WIR BLEIBEN AM BALL! sopoaktuell

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1 sopoaktuell WIR BLEIBEN AM BALL! Informationen zur behindertenpolitischen Arbeit in ver.di und Ergebnisse der Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen 2010/2011 Bereich Sozialpolitik Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

2 WIR BLEIBEN AM BALL Impressum Herausgeberin: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Postanschrift: ver.di-bundesverwaltung, Berlin Elke Hannack Mitglied des Bundesvorstandes Verantwortlich: Dr. Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik Autorin: Melanie Martin, ver.di, Bereich Sozialpolitik, Teilhabepolitik/Schwerbehindertenvertretungen Unter der Mitarbeit des Vorstandes des Bundesarbeitskreises Behindertenpolitik: Lucie Pötter-Brandt Frank Loeding Angelika Ebeling Helmfried Hauch Christina Hempel sowie Evelyn Räder, ver.di Bereich Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik Jens Lober, Universität Kassel Infos über weitere Veröffentlichungen aus der Sozialpolitik siehe 1. Auflage , August 2011 Grafik und Layout: Ronald Cornelius, Lektorat: Marion Heins Titelfoto/Illustrationen: Reinhard Alff ISBN Diese Broschüre kann bestellt werden unter oder der Fax-Nummer 030/ Ab 5 Exemplare wird eine Gebühr von 2 Euro/Stück erhoben. Hinweis: Wer regelmäßig über alle Veröffentlichungen aus dem Bereich Sozialpolitik informiert und in den - und/oder den Post-Verteiler für die Sozialpolitischen Informationen aufgenommen werden möchte, schreibt an: sopo@verdi.de Die Sozialpolitischen Informationen sind auch im Internet kapitelweise abrufbar. Daneben laden wir ein, unsere Seiten im Netz unter zu besuchen, die weitere Informationen bereithalten. Bestellhinweis für unsere ver.di-broschüren: Ein Bestellvordruck ist im Anhang dieser Broschüre abgedruckt. Er kann auch heruntergeladen werden unter Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert für Fehler oder Irrtümer kann keinerlei Gewähr übernommen werden. 2

3 Vorwort Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Menschen mit Behinderungen sind in ihrem Leben vielen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Diese reichen von Barrieren in öffentlichen Einrichtungen, Mobilitätserschwernissen im Nah- und Fernverkehr bis hin zu Diskriminierungen durch andere Menschen um nur einige zu nennen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lebten zum Jahresende 2009 in Deutschland 9,6 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Davon waren 7,1 Millionen Menschen schwerbehindert. Die Ursachen für eine Behinderung sind ganz unterschiedlich. Nur rund 4 % der Behinderungen sind angeboren die meisten Behinderungen stellen sich im Laufe des Lebens ein. Für ver.di spielen die Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen eine sehr wichtige Rolle. Deshalb bringt sich ver.di verstärkt in behindertenpolitische Themen ein, um die Interessen der ver.di-mitglieder zu vertreten, denen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert wird. Behindertenpolitische Themen haben in ver.di einen hohen Stellenwert! Gerade im Hinblick auf die UN- Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26. März 2009 in Deutschland völkerrechtlich verbindlich ist, wird es in Zukunft viele Veränderungen in der Behindertenpolitik geben. Diese Veränderungen werden auch Auswirkungen auf die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) haben. Durch den demografischen Wandel, schlechte Arbeitsbedingungen, Rente mit 67 sowie die Zunahme von psychischen Leiden und psychosozialen Problemlagen sind die Anforderungen an die Schwerbehindertenvertretungen in den letzten Jahren gestiegen. Auch durch die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und die Erarbeitung und Umsetzung von Integrationsvereinbarungen hat sich das Aufgabenspektrum der Schwerbehindertenvertretungen quantitativ und qualitativ erheblich erweitert. Die SBV ist wie Betriebs- und Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung eine Interessenvertretung, die vom Gesetzgeber installiert und für die eigene gesetzliche Strukturen im SGB IX geschaffen wurden. Die Wahlen der SBV sind alle vier Jahre und haben zuletzt 2010/2011 stattgefunden. In vielen Betrieben haben sich ver.di-mitglieder an dieser Wahl beteiligt. Zum einen haben sich viele Kolleginnen und Kollegen als Vertrauensperson aufstellen lassen, zum anderen haben sie als schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Mensch von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Wir möchten an dieser Stelle allen Kolleginnen und Kollegen für ihr Engagement herzlich danken und auf die erfolgreichen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen hinweisen. Dazu haben wir eine Auswertung vorgenommen, die in dieser Broschüre nachgelesen werden kann. Das Ziel von ver.di ist es, Menschen mit Behinderung Hilfestellungen zu geben, sich besser in das Arbeitsleben zu integrieren und langfristig eine Arbeitswelt zu schaffen, in der alle Menschen mit und ohne Behinderung die gleichen Chancen auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen haben. Mit dieser Broschüre möchten wir interessierten Leserinnen und Lesern einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen in der Behindertenpolitik geben und verdeutlichen, welche Anforderungen sich dadurch für Menschen mit Behinderungen, der Schwerbehindertenvertretung und auch für ver.di ergeben. Berlin, August 2011 Bundesarbeitskreis (BAK) Behindertenpolitik Elke Hannack Dr. Judith Kerschbaumer Melanie Martin Mitglied des Leiterin des Bereichs Teilhabepolitik/ Bundesvorstandes Sozialpolitik Schwerbehindertenvertretung 3

4 WIR BLEIBEN AM BALL Inhaltsverzeichnis Vorwort I. Grundsätzliche Bedeutung der Schwerbehinderten- und Teilhabepolitik in ver.di 5 II. Behindertenpolitischer Leitantrag zum 3. ordentlichen ver.di-bundeskongress: Soziale, berufliche und gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen verwirklichen 9 III. Ergebnisse der Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2010/2011 erste Ergebnisse und Analysen 15 IV. Schwerbehinderte Menschen in Deutschland 19 V. Die UN-Behindertenrechtskonvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 23 VI. Stellungnahme von ver.di zum Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 26 VII. Stellungnahme des DGB zum ersten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland 33 VIII. Teilhabe am Arbeitsleben verbessern 40 IX. Schwerbehinderung und soziale Sicherung im Alter 42 Anhang Bestellschein für Publikationen aus dem Bereich Sozialpolitik 48 Beitrittserklärung ver.di 49 Bundesarbeitskreis Behindertenpolitik 50 Adressen der ver.di Landesbezirke (mit Internetlinks zu den Landesarbeitskreisen) 51 Neue Publikationen 52 4

5 I. Grundsätzliche Bedeutung der Schwerbehinderten- und Teilhabepolitik in ver.di Bei ver.di-gründung wurden in 5 der Satzung Eckpfeiler für die Teilhabe- und Schwerbehindertenpolitik in ver.di gesetzt. Die verschiedenen Traditionen der Ursprungsgewerkschaften wurden dazu in einer Richtlinie zur Behindertenpolitik zusammengefasst. Folgende nach wie vor aktuelle Festlegungen wurden seinerzeit getroffen: Ziel von ver.di ist die Förderung und Verwirklichung der sozialen, gesellschaftlichen und betrieblichen Gleichstellung und Integration behinderter Menschen und ihrer spezifischen Interessen. ver.di setzt sich dafür ein, dass in der Gesellschaft Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen gesichert und geschaffen werden. Gegenüber behinderten Mitgliedern ist die Schutzfunktion von ver.di besonders gefordert. Behindertenpolitik ist eine zentrale Aufgabe von ver.di. Alle Organe und Gremien von ver.di fördern und unterstützen die gewerkschaftliche Behindertenarbeit. Es gilt die Kompetenz und das Profil von ver.di in Behindertenfragen zu verdeutlichen und Mitgliederpotenziale zu erschließen. Das Behindertenrecht hat sich seit dem Jahr 2000 gravierend geändert. Mit dem von der rot-grünen Bundesregierung eingeleiteten Paradigmenwechsel weg von der Fürsorge hin zur Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen kam es zur Einführung des SGB IX und der Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder. Das moderne Behindertenrecht wird auch in Begrifflichkeiten deutlich. So wurde z. B. aus der Eingliederung die Teilhabe schwerbehinderter Menschen und aus Leistungen zur Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurde der Begriff Inklusion eingeführt (siehe Beitrag V.). Die darin enthaltenen Visionen von einer inklusiven Gesellschaft und einer inklusiven Arbeitswelt gehen weit über die Begriffe Teilhabe (oder Partizipation) und Integration hinaus. Inklusion heißt Einschluss und vollumfängliche Barrierefreiheit. Inklusiv ist eine Arbeitswelt, zu der alle Menschen von vornherein uneingeschränkten Zugang haben. Bei der Weiterentwicklung des Behindertenrechts (als Aufgabe in der ver.di-richtlinie zur Behindertenpolitik festgelegt) nimmt ver.di auf haupt- und ehrenamtlicher Ebene Einfluss. Gemeinsam im Bundesarbeitskreis (BAK) und den Landesarbeitskreisen entwickelte Forderungen, wie sie z. B. in dem Antrag Soziale, gesellschaftliche und berufliche Inklusion behinderter Menschen enthalten sind (siehe Beitrag II.), werden in Gesprächen mit Behindertenbeauftragten, Vertreterinnen und Vertretern politischer Parteien und in Ausschüssen für Teilhabe dargestellt. Unsere Vorstellungen und Forderungen zu relevanten teilhabepolitischen Themen, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. einer inklusiven Arbeitswelt, sind auch Inhalt von Tagungen und Seminaren. Neue zukunftsweisende Projekte (mit wissenschaftlicher Begleitung) sollten in diesem Zusammenhang initiiert werden. Die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), anderen Einzelgewerkschaften sowie Behindertenorganisationen und -verbänden wird praktiziert, gemeinsames Handeln im Interesse behinderter Menschen muss ausgebaut werden. Aktuelle Herausforderungen stellen sich für ver.di bei der kritischen sozialpolitischen Begleitung der Umsetzung der UN-BRK. Dies betrifft sowohl den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung (NAP) als auch die Aktionspläne auf Länder- und kommunaler Ebene. Der Aktionsplan zur UN-BRK ist mit 5

6 WIR BLEIBEN AM BALL Leben zu füllen. Dazu gehören echte und zusätzliche Investitionen in Teilhabechancen und eine stärkere Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Beschäftigung behinderter Menschen. Die Kluft zwischen Theorie und gesellschaftlicher Realität ist groß. An dieser Stelle ist gewerkschaftliches Handeln nötig und ver.di gefordert, Position zu beziehen und sich einzumischen. Auf Länderebene muss das Thema Inklusive Bildung eine Schule für alle vorangebracht werden. In dieser Frage sollte ver.di nicht außen vor bleiben, sondern gemeinsam mit Anderen aktiv werden. Denn nur mit den notwendigen materiellen und personellen Ressourcen ausgestattete Krippen, Kindergärten und Schulen können inklusive Bildung garantieren. Gemeinsame Beschulung ist Voraussetzung für ein normales Miteinander von behinderten und nicht behinderten Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitswelt. All diese Aktivitäten erfordern personelle Ressourcen, hauptamtlich und ehrenamtlich! Sie müssen ihren Niederschlag finden in einem nach dem Kongress zu erarbeitenden Arbeits- und Aktionsprogramm Die in der Behindertenrichtlinie festgelegte Aufgabe Integration von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ist weiterhin schwierig und mit großen Problemen für die Betroffenen behaftet. Wenn Frau von der Leyen, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, bei der Vorstellung des Nationalen Aktionsplanes feststellt: ohne Teilhabe am Arbeitsleben wird es schwer mit der Inklusion behinderter Menschen, so ist ihr unumwunden beizupflichten. Teilhabe am Arbeitsleben ist ein ganz wesentlicher Schwerpunkt bei der sozialen Integration behinderter und gleichgestellter Menschen. Ein gleiches Recht auf Arbeit ist für Menschen mit Behinderungen noch längst nicht erkennbar. Die Beschäftigungsquote ist unverändert niedrig und die Arbeitslosenquote deutlich höher als beim Durchschnitt der Erwerbsbevölkerung. Die im Rahmen des NAP aufgelegten Förderprogramme des Bundes und Sonderprogramme der Länder, alle finanziert aus der Ausgleichsabgabe, sind richtig, jedoch bei weitem nicht ausreichend und greifen zu kurz. Zumindest die Wiedereinführung einer Beschäftigungsquote von 6 %, auch bei den Ausbildungsplätzen, und höhere Ausgleichsabgaben sind nach Auffassung von ver.di in diesem Kontext notwendig. Der Ausbau von Schutzrechten, Barrierefreiheit und präventiven Maßnahmen (auch betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und betriebliche Gesundheitsvorsorge) in den Betrieben sind weitere notwendige Maßnahmen. Sie sind im Leitantrag genauer beschrieben (siehe Beitrag II.). Das alles ist insgesamt jedoch noch längst nicht ausreichend, um perspektivisch einen den Zielen der UN-BRK nur ansatzweise entsprechenden Umbau der Arbeitswelt zu erreichen. In allen gesellschaftlichen Institutionen, auch in ver.di, sind dazu noch viele Barrieren in den Köpfen abzubauen. Neben der politischen Arbeit von ver.di, die auch regelmäßige Mitarbeit in bundespolitischen Gremien z. B. zur Weiterentwicklung von SGB IX, Arbeitssicherheitsgesetz, AGG u. a. beinhaltet, sind es die Interessenvertretungen in den Betrieben, welche die Aufgabe haben, Inklusion in der Arbeitswelt voranzubringen. Ganz wichtige Akteure im Bereich Teilhabe- und Schwerbehindertenpolitik sind die Schwerbehindertenvertretungen. Nach den Wahlen im Herbst 2010 und Frühjahr 2011 prägen fast Schwerbehindertenvertretungen das Gesicht von ver.di und sind die Werbeträger für ver.di in diesem Arbeitsbereich. 6

7 Sie kümmern sich gemeinsam mit Betriebs- und Personalräten und Mitarbeitervertretungen um die Integration von schwerbehinderten Jugendlichen in Ausbildung und sorgen dafür, dass erwerbslose Schwerbehinderte eingestellt werden. Sie kümmern sich darum, dass gesundheitlich beeinträchtigte und/oder schwerbehinderte Beschäftigte kompetente Unterstützung bei Problemen am Arbeitsplatz erhalten. Sie unterstützen bei Anträgen auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (ca. 82 % der Behinderungen werden im Laufe eines Lebens durch Krankheit erworben) 1. Sie sind Experten, wenn es um die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen geht. Sie wirken mit im Bereich von Prävention, insbes. im Rahmen des BEM. Sie sind eingebunden ins betriebliche Gesundheitsmanagement. Sie konzipieren Integrationsvereinbarungen und sorgen für deren Umsetzung. Sie kooperieren mit diversen inner- und außerbetrieblichen Stellen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen. Häufig sind Schwerbehindertenvertretungen hoch anerkannte Spezialisten auf dem Gebiet der Prävention, Integration und Rehabilitation. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu guter Arbeit für alle in den Betrieben. Für viele von ihnen ist die Verankerung in ver.di für die Ausübung ihres Ehrenamtes überlebensnotwendig. Ihre immer noch vorherrschende Einzelkämpfer(innen)position macht regelmäßigen, kollegialen Erfahrungsaustausch notwendig. Auch aus diesem Grund sind die in der Behindertenrichtlinie von ver.di festgelegten organisatorischen Regelungen zukünftig mit verbindlicheren Strukturen und Beteiligungsmöglichkeiten am Willensbildungsprozess in ver.di zu versehen. Menschen mit Behinderungen und ihre betrieblichen Interessenvertretungen brauchen deshalb den Status Gruppe! Die Herausforderungen und die extrem hohen Belastungen von Schwerbehindertenvertretungen werden nicht abnehmen, ebenso wenig der notwendige Unterstützungsbedarf durch ver.di. Personalabbau, Verdichtung von Arbeitsleistungen und die Zunahme von Arbeitsbelastungen sowie die demografische Entwicklung werden zu mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen in den Betrieben führen. Insbesondere Erkrankungen aus dem psychosozialen Spektrum nehmen weiter zu. Deshalb können wir davon ausgehen, dass die Anzahl der anerkannt schwerbehinderten Menschen in Verwaltungen und Betrieben in den nächsten Jahren steigen wird. Sie sind lediglich die Spitze des Eisberges. Von gesundheitlichen Problemen und Einsatzeinschränkungen sind häufig bis zu 20 % der Belegschaften betroffen, die Tendenz ist steigend. Fragen von Teilhabe an menschengerechter und existenzsichernder Arbeit und betrieblicher Prävention eben Inklusion bleiben an der Tagesordnung. Dies muss sich auch verstärkt in der Bildungsarbeit von ver.di niederschlagen. Schwerbehindertenvertretungen sind nicht nur eine wichtige Säule der gewerkschaftlichen Teilhabepolitik in den Betrieben, sondern sie sind neben Betriebs- und Personalräten, Mitarbeitervertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Frauenvertreterinnen ein nicht zu unterschätzendes Potenzial an verlässlichen ehrenamtlichen ver.di-funktionärinnen und -Funktionären. Schwerbehindertenvertretungen engagieren sich bei der ver.di-vertrauensleute-arbeit und werben Mitglieder. Ca. 10 % der ver.di-mitglieder sind heute schon schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Schwerbehinderte Beschäftigte sind überdurchschnittlich häufig gewerkschaftlich organisiert. 1 Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom , 325/10 7

8 WIR BLEIBEN AM BALL Beschäftigte mit Behinderungen und Schwerbehindertenvertretungen sollen in der täglichen Arbeit von ver.di nicht als lästiges Übel betrachtet werden. Sie sollten von ver.di auf allen Ebenen und in allen Fachbereichen als Personen mit der Wichtigkeit hoch! unterstützt und wertgeschätzt werden. Menschengerechte (inklusive) Arbeit für alle, Zusammenarbeit mit allen, ohne Barrieren an Bauten, im öffentlichen Raum und in den Köpfen einfach machen, innerhalb und außerhalb von ver.di! Das sollte unser aller Ziel und unsere Handlungsmaxime sein. Dafür lasst uns gemeinsam am Ball bleiben! (Vorstand des ver.di-bak Behindertenpolitik) 8

