Im Namen des Volkes. Urteil
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- Marcus Holger Engel
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 863/08 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Xxx gegen Xxx - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Schönfeld als Vorsitzender und die ehrenamtlichen Richter Xxx und die ehrenamtliche Richterin Xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird in Höhe eines Betrages von 4.050,00 festgesetzt.
2 2 Tatbestand Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer ordentlichen, fristgemäß erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung. Die am xx.xx.19xx geborene Klägerin stand mit einer Betriebszugehörigkeit seit Beginn des xx.xx.2003 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die als niedergelassene Zahnärztin in A.xxx eine wirtschaftliche Unternehmung einer Zahnarztpraxis betreibt. Die Klägerin war als zahnmedizinische Fachangestellte gegen einen monatlichen Gehaltsanspruch von zuletzt 1.350,00 brutto eingestellt. Im Betrieb der Beklagten waren regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer, ausschließlich solcher zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter, angestellt. Außer der Klägerin als zahnmedizinische Fachangestellte war im Betrieb der Beklagten auch die Zahntechnikerin Frau B.xxx beschäftigt. Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin ordentlich, fristgemäß zum Ablauf des Der Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigungserklärung ist zwischen den Parteien streitig. Das Kündigungsschreiben vom trug neben der Unterschrift der Beklagten noch einen Vermerk über den Zeitpunkt seiner Zustellung mit Datum und Uhrzeitangabe und die Unterschrift eines Zeugen der Zustellung, dessen Namen wie auch Datum und Uhrzeit handschriftlich hinzugefügt waren. Die Klägerin, welche den Zugang des Kündigungsschreibens auf den datierte, ließ durch ihren Bevollmächtigten unter dem Datum des Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus erheben, durch welche sie die Feststellung begehrte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht schon zum Ablauf des beendet, sondern bis zum Ablauf des fortbestanden habe. Die Klage vom , welche am beim Arbeitsgericht Cottbus einging, wurde der Beklagten am zugestellt. Mit Schriftsatz vom , beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen am , bestellte sich die Beklagtenvertreterin für die Beklagte zur Prozessbevollmächtigten und kündigte schriftsätzlich einen klageabweisenden Antrag an. Am begab sich die Klägerin wegen Brustbeschwerden zu der sie betreuenden Frauenärztin, Frau Diplom-Medizinerin C.xxx, welche den Verdacht einer bestehenden Schwangerschaft äußerte und die Klägerin auf den wieder bestellte.
3 3 Hieraufhin schrieb der Klägervertreter mit Schreiben vom die Beklagtenvertreterin direkt und unmittelbar an und teilte dieser unter Hinweis auf 9 des Mutterschutzgesetzes die bestehende Schwangerschaft der Klägerin mit. Im Rahmen der Güteverhandlung am , an welcher für die Beklagte deren Bevollmächtigte teilnahm, verwies die Klägerin in Ergänzung der Begründung ihrer Klage wiederum auf die bestehende Schwangerschaft und machte nunmehr auch die Unwirksamkeit der Kündigung vom an sich gemäß 9 des Mutterschutzgesetzes als Klageziel geltend. Mit Schreiben des Klägervertreters vom , direkt gerichtet an die Beklagte, erhob der Klägervertreter für die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsforderungen, indem er die Beklagte unter Fristsetzung zum darauf hinwies, von der Klägerin hierzu mit der Wahrnehmung derer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. Am bestätigte die die Klägerin betreuende Frauenärztin Frau Diplom-Medizinerin C.xxx die bestehende Schwangerschaft in der 8. Schwangerschaftswoche mit einem voraussichtlichen Entbindungstermin am Auf die Geltendmachung des Klägervertreters vom hin meldete sich bei diesem mit Schreiben vom die Beklagtenvertreterin und teilte dem Klägervertreter mit, dass sich ihre Mandantin, die Beklagte, bis Ende Juli 2008 im Ausland in Urlaub befände. Rücksprache bezüglich des Schreibens des Klägervertreters vom könne erst danach genommen werden und ebenfalls erst danach gegebenenfalls eine Zahlung erfolgen. In ihrem nachgehenden Schreiben vom , gerichtet an den Klägervertreter, kam die Beklagtenvertreterin auf die Geltendmachung vom zurück und nahm nach Rücksprache mit der Beklagten zu den klägerseitigen Forderungen auch inhaltlich Stellung. In diesem Schreiben heißt es schließlich, hinsichtlich der vorgeblichen Schwangerschaft ihrer Mandantin weise ich den Nachweis einer solchen auf den Zeitpunkt der Kündigung bereits jetzt als verschuldet verspätet zurück. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am zugestellten, Klage verfolgt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Nichtauflösung ihres zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses infolge der Kündigung vom
