STELLUNGNAHME. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament 2016/0414(COD) des Ausschusses für Wirtschaft und Währung

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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0414(COD) STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016)0826 C8-0534/ /0414(COD)) Verfasserin der Stellungnahme: Eva Joly AD\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint

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3 ÄNRUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Erwägung 1 (1) Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und die innere Sicherheit und den Binnenmarkt der Union gefährden. Um diese Probleme zu bewältigen und zugleich die Anwendung der Richtlinie 2015/849/EU 1 zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. 1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom , S. 73). (1) Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor äußerst bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und die innere Sicherheit und den Binnenmarkt der Union gefährden sowie das Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben. Um diese schwerwiegenden und dringenden Probleme zu bewältigen und zugleich die Anwendung der Richtlinie 2015/849/EU 1 zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine bessere, schnellere und effizientere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. 1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom , S. 73). AD\ docx 3/21 PE v01-00

4 Änderungsantrag 2 Erwägung 3 (3) Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden überarbeitete FATF-Empfehlungen ) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) sollte die Union die Anforderungen dieser Konvention in ihre Rechtsordnung umsetzen. (3) Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union über die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) und die Instrumente anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, hinausgehen. Die Kommission sollte selbst die Wirksamkeit der von der FATF vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Umsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Allgemeinen bewerten. Die FATF sollte die bestehenden Standards überarbeiten, ihre eigene Leistung beurteilen und für eine Regionalvertretung, Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit sowie für eine bessere Nutzung des Informationsaustauschs im Finanzbereich sorgen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden überarbeitete FATF-Empfehlungen ) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) sollte die Union die Anforderungen dieser Konvention in ihre Rechtsordnung umsetzen. Änderungsantrag 3 PE v /21 AD\ docx

5 Erwägung 5 (5) Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten für Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb jeder der von der FATF festgelegten Kategorien eine Reihe von Straftaten erfassen. Wenn Kategorien von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltkriminalität im Unionsrecht festgelegt sind, wird in dieser Richtlinie auf die entsprechenden Rechtsvorschriften verwiesen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Wäsche von Erträgen aus der Terrorismusfinanzierung und illegalem Artenhandel in den Mitgliedstaaten strafbar ist. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, diese Fälle als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen. (5) Die Definition der strafbaren Handlungen, die Vortaten für Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend weit gefasst und einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb jeder der von der FATF festgelegten Kategorien eine Reihe von Straftaten erfassen, darunter Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steuervermeidung sowie jedwedes betrügerische Verhalten, das mit der Verschleierung von Einkünften oder Gewinnen einhergeht. Wenn Kategorien von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltkriminalität im Unionsrecht festgelegt sind, wird in dieser Richtlinie auf die entsprechenden Rechtsvorschriften verwiesen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Wäsche von Erträgen aus der Terrorismusfinanzierung und illegalem Artenhandel in den Mitgliedstaaten strafbar ist. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, diese Fälle als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen. Änderungsantrag 4 Erwägung 9 (9) Damit die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist, sollte es nicht erforderlich sein, die Besonderheiten der den Vermögenswerten zugrunde liegenden Straftat festzustellen, und schon (9) Damit die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist, sollte es nicht erforderlich sein, die Besonderheiten der den Vermögenswerten zugrunde liegenden Straftat oder alle Umstände oder AD\ docx 5/21 PE v01-00

6 gar nicht sollte eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser Straftat vorliegen müssen. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte auch nicht durch den bloßen Umstand beeinträchtigt werden, dass die Vortat in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland begangen wurde, sofern es sich dabei um einen Straftatbestand in diesem Mitgliedstaat oder Drittland handelt. Die Mitgliedstaaten können als Voraussetzung festlegen, dass die Vortat auch nach ihrem nationalen Recht strafbar wäre, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wäre. Tatbestandsmerkmale im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung festzustellen, und schon gar nicht sollte eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser Straftat vorliegen müssen. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte auch nicht durch den bloßen Umstand beeinträchtigt werden, dass die Vortat in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland begangen wurde, sofern es sich dabei um einen Straftatbestand in diesem Mitgliedstaat oder Drittland handelt. Die Mitgliedstaaten sollten auch als Voraussetzung festlegen können, dass die fragliche Handlung auch nach ihrem nationalen Recht eine Vortat darstellen würde, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wäre. Wenn es sich jedoch bei der fraglichen Handlung um bestimmte Arten schwerer Straftaten handelt, sollten die Mitgliedstaaten nicht verlangen müssen, dass die fragliche Handlung in dem Mitgliedstaat oder dem Land, in dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellt. Änderungsantrag 5 Erwägung 11 (11) Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung im Hinblick auf Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten festlegen, welche Arten von Sanktionen in welcher Höhe mindestens zu verhängen sind, wenn die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begangen werden. Wird die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 37 begangen oder hat der Täter seine berufliche Stellung zur Ermöglichung der Geldwäsche missbraucht, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem geltenden (11) Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung im Hinblick auf Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten in einem Katalog festlegen, welche Arten von klar definierten Sanktionen in welcher Höhe mindestens zu verhängen sind, wenn die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begangen werden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, welche Sanktionen in welcher Höhe mindestens für die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung dieser Straftaten zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden PE v /21 AD\ docx