9 II. Behindertenpolitischer Leitantrag zum 3. ordentlichen ver.di-bundeskongress: Soziale, berufliche und gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen verwirklichen 1 ver.di setzt sich dafür ein, dass unsere Gesellschaft bei der Gestaltung aller Lern-, Arbeits- und Lebensbedingungen Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention als möglichst zeitnah zu erreichendes Ziel umsetzt. Behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen muss eine inklusive (selbstbestimmte und gleichberechtigte) Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Eine existenzsichernde Integration von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt trägt entscheidend zur Erreichung dieses Zieles bei. In Deutschland leben schätzungsweise neun Millionen behinderte Menschen. Davon zählen ca. 2,5 Millionen zu den Erwerbspersonen. Besonders Menschen mit schwerer Behinderung sind dem Risiko ausgesetzt, arbeitslos zu werden. Behindert zu sein bedeutet noch immer, im Erwerbsleben benachteiligt zu sein. Arbeitslose Menschen mit Behinderung haben schlechtere Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden. Bedingt durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise ist die offizielle Arbeitslosigkeit von Menschen mit und ohne Behinderung im Jahr 2009 gestiegen. Im Jahr 2009 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote bei 8,2 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen bei 14,6 Prozent. Seit Mitte des Jahres 2010 ist die Zahl der offiziell gemeldeten Arbeitslosen wieder rückläufig, während die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen weiter gestiegen ist. Menschen mit Behinderungen waren in der Wirtschafts- und Finanzkrise überproportional vom Verlust an Arbeitsplätzen betroffen und schaffen jetzt nicht mehr den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Damit setzt sich der Trend fort, dass schwerbehinderte Menschen von negativen Entwicklungen am Arbeitsmarkt deutlich stärker betroffen sind, während sie von positiven Entwicklungen nur wenig profitieren. Nur 4 % aller Behinderungen sind angeboren. Die meisten Behinderungen stellen sich im Laufe des Lebens aufgrund von Unfällen und Krankheiten ein. Schlechte Arbeitsbedingungen, wie andauernder Stress, einseitig belastende Arbeitsabläufe, schwere körperliche Arbeit, hoher Leistungsdruck und unsichere Arbeitsverhältnisse, wirken sich negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten aus und führen zunehmend zu chronischen Erkrankungen und Schwerbehinderungen. Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die im März 2009 von Deutschland unterzeichnet wurde, 2 fordert ver.di eine inklusive Arbeitswelt, in der es keine Barrieren bei der Einstellung von Menschen und keine Barrieren bei der Weiterbeschäftigung nach Unfällen oder Krankheiten gibt. Angestrebt wird eine inklusive Gesellschaft, die von vornherein die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt und in der alle Menschen gleichberechtigt zusammenleben. Inklusion spielt hierbei eine wichtige Rolle, da sie über den Begriff der Integration hinausgeht. 1. Inklusives Bildungssystem Schul- und Berufsabschlüsse sind die wichtigsten Voraussetzungen für einen guten Start in das Arbeitsleben. Das gilt sowohl für Menschen mit als auch ohne Behinderung. In einem nicht-inklusiven Schulsystem wird Kindern nicht vermittelt, dass es in der Gesellschaft Menschen mit unterschiedlichen Facetten und Fähigkeiten gibt. Deshalb fordert ver.di ein inklusives Schulsystem, in dem Kinder mit und ohne Behinderung sowohl im vorschulischen Bereich als auch in der Schule gemeinsam lernen. Mehr als 80 % der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen in Deutschland eine Förderschule. 1 Fassung des Leitantrages bei Redaktionsschluss Ende August 2011; Änderungen: siehe nächste Fußnote. 2 In der von der Antragsberatungskommission empfohlenen Fassung wurde der Halbsatz die im März 2009 von Deutschland unterzeichnet wurde, ersetzt durch den Halbsatz die seit 26. März 2009 geltendes Recht in der Bundesrepublik ist, 9

10 WIR BLEIBEN AM BALL Das führt dazu, dass mehr als Kinder und Jugendliche ausgegrenzt werden. Die spezielle Ausbildung in Förderschulen ist für viele Kinder und Jugendliche der Einstieg in Sonderwege am Rande der Gesellschaft. Um Kinder mit Behinderungen am Regelschulsystem teilhaben zu lassen, müssen ausreichend materielle und personelle sowie sonderpädagogische, sozialpädagogische und pflegerische Ressourcen bereitgestellt werden. Ein verbindlicher Aktionsplan des Bundes und der Länder zur Umsetzung von inklusiver Schulbildung ist notwendig. 2. Ausbildung In Deutschland bildet nur jedes dritte Unternehmen Fachkräfte aus. Der Anteil der Auszubildenden mit einer Behinderung liegt hier gerade einmal bei 0,9 Prozent. Die Unternehmen bevorzugen leistungsstarke Schulabgängerinnen und Schulabgänger für eine Ausbildung im dualen System. Behinderte Jugendliche werden bereits mit dem Förderschulsystem separiert, landen dann in berufsvorbereitenden Maßnahmen für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden oder in Werkstätten für behinderte Menschen und haben kaum Chancen auf eine Ausbildung im dualen System. Durch eine frühzeitige Berufsorientierung im Regelschulsystem und Berufseinstiegsbegleitung sollen schwerbehinderte Jugendliche Kompetenzen erwerben, die den direkten Zugang in eine anerkannte betriebliche Berufsausbildung ermöglichen. Eine anerkannte Berufsausbildung ist Voraussetzung für gute Beschäftigungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Um eine inklusive Arbeitswelt zu erreichen, müssen Unternehmen stärker in die Pflicht genommen werden, mehr Ausbildungsplätze auch für junge Menschen mit Behinderungen anzubieten. Damit Jugendliche mit Behinderungen bessere Aussichten auf eine Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung haben, hält ver.di nach wie vor verbindlichere Festlegungen zur betrieblichen Ausbildung behinderter und schwerbehinderter Jugendlicher für erforderlich. ver.di setzt sich daher für eine verbindliche Ausbildungsplatzquote von sechs Prozent, mindestens aber einen Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Menschen (in Klein- und Mittelbetrieben), ergänzt um eine Ausbildungsplatzausgleichsabgabe analog der Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Menschen, ein, dass dort, wo mehr als sechs Ausbildungsplätze vorhanden sind, ein Ausbildungsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Das in der Ausbildung schwerbehinderter Menschen eingesetzte pädagogische Personal (Ausbilder/- innen, Lehrer/innen und Sozialpädagog/innen) sollte über eine Reha-spezifische Zusatzausbildung verfügen. Bei der Personalplanung muss für die Ausbildung behinderter Menschen deutlich mehr Arbeitszeit einkalkuliert werden als in anderen Ausbildungsbereichen. 3. Beschäftigungsquote Die Entlastung der Arbeitgeber von ihrer Beschäftigungspflicht durch die dauerhafte Absenkung der Beschäftigungsquote von sechs auf fünf Prozent führte zu einem sich verschärfenden Finanzierungsproblem bei den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Durch die strukturellen Veränderungen wird der Wettbewerb zwischen den Beschäftigten mit Behinderungen und den nicht behinderten Beschäftigten zunehmend negativ beeinflusst. Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe müssen so gestaltet werden, dass von ihnen ein hoher Anreiz ausgeht, Menschen mit Behinderung einzustellen und zu beschäftigen. Entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention müssen mehr Menschen mit Behinderungen an der Arbeitswelt teilhaben. ver.di fordert deshalb als ersten Schritt die Wiedereinführung der sechs-prozent-beschäftigungsquote und eine deutliche Anhebung der Ausgleichsabgabe. Mittelfristig ist aufgrund der demografischen Entwicklung eine deutlich höhere Beschäftigungspflichtquote anzustreben. 10

11 4. Ausgleichsabgabe Die Ausgleichsabgabe ist grundsätzlich für Eingliederungsmaßnahmen und Teilhabeleistungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwenden. Wenn die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe weiterhin rückläufig sind, fehlen den Integrationsämtern und der Bundesagentur für Arbeit die Mittel für begleitende Hilfen, die zur Erfüllung von Aufgaben für schwerbehinderte Menschen erforderlich sind. Die Folge ist, dass Zuschüsse zu Lohnkosten, Arbeitsassistenzen, Betreuungsaufwand und technischen Hilfen häufiger von den Integrationsämtern gekürzt oder abgelehnt werden. Um einen Anreiz zu schaffen, schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen, müssen die Beiträge der Ausgleichsabgabe deutlich angehoben werden. Eine höhere Beschäftigungsquote und eine Anhebung der Ausgleichsabgabe steigern den Druck und den Anreiz für Unternehmen, Menschen mit Behinderungen einzustellen und dauerhaft zu beschäftigen. ver.di fordert die schrittweise Anhebung der Ausgleichsabgabe auf mindestens ein Viertel des monatlichen Durchschnittsentgelts für eine Vollzeitstelle (in 2011 ~2.522,00 Euro): bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als 5 Prozent (künftig 6 Prozent) wird die Ausgleichsabgabe pro fehlenden Arbeitsplatz/Monat von 105 Euro auf 250 Euro angehoben; bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent wird die Ausgleichsabgabe pro fehlenden Arbeitsplatz/Monat von 180 Euro auf 500 Euro angehoben; bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent wird die Ausgleichsabgabe pro fehlenden Arbeitsplatz/Monat von 260 Euro auf 750 Euro angehoben. 5. Schutzrechte für Menschen mit Behinderung stärken Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 21. April 2004 wurde der Kündigungsschutz deutlich gelockert, wonach es der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht bedarf, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ist notwendig, um Nachteile im Berufsleben auszugleichen. Ohne diesen besonderen Kündigungsschutz wären Menschen mit Behinderungen noch stärker von Kündigung bedroht. Bei dem besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist eine Kündigung erst gültig, wenn das Integrationsamt nach Ausschöpfung aller Unterstützungsmöglichkeiten der Kündigung zugestimmt hat. Die Lockerung des Kündigungsschutzes muss rückgängig gemacht werden. Daher fordert ver.di, dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen künftig wieder ab dem Tag der Antragstellung gilt und dass jeder Arbeitsplatz eines behinderten Menschen, auch Arbeitsplätze mit weniger als 18 Std./Woche, unter die Förderungsmöglichkeiten und den Schutz des SGB IX fallen. Die Möglichkeit der Gleichstellung von behinderten Menschen mit schwerbehinderten Menschen in Bezug auf den Kündigungsschutz nach dem SGB IX muss auch für behinderte Menschen möglich sein, die weniger als 18 Wochenstunden arbeiten. Menschen mit Behinderungen brauchen neben dem besonderen Kündigungsschutz einen Anspruch auf Zusatzurlaub und den Schutz vor Mehrarbeit zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben, unabhängig von Beschäftigungsform und Arbeitszeitumfang. 11

12 WIR BLEIBEN AM BALL 6. Barrierefreie Arbeitsplätze Im Arbeitsschutzrecht ist die Barrierefreiheit systematisch umzusetzen. Die Arbeitsstättenverordnung muss die angestrebte Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung deutlicher als in der bisherigen Fassung verlangen. Bisher wird der Eindruck erweckt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sich nur in denjenigen Betrieben Gedanken über die Barrierefreiheit der Arbeitsstätten machen müssen, in denen tatsächlich behinderte Menschen arbeiten. Und dann auch nur, wenn der Umbau zumutbar ist. Arbeitsstätten müssen vielmehr vorsorglich und generell so eingerichtet und betrieben werden, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei Planung, Bau, Umbau und Betrieb von Arbeitsstätten ist daher darauf zu achten, dass alle denkbaren Vorkehrungen getroffen werden, um spätere Anpassungen der Arbeitsumgebung möglichst einfach und kostengünstig zu realisieren. Diese Vorkehrungen sind in allen Betrieben unter Berücksichtigung der Anforderungen des Baurechtes zu realisieren. Entsprechende Vorgaben sind in der Arbeitsstättenverordnung, im Regelwerk des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) und in technischen Normen (zum Beispiel der DIN-Norm Behindertengerechtes Bauen ) umzusetzen. Dies bezieht sich auch auf die Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Die Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik müssen sich an der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) orientieren und Eingang ins Arbeitsschutzrecht finden. ver.di fordert daher, dass schrittweise alle Arbeitsplätze, einschließlich aller betrieblichen Wege und Sozialräume sowie die Hard- und Software, barrierefrei gestaltet werden müssen. 7. Bessere Prävention und Beschäftigungssicherung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement In vielen Unternehmen sind die Arbeitsbedingungen noch nicht so beschaffen, dass sie Arbeitserkrankungen vorbeugen oder die Gesundheit aktiv fördern. Auf Menschen, deren Leistungsvermögen altersbedingt oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemindert ist, sind viele Unternehmen nicht vorbereitet. Vor diesem Hintergrund muss ein Wandel in der Unternehmenskultur herbeigeführt und Konzepte zur Prävention und Gesundheitsförderung installiert werden. Ziel der Prävention ist es, gesundheitsbeeinträchtigende Prozesse, die zu chronischen Erkrankungen und zu Behinderungen führen können, aufzuhalten und zu verringern. Um eine Verbindlichkeit vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen herbeizuführen, sind gesetzliche Vorgaben im Rahmen eines Präventionsgesetzes sicherzustellen. Kontroll- und Sanktionsmechanismen müssen dabei genauso Berücksichtigung finden wie die Beteiligung der Interessensvertretungen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie die Integrationsvereinbarung sind wirksame Instrumente zur Arbeitsplatzsicherung und zur Humanisierung der Arbeitswelt. Das BEM gilt, unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung, für alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Von vielen Unternehmen wird dieses Instrument, obwohl es gesetzlich seit Mai 2004 vorgeschrieben ist ( 84 SGB IX Abs. 2), nicht oder nicht im Sinne der gesetzlichen Intention, den Arbeitsplatz zu erhalten, genutzt. Auch um Fachkenntnisse und betriebliche Erfahrungen nicht zu verlieren, sind Beschäftigte mit Hilfe des BEM dauerhaft im Unternehmen zu integrieren. Dabei muss verhindert werden, dass Unternehmen das BEM zur Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung instrumentalisieren. Damit die Wiedereingliederung von Beschäftigten in allen Unternehmen auf einem gleichen erfolgreichen Niveau erfolgen kann, müssen verbindliche und überprüfbare Qualitätsstandards entwickelt werden. Sollte das BEM nicht unter Umsetzung der Qualitätsstandards vom Unternehmen durchgeführt werden, so muss das mit Sanktionen geahndet werden. Eine entsprechende Bußgeldvorschrift sollte im 156 SGB IX aufgenommen werden. ver.di fordert, dass Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement in den Betrieben umgesetzt werden, damit Erkrankungen vermieden bzw. erkrankte sowie behinderte Beschäftigte im Betrieb gehalten werden. 12

13 Um Diskriminierung und soziale Ausgrenzung von älteren, gesundheitlich beeinträchtigten sowie behinderten Menschen zu verhindern, müssen Integration, Rehabilitation (Reha) und Prävention stärker vernetzt werden. ver.di unterstützt über die Instrumente der Integrationsvereinbarung, Betriebs- und Dienstvereinbarungen den Auf- und Ausbau eines ganzheitlichen Integrations- und Gesundheitsmanagements. Kooperationen zwischen Betrieben, Dienststellen, Rehabilitationsträgern, Unfallversicherungsträgern und Rehabilitationseinrichtungen sind weiterzuentwickeln. 8. Alterssicherung für Menschen mit Behinderungen ver.di setzt sich dafür ein, dass die Inanspruchnahmemöglichkeiten von Renten sowie von flexiblen Ausstiegsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen verbessert werden. 9. Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik und berufliche Rehabilitation Die Reformen zu den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten müssen genutzt werden, um die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen noch stärker zu berücksichtigen und umzusetzen. Die inklusive Wirkung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist ständig auf den Prüfstand zu stellen. Die Zahl der Reha-Anerkennungen bei erwerbslosen behinderten Menschen geht zurück. Vor allem Menschen, die auf Grundsicherung ( Hartz IV ) angewiesen sind, haben nur geringe Chancen auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, da bei ihnen der Reha-Bedarf oft nicht anerkannt wird. Damit werden ihnen auch Ansprüche auf behindertenspezifische Mehrbedarfe zusätzlich zur Grundsicherung vorenthalten. Die Betreuung und Beratung der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen muss dringend verbessert werden. Arbeitslose Menschen mit Behinderungen sollten rechtskreisübergreifend begleitet und vermittelt werden. Bei der Betreuung von Arbeitslosen muss der Fokus wieder verstärkt auf die Weiterbildung mit anerkannten Berufsabschlüssen gelegt werden. Denn Qualifizierung und Bildung sind zentrale Punkte, um eine nachhaltige Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Rehabilitationsmaßnahmen werden zunehmend nach Kassenlage behandelt. ver.di fordert, den Rechtsanspruch auf Rehabilitation finanziell sicherzustellen. Nur durch einheitliche Regelungen zur Beratung, Zugang und Finanzierung von Maßnahmen kann eine Gleichberechtigung und Gleichbehandlung hergestellt werden. Die Rentenversicherungen befürchten, dass ihnen der gedeckelte Haushalt zunehmend Schwierigkeiten bereitet, dem Rechtsanspruch auf Reha gerecht zu werden. 10. Medizinische Rehabilitation Die Mittel für die medizinische Rehabilitation, die versucht, einen die Teilhabe oder Erwerbsfähigkeit bedrohenden oder zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall entstandenen Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu mildern oder dessen Folgen zu beseitigen, werden in den letzten Jahren immer mehr gekürzt. Bedingt durch zunehmend verdichtete Arbeitsprozesse nehmen chronische Erkrankungen zu. Behinderungen als Folge von schweren körperlichen Belastungen und Arbeitsunfällen verringern sich, orthopädische Behinderungen allein verlieren an Bedeutung. Stattdessen nehmen Krankheiten und Behinderungen als Folge von Stress, psychischer Belastung, Bewegungsarmut und Schadstoffbelastungen am Arbeitsplatz zu. Arbeitsverdichtung, gestiegene Leistungsanforderungen und die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes erhöhen den Druck auf die Beschäftigten so sehr, dass es zu einer Zunahme bzw. Verschleppung aller dadurch bedingten Erkrankungen und Behinderungen kommt. Psychische Behinderungen nehmen überproportional zu. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an medizinischen Reha-Maßnahmen ist die Gruppe der psychisch behinderten Menschen (Primärdiagnose) 13

