Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in der Gemeinde Brezelhausen

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1 Gemeinde Brezelhausen Beschlussvorlage vom 01. April 2008 Öffentliche Sitzung Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in der Gemeinde Brezelhausen Beschlussvorschlag: Zur Einführung der doppelten Buchführung im Rahmen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens gemäß 77 Abs. 3 GemO zum 01. Januar 2009 werden folgende Grundsatzentscheidungen getroffen: 1. Die Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (kommunale Doppik) bei der Gemeinde Brezelhausen zum wird beschlossen. 2. Der Gemeinderat stellt im Haushaltsplan für die Einführung Haushaltsmittel in Höhe von bereit. 3. Der Bürgermeister wird ermächtigt die Erstellung der Eröffnungsbilanz für die Gemeinde Brezelhausen auf die Fachprojektgruppe Rommel der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl zu übertragen. Der Gemeinderat wird ca. alle zwei Monate über den aktuellen Stand der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens unterrichtet. 4. Der Gemeinderat beschließt die Inventurrichtlinie und die Bewertungsrichtlinie.

2 Begründung: I. 1. Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen Derzeit sind bereits in neun Bundesländern gesetzliche Regelungen über die Einführung eines doppischen Haushalts- und Rechnungswesens im kommunalen Bereich in Kraft getreten. In Baden-Württemberg erproben zurzeit mehrere Städte, Gemeinden und Verbände das NKHR auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen und den Entwürfen der GemO und der Neufassung einer GemHVO-Doppik. Der Ministerrat hat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen, den Gesetzesentwurf zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts in den Landtag einzubringen. Gemäß den Gesetzesentwürfen müssen alle Kommunen ihr Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen spätestens bis zum umgestellt haben. Dies gilt auch für die Regelungen bezüglich des Haushaltsausgleichs, welche ab 2017 überprüft werden sollen. 2. Grundzüge des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens Das NKHR ist Teil des Neuen Steuerungsmodells und verfolgt das Ziel einer effizienteren Steuerung der Kommunalverwaltungen. Dabei wird die Umstellung von einer zahlungswirksamen auf eine ressourcenorientierte Darstellung der kommunalen Haushaltswirtschaft und des Rechnungswesens angestrebt. Anstelle der bisherigen Ausgabeermächtigungen (Inputsteuerung) soll durch Schlüsselprodukte und die Vorgabe von Zielen für kommunale Dienstleistungen eine outputorientierte und transparente Verwaltung geschaffen werden. Teil des Reformprojekts ist auch der Wechsel vom kameralen auf den doppischen Rechnungsstil. Das NKHR bedient sich der Doppik um an Steuerungsinformationen zu gelangen und anhand dessen das Ressourcenverbrauchskonzept darstellen zu können, aus welchem die steuerungsrelevanten Informationen gewonnen werden. Durch das Aufführen des gesamten Aufwands soll die Verwaltung dazu gebracht werden wirtschaftlicher zu handeln. Der nicht zahlungswirksame Ressourcenverbrauch ist dabei eine wichtige Komponente. Das NKHR beinhaltet zusätzlich das Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Ziel ist es den gesamten Ressourcenverbrauch innerhalb eines Haushaltsjahres durch entsprechende Erträge innerhalb derselben Periode zu decken. Dadurch soll erreicht werden, dass diejenige Generation, die den Werteverzehr verursacht und die bereitgestellten Ressourcen verbraucht, für ihren verbrauchten Anteil aufkommen muss.

3 3. Grundzüge der kommunalen Doppik Gemäß den Regelungen in 77 Abs. 3 GemO und 37 GemHVO haben die Gemeinden ihren Haushalt anhand der doppelten Buchführung darzustellen. Diese sieht als Kernelement die Drei-Komponenten- Rechnung vor: - Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) Beinhaltet alle Aufwendungen und Erträge einer Rechnungsperiode; ihr Saldo erhöht oder vermindert das Eigenkapital in der Vermögensrechnung. - Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung) Beinhaltet alle Ein- und Auszahlungen einer Rechnungsperiode; ihr Saldo erhöht oder vermindert die liquiden Mittel in der Vermögensrechnung. - Vermögensrechnung (Bilanz) Beinhaltet die Gegenüberstellung von Vermögen und Finanzierungsmittel; ihre Form richtet sich nach 52 GemHVO. II. Aufgrund des enormen Arbeitsaufwands ist auch mit erheblichen Kosten zu rechnen. Da jedoch davon aufgegangen werden muss, dass jede Kommune bis 2016 umgestellt haben muss, sind diese Kosten unumgänglich. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Umstellung in Zukunft kostengünstiger zu bewältigen sein wird. Im Hinblick auf ständige Preissteigerungen wäre ein Aufschieben der Umstellung somit nicht sinnvoll. Die Kosten ergeben sich im Wesentlichen aus Kosten für Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeiter, Kosten für neue Software, Kosten für neue Hardware, Kosten für externe Unterstützung. Kosten für Schulungen/Fortbildungen: Kosten für Gemeinderatsinformation: Kosten für neue Software: Kosten für neue Hardware: Kosten für externe Unterstützung: Kosten gesamt:

