ERMITTLUNG LOHNBASIERTER KALKULATIONSANSÄTZE IM BAUUNTERNEHMEN
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- Samuel Junge
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1 ERMITTLUNG LOHNBASIERTER KALKULATIONSANSÄTZE IM BAUUNTERNEHMEN Berechnung von Stundenverrechnungssätzen für Kalkulation und Stundenlohnarbeiten sowie Erläuterungen zum Ausfüllen der Vergabeformblätter 221, 222 und 223 Juni 2018
2 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Kronenstr Berlin Telefon Telefax Redaktion: Dipl.-Kffr. Regine Maruska Juni
3 INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkungen... 5 Einleitung Stundenverrechnungssatz für ein Unternehmen auf Basis des Mittellohns Mittellohn Zuschläge für lohngebundene Kosten, für Lohnnebenkosten, weitere Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn Lohngebundene Kosten Soziallöhne Sozialkosten Lohnnebenkosten weitere Gemeinkosten Wagnis und Gewinn Ermittlung der verfügbaren Produktivstunden Praktische Erwägungen Kalkulationsschema Formblätter 221, 222, Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen und Formblatt Kalkulation über die Endsumme und Formblatt Aufgliederung der Einheitspreise im Formblatt Angebotspolitik mit differenzierten Kalkulationsansätzen Möglichkeiten bei der Umlage der Gemeinkosten Produkt-Zielgruppe-Kombinationen Ermittlung von Stundenverrechnungssätzen für Stundenlohnarbeiten Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für einen Spezialfacharbeiter Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für einen gewerblichen Auszubildenden Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für einen Polier oder Angestellten Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für einen Unternehmer Ermittlung von Verrechnungssätzen für Geräte Anlagen
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5 Vorbemerkungen Der Leitfaden lohnbasierte Kalkulationsansätze erscheint nun - nach 2005 und 2012 in der 3. Auflage. Er ist als Schulungsbroschüre für Bauunternehmer, Kalkulatoren, Kaufleute, Auszubildende und Studenten konzipiert. Neue gesetzliche Regelungen und Tarifverträge haben den ZDB veranlasst, die Broschüre nach sechs Jahren wieder zu überarbeiten. Als Schulungsbroschüre konzentriert sich dieser Leitfaden darauf, wie lohnbasierte Kalkulationsansätze berechnet werden, und weniger auf die Höhe des letztendlichen Rechenergebnisses. Darüber hinaus können die im Leitfaden genannten Mittellöhne und Stundenverrechnungssätze schon deswegen nicht repräsentativ sein für alle Regionen, Betriebsgrößen und Gewerke, weil es deutliche Unterschiede gibt zwischen Stadt und Land, Nord und Süd, Kleinbetrieb und Großunternehmen sowie zwischen Rohbau und Spezialtiefbau, zwischen Zimmermann und Brunnenbauer. An den Stellen im Leitfaden, wo einzelne Berechnungsschemata nicht vollständig zu Ende gerechnet sind, ist dies dem Kartellrecht geschuldet. Bitte ergänzen Sie dort individuell ihre betrieblichen Werte. Die Inhalte des Leitfadens wurden nach bestem Wissen und gründlicher Recherche erarbeitet. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der ZDB jedoch keine Haftung übernehmen. Die verwendeten Daten dienen lediglich der Illustration der Berechnungsschemata; es sind historisch abgeleitete Beispielzahlen, die betriebsindividuell angepasst werden müssen. Einleitung Die Ermittlung der Kostensätze spielt in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen eine Rolle: bei der Auftragskalkulation bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten im Betriebsvergleich. Insbesondere die Schemata zur Ermittlung der Stundenverrechnungssätze für Spezialfacharbeiter, gewerbliche Auszubildende, für Poliere und Angestellte und auch für den Unternehmer sind für die Baubetriebe von großem Interesse: Den Rechenweg genau zu kennen, auf dem die Kalkulationsansätze individuell aus dem Rechnungswesen heraus entwickelt werden können, ist unabdingbar, um langfristig erfolgreich am Markt zu agieren. In den folgenden Darstellungen wird daher zunächst die Herleitung des Verrechnungslohnes erläutert. Dazu wird der Stundenverrechnungssatz eines Unternehmens auf der Basis des Mittellohns ermittelt. Nach Erläuterung des Kalkulationsschemas in Kapitel 2 wird dann in Kapitel 3 das Übertragen der errechneten Positionen und Zuschlagsätze in die Formblätter 221, 222 und 223 am Beispiel dargestellt. Der Komplex der lohnbasierten Kalkulationsansätze wird in Kapitel 4 mit der beispielhaften Ermittlung von Stundenverrechnungssätzen für Stundenlohnarbeiten, differenziert nach Qualifikationsstufen des Personals, abgeschlossen. Da Verrechnungssätze nicht nur für die Personalgestellung, sondern auch für die Bereitstellung von Geräten zu ermitteln sind, wird abschließend in Kapitel 5 ein Geräteverrechnungssatz, hier am Beispiel eines Krans, berechnet. 5
6 1. Stundenverrechnungssatz für ein Unternehmen auf Basis des Mittellohns Der Stundenkostensatz vermittelt einen ersten Eindruck davon, wie hoch die betrieblichen Kosten im Vergleich zur Konkurrenz sind und welche Kosten über die produktiven Stunden gedeckt werden müssen. Er wird daher auch als Kennzahl in Betriebsvergleichen verwendet. Letztendlich hat der Stundenkostensatz aber auch Auswirkungen auf die Bestimmung des Angebotspreises. Vom Stundenverrechnungssatz oder Verrechnungslohn spricht man grundsätzlich dann, wenn im Fokus die Kalkulation des Preises (des Erlöses ) für eine Arbeitsstunde steht. Der eigentliche Unterschied besteht darin, dass der Stundenverrechnungssatz über den Stundenkostensatz hinaus einen betriebsindividuellen Zuschlag für Wagnis und Gewinn enthält. In die Ermittlung des Stundenkostensatzes gehen die Positionen der Zeilen 1 bis 4 ein: Zeile in % / h 1 Mittellohn 2 lohngebundene Kosten 3 Lohnnebenkosten 4 weitere Gemeinkosten 5 Stundenkostensatz 6 Wagnis und Gewinn 7 Stundenverrechnungssatz Durch Ergänzung um einen betriebsindividuellen Zuschlag für Wagnis und Gewinn lässt sich aus dem Stundenkostensatz der betriebliche Stundenverrechnungssatz ableiten Mittellohn Ausgangspunkt bei der Berechnung des betrieblichen Stundenverrechnungssatzes ist der Mittellohn. Um den Mittellohn des Unternehmens zu bestimmen, wird zunächst ein repräsentativer Durchschnittslohn berechnet, der sich aus der betriebsindividuellen Zusammensetzung der produktiv Beschäftigten ergibt ( Mitarbeiterstruktur ). Dabei gehören die im Unternehmen produktiv Beschäftigten unterschiedlichen Lohngruppen an (BRTV 5). Folgende Mittellöhne