13. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8) Änderungsbegründung erneutes ergänzendes Beteiligungsverfahren

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1 Auswertung des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens zur 13. Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken (RP 8) Kapitel B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen Entwurf vom Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8) Änderungsbegründung erneutes ergänzendes Beteiligungsverfahren 1) Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Fortschreibung des Regionalplans der Region Westmittelfranken ist das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl 2012 S. 254, Bay RS W), insbesondere Art. 1, 8, sowie 21 und 22. 2) Änderung im Kapitel B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen Das bisherige Teil-Kapitel B IV 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen wurde vollständig überarbeitet und in Anpassung an das zu Beginn der Änderung gültige Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 und in inhaltlichem Einklang mit dem derzeit gültigen Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 in das neue Teil-Kapitel B II Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen gefasst. Es wird auf die Änderungsbegründung zum ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. Die formale Anpassung (Gliederung) an das derzeit gültige Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 wird voraussichtlich im Rahmen der nächsten Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken erfolgen. Nach dem ersten Beteiligungsverfahren haben sich an einigen geplanten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie an der Formulierung der Ziele und Grundsätze sowie der Begründung Änderungen ergeben, die in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren eingebunden werden mussten. Änderungen an den Zielen und Grundsätzen sowie der Begründung sind einerseits durch die Veränderungen an den Gebieten bedingt oder basieren auf fachlich begründeten Anregungen und Einwendungen. Ein ergänzendes Beteiligungsverfahrens wurde 2013 durchgeführt. Aufgrund einer erneuten fachlichen Revision zahlreicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete im Nachgang an das ergänzende Beteiligungsverfahren 2013 wurde vom Planungsverband beschlossen, ein erneutes ergänzendes Beteiligungsverfahren einzuleiten. Folgende gebietsbezogene Änderungen, die sich im Vergleich zum ersten Entwurf ergeben haben, wurden in das erneute ergänzende Beteiligungsverfahren eingezogen: (Hinweis: Für die Vorranggebiete sind in den einzelnen Bodenschatzgruppen die zweistelligen Nummerierungen 1-99 vorgesehen, für die Vorbehaltsgebiete die dreistelligen Nummerierungen ) Im Bereich des Rohstoffes Gips (GI): - Streichungen: GI 15, GI 116, GI 125, GI 129 und GI 136 (zunächst Abstufung der GI 31 und Zusammenlegung mit GI 136, dann Streichung) - Neuabgrenzungen/ Reduzierung: GI 11, GI 21, GI 25, GI 33, GI 39, GI 40 und GI Abstufungen: GI 13 (jetzt neu: GI 141), GI 31 (Zusammenlegung mit GI 136) und GI 38 (jetzt neu: GI 142) - Neuvorschläge: GI 41 (Teilfläche der ehem. GI 40) 1

2 Im Bereich der Rohstoffe Ton (TO) und Lehm (LE): - Streichungen: TO 1 (zunächst Reduzierung, dann Streichung), TO 6 (zunächst Reduzierung, dann Streichung), TO 7 - Neuabgrenzungen/ Reduzierung: TO 1, TO 4, TO 6, TO 102 und TO Abstufungen: TO 2 (jetzt neu: TO 110) und TO 3 (Zusammenlegung mit TO 101) - Neuvorschläge: keine Im Bereich der Rohstoffe Sand (SD) und Quarzsand (QS): - Streichungen: SD 9, SD 101, SD 104 und SD Neuabgrenzungen/ Reduzierung: SD 3, SD 5 und SD Abstufungen: SD 14 (jetzt neu: SD 114), SD 15 (jetzt neu: SD 113) und QS 2 (jetzt neu: QS 103 und QS 104) - Neuvorschläge: keine Im Bereich des Rohstoffes Kalkstein (CA): - Streichungen: keine - Neuabgrenzungen/ Reduzierung: CA 1 zusammen mit CA 101 und CA 102, CA Abstufungen: keine - Neuvorschläge: keine Im Bereich des Rohstoffes Juramarmor (MA): - Streichungen: MA 3, MA 4, MA 12, MA 22 (zunächst Neuvorschlag, dann Streichung), MA 104, MA 105, MA 106 und MA Neuabgrenzungen/ Reduzierung: MA 5, MA 6 (Zusammenlegung mit ehem. MA 103), MA 7, MA 9, MA 10, MA 11, MA 13, MA 14, MA 15, MA 16, MA 17, MA 18, MA 19, MA 21, MA 108, MA 109, MA 110, MA 111, MA 112 und MA Abstufungen: MA 1 (Zusammenlegung mit MA 101) - Neuvorschläge: MA 22 (zunächst Neuvorschlag, dann Streichung), MA 114 (Teilfläche der ehem. MA 14), MA 116 (Teilfläche der ehem. MA 16), MA 117 (Teilfläche der ehem. MA 17), MA 120 (Teilfläche der ehem. MA 111) und MA 130 (Teilfläche der ehem. MA 13) Im Bereich des Rohstoffes Plattenkalk (KP): - Streichungen: keine - Neuabgrenzungen/ Reduzierung: KP 1 (Flächenreduzierung) - Abstufungen: KP 1 (z.t. Flächenabstufung in KP 101) - Neuvorschläge: KP 3 (Teilfläche der ehem. KP 1) Ergänzend zu den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten werden bedeutende Lagerstätten als potentielle Rohstoffgebiete in Form einer nachrichtlichen Wiedergabe fachlich gesicherter Erkenntnisse in einer separaten Begründungskarte, als Bestandteil des Regionalplans, dargestellt. Durch die nachrichtliche Wiedergabe von potentiellen Rohstoffgebieten soll das Vorhandensein von Bodenschätzen in anderweitige Planungen einfließen. Eine Darstellung als potentielle Rochstoffgebiete erfolgt im Bereich der ehem. MA 22, MA 107, MA 111 (Teilfläche), MA 112 (Teilfläche) und MA 113 (Teilfläche). 2

3 3) Inhalt und Aufbau der Auswertung Teil 1 der Auswertung BE (1) bis BE (26) betrifft Stellungnahmen zu Allgemeinem sowie den Zielen und Grundsätzen zu B II (neu) Teil 2 der Auswertung ab BE (27) bis BE (148) betrifft Stellungnahmen zu den spezifischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, untergliedert nach Rohstoffgruppen Teil 3 der Auswertung ab BE (149) bis BE (159) betrifft Stellungnahmen zur Begründung, zum Umweltbericht, zu Redaktionellem und Flächenneumeldungen Grau gekennzeichnet sind die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete und die Stellungnahmen hierzu, die nicht mehr Gegenstand der ergänzenden Beteiligung waren. Im Anschreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur zu den geänderten Teilbereichen der Regionalplanfortschreibung noch Äußerungen möglich waren. Diese Passagen waren alle durch Unterstreichungen eindeutig erkennbar. Ansonsten gelten die Beschlüsse des PAS vom und Nur wenn sich neue Erkenntnisse ergeben würden, die bislang unbekannt waren, bestünde Veranlassung über diese Gebiete nochmals zu diskutieren und zu beschließen. Zur Dokumentation werden die Stellungnahmen angeführt. 3

4 Stellungnahmen der Beteiligten Zustimmung bzw. keine Einwendungen werden vorgebracht von: - den Gemeinden Aurach, Dietersheim, Geslau, Mönchsroth, Münchsteinach, Neuendettelsau, Oberdachstetten, Solnhofen, Wilburgstetten, - den Märkten Baudenbach, Ipsheim, Lehrberg, Lichtenau, Markt Nordheim, Pleinfeld, Uehlfeld - den Städten Dinkelsbühl, Heilsbronn, Herrieden, Neustadt a.d.aisch, Rothenburg o.d.tauber, Scheinfeld, Windsbach - den Regionalen Planungsverbänden Nürnberg (7), Regionalverband Ostwürttemberg, Oberfranken-West (4), Region Heilbronn-Franken, Würzburg (2), Region Augsburg (9) - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ansbach - Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Ansbach - Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Berbau- und Mineralgewinnungsbetriebe e.v., Iphofen - Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Nürnberg - Bayerischer Rundfunk, München - Bayerischer Waldbesitzerverband, München - Bayernwerk AG, Bamberg - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn - Zweckverband Brombachsee Bis zum haben keine Stellungnahme abgegeben: - die Gemeinden: Adelshofen, Alesheim, Bergen, Bruckberg, Buch am Wald, Burgoberbach, Burgsalach, Burk, Diebach, Diespeck, Dittenheim, Ehingen, Ergersheim, Ettenstatt, Gebsattel, Gerhardshofen, Gerolfingen, Gollhofen, Gutenstetten, Hagenbüchach, Haundorf, Hemmersheim, Höttingen, Insingen, Langfurth, Langenfeld, Meinheim, Mitteleschenbach, Muhr am See, Neusitz, Oberickelsheim, Petersaurach, Pfofeld, Polsingen, Raitenbuch, Röckingen, Rügland, Sachsen b.ansbach, Schnelldorf, Simmershofen, Steinsfeld, Theilenhofen, Trautskirchen, Unterschwaningen, Weigenheim, Weihenzell, Westheim, Wettringen, Wieseth, Wilhelmsdorf, Windelsbach, Wittelshofen, Wörnitz - die Märkte: Absberg, Arberg, Bechhofen, Burghaslach, Colmberg, Dachsbach, Dentlein a.forst, Dietenhofen, Dombühl, Dürrwangen, Emskirchen, Flachslanden, Gnotzheim, Heidenheim, Ippesheim, Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Erlbach, Markt Taschendorf, Nennslingen, Neuhof a.d.zenn, Obernzenn, Oberscheinfeld, Schopfloch, Sugenheim, Weidenbach, Weiltingen - die Städte: Ansbach, Ellingen, Feuchtwangen, Leutershausen, Merkendorf, Ornbau, Schillingsfürst, Uffenheim, Wassertrüdingen, Wolframs-Eschenbach - Bayerische Staatsforsten, Rothenburg o.d.tauber - Bayerische Architektenkammer, München - Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Projektgruppe DigiNet, München - Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München - Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.v., München - Bund der Selbständigen, München - Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, München - Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Ref. VI/5, München Beschlussempfehlung der Regionsbeauftragten (1) Kenntnisnahme; Zustimmung bzw. keine Anregungen (2) Kenntnisnahme und Annahme Einverständnis In diesen Fällen wird gemäß Anschreiben vom Einverständnis mit dem Fortschreibungsentwurf vorausgesetzt. 4

5 - Bürgerinitiative Suffersheim, Weißenburg i.bay. - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Nürnberg - Bezirk Mittelfranken, Ansbach - Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, Nürnberg - Deutscher Alpenverein e.v., München - Deutsche Post Bauen GmbH, Nürnberg - Ericsson Servies GmbH, Düsselberf - E.ON Kraftwerke GmbH, Gelsenkirchen - E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München - Fränkischer Albverein e.v., Nürnberg - Förderverein zur Wiedererbauung, Ausstattung und Erhalt einer ökumenischen St. Gunthildiskapelle im Schambachtal bei Suffersheim, Weißenburg i.bay. - Golfclub Reichsstadt Bad Windsheim e.v. - Gräfliche Verwaltung Pappenheim - Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg - Kurquellen GmbH Bad Windsheim - Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v., Hilpoltstein - Landesverband Bayern e.v. der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.v., Nürnberg - Landesjagdverband Bayern e.v., Feldkirchen - Landesfischereiverband Bayern e.v., München - Landesverband für Höhlen- und Karstforschung Bayern e.v., Dachau - Landeskirchenamt der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, München - Naturpark Steigerwald, Scheinfeld - Landesanstalt für nichtstaaliche Museen, München - O2 (Germany) GmbH & Co OHG, Nürnberg - Tourismusverband Steigerwald, Scheinfeld - Tourismusverband Romantisches Franken, Colmberg - Tourismusverband Fränkisches Seenland, Gunzenhausen - Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, München - Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München - Stadtwerke Neustadt a.d.aisch - Stadtwerke Ansbach - Stadtwerke Dinkelsbühl - Stadtwerke Feuchtwangen - Stadtwerke Rothenburg o.d.tauber GmbH - Stadtwerke Gunzenhausen GmbH - Stadtwerke Treuchtlingen - Stadtwerke Weißenburg GmbH - Verein zum Schutz der Bergwelt e.v., München - Verband für Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Ansbach - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.v., München - Vodafone D 2 GmbH, Düsseldorf - Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d.aisch - Zweckverband zur Wasserversorung der Reckenberg-Gruppe, Gunzenhausen - Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberggruppe, Gunzenhausen - Zweckverband zur Wasserversorgung der Pfofelder Gruppe, Gunzenhausen 5

6 - Zweckverband zur Wasserversorgung der Rastberg-Gruppe, Wassertrüdingen - Zweckverband zur Wasserversorgung der Wettelsheimer Gruppe, Treuchtlingen - Zweckverband Altmühlsee, Gunzenhausen - Zweckverband Kurzentrum Bad Windsheim 6

7 - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Allgemeines [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer): Viele der Vorranggebiete wurden zu Vorbehaltsgebieten abgestuft. Dies wird zunächst aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßt. [ ] Im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen werden großflächig Vorrang-, Vorbehaltsgebiete und potentielle Rohstoffgebiete ausgewiesen. Diese großflächigen Ausweisungen kollidieren häufig mit den Belangen von Natur und Landschaft, da zunächst die Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachteilig ausfallen, da intakte Lebensräume und reizvolle Landschaften zerstört werden. Es muss sichergestellt sein, dass der landschaftlich hohe Wert des Altmühltals mit seinen Nebentälern, welcher für den Tourismus und für die Naherholung eine besonders hohe Bedeutung hat, erhalten bleibt. Bereits jetzt werden Teilbereiche von offenen Steinbruchlandschaften geprägt und beeinträchtigen nachhaltig das Landschaftsbild. Ein verantwortungsvoller und nachhaltiger Umgang mit Natur und Landschaft, mit den betroffenen Schutzgütern und den natürlichen Ressourcen ist sicherzustellen. [ ] Wasserrecht/Technische Wasserwirtschaft (Frau Beer und Herr Oberhuber): Soweit aus den vorliegenden Karten ersichtlich befinden sich in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten keine Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete. Der Technischen Wasserwirtschaft ist jedoch im Einzelnen nicht bekannt, ob dies auch für künftige Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Wasserversorgung im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen gilt. Für Fragen zu diesem Themenkomplex kann das Wasserwirtschaftsamt Ansbach nähere Auskünfte erteilen; es wird davon ausgegangen, dass dieses im Verfahren bereits eingeschaltet ist. Aufgrund der sensiblen Hydrologie muss bei der Nutzung dieser Gebiete ein besonderes Augenmerk auf den Bereich Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gleichermaßen wie auf eine geordnete Abwasserbeseitigung sowie entsprechendem Grundwasserschutz bei den gewerblichen Trägern geworfen werden; hierfür ist das Wasserwirtschaftsamt Ansbach bzw. die Technische Wasserwirtschaft in den jeweiligen Einzelverfahren zu beteiligen. Der Kreisbaumeister und die Untere Immissionsschutzbehörde wurden ebenfalls nochmals gehört und haben keine eigene Stellungnahmen abgegeben[ ]. (3) Kenntnisnahme der allgemeinen Ausführungen; Einwendungen zu konkreten Zielen und Grundsätzen bzw. Gebieten werden bei den jeweils relevanten Zielen bzw. Grundsätzen behandelt. Im Rahmen zahlreicher Abstimmungsgespräche im Landkreis WUG zwischen Winter 2013 und Sommer 2014 wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen allen beteiligten Parteien und betroffenen öffentlichen Belangen zu erreichen. Es wurden dargestellte Flächen erheblich reduziert, Hangbereiche freigestellt und versucht, Abbautätigkeiten auf zentrale Punkte zu konzentrieren. Den naturschutzfachlichen Bedenken gegenüber steht ein Wirtschaftszweig, der Arbeitsplätze schafft, seit Jahrhunderten Teil der Regionalkultur ist und nicht zuletzt den Naturpark Altmühltal auch aus naturschutzfachlicher Sicht bereichert (Apollofalter etc.). Der nun erzielte Kompromiss verlangt letztendlich Zugeständnisse aller Seiten. Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme ist in die Abwägung eingeflossen. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 2. Naturschutz und Landschaftspflege (4) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die allgemeine Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan ersetzt nicht das spezifische Abbaugenehmigungsverfahren, in dem ggf. Auflagen für ein konkretes Abbauvor- 7

8 Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass sich im jeweiligen Genehmigungsverfahren im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und bei einer fallweise erforderlichen Natura Verträglichkeitsprüfung noch Aspekte ergeben können, die z.b. die Herausnahme von Teilflächen innerhalb eines Abbaugebietes erforderlich machen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist grundsätzlich bei allen Genehmigungsverfahren erforderlich. Soweit Auswirkungen auf FFH- oder Vogelschutzgebiete eintreten können, ist zusätzlich die Abschätzung bzw. ggf. Prüfung der FFH- Verträglichkeit erforderlich. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz a) Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Die Änderungen beziehen sich für den Landkreis Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim vorwiegend auf die Ausweitung und Reduzierung von Flächen für den Vorrang bzw. Vorbehalt zum Gipsabbau; Tonabbau und Abbau von Kalkstein. Die Herausnahme von Abbauflächen stellt aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Probleme dar. Die Erweiterung der Abbauflächen betrifft teilweise auch Talauen und somit kleine Fließgewässer. Auf die wasserwirtschaftlichen Belange ist hierzu beim Aufstellen der Betriebspläne durch das Bergamt Nordbayern bzw. bei Erteilung der Genehmigungen durch das Landratsamt Neustadt/Aisch-Bad Windsheim konkret einzugehen. Über Grundwasserverhältnisse, Freilegung und Ableitung des Grundwassers können von unserer Seite keine Aussagen getroffen. Hier wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich durch die erneute Überarbeitung des Regionalplans nicht ergeben. Aus Sicht der FKS bestehen gegen die Änderung des Regionalplans keine Einwände. b) Bodenschutz und Altlasten: [ ] Bei der Konkretisierung der einzelnen Maßnahmen sind in den jeweils erforderlichen Genehmigungsverfahren die bodenschutzrechtlichen Belange zu prüfen und zu beachten. c) Wasserschutzgebiete: Die Erweiterung der Abbauflächen betrifft keine bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiete. Die Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Gips GI 125 und für den Abbau von Sand SD 101 wurden aus dem Regionalplan genommen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach verwiesen. d) Abfallrecht: Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Regionalplans. haben festgelegt werden. Ein entsprechender Hinweis auf den Umgang mit Natura Gebieten im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsphase von konkreten Abbauvorhaben wurde in den Begründungstext zu B II (neu) aufgenommen. Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme ist in die Abwägung eingeflossen. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] das Landratsamt Ansbach nimmt zu dem obengenannten Verfahren Stellung und teilt Folgendes mit: (5) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die Stellungnahme des Sachgebiets 44 technischer Umweltschutz - ist in die Abwägung eingeflossen. 8

9 Frau Flemming Sachgebiet 44 Techn. Umweltschutz: Beiliegende Stellungnahme ist zu beachten. Alle weiteren am Verfahren beteiligten Sachgebiete haben die übersandten Unterlagen ohne Anmerkungen zur Kenntnis genommen. [ ] - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] Die nach der letzten Beteiligung erfolgte weitere Überarbeitung der 13. Änderung des RP (8) hat eine wesentliche Verringerung insbesondere der Vorbehaltsgebiete für Juramarmor im Süden des Landkreises Weißenburg Gunzenhausen ergeben. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist dies grundsätzlich zu begrüßen. [ ] Insgesamt ist festzustellen, dass der südliche Landkreis Weißenburg Gunzenhausen weiterhin einer großflächigen Beanspruchung durch die geplanten Rohstoffabbauflächen unterliegt, mit zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf den Naturraum und den Naturhaushalt. [ ] Sachgebiet Städtebau [ ] Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gegen die 13. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8); Fortschreibung des Teilkapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen; erneutes ergänzendes Beteiligungsverfahren aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken bestehen. [ ] Sachgebiet Straßenbau Das Sachgebiet Straßenbau weist darauf hin, dass in verschiedenen Vorranggebieten Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen bzw. Ausbauplans für die Staatsstraßen vorgesehen sind und fordert daher folgende Ergänzung: In den Vorranggebieten sind die im jeweils gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen und Ausbauplan für die Staatsstraßen enthaltenen Maßnahmen grundsätzlich zulässig. Durch die im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen enthaltenen Maßnahmen würden weitere Konflikte zwischen Straßenbauvorhaben und Vorranggebieten entstehen. Beispielhaft wird die Ortsumgehung Ickelheim (St 2253) genannt. Weiterhin steht derzeit die Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen an. Dafür wurde eine Vielzahl von Maßnahmen gemeldete, bei denen es auch zu Konflikten mit den vorgeschlagenen Vorranggebieten kommen kann. Die Verabschiedung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen ist für 2015/2016 vorgesehen [ ]. (6) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Im Rahmen zahlreicher Abstimmungsgespräche im Landkreis WUG zwischen Winter 2013 und Sommer 2014 wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen allen beteiligten Parteien und betroffenen öffentlichen Belangen zu erreichen. Es wurden dargestellte Flächen erheblich reduziert, Hangbereiche freigestellt und versucht, Abbautätigkeiten auf zentrale Punkte zu konzentrieren. Den naturschutzfachlichen Bedenken gegenüber steht ein Wirtschaftszweig, der Arbeitsplätze schafft, seit Jahrhunderten Teil der Regionalkultur ist und nicht zuletzt den Naturpark Altmühltal auch aus naturschutzfachlicher Sicht bereichern kann (Apollofalter etc.). Der nun erzielte Kompromiss verlangt letztendlich Zugeständnisse aller Seiten. Der durch das Sachgebiet Straßenbau geforderte generelle Passus kann nicht in den Regionalplan aufgenommen werden, da hierdurch die Funktion von Vorranggebieten pauschal unterwandert wird. In Vorranggebieten wurde abschließend zugunsten eines Belangs (z.b. Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen) abgewogen. Ziele der Raumordnung sind nach 3 BayLplG zu beachten. Gerade das Beispiel der Ortsumgehung Ickelheim zeigt jedoch, dass alternative Lösungen, trotz zunächst entgegenstehender Belange, gefunden werden können (vgl. hierzu relevante Gebiete GI 19, GI 20 und GI 126). In Bezug auf die Bundesfernstraßen gilt nach 16 Abs. 3 FStrG bereits der grundsätzliche Vorrang von Bundes- vor Orts- und Landesplanungen. 9

10 - Stadt Bad Windsheim (7) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst [ ] [ ] Bad Windsheim als bedeutender Kur- und Touristikort ist auf eine intakte Natur und ein intaktes Landschaftsbild angewiesen. Die im Regionalplan dargestellten Vorrang- und Vorbehaltsflächen halten wir als absolut überzogen. Aus unserer Sicht sollten die Flächen an den Bedarf der nächsten Jahre angepasst (zurück genommen) werden. - Planungsverband Region Ingolstadt (10) [ ] [ ] Zu den bisherigen Planungen wurde bereits mit den Schreiben vom sowie Stellung genommen und keine grundsätzlichen Bedenken geäußert, auf diese Schreiben kann verwiesen werden. Die nunmehr vorliegenden Änderungen betreffen weiterhin keine Belange der Planungsregion Ingolstadt unmittelbar. Im Wesentlichen ergeben sich einige Änderungen bei der Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Rohstoffabbau. Zudem sollen in Nähe der Grenze zur Planungsregion 10 Ingolstadt Gebiete mit Rohstoffvorkommen, bei denen jedoch momentan keine explizite Festlegung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet vorgesehen ist, in einer Begründungskarte informell als Potentielle Rohstoffgebiete dargestellt werden. Die an die Regionsgrenze reichenden Darstellungen korrespondieren in der Regel mit den Die Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete GI wurden im Rahmen der 13. Änderung im Vergleich zum Bestand um ca. 300ha bzw. ca. 6000ha reduziert. Eine willkürliche Rücknahme von Vorranggebieten ist gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Dort wo es die abwägungserhebliche Sachlage zuließ, wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zurückgenommen. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) grundsätzliche Einwendungen gegen die jetzt im Verfahren befindlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgebracht. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrangund Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. (8) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Bei der Durchführung von Regionalplanänderungen ist es ein grundsätzliches Anliegen, auch die Belange der benachbarten Planungsregionen zu berücksichtigen. Dies ist hier erfolgt. 10

11 im Regionalplan Region Ingolstadt festgelegten Vorranggebieten für Rohstoffabbau. [ ] Den Planungen kann somit weiterhin grundsätzlich aus Sicht des Planungsverbandes Ingolstadt zugestimmt werden [ ]. - Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern (9) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst [ ] [ ] bezüglich der 13. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken erneutes ergänzendes Beteiligungsverfahren möchte die Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern mitteilen, dass das Bergamt Nordbayern gegen jegliche Verkleinerung von Rohstoffflächen ist. Des Weiteren wird einer Abstufung von Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen nicht zugestimmt. Informativ möchte das Bergamt Nordbayern darauf hinweisen, dass im Bereich der Rohstoffgruppe Kalkstein Plattenkalk Juramarmor mehrere inzwischen erloschene Eisenerzverleihungen dokumentiert sind. Das Vorhandensein hier nichtrisskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Es wird gebeten, bei den Abbautätigkeiten auf Anzeichen alten Bergbaus zu achten. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen. [ ] - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] [ ] Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Ingenieurgeologie, Geotopschutz, Georisiken, vorsorgender Bodenschutz). Nach diesen Grundsätzen äußern wir uns im vorliegenden Verfahren zum Geotopschutz, zur Rohstoffgeologie und zum Grundwasserschutz. Wir weisen hierbei auch darauf hin, dass ggf. auftretende Planungs- und Zielkonflikte im LfU regelmäßig nicht abgewogen und aufgelöst werden können. Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen der hierfür regional zuständigen Sachgebiete der Regierung von Mittelfranken und der Stellen bei den Kreisverwaltungsbehörden (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) sowie auf das Wasserwirtschaftsamt Ansbach. Diesen Stellen steht das LfU bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite. Geotopschutz [ ] Gegen die Fortschreibung des Teilkapitels Bodenschätze werden seitens des Geotopschutzes keine Einwände erhoben. [ ] Die 13. Änderung des Regionalplans sieht im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belangen an den Stellen Gebietsstreichungen oder Gebietsabwertungen vor, an denen es fachlich begründet bzw. nötig ist. Gleiches gilt für Flächenaufwertungen und Neuausweisungen. Bei konkreten Abbauplanungen bzw. durchführungen ist auf das Vorhandensein von Spuren alten Bergbaus zu achten. (10) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die genannten Fachstellen wurden am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen sind in die Abwägung eingeflossen. Auf die besagten Hinweise zum Grundwasserschutz wird in der Auswertung im Abschnitt Begründung eingegangen. 11

12 Rohstoffgeologie Aus Sicht der Rohstoffgeologie bestehen gegen die o.g. Änderung des Regionalplans keine grundsätzlichen Einwände. Die Herabstufung von Rohstoff-Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu Potenzialflächen wird bedauernd zur Kenntnis genommen. [ ] Ergänzend zur Zuständigkeit der örtlichen Stellen (WWA Ansbach) geben wir folgende Hinweise zum Grundwasserschutz: Unsere Ausführungen aus Sicht des Grundwasserschutzes zum Entwurf des Umweltberichtes in der LfU-Stellungnahme vom (Az /2013) wurden nicht berücksichtigt, haben jedoch weiterhin Bestand. Auf die vorgenannte Stellungnahme wird verwiesen [ ]. - Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth [ ] [ ] Alle Vorbehaltsflächen im Bereich von 100 Metern beiderseits der Bundesautobahnen unterliegen den Bestimmungen des Fernstraßengesetzes was heißt, dass in jedem Einzelfall die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anhand von Detailplanungen durch unser Haus zu prüfen ist. [ ] Für alle Abbaugebiete im Wirkungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes gilt, dass zum Schutz der Bundesautobahn durch ein geologisches Gutachten ausgeschlossen werden muss, dass durch Abbaumaßnahmen Setzungen an den Bundesautobahnen auftreten können [ ]. (11) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Entsprechende Hinweise wurden in den Begründungstext zu B II (neu) aufgenommen. - Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg [ ] [ ] gegen die 13. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8) bezüglich der Fortschreibung des Teilkapitels B II (Neu), Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen, besteht von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes grundsätzlich keine Einwände. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Eisenbahnbetrieb auf den innerhalb der Region verlaufenden Bahnlinien nicht gestört bzw. irgendwie beeinträchtigt wird. Besonders bei späteren Schürfungen oder Grabungen im Bereich betroffener Bahnlinien sind diese Arbeiten vorher mit den zuständigen Stellen der Deutschen Bahn AG abzustimmen [ ]. (12) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die vorgebrachten Belange sind im Zuge von konkreten Abbauplanungen im Rahmen eines Abbaugenehmigungsverfahrens zu beachten. 12

13 - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn [ ] [ ] Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in Bonn hat als Träger öffentlicher Belange zur Fortschreibung des o.a. Regionalplans gegenüber dem Regionalen Planungsverband Westmittelfranken am 06.Januar 2014 Stellung genommen und festgestellt, dass sich im erneuten Beteiligungsverfahren keine für die Bundeswehr relevanten Änderungen ergeben haben. Aus diesem Grund halte ich meine Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 aufrecht [ ]. (13) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst. Die Bauschutzbereiche Ansbach-Katterbach und Illesheim sind der Regierung von Mittelfranken bekannt. Diese wirkt ggf. darauf hin, dass das BAIUDBw im Genehmigungsverfahren beteiligt wird. [Wehrbereichsverwaltung Süd Außenstelle München, Schreiben vom ] [ ] Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die o.g. Planungen. Den Hinweis auf die US-Flugplätze in Ansbach-Katterbach und Illesheim mit zugehörigen Bauschutzbereichen bitte ich zu berücksichtigen [ ]. - Bayerischer Bauernverband [ ] [ ] Zu diesen Vorbehaltsgebieten verweisen wir weiterhin auf unsere in der damaligen Stellungnahme angeführten Bedenken. Dies gilt auch für die ebenfalls vorgebrachten allgemeinen und grundsätzlichen Hinweise zur Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Infrastruktur, dem Vorrang der land- und forstwirtschaftlichen Rekultivierung sowie der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten und dem Entgegenwirken beim allgemeinen Flächenverbrauch wertvoller Nutzflächen [ ]. [Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom ] [ ] Grundsätzlich und allgemein wird auf folgendes hingewiesen: - Bei Abbauarbeiten ist im Umgriff die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Infrastruktur (Zuwegung und Entwässerung) funktionsfähig aufrecht zu erhalten. - Nach Beendigung der Arbeiten ist die Rekultivierung der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung als absolut vorrangig einzustufen. - Zunehmende Bestandsgrößen in der Tierhaltung erfordern Teilaussiedlungen im Außenbereich. Betriebswirtschaftlich notwendige Entwicklungsmöglichkeiten bestehender landwirtschaftlicher Betriebe sollten Vorrang vor der Ausweisung von Abbaugebieten genießen. - Dem permanenten Flächenverbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche sollte vom regionalen Planungsverband durch Flächenausweisungen orientiert an einem realistischen Bedarf entgegengewirkt werden [ ]. (14) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Mit dem zweiten Grundsatz unter B II (neu) ( Es soll eine Wiedereingliederung ausgebeuteter Flächen in die Landschaft angestrebt werden. Dabei soll einer Rückführung der abgebauten Flächen in land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen eine besondere Bedeutung zukommen [ ]") wird dem Anliegen des Bauernverbandes Rechnung getragen. Der Forderung nach dem Vorrang landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber der Ausweisung von Abbaugebieten kann zumindest bei Vorranggebieten nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier um öffentliche Belange, die der Privilegierung entgegenstehen. 13

14 - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Der BN behält seine bisherige Kritik, vorgetragen in den Stellungnahmen zum Anhörungsverfahren vom und weiter aufrecht, weil trotz Reduzierungen des geplanten Umfangs von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten immer noch viel zu viele Flächen für den Abbau vorgesehen werden. Eine nachhaltig umweltgerechte Nutzung von Bodenschätzen wird damit nicht erreicht. Insbesondere ist das Baustoffrecycling endlich auch regionalplanerisch als vorrangig festzusetzen und für jedes Abbauvorhaben ein Bedarfsnachweis unter Darlegung der Recyclingpotentiale zu verlangen. Bei der Bilanzierung im Vergleich mit dem bisherigen Entwurf mag die Reduzierung der Vorranggebiete und der Vorbehaltsgebiete zunächst als positiv erscheinen. Tatsächlich zeigt es nur, wie verschwenderisch bisher Flächen für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen wurden. Der BN fordert, weitere Vorrang- und Vorbehaltsgebiet zu streichen. [ ] Zunächst lässt sich feststellen, dass die Anhörungsverfahren und die Proteste des BN und von Bürgerinitiativen gegen die Ausweisung riesiger Gebiete für den Gesteinsabbau offenbar zum Nachdenken beigetragen haben. Es sollen etliche Gebiete gestrichen werden. Dies ist absolut zu begrüßen. Umfang der geplanten Ausweisungen Laut Begründung sollen insgesamt 38 Vorranggebiete für den Abbau von Gips bzw. Anhydrit, ein Vorranggebiet für den Abbau von Lehm, sechs Vorranggebiete für den Abbau von Ton, 14 Vorranggebiete für den Abbau von Sand, zwei Vorranggebiete für den Abbau von Quarzsand, sieben Vorranggebiete für den Abbau von Kalkstein, 17 Vorranggebiete für den Abbau von Juramarmor und schließlich drei Vorranggebiete für den Abbau von Plattenkalk ausgewiesen werden. Diese zusammen 88 Vorranggebiete umfassen eine Gesamtfläche von rd ha. Dies entspricht einem regionalen Flächenanteil an der Region Westmittelfranken von rd. 0,9 %. Weiter sollen 39 Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Gips bzw. Anhydrit, zehn Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Ton, elf Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Sand, vier Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Quarzsand, sieben Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Kalkstein, 13 Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Juramarmor sowie ein Vorbehaltsgebiet für den Abbau von Plattenkalk ausgewiesen werden. Es werden keine Vorbehaltsgebiete für Lehm ausgewiesen. Diese 85 Vorbehaltsgebiete umfassen eine Gesamtfläche von rd ha, was einem regionalen Flächenanteil an der Region 8 von rd. 1,5 % entspricht. Mit den Flächenwidmungen im Rahmen der Regionalplanung würde rechtlich bereits der entscheidende Durchbruch erreicht für die rohstoffliche Ausbeutungserlaubnis. Deshalb müssen bereits in der Regionalplanung alle in Frage stehenden Abwägungskomplexe intensiv dargelegt werden. Es müssten die Entwicklungslinien für die Steinindustrie in Einklang gebracht werden mit Entwicklungskonzepten für den Umweltschutz, für die Biotopvernetzung, für die regenerierbaren Ressourcen - hier auch ortsnahe Grundwasserbildung - und für den sanften Tourismus. Diese strategische Umweltprüfung wird bislang nicht erreicht. Im Großen und Ganzen wurde mit diesem Anhörungsverfahren aber bzgl. der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete eine Wende zu einer verantwortungsbewussteren Planung eingeleitet. Nun kommt es darauf an, auch in den Einzelheiten wieder zu wirklichen Beratungen bei der Regionalplanung zu finden. (15) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Im Rahmen der 13. Änderung des Regionalplans werden gegenüber dem Bestand mehr als 8.500ha an Vorrang- und Vorbehaltsgebieten insb. bei den Rohstoffen Juramarmor und Gips zurückgenommen. Diese Reduzierung gründet auf fundierten fachlichen Erkenntnissen über die Rohstoffvorkommen und Rohstoffqualität. Dabei ist es nach dem LEP Aufgabe der Regionalpläne, Steine und Erden über Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Bodenschätze für den regionalen und überregionalen Bedarf mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne bedarfsabhängig zu sichern. Im Vordergrund steht dabei ein Zusammenspiel aus Sicherung auf der einen Seite und Gewinnung auf der anderen Seite. Die Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Bodenschätze im Regionalplan bedeutet nicht automatisch, dass die Gebiete sofort für eine Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen müssen, weil sie im Moment benötigt werden. Vielmehr gilt es ebenso, aufgrund der Rohstoffqualität hochwertige Flächen gegenüber anderen konkurrierenden raumbedeutsamen Belangen zu sichern, damit sie auch längerfristig zur Verfügung stehen können. Dies gilt insbesondere für Rohstoffe mit hoher Seltenheit, hohem Bekanntheitsgrad oder großer regionalwirtschaftlicher/volkswirtschaftlicher Bedeutung wie den Solnhofener Plattenkalken, dem Treuchtlinger Marmor oder auch dem Gips. Zudem wurde in den Regionalplan das Ziel aufgenommen, den großräumigen Abbau von Bodenschätzen zukünftig auf Vorrangund Vorbehaltsgebiete zu konzentrieren (B II (neu) Damit muss den Abbauunternehmen aber auch ein möglicher Handlungsspielraum gewährleistet werden, um Abbautätigkeiten, die für die regionale und überregionale Wirtschaft von großer Bedeutung sind, nicht aufgrund einer fehlenden Rentabilität zu unterbinden. Hierdurch würde nicht nur ein großer regionalwirtschaftlicher Schaden entstehen (Rohstoffe müssten importiert werden, Arbeitsplätze gingen verloren etc.) sondern es ginge auch ein Teil der Regionalkultur verloren (siehe Solnhofener Plattenkalken oder Treuchtlinger Marmor). Insgesamt versucht der Regionalplan nicht alleine über eine Flächenreduzierung und Flächenordnung sondern auch über formulierte Ziele und Grundsätze im Rahmen von Abbaumaßnahmen (B II (neu) ) und Folgefunktionen (B II (neu) ) auf eine Raum- und Naturverträglichkeit des Bodenschatzabbaus hinzuwir- 14

15 Die BN-Einwendungen und -Hinweise zum Kapitel Bodenschätze wurden über Jahrzehnte inhaltlich kaum berücksichtigt. Auch formal wurden die Einwendungsmöglichkeiten beschnitten (Rederecht bei Sitzungen, Abschaffung Planungsbeirat). Der Öffentlichkeit hat sich mittlerweile der Eindruck aufgedrängt, dass manche Verbandsräte oft ohne Ortskenntnis und ohne Erörterungen Planungsvorlagen durchwinkten, welche sich vor allem durch Ungenauigkeit auszeichneten (so waren etwa Angaben zu Überschneidungen von Schutzzonen mit Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten weder quantifiziert noch kartografisch verzeichnet). Mit anderen Worten: das gesamte Verfahren zeichnete sich durch Entpolitisierung und Unanschaulichkeit aus, wo es darauf angekommen wäre, rechtzeitig möglichst vielschichtige Abwägungen in den Entscheidungsprozess einzuführen. Insofern ist der Fortgang der vorliegenden Planung für den BN ein Prüfstein, ob nur vorübergehend als Ergebnis einer öffentlichen Empörung bestimmte Korrekturen vorgenommen wurden, oder ob sich in den Planungsprozessen jetzt ein konstruktiver Umgang mit den anerkannten Naturschutzverbänden als Vertretern von Allgemeinwohlbelangen einspielt und ob die heute nötige Komplexität und Sorgfalt bei der Betrachtung erreicht wird. Der immense Umfang der immer noch geplanten Ausweisungen wird vom BN als völlig überzogen angesehen. Mit nachhaltig umweltgerechter Nutzung von Bodenschätzen hat diese Planung leider noch immer zu wenig zu tun. Der BN verweist in diesem Zusammenhang auf die fachlichen Begründungen und Alternativen in seinen bisherigen Stellungnahmen. Beispiel Landkreis Neustadt/A. Bad Windsheim Das Beispiel Landkreis Neustadt/Aisch Bad Windsheim soll dies verdeutlichen: Bei der Bilanzierung der Gebiete im Bereich der Rohstoffgruppe Gips und Anhydrit (GI) im Vergleich mag die Reduzierung der Vorranggebiete von ha auf ha (im gesamten Planungsgebiet Region 8) und der Vorranggebiete von ha auf ha zunächst als positiv erscheinen. Tatsächlich zeigt es nur, wie verschwenderisch bisher Flächen für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen wurden. Mit der jetzt vorliegenden Planung würden 25 Vorranggebiete und 29 Vorbehaltsgebiete vorgesehen. Bei einem jährlichen Bedarf von ca. 15 ha für Gips-/ Anhydritabbau würden die jetzt geplanten Vorrangflächen für 119 Jahre und die Vorbehaltsflächen für weitere 265 Jahre reichen. Eine Vorratsplanung für 384 Jahre sprengt den Planungszeitraum eines Regionalplans völlig. Übliche Planungszeiträume sind 10 bis 15 Jahre. Soweit dürften zumindest im Landkreis Neustadt/Aisch Bad Windsheim die bereits genehmigten Abbauflächen mit mehr als 300 ha völlig ausreichen. Deshalb beantragt der BN, die Notwendigkeit für diese völlig ausufernde Planung zu begründen, die derzeitigen Abbaugeschwindigkeiten darzulegen und in Beziehung zur Planung zu setzen sowie die Flächen noch deutlich zurückzunehmen. Ein Erfordernis, den Abbau von Bodenschätzen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu ermöglichen, sieht der BN angesichts der bereits ausgewiesenen Flächengrößen z.b. im Bereich der Rohstoffgruppe Gips und Anhydrit (GI) nicht. Deshalb beantragt der BN die Planung weiterer Flächen für diese Rohstoffgruppe zu streichen. Bei anderen Rohstoffgruppen ist dies ähnlich. ken. Geforderte Regelungen hinsichtlich eines Bedarfsnachweises unter Darlegung der Recyclingpotentiale können nicht zuletzt deshalb nicht auf der Ebene der Regionalplanung festgelegt werden, weil konkrete Abbauvorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Es gilt an dieser Stelle zu betonen, dass dezidiert in Rücksprache mit der unteren und höheren Naturschutzbehörde versucht wurde, wo möglich und wo es die zeichnerische Unschärfe des Regionalplans zuließ, hinsichtlich ihres Biotopwertes sensible bzw. naturschutzrechtlich geschützte Gebiete aus den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten herauszunehmen. Überschneidungen mit den Landschaftsschutzgebieten finden fast ausschließlich im Rahmen der nach 8 Abs. 3 Naturparkverordnungen definieren Ausnahmezonen statt. Zu dem geplanten Sandabbaugebiet Birkach-Friedrichstal führt die Regierung von Mittelfranken derzeit ein Raumordnungsverfahren durch. Der RPV 8 nahm hierzu als Träger öffentlicher Belange Stellung. 15