14 WIR BLEIBEN AM BALL die am stärksten wachsende Gruppe. Bei Reha-Maßnahmen in besonderen Einrichtungen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Mehrfachbehinderungen inzwischen fast die Regel. Häufig treten körperliche Einschränkungen mit psychosomatischen Erkrankungen und psychischen Beeinträchtigungen kombiniert auf. ver.di fordert, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassend und zeitnah erbracht werden. ver.di fordert die Krankenkassen auf, erkrankte Menschen nicht mehr vorzeitig in die Rente zu drängen. Der Rechtsanspruch auf eine Reha muss wieder deutlich häufiger als nur alle vier Jahre bestehen. Die gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation sollen flächendeckend erhalten bleiben. 11.Schwerbehindertenvertretungen Der demografische Wandel und die Zunahme von psychischen Beeinträchtigungen und psychosozialen Problemlagen sind mit neuen Anforderungen an die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) verbunden. Auch durch die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und die Erarbeitung und Umsetzung von Integrationsvereinbarungen hat sich das Aufgabenspektrum der SBV quantitativ und qualitativ erheblich erweitert. Deshalb müssen die personellen Ressourcen der SBV den realen Erfordernissen angepasst werden. Es müssen realistischere Freistellungsregelungen für die SBV und erleichterte Heranziehungsmöglichkeiten für die stellvertretenden Mitglieder geschaffen werden. Die anspruchsvollen Anforderungen an SBV machen eine Verbesserung des Schulungs- und Weiterbildungsanspruchs erforderlich. Supervision muss als selbstverständliches Arbeitsprinzip für SBV im SGB IX festgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit der Integration, der beruflichen Förderung und der Sicherung der Beschäftigung behinderter Menschen braucht es wirksamere Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte (insbesondere zur Beschäftigungsförderung sowie zur Gesundheits- und Kündigungsprävention) der betrieblichen Interessensvertretungen. Fragen der Gesundheits- und Kündigungsprävention sollen in den Katalog der Mitbestimmungsrechte im BetrVG, PersVGs, MAV-Rechte aufgenommen und damit über Einigungsstellen erzwingbarer Inhalt von Dienst- und Betriebsvereinbarungen werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach geltendem Recht verpflichtet, die SBV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und sie vor Entscheidungen anzuhören. Da dieses Recht in der Praxis häufig nicht respektiert wird, ist eine sanktionierende Regelung in Form einer Unwirksamkeitsklausel ins SGB IX und die anderen Gesetze für betriebliche Interessensvertretungen (BetrVG, PersVGs, MAV-Recht) aufzunehmen. Da ihren Aufgaben gemäß die Beteiligung der SBV im Arbeitsschutzausschuss notwendig ist, dies aber vor allem in kleineren und mittleren Betrieben häufig nicht berücksichtigt wird, ist eine rechtliche Klarstellung in 11 ASiG notwendig. 14

15 III. Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in ver.di erste Ergebnisse und Analysen Die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (die Wahlen zu den Gesamt- bzw. Bezirksschwerbehindertenvertretungen vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011, die Wahlen zu den Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vom 01. Februar 2011 bis 31. März 2011). Die letzten Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen fanden demnach zwischen dem 1. Oktober und 30. November 2010 statt. Gemäß 94 Abs. 1 SGB IX sind in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt, zu wählen. Die Schwerbehindertenvertretungen sind die ersten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei allen Fragen, die die Themen Prävention, Integration und Rehabilitation betreffen. Sie überwachen die gesetzlichen Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen, beantragen Maßnahmen bei inner- und außerbetrieblichen Stellen, nehmen Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Beschäftigten und die von Behinderung bedroht sind, entgegen und vertreten sie gegenüber den Arbeitgebern. Die Grundlage ihrer Arbeit bildet das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Die Interessen von Menschen mit Behinderungen sind keine Interessen einer Randgruppe von einer Behinderung kann im Laufe des (Erwerbs-)Lebens jede oder jeder betroffen sein. Deshalb hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie die Findung der Kandidatinnen und Kandidaten in ver.di einen hohen Stellenwert. Da die Wahlen zu den Gesamt- bzw. Bezirksschwerbehindertenvertretungen sowie die Wahlen zu den Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen bis in das Jahr 2011 (bei den Wahlen 2006 bis in das Jahr 2007) hineinreichen und es einige Zeit in Anspruch nimmt, alle neu und wiedergewählten Schwerbehindertenvertretungen in die Mitgliederdatenbank einzuarbeiten, wurde eine Auswertung im Juli 2011 (Stand: , bei den Wahlen 2006 wurde zur Vergleichbarkeit der gewählt) vorgenommen. Die Wahlen 2010/2011 können schon jetzt als großer Erfolg bezeichnet werden, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind schon 34% mehr Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben und Dienststellen gewählt worden, als bei der Wahl 2006/2007. Grafik 1: Anzahl der Schwerbehindertenvertreterinnen und -vertreter Quelle: Eigene Darstellung; Stichtag der Datenerhebung ist bei der Wahl 2010/2011 der 12. Juli 2011, bei der Wahl 2006/2007 der 12. Juli

16 WIR BLEIBEN AM BALL Bei den bislang ausgewerteten Daten ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Anhand der grafischen Darstellung ist erkennbar, dass bei der Wahl 2006/ Schwerbehindertenvertreterinnen und -vertreter in der Mitgliederdatenbank (MIBS) erfasst wurden. Obwohl davon auszugehen ist, dass noch nicht alle neu- und wiedergewählten Schwerbehindertenvertretungen in MIBS eingearbeitet worden sind, ist die Anzahl der bereits erfassten Schwerbehindertenvertretungen in der Auswertung 2010/2011 weitaus höher und liegt bei Es ist davon auszugehen, dass dieser Wert noch weiter steigt. Vergleich nach Geschlecht Grafik 2: Geschlechterverteilung in Prozent. Quelle: Eigene Darstellung; Stichtag der Datenerhebung ist bei der Wahl 2010/2011 der 12. Juli 2011, bei der Wahl 2006/2007 der 12. Juli Beim direkten Vergleich der beiden Wahlen (2006/2007 und 2010/2011) ist zu erkennen, dass sich der Frauenanteil bei den Wahlen 2010/2011 erhöht hat. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, ist es mit einem Frauenanteil von 45,59 % (Stand: ) nur noch ein kleiner Schritt zu einer gleichmäßigen Geschlechterverteilung. Geschlechterverteilung in den ver.di-landesbezirken 2006/ /2011 weiblich männlich weiblich männlich Nord 46,81% 53,19% 52,13% 47,87% Niedersachsen/Bremen 36,02% 63,98% 39,61% 60,39% Berlin-Brandenburg 50,46% 49,54% 53,19% 46,81% Nordrhein-Westfalen 37,68% 62,32% 41,89% 58,11% Rheinland-Pfalz 54,55% 45,45% 46,27% 53,73% Hessen 42,86% 57,14% 45,13% 54,87% Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 68,57% 31,43% 54,93% 45,07% Bayern 40,43% 59,57% 42,37% 57,63% Baden-Württemberg 49,43% 50,57% 48,18% 51,82% Hamburg 43,97% 56,03% 53,70% 46,30% Saar 32,35% 67,65% 48,28% 51,72% Gesamt 42,26% 57,74% 45,59% 54,41% Tabelle1: Geschlechterverteilung der Wahlen 2007 und der Wahlen 2010 in den Landesbezirken Quelle: Eigene Darstellung; Stichtag der Datenerhebung ist bei der Wahl 2010/2011 der 12. Juli 2011, bei der Wahl 2006/2007 der 12. Juli

17 Bei der Betrachtung der Geschlechterverteilung in den einzelnen ver.di-landesbezirken wird deutlich, dass in einigen Landesbezirken der Frauenanteil bei den Schwerbehindertenvertretungen auf über 50% erhöht werden konnte. Insbesondere im Landesbezirk Saar ist der Frauenanteil der Schwerbehindertenvertretungen von 32,35% auf 48,28% angestiegen. In den Landesbezirken Nord, Baden-Württemberg und Saar konnte eine nahezu paritätische Verteilung (Differenz < 5%) erreicht werden. Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2006/2007 Grafik 3: Geschlechterverteilung in den Landesbezirken (Wahl 2006/2007) Quelle: Eigene Darstellung; Stichtag der Datenerhebung ist bei der Wahl 2010/2011 der 12. Juli 2011, bei der Wahl 2006/2007 der 12. Juli Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2010/2011 Grafik 4: Geschlechterverteilung in den Landesbezirken (Wahl 2010/2011) Quelle: Eigene Darstellung; Stichtag der Datenerhebung ist bei der Wahl 2010/2011 der 12. Juli 2011, bei der Wahl 2006/2007 der 12. Juli

18 WIR BLEIBEN AM BALL In der grafischen Darstellung wird deutlich, dass sich der Frauen- und Männeranteil in den meisten Landesbezirken erheblich angenähert hat. Fazit: Abschließend kann man sagen, dass die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2010/2011 sehr erfolgreich waren. Es sind mehr Schwerbehindertenvertreterinnen und Schwerbehindertenvertreter gewählt worden (ca. 34 % mehr), so dass mehr Kolleginnen und Kollegen als Vertrauensperson oder Stellvertreterin oder Stellvertreter diesem Amt nachgehen können. Besonders erfreulich ist, dass sich der Frauanteil erhöht hat und es langsam eine Annäherung hin zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung gibt. Wir bedanken uns bei allen engagierten Kolleginnen und Kollegen und wünschen für die Tätigkeit viel Erfolg und Freude. Anmerkung: Eine endgültige Auswertung (nach Altersstruktur, Geschlecht, etc.) der Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2010/2011 erfolgt, sobald alle neu- und wiedergewählten Schwerbehindertenvertretungen in der Mitgliederdatenbank (MIBS) erfasst worden sind (Stichtag: ). (Melanie Martin & Jens Lober) 18

19 IV. Schwerbehinderte Menschen in Deutschland Nach Auskunft des Statistischen Bundesamts 1 lebten in Deutschland 2009 (Stichtag ) 7,1 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Das sind 8,7 Prozent der deutschen Bevölkerung; jeder elfte Einwohner ist somit schwerbehindert. Etwas mehr als die Hälfte aller schwerbehinderten Menschen (52 Prozent) ist männlich. Stieg die Anzahl Schwerbehinderter im Vergleichszeitraum 2003 bis 2005 um 1,9 Prozent und im Zeitraum 2005 bis 2007 um 2,3 Prozent, war zwischen 2007 und 2009 ein Anstieg um 2,7 Prozent erkennbar. 2 Veränderungen der Schwerbehindertenquote nach Bundesländern im Vergleich Bundesland Baden-Württemberg 6,8 7,3 7,4 Bayern 8,4 8,7 9,1 Berlin 9,1 9,8 10,0 Brandenburg 8,2 8,7 8,8 Bremen 9,0 8,9 9,0 Hamburg 7,6 7,5 7,2 Hessen 8,7 9,3 9,5 Mecklenburg-Vorpommern 8,3 8,9 9,3 Niedersachsen 8,1 8,0 8,7 Nordrhein-Westfalen 9,1 9,1 9,3 Rheinland-Pfalz 8,0 7,9 7,9 Saarland 8,2 8,6 8,8 Sachsen 7,0 7,0 7,8 Sachsen-Anhalt 7,2 7,1 7,3 Schleswig-Holstein 8,4 8,6 8,8 Thüringen 8,1 7,9 8,1 Deutschland 8,2 8,4 8,7 Früheres Bundesgebiet u. Berlin 8,3 8,5 8,7 Neue Länder 7,6 7,8 7,8 Tabelle 1: Veränderungen der Schwerbehindertenquote nach Bundesländern. Quelle: eigene Berechnung, siehe Fußnote 2. 1 Für alle folgenden Fußnoten und Zahlenangaben für das Jahr 2009, die auf Auswertungen des Statistischen Bundesamtes hinweisen, gilt: Der Bericht Schwerbehinderte Menschen für das Jahr 2009 lag bei Endredaktion dieses Beitrags noch nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine vorläufige Auswertung; auf die Pressemitteilung vom 14. September 2010 wird insoweit verwiesen. 2 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hg.): Pressemitteilung vom 14. September /10. Letzter Aufruf am unter: PD ,templateId=renderPrint.psml 3 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hg.): Schwerbehinderte Menschen Letzter Aufruf am unter: WirtschaftStatistik/Sozialleistungen/SchwerbehinderteMenschen2005,property=file.pdf S Vgl. Statistisches Bundesamt (Hg.): Schwerbehinderte Menschen Letzter Aufruf am unter: Sozialleistungen/SozialSchwerbehinderte2007pdf,property=file.pdf S Vgl. Vorabinformation des Statistischen Bundesamtes zum Bericht Schwerbehinderte Menschen 2009 (s. Fußnote 2) 19

20 WIR BLEIBEN AM BALL Die höchste Schwerbehindertenquote der neuen Bundesländer hat auch im Jahr 2009 Mecklenburg- Vorpommern (9,3 Prozent), die niedrigste Schwerbehindertenquote weist Sachsen-Anhalt (7,3 Prozent) auf. Im Durchschnitt liegt die Schwerbehindertenquote in den neuen Bundesländern bei 7,8 Prozent, in den alten Bundesländern bei 8,7 Prozent. Am höchsten ist sie dabei in Berlin (10 Prozent), in Hamburg (7,2 Prozent) ist sie am niedrigsten. Altersstruktur Grafik 1: Altersstruktur in Prozent Quelle: Eigene Darstellung Schwerbehinderung tritt häufig im Alter auf. Etwa drei Viertel der schwerbehinderten Menschen sind älter als 55 Jahre. Der Altersgruppe zwischen 55 und 75 Jahren gehören fast die Hälfte (46 %) aller schwerbehinderten Menschen an. Ein Anstieg zwischen dem 55. und 65. Lebensjahr ist wohl dadurch zu erklären, dass viele Menschen einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, um einen früheren Renteneintritt mit geringeren Abschlägen zu ermöglichen. Altersstruktur unterteilt nach Geschlecht 6 Alter Beide Geschlechter Männlich Weiblich Alle Altersgruppen Unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter und älter Tabelle 2: Schwerbehinderte Menschen zum Stichtag nach Altersgruppen und Geschlecht 6 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hg.): Schwerbehinderte Menschen 2007, aktuelle Zahlen von 2009 liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. (Siehe Fußnote 1, S. 19) 20

21 Erkennbar ist, dass bis zur Altersgruppe 65 und älter, mehr Männer als Frauen einen anerkannten Schwerbehindertenstatus haben. Dass in der Altersgruppe 65 und älter mehr Frauen als Männer eine anerkannte Schwerbehinderung haben, ist durch eine höhere Lebenserwartung von Frauen zu erklären. Grad der Behinderung Von den anerkannten schwerbehinderten Menschen in Deutschland wurde knapp einem Drittel (30,3 %) ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen. Einen Behinderungsgrad von 60 weisen 16,2 % der schwerbehinderten Menschen auf; einen GdB von 80 wurde dagegen bei 12,2 % der schwerbehinderten Menschen bestimmt. Auffallend ist, dass 5,2 % der schwerbehinderten Menschen einen GdB von 90 % zugesprochen wurde, während bei 24,9 % der schwerbehinderten Menschen der höchste Grad der Behinderung festgestellt wurde. Unterteilung nach Grad der Behinderung und Geschlecht 7 Grad der Behinderung Beide Geschlechter Männer Frauen 50 30,3 % 31,7 % 28,7 % 60 16,2 % 16,1 % 16,3 % 70 11,2 % 11,1 % 11,4 % 80 12,2 % 12,0 % 12,4 % 90 5,2 % 5,0 % 5,4 % ,9 % 24,1 % 25,8 % Ingesamt 100 % 100 % 100 % Tabelle 3: Grad der Behinderung in Prozent Insgesamt betrachtet weisen Frauen einen höheren Grad der Behinderung auf. Insbesondere bei dem höchsten Grad der Behinderung haben Frauen mit 25,8 % einen höheren Anteil als Männer mit 24,1 %. Krankheitsbilder unterschieden nach Geschlecht 8 Ingesamt Männlich Weiblich körperliche Behinderung 64,3 % 64,0 % 64,7 % seelische und geistige Behinderung 18,9 % 19,3 % 18,6 % sonstige und ungenügend bezeichnete Behinderungen 16,8 % 16,7 % 16,8 % Tabelle 4: Krankheitsbilder unterschieden nach Geschlecht in Prozent 7 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hg.): Schwerbehinderte Menschen 2007, Letzter Aufruf am unter: Sozialleistungen/SozialSchwerbehinderte2007pdf,property=file.pdf S Ebenda S

22 WIR BLEIBEN AM BALL Frauen und Männer weisen in etwa eine gleiche Häufigkeit von körperlicher und seelischer, bzw. geistiger Behinderung auf. Unterteilung nach Nationalität und Geschlecht 9 Nationalität Alle Nationalitäten Deutsch Andere Nationalität Beide Geschlechter männlich weiblich Tabelle 5: Unterteilung nach Nationalität und Geschlecht Das Verhältnis schwerbehinderter Menschen deutscher Nationalität ist im Hinblick auf das Geschlecht nahezu ausgeglichen (Männer 52 Prozent, Frauen 48 Prozent). Betrachtet man schwerbehinderte Menschen anderer Nationalitäten fällt auf, dass wesentlich mehr Männer (60 Prozent) als Frauen (40 Prozent) einen anerkannten Schwerbehindertenstatus haben. Anmerkung: In den Statistiken sind nur Personen aufgeführt, die einen anerkannten Schwerbehindertenstatus haben. Diejenigen, die den Status aufgrund einer Schwerbehinderung beantragen könnten, sind nicht aufgeführt. Daher ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Werte etwas höher ausfallen. (Jens Lober) 9 Ebenda S

