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1 Versicherungsbedingungen TopPerformer Basisrente Wichtige Vertragsunterlagen

2 Inhalt Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Basisrente Leistung 1 Was ist eine fondsgebundene Basisrentenversicherung? 4 2 Welche Leistungen erbringen wir? 5 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 5 4 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? 8 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 10 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 10 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 11 8 Wer erhält die Leistung? 12 Beitrag 9 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 16 Sonstige Vertragsbestimmungen 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Post anschrift und Ihres Namens? Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wo ist der Gerichtsstand? 17 Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage 1 Was gilt für Ihre Kapitalanlage? 18 2 Wie ermitteln wir den Wert der Anteileinheiten? 18 3 Wie können Sie Ihre Fonds wechseln? 18 4 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds? 19 5 Was ist ein Ablaufmanagement und wie können Sie es nutzen? 19 2/37

3 Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Besondere Bedingungen für die planmäßiger Erhöhung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 21 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 23 3 Bei welchen schweren Erkrankungen wird eine Soforthilfe gewährt (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten)? 24 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 25 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 26 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 26 7 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? 27 1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 33 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leistungen? 33 3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? 33 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Leistungen? 33 5 Wann entfallen die Erhöhungen? 34 Glossar Glossar 35 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? 27 9 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbeteiligung? Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung allein kündigen bzw. beitragsfrei stellen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? Wie ist das Verhältnis zur Haupt versicherung in Bezug auf die Versicherungsleistung und die Beitragszahlung? 32 3/37

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Basisrente (Stand ) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Gleichzeitig sind Sie versicherte Person und Beitragszahler. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine fondsgebundene Basisrentenversicherung als kapitalgedeckte Altersversorgung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes (EStG). Alle Allgemeinen, Besonderen und sonstigen Bedingungen gelten nur, soweit sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenvertrags und den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Basisrentenvertrags geltende Fassung des AltZertG). Am Ende der Versicherungsbedingungen finden Sie ein Glossar, in dem wir Ihnen zusätzlich die Begriffe erläutern, die innerhalb der Bedingungen durch besondere Darstellung als Glossarbegriff hervorgehoben sind. 1 Was ist eine fondsgebundene Basisrentenversicherung? (1) Die Basisrentenversicherung ist eine steuerbegünstigte Rentenversicherung mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn (sog. aufgeschobene Rentenversicherung ), die wahlweise mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Leistungsempfänger identisch sind. Die fondsgebundene Basisrentenversicherung bietet vor Rentenzahlungsbeginn Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock besteht aus Anteilen von Investmentfonds (Fonds), an welche die Leistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind, und wird gesondert von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Die auf Ihren Vertrag anfallenden Anteileinheiten bilden Ihr fondsgebundenes Deckungskapital. Mit Rentenzahlungsbeginn entnehmen wir dem Anlagestock die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile und legen deren Wert in unserem sonstigen Vermögen an. Anteile von Fonds werden mit dem von den Kapitalanlagegesellschaften festgesetzten Rücknahmepreis angesetzt. (2) Die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten und evtl. Steuererstattungen werden ausgeschüttet oder thesauriert. Bei ausschüttenden Fonds werden mit den Erträgen und Steuererstattungen durch eine automatische Wiederanlage weitere Anteileinheiten des gleichen Fonds erworben und Ihrem Deckungskapital zugeführt. Diese werden auch bei der widerruflichen und nicht garantierten Anwart schaft auf die Schlussüberschussbeteiligung berücksichtigt. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des entsprechenden Fonds zu und erhöhen somit den Wert der Anteil einheiten. Ausgabeaufschläge oder Kosten werden dabei nicht erhoben. (3) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Rentenzahlungsbeginn die Höhe der Rente nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug auch das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds (siehe Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage) entstehen, beispiels weise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (4) Die Höhe der Rente ist vom Wert des Deckungskapitals ab hängig. Das Deckungskapital ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten. Den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der auf ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit (Rücknahmepreis) multiplizieren. (5) Weitere Regelungen und Informationen zu Ihrer Kapitalanlage, insbesondere zu den Kapitalanlagerisiken bei der Fondsanlage, entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage. 4/37

5 2 Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Leistung bei Tod In diesem Paragrafen erläutern wir Ihnen folgende Leistungen: Rente (1) Rentenhöhe (2) Renten-Update (3) Kleinbetragsrente (4) Todesfallleistung (5) Rechnungsgrundlagen (6) Überschussbeteiligung (8) Unsere Leistung ab Rentenzahlungsbeginn (1) Rente Wenn Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erleben, zahlen wir Ihnen eine Rente in gleichbleibender Höhe, solange Sie leben. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahres beginnen. Die Rente zahlen wir jeweils zum ersten Bankarbeitstag eines Monats (Fälligkeitstag). Die Leistungen erbringen wir ausschließlich als Geldleistung. (2) Rentenhöhe Die Höhe der Rente wird aus dem zu Rentenzahlungsbeginn vorhandenen Wert des Deckungskapitals (siehe 1 Absatz 4), den zugeteilten Schlussüberschüssen und dem garantierten Rentenfaktor ermittelt. Der Ermittlung des Werts des Deckungskapitals legen wir dabei den letzten Börsentag des Monats vor dem Rentenbeginn (Stichtag) zugrunde. Der garantierte Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir Ihnen je Euro Deckungskapital, das zu Rentenzahlungsbeginn in Ihrem Vertrag vorhanden ist, zahlen. Den garantierten Rentenfaktor nennen wir Ihnen in Ihrem Versicherungsschein. (3) Renten-Update Zum Rentenbeginn nehmen wir eine Überprüfung der Rentenberechnung vor. Die nach Absatz 2 mit dem garantierten Rentenfaktor berechnete Rente wird mit einer auf Basis der dann für das Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel und Kosten) berechneten Rente verglichen. Wird dieser Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten, erfolgt die Berechnung mit den Rechnungsgrundlagen eines vergleichbaren Tarifs. Die höhere der beiden Renten zahlen wir an Sie aus. (4) Kleinbetragsrente Eine einmalige Leistung statt der Renten können Sie nicht verlangen. Wir sind allerdings berechtigt, zu Rentenzahlungsbeginn eine sog. Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Nach dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Rentenzahlungsbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Dabei sind bei der Berechnung dieses Betrags alle Basisrentenverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Mit der Abfindung endet der Vertrag. (5) Todesfallleistung Sind bei Ihrem Tod anspruchsberechtigte Hinterbliebene (gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG) vorhanden, zahlen wir eine Rente (siehe 8 Absatz 2 und 3), die bei Tod vor Rentenbeginn aus dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Deckungskapital und den zugeteilten Schlussüberschüssen ermittelt wird. Stichtag für die Wertermittlung des Deckungskapitals (siehe 1 Absatz 4) ist der letzte Börsentag des Monats, in dem uns die Mitteilung über Ihren Tod zugegangen ist. bei Tod nach Rentenbeginn innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit aus dem Barwert der dann garantierten Leistungen einer vereinbarten und noch nicht abgelaufenen Rentengarantiezeit ermittelt wird (siehe 4 Absatz 3). Sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden oder sterben Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit, wird keine Leistung fällig und Ihr Vertrag endet. Renten an anspruchsberechtigte Hinterbliebene können, sofern die Rentenhöhe die Bestimmungen einer Kleinbetragsrente nach Absatz 4 erfüllt, von uns durch eine einmalige Leistung abgefunden werden. Grundlagen für die Berechnung der Leistungen (6) Rechnungsgrundlagen Den garantierten Rentenfaktor haben wir mit einem Rechnungszins von 0 %, geschlechtsneutralen Sterbewahrscheinlichkeiten in Höhe von 50 % der Sterbetafel DAV 2004 R und einem Kostensatz von 1,25 % der versicherten Jahresrente berechnet. (7) Die Höhe der ab Rentenbeginn garantierten Rentenzahlungen bleibt grundsätzlich gleich, kann sich aber durch die Überschussbeteiligung (siehe 3) noch erhöhen. Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung (8) Überschussbeteiligung Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags ist die Entwicklung des Anlagestocks. Darüber hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen und während des Rentenbezugs auch an den Bewertungsreserven (siehe 3). 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und während des Rentenbezugs auch an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen, 5/37

