2.2 Bezahlung der Ausfalltage (siehe 1.2.6) 1,05 1,56 Ausfalltage x x 100 tatsächl. Arbeitstage
|
|
- Kilian Friedrich
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 1 Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für die lohngebundenen Kosten Stand: Alte Bundesländer Alte Bundesländer 1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage 2015 Jan 2016 Jan 1.1 Kalendertage insgesamt Ausfalltage Beispielwerte Samstage und Sonntage und (ab 2006: 2 arbeitsfreie, unbezahlte Tage) 2 0 Sa Zwischensumme: Tage Lohn-/Lohnersatzanspruch Gesetzliche Feiertage, soweit nicht Samstage oder Sonntage Regionale Feiertage, soweit nicht Samstage oder Sonntage Urlaubstage (UT) nach 8 BRTV Tarifliche und gesetzliche Ausfalltage 1 1 freiwillige Fort- und Weiterbildungstage Schlechtwetter-Ausfalltage ("Saison-KUG": 1. Dez. bis 31. März) davon durch Flexibilisierung abgedeckt 4 4 Beispielwerte Gesamtbelastung in der SW-Zeit SW-Ausfalltage außerhalb der Schlechtwetterzeit Ausfalltage wegen Kurzarbeit ("konjunkturelles KUG") Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung 2 2 Summe der Ausfalltage insgesamt Tatsächliche Arbeitstage Tatsächliche Arbeitsstunden 1.528, ,0 2. Soziallöhne in v.h. des Grundlohns v. H. v. H. v. H. v. H. Grundlohn 100,00 100, Feiertagsbezahlung (s ) 4,71 5,21 gesetzl.+reg.feiertag x x Bezahlung der Ausfalltage (siehe 1.2.6) 1,05 1,56 Ausfalltage x x Krankheitstage mit Entgeltfortzahlungsanspruch (siehe ) 4,19 5,21 Krankheitstage x x Monatseinkommen 2,01 1,94 42 Std. abzgl. 2 Std. je Ausfalltag x GTL ohne VWL x 100 tatsächliche AT x Arb.-Std./Tag x GTL mit VWL (42 GTL - (6 LFZ-Tage x 2 GTL)) x 18,64 x 100 x 8,00 x 18,77 Soziallöhne Zwischensumme I 11,96 13,92 13, Mindesturlaubsvergütung für krankheitsbedingte Ausfalltage ohne LFZG 1,05 1,04 Ausfalltage x x 100 (siehe ) ohne Be- ohne Betatsächl. Arbeitstage rechnung rechnung 2.6 Mindesturlaubsvergütung für Ausfalltage bei Saison-KUG, sofern > 90 Std. 0,39 0,39 Ausfalltage x 100 0,75 x 100 (siehe 1.2.7) ohne Be- ohne Betatsächl. Arbeitstage rechnung rechnung 2.7 Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld (siehe 1.2.5) 18,51 17,97 Summe Soziallöhne 30,47 30,47 31,89 Bruttolohnsumme als Basis für Sozialkosten 130,47 131,89
2 Anlage 1 Stand: Alte Bundesländer Alte Bundesländer 3. Sozialkosten in v.h. des Grundlohns Abgaben v. H. v. H. Abgaben v. H. v. H. Übertrag: Soziallöhne Zwischensumme 1 11,96 13, Gesetzliche Sozialkosten Rentenversicherung 9,35 9, Arbeitslosenversicherung 1,50 1, Krankenversicherung 7,30 7, Pflegeversicherung 1,18 1, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von konj. KUG 0,77 0, Unfallversicherung - Hauptumlage 6,350 6, Unfallversicherung - interner Lastenausgleich (ILA) 0,000 Unfallversicherung - Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) 0,469 0,438 Unfallversicherung - Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) 0,245 0, Insolvenzgeld 0,150 0, Arbeitsmedizinisch-sicherheitstechnischer Dienst (ASD) 0,219 0, Schwerbehindertenausgleich 0,20 0, Mutterschaftsgeld U2 0,20 0, Arbeitsschutz und -sicherheit 0,89 0,87 Summe bis ,96 26,66 Summe auf Basis Grundlohn (%) 26,66 x 131,89 35,17 35, Tarifliche Sozialkosten Urlaub 15,10 14, Berufsbildung 2,10 2, Zusatzversorgung 3,20 3,80 Summe bis ,40 20,40 Summe auf Basis Grundlohn % ( 131,89-1,94 ) x 20,40 ) 26,21 26, Winterbeschäftigungsumlage % ( 131,89-1,94 ) x 1,20 ) 1,20 1,54 1,20 1, TV TZR 0,00 0,00 Summe Sozialkosten 64,78 64,78 64,59 64,59 4. Lohngebundene Kosten (Soziallöhne Zwischensumme I plus Sozialkosten) 76,74 78,51 Die lohngebundenen Kosten werden umgangssprachlich auch gerne "Lohnzusatzkosten" genannt.
