Im Namen des Volkes. Urteil
|
|
- Matilde Kästner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 555/08 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Xxx gegen Xxx - Beklagte - Prozessbevollmächtigte/r: Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Heither als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Xxx und Xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom nicht am endet, sondern bis zum fortbestand. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 2 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 4. April Die xx Jahre alte Klägerin ist Büroleiterin. Sie erhält ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von x.xxx Euro. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro, mit Zweigstelle in A. Die Klägerin war zunächst seit dem 7. August 2000 in A. beschäftigt. Die Beklagte kündigte bereits am 14. September 2007 das Arbeitsverhältnis zum 30. November In einem Gütetermin am 23. Oktober 2007 vor dem Arbeitsgericht B. einigten sich die Parteien darüber, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, die Kündigung keine Wirkung entfalten sollte. Mit Schreiben vom 2. November 2007, per Telefax dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht B. zugestellt, forderte der Beklagtenvertreter die Klägerin auf, am 5. November 2007 in C. im dortigen Reisebüro ihren Dienst aufzunehmen. Das Schreiben versandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Post. Die Klägerin erhielt das Schreiben am 7. November Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2007 ab, weil sie am 5. und 6. November 2007 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei. Am 12. November 2007 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, in dem dieser der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung anbot. Die Klägerin bat um Bedenkzeit von einer halben Stunde. Nach Arbeitsende erklärte sich die Klägerin nicht gegenüber dem Geschäftsführer.
3 3 Am 13. November 2007 erkrankte die Klägerin. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung am 4. April 2008 an. Die am 13. November 2007 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandte die Klägerin per Post am 13. November Eine fernmündliche Benachrichtigung am Morgen des 13. November 2007 vor Arbeitsbeginn erfolgte nicht. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2007 ab. Sie wies die Klägerin auf die Pflicht hin, sich vor Arbeitsbeginn bei der Beklagten arbeitsunfähig zu melden. Die Beklagte wies auch auf die arbeitsrechtliche Konsequenz (Kündigung) im Wiederholungsfall hin. Das Abmahnungsschreiben war mit dem Briefkopf der Beklagten versehen, in dem sowohl mehrere Telefonnummern der Beklagten, wie auch die Faxnummer der Beklagten aufgeführt sind. Zunächst war die Klägerin bis einschließlich 27. November 2007 krankgeschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Nachbarin der Klägerin am Morgen des 28. November 2007 die Beklagte fernmündlich informiert hatte, dass die Klägerin weiterhin krank sei oder ob dies erst gegen Uhr erfolgt ist. Die Beklagte erteilte wiederum am 28. November 2007 eine Abmahnung. Zwischen den Parteien ist auch streitig, ob die Klägerin am 13. März 2008 nach Auslaufen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, morgens die Arbeitsunfähigkeit telefonisch mitteilen ließ oder ob dies wie die Beklagte behauptet erst um Uhr über PC - Fax an den Steuerfachangestellten D. geschah, der nur über persönliche Identifikation an das Fax gelangt ist und der die Bescheinigung über Umlauf an die Geschäftsführung der Beklagten weiterleitete, so dass diese die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 3. April 2008 erhielt. Auch hinsichtlich des 20. März 2008 ist streitig, ob die Klägerin telefonisch ihre Arbeitsunfähigkeit vor Dienstantritt mitteilen ließ oder ob dies wiederum erst am 20. März gegen Uhr über das PC - Fax des Herrn D. geschehen ist, so dass die Beklagte von ihr erst am 3. April 2008 Kenntnis erhielt. Die weitere Krankschreibung der Klägerin erfolgte bis einschließlich 1. April Auch hier ist streitig, ob die Klägerin die Beklagte vor Arbeitsbeginn des 2. April 2008 von ihrer Arbeitsunfähigkeit informierte oder ob sie dies per PC Fax des nur für den Herrn D. zugänglichen PC am Nachmittag des 1. April tat.
4 4 Mit Schreiben vom 4. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristlos. Die Kündigung ging der Klägerin am 5. April 2008 zu. Die Klägerin behauptet, jeweils die Beklagte fernmündlich vor Arbeitsbeginn informiert zu haben. Es habe die Nachbarin der Klägerin oder die Klägerin angerufen. Wann dies jeweils genau war und wer mit wem gesprochen habe, könne die Klägerin nicht sagen. Die Klägerin trägt vor, sie habe stets Frau E. über die Faxnummer mit der Endziffer 715 erreicht. Diese Faxnummer war ihr als die der Frau E. bekannt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom aufgelöst wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte behauptet, die Klägerin oder deren Nachbarin habe jeweils nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit nicht angerufen und die neuerliche Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben. Eine Information sei lediglich über das PC Fax des Herrn D. erfolgt. Dieser habe eine persönliche Identifikation, über die nur er an das Fax gelangen konnte. Von den verspäteten Meldungen über die Arbeitsunfähigkeit habe die Geschäftsleitung erst am 3. April 2008 Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zum Teil begründet. Die außerordentliche Kündigung vom 4. April 2008 hat das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet. Nach Umdeutung in eine ordentliche Kündigung ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2008 aus verhaltensbedingten Gründen beendet worden.