6 wie die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt erfolgt (2), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (3) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (4). (2) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt? Dazu erklären wir Ihnen, (ac) Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen oder wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen. aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und wie Bewertungsreserven entstehen (c). (a) Quellen der Überschüsse Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen (aa), dem Risikoergebnis (ab) und dem übrigen Ergebnis (ac). Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. (b) Verfahren bei Überschüssen Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um (aa) Kapitalerträge Das Deckungskapital ist vor dem Rentenzahlungsbeginn nicht in unserem sonstigen Vermögen angelegt, sondern im Anlagestock (siehe 1 Absatz 1). Deshalb erhalten fondsgebundene Basisrentenversicherungen vor dem Rentenzahlungsbeginn keine Überschüsse aus den erträgen unserer Kapitalanlage. Mit Rentenzahlungsbeginn werden das Deckungskapital und die zugeteilten Schlussüberschüsse dem Anlagestock entnommen und der Wert in unserem sonstigen Vermögen angelegt, sodass Überschüsse aus den Kapitalerträgen entstehen können. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (ab) Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 75 % beteiligt. einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (c) Entstehen der Bewertungsreserven Ab Rentenzahlungsbeginn können Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind (Buchwert). Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir während der Rentenzahlung jährlich neu, jeweils für das Ende eines Versicherungsjahres. 6/37

7 (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? Dazu erklären wir Ihnen Bestandsgruppen (a) Zuteilung der Bewertungsreserven (b) Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn (c) Laufende Kostenüberschussbeteiligung (ca) Schlussüberschussbeteiligung (cb) Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit (d) Dynamische Überschussrente (da) Flexible Überschussrente (db) Teildynamische Überschussrente (dc) Bewertungsreserven (e) lungen gebildet. Er wird in Prozent des Deckungskapitals des Vertrags und der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung zu Beginn des aktuellen Monats, vor Anlage des Anlagebetrags und vor Entnahme der Kostenbeiträge, berechnet und dem Vertrag monatlich vorschüssig gutgeschrieben. Dieser Bestandteil wird zum Zuteilungstermin in Anteileinheiten entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen für die Kapitalanlage Ihrem Vertrag zugeführt. Die Wartezeit beträgt ein Jahr. Zusätzlich wird alle fünf Jahre ein Treuebonus jeweils zum Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Dieser wird in Prozent des jeweiligen Deckungskapitals (inklusive Deckungskapital aus früheren Treueboni) und der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung berechnet. (a) Bestandsgruppen Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. (b) Zuteilung der Bewertungsreserven Wir teilen Ihrem Vertrag jeweils zum Ende des Versicherungsjahres (Jahrestag der Versicherung) den auf das folgende Jahr entfallenden Teil des zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung ( 153 VVG) zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (c) Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn (ca) Laufende Kostenüberschussbeteiligung Nach Ablauf bestimmter Wartezeiten schreiben wir Ihrer Versicherung Kostenüberschussanteile gut, wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand befindet. Bei Erhöhungen und bei Versicherungen mit vermindertem Anfangsbeitrag gelten für den Erhöhungsteil ebenfalls diese Wartezeiten. Während der beitragspflichtigen Zeit wird der Kostenüberschussanteil aus zwei Bestandteilen gebildet: Der erste Bestandteil wird in Prozent des Beitrags des jeweiligen Beitragszahlungsabschnitts berechnet und dem Vertrag entsprechend der Beitragszahlungsweise vorschüssig gutgeschrieben. Die Wartezeit beträgt ein Jahr. Der zweite Bestandteil wird sowohl bei beitragspflichtigen und beitragsfreien Verträgen als auch bei Verträgen gegen Einmalbeitrag und Zuzah Bei Erhöhungen durch einen verminderten Anfangsbeitrag, bei Dynamiken und bei individuellen Beitragserhöhungen bzw. bei Zuzahlungen wird jeweils gesondert für das daraus resultierende Deckungskapital der erste Treuebonus fünf Jahre nach einer Erhöhung zugeteilt. Wir erwerben mit den gutgeschriebenen Kostenüberschussanteilen und Treueboni Anteileinheiten und führen sie entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Kapitalanlage Ihrem Vertrag zu. Als Stichtag für die Ermittlung der Anteileinheiten legen wir den letzten Börsentag des Monats vor der jeweiligen Zuteilung zugrunde. (cb) Schlussüberschussbeteiligung Am Ende der Aufschubphase, bei Kündigung und im Todesfall vor Rentenbeginn wird eine Schlussüberschussbeteiligung fällig. Hierzu wird zu Beginn eines jeden Monats unter Berücksichtigung der entsprechenden Wartezeiten während der Aufschubphase eine widerrufliche und nicht garantierte Anwartschaft gebildet bzw. eine bereits bestehende widerrufliche und nicht garantierte Anwartschaft erhöht. Die Höhe der Schlussüberschussbeteiligung kann bis zur endgültigen Zuteilung steigen, sich reduzieren oder die Schlussüberschussbeteiligung kann sogar ganz entfallen. Erst am Ende der Aufschubphase, bei Kündigung und im Todesfall vor Rentenbeginn wird dann die Schlussüberschussbeteiligung endgültig bestimmt und dem Vertrag endgültig zugeteilt. In der beitragspflichtigen Zeit wird die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung entsprechend der Bildung beider Bestandteile für die laufende Kostenüberschussbeteiligung errechnet. In der beitragsfreien Zeit und bei Verträgen gegen Einmalbeitrag wird die Anwartschaft nur entsprechend der Bildung des zweiten Bestandteils der Kostenüberschussbeteiligung errechnet. Sowohl die widerrufliche nicht garantierte Anwartschaft als auch die nach der Zuteilung gebildete Schlussüberschussbeteiligung werden in Anteileinheiten entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Kapitalanlage Ihrem Vertrag zugeführt. Die Anzahl der Anteileinheiten für die Anwartschaft der Schlussüberschussbeteiligung kann bis zur endgültigen Zuteilung zum Vertrag steigen, sich reduzieren oder ganz entfallen. Nach der Zuteilung wird die Schlussüberschussbeteiligung mit der Versicherungsleistung verrentet. Im Kündigungs- und Todesfall gehen die Anteileinheiten der Schlussüberschussbeteiligung in die Berechnung der jeweiligen Leistung ein. Für die Wertermittlung gelten die entsprechenden Regelungen der Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage. Wird das vorhandene Deckungskapital durch das aktive Fondsmanagement oder im Rahmen des Ablaufmanagements auf andere Fonds umgeschichtet (siehe 7/37