4 III. Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts verlangt zu Beginn des ersten Haushaltsjahres in dem das NKHR angewendet wird eine Eröffnungsbilanz, die das gesamte kommunale Vermögen und die gesamten Schulden lückenlos darstellt. Aus diesem Grund muss die Kommune alle Bilanzpositionen i.s.d. 52 GemHVO (Vermögen, Abgrenzungsposten, Nettoposition, Kapitalposition, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Passive Rechnungsabgrenzung) zuerst mit Hilfe einer Inventur vollständig erfassen, bewerten und anschließend in einem Inventar festhalten. Anhand des Inventars wird dann die Eröffnungsbilanz erstellt. IV. Als Teil der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens sind die Inventurrichtlinie und die Bewertungsrichtlinie von hoher Bedeutung. In ihnen werden speziell für die Gemeinde Brezelhausen geltende Inventarisierungs- und Bewertungsregelungen festgelegt. Sowohl die Inventurrichtlinie als auch die Bewertungsrichtlinie sind dieser Beschlussvorlage als Anhang beigefügt. Im Rahmen der Inventur sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Bei der Bewertung ist grundsätzlich wirklichkeitsgetreu zu bewerten ( 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO). Bei der Bilanzierung sind die Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen ( 91 Abs. 4 GemO) Liegen keine Anschaffungs- und Herstellungskosten vor, dürfen Wahlrechte in Anspruch genommen werden. Genauere Ausführungen werden bitte den Richtlinien entnommen. Der Gemeinderat beschließt über die Inventurrichtlinie und über die Bewertungsrichtlinie. Unterschrift des Bürgermeisters

5 Bewertungsrichtlinie Gemeinde Brezelhausen

6 Inhalt Inhalt II Einleitung I Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsregeln für die laufende Bilanzierung von Vermögensgegenständen II Besondere Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsregeln für die Eröffnunsgbilanz Bewertungsgrundsätze Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHKs) Anschaffungskosten Herstellungskosten Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand Ausschlaggebender Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) Ansatz von Erfahrungswerten Anschaffung/Herstellung länger als 6 Jahre zurückliegend Vermögensgegenstände im Anlagenachweis Gültigkeit der Wert für Folgejahre Ansatz von abgeschriebenen Vermögensgegenständen Bewegliche Vermögensgegenstände Unbewegliche Vermögensgegenstände Abschreibungen Aktivseite Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Sachvermögen Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke Infrastrukturvermögen Bauten auf fremden Grundstücken Kunstgegenstände, Kunstdenkmäler Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung II

7 1.2.8 Vorräte Unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände Finanzvermögen /2 Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen Wertpapiere Forderungen Liquide Mittel Abgrenzungsposten Aktive Rechnungsabgrenzung Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Nettoposition Passivseite Kapitalposition Basiskapital Rücklagen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses Rücklage für Überschüsse des Bewertungsergebnisses Zweckgebundene Rücklagen Sonstige Rücklagen Ergebnis Ergebnisvortrag aus Vorjahren Jahresüberschuss/-fehlbetrag Sonderposten Sonderposten für Investitionszuweisungen Sonderposten für Investitionsbeiträge Rückstellungen Pensionsrückstellungen Instandhaltungsrückstellungen Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen Gebührenüberschussrückstellungen Altlastensanierungsrückstellungen Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs III

8 3. Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung Anlage 1 Nutzungsdauer einzelner Vermögensgegenstände Anlage 2 Indextabelle für Gebäudeversicherungsumrechnung IV

9 Einleitung Im Zuge der Einführung des Neuen Steuerungsmodells soll im öffentlichen Sektor eine effizientere Steuerung der Kommunalverwaltungen erzielt werden. Dies regeln die Entwürfe der Gemeindeordnung (E-GemO) und Gemeindehaushaltsverordnung (E-GemHVO), die vom Innenministerium Baden-Württemberg erlassen wurden. Sie beinhalten Regelungen für das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR), wonach die Kommunen in Baden-Württemberg ihre Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen haben ( 77 Abs. 3 E-GemO). Danach beinhaltet der Jahresabschluss die Drei-Komponenten-Rechnung, bestehend aus der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung. Die Ergebnisrechung enthält alle erfolgswirksamen Vorgänge der laufenden Verwaltungstätigkeit (Erträge und Aufwendungen). Ihr Saldo erhöht oder reduziert die Kapitalposition in der Vermögensrechnung. Die Finanzrechnung enthält alle Einund Auszahlungen einer Rechnungsperiode. Ihr Saldo gibt Auskunft über die Liquidität und erhöht oder reduziert die Position der liquiden Mittel in der Vermögensrechnung. Die Vermögensrechung (Bilanz) ist jeweils zu Beginn und zum Ende eines Haushaltsjahres in Kontoform aufzustellen ( 52 E-GemHVO). Sie beinhaltet sowohl eine Gegenüberstellung des Vermögens und der Finanzierungsmitteln als auch eine Darstellung der Zu- und Abgänge als auch Zuschreibungen und Abschreibungen. Mit der Einführung des NKHR soll die Haushaltswirtschaft nicht wie bisher zahlungswirksam, sondern ressourcenorientiert dargestellt werden. Dies dient dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Zentrales Ziel der Einführung des NKHR ist es, den gesamten Ressourcenverbrauch innerhalb eines Haushaltsjahres im selben Jahr zu erwirtschaften, um nachfolgende Generationen vor zu hohen Schulden zu schützen. Um den Ressourcenverbrauch kontrollieren zu können, bedarf es zu Beginn der Einführung des NKHR einer Aufstellung des gesamten kommunalen Vermögens sowie der Schulden. Die Darstellung erfolgt in einer Eröffnungsbilanz. Hierzu müssen alle Vermögensgegenstände der Kommune lückenlos erfasst und bewertet werden. 1

10 Die vorliegende Bewertungsrichtlinie beinhaltet somit allgemeine Vorschriften zur Bewertung von Vermögen und Schulden für die Aufstellung der Bilanzen nach der Umstellung als auch Regelungen für die Bewertung für das Aufstellen einer Eröffnungsbilanz. Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist auf den festgelegt. 2

11 I Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsregeln für die laufende Bilanzierung von Vermögensgegenständen 1 1 Die laufende Bilanzierung ist im Zuge unseres Projektes nicht relevant und daher nicht erläutert. 3