5 5 I. Die außerordentliche Kündigung vom 4. April 2008 ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endet nicht am 5. April Nach 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es wird dabei zunächst geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann wird untersucht, ob die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung rechtfertigt. Der Kündigende ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtiger Grund geeignet sein können (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Müller-Glöge, 7. Aufl Rn. 34 und 303 m. w. N.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt. a) Zwar rechtfertigt die Nichtanzeige der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich vor Arbeitsantritt ( 5 EFZG) grundsätzlich den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, wenn dies wiederholt trotz Abmahnung geschieht, vergleiche Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Müller-Glöge, 7. Aufl Rn. 140 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. (1) Die Klägerin hatte am 2. April sich nicht rechtzeitig krank gemeldet. Nach 5 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei einer dauernden Erkrankung ist vor dem nächsten Dienstantritt die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sie nicht telefonisch über die Arbeitsunfähigkeit informiert.
6 6 Die Klägerin hat dagegen vorgetragen, sie habe telefonisch vor Dienstantritt die Beklagte von der Arbeitsunfähigkeit benachrichtigt. Die Klägerin konnte aber auf konkrete Nachfrage der Vorsitzenden in der Kammersitzung nicht darlegen, wann wer mit wem genau gesprochen hat. Die Klägerin hat nicht einmal sagen können, ob sie selbst am 2. April die Beklagte angerufen hat oder ob dies die Nachbarin war. Sie konnte auch nicht sagen, wer der Gesprächspartner auf der anderen Seite war. Schließlich konnte die Klägerin auch nicht sagen, um welche Uhrzeit dieses Telefonat stattgefunden haben soll. Die Kammer kann jedoch nicht Zeugen auf Verdacht vernehmen. Die Kammer kann nicht die Nachbarin laden oder irgendeinen Mitarbeiter der Beklagten vernehmen. Das würde ein Ausforschen bedeuten. Ohne konkrete Angaben zur fernmündlichen Information der Beklagten, konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass diese stattgefunden hat. (2) Die Klägerin hat lediglich am 1. April 2008 ein Fax über den PC des Herrn D. verschickt. Dass die Klägerin in der Vergangenheit über die Faxnummer mit der Endziffer 715 stets die Geschäftsführerin der Beklagten erreicht hat, ist unerheblich. Die Klägerin hätte als Faxnummer die Nummer wählen müssen, die die Beklagte ihr über die Abmahnungen hat zukommen lassen. Wenn die Klägerin anstelle des üblichen Telefonanrufes das Mittel des Faxes wählt, muss sie sicherstellen, dass das Fax auch an der richtigen Stelle ankommt. Wenn in der Vergangenheit (in der Zeit in der die Klägerin in A. gearbeitet hat) ein Fax stets die Beklagte erreicht hat, hatte die Klägerin Glück. Der Briefkopf der Beklagten gibt jedenfalls als Korrespondenz eine andere Faxnummer an. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, die von ihr gewählte Faxendnummer sei immer diejenige gewesen, die sie für Personalangelegenheiten zu verwenden hatte. Ihr sei lediglich die Nummer als die Nummer der Frau E. bekannt. Die Klägerin hat die Faxnummer eines Herrn D. erreicht. Dieses Fax ist nur mit einer persönlichen Identifikation des Herrn D. zugänglich. Durch die von ihr verwendete Faxnummer hat die Klägerin nicht sichergestellt, dass das Fax vor Dienstantritt am 2. April 2008 die Personalabteilung erreicht, so dass diese Dispositionen hinsichtlich einer möglichen Vertretung treffen konnte. Eine unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte somit nicht.
