Senatsverwaltung für Inneres
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- Eugen Müller
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1 Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) ZS B 1 Pi -076/ Bearbeiter: Herr Piske Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 3303 Telefon (030) Telefax (030) 9028 (928) (PC-FAX) Vermittlung (030) Intern Bernd.Piske@seninn. verwalt-berlin.de nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. Internet Datum 4. März 2006 Rundschreiben Inn ZS Nr. 17 /2006 Aufwendungsausgleichsgesetz; hier: Umlageverfahren zum Ausgleich von Mutterschaftsleistungen (U 2) 2 Anlagen Inhalt: Informationen für den Personalservice Neuordnung des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen ab : Einbeziehung der öffentlichen Arbeitgeber in das Umlageverfahren zum Ausgleich von Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren), Ausdehnung des U 2-Verfahrens auf die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen, Übergangsregelung: Erstattung der Mutterschaftsleistungen auch für Mutterschaftsfälle, die vor dem eingetreten sind, allerdings nur für Zeiten nach dem Das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) wurde durch das als Anlage 1 beigefügte Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) ersetzt. Mit dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen AAG wird erreicht, dass - alle - auch die öffentlichen - Arbeitgeber in das Umlageverfahren zum Ausgleich der Seite 1 von 7
2 Mutterschaftsleistungen - (U 2-Verfahren) einbezogen werden und - alle Krankenkassen das Umlageverfahren durchführen. Von dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U 1- Verfahren) werden die öffentlichen Arbeitgeber weiterhin nicht erfasst. Aus diesem Grunde wird nachstehend ausschließlich auf die Neuordnung des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren) eingegangen. 1 Allgemeines Mit dem AAG wird dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. November 2003 Rechnung getragen, in dem dieses feststellte, dass die bisherige Regelung des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen im Lohnfortzahlungsgesetz verfassungswidrig war, weil es nicht für mittlere oder große Unternehmen galt und die Möglichkeit bestand, dass solche an der Umlage nicht beteiligen Betriebe Frauen bei der Einstellung benachteiligten. Das AAG beseitigt die Verfassungswidrigkeit des bisherigen Ausgleichsverfahrens; gleichzeitig wurde eine Weiterentwicklung des Ausgleichsverfahrens an die aktuellen Strukturen der Sozialversicherung vorgenommen. Hierzu gehören u.a. - die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren), - die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen, - die Möglichkeit der Übertragung der Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband. 2 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren) 2.1 Erstattungsfähige Aufwendungen Den Arbeitgebern werden nach 1 Abs. 2 AAG von den Krankenkassen in vollem Umfange erstattet - der nach 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, - das nach 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt, - die bei Beschäftigungsverboten auf das gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden - Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung, - Arbeitgeberanteile nach 172 Abs. 2 SGB VI (Berufsständische Versorgungseinrichtung), - Beitragszuschüsse nach 257 SGB V zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung, - Beitragszuschüsse nach 61 SGB XI zur sozialen und privaten Pflegeversicherung. Die landwirtschaftlichen Kassen sind von diesem Erstattungsverfahren ausgenommen Bei den nach 11 MuSchG gezahlten Arbeitsentgelten handelt es sich um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbotes nach 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 2 oder 3 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach 8 Abs. 1, 3 oder 5 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Erstattungsfähig ist auch das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmerinnen erhalten, die wegen eines Beschäftigungsverbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechseln und dadurch einen geringeren Verdienst erzielen Erstattungsfähig ist das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte laufende Bruttoarbeitsentgelt. Somit werden auch die Entgeltbestandteile ersetzt, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin an Dritte gezahlt hat, beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für betriebliche Versorgungseinrichtungen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 23a SGB IV), das während eines Beschäftigungsverbotes gezahlt wird, ist nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch Seite 2 von 7
3 für die darauf entfallenen Arbeitgeberbeitragsanteile. Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind aus dem ohne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt verbleibenden Arbeitsentgelt zu ermitteln Sofern das Beschäftigungsverbot nur für einzelne Tage des Entgeltabrechnungszeitraumes bestanden hat, sind die erstattungsfähigen Arbeitgeberbeitragsanteile nach den Grundsätzen für die Beitragsberechnung bei Teilentgeltzahlungszeiträumen zu ermitteln, insbesondere sind hierbei die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe zu tragen (so genannte Geringverdiener [ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV]), ist der Gesamtbetrag in den Erstattungsbetrag einzubeziehen. Nicht erstattungsfähig sind aber die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Umlagebeträge nach 7 AAG Die Krankenkassen können in ihren Satzungen nach 9 Abs. 2 Nr. 2 AAG eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt vorsehen. 