werden in der Bauwirtschaft gebildet: - Mittellöhne ohne anteilige Kosten des aufsichtführenden Personals, - Mittellöhne mit anteiligen Kosten des aufsichtführenden Personals. Sollen die anteiligen Kosten des aufsichtführenden Personals in den Mittellohn eingehen, so ist Folgendes zu beachten: Leitendes Personal in den Baukolonnen (Vorarbeiter, Werkpoliere) nimmt neben produktiven Leistungen auch organisatorische Aufgaben wahr. Zeitrichtwerttabellen rechnen in ihren Kalkulationsansätzen für den erforderlichen Stundenaufwand einer Leistung aber nur mit den produktiven Zeiten. In der Regel beinhalten diese Ansätze in Zeitrichtwerttabellen keine Anteile für Aufsicht und keine Zeitaufschläge für die Verwaltung. Um im Mittellohn die Kosten für das die Kolonne beaufsichtigende Personal zu berücksichtigen, werden deren Stundenlöhne im Berechnungsschema unten voll berücksichtigt, ihr Arbeitseinsatz aber nur in dem Umfang, in dem er handwerklich produktiven Tätigkeiten dient. Sofern das Unternehmen vermögenswirksame Leistungen (VWL) zahlt, werden diese auf den Durchschnittslohn aufgeschlagen. Der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe hat jedoch nur in den alten Bundesländern Gültigkeit. 6
7 Unter Einbeziehung weiterer Zuschläge (z.b. Überstunden-, Nacht- oder Feiertags- sowie Erschwerniszuschläge), die im Beispiel vernachlässigt werden, ergibt sich schließlich der betriebsindividuelle Mittellohn. Beispielrechnung alte Bundesländer Anzahl Der Rechenweg zur Ermittlung des Mittellohnes kann der Anlage 2 (Seite 44f.) entnommen werden. Die Beispiele arbeiten mit den aktuellen Tariflöhnen in den alten bzw. neuen Bundesländern. Die Darstellung der betriebsindividuellen Mitarbeiterstruktur ist außerdem in Anlage 6 (Seite 55) beschrieben. Hinweise: Bezeichnung Anteil produktiv Anteil organisat. Anzahl gewerblich produktiv Lohn- Gruppe Gewerbliche Auszubildende können zwar in den Mittellohn einbezogen werden. Dann müssen je nach Ausbildungsjahr Annahmen über die Produktivität des Auszubildenden getroffen werden. Diese liegt regelmäßig unter der eines fertigen Gesellen. So kann z.b. für einen Auszubildenden im 1. Lehrjahr 45% des jeweiligen Gesellenlohns angesetzt werden, im 2. Lehrjahr 55 % und im 3. Lehrjahr 65 %. Stundenlohn Stundenlöhne je Lohngruppe Werkpolier 0,65 0,35 0,00 LG 6 23,70 /h 0,00 /h Summe 1 Vorarbeiter 0,85 0,15 0,85 LG 5 21,65 /h 21,65 /h 2 Spezialfacharbeiter 1,00 0,00 2,00 LG 4 20,63 /h 41,26 /h 6 Facharbeiter 1,00 0,00 6,00 LG 3 18,88 /h 113,28 /h 2 Fachwerker 1,00 0,00 2,00 LG 2 / MiL II 14,95 /h 29,90 /h 1 Werker 1,00 0,00 1,00 LG 1 / MiL I 11,75 /h 11,75 /h 12 11,85 217,84 /h Durchschnittslohn vermögensw. Leistungen Zuschläge Mittellohn (Beispiel) 18,38 /h 0,13 /h 0,00 /h 18,51 /h Wir empfehlen jedoch, gewerbliche Auszubildende nicht im Mittellohn zu berücksichtigen: Die auf eine Produktivstunde umgerechnete Ausbildungsvergütung ist vergleichsweise gering und reduziert dadurch den Mittellohn deutlich. Sollte der Auszubildende bei der Ausführung der Arbeiten dann nicht zur Verfügung stehen, weil er z.b. in der Schule ist, dann ist der kalkulierte Mittellohn unauskömmlich, weil er geringer ist als die Kosten der Mitarbeiter, die auf der Baustelle