16 Beispiel Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Hier betrifft die Regionalplanänderung v.a. die Festlegung für den Abbau von Kalkstein, Juramarmor und Plattenkalk: Im überarbeiteten Entwurf schlägt sich die allgemeine Einsicht nieder, dass sich unter den veränderten Verwertungsbedingungen im Steinabbau ein Interessenkonflikt entwickelt hat mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, was maßgeblich auch den Wirtschaftszweig des sanften Tourismus berührt (welcher sich bei Arbeitsplätzen nicht vor der Steinindustrie im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen verstecken muss). Steinabbau ist zwar ein weitverbreiteter Eingriff in die Kulturlandschaft; als wirtschaftliches Alleinstellungsmerkmal ist er für Altmühlfranken aber zurückzuweisen. Die Erkenntnis ist bis in die Schlagzeilen der Presse im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen gelangt, dass es doch den folgenden Generationen vorbehalten bleiben muss, Ausweisungen zu treffen, die noch immer derart weit über die aktuell genehmigten Abbauflächen hinausgehen. In ca. 20 Jahren werden sich in noch viel stärkerem Maße energetische Fragen, die Bodenpflege und die Ressourcenschonung als Prioritäten aufgedrängt haben. Dies ist schon jetzt an erheblichen Preissteigerungen für Forst - und Agrarflächen ablesbar. Auch ist unumstritten, dass belebter Mutterboden mit seinen vielfältigen Funktionen beileibe nicht in wenigen Jahren zu regenerieren ist (was die am Steinabbau interessierten Kreise gern bagatellisieren). [ ] Geplantes Sandabbaugebiet um Birkach-Friedrichstal Landkreis Ansbach Der BN sieht es als nicht statthaft an, großflächige Abbaugebiete parallel und außerhalb der Regionalplanung für einen Abbau vorzusehen. Zumal aktuell ein Änderungsverfahren läuft. Damit würde eine Gesamtabwägung verhindert. Der BN hat ja bereits im Raumordnungsverfahren zum Sandabbau im Tagebau Birkach-Friedrichstal Stellung bezogen. Da dieses Verfahren auch für die Regionalplanung von Belang ist, wendet der BN auch an dieser Stelle ein: Der großflächige Abbau um Birkach-Friedrichstal stellt einen erheblichen, nicht vertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild sowie in den Boden- und Wasserhaushalt dar, der zudem über viele Jahre mit hohen Lärm- und Abgasemissionen verbunden wäre. Zudem wäre damit eine großflächige Waldrodung verbunden. Bei der Heide handelt es sich um das mit Abstand größte zusammenhängende Waldgebiet im Landkreis. Allein dies ist ein herausragender Wert an sich. Nirgends anders im Landkreis besteht eine derart große Lebensraumfunktion mit derart wenigen Durchschneidungs-, Stör- und Isolationseinflüssen. Sie ist lediglich durch die mäßig befahrene Staatsstraße durchtrennt, alle anderen Straßen haben nur untergeordnete Verkehrsbedeutung und bürgen für den genannten Wert. Sie ist in Verbindung mit den Wasserflächen und Moorgebieten im Umfeld u. a. tatsächlicher oder potenzieller Lebensraum für störungsempfindliche Arten wie z. B. Seeadler, Fischadler und Schwarzstorch. Der in der Vergangenheit betriebene kleinflächige Sandabbau hat dies nicht gestört, sondern im Gegenteil die Lebensraumfunktion verbessert. Die in den letzten Jahrzehnten geschaffenen Aufweitungen innerhalb des Waldes zum Sandabbau, meist in den randlichen Bereichen, die dann beim Abbau geschaffenen Rohböden, das differenzierte Bodenrelief etc. haben Lebensraum für diverse Rohbodenbewohner geschaffen und die Heide punktuell mit dem Biotoptyp Sandlebensraum bereichert. Dieser Effekt ist mit einem konzentrierten großflächigen Sandabbau/Waldrodung nicht gegeben. Die 16

17 Heide und das Umfeld würden durch das Vorhaben stark entwertet, z. B. durch: Großflächige Waldrodung, starke Verlärmung durch den Abbau selbst (Materialverarbeitung, Materialzu- und abfuhr, auch von Fremdmaterial), erhebliche Verkehrsbelastung des Waldgebietes selbst als auch der betroffenen Ortschaften Königshofen und Birkach. Im Fall der alternativ geplanten Verkehrserschließung durch neue Straße in Richtung Brunn Belastung mit nicht hinnehmbar Durchschneidung in bisher unbelastete Waldbereiche. Damit verbunden wäre eine völlige Entwertung des Naherholungsgebietes für Fahrrad- und Wandernutzung, ebenso der Erholungsschwerpunkte Krummweiher und Brunnweiher. Die geplante Rekultivierung anstatt einer anzustrebenden Renaturierung lässt selbst im Nachgang keine wünschenswerte Biotopentwicklung zu. Durch das Vorhaben wird auf großer Fläche das Grundwasser aufgeschlossen. Sowohl Deck- als auch Filterschichten werden gestört und das oberflächennahe Grundwasser freigelegt. Durch die geplante umläufige Nutzung des freigelegten Grundwassers als Brauchwasser wird massiv in den Wasserhaushalt eingegriffen. Die Lage zwischen den umliegenden WSG des Marktes Bechhofen, des WSG Arberg der Reckenberggruppe und des WSG Haslach- Matzmannsdorf zeigen die Bedeutung der Grundwasservorkommen in diesem Bereich für die heutige und zukünftige Trinkwasserversorgung. Die Bevölkerung des Marktes Bechhofen hat vor mehr als 10 Jahren in einem Bürgerentscheid eindeutig für die Erhaltung der eigenen Trinkwasserversorgung gestimmt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der auf dem Abbaugelände liegende Brunnen als Option für die künftige Wasserversorgung vorgesehen. Nach unserer Kenntnis soll das betroffene Gelände zur mittelfristig zur Sicherung der WV des Marktes Bechhofen erschlossen werden. Der WV ist in jedem Fall Vorrang vor Sandabbau einzuräumen. Das Vorhaben stellt einen erheblichen Eingriff in den Wasserhaushalt dar. Durch den langjährigen Betrieb mit überwiegend ölhydraulisch angetriebenen Maschinen, den LKW- Verkehr lässt sich eine Umweltgefährdung nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere auch durch den Nassabbau und die geplante Sandwaschanlage (Brauchwasserumtrieb) und dem dadurch bei eventuellen Störfällen bestehenden unmittelbaren Kontakt mit oberflächennahem Grundwasser. Allein deshalb ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Aus guten Gründen ist das Gebiet selbst sowie das Umfeld als Trinkwasservorranggebiet bzw. -vorbehaltsgebiet gesetzlich geschützt. Grundwasserschutz hat sachlich und rechtlich aus guten Gründen Vorrang vor einer Ausbeutung von Bodenschätzen. U. w. hat die Gemeinde Bechhofen die Absicht, in diesem Bereich Brunnen neu zu errichten, zur Sicherung/Ausweitung der kommunalen Trinkwasserversorgung. Wir begrüßen die Stärkung der lokalen, dezentralen Wassergewinnung als die deutlich bessere Möglichkeit gegenüber dem Fernwasserbezug. Unabhängig davon, dass es keine Berechtigung für großflächigen Sandabbau in der Heide gibt, besteht im Raum Bechhofen hierfür auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit: Nordöstlich Bechhofen und damit außerhalb der Heide sind im Regionalplan bereits die Vorranggebiete SD 3 und 4 in einer Größenordnung von 80 ha ausgewiesen, bei Mörlach das SD 5. Die Ausweisung lehnt der BN zum Schutz der betroffenen Bevölkerung sowie aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes ab [ ]. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Allgemein Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Gebiet des Altlandkreises Rothenburg, an der Frankenhöhe 17

18 und deren Umfeld, bei den meisten Flächen ein deutlich höherer Biotopwert vorhanden ist, als im südlichen und östlichen Landkreis. Das hat auch geologische Gründe. Bei ersteren geht es daher zumeist um Gipsabbau, bei den zweiten meist um Sandabbau in eher einförmigeren Gebieten. Wie im Umweltbericht 2013 i. d. R. korrekt ausgeführt, bestehen bei diversen Gebieten an der Frankenhöhe massive Widersprüche zu bestehenden Schutzverordnungen. Z. B. befindet sich ein beträchtlicher Teil der Flächen im Naturpark Frankenhöhe und dort in der engeren Schutzzone, mit dem Status LSG. Allein von daher verbietet sich bei einer ganzen Reihe von Flächen der Bodenabbau und damit die Darstellung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze. Zudem unterliegen etliche Flächen ohnehin dem Schutz von Art. 23 BayNatschG (z. B. GI 32, Haarbuck). Ein Bodenabbau ist auch hier nicht statthaft. In einigen Fällen sind Teilflächen auch mit Wald, teilweise Laubwald mit hohem Biotopwert, bestanden. Auch hier verbietet sich in solchen Fällen ein Abbau. Insofern begrüßt der BN, dass der regionale Planungsverband diesen Widerspruch in einigen Fällen offenbar selbst erkannte und etliche Gebiete gestrichen wurden, sowohl als Vorrang-, als auch als Vorbehaltsgebiet. Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Die Ausweisung lehnt der BN zum Schutz der betroffenen Bevölkerung sowie aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes ab. Folgefunktion Der in vielen Fällen erfolgte Verweis auf die regionalplanerische Folgefunktion rechtfertigt u. E. den Abbau von schon jetzt sensiblen Gebieten nicht. Dem BN sind aus den letzten Jahrzehnten im Landkreis Ansbach keine Fälle bekannt, wo durch die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der konkreten Abbaugenehmigung als Folgenutzung konkret Renaturierung fest- und durchgesetzt wurde. Im Ergebnis war es meist so, dass die Flächen während des Abbaus mit Fremdmaterial verfüllt und i. d. R. die vorherige Nutzung wieder aufgenommen wurde. Als Sekundär-Lebensräume konnten manche Abbaustellen lediglich durch privatrechtliche Vereinbarungen mit Betreibern und dem BN oder aus betriebswirtschaftlichem Zufall erhalten werden [ ]. 18

19 Aktionsbündnis für maßvollen Steinabbau [ ] [ ] Im Vergleich zu den ursprünglich für die 13. Fortschreibung des Regionalplans vorgesehenen gewaltigen Flächenausweisungen für den Steinabbau bedeutet die kürzlich vorgestellte Modifikation einen gewaltigen Fortschritt im Sinne fast aller Bürger des südlichen Landkreises. Sie wird daher vom Aktionsbündnis für maßvollen Steinabbau im Prinzip sehr begrüßt. Nun bedeutet die relative Zufriedenheit des Aktionsbündnisses mit der derzeitigen Entwicklung keineswegs, daß alles Bestens wäre. Ein Blick auf die derzeit aktiven Steinbrüche mit ihrer rasant fortschreitenden Natur- und Landschaftszerstörung zeigt, welche Gefahren für die Region weiterhin bestehen. Diese Steinbrüche haben natürlich rechtsgültige Abbaugenehmigungen, so daß die Region mit ihnen leben muß. Sie können aber durchaus als abschreckendes Beispiel dienen und dazu motivieren, gleiche Entwicklungen an anderen Stellen möglichst zu verhindern. Eines der grundsätzlichen Probleme der sich immer tiefer in den Grund fressenden Steinbrüche ist die Auswirkung auf das Grundwasser und damit die Gefährdung der Wasserversorgung vieler Gemeinden. Wir glauben es ist dringend notwendig, diese Zusammenhänge von einem wirklich unabhängigen Experten untersuchen zu lassen, um hier notfalls korrigierende Maßnahmen in die Wege leiten zu können. Ein weiteres Problem ist die Tatsache, daß die Verpflichtung zur schrittweisen Renaturierung der abgebauten Flächen, die mit der Abbaugenehmigung verbunden ist, von den Steinbauunternehmen weitgehend ignoriert wird. Außer kleinen Vorzeigebereichen tut sich in dieser Hinsicht herzlich wenig. Hier muß die Frage erlaubt sein, inwieweit die Aufsichtsbehörden ihrer Überwachungspflicht tatsächlich nachkommen. Wir haben die Befürchtung, daß im langfristigen Plan der Steinunternehmen nach Aufgabe des Betriebes eine Übertragung der Kosten für die Renaturierung auf die Allgemeinheit vorgesehen ist. Wie der Bund Naturschutz, sieht auch das Aktionsbündnis bei der Regionalplanung in einzelnen Bereichen durchaus noch Raum und auch die Notwendigkeit für Verbesserungen [ ]. (16) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Das Wasserwirtschaftsamt wurde im Rahmen der 13. Änderung des Regionalplans zu allen Verfahrensschritten gehört und nahm jeweils ausführlich zu den im Verfahren befindlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten als Träger öffentlicher Belange Stellung. Den Belangen der Wasserwirtschaft wurde im Rahmen der 13. Änderung grundsätzlich ein hoher Stellenwert beigemessen, was zu zahlreichen Flächenabstufungen und Flächenstreichungen führte. Der Regionalplan formuliert im Kapitel B II (neu) Ziele und Grundsätze zu Folgefunktionen und definiert für die jeweiligen Vorranggebiete Hauptfolgefunktionen, die im Rahmen der Abbauplanung umgesetzt werden sollen. Die inhaltliche Konkretisierung erfolgt im Abbaugenehmigungsverfahren. Somit obliegt es der Genehmigungsbehörde, konkrete Auflagen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen. 19

20 Wassergewinnungs- und versorgungs GmbH, Pappenheim und Umgebung [ ] [ ] aufgrund der 13. Regionalplanänderung der Region Westmittelfranken sind möglicherweise Auswirkungen auf die Wassergewinnung und versorgung der Stadt Pappenheim und den beiden Zweckverbänden zur Wasserversorgung der Gruppe links und rechts der Altmühl nicht auszuschließen. Begründung: Die Wassergewinnungs- und versorgungs GmbH besitzt drei Brunnen. Zwei der Brunnen befinden sich in Pappenheim und ein Brunnen befindet sich in Eßlingen. Bei den Brunnen handelt es sich um sogenannte Flachbrunnen. D.h. die Brunnen fördern das Wasser aus einer Tiefe von ca. 16 Metern. Das Einzugsgebiet für die Wasserspeisung der Brunnen konnte laut hydrogeologischen Gutachten nicht nachgewiesen werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Auswirkungen auf die Wassergewinnung und versorgung unter allen Umständen vermieden werden müssen. Main-Donau Netzgesellschaft, Nürnberg [ ] von der oben genannten Fortschreibung des Regionalplans der Region Westmittelfranken 8, Teilkapitel B II haben wir Kenntnis genommen. Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie der Zugang zu den Leitungsmasten muss im Bedarfsfall, jederzeit, ungehindert und ohne besondere Genehmigung möglich sein. Seitens der Main-Donau Netzgesellschaft mbh, ein Unternehmen der N-ERGIE Aktiengesellschaft bestehen derzeit keine weiteren Ergänzungswünsche zur Fortschreibung. Wir ersuchen Sie, uns rechtzeitig in den weiteren Verfahrensablauf mit einzubinden [ ]. (17) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Den Belangen der Wasserwirtschaft wurde im Rahmen der 13. Änderung grundsätzlich ein hoher Stellenwert beigemessen, was zu zahlreichen Flächenabstufungen und Flächenstreichungen führte. Im Raum Pappenheim wurden durch das Wasserwirtschaftsamt keine akuten Gefährdungspotentiale der genannten Brunnen vorgebracht. Trotzdem wurde nach Anregung des Wasserwirtschaftsamts in den Begründungstext zu Kapitel B II (neu) ein Abschnitt angeführt, der dezidiert darauf hinweist, dass in diesem Bereich bei konkreten Abbauvorhaben ggf. erhöhte wasserwirtschaftliche Anforderungen für den Abbau und die Rekultivierung notwendig sind, da Vorrang- und Vorbehaltsgebiete möglicherwiese im Einzugsgebiet öffentlicher Trinkwasserversorgung liegen. Welche Auflagen im Detail ggf. festgelegt werden, ist im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens zu bestimmen. (18) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Grundsätzlich wurde bereits im Rahmen der Gebietsplanungen auf mögliche Überschneidungen mit Freileitungen o.ä. Rücksicht genommen. Ggf. ist im Abbaugenehmigungsverfahren zu konkreten Abbauvorhaben eine Beeinträchtigung bestehender Trassen durch entsprechende Auflagen auszuschließen. 20

21 TenneT TSO GmbH, Bamberg [ ] [ ] wir haben zur 13. Änderung des Regionalplans bereits mit dem Schreiben NLB-dm-li-ID-8056 vom ausführlich Stellung genommen. Dieses Schreiben ist auch für das erneute ergänzende Beteiligungsverfahren gültig. Wir, die TenneT TSO GmbH, haben keine Einwände gegen die 13. Änderung des Regionalplans, wenn die Auflagen und Hinweise aus diesem Schreiben beachtet werden [ ]. [TenneT TSO GmbH, Schreiben vom ] Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass sich im Bereich des oben genannten Regionalplanes folgende mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebene Freileitungen unseres Unternehmens befinden: 220-kV-Leitung Ludersheim Aschaffenburg, Ltg. Nr. B48, Mast /220-kV-Leitung Ingolstadt - Raitersaich, Ltg. Nr. B105, Mast , /220/110-kV-Leitung Raitersaich - Bergrheinfeld, Ltg. Nr. B114, Mast Seitens unserer Gesellschaft bestehen keine Einwendungen gegen die 13. Änderung des Regionalplanes, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle bzw. auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzone(n) keinen Beschränkungen unterliegen. Wir weisen darauf hin, dass innerhalb der Schutzzonen unserer Leitungen und im Nahbereich von Umspannwerken Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen bestehen und uns deshalb alle Maßnahmen innerhalb der Leitungsschutzzonen (je 50,0 bzw. 45,0 m beiderseits der Leitungsachse) bzw. in unmittelbarer Nähe von Umspannwerken zur Stellungnahme vorzulegen sind [ ]. (19) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Grundsätzlich wurde bereits im Rahmen der Gebietsplanungen auf mögliche Überschneidungen mit Freileitungen o.ä. Rücksicht genommen. Ggf. ist im Abbaugenehmigungsverfahren zu konkreten Abbauvorhaben eine Beeinträchtigung bestehender Trassen durch entsprechende Auflagen auszuschließen. 21

22 Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Nürnberg [ ] Planungsrechtlich können wir keine Einwendungen gegen die neuen Festsetzungen erheben, ebenso können wir die Planungsschritte nachvollziehen. Aus wirtschaftlicher Sicht jedoch und insbesondere im Interesse unserer betroffenen Unternehmen bitten wir Sie um großzügige Handhabung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Eine Abstufung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bedeutet immer einen Verlust für die Rohstoffförderung, die für die einheimische Wirtschaft von existenzieller Bedeutung ist. Betroffen sind meist inhabergeführte Unternehmen, die einen großen Beitrag für die Wirtschaftskraft und die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region leisten. In der Folge müssen Rohstoffe aus weiter entfernten Regionen transportiert werden. Das wiederum bedeutet eine größere Umweltbelastung und höhere Rohstoffkosten. Diese Grund zeigen Ihnen die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der langfristigen heimischen Rohstoffsicherung. In der komplexen Diskussion vor Ort bitten wir Sie diesen Belang mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen [ ]. Naturpark Altmühltal [ ] [ ] der Naturpark Altmühltal e.v. begrüßt die im Rahmen des Verfahrens erfolgte Reduzierung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Juramarmor. Für den Naturpark Altmühltal e.v. ist dies ein wichtiger Schritt hin zur Sicherstellung eines ressourcenschonenden Steinabbaus. Die wertvollen, regional verfügbaren Rohstoffe Solnhofener Plattenkalke, Juramarmor und Kalkstein sollen nur maßvoll ausgebeutet werden. Einmal abgebaute Steinvorkommen sind unwiederbringlich verloren und stehen künftigen Generationen nicht mehr zur Verfügung. Der Abbau dieser Rohstoffe muss zudem so landschaftsschonend wie möglich stattfinden. Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. Auch wenn während des Abbaus Störungen des Landschaftsbildes nicht gänzlich zu vermeiden sind, müssen nach Ende des Steinabbaus die entstehenden Landschaften hinsichtlich ihres ökologischen Wertes für Flora und Fauna sowie ihrer Ästhetik optimiert werden. Dies ist auch für den touristischen Wert der Nachfolgelandschaften von hoher Bedeutung. Für den Naturpark ist es deshalb essentiell, dass die Auflagen zu Rekultivierung bzw. Pläne zur gezielten Entwicklung von naturnahen Sukzessionsflächen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern beachtet und konsequent umgesetzt werden. Hier sind die zuständigen Behörden gefordert, für die zeitnahe Durchsetzung der Auflagen zu sorgen [ ]. (20) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die Rohstoffwirtschaft wurde über die Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Bergbau- und Mineralgewinnungsbetriebe (ABBM) sowie den Bayerischen Industrieverband Steine und Erden beteiligt. Die keinem Verband angeschlossenen Betriebe haben die Möglichkeit, im Rahmen der Anhörung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Grundsätzlich wurde generell eine Planungslinie verfolgt, wonach Betriebe, die in Gebieten aktive Abbaue unterhalten, gestützt werden. Einer vom LEP geforderten Sicherung von Vorrang und Vorbehaltsgebieten für Bodenschätze für den regionalen und überregionalen Bedarf mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne wurde hier nachgekommen. (21) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Durch die Reduzierung der dargestellten Flächen, die Herausnahme von Hangbereichen, die Konzentration der Abbautätigkeiten auf bestimmte Zonen und die Vermeidung von Überscheidungen mit Landschaftsschutzgebieten (mit Ausnahme der nach 8 Abs. 3 Naturparkverordnung definierten Ausnahmezonen) wurde ein weitgehend landschaftsverträglicher Kompromiss gefunden. Im Rahmen der 13. Änderung wurden in Kapitel B II (neu) verschiedene Ziele und Grundsätze aufgenommen, die sich dezidiert mit den Gesichtspunkten einer landschaftspflegerischen Ausgestaltung und Rekultivierung der Abbaustätten befassen. Allerdings sollte hier auch berücksichtigt werden, dass den naturschutzfachlichen Bedenken ein Wirtschaftszweig gegenübersteht, der Arbeitsplätze schafft, seit Jahrhunderten Teil der Regionalkultur ist und nicht zuletzt den Naturpark Altmühltal sowohl touristisch (Fossilien, Freizeitsteinbrüche etc.) als auch aus naturschutzfachlicher Sicht (Apollofalter, Orchideen etc.) bereichern kann. 22

23 Deutsche Telekom Technik GmbH [ ] [ ] es gilt weiterhin unsere Stellungnahme vom [ ]. [Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom ] (22) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die Telekommunikationslinien und die Kabelschutzanweisung sind im Genehmigungsverfahren bzw. im Zuge eines konkreten Abbauvorhabens zu beachten. Im Planbereich befinden sich zahlreiche Telekommunikationslinien der Telekom. Während des Abbaus von Bodenschätzen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.b. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Ausführenden über die zum Zeitpunkt des Abbaus von Bodenschätzen vorhandenen Telekommunikationslinien unter über die Lage informieren. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten [ ]. 23

24 B II (neu) 1.1.1, Abs. 2 (Z) Ziele und Grundsätze - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Zu Z 1.1.1, Abs. 2: Z (S.1) sowie zugehörige Begründung: Bei Abbautätigkeiten außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist das Erfordernis nachzuweisen. Dieses Ziel ist zu streichen! Begründung: Der Regionalplan soll nach dem BayLplG (2012) Art. 21 Abs. 2 nur regionsweit raumbedeutsame Festlegungen enthalten. Durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten werden raumbedeutsame Vorhaben geregelt. Festlegungen zu nicht raumbedeutsamen Vorhaben außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sind nicht durch Art. 21 Abs. 2 gedeckt. Diese werden durch die jeweiligen Fachgesetze (BauGB, WHG, etc.) geregelt. Eine solche Formulierung, ohne landesplanerische Grundlage im BayLplG sowie im LEP, schränkt das bauplanungsrechtliche Genehmigungsverfahren und damit die Privilegierung von Rohstoffgewinnungsvorhaben im Außenbereich ein. Wir weisen darauf hin, dass mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Gewinnung von Bodenschätzen außerhalb dieser Gebiete keine Aussage getroffen wird. Eine Gewinnung von Bodenschätzen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist deshalb sofern alle öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden - grundsätzlich zulässig. Außerdem kann eine Bodenschatzgewinnung außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten nicht nur aus den in der Begründung genannten Aspekten erforderlich sein, sondern vor allem auch wenn - die privatrechtliche Verfügbarkeit innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete nicht gegeben ist, - unvorhersehbare Hemmnisse durch Arten- oder Naturschutz, die erst bei einer sap oder FFH-Verträglichkeitsprüfung offenkundig werden, Bodendenkmäler, vorher nicht bekannte Ökoflächen eine Bodenschatzgewinnung unwirtschaftlich machen oder verhindern können [ ]. (23) Kenntnisnahme. Es ist nichts veranlasst. Das Ziel B II (neu) Abs. 2 lautet in der Gesamtheit: Der großräumige Abbau der Bodenschätze ist auf diese Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zu konzentrieren. Bei Abbautätigkeiten außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist das Erfordernis nachzuweisen. Durch die Zielformulierung der Konzentration von großräumigen Abbauen auf VB- und VR-Gebiete wird die nach BayLplG definierte regionalplanerische Aufgabe der Regelung regionsweit raumbedeutsamer Vorhaben bekräftigt. Abbautätigkeiten außerhalb von VR- und VB-Gebieten werden keinesfalls ausgeschlossen. Es soll jedoch der Nachweis eines Bedarfs erbracht werden, der nach der Begründung zum Ziel B II (neu) Abs. 2 insb. (aber deshalb nicht ausschließlich) Aspekte der Entfernung des Vorhabenstandortes vom Werksstandort bzw. (Haupt-) Absatzgebiet/ Verwendungsort sowie das Vorhandensein von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im näheren Umfeld des Vorhabenstandortes beinhalten soll. Nach LEP ist es Ziel der Regionalpläne, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Steinen und Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf festzulegen. In der Region Westmittelfranken kommen zum derzeitigen Kenntnisstand alleine Rohstoffe vor, die unter diese Rubrik bedarfsabhängig zu führen sind. Der Sicherung dieses Bedarfs kommt die 13. Änderung des RP 8 nicht nur nach, sie ist sogar Grundlage für die Durchführung des Änderungsverfahrens. In der Konsequenz ist es schlüssig, einen Bedarfsnachweis zu fordern für den Fall, dass außerhalb der im Regionalplan flächenhaft dargestellten VR- und VB- Gebiete abgebaut werden soll. B II (neu) (Z) - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Städtebau [ ] Abschließend weisen wir darauf hin, dass in den Zielen und Grundsätzen die Vorrangfläche TO1 doppelt aufgeführt ist, nämlich auf der Seite 5 (letzte Zeile) und auf Seite 6 (erste Zeile) [ ]. (24) Kenntnisnahme. Es ist nichts veranlasst. Die doppelte Listung der TO 1 wurde aufgehoben. 24

25 B II (neu) , Abs. 4 (G) - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Städtebau [ ] Positiv bewertet wird der unter Ziffer neu hinzugekommene Grundsatz wonach übermäßige Beeinträchtigungen von Ortschaften und deren Bewohner möglichst zu vermeiden sind. Mit diesem Grundsatz wird versucht, bei einem Zielkonflikt zwischen städtebaulicher Entwicklung und Gewinnung von Rohstoffen Prioritäten zu setzen [ ]. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] Beachtung der naturschutzrelevanten Festlegungen Befürwortet wird der aufgenommene Grundsatz einer vorausschauenden räumlichen Gesamtplanung und zeitliche Koordinierung im Falle mehrere Abbaumaßnahmen innerhalb eines gemeinsamen Wirkraums zur Vermeidung übermäßiger Beeinträchtigungen der Ortschaften, ihrer Bewohner und Ortsbilder. (Abbaumaßnahmen) [ ] - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Zu Z , Abs. 4: G (S. 12) Zur Vermeidung übermäßiger Beeinträchtigungen der Ortschaften, ihrer Bewohner und Ortsbilder soll angestrebt werden, dass bei mehreren Abbaumaßnahmen im gemeinsamen Wirkraum - auch soweit diese abgeschlossen, aber die Rekultivierungsziele noch nicht erreicht sind - eine vorausschauende räumliche Gesamtplanung und zeitliche Koordinierung stattfindet. Dieser Grundsatz ist zu streichen. Begründung: Eine vorausschauende räumliche Gesamtplanung und zeitliche Koordinierung der Bodenschatzgewinnung von mehreren Unternehmen ist keine regionsweit raumbedeutsame Festlegung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des BayLplG. Es gibt keine Rechtsgrundlage, durch die die Unternehmen dazu verpflichtet werden können. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Jeder Unternehmer muss nach eigenen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen wirt- (25) Kenntnisnahme. Es ist nichts veranlasst. Bei B II (neu) , Abs. 4 handelt es sich um einen Grundsatz und nicht um ein Ziel der Raumordnung, d.h. um eine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Art. 2 Abs. 3 BayLplG). Ein Grundsatz ist demnach in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Allein durch die Ausweisung von Vorrang - und Vorbehaltsgebieten erfolgt auf den Flächen noch kein Abbau. Der Regionalplan ist vielmehr auch auf eine langfristige Sicherung von Flächen ausgelegt. So ergibt sich die Situation, dass weiträumig Flächen aufgrund ihres hohen Rohstoffpotentials im Rahmen der Regionalplanung gegenüber konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen gesichert werden. Es ergibt sich aber damit auch die Situation, dass durch die weiträumige Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten es zu einer übermäßigen Belastung in Teilräumen kommen kann, wenn Abbaumaßnahmen nicht räumlich miteinander abgestimmt werden. Der formulierte Grundsatz will die Entscheidungsträger gegenüber der potentiellen Problematik sensibilisieren und nicht in betriebswirtschaftliche Planungen eingreifen. Es ist richtig, dass, soweit eine entsprechende Gesamtkonzeption vom jeweiligen Vorhabensträger im Rahmen der Abbauplanung verlangt wird, darin bereits bekannte Planungen berücksichtigt werden, zukünftige Vorhaben anderer Träger jedoch nicht gesteuert werden. Eine räumliche Gesamtplanung und zeitliche Koordinierung muss im Detail daher wohl durch Landschaftspläne oder städtebauliche Rahmenpläne erfolgen, die dann in Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen wären. 25

26 schaften können, dies hängt u.a. auch mit dem Grunderwerb zusammen. Soweit eine entsprechende Gesamtkonzeption vom jeweiligen Vorhabensträger im Rahmen der Abbauplanung verlangt wird, können darin zwar bereits bekannte Planungen berücksichtigt, aber künftige Vorhaben anderer Träger nicht gesteuert werden [ ]. B II (neu) , Abs. 2 (G) - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Zu Z , Abs. 2: G (S. 13) [ ] soweit es sich nicht um Nassabbau handelt und eine zur Rückführung in land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderliche Verfüllung nicht zulässig ist. [ ] Diese Formulierung bitten wir zu ändern. Nach dem UMS zum Verfüllleitfaden vom (Definition: Grundwasser / Schichtwasser) ist für die Beurteilung der Empfindlichkeit der Grundwasserüberdeckung im Rahmen der hydrogeologischen Untersuchung allein die Schicht zwischen der Abgrabungssohle und der dauerhaft gesättigten Bodenzone (Grundwasser) mit dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel maßgebend, nicht etwa vorhandenes Schichtwasser. Gleiches hat die Regionsbeauftragte im Auswertungsbericht (12/2012) zu bedenken gegeben: Da sich bei geringer Wasserführung der grundwasserführenden Schichten und der Möglichkeit, das austretende Hangwasser abzuführen, nicht zwangsläufig eine offene Wasserfläche bildet, ist es umstritten, ob ein Abbau wie in diesem Szenario beschreiben, grundsätzlich als Nassabbau einzustufen ist. Sofern er als Trockenabbau zu werten wäre, dürfte in Einklang mit dem Eckpunktepapier zur Verfüllung von Gruben und Brüchen grundsätzlich auch mit Fremdmaterial verfüllt werden und somit könnten Geländemulden vermieden werden. Formulierungsvorschlag: [ ] zukommen soweit es sich nicht um Nassabbau handelt, der nur mit Lagerstätten eigenem Material oder - sofern öffentliches Interesse vorliegt - auch mit Fremdmaterial verfüllt werden darf. Ob Grundwasser oder nur Schichtwasser vorliegt, und damit kein Nassabbau, ist im Zulassungsverfahren zu klären. [ ] (26) Kenntnisnahme. Es ist nichts veranlasst. Aus der bestehenden Formulierung wird bereits deutlich, dass eine Rückführung abgebauter Flächen in land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen davon abhängt, dass a) es sich nicht um Nassabbau handelt und zugleich b) eine zur Rückführung in land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderliche Verfüllung zulässig ist. Ob es sich um Nassabbau handelt, ob eine Verfüllung zulässig ist und welche Materialien dafür verwendet werden dürfen ist ohnehin im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu klären. 26

27 Rohstoff Gips (GI) 27

28 GI 11 Wüstphül Süd- Ost, Markt Markt Nordheim, LKR NEA (27) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 11 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Durch die Reduzierung im nördlichen Teil wird der Abstand zum Irrbach vergrößert und dieser dadurch besser vor dem Eintrag von Schwebstoffen geschützt. Entsprechende Hinweise zum FFH- Gebiet Gipshügel bei Külsheim und Wüstphül wurden in den Begründungstext des Regionalplans aufgenommen. Der Regionalplan (8) sieht für die GI 11 als mögliche Folgefunktion, neben Land- und Forstwirtschaft, ökologische Ausgleichsflächen/ Biotopentwicklung vor. Hinsichtlich konkreter Abbauvorhaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entsprechende Regelungen zu treffen, die den möglichen Abbau in Einklang bringen mit benachbarten Biotopen. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 2. Naturschutz- und Landschaftspflege [ ] GI 11: Es ist ein ausreichender Abstand zum FFH-Gebiet Gipshügel bei Külsheim und Wüstphül einzuhalten. Als Hauptfolgenutzung ist Naturschutz zur Verbesserung des Trockenbiotopverbundes zwischen den Schutzgebieten und Abbauflächen vorzusehen. Südöstlich des Gebietes liegt ein bislang nicht berücksichtigtes Feuchtbiotop (Ausgleichsfläche aus der Flurbereinigung mit Landröhricht nicht in der amtlichen Biotopkartierung erfasst) In der konkreten Abbauplanung Regelungen zu treffen, dass der Wasserhaushalt dieser Fläche nicht beeinträchtigt wird. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: GI 11, GI 21, GI 25, GI 141: Die im Bereich des Landkreises Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim liegenden und von der Änderung des Regionalplans betroffenen Flächen der Vorhaben GI 11, GI 21, GI 25, GI 141, TO 102, TO 103 sind nicht als Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster eingetragen. Anhaltspunkte für das Bestehen von Altlasten im betroffenen Geltungsbereich liegen zurzeit nicht vor. Dies ist jedoch keine Bestätigung der Altlastenfreiheit [ ]. 28

29 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 11] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 29

30 GI 13 Herbolzheim Süd West, Markt Markt Nordheim, LKR NEA (28) Kenntnisnahme, vgl. BE 62 zu GI 141 Aufgrund der Lage im Wald, einer möglichen Beeinträchtigung des Wildberghofs und der Erholungsfunktion in seinem Umfeld wurde im ersten Beteiligungsverfahren mit der höheren Naturschutzbehörde ein Kompromiss geschlossen, auf das zunächst geplante Vorbehaltsgebiet GI 116, das ursprünglich im Westen der GI 13 vorgesehen war, zu verzichten. Zudem sollte das bisher geplante Vorranggebiet GI 13, welches die Erholungsnutzung am Wildberghof weniger tangiert, zum Vorbehaltsgebiet GI 141 abgestuft werden, weil die naturschutzfachlichen Belange insgesamt noch nicht abschließend abgewogen werden konnten. 30

31 GI 14 Ergersheim, Gemeinde Ergersheim, LRK NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] Bei der derzeitigen Darstellung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen im Gemeindegebiet der Stadt Bad Windsheim ist zu befürchten, dass die Landschaft durch den Abbau der Bodenschätze weiträumig großflächig verkratert wird. Wir lehnen es ab, wenn ganze Talauen wie beispielsweise der Tiefgrund als eine zusammenhängende Vorbehaltsfläche (GI119) ausgewiesen wird. Ortsteile wie Berolzheim werden durch Vorrang- /Vorbehaltsflächen (GI14, GI119, GI124) zu fast 360 º von möglichen Abbauflächen umschlossen. Wir fordern deshalb einen Schutzabstand von 500 m zum derzeitigen Ortsrand von Berolzheim, Unterntief, Oberntief und Erkenbrechtshofen [ ]. (29) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 64 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 14 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorranggebiet war bereits in gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) Einwendungen gegen die GI 14 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 14 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Unter diesen Voraussetzungen (Bestand im verbindlichen Regionalplan, Beschluss im Planungsausschuss) wäre eine willkürliche Änderung an der GI 14 gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Vorgebrachte Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 31

32 GI 15 Seenheim Nord-Ost, Gemeinde Ergersheim, LRK NEA (30) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 15 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das Gewicht der im Rahmen der ersten Beteiligung vorgebrachten naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Einwendungen erfordert einen Verzicht auf dieses Gebiet (vgl. BE 65, erstes Beteiligungsverfahren). 32

33 GI 18 Lenkersheim, Stadt Bad Windsheim, LRK NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] Im Vorranggebiet GI 18 befinden sich Flächen für eine geplante Bauschuttdeponie für den westlichen Landkreis. Die Vorrangfläche sollte aus diesem Grund ebenfalls zurückgenommen werden [ ]. (31) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 68 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 18 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorranggebiet ist bereits in annähernd gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen und wurde im Rahmen der 13. Änderung im Norden nur geringfügig erweitert. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) Einwendungen gegen die GI 18 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 18 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Unter diesen Voraussetzungen (Bestand im verbindlichen Regionalplan, Beschluss im Planungsausschuss) wäre eine willkürliche Änderung an der GI 18 gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Mögliche Überschneidungen für eine geplante Bauschuttdeponie bieten keine Grundlage für eine grundsätzliche Neubewertung der GI 18. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 33

34 GI 19 Ickelheim Ost, Stadt Bad Windsheim, LRK NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] GI/19/20 Im Vorranggebiet GI 19/20 ist für den Ortsteil Ickelheim eine Ortsumfahrung der St vorgesehen. Die mögliche Trasse führt durch die o.g. Vorranggebiete. Die Vorranggebiete sollten im Trassenverlauf zurückgenommen werden. GI20 ist aus dem Regionalplan zu nehmen oder als Vorbehaltsfläche darzustellen. Ein Abstand zur vorhandenen Siedlungskante von 500m sollte zum Ort eingehalten werden [ ]. Zur Begründung: Der OT Ickelheim besitzt zwei historische Torhäuser aus dem 18. Jahrhundert. Die Ortsdurchfahrt ist nicht geeignet den auf der St vorhandenen Schwerlastverkehr aufzunehmen. Insbesondere die beiden historischen als Einzelbaudenkmal ausgewiesenen Torhäuser sind mit ihrer Duchfahrtshöhe nicht für höhere Fahrzeuge passierbar. In der Vergangenheit wurden dadurch die historischen Torhäuser immer wieder beschädigt. Der Rohstoff Gips aus den Vorranggebieten GI 19/20 kann nur über die klassifizierte Straße St abtransportiert werden. Ein Abtransport durch die historische Ortslage Ickelheim lehnen wir ab. Insbesondere das GI20 muss daher, solange keine Ortsumfahrung der St um den OT Ickelheim gebaut wurde, aus dem Regionalplan ausgenommen werden oder zumindest als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden. Da der OT Ickelheim einen denkmalrechtlichen Ensembleschutz genießt, war und ist eine gewerbliche und wohnbauliche Entwicklung nur im Süden oder Osten möglich. Um insbesondere den ortsansässigen Betrieben Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, fordern wir einen Abstand von 500m an der dargestellten Vorbehalts- / Vorrangflächen zur derzeitigen Siedlungskante. Da u.a. aus den vorgenannten Gründen eine Ortsumfahrung für den OT Ickelheim erforderlich ist und diese nur im Osten um den Ort herum geführt werden kann und diese letztlich auch zum Abtransport der Bodenschätze erforderlich ist, muss die Trasse der Ortsumfahrung durch die Rücknahme der Vorrangflächen in GI19/20 gesichert werden. Dies dient letztlich der besseren Erschließung der Rohstoffe und macht diese, insbesondere aus GI20 überhaupt erst gewinnbar. [ ] - Staatliches Bauamt Ansbach [ ] [ ] Das im aktuellen 7. Ausbauplan für Staatsstraßen enthaltene Straßenbauvorhaben Ortsumge- (32) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 69 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 19 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorranggebiet ist bereits in gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) keine Einwendungen gegen die GI 19 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 19 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Unter diesen Voraussetzungen (Bestand im verbindlichen Regionalplan, Beschluss im Planungsausschuss) wäre eine willkürliche Änderung an der GI 19 gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Im ergänzenden Beteiligungsverfahren wurde von Seiten der Stadt Bad Windsheim auf die Ortumgehung Ickelheim der Staatsstraße 2253 hingewiesen und eine Herausnahme der Trasse aus den Gebieten GI 19 und GI 20 beantragt (Schreiben vom ). Vor diesem Hintergrund fand am ein Abstimmungsgespräch zwischen der Regierung von Mittelfranken (SG 31 Straßenbau, SG 24 Höhere Landesplanung), dem Regionsbeauftragten, dem Staatlichen Bauamt Ansbach sowie dem betroffenen Abbauunternehmen CASEA statt. Da eine Projektrealisierung nicht vor 2020 vorgesehen ist, wurde vereinbart, dass in einer koordinierten Planung und Abstimmung zwischen dem Staatlichen Bauamt Ansbach und der betroffenen Firma CASEA im Zuge der Trassenausgestaltung der Gips entlang der Trasse durch die Firma CASEA gewonnen wird. Es wurde zudem vereinbart, dass die Trasse möglichst aus der GI 20 herausgehalten werden und sich im derzeitigen Verlauf im südlichen Teil der GI 126 anpassen sollte. Die Durchschneidung der GI 19 wäre demnach aufgrund der Ortsnähe (immissionsschutzrechtliche Vorgaben) und der zukünftigen Erschließungsrichtung des eigenen Abbaus für die betroffene Firma CASEA hinnehmbar. Das so vereinbarte Szenario widerspricht 34

