Fähigkeitsprogramm FPH in klassischer Homöopathie

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1 Fähigkeitsprogramm FPH in klassischer Homöopathie

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3 Fähigkeitsprogramm FPH in klassischer Homöopathie Weiterbildungsprogramm FPH vom 12. November 2014 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch für Angehörige des weiblichen Geschlechts. Der deutsche Text ist massgebend.

4 4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 8 2 Rahmenbedingungen Grundlagen Name des Fähigkeitsausweises Zielpublikum Kandidaten mit abweichendem Curriculum Dauer der Weiterbildung Fortbildungspflicht 10 3 Zuständigkeiten KWFB Fachgesellschaft SAGH Vorstand 12 4 Aufbau der Weiterbildung FPH Komponenten der Weiterbildung Theoretischer Teil Praktischer Teil Tätigkeitsbericht 14 5 Schlussevaluation Komponenten der Schlussevaluation 15 6 Fähigkeitsausweis FPH Erlangung des Ausweises Anerkennung anderer absolvierter Weiterbildungen Führung des Fähigkeitsausweises Entzug des Rechts zur Führung des Ausweises 16

5 7 Qualitätssicherung Anerkennung der Kursveranstaltungen und Referenten Anforderungskriterien Anerkennungsverfahren Qualitätskontrolle 17 8 Gebühren 18 9 Administration Beschwerde Übergangsbestimmungen Genehmigung Inkrafttreten 19 Anhänge 20 I Lernzielkatalog 20 II Prüfungsreglement 27 III Qualitätskriterien 30 IV Übergangsbestimmungen 32

6 6 Abkürzungen Abs. Art. BAKH DV ECH EDUQUA EMR FBO FBP FG FPH Absatz Artikel Berner Ärzteverein für klassische Homöopathie Delegiertenversammlung von pharmasuisse European Committee of Homeopathy Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen Erfahrungsmedizinisches Register (Liste der zugelassenen Leistungserbringer im Bereich der Komplementärmedizin) Fortbildungsordnung von pharmasuisse Fortbildungsprogramm von pharmasuisse Fachgesellschaft Foederatio Pharmaceutica Helvetiae HMG Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 KLV Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 KVG Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 KWFB Kommission für Weiter- und Fortbildung MedBG Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 MedBV pharmasuisse SAGH Vorstand WBO Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 Schweizerischer Apothekerverband Schweizerische Apothekergesellschaft für Homöopathie Vorstand von pharmasuisse Weiterbildungsordnung von pharmasuisse

7 Begriffsdefinition 7 Akademische Stunde Eine akademische Stunde entspricht einer Lektion à 45 Minuten. Repertorisation In der klassischen Homöopathie wird unter dem Begriff Repertorisation die Methode bezeichnet, die verwendet wird, um das richtige Arzneimittel zu finden. Dabei wird in einem oder mehreren Verzeichnissen (Repertorium, -en) nachgeschlagen. In diesen Repertorien verschiedener Autoren sind alle bekannten homöopathischen Arzneien mit den dazugehörigen Symptomen aufgelistet. Unterschiedliche Wertungen machen ein spezielles Auswahlverfahren nötig, das dann zur Medikamentenverordnung führt.

8 8 1 Einleitung Das stetig wachsende Interesse in der Bevölkerung an den diversen komplementärmedizinischen Richtungen, insbesondere an der klassischen Homöopathie, und die Abgeltung von komplementärmedizinischen Leistungen durch die Grundversicherung erzeugen ein Bedürfnis nach einer entsprechenden fachkompetenten Beratung und Betreuung in der Apotheke, speziell auch für homöo pathische Arzneimittel ohne Indikationsangabe. Durch eine fundierte theoretische Grundausbildung in klassischer Homöopathie, welche mit praktischen Ausbildungselementen in der Offizin ergänzt wird, wird eine Spezialisierung ermöglicht, die mit einem Fähigkeitsausweis abgeschlossen wird. Die Weiterbildung in klassischer Homöopathie positioniert die Medizinalperson Apotheker als starken, glaubwürdigen Partner im Gesundheitswesen. Dazu verhilft ihm seine besondere Funktion als niederschwellige Anlaufstelle und Schnittstelle zwischen der Öffentlichkeit und den anderen Partnern des Gesundheitswesens. Wie in der Allopathie übernimmt der homöopathisch tätige Apotheker eine Triage-Funktion. Seine Aus-, Weiter- und Fortbildungen erlauben es ihm, die Patienten nach den Regeln der klassisch-homöopathischen Kunst zu beraten und die Patienten bei Bedarf rechtzeitig dem Arzt zuzuweisen.