4 4 In Begründung dessen verweist die Klägerin darauf, dass die Kündigung vom , die ihr auch erst am zugegangen sei, unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht habe auflösen können, denn sie sei ihr gegenüber durch die Beklagte zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als sie bereits schon schwanger gewesen sei. Zwar habe sie zu diesem Zeitpunkt die Beklagte noch nicht von der bestehenden Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt gehabt, denn sie habe von dieser eben selbst erstmalig am erfahren. Solches sei indessen unschädlich, weil unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft die Beklagtenvertreterin seitens des Klägervertreters auf diese hingewiesen worden sei. Diese Mitteilung an die Beklagtenvertreterin im Rahmen der laufenden arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Schließlich habe die Beklagtenvertreterin ihrerseits auch auf das an die Beklagte direkt versandte Forderungsschreiben vom reagiert. Die Kündigung vom sei ihr entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten erst am zugestellt worden. Denn sie habe zuletzt am den Hausbriefkasten geleert, ohne dass in diesem ein Kündigungsschreiben der Beklagten gewesen wäre, sondern dieses erst am im Hausbriefkasten vorgefunden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung der Beklagten vom aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Behauptung der Klägerin, sie habe das Kündigungsschreiben erst am in ihrem Hausbriefkasten vorgefunden, des Inhalts entgegen, dass sie ihrerseits behauptet, in den Vormittagsstunden des in Anwesenheit der als Zeugen benannten Mitarbeiterin Frau B.xxx und des ebenfalls anwesenden Zeugen Herrn D.xxx das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen zu haben. Die Kündigung sei entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht etwa gemäß 9 des Mutterschutzgesetzes unwirksam, so argumentiert die Beklagte, denn zum einen sei zu bestreiten, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger gewesen sei, zum anderen datiere die erste ordnungsgemäße Mitteilung über die bestehende Schwangerschaft vom Zuvor und bis dahin habe es keine ordnungsgemäße und konkrete Information, weder an die Beklagte selbst noch an deren Prozessbevollmächtigte gegeben. Insoweit tritt die Beklagte der Rechtsansicht der Klägerin auch insoweit entgegen,
5 5 dass diese sich eine etwaige Information ihrer, der Beklagten, Prozessbevollmächtigten als eigene an sie, die Beklagte, gerichtete Mitteilung über das Bestehen der Schwangerschaft im Sinne des 9 des Mutterschutzgesetzes zurechnen lassen müsse. Ihre Bevollmächtigte sei eben nicht ihre allgemeine Vertreterin, der gegenüber eine solche Mitteilung habe abgegeben werden können, so argumentiert die Beklagte. Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom und vom jeweils ihre diesbezüglich eingenommenen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der insoweit abgegebenen Erklärungen wie auch hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom und vom jeweils ebenso Bezug genommen, wie auch auf die zur Gerichtsakte gereichten und gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen. Die erkennende Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom über die Behauptung der Beklagten, sie habe das Kündigungsschreiben vom am in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen, Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme der diesbezüglich beklagtenseitig benannten Zeugen Frau B.xxx und Herrn D.xxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. A) Sie war abzuweisen. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom mit Ablauf des fristgemäß aufgelöst worden. Die streitgegenständliche Kündigung vom ist nämlich nicht unwirksam. Sie ist der Klägerin am durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Klägerin zugegangen. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat mit ihrer am beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Klage eine gemäß den 253 II, 256 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben, durch welche sie das Bestehen eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt wissen will. II. Die Klage ist aber nicht begründet.