12 II Besondere Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsregeln für die Eröffnunsgbilanz Bewertungsgrundsätze 1. Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHKs) Nach 62 Abs. 1 Satz 1 E-GemHVO gilt der Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Der Begriff der AHKs ist in 44 E-GemHVO geregelt. Sie sind um Abschreibungen ( 46 GemHVO) zu vermindern. 1.1 Anschaffungskosten Nach 44 Abs. 1 E-GemHVO gehören zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, insbesondere der Kaufpreis und die für das Wirtschaftsgut aufgewendeten Nebenkosten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten zählen somit auch Zahlungen, die nicht direkt dem Kaufpreis, sondern dem Erwerb des Gutes dienen (Provisionen). Ebenso sind die Anschaffungskosten um Rabatte o.ä. zu vermindern. 1.2 Herstellungskosten Zu den Herstellungskosten gehören gemäß 44 Abs. 2 E-GemHVO alle Aufwendungen zur Fertigstellung eines Wirtschaftsguts. Die Herstellungskosten setzen sich aus den Materialkosten, den Fertigungskosten und den Sonderkosten der Fertigung zusammen. Nicht zu den Herstellungskosten gehören grundsätzlich Finanzierungskosten nach 44 Abs. 3 GemHVO. 1.3 Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand Erhaltungsaufwand: Aufwendungen dienen der Substanzerhaltung. Dazu zählt auch der Austausch vorhandener Teile. Erhaltungsaufwand darf nicht aktiviert werden. 4

13 Herstellungsaufwand: Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen ( 44 Abs. 2 S. 1 E-GemHVO). Herstellungsaufwand muss aktiviert werden. 1.4 Ausschlaggebender Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt Wirtschaftsgüter sind ab dem Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt abzuschreiben. Die Herstellung ist dann beendet, wenn das Anlagegut vollständig betriebsbereit ist. Nach 46 Abs. 2 GemHVO werden Vermögensgegenstände des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, nur auf volle Monate abgeschrieben. 2. Geringwertige Vermögensgegenstände Bewegliche und abnutzbare Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert von 150, die selbstständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgesetzt werden ( 46 Abs. 2 E- GemHVO). In der Gemeinde Brezelhausen werden die geringwertigen Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen. Ausnahmen hiervon sind die Gruppen- und Sammelbewertung. Bei der Berechnung der 150 Grenze müssen sämtliche Kaufpreisminderungen vom von den AHKs abgezogen werden. Festwertverfahren Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Kommune von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt, sofern ihr Bestand in seiner Größe, 5

14 seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Sammelposten Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens mit einem Wert zwischen 150 und werden gemäß 38 Abs. 4 GemHVO bereichsinterne Sammelposten gebildet. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer werden die Sammelposten auf fünf Jahre abgeschrieben. 3. Ansatz von Erfahrungswerten Wenn die tatsächlichen AHKs (Grundsatz nach 62 Abs. 1 E-GemHVO) nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, sind Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um die Abschreibungen ( 62 Abs. 2 S. 1 E- GemHVO). Erfahrungswerte zum Nach 62 Abs. 3 E-GemHVO werden bei Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes vor dem den Preisverhältnissen zum entsprechende Erfahrungswerte angesetzt, vermindert um die Abschreibungen. Für Berechnung der Höhe der Abschreibungen wird die Restnutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands festgelegt. Dies gilt nicht, wenn die AHKs bekannt sind. 4. Anschaffung/Herstellung länger als 6 Jahre zurückliegend Bei Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung nicht länger als 6 Jahre zum Stichtag der Eröffnungsbilanz zurückliegt, wird vermutet, dass die tatsächlichen AHKs ermittelt werden können ( 62 Abs. 2 S. 2 GemHVO). 6

15 Demnach gilt für den angegebenen Zeitraum der Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es werden keine Erfahrungswerte angesetzt werden. Bewegliche Vermögensgegenstände Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zurückliegt, werden inventarisiert und in die Vermögensrechnung aufgenommen. 5. Vermögensgegenstände im Anlagenachweis Werte der Vermögensgegenstände aus Anlagenachweisen ( 38 GemHVO kameral) und aus der Vermögensrechnung werden in die Eröffnungsbilanz übernommen. 6. Gültigkeit der Werte für Folgejahre Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für Vermögensgegenstände gelten für die zukünftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten ( 62 Abs. 8 GemHVO). 7. Ansatz von abgeschriebenen Vermögensgegenständen 7.1 Bewegliche Vermögensgegenstände Liegt die Anschaffung oder Herstellung länger als 6 Jahre zum Stichtag der Eröffnungsbilanz zurück, werden die beweglichen Vermögensgegenstände nicht in die Vermögensrechnung mit aufgenommen. Liegt die Anschaffung oder Herstellung weniger als 6 Jahre zurück sind sie in die Vermögensrechnung aufzunehmen auch, wenn sie bereits abgeschrieben sind. 7.2 Unbewegliche Vermögensgegenstände 7

16 Unbewegliche Vermögensgegenstände sind nach 62 Abs.1 Satz 1 E-GemHVO mit den AHKs vermindert um die Abschreibungen in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Sind sie gegebenenfalls vollständig abgeschrieben, sind sie mit einem Erinnerungswert in die Eröffnunsgbilanz aufzunehmen. 8. Abschreibungen Bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die AHKs gemäß 46 Abs. 1 Satz 1 E-GemHVO um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen linear. Das bedeutet, dass die Vermögensgegenstände in gleichen Jahresraten für die Zeit der Nutzung (Nutzungsdauer 2 ) abgeschrieben werden. Liegt der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt mitten im Jahr, wird der Vermögensgegenstand nach Jahren und vollen Monaten abgeschrieben. 2 Nähere Angaben zur Nutzungsdauer einzelner Vermögensgegenstände entnehmen Sie aus der Tabelle in Anlage 1. 8