9 2 Rahmenbedingungen Grundlagen Die gesetzlichen und berufspolitischen Grundlagen für das vorliegende Fähigkeitsprogramm FPH sind: das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006; die Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007; die Weiterbildungsordnung (WBO) und die Fortbildungsordnung (FBO) von pharmasuisse; die Standesordnung von pharmasuisse. 2.2 Name des Fähigkeitsausweises Fähigkeitsausweis FPH Apotheker in klassischer Homöopathie. 2.3 Zielpublikum Zur Teilnahme an der Weiterbildung FPH für Apotheker in klassischer Homöopathie mit Erwerb des entsprechenden Fähigkeitsausweises FPH sind Apotheker zugelassen, die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Apothekerdiploms gemäss Bundesrecht (Art. 50 Abs. 1 lit.d MedBG) sind. 2.4 Kandidaten mit abweichendem Curriculum Für Kandidaten mit abweichendem Curriculum legt die SAGH die zu erfüllenden Bedingungen individuell aufgrund der Empfehlungen der Fachexperten fest und stellt Antrag an die KWFB zum Entscheid.

10 Dauer der Weiterbildung Die Weiterbildung dauert zwischen 2 und 5 Jahren. 2.6 Fortbildungspflicht Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 FBO von pharmasuisse verpflichten sich alle Apotheker, welche Inhaber eines Fähigkeitsausweises FPH sind, die in dem jeweiligen Fähigkeitsprogramm vorgeschriebene Fortbildung zu absolvieren. Die Fortbildung muss jährlich mind. 16 akademische Stunden (entspricht 100 FPH-Punkten) umfassen. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen von der Fachgesellschaft SAGH anerkannt sein. Bei Nichtabsolvierung der Fortbildungspflicht kann die KWFB, auf Antrag der SAGH, geeignete Sanktionen erlassen. Sie kann insbesondere das Recht zur Führung des Fähigkeitsausweises FPH auf Antrag der FG entziehen (Art. 44 Abs. 2 WBO i.v.m. Art. 8 Abs. 2 lit. j WBO).

11 3 Zuständigkeiten KWFB Die KWFB ist die Kommission für Weiter- und Fortbildung gemäss WBO und FBO. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Ausarbeitung aller die Weiterbildung betreffenden Vorschriften zuhanden des Vorstandes und der DV, soweit nicht andere Instanzen dafür zuständig sind; b. die Stellungnahme zu Gesuchen zur Schaffung neuer Fähigkeitsausweise FPH mit anschliessender Antragstellung an die DV (Art. 8 Abs. 2 lit. b WBO); c. die Stellungnahme zu den von der FG ausgearbeiteten oder revidierten Fähigkeitsprogrammen (Art. 43 i.v.m Art. 15 WBO) mit anschliessender Antragstellung an die DV; d. die Anerkennung abweichender Curricula; e. die Erteilung von Fähigkeitsausweisen FPH (Art. 8 Abs. 2 lit. i WBO); f. den Entscheid über die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf Antrag der FG. Bei allfälliger Nichterfüllung entscheidet sie auf Antrag der FG über geeignete Sanktionen, z. B. den Entzug des Rechts zur Führung des Fähigkeitsausweises FPH (Art. 8 Abs. 2 lit. j WBO); g. Beschwerden gegen Entscheide der Fachgesellschaft als einzige Beschwerdeinstanz.