23 V. Die UN-Behindertenrechtskonvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Im Jahr 2006 wurde die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Seit dem 26. März 2009 ist die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention/UN- BRK) auch für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Sie steht für den Wechsel von staatlicher Fürsorgepflicht hin zum Recht auf umfassende und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die UN-BRK zielt auf eine veränderte Bewusstseinsbildung ab. Behinderung soll nicht als Defizit, sondern die Individualität und Vielfalt der Menschen wird als Bereicherung und als Beitrag zur menschlichen Vielfalt wahrgenommen. Im Zentrum der UN-BRK steht dabei der Begriff der Inklusion. Inklusion geht über den Begriff der Integration hinaus. Es geht dabei nicht darum, wie sich Menschen mit Behinderungen anpassen müssen, um an der Gesellschaft teilhaben zu können, sondern Ziel der Inklusion ist eine barrierefreie Gesellschaft, die von vornherein die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt. Die UN-BRK ist ein Meilenstein in der Behindertenpolitik. In 2009 lebten in Deutschland 9,6 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung, davon waren rund 7,1 Millionen Menschen schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50, 2 Abs. 2 SGB IX) 1. Im Durchschnitt hat jeder neunte Einwohner eine Behinderung. Nur vier Prozent der Behinderungen sind angeboren. Die meisten Behinderungen stellen sich im Laufe des Lebens aufgrund von Unfällen und Krankheiten ein. 2 Schlechte Arbeitsbedingungen wie andauernder Stress, einseitig belastende Arbeitsabläufe, schwere körperliche Arbeit, hoher Leistungsdruck und unsichere Arbeitsverhältnisse wirken sich negativ auf die Gesundheit aus und führen zunehmend zu chronischen Erkrankungen und Schwerbehinderungen. Die UN-BRK nimmt sehr vielfältige Lebenssituationen in den Blick. Menschen mit Behinderungen sind häufig in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt. Daher ist das Ziel der Konvention, dass Menschen mit Behinderungen in gleichem Maße wie nichtbehinderte Menschen von ihren Menschenrechten Gebrauch machen können. Sie formuliert keine Sonderrechte oder Privilegien für Menschen mit Behinderungen. Vielmehr besteht ihre Besonderheit darin, dass sie die universellen Rechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen präzisiert. 3 In der UN-BRK wird das gesamte Spektrum menschenrechtlich geschützter Lebensbereiche abgedeckt. Dazu gehören vor allem die folgenden Rechte: 4 das Recht auf Leben (Art. 10), das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht und Schutz der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 12), das Recht auf Zugang zur Justiz (Art. 13), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 14), Freiheit von Folter (Art. 15), Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16), das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit (Art. 17), 1 Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes, Nr. 187 vom ebenda (siehe Fußnote 1). 3 Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), 23/2010, Dr. Valentin Aichele, Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Behinderungen, S Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), 23/2010, Dr. Valentin Aichele, Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, S

24 WIR BLEIBEN AM BALL das Recht auf Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit (Art. 18), das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19), das Recht auf persönliche Mobilität (Art. 20), das Recht der freien Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen (Art. 21), Achtung der Privatsphäre (Art. 22), Achtung der Wohnung, Familie und Familiengründung (Art. 23), das Recht auf Bildung (Art. 24), das Recht auf Gesundheit (Art. 25), das Recht auf Habilitation und Rehabilitation (Art. 26), das Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Art. 27), das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz (Art. 28), das Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29) und das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, sowie an Erholung, Freizeit und Sport (Art. 30). Menschen mit Behinderungen sind besonders häufig dem Risiko ausgesetzt, arbeitslos zu werden. Bedingt durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise ist die offizielle Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2009 erheblich gestiegen. Seit Mitte des Jahres 2010 ist die Zahl der offiziell gemeldeten Arbeitslosen wieder rückläufig, während die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen weiter angestiegen ist. Der durch den wirtschaftlichen Aufschwung bedingte positive Trend ist bei den arbeitslosen schwerbehinderten Menschen noch nicht zu beobachten. Es zeigt sich, dass Menschen mit Behinderungen in der Finanz- und Wirtschaftskrise überproportional vom Verlust ihrer Arbeitsplätze betroffen waren und ein schneller Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nun nicht möglich ist. Behindert zu sein, bedeutet noch immer im Erwerbsleben benachteiligt zu sein. Mit der Umsetzung der UN-BRK steht Deutschland vor großen Veränderungen, welche in Zukunft auch Einfluss auf die Arbeit der Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen haben werden. Die deutsche Gesetzgebung ist nun schrittweise an die Erfordernisse der UN-BRK anzupassen. Mit Art. 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung) wird das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit von den Vertragsstaaten anerkannt. Diese Norm ist somit für die behindertenpolitische Arbeit in ver.di von zentraler Bedeutung. Die UN-BRK fordert eine inklusive Arbeitswelt, in der Menschen mit und ohne Behinderungen das gleiche Recht und die gleichen Chancen auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen haben. Für das Aufgabenverständnis der Schwerbehindertenvertretungen wird eine inklusive Arbeitswelt viele neue Anforderungen mit sich bringen. Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen rückt durch die UN- BRK stärker in den Fokus, da neben den klassisch anerkannten schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten nun auch jene in den Fokus rücken, die von Behinderung bedroht, psychisch belastet, langzeiterkrankt und Reha-bedürftig sind. Sie muss sich mehr denn je für die Erhaltung, Schaffung und Gestaltung von behinderten-, alters- und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen einsetzen. Es ist erforderlich, behinderungsbedingte Barrieren zu erkennen, sie zu benennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu entwickeln. Ein umfassender Auf- und Ausbau von Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen wird hierbei immer wichtiger, um weitere betriebliche Einsatzmöglichkeiten zu erreichen. 5 5 Eberhardt/Feldes/Grunewald/Ritz, Tipps für die betriebliche Vertretung behinderter Menschen, S. 26 f. 24

25 Eine Politik für Menschen mit Behinderungen kann nur gelingen, wenn die Betroffenen beteiligt werden. Daher verpflichtet die Konvention die Staaten dazu, die unterschiedlichen Interessen und Sichtweisen von betroffenen Menschen und die sie vertretenden Verbände in politische Prozesse einzubeziehen. Mit der Ratifikation hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die Konvention einzuhalten und umzusetzen. Um die UN-BRK umzusetzen und eine inklusive Gesellschaft zu erreichen, hat die Bundesregierung einen Nationalen Aktionsplan (NAP) entwickelt. Mit ihm soll die nationale Umsetzung der UN-BRK in den nächsten zehn Jahren systematisch vorangebracht werden. Seit dem 27. April 2011 liegt der Referentenentwurf für den NAP vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, den das Bundeskabinett am 15. Juni 2011 beschlossen hatte. Im Vorfeld konnten Verbände, Organisationen, Parteien und Gewerkschaften Stellung nehmen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat eine eigene Stellungnahme abgegeben (siehe Beitrag VI.) 6. Zu insgesamt 12 Handlungsfeldern (Arbeit und Beschäftigung/ Bildung/ Gesundheit, Prävention, Rehabilitation, Pflege/ Kinder, Jugendliche, Familie und Partnerschaft/ Frauen/ Ältere Menschen/ Bauen und Wohnen/ Mobilität/ Kultur und Freizeit/ Gesellschaftliche und politische Teilhabe/ Persönlichkeitsrechte/ Internationale Zusammenarbeit) wurden auf verschiedenen Kongressen unter Beteiligung von betroffenen Menschen, der sie vertretenen Verbände, Politik und weiterer gesellschaftlicher Gruppen Visionen entwickelt, die sich im NAP nicht widerspiegeln. Zusätzlich wurden sieben Querschnittthemen identifiziert (Assistenzbedarf, Barrierefreiheit, Gender Mainstreaming, Gleichstellung, Migration, selbstbestimmtes Leben und Vielfalt von Behinderung) die bei jedem Handlungsfeld besonders berücksichtigt werden sollten. Der NAP bleibt weit hinter den Erwartungen zurück und ist insgesamt sehr enttäuschend. Er formuliert zwar einen langfristigen Handlungsrahmen (zehn Jahre) bei genauerer Betrachtung findet jedoch eine Aufzählung vieler Einzelmaßnahmen statt. Eine eindeutige Strategie ist leider nicht erkennbar. Ein Großteil des Aktionsplans besteht in der Erstellung von Berichten, Entwicklung von Konzepten und der Sensibilisierung der Gesellschaft. Ein Ziel des NAP ist z. B. die Erreichung der Inklusionsfähigkeit gesellschaftlicher Systeme (z. B. Bildung). Dabei werden gesetzgeberische Eingriffe ausgeklammert. 7 Bei der Erstellung und Umsetzung des NAP schöpft die Bundesregierung ihre eigenen Handlungsmöglichkeiten nicht aus. Es fehlt eine finanzielle Grundlage, denn es ist nicht zu erkennen, dass zusätzliche Bundesmittel eingesetzt werden sollen. Die Finanzierung basiert hauptsächlich auf den Mitteln der Ausgleichsabgabe. Aus dem NAP geht auch nicht hervor, inwieweit bestehende Gesetze auf die Übereinstimmung mit der BRK überprüft und eventuelle Anpassungen vorgenommen werden sollen. Nach Artikel 35 der UN-BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Prüfung durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb von zwei Jahren nach innerstaatlichem Inkrafttreten des Übereinkommens einen umfassenden Bericht (Staatenbericht) vorzulegen. 8 Im Staatenbericht sollen alle Maßnahmen dargestellt werden, die ergriffen wurden, um die Verpflichtungen, die sich aus der Unterzeichnung des Übereinkommens ergeben, zu erfüllen. Nachdem der erste Staatenbericht dem Ausschuss vorgelegt worden ist, sind die Vertragsstaaten verpflichtet mindestens alle vier Jahre oder auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vorzulegen. Die Bundesregierung hat um einige Monate verspätet einen Entwurf (Stand: 20. Juni 2011) für den Staatenbericht vorgelegt. Die Verbände behinderter Menschen, Organisationen, Parteien und Gewerkschaften waren aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Aufforderung ist der DGB in Zusammenarbeit mit seinen Gewerkschaften nachgekommen (siehe Beitrag VII). 9 (Melanie Martin) 6 Die Stellungnahme von ver.di sowie des DGB stehen auch im Internet als Download zur Verfügung ( Teilhabepolitik, SBV Behindertenpolitik UN-Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen) 7 Werner Feldes, Aktionsplan bleibt hinter den Erwartungen zurück, Zeitschrift Gute Arbeit 7/8 2011; S CRPD-Ausschuss, Leitlinien für das vertragsspezifische Dokument, das von den Vertragsstaaten nach Artikel 35 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorzulegen ist, (Genf, Oktober 2009) 9 Die Stellungnahme steht im Internet als Download zur Verfügung: ( Teilhabepolitik, SBV Behindertenpolitik UN-Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen) 25

26 WIR BLEIBEN AM BALL VI. Stellungnahme von ver.di zum Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt nachdrücklich die Absicht der Bundesregierung, den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) gerecht zu werden, indem sie einen Nationalen Aktionsplan (NAP) erarbeitet. Mit dem vorliegenden Nationalen Aktionsplan führt die Bundesregierung eine Bestandsaufnahme durch und fasst alle Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in einer Gesamtstrategie zusammen. ver.di unterstützt das Anliegen und setzt sich dafür ein, dass bei der Gestaltung aller Lern-, Arbeits- und Lebensbedingungen Inklusion (selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe) im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) als möglichst zeitnah zu erreichendes Ziel umgesetzt wird. Der NAP zeigt u. a. die Fortschritte in der Behindertenpolitik der letzten Jahre auf. Diesen Fortschritten müssen nach Überzeugung von ver.di aber auch die Defizite in der Behindertenpolitik gegenübergestellt werden. Besonders auffällig ist, dass die Bundesregierung kaum finanzielle Mittel für die Bereitstellung von Maßnahmen zur Umsetzung der BRK zur Verfügung stellen möchte. Auch die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen an die Bestimmungen der BRK anzupassen, haben im Rahmen des NAP kaum Bedeutung. In Deutschland leben über 9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Vier Prozent aller Behinderungen sind angeboren. Die meisten Behinderungen stellen sich im Laufe des Lebens aufgrund von Unfällen und Krankheiten ein. Schlechte Arbeitsbedingungen, wie einseitig belastende Arbeitsabläufe, schwere körperliche Arbeit, unsichere Arbeitsverhältnisse, hoher Leistungsdruck und lang anhaltender Stress wirken sich negativ auf die Gesundheit der Beschäftigten aus und führen zunehmend zu chronischen Erkrankungen und Schwerbehinderungen. Im Folgenden wird zu ausgewählten Handlungsfeldern von ver.di Stellung genommen: 3.1 Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27 BRK) Beschäftigungspolitische Maßnahmen, Vermittlung und Beratung Rund 3 Millionen Menschen mit Behinderungen sind im erwerbsfähigen Alter. Im Jahr 2009 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote bei 14,6 Prozent (Vergleich: die allgemeine Arbeitslosenquote lag bei 8,2 Prozent). Während die allgemeine Arbeitslosigkeit gesunken ist, ist die Arbeitslosigkeit bei schwerbehinderten Menschen angestiegen. Damit ist ein großer Teil der Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter nicht erwerbstätig. Dies ist ein Zustand, der aus ver.di-sicht nicht länger haltbar ist und wo aktive Arbeitsmarktpolitik betrieben werden muss. Schwerbehinderte Menschen brauchen mehr Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieses Vorhaben wird im Nationalen Aktionsplan von der Bundesregierung auch besonders hervorgehoben. Dabei führt sie ordnungspolitische und haushaltswirksame Maßnahmen nicht ein, was die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Umsetzung des NAP in Frage stellt. ver.di fordert, dass bei der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen noch mehr Berücksichtigung finden müssen. Die inklusive Wirkung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist einer ständigen Prüfung zu unterziehen. Die Betreuung und Beratung der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen muss dringend verbessert werden. Es fehlt häufig an Fachkompetenz und die Möglichkeiten der finanziellen Förderung der 26

27 Eingliederung ins Arbeitsleben wird dabei unzureichend genutzt. JobCenter, Reha/SB-Stellen der Arbeitsagenturen und der IFD müssen stärker kooperieren und zur Zusammenarbeit im Interesse der Betroffenen verpflichtet sein. Dabei müssen die Integrationsfachdienste in den Integrationsämtern nachhaltig finanziell abgesichert werden. Die Betreuung und Vermittlung der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in der Bundesagentur für Arbeit und den JobCentern bzw. optierenden Kommunen muss verbessert werden. Um die arbeitslosen behinderten Menschen nicht zwischen SGB II- und SGB III-Vermittlerinnen und -Vermittlern hin und her zu schicken, sollte im Sinne der Barrierefreiheit die Betreuung aus einer Hand erfolgen. Zur Umsetzung des NAP müssen die Schutzrechte für Menschen mit Behinderungen gestärkt werden. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 21. April 2004 wurde der Kündigungsschutz deutlich gelockert, wonach es der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht bedarf, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Die Lockerung des Kündigungsschutzes muss rückgängig gemacht werden. Zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsplatz benötigen Menschen mit Behinderungen, unabhängig von Beschäftigungsform und Arbeitszeitumfang, einen Anspruch auf Zusatzurlaub und den Schutz vor Mehrarbeit Berufsorientierung und Ausbildung Mehr als angebotene Ausbildungsplätze sind nicht besetzt. Nur ca. jedes dritte Unternehmen bildet Fachkräfte aus. Die meisten Unternehmen bevorzugen leistungsstarke Schulabgängerinnen und Schulabgänger für eine Ausbildung im dualen System. Nur ein geringer Teil der Menschen mit Behinderungen machen eine reguläre betriebliche Berufsausbildung. Der Anteil der Auszubildenden mit einer Behinderung liegt gerade mal bei ca. 0,9 Prozent. Die meisten sind in geförderten Berufsausbildungen. ver.di unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, den Anteil behinderter Jugendlicher in betrieblichen Ausbildungen zu steigern. Neben dem Ausbau des Unterstützungs- und Förderbedarfs von jungen Menschen mit Behinderungen sind auch die Rahmenbedingungen auf den Prüfstand zu stellen, welche den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Bei den Unternehmen muss das Bewusstsein gestärkt werden, dass auch sie eine Verantwortung gegenüber jungen Menschen mit Behinderungen haben und sie ihnen eine Chance auf eine reguläre Ausbildung im dualen System ermöglichen müssen. Eine anerkannte Berufsausbildung ist die Voraussetzung für gute Beschäftigungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Um das Ziel einer inklusiven Arbeitswelt zu erreichen, müssen die Unternehmen verstärkt in die Pflicht genommen werden, mehr Ausbildungsplätze auch für junge Menschen mit Behinderungen bereitzustellen. Ein Instrument hierfür wäre, analog zur Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen, eine verbindliche Ausbildungsplatzquote einzuführen. Dies sollte in Verbindung mit einer Ausbildungsplatzausgleichsabgabe erfolgen. Die Einnahmen, die durch jeden nicht mit einem schwerbehinderten jungen Menschen besetzten Ausbildungsplatz erwirtschaftet werden, sollten analog zur Ausgleichsabgabe für Maßnahmen verwendet werden, die die Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt fördern. ver.di fordert, dass bei der Ausbildung schwerbehinderter Menschen darauf zu achten ist, dass die Rahmenbedingungen an den Bedürfnissen von behinderten Jugendlichen angepasst sind und das eingesetzte pädagogische Personal (Ausbilder/innen, Lehrer/innen) über Reha-spezifische Zusatzausbildungen verfügen. 27