6 6 Entgegen der Antragstellung der Klägerin konnte weder die von dieser begehrte Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien infolge der streitgegenständlichen Kündigung vom an sich getroffen, noch deren Rechtswirkungen erst zum Ablauf des , festgestellt werden. Die streitgegenständliche Kündigung vom hat vielmehr das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht mit Ablauf des beendet. Denn die Kündigung der Beklagten vom ist nicht, auch nicht gemäß 9 des Mutterschutzgesetzes, unwirksam und sie ist der Klägerin am zugegangen. 1. Die streitgegenständliche Kündigung vom gilt nicht bereits in Anwendung der 4, 7 Kündigungsschutzgesetz als sozial gerechtfertigt. Sie steht vielmehr gemäß den 4, 6 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit 9 Mutterschutzgesetz hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Denn die Klägerin hat jedenfalls, gleich von welchem Zugangszeitpunkt aus gerechnet, binnen der dreiwöchigen Klagefrist des 4 des Kündigungsschutzgesetzes Klage mit der Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom aufgelöst worden ist. Zwar unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ( 23 KSchG), denn im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer, ausschließlich solcher, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter, angestellt. Nach dem insofern aber eindeutigen Wortlaut des 4 des KSchG hat jeder Arbeitnehmer, sofern er die Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung gerichtlich geltend machen will, Klage auf Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung zu erheben (BAG vom , 6 AZR 873/06, NJW 2007, S Rz. 12). Des weiteren hat die Klägerin zunächst und damit innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nur den seitens der Beklagten für zutreffend erachteten Beendigungszeitpunkt klageweise angegriffen und den besonderen Kündigungsschutz aus 9 des Mutterschutzgesetzes erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht.
7 7 Gleichwohl steht aber auch die Frage der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung vom an sich und insofern in Prüfung von 9 MuSchG zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Denn insoweit ist 6 KSchG mit der Folge analog anzuwenden, dass bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz sowohl jegliche Angriffs- wie Verteidigungsmittel, als auch der allgemeine und besondere Kündigungsschutz dann noch geltend gemacht werden kann, mindestens dann, wenn die Gründe der bis dahin unterbeliebenden Geltendmachung des Kündigungsschutzes vom Arbeitnehmer unverschuldet sind und auf entsprechenden Antrag hin eine hierauf gerichtete Klage nachträglich zuzulassen wäre. 2. Die streitgegenständliche Kündigung vom ist aber wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß aufgelöst. Denn die Klägerin kann sich der Beklagten gegenüber nicht mit Erfolg auf die Unzulässigkeit der Kündigung gemäß 9 des Mutterschutzgesetzes berufen. Die Klägerin hat nämlich nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Schwangerschaft diese der Beklagten angezeigt. a) Gemäß 9 des Mutterschutzgesetzes ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, 9 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Mutterschutzgesetz. Die an den Arbeitgeber zu richtende Mitteilung über das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist nicht etwa eine Pflicht dem Arbeitgeber gegenüber, sondern eine im Interesse der Frau sich selbst geschuldete Obliegenheit (BAG vom AP MuSchG 1968, NJW 1984, 1418; BAG vom AP MuSchG Nr. 13). Hierbei verlangt das Gesetz lediglich eine Mitteilung, nicht etwa einen Nachweis der Schwangerschaft oder Entbindung (BAG vom AP MuSchG 9 Nr. 30; BAG vom AP MuSchG Nr. 3). Die Mitteilung an den Arbeitgeber stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar und muss entsprechend der allgemeinen Regelungen über empfangsbedürftige Willenserklärungen beim Arbeitgeber zugehen (BAG vom , AP MuSchG 9 Nr. 9 = NJW 1956, 1124). Sie muss dem Arbeitgeber die nach Lage der Dinge möglichst präzise Kenntnis darüber verschaffen, dass die Frau schwanger ist oder entbunden hat. Ist die Arbeitnehmerin über ihren Zustand selbst noch in Zweifel, so genügt es aber, dass sie vorsorglich mitteilt, eine Schwangerschaft sei wahrscheinlich oder werde vermutet (BAG vom AP MuSchG Nr. 17 = NZA 1991, 669).