3 Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für die lohngebundenen Kosten 1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Alte Bundesländer Stand: Anlage 2 zu 1.1 Das Jahr 2016 hat 366 Tage. zu Die Samstage und Sonntage sind kalendermäßig ausgezählt: 105 Tage zu zu zu zu Neujahr (Fr), Karfreitag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Dt. Einheit (Mo), 2. WeihnachtsFT (Mo) Der 24. und (jeweils Sa) sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt an diesen Tagen (Regelung seit 2006, BRTV 3(1.7)). z.b: Heilige Drei Könige (Mi), Fronleichnam (Do), Allerheiligen (Di) Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage. Es wurde angenommen, dass aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen 1 Arbeitstag ausfällt ( 4 BRTV, Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz, Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz sowie Unfallverhütungsvorschriften). Außerdem wurde angenommen, dass (mindestens) 2 Arbeitstage für freiwillige Fort-und Weiterbildung genutzt werden. zu Im Beispiel wird von 16 Schlechtwettertagen ausgegangen. Davon seien 4 Tage aus Vorarbeit abgedeckt (BRTV 3 (1.4)). Daraus ergeben sich per Saldo 12 Fehltage. Mit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 wurde ein Saison-KUG eingeführt. Die Finanzierung des Sozialaufwandes sowie des Zuschuss- und Mehraufwandswintergeldes erfolgt für gewerbliche Arbeitnehmer über die Winterbeschäftigungsumlage. Damit entfällt die Sozialaufwandsbelastung für den Arbeitgeber aus dem Saison-KUG; s zu Es wird unterstellt, dass die außerhalb der Schlechtwetter-Zeit (1. Dez. bis 31. März) anfallenden SW-Ausfalltage durch Überstunden abgedeckt werden können. zu Es werden 2 Tage Kurzarbeit unterstellt; der Wert ist firmenindividuell anzupassen zu Es werden 10 Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung unterstellt; der Wert ist firmenindividuell anzupassen zu Es werden 2 Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung unterstellt; der Wert ist firmenindividuell anzupassen 2. Ermittlung der Soziallöhne zu 2.1 zu 2.2 zu 2.3 Soziallöhne beinhalten gesetzlich und tariflich bedingte Lohnzahlungen ohne Arbeitsleistung. Basis für die Ermittlung der Soziallöhne ist der Grundlohn (Tariflohn + Bauzuschlag) + vermögenswirksame Leistungen (VWL) + gegebenenfalls Leistungs- oder Prämienlohn. Anspruch auf VWL haben nur Arbeitnehmer in den alten Bundesländern. Bedingt durch die sehr unterschiedliche Anzahl der Feiertage können sich in den Regionen erhebliche Differenzen in der Zahl dieser Ausfalltage ergeben. Die Gründe für die Inanspruchnahme von Freistellungen sind vielgestaltig. Es ist ein auf die Gesamtbelegschaft bezogener Durchschnittswert zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat ab dem ersten Krankheitstag Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung. zu 2.4 Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten in den alten Bundesländern ein 13. Monatseinkommen mindestens in Höhe von 780 (42-faches des GTL in der LG 4 von 18,64 /h (seit 1. Juni 2015)). Es verringert sich um jeweils zwei Gesamttarifstundenlöhne je Ausfalltag (s.a. Merkblatt 13. Monatseinkommen im Baugewerbe) - für den 1. bis 3. Krankheitstag eines Krankheitsfalls, - für jeden krankheitsbedingten Ausfalltag mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab der vierten Woche bzw. - für unentschuldigtes Fehlen, max. jedoch um 28 GTL. In der hier vorgenommenen Berechnung wurden für 2 Krankheitsfälle (je mind. 3 Tage) insgesamt 12 GTL (6 Tage x 2 GTL) abgezogen. zu Die unter angenommenen 2 Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung erhöhen den Zuschlag für Soziallöhne nicht, weil an diesen Ausfalltagen eben kein Entgelt gezahlt wird. Das gleiche gilt für Ausfalltage mit Saison-KUG: Das Saison-KUG wird von der Arbeitsagentur bezahlt und belastet daher nicht die Soziallöhne. Seit Januar 2013 muss für die folgenden Ausfalltage allerdings eine Mindesturlaubsvergütung von der SOKA gewährt werden: - für Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung sowie - für Ausfalltage mit Saison-KUG, sofern 90 Ausfallstunden überschritten werden. Mit der (von der SOKA gewährten) höheren Urlaubsvergütung steigt bei den