28 WIR BLEIBEN AM BALL ver.di begrüßt das Programm Initiative Inklusion, welches sich mit der Berufsorientierung schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler beschäftigt und langfristig als Regelinstrument der Arbeitsförderung verankert werden soll. Zusätzlich sollen für schwerbehinderte Jugendliche neue betriebliche Ausbildungsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen werden Berufliche Rehabilitation und Prävention Für Menschen mit Behinderungen ist es sehr schwierig, die erforderlichen Informationen zu erhalten, welche Ansprüche in der beruflichen Rehabilitation ihnen zustehen. Informationen können Anspruchsberechtigte sich bei Reha-Trägern (DRV, BA, Argen, BG, optierende Kommune) oder bei Leistungserbringern einholen. Bei den Leistungserbringern besteht dabei die Gefahr, dass Menschen mit Behinderungen nicht entsprechend ihren Bedürfnissen beraten werden, sondern die Interessen der Leistungserbringer im Vordergrund stehen. Daher sollte das Ziel sein, gemeinsame trägerunabhängige Servicestellen einzurichten. Die Gemeinsamen Servicestellen gemäß 22 ff. SGB IX sind ein guter Ansatz und sollten weiterentwickelt werden. Hier ist aber das Problem, dass die Servicestellen kaum bekannt sind und daher wenig in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang fordert ver.di die Durchführung einer Öffentlichkeitskampagne, die das Ziel hat, die Gemeinsamen Servicestellen bekannter zu machen. Die Gemeinsamen Servicestellen sind bei den verschiedenen Reha-Trägern angesiedelt. Ihr Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen dabei zu unterstützen z. B. den Rehabilitationsbedarf zu ermitteln und die entsprechenden Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger einzufordern. Problematisch dabei ist, dass die Gemeinsamen Servicestellen an einem Reha-Träger angebunden sind. Dadurch entsteht nicht das Bild der Unabhängigkeit und die Servicestellen werden von den Betroffenen kaum in Anspruch genommen. Die gemeinsamen Servicestellen müssen flächendeckend als unabhängige Einrichtungen etabliert und mit öffentlicher Unterstützung eingerichtet werden. Die Servicestellen müssen von den Trägern unabhängig sein, damit Interessenskonflikte vermieden werden. Rehabilitationsmaßnahmen werden zunehmend nach Kassenlage finanziert und die Bewilligung von Maßnahmen ist bei den Reha-Trägern sehr unterschiedlich. Bei erwerbslosen behinderten Menschen geht die Zahl der Reha-Anerkennungen zurück. Vor allem Menschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, haben häufig nur geringe Chancen auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, da bei ihnen der Reha-Bedarf nicht erkannt wird. Die SGB II-Vermittlerinnen und -Vermittler müssen auf die Erkennung von Reha-Bedarfen durch entsprechende Qualifizierungen sensibilisiert werden. Um eine inklusive Arbeitswelt sicherzustellen, muss bei der Betreuung von Arbeitslosen der Fokus wieder stärker auf die Weiterbildung mit anerkannten Berufsabschlüssen gelegt werden. Der Rechtsanspruch auf Rehabilitation muss finanziell sichergestellt werden. Nur einheitliche Regelungen zur Beratung, zum Zugang und zur Finanzierung von Maßnahmen können Gleichbehandlung und Gleichberechtigung erreichen. Die Haushaltsdeckelung bei der Deutschen Rentenversicherung führt zu Schwierigkeiten, dem Rechtsanspruch auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe gerecht zu werden. Da die Menschen länger in Arbeit bleiben sollen (langsame Anhebung des Renteneintrittsalters) und dadurch der Bedarf an Reha-Maßnahmen steigt, kann die Rentenversicherung die Pflichtleistungen nicht mehr in der Weise erfüllen, wie sie es in der Vergangenheit getan hat. Gleiches Recht für alle Menschen mit Behinderungen muss das zentrale Ziel sein. Alle Menschen mit Behinderungen müssen die gleichen Chancen auf einen reibungslosen Zugang in eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erhalten, unabhängig davon, welcher Träger zuständig ist. 28

29 Die im Reha-Futur-Programm geforderten Weiterentwicklungen (vor allem Individualisierung der Leistungen und die Integration in Arbeit) des Systems der beruflichen Rehabilitation sind eindeutig positiv zu bewerten, weil sie dem Ziel der Teilhabe und damit dem Inklusionsgedanken folgen. Individualisierung erfordert aber größeren Personaleinsatz. Bei gleichbleibenden (oder z. T. real sogar sinkenden) Kostensätzen lassen sich diese Anforderungen nur über Lohn- und Preisdumping realisieren. In diesem Zusammenhang fordert ver.di, dass nur Leistungsanbieter berücksichtigt werden dürfen, die tarifgebunden sind. Durch Umstellung des Vergabeverfahrens von Maßnahmen zur Vermittlung schwerbehinderter Arbeitsuchender nach 46 SGB III ist eine freihändige Vergabe von Vermittlungsleistungen an spezialisierte Integrationsfachdienste (IFD) durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr möglich. Vielmehr sollen die Reha-Leistungen (Dienstleistung und Vermittlung schwerbehinderter Menschen) im öffentlichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Das hat zur Folge, dass die Beauftragung der seit vielen Jahren auf die Vermittlung und Betreuung von schwerbehinderten Menschen spezialisierten IFD rückläufig sein wird und andere Träger, die nicht über langjährig aufgebaute Strukturen und Netzwerke verfügen, die Leistung erbringen können. Ein Instrument zur Sicherung der beruflichen Teilhabe ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). In vielen Unternehmen sind die Arbeitsbedingungen noch nicht so beschaffen, dass sie die Gesundheit aktiv fördern. Hier muss ein Wandel in der Unternehmenskultur herbeigeführt werden. Der Fehlentwicklung in der Arbeitswelt von steigenden Leistungsanforderungen bei sinkenden Erholungsphasen muss entgegengewirkt werden. Um eine Verbindlichkeit vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen herbeizuführen, sind gesetzliche Vorgaben im Rahmen eines Präventionsgesetzes sicherzustellen. Dabei sind die Kontroll- und Sanktionsmechanismen genauso zu berücksichtigen wie die Beteiligung der Interessensvertretungen. Das BEM ist ein wichtiges Instrument, um einen Arbeitsplatz zu erhalten und damit die Fachkenntnisse und betrieblichen Erfahrungen im Unternehmen zu halten. Die Wiedereingliederung von Beschäftigten findet in den Unternehmen auf unterschiedlichen Niveaus statt. Damit das BEM auf einem vergleichbaren und erfolgreichen Niveau erfolgen kann, müssen verbindliche und überprüfbare Qualitätsstandards entwickelt werden. Unternehmen, die kein ordnungsgemäßes BEM durchführen, müssen mit Sanktionen geahndet werden. Hierzu sollten Bußgeldvorschriften im 156 SGB IX aufgenommen werden. Der demografische Wandel und die Zunahme von psychischen Beeinträchtigungen und psychosozialen Problemlagen stellt die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) zunehmend vor neue Herausforderungen. Mit der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und der Erarbeitung und Umsetzung von Integrationsvereinbarungen hat sich das Aufgabenspektrum der SBV erweitert. Um den Anforderungen gerecht zu werden, müssen realistischere Freistellungsregelungen für die SBV sowie eine leichtere Heranziehung der stellvertretenden Mitglieder geschaffen werden. Eine Verbesserung des Schulungs- und Weiterbildungsanspruchs ist dafür ebenfalls erforderlich. Hierzu bedarf es wirksameren Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung Werkstätten für behinderte Menschen Die Zugänge in den Werkstätten haben deutlich zugenommen. Da es für viele Menschen mit Behinderungen keine Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt gibt, werden sie häufig in Werkstätten gedrängt. Inklusion muss auch in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) 29

30 WIR BLEIBEN AM BALL hergestellt werden. Die Realität vieler Menschen mit Behinderungen sieht häufig so aus, dass sie ihr gesamtes berufliches Erwerbsleben in Werkstätten für behinderte Menschen verbringen, weil entweder der erste Arbeitsmarkt keine adäquaten Arbeitsplätze anbietet, oder die Handycaps so schwer sind, dass eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Es entstehen faktisch Arbeitsverhältnisse über die gesamte Erwerbsbiografie der Betroffenen hinweg. Das SGB IX verwehrt den Betroffenen jedoch die Inklusion, es speist sie mit dem Status eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ( 138 SGB IX) ab. Auch erfolgt keine Entgeltzahlung, sondern eine Honorierung auf Taschengeldbasis nach Ertragslage der WfbM ohne Rechtsanspruch auf irgendwie geartete tarifliche Regelungen. Dieser Zustand ist keine Inklusion, sondern die in Gesetzesform festgeschriebene Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und damit ein Verstoß gegen das UN- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen! Hier manifestiert sich der dringende Novellierungsbedarf des SGB IX. Inklusion sollte den beschriebenen Personen eine menschenwürdige Existenz durch ihre Arbeit und den daraus resultierenden Verdienst ermöglichen. Auch an dieser Stelle sollte der Gesetzgeber dem Grundgedanken eines existenzsichernden Mindestlohnes näher treten. Die Diskriminierung dieser Betroffenen geht aber noch weiter, denn als Betroffene im arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis haben sie kein Anrecht auf volle betriebliche Mitbestimmung nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen, sondern werden mit einem Mitbestimmungssurrogat, dem Werkstattrat ( 139 SGB IX) abgespeist, dem nach Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) weder gleiche Mitbestimmungs- oder Mitberatungsrechte wie einem Betriebs-, Personalrat oder einer Mitarbeitervertretung zustehen, noch die gleichen rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, sich gegen Verstöße zur Wehr zu setzen. Auch an diesem Punkt wird deutlich, wie groß der Handlungsbedarf hinsichtlich einer Novellierung des SGB IX ist Sensibilisierung von Arbeitgebern Die Entlastung der Arbeitgeber von ihrer Beschäftigungspflicht durch die dauerhafte Absenkung der Beschäftigungsquote von sechs auf fünf Prozent führt zu einem zunehmenden Finanzierungsproblem bei den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Die Beschäftigungspflicht sowie die Ausgleichsabgabe müssen so gestaltet werden, dass von ihnen ein hoher Anreiz ausgeht, Menschen mit Behinderungen oder ihnen Gleichgestellten zu beschäftigen. Um Menschen mit Behinderungen eine inklusive Arbeitswelt zu ermöglichen, fordert ver.di, dass die Beschäftigungsquote wieder auf sechs Prozent angehoben wird. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung (Menschen werden älter und damit werden auch die altersbedingten Behinderungen steigen) und steigenden Belastungen im Arbeitsleben, ist mit der Zeit eine deutlich höhere Anhebung der Beschäftigungsquote anzustreben. Die Ausgleichsabgabe wird grundsätzlich für Eingliederungsmaßnahmen und Teilhabeleistungen auf dem ersten Arbeitsmarkt verwendet. Durch Absenkung der Beschäftigungsquote und der damit einhergehenden rückläufigen Einnahmen durch die Ausgleichsabgabe fehlen die Mittel für begleitende Hilfen, die zur Erfüllung von Aufgaben für schwerbehinderte Menschen erforderlich sind. Die Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtplätze muss aus ver.di-sicht deutlich erhöht werden. 3.2 Bildung (Art. 24 UN-BRK) Die meisten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen eine Förderschule und werden dadurch ausgegrenzt. Diese Sonderform der Schulausbildung zieht häufig einen erschwerten Zugang in reguläre Berufsausbildungen nach sich. 30

31 Daher fordert ver.di ein inklusives Schulsystem, in dem Kinder mit und ohne Behinderungen sowohl im vorschulischen Bereich als auch in der Schule gemeinsam lernen. Durch ein inklusives Schulsystem findet eine frühzeitige Sensibilisierung statt, dass es Menschen mit unterschiedlichen Facetten und Fähigkeiten gibt. Damit Kinder mit ihren individuellen Bedürfnissen am Regelschulsystem teilhaben können, müssen ausreichend materielle und personelle sowie sonderpädagogische, sozialpädagogische und pflegerische Ressourcen bereitgestellt werden. Um ein inklusives Lernen zu erreichen, müssen die Länder inklusive Bildung als ihre Pflicht ansehen und die Landesschulgesetzte dahingehend anpassen. Der Zugang zu Hochschulen muss barrierefrei gestaltet werden, damit mehr Menschen mit Behinderungen ein Studium aufnehmen und dadurch einen höherwertigen Abschluss erreichen können. Dazu müssen die Prüfungsordnung sowie das Leistungspunktesystem die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. 3.3 Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege Prävention und Gesundheitsversorgung Präventions-, Gesundheits-, Rehabilitations- und Pflegedienstleistungen sind für Menschen mit Behinderungen barrierefrei und wohnortsnah sicherzustellen. Präventionsprogramme sind im Leistungskatalog der Krankenkassen und Rehabilitationsträger verbindlich zu verankern. Darüber hinaus sollten diese Präventionsprogramme mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von Bund, Ländern und Unfallversicherung verknüpft werden. Die Arbeitsstättenverordnung ist in 3a Abs. 2 dahingehend zu ändern, dass der Arbeitgeber nicht erst bei Beschäftigung eines Menschen mit Behinderungen den Arbeitsplatz an dessen Behinderung anzupassen hat, sondern von vornherein sollten Arbeitsplätze barrierefrei geplant und ausgestattet sein, damit dies nicht zu unnötigen Barrieren bei der Einstellung von behinderten Menschen führt. Zur wirksamen Durchsetzung des staatlichen Arbeitsschutzrechtes ist eine personell und strukturell gut ausgestatte Gewerbeaufsicht erforderlich. In der Vergangenheit hat hier ein erheblicher Personalabbau stattgefunden, der in einigen Bundesländern zu massiven Defiziten bei der Beratung und Überwachung in den Betrieben geführt hat. Hier muss der NAP Anforderungen an die erforderlichen Kontrollkapazitäten definieren. Desweiteren sind nicht oder mangelhaft durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen in den Ordnungswidrigkeiten-Katalog aufzunehmen, um diese Mängel stärker als bisher sanktionieren zu können. Die korrekte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig, um wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. ver.di unterstützt über die Instrumente der Integrationsvereinbarung, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung den Auf- und Ausbau eines ganzheitlichen Integrations- und Gesundheitsmanagements. ver.di fordert die Weiterentwicklung von Kooperationsmodellen zwischen Betrieben, Dienststellen, Rehabilitationsträgern und Reha-Einrichtungen. ver.di unterstützt das Vorhaben, in den kommenden Jahren eine ausreichende Zahl an Arztpraxen barrierefrei zu gestalten. Dabei sollte aber auch der barrierefreie Zugang zu den Krankenhäusern Berücksichtigung finden. Der barrierefreie Umbau von Arztpraxen muss durch finanzielle Anreize (z. B. günstige Kredite) vorangebracht werden. Bei Neuzulassungen von Arztpraxen muss die Barrierefreiheit ein Zulassungskriterium sein. 31

32 WIR BLEIBEN AM BALL Rehabilitation und Teilhabe ver.di unterstützt das Vorhaben, dass SGB IX hinsichtlich seiner Wirkung zu überprüfen, ob es den Vorgaben der BRK gerecht wird. Im gegliederten Sozialleistungssystem gibt es trotz der gesetzlichen Regelungen im Bereich der praktischen Umsetzung des Rehabilitations- und Teilhaberechts noch Schnittstellenprobleme. Ein einheitliches, trägerübergreifendes Instrument der Bedarfsermittlung, die Begutachtung nach einheitlichen Qualitätsstandards sowie der einheitliche Umgang mit den Ergebnissen der Begutachtungen durch die Reha-Träger könnte ein Weg sein, um Menschen mit Behinderungen den gleichen Zugang zu Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Durch zunehmend verdichtende Arbeitsprozesse, gestiegene Leistungsanforderungen und die Angst des Arbeitsplatzverlustes nehmen chronische Erkrankungen zu, was einen quantitativ steigenden Reha- Bedarf zur Folge hat. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an medizinischen Reha-Maßnahmen ist die Gruppe der behinderten Menschen die am stärksten wachsende Gruppe. ver.di fordert, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassend und zeitnah erbracht werden. Die Krankenkassen dürfen erkrankte Menschen nicht mehr vorzeitig in die Rente schicken. Der Rechtsanspruch auf eine Reha muss wieder häufiger als alle vier Jahre bestehen. Die Regelungen zum Reha-Budget der Rentenversicherung muss überprüft werden. Der gedeckelte Haushalt bereitet der Rentenversicherung zunehmend Schwierigkeiten, dem Rechtsanspruch auf Reha gerecht zu werden. Im Hinblick auf pflegebedürftige, chronisch kranke und behinderte Menschen muss die solidarische und paritätische Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder hergestellt werden. Denn nur durch eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung kann eine Partizipation am medizinischen Fortschritt für alle Menschen gewährleistet werden. Die Selbstverwaltung der GKV ist zu stärken, die paritätische Finanzierung des Systems wieder herzustellen. Die Privatisierung von gesundheitlichen Risiken muss vermieden werden. Einkommensunabhängige Arbeitnehmerbeiträge und das Einfrieren des Arbeitgeberanteils müssen abgeschafft werden. Die Folgen eines Systemwechsels im Gesundheitswesen hin zu einer Kopfpauschale und Einfrieren des Arbeitgeberanteils sind insbesondere für einkommensschwache, behinderte und chronisch kranke Menschen ein erheblicher Einschnitt. Durch Erweiterung der Beteiligungsrechte nach 140 f SGB V müssen Menschen mit Behinderungen und deren Interessensverbände bei allen Planungen und Maßnahmen zur Gestaltung eines behindertengerechten Gesundheitssystems einbezogen werden. Die Gesundheitsleistungen sind für Menschen mit Behinderungen in hoher Qualität ohne Aufzahlung zu erhalten. Dies betrifft Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Eingriffe in den einheitlichen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung werden abgelehnt. Im SGB V muss gesetzlich geregelt werden, dass Beratungen behinderungs- und geschlechtsspezifisch angeboten werden müssen. Infolge ungleicher Vergütung von Arztleistungen finden Landärztinnen und Landärzte keine Nachfolge. Während in Ballungsräumen Überversorgung herrscht, ist das Ärztenetz im ländlichen Raum schlecht ausgestattet. Apotheken, Therapie- und Gesundheitsangebote fehlen ebenfalls. Das Ärztenetz muss in der Fläche ausgebaut werden bzw. erhalten bleiben und attraktiver gestaltet werden (z. B. bessere Vergütung für Hausbesuche). Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren sozial- und gesundheitspolitischen Versorgungsaufgaben umfassend nachkommen. Berlin, 13. Mai

