Vom 1. April 2004 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN. 1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt das Studium im Unterrichtsfach Musik im Studiengang für das

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1 STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Lehramt Musik an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie Lehramt Musik an Realschulen und Gesamtschulen an der Hochschule für Musik Saar und der Universität des Saarlandes Vom 1. April 2004 Der Senat der Hochschule für Musik Saar hat am 9. Juli 2003 gemäß den 9, 59 und 66 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 01. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), folgende Ordnung beschlossen: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt das Studium im Unterrichtsfach Musik im Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen an der Hochschule für Musik Saar in Kooperation mit der Universität des Saarlandes. (2) Das saarländische Lehrerbildungsgesetz, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen sowie die Verordnung über die entsprechende Eignungsprüfung in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Ordnung unberührt. 2 Regelstudienzeit (1) Studierende dieses Studienganges sind im Fach Musik an der Hochschule für Musik Saar immatrikuliert und immatrikulieren sich außerdem an der Universität des Saarlandes für den musikwissenschaftlichen Bereich, das Studium des zweiten Unterrichtsfaches sowie für das erziehungswissenschaftliche Studium. (2) Gemäß 8 Abs. 4 in Verbindung mit 10 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung darf die Regelstudienzeit für das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für das Studium für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen, die sieben Semester einschließlich eines Prüfungssemesters beträgt, im Studium für das Unterrichtsfach Musik um zwei Semester überschritten werden. (3) Die Abschlussprüfungen in den künstlerisch-praktischen Fächern werden in der Regel bis zum Ende des 6. Fachsemesters hochschulintern absolviert und auf die Erste Staatsprüfung angerechnet. Die Prüfung im kombinierten Fach bzw. im Fach Musik kann gemäß 10 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung im Fach Musik bzw. im kombinierten Fach abgelegt werden.

2 II. STUDIENORDNUNG 3 Ziele und Inhalte des Studiums (1) Das Studium für das Lehramt Musik an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen hat das Ziel, die Studierenden künstlerisch-praktisch, musikwissenschaftlich, musikpädagogisch und fachdidaktisch so zu qualifizieren, dass sie den Anforderungen des Musikunterrichts in den verschiedenen Klassenstufen der genannten Schulformen unter den gegenwärtigen und den voraussehbaren künftigen Bedingungen gerecht werden können. (2) Inhaltlich gliedert sich das Studium in drei Teilbereiche: 1. den künstlerisch-praktischen und musiktheoretischen Bereich, 2. den musikpädagogischen Bereich und 3. den musikwissenschaftlichen Bereich. 4 Studienverlauf (1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. 3. Semester), das Hauptstudium (4. 6. Semester) sowie ein Prüfungssemester (7. Semester). (2) Das Grundstudium wird in der Regel nach dem 3. Studiensemester mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. (3) Das Hauptstudium endet mit der Ersten Staatsprüfung im Fach Musik für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen. 5 Belegverpflichtungen, Wahlmöglichkeiten und Leistungsnachweise (1) Studienbuch/Testatpflicht und Leistungsnachweise: Die Studierenden führen ein Studienbuch, in das sie die besuchten Lehrveranstaltungen eintragen. Die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ist durch Testate nachzuweisen. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch benotete Leistungsnachweise bescheinigt. (2) Künstlerisches Schwerpunktfach: Vom ersten bis zum sechsten Semester erhalten die Studierenden Einzelunterricht in einem künstlerischen Schwerpunktfach im Umfang von insgesamt 4,5 SWS bei 45 Minuten Unterrichtszeit bzw. 6 SWS bei 60 Minuten Unterrichtszeit, wenn Gesang gewählt wird. Als künstlerisches Schwerpunktfach kann jedes Instrument, das an der Hochschule für Musik Saar angeboten wird, oder Gesang gewählt werden. (3) Schulpraktisches Klavierspiel: Alle Studierenden erhalten Unterricht im Fach Schulpraktisches Klavierspiel. Der Unterricht umfasst stilistisch vielfältige Techniken der Liedbegleitung, das Spiel nach Akkordsymbolen, schulpraktisch orientiertes Partiturspiel, das Vom-Blatt-Spiel, Improvisation und andere schulpraktisch relevante