7 7 b) Die Kammer kommt jedoch nach der Berücksichtigung der Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbietet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, das eine außerordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Verhalten fortzusetzen, erschöpft sind, vergleiche BAG vom , AP BGB 626 Nr. 70. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist die Frage, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, vergleiche BAG vom , AP KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42; Nr. 175; BAG vom , AP 620 BGB Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6. Der Beklagten war zuzumuten, die Klägerin noch bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen. Die Beklagte hat grundsätzlich von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gewusst. Nach der Berücksichtigung beider Interessen überwog aus Sicht der Kammer, dass eine außerordentliche Beendigung die Klägerin zu hart treffen würde. Die zu erwartende weitere Beeinträchtigung des Betriebsablaufs durch verspätete Krankmeldungen war für die Beklagte noch bis zum hinzunehmen. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine konkreten zu erwartenden Betriebsablaufstörungen vorgetragen. II. Die außerordentliche Kündigung hat die Kammer in eine ordentliche Kündigungserklärung nach 140 BGB umgedeutet, vergleiche dazu Erfurter Kommentar, 7. Aufl. 626 Rn. 292 m. w. N. Es entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit einer fristgerechten Kündigung zu beenden. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Klagefrist vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben. Die Kündigung ist aufgrund verhaltensbedingter Gründe gerechtfertigt. Die Prüfung der verhaltensbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen. 1. Als Erstes muss ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, dass zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses führt, vgl. BAG vom AZR 21/05, Juris. Diese Voraussetzung ist erfüllt, vergl. dazu unter I.
8 8 Als Zweites ist zu prüfen, ob nicht die Störung durch eine andere Maßnahme, wie beispielsweise die Umsetzung, beseitigt werden kann. Eine solche Umsetzung der Klägerin würde die Störung durch verspätete Krankmeldungen vorliegend nicht beseitigen. In einer dritten Stufe ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes bis zum Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch der Kündigung enden würde, gegenüberzustellen dem Interesse des Arbeitgebers an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint, vergleiche BAG vom AZR 21/05 Juris; BAG vom AZR 63/03 Juris. 2. Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt war. Die Klägerin hat ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise und zum wiederholten Mal verletzt. Sie hat auf die Abmahnung der Beklagten hin, die von ihr verlangte, sich rechtzeitig, vor Dienstantritt arbeitsunfähig zu melden, nicht reagiert. a) Die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist bei wiederholtem Verstoß ein gravierender Pflichtverstoß. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte die Klägerin abgemahnt hat. Dabei konnte die Kammer offen lassen, ob die Abmahnung vom 6. November rechtswirksam war. Denn die Beklagte hat die Klägerin am 14. November und am 28. November wirksam und einschlägig abgemahnt. Die Klägerin hat sowohl am 13. November die Beklagte nicht telefonisch vor Dienstantritt von ihrer Arbeitsunfähigkeit benachrichtigt. Sie hat auch am die Beklagte zu spät informiert. Von diesem Sachverhalt musste die Kammer ausgehen.
9 9 b) Die Klägerin trägt zwar vor, die Nachbarin habe die Beklagte am Morgen telefonisch informiert. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, mit wem die Nachbarin zu welcher Uhrzeit gesprochen haben will. Ihr Bestreiten ist deshalb zu unkonkret. Die Beklagte brauchte deshalb diesbezüglich auch keinen Zeugenbeweis für die Behauptung anzubieten, es habe am Morgen kein Telefonat zwischen der Nachbarin und irgendeiner Person bei der Beklagten gegeben. c) Die Abmahnungen schildern genau den Pflichtverstoß. Die Klägerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass sie telefonisch vor Dienstantritt ihre Krankheit bekanntzugeben hat. Ihr wurde auch im Wiederholungsfall mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht. d) Der Beklagten war nach Berücksichtigung beider Interessen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum Eintritt der Rente fortzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 92 Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat Kosten in Höhe von 1/3 zu tragen, weil sie hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung den Rechtsstreit verloren hat. Die Klägerin hat Kosten in Höhe von 2/3 zu tragen, weil das Arbeitsverhältnis durch die umgedeutete Kündigung ordentlich verhaltensbedingt endete. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Kündigung war mit drei Bruttomonatseinkommen zu bewerten. Als Bruttomonatseinkommen wurde ein Betrag in Höhe von 1.350,- Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
10 10 b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
11 11 Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither
Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1165/08 Verkündet am 07.01.2009 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1403/09 Verkündet am 24.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1863/08 Verkündet am 13.05.2009 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am 21.09.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1037/10 Verkündet am 07.12.2010 Xxxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrUrteil. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1504/07 Verkündet am: 06.12.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 5 Ca 36/10 Verkündet am 28.04.2010 Xxx Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx -
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 Ca 1256/07 Verkündet am: 28.11.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 751/08 7 Sa 367/06 Thüringer Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. November 2009 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrLandgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 2 O 173/07 Verkündet am 11. Dezember 2007 Gottfried, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 118/07 Verkündet am: 25.10.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 317/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 529/09 Verkündet am 03.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrURTEIL in dem Rechtsstreit
6 Sa 897/04 3 Ca 393/04 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A gegen Firma B wegen Kündigung Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 4011/07 ArbG Dresden Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrDer arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 592/14 10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.09.2015 Rechtsvorschriften: 1 KSchG, 106 GewO Leitsatz: Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1756/07 Verkündet am: 24.01.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Stadt xxx Klägerin