Arbeitgebern der Sozialaufwand, denn der Anstieg der Urlaubsvergütung geht in die Bruttolohnsumme mit ein; die Ausfalltage selbst sind nicht vergütungspflichtig und daher nicht Teil der Bruttolohnsumme. zu 2.7 Bei der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) handelt es sich um Aufwendungen, die von der Sozialkasse erstattet werden. Sie erhöhen jedoch die Bemessungsgrundlage für die Sozialkosten (s. Punkt 3). Der Arbeitnehmer erhält 2016 und 2017 eine Urlaubsvergütung in Höhe von 13,68 v.h. der Jahresbruttolohnsumme (11,4% zzgl. 20% zusätzliches Urlaubsgeld), vermindert um die Höhe des 13. Monatseinkommens (BRTV 8 (4)). Sie berechnet sich wie folgt: ( 100% + 11,98% + 1,43% ) x 13,68% (Grundlohn + Soziallöhne (ohne Urlaubsvergütung) Monatseinkommen) x 13,68 v.h. = 17,97 86,32 % 3. Ermittlung der Sozialkosten Die Sozialkosten umfassen die an die Lohnzahlung gebundenen gesetzlichen und tariflichen Abgaben. Bemessungsgrundlage für die gesetzlichen Sozialkosten ist der Arbeitslohn nach LStDV 2, für die tariflichen Sozialkosten der Bruttolohn nach BRTV 8 und VTV 18. zu Hier sind jeweils die halben Beitragssätze der Pflichtversicherungsarten einzusetzen. Bei der Krankenversicherung wurde der AG-Anteil bei ,3% festgeschrieben, der AN-Anteil beträgt mind. 7,3% und kann von den Krankenkassen um individ.zuschläge (hier: 1,1%) erhöht werden. 15,70 % abzgl. 1,10 % = 14,60 %, davon beträgt der AG-Anteil 7,3 % zu Die Bemessung des konjunkturellen KUG stellt auf das ausgefallene pauschalierte Nettoarbeitsentgelt ab. Es berechnet sich aus dem Soll-Entgelt (das sich bei Ableistung der tariflichen Arbeitszeit ergeben hätte) und dem Ist-Entgelt (das sich aus den tatsächlich geleisteten Stunden ergibt). Der Arbeitgeber hat bei konjunkturellem KUG den gesamten Sozialversicherungsaufwand allein zu tragen (demgegenüber trägt beim Saison-KUG die Winterbeschäftigungsumlage den Sozialaufwand). Die Sozialversicherungsbeiträge der KUG-Empfänger werden auf der Basis von 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt errechnet (="fiktives Arbeitsentgelt"). Arbeitslosenversicherung fällt nicht an. Berechnungsbeispiele sind im Winterbaumerkblatt des ZDB ausführlich dargestellt.
4 Tage KUG x tägl.az x (GTL + VWL) x 80% x Versicherungslast AG Anz. Prod.Tg x 8 Stdn/Tag x (GTL + VWL) Anlage 2 2Tg.x 8 Stdn/Tag x (18,64+0,13) x 80% x (18,7+15,7+2,35)/100 = 0,30 x 18,77 x 8 zu Der Beitrag zur Unfallversicherung variiert je nach Gefahrenklasse. Hauptumlage 15,12 (v.h.) x 0,405 = 6,1236 Beitragssatz Hauptumlage 15,12 = Gefahrenklasse Bauwerksbau (Tarifstelle 100) 0,405 = angenommener Beitragsfuß Die Gefahrenklasse ist derjenige Faktor, der das Risiko des Gewerks darstellt, hier am Beispiel für den Bauwerksbau. Die Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) und nach Neurenten (LVN) werden mit den Vorschussfüßen für 2015 angesetzt. Für den internen Lastenausgleich sind keine Vorschüsse mehr erforderlich. Der Beitragsfuss aus der Lastenverteilung nach Entgelten beträgt auf 100 Euro Lohnsumme 0,230 Der Beitragsfuss aus der Lastenverteilung nach Neurenten beträgt auf 100 Euro Lohnsumme entsprechend 0,029 Dabei werden die Beitragssätze für Hauptumlage und LVN unter Berücksichtigung der Gefahrenklasse ermittelt. Die Beitragssätze für Hauptumlage, LVE und LVN werden jeweils mit der Bruttolohnsumme des Betriebes multipliziert, die Beitragsbestandteile anschließend zum BG-Beitrag addiert. Dieses System aus aus alten und neuen Beitragsbestandteilen nebeneinander ist im Jahr 2014 ausgelaufen, das neue Konzept ("Überaltlastkonzept") ist jetzt komplett eingeführt. Der ILA ist als Beitragskomponente entfallen. zu Für das Insolvenzgeld wird eine Umlage von 0,12 % der Lohnsumme angesetzt. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage ging zum von den Unfallversicherungsträgern auf die Krankenkassen über, welche die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen und an die BA weiterleiten. zu zu zu zu zu 3.2. zu 3.3 zu 3.4 Für den ASD (Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst) bezahlen kleine Betriebe (mit 1 bis 10 Mitarbeitern) einen Beitrag von 0,0888 % auf die Bruttolohnsumme und zusätzlich in der Regelbetreuung einen Grundbeitrag von 165. Daher empfiehlt die BG den kleinen Betrieben, die sog. "alternative Betreuung" zu wählen, in der der Grundbeitrag von 165 entfällt. Bei den größeren Betrieben (ab 11 Mitarbeiter) beträgt der Beitragssatz 0,222 % in der teuersten Betreuungsgruppe I, in die u.a. auch die Hochbaubetriebe (Tarifstelle 100) fallen. Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben. Auch für die größeren Betriebe sind Beitragseinsparungen durch den Wechsel in die "alternative Betreuung" möglich. Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf 5 v.h. der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen oder, falls dies nicht geschieht, eine entsprechende Ausgleichsabgabe zu entrichten. Werte sind firmenindividuell einzusetzen. Im Beispiel wird ein Betrieb mit 25 Beschäftigten und einem nicht besetzten Platz (115 mtl.) unterstellt. 1 x 115 x 12 x 100 = 0,19 25 x x 18,77 x 8 Mutterschaftsgeld: ab Januar 2006 sind alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, am Umlageverfahren U2 teilzunehmen. Der Beitragssatz wird von den Krankenkassen individuell festgelegt. Im Beispiel wird ein durchschnittlicher Satz von 0,20 Prozent des Bruttolohnes angesetzt. Unter Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind die durch das Gesetz für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen im Winter und die durch Unfallverhütungsvorschriften verursachten Belastungen zusammengefasst, für die pro Mitarbeiter und Jahr rund 250 Euro veranschlagt werden. Werte sind firmenindividuell einzusetzen. Bei einem Betrieb mit 25 Beschäftigten ergibt sich eine Belastung von: 25 x 250 = 0,87% 25 x x 18,77 x 8 Höhe und Struktur des Beitragssatzes der Sozialkassen werden von den Tarifvertragsparteien bestimmt. Anspruch auf Leistungen der Zusatzversorgungskasse haben nur Arbeitnehmer in den alten Bundesländern. Zum Bruttolohn gehört hier nicht das 13. Monatseinkommen (BRTV 8 (4.2), VTV 18 (4)). Die Winterbeschäftigungsumlage dient der Finanzierung von Zuschusswintergeld, Mehraufwandswintergeld und Sozialaufwandserstattung bei der Zahlung von Saison-KUG (im Gegensatz zum Saison-KUG selbst, das ausschließlich vom Arbeitsamt finanziert wird). Der Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt: Er beträgt 2,00 % Winterbeschäftigungsumlage, davon 1,20 % Arbeitgeberanteil Zum Bruttolohn gehört hier nicht das 13. Monatseinkommen (BRTV 8 (4.2), VTV 18 (4)). Entsprechend 2(1) dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe haben Arbeitnehmer in den alten Bundesländern einen Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil von 30,68 je Kalendermonat, wenn sie zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 9,20 im Wege der Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag von 39,88 für diesen Zweck verwenden lassen. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zugleich auf seinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistung verzichtet ( 2(8)). Die TZR ist kein Bruttolohnbestandteil; sie ist nicht mit SV- oder Sozialkassenbeiträgen belastet. Die TZR ist im eigentlichen Sinn nicht lohngebunden, sondern verkörpert einen unmittelbaren Lohnanspruch. Im Berechnungsschema wird davon ausgegangen, dass die gewerblichen Arbeitnehmer noch zum überwiegenden Teil vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nehmen und nicht die TZR. Die TZR ist daher hier mit "0" angesetzt. Zum 1. Januar 2016 erfolgt in den ABL eine Systemumstellung hin zur Tarifrente Bau (TRB), in den NBL wird die TRB ebenfalls eingeführt. Zur Finanzierung wird dann der ZVK-Beitrag angehoben, gleichzeitig das zusätzliche Urlaubsgeld gesenkt. GESAMT Lohngebundene Kosten = Soziallöhne (Pkt. 2, Zwischensumme I) zzgl. Sozialkosten (Pkt. 3) 78,51 entfällt lohnbezogene Kosten Da die Haftpflichtversicherung (Firmenhaftpflicht) und die Beiträge zu Berufsverbänden von den meisten Betrieben als Allgemeine Geschäftskosten erfasst werden und nicht als Teil der Lohnkosten, endet dieses Berechnungsschema künftig mit der Summe lohngebundener Kosten. Die lohnbezogenen Kosten sind damit nicht mehr Bestandteil dieses Schemas. Das Formblatt 221 wurde in gleicher Weise angepasst: In Zeile 1.2 sind nur noch die lohngebundenen Kosten zu erfassen, nicht mehr die lohnbezogenen Kosten.
