SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 A 358/13 6 K 601/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Versorgungsverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Trinkwassergebühren 2009 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 16. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. März K 601/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26,28 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers ist zulässig. Er hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts form- und fristgerecht zunächst beantragt und später mit gesondertem Schriftsatz begründet ( 124a Abs. 4 VwGO). Dass im Antragsschriftsatz eine Rechtsmittelbegründung angekündigt und sodann in der Einleitung des Zulassungsbegründungsschriftsatzes von Beschwerde gesprochen wird, ist unschädlich. Aus dem Begründungsschriftsatz im Übrigen, insbesondere aus dessen Inhalt, Rubrum und dem in Bezug genommenen Aktenzeichen ergibt sich, dass damit die zuvor beantragte Berufungszulassung begründet werden soll. 2 Der somit zulässige Antrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist ( 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. 3 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll die berufungsgerichtliche Nachprüfung ermöglichen, wenn die Begründung des Zulassungsantrags wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses dazu besonderen Anlass gibt. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinan-

3 3 dersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458, 1459). Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen den Trinkwassergebührenbescheid des Beklagten für das Jahr 2009 vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 insoweit wendet, als darin die Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr um 26,28 erhöht wurde, abgewiesen. Die Grundgebührenerhöhung durch die 4. Satzung des Beklagten vom 2. Dezember 2009 zur Änderung seiner Satzung über die Versorgung mit Trinkwasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 14. September 2005 beruhe auf der im Auftrag des Beklagten erstellten und nicht zu beanstandenden Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2009 bis 2013 mit Nachkalkulation für den vorherigen Kalkulationszeitraum 2004 bis Im nachkalkulierten Zeitraum 2004 bis 2008 habe es danach nur 2006 eine Kostenüber-, ansonsten aber nur Kostenunterdeckungen gegeben. Anders als der Kläger meint, könne trotz des positiven Betriebsergebnisses im Jahresabschluss des Beklagten für 2008 keine Kostenüberdeckung i. S. v. 10 SächsKAG im Jahr 2008 festgestellt werden. Der Jahresabschluss werde nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen erstellt und unterscheide sich von der Gebührenkalkulation gemäß den 10 ff. SächsKAG, die anders als der Jahresabschluss u. a. kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen gemäß den 12, 13 SächsKAG als Abzugsposten enthalte, worauf beim Beklagten im Jahre 2008 nahezu 5 Mio. entfallen seien. Auch die kalkulierten Erträge seien im Jahresabschluss höher, weil dort auch nicht betriebsbezogene Erträge eingestellt seien, die in der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen seien. 5 Dagegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen des Beklagten für 2008 und 2009 nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht erwähnten Abschreibungen und Zinsen seien auch in den Jahresabschlüssen berücksichtigt worden. Trotzdem sei dort ein positives Betriebsergebnis ausgewiesen. Es sei fraglich, ob angesichts dessen überhaupt noch eine rückwirkende, auf Prognosen beruhende Gebührenkalkulation möglich gewesen sei, da die tatsächlichen Zahlen für 2008 und 2009 bekannt gewesen seien. Gebührenkalkulation und Jahresabschluss seien beide nach betriebswirtschaftli-

4 4 chen und damit gleichen Grundsätzen zu erstellen. Unterschiede seien nicht ersichtlich. 6 Damit stellt der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint. 7 Dass die vorliegenden Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen des Beklagten für 2008 und 2009 jeweils ein positives Betriebsergebnis ausweisen und auch Abschreibungen und Zinsen berücksichtigen, bedeutet nicht, dass deshalb die Gebührenkalkulation des Beklagten gemäß den 10 ff. SächsKAG, die für 2008 eine Kostenunterdeckung feststellt, unrichtig ist. Der Beklagte erstellt seine Jahresabschlüsse nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. 58 Abs. 2 SächsKomZG sowie 17 Abs. 1, 19 seiner damaligen Verbandssatzung i. V. m. 17 SächsEigBG; inzwischen 14 Abs. 1, 16 seiner Verbandssatzung i. V. m. 31 SächsEigBVO). Für eine Gebührenkalkulation gemäß den 10 ff. SächsKAG gelten jedoch andere Grundsätze. 8 Gemäß 11 Abs. 1 SächsKAG sind die in die Gebührenbemessung einzustellenden Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, so dass für die Gebührenkalkulation ein wertmäßiger Kostenbegriff gilt. Danach sind Kosten der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Wertverzehr an Gütern und Dienstleistungen (SächsOVG, Urt. v. 21. April D 15/04 -, juris Rn. 98). Dies ermöglicht den Ansatz von kalkulatorischen Kosten, etwa gemäß 12 SächsKAG den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen auf das zur Leistungserbringung aufgewandte Eigenkapital, anstatt nur den Ansatz von tatsächlich zu zahlenden Zinsen für eingesetztes Fremdkapital (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 28. September A 342/10 -, juris Rn. 89 ff.). Gemäß 13 SächsKAG können ebenso kalkulatorische Abschreibungen des Anlagevermögens nach dem Wiederbeschaffungszeitwert als kalkulatorische Kosten angesetzt werden, um nicht nur die durch Nutzung und Zeitablauf bedingte Entwertung der Anlage auszugleichen (wie bei einer Abschreibung nach dem Anschaffungs- und Herstellungswert), sondern die Anlage in ihrer Substanz reproduktiv erhalten zu können (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2005, 6 Rn. 142; Büchel in: Büchel/Patt, SächsKAG, Stand: September 2011, 13 Rn. 7).