17 Neben den oben genannten Grundsätzen, gibt es für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände spezielle Regelungen. Diese Spezialregelungen werden in den folgenden Abschnitten, dem Aufbau der kommunalen Vermögensrechnung gemäß 52 E-GemHVO (ohne Vermögenstrennung), erläutert. Aktivseite 1. Vermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände Unter immateriellem Vermögen sind alle werthaltigen, abgrenzbaren und unkörperlichen Vermögensgegenstände zu verstehen. Sie müssen einzeln existent sein und selbstständig bewertet werden können. Alle immateriellen Vermögensgegenständen sind physisch nicht existent, d.h. sie existieren gegebenenfalls als körperlicher Träger (z.b.: CD). Immaterielle Vermögensgegenstände werden nur aktiviert, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Demnach dürfen selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände nicht angesetzt werden. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten anzusetzen. Ist ihre Nutzung zeitlich begrenzt, sind die Anschaffungskosten um planmäßigen Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung zu vermindern. Können Anschaffungskosten nicht ermittelt werden, dann sind diese Vermögensgegenstände mit einem Erfahrungswert i. H. v. 1 anzusetzen. 1.2 Sachvermögen Unbebaute Grundstücke 9

18 Grund und Boden sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen ( 62 Abs.1 E-GemHVO). Dabei handelt es sich sowohl um den Kaufpreis als auch um die Nebenkosten, die bei dem Erwerb angefallen sind. Die Anschaffungskosten werden aus Kaufverträgen, der Kaufpreissammlung, Grundbücher, bzw. Grundakten entnommen. Sie sind außerdem nicht abnutzbar und werden daher nicht abgeschrieben. Wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, sind nach 62 Abs.2,3 E- GemHVO entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen: - Erfahrungswerte werden mittels Kaufpreissammlung ermittelt. - Wenn die Anschaffung vor dem liegt, werden die Erfahrungswerte vom verwendet. - Liegen die Werte von 1974 nicht vor, wird der erste vorliegende Wert auf das Jahr 1974 zurückindiziert. Dies erfolgt mittels Bodenrichtwerten, die über folgende Links zu erreichen sind: Für Bauland: Für landwirtschaftliche Grundstücke: - Liegt die Anschaffung nach dem , werden als Erfahrungswerte örtliche Verkehrswerte zum Anschaffungsjahr herangezogen. Als Erfahrungswerte werden Bodenrichtwerte herangezogen. Diese werden über den Gutachterausschuss, das Archiv oder das Bauamt ermittelt. Da die Bodenrichtwerte eine gewisse Preisspanne umfassen, wird auf den Durchschnitt zurückgegriffen. - Sofern keine örtlichen Verkehrswerte vorliegen ist der Landesdurchschnitt zu verwenden. Bewertung von Waldfläche Bei Waldflächen gilt das AHK-Prinzip nicht. Die Grundstücksfläche wird mit 2600 je Hektar und der Aufwuchs mit 8000 je Hektar angesetzt. 10

19 1.2.2 Bebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke werden als Grundstück und Gebäude getrennt bewertet Für das Grundstück gelten die Bewertungsgrundsätze für unbebaute Grundstücke. Gebäude sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, die um planmäßige Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung zu vermindern sind. Zu den AHKs zählen Erhaltungskosten nicht. Eine Ausnahme hiervon sind aktivierungsfähige Herstellungskosten. Aktivierungsfähige Herstellungskosten liegen nur dann vor, wenn bei Gebäuden mindestens 1 der 4 zentralen Arbeits- und Leistungsbereiche Heizung, Elektroinstallation, Sanitäreinrichtungen, Fassade in wesentlichem Umfang Bauleistungen erbracht worden sind, die in der Gesamtbetrachtung zu einer deutlichen Verbesserung im Sinne einer Gebrauchswerterhöhung führen. Für Vermögensgegenstände, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, werden den Preisverhältnissen zum entsprechende Erfahrungswerte angesetzt. Dies gilt nicht, wenn Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind. Ebenso gilt für Vermögensgegenstände/Gebäude, die nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. Diese sind den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen. Bei der Gemeinde Brezelhausen wird hier das Gebäudeversicherungswerteverfahren 3 angewandt: Mit Hilfe der Versicherung erhält man die Gebäudeversicherungswerte von Diese sind in Goldmark oder Reichsmark angegeben. Diese Gebäudeversicherungswerte werden mit Hilfe eines Baukostenindex auf 1974 bzw. das Erwerbsjahr in Deutsche Mark und anschließend in Euro umgerechnet. Anschließend sind die Abschreibung und der aktuelle Restbuchwert des Gebäudes zu ermitteln. Dabei beträgt die Nutzungsdauer der Gebäude im Regelfall 80 Jahre. Sind die Zeitpunkte von wesentlichen An- oder Erweiterungsbauten bekannt, muss 3 Versicherungswertindex entnehmen Sie aus Anlage 2 11

20 dies bei der Ermittlung der Restnutzungs-/Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt werden Infrastrukturvermögen Bei Infrastrukturvermögen sind Straßengrundstück und Straßenaufbau getrennt voneinander zu bewerten. Der Straßenaufbau besteht aus Straßenkörper, Straßenzubehör und Bauwerken. Straßengrundstück: Straßengrundstücke werden grundsätzlich mit den AHKs bewertet. Falls diese nicht bekannt sind, wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zum Anschaffungszeitpunkt verwendet. Liegt dieser nicht vor, wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zum als Erfahrungswert herangezogen ( 62 Abs.1 bis 3 E-GemHVO). Sie werden wie auch sonstige Grundstücke nicht abgeschrieben. Straßenkörper: Der Straßenkörper besteht aus Unterbau und Deckschicht. Da beides nicht getrennt voneinander nutzbar ist, wird es als Gesamtheit bewertet und einheitlich abgeschrieben. Es wird zwischen 5 Straßenarten unterschieden: - Schnellstraße, Industriesammelstraße - Hauptverkehrstraße, Straße im Gewerbegebiet, Industriestraße - Wohnsammelstraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr - Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone - nicht asphaltierte/betonierte Wege Den unterschiedlichen Straßenarten werden Erfahrungswerte unterschiedlicher Nutzungsdauern zugeordnet. 4 Zusätzlich wird nach Stadtteilen unterschieden. 4 Die Nutzungsdauer der einzelnen Straßenarten finden Sie im Anhang 1. 12