2.2 Erstattungspflichtige Krankenkassen Zur Erstattung der Aufwendungen ist jeweils verpflichtet, a) die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist, b) die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, wenn keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse besteht, c) die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat, wenn die Arbeitnehmerin noch nie bei einer deutschen Krankenkasse versichert war Die CITY BKK sowie die überwiegende Mehrzahl der Betriebskrankenkassen haben von der Möglichkeit des 8 Abs. 2 AAG Gebrauch gemacht und die Durchführung des U 2-Verfahrens dem BKK-Landesverband Ost - BKK-Lohnfortzahlungsversicherung - übertragen. Welche Betriebskrankenkassen im Einzelnen der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung angeschlossen sind, ist im Internet unter unter Betriebskrankenkassen ersichtlich. Anders als bei der Umlageüberweisung (vgl. Tz 3.5) sind demzufolge die Anträge auf Erstattung von Mutterschaftsleistungen in allen Fällen, in denen sich die Betriebskrankenkassen der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung angeschlossen haben, bei individueller Nennung der zuständigen Krankenkasse an folgende Adresse zu richten: BKK-Landesverband Ost BKK-Lohnfortzahlungsversicherung Olverstedter Chaussee Magdeburg Im Übrigen sind die Anträge auf Erstattung der Mutterschaftsleistungen im Allgemeinen an die zuständige Krankenkasse (Tz ) zu richten. Bei geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 2.3 Erstattungsantrag/Fälligkeit Die Erstattung wird auf Antrag erbracht ( 2 Abs. 2 AAG). Eine Durchführung des Erstattungsverfahrens durch Datenübertragung ( 2 Abs. 3 AAG) ist zz. nicht möglich. Der Antrag auf Erstattung der Mutterschaftsleistungen ist daher auf manuell auszufüllenden Vordrucken zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den zuständigen Krankenkassen erhältlich. Ein Antragsmuster der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin ist als Anlage 2 beigefügt. Der Antragsvordruck der BKK- Lohnfortzahlungsversicherung (Tz ) ist unter der Internetadresse unter Formulare abrufbar. Seite 3 von 7
4 2.3.2 Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach 11 MuSchG (Beschäftigungsverbot) oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 14 Abs. 1 MuSchG gezahlt hat, frühestens nach Eingang des Erstattungsantrags. Der Erstattungsanspruch wird demnach mit jeder Zahlung von Mutterschaftsleistungen fällig, auch wenn der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmerin Mutterschaftsleistungen zustehen, noch nicht abgelaufen ist. Erstattet werden kann jedoch nur der Teil der Mutterschaftsleistungen, der für zurückliegende Zeiträume gezahlt wurde Es wird empfohlen, den Antrag auf Erstattung unmittelbar nach Beendigung der Zahlung des Arbeitsentgelts nach 11 MuSchG oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 14 Abs. 1 MuSchG zu stellen; die Erstattungsbeträge sind mit dem Zahlbetrag anzufordern; von einer Vereinbarung über eine Gutschrift auf dem Beitragskonto oder einer Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen ist abzusehen Vereinnahmung der erstatteten Beträge Die überwiesenen Erstattungsbeträge sind als Rückbuchung bei der Ausgabe (RA) zu behandeln. Dies bedeutet, dass die Erstattungsbeträge auf den Titeln zu vereinnahmen sind, aus denen der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der erstattungsfähigen zusätzlichen Arbeitgeberaufwendungen haushalterisch verausgabt wurde. 2.5 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, Versagung der Erstattung, Verjährung Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach 3 Abs. 2 AAG umfasst die erforderlichen Angaben in sämtlichen Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, wenn der Arbeitgeber der Auskunftspflicht überhaupt nicht oder nur unvollständig nachkommt. Die Erstattung ist durchzuführen, wenn der Arbeitgeber die Angaben nachträglich liefert, es sei denn der Anspruch ist verjährt; der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist ( 6 AAG). 2.6 Rückforderung der Erstattung durch die Krankenkassen ( 4 Abs. 2 AAG) Erstattungsbeträge werden vom Arbeitgeber insbesondere zurückgefordert, soweit der Arbeitgeber - schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder - Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach nach 11 oder 14 Abs. 1 des MuSchG nicht besteht. 2.7 Übergangsregelungen Arbeitgeber, die wegen des In-Kraft-Tretens des AAG erstmals in das Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen einbezogen worden sind (z.b. öffentliche Arbeitgeber), haben ab 1. Januar 2006 einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen auch für solche Mutterschaftsfälle, die vor dem 1. Januar 2006 eingetreten sind; allerdings werden nur die für die Zeit nach dem 31. Dezember 2005 entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen erstattet. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage entsteht ebenfalls mit dem 1. Januar 2006 (Tz. 3.1) Die Satzung der Krankenkasse kann eine Übergangsregelung zum Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 treffen ( 2 Abs. 2 Satz 3 AAG). Damit kann die erstmalige Erstattung für die Monate Januar bis März 2006 verschoben werden. 3 Finanzierung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen 3.1 Tragung der Umlagen durch die Arbeitgeber Die Mittel zur Durchführung des U 2-Verfahrens werden nach 7 Abs. 1 AAG durch gesonderte Umlagen der Arbeitgeber aufgebracht. An dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Umlageverfahren U 2 nehmen alle Arbeitgeber teil. Die Umlage wird von den Arbeitgebern allein getragen. 3.2 Umlagesätze Die Umlagen werden nach 7 Abs. 2 AAG jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festgesetzt. Die Höhe der Umlagesätze wird nach 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG in der Satzung Seite 4 von 7