8 zu beiden Vorgängen die Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage), so erfolgt diese Umschichtung entsprechend auch für eine Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. (d) Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit Während der Rentenbezugszeit werden wir am Ende eines jeden Versicherungsjahres (Jahrestag des Rentenbeginns) Überschüsse in Prozent des Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Zuteilung zuteilen. Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze und die Beteiligung an den Bewertungsreserven beziehen, werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Sie können mit einer Frist von drei Monaten bis zum Beginn der Rentenbezugszeit wählen, wie im Rentenbezug die Überschüsse für die Rente verwendet werden sollen. Ein Wechsel der Überschussverwendungsform in der Rentenbezugszeit ist nicht möglich. Bei der zeitlich befristeten Leibrente für Hinterbliebene ist nur die Überschussverwendung Dynamische Überschussrente möglich. (da) Dynamische Überschussrente Standardmäßig verwenden wir die Überschüsse zur Erhöhung der bisher erreichten Rente (Bonusrente). Für die Berechnung der Bonusrente verwenden wir die Rechnungsgrundlagen und die Leistungsmerkmale (z. B. Rentenzahlweise und Rentengarantiezeit) der zugrunde liegenden Rente. Die Bonusrente ist wie die zugrunde liegende Rente für die gesamte Rentenbezugszeit garantiert. Die Bonusrente wird mit Beginn des folgenden Versicherungsjahres zusammen mit der zugrunde liegenden Rente fällig. Die Bonusrente ist ebenfalls überschussberechtigt. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, so gilt das Ende der Rentengarantiezeit auch für die Bonusrente. Die Todesfallleistung der Bonusrente entspricht der Todesfallleistung der zugrunde liegenden Rente. (db) Flexible Überschussrente (Summe aus Bardividende und Bonusrente) Wählen Sie vor Rentenbeginn die Flexible Überschussrente, teilen wir die Überschüsse jedes Jahr neu (dc) Teildynamische Überschussrente Wählen Sie die Teildynamische Überschussrente, werden die Überschüsse teilweise für eine Dynamische Überschussrente und teilweise für eine Flexible Überschussrente verwendet. Die Dynamische Überschussrente ist für die gesamte Rentenbezugszeit garantiert, die Flexible Überschussrente kann in Abhängigkeit von der zukünftigen Überschussbeteiligung steigen oder sinken. (e) Bewertungsreserven Solange sich der Wert der Versicherung aus dem Wert Ihrer Fondsanteile zusammensetzt ( 1 Absatz 1), trägt Ihr Vertrag nicht zur Bildung von Bewertungsreserven bei und ist an diesen nicht beteiligt. Während des Rentenbezugs werden wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Die ermittelten verteilungsfähigen Bewertungsreserven ordnen wir nach einem verursachungsorientierten Verfahren den einzelnen anspruchsberechtigten Verträgen zu. Zum Rentenbeginn wird Ihrem Vertrag der ermittelte Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven gutgeschrieben. Am Ende eines jeden Versicherungsjahres (Jahrestag des Rentenbeginns) wird Ihrem Vertrag der ermittelte Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven gutgeschrieben. Der sich aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergebende Betrag wird zur Erhöhung der versicherten Leistung verwendet. (4) Warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist nach dem Rentenzahlungsbeginn die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Über die ent wicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. in eine Bardividende (nicht garantierte Rente) und in einen Beitrag für eine Bonusrente (garantierte Rente; siehe Dynamische Überschussrente ) so auf, dass die Höhe der Flexiblen Überschussrente bei unveränderter Höhe der Überschussbeteiligung grundsätzlich gleich bleibt. Die Bardividende wird ebenfalls mit der zugrunde liegenden Rente fällig. Sobald die Bonusrenten die Höhe der Flexiblen Überschussrente erreicht haben, werden die Überschüsse zur Dynamischen Überschussrente verwendet. Die Bardividenden werden von uns vorfinanziert und bewirken nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Verminderung des Überschusses zum Ende des Jahres. Die anfängliche Rentenleistung ist dadurch höher als bei der Dynamischen Überschussrente. Bei einer Änderung der Überschussanteilsätze wird die Flexible Überschussrente neu berechnet; sie sinkt bei einer Verminderung und kann bei einer Erhöhung der Überschussanteilsätze steigen. Nach Eintritt des Todesfalls enden die Zahlungen der Bardividende ohne weitere Leistungen zum Ende des laufenden Rentenzahlungsabschnitts. 8/37 4 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Dazu erklären wir Ihnen Garantierte Rentensteigerung (1) Flexibler Rentenbeginn (2) leistung bei Tod an Hinterbliebene aus einer vereinbarten Rentengarantiezeit (3) Zuzahlungen (4) Erhöhungsoption (5) (1) Garantierte Rentensteigerung Bereits bei Abschluss des Vertrags oder bis einen Monat vor Beginn der Rentenzahlung können Sie eine jährlich garantierte prozentuale Rentensteigerung vereinbaren. Dadurch werden die ab dem Rentenzahlungsbeginn garantierten Rentenleistungen jeweils am Jahrestag des Rentenbeginns um den vereinbarten Prozentsatz erhöht.