21 Straßenkörper wird ebenfalls zu Anschaffung- und Herstellungskosten bewertet. Falls diese nicht bekannt sind, wird folgendermaßen verfahren: Ortsübliche Herstellungskosten werden ermittelt (je nach Straßenart pauschalierter aktueller qm-durchschnittspreis) Ermittlung Baujahr (1. Bauakte, 2. Widmung, 3. Beitragsabrechnungen, 4. Baujahr der Kanäle) Rückindizierung auf Herstellungsjahr (Fläche * ortsübliche Herstellungskosten zum Bewertungsstichtag; Rückindizierung mit dem Baupreiskostenindex des Statistischen Landesamtes) Straßenzubehör: Für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz wird der Wert des Straßenzubehörs in den Wert des Straßenkörpers mit eingerechnet. Eine Ausnahme hiervon sind Parkleitsysteme, Schilderbrücken sowie die konstruktiven Bauwerke. Sie sind bei Altbestand gesondert zu bewerten. Bauwerke Die ingenieurtechnischen Bauwerke sind getrennt zu bewerten. Sie sind grundsätzlich mit den AHKs zu bewerten. Sind diese nicht vorhanden, müssen Erfahrungswerte von vergleichbaren Bauwerken herangezogen werden. Bei Lärmschutzwälle wird von einem Erfahrungswert von 400 pro qm ausgegangen. Aufgrund ihrer Besonderheit unterliegen konstruktive Bauwerke speziellen Nutzungsdauern Bauten auf fremden Grundstücken Grund und Boden wird nicht bilanziert. Gebäude, Aufbauten usw. werden wie Vermögensgegenstände, die auf eigenen Grundstücken stehen, bilanziert Kunstgegenstände, Kunstdenkmäler 5 Die Nutzungsdauer der einzelnen Bauwerke finden Sie im Anhang 1. 13

22 Kunstgegenstände und Kunstdenkmäler werden grundsätzlich mit den AHKs bewertet. Für bewegliche Kunstwerke gilt auch die Vereinfachungsregel des 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO, wonach bewegliche Vermögensgegenstände, die älter als 6 Jahre sind, nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden müssen. Liegen die AHKs nicht vor oder können nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden, sind Erfahrungswerte (Versicherungswerte) heranzuziehen. Liegen diese ebenfalls nicht vor, erfolgt die Aufnahme in die Vermögensrechnung mit einem Erinnerungswert i. H. v. 1. Kunstwerke unterliegen grundsätzlich keiner Nutzungsdauer und werden somit nicht abgeschrieben. Eine Ausnahme hiervon liegt bei faktisch abnutzbaren Kunstgegenständen vor. Diese werden entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Maschinen und technische Anlagen und Fahrzeuge sind nach 62 Abs.1 E- GemHVO mit den AHKs anzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitraum von 6 Jahren vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz erworben wurde. Für Feuerwehrfahrzeuge gilt, dass lediglich eine Funkausstattung getrennt vom Fahrgestell nutzbar ist und somit auch getrennt abgeschrieben werden kann. Dies gilt nicht für den Aufbau und die Technik. Diese sind nur mit dem Fahrgestell nutzbar und somit auch zusammen abzuschreiben Betriebs- und Geschäftsausstattung Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit Anschaffungskosten anzusetzen, vermindert um die Abschreibungen. Sie werden zu Gruppen zusammengefasst (z. B. Büro-, Schulmöbel, EDV- Ausstattung) und mit dem gewonnenen Durchschnittswert angesetzt, soweit sie gleichartig sind und im Nutzungszusammenhang stehen. 14

23 Vermögensgegenstände, deren Anschaffung oder Herstellung länger als 6 Jahre vor dem Bilanzstichtag zurückliegt, werden nicht aktiviert Vorräte Vorräte sind Sachvermögensgegenstände, die nicht dauerhaft, also nicht länger als ein Jahr, dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde dienen. Sie sind mit den AHKs anzusetzen. Liegen mehrere Werte zur Bewertung vor, muss das strenge Niederstwertprinzip angewandt werden. Danach muss das Vermögen mit dem niedrigsten Wert in der Bilanz angesetzt werden. Bei der Bewertung von Sand, Splitt, Streusalz, Blumenerde wird das Festwertverfahren angewandt. Die Kosten werden vom Durchschnittspreis des Rohstoffes aus dem Jahr 2008 genommen. Unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände Die unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenstände werden mit dem wirklichkeitsgetreuen Wert auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen. Abnutzbare Vermögensgegenstände werden entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Gleichzeitig ist auf der Passivseite ein Sonderposten zu bilden. Der Sonderposten ist bei abnutzbaren Vermögensgegenständen entsprechend der Nutzungsdauer aufzulösen. 1.3 Finanzvermögen 1.3.1/2 Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen Grundsätzlich gilt auch hier die Bewertung mit den Anschaffungskosten. Diese sind bei einer Beteiligung das eingebrachte Kapital der Kommune. Liegen die Anschaffungskosten nicht vor oder sind diese nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelbar, muss nach 62 Abs.5 E-GemHVO in der Eröffnungsbilanz das anteilige Eigenkapital angesetzt werden: Danach muss der 15