7 einschlägigen Vorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. 37 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom , S. 42). einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände in folgenden Fälle vorsehen: die Straftat wird im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI 37 des Rates begangen; der Täter missbraucht seine berufliche Stellung zur Ermöglichung der Geldwäsche; die gewaschenen Gelder oder Vermögensgegenstände gehen auf eine terroristische Tätigkeit im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 37a oder auf illegalen Waffenhandel zurück; oder der Täter ist eine politisch exponierte Person im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU oder an der Bestechung gewählter Amtsträger beteiligt. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe der Geldstrafen nach dem Bruttoprinzip ermitteln, d. h. auf der Grundlage des mit der strafbaren Handlung erzielten Gewinns, ohne Abzug etwaiger Ausgaben, damit sichergestellt ist, dass die Sanktion höher als der wirtschaftliche Wert der Straftat ausfällt. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, damit diese Sanktionen wirksam umgesetzt werden können. 37 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom , S. 42). 37a Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom , S. 6). Änderungsantrag 6 AD\ docx 7/21 PE v01-00

8 Erwägung 11 a (neu) (11a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen vorsehen, mit denen Hinweisgeber geschützt werden, die Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, darunter auch in Drittländern, weiterleiten. Änderungsantrag 7 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe p a (neu) pa) Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, darunter auch die Hinterziehung von Steuern durch die Verschleierung von legal oder illegal erzielten Einkünften, damit sie von den Steuerbehörden weder erfasst noch besteuert werden können; Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe v v) alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht v) alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können; PE v /21 AD\ docx

9 die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können; Änderungsantrag 9 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen. c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden entweder bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt war, dass sie aus einer strafbaren Handlung oder aus der Teilnahme an einer solchen Handlung stammen. Änderungsantrag 10 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a a) eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt; a) eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der in Absatz 1 genannten strafbaren Handlung, aus der die Vermögensgegenstände stammen; Änderungsantrag 11 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b a (neu) ba) alle Umstände oder Tatbestandsmerkmale im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung, wenn festgestellt wurde, dass die Vermögensgegenstände aus einer in AD\ docx 9/21 PE v01-00

10 Absatz 1 genannten Handlung stammen; Änderungsantrag 12 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c c) der Umstand, ob die kriminelle Tätigkeit, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ausgeübt wurde, wenn die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittlandes, in dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellt und nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der diesen Artikel durchführt oder anwendet, eine Straftat darstellen würde, wäre sie dort begangen worden. c) der Umstand, ob die strafbare Handlung, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes begangen wurde, wenn die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der diesen Artikel durchführt oder anwendet, eine strafbare Handlung darstellen würde, wäre sie dort begangen worden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaats oder des Drittlandes eine Straftat darstellt, sofern sie nicht in die Kategorien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstaben h, l und pa fällt. Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) ca) der Umstand, ob die strafbare Handlung, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt, im Hoheitsgebiet eines als riskant eingestuften Drittlandes im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU begangen wurde, wenn die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der diesen Artikel durchführt oder anwendet, eine strafbare Handlung darstellen würde, wäre sie dort begangen worden; PE v /21 AD\ docx

11 Änderungsantrag 14 Artikel 5 Absatz 1 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten strafbaren Handlungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen, darunter Geldstrafen, die sich an dem Nettowert der auf die strafbare Handlung zurückgehenden Gesamtbeträge bemessen, geahndet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, mit denen die Rechte der Verteidigung und des Angeklagten geschützt werden, gewahrt werden. Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 2 2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten zumindest in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden. 2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden. Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 2 a (neu) 2a. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 4 genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß AD\ docx 11/21 PE v01-00

12 von mindestens drei Jahren geahndet werden. Änderungsantrag 17 Artikel 5 Absatz 2 b (neu) 2b. Jeder Mitgliedstaat stellt ebenfalls sicher, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nach richterlichem Ermessen mit zusätzlichen, zeitlich begrenzten oder dauerhaften Sanktionen geahndet werden können, darunter a) das Verbot, mit Behörden Verträge abzuschließen; b) der Ausschluss von der Ausübung bestimmter Geschäftstätigkeiten; und c) das Verbot, für gewählte Ämter zu kandidieren. Änderungsantrag 18 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b a (neu) ba) die gewaschenen Gelder oder Vermögensgegenstände auf eine terroristische Tätigkeit im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 oder auf illegalen Waffenhandel zurückgehen; Änderungsantrag 19 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b b (neu) bb) der Täter eine politisch exponierte Person im Sinne der PE v /21 AD\ docx

13 Richtlinie 2015/849/EU oder an der Bestechung gewählter Amtsträger beteiligt ist oder Änderungsantrag 20 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b c (neu) bc) die strafbare Handlung mithilfe von Offshore-Firmen begangen und finanziert wurde, Briefkastenfirmen in die strafbaren Handlungen involviert sind, illegale Geldüberweisungen stattgefunden haben, Geldkuriere und nichtstaatliche Organisationen involviert waren und wenn zu vermuten ist, dass die Geldwäsche gewerbsmäßig betrieben wird, wenn die betreffende Person beispielsweise für mehr als zwei Geldwäsche-Syndikate oder kriminelle Vereinigungen tätig ist. Änderungsantrag 21 Artikel 7 Absatz 1 Einleitung 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund Änderungsantrag 22 AD\ docx 13/21 PE v01-00