35 hung lckelheim (1. Dringlichkeit) im Zuge der Staatsstraße 2253 verläuft durch die geplanten Vorranggebiete für Gipsabbau Gl19 und G120. Der genaue Linienverlauf mit den Knotenpunkten ergibt sich bei beiden Maßnahmen erst im Zuge der noch anstehenden Entwurfsplanung. Wir bitten daher, einen Korridor für die Ortsumgehung lckelheim (siehe Anlaqe 2) [ ] so freizuhalten, dass die Linienplanungen für die beiden Ortsumgehungen ermöglicht werden [ ]. nicht den Zielen der Regionalplanung und stellt einen Kompromiss zwischen den Belangen der Rohstoffgewinnung und dem Straßenbau dar. Auch ist hierdurch die angesprochene Erschließung der Gebiete GI 19 und GI 20 sichergestellt, ohne den Ortskern Ickelheim zu belasten. Eine Herausnahme der GI 19 ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. Die von der Stadt Bad Windsheim geforderten Mindestabstände von 500m zu Ortschaften sind mangels fachlicher Begründung abzulehnen. Die genannten Abstände würden im Wesentlichen einer Streichung der GI 19 und der GI 20 gleichkommen, für die aus den o.g. Gründen eine veränderte abwägungserhebliche Sachlage erforderlich wäre. Der Flächennutzungsplan von Ickelheim stellt 1,5ha nicht verbaute Wohnbaufläche dar. Entwicklungsmöglichkeiten nach Norden sind weiterhin gegeben. Immissionsschutzrechtliche Belange müssen im Detail im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 35

36 GI 20 Ickelheim Süd, Stadt Bad Windsheim, LRK NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] GI/19/20 Im Vorranggebiet GI 19/20 ist für den Ortsteil Ickelheim eine Ortsumfahrung der St vorgesehen. Die mögliche Trasse führt durch die o.g. Vorranggebiete. Die Vorranggebiete sollten im Trassenverlauf zurückgenommen werden. GI20 ist aus dem Regionalplan zu nehmen oder als Vorbehaltsfläche darzustellen. Ein Abstand zur vorhandenen Siedlungskante von 500m sollte zum Ort eingehalten werden [ ]. Zur Begründung: Der OT Ickelheim besitzt zwei historische Torhäuser aus dem 18. Jahrhundert. Die Ortsdurchfahrt ist nicht geeignet den auf der St vorhandenen Schwerlastverkehr aufzunehmen. Insbesondere die beiden historischen als Einzelbaudenkmal ausgewiesenen Torhäuser sind mit ihrer Duchfahrtshöhe nicht für höhere Fahrzeuge passierbar. In der Vergangenheit wurden dadurch die historischen Torhäuser immer wieder beschädigt. Der Rohstoff Gips aus den Vorranggebieten GI 19/20 kann nur über die klassifizierte Straße St abtransportiert werden. Ein Abtransport durch die historische Ortslage Ickelheim lehnen wir ab. Insbesondere das GI20 muss daher, solange keine Ortsumfahrung der St um den OT Ickelheim gebaut wurde, aus dem Regionalplan ausgenommen werden oder zumindest als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden. Da der OT Ickelheim einen denkmalrechtlichen Ensembleschutz genießt, war und ist eine gewerbliche und wohnbauliche Entwicklung nur im Süden oder Osten möglich. Um insbesondere den ortsansässigen Betrieben Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, fordern wir einen Abstand von 500m an der dargestellten Vorbehalts- / Vorrangflächen zur derzeitigen Siedlungskante. Da u.a. aus den vorgenannten Gründen eine Ortsumfahrung für den OT Ickelheim erforderlich ist und diese nur im Osten um den Ort herum geführt werden kann und diese letztlich auch zum Abtransport der Bodenschätze erforderlich ist, muss die Trasse der Ortsumfahrung durch die Rücknahme der Vorrangflächen in GI19/20 gesichert werden. Dies dient letztlich der besseren Erschließung der Rohstoffe und macht diese, insbesondere aus GI20 überhaupt erst gewinnbar. [ ] - Staatliches Bauamt Ansbach [ ] [ ] Das im aktuellen 7. Ausbauplan für Staatsstraßen enthaltene Straßenbauvorhaben Ortsumge- (33) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 70 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 20 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorranggebiet ist bereits in gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) keine Einwendungen gegen die GI 20 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 20 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Unter diesen Voraussetzungen (Bestand im verbindlichen Regionalplan, Beschluss im Planungsausschuss) wäre eine willkürliche Änderung an der GI 20 gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Im ergänzenden Beteiligungsverfahren wurde von Seiten der Stadt Bad Windsheim auf die Ortumgehung Ickelheim der Staatsstraße 2253 hingewiesen und eine Herausnahme der Trasse aus den Gebieten GI 19 und GI 20 beantragt (Schreiben vom ). Vor diesem Hintergrund fand am ein Abstimmungsgespräch zwischen der Regierung von Mittelfranken (SG 31 Straßenbau, SG 24 Höhere Landesplanung), dem Regionsbeauftragten, dem Staatlichen Bauamt Ansbach sowie dem betroffenen Abbauunternehmen CASEA statt. Da eine Projektrealisierung nicht vor 2020 vorgesehen ist, wurde vereinbart, dass in einer koordinierten Planung und Abstimmung zwischen dem Staatlichen Bauamt Ansbach und der betroffenen Firma CASEA im Zuge der Trassenausgestaltung der Gips entlang der Trasse durch die Firma CASEA gewonnen wird. Es wurde zudem vereinbart, dass die Trasse möglichst aus der GI 20 herausgehalten werden und sich im derzeitigen Verlauf im südlichen Teil der GI 126 anpassen sollte. Die Durchschneidung der GI 19 wäre demnach aufgrund der Ortsnähe (immissionsschutzrechtliche Vorgaben) und der zukünftigen Erschließungsrichtung des eigenen Abbaus für die betroffene Firma CASEA hinnehmbar. Das so vereinbarte Szenario widerspricht 36

37 hung lckelheim (1. Dringlichkeit) im Zuge der Staatsstraße 2253 verläuft durch die geplanten Vorranggebiete für Gipsabbau Gl19 und G120. Der genaue Linienverlauf mit den Knotenpunkten ergibt sich bei beiden Maßnahmen erst im Zuge der noch anstehenden Entwurfsplanung. Wir bitten daher, einen Korridor für die Ortsumgehung lckelheim (siehe Anlaqe 2) [ ] so freizuhalten, dass die Linienplanungen für die beiden Ortsumgehungen ermöglicht werden [ ]. nicht den Zielen der Regionalplanung und stellt einen Kompromiss zwischen den Belangen der Rohstoffgewinnung und dem Straßenbau dar. Auch ist hierdurch die angesprochene Erschließung der Gebiete GI 19 und GI 20 sichergestellt, ohne den Ortskern Ickelheim zu belasten. Eine Herausnahme der GI 20 ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. Die von der Stadt Bad Windsheim geforderten Mindestabstände von 500m zu Ortschaften sind mangels fachlicher Begründung abzulehnen. Die genannten Abstände würden im Wesentlichen einer Streichung der GI 19 und der GI 20 gleichkommen, für die aus den o.g. Gründen eine veränderte abwägungserhebliche Sachlage erforderlich wäre. Der Flächennutzungsplan von Ickelheim stellt 1,5ha nicht verbaute Wohnbaufläche dar. Entwicklungsmöglichkeiten nach Norden sind weiterhin gegeben. Immissionsschutzrechtliche Belange müssen im Detail im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 37

38 GI 21 Westheim Süd- Ost, Gemeinde Illesheim, LRK NEA - Gemeinde Illesheim [ ] [ ] Der Gemeinderat hält an seinen Beschlüssen vom i. d. Fassung vom fest. Durch die Vorrangfläche GI 21 wird der Ortsteil Sontheim in seiner städtebaulichen Entwicklung erheblich eingeschränkt. Außerdem sind die schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Gipsabbau und den hierfür notwendigen Fahrzeugbetrieb für die Sontheimer Bevölkerung nicht hinnehmbar. Es wird befürchtet, dass zudem durch Veränderungen des Grundwasserstandes und Sprengungen Schäden an Gebäuden in Sontheim entstehen und Brunnen weniger oder gar kein Wasser mehr liefern [ ]. [Gemeinde Illesheim, Schreiben vom [ [ ] Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken hat in seiner Sitzung am die Einleitung des ergänzenden Beteiligungsverfahrens für die 13. Änderung des Regionalplans für das Kapitel B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen beschlossen und die Geschäftsstelle beauftragt, das erforderliche Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Gemeinde Illesheim wird gebeten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans bis zum Stellung zu nehmen. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Gemeinde Illesheim in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: [ ] Der Vorrangfläche GI 21 wird soweit zugestimmt, wie es den bisherigen Bestand betrifft. Die darüber hinausgehende Vorrangfläche wird seitens der Gemeinde Illesheim abgelehnt. Durch diese Erweiterungsfläche wird der Ortsteil Sontheim in seiner städtebaulichen Entwicklung erheblich eingeschränkt. Außerdem sind die schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Gipsabbau und den hierfür notwendigen Fahrzeugbetrieb für die Sontheimer Bevölkerung nicht hinnehmbar. Es wird befürchtet, dass zudem durch Veränderungen des Grundwasserstandes und Sprengungen Schäden an Gebäuden in Sontheim entstehen und Brunnen weniger oder gar kein Wasser mehr liefern. Aus der jetzt zum Thema Bodenschätze vorgelegten Tekturkarte 1 ist ersichtlich, dass das Vorranggebiet GI 21 minimalst reduziert wurde. Beschluss: Die Einwendungen der Gemeinde Illesheim im Beschluss vom wurden nicht angemessen berücksichtigt. Die Gemeinde erneuert und bekräftigt ihre in diesem Beschluss gefassten Einwendungen und lehnt trotz der Minimalreduzierung die vorgesehene Erweiterung des GI 21 ab. (34) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 21 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das neue Vorranggebiet GI 21 wurde in seinem Flächenumfang im Vergleich zum Planungsstand 2010 im Norden um eine Breite von 150m zurückgenommen. Das Gebiet umfasst jetzt eine Fläche von ca. 40ha, davon sind 20ha bereits Bestandsfläche im verbindlichen Regionalplan. Insgesamt wurden in Illesheim ca. 340ha Vorbehaltsgebiet Gips zurückgenommen (ehem. GI 79). Dem gegenüber stehen 20ha Neuausweisung im Rahmen der GI 21, wobei die besagten Flächen Teilflächen des Vorbehaltsgebietes GI 79 sind, welches im Zuge der 13. Änderung in Illesheim vollkommen aus dem Regionalplan gestrichen werden soll. Es handelt sich demnach um keine Neuausweisung im eigentlichen Sinn, sondern um eine teilweise (ca. 20ha) Aufwertung einer bestehenden Fläche. Auch rückt die GI 21 nicht an den Ortsteil Sontheim heran, sondern rückt gegenüber dem Bestand um 150m vom Ortsrand weg. Vorgebrachte Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Im Abbaugenehmigungsverfahren ist ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, mindestens wohl eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung. 38

39 - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] 1. Allgemeines [ ] Folgende Neuausweisung/Neuabgrenzungen sehen wir grundsätzlich kritisch und regen an, diese Flächen zu reduzieren bzw. zu Vorbehaltflächen abzustufen: GI ha östlich von Westheim/südlich von Sontheim sehr geringe Siedlungsentfernung (250m!!) [ ] Auf die Stellungnahmen der Gemeinden Illesheim und Marktbergel weisen wir ausdrücklich hin. [ ] 2. Naturschutz- und Landschaftspflege [ ] GI 21: Die im Gebiet vorhandenen Hecken und grabenbegleitenden Strukturen haben Vernetzungsfunktion für das angrenzende FFH-Gebiet Anstieg der Frankenhöhe. Sie sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: GI 11, GI 21, GI 25, GI 141: Die im Bereich des Landkreises Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim liegenden und von der Änderung des Regionalplans betroffenen Flächen der Vorhaben GI 11, GI 21, GI 25, GI 141, TO 102, TO 103 sind nicht als Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster eingetragen. Anhaltspunkte für das Bestehen von Altlasten im betroffenen Geltungsbereich liegen zurzeit nicht vor. Dies ist jedoch keine Bestätigung der Altlastenfreiheit [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind da- 39

40 her grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 21] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 40

41 GI 25 Burgbernheim Ost, Stadt Burgbernheim/Markt Marktbergel, LRK NEA - Stadt Burgbernheim [ ] [ ] Der Stadtrat hält an seinen Beschlüssen vom i.d.fassung vom fest. Insbesondere fordert die Stadt weiterhin die ersatzlose Streichung des Vorranggebietes GI 25, die mit dem Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, dem Eingriff in Natur und Landschaft, dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt und insbesondere mit den Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich des Abtransports, begründet wird [ ]. [Stadt Burgbernheim, Schreiben vom ] [ ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Stadt Burgbernheim in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: a) Das Vorranggebiet (Änderung) GI 25 und das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 129 werden abgelehnt und die ersatzlose Streichung aus dem Regionalplan wird beantragt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei GI 129 in der Kopfzeile der Ortsname Illesheim durch den Ortsnamen Burgbernheim zu ersetzen ist. Zur Begründung macht sich der Stadtrat die Ausführungen in der Stellungnahme der Stadt Burgbernheim vom zur Voranfrage der Firma Knauf Gips KG sowie den Stadtratsbeschluss vom zu eigen. Somit begründet sich die Ablehnung insbesondere mit den Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, den Eingriff in Natur und Landschaft, den Eingriff in den Grundwasserhaushalt und die Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich Abtransport. b) Gegen das Vorranggebiet (Änderung) GI 26 und das Vorbehaltsgebiet (neu) GI 127 werden keine Einwendungen geltend gemacht, soweit durch die Vorhaben der Kläranlagenstandort und die städtischen Einrichtungen in deren Umfeld keine negativen Einwirkungen erfahren. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbehaltsgebietes GI 127 für den nachhaltigen Schutz der Aischquelle, die ca. 200 m entfernt vom genannten Gebiet liegt. c) Das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 130 wird abgelehnt und die Streichung aus dem Regionalplan beantragt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht hinnehmbar. Die Begründung unter a) gilt entsprechend. d) Das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 101 sowie das Vorranggebiet (Änderung) CA 1, das (35)Es wird empfohlen, die Begründung zu GI 25 um den unten anstehenden Hinweis zu naturschutzfachlichen Belangen zu ergänzen. Weiterhin wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet GI 25 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet GI 25 wurde auf die, im derzeit verbindlichen Regionalplan ausgewiesenen Bestandsfläche reduziert. Zudem wurden kleinflächig ökologisch sensible Bereiche herausgenommen. Grundsätzlich hat sich die abwägungserhebliche Sachlage bzgl. der GI 25 nicht verändert. Für die Bereiche der GI 25, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Frankenhöhe) überschneiden, gelten nach 8 Abs. 3 der Naturparkverordnung Ausnahmen für den Abbau von Bodenschätzen. Unter diesen Voraussetzungen (Bestand im verbindlichen Regionalplan) wäre eine willkürliche Änderung an der GI 25 gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Das Gebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 800m zu Wohnbauflächen der Stadt Burgbernheim und >1km zu Wohnbauflächen des Marktes Marktbergel. Eine direkte Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung kann jeweils ausgeschlossen werden. Vorgebrachte Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Als Folgefunktionen sind im Regionalplan für das Vorranggebiet GI 25, neben Landwirtschaft, Wasserfläche und ökologische Ausgleichsfläche/ Biotopentwicklung vorgesehen. Die Herausnahme der angesprochenen hochwertigen Streuobst- und Biotopbestände aus der GI 25 scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Als Alternative wird empfohlen, die Begründung zu GI 25 um folgenden Hinweis zu ergänzen: [ ] Im Vorranggebiet GI 25 befinden sich hochwertige Streuobstbestände und geschützten Biotopstrukturen, die wertvolle 41

42 auf der Gemeinde Gallmersgarten zu liegen kommt, sowie das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 102, das in der Gemeinde Ohrenbach zu liegen kommt, werden abgelehnt und die Streichung unter Berücksichtigung der Interessen an der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Burgbernheim beantragt. Im Verfahren zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes Burgbernheim wurde bereits Planreife erlangt. Die öffentliche Wasserversorgung muss Vorrang vor der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen haben, jedenfalls darf die öffentliche Wasserversorgung keine negativen Beeinträchtigungen erfahren oder im Bestand gefährdet werden. Vernetzungselemente in der Feldflur darstellen. Bei einem Genehmigungsverfahren ist ggf. damit zu rechnen, dass diese Bestände nicht beseitigt werden dürfen [ ]. Im jetzt durchgeführten ergänzenden Beteiligungsverfahren erfolgten folgende Änderungen: Das Vorranggebiet GI 25 wurde reduziert und neu abgegrenzt. Das Vorbehaltsgebiet GI 129 wurde gestrichen und entfällt künftig Das Vorbehaltsgebiet CA 102 wurde gestrichen und entfällt künftig. Das Vorbehaltsgebiet CA 101 sowie das Vorranggebiet CA 1 wurden neu abgegrenzt und in ihrer Fläche reduziert. Die aktuelle Tekturkarte 1 mit den genannten Änderungen wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Beschluss: Die Änderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat hält an seiner Stellungnahme vom fest. In Buchstabe d) wird klargestellt, dass nach derzeitigem Stand im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Burgbernheim davon auszugehen ist, dass zwischen dem Abbau von Bodenschätzen und der Wasserversorgung keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. - Markt Marktbergel [ ] [ ] Der Gemeinderat hält an seinem Beschluss vom fest. Die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die biologische Vielfalt werden abgelehnt. Hilfsweise wird gefordert, dass im Bereich des Gebiets GI 25 zum Schutz der Wohnbebauung und der Bevölkerung keine Sprengungen erfolgen dürfen und Beweissicherungsverfahren durchzuführen sind [ ]. [Markt Marktbergel, Schreiben vom ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens im Jahr 2010 hat der Markt Marktbergel keine Einwendungen erhoben. Im Gemeindegebiet Marktbergel wurden im ergänzenden Beteiligungsverfahren keine Änderungen vorgenommen. Im Bewertungsbericht zu GI 25 Gipsabbau westlich Marktbergel ist vermerkt, dass es auf Grund der geringen Entfernung zur Wohnbebauung zu erheblichen Belästigungen/Beeinträchtigungen der Bevölkerung kommen kann; Sprengungen sollten vermie- 42

43 den werden. Beschluss: Mit der 13. Änderung des Regionalplans besteht unter der Maßgabe, dass im Bereich der Fläche GI 25 zum Schutz der Wohnbebauung und der Bevölkerung keine Sprengungen erfolgen und ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wird, Einverständnis. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Umweltbericht zu GI 25 verwiesen. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] 1. Allgemeines [ ] Folgende Neuausweisung/Neuabgrenzungen sehen wir grundsätzlich kritisch und regen an, diese Flächen zu reduzieren bzw. zu Vorbehaltsflächen abzustufen: [ ] GI ha südöstlich von Burgbernheim/westlich Marktbergel Nachhaltig starker Eingriff in Fauna/Flora/Landschaftsbild [ ] Auf die Stellungnahmen der Gemeinden Illesheim und Marktbergel weisen wir ausdrücklich hin. [ ] 2. Naturschutz- und Landschaftspflege [ ] GI 25: Trotz der Flächenreduktion bestehen seitens der UNB weiterhin erhebliche Bedenken gegen das Vorranggebiet. Ein Abbau in diesem Bereich würde erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild am sensiblen Frankenhöheanstieg bedeuten. Die vorhandenen, z.t. gesetzlich geschützten Biotopstrukturen haben wesentliche Habitat- und Biotopfunktionen und stellen wertvolle Vernetzungselemente in der Feldflur dar. Durch die Inanspruchnahme von wertgebenden Streuobstbeständen ist mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Das Gebiet wird daher von der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Soweit an dem Vorranggebiet festgehalten wird, ist als Hauptfolgenutzung Naturschutz festzulegen, um die zerstörten Funktionen für die Biotopvernetzung und das Landschaftsbild wieder auszugleichen. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: GI 11, GI 21, GI 25, GI 141: Die im Bereich des Landkreises Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim liegenden und von der Änderung des Regionalplans betroffenen Flächen der Vorhaben GI 11, GI 21, GI 25, GI 141, TO 102, TO 103 sind nicht als Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster eingetragen. Anhaltspunkte für das Bestehen von Altlasten im betroffenen Geltungsbereich liegen zurzeit nicht vor. Dies ist jedoch keine Bestätigung der Altlastenfreiheit [ ]. 43

44 - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] GI 25 Burgbernheim Ost Trotz der Flächenreduzierung sind weiterhin wertvolle Streuobstbestände betroffen. Bei einem Genehmigungsverfahren ist damit zu rechnen, dass diese Bestände nicht beseitigt werden dürfen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 25] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 44

45 - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Die Streuobsthänge im Umfeld von Burgbernheim und Marktbergel sind ein wichtiger Biotopverbund, der durch seine Geschlossenheit und Größe Lebensraum für eine Vielzahl von Arten ist. Für das Vorranggebiet GI 25 beantragt der BN die Herausnahme aus der Planung bzw. die Reduzierung um den Anteil, der Streuobstbestände und biotopkartierte Bereiche umfasst [ ]. - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25, GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 45

46 GI 31 Bockenfeld Nord, Gemeinde Gebsattel, LKR AN (36) Kenntnisnahme, vgl. BE 59 zu GI 136 Vor dem Hintergrund einer ablehnenden Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde im ersten Beteiligungsverfahren wurde als Beschlussempfehlung festgehalten, das Vorranggebiet GI 31 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen und mit dem Vorbehaltsgebiet GI 136 zu verbinden. Aufgrund der Vielzahl an betroffenen, hochwertigen Biotopen, der Lage im Landschaftsschutzgebiet wie auch der Lage an der touristisch bedeutsamen Romantischen Straße wären die konkurrierenden Belange derart schwerwiegend, dass ein Abbau im Vorbehaltsgebiet GI 136 letztendlich nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt insb. auch vor dem Hintergrund zahlreicher Alternativflächen in direkter Umgebung (GI 30 oder GI 32). 46

47 GI 32 Lohr Nord-Ost, Gemeinde Insingen, LRK AN - Gemeinde Gebsattel [ , Stellungnahme zum ergänzenden Beteiligungsverfahren 2013] [ ] Nachdem der Bestand des Vorbehaltsgebietes GI 32 bereits festgeschrieben ist und die Flächenvergrößerung des Vorranggebietes GI 136 durch Zusammenlegung mit dem gleichzeitig vom Vorbehaltsgebiet zum Vorranggebiet abgestuften bisher bereits bestehenden GI 31 zu Stande kommt, ist insoweit keine Veränderung der Flächensituation, sondern lediglich hinsichtlich der Qualität eine Abschwächung des Gebietscharakters eingetreten. Da auch im Abwägungsprozess die Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Sachwerte/Kulturelles Erbe, Wechselbeziehungen der Umweltauswirkungen bereits Berücksichtigung gefunden haben (vgl. S. 172 und 173 des Entwurfs), wäre in der Hauptsache der bisher noch nicht vollständig bewertete Wirkungszusammenhang der Fortschreibung auf das Schutzgut Mensch durch Emissionen auf Grund des notwendigen Abtransports der Rohstoffe aufzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die Summenwirkung mit den bestehenden Vorrang- und Vorbehaltsgebieten GI 30 (einschließlich der bereits genehmigten Abbauflächen im angrenzenden südlichen Bereich), GI 32, GI 33, GI 135, GI 137 und GI 138 ist mit einer Verschärfung der bereits jetzt angespannten Verkehrssituation im Bereich der Ortsdurchfahrt Gebsattel im Zuge der AN 33 zu rechnen. Die Konzentration der Gipsgewinnung führt insoweit zu einer unangemessenen Überbeanspruchung der Region, die im Hinblick auf die bereits jetzt weit über den Jahresbedarf von 15 ha hinausgehende Gesamtplanung von 38 Vorrang- und 40 Vorbehaltsgebieten mit einer Gesamtfläche von ha unverhältnismäßig ist (vgl. S. 4 des Entwurfs). Die Gemeinde Gebsattel vertritt die Auffassung, dass mit dem bereits bestehenden Abbaugebiet GI 30 auf Gemeindegrund ein ausreichender Beitrag geleistet wird. Wir sehen auch die Problematik für die Landwirtschaft, nachdem das Vorranggebiet GI 32 und das neue Vorbehaltsgebiet GI 136 Flächen im gerade beginnenden Flurbereinigungsverfahren liegen und die Nähe zu bereits ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebseinheiten eine künftige Erweiterung dort behindern könnten. Wir verweisen hierbei auch auf die Stellungnahme des BBV- Ortsverbandes Gebsattel [ ]. Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen] - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] (37) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 82 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 32 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorranggebiet liegt innerhalb eines bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes, das in den Ausmaßen deutlich reduziert wurde. Es sind im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Mit der Streichung der ehem. GI 31 bzw. GI 136 wurden die Bedenken der Gemeinde Gebsattel berücksichtigt. Insgesamt finden im Gemeindegebiet Gebsattel im Zuge der 13. Änderung gegenüber dem Bestand erhebliche Flächenreduzierungen statt. Um den naturschutzfachlichen Bedenken Rechnung zu tragen, wurde die Grenze des Landschaftsschutzgebietes als Westgrenze des Vorranggebietes GI 32 definiert. Das Gebiet ist intensiv landwirtschaftlich genutzt. Bis auf die kleinflächigen Biotop-Nrn bis -005 ehemalige Schafhutung am Haarbuck nordöstlich von Lohr finden sich keine kartierten Biotope in dem Vorranggebiet GI 32. Im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens wird zu prüfen sein ob bzw. welche entsprechenden Auflagen festgelegt werden. [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der 47

48 Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 32, 33, 34 (nördlich der Straße, südlich der Straße dagegen aus BN-Sicht vertretbar), 35, 36 (v. a. Ostteil kritisch), 37 (Abbaufortsetzung in bisheriges Vorbehaltsgebiet u. e. nicht vertretbar) [ ]. 48

49 GI 33 Diebach Süd, Gemeinde Insingen/Gemeinde Diebach, LKR AN - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] GI 33 Diebach Süd Wird trotz Verkleinerung nicht befürwortet, da die angesprochenen Biotopstrukturen weiterhin im Gebiet liegen. (Stellungnahme vom : Landschaftlich und ökologisch hochwertiger Bereich. Betroffen sind strukturreiche, lichte Wälder und kartierte Biotope wie extensive Schafweiden und Heckenbestände. Auf die Ausweisung von Abbauflächen sollte hier verzichtet werden. ) [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] (38) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 33 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei der GI 33 handelt es sich weitestgehend um eine Bestandsfläche im Regionalplan. Anders als in den Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde oder des BUND Naturschutz in Bayern e.v. zu entnehmen, wurde die GI 33 gegenüber dem bisherigen Planungsstand um die zentralen Waldbereiche und die nördlichen Biotopstrukturen (Heckenbestände, extensive Schafweiden) reduziert (siehe Tekturkarte 1 zu Karte 2 Siedlung und Versorgung). Der jetzige Umriss der GI 33 beschränken sich alleine auf die umliegenden, intensiv-landwirtschaftlich genutzten Bereiche, die zudem in der Naturparkverordnung des Naturparks Frankenhöhe als Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen nach 8 Abs. 3 kartiert sind. 49

50 Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 33] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 32, 33, 34 (nördlich der Straße, südlich der Straße dagegen aus BN-Sicht vertretbar), 35, 36 (v. a. Ostteil kritisch), 37 (Abbaufortsetzung in bisheriges Vorbehaltsgebiet u. e. nicht vertretbar) [ ]. - - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25,GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 50

51 GI 34 Unteroestheim, Gemeinde Diebach, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 32, 33, 34 (nördlich der Straße, südlich der Straße dagegen aus BN-Sicht vertretbar), 35, 36 (v. a. Ostteil kritisch), 37 (Abbaufortsetzung in bisheriges Vorbehaltsgebiet u. e. nicht vertretbar) [ ]. (39) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 84 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 34 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorranggebiet handelt es sich um die Reduzierung eines bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebietes. Es sind im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Das Gebiet beschränkt sich bereits jetzt auf die Fläche südlich der Ortsverbindungsstraße Unteroestheim-Bellershausen. Im Gebiet sind zwei kleinflächige Biotope kartiert (Biotop-Nrn bis -002 Hecken nordöstlich von Oberöstheim). Im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens wird zu prüfen sein ob bzw. welche entsprechenden Auflagen festgelegt werden. 51

52 GI 35 Bellershausen, Gemeinde Diebach, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 32, 33, 34 (nördlich der Straße, südlich der Straße dagegen aus BN-Sicht vertretbar), 35, 36 (v. a. Ostteil kritisch), 37 (Abbaufortsetzung in bisheriges Vorbehaltsgebiet u. e. nicht vertretbar) [ ]. (40) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 85 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 35 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorranggebiet handelt es sich um eine deutliche Reduzierung eines bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes und Aufstufung zum Vorranggebiet. Es sind im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Kartierte Biotope sind laut ROK nicht im Gebiet enthalten. Die GI 35 befindet sich wie die GI 34 in unmittelbarer Nähe zur Autobahn A7. Im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens wird zu prüfen sein ob bzw. welche entsprechenden Auflagen festgelegt werden. 52

53 GI 36 Oberoestheim Ost, Gemeinde Diebach, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 32, 33, 34 (nördlich der Straße, südlich der Straße dagegen aus BN-Sicht vertretbar), 35, 36 (v. a. Ostteil kritisch), 37 (Abbaufortsetzung in bisheriges Vorbehaltsgebiet u. e. nicht vertretbar) [ ]. (41) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 86 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 36 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorranggebiet handelt es sich um eine Teilfläche von bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Es sind im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Insgesamt wurden die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete gegenüber dem Bestand im umliegenden Gebiet erheblich reduziert. Das Vorranggebiet GI 36 wurde in den Umrissen so gewählt, dass kartierte Biotope nicht betroffen sind. 53

54 GI 37 Oberoestheim West, Gemeinde Diebach/Gemeinde Wettringen, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 32, 33, 34 (nördlich der Straße, südlich der Straße dagegen aus BN-Sicht vertretbar), 35, 36 (v. a. Ostteil kritisch), 37 (Abbaufortsetzung in bisheriges Vorbehaltsgebiet u. e. nicht vertretbar) [ ]. (42) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 87 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 37 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorranggebiet handelt es sich um eine deutliche Reduzierung eines bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebietes. Es sind im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. In dem Gebiet befindet sich bereits ein genehmigter Abbau. Das gesamte Gebiet ist intensiv landwirtschaftlich genutzt und zudem in der Naturparkverordnung des Naturparks Frankenhöhe als Ausnahme für den Abbau von Bodenschätzen nach 8 Abs. 3 kartiert. Innerhalb der GI 37 finden sich nur wenige kartierte Biotope (Biotop Nrn bis -003 Streuobstbestände nordöstlich von Untergailnau oder Hecken westlich von Oberöstheim ). Es obliegt dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen festgelegt werden. 54

55 GI 38 Wettringen Ost, Gemeinde Wettringen, LKR AN (43) Kenntnisnahme, vgl. BE 63 zu GI 142 Bei dem Vorranggebiet handelte es sich im ersten Planungsstand um die Reduzierung eines bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes und Aufstufung zum Vorranggebiet. Im ersten Beteiligungsverfahren wurden von Seiten der höheren Naturschutzbehörde erhebliche naturschutzfachliche Bedenken (Waldflächen und Biotopstrukturen wie Streuobstbestände und aufgelassene, magere Wiesen) gegenüber der Darstellung als Vorranggebiet geäußert. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde deshalb empfohlen, das Vorranggebiet GI 38 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen und als Vorbehaltsgebiet GI 142 nochmals in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (vgl. BE 88). 55

56 GI 39 Wettringen Süd, Gemeinde Wettringen, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Gips GI 39 Wettringen Süd der Gemeinde Wettringen Die Flächenreduzierung wird von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde Ansbach befürwortet [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] (44) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet GI 39 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorranggebiet handelte es sich im ersten Planungsstand um eine Teilfläche eines bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebietes mit Erweiterung im Osten, wo im Regionalplan ein Vorbehaltsgebiet ausgewiesen war. Die vorgesehene Erweiterung im Osten wurde nun zurückgenommen, um den im ersten Beteiligungsverfahren von der höheren Naturschutzbehörde vorgetragenen Einwendungen Rechnung zu tragen (Biotopstrukturen und lichten strukturreichen Waldbestand). Zudem wurde das Gebiet im Süden an die Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen gemäß 8 Abs. 3 Naturparkverordnung des Naturparks Frankenhöhe angepasst. Bei dem Vorranggebiet GI 39 handelt es sich um eine reduzierte Bestandsfläche. Im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden hinsichtlich der neu abgegrenzten GI 39 keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. 56

57 Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 39] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25,GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 57

58 GI 40 Wettringen Süd-West-1, Gemeinde Wettringen, LKR AN - (45) Es wird empfohlen, die Begründung zu GI 40 um den unten anstehenden Hinweis zu naturschutzfachlichen Belangen zu ergänzen. Weiterhin wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet GI 40 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Gips GI 40 Wettringen Süd-West-1 der Gemeinde Wettringen Das geplante Vorranggebiet ist für Gipsabbau ist aus naturschutzfachlicher Sicht trotz der Flächenreduzierung nicht vertretbar. Das Abbaugebiet bedroht insbesondere die Auwaldstreifen entlang der Tauber (gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG), aber auch magere Altgrasbestände, artenreiches Extensivgrünland und Streuobstbestände entlang der Hangbereiche des Taubertals. Hänge und Talbereiche sind als landschaftlicher Komplex zu sehen, den es als Ganzes zu erhalten und zu schützen gilt. Diese strukturreichen Bereiche sind von hoher Bedeutung für Artenvielfalt und Naturhaushalt, ebenso wie für die Erholungsnutzung und den Fremdenverkehr. Trotz der vorgeschlagenen Reduzierung der potentiellen Abbaufläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässer- und Aubereiche nicht auszuschließen, die erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unvermeidbar. Auch hier soll auf das hohe Konfliktpotential hinsichtlich der Genehmigung konkreter Abbauanträge hingewiesen werden. Eine weitere Verkleinerung des Vorranggebietes und der vollständige Rückzug aus dem Einflussbereich der Tauber sollte als Mindestanforderung erfüllt werden [ ]. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz Der jetzige Flächenumriss der GI 40 ist ein Ergebnis einer Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde. Die Teilung der vormaligen GI 40 (erster Planungsstand) im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren in eine GI 40 (Nordteil) und eine GI 41 (Südteil) hat zum Ziel, durch die Einhaltung definierter Abstände die Auebereiche der Tauber von einer möglichen Beeinträchtigung durch einen Gipsabbau zu verschonen. Eine entsprechende Formulierung wurde in den Begründungstext aufgenommen. Als Folgefunktionen sind im Regionalplan für das Vorranggebiet GI 40, neben Landwirtschaft, Wasserfläche und ökologische Ausgleichsfläche/ Biotopentwicklung vorgesehen. Die Herausnahme der angesprochenen Streuobst- und Biotopbestände entlang der Hangbereiche scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen festgelegt werden. Als Alternative wird empfohlen, die Begründung zu GI 40 um folgenden Hinweis zu ergänzen: [ ] Im Vorranggebiet GI 40 befinden sich hochwertige Streuobstbestände und geschützten Biotopstrukturen. Bei einem Genehmigungsverfahren ist ggf. damit zu rechnen, dass diese Bestände nicht beseitigt werden dürfen [ ]. [ ] [ ] GI 40 Wettringen-Süd 1 Die Unterteilung des Gebietes G 40 entlang des Flusslaufs der Tauber ermöglicht nunmehr den Schutz des Talraumes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Der Ausweisung der beiden Gebiete kann somit zugestimmt werden. [ ]. 58

59 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 40] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25,GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. 59

60 Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 60

61 GI 41 Wettringen Süd-West-2, Gemeinde Wettringen, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Gips GI 41 Wettringen Süd-West-2 der Gemeinden Wettringen und Schnelldorf Das geplante Vorranggebiet ist für Gipsabbau ist aus naturschutzfachlicher Sicht trotz der Flächenreduzierung nicht vertretbar. Das Abbaugebiet bedroht insbesondere die Auwaldstreifen entlang der Tauber (gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG), aber auch magere Altgrasbestände, artenreiches Extensivgrünland und Streuobstbestände entlang der Hangbereiche des Taubertals. Hänge und Talbereiche sind als landschaftlicher Komplex zu sehen, den es als Ganzes zu erhalten und zu schützen gilt. Diese strukturreichen Bereiche sind von hoher Bedeutung für Artenvielfalt und Naturhaushalt, ebenso wie für die Erholungsnutzung und den Fremdenverkehr. Trotz der vorgeschlagenen Reduzierung der potentiellen Abbaufläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässer- und Aubereiche nicht auszuschließen, die erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unvermeidbar. Auch hier soll auf das hohe Konfliktpotential hinsichtlich der Genehmigung konkreter Abbauanträge hingewiesen werden. Eine weitere Verkleinerung des Vorranggebietes und der vollständige Rückzug aus dem Einflussbereich der Tauber sollte als Mindestanforderung erfüllt werden [ ]. - Regierung von Mittelfranken, [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] GI 41 Wettringen-Süd 2 Die Unterteilung des Gebietes G 40 entlang des Flusslaufs der Tauber ermöglicht nunmehr den Schutz des Talraumes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Der Ausweisung der beiden Gebiete kann somit zugestimmt werden. [ ] (46) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet GI 41 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Der jetzige Flächenumriss der GI 41 ist ein Ergebnis einer Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde. Die Teilung der vormaligen GI 40 (erster Planungsstand) im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren in eine GI 40 (Nordteil) und eine GI 41 (Südteil) hat zum Ziel, durch die Einhaltung definierter Abstände die Auebereiche der Tauber von einer möglichen Beeinträchtigung durch einen Gipsabbau zu verschonen. Eine entsprechende Formulierung wurde in den Begründungstext aufgenommen. Bei der GI 41 handelt es sich um eine deutlich reduzierte Bestandsfläche im Regionalplan. Innerhalb der GI 41 findet sich ein aktives Abbauunternehmen, das bereits für große Teile der GI 41 eine Abbaugenehmigung besitzt. Die GI 41 befindet sich vollumfänglich in einer Ausnahmezone für den Abbau von Bodenschätzen gemäß 8 Abs. 3 Naturparkverordnung des Naturparks Frankenhöhe. Innerhalb der GI 41 befinden sich nur wenige kleinflächige Biotope, für die Regelungen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens getroffen wurden. Mit der Flächenteilung und der Herausnahme der Talauen finden sich keine konkreten Belange, die einer Darstellung der GI 41 entgegenstehen. 61

62 Sachgebiet Städtebau [ ] Mit dem Vorranggebieten GI 41 und KP 3 werden zwei neue Vorranggebiete vorgeschlagen. Bedenken sind aus städtebaulicher Sicht nicht vorzubringen. [ ] - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 41] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25, GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft 62

63 sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 63

64 GI 116 Herbolzheim Süd-West, Markt Markt Nordheim, LKR NEA (47) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 116 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Aufgrund der Lage im Wald und einer möglichen Beeinträchtigung des Wildberghofs und der Erholungsfunktion in seinem Umfeld wurde im ersten Beteiligungsverfahren mit der höheren Naturschutzbehörde ein Kompromiss geschlossen, auf das ursprünglich geplante Vorbehaltsgebiet GI 116 zu verzichten. 64

65 GI 118 Humprechtsau Nord, Stadt Bad Windsheim, LKR NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] GI118/120 Die beiden Vorbehaltsflächen GI118 und GI120 sollten aus dem Regionalplan genommen werden. Die beiden Gebiete liegen nicht direkt an einer klassifizierten Straße. Der Abtransport der Rohstoffe würde durch Ortslagen führen [ ]. (48) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 109 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 118 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bereits in gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) Einwendungen gegen die GI 118 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 118 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Vorgebrachte Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes bzw. des nötigen Abtransports des Rohstoffs müssen ggf. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 65

66 GI 119 Berolzheim- Unterntief, Stadt Bad Windsheim, LKR NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] Bei der derzeitigen Darstellung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen im Gemeindegebiet der Stadt Bad Windsheim ist zu befürchten, dass die Landschaft durch den Abbau der Bodenschätze weiträumig großflächig verkratert wird. Wir lehnen es ab, wenn ganze Talauen wie beispielsweise der Tiefgrund als eine zusammenhängende Vorbehaltsfläche (GI119) ausgewiesen wird. Ortsteile wie Berolzheim werden durch Vorrang- /Vorbehaltsflächen (GI14, GI119, GI124) zu fast 360 º von möglichen Abbauflächen umschlossen. Wir fordern deshalb einen Schutzabstand von 500 m zum derzeitigen Ortsrand von Berolzheim, Unterntief, Oberntief und Erkenbrechtshofen [ ]. (49) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 110 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 119 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bereits in gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) Einwendungen gegen die GI 119 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 119 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Die von der Stadt Bad Windsheim geforderten Mindestabstände von 500m zu Ortschaften sind mangels fachlicher Begründung abzulehnen. Immissionsschutzrechtliche Belange müssen im Detail im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 66

67 GI 120 Kaubenheim Nord, Stadt Bad Windsheim, LKR NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] GI118/120 Die beiden Vorbehaltsflächen GI118 und GI120 sollten aud dem Regionalplan genommen werden. Die beiden Gebiete liegen nicht direkt an einer klassifizierten Straße. Der Abtransport der Rohstoffe würde durch Ortslagen führen [ ]. (50) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 111 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 120 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bereits in gleichem Flächenumfang im Regionalplan ausgewiesen. Es sind im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) Einwendungen gegen die GI 120 vorgebracht. Deshalb wurde die GI 120 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Vorgebrachte Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes bzw. des nötigen Abtransports des Rohstoffs müssen ggf. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. 67