24 Anteil am Eigenkapital des Unternehmens (aus deren Schlussbilanz) in der Bilanz angesetzt werden. Daher muss das anteilige Eigenkapital jährlich neu ermittelt werden Ausleihungen Ausleihungen sind ausschließlich finanzielle Forderungen, wie z. B. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Darlehen. Die Bewertung von Ausleihungen ist nach Anschaffungskosten vorzunehmen 62 Abs. 1 GemHVO) Wertpapiere Unter Wertpapieren versteht man Urkunden, deren Besitz für die Ausübung der Vermögensrechte ausschlaggebend ist. Wertpapiere werden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten in der Bilanz angesetzt. Sie unterliegen keiner Nutzungsdauer und werden daher nicht abgeschrieben. Liegt jedoch der Aktienwert innerhalb eines Kalenderjahres unter 20 vom Hundert, werden sie nach 46 Abs. 3 E-GemHVO außerplanmäßig abgeschrieben Forderungen Soweit Forderungen im letzten kameralen Haushalsjahr nicht bereinigt wurden, sind sie grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen. Dabei ist die Entstehung des Anspruchs maßgebend, nicht wie bisher die Fälligkeit Liquide Mittel Unter liquiden Mittel versteht man den Kassenbestand zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Dieser ist in EUR anzugeben. 2 Abgrenzungsposten 16

25 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung Als aktive Rechnungsabgrenzung sind nach 48 Abs.1 E-GemHVO bereits geleistete Auszahlungen auszuweisen, die erst nach dem Stichtag der Eröffnunsgbilanz Aufwendungen darstellen. 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Nach 40 Abs. 4 E-GemHVO werden geleistete Investitionszuschüsse in der Vermögensrechung nicht angesetzt. 3 Nettoposition 6 Bei der Nettoposition ist ein möglicherweise entstehender Fehlbetrag auszuweisen. 6 Die Bilanzposition der Nettoposition wird es in der Zukunft wahrscheinlich nicht mehr geben. 17

26 Passivseite 1. Kapitalposition 1.1 Basiskapital Das Basiskapital entspricht dem handelsrechtlichen Eigenkapital. Es wird als letzte Position ermittelt und gleicht Aktivseite und Passivseite aus. 1.2 Rücklagen Man unterscheidet zwischen folgenden Rücklagen: Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses Bei dieser Position werden Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses aufgenommen und Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses gedeckt. Das ordentliche Ergebnis ergibt sich aus dem Saldo von Erträgen und Aufwendungen Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses Diese Position dient der Aufnahme von Überschüssen des Sonderergebnisses und der Deckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses. Das Sonderergebnis ergibt sich aus dem Saldo von außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen. Kann der Haushalt nicht mittels der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden, wird auf die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugegriffen ( 24 Abs.2 GemHVO) Rücklage für Überschüsse des Bewertungsergebnisses Wird nicht benötigt, da keine Vermögenstrennung nach 40 E-GemHVO vorliegt. 18

27 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen Die Position der zweckgebundenen Rücklagen dient der Aufnahme von Rücklagen für besondere Zwecke, wie beispielsweise der Aufnahme von Kapitalzuschüssen aus dem Ausgleichsstock Sonstige Rücklagen 1.3 Ergebnis Ergebnisvortrag aus Vorjahren Ergebnisvortrag beinhaltet den Saldo aus Erträgen und Aufwendungen aus den vergangenen Jahren Jahresüberschuss/-fehlbetrag Der Jahresüberschuss, bzw. Jahresfehlbetrag beinhaltet den Saldo aus Erträgen und Aufwendungen aus dem laufenden Haushaltsjahr. 1.4 Sonderposten Sonderposten dienen der Passivierung von erhaltenen Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträgen. Sie werden entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes aufgelöst. Bei Vermögensgegenständen, die keiner Nutzung unterliegen, wird der Sonderposten nicht aufgelöst und bleibt solange in der Vermögensrechnung stehen, bis die Kommune die Eigentumsrechte verliert Sonderposten für Investitionszuweisungen Investitionszuweisungen sind Mittel, die die Kommune erhalten hat, um Investitionen zu finanzieren. Die Zuweisungen sind daher meistens mit einer Zweckbindung versehen (z. B. Ausgleichsstock). Die Auflösung dieses Sonderpostens erfolgt 19

28 ertragswirksam, verteilt über die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands Sonderposten für Investitionsbeiträge Zu Investitionsbeiträgen zählen die Anschluss- und Erschließungsbeiträge. Die Beiträge werden per Bescheid erhoben, sobald der Vermögensgegenstand fertig gestellt ist. Mit der Fertigstellung wird der Vermögensgegenstand aktiviert und mit der Bekanntgabe des Bescheids erfolgt auch die Passivierung des Sonderpostens. Somit beginnt mit Fertigstellung des Vermögensgegenstandes, bzw. Bekanntgabe des Bescheids, die Nutzungsdauer zu laufen. Erfolgt die Bekanntgabe zu einem späteren Zeitpunkt, setzt die Auflösung des Sonderpostens später ein als die Abschreibung des Vermögensgegenstandes. 2. Rückstellungen Rückstellungen sind Passivposten, die der Fälligkeit und der Höhe nach ungewiss sind und deren Verursachung in der abgelaufenen Rechnungsperiode liegt. Aufwands- und Auszahlungszeitpunkt fallen somit auseinander. Außerdem können sie nicht direkt, sondern nur einer Fallgruppe zugeordnet werden. Sie werden erst verbraucht, wenn ein die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit gewiss wird. Eine Auflösung von Rückstellungen ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, der Grund für ihre Existenz ist entfallen. Rückstellungen sind in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwenig ist Demnach sind sie in Höhe der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Kommune und unter Berücksichtigung der bestehenden Risiken zu bilanzieren. Dabei ist auch das Vorsichtsprinzip zu berücksichtigen. Wenn annähernd sichere Werte ermittelt werden können sind diese anzusetzen. 20