5 Anlage 3 Berechnungsschema zur Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für einen Facharbeiter Alte Bundesländer Zuschlag /h Gesamttarifstundenlohn 18,64 vermögenswirksame Leistungen 0,13 Festbetrag/h 0,00 Basislohn 18,77 lohngebundene Kosten 1 78,51% 14,74 Lohnnebenkosten 2 10,00% 1,88 Allgemeine Geschäftskosten 3. %. Selbstkosten. Wagnis und Gewinn 4. %. Stundenverrechnungssatz netto. Anmerkungen Beispielrechnung 1) Der Prozentsatz für die lohngebundenen Kosten wurde auf Basis von Durchschnittswerten für Variablen der Soziallöhne und Sozialkosten für 2016 ermittelt. Der Satz ist betriebsindividuell anzupassen! 2) Der Prozentsatz für die Lohnnebenkosten unterliegt einer hohen Schwankungsbreite je nach Einzugsgebiet des Unternehmens. Hier: 10% ist ein aus Vereinfachungsgründen angenommener Satz, der unbedingt den individuellen betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Zum 1. Jan wurde das Kilometergeld um 10 ct auf 40 ct pro Entfernungs-Km (= 20ct pro gefahrenem km) angehoben und die Obergrenze auf 20 /Tag angepasst. 3) Der Prozentsatz für die Allgemeinen Geschäftskosten als Zuschlag auf den Basislohn ist betriebsindividuell zu ermitteln. Der Zuschlagsatz für die Allgemeinen Geschäftskosten als Umlage auf den Lohn reduziert sich in den Fällen, in denen ein Teil der Gemeinkosten bereits über eine Vorabumlage auf Material und Fremdleistungen verrechnet wird. 4) Für Wagnis und Gewinn ist der Prozentzuschlag auf die Selbstkosten betriebsindividuell zu berechnen!
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 2018
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 018 Zu A.: Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Diese Berechnung ist auf das Jahr 018 bezogen und,
MehrMuster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten
Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Ostdeutschland Stand: 1. Januar 2017 A. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Tage 1. Samstage 52 2. Sonntage 53 3. Gesetzliche Feiertage,
MehrMuster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten
Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Ostdeutschland Stand: 1. Januar 2015 A. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Tage 1. Samstage 52 2. Sonntage 52 3. Gesetzliche Feiertage,
MehrMuster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten
Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 01. Januar 2015 A. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Tage 1. Samstage 52 2. Sonntage 52 3. Gesetzliche Feiertage,
MehrErläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. Januar 2015
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. Januar 015 Zu A.: Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Diese Berechnung ist auf das Jahr 015 bezogen und,
MehrErläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 2018
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 018 Zu 1.: Gehälter Diese Position umfasst: Tarifgehälter gemäß tariflich vereinbarter Arbeitszeit
MehrMuster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten
Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Ostdeutschland Stand: 1. Januar 2015 A. Ermittlung der tatsächlichen bzw. aufsichtsführenden Arbeitstage Angestellte Arbeitszeit Poliere
MehrErläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. Januar 2015
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Gehaltszusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. Januar 015 Zu 1.: Gehälter Diese Position umfasst: Tarifgehälter gemäß tariflich vereinbarter Arbeitszeit
MehrERMITTLUNG LOHNBASIERTER KALKULATIONSANSÄTZE IM BAUUNTERNEHMEN
ERMITTLUNG LOHNBASIERTER KALKULATIONSANSÄTZE IM BAUUNTERNEHMEN Berechnung von Stundenverrechnungssätzen für Kalkulation und Stundenlohnarbeiten sowie Erläuterungen zum Ausfüllen der Vergabeformblätter
MehrÜbersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7
Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Übersicht Bauhauptgewerbe (neue Bundesländer, außer Berlin)... 4 1. Arbeitszeit... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit...
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
Mehr8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrÜbersicht Garten- und Landschaftsbau. Seite 1 von 6
Übersicht Garten- und Landschaftsbau Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis Übersicht Garten- und Landschaftsbau... 4 1. Arbeitszeiten... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit... 4 1.2 Flexible Arbeitszeit... 4 2. Sozialkasse...
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2019 wie
MehrFür Beschäftigte der Bauwirtschaft. Saison Kurzarbeitergeld
Für Beschäftigte der Bauwirtschaft Saison Kurzarbeitergeld Saison-Kurzarbeitergeld Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) konzipiert. Das Saison-Kug hat
MehrÜbersicht Dachdeckergewerbe. Seite 1 von 7
Übersicht Dachdeckergewerbe Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Übersicht Dachdeckergewerbe... 4 1. Arbeitszeit... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit... 4 1.2 Flexible Arbeitszeit... 4 2. Sozialkasse... 4 2.1 Name
Mehrnimmt an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil, hat die monatlichen Meldungen an SOKA-BAU erteilt und die gemeldeten Beiträge bezahlt.