stehen. Berücksichtigen Sie die Kosten von Auszubildenden daher am besten im Gemeinkostenzuschlag. In größeren Betrieben wird der Mittellohn auch für einzelne Baustellen berechnet ( Baustellenmittellohn ). Je nach Auftragsart und Zusammensetzung der Kolonne können dann erhebliche Abweichungen vom hier berechneten Mittellohn auftreten. Wenn beispielsweise 2 Facharbeiter, 2 Fachwerker und 1 Werker eine Kolonne bilden, dann liegt der Durchschnittslohn dieser Baustelle (bei den o.g. Stundenlöhnen) nur noch bei 15,88 statt bei 18,38. 7
8 1.2. Zuschläge für lohngebundene Kosten, für Lohnnebenkosten, weitere Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn Bei der Bestimmung des Stundenkostensatzes wird von den im Unternehmen tatsächlich verfügbaren produktiven Stunden ausgegangen. Nur diese stehen zur Erbringung der Leistung bereit. Sie verursachen zunächst die unmittelbar entstehenden Lohnkosten - den Produktivlohn. Die Kostenbelastung im Unternehmen entsteht dabei nicht nur durch die tatsächlich zur Leistungserbringung eingesetzte produktive Arbeitszeit. Neben den durch die aufgewendete Arbeitszeit unmittelbar verursachten Lohnkosten ( Produktivlohn ) entstehen weitere Kosten durch 1. die Vergütung unproduktiver Zeiten des gewerblichen Personals ( Soziallöhne ), 2. die mit der Lohnzahlung verbundenen Beiträge zu Sozialversicherung und Sozialkassen ( Sozialkosten ), 3. Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und dgl. ( Lohnnebenkosten ) sowie durch 4. Organisation, Betrieb und Verwaltung des Unternehmens ( weitere Gemeinkosten ). Soziallöhne und Sozialkosten Gesetzliche und tarifliche Regelungen bedingen, dass auch unproduktive Zeiten (Feiertage, Urlaub, Krankheit etc.) zu vergüten sind und Beiträge an Sozialversicherungen, Berufsgenossenschaft und Sozialkasse (SOKA-Bau) abgeführt werden müssen. Die daraus resultierenden Kosten fallen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverhältnis und der Lohnzahlung an. Ein Großteil dieser Kosten wird daher als lohngebundene Kosten (LGK) bezeichnet. Diese setzen sich zusammen aus den Soziallöhnen und den Sozialkosten. In manchen Betrieben bestehen außerdem innerbetriebliche Regelungen, auf deren Basis Mitarbeitern freiwillig weitere Leistungen gezahlt werden (z.b. bezahlte Fortbildungstage, außertarifliches Weihnachtsgeld, Gruppenunfallversicherung). In diesem Fall handelt es sich um betriebliche Soziallöhne bzw. betriebliche Sozialkosten. Von den gesamten LGK ist etwa ein Fünftel tariflich veranlasst, der Rest gesetzlich. In welcher Höhe betriebliche Anteile dazukommen, entscheidet der Unternehmer. Lohnnebenkosten Es gibt tarifliche Vereinbarungen, die außer dem unmittelbaren Lohn weitere Ansprüche des Arbeitnehmers festlegen, z.b. die Erstattung von Aufwendungen für Reise und Verpflegung bei Auswärtstätigkeit sowie die Übernahme der Kosten für die Unterkunft. Die dadurch verursachten Kosten werden als Lohnnebenkosten bezeichnet. Weitere Gemeinkosten Neben den Kosten für die produktive ( handwerkliche ) Tätigkeit, verursacht durch das gewerbliche Personal, fallen im Unternehmen auch Kosten für organisatorische und administrative Arbeiten an, für die Nutzung von Büroräumen und Lagerflächen, für Weiterbildung