12 Fachgesellschaft SAGH Die SAGH übernimmt die Funktion einer Fachgesellschaft im Bereich Weiterund Fortbildung FPH klassische Homöopathie gemäss WBO und FBO. Im Bereich der Weiterbildung FPH ist die SAGH im Sinne von Art. 9 WBO insbesondere zuständig für: a. die Ausarbeitung und Revision der Weiterbildungsprogramme und die Sicherstellung des Vollzugs der Weiterbildungsprogramme; b. die Anerkennung von Weiterbildungskursen; c. die Stellungnahme zu abweichenden Curricula mit Antragstellung an die KWFB; d. die Schlussevaluation und Antragstellung an die KWFB; e. die Stellungnahme zu Gesuchen betreffend Erteilung eines Fähigkeitsausweises; f. die Kontrolle über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sowie Meldung an die KWFB im Falle der Nichterfüllung und die Antragstellung zum Entzug des Rechts zur Führung eines Fähigkeitsausweises FPH. Dritte können mit einzelnen Aufgaben beauftragt werden. 3.3 Vorstand Gemäss Art. 7 WBO übernimmt der Vorstand im Rahmen der Weiterbildung u.a. folgende Aufgaben. Der Vorstand: a. ist einzige Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KWFB für privatrechtliche Titel und Fähigkeitsausweise (Art. 50a WBO); b. nimmt Stellung zu den von der FG ausgearbeiteten oder revidierten Fähigkeitsprogrammen (Art. 7 Abs. 2 lit. d WBO) mit anschliessender Antragstellung an die DV; c. entscheidet über alle die Weiterbildung betreffenden Vorschriften und ihre Inkraftsetzung unter Vorbehalt der Zuständigkeit eines anderen Organs (Art. 7 Abs. 2 lit. c WBO).

13 4 Aufbau der Weiterbildung FPH Komponenten der Weiterbildung Die Weiterbildung umfasst folgende 3 Komponenten: Theoretischer Teil (190 akademische Stunden) Praktischer Teil (35 akademische Stunden) Tätigkeitsbericht (25 akademische Stunden) Theoretischer Teil Der theoretische Teil soll im Sinne einer theoretischen Grundausbildung den Teilnehmern in erster Linie ein gutes Verständnis der Grundfähigkeiten und die geeignete Methodik der klassischen Homöopathie vermitteln, sodass sie fähig sind, klassisch homöopathisch zu beraten und den praktischen Teil des Fähigkeitsprogramms FPH zu absolvieren. Der theoretische Teil umfasst mind. 190 akademische Stunden als Ganzjahreskurs oder Tages- und Wochenkurs. Er umfasst folgende 3 Module: a. Theorie und allgemeine Grundlagen b. Arzneimittellehre c. Fallrepertorisation und Fallauswertung Die Lernziele sind im Anhang I aufgeführt. Die Teilnehmenden erhalten nach Besuch von mind. 80 % des theoretischen Teils einen Stundennachweis (Testat). Der theoretische Teil wird durch eine Grundlagenprüfung abgeschlossen. Die Grundlagenprüfung richtet sich nach dem Prüfungsreglement der SAGH (siehe Anhang II). Geprüft wird der Lerninhalt des theoretischen Teils. Die Prüfung umfasst Fragen zur Theorie, Arzneimittellehre und Fallrepertorisation. Die Teilnehmenden erhalten nach erfolgreichem Bestehen der Grundlagenprüfung einen Leistungsnachweis.

14 Praktischer Teil Der praktische Teil besteht aus 3 Modulen, welche die Teilnehmer bei der praktischen Umsetzung der homöopathischen Grundfertigkeiten, die im theoretischen Teil erlernt wurden, unterstützen. a. Praktische Tätigkeit zu 50 % während mind. 1 Jahres in einer Apotheke mit homöopathischem Grundsortiment. Bei niedrigerem Pensum verlängert sich der geforderte Beschäftigungszeitraum dementsprechend. b. Arzneimittelherstellung und Dokumentation unter fachkundiger Leitung (15 akademische Stunden). c. Supervisionen bzw. Fallbesprechungen (20 akademische Stunden). Die Lernziele sind im Anhang I aufgeführt. Das Absolvieren des praktischen Teils wird durch folgende Nachweise belegt: Bestätigung des Arbeitgebers über die praktische Tätigkeit in einer Apotheke mit homöopathischem Sortiment; Testate der besuchten Herstellungskurse bzw. der Herstellungsworkshops und Dokumentation der Herstellung (Protokoll der Herstellung eines homöopathischen Mittels bis zur Potenz C12); Testate der besuchten Supervisionen bzw. Fallbesprechungen durch den Weiterbildner oder den Leiter der Supervision Tätigkeitsbericht Der Tätigkeitsbericht umfasst die Dokumentation von 5 eigenen akuten Fällen. Der zeitliche Aufwand beträgt mind. 25 akademische Stunden. Die Anforderungen sind in Anhang I festgelegt.