9 Durch die Vereinbarung einer jährlichen Rentensteigerung verringern sich die Rentenfaktoren und damit auch die Höhe der anfänglich zu zahlenden Rente. (2) Flexibler Rentenbeginn Sie haben das Recht, den Rentenbeginn flexibel zu wählen: Der vereinbarte Rentenbeginn kann monatsweise vorgezogen werden, jedoch nicht vor die Vollendung Ihres 62. Lebensjahres. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringern sich der garantierte Rentenfaktor und damit auch die Höhe der zu zahlenden Rente. Der vereinbarte Rentenbeginn kann monatsweise nach hinten verlegt werden, jedoch nicht über den Monat der Vollendung Ihres 85. Lebensjahres hinaus. Haben Sie einen Vertrag mit laufender Beitragszahlung abgeschlossen, können Sie entscheiden, ob Sie für diesen Zeitraum durch eine Fortzahlung der Beiträge die Rente erhöhen möchten. Allein durch das Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich der garantierte Rentenfaktor. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, ist eine Verlängerung nur mit unserer Zustimmung nach einer erneuten Gesundheitsprüfung und Risikoein stufung möglich. Sowohl der früheste als auch der späteste Rentenbeginn sind in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. Der Antrag auf Änderung des Rentenbeginns kann jederzeit bis einen Monat vor dem neu gewählten Rentenbeginn bei uns gestellt werden. Außerdem weisen wir Sie mindestens drei Monate vor dem frühesten Rentenzahlungsbeginn auf diese Möglichkeit hin. Die Höhe der Rente an die anspruchberechtigten Hinterbliebenen ermitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aufgrund des Alters des anspruchsberechtigten Hinterbliebenen und entsprechend der zum Zeitpunkt des Todes für Neuverträge verwendeten Rechnungsgrundlagen sowie der gesetzlichen Bestimmungen in 10 Abs. 1 EStG. Wird ein entsprechender Tarif im Neugeschäft nicht angeboten, erfolgt die Berechnung mit den Rechnungsgrundlagen eines vergleichbaren Tarifs. Gibt es einen anspruchsberechtigten Ehegatten bzw. anspruchsberechtigten Lebenspartner, kann er für diese Rente zum Zeitpunkt der Verrentung eine Rentengarantiezeit vereinbaren, jedoch nur dann, wenn anspruchsberechtigte Kinder (siehe 8 Absatz 3) vorhanden sind. Stirbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner innerhalb der Rentengarantiezeit, werden weitere Rentenzahlungen an die Kinder geleistet. Die Zahlungen erfolgen nur dann und so lange, wie eine steuerliche Berücksichtigung der Kinder nach 32 EStG möglich ist (Kindergeld, Freibeträge für kinder), längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern wird eine entsprechende Anzahl gleich hoher Rententeile gebildet und jeweils als Rente ausbezahlt. Sind die Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung nach 32 EStG nicht mehr gegeben, wird die Rentenzahlung zum Monatsende des Wegfalls eingestellt. Sind weitere noch anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, wird deren Rente entsprechend neu gebildet und weiter bezahlt. Sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gemäß 8 Absatz 1 bis 3 vorhanden oder sterben Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit, wird keine Leistung fällig. Bei Veränderung des Rentenbeginns berechnen wir den garantierten Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit den bei Abschluss des Versicherungsvertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu. Wird durch Vorziehen des Rentenbeginns der Wert der Kleinbetragsrente entsprechend 2 Absatz 4 unterschritten, ist ein Vorziehen des Rentenbeginns nicht möglich. (3) Leistung bei Tod an Hinterbliebene aus einer vereinbarten Rentengarantiezeit Für den Rentenbezug kann ein Zeitraum (Rentengarantiezeit) vereinbart werden, innerhalb dessen bei Ihrem Tod eine Leistung an anspruchsberechtigte Hinterbliebene fällig wird. Der Einschluss oder die Verlängerung einer Rentengarantiezeit ist bis zwei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn möglich, eine Reduzierung bis zum Rentenbeginn. Über den Ablauf der Frist werden wir Sie vorher schriftlich informieren. Zu beachten ist, dass die Rentengarantiezeit vor Vollendung Ihres 85. Lebensjahres enden muss. Sterben Sie innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit, ermitteln wir für eine Leistung an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (siehe 8 Absatz 1) den Barwert der garantierten Rentenzahlungen, die wir ohne Ihren Tod innerhalb der verbleibenden Dauer der Rentengarantiezeit gezahlt hätten. Bei der Ermittlung des Barwerts legen wir die bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen zugrunde. Aus dem so errechneten Betrag wird an den hinterbliebenen anspruchsberechtigten Ehegatten bzw. anspruchsberechtigten Lebenspartner eine lebenslange oder an anspruchsberechtigte Kinder eine zeitlich befristete Leibrente gezahlt. Durch die Vereinbarung oder Veränderung einer Rentengarantiezeit erhöht oder verringert sich der garantierte Rentenfaktor. (4) Zuzahlungen Bis zum Rentenbeginn können Sie Zuzahlungen leisten, um die Anteileinheiten und damit das Deckungskapital sowie die Rente zu erhöhen. Erhöhungstermin ist der jeweilige Erste des Monats, der auf die Zuzahlung folgt. Diese muss mindestens 500 Euro je Zahlvorgang betragen. Die Zuzahlungen dürfen in jedem einzelnen Kalenderjahr zusammen mit den laufenden Beiträgen (einschließlich der Beiträge einer eventuell eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) bzw. dem ein malbeitrag den in 10 Abs. 3 EStG genannten Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nicht übersteigen. Eine Zuzahlung hat keine Auswirkung auf eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Für Zuzahlungen werden die bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt. Es fallen ebenfalls Abschluss- und Vertriebskosten an (siehe 14 Absatz 1), die zum Zuzahlungstermin zusammen mit den restlichen Abschluss- und Vertriebskosten einmalig der Zuzahlung entnommen werden. Für jede Zuzahlung fallen zur Finanzierung der Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb Verwaltungskosten an. Diese Kosten entnehmen wir monatlich dem Deckungskapital. (5) Erhöhungsoption Sie haben das Recht, einmal im Jahr in Schriftform eine individuelle Erhöhung der zukünftigen Beiträge ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung zu verlangen. Die Erhöhung des Beitrags muss im Jahr mindestens 120 Euro betragen. 9/37

10 Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, kann eine Erhöhung einmal innerhalb von fünf Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung erfolgen, wenn die Erhöhung des jährlich zu zahlenden Beitrags nicht mehr als Euro beträgt und die Leistungen aus der Beitragsbefreiung und für eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente nach der Erhöhung nicht mehr als Euro p. a. betragen. Der erhöhte Beitrag in der Hauptversicherung führt auch zu einer Erhöhung der Leistung und des Beitrags einer eingeschlossenen Beitragsbefreiung für den Fall einer Berufsunfähigkeit. Die Erhöhungsmöglichkeit besteht nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung berufsunfähig sind. Der nach einer Erhöhung jährlich zu zahlende Gesamtbeitrag darf den steuerlich zulässigen Höchstbetrag nach 10 Abs. 3 EStG nicht überschreiten. Die Erhöhung erfolgt zur nächsten Beitragsfälligkeit, frühestens aber einen Monat nach Eingang Ihres Antrags. Für Erhöhungen werden die bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt (siehe 2 Absatz 6). Für die Erhöhungen fallen ebenfalls Abschluss- und Vertriebskosten an (siehe 14 Absatz 1). Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (3) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kündigen, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ändern oder die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger täuschung anfechten Wir errechnen die Erhöhung der Leistungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Ihrem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmässigen Alter, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der restlichen Versicherungsdauer, den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen und den ursprünglichen Annahmebedingungen. Die Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? können. Rücktritt (4) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 10 Absatz 1 und 2; 11). (5) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeige pflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Bei Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (6) Wenn die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, endet sie. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital Ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verwenden wir zur Erhöhung des Deckungskapitals der Hauptversicherung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 10/37