usw.: Einzelne Mitarbeiter, der Unternehmer selbst oder in großen Unternehmen - ganze Abteilungen arbeiten mit an der Anbahnung und Abwicklung der Bauaufträge (z.b. Einkauf, Kalkulation, Abrechnung, Rechnungswesen). Diese durch Verwaltung und Betrieb des Unternehmens verursachten Kosten werden Allgemeine Geschäftskosten (AGK) genannt, sofern sie sich nicht einer bestimmten Baustelle zuordnen lassen. Die AGK gehören zu den Gemeinkosten. Neben den AGK gibt es Gemeinkosten, die zwar ebenfalls nicht produktiv sind im handwerklichen Sinne, die der einzelnen Baustelle aber eindeutig zugeordnet werden können. Diese Kosten werden Baustellengemeinkosten (BGK) genannt. Beispiele sind z.b. die Kosten der Baustelleneinrichtung oder des Bauleiters, der die Baustelle überwacht. Viele kleine Betriebe trennen diese beiden Kostengruppen nicht, sondern fassen AGK und BGK unter dem Begriff weitere Gemeinkosten zusammen. 8
9 Herleitung aussagekräftiger Kostenansätze: Die Einzelpositionen von AGK und BGK sind grundsätzlich dem betrieblichen Rechnungswesen zu entnehmen. Unter der Voraussetzung, dass sämtliche Gemeinkosten ausschließlich über Zuschläge auf den Lohn kalkuliert werden, erfolgt die Ermittlung der Zuschlagsätze, indem die jeweilige Gemeinkostensumme dem Produktivlohn des Unternehmens gegenübergestellt wird. Falls die Gemeinkosten über eine Vorabumlage teilweise auch auf Material- oder Nachunternehmerkosten umgelegt werden sollen, so sind zusätzliche Rechenschritte notwendig, die in Kapitel 3.1. (Seite 28) erläutert werden. Bei der Verwendung von Daten aus dem Rechnungswesen ist allerdings zu beachten, dass diese Daten vergangenheitsbezogen sind. Um Zuschlagsätze für künftige Projekte herzuleiten, muss daher geprüft werden, ob die Daten aus der Vergangenheit unverändert übernommen werden können. Nach Möglichkeit sollten neuere Planungsansätze verwendet werden, die auch aktuelle Kostenänderungen gegenüber dem letzten Jahr berücksichtigen. Die Herleitung des Produktivlohnes kann dem Schema zur Mittellohnberechnung (Anlage 2, Seite 44f.) entnommen werden: Der Produktivlohn ergibt sich durch Multiplikation aller verfügbaren Anwesenheitsstunden im Unternehmen mit dem betriebsindividuellen Mittellohn. Das ist auch der Grund, warum die ermittelten Prozentzuschläge für lohngebundene Kosten, Lohnnebenkosten und weitere Gemeinkosten sowohl auf den Mittellohn pro Stunde bezogen werden können als auch auf den gesamten Produktivlohn des Unternehmens. Stunden je Mitarbeiter 1504 Anzahl Arbeitnehmer produktiv 11, x 11,85 Produktive Stunden im Jahr verfügbar: ,40 verfügbare Produktivstunden im Jahr ,40 Mittellohn (siehe oben) 18,51 /h ,40 x 18,51 /h Produktivlohn in Euro ,62 Beispielrechnung Die Ermittlung der Zuschlagsätze für lohngebundene Kosten, Lohnnebenkosten und für die weiteren Gemeinkosten ist in den Anlagen 3, 4 und 5 (Seite 46ff.) dargestellt und wird im nächsten Kapitel näher erläutert. Soweit in den Tabellen tarifliche oder gesetzliche Eingangsvariablen angesprochen werden, sind die jeweils zum Juni 2018 bekannten und gültigen Werte zu Grunde gelegt. Die hier berechneten Zuschlagsätze stellen Beispielberechnungen dar. Je nach Unternehmensgröße, Auftragsstruktur und Region weichen die betrieblichen Gegebenheiten von den hier gemachten Annahmen ab. Die Zuschlagssätze sind daher unbedingt betriebsindividuell zu überprüfen! 9