68 GI 124 Berolzheim Süd, Stadt Bad Windsheim/Markt Ipsheim, LKR NEA - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] Bei der derzeitigen Darstellung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen im Gemeindegebiet der Stadt Bad Windsheim ist zu befürchten, dass die Landschaft durch den Abbau der Bodenschätze weiträumig großflächig verkratert wird. Wir lehnen es ab, wenn ganze Talauen wie beispielsweise der Tiefgrund als eine zusammenhängende Vorbehaltsfläche (GI119) ausgewiesen wird. Ortsteile wie Berolzheim werden durch Vorrang- /Vorbehaltsflächen (GI14, GI119, GI124) zu fast 360 º von möglichen Abbauflächen umschlossen. Wir fordern deshalb einen Schutzabstand von 500 m zum derzeitigen Ortsrand von Berolzheim, Unterntief, Oberntief und Erkenbrechtshofen [ ]. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: GI 124: Im Bereich des Vorhabens GI 124 könnte sich die ehemalige Altdeponie Unterntief der Stadt Bad Windsheim, Grundstücke Fl.Nr. 555, 568 Gmkg. Oberntief befinden (auf Grund des Maßstabes der Planungskarte sind die Grenzen nicht genau erkennbar). Die Altdeponie wurde orientiert erkundet; die Ergebnisse ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des Bodenschutzrechts. Allerdings sind bei Nutzungsänderungen und Aushubmaßnahmen abfallrechtliche Belange zu berücksichtigen. Die Flächen wurden mit Schreiben vom aus dem Altlastenkataster ( ) entlassen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] (51) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet GI 124 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet ist in etwas größerer Form bereits als Bestandsfläche im Regionalplan ausgewiesen. Um Zielkonflikte mit dem Trinkwasserschutz (Überschneidungen mit Vorranggebiet TR 5) auszuschließen, wurde das Vorbehaltsgebiet im Westen geringfügig zurückgenommen. Weitere öffentliche Belange, die der GI 124 entgegenstehen, wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens nicht vorgebracht. Die Stadt Bad Windsheim hatte weder im ersten Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) noch im ergänzenden Beteiligungsverfahren (Schreiben vom ) Einwendungen gegen die GI 124 vorgebracht. Die von der Stadt Bad Windsheim geforderten Mindestabstände von 500m zu Ortschaften sind mangels fachlicher Begründung abzulehnen. Immissionsschutzrechtliche Belange müssen im Detail im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Die ehemalige Altdeponie Unterntief der Stadt Bad Windsheim befindet sich außerhalb Des Vorbehaltsgebietes GI 124. Die 13. Änderung befindet sich im sechsten Verfahrensjahr. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde bedeuten, dass das derzeitig verbindliche Kapitel B IV (alt) 2.2 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen weiterhin unverändert verbindlich im Regionalplan erhalten bleibt. Das gilt auch für die Flächenausmaße der bislang vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Alternativ können zur Diskussion stehende Flächen im Nachgang an eine Verbindlicherklärung der 13. Änderung im Rahmen einer, gezielte Flächen beinhaltenden Änderung des neuen Kapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen erneut diskutiert und ggf. aufgegriffen werden. [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll 68

69 der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 124] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 69

70 GI 125 Bad Windsheim Nord-Ost, Stadt Bad Windsheim, LKR NEA (52) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 125 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das Gewicht der vorgebrachten Einwendungen (Überschneidungen mit Heilquellenschutzgebiet der St. Annaquelle (Zone III/2 bzw. Zone B) und mit Interessen des Golfclub Reichsstadt Bad Windsheim e.v.) erfordert einen Verzicht auf dieses Gebiet (bgl. BE 116, erstes Beteiligungsverfahren). 70

71 GI 126 Lenkersheim- Ickelheim, Stadt Bad Windsheim, LKR NEA - (53) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 117 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 126 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) - Stadt Bad Windsheim [ ] [ ] GI126 Die B 470 führt im Stadtgebiet Bad Windsheim durch die Ortslage des OT Lenkersheim. Die B 470 ist in diesem Bereich mit ca Fahrzeugen pro Tag der am stärksten belastete Abschnitt im Landkreis Neustadt/Aisch. Die Stadt Bad Windsheim verfolgt daher mit Nachdruck das Ziel, dass für den OT Lenkersheim eine Ortsumfahrung geplant wird. Der mögliche Trassenverlauf im Süden von Lenkersheim kann daher an oder über das Vorbehaltsgebiet GI126 führen. Wir beantragen daher eine geringfügige Zurücknahme des Vorbehaltsgebietes GI126, so dass die Trasse für eine Ortsumfahrung der B 470 um den OT Lenkersheim nicht durch das Vorbehaltsgebiet GI126 belastet wird [ ]. - Staatliches Bauamt Ansbach [ ] [ ] Das im aktuellen 7. Ausbauplan für Staatsstraßen enthaltene Straßenbauvorhaben Ortsumgehung lckelheim (1. Dringlichkeit) im Zuge der Staatsstraße 2253 verläuft durch die geplanten Vorranggebiete für Gipsabbau Gl19 und G120. Ebenso verläuft die für die Fortschreibung des Bedarfsplanes angemeldete Maßnahme Ortsumgehung Lenkersheim im Zuge der B 470 durch das Vorbehaltsgebiet Gl 126. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahme in den vordringlichen Bedarf eingestuft wird und zeitnah realisiert werden kann. Der genaue Linienverlauf mit den Knotenpunkten ergibt sich bei beiden Maßnahmen erst im Zuge der noch anstehenden Entwurfsplanung. Wir bitten daher, einen Korridor für die Ortsumgehung [ ] Lenkersheim (siehe Anlage 3) so freizuhalten, dass die Linienplanungen für die beiden Ortsumgehungen ermöglicht werden [ ]. Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits als Teilfläche eines Vorbehaltsgebiets im Regionalplan enthalten. Es wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Die Planungen zur Ortsumgehung Lenkersheim werden aus regionalplanerischer Sicht begrüßt und entsprechen den Zielen des Regionalplans, insbesondere den Zielen B V (neu) und 1.4.2, in denen u.a. dezidiert formuliert wird, dass die Realisierbarkeit der Ortsumgehung Lenkersheim zu prüfen ist. Die vorgelegte Trassenplanung der Ortsumgehung konkurriert auch nicht bzw. nicht wesentlich mit den Belangen der Rohstoffsicherung bzw. gewinnung, da a) das Ziel einer Realisierung der Ortsumgehung Lenkersheim im Regionalplan formuliert ist, b) die Trasse sich nicht bzw. nur im Rahmen des zeichnerischen Unschärfebereichs des Regionalplans mit der GI 126 überschneidet, c) es sich bei der GI 126 um ein Vorbehaltsgebiet handelt, für das gilt, dass den Belangen der Rohstoffsicherung bzw. gewinnung ein besonderes Gewicht beigemessen wird, jedoch nicht abschließend zugunsten der Belange der Rohstoffsicherung bzw. gewinnung abgewogen wurde. 71

72 72

73 GI 129 Burgbernheim Ost, Markt Marktbergel/Stadt Burgbernheim, LKR NEA (54) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 129 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Bereits im ersten Beteiligungsverfahren wurden insb. erhebliche städtebauliche und naturschutzfachliche Bedenken erhoben, weshalb ein Verzicht auf dieses Gebiet erforderlich ist (vgl. BE 120, erstes Beteiligungsverfahren). 73

74 GI 130 Steinach a.d.ens- Steinach b. Rothenburg, Stadt Burgbernheim/Gemeinde Gallmersgarten, LKR NEA - Stadt Burgbernheim [ ] [ ] Der Stadtrat hält an seinen Beschlüssen vom i.d.fassung vom fest. Insbesondere fordert die Stadt weiterhin die ersatzlose Streichung des Vorranggebietes GI 25, die mit dem Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, dem Eingriff in Natur und Landschaft, dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt und insbesondere mit den Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich des Abtransports, begründet wird [ ]. (55) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 121 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 130 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorbehaltsgebiet handelt es sich um eine Teilfläche eines Vorbehaltsgebiets, das bereits im Regionalplan enthalten war. Die Ausweisung erfolgt lediglich als Vorbehaltsgebiet, weil noch nicht abschließend abgewogen werden konnte, mit Auflagen oder auf welchen Flächenteilen ein Abbau möglich sein kann. Vorgebrachte Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes bzw. des nötigen Abtransports des Rohstoffs müssen ggf. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. [Stadt Burgbernheim, Schreiben vom ] [ ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Stadt Burgbernheim in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: a) Das Vorranggebiet (Änderung) GI 25 und das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 129 werden abgelehnt und die ersatzlose Streichung aus dem Regionalplan wird beantragt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei GI 129 in der Kopfzeile der Ortsname Illesheim durch den Ortsnamen Burgbernheim zu ersetzen ist. Zur Begründung macht sich der Stadtrat die Ausführungen in der Stellungnahme der Stadt Burgbernheim vom zur Voranfrage der Firma Knauf Gips KG sowie den Stadtratsbeschluss vom zu eigen. Somit begründet sich die Ablehnung insbesondere mit den Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, den Eingriff in Natur und Landschaft, den Eingriff in den Grundwasserhaushalt und die Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich Abtransport. b) Gegen das Vorranggebiet (Änderung) GI 26 und das Vorbehaltsgebiet (neu) GI 127 werden keine Einwendungen geltend gemacht, soweit durch die Vorhaben der Kläranlagenstandort und die städtischen Einrichtungen in deren Umfeld keine negativen Einwirkungen erfahren. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbehaltsgebietes GI 127 für den nachhaltigen Schutz der Aischquelle, die ca. 200 m entfernt vom genannten Gebiet liegt. c) Das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 130 wird abgelehnt und die Streichung aus dem Regionalplan beantragt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 74

75 Schutzgüter sind nicht hinnehmbar. Die Begründung unter a) gilt entsprechend. d) Das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 101 sowie das Vorranggebiet (Änderung) CA 1, das auf der Gemeinde Gallmersgarten zu liegen kommt, sowie das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 102, das in der Gemeinde Ohrenbach zu liegen kommt, werden abgelehnt und die Streichung unter Berücksichtigung der Interessen an der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Burgbernheim beantragt. Im Verfahren zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes Burgbernheim wurde bereits Planreife erlangt. Die öffentliche Wasserversorgung muss Vorrang vor der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen haben, jedenfalls darf die öffentliche Wasserversorgung keine negativen Beeinträchtigungen erfahren oder im Bestand gefährdet werden. Im jetzt durchgeführten ergänzenden Beteiligungsverfahren erfolgten folgende Änderungen: Das Vorranggebiet GI 25 wurde reduziert und neu abgegrenzt. Das Vorbehaltsgebiet GI 129 wurde gestrichen und entfällt künftig Das Vorbehaltsgebiet CA 102 wurde gestrichen und entfällt künftig. Das Vorbehaltsgebiet CA 101 sowie das Vorranggebiet CA 1 wurden neu abgegrenzt und in ihrer Fläche reduziert. Die aktuelle Tekturkarte 1 mit den genannten Änderungen wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Beschluss: Die Änderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat hält an seiner Stellungnahme vom fest. In Buchstabe d) wird klargestellt, dass nach derzeitigem Stand im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Burgbernheim davon auszugehen ist, dass zwischen dem Abbau von Bodenschätzen und der Wasserversorgung keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. 75

76 GI 131 Endsee, Gemeinde Steinsfeld, LKR AN - Bayerischer Bauernverband [ ] [ ] Die Vorbehaltsgebiete GI 131 [ ] sind weiterhin enthalten. Zu diesen Vorbehaltsgebieten verweisen wir weiterhin auf unsere in der damaligen Stellungnahme angeführten Bedenken [ ]. [Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom ] [ ] Mit Endsee ist die gesamte Ortschaft betroffen. Die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe brauchen auch künftig entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten. Einschränkungen sind nicht hinnehmbar [ ]. (56) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 122 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 131 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Es wurden im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Anders als dargestellt, ist der Ort Endsee nur minimal im Westen durch die GI 131 betroffen. Entwicklungsmöglichkeiten werden hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt. Zudem handelt es sich bei der GI 131 um ein Vorbehaltsgebiet, für das gilt, dass den Belangen der Rohstoffsicherung bzw. gewinnung ein besonderes Gewicht beigemessen wird, jedoch nicht abschließend zugunsten der Belange der Rohstoffsicherung bzw. gewinnung abgewogen wurde. 76

77 GI 134 Schweinsdorf, Gemeinde Neusitz, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 134, 137 und 139 [ ]. (57) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 125 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 134 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits als kleine Teilfläche eines Vorbehaltsgebiets im Regionalplan enthalten. Es wurden im ersten Beteiligungsverfahren keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Eine hier geforderte Herausnahme der zwei kleinflächigen Biotopen Nr Eschen-Feldgehölz S' von Schweinsdorf und Nr Sumpfwald und Seggenried südlich von Schweinsdorf scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen festgelegt werden. 77

78 GI 136 Gebsattel Süd, Gemeinde Gebsattel, LKR AN - Gemeinde Gebsattel [ , Stellungnahme zum ergänzenden Beteiligungsverfahren 2013] [ ] Nachdem der Bestand des Vorbehaltsgebietes GI 32 bereits festgeschrieben ist und die Flächenvergrößerung des Vorranggebietes GI 136 durch Zusammenlegung mit dem gleichzeitig vom Vorbehaltsgebiet zum Vorranggebiet abgestuften bisher bereits bestehenden GI 31 zu Stande kommt, ist insoweit keine Veränderung der Flächensituation, sondern lediglich hinsichtlich der Qualität eine Abschwächung des Gebietscharakters eingetreten. Da auch im Abwägungsprozess die Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Sachwerte/Kulturelles Erbe, Wechselbeziehungen der Umweltauswirkungen bereits Berücksichtigung gefunden haben (vgl. S. 172 und 173 des Entwurfs), wäre in der Hauptsache der bisher noch nicht vollständig bewertete Wirkungszusammenhang der Fortschreibung auf das Schutzgut Mensch durch Emissionen auf Grund des notwendigen Abtransports der Rohstoffe aufzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die Summenwirkung mit den bestehenden Vorrang- und Vorbehaltsgebieten GI 30 (einschließlich der bereits genehmigten Abbauflächen im angrenzenden südlichen Bereich), GI 32, GI 33, GI 135, GI 137 und GI 138 ist mit einer Verschärfung der bereits jetzt angespannten Verkehrssituation im Bereich der Ortsdurchfahrt Gebsattel im Zuge der AN 33 zu rechnen. Die Konzentration der Gipsgewinnung führt insoweit zu einer unangemessenen Überbeanspruchung der Region, die im Hinblick auf die bereits jetzt weit über den Jahresbedarf von 15 ha hinausgehende Gesamtplanung von 38 Vorrang- und 40 Vorbehaltsgebieten mit einer Gesamtfläche von ha unverhältnismäßig ist (vgl. S. 4 des Entwurfs). Die Gemeinde Gebsattel vertritt die Auffassung, dass mit dem bereits bestehenden Abbaugebiet GI 30 auf Gemeindegrund ein ausreichender Beitrag geleistet wird. Wir sehen auch die Problematik für die Landwirtschaft, nachdem das Vorranggebiet GI 32 und das neue Vorbehaltsgebiet GI 136 Flächen im gerade beginnenden Flurbereinigungsverfahren liegen und die Nähe zu bereits ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebseinheiten eine künftige Erweiterung dort behindern könnten. Wir verweisen hierbei auch auf die Stellungnahme des BBV- Ortsverbandes Gebsattel [ ]. (58) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 136 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Vor dem Hintergrund einer ablehnenden Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde im ersten Beteiligungsverfahren wurde als Beschlussempfehlung festgehalten, das Vorranggebiet GI 31 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen und mit dem Vorbehaltsgebiet GI 136 zu verbinden (vgl. BE 127, erstes Beteiligungsverfahren). Aufgrund der Vielzahl an betroffenen hochwertigen Biotopen, der Lage im Landschaftsschutzgebiet wie auch der Lage an der touristisch bedeutsamen Romantischen Straße wären die konkurrierenden Belange derart schwerwiegend, dass ein Abbau im Vorbehaltsgebiet GI 136 letztendlich nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt insb. auch vor dem Hintergrund zahlreicher Alternativflächen in direkter Umgebung (GI 30 oder GI 32). - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] 78

79 - Herausnahme des Vorbehaltsgebiets für den Abbau von Gips GI 136 Gebsattel Süd der Gemeinde Gebsattel Die Herausnahme wird aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßt [ ]. 79

80 GI 137 Diebach Mord, Gemeinde Diebach, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 134, 137 und 139 [ ]. (59) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 128 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 137 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorbehaltsgebiet handelt es sich lagerstättenbedingt um nur noch eine kleine Teilfläche eines Vorbehaltsgebiets, das bereits als Bestand im Regionalplan enthalten ist. Es wurden im ersten Beteiligungsverfahren keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Eine hier geforderte Herausnahme Biotopen Nr Streuobstbestände, Gehölze und mageres Grünland zwischen Diebach und Bockenfeld scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen festgelegt werden. 80

81 GI 139 Leidenberg Nord-Ost, Gemeinde Diebach, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete GI 134, 137 und 139 [ ]. (60) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 130 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet GI 139 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem Vorbehaltsgebiet handelt es sich um die Abstufung eines Vorranggebietes, das bereits im Regionalplan enthalten war und nun als Vorbehaltsgebiet mit Erweiterung in Richtung Westen dargestellt werden soll. Biotope sind bei der vorliegenden Neuabgrenzung bereits ausgenommen, was den Umfang bzw. die Form der südlichen Abgrenzung bedingt. Eine Gefährdung des Bodenlosen Lochs" u. a. durch Grundwasserabsenkungen ist durch Genehmigungsauflagen auszuschließen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Begründung zu B II (neu) aufgenommen. 81

82 GI 141 Herbolzheim Süd-West, Markt Markt Nordheim, LKR NEA - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 2. Naturschutz- und Landschaftspflege [ ] GI 141 (ehem. GI 13): Das Gebiet wurde flächenmäßig etwas reduziert und als Vorbehaltsgebiet abgestuft (vorher GI 13). Dennoch wird das Gebiet weiterhin von der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Es handelt sich weitgehend um artenreichen Laubwald mit wesentlicher Habitat- und Biotopfunktion, welcher im Arten- und Biotopschutzprogramm als überregional bedeutsam eingestuft wird. Angrenzend liegt das FFH-Gebiet Vorderer Steigerwald und Schwanberg. Die Eingriffe in den Laubwaldbereich sind aus fachlicher Sicht nicht ausgleichbar. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: GI 11, GI 21, GI 25, GI 141: Die im Bereich des Landkreises Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim liegenden und von der Änderung des Regionalplans betroffenen Flächen der Vorhaben GI 11, GI 21, GI 25, GI 141, TO 102, TO 103 sind nicht als Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster eingetragen. Anhaltspunkte für das Bestehen von Altlasten im betroffenen Geltungsbereich liegen zurzeit nicht vor. Dies ist jedoch keine Bestätigung der Altlastenfreiheit [ ]. (61) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet GI 141 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Gebiet ist eine Teilfläche eines im verbindlichen Regionalplan dargestellten Vorranggebietes. Gegenüber dem Bestand wurde die Fläche erheblich reduziert und als Vorbehaltsgebiet abgestuft. Aufgrund der Lage im Wald und einer möglichen Beeinträchtigung des Wildberghofs und der Erholungsfunktion in seinem Umfeld wurde im ersten Beteiligungsverfahren mit der höheren Naturschutzbehörde ein Kompromiss geschlossen, auf das zunächst geplante Vorbehaltsgebiet GI 116, das ursprünglich im Westen der GI 13 vorgesehen war, zu verzichten. Zudem sollte das bisher geplante Vorranggebiet GI 13, welches die Erholungsnutzung am Wildberghof weniger tangiert, zum Vorbehaltsgebiet abgestuft werden, weil die naturschutzfachlichen Belange insgesamt noch nicht abschließend abgewogen werden konnten. Das Gebiet liegt außerhalb des FFH-Gebietes Vorderer Steigerwald und Schwanberg aber vollumfänglich innerhalb der gemäß 8 Abs. 3 Naturparkverordnung des Naturparks Steigerwalds kartierten Ausnahmezone für den Abbau von Bodenschätzen. Kartierte Biotope finden sich laut ROK innerhalb des Gebietes nicht. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden 82

83 Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 141] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Einen Abbau in einem Waldgebiet mit besonderer Bedeutung für den Biotopschutz lehnt der BN ab. Die Erfahrungen mit Abbau im Wald und anschließender Renaturierung bzw. Wiederaufforstung sind keineswegs positiv. Es besteht auch keine Notwendigkeit für dieses Gebiet. Bei den jetzt ausgewiesenen Flächen mit einer Vorratsplanung von über 380 Jahren können diese ca. 20 ha ersatzlos gestrichen werden. Für das Vorbehaltsgebiet GI 141 beantragt der BN die Herausnahme aus der Planung [ ]. 83

84 GI 142 Wettringen Ost, Gemeinde Wettringen, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Änderung des Vorbehaltsgebiets für den Abbau von Gips GI 142 Wettringen Ost der Gemeinde Wettringen: flächengleiche Abstufung des ehem. geplanten GI 38 zum Vorbehaltsgebiet GI 142 Trotz der Abstufung des vormaligen Vorranggebiets GI 38 zum Vorbehaltsgebiet GI 142 ist diese Flächenausweisung kritisch zu betrachten. Das Vorbehaltsgebiet erstreckt sich auf Bereiche des FFH-Gebiets Klosterberg und Gailnauer Berg sowie naturnahe Heckenstrukturen, Streuobstbestände und Auwaldbereiche, die durch konkrete Abbaumaßnahmen beeinträchtigt werden oder gänzlich verloren gehen. Auch hier ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erheblich und dauerhaft. Eine Folgenutzung wurde für das Vorbehaltsgebiet nicht festgelegt. Der Abbau sollte hier zwingend auf die strukturärmeren Teilflächen beschränkt werden. Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung für konkrete Abbauvorhaben ist hier zwingend erforderlich, die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen konkreter Abbauanträge zu erheblichen Einschränkungen kommen kann [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] (62) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet GI 142 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet GI 142 handelt es sich um eine deutliche Reduzierung eines bestehenden Vorbehaltsgebietes. Im ersten Planungsstand war geplant, die reduzierte Fläche als Vorranggebiet GI 38 darzustellen. Im ersten Beteiligungsverfahren wurden von Seiten der höheren Naturschutzbehörde erhebliche naturschutzfachliche Bedenken (Waldflächen und Biotopstrukturen wie Streuobstbestände und aufgelassene, magere Wiesen) gegenüber der Darstellung als Vorranggebiet geäußert. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde deshalb empfohlen, das Vorranggebiet GI 38 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen und als Vorbehaltsgebiet GI 142 nochmals in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (vgl. BE 88). Anders als kritisiert, liegt das Vorbehaltsgebiet außerhalb des FFH- Gebiets Klosterberg und Gailnauer Berg. Eine Herausnahme des innerhalb der Fläche kartierten Biotops Nr Extensivgrünland, Gehölze und Streuobstbestände südlich von Wettringen scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich wurde den naturschutzfachlichen Bedenken bereits durch eine Abstufung zum Vorbehaltsgebiet begegnet. Es obliegt dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen festgelegt werden. [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Fol- 84

85 genutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten bzw. reduzierten Flächen [GI 142] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25,GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 85

86 Rohstoffgruppe Lehm (LE) und Ton (TO) 86

87 TO 1 Neustadt a.d.aisch, Stadt Neustadt a.d.aisch, LKR NEA - (63) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet TO 1 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] 1. Allgemeines [ ] Folgende Neuausweisung/Neuabgrenzungen sehen wir grundsätzlich kritisch und regen an, diese Flächen zu reduzieren bzw. zu Vorbehaltflächen abzustufen: [ ] TO 1 Westl. Stadtrand von Neustadt (Hutsberg) Unmittelbar neben Wohnbausiedlung! Eingriff in das Grundwasser (Nassabbau) [ ] Das Vorranggebiet TO 1 befindet sich am südwestlichen Rand von Neustadt a.d.aisch, eingezwängt zwischen dem geschützten Landschaftsbestandteil Hutsberg und Wohnbauflächen der Stadt Neustadt a.d.aisch. Die Firma Wienerberger, die die Grube bislang abbaute, gibt an, dass der Standort ausgebeutet und eine Erweiterung nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Nach LEP 2013 ist es Ziel der Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan, den regionalen und überregionalen Bedarf an Ton zu decken. Damit ist eine gewisse Plausibilität eines Abbaus also Grundvoraussetzung einer Darstellung im Regionalplan. Diese ist bei der TO 1 nicht mehr gegeben. Somit wäre ein Festhalten an der TO 1 im Regionalplan, nicht zuletzt aufgrund der geäußerten Kritik, nicht zielführend. 2. Naturschutz- und Landschaftspflege [ ] TO 1: Die Fläche grenzt im Westen an den geschützten Landschaftsbestandteil Hutsberg an. Hier ist durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, dass das Schutzgebiet (struktur- und artenreicher Biotopkomplex auf von Lehrbergsschichten gebildetem nach Südwesten exponiertem Hang) nicht beeinträchtigt wird. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: TO 1: Im Bereich des Gebietes TO 1 befinden sich im stillgelegten Abbaubereich die Salzschlackendeponie (zuständig Regierung von Mittelfranken, Kat.Nr , Fl.Nr Gmkg. Neustadt/Aisch) und die ehemalige Hausmülldeponie Am Hutsberg. Die ehemalige Hausmülldeponie (Grundstück Fl.Nr Gmkg. Neustadt/Aisch) wurde bodenschutzrechtlich erkundet; die Ergebnisse ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des Bodenschutzrechts. Allerdings sind bei Nutzungsänderungen und Aushubmaßnahmen abfallrechtliche Belange zu berücksichtigen. Die Flächen wurden mit Schreiben vom aus dem Altlastenkataster ( ) entlassen [ ]. 87

88 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101,TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 1] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasser-wirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Wie in der beigefügten Stellungnahme ausgeführt, können aus Sicht der Firma Wienerberger die Standorte TO 1 Neustadt a. d. Aisch [ ] entfallen [ ]. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Standort TO 1 Neustadt a. d. Aisch Die Grube am Standort TO 1 ist ausgebeutet, eine Erweiterung wäre nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich und ist aufgrund der siedlungsnahen Lage problematisch. Die Firma Wienerberger empfiehlt daher den Standort aus dem Entwurf des Regionalplans zu streichen [ ]. 88

89 TO 2 Borbath Ost, Markt Emskirchen, LKR NEA - (64) Kenntnisnahme, vgl. BE 81 zu TO 110 Aus unterschiedlichsten Gründen wurde im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens festgestellt, dass zum derzeitigen Kenntnisstand eine abschließende Abwägung zugunsten des Tonabbaus nicht erfolgen kann. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, welche Teilflächen innerhalb des zunächst geplanten Vorranggebietes tatsächlich zum Abbau herangezogen werden können. Deshalb wurde empfohlen, das Vorranggebiet TO 2 zum Vorbehaltsgebiet mit der Bezeichnung TO 110 abzustufen (BE 135) 89

90 TO 3 Oberniederndorf Ost, Markt Emskirchen, LKR NEA - (65) Kenntnisnahme, vgl. BE 72 zu TO 101 Das Vorranggebiet war bereits im Regionalplan enthalten und wurde um die bereits abgebauten Teilbereiche reduziert. Im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens wurden wasserwirtschaftliche Bedenken vorgetragen, die erst im Rahmen von Abbaugenehmigungen geklärt werden können. Deshalb wurde dem Gebiet der Vorrang verwehrt und empfohlen, das zunächst geplante Vorranggebiet TO 3 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen, zusammen mit dem Vorbehaltsgebiet TO 101 neu abzugrenzen und nochmals in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 136). 90

91 TO 4 Hohenberg Nord, Gemeinde Herrieden, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Ton TO 4 Hohenberg Nord der Gemeinde Herrieden Die Herausnahme der gesamten Waldbereiche wird begrüßt [ ]. (66) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet TO 4 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet wurde um die, im ersten Beteiligungsverfahren naturschutzfachlich kritisierten Waldbestände verkleinert und beschränkt sich nunmehr auf die Ackerflächen. Konkret entgegenstehende öffentliche Belange gegen die neu abgegrenzte TO 4 wurden im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren nicht vorgebracht. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] TO 4 Hohenberg Nord Die Begrenzung der Ausdehnung des Vorranggebiets auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen wird begrüßt. Hierdurch können naturnahe Waldbestände erhalten werden [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101,TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] 91

92 Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 4] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasser-wirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Standort TO 4 Hohenberg Nord Der Standort TO 4 wurde von der Firma Wienerberger als Vorranggebiet vorgeschlagen. Eine Erweiterung des Abbaus nach Norden ist grundsätzlich möglich, derzeit besteht allerdings keine Flächenverfügbarkeit. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist auch keine mittelfristige Verfügbarkeit zu erwarten. Die Firma Wienerberger bemüht sich weiterhin um die Herstellung der Flächenverfügbarkeit [ ]. 92

93 TO 5 Ansbach, Stadt Ansbach, LKR Ansbach - Wienerberger GmbH, Ansbach [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Standort TO 5 Ansbach Am Standort TO 5 sind abbauwürdige Estherienschichten vorhanden, die für das Wienerberger-Werk Ansbach essentiell sind [ ]. (67) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 138 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet TO 5 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorranggebiet war bisher bereits als Vorranggebiet im Regionalplan ausgewiesen. Es sind keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden. Die Stellungnahme der Firma Wienerberger bekräftigt die Bedeutung der TO 5 für die regionale Tonversorgung. 93

94 TO 6 Herpersdorf Nord- West, Markt Lichtenau/Gemeinde Sachsen b. Ansbach, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Ton TO 6 Herpersdorf Nord-West der Gemeinde Sachsen und des Markts Lichtenau Bei der Umsetzung einer adäquaten Folgenutzung bestehen keine Einwände [ ]. (68) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet TO 6 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Zwar stehen dem geplanten Vorranggebiet TO 6 in den neuen Umrissen keine konkreten öffentlichen Belange entgegen. Aufgrund des nun erwiesenen Nicht-Vorhandenseins nutzbarer Tonvorkommen in dem Gebiet scheint jedoch eine Darstellung der TO 6 im Regionalplan fachlich nicht gerechtfertigt. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101,TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 6] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 94

95 - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Wie in der beigefügten Stellungnahme ausgeführt, können aus Sicht der Firma Wienerberger die Standorte [ ] TO 6 Herpersdorf Nord-West [ ] entfallen [ ]. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Einleitung eines bergrechtlichen Verfahrens für den Standort TO 6 Herpersdorf Nord-West Nach Herstellung der Flächenverfügbarkeit wurde für den Standort TO 6 ( Herpersdorf Nord-West ) das erforderliche bergrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet sowie mit geologische Erkundungen (Bohrungen) am geplanten Standort begonnen. Im Ergebnis zeigten die Erkundungen, dass am Standort kein nutzbares Tonvorkommen vorhanden ist. Der Standort entfällt daher für die Rohstoffversorgung des Werkes Ansbach. Hinweis: Dieses Ergebnis war völlig unerwartet (insbesondere auch für die beteiligten Geologen), da bislang alle in der Region detailliert durch Bohrungen untersuchten Standorte sowohl hinsichtlich der Abbaumenge als auch der Qualität des Tons geeignet waren. [ ] Standort TO 6 Herpersdorf Nord-West Der mit Schreiben vom von der Firma Wienerberger gemeldete Standort TO 6 ( Herpersdorf Nord-West ) wurde dankenswerterweise als Vorranggebiet in den Entwurf des Regionalplanes aufgenommen. Die danach durchgeführten geologischen Erkundungen zeigten allerdings überraschenderweise, dass keine nutzbaren Tonvorkommen am Standort vorhanden sind. Die Firma Wienerberger empfiehlt daher den Standort aus dem Entwurf des Regionalplans zu streichen [ ]. 95

96 TO 7 Sommersdorf, Gemeinde Burgoberbach/Markt Weidenbach, LKR AN - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Wie in der beigefügten Stellungnahme ausgeführt, können aus Sicht der Firma Wienerberger die Standorte [ ] TO 7 Sommersdorf [ ] entfallen [ ]. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Standort TO 7 Sommersdorf Der Abbau am Standort TO 7 ist abgeschlossen, in den vergangenen sieben Jahren wurden rd m³ abgebaut. Das jetzt noch anstehende Material ist aufgrund des hohen Sandanteils für die Ziegelherstellung nicht geeignet. Die Firma Wienerberger empfiehlt daher den Standort aus dem Entwurf des Regionalplans zu streichen [ ]. (69) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet TO 7 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das geplante Vorranggebiet TO 7 war bisher bereits weitgehend als Vorranggebiet im Regionalplan ausgewiesen und wurde insb. durch bereits abgebaute Bereiche reduziert. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Aufgrund des nun jedoch erwiesenen Nicht-Vorhandenseins nutzbarer Tonvorkommen in dem Gebiet scheint eine Darstellung der TO 7 im Regionalplan fachlich nicht gerechtfertigt. 96

97 TO 8 Höfen, Stadt Treuchtlingen/Gemeinde Langenaltheim, LRK WUG - Stadt Treuchtlingen [ ] [ ] Des Weiteren möchten wir auch nochmals an unsere Stellungnahme vom zum Tonabbaugebiet TO 8 verweisen und um eine nochmalige Prüfung bitten, ob eine Einstufung von einem Vorranggebiet in ein Vorbehaltsgebiet oder sogar eine komplette Streichung erfolgen kann [ ]. [Stadt Treuchtlingen, Stellungnahme vom ] TO 8 Höfen: Dieser Bereich liegt in einem landschaftlich besonders reizvollen Gebiet. In diesem Bereich befinden sich einige alte Jurahäuser, die als historisches Erbe angesehen werden müssen. Dr. Martin Luther hat nachweislich in einem dieser Häuser übernachtet. Außerdem befindet sich auf der gegenüberliegenden Hangseite das vorrangige Abbaugebiet MA 13. Eine Doppelbelastung ist für dieses Tal nicht vertretbar. Die Stadt Treuchtlingen begrüßt es nicht, dass dieses Gebiet ein Vorranggebiet ist. Aus den oben genannten Gründen möchte die Stadt Treuchtlingen ihre Bedenken anmelden und würde es gerne sehen, wenn dieses Gebiet als Abbaugebiet gestrichen, oder zumindest zum Vorbehaltsgebiet reduziert würde. (70) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 141 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet TO 8 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei dem VR TO 8 handelt es sich um eine Bestandsfläche im Regionalplan. Für die Bereiche der TO 8, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Altmühltal) überschneiden, gelten nach 8 Abs. 3 der Naturparkverordnung Ausnahmen für den Abbau von Bodenschätzen. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Deshalb wurde die TO 8 durch den Planungsausschuss in der Sitzung vom bereits beschlossen. Die abwägungserhebliche Sachlage für das Gebiet hat sich nicht wesentlich verändert. Es gilt, dass eine willkürliche Herausnahme oder Abstufung der TO 8 unter diesen Voraussetzungen (Bestand im verbindlichen Regionalplan, Beschluss) mit Schreiben des StMWIVT vom unzulässig wäre. Die angesprochenen Jurahäuser befinden sich außerhalb des Vorranggebietes. Hinzu kommt, dass die TO 8, mit Ausnahme des VB TO 109, das einzige Tongebiet im gesamten Landkreis WUG ist. Ziel des Regionalplans ist es, die regionale und überregionale Verfügbarkeit von Rohstoffen im Fall des Rohstoffs Ton bedarfsabhängig zu sichern. Vor dem Hintergrund fehlender Alternativflächen ist die TO 8 von großer Bedeutung. - Jurahausverein e.v., Eichstätt [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Wir beantragen die Änderung des derzeit vorliegenden Entwurfs zum Regionalplan für die Gemeinden Treuchtlingen und Langenaltheim mit der Bezeichnung TO 8. Es handelt sich hier um den denkmalgeschützten Rutzenhof. Im Umgriff des Rutzenhofs ist eine Vorrangfläche für den Tonabbau ausgewiesen. Zwar ist im Entwurf die Fläche des Rutzenhofes aus der Vorrangfläche ausgenommen, allerdings sind die beiden denkmalgeschützten Gebäude nicht aufgeführt. Die Denkmalliste weist sie aus wie folgt: D Rutzenhof 1. Ehem. Bauernhaus, jetzt Nebenhaus, erdgeschossiges Gebäude mit Flachsatteldach in Jura-Bauweise, mit Legschieferdach, Nachqualifiziert D Rutzenhof 2. Lutherhäusl, erdgeschossiges Bauernhaus in Jura-Bauweise, im 97

98 Kern angeblich spätmittelalterlich. Nachqualifiziert Außerdem stehen im Ensemble des Hofes ein weiteres, vielleicht 100 Jahre altes Gebäude als Hauptgebäude sowie weitere Gebäude, darunter ein Jurahaus mit Fachwerksobergeschoß. Sie stehen zwar nicht in der Denkmalliste, aber müssen auf jeden Fall als Teil des historischen Ensembles erhalten werden. Gegebenenfalls wäre eine Nachqualifizierung zu überprüfen. Es handelt sich beim Rutzenhof um ein hochwertiges Baudenkmals-Ensemble mit großer Bedeutung für die Bau-, Orts- und Sozialgeschichte. Allerdings befindet sich das Ensemble in einem bedauernswerten Zustand, seine Erhaltung ist bedroht. Vor allem das Jurahaus Rutzenhof 1 ist wegen seines undichten Daches akut vom Verfall bedroht. Zudem befindet sich auf dem Gelände ein Bodendenkmal. Der Jurahausverein beantragt 1. - die beiden denkmalgeschützten Gebäude sowie die weiteren Gebäude des Ensembles als schützens- und erhaltenswert in den Regionalplan ausdrücklich aufzunehmen - den Umgriff des Abbaugebietes so zu positionieren, dass das Ensemble genutzt und bewohnt werden kann - hierzu entsprechende Auflagen (z.b. Immissionsschutz) zu machen sowie 2. unverzüglich Maßnahmen zum Erhalt der Gebäude zu ergreifen, wie z.b. vorrangig eine Abdichtung des Daches am Gebäude Nr. 1 Außerdem ist auf die Erhaltung des Bodendenkmals zu achten [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 8 Höfen [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Standort TO 8 Höfen Der Standort TO 8 ist aufgrund der vergleichsweise großen Transportentfernungen (> 40 km) für das Werk Ansbach nicht langfristig wirtschaftlich nutzbar. Auch für den Werksstandort Langenzenn ist hier keine wirtschaftliche Nutzung möglich [ ]. 98

99 TO 101 Oberniederndorf West, Markt Emskirchen, LKR NEA - Markt Emskirchen [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Auf die Ausweisung des südwestlichen Teils der Vorbehaltsfläche TO 101 sollte verzichtet werden, da ansonsten auf engem Raum zu viele Standorte für Tonabbau ausgewiesen sind [ ]. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: TO 101: Im Bereich des Vorhabens TO 101 könnte sich die ehemalige Altdeponie/Altablagerung Oberniederndorf der Marktgemeinde Emskirchen, Grundstücke Fl.Nr. 584, 587 Gmkg. Mausdorf befinden (auf Grund des Maßstabes der Planungskarte sind die Grenzen nicht genau erkennbar). Die Altdeponie wurde orientiert erkundet; die Ergebnisse ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des Bodenschutzrechts. Allerdings sind bei Nutzungsänderungen und Aushubmaßnahmen abfallrechtliche Belange zu berücksichtigen. Die Flächen wurden mit Schreiben vom aus dem Altlastenkataster ( ) entlassen [ ]. (71) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet TO 101 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet TO 101 war im Regionalplan in ähnlichen Umrissen (mit Ausnahme der bereits abgebauten Flächen) als Vorranggebiet dargestellt. Aufgrund von, im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken, die erst im Rahmen von Abbaugenehmigungen geklärt werden können, erfolgte die Abstufung zum Vorbehaltsgebiet. Ausschlaggebend war insb. die direkte Nähe zu Oberniederndorf, das über Hausbrunnen versorgt wird. Die abwägungserhebliche Sachlage hat sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dahingehend geändert, dass die nun vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Belange den Belangen der Rohstoffsicherung und gewinnung ggf. erheblich entgegenstehen können. Das führt dazu, dass in dem Gebiet TO 101 der Vorrang gegenüber konkurrierenden Belangen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aufgrund der Bedeutung, die das Gebiet für ein aktives Abbauunternehmen besitzt, ist die unveränderte Darstellung als Vorbehaltsgebiet jedoch von großer Wichtigkeit. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101,TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwas- 99

100 servorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 101] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] VR TO 3 soll abgestuft werden zu VB TO 101: Das bereits für rechtsverbindlich erklärte Vorranggebiet VR TO 3 soll zum VB TO 101 abgestuft werden. Dies wird entschieden abgelehnt. In diesem Vorranggebiet läuft aktuell ein Abbauantrag. Die Abstufung zum VB ist nicht nachvollziehbar. Eine Abstufung ist nur gerechtfertigt, wenn sich die abwägungserhebliche Sachlage geändert hat (siehe auch Schreiben des StMWIVT vom ), was in diesem Fall nicht erkennbar ist [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Die Firma Wienerberger hat erstmalig mit Schreiben an den Regionalen Planungsverband Westmittelfranken vom im Rahmen einer Nachmeldung die Aufnahme des Standortes Colmberg in den Regionalplan und Ausweisung als Vorranggebiet für den Tonabbau beantragt. Die Ausweisung als Vorranggebiet wurde durch den Regionalen Planungsverband abgelehnt (Beschluss vom ). In der Folge wurde mit Schreiben vom die Firma Wienerberger aufgefordert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom an den Regionalen Planungsverband Westmittelfranken und das Bergamt Nordbayern hat die Firma Wienerberger in einer ersten Stellungnahme fristgerecht zur 100

101 Teilfortschreibung des Regionalplans Stellung genommen und auf die Notwendigkeit der Sicherung weiterer Abbaugebiete für die Werksstandorte Ansbach und Langenzenn hingewiesen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme waren: [ ] [ ] Der Standort TO 101 (vormals TO 3) Oberniederndorf ist für die kurz- und mittelfristige Sicherung der Versorgung des Werkes Ansbach unverzichtbar. Gleichzeitig lassen sich hier Synergieeffekte mit dem Werksstandort Langenzenn erzielen. Der Standort sollte daher weiterhin als Vorranggebiet im Regionalplanentwurf verbleiben. In der nun mit Schreiben des Regionalverbandes an die Firma Wienerberger vom zur Stellungnahme in einem erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren vorliegenden Teilfortschreibung des Regionalplanes vom Dezember 2014, wurde der [ ] Standort TO 101 Oberniederndorf herabgestuft und lediglich als Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze ausgewiesen. Für die langfristige Versorgung stehen durch die derzeitigen Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplanentwurf damit zwar grundsätzlich ausreichend Flächen zur Verfügung, aber insbesondere aufgrund der kurzfristigen Flächenverfügbarkeit sowie der Qualität und Menge des Tones sind die Standorte TO 101 Oberniederndorf und Colmberg für den Fortbestand des Werkes Ansbach essentiell notwendig. Die Firma Wienerberger fordert daher weiterhin, die für die beiden Standorte Colmberg und Oberniederndorf beantragten Widmungen in den Regionalplan aufzunehmen. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Oberniederndorf TO 3 bzw. TO 101 Im vorliegenden Entwurf des Regionalplanes wird vorgesehen den Standort TO 3 vom Vorranggebiet zum Vorbehaltsgebiet abzustufen und mit dem Standort TO 101 Oberniederndorf-West zusammenzulegen, da die beim Tonabbau zu erwartenden wasserwirtschaftlichen Probleme (Beeinträchtigung der Hausbrunnen von Oberniederndorf) erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden können. Aus raumplanerischer Sicht könne daher der Vorrang der Nutzung nicht aufrechterhalten werden (vgl. auch Beschlussempfehlung des Regionalverbandes BE 136 u. 142). Stellungnahme der Firma Wienerberger: Aus Sicht der Firma Wienerberger ist der Standort für die Existenz des Werkes Ansbach kurz- und mittelfristig unverzichtbar, da nur von hier derzeit ausreichend qualitativ geeigneter Rohstoff aus den Lehrbergschichten verfügbar ist. Deshalb wurde 2012 für eine kleinere Teilfläche sowie, aktuell in Vorbereitung, für eine 3,7 ha große Erweiterung nach Norden ein Abbauantrag gestellt, obwohl aus wirtschaftlicher Sicht die erhebliche Transportentfernung zum Werk Ansbach die Erschließung werksnäherer Rohstoffquellen notwendig macht. Nur die Ausweisung als Vorranggebiet wäre geeignet, um hier auch langfristig die Option zu sichern, bei ansonsten unterbrochener oder ausfallender Rohstoffversorgung, kurzfristig im Sinne einer Notlösung zur Abwehr der unmittelbaren Standortgefährdung für Ansbach aktiv zu werden. Mit dem Standort Oberniederndorf kann aufgrund der vergleichsweise geringen Transportentfernung (< 10 km), neben der kurzfristigen Sicherung der Versorgung des Werksstandortes Ansbach, auch der außerhalb des Regionalplanungsgebietes gelegene Wie- 101