11 Kündigung (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Auf das Kündigungsrecht bei lediglich unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung verzichten wir. Bei fahrlässiger vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung bleibt unser Kündigungsrecht bestehen. können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (15) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. (8) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (9) Wenn wir die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kündigen, wandelt sie sich in eine beitragsfreie Versicherung um. Anfechtung (16) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Leistungserweiterung/Wiederinkraftsetzung der Versicherung Vertragsänderung (10) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten. (11) Sie können die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung um mehr als 10 % erhöhen oder wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. (17) Die Absätze 1 bis 16 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und deshalb eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. Erklärungsempfänger (18) Wir üben unsere Rechte durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (12) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (13) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (14) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Der Tod einer anderen rentenberechtigten Person sowie das Wegfallen der in 8 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rentenzahlung an ein anspruchsberechtigtes Kind sind uns ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. 11/37

12 (4) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums tragen Sie die damit verbundene Gefahr. 8 Wer erhält die Leistung? (1) Als Versicherungsnehmer erhalten Sie die Leistung. Die leistungen aus einer ggf. vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung erhalten die steuerlich anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG. (2) Wenn Sie zum Todeszeitpunkt in gültiger Ehe bzw. gültiger lebenspartnerschaft gelebt haben, zahlen wir Ihrem Ehegatten bzw. lebenspartner aus einer fällig werdenden Todesfallleistung eine lebenslange Rente, die nach den dann für das Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen berechnet wird. Wird ein entsprechender Tarif im Neugeschäft nicht angeboten, erfolgt die Berechnung mit den Rechnungsgrundlagen eines vergleichbaren Tarifs. 9 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihre Beiträge sowie ggf. geleistete Zuzahlungen, soweit sie nicht zur Deckung von Kosten bestimmt sind, dem Anlagestock (siehe 1 Absatz 1) zu. Laufende Beiträge rechnen wir zum letzten Börsentag des Monats vor der Fälligkeit des Beitrags (Stichtag) in Anteileinheiten des gewählten Fonds um. Für Einmalbeiträge und Zuzahlungen ist der Stichtag der letzte Börsentag des Monats, in dem die jeweilige Zahlung bei uns eingeht. Wenn Sie mehrere Fonds gewählt haben, teilen wir den anzulegenden Betrag (Anlagebetrag) auf die von Ihnen gewählten Fonds auf. Weitere Regelungen und Informationen zu Ihrer Kapitalanlage entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage. Die bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und beitragsfreien Versicherungen kalkulierten Kosten für den Versicherungsbetrieb entnehmen wir monatlich vorschüssig dem Deckungskapital bzw. vermindern anteilig die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. Hierbei legen wir als Stichtag den letzten Börsentag des Monats vor Entnahme zugrunde. (3) Wenn Sie zum Todeszeitpunkt nicht in einer gültigen Ehe bzw. gültiger Lebenspartnerschaft gelebt haben, zahlen wir aus einer fällig werdenden Todesfallleistung eine zeitlich befristete Leibrente für jedes anspruchsberechtigte Kind gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel buchstabe aa EStG. Zur Ermittlung der zeitlich befristeten Leibrenten wird die fällige Leistung zum Zeitpunkt des Todes entsprechend der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder in gleicher Höhe geteilt und für jedes Kind eine Rente nach den dann für das Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen berechnet. Wird ein entsprechender Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten, erfolgt die Berechnung mit den Rechnungsgrundlagen eines vergleichbaren Tarifs. Dabei wird berücksichtigt, dass die jeweilige Leibrente längstens für den Zeitraum bezahlt wird, in dem das Kind anspruchsberechtigt gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist. Bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern wird eine entsprechende Anzahl gleich hoher Rententeile gebildet und jeweils als Rente ausbezahlt. Sind die Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung nach 32 EStG nicht mehr gegeben, wird die Rentenzahlung zum Monatsende des Wegfalls eingestellt. Sind weitere noch anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, wird deren Rente entsprechend neu gebildet und weiterbezahlt. (4) Sind zum Todeszeitpunkt weder ein anspruchsberechtigter Ehegatte bzw. anspruchsberechtigten Lebenspartner noch ein anspruchsberechtigtes Kind im Sinne des Absatzes 3 vorhanden oder sterben Sie nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit, wird keine Leistung fällig und der Vertrag endet. (5) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können diese daher nicht abtreten oder verpfänden und unbeschadet von Absatz 1 auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. (2) Bei Versicherungen gegen Einmalbetrag und beitragsfreien Versicherungen kann die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme der Beträge, die für die Deckung von Kosten bestimmt sind, bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit endet. Ist über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein ausreichendes verwertbares Vermögen und sind keine gesonderten Fondsanteile vorhanden, endet der Vertrag. Hierauf werden wir Sie jedoch rechtzeitig hinweisen und Sie über die Folgen schriftlich informieren. Leisten Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen keine zusätzlichen Beiträge oder Zuzahlungen und beantragen Sie auch keine Wiederinkraftsetzung des Vertrags, werden wir Sie mit einem zweiten Schreiben erneut darauf hinweisen, dass der Vertrag automatisch enden wird, wenn Sie innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen nicht entweder einen Beitrag leisten oder uns mitteilen, dass Sie den Vertrag durch weitere Beitragsleistungen aufrechterhalten möchten. 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 12/37

13 (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, müssen die Dauern der Low Start-Phasen und die Höhe des Beitragssprungs für Haupt- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung identisch sein. Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (8) Der Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist nur möglich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf Ihre Altersversorgung entfallen. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbeitrags ist, dass der für die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlende Beitragsanteil weniger als 50 % des Gesamtbeitrags beträgt und der zu zahlende Beitrag für die Hauptversicherung (Altersvorsorgeleistung) sowie für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mehr als 50 % des Gesamtbeitrags unter Berücksichtigung einer eventuellen Überschussbeteiligung beträgt. Die Einhaltung dieser Grenze werden wir über die gesamte Vertragsdauer, auch bei einer Änderung der Überschussbeteiligung, sicherstellen. (5) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (6) Beitragsstundung Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Gewährung einer Stundung liegt grundsätzlich in unserem Ermessen. Sie können jedoch eine zinslose Stundung der Folgebeiträge verlangen, wenn bereits für drei Jahre Beiträge für den Vertrag gezahlt wurden und Sie arbeitslos werden oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Beiträge stunden wir mehrfach, jeweils längstens für ein Jahr. Insgesamt stunden wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate. Als Nachweis benötigen wir einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Arbeitgebers. Die Versicherungsleistungen bleiben während der Stundung bestehen. Bei Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in einem Betrag von Ihnen nachzuzahlen. Können Sie die Beiträge nicht nachzahlen, werden wir Ihnen auf Anfrage einen Vorschlag zum Ausgleich des Betrags erstellen. (7) Verminderter Anfangsbeitrag Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung können Sie mit uns für einen bestimmten Zeitraum einen verminderten Anfangsbeitrag (Low Start-Phase) vereinbaren. Dieser Zeitraum, in dem Sie verminderte Anfangsbeiträge zahlen, ist die Low Start-Phase. Sie können Ihrem Versicherungsschein diesen Zeitraum, den verminderten Anfangsbeitrag und den Beitrag entnehmen, der nach Ablauf der Low Start-Phase zu zahlen ist. Zum Ablauf der Low Start-Phase erhöht sich der Beitrag auf den für diesen Zeitpunkt vereinbarten Beitrag. Bis zum Erhöhungszeitpunkt haben Sie die Möglichkeit, in Schriftform die Reduzierung des Beitrags zu beantragen, der nach Ablauf der Low Start-Phase zu zahlen wäre. Der reduzierte Beitrag muss mindestens 600 Euro im Jahr betragen. 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in Ihrem Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit 13/37