33 Anmerkung: Nach Artikel 35 der UN-BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Prüfung durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb von zwei Jahren nach innerstaatlichem Inkrafttreten des Übereinkommens einen umfassenden Bericht (Staatenbericht) vorzulegen. Im Staatenbericht sollen alle Maßnahmen dargestellt werden, die ergriffen wurden, um die Verpflichtungen, die sich aus der Unterzeichnung des Übereinkommens ergeben, zu erfüllen. VII. Stellungnahme des DGB zum ersten Staatenbericht der Bundesrepublik (Entwurfsfassung: Stand ) Der Staatenbericht soll gegenüber der internationalen Gemeinschaft dokumentieren, wo Deutschland hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: Behindertenrechtskonvention, BRK) steht. Dazu wäre ein realistischer und kritischer Blick auf die Lebensumstände der Menschen mit Behinderung notwendig. Leider fehlt dieser an vielen Stellen. Zweifelsohne wurde in Deutschland gerade in den vergangenen Jahren ein Fortschritt bei der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung erreicht, doch in den meisten Lebensbereichen besteht nach wie vor eine große Benachteiligung der betroffenen Menschen. Dies wird im Bericht nicht ausreichend herausgearbeitet. Dieser unzureichend kritische Blick auf die Lebensbedingungen ist auch einer der Gründe dafür, warum der Nationale Aktionsplan (NAP) in den skizzierten Vorhaben zu kurz springt. Der DGB hat zum NAP ausführlich Stellung genommen. Im Folgenden sollen nur zu einzelnen Aspekten Anmerkungen gemacht werden. Zu Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Hier wird ausgeführt, dass der Bund aufgrund der Verfassungslage nicht befugt sei, in die bildungsund schulpolitischen Kompetenzen der Bundesländer einzugreifen. Dies ist aber nur bedingt richtig: In der frühkindlichen Bildung, in der beruflichen Bildung und im Hochschulbereich, in der Weiterbildung sowie in der Bildungsforschung hat der Bund durchaus eigene Kompetenzen. Diese sollte er auch umfassend nutzen. Außerdem haben Bundestag und Bundesrat die BRK ratifiziert, und diese formuliert klare Anforderungen an eine gemeinsame, inklusive Beschulung. Der Bund und die Bundesländer sind deshalb in der Pflicht, eine wirkungsvolle Strategie zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zu entwickeln. Konkrete Empfehlungen benennt die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) in ihrer Stellungnahme zum KMK-Entwurf Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland. Zu Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Hier wird u. a. die Stellung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen beschrieben. Geprüft sollte werden, ob die Stellung des Beauftragten dadurch gestärkt werden kann, dass er künftig vom Bundestag gewählt wird. Dadurch kann mehr Unabhängigkeit von der Exekutive erreicht werden. Gleichzeitig sollten Berichts- und Rechenschaftspflichten des Beauftragten gegenüber dem Bundestag eingeführt werden. 33

34 WIR BLEIBEN AM BALL Zu Artikel 8 Bewusstseinsbildung Beschrieben wird u. a. der Prozess der Erarbeitung des NAP. Dieser fand zweifelsohne unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und insbesondere auch der betroffenen Menschen und ihrer Verbände statt. Festgestellt werden muss aber, dass der NAP weit hinter den Erwartungen der betroffenen Menschen zurückbleibt, weil er zu unkonkret in seinen Zielen und Maßnahmen ist und insgesamt von wenig politischem Mut zeugt. Die Bundesregierung nimmt wichtige Akteure z. B. staatliche Behörden und Körperschaften, Dienstleister im sozialen und medizinischen Bereich und Unternehmen zu wenig in die Pflicht. Auch die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen an die Bestimmungen der BRK anzupassen, haben im NAP kaum Bedeutung. Zu Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Das SGB IX betont die Selbstbestimmungsrechte der Menschen mit Behinderung. In der Wirklichkeit des sozialstaatlichen Handelns werden diese Selbstbestimmungsrechte aber teilweise untergraben beziehungsweise sehr restriktiven Grenzen unterworfen. Dazu gehört u. a. die Prüfung, ob die Wünsche der Menschen mit Behinderung berechtigt sind, wodurch den Leistungsträgern große Ermessensspielräume eröffnet werden. Wichtige Restriktionen sind aber v. a. die engen finanziellen Spielräume, denen die Leistungsträger unterworfen sind z. B. direkt über die gesetzlichen Budgetgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung, indirekt über den beitragssatzorientierten Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung. Enge Grenzen für die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe werden darüber hinaus von der Regelung gesetzt, dass wichtige Leistungen vor allem für Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf nur als bedürftigkeitsgeprüfte Leistungen erbracht werden. Es fehlt diesbezüglich im Staatenbericht eine ehrliche Analyse. Mit dem Persönlichen Budget nach 17 SGB IX ist ein Instrument zur selbstbestimmten Teilhabe und Einbeziehung in die Gesellschaft geschaffen worden. Bisher wird das Persönliche Budget von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen kaum in Anspruch genommen. Hier ist es erforderlich, den Bekanntheitsgrad des Persönlichen Budgets zu erhöhen und die Chancen, die mit dem Persönlichen Budgets verbunden sind, den Menschen mit Behinderungen näher zu bringen. Zudem müssen die Sozialversicherungsträger die Handhabe des Persönlichen Budgets so unkompliziert wie möglich ausgestalten. Zu Artikel 24 Bildung Jedes Kind hat das Recht auf Bildung und auf Beschulung im regulären Schulsystem. Die BRK erklärt das gemeinsame Lernen zur Regel und das getrennte Lernen zum Ausnahmefall. Die Länder müssen deshalb die inklusive Bildung als ihre Pflicht ansehen und verbindlich in ihren Landesschulgesetzen festschreiben und für die praktische Umsetzung Aktionspläne mit klaren Zeit- und Zielvorgaben entwickeln. Der Bund muss angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtung darauf dringen, dass die inklusive Bildung umgesetzt wird. Das durch die Föderalismusreform festgelegte Kooperationsverbot muss korrigiert werden. Das mehrgliedrige Schulsystem mit seinen separierenden Förder- und Sonderschulen steht in einem direkten Widerspruch zur inklusiven Schule. Um Jugendlichen mit Behinderungen nach der schulischen Qualifizierung den Einstieg in ein Berufsleben zu ermöglichen, ist dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit eine reguläre Ausbildung absolvieren, die mit entsprechenden methodischen und didaktischen Mitteln, einschließlich sonderpädagogisch qualifiziertem Personal, unterstützt wird. Sollte ein Ausbildungsgang 34

35 nach 66 BBiG notwendig sein, so ist dabei die vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung verabschiedete Rahmenregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen. Zu Artikel 25 Gesundheit Zu Recht weist der Staatenbericht auf die zentrale Rolle der gesetzlichen Krankenkassen bei der Gesundheitsversorgung in Deutschland hin. Allerdings unterläuft das GKV-Finanzierungsgesetz der schwarzgelben Regierungskoalition das Ziel der BRK, eine bessere Versorgung der Menschen mit Behinderung im Bereich der Habilitation und Rehabilitation zu ermöglichen: Die Krankenkassen wurden in einen ruinösen Wettbewerb zur Vermeidung von Zusatzprämien hineingetrieben. Dieser Beitragssatzwettbewerb und der nicht ausreichend wirkungsvolle Risikostrukturausgleich verleiten die Kassen sogar zu dem rechtswidrigen und sozialpolitisch unhaltbaren Verhalten, die Versicherung von Personen mit hohem Kostenrisiko (wie ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung) zu vermeiden (wie in der Folge der Insolvenz der CityBKK festzustellen war). Zudem werden die Menschen mit Behinderung durch die Zuzahlungsregelungen sowie durch die Einführung der einkommensunabhängigen Zusatzprämie erheblich finanziell belastet. Eine ehrliche Analyse der eigenen Regierungspolitik findet im Staatenbericht nicht statt. Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt auch eine wichtige Stellung bei der Gesundheitsförderung in den Betrieben ein. Dies wird wie die präventiven Aufgaben der Krankenkassen generell im Staatenbericht nicht dargestellt. Die betriebliche Gesundheitsförderung der Krankenkassen sollte stärker strategisch geplant und koordiniert werden sowohl zwischen den Krankenkassen selbst als auch zwischen Krankenkassen und der Unfallversicherung. Geprüft werden sollte in diesem Zusammenhang, ob den Krankenkassen aufgetragen werden soll, die für betriebliche Gesundheitsförderung zur Verfügung stehenden Mittel regional zu poolen. Alternativ dazu könnte der Gesetzgeber auch finanzielle Anreize für ein solches Vorgehen setzen. Zu kritisieren ist zudem, dass im Staatenbericht die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere im Bereich der Prävention völlig unterbelichtet bleibt. Hier besteht das Problem, dass die Kommunen und Bundesländer vor allem wegen der Haushaltslage und zumeist wider besseren Wissens! sich immer weiter aus den Aufgaben zurückziehen. Präventionsprogramme sind im Leistungskatalog der Leistungsträger verbindlich zu verankern und finanziell zu unterfüttern und sollten mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von Bund, Ländern und Unfallversicherung verknüpft werden. In den vergangenen Jahren hat bei der Gewerbeaufsicht ein erheblicher Personalabbau stattgefunden, der zu massiven Defiziten bei der Beratung und Überwachung in den Betrieben geführt hat. Zur wirksamen Durchsetzung des staatlichen Arbeitsschutzrechtes ist eine personell und strukturell gut ausgestattete Gewerbeaufsicht zwingend erforderlich. Die Rentenversicherung steht noch am Anfang, was die Entwicklung und vor allem die weitreichende Umsetzung von Präventionsleistungen angeht. DGB und Gewerkschaften unterstützen die Aktivitäten in diesem Bereich aber nachdrücklich. Wenn die Deutsche Rentenversicherung in dieser Frage aktiver wird, wird auch dies notwendigerweise zu einer stärkeren Koordinierung mit anderen Leistungsträgern insbesondere den Krankenkassen führen müssen. Vor allem aber sind hier nennenswerte Aktivitäten nur zu erwarten, wenn die Dynamisierungsregelungen für das Rehabudget überprüft werden und die Rentenversicherungsträger damit ausreichende finanzielle Spielräume erhalten. Hinsichtlich des barrierefreien Zugangs zu Arztpraxen erscheint eine Frist von zehn Jahren wenig ehrgeizig. Zwar handelt sich bei den Praxen nicht um öffentliche Einrichtungen, aber immerhin um Einrichtungen, die aus Beitragsgeldern finanziert werden. Bereits in der Stellungnahme des DGB zum NAP wurde darauf hingewiesen, dass konkrete Angaben zum Umfang des Programms fehlen wie 35

36 WIR BLEIBEN AM BALL viele Arztpraxen sollen in einer bestimmten Frist barrierefrei gestaltet werden, wie hoch soll der finanzielle Aufwand ausfallen und von wem soll der Aufwand getragen werden? Ebenso wichtig wie barrierefreie Arztpraxen ist die Barrierefreiheit von Kliniken. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die Versicherten durch die schleichende Monistik nicht weiterhin finanzieller Ausfallbürger für die unzureichende Finanzierung der Krankenhausinvestitionen seitens der Länder bleiben d.h. die Kosten für die notwendigen Investitionen müssen von den Bundesländern getragen werden. Schon jetzt existiert ein Investitionsstau, der auf bis zu 30 Mrd. Euro veranschlagt wird. Hier bedarf es exakter Regelungen sowie Kostenaufstellungen, um Missbrauch von Versichertengeldern zu unterbinden. Das Familienpflegezeitgesetz wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in der Realität nicht verbessern. Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit soll auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitsgeber und dem Beschäftigtem basieren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist Familienpflegezeit gar nicht möglich. Die Beschäftigten sind folglich von der Bereitschaft des Arbeitgebers abhängig, ob eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit für eine Dauer von maximal 24 Monaten überhaupt realisierbar ist und sie damit ihre Unterstützung einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen zukommen lassen können. Zudem werden die damit verbundenen finanziellen Lasten (einschließlich des Verzichts auf Einkommen) vollständig auf die pflegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen, und diese werden davon häufig überfordert sein. Die Reformen der deutschen Pflegeversicherung von 2005 und 2008 setzten trotz einiger Verbesserungen hinsichtlich der Pflegequalität nach wie vor auf die Hauptverantwortlichkeit der Familie für die Pflege, insbesondere wenn die pflegebedürftige Person im (eigenen) Haushalt verbleibt (häusliche Pflege). Dabei wird darauf gesetzt, dass in der Familie mindestens eine Person vorhanden ist, die die pflegebedürftige Person betreuen kann. Es fehlt bislang an Konzepten, wie professionelle Pflege (in ambulanter und mobiler sowie stationärer Form) und familiäre bzw. ehrenamtliche Betreuung miteinander verknüpft werden können. Der Ausbau professioneller Pflegedienste muss einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Angehörigen stärker zu entlasten, so dass die Vereinbarkeit von Betreuungsaufgaben und beruflicher Tätigkeit besser gelingen kann. Damit sind eine Entlastung des Arbeitsmarkts und wirtschaftliche Wachstumspotenziale verbunden. Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation Deutschland hat ein sehr leistungsfähiges System der Rehabilitation. Um die Stärken noch besser nutzen zu können, ist aber eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im gegliederten System notwendig. Zu häufig richten die Rehaträger ihren Blick nur auf ihre Zuständigkeiten, eine ganzheitliche Betrachtung der Bedarfe fehlt in vielen Fällen. Dies führt dazu, dass Bedarfe zu spät festgestellt und erfüllt werden, und das trägt zur unzureichenden Zielerreichung bei. Die Beschreibung des Problems und der Notwendigkeit eines möglichst einheitlichen und umfassenden Bedarfsermittlungsverfahrens, wie sie im Staatenbericht vorgelegt wird, wird deshalb nachdrücklich unterstützt. Wir halten es für richtig und wichtig, das SGB IX auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Dabei muss auch geprüft werden, welcher Anpassungsbedarf im SGB IX aber auch in den Leistungsgesetzen besteht, um den Vorgaben der BRK umfassend gerecht zu werden. Dieser Aufgabe hat sich die Bundesregierung bislang verweigert. Abweichungen der Leistungsgesetze vom SGB IX müssen auf das unverzichtbare Minimum reduziert werden, so dass die Regelung des 7 SGB IX (dass die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt) an Bedeutung verliert. Dieser 36

37 Leitsatz muss auch für die Reform der Eingliederungshilfe gelten: Es soll kein Sonder-Rehabilitationsrecht außerhalb des SGB IX geschaffen werden, sondern die von den Bundesländern und Kommunen zu Recht aufgeworfenen Fragen müssen innerhalb des Rahmens des SGB IX gelöst werden. Zudem muss überprüft werden, in welchen Fragen der Gesetzgeber das Zuständigkeitsgeflecht der Rehabilitationsträger entwirren kann. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verbesserung der Beratungsstrukturen vor allem diejenigen in der Verantwortung der Rehaträger. Die Schaffung von kompetenten Lotsen in den Regionen stellt eine strategische Weichenstellung dar, um Prävention, Rehabilitation und (Wieder-) Eingliederung voranbringen und miteinander verknüpfen zu können. Die diesbezüglichen Diskussionsergebnisse des RehaFutur- Prozesses müssen von der Bundesregierung gemeinsam mit der Selbstverwaltung der Rehabilitationsträger aufgegriffen und in die Umsetzung gebracht werden. Bei der Rentenversicherung müssen die Regelungen zu den Leistungen der Teilhabe überprüft werden. Die Deckelung des Haushalts ( 220 SGB VI) führt dazu, dass die Verwirklichung der Rechtsansprüche der Versicherten auf Rehabilitation gefährdet ist. Durch Arbeitsverdichtung, gestiegene Leistungsanforderungen und den demografischen Wandel wird sich der Rehabilitationsbedarf erhöhen. Zu Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Deutschland leistet umfangreiche Hilfen zur Eingliederung behinderter Menschen. Doch diese Hilfen gehen weitgehend von staatlichen Stellen aus. Die Arbeitgeber hingegen werden zu wenig in die Pflicht genommen. Dieser Grundansatz wird auch wieder in dem Staatenbericht erkennbar. Die Integration behinderter Menschen ist auch deswegen schwierig, weil die Arbeitswelt zu wenig auf die Bedürfnisse behinderter Menschen Rücksicht nimmt. So sollte der Gesetzgeber die Arbeitgeber stärker veranlassen, die Arbeitsstätten in höherem Maße barrierefrei zu gestalten. Barrierefreie Arbeitsplätze und die Gestaltung der Betriebsstätten in einer Weise, die eine Anpassung an die jeweiligen Bedarfe erleichtert erleichtern die Beschäftigung von Schwerbehinderten und senken die Hürden bei der Einstellung. Ansprüche der Beschäftigten und verbindliche Regeln für Arbeitgeber sowie eine ausreichende staatliche Kontrolle (z. B. Stärkung der Gewerbeaufsicht) leisten einen wichtigen Beitrag dazu, dass bedarfsgerecht barrierefreie Arbeitsbedingungen entstehen. Hierfür ist neben einer Klarstellung im Arbeitsschutzrecht auch eine ausreichende Beratung der Betriebe zu gewährleisten. Trotz der Maßnahmen und Hilfen ist die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen immer noch hoch. Programme zur Integration Behinderter wirken häufig wie ein Strohfeuer. Wenn die öffentlichen Hilfen oder Zuschüsse auslaufen, werden die Arbeitsverhältnisse oft wieder beendet. Deswegen müssen Anstrengungen unternommen werden, die Nachhaltigkeit der Beschäftigung zu erhöhen. Vor allem wenn Arbeitslosigkeit eingetreten ist, ist die Chance auf Rückkehr in den Arbeitsmarkt gering. Die Betreuung und Vermittlung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen durch Bundesagentur für Arbeit (BA) und Jobcenter bzw. optierende Kommunen ist aus Sicht des DGB verbesserungsbedürftig. Dies betrifft die Vermittlungsanstrengungen ebenso wie das Ausschöpfen vorhandener Fördermöglichkeiten und die Betreuungsstruktur. Vor allem Menschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, haben häufig nur geringe Chancen auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, da bei ihnen der Reha-Bedarf nicht erkannt wird. Der DGB teilt die Einschätzung des Bundesrechnungshofs (März 2010), dass die BA sich nicht genug um die Vermittlung von schwerbehinderten Arbeitslosen kümmere und dass die Kontaktdichte zwischen diesen und den Vermittlern zu niedrig sei. 37