102 nerberger-standort Langenzenn bedient werden. [ ] Standort TO 101 Oberniederndorf West Am Standort TO 101 wird für eine 3,7 ha große, nördlich an den bestehenden Abbau angrenzende Fläche, die Einleitung des bergrechtlichen Verfahrens vorbereitet. Die Firma Wienerberger fordert den Standort weiterhin als Vorranggebiet auszuweisen [ ]. 102

103 TO 102 Oberniederndorf Süd, Markt Emskirchen, LKR NEA - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: TO 102: Im Bereich des Vorhabens TO 102 könnte sich die ehemalige Altdeponie/Altablagerung Mausdorf der Marktgemeinde Emskirchen, Grundstücke Fl.Nr. 288 Gmkg. Mausdorf befinden (auf Grund des Maßstabes der Planungskarte sind die Grenzen nicht genau erkennbar). Die Altdeponie wurde orientiert erkundet; die Ergebnisse ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des Bodenschutzrechts. Allerdings sind bei Nutzungsänderungen und Aushubmaßnahmen abfallrechtliche Belange zu berücksichtigen. Die Flächen wurden mit Schreiben vom aus dem Altlastenkataster ( ) entlassen [ ]. (72) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet TO 102 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet war bereits bisher als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Die Nordabgrenzung wurde an die Abgrenzung des FFH-Gebietes angepasst. Kartierte Biotope sind in dem Gebiet nicht zu finden. Inwieweit die ehem. Altdeponie/Altablagerung Mausdorf betroffen ist und welche Auflagen ggf. erfolgen, muss im Anlagengenehmigungsverfahren geklärt werden. Darüber hinaus wurden keine konkreten öffentlichen Belange vorgebracht, die einer Ausweisung der TO 102 als Vorbehaltsgebiet entgegenstehen. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. - - Regierung von Mittelfranken [ ] Luftamt Nordbayern [ ] Das Luftamt Nordbayern weist auf das Schreiben vom hin [ ] [Luftamt Nordbayern, Stellungnahme vom ] [ ] Zum TO 102: In diesem Bereich liegt ein Startplatz des Deutschen Hängegleiterverbandes (DHV Neundorf). Aus diesem Grund wird empfohlen, den Deutschen Hängegleiterverband (DHV) im DAeC, Miesbacher Straße 2, Postfach 88, Gmund am Tegernsee, im Rahmen des Verfahrens zu hören [ ]. 103

104 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101,TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 102] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasser-wirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Für den Ort Oberniederndorf bedeutet der mögliche Abbau im TO 102, dass der Ort sowohl nordöstlich (TO 101) als auch südlich komplett von Tonabbau geprägt würde. Außerdem liegt dieses Abbaugebiet komplett im Wald. Ein fachlich zufriedenstellender Ausgleich kann hier angesichts des dafür notwendigen Flächenbedarfs nicht geschaffen werden. Für das Vorbehaltsgebiet TO 102 beantragt der BN die Herausnahme aus der Planung. Mit den im Landkreis vorhandenen und genehmigten Vorranggebieten stehen ausreichend Flächen zur Verfügung [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 102 Oberniederndorf Süd [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ] 104

105 TO 103 Thurndorf Nord, Gemeinde Weihenzell, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme [ ] - Flächenreduzierung des Vorbehaltsgebiets für den Abbau von Ton TO 103 Thurndorf Nord der Gemeinde Weihenzell Bei der Umsetzung einer adäquaten Folgenutzung bestehen keine Einwände [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach (73) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet TO 103 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Mit der Herausnahme der Waldflächen wurde den, im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Bedenken der höheren Naturschutzbehörde Rechnung getragen. Das Gebiet liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Es wurden im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens keine konkreten öffentlichen Belange vorgebracht, die einer Ausweisung der TO 103 als Vorbehaltsgebiet entgegenstehen. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101,TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 103] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasser-wirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 105

106 - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25, GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 103 Thurndorf Nord [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken. 106

107 TO 104 Walkmühle, Gemeinde Sachsen b.ansbach, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete für Tonabbau TO 104 und 108 kritisch (v. a. wg. Betroffener Feldgehölze) [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 104 Walkersmühle [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. (74) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 145 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet TO 104 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet TO 104 war bisher nicht als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Innerhalb der TO 104 sind laut ROK keine Biotope oder andere sensible bzw. naturschutzrechtlich geschützte Gebiete kartiert. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 107

108 TO 105 Wallersdorf Nord-Ost, Gemeinde Sachsen b.ansbach, LKR AN - (75) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 146 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet TO 105 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 105 Wallersdorf Nord-Ost [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. Das Vorbehaltsgebiet TO 105 war bisher nicht als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Weder im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens noch im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 108

109 TO 106 Dautenwinden Süd Krfr. Stadt Ansbach - Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth [ ] [ ] Für die nachstehend bezeichneten Gebiete ist ein Mindestabstand von 40 Metern, gemessen von der äußersten Abbaukante bis zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn strikt einzuhalten. Dies trifft insbesondere für die Bundesautobahn A 6 die Gebiete TO 106 und TO 107. [ ] Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnahme vom Die darin gemachten Anmerkungen sind zu beachten [ ]. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] TO 106 BAB A 6: Die letzte Fortschreibung des Regionalplanes erfolgte im Jahre Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Ausbauabsichten der BAB A 6 im Bereich von der Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern bis zur Anschlussstelle Schwabach-West. Für den Abschnitt der BAB A 6 wurde erst im Jahre 2009/2010 eine Voruntersuchung zum 6-streifigen Ausbau erstellt. Unter anderem sieht die Voruntersuchung zur Gewährleistung eines möglichst einfachen Bauablaufes mit geringen Verkehrsbehinderungen vor, auf größtmöglicher Länge den 6-streifigen Ausbau mittels voller einseitiger Verbreiterung zu verwirklichen. Beim geplanten Ausbau der A 6 im Bereich der Fläche TO 106 (nahe Dautenwinden östlich der AS Herrieden) soll die Achse um 3,5 m nach Norden verschoben werden. Der neue Fahrbahnrand kommt damit ca. 7 m nördlich des bestehenden Randes zu liegen. Die Gradiente wird dabei in diesem Bereich um mehrere Meter abgesenkt. Bei der Bewirtschaftung des Abbaugebietes sind diese Ausbauabsichten zu berücksichtigen. Sobald sich abzeichnet, dass mit dem Abbau des Tons begonnen werden soll, bitten wir um frühzeitige Beteiligung der Dienststelle Fürth sowie der Abteilung 4 der Autobahndirektion Nordbayern. Des Weiteren möchten wir noch darauf hinweisen, dass im Bereich des geplanten Tonabbaugebietes TO 106 momentan ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 106 Dautenwinden Süd [ ] kurz- und mittelfristig nicht (76) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 147 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet TO 106 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet TO 106 war bisher nicht als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Die von der Autobahndirektion geforderten Mindestabstände zum Fahrbahnrand werden eingehalten, jedoch befinden sich diese Abstandsangaben grundsätzlich im zeichnerischen Unschärfebereich des Regionalplans. Im Detail muss ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden, welche Teilbereiche der TO 106 für einen Abbau zur Verfügung stehen und welche Auflagen festgelegt werden. Weitere entgegenstehende öffentliche Belange wurden weder im Rahmen des ersten, noch im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens vorgebracht. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die regionale und überregionale Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 109

110 geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. 110

111 TO 107 Steinbach Nord-Ost, krfr. Stadt Ansbach/Stadt Herrieden, LKR Ansbach - Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth [ ] [ ] Für die nachstehend bezeichneten Gebiete ist ein Mindestabstand von 40 Metern, gemessen von der äußersten Abbaukante bis zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn strikt einzuhalten. Dies trifft insbesondere für die Bundesautobahn A 6 die Gebiete TO 106 und TO 107 [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 107 Steinbach Nord-Ost [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. (77) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 148 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet TO 107 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet TO 107 war bisher nicht als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Die TO 107 befindet sich in einem Abstand von ca. 600m von der Autobahn A 6. Die von der Autobahndirektion geforderten Mindestabstände zum Fahrbahnrand werden somit eingehalten. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete öffentliche Belange vorgebracht, die einer Darstellung des Vorbehaltsgebiets TO 107 im Regionalplan entgegenstehen. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die regionale und überregionale Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 111

112 TO 108 Herrieden Ost, Stadt Herrieden, LRK AN - Regierung von Mittelfranken [ ] Luftamt Nordbayern [ ] Das Luftamt Nordbayern weist auf das Schreiben vom hin [ ] [Luftamt Nordbayern, Stellungnahme vom ] [ ] Zum TO 108: Hier wird bereits im Textteil auf den im direkten Umfeld befindlichen Modellflugplatz hingewiesen. Zudem ist hier das Außenstart- und landegelände der Fa. Sielaff (Fl.Nrn. 132, 472, 473, 474 und 492, Gemarkung Rauenzell, Stadt Herrieden) zu berücksichtigen und in den Textteil ergänzend einzufügen [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkret betrifft dies insbesondere die Gebiete für Tonabbau TO 104 und 108 kritisch (v. a. wg. Betroffener Feldgehölze) [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 108 Herrieden Ost [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. (78) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 149 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet TO 108 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet TO 108 war bisher nicht als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Der Modellflugplatz befindet sich deutlich außerhalb der TO 108. Innerhalb des Vorbehaltsgebiets sind laut ROK keine Biotope oder andere sensible bzw. naturschutzrechtlich geschützte Gebiete kartiert. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete öffentliche Belange vorgebracht, die einer Darstellung der TO 108 als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan entgegenstehen. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die regionale und überregionale Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 112

113 TO 109 Weimersheim, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay., LKR WUG - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Weiterhin sind die Standorte [ ] TO 10 Weimersheim [ ] kurz- und mittelfristig nicht geeignet den Bedarf für das Werk in Ansbach zu decken [ ]. (79) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 150 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet TO 109 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet TO 109 war bisher nicht als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Weder im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens noch im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die regionale und überregionale Verfügbarkeit von Rohstoffen - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 113

114 TO 110 Borbath Ost, Markt Emskirchen, LKR NEA - Markt Emskirchen [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Bei der Fläche TO 110 (TO 2 alt) sind wegen der laufenden Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen Tonabbaumöglichkeiten nur bei der Fl.Nr. 488 Gem. Eckenberg künftig möglich[ ]. - Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim [ ] [ ] 2. Naturschutz- und Landschaftspflege [ ] TO 110: Das Gebiet wurde zum Vorbehaltsgebiet abgestuft. Die Hangbereiche zum Gründleinsbach und der Talraum mit seinen Grundwiesenbereichen sind zu erhalten und ein ausreichender Abstand vorzusehen. [ ] 3. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz [ ] b) Bodenschutz und Altlasten: TO 110: Im Bereich des Vorhabens TO 110 könnte die ehemalige Bauschuttdeponie Grieshof, Markt Emskirchen, Grundstücke Fl.Nr. 443, 443/2, 446 TF, 446/4 TF Gmkg. Mausdorf liegen, die sich aktuell in der Stilllegungsphase befindet. Auf Grund des Maßstabes der Planungskarte sind die Grenzen nicht genau erkennbar. Auf der Fläche Fl.Nr. 443 Gmkg. Mausdorf betreibt die Fa. CDS- Baustoffrecycling UG eine nach Immissionsschutzrecht genehmigte Bauschuttrecyclinganlage [ ]. (80) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet TO 110 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen Das Vorbehaltsgebiet TO 110 war bisher weder als Vorrang- noch als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. Im Rahmen der 13. Änderung des Regionalplans Westmittelfranken (8) sollte TO 110 ursprünglich als Vorranggebiet (TO 2) dargestellt werden. Aus unterschiedlichsten Gründen (insb. naturschutzfachlicher Art) wurde im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens festgestellt, dass zum derzeitigen Kenntnisstand eine abschließende Abwägung zugunsten des Tonabbaus nicht erfolgen kann. Deshalb wurde empfohlen, das geplante Vorranggebiet TO 2 zum Vorbehaltsgebiet mit der Bezeichnung TO 110 abzustufen (BE 135). Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurden die Abstände zum Gründleinsbach erhöht. Welche Teilbereiche innerhalb des geplanten Vorbehaltsgebiets tatsächlich für einen Abbau herangezogen werden können und welche Auflagen ggf. erfolgen, ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu klären. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die Rohstoffsicherheit - im Falle des Rohstoffs Ton - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine Darstellung von, aufgrund ihrer Rohstoffqualität potentiell geeigneten Flächen im Regionalplan auch unabhängig akuter betriebswirtschaftlicher Interessen oder bestehender Abbaugenehmigungen gerechtfertigt. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] TO 110 Borbath Ost Abstufung zum Vorbehaltsgebiet TO 110. Der Abstand zum Gründleinsbach ist weiterhin zu fordern [ ]. 114

115 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 101, TO 102, TO 103 und TO 110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer landoder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen [TO 110] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] [ ] Wie bei der beigefügten Stellungnahme ausgeführt, können aus Sicht der Firma Wienerberger die Standorte [ ] TO 110 Borbath Ost entfallen [ ]. [Stellungnahme vom im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens] [ ] Standort TO 110 Borbath Ost Der Abbau am Standort TO 110 (vormals TO 2) ist abgeschlossen, die Rekultivierung (Wiederverfüllung) ist bereits erfolgt, ein Wiederaufschluss erscheint daher nicht sinnvoll. Die Firma Wienerberger empfiehlt daher den Standort aus dem Entwurf des Regionalplans zu streichen [ ]. 115

116 Rohstoffgruppe Sand (SD) und Quarzsand (QS) 116

117 SD 2 Winden Ost, Stadt Leutershausen, LKR AN - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Beim Sandabbau bittet der BN bei SD 2 den bestehenden Landschaftsbestandteil zu beachten [ ]. (81) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 152 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet SD 2 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei der SD 2 handelt es sich um ein bestehendes Vorranggebiet mit Erweiterung nach Süden. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Bei den Teilbereichen der SD 2, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet überschneiden, handelt es sich um Bestandsflächen im Regionalplan. Das Kartierte Biotop Nr Sandmagerrasen mit Großseggenried-Anteilen östlich von Winden befindet sich außerhalb des Vorranggebietes. Weitere, hinsichtlich ihres Biotopwertes sensible bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützte Gebiete finden sich nicht. 117

118 SD 3 Bechhofen Nord-1, Markt Bechhofen, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Sand SD 3 Bechhofen Nord-1 des Markts Bechhofen Eine geeignete Folgenutzung wird vorausgesetzt [ ]. (82) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet SD 3 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Gebiet SD 3 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrangbzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet im Westen erheblich reduziert. Im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Als mögliche Folgenutzungen sieht der Regionalplan Waldfläche (Bestand) sowie ökologische Ausgleichsfläche/ Biotopentwicklung und Wasserfläche vor. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [SD 3] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]

119 SD 5 Voggendorf Nord, Markt Bechhofen, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Flächenreduzierung des Vorranggebiets für den Abbau von Sand SD 5 Voggendorf Nord des Markts Bechhofen Eine angemessene Flächenreduzierung ist in der Plandarstellung nicht erkennbar. Das Vorranggebiet vereinnahmt weiterhin biotopkartierte Landröhrichte, Feuchtgebüsche und Großseggenriede, die innerhalb verschiedener als Ökoflächen registrierter Bereiche liegen. Darüber hinaus befinden sich weitere Ökokatasterflächen innerhalb des geplanten Vorranggebiets. Ein Abbau von Sand ist nur außerhalb der ökologisch aufgewerteten Flächen vertretbar, daher sollte das Gebiet dementsprechend eingeschränkt werden [ ]. (83) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet SD 5 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Gebiet SD 5 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrangbzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet etwa um die Hälfte reduziert und auf die östlichen Teilbereiche beschränkt. Die Herausnahme der angesprochenen Biotopbestände aus der SD 5 scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen im Detail festgelegt werden. Ein entsprechender Hinweis auf die bestehenden Ökokatasterflächen wurde in den Begründungstext zu Kapitel B II (neu) aufgenommen. Weitere entgegenstehende öffentliche Belange wurden nicht vorgebracht. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] SD 5 Voggendorf Nord Trotz Gebietsverkleinerung sind die Ökokatasterflächen weiterhin betroffen. Die Einwände sind daher aufrecht zu erhalten. Sollte die Ausweisung des Gebietes dennoch erfolgen, ist im Genehmigungsverfahren mit entsprechenden Auflagen zu rechnen. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in die Begründung zum RP 8 bereits aufgenommen worden [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzu- 119

120 stand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [SD 5] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]

121 SD 9 Ruffenhofen, Markt Weiltingen/Gemeinde Wittelshofen, LKR AN - (84) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet SD 9 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Ansbach [ ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde festgestellt, dass das geplante Vorranggebiet keine abbauwürdigen Sandvorkommen aufweist. Deshalb wurde empfohlen, das Vorranggebiet SD 9 nicht in den Regionalplan aufzunehmen (BE 159) [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Herausnahme des Vorranggebiets für den Abbau von Sand SD 9 Ruffenhofen des Markts Weiltingen und der Gemeinde Wittelshofen Die Herausnahme des Vorranggebiets wird begrüßt [ ]. 121

122 SD 14 Mönchsroth Süd, Gemeinde Mönchsroth, LKR AN (85) Kenntnisnahme, vgl. BE 95 zu SD 114 Das Gebiet SD 14 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Innerhalb des Gebietes befindet sich ein aktiver Abbauunternehmer mit Abbaulizenz für einen Teilbereich der Fläche. Aufgrund verschiedener fachlicher Bedenken (insb. Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, Planungen von Konzentrationszonen Windkraft auf Teilflächen) wurde im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens empfohlen, das Gebiet nach Rücksprache mit der Kommune und den Fachstellen als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan darzustellen (BE 164). 122

123 SD 15 Brombach West, Gemeinde Haundorf LKR WUG (86) Kenntnisnahme, vgl. BE 94 zu SD 113 Das Gebiet SD 15 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens sollte das Gebiet als Vorranggebiet in den Regionalplan aufgenommen werden. Nach Einwendungen der betroffenen Gemeinden wurde empfohlen, das Vorranggebiet SD 15 zum Vorbehaltsgebiet mit der Bezeichnung SD 113 abzustufen und in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 165). 123

124 QS 2 Brombachsee - Abflussbereich, Markt Pleinfeld, LKR WUG (87) Kenntnisnahme, vgl. BE 97 und BE 98 zu QS 103 und QS 104 Das Vorranggebiet ist bereist vollumfänglich als Vorranggebiet im Regionalplan dargestellt. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden erhebliche naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Einwendungen gegen eine weitere Darstellung als Vorranggebiet vorgebracht. Deshalb wurde empfohlen, das Vorranggebiet QS 2 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen und nachmals in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 181). 124

125 SD 101 Uehlfeld Nord-Ost, Markt Uehlfeld, LKR NEA (88) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 101 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Aufgrund von erheblichen v.a. wasserwirtschaftlichen Einwendungen (insb. Grenzlage zu geplantem Trinkwasserschutzgebiet) im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde empfohlen, das zunächst geplante Vorbehaltsgebiet SD 101 nicht in den Regionalplan aufzunehmen (BE 169). 125

126 SD 103 Lichtenau Ost, Markt Lichtenau, LKR Ansbach - Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth [ ] [ ] Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnahme vom Die darin gemachten Anmerkungen sind zu beachten [ ]. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] SD 103 BAB A 6: Die westlich der Anschlussstelle Lichtenau vorhandene Einmündung des Feldweges in die St 2223 darf wegen der Nähe zur westlichen Anschlussstellenrampe nicht als Erschließung für das Sandabbaugebiet genutzt werden. Grundsätzlich gilt für die Bundesautobahnen A 6 und A 7: - Abgrabungen im 40 m Bereich zu Bundesautobahnen dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. - Abgrabungen im 100 m Bereich dürfen maximal bis zum mittleren Grundwasserspiegel durchgeführt werden. Grundwasserabsenkungen im 100 m Bereich sind nicht zulässig [ ]. (89) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 171 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 103 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bislang nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet im Regionalplan dargestellt. Im ersten Beteiligungsverfahren wurden keine öffentlichen Belange angeführt, die einer Darstellung der SD 103 als Vorbehaltsgebiet entgegenstehen. Die SD 103 befindet sich in einem Abstand von ca. 300m von der Autobahn A 6. Fragen nach Auflagen im Rahmen der Erschließung müssen ggf. im Detail im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geklärt werden. 126

127 SD 104 Immeldorf Ost, Markt Lichtenau, LKR AN - (90) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 104 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Herausnahme des Vorbehaltsgebiets für den Abbau von Sand SD 104 Immeldorf Ost des Markts Lichtenau Die Herausnahme des Vorbehaltsgebiets wird begrüßt [ ]. Das Vorbehaltsgebiet SD 104 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet dargestellt. Aufgrund von erheblichen v.a. wasserwirtschaftlichen Einwendungen (Überschneidungen mit geplantem Trinkwasserschutzgebiet) im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 104 nicht in den Regionalplan aufzunehmen (BE 172). 127

128 SD 106 Dürrwangen Süd, Markt Dürrwangen, LKR AN - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Herausnahme des Vorbehaltsgebiets für den Abbau von Sand SD 106 Dürrwangen Süd des Markts Dürrwangen Die Herausnahme des Vorbehaltsgebiets wird begrüßt [ ]. (91) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 106 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet SD 106 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet dargestellt. Aufgrund von erheblichen v.a. wasserwirtschaftlichen Einwendungen (Überschneidungen mit geplantem Trinkwasserschutzgebiet) im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 106 nicht in den Regionalplan aufzunehmen (BE 174). 128

129 SD 109 Dettenheim West, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - Stadt Treuchtlingen [ ] [ ] Aufgrund der in der Zwischenzeit weiteren eingegangenen Bürgereinwänden, dass das Abbaugebiet MA 6 nordöstlich von Haag nur ca. 125 m von der Wohnbebauung entfernt ist, bitten wir um die Einhaltung eines grundsätzlichen Mindestabstandes der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Wohnbebauung. Hier dürfen wir z.b. auch noch auf das Vorbehaltsgebiet für Sand SD 109 hinweisen. [ ]. (92) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet SD 109 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet SD 109 handelt es sich um eine Bestandsfläche im Regionalplan, die gegenüber dem Bestand im Süden reduziert wurde. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens war ursprünglich geplant, das Vorbehaltsgebiet in Richtung Dettenheim zu erweitern. Die geplante Ortsumgehung machte diese Planung hinfällig. Deshalb wurde empfohlen, das Vorbehaltsgebiet SD 109 neu abzugrenzen und nochmals in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 177). Das Gebiet ist landwirtschaftlich genutzt und wird durch die Bahntrasse von der Wohnbebauung in Graben räumlich und visuell getrennt. Im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden keine öffentlichen Belange angeführt, die einer Darstellung der SD 109 als Vorbehaltsgebiet entgegenstehen. - Weißenburg i. Bay. [ ] [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt, Von den städtischen Fachbereichen wurde festgestellt, dass einzelne Punkte aus früheren Stellungnahmen wie beispielsweise der bewaldete Sichtschutzstreifen bei MA 16/MA 116 oder die Ortsumgehung Dettenheim/SD 109 in den neuen Planungsentwurf aufgenommen wurden. Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: [ ] Beschluss III: - mit 20 : 1 Stimmen angenommen Mit der (bereits im Planentwurf vom ) geänderten Ausweisung des Vorbehaltsgebietes SD 109 besteht Einverständnis. Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfah- 129

130 ren zu berücksichtigen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [SD 109] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 130

131 SD 113 Brombach West, Gemeinde Haundorf, LKR WUG - Gemeinde Haundorf [ , Stellungnahme im Rahme des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] Die Gemeinde Haundorf beantragt hiermit im Rahmen der Fortschreibung, die Vorbehaltsfläche für den Sandabbau SD 113 (Brombach West) ersatzlos zu streichen [ ]. - Stadt Gunzenhausen [ ] [ ] Bereits 2010 und 2013 wurde die Stadt Gunzenhausen anlässlich der Fortschreibung des Teilkapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen angehört. In beiden Fällen nahm die Stadt zu dem in unmittelbarer Nähe zur Stadtgrenze auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Haundorf, Gemeindeteil Brombach, vorgesehenen Sandabbau Stellung. Nach aktueller Planfassung ist hier ein Vorbehaltsgebiet Nummer 113 für den Sandabbau geplant. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Standortes zur Stadtgrenze der Stadt Gunzenhausen und der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Landschaft und Erholung sowie aus Immissionsgründen ergingen sowohl 2010 als auch 2013 negative Stellungnahmen. Nachdem sich seit dem ergänzenden Beteiligungsverfahren im vergangenen Jahr der Planentwurf in Bezug auf das Vorbehaltsgebiet Nummer 113 nicht geändert hat und damit in Brombach immer noch ein Vorbehaltsgebiet für den Sandabbau vorgesehen ist, verweisen wir insoweit auf unsere letzte Stellungnahme vom 05./ und halten sie vollinhaltlich aufrecht. Wir nehmen daher nochmals wie folgt Stellung: Der Bau- und Umweltausschuss begrüßt die Abstufung des ursprünglichen Vorranggebietes Nummer 15 für den Sandabbau in Haundorf, Gemeinteil Brombach, in das Vorbehaltsgebiet Nummer 113 für den Sandabbau. Damit wurde den Einwendungen der Stadt Gunzenhausen zumindest teilweise Rechnung getragen. Das geplante Vorbehaltsgebiet Nummer 113 für den Sandabbau in unmittelbarer Nähe zur Stadtgrenze der Stadt Gunzenhausen wird aber immer noch wegen seiner negativen Auswirkungen auf Landschaft und Erholung sowie aus Immissionsgründen abgelehnt. Das geplante Vorbehaltsgebiet befindet sich in einem ungestörten Waldbereich im oberen Brombachtal, welches die Verbindungsachse zwischen dem Altmühlsee und Brombachsee darstellt. Dem Brombachtal mit seinen Waldflächen, Feuchtbereichen und Offenlandflächen kommt besondere Bedeutung für naturorientierte Freizeitaktivitäten zu. Durch den Sandabbau würde die Erholungseignung des Brombachtales für Touristen und Erholungssuchende aus dem angrenzenden Stadtgebiet Gunzenhausens langfristig gestört. Die Festsetzung widerspricht nach hiesigem Erachten auch den im Jahr 2010 definierten (93) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet SD 113 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet SD 109 handelt es sich um keine Bestandsfläche im Regionalplan. Ursprünglich sollte das Gebiet als Vorranggebiet SD 15 in den Regionalplan eingehen. Aufgrund von negativen Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde Haundorf wie auch der Nachbargemeinde Gunzenhausen im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde empfohlen, das geplante Vorranggebiet SD 15 zum Vorbehaltsgebiet mit der Bezeichnung SD 113 abzustufen und in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 165). Das Plangebiet zeichnet sich im Allgemeinen durch gute Rohstoffeigenschaften aus. In direkter Nähe zur SD 113 wurden im Umfeld von Brombach in der Vergangenheit außerhalb der Regionalplanung drei Abbaugenehmigungen (ca. 10ha) auf freier Flur erteilt. Während diese Abbaue direkte Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben, wird durch die Darstellung der SD 113 der Versuch unternommen, den Sandabbau mit der Erholungsfunktion in Einklang zu bringen: Das Gebiet SD 113 befindet sich in einem Nadelwaldbereich, der forstwirtschaftlich genutzt wird. Naturschutzfachliche oder naturschutzrechtliche Einwendungen wurden von den Fachbehörden (insb. untere/ höhere Naturschutzbehörde) nicht erhoben. Innerhalb des Gebiets finden sich laut ROK keine kartierten Biotope o.ä. Durch entsprechend festgelegte Folgefunktion kann das Gebiet sowohl mit Blick auf den Naturschutz wie auch auf die Erholungsfunktion gegenüber dem Bestand bereichert werden. Eine Einsehbarkeit von außen bzw. die Wirkung auf den überregionalen Wanderweg (Rangau-Randweg), der ca. 200m nördlich des Gebietes durch das Brombachtal führt, kann durch die Gestaltung einer entsprechenden Sichtkulisse (Waldbestand) verhindert werden. Im Gegensatz zu den bereits genehmigten Abbauen bei Brombach kann die SD 113 ohne Ortsdurchfahrt direkt über die B 466 erschlossen werden, was mögliche Immissionen mindert. Im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden keine konkreten öffentlichen Belange angeführt, die einer Darstellung der SD 113 zumindest als Vorbehaltsgebiet entgegen- 131

132 Zielen des Regionalplanes für die Region 8 (Westmittelfranken), Teil Erholung, in dem dieser Bereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Erholung dargestellt ist. Darüber hinaus würde ein Sandabbau die im Regionalplan dargestellten überregionalen Wanderwege tangieren. Auch würde die Entwicklung und Attraktivität des in Aufstellung befindlichen Seenland-Leitwanderweges in Frage gestellt. [ ] Unserer Stellungnahme liegt i. Ü. ein Beschluss des Bau- und Umweltausschuss der Stadt Gunzenhausen vom zugrunde [ ]. stehen. Im Detail muss ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden, welche Teilbereiche der SD 113 für einen Abbau zur Verfügung stehen und welche Auflagen festgelegt werden. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [SD 113 (vorher QS 15)] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]

133 SD 114 Mönchsroth Süd, Gemeinde Mönchsroth, LKR AN - (94) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet SD 114 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Änderung des Vorranggebiets für den Abbau von Sand SD 14 Mönchsroth Süd der Gemeinde Mönchsroth: Flächengleiche Abstufung zum geplanten Vorbehaltsgebiet SD 114 Die Abstufung des Vorranggebiets zum Vorbehaltsgebiet wird von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde begrüßt. [ ] Bei der Umsetzung einer adäquaten Folgenutzung bestehen keine Einwände [ ]. Das Gebiet SD 14 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrangbzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Innerhalb des Gebietes befindet sich ein aktiver Abbauunternehmer mit Abbaulizenz für einen Teilbereich der Fläche. Aufgrund verschiedener fachlicher Bedenken (insb. Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, Planungen von Konzentrationszonen Windkraft auf Teilflächen) wurde im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens empfohlen, das Gebiet nach Rücksprache mit der Kommune und den Fachstellen als Vorbehaltsgebiet darzustellen (BE 164). Im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [SD 114 (vorher QS 14)] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]

134 QS 101 Elpersdorf b.windsbach West, Stadt Windsbach, LKR AN - Bayerischer Bauernverband [ ] [ ] Die Vorbehaltsgebiete [ ] und QS 101 sind weiterhin enthalten. Zu diesen Vorbehaltsgebieten verweisen wir weiterhin auf unsere in der damaligen Stellungnahme angeführten Bedenken [ ]. [Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom ] [ ] Elpersdorf bei Windsbach liegt in unmittelbarer Nähe der fränkischen Rezat. Die nördlich der Staatsstraße 2223 gelegenen Ortschaftsteile befinden sich nahezu vollständig im Überschwemmungsgebiet HQ 100 der fränkischen Rezat. Landwirtschaftliche Betriebserweiterungen sind deshalb auf den bestehenden Hofflächen nicht mehr durchführbar. Die betroffenen Betriebe sind auf Aussiedlungsstandorte angewiesen. Bei einer Realisierung des geplanten Sandabbaugebietes entfallen prädestinierte Flächen zur Entwicklungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Zur Existenzsicherung der bestehenden Betriebe ist es erforderlich, das Vorbehaltsgebiet zum Abbau von Quarzsand zu streichen [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Der BN bittet bei QS 101 bei der Abgrenzung für den Erhalt der bestehenden Ranken Sorge zu tragen [ ]. - Dieter Stünzendörfer, Elpersdorf 8, Windsbach [ ] [ ] Hiermit lege ich gegen die Teilfortschreibung des Regionalentwicklungsplans, Kap. B II (95) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 184 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet QS 101 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet QS 101 war bereits in ähnlichen Ausmaßen im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Vergleich zum Bestand wurden die Abstände nach Elpersdorf b.windsbach erhöht. Innerhalb der QS 101 sind laut ROK keine naturschutzfachlich sensiblen oder naturschutzrechtlich gesicherten Bereiche kartiert. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine konkreten öffentlichen Belange vorgebracht, die einen Abbau zumindest auf Teilflächen unterbinden würden. Das gilt auch für die im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen betroffener Privatpersonen. Das Vorbehaltsgebiet für Quarzsandabbau gewährt der Rohstoffsicherung bzw. dem Rohstoffabbau ein besonderes Gewicht, ohne jedoch Aussiedlungsflächen zur Entwicklungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, die zudem im Außenbereich privilegiert sind, kategorisch auszuschließen. 134

135 Widerspruch ein. 1. Mein Hofgrundstück, Plan Nr. 20 Gem. Elpersdorf, liegt seit der Neufestsetzung des HQ 100 zu 100% innerhalb des Gebietes, eine Entwicklungsmöglichkeit des Hofes ist somit nicht mehr gegeben. 2. Bei der Planung des Quarzsandabbaugebietes QS 101 beziehen Sie meinen Acker, Plan Nr. 535, Gem. Elpersdorf, mit ein. Dieses Grundstück wird von uns als möglicher Aussiedlungsstandort benötigt, da eine Entwicklung auf der Hofstelle nicht möglich ist. Ich bitte daher, mir verbindlich mitzuteilen, dass eine bauliche Nutzung Vorrang vor einem Sandabbau hat [ ]. - Harald Großberger, Elpersdorf 2, Windsbach [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Gegen die Planung erhebe ich form- und fristgerecht Widerspruch. Betroffen sind wir vom Vorbehaltsgebiet QS 101 für den Abbau von Quarzsand. Als Eigentümer von Flst.Nr. 714, Gemarkung Windsbach, sowie Flst.Nr. 534, Gemarkung Elpersdorf, sind wir erheblich betroffen. Unser Hof liegt nördlich der Staatsstraße und direkt im Anschluss an die fränkische Rezat. Von der Ausweisung des Überschwemmungsgebietes HQ 100 ist unsere gesamte Hofstelle betroffen. Die vorgenannten Grundstücke sind die einzig möglichen Aussiedlungsflächen. Es wird deshalb beantragt, das Vorbehaltsgebiet nicht auszuweisen bzw. soweit zurückzunehmen, dass die Grundstücke als Hofentwicklungsflächen uneingeschränkt zur Verfügung stehen [ ]. - Werner Frieß, Elpersdorf 11, Windsbach [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Über unseren Bauernverbandsobmann habe ich erfahren, dass Sie ein Gebiet für den Abbau von Quarzsand in der Gemarkung Elpersdorf planen. Mit diesem Schreiben möchte ich Widerspruch zur 13. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken, Fortschreibung des Teilkapitels Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen einlegen. In dem Gebiet QS 101, das für den Abbau von Sand gesichert werden soll, befinden sich mehrere Feldstücke unseres landwirtschaftlichen Betriebes. Unter anderem auch ein Feldstück, das für eine Betriebsaussiedlung unseres Betriebes gedacht ist, da wir auf unserer alten Hofstelle keine weiteren Erweiterungen mehr tätigen können. Ich bitte Sie daher, dieses Gebiet nicht als Abbaugebiet für Sand auszuweisen [ ]. 135

136 QS 103 Brombachsee Abflussbereich- 1, Markt Pleinfeld, LKR WUG - (96) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet QS 103 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] [ ] QS 103/QS 104: Auch nach Abstufung zu Vorbehaltsgebiet QS 103 und QS 104 wird die Fläche naturschutzfachlich kritisch gesehen. Der geschützte Landschaftsbestandteil Mandlesmühle sowie zahlreiche wertvolle Biotopflächen und Lebensräume von seltenen Tier- und Pflanzenarten liegen weiterhin in den Gebieten [ ]. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] QS 103 Brombachsee Abflussbereich 1 Die Abstufung zum Vorbehaltsgebiet sowie die Teilung der Fläche trägt unseren Einwänden bezüglich des geschützten Landschaftsbestandteils Rechnung. Dieser ist nunmehr außerhalb der Vorbehaltsgebiete. Im Genehmigungsverfahren ist mittels geeigneter Auflagen darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen des Schutzgebietes vermieden werden. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in der Begründung zum RP 8 bereits aufgenommen worden [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesonde- Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits zusammen mit dem Vorbehaltsgebiet QS 104 als Vorranggebiet im Regionalplan dargestellt. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden erhebliche naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Einwendungen erhoben, weshalb empfohlen wurde, das Vorranggebiet zum Vorbehaltsgebiet abzustufen (BE 181). Zudem wurde das Gebiet im Rahmen der Vorbereitungen zum erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren um zahlreiche naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich sensible Bereiche reduziert und in der Konsequenz in die Vorbehaltsgebiete QS 103 und QS 104 geteilt. Anders als von der unteren Naturschutzbehörde dargelegt, liegen nun die Mehrzahl an kartierten Biotopen wie auch der geschützte Landschaftsbestandteil Mandlesmühle nicht mehr in den Vorbehaltsgebieten QS 103 und QS 104. Es wird von Seiten der Regionalplanung nicht bezweifelt, dass über die Gewinnung von Bodenschätzen bedeutende Lebensräume für Flora und Fauna entstehen können. Aufgrund der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, insbesondere aber aufgrund des Bestands an zahlreichen hochwertigen Biotopen wie auch dem geschützten Landschaftsbestandteil Mandlesmühle wurde deutlich, dass evtl. nur Teilflächen des zunächst geplanten Vorranggebietes für einen Quarzsandabbau herangezogen werden können. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Stellungnahmen der höheren und unteren Naturschutzbehörde ist von einer geänderten abwägungserheblichen Sachlage auszugehen. Der grundsätzliche Vorrang" des Quarzsandabbaus gegenüber konkurrierenden Belangen kann in diesem Umfeld nicht mehr aufrechterhalten werden. Auf der anderen Seite baut ein Unternehmer in den Vorbehaltsgebieten QS 103 und QS 104 ab und besitzt bereits weitreichende Abbaugenehmigungen. Eine Streichung des Gebiets aus dem Regionalplan wäre vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Im Detail muss ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden, welche Teilbereiche der QS 103 und QS 104 für einen Abbau zur Verfügung stehen und welche Auflagen festgelegt werden. 136

137 re bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [QS 103 (vorher QS 2)] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] VR QS 2 soll abgestuft werden zu VB QS 103: Das bereits für rechtsverbindlich erklärte Vorranggebiet QS 2 soll zum VB QS 103 abgestuft werden. Dies wird entschieden abgelehnt. Es handelt sich um ein bereits rechtsverbindliches Vorranggebiet für Quarzsand. Durch die Abstufung ist die Planungssicherheit nicht mehr gegeben. Eine Abstufung ist nur gerechtfertigt, wenn sich die abwägungserhebliche Sachlage geändert hat (siehe auch Schreiben des StMWIVT vom ). Dies ist hier nicht erkennbar: die vorgebrachten naturschutzfachlichen Einwände wie z.b. wertvolle Biotopflächen sowie Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten, sind vermutlich erst durch die Sandgewinnung entstanden (zahlreiche Publikationen in anderen Fällen belegen dies). Überdies wird im Genehmigungsverfahren ohnehin auf diese naturschutzfachlichen Belange eingegangen. Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass sich oftmals gerade durch die Sandgewinnung seltene Tiere und Pflanzen in diesen Bereichen ansiedeln! [ ]. 137

138 QS 104 Brombachsee Abflussbereich- 2, Markt Pleinfeld, LKR WUG - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] [ ] QS 103/QS 104: Auch nach Abstufung zu Vorbehaltsgebiet QS 103 und QS 104 wird die Fläche naturschutzfachlich kritisch gesehen. Der geschützte Landschaftsbestandteil Mandlesmühle sowie zahlreiche wertvolle Biotopflächen und Lebensräume von seltenen Tier- und Pflanzenarten liegen weiterhin in den Gebieten [ ]. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] QS 104 Brombachsee Abflussbereich 2 Die Abstufung zum Vorbehaltsgebiet sowie die Teilung der Fläche trägt unseren Einwänden bezüglich des geschützten Landschaftsbestandteils Rechnung. Dieser ist nunmehr außerhalb der Vorbehaltsgebiete. Im Genehmigungsverfahren ist mittels geeigneter Auflagen darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen des Schutzgebietes vermieden werden. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in der Begründung zum RP 8 bereits aufgenommen worden [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkungen: Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesonde- (97) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet QS 104 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits zusammen mit dem Vorbehaltsgebiet QS 103 als Vorranggebiet im Regionalplan dargestellt. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden erhebliche naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Einwendungen erhoben, weshalb empfohlen wurde, das Vorranggebiet zum Vorbehaltsgebiet abzustufen (BE 181). Zudem wurde das Gebiet im Rahmen der Vorbereitungen zum erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren um zahlreiche naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich sensible Bereiche reduziert und in der Konsequenz in die Vorbehaltsgebiete QS 103 und QS 104 geteilt. Anders als von der unteren Naturschutzbehörde dargelegt, liegen nun die Mehrzahl an kartierten Biotopen wie auch der geschützte Landschaftsbestandteil Mandlesmühle nicht mehr in den Vorbehaltsgebieten QS 103 und QS 104. Es wird von Seiten der Regionalplanung nicht bezweifelt, dass über die Gewinnung von Bodenschätzen bedeutende Lebensräume für Flora und Fauna entstehen können. Aufgrund der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, insbesondere aber aufgrund des Bestands an zahlreichen hochwertigen Biotopen wie auch dem geschützten Landschaftsbestandteil Mandlesmühle wurde deutlich, dass evtl. nur Teilflächen des zunächst geplanten Vorranggebietes für einen Quarzsandabbau herangezogen werden können. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Stellungnahmen der höheren und unteren Naturschutzbehörde ist von einer geänderten abwägungserheblichen Sachlage auszugehen. Der grundsätzliche Vorrang" des Quarzsandabbaus gegenüber konkurrierenden Belangen kann in diesem Umfeld nicht mehr aufrechterhalten werden. Auf der anderen Seite baut ein Unternehmer in den Vorbehaltsgebieten QS 103 und QS 104 ab und besitzt bereits weitreichende Abbaugenehmigungen. Eine Streichung des Gebiets aus dem Regionalplan wäre vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Im Detail muss ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden, welche Teilbereiche der QS 103 und QS 104 für einen Abbau zur Verfügung stehen und welche Auflagen festgelegt werden.. 138