14 der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Fall der Kündigung wandelt sich Ihr Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung entsprechend 13 Absätze 1 und 2 um. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung erfolgt zum Schluss der letzten Versicherungsperiode, für die Beiträge gezahlt wurden. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur riger als die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 14) sowie Verwaltungskosten finanziert werden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge als Deckungskapital zur Verfügung. Nähere Informationen zur möglichen Höhe des Deckungskapitals können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. Keine Beitragsrückzahlung (5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 10 Absatz 2 Satz 3) in Schriftform kündigen. Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen. (2) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn der verbleibende Beitrag mindestens 600 Euro im Jahr beträgt. Ist der Beitrag niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen vollständig kündigen. Keine Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung (3) Bei vollständiger oder teilweiser Kündigung einer Versicherung mit laufender Beitragszahlung gemäß Absatz 1 bzw. 2 wandelt sich der Vertrag ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung um. Für die Bemessung der beitragsfreien Versicherung gilt 13. Eine Versicherung gegen Einmalbeitrag wird nach einer Kündigung unverändert fortgeführt. Ein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts besteht nicht. Es besteht ebenfalls sowohl kein über die Leibrentenzahlung als auch kein über die Leistungen aus einer ergänzenden Berufsunfähigkeitsabsicherung hinausgehender Anspruch auf Auszahlung. (4) Wenn Sie Ihren Vertrag vollständig oder teilweise kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist das Deckungskapital nach Kündigung in der Regel deutlich nied 14/37 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? (1) Anstelle einer Kündigung nach 12 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, vollständig oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall führen wir Ihre Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Betrags des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe 14 Absatz 2 Satz 4) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt, zusammen mit der Überschussbeteiligung als beitragsfreie Versicherung fort. (2) Auch nach einer Beitragsfreistellung ermitteln wir die Rente nach 2 Absatz 2. Der garantierte Rentenfaktor bleibt durch die Beitragsfreistellung unverändert. (3) Während der Dauer der vollständigen Beitragsfreistellung entnehmen wir die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Beiträge monatlich dem Deckungskapital und vermindern anteilig die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. Diese Entnahme bzw. Verminderung kann bei geringem Deckungskapital und bei ungünstiger Entwicklung der Werte der zugrunde liegenden Anlagestöcke dazu führen, dass das Deckungskapital sowie die gebildete Anwartschaft auf eine Schlussüberschussbeteiligung vor Ablauf der Versicherung aufgebraucht sind. Es treten die Folgen wie in 9 Absatz 2 beschrieben ein. (4) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist das Deckungskapital nach Beitragsfreistellung in der Regel deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschlussund Vertriebskosten (siehe 14) sowie Verwaltungskosten finanziert werden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge als Deckungskapital zur Verfügung.

15 Nähere Informationen zur möglichen Höhe des Deckungskapitals können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. (5) Eine teilweise Beitragsfreistellung können Sie nur verlangen, wenn der verbleibende Beitrag im Jahr mindestens 600 Euro beträgt. (6) Befristete Beitragsfreistellung Sie können auch eine befristete Beitragsfreistellung für die Dauer von maximal 36 Monaten verlangen. Bei einer befristeten Beitragsfreistellung wird Ihr Vertrag von uns nach Ablauf der Frist ohne eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung automatisch wieder in Kraft gesetzt und mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Beiträgen fortgesetzt. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, ist eine befristete Beitragsfreistellung für die Dauer von maximal sechs Monaten möglich, ohne dass die automatische Wiederinkraftsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung erfordert. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, wird diese nach einer Wiederinkraftsetzung mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Leistungen fortgesetzt, wodurch sich die zukünftigen Beiträge hierfür erhöhen. Die Beiträge werden nach Ihrem am Wiederinkraftsetzungstermin erreichten rechnungsmässigen Alter, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der restlichen Versicherungsdauer, den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen und den ursprünglichen Annahmebedingungen neu ermittelt, wodurch sich diese erhöhen. Soll der auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallende Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindern sich die versicherten Leistungen. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbeitrags ist, dass der für die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlende Beitragsanteil weniger als 50 % des Gesamtbeitrags beträgt und der zu zahlende Beitrag für die Hauptversicherung (Altersvorsorgeleistung) sowie für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mehr als 50 % des Gesamtbeitrags unter Berücksichtigung einer eventuellen Überschussbeteiligung beträgt. Die Einhaltung dieser Grenze werden wir über die gesamte Vertragsdauer, auch bei einer Änderung der Überschussbeteiligung, sicherstellen. Sofern nach der letzten Wiederinkraftsetzung die Beiträge für mindestens zwei Jahre gezahlt wurden, können Sie erneut eine befristete Beitragsfreistellung verlangen. (7) Wiederinkraftsetzung nach einer Beitragsfreistellung Bei einer Beitragsfreistellung können Sie in Schriftform die Wiederinkraftsetzung der Versicherung verlangen. Die Wiederinkraftsetzung machen wir nicht von einer erneuten Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung abhängig, sofern Sie keine Berufsunfähigkeitszusatz versicherung eingeschlossen haben. Eine Wiederinkraftsetzung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, frühestens zum Ersten des Monats nach Eingang Ihrer Mitteilung. Eine eventuell eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Leistungen fortgesetzt, wodurch sich die zukünftigen Beiträge hierfür erhöhen. Die zukünftigen Beiträge werden nach Ihrem am Wiederinkraftsetzungstermin erreichten rechnungsmässigen Alter, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der restlichen Versicherungsdauer, den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen und den ursprünglichen Annahmebedingungen neu ermittelt. Soll der auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallende Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindern sich die versicherten Leistungen. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbeitrags ist, dass der für die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlende Beitragsanteil weniger als 50 % des Gesamtbeitrags beträgt und der zu zahlende Beitrag für die Hauptversicherung (Altersvorsorgeleistung) sowie für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mehr als 50 % des Gesamtbeitrags unter Berücksichtigung einer eventuellen Überschussbeteiligung beträgt. Die Einhaltung dieser Grenze werden wir über die gesamte Vertragsdauer, auch bei einer Änderung der Überschussbeteiligung, sicherstellen. (8) Ausgleichsmöglichkeiten für die Zeit der Beitragsfreistellung Die nachteiligen Folgen der Beitragsfreistellung können durch Verlegung des Rentenbeginns (siehe 4 Absatz 2) oder durch Nachzahlung der Beiträge als Zuzahlungen abgemildert werden. Ausgleichmöglichkeiten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen keine. 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert bzw. werden dem Deckungskapital entnommen. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen und -courtagen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Eine Wiederinkraftsetzung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der ursprünglich vereinbarten Höhe ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung möglich. (2) Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung wenden wir auf ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen 15/37