14 Artikel 7 Absatz 2 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 und 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 und 4 zu ihren Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Änderungsantrag 23 Artikel 8 Absatz 1 Einleitung Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass gegen eine juristische Person, die für eine Straftat nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat stellt unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, mit denen die Rechte der Verteidigung und des Angeklagten geschützt werden sicher, dass gegen eine juristische Person, die für eine Straftat nach Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen, die sich an dem Nettowert der auf die strafbare Handlung zurückgehenden Gesamtbeträge bemessen, gehören und die nach richterlichem Ermessen andere zeitlich begrenzte oder dauerhafte Sanktionen einschließen, etwa: Änderungsantrag 24 Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 PE v /21 AD\ docx

15 1) Ausschluss dieser juristischen Person von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, 1) Ausschluss dieser juristischen Person von öffentlichen Funktionen, Aufträgen, Zuwendungen oder Hilfen, darunter auch von Zuwendungen oder Hilfen seitens der Union; Änderungsantrag 25 Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 a (neu) 1a) Ausschluss dieser Person von Mitteln, die von der Union gewährt werden, Änderungsantrag 26 Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 b (neu) 1b) das Verbot, mit Behörden Verträge abzuschließen; Änderungsantrag 27 Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 2) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit durch diese juristische Person, 2) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch diese juristische Person, darunter auch der Entzug von Gewerbeerlaubnissen; Änderungsantrag 28 AD\ docx 15/21 PE v01-00

16 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder Änderungsantrag 29 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b b) es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt. b) es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder Änderungsantrag 30 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b a (neu) ba) die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebietes begangen wurde, der Straftäter jedoch seinen gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet hat, oder Änderungsantrag 31 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b b (neu) bb) die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebietes begangen wurde, die Straftat jedoch zu Gunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Änderungsantrag 32 PE v /21 AD\ docx

17 Artikel 9 Absatz 1 a (neu) 1a. Steht im Falle einer Straftat mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu und ist jeder von ihnen berechtigt, diese Straftat aufgrund derselben Tatsachen wirksam zu verfolgen, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Faktoren in der angegebenen Rangfolge, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt: a) der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, b) die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Straftäters, c) das Ursprungsland der Opfer, d) der Mitgliedstaat, in dem der Straftäter aufgegriffen wurde. Änderungsantrag 33 Artikel 9 Absatz 1 b (neu) 1b. Die Mitgliedstaaten können sich an Eurojust wenden, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihres Vorgehens zu erleichtern. Änderungsantrag 34 Artikel 9 Absatz 2 2. Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit entfällt AD\ docx 17/21 PE v01-00

18 für Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt, b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird. Änderungsantrag 35 Artikel 10 Überschrift Ermittlungsinstrumente Ermittlungsinstrumente und Zusammenarbeit Änderungsantrag 36 Artikel 10 Absatz 1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten so rasch wie möglich finanzielle Ressourcen sowie eigens geschultes Personal in angemessenem und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. 3. Die Mitgliedstaat sorgen für eine PE v /21 AD\ docx

19 wirksame Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden in den einzelnen Ländern und stellen sicher, dass ihre nationalen Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten betraut sind, befugt sind, mit sonstigen nationalen Behörden und den entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten sowie den Organen der Union zusammenzuarbeiten. AD\ docx 19/21 PE v01-00

20 VERFAHREN S MITBERATENN AUSSCHUSSES Titel Bezugsdokumente Verfahrensnummer Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Countering money laundering by criminal law COM(2016)0826 C8-0534/ /0414(COD) LIBE ECON Eva Joly Date adopted Ergebnis der Schlussabstimmung +: : 0: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) Hugues Bayet, Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Othmar Karas, Wajid Khan, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli Enrique Calvet Chambon, Mady Delvaux, Eva Joly, Jan Keller, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Miguel Urbán Crespo, Lieve Wierinck Pascal Durand, Maria Heubuch, Carlos Iturgaiz, Gabriele Preuß PE v /21 AD\ docx

21 NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENN AUSSCHUSS 41 + AL ECR EFDD GUE/NGL PPE S&D Verts/ALE Enrique Calvet Chambon, Petr Ježek, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck Bernd Lucke Marco Valli Miguel Urbán Crespo Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Carlos Iturgaiz, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan, Esther de Lange Hugues Bayet, Pervenche Berès, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Jan Keller, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Gabriele Preuß, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang Pascal Durand, Maria Heubuch, Eva Joly, Molly Scott Cato ECR ENF Kay Swinburne Bernard Monot Erklärung der benutzten Zeichen: + : dafür - : dagegen 0 : Enthaltungen AD\ docx 21/21 PE v01-00

* BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0147/

* BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0147/ Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0147/2018 25.4.2018 * BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Übereinkunft

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