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG SOKA-BAU, 65179 Wiesbaden Mustermann Postanschrift: 65179 Wiesbaden Telefon (kostenfrei): 0800 1200 111 Telefax
MehrÄnderungen im VTV vom
Änderungen im VTV vom 28.09.2018 Abschnitt I 3 Abs. 6 SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! Abschnitt IV 15 Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter
MehrZertifikatslehrgang Fachwirt/in für Reinigungs- und Hygienemanagement. ÓBorgstedt Akademie
Zertifikatslehrgang Fachwirt/in für Reinigungs- und Hygienemanagement (Borgstedt Akademie) Lehrgangsunterlage Modul 6.4 Referent Michael Borgstedt Inhaltsverzeichnis 1. Berechnungsgrundlagen... 3 1.1.
MehrArbeitsentgelt. Bruttoarbeitsentgelt. Summe aller Entgeltbeträge. Individualarbeitsverträge Tarifverträge. Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
Arbeitsentgelt Abrechnung und Auszahlung 1 x monatlich, kurz vor Monatsende, teilweise früher Bruttoarbeitsentgelt Summe aller Entgeltbeträge Festlegung durch Arbeitsvertrag Individualarbeitsverträge Tarifverträge
MehrVorstellung Michael Bliesner Organisationsberater für Bau-Handwerksbetriebe Tätigkeitsschwerpunkte Organisation und Optimierung innerbetrieblicher Abl
Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im GaLaBau Michael Bliesner, BRZ Deutschland GmbH Vorstellung Michael Bliesner Organisationsberater für Bau-Handwerksbetriebe Tätigkeitsschwerpunkte Organisation
MehrErstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Helfer/innen im Katastrophenschutz
Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Helfer/innen im Katastrophenschutz Sehr geehrte Einsatzkräfte, sehr geehrte Arbeitgeber, ich möchte mich für Ihren Einsatz bei der Hochwasserbekämpfung
MehrTit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone
Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen
MehrDie wichtigsten Änderungen im Überblick
Die wichtigsten Änderungen im Überblick Wir möchten Sie umfassend informieren. Deshalb arbeiten wir derzeit an der Neuauflage dieser Broschüre. Die wichtigsten Änderungen zu den Sozialkassenverfahren,
MehrTarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28.
Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Mai 2004 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
MehrDas Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung
MehrUrlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 1. Januar 2019 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 28. September 2018 Zwischen
MehrUmlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage
Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Das Aufwendungsausgleichgesetz besagt, dass Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen,
MehrLohn und Gehalt im Baugewerbe
Lohn und Gehalt im Baugewerbe Handbuch für Unternehmen Bearbeitet von Marianne Kiepe 1. Auflage 2014. Taschenbuch. XII, 384 S. Softcover ISBN 978 3 658 00446 0 Format (B x L): 16,8 x 24 cm Gewicht: 661
MehrInformationen zum Urlaub
Informationen zum Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk Warum gibt es ein Sozialkassenverfahren? Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nicht das gesamte Jahr im gleichen
MehrMandanten-Info Baulohn. Baulohn. Besonderheiten bei der Abrechnung
Mandanten-Info Baulohn Baulohn Besonderheiten bei der Abrechnung Mandanten-Info Baulohn Inhalt 1. Einführung... 1 2. Geschichte der Baulohnabrechnung... 1 3. Besonderheiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung
MehrInhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen
Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15
INHALTSVERZEICHNIS Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1986 17 - Zusammensetzung der Baubelegschaften (langfristige Entwicklung
MehrRundschreiben 04/2014 zu den Änderungen und Neuerungen im Bereich der Steuern, der Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung zum
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartnerin: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 05.02.2014 Rundschreiben
MehrMindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch
Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch Seite 1 von 6 INHALT 1 Gemeldeter Bruttolohn nach 6 VTV als Berechnungsgrundlage... 3 2 Anrechnung von Urlaubsgewährungen auf Ansprüche aus
MehrBeschäftigungen im Niedriglohnbereich
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit
MehrArbeitskostenerhebung 2008
Statistisches Amt Saarland Arbeitskostenerhebung 2008 Vorbemerkungen Die Arbeitskosten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich werden umfassend im Rahmen der vierjährlichen Arbeitskostenerhebung
MehrBeschäftigungen im Niedriglohnbereich
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit
MehrUrlaub alles paletti? Augen auf beim Arbeitnehmer- Kontoauszug!
www.soka-bau.de Urlaub alles paletti? Augen auf beim Arbeitnehmer- Kontoauszug! Schlau Anspruch ist gut... Kluge Köpfe wissen: Wer arbeitet, hat auch Anspruch auf Urlaub. Und im Baugewerbe funktioniert
MehrBeschäftigungen im Niedriglohnbereich
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017
Mehr2.2 Wurde am ersten Tag der kurzeitigen Arbeitsverhinderung teilweise gearbeitet, aber für den gesamten Tag Arbeitsentgelt gezahlt?