16 im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag beläuft sich auf 4 % der auf maximal 35 Jahresbeiträge begrenzten Beitragssumme, bezogen auf den Beitrag bei Vertragsbeginn, und wird den laufenden Beiträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren entnommen. Ist die Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, erfolgt die Entnahme über den Zeitraum der Beitragszahlungsdauer. (6) Kosten der Fondsanlage Schließlich entstehen Kosten durch die Fondsanlage selbst (u. a. für die Verwaltung der Fonds), die unmittelbar von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft festgelegt und den jeweiligen Fonds belastet werden. (7) Kosten ab Rentenbeginn Ab Rentenbeginn fallen jährliche Verwaltungskosten in Abhängigkeit von der jährlich zu zahlenden Rente an, die zu Beginn des Versicherungsjahres dem Deckungskapital entnommen werden. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag oder bei Zuzahlungen werden diese Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertragsbeginn einmalig dem Beitrag entnommen. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken, nach Ablauf der Low Start-Phase oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden erneut Abschluss- und Vertriebskosten nach dem vorgenannten Verfahren gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet und wie beschrieben verrechnet. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden bei laufender Beitragszahlung über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt und den Beiträgen entnommen. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei Zuzahlungen werden die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertragsbeginn einmalig dem Beitrag entnommen. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken, nach Ablauf der Low Start-Phase oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Beitragszahlungsdauer des Vertrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet. (4) Die übrigen Kosten werden bei beitragspflichtigen Verträgen den Beiträgen entnommen. Bei beitragsfreien Verträgen, bei Verträgen gegen Einmalbeitrag und Zuzahlungen entnehmen wir die übrigen Kosten monatlich aus dem Deckungskapital Ihrer Versicherung. 15 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? (1) Bis zum Rentenbeginn erhalten Sie einmal im Jahr von uns eine Mitteilung, der Sie den Wert der Anteileinheiten sowie den Wert des Deckungskapitals Ihrer Versicherung entnehmen können; der Wert des Deckungskapitals wird in Anteileinheiten und als (Geld-)Betrag aufgeführt. (2) Auf Wunsch teilen wir Ihnen den Wert Ihres Vertrags jederzeit mit. (3) Sie können zusätzlich bis zu zweimal im Jahr Informationen über die aktuelle Fondsaufteilung, die Anlagegrundsätze der Fonds und deren Entwicklung kostenfrei anfordern. 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Da die übrigen Kosten während der gesamten Versicherungsdauer nicht erhöht und die tatsächlich anfallenden Aufwendungen nicht vorherge sehen werden können, sind die Kosten vorsichtig angesetzt. Deshalb werden wir Sie an eventuell erwirtschafteten Kostenüberschüssen im Rahmen der Überschussbeteiligung (siehe 3) beteiligen. Die Überschussbeteiligung vermindert dann die tatsächlich Ihrem Vertrag belasteten Kosten. Soweit Kosten dem Deckungskapital entnommen werden, gilt für die Wertermittlung der zu entnehmenden Anteileinheiten als Stichtag der letzte Börsentag des Monats vor Entnahme der Kosten. (5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistung vorhanden sind (siehe 12 und 13). Nähere Informationen zur möglichen Höhe des Deckungskapitals können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. 16/37 (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen und Bearbeitung von Pfändungen.

17 (2) Wir werden uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientieren. Die Angemessenheit der Pauschale ist im Zweifel von uns zu beweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 19 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 17/37

18 Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage für die TopPerformer Basisrente und die TopPerformer Privatrente (Stand ) 1 Was gilt für Ihre Kapitalanlage? (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Rentenzahlungsbeginn Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock besteht aus Anteilen von Investmentfonds (Fonds), an welche die Leistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind, und wird gesondert von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Die auf Ihren Vertrag anfallenden Anteileinheiten bilden Ihr fondsgebundenes Deckungskapital. Mit Rentenzahlungsbeginn entnehmen wir dem Anlagestock die auf ihren Vertrag entfallenden Anteile und legen deren Wert in unserem sonstigen Vermögen an. Anteile von Fonds werden mit dem von den Kapitalanlagegesellschaften festgesetzten Rücknahmepreis angesetzt. 2 Wie ermitteln wir den Wert der Anteileinheiten? (1) Den Wert der Anteileinheiten ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit (Rücknahmepreis) multiplizieren. (2) Bei Fonds, die nicht in Euro geführt werden (Fremdwährungsfonds), wird der Fondswert in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung legen wir den am Stichtag geltenden Kurs zugrunde. Ist die Feststellung eines Kurses nicht möglich, legen wir den Euro-Referenzkurs der EZB (Europäische Zentralbank) zugrunde. Die Mittel des Anlagestocks und einer gegebenenfalls vorhandenen Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung legen wir ausschließlich gemäß der von Ihnen gewählten Fonds und Aufteilung an. 3 Wie können Sie Ihre Fonds wechseln? (2) Die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten und eventuelle Steuererstattungen werden ausgeschüttet oder thesauriert. Bei ausschüttenden Fonds werden mit den Erträgen und Steuererstattungen durch eine automatische Wiederanlage weitere Anteileinheiten des gleichen Fonds erworben und Ihrem Deckungskapital zugeführt. Diese werden auch bei der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung berücksichtigt. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des entsprechenden Fonds zu und erhöhen somit den Wert der Anteileinheiten. Ausgabeaufschläge oder Kosten werden dabei nicht erhoben. Kapitalanlagerisiken bei der Fondsanlage (3) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Rentenzahlungsbeginn die Höhe der Rente nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug auch das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds (siehe 4) entstehen, beispielsweise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (1) Wir teilen den anzulegenden Betrag (Anlagebetrag) auf die von Ihnen gewählten Fonds auf. Unter den zur Verfügung stehenden Fonds werden Ihnen vor Rentenzahlungsbeginn Wechselvorgänge ermöglicht. Im Rahmen eines Wechselvorgangs können Sie einen oder mehrere Fonds auswechseln bzw. die prozentuale Gewichtung verändern. Ein Wechselvorgang darf allerdings nicht dazu führen, dass Ihre Fondsanlage mehr als 20 Fonds enthält, kann aber mehrere Fonds erfassen. Dabei muss der Anteil je Fonds mindestens 5 % betragen und kann darüber hinaus in 1 %-Schritten variieren. Der Bestand und die Auswahl der von uns angebotenen Fonds können sich im Laufe der Zeit ändern. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die für Ihren Vertrag infrage kommen, ist jederzeit bei uns erhältlich. Den Fondswechsel führen wir mit einer Frist von 10 Tagen zum nächsten Monatsersten durch, sobald uns Ihr Antrag in Schriftform vorliegt. Bei später eingehenden Anträgen behalten wir uns das Recht vor, den Wechsel erst zum übernächsten Monatsersten durchzuführen. (2) Varianten des Fondswechsels (a) Sie können bestimmen, dass wir nur Ihre künftigen Anlagebeträge in andere von uns angebotene Fonds anlegen (switchen). Während der Aussetzung, Begrenzung und bei endgültiger Einstellung der Ausgabe von Fondsanteilen können Sie Anlagebeträge nicht in diesen Fonds anlegen. (b) Sie können Anteileinheiten eines oder mehrerer Fonds Ihres Vertrags in andere Fonds, die wir jeweils hierfür anbieten, umschichten (shiften). 18/37