139 re bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). [ ] Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete [QS 103 (vorher QS 2)] sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] VR QS 2 soll abgestuft werden zu VB QS 103: Das bereits für rechtsverbindlich erklärte Vorranggebiet QS 2 soll zum VB QS 103 abgestuft werden. Dies wird entschieden abgelehnt. Es handelt sich um ein bereits rechtsverbindliches Vorranggebiet für Quarzsand. Durch die Abstufung ist die Planungssicherheit nicht mehr gegeben. Eine Abstufung ist nur gerechtfertigt, wenn sich die abwägungserhebliche Sachlage geändert hat (siehe auch Schreiben des StMWIVT vom ). Dies ist hier nicht erkennbar: die vorgebrachten naturschutzfachlichen Einwände wie z.b. wertvolle Biotopflächen sowie Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten, sind vermutlich erst durch die Sandgewinnung entstanden (zahlreiche Publikationen in anderen Fällen belegen dies). Überdies wird im Genehmigungsverfahren ohnehin auf diese naturschutzfachlichen Belange eingegangen. Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass sich oftmals gerade durch die Sandgewinnung seltene Tiere und Pflanzen in diesen Bereichen ansiedeln! [ ]. 139

140 Rohstoff Kalkstein (CA) 140

141 CA 1 Mörlbach Süd, Gemeinde Gallmersgarten/Gemeinde Ohrenbach, LKR NEA - Gemeinde Ohrenbach [ ] [ ] die Gemeinde Ohrenbach spricht sich gegen die im B II, Punkt bezeichneten Gebiete CA 1 Mörlbach Süd und CA 101 Gallmersgarten Nord, auf Seite 9, aus. In diesem Gebiet befindet sich der Ortsteil Seemühle, welcher in 3 Generationen bewohnt ist. Zudem befinden sich landwirtschaftliche Gebäude auf diesem Grundstück der Seemühle. Die Gemeinde sieht es für notwendig, die Bewohner zu schützen. Dieser Ortsteil wäre durch den Abbau und den dazugehörigen Betriebsverkehr stark beeinträchtigt [ ]. - Gemeinde Gallmersgarten [ ] [ ] Der Gemeinderat hält an seinen Beschlüssen vom i.d. Fassung vom fest und lehnt nach wie vor das Vorranggebiet CA 1 sowie das Vorbehaltsgebiet CA 101 entschieden ab. Im Umweltbericht (Stand ) werden weiterhin erheblich negative Auswirkungen auf den Mensch, für eine biologische Vielfalt und negative Auswirkungen auf die Landschaft beschrieben. Insbesondere für das Schutzgut Mensch (Gesundheit und Erholung) werden auf Grund der geringen Siedlungsentfernung die Umweltauswirkungen von CA 1 und CA 101 als sehr negativ beurteilt. Es kann nicht bewusst die Beeinträchtigung der Bevölkerung in Kauf genommen werden. Auch der Wasserhaushalt (Grundwasser, Oberflächenwasser), der Boden und die Luft werden bei Verwirklichung der Vorhaben zumindest negativ in Mitleidenschaft gezogen. Die Eingriffe sind erheblich und nicht hinnehmbar; Mörlbach und die Mühlen sind zu schützen. Die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde wird beeinträchtigt. [Gemeinde Gallmersgarten, Stellungnahme vom ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Gemeinde Gallmersgarten in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Die Gemeinde Gallmersgarten erhebt Bedenken gegen die Ausweisung des Vorranggebietes CA1 sowie der Gebiete CA 101, CA 102 und GI 130. Die Gebäude im Ort Mörlbach leiden derzeit schon unter den Auswirkungen der Sprengungen zur (98) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet CA 1 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Innerhalb der CA 1 baut ein Unternehmen aktiv ab und besitzt bereits Abbaugenehmigungen für weite Teile des Vorranggebietes. Das Vorranggebiet CA 1 war bisher bereits als Vorranggebiet im Regionalplan dargestellt und wurde gegenüber dem Bestand um einen Teil des bestehenden und genehmigten Abbaus im Südosten reduziert und nach Westen um das ehemals geplante Vorbehaltsgebiet CA 102 erweitert. Ursprünglich sollte das Gebiet CA 1 südlich und südwestlich des Bestands erweitert werden. Diese Planungen wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens verworfen. Hintergrund des Neuzuschnitts des Vorranggebiets CA 1 war ein Kompromiss zwischen dem LRA NEA, dem WWA Ansbach, dem LfU, der Regierung von Mittelfranken und der Regionsbeauftragten, die Vergrößerung des Wasserschutzgebietes (Wasserversorgung der Stadt Burgbernheim) mit dem bestehenden und genehmigten Abbau innerhalb der CA 1 in Einklang zu bringen. Durch eine Neuerkundung der Grundwasserströme im Rahmen der Neuabgrenzung des Wasserschutzgebietes wurde eine Neuabgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete CA 1, CA 101 und CA 102 im Bereich Habermühle möglich und erforderlich. Im Detail erfolgte eine Zusammenlegung des bisherigen geplanten Vorranggebietes CA 1 und des bisherigen geplanten Vorbehaltsgebietes CA 102 zu einem neuen Vorranggebiet, als Ausgleich dafür, dass der bestehende und genehmigte Abbau innerhalb der CA 1 von der Abgrenzung zugunsten des Wasserschutzgebietes ausgenommen wurde. Durch die Neuabgrenzung wurde eine Lösung mit dem geplanten Trinkwasserschutzgebiet erreicht. Im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden keine wasserwirtschaftlichen Einwendungen gegen das Gebiet erhoben. Zudem wurden die Abstände nach Mörlbach und Habelsee angepasst. Der Ortsteil Seemühle wie auch die Kläranlage von Habelsee befinden sich deutlich außerhalb des Vorranggebietes. Die CA 1 konzentriert sich nunmehr ausschließlich 141

142 Gewinnung von Bodenschätzen im nahegelegenen Steinbruch. Teilweise werden die Erschütterungen durch die Sprengungen in verschiedenen Steinschichten unterirdisch so übertragen, dass an Gebäuden Risse entstehen, der Putz von der Decke oder Wand fällt und Fensterscheiben klirren. Wenn Sprengungen überprüft werden, so geschieht dies immer durch Vorankündigung der verschiedenen Behörden. In Mörlbach wird vermutet, dass bei nicht kontrollierten Sprengungen höhere Sprengwirkungen erreicht werden sollen und dadurch auch die heftigen Erschütterungen verursacht werden.ein Näherrücken des Steinbruches an den Ort Mörlbach kann nicht hingenommen werden. Auch die Interessen des Anwohners der Habermühle in unmittelbarer Nähe am Steinbruch sind zu berücksichtigen Aus der jetzt zum Thema Bodenschätze vorgelegten Tekturkarte 1 ist ersichtlich, dass das Vorranggebiet CA1 um schon bestehende Abbauflächen minimalst reduziert, neu abgegrenzt und mit dem bisher geplanten Vorbehaltsgebiet CA 102 zusammengelegt wurde. Dem Gemeinderat werden die einzelnen Datenblätter nebst Plan zur Kenntnis gegeben. Beschluss: Der Gemeinderat hält an seiner Stellungnahme vom , TOP 8, fest und lehnt nach wie vor das Vorranggebiet CA1 sowie die Vorbehaltsgebiete CA 101 u. GI 130 entschieden ab. Im Umweltbericht (Stand ) werden erhebliche negative Auswirkungen für den Mensch, für eine biologische Vielfalt und negative Auswirkungen auf die Landschaft beschrieben. Insbesondere für das Schutzgut Mensch (Gesundheit und Erholung) werden auf Grund der geringen Siedlungsentfernung die Umweltauswirkungen von CA1, CA 101 und GI 130 als sehr negativ beurteilt. Es kann nicht bewusst die Beeinträchtigung der Bevölkerung in Kauf genommen werden. Auch der Wasserhaushalt (Grundwasser, Oberflächenwasser) wird bei Verwirklichung der Vorhaben in Mitleidenschaft gezogen. Das GI 130 liegt teilweise im Naturpark Frankenhöhe und ist schon von daher strikt abzulehnen; außerdem werden auch hier die Umweltauswirkungen sowohl auf das Schutzgut Mensch als auch auf das Schutzgut Landschaft als sehr negativ beurteilt. Die Gemeinde Gallmersgarten behält sich vor, bei Nichtbeachtung ihrer Stellungnahme ihre Interessen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. - Stadt Burgbernheim auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ein expliziter Hinweis, dass eine Beeinträchtigung der Auebereiche des Seebachs sowie des Gewässer selbst zu vermeiden ist, wurde in den Begründungstext des Regionalplans aufgenommen (vgl. Begründung zu B II (neu) ). Durch diese Maßnahmen sollen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wie auch der umliegenden Ortschaften von vornherein vermieden werden. Im Detail muss im Genehmigungsverfahren geprüft werden, welche (immissionsschutz- bzw. naturschutzfachlichen) Auflagen ggf. für einen Abbau erteilt werden müssen. Aus rohstoffgeologischer und gewinnungstechnischer Sicht ist die neue Abgrenzung begründbar, da das Gebiet in der neuen Abgrenzung besser Rohstoffeigenschaften besitzt (E- Mail des Bayer. Landesamtes für Umwelt, Wirtschaftsgeologie/ Rohstoffe vom ). Das LEP fordert zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, dass möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abgebaut werden und die Vorkommen möglichst vollständig genutzt werden (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb der CA 1 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Zudem wäre eine willkürliche Streichung der Bestandsflächen im verbindlichen Regionalplan gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben und in dem Gebiet aktive Abbauinteressen bestehen. [ ] [ ] Der Stadtrat hält an seinen Beschlüssen vom i.d.fassung vom fest. Insbesondere fordert die Stadt weiterhin die ersatzlose Streichung des Vorranggebietes GI 25, die mit dem Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, dem Eingriff in Natur und Landschaft, dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt und insbesondere mit den Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich des Abtransports, begründet wird [ ]. [Stadt Burgbernheim, Schreiben vom ] 142

143 [ ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Stadt Burgbernheim in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: e) Das Vorranggebiet (Änderung) GI 25 und das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 129 werden abgelehnt und die ersatzlose Streichung aus dem Regionalplan wird beantragt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei GI 129 in der Kopfzeile der Ortsname Illesheim durch den Ortsnamen Burgbernheim zu ersetzen ist. Zur Begründung macht sich der Stadtrat die Ausführungen in der Stellungnahme der Stadt Burgbernheim vom zur Voranfrage der Firma Knauf Gips KG sowie den Stadtratsbeschluss vom zu eigen. Somit begründet sich die Ablehnung insbesondere mit den Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, den Eingriff in Natur und Landschaft, den Eingriff in den Grundwasserhaushalt und die Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich Abtransport. f) Gegen das Vorranggebiet (Änderung) GI 26 und das Vorbehaltsgebiet (neu) GI 127 werden keine Einwendungen geltend gemacht, soweit durch die Vorhaben der Kläranlagenstandort und die städtischen Einrichtungen in deren Umfeld keine negativen Einwirkungen erfahren. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbehaltsgebietes GI 127 für den nachhaltigen Schutz der Aischquelle, die ca. 200 m entfernt vom genannten Gebiet liegt. g) Das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 130 wird abgelehnt und die Streichung aus dem Regionalplan beantragt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht hinnehmbar. Die Begründung unter a) gilt entsprechend. h) Das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 101 sowie das Vorranggebiet (Änderung) CA 1, das auf der Gemeinde Gallmersgarten zu liegen kommt, sowie das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 102, das in der Gemeinde Ohrenbach zu liegen kommt, werden abgelehnt und die Streichung unter Berücksichtigung der Interessen an der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Burgbernheim beantragt. Im Verfahren zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes Burgbernheim wurde bereits Planreife erlangt. Die öffentliche Wasserversorgung muss Vorrang vor der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen haben, jedenfalls darf die öffentliche Wasserversorgung keine negativen Beeinträchtigungen erfahren oder im Bestand gefährdet werden. Im jetzt durchgeführten ergänzenden Beteiligungsverfahren erfolgten folgende Änderungen: Das Vorranggebiet GI 25 wurde reduziert und neu abgegrenzt. Das Vorbehaltsgebiet GI 129 wurde gestrichen und entfällt künftig Das Vorbehaltsgebiet CA 102 wurde gestrichen und entfällt künftig. Das Vorbehaltsgebiet CA 101 sowie das Vorranggebiet CA 1 wurden neu abgegrenzt und in ihrer Fläche reduziert. 143

144 Die aktuelle Tekturkarte 1 mit den genannten Änderungen wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Beschluss: Die Änderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat hält an seiner Stellungnahme vom fest. In Buchstabe d) wird klargestellt, dass nach derzeitigem Stand im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Burgbernheim davon auszugehen ist, dass zwischen dem Abbau von Bodenschätzen und der Wasserversorgung keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] - Änderung des Vorbehaltsgebiets für den Abbau von Kalkstein CA 102 Habelsee Ost der Gemeinde Ohrenbach: Zusammenlegung mit neu abgegrenztem Vorranggebiet CA 1 Bei der Umsetzung einer adäquaten Folgenutzung bestehen keine Einwände [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen CA 1und CA 101 wird der abzubauende Muschelkalk vom Unteren Keuper überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Unteren Keuper handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Kalksteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Unteren Keuper jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Zu CA, 1 CA

145 Die Fläche CA 101 erfasst den Auebereich des Seebaches sowie das Gewässer selbst. Diese Bereiche sind aus der Fläche CA 101 auszugrenzen. Ansonsten sind die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. 145

146 CA 3 Chauseehaus West, Gemeinde Steinsfeld, LKR AN - (99) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 188 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet CA 3 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Bei Kalkstein sieht der BN CA 3 und CA 4 kritisch. Einwände bestehen hier nicht wg. des Biotopwertes, sondern wg. der offenkundigen Vorratspolitik [ ]. Das Vorranggebiet war bisher bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Es wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Innerhalb der CA 3 baut ein Unternehmen aktiv ab und besitzt bereits Abbaugenehmigungen für weite Teilbereiche der CA 3. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die regionale und überregionale Rohstoffsicherheit - im Falle des Rohstoffs Kalkstein - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit wäre auch ohne die konkreten Abbauinteressen des o.g. Unternehmens eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 146

147 CA 4 Chauseehaus Nord, Gemeinde Steinsfeld/Gemeinde Neusitz, LKR AN - (100) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 189 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet CA 4 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ; ergänzende Stellungnahme für den LK Ansbach] [ ] Der BN fordert die Herausnahme sämtlicher hinsichtlich ihres Biotopwertes sensibler bzw. ohnehin naturschutzrechtlich geschützter Gebiete und damit auch eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Bei Kalkstein sieht der BN CA 3 und CA 4 kritisch. Einwände bestehen hier nicht wg. des Biotopwertes, sondern wg. der offenkundigen Vorratspolitik [ ]. Das Vorranggebiet war bisher bereits vollumfänglich im Regionalplan z.t. als Vorranggebiet und z.t. als Vorbehaltsgebiet dargestellt. Es wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Aufgabe der Regionalplanung ist es laut LEP, die regionale und überregionale Rohstoffsicherheit - im Falle des Rohstoffs Kalkstein - bedarfsabhängig, mindestens für den Zeithorizont der Regionalpläne, zu gewährleisten. Somit ist eine langfristige Sicherung potentiell bedeutender Flächen gerechtfertigt. 147

148 CA 101 Gallmersgarten Nord, Gemeinde Ohrenbach, LRK NEA - Gemeinde Ohrenbach [ ] [ ] die Gemeinde Ohrenbach spricht sich gegen die im B II, Punkt bezeichneten Gebiete CA 1 Mörlbach Süd und CA 101 Gallmersgarten Nord, auf Seite 9, aus. In diesem Gebiet befindet sich der Ortsteil Seemühle, welcher in 3 Generationen bewohnt ist. Zudem befinden sich landwirtschaftliche Gebäude auf diesem Grundstück der Seemühle. Die Gemeinde sieht es für notwendig, die Bewohner zu schützen. Dieser Ortsteil wäre durch den Abbau und den dazugehörigen Betriebsverkehr stark beeinträchtigt [ ]. - Gemeinde Gallmersgarten [ ] [ ] Der Gemeinderat hält an seinen Beschlüssen vom i.d. Fassung vom fest und lehnt nach wie vor das Vorranggebiet CA 1 sowie das Vorbehaltsgebiet CA 101 entschieden ab. Im Umweltbericht (Stand ) werden weiterhin erheblich negative Auswirkungen auf den Mensch, für eine biologische Vielfalt und negative Auswirkungen auf die Landschaft beschrieben. Insbesondere für das Schutzgut Mensch (Gesundheit und Erholung) werden auf Grund der geringen Siedlungsentfernung die Umweltauswirkungen von CA 1 und CA 101 als sehr negativ beurteilt. Es kann nicht bewusst die Beeinträchtigung der Bevölkerung in Kauf genommen werden. Auch der Wasserhaushalt (Grundwasser, Oberflächenwasser), der Boden und die Luft werden bei Verwirklichung der Vorhaben zumindest negativ in Mitleidenschaft gezogen. Die Eingriffe sind erheblich und nicht hinnehmbar; Mörlbach und die Mühlen sind zu schützen. Die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde wird beeinträchtigt. [Gemeinde Gallmersgarten, Stellungnahme vom ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Gemeinde Gallmersgarten in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Die Gemeinde Gallmersgarten erhebt Bedenken gegen die Ausweisung des Vorranggebietes CA1 sowie der Gebiete CA 101, CA 102 und GI 130. Die Gebäude im Ort Mörlbach leiden derzeit schon unter den Auswirkungen der Sprengungen zur Gewinnung von Bodenschätzen im nahegelegenen Steinbruch. Teilweise werden die Erschütterungen durch (101) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet CA 101 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet CA 101 ist keine Bestandfläche im verbindlichen Regionalplan. Im Zuge der ersten Planungen zur 13. Änderung des Regionalplans Westmittelfranken (8) war zunächst vorgesehen, das Vorbehaltsgebiet weiter im Südosten zu verorten. Hintergrund der Neugestaltung des Vorbehaltsgebiets CA 101 war ein Kompromiss zwischen dem LRA NEA, dem WWA Ansbach, dem LfU, der Regierung von Mittelfranken und der Regionsbeauftragten im Zuge der geplanten Vergrößerung des Wasserschutzgebietes (Wasserversorgung der Stadt Burgbernheim). Durch eine Neuerkundung der Grundwasserströme im Rahmen der Neuabgrenzung des Wasserschutzgebietes wurde eine Neuabgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete CA 1, CA 101 und CA 102 im Bereich Habermühle möglich und erforderlich. Der Kompromiss sieht vor, das neue Vorbehaltsgebiet CA 101 südwestlich angrenzend an das geplante Vorranggebiet CA 1 zu verorten und damit außerhalb der wasserwirtschaftlich sensiblen Bereiche. Durch die Neuabgrenzung wurde eine Lösung mit dem geplanten Trinkwasserschutzgebiet erreicht. Im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Einwendungen gegen das Gebiet erhoben. Ein expliziter Hinweis, dass eine Beeinträchtigung der Auebereiche des Seebachs sowie des Gewässer selbst zu vermeiden ist, wurde in den Begründungstext des Regionalplans aufgenommen (vgl. Begründung zu B II (neu) ). Der Ortsteil Seemühle wie auch die Kläranlage von Habelsee befinden sich deutlich außerhalb des Vorbehaltsgebiets. Die CA 101 überschneidet sich vornehmlich mit landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Im Detail muss im Genehmigungsverfahren geprüft werden, welche (wasserwirtschaftliche, immissionsschutz- bzw. naturschutzfachlichen) Auflagen ggf. für einen Abbau erteilt werden müssen und in welchen Teilbereichen der CA 101 überhaupt abgebaut werden darf. Aus gewinnungstechnischer Sicht birgt das Gebiet den Vorteil, dass es in einem Verbund mit der CA 1 zu sehen ist und ggf. eine langfristige Erweiterungsmöglichkeit des dort ansässigen Abbaus bietet. Das LEP fordert zur Minimierung der durch die Gewinnung 148

149 die Sprengungen in verschiedenen Steinschichten unterirdisch so übertragen, dass an Gebäuden Risse entstehen, der Putz von der Decke oder Wand fällt und Fensterscheiben klirren. Wenn Sprengungen überprüft werden, so geschieht dies immer durch Vorankündigung der verschiedenen Behörden. In Mörlbach wird vermutet, dass bei nicht kontrollierten Sprengungen höhere Sprengwirkungen erreicht werden sollen und dadurch auch die heftigen Erschütterungen verursacht werden.ein Näherrücken des Steinbruches an den Ort Mörlbach kann nicht hingenommen werden. Auch die Interessen des Anwohners der Habermühle in unmittelbarer Nähe am Steinbruch sind zu berücksichtigen Aus der jetzt zum Thema Bodenschätze vorgelegten Tekturkarte 1 ist ersichtlich, dass das Vorranggebiet CA1 um schon bestehende Abbauflächen minimalst reduziert, neu abgegrenzt und mit dem bisher geplanten Vorbehaltsgebiet CA 102 zusammengelegt wurde. Dem Gemeinderat werden die einzelnen Datenblätter nebst Plan zur Kenntnis gegeben. von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, dass möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abgebaut werden und die Vorkommen möglichst vollständig genutzt werden (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Verbunds CA 1/ CA 101 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Beschluss: Der Gemeinderat hält an seiner Stellungnahme vom , TOP 8, fest und lehnt nach wie vor das Vorranggebiet CA1 sowie die Vorbehaltsgebiete CA 101 u. GI 130 entschieden ab. Im Umweltbericht (Stand ) werden erhebliche negative Auswirkungen für den Mensch, für eine biologische Vielfalt und negative Auswirkungen auf die Landschaft beschrieben. Insbesondere für das Schutzgut Mensch (Gesundheit und Erholung) werden auf Grund der geringen Siedlungsentfernung die Umweltauswirkungen von CA1, CA 101 und GI 130 als sehr negativ beurteilt. Es kann nicht bewusst die Beeinträchtigung der Bevölkerung in Kauf genommen werden. Auch der Wasserhaushalt (Grundwasser, Oberflächenwasser) wird bei Verwirklichung der Vorhaben in Mitleidenschaft gezogen. Das GI 130 liegt teilweise im Naturpark Frankenhöhe und ist schon von daher strikt abzulehnen; außerdem werden auch hier die Umweltauswirkungen sowohl auf das Schutzgut Mensch als auch auf das Schutzgut Landschaft als sehr negativ beurteilt. Die Gemeinde Gallmersgarten behält sich vor, bei Nichtbeachtung ihrer Stellungnahme ihre Interessen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. - Stadt Burgbernheim [ ] [ ] Der Stadtrat hält an seinen Beschlüssen vom i.d.fassung vom fest. Insbesondere fordert die Stadt weiterhin die ersatzlose Streichung des Vorranggebietes GI 25, die mit dem Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, dem Eingriff in Natur und Landschaft, dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt und insbesondere mit den Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich des Abtransports, begründet wird [ ]. [Stadt Burgbernheim, Schreiben vom ] [ ] Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Stadt Burgbernheim in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: 149

150 i) Das Vorranggebiet (Änderung) GI 25 und das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 129 werden abgelehnt und die ersatzlose Streichung aus dem Regionalplan wird beantragt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei GI 129 in der Kopfzeile der Ortsname Illesheim durch den Ortsnamen Burgbernheim zu ersetzen ist. Zur Begründung macht sich der Stadtrat die Ausführungen in der Stellungnahme der Stadt Burgbernheim vom zur Voranfrage der Firma Knauf Gips KG sowie den Stadtratsbeschluss vom zu eigen. Somit begründet sich die Ablehnung insbesondere mit den Eingriff in die städtebauliche Entwicklung und die Fremdenverkehrsfunktion, den Eingriff in Natur und Landschaft, den Eingriff in den Grundwasserhaushalt und die Immissionsbeeinträchtigungen einschließlich Abtransport. j) Gegen das Vorranggebiet (Änderung) GI 26 und das Vorbehaltsgebiet (neu) GI 127 werden keine Einwendungen geltend gemacht, soweit durch die Vorhaben der Kläranlagenstandort und die städtischen Einrichtungen in deren Umfeld keine negativen Einwirkungen erfahren. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbehaltsgebietes GI 127 für den nachhaltigen Schutz der Aischquelle, die ca. 200 m entfernt vom genannten Gebiet liegt. k) Das Vorbehaltsgebiet (Änderung) GI 130 wird abgelehnt und die Streichung aus dem Regionalplan beantragt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht hinnehmbar. Die Begründung unter a) gilt entsprechend. l) Das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 101 sowie das Vorranggebiet (Änderung) CA 1, das auf der Gemeinde Gallmersgarten zu liegen kommt, sowie das Vorbehaltsgebiet (neu) CA 102, das in der Gemeinde Ohrenbach zu liegen kommt, werden abgelehnt und die Streichung unter Berücksichtigung der Interessen an der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Burgbernheim beantragt. Im Verfahren zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes Burgbernheim wurde bereits Planreife erlangt. Die öffentliche Wasserversorgung muss Vorrang vor der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen haben, jedenfalls darf die öffentliche Wasserversorgung keine negativen Beeinträchtigungen erfahren oder im Bestand gefährdet werden. Im jetzt durchgeführten ergänzenden Beteiligungsverfahren erfolgten folgende Änderungen: Das Vorranggebiet GI 25 wurde reduziert und neu abgegrenzt. Das Vorbehaltsgebiet GI 129 wurde gestrichen und entfällt künftig Das Vorbehaltsgebiet CA 102 wurde gestrichen und entfällt künftig. Das Vorbehaltsgebiet CA 101 sowie das Vorranggebiet CA 1 wurden neu abgegrenzt und in ihrer Fläche reduziert. Die aktuelle Tekturkarte 1 mit den genannten Änderungen wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Beschluss: Die Änderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat hält an seiner Stellung- 150

151 nahme vom fest. In Buchstabe d) wird klargestellt, dass nach derzeitigem Stand im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Burgbernheim davon auszugehen ist, dass zwischen dem Abbau von Bodenschätzen und der Wasserversorgung keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen CA 1und CA 101 wird der abzubauende Muschelkalk vom Unteren Keuper überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Unteren Keuper handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Kalksteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Unteren Keuper jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). [ ] Zu CA, 1 CA 101 Die Fläche CA 101 erfasst den Auebereich des Seebaches sowie das Gewässer selbst. Diese Bereiche sind aus der Fläche CA 101 auszugrenzen. Ansonsten sind die vorgeschlagenen neu abgegrenzten Flächen unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser, wie in den Tabellen richtig angegeben, aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar [ ]. - Naturpark Frankenhöhe [ ] [ ] eine Vielzahl von Abbaugebieten v.a. Gips (GI25,GI33, GI39, GI40, GI41, GI42) aber auch Kalkstein (CA101) als auch Ton (TO103) liegen im oder am Rand des Naturpark Frankenhöhe. Oft sind erhebliche Beeinträchtigungen und häufig Verschlechterungen sowohl des Landschaftsbildes als auch der Erholungsfunktion sowie der biologischen Vielfalt nach dem Rohstoffabbau trotz regionalplanerischer Folgefunktion zu verzeichnen. Es ist auch Überschneidungen mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten (CA101 und TO 103) vorhanden. Diese bleibenden Auswirkungen des Rohstoffabbaus nach der Rekultivierung der Eingriffe wirken sich sehr negativ auf die naturverträgliche Erholung in diesen Gemeinden aus, die auch durch den Qualitätsweg Europäischer Wasserscheideweg geprägt ist. 151

152 Daher ist einer möglichen Verschlechterung dieser Parameter bestmöglich entgegen zu wirken. Die Folgefunktionen sollen in möglichst enger Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, den betroffenen Gemeinden sowie dem Naturpark erfolgen. Die Anpassung hinsichtlich der Verfeinerung der Gebietsabgrenzungen der Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete aufgrund der verbesserten Abbaumethoden werden begrüßt [ ]. 152

153 CA 102 Habelsee Ost, Gemeinde Ohrenbach, LRK NEA (102) Kenntnisnahme, vgl. BE 99 zu CA 1 Im Laufe des Verfahrens wurden die umliegenden Grundwasserströme neu erkundet und das Wasserschutzgebiet neu abgegrenzt. Damit wurde eine Neuabgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete CA 1, CA 101 und CA 102 im Bereich Habermühle möglich und erforderlich. Hierbei wurde im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens empfohlen, das Vorbehaltsgebiet CA 102 in das neu abgegrenzte Vorranggebiet CA 1 einzubeziehen, aufzustufen und in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubinden. Das bisher geplante Vorbehaltsgebiet CA 102 entfällt damit (BE 186, 194, 195). 153

154 CA 105 Solnhofen West, Gemeinde Solnhofen, LKR WUG - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). (103) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 198 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet CA 105 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan ausgewiesen. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine konkreten öffentlichen Belange vorgebracht, die einer weiteren Darstellung als Vorbehaltsgebiet entgegenstehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss ggf. im Detail geklärt werden, welche Teilbereiche der CA 105 für einen Abbau zur Verfügung stehen und welche Auflagen festgelegt werden. Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 154

155 CA 106 Solnhofen Süd, Gemeinde Solnhofen, LKR WUG - Planungsverband Region Ingolstadt (10) [ ] [ ] Die an die Regionsgrenze reichenden Darstellungen korrespondieren in der Regel mit den im Regionalplan Region Ingolstadt festgelegten Vorranggebieten für Rohstoffabbau. Lediglich bei den auf Gebiet der Planungsregion 8 geplanten Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Kalkstein CA 106 sowie CA 107 ist auf Seiten der Planungsregion Ingolstadt landwirtschaftliches Vorbehaltsgebiet festgelegt (RP 10 B I 8.3 Z). Bei einem etwaigen, sich relevant annähernden Abbauvorhaben wären dahingehend die einschlägigen Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 10 B I G zu berücksichtigen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ca 106 Die Vorbehaltsfläche liegt im abgeschätzten Einzugsgebiet des öffentlichen Trinkwasserbrunnens Eßlingen. Die Wasserfassung ist durch den bisherigen Steinabbau in diesem Gebiet noch nicht unmittelbar z. B. durch Eintrübung beeinträchtigt worden, was dafür spricht, dass keine ausgeprägten, schnellen Wegsamkeiten zwischen dem Steinbruchgebiet und der Wasserfassung vorhanden sind. Ein Steinabbau in diesem Gebiet erscheint grundsätzlich vorstellbar, ohne die öffentliche Trinkwasserversorgung zwingend zu gefährden. Allerdings ist dem Trinkwasserschutz gegenüber dem Steinabbau Vorrang einzuräumen. Bei der Rekultivierung ist der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. (104) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet CA 106 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet war bisher als Vorranggebiet KP im Regionalplan ausgewiesen und soll nun insb. aufgrund vermuteter Rohstoffeigenschaften und wasserwirtschaftlicher Bedenken deutlich reduziert als Vorbehaltsgebiet CA dargestellt werden. Da es sich nun lediglich noch um ein Vorbehaltsgebiet handelt, sind keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht worden, die einen Abbau zumindest auf Teilflächen gänzlich verhindern. Die Anmerkungen der Wasserwirtschaft wie auch des RPV 10 müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 155

156 - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 156

157 CA 107 Langenaltheim Süd-Ost, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - (105) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 200 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet CA 107 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) - Planungsverband Region Ingolstadt (10) [ ] [ ] Die an die Regionsgrenze reichenden Darstellungen korrespondieren in der Regel mit den im Regionalplan Region Ingolstadt festgelegten Vorranggebieten für Rohstoffabbau. Lediglich bei den auf Gebiet der Planungsregion 8 geplanten Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Kalkstein CA 106 sowie CA 107 ist auf Seiten der Planungsregion Ingolstadt landwirtschaftliches Vorbehaltsgebiet festgelegt (RP 10 B I 8.3 Z). Bei einem etwaigen, sich relevant annähernden Abbauvorhaben wären dahingehend die einschlägigen Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 10 B I G zu berücksichtigen [ ]. Das Vorbehaltsgebiet war bisher bereits vollumfänglich als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan ausgewiesen. Da es sich lediglich um ein Vorbehaltsgebiet handelt, wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht, die einen möglichen Abbau innerhalb des Vorbehaltsgebiets CA 107 grundsätzlich ausschließen. Der Regionalplan der Region Westmittelfranken (8) sieht für Vorbehaltsgebiete nicht die Festlegung von Folgefunktionen vor. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ist jedoch ggf. bei der Festlegung von Folgefunktionen auf die entsprechenden Planungen der Region 10 Rücksicht zu nehmen. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und 157

158 die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 158

159 CA 108 Langenaltheim Süd, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - (106) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 201 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet CA 108 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Das Vorbehaltsgebiet CA 108 ist bereits im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet dargestellt und wurde im Vergleich zum Bestand an den westlichen und östlichen Flanken erheblich reduziert. Die zum Schrandeltal führenden Hangbereiche im Osten des ursprünglich im Regionalplan dargestellten Gebiets wurden zurückgenommen. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden keine konkreten öffentlichen Belange vorgebracht, die einen Abbau zumindest auf einer Teilfläche des Vorbehaltsgebiets CA 108 unterbinden. Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 159

160 Rohstoff Juramarmor (MA) 160

161 MA 1 Ursheim, Gemeinde Polsingen, LKR WUG (107) Kenntnisnahme, vgl. BE 128 zu MA 101 Das Vorranggebiet MA 1 ist bereits als Bestandsfläche im verbindlichen Regionalplan dargestellt. Aufgrund von wasserwirtschaftlichen Einwendungen (potentiellen Brunnenstandortes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Polsingen) wurde im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens empfohlen, das Vorranggebiet MA 1 zum Vorbehaltsgebiet abzustufen, mit dem abgrenzenden Vorbehaltsgebiet MA 101 zusammenzulegen und in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 204). 161

162 MA 2 Treuchtlingen Nord, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] MA 102 und MA 2 beschneiden ein wichtiges Naherholungsgebiet der Stadt Treuchtlingen und grenzen fast unmittelbar an die Bebauung. Der BN fordert MA 102 herauszunehmen und MA 2 auf die bisher genehmigten Abbaugebiete zu beschränken und den Südteil herauszunehmen Andernfalls wäre das Wohnen im Viertel Im Winkel sehr gestört [ ]. Aktionsbündnis für maßvollen Steinabbau [ ] [ ] Wie der Bund Naturschutz, sieht auch das Aktionsbündnis bei der Regionalplanung in einzelnen Bereichen durchaus noch Raum und auch die Notwendigkeit für Verbesserungen. Treuchtlingen: Viersteinberg/Patrichberg (MA2- Vorrang und 102- Vorbehalt) [ ] Im allgemeinen Interesse der Bevölkerung sollten diese besonders sensiblen Gebiete, die offensichtlich bisher nicht ausreichend geprüft wurden, einer nochmaligen Analyse unterzogen werden. Wir sehen hier vor allem die Lokalpolitiker der Gemeinden gefordert, im Anhörungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplans die notwendigen Änderungen für ihre Bürger zu erreichen. Viersteinberg/Patrichberg (Treuchtlingen/Wettelsheim) Vorranggebiet MA 2 Auf der wildromantischen Kuppe des Viersteinberges befindet sich eine historisch bedeutsame Ringwallanlage, die wohl aus der Früh-Latène oder Hallstattzeit stammt und im frühen Mittelalter anscheinend nochmals genutzt wurde. Es handelt sich hier um ein als Bodendenkmal geschütztes Objekt (Denkmalnummer D ). Trotzdem wurde der westliche Teil des hufeisenförmigen Walls, der am zehn Meter tief abfallenden nördlichen Steilhang des Berges endet, durch den bestehenden Steinbruchbetrieb (Vorranggebiet MA 2) bereits vernichtet. Dieses Vorranggebiet reicht bis in unmittelbare Nähe der Hangkante und wird bei weiterem Fortschreiten des Steinabbaus das (108) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 205 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet MA 2 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei der MA 2 handelt es sich um eine Bestandsfläche im Regionalplan. Es wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. In der Naturparkverordnung des Naturparks Altmühltal ist für den Bereich eine Ausnahmeregelung für den Abbau von Bodenschätzen gemäß 8 Abs. 3 der Naturparkverordnung vermerkt. Die MA 2 ist abgerückt von den Hangkanten, so dass keine weiteren Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten sind. Innerhalb der MA 2 finden sich im ROK keine kartierten Biotope. In dem Gebiet baut ein Unternehmer aktiv ab und besitzt bereits eine Abbaugenehmigung für Teile des Gebietes. Die abwägungserhebliche Sachlage für das Gebiet hat sich nicht verändert. Es gilt, dass eine willkürliche Herausnahme oder Abstufung der MA 2 unter diesen Voraussetzungen mit Schreiben des StMWIVT vom unzulässig wäre, da insb. durch Vorranggebiete eine hohe Planungssicherheit geschaffen wird. Die Einwendungen (Bodendenkmäler, Landschaftsbild, Immissionen) müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden 162

163 Landschaftsbild sehr negativ beeinflussen. Dies wäre ein erheblicher optischer Widerspruch zu dem ständig gepriesenen Erholungs- und Tourismusparadies Naturpark Altmühltal. Es käme hier insbesondere zu einer weiteren Beeinträchtigung des Wettelsheimer Kellers und des Blicks Richtung Karlsgraben. Bereits jetzt hat der Steinbruch zu einer auffälligen Schutthalde in der Nähe des Wettelsheimer Kellers geführt. MA 2 befindet sich weiterhin in unmittelbarer Nähe zu schon bestehender und geplanter Wohnbebauung (200m!). Die Entfernung zur Kirche in Wettelsheim beträgt nur etwa 800m. Im Prinzip hätte eine Abbaugenehmigung in dieser problematischen Lage nie erteilt werden dürfen. Es handelt sich hier offensichtlich um eine gravierende politische Fehlentscheidung aus früheren Zeiten. Derzeit scheint glücklicherweise nur ein sehr moderater Abbaubetrieb bei minimalem Flächenzuwachs stattzufinden. MA2 könnte dementsprechend in der Regionalplanung ganz entfallen und dennoch wäre die Existenz dieses Bruches auf der bereits genehmigten Fläche nicht in Frage gestellt. Derzeit nimmt der Bruch nur etwa ein Zehntel der Gesamtfläche von MA2 ein; alles andere ist noch ungestörter Wald. Diese ganze Region mit den an die Wohnbebauung des Patrich angrenzenden Wäldern ist ein wichtiges und sehr beliebtes Naherholungsgebiet der Treuchtlinger Bürger. 163

164 MA 3 Fuchsmühle, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG (109) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet MA 3 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits z.t. im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Die im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Einwände waren erheblich (naturschutzfachlich, immissionsschutzrechtlich). Deshalb wurde empfohlen, das Vorranggebiet MA 3 nicht in den Regionalplan aufzunehmen und die Änderung in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 206). 164

165 MA 4 Schürmühle, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG (110) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet MA 4 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Die im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Einwände waren erheblich (naturschutzfachlich, immissionsschutzrechtlich). Deshalb wurde empfohlen, das Vorranggebiet MA 4 nicht in den Regionalplan aufzunehmen und die Änderung in ein ergänzendes Beteiligungsverfahren einzubeziehen (BE 207). 165

166 MA 5 Neufang, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. (111) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 5 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits zu großen Teilen im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde nach Süden kleinflächig erweitert, während der Hang im Westen freigestellt wurde. Die Rohstoffqualität ist nach fachlicher Einschätzung des LfU in dem Gebiet sehr gut. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. 166

167 MA 6 Haag b.treuchtlingen, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - Stadt Treuchtlingen [ ] [ ] Aufgrund der in der Zwischenzeit weiteren eingegangenen Bürgereinwänden, dass das Abbaugebiet MA 6 nordöstlich von Haag nur ca. 125 m von der Wohnbebauung entfernt ist, bitten wir um die Einhaltung eines grundsätzlichen Mindestabstandes der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Wohnbebauung. Hier dürfen wir z.b. auch noch auf das Vorbehaltsgebiet für Sand SD 109 hinweisen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 6, Ma 7, Ma 9 und Ma 10 Die Vorrangflächen liegen voraussichtlich im Einflussbereich privater Hausbrunnen, die zur Trinkwasserversorgung dienen (Hausbrunnen Haag, Eichendorf, Lohhof). Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. (112) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 6 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits z.t. im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Im Norden wurden die Hangbereiche deutlich zurückgenommen, im Westen die Abstände zu Haag b.treuchtlingen im Rahmen der zeichnerischen Unschärfe des Regionalplans vergrößert. Im Südosten wurden Teile des bestehenden Vorbehaltsgebietes MA 103 in die MA 6 integriert. Das Gebiet beschränkt sich im jetzigen Umriss auf die naturschutzfachlich weniger sensiblen Ackerbereiche. In dem Gebiet baut ein Unternehmer aktiv ab und besitzt bereits eine Abbaugenehmigung für große Teile des Gebietes. Im Vergleich zur bestehenden Abbaugenehmigung des ansässigen Unternehmens, die über die Flächen des Regionalplans hinaus bis an den Ortsrand Haag b.teuchtlingen rückt, sehen die jetzt dargestellten Flächen im Regionalplan ein Abrücken vom Ortsrand vor. Grundsätzlich wäre ein willkürliches Abrücken der MA 6 von Haag b.treuchtlingen über den zeichnerischen Unschärfebereich des Bestands im Regionalplan hinaus gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben und sich die abwägungserhebliche Sachlage in diesem Fall gegenüber dem Bestand nicht wesentlich verändert hat. Die hier vorgebrachten Einwendungen (Einschränkungen bzgl. Rekultivierung, Immissionsschutz) müssen insb. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 167

168 - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Der BN unterstützt die von den Bewohnern Haags angemahnte Herausnahme von MA 6 (nur 125 m Abstand zu den Wohnhäusern). Der BN fordert, das Gebiet zu streichen [ ]. 168