15 5 Schlussevaluation Komponenten der Schlussevaluation Für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH in klassischer Homöopathie ist die Vorlage folgender Leistungsnachweise Voraussetzung: Stundennachweise (Testate) und Leistungsnachweis (Grundlagenprüfung) über den theoretischen Teil Nachweise für den praktischen Teil Tätigkeitsbericht Die Annahme aller Komponenten der Schlussevaluation durch die SAGH ist Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH. Die Leistungsnachweise behalten während der Weiterbildungsdauer ihre Gültigkeit.

16 16 6 Fähigkeitsausweis FPH 6.1 Erlangung des Ausweises Die Teilnehmer müssen den Fähigkeitsausweis FPH in klassischer Homöopathie bei der SAGH schriftlich beantragen. Die Kompetenzausweise (Ziffer 5) müssen dem Antrag (in zweifacher Ausführung und in einer Sendung) beigelegt werden. Die KWFB entscheidet auf Antrag der SAGH über die Erteilung des Fähigkeitsausweises FPH. 6.2 Anerkennung anderer absolvierter Weiterbildungen Die Fachgesellschaft SAGH beurteilt aufgrund der Empfehlung der Experten auf dem Gebiet, ob andere absolvierte Weiterbildungen als gleichwertig anerkannt werden können, und leitet die Empfehlung an die KWFB zum Entscheid weiter. 6.3 Führung des Fähigkeitsausweises Die Inhaber des Fähigkeitsausweises in klassischer Homöopathie haben die Grundsätze betreffend die Ausschreibung und Verwendung des Fähigkeitsausweises gemäss Anhang II WBO zu befolgen. 6.4 Entzug des Rechts zur Führung des Ausweises Auf Vorschlag der SAGH entzieht die KWFB das Recht, den Fähigkeitsausweis FPH zu führen, wenn der Inhaber des Ausweises die Anforderungen der Fortbildung (Ziff. 2.6) nicht mehr erfüllt (Art. 44 Abs. 2 WBO) oder den Fähigkeitsausweis missbräuchlich verwendet (WBO, Anhang II, Ziff. 2).

17 7 Qualitätssicherung Anerkennung der Kursveranstaltungen und Referenten Anforderungskriterien Die Anforderungskriterien sind in Anhang III festgehalten Anerkennungsverfahren Die SAGH akkreditiert Weiterbildungs- und Fortbildungskurse gemäss den Anforderungskriterien dieses Programms sowie den Anerkennungsbestimmungen der Fortbildungsordnung (FBO, Anhang II) und des Fortbildungsprogramms FPH in Offizinpharmazie (Ziff. 8 FBP) Qualitätskontrolle Die Qualität der Weiterbildung FPH wird durch eine kontinuierliche Evaluation überprüft. Die Teilnehmer sind an der internen Qualitätskontrolle beteiligt. Die SAGH hat den Auftrag, diese Evaluationen vorzunehmen und so die Qualität bestmöglich zu sichern. Die Kurse sind mind. alle 3 Jahre zu auditieren.

18 18 8 Gebühren Die zuständigen Kommissionen erheben für ihre Leistungen Gebühren gemäss Gebührenordnung der Weiter- und Fortbildung FPH. 9 Administration Für die Administration ist das SAGH-Sekretariat zuständig. 10 Beschwerde Gegen die Entscheide der KWFB kann innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über Beschwerden abschliessend. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 49 ff. WBO. 11 Übergangsbestimmungen Der Vorstand erlässt Übergangsbestimmungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises FPH. Diese sind in Anhang IV geregelt.