10 Lohngebundene Kosten Die lohngebundenen Kosten (LGK) setzen sich aus Soziallöhnen und Sozialkosten zusammen Soziallöhne Soziallöhne sind Kosten, die beim Arbeitgeber für Ausfallzeiten des Arbeitnehmers anfallen. Zu den Soziallöhnen gehören z.b.: Feiertagsbezahlungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bezahlung sonstiger Ausfalltage aus gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Gründen (z.b. Sozialtage, Erste-Hilfe-Kurs oder sonstige Fortbildung) 13. Monatseinkommen Urlaub (nur als Teil der Bemessungsgrundlage für die Sozialkosten) Zu den Soziallöhnen gehören also sowohl gesetzlich bedingte Kosten (z.b. Bezahlung von Krankheit und Feiertagen) als auch tariflich bedingte (z.b. 13. Monatseinkommen). Manche Betriebe gewähren freiwillig Leistungen, wie z.b. eine Jahresgratifikation oder die bezahlte Freistellung für eine Fortbildung. In diesen Fällen handelt es sich um sog. betriebliche Soziallöhne. Basis für die Ermittlung der Soziallöhne ist der Grundlohn (= 100%). Er setzt sich zusammen aus: Tariflohn + Bauzuschlag (Gesamttariflohn GTL) + übertariflicher Lohn + Leistungs- oder Prämienlohn + vermögenswirksame Leistungen + Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertags- oder Erschwerniszuschläge Erläuterungen zu einzelnen Positionen: 13. Monatseinkommen (Zeile 2.4): In den alten Bundesländern erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer ein 13. Monatseinkommen (13. ME). Tarifvertraglich vorgesehen ist ein 13. ME in Höhe von 93 GTL, mindestens müssen aber 780 gezahlt werden. 780 entsprechen dem 38-fachen des aktuellen GTL von 20,63 (LG 4, Stand: Mai 2018). Seit 2018 darf dieser Mindestbetrag von 780 auch nicht mehr wegen Krankheitstagen oder unentschuldigten Fehlens weiter gekürzt werden. Es ergibt sich folgende Berechnung: 38 Std. x GTL ohne VWL x 100 tatsächliche Arbeitstage x tägl. Arbeitsstunden x GTL mit VWL 38 GTL x 20,63 x x 8,00 x 20,76 = 2,51 Hinweis: Das ZDB-Schema weist in Zeile 2.4 einen Zuschlag von 2,51% für das 13. ME aus. Dieser Zuschlag deckt nur das tarifliche Minimum für das 13. ME in den alten Bundesländern ab, also 780. Beim Regelsatz 93 GTL für das 13. ME und einem Tariflohn von 20,63 wären dagegen mehr als zu zahlen. Unternehmen, die ein 13. ME in dieser Höhe zahlen, müssen mit einem Zuschlag von 6,14% (anstelle von 2,51%) rechnen. Im ZDB-Schema für die LGK auf Seite 46 beträgt der Zuschlag für Soziallöhne 16,61% in den alten Bundesländern und 12,70% in den neuen Bundesländern. Mit diesem Zuschlag wird die Beispielrechnung auf Seite 47 oben fortgeführt. Um aber dort den Zuschlag für Sozialkosten in der richtigen Höhe berechnen zu können, fehlt noch die Angabe zur Bruttolohnsumme (s. S. 46, letzte Zeile). Zu diesem Zweck wird in den Zeilen 2.6 bis 2.8 die Urlaubsvergütung ausgerechnet. 10