29 Nach 41 Abs. 1 E-GemHVO sind folgende Rückstellungen zu bilden, wenn die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Für andere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. 2.1 Pensionsrückstellungen Nach den neusten Entscheidungen des Innenministeriums obliegt die Bildung von Rückstellungen nicht mehr den Kommunen. 2.3.Instandhaltungsrückstellungen Instandhaltungsrückstellungen sind die einzigen Aufwandsrückstellungen in der Bilanz. Nach dem Grundsatz der Substanzerhaltung dient die Position der Verhinderung des Verfalls kommunalen Vermögens und der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung der Kommune. Rückstellungen für Instandhaltungen sind zu bilden, wenn im Haushaltsjahr die Aufwendungen für Instandhaltungen unterlassen wurden, jedoch im Folgejahr nachgeholt werden sollen Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen Diese Position kommt lediglich in Betracht, wenn die Kommune über eine Abfalldeponie verfügt, bzw. verfügt hat und daher Nachsorge betreiben muss. Sie dient dazu, die nach der Stilllegung zahlungswirksam werdenden Aufwendungen der Periode der wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen Gebührenüberschussrückstellungen Da kostenrechnende Einrichtungen nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, kann es zu Kostenüber- oder Kostenunterdeckung kommen. Die Position der Gebührenüberschussrückstellungen dient also dazu, dass die Kommune bei einem Kostenüberschuss nicht frei über die Mittel verfügen kann. 21

30 2.6 Altlastensanierungsrückstellungen Ist die Kommune dazu verpflichtet, Altlasten zu sanieren, muss sie dafür die entsprechende Rückstellung bilden. Als Altlasten werden stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie Grundstücke, auf denen Abfälle gelagert oder behandelt wurden, oder auf denen mit unweltschädlichen Stoffen umgegangen worden ist, bezeichnet Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs Da die Werte der Zahlungen des Finanzausgleichs starken Schwankungen unterliegen und regelmäßig deutlich verzögert zum Bezugszeitraum erfolgen, muss im Rahmen des Finanzausgleichs eine Rückstellung gebildet werden. 3. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind die am Stichtag der Eröffnunsgbilanz der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Verpflichtungen. Es sind sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren. Sie sind in Höhe des Rückzahlungsbetrags anzusetzen. Nach 43 Abs. 1 Nr.4E- GemHVO ist der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungsverpflichtung maßgebend. 4. Passive Rechnungsabgrenzung Als passive Rechnungsabgrenzung sind nach 48 Abs.2 E-GemHVO bereits geleistete Einzahlungen auszuweisen, die erst nach dem Stichtag der Eröffnunsgbilanz Erträge darstellen. 22

31 Anlage 1 Nutzungsdauer einzelner Vermögensgegenstände Bilanzposition Vermögensgegenstand Nutzungsdauer in Jahren 1.1 Immaterielle Allgemein maximal 10 Vermögensgegenstände 1.2 Sachvermögen Unbebaute Grundstücke keine Abnutzung Gebäude 80 Infrastrukturvermögen - Straßenkörper Hauptverkehrsstraße, Straße im Gewerbegebiet, Industriestraße 30 bis 40 Wohnsammelstraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr 50 Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone 50 - Straßenzubehör Beleuchtung 20 Signalanlagen 15 - Bauwerke Brücken, Unterführungen 90 Lärmschutzwände an Straßen 50 Lärmschutzwälle keine Abnutzung Kunstgegenstände, Kunstdenkmäler keine Abnutzung 23

32 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Löschfahrzeuge 20 Funkausstattung 7 Mannschaftstransportwagen 12 Transporter 10 24

33 Anlage 2 Indextabelle für Gebäudeversicherungsumrechnung Jahr Index in % Jahr Index in % Jahr Index in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 25

34 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Brezelhausen zum Aktivseite Passivseite 1. Vermögen 1. Kapitalposition 1.1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1.1 Basiskapital 1.2. Sachvermögen 1.2 Rücklagen Unbebaute Grundstücke und Grundstücksrechte Rücklagen aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses Bebaute Grundstücke und grundstücksgl. Rechte Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses Grundstücke gesamt , Bewertungsrücklage für Überschüsse des Bew.ergebnisses Gebäude gesamt , Zweckgebundene Rücklagen Infrastrukuturvermögen Sonstige Rücklagen Grundstücke Aufbauten , Ergebnis Bauten auf fremden Grundstücken Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler , Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Maschinen, techn. Anlagen, Fahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung , Sonderposten Vorräte 1.376, für Investitionszuweisungen Zuweisung für untentgeltliche Erwerbsgegenstände Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau , für Investitionsbeiträge 1.3. Finanzvermögen 2. Rückstellungen Anteile an verbundenen UN Sonstige Beteiligungen, Kapitaleinlagen in 2.1 Pensionsrückstellungen Zweckverbänden oder anderen kom. Zusammenschl. 2.2 Lohn- und Gehaltsrückstellungen Sondervermögen 2.3 Instandhaltungszurückstellungen Ausleihungen 2.4 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen Wertpapiere 2.5 Gebührenüberschussrückstellung Öff.-rechtl. Ford. und Ford. aus Transferzahlungen , Altlastensanierungsrückstellungen Privatrechtl. Ford., sonst. Finanzvermögen , Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgl. und von Steuerschuldverh Interne Forderungen aus inneren Darlehen 2.8 Rückstellungen für drohende Verpfl. aus Bürgschaften, Liquide Mittel ,35 Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2. Abgrenzungsposten 3. Verbindlichkeiten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung ,87