19 12 Genehmigung 19 Das vorliegende Fähigkeitsprogramm wurde von der Delegiertenversammlung pharmasuisse am 12. November 2014 genehmigt. 13 Inkrafttreten Dieses Programm tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

20 20 Anhang I Lernzielkatalog 1 Theoretischer Teil 1.1 Richtziel Die theoretische Grundausbildung umfasst mind. 190 akademische Stunden als Ganzjahreskurs oder Tages- und Wochenkurs. Sie soll den Teilnehmern in erster Linie ein gutes Verständnis der Grundfähigkeiten und die geeignete Methodik der klassischen Homöopathie vermitteln, sodass sie fähig sind, klassisch homöopathisch zu beraten und den praktischen Teil des Fähigkeitsprogramms FPH zu absolvieren. 1.2 Lerninhalte Theorie und allgemeine Grundlagen Homöopathiegeschichte, wissenschaftliche Grundlagen Arzneimittel und ihre Herstellung, Gabe und Dosierung Arzneimittelprüfung am Gesunden Fallaufnahme, Anamnesetechnik und -interpretation Wert der Symptome, Charakteristika, Hierarchisierung, Totalität der Symptome Reaktion auf die erste Gabe, homöopathische Verschlimmerung, zweite V erschreibung, Heringsche Regel, Langzeitbeobachtung Die chronischen Krankheiten, ihre Entwicklung und ihre Abgrenzung gegenüber akuten oder epidemischen Krankheiten Besondere Krankheiten (z. B. einseitige, lokale Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten) Indikationen und Grenzen der Homöopathie

21 1.3 Lerninhalte Arzneimittellehre 21 Die unter Punkt 1.5 aufgeführte Arzneimittelliste wurde durch die SAGH in Zusammenarbeit mit den assoziierten Schulen zusammengestellt und lehnt sich an die Arzneimittelliste des ECH an. Sie gilt als Richtlinie für die homöopathische Ausbildung und für die Prüfung. Als Anforderungen für die Materia-Medica- Kenntnisse wird Folgendes angestrebt: Insgesamt sollen in der Weiterbildung mind. 80 Arzneien bearbeitet werden. Liste A: Profunde Kenntnisse, im theoretischen Teil in erster Linie zu behandeln Liste B: Kenntnis typischer Symptome in verschiedenen Bereichen Liste C: Kenntnis von wenigen Schlüsselsymptomen in eng umschriebenen Bereichen 1.4 Lerninhalte Fallrepertorisation und Fallauswertung Anhand von akuten und unkomplizierten chronischen Fällen werden die Fallaufnahme, die Dokumentation der Anamnese, die Identifikation homöopathischer Symptome, die Hierarchisierung, das Auffinden passender Repertoriums rubriken und der Vergleich des Symptomenbildes mit der Materia Medica (Differenzialdiagnose), die Wahl des Mittels und der angemessenen Potenzhöhe dargestellt und geübt. 1.5 Arzneimittelliste Liste A Aconitum China Nux vomica Argentum nitr. Conium Phosphorus Arnica Gelsemium Pulsatilla Arsenicum alb. Graphites Rhus tox. Aurum met. Hepar sulfur Sepia Barium carb. Hyoscyamus Silicea Belladonna Ignatia Staphisagria Bryonia alba Kalium carb. Stramonium Calcium carb. Lachesis Sulfur Calcium phos. Lycopodium Thuja Carbo veg. Medorrhinum Tuberculinum Carcinosinum Mercurius sol. Veratrum album Causticum Natrium mur. Chamomilla Nitricum acid.

22 22 Liste B Agaricus Colocynthis Natrium carb. Alumina Cuprum Natrium sulf. Ammonium carb. Ferrum met. Opium Ammonium mur. Iodum Petroleum Anacardium Ipecacuanha Phosphoricum acid. Antimonium crud. Kalium bichr. Platinum Apis Kalium sulf. Plumbum Argentum met. Lac caninum Psorinum Calcium sulf. Ledum Syphillinum Cantharis Lilium tigrinum Tarentula hisp. Chelidonium Magnesium carb. Zincum Cocculus Magnesium mur. Liste C Allium cepa Cyclamen europ. Naja Antimonium tart. Drosera Nux moschata Baptisia Dulcamara Phytolacca Bellis perennis Eupatorium perf. Podophyllum Berberis Euphrasia Pyrogenium Buforana Ferrum phos. Ruta grav. Calcium fluor. Fluoricum acid. Sanguinaria Camphora Glonoinum Sarsaparilla Cannabis indica Helleborus Secale Capsicum Hypericum Spigelia Carbo animalis Kalium iod. Spongia Cicuta virosa Kalium phos. Sulfuricum acid. Cimicifuga Kalium mur. Symphytum Cina Magnesium phos. Stannum Coccus cacti Magnesium sulf. Coffea Mezereum