11 Urlaubsvergütung (Zeile 2.8): Bei der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt plus zusätzliches Urlaubsgeld) handelt es sich um Lohnbestandteile, die von der Sozialkasse erstattet werden und daher beim Arbeitgeber keinen Aufwand verursachen. Aufwand verursachen aber die Sozialkosten, die auf Basis der Bruttolohnsumme ermittelt werden. Die Urlaubsvergütung ist Teil der Bruttolohnsumme und muss daher im ZDB-Schema separat berechnet werden. Laut BRTV 8 (4) erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung in Höhe von 14,25 % der Jahresbruttolohnsumme (=11,4% Urlaubsentgelt zzgl. 25% zusätzliches Urlaubsgeld), vermindert um die Höhe des 13. Monatseinkommens. Außerdem ist seit 2013 eine Mindesturlaubsvergütung für Tage mit Krankengeld- oder Saison-KUG-Bezug (ab der 91. Ausfallstunde) zu gewähren. Die Formel lautet demnach: [Grundlohn + Soziallöhne (ohne Urlaubsvergütung, ohne 13. ME) + Mindesturlaubsvergütung] x 14,25 % (100-14,25) % Eine Mindesturlaubsvergütung muss von der SOKA für folgende Ausfalltage gewährt werden: - für Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung sowie - für Ausfalltage mit Saison-KUG, sofern 90 Ausfallstunden überschritten werden. Bei 12 KUG-Ausfalltagen (96 KUG-Ausfallstunden) muss also für 6 Stunden (= 0,75 Tage) Mindesturlaubsvergütung gezahlt werden. Hier außerdem für 2 Krankengeldtage. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung nach der Formel oben sind demnach für die Mindesturlaubsvergütung folgende Prozentsätze anzusetzen: 1,06 % = 2 Krankengeldtage x 100 / 188 Arbeitstage sowie (siehe Zeile 2.6) 0,40 % = 0,75 Saison-KUG-Tage x 100 / 188 Arbeitstage (siehe Zeile 2.7) Es ergibt sich folgende Berechnung für die Urlaubsvergütung: (116,61-2,51 + 1,06 + 0,40) x 14,25 % = 19,20 % 85,75 % Die Urlaubsvergütung (inkl. Mindesturlaubsvergütung) ist also Teil der Bruttolohnsumme, wird aber nicht in den Zuschlag für Soziallöhne hineingerechnet, weil der Arbeitgeber an diesen Tagen keinen Arbeitslohn zahlt. Die Zahlungen erfolgen durch SOKA. Der Arbeitgeber zahlt lediglich die Sozialversicherungsbeiträge für die Urlaubsvergütung, die im Abschnitt Sozialkosten ermittelt werden Sozialkosten Sozialkosten sind Abgaben, die der Arbeitgeber abhängig von der Höhe des gezahlten Lohnes an die Sozialversicherungsträger abführt. Zu den Sozialkosten gehören z.b. Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Pflege-, Krankenversicherung, Mutterschutzumlage U2, ggf. Entgeltfortzahlungsumlage U1), die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) und die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau). Zu den Sozialkosten gehören neben den Abgaben, die auf gesetzlicher Grundlage zu zahlen sind, demnach auch tariflich verursachte Kosten (z.b. Zusatzversorgungskasse). Von betrieblichen Sozialkosten spricht man, wenn Arbeitgeber Leistungen dieser Art freiwillig bieten, ohne dass Gesetz oder Tarifvertrag es vorschreiben. Das kann eine betriebliche Gruppenunfallversicherung zugunsten der Mitarbeiter sein, Kosten für ein betriebliches Gesundheitsmanagement (z.b. Rückenkurse) oder Zuschüsse zum Mittagessen. 11