169 MA 7 Möhren Süd- West, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 6, Ma 7, Ma 9 und Ma 10 Die Vorrangflächen liegen voraussichtlich im Einflussbereich privater Hausbrunnen, die zur Trinkwasserversorgung dienen (Hausbrunnen Haag, Eichendorf, Lohhof). Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. (113) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 7 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits z.t. im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde in den Hangbereichen deutlich zurückgenommen. Innerhalb des Gebietes liegt ein aktiver Bruch. Es bestehen Abbaugenehmigungen für einen Teil der Fläche. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die hier vorgebrachten Einwendungen (Einschränkungen bzgl. Rekultivierung) müssen insb. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden 169

170 MA 9 Lohhof, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - (114) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 9 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 6, Ma 7, Ma 9 und Ma 10 Die Vorrangflächen liegen voraussichtlich im Einflussbereich privater Hausbrunnen, die zur Trinkwasserversorgung dienen (Hausbrunnen Haag, Eichendorf, Lohhof). Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. Das Vorranggebiet war bisher bereits z.t. im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde nach Westen durch Hinzunahme eines bestehenden Vorbehaltsgebietes erweitert. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurden die Hangbereiche zurückgenommen und die Abstände nach Lohhof erhöht. Innerhalb des Gebietes liegt ein aktiver Bruch. Es bestehen Abbaugenehmigungen für einen großen Teil der Fläche. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die hier vorgebrachten Einwendungen (insb. Einschränkungen bzgl. Rekultivierung) müssen insb. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 170

171 MA 10 Rehlingen, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 6, Ma 7, Ma 9 und Ma 10 Die Vorrangflächen liegen voraussichtlich im Einflussbereich privater Hausbrunnen, die zur Trinkwasserversorgung dienen (Hausbrunnen Haag, Eichendorf, Lohhof). Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. (115) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 10 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet im Süden aufgrund fehlender Rohstoffqualität deutlich reduziert. Das Gebiet grenzt im Süden an einen aktiven Bruch. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die hier vorgebrachten Einwendungen (insb. Einschränkungen bzgl. Rekultivierung) müssen insb. im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 171

172 MA 11 Rehlingen Nord-West, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. (116) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 11 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher bereits z.t. im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde im Norden durch die Herausnahme der Hangbereiche und im Osten aufgrund fehlender Rohstoffqualität erheblich reduziert. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. 172

173 MA 12 Langenaltheim Nord, Gemeinde Langenaltheim, LRK WUG - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. (117) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet MA 12 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet MA 12 wie auch das Vorbehaltsgebiet MA 104 sind keine Bestandsflächen im verbindlichen Regionalplan. Beide Flächen wurden im Zuge der 13. Änderung des Regionalplans in das Verfahren eingebracht und sollten insb. eine Verlängerung des Vorranggebietes MA 13 nach Süden darstellen. Durch die Ausweisung des Vorranggebietes für Windkraft WK 14 im Bereich der geplanten MA 104 wurden die Planungen bzgl. der MA 104 hinfällig, aufgrund der offensichtlichen Konkurrenz der raumbedeutsamen Belange. Das Vorranggebiet Windkraft schließt eine Überlagerung auch mit einem Vorbehaltsgebiet für den Bodenschatzabbau aus. Es hat eine abschließende Abwägung zugunsten der Windkraftnutzung stattgefunden. Deshalb wurde im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens empfohlen, die MA 104 nicht in den Regionalplan aufzunehmen (BE 228). Damit steht die Fläche MA 12 nun solitär. So ergibt sich eine Situation, dass, losgelöst von der MA 13, bei einem möglichen Abbau im Bereich der MA 12, ein direkt von dem Ort Langenaltheim einsehbarer ( m Entfernung bei ansteigendem Gelände) Gesteinssockel entstehen würde, auf dem zwei 180m hohe Windkraftanlagen in die Höhe ragen. Das Orts- und Landschaftsbild von Langenaltheim würde so durch den geplanten Abbau erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Neubewertung der Flächen im Sommer 2014 durch das LfU festgestellt wurde, dass innerhalb der Fläche kein Treuchtlinger Marmor ansteht, so dass nach Einschätzung des LfU das Gebiet sich höchstens für eine Darstellung als Vorbehaltsgebiet CA eignen würde. Etwa ein Viertel der Fläche wäre zudem aufgrund fehlender Rohstoffeigenschaften gar nicht für einen Abbau geeignet. 173

174 MA 13 Altheimersberg, Stadt Treuchtlingen/Gemeinde Langenaltheim/Stadt Pappenheim, LRK WUG - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. (118) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 13 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet MA 13 ist zu ca. 2/3 Bestandsfläche im Regionalplan und wurde um Bereiche südlich und südwestlich von Altheimersberg (Gemeinde Langenaltheim) erweitert. Im Rahmen einer Neubewertung der Flächen im Sommer 2014 wurde die MA 13 insb. um sensible Hangbereich und Überschneidungen mit dem Landschaftsschutzgebiet (MA 130) deutlich reduziert. Willkürliche Streichungen der Bestandsflächen im verbindlichen Regionalplan wären gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. An der abwägungserheblichen Sachlage hat sich auch mit den Stellungnahmen der höheren und unteren Naturschutzbehörde nichts verändert. Dies bezieht auch die vorgesehenen Neuausweisungen mit ein. Die naturschutzfachlichen und wasserwirtschaftlichen Einwendungen müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen bzw. Ausgleichsforderungen festgelegt werden. Anders als in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zu entnehmen, ist die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen im Detail nicht Aufgabe der Regionalplanung sondern der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Auch muss allgemein angemerkt werden, dass sich die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme auf den alten Planungstand beruft, Überschneidungen mit dem Landschaftsschutzgebiet z.b. nur im Rahmen der Ausnahmeregelungen der Schutzgebietsverordnung gem. 8 Abs. 3 vorhanden sind. Innerhalb der MA 13 befinden sich zwei aktive Abbauunternehmen, die bereits für etwa die Hälfte der Fläche Abbaugenehmigungen besitzen. Der Abbau wie auch sukzessive Renaturierungsmaßnahmen sind bereits fortgeschritten. Zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Land- 174

175 - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. schaftsbild fordert das LEP, dass möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abgebaut werden und die Vorkommen möglichst vollständig genutzt werden (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb der MA 13 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Auf der anderen Seite ist eine weitere Erweiterung über den jetzigen Entwurf hinaus, wie von der Geiger Stein und Schotterwerke oder dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.v. gefordert wird, vor dem Hintergrund der Flächengröße der MA 13, nicht zu vertreten. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 13/MA130: Die Verkleinerung von Osten her umfasst im Wesentlichen die steileren Hangbereiche. Dies ist hinsichtlich des Landschaftsbildes positiv zu bewerten. Allerdings kann der Erweiterung aufgrund der verbleibenden Größe und der verbleibenden enormen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Abtragung der Bewaldeten Kuppe sowie der erheblichen negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna nicht zugestimmt werden. Die Stellungnahme bleibt aufrecht erhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme im ersten Beteiligungsverfahren] 175

176 [ ] MA13: Die Erweiterung der bestehenden Vorrangfläche für den Abbau von Juramarmor muss naturschutzfachlich abgelehnt werden. Durch die geplante Erweiterung wird die gesamte bewaldete Kuppe abgetragen. Die landschaftlichen Auswirkungen des Steinabbaus sind gravierend und lassen sich sehr gut an dem jetzigen Steinabbaugebiet ablesen. Das Abbaugebiet ist weithin sichtbar, eine Verfüllung des riesigen Gebietes mit der späteren Folgenutzung Wald wird jahrzehntelang nicht erfolgen und damit auch keine Folgenutzung für den Naturschutz. Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung von Rekultivierungszeitplänen im Gesteinsabbau defizitär, so dass der Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft nicht oder nur mit Verspätung umgesetzt wird. Die Waldflächen sind wertvolle Lebensräume für zahlreiche Tierarten, vor allem Vögel (z.b. Uhu) und Fledermäuse. Darüber hinaus haben Waldflächen eine hohe Bedeutung für den Klimaschutz und eine wichtige Funktion als Naherholungsgebiete für die Bevölkerung. Im Übrigen wurden hier im Bereich um Altheimersberg großflächige Erstaufforstungen (ca ha) in den letzten Jahren staatlich gefördert. Darüber hinaus liegen die Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (Schutzzone Naturpark Altmühltal) sowie laut Regionalplan in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in welchem die Belange von Natur und Landschaft vor anderen Nutzung Vorrang haben sollten [ ]. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] MA 13 Altheimersberg Hier wurde von Osten her eine Verkleinerung des Gebietes vorgenommen, die im Wesentlichen die steileren Hangbereiche umfasst. Trotz der hierdurch erzielbaren kleinräumigen Vorteile für das Landschaftsbild, kann dem Gebiet aufgrund der verbleibenden Größe nicht zugestimmt werden. Die Abstufung eines kleinen Teilbereiches (MA 130) zum Vorbehaltsgebiet bedeutet noch keine wesentliche Verringerung der Beeinträchtigungen durch das insgesamt zu betrachtende Abbaugebiet [ ]. - - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen 176

177 Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 13, teilweise Ma 108, Ma 109, Ma 130 Die Vorrangfläche Ma 13 und die Vorbehaltsflächen Ma 108, Ma109 und Ma 130 liegen größtenteils im generellen Grundwasseranstrom auf die öffentlichen Trinkwasserbrunnen der Stadt Pappenheim. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und den Brunnen bekannt. Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Erweiterung der VR MA 13 bzw. Ergänzung der VB MA 130 Zur Sicherung des Unternehmensstandortes ist es dringend notwendig, das für rechtsverbindlich erklärte Vorbehaltsgebiet (ehem. VB MA 35), zumindest in dem orange gekennzeichneten Gebiet in Abb. 1 weiterhin als Vorbehaltsgebiet in den Regionalplan aufzunehmen. Ergänzung des VB MA 130 im Osten der VR MA 13. [ ]. 177

178 - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Wenn man die Pläne anschaut und das rasante und tiefe Fortschreiten des Abbaus bei Frankenschotter südlich Dietfurt in Rechnung stellt, so würde das (bei der Planung ausgesparte) Gut Altheimersberg am Ende wie ein Meteora-Kloster über ringsum gähnenden Abgründen schweben. Hier sind dringend Gestaltungsvorgaben zu machen. Der BN fordert eine Herausnahme der Steinabbau-Reservierungen südlich des Gutshofes Altheimersberges, um aufgeforstete Hochflächen zu erhalten und die Option für eine Windparkbildung zu erhalten in Ergänzung der schon betriebenen Großwindräder (bezüglich des Ortes Langenaltheim wären mind. 2 km Abstand gegeben). Außerdem wären damit Einkreisung bzw. 178

179 Abschneiden von Gut Altheimersberg erledigt [ ]. - Geiger Stein und Schotterwerke [ ] [ ] In dieser Region betreibt unsere Tochterfirma Max Balz GmbH & Co. Einen Steinbruch mit angeschlossenem Verarbeitungswerk mit ca. 40 Mitarbeitern im Bereich des Vorranggebietes MA 13. Mit dem aktuellen Entwurf sind wir nicht einverstanden, da wir gegenüber der bisherigen Situation zur Rohstoffsicherung eine Verschlechterung zu verzeichnen haben. Bei allem Verständnis für die aktuelle Diskussion um die zusammengefasste Größenordnung sämtlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ist es unerlässlich, dass eine gewisse Planungssicherheit bzgl. der Rohstoffversorgung der im Betrieb befindlichen Natursteinbetriebe gewährleistet wird. Wir beantragen deshalb wie bereits im ursprünglichen Verfahren eine graduelle Ausdehnung unseres Vorranggebietes in Richtung Osten gem. Anlage 1 [vgl. Anlage des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden]. Ziel ist es, die mittelfristige Versorgung des aktiven Betriebes mit Rohmaterial zu sichern und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Der Hinweis auf das Landschaftsschutzgebiet sollte zumindest zu einer Ausweisung als Vorbehaltsgebiet ostwärts des Vorranggebietes führen [ ]. 179

180 MA 14 Übermatzhofen, Stadt Pappenheim, LKR WUG - (119) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 14 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 14: Die Reduzierung der Fläche wird begrüßt [ ]. - Stadt Pappenheim Das Vorranggebiet war bisher bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet entlang der Hangbereiche im Norden, Osten und Süden erheblich reduziert, insb. um den sensiblen Landschaftsraum gerecht zu werden. Im Gebiet befindet sich ein aktiver Bruch. Für Teile des Vorranggebietes existieren Abbaugenehmigungen. Im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Die hier vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Befürchtungen müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbau- 180

181 zeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 14, Ma 114 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Solnhofener Brunnens. Der Brunnen wird zwar derzeit nicht mehr zur ständigen öffentlichen Wasserversorgung genutzt. Er dient jedoch der Notversorgung. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird. Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Daher ist auf eine Einlagerung auf Fremdmaterial zu verzichten [ ]. 181

182 MA 15 Osterdorf Nord, Stadt Pappenheim, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 15, teilweise Ma 108 Die Vorrangfläche Ma 15 und teilweise die Vorbehaltsfläche Ma 108 liegen im abgeschätzten Einzugsgebiet des öffentlichen Trinkwasserbrunnens von Schambach. Die Wasserfassung ist durch den bisherigen Steinabbau in diesem Gebiet noch nicht unmittelbar z. B. durch Eintrübung beeinträchtigt worden, was dafür spricht, dass keine ausgeprägten, schnellen Wegsamkeiten zwischen dem Steinbruchgebiet und der Wasserfassung vorhanden sind. Ein Steinabbau in diesem Gebiet erscheint grundsätzlich vorstellbar, ohne die öffentliche Trinkwasserversorgung zwingend zu gefährden. Allerdings ist dem Trinkwasserschutz gegenüber dem Steinabbau Vorrang einzuräumen. Die Vorrangflächen Ma 15 ist zu streichen oder als Vorbehaltsfläche darzustellen. Bei der Rekultivierung ist der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung). [ ]. (120) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 15 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war bisher z.t. bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde nach Westen unter Hinzunahme von Teilflächen eines dargestellten Vorbehaltsgebietes erweitert. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet entlang der Hangbereiche im Norden reduziert Im Gebiet befindet sich ein aktiver Bruch. Für Teile des Vorranggebietes existieren Abbaugenehmigungen. Die hier vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Einwendungen müssen, insb. aufgrund der unkonkreten Faktenlage, im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Weitere entgegenstehende öffentliche Belange wurden nicht vorgebracht. 182

183 MA 16 Weißenburger Wald, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay., LKR WUG - (121) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 16 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt, Von den städtischen Fachbereichen wurde festgestellt, dass einzelne Punkte aus früheren Stellungnahmen wie beispielsweise der bewaldete Sichtschutzstreifen bei MA 16/MA 116 oder die Ortsumgehung Dettenheim/SD 109 in den neuen Planungsentwurf aufgenommen wurden. Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Das städtische Forstamt hat im Zusammenhang mit den Vorranggebieten darauf hingewiesen, dass städtischer Waldbesitz nur von MA 16 und MA 17 tangiert wird und im Zusammenhang mit den Vorbehaltsgebieten, dass sich MA 111 zum größten Teil im Stadtwalddistrikt Karlsforst und MA 116 sich südwestlich der Enklave Fürstliches Steinberg im Stadtwald befindet. Außerdem liegen alle im Wald ausgewiesenen o.g. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Schutzzone des Naturparks Altmühltals, der rechtlich die Qualität eines Landschaftsschutzgebietes besitzt. Weiterhin wurde seitens des Städtischen Forstamtes ausgeführt, dass auf der Vorrangfläche MA 16 (vormals MA 13) bereits Steinabbau stattfindet und die Bedenken in den Bereichen Wasser, Biodiversität und Walderholung mit Landschaftsbild unverändert bestehen bleiben. [ ] Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: Das Vorranggebiet war bisher bereits vollumfänglich im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde um bereits abgebaute bzw. renaturierte Bereiche reduziert. Das Gebiet liegt vollumfänglich in den Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen gem. 8 Abs. 3 Naturparkverordnung des Naturparks Altmühltal. Innerhalb der MA 16 befindet sich ein aktives Abbauunternehmen. Für einen Großteil des Gebiets existieren Abbaugenehmigungen. Eine willkürliche Streichung der Bestandsfläche wäre gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. An der abwägungserheblichen Sachlage hat sich auch mit den vorgebrachten Stellungnahmen Wasserwirtschaftsamtes nichts verändert. Beschluss I: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Mit der Ausweisung des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 besteht Einverständnis. Beschluss II: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, 183

184 ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 16/MA 116: Aufgrund des Uhubrutplatzes sind die artenschutzrechtlichen Belange hinreichend zu prüfen. Die Einwände werden aufrechterhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] MA16: Aufgrund der großflächigen Inanspruchnahme wird die Erweiterung des Abbaugebiets in Richtung B 13 aus fachlicher Sicht kritisch gesehen. Die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange ist unerlässlich, vor allem aufgrund des Uhubrutplatzes in dem bestehenden Steinbruch [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Luftamt Nordbayern [ ] Das Luftamt Nordbayern weist auf das Schreiben vom hin. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass MA 16 / MA 116 im beschränkten Bauschutzbereich des Segelfluggeländes Weißenburg-Wülzburg liegt. Bei Maßnahmen in diesem Bereich sei eine luftrechtliche Zustimmung nach 17 LuftVG erforderlich. [ ] - - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksich- 184

185 tigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 16 und MA 116 Die Flächen liegen im Einzugsgebiet der Steinriegelquelle, die zwar derzeit nicht für die öffentliche Trinkwassergewinnung genutzt wird, obwohl noch Wasserrechte für solch eine Nutzung bestehen. Die Quelle wird derzeit durch stärkere Eintrübungen durch den Steinabbau beeinträchtigt. In Anbetracht der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Tiefengrundwassers im südlichen Landkreis Weißenburg Gunzenhausen muss ggfls. die Steinriegelquelle, trotz ihrer eingeschränkten Schützbarkeit, wieder zur Deckung der Trinkwasserversorgung genutzt werden. Da durch Färbeversuche wie auch durch den bestehenden Steinabbau in diesem Bereich, bekannt ist, dass schnelle Wegsamkeiten zwischen dieser Fläche und der Steinriegelquelle vorhanden sind, ist durch den zusätzlichen, geplanten Abbau eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Quelle zu erwarten. Um eine zukünftige Nutzung der Quelle (mit Aufbereitung im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung) nicht zusätzlich zu gefährden, sind die Flächen zu streichen. [ ]. 185

186 MA 17 Rothenstein Nord-West, Stadt Pappenheim, LKR WUG - (122) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 17 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. Das Vorranggebiet war bisher bereits zu großen Teilen im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde einzig um den bereits genehmigten Abbau der Firma SSW erweitert. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet um sensible Hangbereiche und im Landschaftsschutzgebiet befindliche Bereiche reduziert. Das Gebiet liegt vollumfänglich in den Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen gem. 8 Abs. 3 Naturparkverordnung des Naturparks Altmühltal. Innerhalb der MA 17 befinden sich zwei aktive Abbauunternehmen. Annähernd für das gesamte Vorranggebiet existieren Abbaugenehmigungen. Eine willkürliche Streichung der Fläche wäre gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. Die hier vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Befürchtungen müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] 186

187 [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt, Von den städtischen Fachbereichen wurde festgestellt, dass einzelne Punkte aus früheren Stellungnahmen wie beispielsweise der bewaldete Sichtschutzstreifen bei MA 16/MA 116 oder die Ortsumgehung Dettenheim/SD 109 in den neuen Planungsentwurf aufgenommen wurden. Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Das städtische Forstamt hat im Zusammenhang mit den Vorranggebieten darauf hingewiesen, dass städtischer Waldbesitz nur von MA 16 und MA 17 tangiert wird und im Zusammenhang mit den Vorbehaltsgebieten, dass sich MA 111 zum größten Teil im Stadtwalddistrikt Karlsforst und MA 116 sich südwestlich der Enklave Fürstliches Steinberg im Stadtwald befindet. Außerdem liegen alle im Wald ausgewiesenen o.g. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Schutzzone des Naturparks Altmühltals, der rechtlich die Qualität eines Landschaftsschutzgebietes besitzt. [ ] Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: [ ] Beschluss II: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. Lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 17/MA 117: Trotz teilweiser flächenhafter Abstufung zum Vorbehaltsgebiet wird diese großflächige Erweiterung als Vorrang-, bzw. Vorbehaltsgebiet naturschutzfachlich kritisch gesehen. Die Flächen sind geprägt von wertvollen Buchenwäldern, die auch als Vogellebensraum von hoher Bedeutung sind. Die Einwände werden aufrechterhalten [ ]. 187

188 [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] MA17: Die Flächen liegen alle innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (Schutzzone Naturpark Altmühltal). Durch die geplante Erweiterung soll der gesamte Wald um den sog. Hohlbeerbuck gerodet werden. Der gesamte westliche Waldbereich wurde in der amtlichen Artenschutzkartierung als Vogellebensraum kartiert. Die großflächige Erweiterung wird naturschutzfachlich sehr kritisch gesehen und wird, mit Ausnahme der bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Abbaufläche, in der geplanten erweiterten Dimension abgelehnt [ ]. - Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Naturschutz [ ] [ ] MA 17 Rothenstein Nord-West Trotz Flächenreduzierung und teilweise Abstufung zum Vorbehaltsgebiet (MA 117) verbleibt die Ausweisung eines großflächigen Bereiches für Gesteinsabbau, in dem weiterhin wertvolle Buchenwälder enthalten sind. Der Einwand früherer Stellungnahmen ist daher aufrecht zu erhalten [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 17, Ma 18, Ma 19, Ma 111, Ma 117, MA 120 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Suffersheimer Brunnens. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird (kein Hinweis auf schnelle, ausgeprägte Wasserwegsamkeiten). Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Der Suffersheimer Brunnen ist derzeit die einzige Wasserbezugsmöglichkeit für den Ort Suffersheim. Da es für die Wasserfassung keine Alternativen gibt, ist bei der Rekultivierung der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen. (Verzicht auf 188

189 Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. 189

190 MA 18 Laubenthal, Gemeinde Raitenbuch, LKR WUG - (123) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 18 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Das Vorranggebiet war bisher bereits vollumfänglich im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet insb. im Westen aufgrund einer dort fehlenden Rohstoffmächtigkeit reduziert. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die hier vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Befürchtungen müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Zu Ma 17, Ma 18, Ma 19, Ma 111, Ma 117, MA 120 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Suffersheimer Brunnens. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird (kein Hinweis auf schnelle, ausgeprägte Wasserwegsamkeiten). Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Der Suffersheimer Brunnen ist derzeit die einzige Wasserbezugsmöglichkeit für den Ort Suffersheim. Da es für die Wasserfassung keine Alternativen gibt, ist bei der Rekultivierung der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen. (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. 190

191 MA 19 Rothenstein Süd, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay., LKR WUG - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. (124) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 19 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet war im Wesentlichen bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen, mit Ausnahme einer geringfügigen Erweiterung (ca. 5 ha) in Richtung Südwesten. Gegenüber dem Bestand wurden die Flächen, die sich in direkter Nähe zu Rothenstein befinden, gestrichen. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet im Süden um die Fläche reduziert, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet überschneidet. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die Herausnahme des angesprochenen Geotops Nr. 577A005 scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen festgelegt werden. Ähnliches gilt für die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Befürchtungen. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] 191

192 [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt, Von den städtischen Fachbereichen wurde festgestellt, dass einzelne Punkte aus früheren Stellungnahmen wie beispielsweise der bewaldete Sichtschutzstreifen bei MA 16/MA 116 oder die Ortsumgehung Dettenheim/SD 109 in den neuen Planungsentwurf aufgenommen wurden. Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: [ ] Beschluss II: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. Lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] Geotopschutz In einigen Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Bodenschätzen befinden sich Geotope, die im Geotopkataster Bayern erfasst sind bzw. ist die Lage von Geotopen innerhalb solcher Gebiete nach Aktenlage nicht mit Sicherheit auszuschließen. Im Einzelnen sind dies: [ ] Geotop Nr. 577A005 im VBG MA 120, [ ] Die entsprechenden aktuellen Auszüge aus dem Geotopkataster Bayern sind in der Anlage beigefügt. [ ] Aus Sicht des Geotopschutzes ist eine Berücksichtigung der Geotope bei den weiteren Planungen zu begrüßen [ ]. 192

193 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] 193

194 Zu Ma 17, Ma 18, Ma 19, Ma 111, Ma 117, MA 120 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Suffersheimer Brunnens. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird (kein Hinweis auf schnelle, ausgeprägte Wasserwegsamkeiten). Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Der Suffersheimer Brunnen ist derzeit die einzige Wasserbezugsmöglichkeit für den Ort Suffersheim. Da es für die Wasserfassung keine Alternativen gibt, ist bei der Rekultivierung der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen. (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. 194

195 MA 21 Raitenbuch, Gemeinde Raitenbuch, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. (125) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet MA 21 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet MA 21 war im z.t. bereits im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen und wurde im Westen reduziert und (Limes) sowie im Westen um eine Teilfläche eines bestehenden Vorbehaltsgebietes erweitert Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet im Norden wegen mangelnder Rohstoffmächtigkeit reduziert. Weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die hier vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Befürchtungen müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 195

196 MA 22 Möhren Süd- Ost, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - Stadt Treuchtlingen [ ] [ ] Bezug nehmend auf die neuen vorgelegten Entwürfe der 13. Änderung des Regionalplanes im Teilkapitel Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen sind wir sehr erfreut, dass die Einwände der Stadt Treuchtlingen sowie des Landrastsamtes Weißenburg-Gunzenhausen Berücksichtigung gefunden haben und die Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Juramarmor MA 106, MA 107 und MA 22 komplett gestrichen sowie weitere Neuabgrenzungen und Flächenreduzierungen vorgenommen wurden [ ]. (126) Es wird empfohlen, das Vorranggebiet MA 22 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Das geplante Vorranggebiet war eine Neumeldung, die im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens erstmals im Verfahren war. Aufgrund erheblicher naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Bedenken wurde im Zuge der fachlichen Neubewertung der MA-Flächen im Landkreis WUG entscheiden, die Fläche weder als Vorrang- noch als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan darzustellen. Aufgrund der hohen Rohstoffqualität wird die Fläche nunmehr als potentielles Rohstoffgebiet im Begründungstext Kapitel B II (neu) bzw. in der Begründungskarte zu Kapitel B II (neu) geführt. Hierbei handelt es sich um eine zeichnerische Darstellung fachliche gesicherter Erkenntnisse. Die rechtliche Wertigkeit ist nicht vergleichbar mit der von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten, da dem Belang des Rohstoffs keine besondere Gewichtung zukommt. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 22: Es wird begrüßt, dass zunächst die Inanspruchnahme von zusätzlichem Landschaftsraum und der damit verbundenen Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft nicht erfolgt. Dennoch stellt diese Fläche aus regionalplanerischer Sicht eine potentielle Rohstofffläche dar. Diese Ausweisung soll in einem Gebiet erfolgen, in dem bereits umfangreiche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen wurden. Die Inanspruchnahme von zusätzlichen Landschaftsräumen ist aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft abzulehnen. Der Einwand und die abgegebene Stellungnahme werden aufrechterhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] Der FNP Treuchtlingen stellt den Bereich als Vorbehaltsfläche für Sand und Malmkalk dar. Das Vorranggebiet befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet im Naturpark Altmühltal. Die Ausweisung eines Vorranggebietes nach Süden hin wird sehr kritisch gesehen. Eine Reduzierung wird auch vor dem Hintergrund der hohen landschaftlichen Attraktivität des Möhrenbachtals, das ein Schwerpunktgebiet des Arten- und Biotopschutzprogramms ist, fachlich begrüßt. Hier sind naturschutzfachliche Belange aus regionaler und über-regionaler Sicht vorrangig zu verwirklichen. Das Möhrenbachtal ist eine in den 196

197 Landkreis Donau-Ries übergreifende, kleinräumig gegliederte Juralandschaft mit regionaler Bedeutung für den Biotopverbund und hohem Biotopentwicklungspotenzial. Weitere naturschutzfachlich bedeutende Lebensräume sind die nach 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Halbtrockenrasen entlang der Talhänge sowie Magerrasen-/Altgras- /Gebüschbestände an den Bahndämmen. Im südlichen Bereich befinden sich auch die beweideten Hutungen, die nach 30 BNatSchG gesetzlich geschützt sind. Gerade im südlichen Bereich steigt die naturschutzfachliche Wertigkeit der Flächen. Es gilt eine vielfältige, reizvolle und naturnahe Landschaft zu erhalten [ ]. 197

198 MA 101 Ursheim, Gemeinde Polsingen, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Die Fläche liegt vermutlich im Einzugsgebiet der Polsinger Trinkwasserbrunnen. Polsingen will zukünftig die Eigengewinnung aufgeben. Solange die Brunnen noch in Betrieb sind, wäre die öffentliche Wasserversorgung entsprechend zu berücksichtigen (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. (127) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 101 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet MA 101 war bereits z.t. als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan dargestellt und wurde nun mit dem abgestuften Vorranggebiet MA 1 vereint. Hintergrund für die Abstufung der MA 1 waren wasserwirtschaftlichen Einwendungen (potentiellen Brunnenstandortes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Polsingen). Weder gegen die ursprüngliche MA 101 noch gegen die MA 101 in der jetzigen Form wurden konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht. Die Einwendungen der Wasserwirtschaft müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 198

199 MA 102 Treuchtlingen Nord, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] MA 102 und MA 2 beschneiden ein wichtiges Naherholungsgebiet der Stadt Treuchtlingen und grenzen fast unmittelbar an die Bebauung. Der BN fordert MA 102 herauszunehmen und MA 2 auf die bisher genehmigten Abbaugebiete zu beschränken und den Südteil herauszunehmen Andernfalls wäre das Wohnen im Viertel Im Winkel sehr gestört [ ]. Aktionsbündnis für maßvollen Steinabbau [ ] [ ] Wie der Bund Naturschutz, sieht auch das Aktionsbündnis bei der Regionalplanung in einzelnen Bereichen durchaus noch Raum und auch die Notwendigkeit für Verbesserungen. Treuchtlingen: Viersteinberg/Patrichberg (MA2- Vorrang und 102- Vorbehalt) [ ] Im allgemeinen Interesse der Bevölkerung sollten diese besonders sensiblen Gebiete, die offensichtlich bisher nicht ausreichend geprüft wurden, einer nochmaligen Analyse unterzogen werden. Wir sehen hier vor allem die Lokalpolitiker der Gemeinden gefordert, im Anhörungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplans die notwendigen Änderungen für ihre Bürger zu erreichen. Viersteinberg/Patrichberg (Treuchtlingen/Wettelsheim) [ ] (128) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 226 Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 102 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Bei der MA 102 handelt es sich um eine Bestandsfläche im Regionalplan. Es wurden im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens keine konkreten entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. Die MA 102 ist abgerückt von den Hangkanten, so dass keine weiteren Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten sind. Innerhalb der MA 102 finden sich im ROK keine kartierten Biotope. Im anschließenden Vorranggebiet MA 2 baut ein Unternehmer aktiv ab. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Das Vorbehaltsgebiet MA 102 ist partiell als langfristige Ergänzung zum Vorranggebiet MA 2 zu sehen. Damit wird man der Forderung des LEP gerecht, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Verbundes MA 2/ MA 102 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Die Einwendungen (Bodendenkmäler, Landschaftsbild, Immissionen) müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Vorbehaltsgebiet MA 102 Das an MA 2 anschließende Vorbehaltsgebiet MA 102 liegt in nicht akzeptabler Nähe zu bestehender und geplanter, im Bebauungsplan bereits genehmigter, Wohnbebauung auf dem Patrichberg (nur etwa 120 m!). Es bestehen hier bereits rechtskräftige Bebauungspläne (Tr. 29 Im Winkel TA I + TA II). MA 102 sollte deshalb auf jeden Fall als potentielles Steinabbaugebiet aus der Regionalplanung gestrichen werden. Hilfreich wäre in jedem Fall eine Absichtserklärung des Treuchtlinger Stadtrates/Bürgermeisters, daß die Stadt Treuchtlingen nicht beabsichtigt, hier einen Steinabbau 199

200 zuzulassen (dem Weißenburger Beispiel folgend) [ ]. 200

201 MA 103 Haag b.treuchtlingen, Stadt Treuchtlingen, LKR WUG (129) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 103 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde durch das LfU festgestellt, dass in den südlichen Bereichen der MA 103 Ries-Trümmer-Massen anstehen, die nötige Rohstoffqualität also nicht gegeben ist. Die nördlichen Bereiche (ca. 3 ha) wurden in die MA 6 integriert. 201

202 MA 104 Langenaltheim Nord, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. (130) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 104 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Da auf dem Gebiet bereits ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen (WK 14) besteht und dort zwischenzeitlich 2 WKA errichtet sind, sollte auf eine Ausweisung als Vorbehaltsgebiet MA 104 verzichtet werden. Das Vorranggebiet Windkraft schließt eine Überlagerung auch mit einem Vorbehaltsgebiet für den Bodenschatzabbau aus. Es hat eine abschließende Abwägung zugunsten der Windkraftnutzung stattgefunden. Daher wurde bereits im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 104 nicht in den Regionalplan aufzunehmen (BE 228). 202

203 MA 105 Niederpappenheim, Stadt Pappenheim, LKR WUG - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. (131) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 105 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde die MA 105 um die Hangbereiche reduziert und die Abstände zur Wohnbebauung in Niederpappenheim erhöht. Die Restfläche von ca. 5ha wäre aufgrund der Maßstäblichkeit, die dem Regionalplan zugrunde liegt (1: ) zu klein, um sie im Regionalplan darzustellen. 203

204 MA 106 Dettenheim, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay/stadt Treuchtlingen, LKR WUG - Stadt Treuchtlingen (132) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 106 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde auf die z.t. erheblichen naturschutzfachlichen Bedenken und öffentlichen Vorbehalte reagiert und entscheiden, dass die Fläche weder als Vorrang- noch als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan dargestellt werden sollte. [ ] [ ] Bezug nehmend auf die neuen vorgelegten Entwürfe der 13. Änderung des Regionalplanes im Teilkapitel Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen sind wir sehr erfreut, dass die Einwände der Stadt Treuchtlingen sowie des Landrastsamtes Weißenburg-Gunzenhausen Berücksichtigung gefunden haben und die Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Juramarmor MA 106, MA 107 und MA 22 komplett gestrichen sowie weitere Neuabgrenzungen und Flächenreduzierungen vorgenommen wurden [ ]. 204

205 MA 107 Haardt, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay/stadt Pappenheim, LKR WUG - Stadt Treuchtlingen [ ] [ ] Bezug nehmend auf die neuen vorgelegten Entwürfe der 13. Änderung des Regionalplanes im Teilkapitel Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen sind wir sehr erfreut, dass die Einwände der Stadt Treuchtlingen sowie des Landrastsamtes Weißenburg-Gunzenhausen Berücksichtigung gefunden haben und die Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Juramarmor MA 106, MA 107 und MA 22 komplett gestrichen sowie weitere Neuabgrenzungen und Flächenreduzierungen vorgenommen wurden [ ]. (133) Es wird empfohlen, das Vorbehaltsgebiet MA 107 nicht in den Regionalplan aufzunehmen. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde auf die z.t. erheblichen naturschutzfachlichen Bedenken und öffentlichen Vorbehalte reagiert und entscheiden, dass die Fläche weder als Vorrang- noch als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan dargestellt werden sollte. Aufgrund der hohen Rohstoffqualität werden Teilflächen der MA 107 nunmehr als potentielles Rohstoffgebiet im Begründungstext Kapitel B II (neu) bzw. in der Begründungskarte zu Kapitel B II (neu) geführt. Hierbei handelt es sich um eine zeichnerische Darstellung fachliche gesicherter Erkenntnisse. Die rechtliche Wertigkeit ist nicht vergleichbar mit der von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten, da dem Belang des Rohstoffs keine besondere Gewichtung zukommt. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Die aktuelle Planvorlage begrüßt der BN sehr bezüglich der Herausnahme von MA 107 (Dachsbaufelsen usw.). Gegenüber etwaig anderslautenden Einwendungen verweist der BN hierzu auf die Stellungnahme aus dem Jahr 2013 [ ]. 205

206 MA 108 Osterdorf Geislohe, Stadt Pappenheim, LKR WUG - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] (134) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 108 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 108 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde die Fläche im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren erheblich reduziert. Insbesondere wurden Ortsabstände zu Geislohe und Osterdorf vergrößert, Talhänge freigestellt und größtenteils Waldgebiete geschont. Dies stellt aus regionalplanerischer Sicht einen Kompromiss zwischen örtlichen Belangen, naturschutzfachlichen Belangen und den fachlichen Belangen der Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen dar. Die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Einwendungen müssen, insb. aufgrund der unkonkreten Faktenlage, im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Weitere entgegenstehende öffentliche Belange wurden nicht vorgebracht. 206

207 [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 15, teilweise Ma 108 Die Vorrangfläche Ma 15 und teilweise die Vorbehaltsfläche Ma 108 liegen im abgeschätzten Einzugsgebiet des öffentlichen Trinkwasserbrunnens von Schambach. Die Wasserfassung ist durch den bisherigen Steinabbau in diesem Gebiet noch nicht unmittelbar z. B. durch Eintrübung beeinträchtigt worden, was dafür spricht, dass keine ausgeprägten, schnellen Wegsamkeiten zwischen dem Steinbruchgebiet und der Wasserfassung vorhanden sind. Ein Steinabbau in diesem Gebiet erscheint grundsätzlich vorstellbar, ohne die öffentliche Trinkwasserversorgung zwingend zu gefährden. Allerdings ist dem Trinkwasserschutz gegenüber dem Steinabbau Vorrang einzuräumen. Die Vorrangflächen Ma 15 ist zu streichen oder als Vorbehaltsfläche darzustellen. Bei der Rekultivierung ist der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. Zu Ma 13, teilweise Ma 108, Ma 109, Ma 130 Die Vorrangfläche Ma 13 und die Vorbehaltsflächen Ma 108, Ma109 und Ma 130 liegen größtenteils im generellen Grundwasseranstrom auf die öffentlichen Trinkwasserbrunnen der Stadt Pappenheim. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und den Brunnen bekannt. Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. 207

208 MA 109 Geislohe Neudorf, Stadt Pappenheim, LKR WUG - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] (135) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 109 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 109 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde die Fläche im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren erheblich reduziert. Zum Schutz des sensiblen Landschaftsraumes (Schambachtal) wurden Hangbereiche freigestellt. Zudem wurde, wie in der damaligen Beschlussempfehlung formuliert (BE 233.neu), nur die Teilfläche östlich von Neudorf dargestellt, um einer übermäßigen der Belastung des Ortsteils entgegenzuwirken. Dies stellt aus regionalplanerischer Sicht einen Kompromiss zwischen örtlichen Belangen, naturschutzfachlichen Belangen und den fachlichen Belangen der Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen dar. Die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Einwendungen müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 208

209 [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 13, teilweise Ma 108, Ma 109, Ma 130 Die Vorrangfläche Ma 13 und die Vorbehaltsflächen Ma 108, Ma109 und Ma 130 liegen größtenteils im generellen Grundwasseranstrom auf die öffentlichen Trinkwasserbrunnen der Stadt Pappenheim. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und den Brunnen bekannt. Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Das Gebiet MA 109 erstreckt sich in unmittelbarer Nähe parallel zu Neudorf mit Belastung der Anwohner durch betriebliche und Verkehrsemissionen und Preisgabe ortsnaher Agrarflächen. Außerdem würde dadurch das schöne Ruderstal beidseitig vom Steinabbau eingefasst. Hier verlaufen ausgewiesene Wege, die attraktive Wandertouren aus Weißenburg weiterverlängern am historischen Steinbrunnen vorbei bis nach Pappenheim. Das Ruderstal grenzt im Osten schon unmittelbar an das Großabbaugebiet von MA 117 und MA 17 (Hohlbeerbuck). Der BN fordert, das Vorbehaltsgebiet restlos zu streichen [ ]. 209

210 MA 110 Rothenstein Süd-West, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay./ Stadt Pappenheim, LKR WUG - (136) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 110 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Stadt Pappenheim [ ] die Stadt Pappenheim bestätigt die ursprünglichen Stellungnahmen zur 13. Änderung des Regionalplans aus dem Jahre 2010, siehe Anlage. Auch hinsichtlich der nun neu hinzugekommenen Bereiche MA 108 und MA 109 lehnt die Stadt Pappenheim eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da hier das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollten vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich. Auch können die Folgen der Ausweitung der Gebiete auf die städtische Trinkwasserversorgung nicht abgesehen werden. Wir bitten um Rückmeldung, in wie weit die Stellungnahme der Stadt Pappenheim im Änderungsverfahren Berücksichtigung findet. [Stadt Pappenheim, Stellungnahme vom ] Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 110 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet kleinflächig (ca. 5 ha) ergänzt durch abgewertete Flächen des Vorranggebietes MA 19. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der umgebenden Ortschaften ist nicht erkennbar. Die MA 110 ist im Flächenverbund mit den Vorranggebieten MA 19/ MA 20 und dem Vorbehaltsgebiet MA 120 zu sehen und kann als langfristige Erweiterungsfläche des bestehenden Abbaus innerhalb der MA 19 gewertet werden. Dies entspricht der Forderung des LEP, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb der des Flächenverbunds MA 19/ MA 20/ MA 110/ MA 120 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Zudem ist eine direkte Erschließung über die B 13 vorteilhaft. Die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Der Stadtrat der Stadt Pappenheim beschließt zu den Erweiterungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 eine negative Stellungnahme abzugeben. Den geplanten Reduzierungen der Vorranggebiete MA 13, 14, 17 und 19, sowie der Vorbehaltsgebiete MA 105, 108, 109 und 110 wird zugestimmt. Der Stadtrat lehnt eine Ausdehnung der Steinabbaugebiete zu besiedelten Gebieten hin ab, da das Recht des ungestörten Wohnens der Pappenheimer Bevölkerung höher gewichtet wird, als das Interesse der Steinindustrie, kleine Randbereiche weiter abzubauen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die derzeit ausgewiesenen Flächen für eine Abbauzeit von ca. 10 Jahren ausreichend dimensioniert sind, diese kartierten Flächen sollen vor einer Ausdehnung der Abbaugebiete abgebaut werden, erst dann ist eine sachgerechte Abwägung über die Ausweisung neuer Abbauflächen möglich [ ]. 210

211 - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt. [ ] Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: [ ] Beschluss II: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu er- 211