23 2 Praktischer Teil Richtziel Parallel oder im Anschluss an die Absolvierung der theoretischen Grundausbildung setzen die Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse und Methoden während mind. 1 Jahres in ihrer Apotheke um, indem sie homöopathische Beratungen in der Apotheke durchführen. Der Beschäftigungsgrad beträgt dabei mind. 50 %. Bei niedrigerem Pensum verlängert sich der geforderte Beschäftigungszeitraum dementsprechend. Im Weiterbildungsmodul Herstellung lernen die Teilnehmer homöopathische Mittel unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften selbst herzustellen. In Supervisionen oder bei Fallbesprechungen werden Fälle oder Fallverläufe in der Gruppe oder in Einzelsitzungen besprochen. Damit sind die Teilnehmer in der Lage: Patienten in der Offizin homöopathisch kompetent zu beraten; zu entscheiden, ob die betreffende Indikation für eine homöopathische Behandlung geeignet ist; Fälle korrekt zu dokumentieren; Fallverläufe nach einer Arzneimittelabgabe zu beurteilen; Fragen zu verordneten homöopathischen Mitteln zu beantworten; homöopathische Arzneimittel unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen herzustellen. Der praktische Teil umfasst ohne die praktische Tätigkeit in der Offizin 35 akademische Stunden.

24 Lerninhalte der praktischen Tätigkeit in einer Apotheke mit homöopathischem Sortiment Die Teilnehmer lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis umzusetzen. Ein Grundsortiment an homöopathischen Mitteln ist dafür Voraussetzung Lerninhalte der Arzneimittelherstellung und Dokumentation Im Modul Arzneimittelherstellung soll mind. ein homöopathisches Mittel von der Ausgangssubstanz bis zur Potenz C12 hergestellt und gemäss den Vorschriften dokumentiert werden. Dabei müssen folgende Lerninhalte praktisch vermittelt werden: Herstellung einer Urtinktur Herstellung einer Potenzreihe nach Hahnemann Herstellung von Triturationen Kenntnisse über die Anforderungen an die Ausgangssubstanz Kenntnisse über die Herstellungsvorschriften des HAB Grundkenntnisse in Qualitätssicherung (GMP) Die Herstelldokumentation des homöopathischen Mittels bis zur Potenz C12 dient als Leistungsnachweis.

25 2.2.2 Lerninhalte der Supervision und der Fallbesprechungen 25 In der Supervision und Fallbesprechung lernen die Teilnehmer ihre eigenen Fälle vorzubereiten und vorzutragen. Unter der Leitung eines Supervisors werden die Fälle besprochen und durchgearbeitet. Dabei müssen folgende Lerninhalte praktisch vermittelt werden: Fallaufnahme und Anamnese des Patienten Dokumentation der Anamnese Identifikation homöopathischer Symptome Hierarchisierung Auffinden passender Repertoriumsrubriken Vergleich des Symptomenbildes mit der Materia Medica (Differenzialdiagnose) Mittelwahl und angemessene Potenzhöhe Fallverlauf

26 26 3 Tätigkeitsbericht 3.1 Richtziel Im Tätigkeitsbericht dokumentiert der Teilnehmer mind. 5 eigene homöopathische Beratungen in der Offizin. Mit dem Bericht zeigt der Teilnehmer, dass er die theoretischen und praktischen Lerninhalte verstanden hat, das erworbene Wissen in der Offizin an eigenen Patienten praktisch umsetzen kann und die Falldokumentation korrekt durchführt Gliederung des Tätigkeitsberichts Vor der Einreichung der Fall-Protokolle muss der Teilnehmer darauf achten, dass sämtliche Daten anonymisiert sind. Es müssen die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Der Tätigkeitsbericht besteht aus folgenden Elementen: 1. Deckblatt erfasster Zeitraum; Name, Vorname und Adresse des Teilnehmers; Name und Adresse der Apotheke. 2. Dokumentation der mind. 5 durchgeführten Beratungen (Umfang max. 10 Seiten) Patientenanamnese; Repertorisation; Differenzialdiagnose; Verordnete homöopathische Arznei; Nachbetreuung. 3. Fazit über die homöopathische Beratungstätigkeit als Apotheker (Umfang max. 1 Seite)