5 der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Die Umlagesätze der Krankenkassen fallen daher grundsätzlich unterschiedlich hoch aus. 3.3 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte Allgemeines Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen ist nach 7 Abs. 2 AAG Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären Nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigte Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (z.b. befreiende Lebensversicherung, Berufsständische Versorgungseinrichtungen) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Die Entgelte der in 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Personen (z.b. Beamte) werden bei der Berechnung der Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nicht berücksichtigt, sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung Die Kopplung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Bei der Berechnung der Umlage ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 23a SGB IV) danach nicht zu berücksichtigen; es unterliegt auch nicht der Erstattung (Tz ) Entgeltfortzahlung und fortgezahltes Entgelt bei Beschäftigungsverbot Das an arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt und das bei Beschäftigungsverboten nach 11 MuSchG an Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Umlagepflicht Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld u. a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt ( 47 SGB V) nicht übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig Fiktive Arbeitsentgelte (Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz [ 163 Abs. 5 SGB VI]) Das bei Personen in Altersteilzeit nach 163 Abs. 5 SGB VI für die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt wird für die Berechnung der Umlage Seite 5 von 7
6 nicht berücksichtigt. Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütungen hierfür durch die vorrangige Anrechnung des fiktiven Arbeitsentgelts (vgl. Ausführungen unter des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes bzw. Teil III Tz Abs. 2 des Arbeitsmaterials zum TV zur Regelung der Altersteilzeitarbeit) für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen werden. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage aber unberücksichtigt bleibt, werden die Vergütungen für Mehrarbeit dadurch in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bei der Begrenzung auf die in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ist deren unterschiedliche Höhe in den Sozialversicherungs-Rechtskreisen Ost und West zu berücksichtigen. Die Erstattung an den Arbeitgeber ist nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ( 1 Abs. 2 AAG). 3.4 Mehrfachbeschäftigte Bei Mehrfachbeschäftigten ist 22 Abs. 2 SGB IV im Umlageverfahren U 2 entsprechend anzuwenden. Ebenso wie bei den Krankenversicherungsbeiträgen tragen die einzelnen Arbeitgeber die Umlagen der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen prozentual - gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze und der Höhe der jeweiligen erzielten Arbeitsentgelte. Die Arbeitgeber müssen sich wegen der korrekten Tragung der Umlage untereinander in Verbindung setzen. 3.5 Überweisung der Umlagen Die Umlage ist an die zuständige Krankenkasse zu zahlen, die grundsätzlich auch die Erstattung der Mutterschaftsleistungen vorzunehmen hat (vgl. Tz ). Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung gemäß 8 Abs. 2 AAG auf eine andere Stelle übertragen hat (vgl. Tz ). Obwohl für den Bereich der Betriebskrankenkassen die Anträge auf Erstattung für Aufwendungen in Mutterschaftsfällen (U 2-Verfahren) im Allgemeinen an den BKK-Landesverband Ost zu adressieren sind (vgl. Tz 2.2.2), sind die Umlagen zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen - wie auf dem Beitragsnachweis ausgewiesen - also stets an die jeweilige Betriebskrankenkasse zu überweisen. 3.6 Beitragsnachweis Die Umlagen (U 2) werden in den monatlich an die Krankenkassen zu übermittelnden Beitragsnachweisen unter der Rubrik U 2 nachgewiesen. 3.7 Haushaltsmäßiger Nachweis Die Umlagen (U 2-Verfahren) werden monatlich erhoben und zu Lasten der Personalmittelansätze (HGr: 4 - bei den entsprechenden Titeln) verausgabt. 4 Erhebung der Umlage im IPV-Verfahren Aus terminlichen Gründen wurde das Umlageverfahren (U 2) im IPV-Verfahren ab Abrechnungsmonat Februar 2006 mit der Folge installiert, dass die Umlagen rückwirkend ab Abrechnungsmonat Januar 2006 errechnet und nachgewiesen worden sind. 5 Einstellung ins Intranet/Weitergehende Informationen 5.1 Dieses Rundschreiben wird nur in einer geringen Anzahl von Exemplaren an die Behörden verteilt. Es wird gebeten, die erforderliche Anzahl in eigener Zuständigkeit herzustellen. Auch dieses Seite 6 von 7
7 Rundschreiben wird im Formularcenter im Intranet des Landes Berlin unter de/diwo/fs unter der Rubrik SenInn ZS B 1 Personalbezüge Informationen für Dienststellen Rundschreiben ZS B in Kürze abrufbar sein. 5.2 Die Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz wird neben diesem Rundschreiben in das Formularcenter gestellt; sie ist aber keine Anlage dieses Rundschreibens. Im Auftrag Marten Seite 7 von 7
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