Entgeltbescheinigung Pflegeunterstützungsgeld zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) (zur Vorlage bei der Pflegekasse
MehrZuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei Urlaub nach 3-Monatsdurchschnitt
Zuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei Urlaub nach 3-Monatsdurchschnitt Inhaltsverzeichnis 1 Zuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei Urlaub nach 3- Monatsdurchschnitt... 1 2 Erfassung
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrSOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr , Berlin, Telefon (030) , Telefax (030)
SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72-73, 10317 Berlin, Telefon (030) 51539-0, Telefax (030) 51539-100 Berlin, im Februar 1999 Rundschreiben Nr. 1/99 An alle Betriebe des Baugewerbes in Berlin
MehrZebra-Fahrschule Axel Reichenberger
Januar 2015 Do 1 Neujahrstag Fr 2 Durl 12 Sa 3 Nelke 7 So 4 Mo 5 Nelke 11 Durl 13 / 3 Nord 13 Di 6 Heilige drei Könige Mi 7 Durl 14 / 4 Nord 14 Do 8 Nelke 13 / 2 Durl 1 Dax 8 Fr 9 Durl 2 Sa 10 Nelke 9
MehrMindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab Anwenderdokumentation
Mindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab 01.01.2016 Anwenderdokumentation Ausgabe: 12.2015 Seite/n 1/8 Ausgabedatum: 12.2015 Diese Dokumentation dient als Arbeitsunterlage für Anwender der pds
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Mehr1 Inhaltsverzeichnis. 1 Vorwort 3. 1 Bauhauptgewerbe 14
1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 14 1.1 Einführung Geschichte Daten 14 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 14 1.1.2 Daten und Kennzahlen 15 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 21 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung
MehrInhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen
Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4
MehrInhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen
Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4
MehrINFO POST zur Kindertagespflege Dezember 2008 Seite 1-5. Steuerrecht
Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ab 2009 Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) vom 17.12.2007 ( IV C 3 2342/07/0001) entfällt die Steuerfreiheit der Geldleistungen an Tagespflegepersonen.
MehrM E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einführung 1.1 Arbeitsrecht im Dachdeckerhandwerk 1.1.1 Gesetze 1.1.2 Tarifverträge 1.1.3 Arbeitsvertrag 1.1.4 Betriebliche Übung 1.1.5 Vorgehensweise in
MehrStadt Passau Ordnungsamt Vornholzstr Passau
Firma PLZ, Ort, Datum An Zutreffendes bitte ankreuzen (Frei für Einlaufstempel der Gemeinde) oder ausfüllen Stadt Passau Ordnungsamt Vornholzstr. 40 94036 Passau Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen
Mehr1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 1 Bauhauptgewerbe 1.1 Einführung Geschichte Daten 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 1.3 Angestellte
1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 12 1.1 Einführung Geschichte Daten 12 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 12 1.1.2 Daten und Kennzahlen 12 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 19 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV
IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrGleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung
Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.
MehrWISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Lohnfortzahlung/Erstattung Version / Datum V
Software WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Thema Lohnfortzahlung/Erstattung Version / Datum V 13.0.4500 Wie können die Werte für eine Lohnfortzahlung / Erstattung ermittelt werden? Um die Werte für die
Mehr3. Buchung des Personalaufwandes
Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink Vorlesung Buchführung & Abschluss Sommersemester 2016 C. Buchungen von komplexen Geschäftsvorfällen 1. Überblick 2. Buchungen im Anlagevermögen
MehrGebühr oder Gebührenrahmen derzeit: EUR neu: EUR. Zeit, die für die Vornahme der Amtshandlung durchschnittlich benötigt wird, in Stunden
Anlage 1a (zu Abschnitt 1 Großbuchst. B Ziffer I Nr. 4) Kalkulation der Verwaltungsgebühr oder des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung des 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG unter Anwendung der in Abschnitt
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15
INHALTSVERZEICHNIS Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1985 17 - Lohn- und Lohnzusatzkosten im Bauhauptgewerbe 18 - Was Arbeit
MehrBeiträge aus Einmalzahlungen
Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2
MehrSOKA-BAU Partner der deutschen Bauwirtschaft. Frankfurt,
SOKA-BAU Partner der deutschen Bauwirtschaft Frankfurt, 28.08.2014 Agenda 1 Leistungsportfolio SOKA-BAU SOKA-BAU im Profil Altersvorsorge Sicherung von Urlaubsansprüchen Finanzierung der Berufsbildung
MehrErmittlung des Stundenverrechnungssatzes (Beispielrechnung)
Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes (Beispielrechnung) I VORGABEN Jahr : 2005 Stundenlohn Meister (Lohn 1) 16,50 Ø Stundenlohn Gesellen (Lohn 2) 13,00 Ø Stundenlohn Aushilfe (Lohn 3) 10,00 Urlaubstage
MehrSeminarteil 1 Übung Lösung