19 Während der Aussetzung, Begrenzung und bei endgültiger Einstellung der Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen können Sie nicht umschichten. (c) Sie können auch bestimmen, dass sowohl Ihre künftigen Anlagebeträge als auch die Anteileinheiten eines oder mehrerer Fonds Ihres Vertrags in andere von uns angebotene Fonds angelegt werden (gleichzeitiges switchen und shiften entsprechend der Absätze a und b). (3) Alle Wechselvorgänge sind gebührenfrei. Auch Ausgabeaufschläge oder weitere Kosten werden für den Wechselvorgang nicht erhoben. 4 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds? (1) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Ausgabe von Anteilen eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds aussetzt, begrenzt oder endgültig einstellt und Ihre laufende Beitragszahlung von dieser Änderung betroffen ist, informieren wir Sie. In diesem Fall werden wir Ihnen als Ersatz einen anderen Fonds vorschlagen. Der andere Fonds (Ersatzfonds) soll dabei in Anlageziel, Risikoklasse und Anlagepolitik dem bisherigen Fonds weitgehend entsprechen. Alternativ können wir Ihnen vorschlagen, künftige Anlagebeträge in den zu diesem Zeitpunkt für die Anlagebeträge gewählten und verbliebenen Fonds anzulegen. Sofern Sie unserem Vorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Information widersprechen, werden wir Ihre Anlagebeträge ab dem von uns genannten Termin in den Ersatzfonds bzw. in die verbliebenen Fonds anlegen. Im Fall eines Widerspruchs müssen Sie uns einen anderen Ersatzfonds aus unserem Fondsangebot oder eine andere Aufteilung innerhalb der Widerspruchsfrist benennen. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die für Ihren Vertrag infrage kommen, ist jederzeit bei uns erhältlich. Wenn wir Sie nicht rechtzeitig informieren können, weil die Ausgabe von Fondsanteilen kurzfristig beschränkt, ausgesetzt oder endgültig eingestellt worden ist, werden wir Ihre Anlagebeträge wie von uns vorgeschlagen anlegen. (2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds auflöst, gelten für die künftigen Anlagebeträge und für die Anteileinheiten des aufgelösten Fonds die Regeln des Absatzes 1 entsprechend. Sofern aus der Auflösung des Fonds Zahlungen auch zu späteren Zeitpunkten resultieren, werden wir diese gemäß Ihrer zum jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt aktuellen Aufteilung der Anlagebeträge in den zu diesem Zeitpunkt gewählten Fonds anlegen. (3) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds mit einem anderen Fonds zusammenlegt, legen wir Ihre zukünftigen Anlagebeträge und den vorhandenen Wert des Fondsguthabens in den aufnehmenden Fonds an. Die Bezeichnung des aufnehmenden Fonds sowie Ihre Anteil einheiten können Sie unserer jährlichen Mitteilung entnehmen. (4) Wenn die Rücknahme von Anteilen eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds ausgesetzt, begrenzt oder endgültig eingestellt wird, kann bei Leistung oder Rückkauf der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Werts einer Anteileinheit nicht angesetzt werden, da wir die Anteile nicht an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können. Wir werden dann den Wert einer Anteileinheit anhand des aktuellen Preises am Kapitalmarkt ermitteln. Der Preis kann aufgrund der verminderten Veräußerbarkeit der Fondsanteile geringer sein als der zuletzt von der Kapitalanlagegesellschaft gestellte Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem Totalverlust führen. Ein Wechsel des betroffenen Fonds gemäß 3 Absatz 2 ist während der Aussetzung, Begrenzung und bei endgültiger Einstellung der Rücknahme von Fondsanteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft nicht möglich. (5) Treten darüber hinaus bei einem in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch andere Fonds zu ersetzen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von Fonds der Kapitalanlagegesellschaft; die Einstellung des Vertriebs von Fonds der Kapitalanlagegesellschaft; die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft; der von Ihnen gewählte Fonds wird von der Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr zu den bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten; gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen. (6) Alle Wechselvorgänge entsprechend der Absätze 1 bis 5 sind gebührenfrei. Auch Ausgabeaufschläge oder weitere Kosten werden für den Wechselvorgang nicht erhoben. (7) Nach Vertragsabschluss neu eingeführte oder erhöhte öffentliche Gebühren, Steuern und Abgaben, mit denen wir im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung oder der Veräußerung von Fondsanteilen, die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhanden sind, belastet werden oder die uns von dritter Seite in Rechnung gestellt werden, sind grundsätzlich von Ihnen als Versicherungsnehmer zu tragen. Wenn sie nicht bereits im Anteilspreis enthalten sind, wird der hierfür erforderliche Betrag aus dem Deckungskapital entnommen. 5 Was ist ein Ablaufmanagement und wie können Sie es nutzen? Zur Reduzierung von Kursrisiken gegen Ende der Laufzeit können Sie die vorhandenen Anteileinheiten Ihres Vertrags in risikoärmere Fonds umschichten sowie zukünftige Anlagebeträge in diese risikoärmeren Fonds investieren. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen einen individuellen Ablaufplan (Ablaufmanagement), den Sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres bei uns anfordern können. Wir werden Sie mindestens 3 Monate vor Beginn der flexiblen Rentenbeginnphase auf diese Möglichkeit hin 19/37

20 weisen. Für das Ablaufmanagement und die nötigen Umschichtungen werden keine Ausgabeaufschläge und Kosten erhoben. Sie können jederzeit schriftlich das Aussetzen und die Wiederaufnahme des Ablaufmanagements beantragen. 20/37

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