5 5 9 Kalkulatorische Kosten werden jedoch in den nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen erstellten Jahresabschlüssen, insbesondere in den darin enthaltenen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, nicht erfasst, weil es sich um fiktive Kosten handelt, denen entweder kein tatsächlicher Aufwand zugrunde liegt oder ein geringerer Aufwand, als er in einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung, wie der Gebührenkalkulation, kalkulatorisch angesetzt wird (vgl. zum Begriff: Schneck, Lexikon der Betriebswirtschaft, und jeweils unter dem Stichwort Kalkulatorische Kosten ; zur Nichtberücksichtigung bei Jahresabschlüssen nach Handels- und Steuerrecht: Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2005, 6 Rn. 18 bzw. Brüning ebd., Stand: März 2012, 6 Rn. 139; Wöhe/Döhring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 1112; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, 255 Rn. 3, 22). 10 Auch darüber hinaus gibt es wesentliche Unterschiede. Beispielsweise können nicht alle in einem handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesenen Erlöse einer Gebührenkalkulation gemäß den 10 ff. SächsKAG kostenmindernd zugrunde gelegt werden, sondern nur solche, denen gebührenrelevante Kosten der öffentlichen Einrichtung zugrunde liegen (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, 6 Rn. 61 ff.; zum Ausschluss von Erlösen aus der Auflösung von Sonderposten für passivierte Beiträge: SächsOVG, Urt. v. 22. Mai C 28/08 -, juris Rn. 101). Auch ist für die Gebührenkalkulation nicht das tatsächliche Gebührenaufkommen im Kalkulationszeitraum maßgebend, sondern das Sollgebührenaufkommen (SächsOVG, Urt. v. 12. Januar A 597/09 -, juris Rn. 24 bis 29; und v. 22. Mai C 28/08 -, juris Rn. 108; vgl. zu weiteren Unterschieden bei Sonderabschreibungen und Rücklagen: SächsOVG, Urt. v. 21. April D 15/04 -, juris Rn. 124/125, 134/135, und v. 3. Dezember D 15/06 -, juris Rn. 74/75 sowie allgemein: Ziffer XI., insbes. Ziffer XI. Nr. 2, der Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 12. August AnwHinwSächsKAG , SächsABl. S. 996 ff.). 11 Aufgrund dieser Unterschiede ist die handelsrechtliche Bilanzierung streng von der kommunalabgabenrechtlichen Gebührenkalkulation zu trennen (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember A 271/12 -, juris Rn. 13). Ohne eine genaue Prüfung im Einzelfall, worauf die in den Jahresabschlüssen eines Zweckverbands ausgewiese-

6 6 nen Werte beruhen und welche Beträge demgegenüber in dessen Gebührenkalkulation gemäß den 10 ff. SächsKAG eingestellt wurden, kann daher von den Jahresabschlüssen nicht auf eine Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation geschlossen werden. 12 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die in der Gebührenkalkulation festgestellte Kostenunterdeckung im Jahre 2008 damit zu erklären sei, dass die Gebührenkalkulation auf der Kostenseite kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen i. S. d. 12, 13 SächsKAG enthalte, die nicht erlösmindernd in den Jahresabschluss eingestellt worden seien, während der Jahresabschluss nicht betriebsbezogene Erträge ausweise, die in der Gebührenkalkulation nicht kostenmindernd zu berücksichtigen seien, kann deshalb durch den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren, der Jahresabschluss für 2008 weise ein positives Betriebsergebnis aus und berücksichtige auch Abschreibungen und Zinsen, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Denn der Kläger setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschieden zwischen dem Jahressabschluss des Beklagten für 2008 und dessen Gebührenkalkulation auseinander, mit denen das Verwaltungsgericht die abweichenden Ergebnisse beider Berechnungen begründet. Fehler sind insofern auch nicht offensichtlich. 13 Soweit der Kläger außerdem rügt, aufgrund der tatsächlichen Daten aus den Jahresabschlüssen für 2008 und 2009 sei zweifelhaft, ob überhaupt noch eine prognostische Gebührenkalkulation nötig gewesen sei, übersieht er, dass die hier angegriffene Gebührenkalkulation für 2009 bis 2013 bereits am 2. Oktober 2009 erstellt wurde, noch bevor am Jahresende die tatsächlichen Werte für 2009 bekannt sein konnten, so dass für 2009 bis 2013 eine Prognose notwendig war. Der Prüfungsbericht zu dem zum 31. Dezember 2009 erstellten Jahresabschluss berücksichtigt dementsprechend bereits die ab dem Jahre 2009 aufgrund der angegriffenen Gebührenkalkulation mit der 4. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 2. Dezember 2009 vorgenommene Gebührenerhöhung. Für 2004 bis 2008 wurde in der angegriffenen Gebührenkalkulation hingegen bereits eine Nachkalkulation anhand der für diesen Zeitraum inzwischen vorliegenden tatsächlichen Werte erstellt, um in diesem vergangenen Kalkulationszeitraum prognosebedingt eventuell eingetretene Kostenüber- oder -unterdeckungen im künftigen Kalkulationszeitraum von 2009 bis 2013 gemäß 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsKAG berücksichtigen zu können (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 12. Januar A 597/09 -, juris Rn. 25).

7 7 14 Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Drehwald Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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