3 Aspekte des Klavierspiels, wobei Jazz und Popularmusik in angemessener Weise berücksichtigt werden sollen. Organisation und Umfang unterscheiden sich je nach gewähltem künstlerischem Schwerpunktfach: a) Studierende, die nicht Klavier, Orgel oder Cembalo als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt haben, erhalten vom ersten bis zum sechsten Semester Unterricht im Umfang von je 60 Minuten (insgesamt 6 SWS). Das Fach Schulpraktisches Klavierspiel findet in den ersten vier Semestern im Einzelunterricht, anschließend in der Regel in Kleingruppen von jeweils zwei Studierenden statt. b) Studierende, die Klavier, Orgel oder Cembalo als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt haben, erhalten vom ersten bis zum sechsten Semester Unterricht im Umfang von je 30 Minuten (insgesamt 3 SWS), der in der Regel in Kleingruppen von jeweils zwei Studierenden erteilt wird. Der Unterricht im Fach Schulpraktisches Klavierspiel kann auf Antrag teilweise oder ganz ersetzt werden durch schulpraktisch orientierten Unterricht im Fach Gitarre. (4) Nebenfachinstrument: Studierende, die Klavier, Orgel, Cembalo oder Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt haben, erhalten ab dem 3. Semester zusätzlich Unterricht auf einem Nebeninstrument, das sie auf Grundlage des Angebots der Hochschule spätestens im zweiten Studiensemester wählen. Die erforderlichen Vorkenntnisse werden im Rahmen der Beratung mit dem Leiter bzw. der Leiterin des Studienbereichs Schulmusik und einem Fachvertreter / einer Fachvertreterin für das betreffende Instrument nachgewiesen. Der Unterricht im Nebeninstrument ist an schulpraktischen Erfordernissen ausgerichtet und hat einen Umfang von insgesamt 2 SWS verteilt auf vier Semester bei 30 Minuten Unterrichtszeit. Auf Antrag kann sich der Unterricht sofern das Angebot der Hochschule dies zulässt - auf verschiedene Nebeninstrumente erstrecken. Die geringere Zahl an SWS für Pianisten, Cembalisten und Organisten wird ausgeglichen, indem weitere Veranstaltungen im Umfang von 1 SWS in einem anderen Bereich nach Wahl belegt und nachgewiesen werden. (5) Ensemblespiel/ Ensembleleitung: Die Studierenden belegen im Hauptstudium im Umfang von insgesamt 4 SWS Veranstaltungen zum Ensemblespiel und zur Ensembleleitung, die an schulpraktischen Gegebenheiten orientiert sind und verschiedene musikalische Stilistiken einschließlich Jazz und Popularmusik berücksichtigen. Dabei sollen die Studierenden nach Möglichkeit praktische Erfahrungen auf verschiedenen Instrumenten machen. Die Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung zur Prüfungsvorbereitung wird empfohlen. (6) Musiktheorie: Im Fach Musiktheorie werden folgende Veranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 7 SWS belegt: a) Harmonielehre: 4 SWS mit Leistungsnachweis, b) Neue Satzlehre/Zeitgenössische Kompositionstechniken: 1 SWS mit Leistungsnachweis, c) Arrangieren/ Instrumentation: 2 SWS im Hauptstudium, in der Regel gekoppelt an Veranstaltungen im Fach Ensemblespiel/ Ensembleleitung. Die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen im Bereich Musiktheorie (z.b. Neue Satzlehre/ Zeitgenössische Kompositionstechniken, Jazz-/Pop-Harmonielehre, Kontrapunkt/ Polyphoner Satz, Formenkunde oder Werkanalyse) wird empfohlen.