38 WIR BLEIBEN AM BALL Auch bei den Zuständigkeiten in der Vermittlung und Betreuung von Menschen mit Behinderung sieht der DGB Verbesserungsbedarf. Da nur die BA verpflichtet ist, geschulte Vermittler für diese spezielle Zielgruppe vorzuhalten, werden Menschen mit Behinderung oftmals zwischen Jobcenter und Arbeitsagentur hin- und hergeschickt. Ein wesentlicher Beitrag zur Barrierefreiheit wäre es, wenn die Betreuung aus einer Hand bei den Agenturen für Arbeit erfolgen würde. Die getrennte Zuständigkeit nach SGB II und III wirkt sich gerade für Menschen mit Behinderung nachteilig aus. Der DGB kritisiert die beabsichtigten Kürzungen in den Eingliederungshaushalten der Arbeitslosenversicherung und des Hartz IV Systems. Diese Kürzungen werden den Druck auf Einsparungen auch zulasten der Behinderten weiter erhöhen. Schon bisher waren behinderte Menschen im Nachteil, insbesondere wenn sie mehrere sogenannte Vermittlungshemmnisse hatten. Die auf Effizienz und schnelle Vermittlung ausgerichtete Politik der BA und der Hartz IV-Träger führt häufig dazu, dass arbeitsmarktnahe Kunden intensiver betreut werden, da ein schnellerer Integrationserfolg zu erwarten ist. Wenn also weniger Geld für die Integration zur Verfügung steht, dann verbessert das nicht die Chancen von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen, wie etwa Menschen mit Behinderung. Die Bundesregierung steht vor der Quadratur des Kreises, wenn sie mit deutlich weniger Geld bessere Eingliederungsergebnisse erzielen will. Der DGB hält in der derzeitigen Arbeitsmarktsituation zwei Dinge für entscheidend: Erstens eine breit angelegte Qualifizierungsoffensive (insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Fachkräftebedarfs) und zweitens öffentlich geförderte Beschäftigungsangebote für benachteiligte Langzeitarbeitslose, wenn diese auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht integriert werden können. Im Hartz IV-System gibt es rund Erwerbsfähige, die seit 2005 nie eine Erwerbsarbeit hatten. Insbesondere Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen sind von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen. Deshalb regt der DGB den Aufbau eines Sozialen Arbeitsmarkts durch die Bundesregierung an; die Sozialpartner sind an diesem Prozess zu beteiligen. Bei Tätigkeiten auf diesem Sozialen Arbeitsmarkt handelt es sich im Gegensatz zu Ein-Euro-Jobs und Bürgerarbeit um längerfristige, tariflich bezahlte und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Im öffentlichen Interesse werden marktferne Tätigkeiten zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur ausgeführt, als Arbeitgeber bzw. Beschäftigungsträger sollten insbesondere Wohlfahrts- und Sozialverbände sowie Vereine gewonnen werden. Aus Sicht des DGB muss die Höhe der Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen zur Diskussion gestellt werden die Absenkung auf 5 Prozent hat sich nicht wie erhofft positiv ausgewirkt, die Arbeitslosenquote von schwerbehinderten Menschen liegt zurzeit bei ca. 15 Prozent. Die geringen Sätze der Ausgleichsabgabe führen dazu, dass Arbeitgeber eher dazu bereit sind, für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlen, statt ihrer sozialen Verantwortung nachzukommen, Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung zu ermöglichen. Die Beschäftigungsquote sowie die Ausgleichsabgabe müssen so gestaltet werden, dass von ihnen ein hoher Anreiz ausgeht, Menschen mit Behinderungen oder ihnen gleichgestellte Personen zu beschäftigen. Auf die Ausbildungssituation von jungen Menschen mit Behinderungen wird in dem Staatenbericht nur sehr oberflächlich eingegangen. Eine anerkannte Berufsausbildung ist die Voraussetzung für gute Beschäftigungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitgeber müssen daher stärker in die Pflicht genommen werden, jungen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit einer betrieblichen Ausbildung im dualen System zu ermöglichen. In dem Staatenbericht werden die gesetzlich normierten Schutzrechte, für Menschen mit Behinderungen wie z. B. der besondere Kündigungsschutz hervorgehoben. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass mit 38

39 dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 21. April 2004 der Kündigungsschutz deutlich gelockert wurde. Demnach bedarf es nicht der Zustimmung des Integrationsamtes zu Kündigung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen war. Die Lockerung des Kündigungsschutzes muss rückgängig gemacht werden. Notwendig ist darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretungen im Zusammenhang mit der Integration, der beruflichen Förderung und der Sicherung der Beschäftigung behinderter Menschen. Ohne ein solches Recht ist auch in Zukunft, trotz der Regelungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG), mangels ausreichender Zwangsmittel die Integration behinderter Menschen von einer positiven Einstellung des Unternehmens abhängig, die derzeit noch allzu häufig fehlt. Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Die Höhe der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Menschen nach SGB XII ist mit ca. 650 Euro sehr gering. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Menschen in der Regel sehr lange teilweise ihr Leben lang damit auskommen müssen. Die Handlungs- und Entscheidungsspielräume der bedürftigen Menschen sind aufgrund der Leistungshöhe auf ein Minimum reduziert. Es stellt sich die Frage, ob eine eigenständige Feststellung des Bedarfs von Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten, angebracht wäre. Völlig vernachlässigt wird im Staatenbericht die Leistungshöhe der Erwerbsminderungsrente. Sie liegt mit durchschnittlich 640 Euro sogar noch unterhalb der Grundsicherungshöhe. Viele Menschen, die im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung oder chronische Erkrankung erwerben, können von ihrer Erwerbsminderungsrente nicht leben und das, obwohl sie teilweise jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Die hohe Armutsgefährdung erwerbsgeminderter Menschen muss deshalb im geplanten Regierungsdialog Rente diskutiert werden. Der DGB fordert eine deutliche Verbesserung der Versicherungsleistungen der Rentenversicherung und schlägt dafür u. A. die Verlängerung der Zurechnungszeiten vor. Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand 39

40 WIR BLEIBEN AM BALL VIII. Teilhabe am Arbeitsleben verbessern Wenn behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden soll, dürfen dieser Teilhabe keine Barrieren im Wege stehen. Für den Arbeitsmarkt bedeutet dies: Eine Behinderung darf nicht zum Einstellungshindernis werden. Die Wirklichkeit sieht anders: Auf der einen Seite weigern sich viele Arbeitgeber, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Auf der anderen Seite werden zwecks schneller Besetzung von Stellen Menschen mit Behinderungen oftmals erst gar nicht auf für sie geeignete Arbeitsplätze orientiert. Insgesamt sind Menschen mit Behinderungen stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen 2010 ist die offizielle Arbeitslosigkeit insgesamt deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen stieg dagegen weiter an und zwar auf mit einem Plus von 4,8 Prozent auf jahresdurchschnittlich Vor allem die Arbeitslosigkeit älterer schwerbehinderter Menschen hat deutlich zugenommen: Im Zeitraum September 2008 bis September 2010 gab es einen Anstieg von 21,7 Prozent im Vergleich zu einem Anstieg von 9 Prozent bei der Altersgruppe 50 Jahre und älter insgesamt. Wer seinen Arbeitsplatz verliert und zu den Älteren auf dem Arbeitsmarkt zählt, hat wenige Chancen, wieder in Arbeit zu kommen. Bei Vorliegen einer Behinderung geht die Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz gegen null. Menschen mit Behinderungen waren in der Krise überproportional vom Verlust an Arbeitsplätzen betroffen und schaffen jetzt den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht mehr. Damit setzt sich der Trend fort, dass schwerbehinderte Menschen von negativen Entwicklungen am Arbeitsmarkt deutlich stärker betroffen sind, während sie von positiven Entwicklungen nur wenig profitierten. Zudem wird das ganze Ausmaß der Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen in der offiziellen Statistik nicht sichtbar. Wer nicht von einer Arbeitsagentur betreut wird, sondern von einem Jobcenter, bei dem ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass eine Behinderung nicht erkannt und somit der Vermittlungsprozess auch nicht darauf ausgerichtet wird. Damit wird behinderten Menschen der Zugriff auf berufliche Rehabilitationsleistungen entzogen. Im unmittelbaren Vergleich zum SGB III-Bereich erkennen Berater/innen und Vermittler/innen der SGB II-Träger die Symptomatik erkrankter oder behinderter Personen oft nur unzureichend und fordern ärztliche Begutachtung oft erst auf Wunsch des Kunden an 1. Mit anderen Worten: Die Beratung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Hartz IV ist defizitär. Insgesamt werden schwerbehinderte Menschen in Hartz IV das belegt die Statistik schlechter arbeitsmarktpolitisch gefördert als diejenigen, die noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind die Ausnahme. Dafür waren 2010 fast schwerbehinderte Menschen in Ein-Euro-Jobs 2. Leistungen der Arbeitslosenversicherung für Menschen mit Behinderungen Die Arbeitslosenversicherung bietet einen Leistungskatalog zur beruflichen Eingliederung und Rehabilitation für Menschen an. Unterstützung können diejenigen erhalten, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich Hilfen beim Einstieg in die Ausbil- 1 so die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Vorstudie zur Evaluation von Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, April 2009, S. 33 f. 2 nach 16d SGB II. 40

41 dung oder den Beruf benötigen oder die ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können und daher Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes benötigen. Diese Maßnahmen beginnen mit der Beratung in der örtlichen Arbeitsagentur und umfassen Eignungsfeststellungs- und Diagnoseverfahren, Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, Berufliche Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung), Spezielle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen 3. Berufliche Rehabilitation beinhaltet aber auch die Gewährung von technischen Arbeitshilfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, um eine behinderungsbedingte Einschränkung am Arbeitsplatz auszugleichen, aber auch Hilfen, um den Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können. In vielen Arbeitsagenturen gibt es mittlerweile wieder Teams Berufliche Rehabilitation, die sich gezielt um Menschen mit Behinderungen kümmern. Durch die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, die im Herbst 2011 verabschiedet wird, bleibt der Leistungskatalog als solcher zwar unangetastet. Bei Ermessensleistungen, die keine gesetzlichen Ansprüche begründen, sind jedoch erhebliche Einschnitte zu befürchten, da in der Arbeitslosenversicherung infolge des sogenannten Sparpaketes und weiterer Kürzungen seit 2010 Einsparungen in Milliardenhöhe umgesetzt werden. Auf der Grundlage der UN-Konvention verbieten sich Rückschritte. Vielmehr muss das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium für Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt und besser auf Maßnahmen der anderen Rehabilitationsträger abgestimmt werden. Für behinderte Jugendliche muss das Ziel der Förderung die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sein. Gerade weil Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt immer noch stark benachteiligt sind und viele von ihnen für die Teilhabe am Arbeitsleben auf Unterstützung angewiesen sind 4, muss die Förderung der beruflichen Ausbildung Benachteiligter abgesichert und ausgebaut werden. (Evelyn Räder) 3 Siehe auch Merkblatt 12 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit. 4 Dazu: Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung außerhalb der WfbM, Diakonie

42 WIR BLEIBEN AM BALL IX. Schwerbehinderung und soziale Sicherung im Alter Menschen mit Behinderungen haben es im Erwerbsleben schwerer als Menschen ohne Behinderungen. Um einen gewissen Ausgleich zumindest hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts in eine Altersrente zu schaffen, wurde als eine spezielle Altersrentenart die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingeführt. Dieser Beitrag befasst sich im ersten Teil mit Fragen rund um diese Rentenart. Für Menschen mit Behinderungen ist die medizinische Rehabilitation ein besonders wichtiges Instrument, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Im zweiten Teil des Beitrages wird ein Blick auf den sogenannten Reha-Deckel und dessen Auswirkungen geworfen. I. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Als eine mit besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen ausgestattete Altersrentenart kennt das SGB VI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer als schwerbehinderter Mensch ( 2 Abs. 2 SGB IX) mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 anerkannt ist, die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt hat und ein bestimmtes Lebensalter (abhängig vom Geburtsjahr) vollendet hat, kann diese Rentenart in Anspruch nehmen. Im Vergleich zu den sonstigen Altersrentenarten kann damit früher in eine abschlagsfreie bzw. vorzeitig in eine Altersrente mit geringeren Abschlägen gegangen werden (siehe dazu die Rententabellen am Ende des Beitrages). In den letzten Jahren war die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zahlreichen Veränderungen unterworfen. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ( Rente mit 67 ) wurde auch das Eintrittsalter in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag angehoben: vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Die Anhebung erfolgte aber nicht wie bei der Regelaltersrente ab 2012 und damit erstmalig für den Geburtsjahrgang 1947, sondern beginnend mit dem Jahrgang 1952 und damit 5 Jahre später. Auch bleibt damit für einschließlich 1951 geborene schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, vorzeitig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr und max. 10,8 Prozent Abschlägen in Rente zu gehen, erhalten. Für schwerbehinderte Menschen, die nach dem und vor dem geboren sind, gelten Übergangsvorschriften ( 236a SGB VI). Siehe ausführlich dazu ver.di-broschüre aus der Sozialpolitik Wann in Rente? Wie in Altersteilzeit? unter sopo_spezial. Erster betroffener Geburtsjahrgang von der Altersgrenze 65 ist der Jahrgang 1964 ( 37 SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ist dann frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (max. Rentenabschlag 10,8 Prozent). Fraglich ist, ob schwerbehinderte Männer und Frauen in gleichem Maße von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen profitieren? Obwohl es keine gravierenden geschlechtsspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Schwerbehinderung gibt, nehmen anteilmäßig an der jeweiligen Gesamtzahl der im Jahr 2009 zugegangenen Altersrentnerinnen und -rentner wesentlich weniger Frauen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch. 42

43 Tabelle 1: Anteil der Altersrentnerinnen und -rentner im Rentenbestand und Rentenzugang, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen Männer abl Männer nbl Frauen abl Frauen nbl Bestand 14,8 % 8,2 % 4,7 % 4,5 % Zugang ,0 % 12,4 % 8,8 % 9,6 % Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2010, S. 49/50 (Zugang) und S.170/171 (Zugang). Eine wesentliche Ursache liegt darin begründet, dass 35 Jahre Wartezeit Voraussetzung für diese Rentenart ist. Viele Frauen erfüllen diese lange Wartezeit nicht. Dies zeigt ein Blick auf die Zahl der Versicherungsjahre in Tabelle 2: Tabelle 2: Versicherungsjahre beim Rentenzugang 2009 bei Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Vergleich zu allen Altersrenten (in Klammern) Männer abl Männer nbl Frauen abl Frauen nbl Zugang ,6 (39,1) 44,1 (44,0) 37,3 (26,6) 42,3 (41,3) Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2010, S. 112/113 Bei männlichen Zugangsrentnern gibt es keine gravierenden Unterschiede. Bei Frauen in den alten Bundesländern nehmen nur diejenigen Frauen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch, die ein überdurchschnittlich langes und damit auch durchgängiges Erwerbsleben hinter sich haben. Wer eine Erwerbsbiographie mit Familienphasen, Unterbrechungen oder längere Phasen in einem sozial nicht abgesicherten Minijob hat, bleibt der Zugang in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen verwehrt. Frauen sind so durch die lange Wartezeit als Voraussetzung zumindest mittelbar diskriminiert. Die Rentenzahlbeträge der Bestandsrentnerinnen und -rentner wie auch der Zugangsrentnerinnen und - rentner einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind durchschnittlich höher als bei vergleichbaren Altersrentnerinnen und -rentnern, was auf die lange Versicherungsdauer zurückzuführen ist. Dies zeigt die nachfolgende Tabelle 3: 43

44 WIR BLEIBEN AM BALL Tabelle 3: Rentenzahlbeträge (netto) von Rentenbestand und Rentenzugang bei Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Vergleich zu den Zahlbeträgen von Altersrenten insgesamt Männer abl Männer nbl Frauen abl Frauen nbl Bestand # (969 #) 963 # (1.019 #) 748 # (500 #) 777 (700 #) Zugang # (816 #) 867 # (798 #) 730 # (480 #) 746 (656 #) Standardrente abl: # (brutto); nbl: # (brutto) Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen, Datenstand: Ende Oktober 2010, Berechnung Standardrente ab II. Für Menschen mit Behinderungen ist die medizinische Rehabilitation besonders wichtig Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) als Teil der Leistungen zur Teilhabe. Damit soll erreicht werden, Behinderungen einschl. chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten ( 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern ( 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Es gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Laut einer Prognos-Studie konnten im Jahr 2005 durch erfolgreiche Reha-Maßnahmen in fünf betrachteten Indikationsbereichen rd. 6 Mio. Arbeitsunfähigkeitstage vermieden bzw Berufstätigkeitsjahre gewonnen werden. Reha bringt also auch der Versichertengemeinschaft erhebliche Vorteile. Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung zielen vor allem auf die Teilhabe am Arbeitsleben von chronisch kranken Versicherten. Von den rd. 245 Mrd. Euro Gesamtausgaben der Rentenversicherung werden nur rd. 5 Mrd. Euro für Leistungen der Teilhabe aufgewendet, obwohl der Rehabedarf steigt. Grund für den Anstieg ist die demographische Entwicklung und die Neuregelungen zur Rente mit 67. Rd. 75 Prozent der Reha-Leistungen entfallen auf die reha-intensiven Jahrgänge der Altersgruppe der 45- bis 65-Jährigen. Die geburtenstarken Jahrgänge der 1960er Jahre ( Babyboomer ) kommen in Kürze in das reha-intensive Lebensalter und benötigen vermehrt Reha, um langfristig erwerbsfähig zu bleiben. Der Versichertenbestand dieser Gruppe wird von 21,5 Mio. im Jahr 2008 auf über 24 Mio. und damit um rd. 13 Prozent ansteigen. Chronische Erkrankungen sind bei älteren Menschen häufiger. Auch ändern sich die indikationsspezifischen Trends beim Reha-Bedarf (u. a. Onkologie und Psychosomatik). Im Jahr 2010 wurden 1,67 Mio. Anträge auf medizinische Reha bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, das sind 29 Prozent mehr als noch im Jahr Hätte die Politik ihren eigenen Anspruch, mehr für alterns- und altersgerechte Erwerbsarbeit zu tun, ernst genommen, hätte sie mit der Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten ( Rente mit 67 ) auch 44