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
3 Ca 6410/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 10.02.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A R - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 215/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 06.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H V - Kläger
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
6 Ta 2/04 10 Ca 1647/03 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdegegner:... g e g e n Firma B... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
Mehrwww.rechtsanwaltmoebius.de
Landgericht Hamburg U R T E I L im schriftlichen Verfahren Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 7.7.2009 In der Sache Andresen, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ralf Möbius Am Ortfelde
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 5 Ca 811/09 Verkündet am 04.11.2009 Xxx Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx
MehrWie Sie auf eine Änderungskündigung
Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
MehrArbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren
Arbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren Liebe Leserin, lieber Leser, in den letzten beiden Arbeitsrecht-Newslettern hatten wir das Thema Kündigung
MehrVerhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 3.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2008, 2 AZR 965/06 Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch"
MehrAmtsgericht Düsseldorf
57 C 1330/14 ~> -... ~~~ c' VOllstreckbare "Ausfertigung Verkündet am 16.06.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf M NAMEN DES VOLKES Urteil n dem Rechtsstreit
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: 21.06.2012. Normen:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: 21.06.2012 Aktenzeichen: 2 AZR 343/11 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, 15 Abs 1
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrTatbestand. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten
Abmahnung KSchG 1 Abs. 2 Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muß
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrBESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 1
Vorlesung Datenschutzrecht Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 1 Vorlesung Datenschutzrecht Datenschutz und Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen den Datenschutzund
MehrIm Namen des Volkes. Schluss-Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 1467/06 Verkündet am: 24.07.2008 Xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Schluss-Urteil In dem Rechtsstreit Xxx Klägerin
MehrDie Abmahnung aus arbeitsrechtlicher Sicht
Die Abmahnung aus arbeitsrechtlicher Sicht Rechtsanwalt Boris Kühne Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Mediator KÜHNE RECHTSANWÄLTE Gustav Adolf Str. 8 01219 Dresden Gliederung I.
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrAmtsgericht Braunschweig
Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin
MehrAmtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 30.04.2013 Weih Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B.
MehrAbschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen
75C218/13 Abschrift 3 0. JAN.. 2014 SCHVIb~d\i{.l RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schwarz, Herzog-Georg-Str.
MehrSchlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.01.2012 4 Sa 627/11 Titel: Kündigungsrecht; Insolvenz; Elternzeit Normenketten: KSchG 1 InsO 113 113 Satz 2 InsO 113 InsO 1 Abs. 2 KSchG KSchG 1 Leitsatz: 1. Im Falle einer
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 1670/08 Verkündet am 01.04.2009 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigter:
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
MehrAmtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Spandau Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 11 C126/12 verkündet am : 26022013 In dem Rechtsstreit der t1il1ll_liegenschafts-vel"'alaitungs GmbH, vertreten d.d. GeSCh.a.. ttsführerinznluiui_und
MehrAmtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 21 C 46/13 verkündet am: 20.12.2013... Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit 1. der Frau B.A 2. des Herrn tya beide Kläger und
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 4699/07 ArbG Dresden Verkündet am 19. Juni 2009 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vizepräsidenten
Mehr2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Vorgehensweisen gegen eine Abmahnung 2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte 2.5.1 Während des Arbeitsverhältnisses Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 5 Ca 1859/07 Verkündet am: 11.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte:
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 06/07 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte Proz.Bev.: wegen: 18 u.a.
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBetriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2
Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrKündigungen schon vermeintliche Bagatellen sind ein Grund, das Arbeitsverhältnis zu lösen
Kündigungen schon vermeintliche Bagatellen sind ein Grund, das Arbeitsverhältnis zu lösen Was Arbeitnehmer bei Auflösungsverträgen beachten sollten Von Petra BRAUN, Pflüger Rechtsanwälte Frankfurt / Main
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 88/15 3 Ca 974/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 27.07.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 88/15 3 Ca 974/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 27.07.2015 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Der Wert einer Ausgleichsklausel, mit der etwaige
MehrLandgericht Mannheim. Beschluss
. Geschäftsnummer: 4 T 3/13 9 c 370/12 Amtsgericht Mannheim - Ausfertigung - 18. März 2013 Landgericht Mannheim 4. Zivilkammer Beschluss In Sachen - Kläger I Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 32/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrAmtsgericht Brühl. In dem Rechtsstreit. der Hermes Direkt GmbH, Flughafenstr. 61, 53842 Troisdorf, Klägerin, gegen
Abschrift?8-C 233114 Verkündet am 27.01.201 5 Herb, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Brühl IM NAMEN DES V ETNGFGAE# - 2, FEi., 2015 Hejnle u. paftner Urteil In dem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 152/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007 verkündet am 25. Juli 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 381/10 9 Sa 1913/08 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 9. Juni 2011 Im Namen des Volkes! URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld
Mehr