8 8 Für die Mitteilung ist die Kenntnis eines Vertreters des Arbeitgebers oder eines Personalverantwortlichen Vorgesetzten der Schwangeren ausreichend (LAG München vom LAGE MuSchG 9 Nr. 13). Die Erklärung und Mitteilung muss nicht direkt und selbst und unmittelbar durch die Schwangere erfolgen. Sie kann sich hierfür eines Boten bedienen. b) Die Klägerin hat jedoch die Mitteilung, dass bei Zugang der Kündigung bereits eine Schwangerschaft bestand, der Beklagten gegenüber nicht unverzüglich nachgeholt im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG. Denn die Klägerin hat ihrerseits der Beklagten gegenüber keine diesbezügliche Mitteilung gleich welcher Art und welchen Inhalts gemacht. aa) Zwar hat der Klägervertreter mit Schreiben vom die Beklagtenvertreterin von dem Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung in Kenntnis gesetzt und solches im Rahmen der Güteverhandlung am noch einmal wiederholt. bb) Gleichwohl muss die Beklagte den Zugang dieser Erklärung bei ihrer Prozessbevollmächtigten nicht als unverzüglich nachgeholte Mitteilung der Klägerin gegen sich gelten lassen. Denn die Mitteilung über das Bestehen einer Schwangerschaft ist sowohl am als auch am nur jeweils der Beklagtenvertreterin gegenüber geäußert worden, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, die Beklagtenvertreterin handele im Rahmen des Rechtsstreits, für welchen sie sich zur Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellt hatte, als allgemeine, insbesondere rechtsgeschäftliche Vertreterin der Beklagten. Auch eine Vollmacht, ausweislich derer die Beklagtenvertreterin seitens der Beklagten auch zum Empfang von einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen oder geschäftsähnlichen Handlungen bevollmächtigt worden wäre, hat die Beklagtenvertreterin weder zur Gerichtsakte gereicht noch dem Klägervertreter je vorgelegt. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagtenvertreterin in ihrer Bestellungsanzeige vom sich lediglich zur Prozessbevollmächtigten bestellt. cc) Dass die Klägerin jenseits des Prozesshandelns ihres Bevollmächtigten ihrerseits ihre Obliegenheit zur Mitteilung der Schwangerschaft wahrgenommen hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich, klägerseitig auch nicht geltend gemacht.
9 9 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang hat vortragen lassen, dass sich die Beklagte auf einer längeren Auslandsreise befand, so kann sie hierauf nicht mit Erfolg verweisen. Denn es war ihr unbenommen durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Beklagten, dieser zur Kenntnis zu bringen, dass sie im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger gewesen sei. Im Übrigen ist insofern zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägervertreter mit Schreiben vom der Beklagten direkt und unmittelbar gegenüber klägerseitige Vergütungsforderungen erhoben hat, woraufhin die Beklagtenvertreterin wiederum zu den Forderungen mit Schreiben vom Stellung genommen hat. Hiermit ist aber auch ersichtlich, dass die Entgegennahme und Weiterleitung von postalischem Schriftverkehr bei der Beklagten trotz einer etwaigen Auslandsreise offenbar gewährleistet war, zumal die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits geltend gemacht hat, am ihre Urlaubsreise noch nicht angetreten zu haben. Insoweit kann der Klägervertreter schließlich auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ein etwaiges eigenes Verschulden als Prozessbevollmächtigter nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe. Denn, dass der Klägervertreter insoweit schuldhaft, das heißt, unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es war vorliegend vielmehr Sache der Klägerin selbst, sich um die rechtzeitige Anzeige der bestehenden Schwangerschaft bei der Beklagten zu kümmern und diese in die Wege zu leiten. c) Mangels anderweitiger Unwirksamkeitsgründe insbesondere in Ansehung der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat die streitgegenständliche Kündigung vom das Arbeitsverhältnis der Parteien schließlich fristgemäß beendet. 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch zum Ablauf des beendet worden. Denn die Kündigung vom ist der Klägerin durch Einwurf in deren Hausbriefkasten am zugestellt worden. Solches steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme vom als erwiesen fest. Denn insoweit haben die einvernommenen Zeugen mit ihren Aussagen für die Kammer glaubhaft zu bekunden gewusst, dass der Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten der Klägerin am Vormittag des vor der Hauseingangstür der Klägerin erfolgte. Zunächst haben beide Zeugen übereinstimmend das in der Gerichtsakte befindliche Kündigungsschreiben jeweils als dasjenige identifiziert, welches der Klägerin zugestellt worden ist. Auch die Identität der Namensunterschrift des Zeugen D.xxx hat dieser bestätigt. Zwar hat sich der Zeuge D.xxx nicht daran zu erinnern vermocht, dass er das Kündigungsschreiben vom sowohl im Original, als auch auf der Fotokopie der Beklagten gegengezeichnet hatte.