27 Anhang II 27 Prüfungsreglement 1 Voraussetzungen für die Prüfungszulassung Teilnahmeberechtigt für die Prüfung sind Apotheker, die zur Absolvierung des Fähigkeitsausweises zugelassen sind und den theoretischen Teil absolviert haben. 2 Prüfung 2.1 Allgemeines Geprüft wird der Lerninhalt des theoretischen Teils in klassischer Homöopathie. Die Prüfung umfasst Fragen zur Theorie, Arzneimittellehre und Fallrepertorisation (Analyse eines kleinen und eines grossen Falls). Die Durchführung erfolgt als mündliche Prüfung von 30 bis 45 Minuten Dauer (Zeit zur Vorbereitung der 2 Fälle nicht eingerechnet). Sie kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die Prüfungskommission SAGH ist für die ordentliche Durchführung der Prüfung zuständig. Andere äquivalente Prüfungen können von der SAGH anerkannt werden. 2.2 Prüfungsinhalt Die Prüfung umfasst die Lerninhalte des theoretischen Teils. Die Lernziele sind in Anhang I, Ziffer 1 umschrieben. 2.3 Prüfungsablauf Die Prüfungskommission der SAGH gibt mind. 6 Monate vor der Prüfung den Prüfungsablauf öffentlich bekannt.

28 Prüfungsexaminatoren Jeder Teilnehmer wird von einem Prüfungsexaminatorenpaar (Examinator und Co-Examinator) geprüft. Einer der Examinatoren muss ein Apotheker sein und trägt die Verantwortung für die Prüfung. Examinatoren und Co-Examinatoren müssen folgende Kriterien erfüllen: Eidgenössisches Diplom in Pharmazie oder Medizin oder ein gleichwertiges Diplom (Art. 41 KVV) Nachweis von breiten homöopathischen Kenntnissen mehrerer Richtungen Nachweis langjähriger Praxiserfahrung Lehrerfahrung bei einem anerkannten Weiterbildungsveranstalter, evtl. Publikationserfahrung Die Examinatoren werden von der SAGH anerkannt.

29 2.5 Organisation und Administration Zeitpunkt und Ort Die Prüfung findet mind. einmal jährlich statt. Zeit und Ort der Prüfung werden von der Prüfungskommission der SAGH bestimmt. Diese Angaben werden mind. 3 Monate vor der Prüfung auf der Website der SAGH veröffentlicht Anmeldung Die Anmeldung erfolgt bis zum ausgeschriebenen Anmeldeschluss schriftlich an das SAGH-Sekretariat Kosten Die Prüfungsgebühr muss spätestens bis zum Anmeldeschluss an die SAGH überwiesen sein. Bei einer schriftlichen Abmeldung bis zu 4 Wochen vor der Prüfung werden die Kosten bis auf eine Administrationsgebühr zurückerstattet; bei späterer Abmeldung verfällt dieser Anspruch Leistungsnachweis Das erfolgreiche Bestehen der Grundlagenprüfung wird durch einen Leistungsnachweis attestiert Nichtbestehen der Grundlagenprüfung und Beschwerde Die Grundlagenprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, ohne dass die theoretischen Grundlagen nochmals besucht werden müssen. Es wird empfohlen, die Prüfung im Folgejahr zu absolvieren. Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission der SAGH. Die Teilnehmer können den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung innert 30 Tagen bei der KWFB anfechten. Der Entscheid der KWFB ist endgültig. Die Leistungsnachweise behalten während der Weiterbildungsdauer ihre Gültigkeit.