Seminarteil 1 Übung 1-1 - Lösung Übung 1 - Musterlösung 1. Ermitteln Sie mit Hilfe der in der Anlage angegebenen Tariflöhne den Mittellohn ASL und APSL. Wie könnten die Kosten für den Polier außerdem berücksichtigt
MehrUmlageverfahren. Kurz als Video erklärt - Umlageverfahren U1 und U2. Berechnungsbeispiel U1
Umlageverfahren Zu den Sozialversicherungsabgaben, zählen weiterhin noch 3 Komponenten, die jedoch der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Hierzu zählen zum Einen die Umlagen U1 und U2. Wir erklären Ihnen,
Mehrzu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen des LabourNet, zu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen Ein Alleinverdiener ist in Steuerklasse III und nicht in IV. Damit ergibt sich bei einem
MehrDie Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab ( Punktemodell )
Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab 1.1.2002 ( Punktemodell ) Am 13. November 2001 ist der Altersvorsorgeplan 2001 vereinbart worden, der eine grundlegende Neuordnung
MehrRichtig kalkuliert in 8 Schritten
Richtig kalkuliert in 8 Schritten 1. Schritt: Bezahlte Stunden Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf Urlaub, erhalten Weihnachtsgeld und Lohnfortzahlung bei Krankheit. Somit ist die Arbeitsstunde teurer,
MehrBetriebspraktika. für Schüler der Berufsfachschule Bautechnik
Betriebspraktika für Schüler der Berufsfachschule Bautechnik AUS- UND WEITERBILDUNG BETRIEBSPRAKTIKA BLATT 1 Betriebspraktika für Schüler der Berufsfachschule Bautechnik Die Ergänzenden Bestimmungen für
MehrProporowitz, Armin (Hrsg.) Baubetrieb Bauwirtschaft Fachbuchverlag Leipzig 2008 ISBN 978-3-446-40679-7
Kapitel 5 Kalkulation von Bauleistungen 5.1 Die Angebotsfrist endet mit der Submission (VOB/A 22), dem Eröffnungstermin der Angebote. Danach können keine Angebote mehr eingereicht werden. Mit dem Eröffnungstermin
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019
ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen
MehrKontrolle von Tariftreue und Mindestlohn. FAIRgabe als Chance für ein faires Berlin 15. Februar 2018
Kontrolle von Tariftreue und Mindestlohn FAIRgabe als Chance für ein faires Berlin 15. Februar 2018 Wer ist die Sozialkasse? Sozialkasse Sozialpartner / Tarifvertragsparteien Sozialkassentarifverträge
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3.
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße
MehrBeitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung
Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-
MehrWas bedeutet Umlageverfahren U1 und U2?
Was bedeutet Umlageverfahren U1 und U2? Mit dem Umlageverfahren U1 und U2 zur Entgeltfortzahlung wird innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen eines
MehrZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis. zur. Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013
ZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis zur Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013 Stand: März 2013 Inhalt 1. Hintergrund der tariflichen Neuregelungen 2. Eckpunkte der tariflichen
MehrIhre Rechte als Bauarbeiter in Deutschland
Deutsch fair Arbeitnehmerfre Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv Ihre Rechte als Bauarbeiter in Deutschland Mindestlohn im Baugewerbe In der Baubranche gelten für alle Beschäftigten auch
MehrLösung der Hausaufgabe für die zweite Lehrveranstaltung
Prof. Dr. L. JARASS LV : Betriebswirtschaftslehre, WS 0/ Lösung der Hausaufgabe für die zweite Lehrveranstaltung Hinweis: Es gibt verschiedene Lösungswege, die aber alle zum selben Ergebnis führen. Im
MehrZuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) mittels Durchschnittsberechnung. Stand: Juni eurodata Seite 1 von 34
Zuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) mittels Durchschnittsberechnung eurodata Seite 1 von 34 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 3-Monatsdurchschnitt nach Tagen... 5 1.1.1 Grundsätzlich vorzunehmende
MehrInformationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs
Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen
MehrSOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, Berlin, Telefon (030) , Telefax (030)
SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon (030) 51539-0, Telefax (030) 51539-100 Berlin, im Januar 2000 Rundschreiben Nr. 1/2000 An alle Betriebe des Baugewerbes in Berlin
MehrStatistischer Bericht Arbeitskosten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich im Freistaat Sachsen
Statistischer Bericht Arbeitskosten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich im Freistaat Sachsen 2016 N III 1 4j/16 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte
MehrAnhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der
MehrLohnarten 10.09.2009 08:44:00. gültig ab Periode: Januar 2009. 1 Stundenlohn. Lohnarten-Nr.: Bezeichnung: Steuerung. Symbol: autom.
2 1.9.29 8:44: Seite : 1 Periode: nuar 29 -Nr.: 1 Stundenlohn gültig ab Periode: nuar 29 STL Symbol im Kalendarium: fiktive Erfassung: Stunden im Kalendarium: Zurechnung zur VWL: Arbeitsentgeltkonto: Vorfälligkeit-SV:
MehrUrlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2008 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In
MehrBundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005
Anlage 1 Hinweise zur Anwendung: Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 In jeder Zeile der Tabelle wird jeweils ein Rundschreiben
Mehr