12 Erläuterungen zu einzelnen Positionen: Unfallversicherung / Beitrag BG Bau (Zeile 3.1.6) Der Beitrag zur Unfallversicherung variiert je nach Gefahrenklasse. Die Gefahrenklasse ist derjenige Faktor, der das Risiko des Gewerks darstellt. Für den Bauwerksbau (Tarifstelle 100) ist das aktuell der Faktor 12,58. Eine Ausnahme machen die Zimmerer (Tarifstelle 110) mit der Gefahrenklasse 18,12. Der Beitrag für die BG Bau ergibt sich als Summe der Beitragssätze für die Hauptumlage (mit Berücksichtigung der Gefahrenklasse), aus der Lastenverteilung nach Entgelten (LVE; ohne Gefahrenklasse) und aus der Lastenverteilung nach Neurenten (LVN; mit Berücksichtigung der Gefahrenklasse) Beitragsfuß Gefahrenklasse Beitragssatz Hauptumlage 0,410 12,58 5,1578 % LVE 0,220 0,220 % LVN 0,032 12,58 0,403 % BG-Beitrag gesamt 5,780 % Angesetzt wurden die Beitragsvorschussfüße Als Gesamt-Beitragssatz ergeben sich aktuell 5,78 % für alle auf Baustellen eingesetzten Mitarbeiter (auch Poliere und Bauleiter). Bei den Zimmerern sind es 8,23% (Gefahrenklasse 18,12). Regionale Abweichungen bei einzelnen Berufsgenossenschaften sind möglich. Dieser Beitragssatz von 5,78% ist mit der Bruttolohnsumme aller Baustellen-Mitarbeiter zu multiplizieren, um den an die Berufsgenossenschaft abzuführenden Beitrag zu bestimmen. Der Beitragssatz für Büro-Mitarbeiter liegt deutlich unter dem der Baustellen-Mitarbeiter. Falls es im Betrieb Unfälle gab, kann die Berufsgenossenschaft zusätzliche Zuschläge erheben. Umrechnung auf Basis Grundlohn In der mittleren Spalte des ZDB-Schemas für LGK (Seite 48) werden alle Zuschläge auf Basis des Grundlohns ausgewiesen. Zu diesem Zweck müssen Beitragssätze, die sich auf die Bruttolohnsumme beziehen (sie sind in der 1. Spalte links ausgewiesen), umgerechnet werden. Daher werden Sozialversicherungs- und BG-Beiträge mit 135,81% (alte Bundesländer) bzw. 131,67% (neue Bundesländer) multipliziert und SOKA-Beiträge mit 133,33% (nach Abzug von 2,51% für das 13. ME) bzw. 131,67%. Erst dann deckt der Sozialkostenzuschlag auf den Grundlohn auch die Sozialkosten für Krankheits-, Urlaubs- und sonstige Ausfalltage ab. Die lohngebundenen Kosten können entweder vergangenheitsbezogen - auf Basis des betrieblichen Rechnungswesens ermittelt werden oder aber vorausschauend nach dem Schema in Anlage 3.1 (Seite 46) unter Verwendung aktueller Bezugsgrößen und unter Anpassung an die betrieblichen Gegebenheiten. Erläuterungen sind der Anlage 3.2 (Seite 49ff.) zu entnehmen. Nach dem Berechnungsschema in Anlage 3.1 ermitteln und veröffentlichen der ZDB und seine Mitgliedsverbände jährlich beispielhaft die lohngebundenen Kosten und berücksichtigen dabei die jeweils aktuellen tariflichen oder gesetzlichen Veränderungen der Variablen. Das Schema unterstützt somit die Betriebe bei ihrer Unternehmensplanung und Kalkulation. Aufgrund von Unterschieden zwischen alten und neuen Bundesländern bei den tariflichen Zahlungen (z.b. Tariflöhne, VWL, 13. ME, Zusatzversorgung) und den gesetzlichen Regelungen (Feiertage) kommt es dabei zu unterschiedlich hohen Zuschlagsätzen für die lohngebundenen Kosten. Für das Jahr 2018 weist das ZDB-Schema lohngebundene Kosten in Höhe von 81,57 % in den ABL und 72,08 % in den NBL aus (für Zimmerer: 84,90 % in den ABL und 75,3 % in den NBL). Werden die lohngebundenen Kosten um lohnbezogene Kosten - wie Beiträge zu Berufsverbänden und Prämien für Versicherungen - ergänzt, ergeben sich die Lohnzusatzkosten. Weil aber die meisten Betriebe diese Verbandsbeiträge und Versicherungsprämien in den weiteren 12
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