30 30 Anhang III Qualitätskriterien 1 Referent Für den Referenten von Weiterbildungskursen gilt: Er muss Akademiker sein mit dem für den Kursinhalt relevanten Fachwissen oder ein berufsübergreifender Fachreferent aus dem betreffenden Wissensbereich mit: eidgenössischem Diplom in Pharmazie oder Medizin oder einem gemäss eidgenössischem Recht als gleichwertig anerkannten ausländischen Diplom; Nachweis von Erfahrung und Fachwissen (z. B. wissenschaftliche Publikationen oder Arbeiten, die den definierten Anforderungen entsprechen). 2 Veranstalter Für Veranstalter gelten folgende Kriterien gemäss EDUQUA: 2.1 Kursangebote, die den Bildungsbedarf und die -bedürfnisse der Kursteilnehmer abdecken a. Informationen über Kursangebote b. Marktorientierung c. Interne Evaluation: Methodik d. Kundenzufriedenheit allgemein e. Controlling und Massnahmen 2.2 Nachhaltiger Lernerfolg der Kursteilnehmenden a. Interne Evaluation: Methodik b. Controlling und Massnahmen

31 2.3 Transparente Darstellung der Kursangebote und pädagogischen Leitideen 31 a. Informationen über Kursangebote b. Leitbild der Institution c. Kundenzufriedenheit allgemein 2.4 Kundenorientierte, ökonomische, effiziente und effektive Leistungserbringung a. Informationen über Kursangebote b. Marktorientierung c. Auswahl der Teilnehmenden d. Interne Evaluation: Methodik 2.5 Engagierte Ausbildner, die fachlich, methodisch und didaktisch auf dem neuesten Wissensstand sind a. Anforderungsprofile, Abschlüsse b. Weiterbildungsaktivitäten c. Feedback für Ausbildner d. Erwachsenenbildnerische Entwicklungsarbeit 2.6 Bewusstsein für Qualitätssicherung und -entwicklung a. Leitbild der Institution b. Organigramm / Funktionsdiagramm c. Qualitätssicherung und -entwicklung d. Interne Evaluation: Methodik e. Interne Evaluation: Ergebnisse und Massnahmen f. Kundenzufriedenheit allgemein g. Erwachsenenbildnerische Entwicklungsarbeit

32 32 Anhang IV Übergangsbestimmungen Für die Zeit vom bis zum ist eine Übergangsperiode vorgesehen. Auf Vorschlag der SAGH (gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c WBO) hat der Vorstand von pharmasuisse am 7. / 8. Oktober 2014 die folgenden Übergangsbestimmungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH für Apotheker in klassischer Homöopathie angenommen: Kriterien für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH während der Übergangsperiode Die Übergangsbestimmungen gelten für Apotheker, welche die theoretischen Grundlagen und die Grundlagenprüfung vor dem 1. Januar 2015 absolviert haben. Sie müssen noch den praktischen Leistungsnachweis erfüllen. Für den praktischen Leistungsnachweis gilt für diese Teilnehmer Folgendes: a. Dokumentation von mind. 5 durchgeführten Beratungen (Anamnese, Repertorisation, verordnete Medikation, Nachbetreuung) b. Praktische Tätigkeit: Teilnahme an Supervision (20 akademische Stunden, entspricht 125 FPH Kredit-Punkten); Herstellung (inkl. Herstellung eines eigenen homöopathischen Mittels) (15 akademische Stunden, entspricht FPH Kredit-Punkten); praktische Tätigkeit in der Apotheke von mind. 50% während mind. 1 Jahres, wobei die Apotheke über ein homöopathisches Grundsortiment verfügen muss. Bei niedrigerem Pensum verlängert sich die Mindestdauer der Tätigkeit entsprechend. Sobald die geforderte theoretische und praktische Weiterbildung absolviert worden ist, die Grundlagenprüfung bestanden und die 5 Fälle durchgeführt und dokumentiert sind, kann der Fähigkeitsausweis FPH nach Übergangsbestimmungen beantragt werden.

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36 Schweizerischer Apothekerverband Société Suisse des Pharmaciens Società Svizzera dei Farmacisti Stationsstrasse 12 CH-3097 Bern-Liebefeld T +41 (0) F +41 (0) pharmasuisse

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