10 10 Gleichwohl hat er im Kern seiner Aussage die eigene zeugenschaftliche Hinzuziehung, zu welcher er durch die Zeugin B.xxx veranlasst worden ist, eindeutig und schlüssig dargestellt, wie auch die Gesamtumstände des Einwurfs des Schreibens in den Hausbriefkasten in einem glaubhaften Zusammenhang wiederzugeben vermocht. Denn die Erklärungen des Zeugen D.xxx zu seiner Anwesenheit vor Ort und, warum gerade er als Zeuge hinzugezogen worden war, waren in sich stimmig und widerspruchsfrei. Schließlich hat sich der Zeuge D.xxx auch insoweit darauf festgelegt, dass das Kündigungsschreiben an einem Freitag in seinem Beisein in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist, so dass ein anderer Zugangstag als der nicht mehr in Betracht zu ziehen war. Auch die Zeugin B.xxx hat die Umstände der Zustellung des Kündigungsschreibens in sich widerspruchsfrei wiedergeben können. Hierbei hat die Zeugin insbesondere glaubhaft die Veranlassung der direkten Zustellung vor Ort und unter Hinzuziehung des Zeugen D.xxx schildern können. Gerade auch, soweit es um die telefonische Kontaktaufnahme zum Zeugen D.xxx ging, stimmte die Aussage der Zeugin B.xxx mit der des Zeugen D.xxx überein. Auch die Zeugin B.xxx hat in ihrer Zeugenaussage bestätigt, dass der Tag des Einwurfes des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten der Klägerin der Freitag des gewesen war. Hierzu hat sie aus ihrer Erinnerung die Erforderlichkeit der Zustellung direkt vor Ort und unter Inbezugnahme des sich anschließenden Wochenendes hergeleitet und auch daraufhin abgestellt, dass in der Praxis der Beklagten am Freitag verkürzt gearbeitet werde, was die direkte Zustellung vor Ort ermöglichte. Die Zeugin B.xxx ist sich im Ergebnis auch sicher gewesen, dass der Briefumschlag in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist, was wiederum auch dem Sachvortrag der Parteien entspricht, will schließlich auch die Klägerin das Kündigungsschreiben am in ihrem Hausbriefkasten vorgefunden haben. Soweit es in den Zeugenaussagen Divergenzen in Detailfragen gab, wie beispielsweise, ob der Briefumschlag bereits verschlossen gewesen war oder erst noch vor Ort verschlossen wurde, erklären sich diese Divergenzen in den Zeugenaussagen durch die Dauer des seitherigen Zeitablaufs. Jedenfalls haben die Zeugen nach ihren Aussagen für die Kammer glaubhaft den Eindruck hinterlassen, zum Geschehen der Zustellung des Kündigungsschreibens am Vormittag/ Mittag des aus eigenem Erleben Stellung nehmen zu können. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Denn diese haben erkennbar keine eigenen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits. Solches gilt in allererster Hinsicht für die Person des Zeugen D.xxx, der nur ein persönlicher Bekannter der Zeugin B.xxx ist und in keiner Beziehung zu den Parteien steht. Ein Eigeninteresse des Zeugen D.xxx am Ausgang des Rechtsstreits hat sich in keinerlei Hinsicht offenbart.
11 11 Aber auch die Zeugin B.xxx, die zwar bei der Beklagten als Zahntechnikerin beschäftigt ist, hat kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Dass sie etwa für den Fall einer wahrheitsgemäßen Aussage Nachteile zu befürchten hätte, ist schließlich weder ersichtlich, noch sind irgendwelche Anhaltspunkte hierfür vorhanden. Gemäß 622 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 BGB beträgt die im vorliegenden Fall anzuwendende Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, so dass das Arbeitsverhältnis mit Einwurf des Kündigungsschreibens am Vormittag des in den Hausbriefkasten der Klägerin zum Ablauf des sein Ende gefunden hat. B) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 I ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten dessen zu tragen. Der Streitwert war gemäß den 61 I ArbGG in Verbindung mit 42 IV GKG in Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltanspruchs der Klägerin festzusetzen.
12 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb bei dem eingegangen sein. einer Notfrist von einem Monat Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin, Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb in gleicher Form schriftlich zu begründen. einer Frist von zwei Monaten Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die Beklagte ist keine Berufung gegeben. Dr. Schönfeld Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
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