35 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 3.1 Anleihen 3.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 3. Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 3.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftl. Gleichkommen 3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Bilanzsumme Aktiva , Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 3.6 Interne Verbindlichkeiten aus inneren Darlehen 3.7 Sonstige Verbindlichkeiten 4. Passive Rechnungsabgrenzung Bilanzsumme Passiva

36 , , , , , ,00

37 , , , ,44

38 Gemeinde Brezelhausen Inventurrichtlinie Inventurrichtlinie der Gemeinde Brezelhausen... Stand 07/

39 Gemeinde Brezelhausen Inventurrichtlinie Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE GRUNDLAGEN GESETZLICHE GRUNDLAGE UND ZWECK GELTUNGSBEREICH ÜBERBLICK, S. ANLAGE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER INVENTUR VOLLSTÄNDIGKEIT DER BESTANDSAUFNAHME RICHTIGKEIT DER BESTANDSAUFNAHME UND WILLKÜRFREIHEIT EINZELERFASSUNG UND EINZELBEWERTUNG DER BESTÄNDE NACHPRÜFBARKEIT DER BESTANDSAUFNAHME GRUNDSATZ DER KLARHEIT UND ÜBERSICHTLICHKEIT GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT INVENTURPLANUNG INVENTURRAHMENPLAN SACHPLAN, S. ANLAGE PERSONALPLAN, S. ANLAGE ZEITPLAN, S. ANLAGE DURCHFÜHRUNG DER INVENTUR KÖRPERLICHE INVENTUR BUCH- ODER BELEGINVENTUR UMFANG DER INVENTUR AUFSTELLUNG DES INVENTARS AUFSTELLUNGSZEITPUNKT UND FRIST FORM UND GLIEDERUNG AUFSTELLUNG UNTERZEICHNUNG BEWERTUNG GRUNDSATZ DER VOLLSTÄNDIGKEIT GRUNDSATZ DER BILANZIDENTITÄT, FORMELLE STETIGKEIT GRUNDSATZ DER EINZELBEWERTUNG UND -ERFASSUNG GRUNDSATZ DER WIRKLICHKEITSGETREUEN BEWERTUNG REALISATIONSPRINZIP IMPARITÄTSPRINZIP PERIODISIERUNGSPRINZIP GRUNDSATZ DER STETIGKEIT DER BEWERTUNGSMETHODE GRUNDSATZ DES STICHTAGS- UND WERTAUFHELLUNGSPRINZIPS GRUNDSATZ DES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTUMS...17 Stand 07/

40 Gemeinde Brezelhausen Inventurrichtlinie 6 AUFBEWAHRUNG DER UNTERLAGEN PRÜFUNG DER INVENTUR INKRAFTTRETEN ANLAGEN ANLAGE 1: ABLAUFSCHAUBILD...21 ANLAGE 2: SACHPLAN...22 ANLAGE 3: PERSONALPLAN...26 ANLAGE 4: ZEITPLAN...27 ANLAGE 5: ZÄHLLISTE...28 ANLAGE 6: ZÄHLLISTE-EMPFANGSBESTÄTIGUNG...29 ANLAGE 7: BEWERTUNGSLISTE ZUR INVENTUR BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Stand 07/

41 Gemeinde Brezelhausen Inventurrichtlinie 1 Allgemeine Grundlagen 1.1 Gesetzliche Grundlage und Zweck Auf der Grundlage des 37 Abs. 1 der GemHVO des Innenministeriums Baden- Württemberg und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB, vgl. 77 Abs. 3 GemO) erlässt die Gemeinde Brezelhausen nachfolgende Inventurrichtlinie. Die Inventurrichtlinie ist die Grundlage für die Durchführung von Inventuren und für die Aufstellung von Inventaren (gilt sowohl für die Eröffnungsbilanz als auch für die folgenden Jahresabschlüsse). Die Inventurrichtlinie stellt sicher, dass das Vermögen und die Schulden ordnungsmäßig erfasst, einheitlich im Inventar abgebildet und nach gleichen Bewertungskriterien bewertet werden. Aufgrund der Erfassung und Bewertung des o.g. Vermögens und der Schulden wird in der daraus abgeleiteten Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Bilanzstichtag dargestellt. Gelöscht: 1.2 Geltungsbereich Die Inventurrichtlinie sowie die gesetzlichen Regelungen gelten für alle kommunalen Ämter, Verwaltungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen (z.b. Schulen, Kindergärten) entsprechend des Zeitpunktes der Umstellung der Gemeinde Brezelhausen auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) ab Sie gelten für die Inventur i.r. der Eröffnungsbilanz als auch für alle weiteren Inventuren i.r. der Jahresabschlüsse. 1.3 Überblick, s. Anlage 1 Die Inventur ist die Tätigkeit zur Bestandsaufnahme (s. Ziff. 3.3) aller Vermögensgegenstände und Schulden. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden während des Zählvorganges in den Zähllisten festgehalten. Die Ergebnisse der Zähllisten werden in die Inventarlisten vorgetragen und um die vorläufigen Bilanzwerte ergänzt. Die Summen aller Inventarlisten bilden das Inventar. Das Inventar ist das Verzeichnis, das im Rahmen der Inventur ermittelte Vermögensgegenstände und Schulden detailliert nach Art, Menge und Wert aufzeigt. Es dokumentiert das Vermögen und die Schulden zu einem bestimmten Stichtag. Das Inventar ist die Grundlage für die Bilanz im NKHR. Inventar und Bilanz sind Übersichten in verschiedener Form, die beide den Stand des Vermögens und der Schulden aufzeigen. Der Weg von der Inventur zur Bilanz lässt sich in 5 Schritten darstellen: Stand 07/

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