45 den sog. Reha-Deckel, die gesetzliche Begrenzung der Ausgaben für Reha, an die steigenden Bedarfe anpassen müssen. Der steigende Reha-Bedarf steht jedoch in krassem Widerspruch zur gesetzlichen Fortentwicklung des Reha-Budgets, das sich in seiner Fortschreibung allein an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert ( 220 SGB VI). Nachfolgende Grafik zeigt, dass im Jahr 2010 das gesetzliche Reha-Budget bereits ausgeschöpft wurde. Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung für Teilhabeleistungen in Mrd. Euro Fazit: Die Anpassungsregel für das Reha-Budget muss, wenn mehr Menschen länger und gesund am Erwerbsleben teilnehmen sollen, an die den Bedarf bestimmenden Faktoren angepasst werden und nicht mehr, wie heute an die Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme. Dies gilt für alle Erwerbspersonen, in besonderem Maße jedoch für Menschen mit Behinderungen. (Dr. Judith Kerschbaumer) 45

46 46 Geburtsjahr/ Monat Rententabellen Geburtsjahr Blatt 1 Regelaltersrente 1 Altersrente für langjährig Versicherte 2 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 3 Anhebung um Monate auf Alter Jahr/ Monat Abschlagsfrei ab Alter Anhebung um Monate Jahr/ Monat Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter möglich Jahr/ Monat max. Abschlag Abschlagsfrei 7 ab Alter Anhebung um Monate Jahr/ Monat Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter möglich Jahr/ Monat max. Abschlag Altersrente für bes. langj. Versicherte 4 Abschlagsfrei ab Alter Keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich Abschlagsfrei ab Alter Altersrente für Frauen 5 Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter möglich Jahr/ Monat max. Abschlag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 6 Abschlagsfrei ab Alter Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter möglich Jahr/ Monat max. Abschl ,2% ,8% % auf 62* 14,4-10,8% auf 63* 10,5-7,2%* Jan-Febr ,2% ,8% % 65 * * März-April ,2% ,8% % 65 * * Mai-Juni ,2% ,8% % 65 * * Juli-Aug ,2% ,8% % 65 * * Sep-Okt ,2% ,8% % 65 * * Nov-Dez ,2% ,8% % 65 * * 1949 Januar ,5% ,8% % ,2% Februar ,8% ,8% % ,2% März-April ,1% ,8% % ,2% Mai-Juni ,1% ,8% % ,2% Juli-Aug ,1% ,8% % ,2% Sep-Okt ,1% ,8% % ,2% Nov-Dez ,1% ,8% % ,2% ,4% ,8% % ,2% ,7% ,8% % ,2% Anhang: Rententabellen WIR BLEIBEN AM BALL 1 35 SGB VI, Übergangsregelung 235 SGB VI; Voraussetzungen: Wartezeit von 5 Jahren (Beitragszeiten) 2 36 SGB VI, Übergangsregelung 236 SGB VI; Voraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten, 54 SGB VI) 3 37 SGB VI, Übergangsregelung 236a SGB VI; Voraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten, 54 SGB VI) und Anerkennung als Schwerbehinderte/r ( 2 Abs. 2 SGB IX) 4 38 SGB VI, Voraussetzungen: Wartezeit von 45 Jahren (es zählen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lj. eines Kindes); Zeiten des Alg I- und Alg-II Bezuges zählen nicht, 50 Abs.5, 51 Abs. 3a SGB VI) 5 237a SGB VI, keine Änderung durch die Reform; unabhängig von der Vereinbarung oder dem Bestehen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses SGB VI, Änderung bei Definition von Arbeitslosigkeit durch 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.f. 7 Sondervertrauensschutz für ältere schwerbehinderte Menschen (vor geboren u. am schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht) abschlagsfrei mit 60. Anmerkung: Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird hier nicht behandelt. Für sie gelten die 40 und als Übergangsregelung 238 SGB VI. Auch hier sind Vertrauensschutzregelungen vorgesehen. * Die Anhebung des Eintrittsalters in diese Altersrentenart wurde durch das RV-NachhaltigkeitsG vom (BGBl. 2004, I 1791) vorgenommen. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten und wird von entsprechenden Abschlägen begleitet; z.b. geboren Januar 1948: Eintritt in diese Altersrente mit Alter 62+1 und 10,5 % Abschlag, Februar: 62+2 und 10,2 %, März: 62+3 und 9,9 %, April: 62+4 und 9,6%, Mai: 62+5 und 9,3%, Juni: 62+6 und 9,0%, Juli: 62+7 und 8,7%, August: 62+8 und 8,4%, September: 62+9 und 8,1%, Oktober: und 7,8 %, November: und 7,5%, Dezember: 63 und 7,2 %. Stand Juni 2011, Dr. Judith Kerschbaumer, ver.di Bundesverwaltung, Bereich Sozialpolitik

47 Rententabellen Geburtsjahr ab 1952 Blatt 2 Geburtsjahr/ Monat Regelaltersrente 1 Altersrente für langjährig Versicherte 2 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 3 Altersrente für bes. langj. Versicherte 4 Anhebung auf Alter um Monate Jahr/ Monat Abschlagsfrei ab Alter Anhebung um Monate Jahr/ Monat Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr/ Monat max. Abschlag Abschlagsfrei 5 ab Alter Anhebung um Monate Jahr/ Monat Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr/ Monat max. Abschl. Abschlagsfrei ab Alter Keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich 1952 Januar ,0% ,8% 65 Februar ,0% ,8% 65 März ,0% ,8% 65 April ,0% ,8% 65 Mai ,0% ,8% 65 Juni-Dez ,0% ,8% ,3% ,8% ,6% ,8% ,9% ,8% ,2% ,8% ,5% ,8% ,8% ,8% ,4% ,8% ,0% ,8% ,6% ,8% ,2% ,8% ,8% ,8% 65 ab ,4% ,8% 65 Anhang: Rententabellen 1 35 SGB VI, Übergangsregelung 235 SGB VI; Voraussetzungen: Wartezeit von 5 Jahren (Beitragszeiten) 2 36 SGB VI, Übergangsregelung 236 SGB VI; Voraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten, 54 SGB VI) 3 37 SGB VI, Übergangsregelung 236a SGB VI; Voraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten, 54 SGB VI) und Anerkennung als Schwerbehinderte/r ( 2 Abs. 2 SGB IX) 4 38 SGB VI, Voraussetzungen: Wartezeit von 45 Jahren (es zählen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lj. eines Kindes); Zeiten des Alg I- und Alg-II Bezuges zählen nicht, 50 Abs.5, 51 Abs. 3a SGB VI) 5 Sondervertrauensschutz für ältere schwerbehinderte Menschen (vor geboren und am schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht) abschlagsfrei mit 60. Anmerkung: Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird hier nicht behandelt. Für sie gelten die 40 und als Übergangsregelung 238 SGB VI. Auch hier sind Vertrauensschutzregelungen vorgesehen. Stand Juni 2011, Dr. Judith Kerschbaumer, ver.di Bundesverwaltung, Bereich Sozialpolitik 47

48 WIR BLEIBEN AM BALL Absender ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Paula-Thiede-Ufer Berlin Bestellschein/Kopiervorlage Scholz Direct Richard Scholz GmbH Bessemerstr Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Firma Name, Vorname: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Versandart: Standard Express Datum, Unterschrift Artikelart ArtNr Artikelbezeichnung alle Broschüren zuzüglich Versandkosten Preis in pro Stück Bestellmenge Broschüre NEU Broschüre Sozialpolitische Informationen Ausgabe Halbjahr 2011 Ausgabe Halbjahr 2011 ab 5 Ex. 2 /Stk. Broschüre Kinder, Job und Kohle Rententipps für Frauen 4. Auflage, Februar ,00 Broschüre In Zukunft gesund Schritt für Schritt zur betrieblichen Gesundheitsförderung 2. Auflage, Okt. 2010/Nachdruck 2,00 Broschüre Broschüre Gesetzliche Unfallversicherung Strukturen, Leistungen, Selbstverwaltung 1. Auflage, März 2010 Versichertenberaterinnen, Versichertenberater und Versichertenälteste in der Deutschen Rentenversicherung und ver.di-lohnsteuerbeauftragte 4. Auflage, Juni ,00 2,00 Broschüre Wann in Rente? Wie in Altersteilzeit? 2. Auflage, Mai ,00 Broschüre Ratgeber atypische Beschäftigung 11. Auflage, 400 -Minijobs, Teilzeit, Befristung & Leiharbeit Dez. 2010/Nachdruck 3,00 Broschüre Krankheit und Todesfall was tun? 1. Auflage, Juni ,00 Tagungsdoku Download --- Die gesetzliche Unfallversicherung Von der Modernisierung zur Optimierung Dokumentation der 9. SV-Tagung am Tagungsdoku Moderne Zeiten ist die gesetzliche Unfallversicherung nun schon modern genug?" Dokumentation der 8. SV-Tagung am 26./ ,00 Tagungsdoku Download --- workshop 20 Jahre Rente im vereinten Deutschland Dokumentation der Veranstaltung am ( --- Tagungsdoku Download Frauenalterssicherungskonferenz Dokumentation der Tagung am 23. Juli 2010 in Berlin, August 2010 ( --- Tagungsdoku Download Frauenalterssicherungskonferenz Dokumentation der Tagung am 18. Juli 2011 in Berlin, ( --- Alle Preise inkl. Versandkosten pro Paket Expressversand Achtung gesetzl. Mehrwertsteuer bis 1,0 kg 3,50 zzgl. Versand bis 2,0 kg 6,00 bis 2,0 kg 12,40 Bitte auf der Bestellung die bis 5,0 kg 8,55 bis 5,0 kg 13,65 Art des Versandes vermerken bis 10,0 kg 10,55 bis 10,0 kg 15,85 - Standard oder Express Palettenversand: 26,50 bis 20,0 kg 13,45 bis 20,0 kg 20,65 (Zustellung bis Uhr zzgl. Speditionskosten bis 30,0 kg 20,25 bis 30,0 kg 26,15 von Montag bis Freitag) 08/

49 Beitrittserklärung Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ich möchte Mitglied werden ab: Ich war Mitglied der Gewerkschaft: Monat/Jahr von: Monat/Jahr bis: Monat/Jahr Persönliche Daten: Name Vorname/Titel Straße/Hausnr. Einzugsermächtigung: Ich bevollmächtige die ver.di, den satzungsgemäßen Beitrag bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren zur Monatsmitte zum Monatsende monatlich halbjährlich vierteljährlich jährlich oder im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren* monatlich bei meinem Arbeitgeber einzuziehen. *(nur möglich in ausgewählten Unternehmen) PLZ Wohnort Name des Geldinstituts/Filiale (Ort) Geburtsdatum Bankleitzahl Kontonummer Telefon Staatsangehörigkeit Geschlecht weiblich männlich Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Angestellte/r Beamter/in DO-Angestellte/r Selbstständige/r freie/r Mitarbeiter/in Vollzeit Teilzeit Anzahl Wochenstd. Erwerbslos Wehr-/Zivildienst bis Azubi-Volontär/in- Referendar/in bis Schüler/in-Student/in bis (ohne Arbeitseinkommen) Praktikant/in bis Altersteilzeit bis Sonstiges Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale) Name Kontoinhaber/in (Bitte in Druckbuchstaben) Datum/Unterschrift Kontoinhaber/in Tarifvertrag Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe bzw. Besoldungsgruppe Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst Euro Monatsbeitrag: Euro Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach 14 der ver.di-satzung pro Monat 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes. Für Rentner/ innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen, Krankengeldbezieher/ innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 0,5% des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 monatlich. Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-, Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/innen beträgt der Beitrag 2,50 monatlich. Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen. Datenschutz Ich erkläre mich gemäß 4a Abs. 1 und 3 BDSG einverstanden, dass meine mein Beschäftigungs- und Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Daten, deren Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der Zweckbestimmung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahrnehmung gewerkschaftspolitischer Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung. Straße/Hausnummer im Betrieb Datum/Unterschrift PLZ Ort Werber/in: Personalnummer im Betrieb Name W Branche ausgeübte Tätigkeit ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in Vorname Telefon Mitgliedsnummer 49

50 WIR BLEIBEN AM BALL Vorstand des Bundesarbeitskreises (BAK) Behindertenpolitik Angelika Ebeling Vorsitzende des BAK Gesamtschwerbehindertenvertretung Karstadt Warenhaus GmbH Kontakt: Lucie Pötter-Brandt Gesamtschwerbehindertenvertretung Stadt Wolfsburg Kontakt: Christina Hempel Konzern- und Gesamtschwerbehindertenvertretung Deutsche Post World Net Kontakt: Helmfried Hauch Gesamtschwerbehindertenvertretung Berliner Stadtreinigungsbetriebe Kontakt: Frank Loeding Konzernschwerbehindertenvertretung Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH inab Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des bfw mbh Kontakt: 50

51 Liste der ver.di-landesbezirke (mit Internetlinks zu den Landesarbeitskreisen) Anschrift Telefon Telefax -Adresse Baden-Württemberg Internet Bayern Internet Berlin-Brandenburg Internet Hamburg Internet Hessen Internet Stuttgart Königstr. 10a lbz.bawue@verdi.de München Schwanthalerstraße lbz.bayern@verdi.de Berlin Köpenicker Str lbz.bb@verdi.de Hamburg Besenbinderhof lbz.hh@verdi.de Frankfurt/Main Wilhelm-Leuschner-Str lbz.hessen@verdi.de Niedersachsen/ Hannover Bremen Goseriede lbz.nds-hb@verdi.de Internet Nord Lübeck Hüxstraße lbz.nord@verdi.de Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Karlstr lbz.nrw@verdi.de Internet Rheinland-Pfalz Saar Mainz Münsterplatz lbz.rlp@verdi.de Saarbrücken St. Johanner Strasse lbz.saar@verdi.de Sachsen, Sachsen Leipzig Anhalt, Thüringen Karl-Liebknecht-Str lbz.sat@verdi.de Internet Stand: Juli

52 WIR BLEIBEN AM BALL Neue Publikationen Regina Richter, Edeltrud Habib - Das Betriebliche Eingliederungsmanagement 22 Praxisbeispiele wbv W.Bertelsmann Verlag, Bielefeld 2011 ca. 180 S., 29,90 Euro ISBN ISBN E- Book Best.-Nr Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit Mai 2004 eine gesetzlich vorgeschriebene Handlungsoption für Arbeitgeber, aber auch für betriebliche Interessenvertretungen (Betriebs- und Personalräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen), zum Umgang mit langzeiterkrankten Kolleg(inn)en. Das BEM ist gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die betrieblichen Interessenvertretungen auch heute noch ein schwieriges, von vielen Unsicherheiten geprägtes Arbeitsfeld. Wie kann das BEM, das die langfristige Reintegration unserer erkrankten Kolleg(inn)en in die Arbeitsprozesse gewährleisten soll, so gestaltet werden, dass es von Arbeitgebern nicht als Ausgliederungsmanagement missbraucht wird? Wo bekommen wir als betriebliche Interessenvertretungen für das BEM-Verfahren ggf. auch externe Unterstützung? Wie funktioniert das BEM in der Praxis? Auf all diese Fragen gibt der Leitfaden Das Betriebliche Eingliederungsmanagement eine Antwort. Er informiert über die gesetzlichen Vorgaben und stellt anhand von 22 in der betrieblichen Praxis erfolgreich erprobten Beispielen die Umsetzung des BEM dar. Im BEM-Verfahren verlangen die Einzelfälle oft kreative Lösungen, damit Kolleg(inn)en mit einer längeren Krankengeschichte wieder eine neue Arbeitsperspektive im Betrieb finden. Der Praxisband Das Betriebliche Eingliederungsmanagement befasst sich mit dem Aufbau und der Umsetzung des BEM in Betrieben und vermittelt Wissen über die gesetzlichen Grundlagen, den Datenschutz und das Aktivieren von möglichen Kooperationspartnern. Das Buch wendet sich an alle, die den Aufbau von BEM unterstützen und Einzelfälle erfolgreich bearbeiten wollen. Für den Praxiseinsatz bietet der Ratgeber Checklisten, Gesprächsleitfäden und Musterbriefe, die sich in der Praxis vielfach bewährt haben. Die Rechtsgrundlagen und Datenschutzanforderungen zum BEM-Verfahren werden einfach und nachvollziehbar erläutert. Die Autorinnen, die schon seit vielen Jahren aktiv im Landesarbeitskreis Behindertenpolitik in ver.di- Hamburg mitarbeiten, sind in der Beratung von betrieblichen Interessensvertretungen in kleinen und mittleren Unternehmen zum BEM-Verfahren bei Arbeit und Leben Hamburg im Projekt Handicap tätig. 52

53 Neue Publikationen Mit den Themen Krankheit und Tod setzen wir uns allgemein in unserer ansonsten aufgeklärten Gesellschaft nur ungern auseinander, obwohl es uns alle früher oder später betrifft. Allein der Gedanke, krank, hinfällig, hilflos und auf die Entscheidungen anderer Menschen angewiesen zu sein, kurz, kein selbstbestimmtes Leben mehr führen zu können, schreckt viele Menschen ab, sich mit diesen Lebenssituationen und -abschnitten zu beschäftigen. Dabei ist es enorm wichtig und hilfreich, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Diese Broschüre will einen theoretischen und praktischen Überblick geben und euch dabei helfen, an alles zu denken. Wir haben kein juristisches Lehrbuch verfasst, sondern eine praktische Handlungshilfe, eine Annäherung an ein schwieriges Thema. Diese Broschüre gliedert sich in zwei Teile. Sie enthält im 1. Teil Informationen zu den Themen: Vorsorge was tun?, Krankheit was tun?, Todesfall was tun?, was bleibt sonst noch zu tun? Im 2. Teil werden entsprechend zu den 4 Kapiteln des 1. Teils Formulierungshilfen angeboten, z. B. zum Abfassen einer Patientenverfügung. Alle Verfügungen sowie das Testament können verfasst bzw. in Vordrucken ausgefüllt werden. Die Broschüre kann für 5 Euro zzgl. Versandkosten mit dem im Anhang abgedruckten Bestellschein angefordert werden. 10 Jahre ver.di 10 Jahre Sozialpolitische Informationen Jubiläumsausgabe der Sozialpolitischen Informationen Diese 20. Ausgabe der Sozialpolitischen Informationen enthält alle aktuellen Informationen rund um die Sozialpolitik. Die Broschüre kann mit dem im Anhang abgedruckten Bestellschein angefordert werden. 53

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