4 (7) Gehörbildung: 2 SWS mit Leistungsnachweisen (8) Musik und Computer: Das Fach Musik und Computer wird im Umfang von mindestens 1 SWS studiert. Die vorherige Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung wird Studierenden ohne Vorkenntnisse empfohlen. Der schulpraktisch orientierte Unterricht berücksichtigt u.a. den Umgang mit Sequenzerprogrammen sowie Notendruck und soll die Studierenden in die Lage versetzen, für die Fächer Ensemblespiel/ Ensembleleitung und Arrangieren/ Instrumentation eigene Arrangements mit Hilfe des Computers anzufertigen. (9) Improvisation: 2 SWS (10) Rhythmik/Bewegung/Tanz: 2 SWS mit Leistungsnachweis (11) Sprecherziehung: 1 SWS mit Leistungsnachweis Das Fach Sprecherziehung kann entfallen, wenn Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt wurde. (12) Chorische Stimmbildung: 2 SWS Das Fach Chorische Stimmbildung schließt schulpraktische Aspekte der Arbeit mit Kinder- und Jugendchören ein. Wenn Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt wurde, ist ein Studienumfang von 1 SWS ausreichend. (13) Dirigieren/Chorleitung/Chorleiter-Plenum: Die freiwillige Teilnahme am Unterricht im Fach Dirigieren/Chorleitung ist auf Antrag möglich. Der Unterricht findet in der Regel vom 3. bis zum 6. Semester statt und setzt die Teilnahme am Chorleiter-Plenum im 3. und 4. Semester voraus. (14) Pflichtfach Gesang: Das künstlerische Pflichtfach Gesang wird als Einzelunterricht im Umfang von insgesamt 2 SWS vom 1. bis zum 4. Semester bei einer Unterrichtszeit von 30 Minuten erteilt. Der Unterricht berücksichtigt Aspekte der Stimmbildung sowie schulpraktisch relevante Stilbereiche wie Jazz, Popularmusik und Musical. Es wird ein Leistungsnachweis erworben. Für Studierende mit dem künstlerischen Schwerpunktfach Gesang entfällt der Pflichtfachunterricht. Stattdessen wird im Umfang von 2 SWS Unterricht in einem oder mehreren Nebeninstrumenten belegt. (15) Hochschulchor: Die Teilnahme am Hochschulchor ist über zwei Semester verpflichtend. Die anrechenbare SWS-Zahl für die Teilnahme am Hochschulchor ergibt sich in Verbindung mit dem Anrechnungsfaktor 0,5. Die beiden Pflichtsemester können durch die Teilnahme am Jazzchor, am Hochschulorchester oder an der Hochschul-Bigband ersetzt werden. Die Teilnahme an Ensembles der Hochschule über diese Pflichtsemester hinaus wird empfohlen. (16) Musikpädagogik/ Musikdidaktik: Der musikpädagogische Bereich umfasst neben Veranstaltungen zur Fachdidaktik sowie zur Musikpädagogik als Wissenschaft die Begleitveranstaltungen zum fachdidaktischen Schulpraktikum. Es müssen Veranstaltungen im Umfang von insgesamt 10 SWS belegt werden. Verpflichtend sind:

5 a) eine Einführungsveranstaltung (2 SWS im Grundstudium), b) eine Veranstaltung zur Fachdidaktik (2 SWS im Grundstudium mit Leistungsnachweis), c) ein Hauptseminar (2 SWS im Hauptstudium mit Leistungsnachweis), d) eine Veranstaltung zu Methoden und/oder Handlungsfeldern des Musikunterrichts mit Leistungsnachweis zur Vorbereitung auf das Integrierte Schulpraktikum, e) ein Begleit- oder Nachbereitungsseminar zum Integrierten Schulpraktikum mit Leistungsnachweis. (17) Musikwissenschaft: Der musikwissenschaftliche Bereich umfasst Veranstaltungen zur historischen und systematischen Musikwissenschaft unter Berücksichtigung der Musik anderer Kulturen sowie der Popularmusik. Erworben werden soll einerseits das für den Musikunterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen notwendige Überblicks- und Orientierungswissen, das Kenntnisse von musikalischen Gattungen und Formen verschiedener Epochen und Kulturen einschließt, sowie andererseits die Fähigkeit zur eigenständigen und vertieften wissenschaftlichen Arbeit anhand exemplarischer Problemstellungen der Musikwissenschaft. Es müssen Veranstaltungen im Umfang von insgesamt 8 SWS belegt und die entsprechenden Leistungsnachweise erworben werden. Die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen über die Mindest- Belegverpflichtung hinaus wird empfohlen. Das Nähere regelt eine Ordnung der Universität des Saarlandes. (18) Wahlpflichtbereich: Der Wahlpflichtbereich ermöglicht den Studierenden Vertiefungen und persönliche Schwerpunktsetzungen. Im Verlaufe des Studiums belegen die Studierenden mindestens 2,5 SWS (bzw. 2 SWS, wenn Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt wurde) nach freier Wahl. Die Belegung eines Wahlpflichtfaches im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Umfang von in der Regel 6 SWS ist auf Antrag möglich. III. BEWERTUNG VON STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN 6 Bewertungssystem (1) Für die Bewertung ist folgendes Punktesystem zu verwenden: Punkte (sehr gut) Punkte (gut) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung; =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7-9 Punkte (befriedigend) =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;

6 4-6 Punkte (ausreichend) 1-3 Punkte (mangelhaft) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte (ungenügend) =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Zur Bildung einer Gesamtnote aus mehreren Teilprüfungen wird das arithmetische Mittel verwendet. Die Gesamtnote wird jeweils bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: sehr gut = 15 bis 12,50 Punkte; gut = 12,49 bis 9,50 Punkte; befriedigend = 9,49 bis 6,50 Punkte; ausreichend = 6,49 bis 3,50 Punkte; mangelhaft = 3,49 bis 0,50 Punkte; ungenügend = 0,49 bis 0 Punkte. IV. ZWISCHENPRÜFUNG 7 Zulassung zur Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium wird nach dem 3. Fachsemester mit einer hochschulinternen Zwischenprüfung abgeschlossen. Durch Vorlage der erbrachten Leistungsnachweise und eine Prüfung im künstlerischen Schwerpunktfach sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sich die Fertigkeiten und Fähigkeiten angeeignet haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Nach Vorliegen der Nachweise und dem Bestehen der Prüfung im künstlerischen Schwerpunktfach wird den Studierenden die bestandene Zwischenprüfung bescheinigt.

7 (2) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt spätestens mit dem letzten Vorlesungstag des 3. Fachsemesters unter Vorlage des Studienbuches sowie aller erforderlichen Leistungsnachweise und Unterlagen. In begründeten Ausnahmefällen sind bis dahin nicht erbrachte Leistungsnachweise unverzüglich nachzureichen. Erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, erlischt der Anspruch auf Einzelunterricht für mindestens ein Semester, sofern nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachgewiesen wird. Die Zwischenprüfung im künstlerischen Schwerpunktfach findet in der Regel in den ersten 8 Wochen des 4. Fachsemesters statt. Der Termin wird den Prüflingen spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt. (3) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat: a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Fach Harmonielehre, b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 2 SWS Gehörbildung, c) Nachweis der Teilnahme an 2 SWS im Fach Improvisation, d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Fach Rhythmik/Bewegung/Tanz, e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Fach Sprecherziehung, wenn nicht Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt wurde, f) Nachweis der Teilnahme an 2 SWS im Fach Chorische Stimmbildung bzw. an 1 SWS, wenn Gesang als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt wurde, g) Nachweis der Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zur Musikpädagogik (2 SWS), h) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 2 SWS Fachdidaktik Musik, i) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Veranstaltungen in Musikwissenschaft. (4) Ist die Anmeldung zur Zwischenprüfung bis zum Ende des 5. Fachsemesters nicht erfolgt oder liegen die erforderlichen Nachweise bis zum Ende des 5. Fachsemesters nicht vor oder ist die Prüfung auch bei der zweiten Wiederholung nicht bestanden, wird der bzw. die Studierende exmatrikuliert, sofern nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachgewiesen wird. Über einen Widerspruch gegen die Exmatrikulation entscheidet der Rektor / die Rektorin nach Anhörung des / der Studierenden. 8 Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus dem Studienbereichsleiter / der Studienbereichsleiterin, der Lehrkraft im künstlerischen Schwerpunktfach sowie einem weiteren Vertreter / einer Vertreterin eines künstlerischen Faches. Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. (2) Die Prüfung erfolgt im künstlerischen Schwerpunktfach. Es sind mindestens zwei Werke aus verschiedenen Epochen bzw. Stilbereichen vorzutragen. Der Vortrag dauert in der Regel 15 Minuten. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die erbrachte Leistung mit mindestens 04 Punkten (ausreichend) bewertet wird. Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach einem Semester wiederholt werden. Insgesamt sind zwei Wiederholungen zulässig.

8 V. ABSCHLUSSPRÜFUNGEN 9 Zulassung zu den Abschlussprüfungen (1) Folgende Fächer werden nach Ende der Unterrichtszeit mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen: a) das künstlerische Schwerpunktfach (Prüfung in der Regel nach dem 6. Semester), b) das Fach Ensemblespiel/ Ensembleleitung (Prüfung in der Regel nach dem 6. Semester). (2) Die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen erfolgt im Sommersemester bis zum 15. Mai und im Wintersemester bis zum 15. Dezember. (3) Zu einer Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung oder gleichwertige Studienleistungen an einer anderen Hochschule erbracht hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studienbereichsleitung. 10 Durchführung der Abschlussprüfungen (1) Die mindestens vier Personen umfassende Prüfungskommission besteht aus dem Studienbereichsleiter / der Studienbereichsleiterin als Vorsitzendem / Vorsitzender, den Lehrkräften im jeweiligen Fach bzw. den jeweiligen Prüfungsgebieten, ggf. einem weiteren Vertreter / einer Vertreterin des gleichen oder eines verwandten Faches sowie einem im saarländischen Schuldienst tätigen Musiklehrer / einer Musiklehrerin als Vertreter / Vertreterin der Schulpraxis. (2) Die Prüfungsanforderungen lauten gemäß Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie an Realschulen und Gesamtschulen im Saarland: a) Künstlerisches Schwerpunktfach: Die praktische Prüfung im künstlerischen Schwerpunktfach besteht aus einem künstlerisch-praktischen Vortrag von in der Regel 30 Minuten Dauer. Erwartet wird die Fähigkeit zum musikalisch gestalteten und technisch versierten Vortrag von mindestens drei Stücken in angemessenem Schwierigkeitsgrad. Diese müssen aus verschiedenen Epochen einschließlich des 20. Jahrhunderts stammen bzw. in der Ausrichtung Jazz/Rock/Pop verschiedene Stilistiken, verschiedene Ensemblebesetzungen und Anteile stilgerechter Improvisation berücksichtigen. b) Ensemblespiel/ Ensembleleitung: Die fachpraktische Abschlussprüfung dauert in der Regel 40 Minuten. Erwartet werden:

9 - die Leitung von Ensembles unterschiedlicher musikalischer Stilistik unter Berücksichtigung des Bereichs Jazz/Rock/Pop, - das Spielen verschiedener Instrumente und das Singen innerhalb dieser Ensembles, - das Einstudieren mindestens eines selbst arrangierten/komponierten Ensemblestückes, - die Begleitung von Liedern/Instrumentalstücken auf dem Klavier oder einem anderen Instrument. (3) Es wird eine Gesamtnote gebildet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt 6. Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Hochschulprüfungen sind bestanden, wenn die erbrachten Leistungen mit jeweils mindestens 04 Punkten (ausreichend) bewertet werden. 11 Erste Staatsprüfung Für die Erste Staatsprüfung gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen. 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 8. Februar 1995 außer Kraft. Saarbrücken, den 1. April 2004 Der Rektor

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