212 wartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. 212

213 MA 111 Rothenstein Raitenbuch Süd, Gemeinde Raitenbuch/Große Kreisstadt Weißenburg i.bay. LKR WUG - (137) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 111 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt. [ ] Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. Seitens der Stadtwerke Weißenburg GmbH wurde zusätzlich noch überprüft, ob eine Flächenkonkurrenz zu den angedachten Windeignungsflächen im Raitenbucher Forst besteht. Nach den Feststellungen der Stadtwerke ist dies nicht der Fall. Das städtische Forstamt hat im Zusammenhang mit den Vorranggebieten darauf hingewiesen, dass städtischer Waldbesitz nur von MA 16 und MA 17 tangiert wird und im Zusammenhang mit den Vorbehaltsgebieten, dass sich MA 111 zum größten Teil im Stadtwalddistrikt Karlsforst und MA 116 sich südwestlich der Enklave Fürstliches Steinberg im Stadtwald befindet. Außerdem liegen alle im Wald ausgewiesenen o.g. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Schutzzone des Naturparks Altmühltals, der rechtlich die Qualität eines Landschaftsschutzgebietes besitzt. [ ] Abschließend wurde vom städtischen Forstamt zu den Vorbehaltsgebieten MA 111 und MA 116 festgestellt, dass die Gewinnung von Bodenschätzen hier u.a. nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers, der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion von Waldbeständen sowie zu erheblichen Defiziten an Natur und Umwelt führen würde und außerdem, dass die Mischbestände im Stadtwald mit einem hohen Anteil an Altbuchen speziell im Bereich MA 116 verschwinden oder zumindest starke Vitalitätsverluste erleiden würden; Wanderwege und Laufstrecken befinden sich direkt an der Grenze zu den Vorbehaltsgebieten, hier treffen Walderholung und Steinabbau direkt aufeinander und beeinträchtigen sich gegenseitig. Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: [ ] Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 111 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet um über 1.000ha verkleinert und auf die äußersten östlichen Bereiche beschränkt. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der umgebenden Ortschaften ist nicht erkennbar. Die MA 111 ist im Flächenverbund mit dem Vorranggebiet MA 18 zu sehen und kann als langfristige Erweiterungsfläche des bestehenden Abbaus innerhalb der MA 18 gewertet werden. Dies entspricht der Forderung des LEP, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Flächenverbunds MA 18/ MA 111 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Eine direkte Erschließung über die B 13 ist vorteilhaft. Die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Beschluss II: 213

214 - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 17, Ma 18, Ma 19, Ma 111, Ma 117, MA 120 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Suffersheimer Brunnens. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird (kein Hinweis auf schnelle, ausgeprägte Wasserwegsamkeiten). Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Der Suffersheimer Brunnen ist derzeit die einzige Wasserbezugsmöglichkeit für den Ort Suffersheim. Da es für die Wasserfassung keine Alternativen gibt, ist bei der Rekultivierung der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen. (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. 214

215 MA 112 Reuth a.wald, Gemeinde Raitenbuch, LKR WUG - (138) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 112 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 112 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet erheblich reduziert und auf die südlichen Bereiche beschränkt. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG stellte sich heraus, dass die Rohstoffmächtigkeit der zentralen Bereiche der ehem. MA 112 eine Darstellung im Regionalplan nicht rechtfertig. Der solitär stehende nördliche Teil der ehem. MA 112 soll nunmehr als potentielles Rohstoffgebiet im Begründungstext Kapitel B II (neu) bzw. in der Begründungskarte zu Kapitel B II (neu) geführt werden. Hierbei handelt es sich um eine zeichnerische Darstellung fachlich gesicherter Erkenntnisse. Die rechtliche Wertigkeit ist nicht vergleichbar mit der von Vorrangbzw. Vorbehaltsgebieten, da dem Belang des Rohstoffs keine besondere Gewichtung zukommt. Die MA 112 ist im Flächenverbund mit den Vorranggebieten MA 21 zu sehen und kann als langfristige Erweiterungsfläche des bestehenden Abbaus innerhalb der MA 21 gewertet werden. Dies entspricht der Forderung des LEP, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Flächenverbunds MA 21/ MA 112 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Im Rahmen des erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahrens wurden keine weiteren entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgebracht. 215

216 MA 113 Raitenbuch West, Gemeinde Burgsalach, LKR WUG - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. (139) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 113 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 113 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet erheblich um die Randbereiche reduziert und einen Kernbereich beschränkt. Diese Randbereiche sollen aufgrund der, durch das LfU im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG festgestellten hohen Rohstoffqualität, als potentielles Rohstoffgebiet im Begründungstext Kapitel B II (neu) bzw. in der Begründungskarte zu Kapitel B II (neu) geführt werden. Hierbei handelt es sich um eine zeichnerische Darstellung fachliche gesicherter Erkenntnisse. Die rechtliche Wertigkeit ist nicht vergleichbar mit der von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten, da dem Belang des Rohstoffs keine besondere Gewichtung zukommt. Da es sich lediglich um ein Vorbehaltsgebiet handelt, wurden weder im ersten Beteiligungsverfahren noch im erneuten ergänzenden Beteiligungsverfahren konkrete entgegenstehende öffentliche Belange vorgebracht worden, die einem Abbau zumindest auf Teilflächen entgegenstehen würden. Die Abgrenzung der tatsächlich abbaubaren Flächen sowie die Anmerkungen der Wasserwirtschaft müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. 216

217 MA 114 Solnhofen Nord, Gemeinde Solnhofen, LKR WUG - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 114: Trotz Abstufung zum Vorbehaltsgebiet ist dieser Bereich aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch zu beurteilen. Das Vorbehaltsgebiet erstreckt sich hier in wertvolle Biotopstrukturen, Natura2000-Gebiete und ins Landschaftsschutzgebiet des Naturpark Altmühltal. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind zu erwarten [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] MA 114 Solnhofen Nord Eine erneute Überprüfung der Lage des Vorbehaltsgebietes hat ergeben, dass mittels geeigneter Maßnahmen eine Begrenzung der landschaftlichen Beeinträchtigung auf den unmittelbaren Umgriff des Abbaus beschränkt werden kann. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in der Begründung zum RP 8 bereits aufgenommen worden. Wenn darüber hinaus die vorhandenen Biotopstrukturen erhalten und nicht beeinträchtigt werden sowie negative Auswirkungen auf das angrenzende FFH- Gebiet auszuschließen sind, kann der Ausweisung dieses Vorbehaltsgebietes zugestimmt werden. [ ] Sachgebiet Städtebau (140) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 114 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet MA 114 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens sollte die MA 114 als Teilfläche des erheblich größeren Vorranggebiets MA 14 dargestellt werden. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde der Kompromiss gefunden, die MA 114 im Vergleich zu den vorherigen Planungen erheblich zu reduzierten und als Vorbehaltsgebiet abzustufen. Eine Darstellung der MA 114 im Regionalplan ist insofern sinnvoll, als dass ein Unternehmen dort bereits abbaut und für weite Teile bereits Abbaugenehmigungen besitzt. Auch hat die Lage auf einem erhöhten Sporn, der vollständig mit Wald umrandet ist, zur Konsequenz, dass das Gebiet weder vom Altmühltal noch von Solnhofen aus sichtbar ist. Eine mögliche, darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann durch eine entsprechende Eingrünung leicht verhindert werden. Ein diesbezüglicher Vermerk wurde in den Begründungstext zu Kapitel B II (neu) aufgenommen. Eine Darstellung als Vorranggebiet ist jedoch ausgeschlossen, da sich die MA 114 vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet und zudem randlich zu Natura2000-Gebieten befindet. Auch liegt das Geotop Nr. 577A020 im direkt angrenzenden Altsteinbruch. Die Abgrenzung der tatsächlich abbaubaren Flächen sowie die wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Einwendungen müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Bei den Vorbehaltsgebieten MA 114, MA 116, MA 117, MA 120 und MA 130 handelt es sich teilweise um neu abgegrenzte ehemalige Vorranggebiete. Gegen deren Ausweisung bestehen keine Bedenken. [ ] 217

218 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 14, Ma 114 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Solnhofener Brunnens. Der Brunnen wird zwar derzeit nicht mehr zur ständigen öffentlichen Wasserversorgung genutzt. Er dient jedoch der Notversorgung. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird. Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Daher ist auf eine Einlagerung auf Fremdmaterial zu verzichten [ ]. - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] Geotopschutz In einigen Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Bodenschätzen befinden sich Geotope, die im Geotopkataster Bayern erfasst sind bzw. ist die Lage von Geotopen innerhalb solcher Gebiete nach Aktenlage nicht mit Sicherheit auszuschließen. Im Einzelnen sind dies: [ ] Geotop Nr. 577A020 im VBG MA 114, [ ] Die entsprechenden aktuellen Auszüge aus dem Geotopkataster Bayern sind in der Anlage beigefügt. [ ] Aus Sicht des Geotopschutzes ist eine Berücksichtigung der Geotope bei den weiteren Planungen zu begrüßen [ ]. 218

219 - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] MA 114 (vorher zum jetzt reduzierten MA 14 gehörig) liegt am Südrand der Bärenau und schneidet diese reizvolle Landschaftsbucht vom Hermannstein (Naturdenkmal, wuchtige Felsgrupppe) ab. Nicht nur würden Zugänge von Übermatzhofen und Niederpappenheim zum äußerst attraktiven Höhenweg oberhalb Solnhofen verschlossen (außerdem wäre betroffen Schlaufenweg 9). Das Abbaugebiet wäre auch von den Premiumwanderwegen (MD; E8; Altmühltalpanoramaweg) auf der Höhe jenseits der Altmühl voll einsehbar, da es tiefer liegt. Wenn ein wesentliches Planungskriterium war, dass zukünftig die Hangkanten zu schonen seien, so wird hier klar dagegen verstoßen. Für dieses kleine, isolierte Abbaugebiet müssten zusätzlich belastende Transportwege ausgebaut werden. Angesichts der riesigen Gebiete von MA 13 im Westen und dem Monsterkomplex KP 1, KP2+ 3, KP 101, KP sowie CA 105, CA 106, CA 107, CA 108 im Süden und Südwesten (siehe unten) ist überhaupt nicht einsehbar, wieso dieser isolierte Steinabbau-Streifen reserviert bleiben 219

220 muss. Durch eine Herausnahme bliebe das Umland des Schäferortes Übermatzhofen allseits zugänglich; es enthält von Niederpappenheim bis Solnhofen sehr abwechslungsreiche und hochwertige Naturräume; die bedrohten Wanderwege bieten an beiden Endpunkten Bahnanschluss. Dieses Umland von Übermatzhofen ist bereits durch MA 14 beeinträchtigt. Das Gebiet sollte als Ensemble mit den nahen steilen Wachholderhängen um Zimmern gesehen und unbedingt erhalten werden. Wir sind gerne bereit, mit weiteren Führungen oder fotografischer Dokumentation zu veranschaulichen, worin hier die besondere Barbarei liegt. Der BN fordert die Herausnahme von MA 114 [ ]. - Firma Johann Stiegler KG [ ] [ ] uns ist über den Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.v. (BIV) am die Änderung des Planungsausschusses vom zum Stand vom zur Überprüfung zugegangen. [ ] Ad 2) MA 14 Wir haben festgestellt, dass die Vorrangfläche MA 14 (Stand ) im Bereich Solnhofen im angrenzenden Bereich zu unserem genehmigten Steinbruch in Solnhofen Ferdinand-Arauner-Straße Flurnummern: 600, 601, 603, 604, 606, 616, 617 und teilweise 618 in Gänze zur Vorbehaltsfläche MA 114 umgewandelt wurde. Wir erheben Einspruch gegen diesen Beschluss, da es aus unserer Sicht eine unverhältnismäßig starke Reduzierung der bestehenden Vorrangfläche ist und unsere mittelfristige Abbauplanung durch diesen Eingriff stark gefährdet ist. Im Moment wird zwar in diesem Steinbruch nur wenig abgebaut, aber wir planen für 2016 in diesem Steinbruch wieder einige Monate im Jahr abzubauen. Der Grund dafür ist die stark gestiegene Nachfrage nach Jura Marmor grau-blau. Diese Materialfarbe kommt in unseren Steinbrüchen in Rothenstein kaum vor. Wir müssen deshalb immer öfter Anträge ablehnen, da uns das benötigte Material nicht zur Verfügung steht. Deshalb benötigen wir mittelfristig eine etwas erweiterte Abbaufläche in Angrenzung an den nördlichen Rand des genehmigten Steinbruchs, respektive Flurnummern: 606, 616, 617, 618. Dieser Steinbruch ist für unsere Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der dort vorkommenden Materialfarbe Jura grau-blau in den nächsten Jahren von hoher Bedeutung. Mit der Umwandlung der Vorrangfläche in eine Vorbehaltsfläche und einem verbundenen erschwerten Genehmigungsverfahren oder gar Ablehnung einer maßvollen Erweiterung sehen wir den Erhalt der 115 Arbeitsplätze in Solnhofen und Rothenstein stark gefährdet. Es versteht sich von selbst, dass das Gebiet, das die Verbindung zwischen Solnhofen und Übermatzhofen mit dem markanten Aussichtspunkt Hermannstein, kein Steinbruchgebiet werden kann und soll, da es sich um eine stark abfallende Hangkante handelt, die für den Steinabbau uninteressant ist und zudem auch den Landschafts- und Naturschutz widerspricht. Des Weiteren gelten die Gründe, die auch unter ad 1) für eine Erweiterung des Steinbruches an der Bestandsfläche im nordwestlichen Bereich genannt wurden, wie eine bestehende Infrastruktur, mögliche Verfüllung mit 220

221 Schuttmaterial, Lagerung von Abbauschutt auf bestehenden Halden, Strom, Wasser etc Wir bitten Sie deshalb, die Reduzierung dieses Vorranggebietes und komplette Umwandlung zum Vorbehaltsgebiet im Bereich unseres Steinbruches in Solnhofen dahingehend zu überprüfen, ob ein Vorranggebiet in der Bärenau angrenzend an unseren Flurnummern: 606, 617 und 618 möglich ist [ ]. Wir würden uns freuen, wenn dieser Einspruch positiv behandelt werden würde, da die momentane öffentliche Diskussion um die Regionalplanung Westmittelfranken 8 die Interessen der Arbeitgeber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kaum mehr berücksichtigt [ ]. 221

222 MA 116 Weißenburger Wald, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay., LKR WUG - (141) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 116 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt, Von den städtischen Fachbereichen wurde festgestellt, dass einzelne Punkte aus früheren Stellungnahmen wie beispielsweise der bewaldete Sichtschutzstreifen bei MA 16/MA 116 oder die Ortsumgehung Dettenheim/SD 109 in den neuen Planungsentwurf aufgenommen wurden. Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dass die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Das städtische Forstamt hat im Zusammenhang mit den Vorranggebieten darauf hingewiesen, dass städtischer Waldbesitz nur von MA 16 und MA 17 tangiert wird und im Zusammenhang mit den Vorbehaltsgebieten, dass sich MA 111 zum größten Teil im Stadtwalddistrikt Karlsforst und MA 116 sich südwestlich der Enklave Fürstliches Steinberg im Stadtwald befindet. Außerdem liegen alle im Wald ausgewiesenen o.g. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Schutzzone des Naturparks Altmühltals, der rechtlich die Qualität eines Landschaftsschutzgebietes besitzt. [ ] Abschließend wurde vom städtischen Forstamt zu den Vorbehaltsgebieten MA 111 und MA 116 festgestellt, dass die Gewinnung von Bodenschätzen hier u.a. nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers, der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion von Waldbeständen sowie zu erheblichen Defiziten an Natur und Umwelt führen würde und außerdem, dass die Mischbestände im Stadtwald mit einem hohen Anteil an Altbuchen speziell im Bereich MA 116 verschwinden oder zumindest starke Vitalitätsverluste erleiden würden; Wanderwege und Laufstrecken befinden sich direkt an der Grenze zu den Vorbehaltsgebieten, hier treffen Walderholung und Steinabbau direkt aufeinander und beeinträchtigen sich gegenseitig. Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss I: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Mit der Ausweisung des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 besteht Einverständnis. Das Vorbehaltsgebiet MA 116 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens sollte die MA 116 als Teilfläche des Vorranggebiets MA 16 dargestellt werden. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde der Kompromiss gefunden, die MA 116 im Vergleich zu den vorherigen Planungen im Westen zur B 13 zu reduzieren (Sichtkulisse) und als Vorbehaltsgebiet abzustufen. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Das Vorbehaltsgebiet MA 116 ist partiell als langfristige Ergänzung zum Vorranggebiet MA 16 zu sehen. Damit wird man der Forderung des LEP gerecht, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Verbundes MA 16/ MA 116 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Eine Darstellung als Vorranggebiet ist jedoch ausgeschlossen, da das jetzt dargestellte Vorbehaltsgebiet MA 116 vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Altmühltal), außerhalb der in der Schutzgebietsverordnung des Naturparks unter 8 Abs. 3 definierten Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen, liegt. Eine Herausnahme der betroffenen Gebiete aus dem Landschaftsschutzgebiet durch die Genehmigungsbehörde ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Somit ist die Gewährung eines Vorrangs der Belange der Bodenschätze gegenüber konkurrierenden Belangen (wie insb. dem Natur- und Landschaftsschutz oder auch der Wasserwirtschaft) nicht möglich. Das Geotop Nr. 577A004 liegt außerhalb des Vorbehaltsgebiets im Altsteinbruch. Die Abgrenzung der tatsächlich abbaubaren Flächen 222

223 Beschluss II: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. Lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] sowie die wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Einwendungen müssen im Detail im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 16/MA 116: Aufgrund des Uhubrutplatzes sind die artenschutzrechtlichen Belange hinreichend zu prüfen. Die Einwände werden aufrechterhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] MA16: Aufgrund der großflächigen Inanspruchnahme wird die Erweiterung des Abbaugebiets in Richtung B 13 aus fachlicher Sicht kritisch gesehen. Die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange ist unerlässlich, vor allem aufgrund des Uhubrutplatzes in dem bestehenden Steinbruch [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Städtebau Bei den Vorbehaltsgebieten MA 114, MA 116, MA 117, MA 120 und MA 130 handelt es sich teilweise um neu abgegrenzte ehemalige Vorranggebiete. Gegen deren Ausweisung bestehen keine Bedenken. [ ] Luftamt Nordbayern 223

224 [ ] Das Luftamt Nordbayern weist auf das Schreiben vom hin. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass MA 16 / MA 116 im beschränkten Bauschutzbereich des Segelfluggeländes Weißenburg-Wülzburg liegt. Bei Maßnahmen in diesem Bereich sei eine luftrechtliche Zustimmung nach 17 LuftVG erforderlich. [ ] - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] Geotopschutz In einigen Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Bodenschätzen befinden sich Geotope, die im Geotopkataster Bayern erfasst sind bzw. ist die Lage von Geotopen innerhalb solcher Gebiete nach Aktenlage nicht mit Sicherheit auszuschließen. Im Einzelnen sind dies: [ ] Geotop Nr. 577A004 im VBG MA 116, [ ] Die entsprechenden aktuellen Auszüge aus dem Geotopkataster Bayern sind in der Anlage beigefügt. [ ] Aus Sicht des Geotopschutzes ist eine Berücksichtigung der Geotope bei den weiteren Planungen zu begrüßen [ ]. 224

225 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 16 und MA 116 Die Flächen liegen im Einzugsgebiet der Steinriegelquelle, die zwar derzeit nicht für die öffentliche Trinkwassergewinnung genutzt wird, obwohl noch Wasserrechte für solch eine Nutzung bestehen. 225

226 Die Quelle wird derzeit durch stärkere Eintrübungen durch den Steinabbau beeinträchtigt. In Anbetracht der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Tiefengrundwassers im südlichen Landkreis Weißenburg Gunzenhausen muss ggfls. die Steinriegelquelle, trotz ihrer eingeschränkten Schützbarkeit, wieder zur Deckung der Trinkwasserversorgung genutzt werden. Da durch Färbeversuche wie auch durch den bestehenden Steinabbau in diesem Bereich, bekannt ist, dass schnelle Wegsamkeiten zwischen dieser Fläche und der Steinriegelquelle vorhanden sind, ist durch den zusätzlichen, geplanten Abbau eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Quelle zu erwarten. Um eine zukünftige Nutzung der Quelle (mit Aufbereitung im zulässigen Rahmen der Trinkwasserverordnung) nicht zusätzlich zu gefährden, sind die Flächen zu streichen. [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Mit MA 116 (ehemals MA16) wäre u.a. der Ziegelschlag betroffen mit einem der wenigen verbliebenen Altbuchen-Bestände im Weißenburger Stadtwald. Dieses Waldviertel ist ökologisch äußerst wertvoll. Es (und weitere Flächen) wurden seinerzeit von Fachbehörden als FFH-Gebiet vorgeschlagen. Stattdessen ist nun vorgesehen, diesen Naturraum der Zerstörung auszuliefern. Eine spätere Rekultivierung kann einen derartigen Wald, wie er jetzt noch vorhanden ist, nicht mehr hervorbringen. Andere Strukturen des Untergrundes würden dies verhindern. In diesem Bereich sind auch wichtige Erholungsfunktionen für die Bevölkerung beeinträchtigt (Trimm-Pfad Eichelberg etc.). In der Vergangenheit (vor 2010) wurden Bestrebungen, Flächen im städtischen Wald für einen Steinbruch zur Verfügung zu stellen, vom Stadtrat immer abgelehnt. Dies war ja auch der Grund, weshalb die Firma SSW vom bisherigen Standort aus (der nicht im Besitz der Stadt Weißenburg ist) keine Erweiterungsmöglichkeit sah. Deshalb wurden ihr bei Rothenstein knapp 31 Hektar genehmigt, um dort Stein abzubauen (bei Erweiterungsmöglichkeiten von mind. 150 ha durch MA 17 und MA 117). Nun doch wieder Flächen im Weißenburger Stadtwald zu fordern, ist mehr als dreist. Es ist eine Schande, dass einer der größten kommunalen Waldeigentümer so wenig für Naturschutz übrig hat und sich dem nicht definitiv verweigert. Die regionalen Planungsräte, die nicht so leicht von der lokalen Steinindustrie beeindruckbar sein sollten, können hier noch ein Zeichen setzen. Nicht nur der Bund Naturschutz und eine überwältigende Mehrheit der Weißenburger Bevölkerung lehnen einen Steinbuch dieses Ausmaßes strikt ab. Auch eine Reihe von Behörden hat bereits im letzten Anhörverfahren entsprechende Einwände vorgetragen, wie im Auswertung des Beteiligungsverfahrens zur 13.Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken(RP 8) Kapitel B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen auf den Seiten aufgeführt ist. Zu beachten sind dabei insbesondere die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ("ist die Fläche zu streichen") und der Stadtwerke Weißenburg zur Gefährdung des Grundwassers (die belastete Steinriegelquelle sollte wieder nutzbar werden). Der BN fordert, die Fläche zu streichen [ ]. 226

227 Aktionsbündnis für maßvollen Steinabbau [ ] Wie der Bund Naturschutz, sieht auch das Aktionsbündnis bei der Regionalplanung in einzelnen Bereichen durchaus noch Raum und auch die Notwendigkeit für Verbesserungen [ ]. Weißenburg: Vorranggebiet MA 16 teilweise herabgestuft zu MA 116 Im allgemeinen Interesse der Bevölkerung sollten diese besonders sensiblen Gebiete, die offensichtlich bisher nicht ausreichend geprüft wurden, einer nochmaligen Analyse unterzogen werden. Wir sehen hier vor allem die Lokalpolitiker der Gemeinden gefordert, im Anhörungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplans die notwendigen Änderungen für ihre Bürger zu erreichen. Das Vorbehaltsgebiet MA 116 (das sich auf dem Grund der Stadt Weißenburg befindet) ist durch teilweise Herabstufung des ehemaligen Vorranggebietes MA 16 entstanden. Eine Erweiterung des bestehenden Steinbruchs in dieser Richtung muß unbedingt verhindert werden. Es gelten hier ähnliche Gründe wie für die Treuchtlinger Gebiete (u.a. wichtiges Naherholungsgebiet der Stadt Weißenburg, wertvoller alter Baumbestand). Der Oberbürgermeister der Stadt Weißenburg hat Anfang 2014 auch im Namen des gesamten Stadtrates erklärt, daß die Stadt Weißenburg als Grundstückseigentümer der vorgesehenen Erweiterungsfläche nicht beabsichtigt, dort einen Steinabbau zuzulassen. Insofern erscheint es logisch und konsequent, das Gebiet MA 116 komplett aus der Steinabbauplanung zu streichen. Derzeit wird die Stellungnahme im Anhörungsverfahren unter den Mitgliedern des Stadtrates diskutiert. Alle Bürger Weißenburgs sind aufgerufen, auf ihre Volksvertreter einzuwirken, um hier einen entsprechenden Stadtratsbeschluß und korrespondierende Stellungnahme im Anhörungsverfahren zu erreichen. 227

228 - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Abstufung der ehem. Teilfläche VR MA 16 zum VB MA 116 Ein Teil des ursprünglichen vorgeschlagenen Vorranggebietes VR MA 16 soll im Westen und Nordwesten zum VB MA 116 abgestuft werden. Dies wird entschieden abgelehnt. Forderung: Aufstufung der VB MA 116 zum VR und Integration in die VR MA 16. Das Gebiet, wie in Abb. 2 dargestellt, ist dringend als Vorranggebiet für die Planungssicherheit des dort ansässigen Unternehmens notwendig. [ ]. 228

229 MA 117 Rothenstein West, Stadt Pappenheim, LKR WUG - (142) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 117 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 17/MA117: Trotz teilweiser flächenhafter Abstufung zum Vorbehaltsgebiet wird diese großflächige Erweiterung als Vorrang-, bzw. Vorbehaltsgebiet naturschutzfachlich kritisch gesehen. Die Flächen sind geprägt von wertvollen Buchenwäldern, die auch als Vogellebensraum von hoher Bedeutung sind. Die Einwände werden aufrechterhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] MA17: Die Flächen liegen alle innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (Schutzzone Naturpark Altmühltal). Durch die geplante Erweiterung soll der gesamte Wald um den sog. Hohlbeerbuck gerodet werden. Der gesamte westliche Waldbereich wurde in der amtlichen Artenschutzkartierung als Vogellebensraum kartiert. Die großflächige Erweiterung wird naturschutzfachlich sehr kritisch gesehen und wird, mit Ausnahme der bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Abbaufläche, in der geplanten erweiterten Dimension abgelehnt [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] MA 117 Rothenstein West Trotz Flächenreduzierung und teilweise Abstufung zum Vorbehaltsgebiet (MA 117) verbleibt die Ausweisung eines großflächigen Bereiches für Gesteinsabbau, in dem weiterhin wertvolle Buchenwälder enthalten sind. Der Einwand früherer Stellungnahmen ist daher aufrecht zu erhalten. [ ] Sachgebiet Städtebau Bei den Vorbehaltsgebieten MA 114, MA 116, MA 117, MA 120 und MA 130 handelt es sich teilwei- Das Vorbehaltsgebiet MA 117 war bislang größtenteils im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens sollte die MA 117 als Teilfläche des Vorranggebiets MA 17 dargestellt werden. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde der Kompromiss gefunden, die MA 117 im Vergleich zu den vorherigen Planungen in den nördlichen und westlichen Hangbereichen erheblich zu reduzieren (Landschaftsbild) und als Vorbehaltsgebiet abzustufen. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Innerhalb des angrenzenden Vorranggebietes MA 17 befinden sich zwei aktive Abbauunternehmen, deren Abbaugenehmigungen fast die gesamte MA 17 umfassen. Das Vorbehaltsgebiet MA 117 ist partiell als langfristige Ergänzung zum Vorranggebiet MA 17 zu sehen. Damit wird man der Forderung des LEP gerecht, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Verbundes MA 17/ MA 117 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Eine Darstellung als Vorranggebiet ist jedoch ausgeschlossen, da das jetzt dargestellte Vorbehaltsgebiet MA 117 vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Altmühltal), außerhalb der in der Schutzgebietsverordnung des Naturparks unter 8 Abs. 3 definierten Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen, liegt. Eine Herausnahme der betroffenen Gebiete aus dem Landschaftsschutzgebiet durch die Genehmigungsbehörde ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Somit ist 229

230 se um neu abgegrenzte ehemalige Vorranggebiete. Gegen deren Ausweisung bestehen keine Bedenken. [ ] - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] die Gewährung eines Vorrangs der Belange der Bodenschätze gegenüber konkurrierenden Belangen (wie insb. dem Natur- und Landschaftsschutz) nicht möglich. Die Abgrenzung der tatsächlich abbaubaren Flächen sowie die wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Einwendungen müssen im Detail im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 17, Ma 18, Ma 19, Ma 111, Ma 117, MA 120 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Suffersheimer Brunnens. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird (kein Hinweis auf schnelle, ausgeprägte Wasserwegsamkeiten). Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Der Suffersheimer Brunnen ist derzeit die einzige Wasserbezugsmöglichkeit für den Ort Suffersheim. Da es für die Wasserfassung keine Alternativen gibt, ist bei der Rekultivierung der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen. (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Abstufung der ehem. Teilfläche VR MA 17 zum VB MA 117 Ein Teil des ursprünglichen vorgeschlagenen Vorranggebietes VR MA 17 soll im Westen zum VB MA 117 abgestuft werden. Dies wird entschieden abgelehnt. Forderung: Aufstufung der VB MA 117 zum VR und Integration in die VR MA 17. Das Gebiet, wie in Abb. 3 dargestellt, ist dringend als Vorranggebiet für die Planungssicherheit der dort ansässigen Unternehmen notwendig. [ ]. 230

231 - Firma Johann Stiegler KG [ ] [ ] uns ist über den Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.v. (BIV) am die Änderung des Planungsausschusses vom zum Stand vom zur Überprüfung zugegangen. Ad 1) MA 17 Wir haben festgestellt, dass die Vorrangfläche MA 17 reduziert wurde auf die genehmigten Steinbruchflächen. Die an den Steinbruch angrenzenden Flächen wurden in eine Vorbehaltsfläche MA 117 umgewandelt. Wir erheben Einspruch gegen diesen Beschluss, da es aus unserer Sicht eine unverhältnismäßig starke Reduzierung des bestehenden Vorranggebietes MA 17 (Stand ) ist. 231

232 Es sollte bei der Regionalplanung dem Steinabbau eine generationsübergreifende Rohstoffsicherung garantiert werden, um die heimische Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze (115 Mitarbeiter) auf die Dauer zu sichern. Dies ist nicht möglich, wenn eine Brucherweiterung in Jahren aufgrund der jetzt eingetragenen Vorbehaltsfläche durch ein neues Genehmigungsverfahren erschwert oder gar unmöglich wird. Weiterhin ist anzumerken, dass eine Steinbrucherweiterung immer der geringste Eingriff in die Natur ist, da die bestehende Infrastruktur (Straßen, Wasser, Waage, Lagerhallen etc.) auch in Zukunft genutzt werden können. Es werden dafür keine neuen Flächen verbraucht, wie es bei einem Steinbruch an anderer Stelle nötig wäre. Außerdem werden die abgebauten Flächen mit dem Schuttmaterial aus dem neuen Steinbruch verfüllt, was nur durch kurze Transportwege sichergestellt werden kann und auch ökologisch am sonnvollsten ist, bzw. durch einen Rekultivierungsplan vorgeschrieben ist. Wir bitten Sie deshalb, die Reduzierung des Vorranggebietes MA 17 nochmals zu überdenken und entsprechend neu zu bewerten [ ]. Wir würden uns freuen, wenn dieser Einspruch positiv behandelt werden würde, da die momentane öffentliche Diskussion um die Regionalplanung Westmittelfranken 8 die Interessen der Arbeitgeber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kaum mehr berücksichtigt [ ]. 232

233 MA 120 Rothenstein Süd-Ost, Große Kreisstadt Weißenburg i.bay/stadt Pappenheim, LKR WUG - Stadt Weißenburg i. Bay. [ ] [ ] Die aktuelle Beteiligungsunterlage wurde zunächst den betroffenen Fachbereichen der Stadtverwaltung sowie der Geschäftsführung der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Verfügung gestellt. [ ] Nach Überprüfung der aktuellen Beteiligungsunterlage wurden von den städtischen Dienststellen und der Stadtwerke Weißenburg GmbH weiterhin festgestellt, dss die früheren Ausführungen zum Landschaftsbild, zur Erholungsfunktion/ touristische Attraktivität, zum Grund- und Trinkwasserschutz, zum Stadtwald/ Waldbewirtschaftung/Flora- und Fauna, zum Verkehr, zu Immissionen und zur Wirtschaft weiterhin Gültigkeit haben. [ ] Nach einer Vorberatung im Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt am hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am mit dem Entwurf zur 13. Änderung des Regionalplans Teilkapitel B II (neu) beschäftigt und folgende Beschlüsse gefasst: [ ] Beschluss II: - mit 13 : 8 Stimmen angenommen Die Stadt Weißenburg i. Bay. lehnt mit Ausnahme des Vorranggebietes MA 16 und des Vorbehaltsgebietes MA 116 weiterhin jedwede Ausweisung von sonstigen Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sowie von potentiellen Rohstoffgebieten für den Steinabbau im Stadtgebiet sowie auf Flächen außerhalb des Stadtgebietes, die Eigentum der Stadt Weißenburg i.bay. sind, ab. Es wird gebeten, den Entwurf des Regionalplanes Teilkapitel Bodenschätze - entsprechend abzuändern. [ ] Es wird gebeten, die Beschlüsse des Weißenburger Stadtrates im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen [ ]. - - Regierung von Mittelfranken [ ] (143) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 120 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Bei dem Vorbehaltsgebiet MA 120 handelt es sich um eine Teilfläche einer Bestandsfläche im Regionalplan. Im Vergleich zum ersten Beteiligungsverfahren wurde das Gebiet um über 1.000ha verkleinert und auf die äußersten östlichen Bereiche (MA 111 und MA 120) beschränkt. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der umgebenden Ortschaften ist nicht erkennbar. Die MA 120 ist im Flächenverbund mit den Vorranggebieten MA 19 und MA 20 sowie mit dem Vorbehaltsgebiet MA 110 zu sehen und kann als langfristige Erweiterungsalternative eines Abbaus innerhalb der Vorranggebiete MA 19/ MA 20 gewertet werden. Dies entspricht der Forderung des LEP, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Flächenverbunds MA 19/ MA 20/ MA 110/ MA 120 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Eine direkte Erschließung über die B 13 ist vorteilhaft. Die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken müssen im Rahmen des Abbaugenehmigungsverfahrens geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Sachgebiet Städtebau 233

234 [ ] Bei den Vorbehaltsgebieten MA 114, MA 116, MA 117, MA 120 und MA 130 handelt es sich teilweise um neu abgegrenzte ehemalige Vorranggebiete. Gegen deren Ausweisung bestehen keine Bedenken [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 17, Ma 18, Ma 19, Ma 111, Ma 117, MA 120 Die Flächen liegen im vermuteten weiteren Einzugsgebiet des Suffersheimer Brunnens. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Wasserfassung nicht unmittelbar durch den Steinabbau im Bereich dieser Flächen beeinträchtigt wird (kein Hinweis auf schnelle, ausgeprägte Wasserwegsamkeiten). Langfristig wäre eine nachteilige Beeinflussung jedoch nicht auszuschließen, wenn schwer abbaubare Schadstoffe z. B. im Rahmen der Rekultivierung in die ausgebeuteten Steinbrüche eingelagert werden. Der Suffersheimer Brunnen ist derzeit die einzige Wasserbezugsmöglichkeit für den Ort Suffersheim. Da es für die Wasserfassung keine Alternativen gibt, ist bei der Rekultivierung der Grundwasserschutz entsprechend zu berücksichtigen. (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung). [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. 234

235 MA 130 Langenaltheim Nord, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] MA 13/MA130: Die Verkleinerung von Osten her umfasst im Wesentlichen die steileren Hangbereiche. Dies ist hinsichtlich des Landschaftsbildes positiv zu bewerten. Allerdings kann der Erweiterung aufgrund der verbleibenden Größe und der verbleibenden enormen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Abtragung der Bewaldeten Kuppe sowie der erheblichen negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna nicht zugestimmt werden. Die Stellungnahme bleibt aufrecht erhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme im ersten Beteiligungsverfahren] [ ] MA13: Die Erweiterung der bestehenden Vorrangfläche für den Abbau von Juramarmor muss naturschutzfachlich abgelehnt werden. Durch die geplante Erweiterung wird die gesamte bewaldete Kuppe abgetragen. Die landschaftlichen Auswirkungen des Steinabbaus sind gravierend und lassen sich sehr gut an dem jetzigen Steinabbaugebiet ablesen. Das Abbaugebiet ist weithin sichtbar, eine Verfüllung des riesigen Gebietes mit der späteren Folgenutzung Wald wird jahrzehntelang nicht erfolgen und damit auch keine Folgenutzung für den Naturschutz. Erfahrungsgemäß ist die Umsetzung von Rekultivierungszeitplänen im Gesteinsabbau defizitär, so dass der Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft nicht oder nur mit Verspätung umgesetzt wird. Die Waldflächen sind wertvolle Lebensräume für zahlreiche Tierarten, vor allem Vögel (z.b. Uhu) und Fledermäuse. Darüber hinaus haben Waldflächen eine hohe Bedeutung für den Klimaschutz und eine wichtige Funktion als Naherholungsgebiete für die Bevölkerung. Im Übrigen wurden hier im Bereich um Altheimersberg großflächige Erstaufforstungen (ca ha) in den letzten Jahren staatlich gefördert. Darüber hinaus liegen die Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (Schutzzone Naturpark Altmühltal) sowie laut Regionalplan in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in welchem die Belange von Natur und Landschaft vor anderen Nutzung Vorrang haben sollten [ ]. (144) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet MA 130 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet MA 130 war bislang nicht im Regionalplan als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens sollte die MA 130 als Teilfläche des Vorranggebiets MA 13 dargestellt werden. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete MA im Landkreis WUG wurde die MA 130 im Vergleich zu den vorherigen Planungen im Süden leicht reduziert und als Vorbehaltsgebiet abgestuft. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Innerhalb des angrenzenden Vorranggebietes MA 13 befinden sich zwei aktive Abbauunternehmen. Das Vorbehaltsgebiet MA 130 ist partiell als langfristige Ergänzung zum Vorranggebiet MA 13 zu sehen. Damit wird man der Forderung des LEP gerecht, zur Minimierung der durch die Gewinnung von Bodenschätzen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) und möglichst mächtige Lagerstätten abzubauen und die Vorkommen möglichst vollständig zu nutzen (LEP Begründung). Eine Konzentration des Rohstoffabbaus innerhalb des Verbundes MA 13/ MA 130 hat demnach zur Konsequenz, dass der Erschließungsdruck auf andere, ggf. sensiblere Gebiete, abnimmt. Eine Darstellung als Vorranggebiet ist ausgeschlossen, da das jetzt dargestellte Vorbehaltsgebiet MA 130 vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Altmühltal), außerhalb der in der Schutzgebietsverordnung des Naturparks unter 8 Abs. 3 definierten Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen, liegt. Eine Herausnahme der betroffenen Gebiete aus dem Landschaftsschutzgebiet durch die Genehmigungsbehörde ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Somit ist die Gewährung eines Vorrangs der Belange der Bodenschätze gegenüber konkurrierenden Belangen (wie insb. dem Natur- und Landschaftsschutz) nicht möglich. 235

236 - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] MA 130 Langenaltheim Nord Hier wurde von Osten her eine Verkleinerung des Gebietes vorgenommen, die im Wesentlichen die steileren Hangbereiche umfasst. Trotz der hierdurch erzielbaren kleinräumigen Vorteile für das Landschaftsbild, kann dem Gebiet aufgrund der verbleibenden Größe nicht zugestimmt werden. Die Abstufung eines kleinen Teilbereiches (MA 130) zum Vorbehaltsgebiet bedeutet noch keine wesentliche Verringerung der Beeinträchtigungen durch das insgesamt zu betrachtende Abbaugebiet [ ]. Sachgebiet Städtebau Bei den Vorbehaltsgebieten MA 114, MA 116, MA 117, MA 120 und MA 130 handelt es sich teilwei- Auf der anderen Seite ist eine Erweiterung über den jetzigen Entwurf hinaus, wie von der Geiger Stein und Schotterwerke oder dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.v. gefordert, vor dem Hintergrund der Größe des Flächenverbundes MA 13/ MA 130 nicht sinnvoll. Zudem liegen die geforderten Erweiterungsflächen zu großen Teilen bereits im zeichnerischen Unschärfebereich des Regionalplans. Eine mögliche Betriebserweiterung scheitert folglich weniger an den Vorgaben des Regionalplans als an der Lage der geforderten Flächen im Landschaftsschutzgebiet, das keiner zeichnerischen Unschärfe unterliegt. Der vom LfU benannte Kanapee-Felsen befindet sich außerhalb und auch nicht mehr im zeichnerischen Unschärfebereich der MA 130. Die naturschutzfachlichen und wasserwirtschaftlichen Einwendungen müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen bzw. Ausgleichsforderungen festgelegt werden. Anders als in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zu entnehmen, ist die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen im Detail nicht Aufgabe der Regionalplanung sondern der jeweiligen Genehmigungsbehörde. 236

237 se um neu abgegrenzte ehemalige Vorranggebiete. Gegen deren Ausweisung bestehen keine Bedenken [ ]. - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] Geotopschutz In einigen Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Bodenschätzen befinden sich Geotope, die im Geotopkataster Bayern erfasst sind bzw. ist die Lage von Geotopen innerhalb solcher Gebiete nach Aktenlage nicht mit Sicherheit auszuschließen. [ ] Im VBG 130 bzw. VRG. 13 liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kanapee-Felsen (SE von Altheimersberg am Westrand des Pappenheimer Tals). Dieses Objekt ist in der Topografischen Karte 1:25.000, Blatt Nr Treuchtlingen (Gauß-Krüger- Koordinaten: etwa R , H ) besonders hervorgehoben. Über seine Aufnahme in das Geotopkataster Bayern wurde noch nicht abschließend entschieden. Aus Sicht des Geotopschutzes ist eine Berücksichtigung der Geotope bei den weiteren Planungen zu begrüßen [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Ma 13, teilweise Ma 108, Ma 109, Ma 130 Die Vorrangfläche Ma 13 und die Vorbehaltsflächen Ma 108, Ma109 und Ma 130 liegen größtenteils im generellen Grundwasseranstrom auf die öffentlichen Trinkwasserbrunnen der Stadt Pappenheim. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und den Brunnen bekannt. Um langfristige Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. 237

238 - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Erweiterung der VR MA 13 bzw. Ergänzung der VB MA 130 Zur Sicherung des Unternehmensstandortes ist es dringend notwendig, das für rechtsverbindlich erklärte Vorbehaltsgebiet (ehem. VB MA 35), zumindest in dem orange gekennzeichneten Gebiet in Abb. 1 weiterhin als Vorbehaltsgebiet in den Regionalplan aufzunehmen. Ergänzung des VB MA 130 im Osten der VR MA 13. [ ]. 238

239 - Geiger Stein und Schotterwerke [ ] [ ] In dieser Region betreibt unsere Tochterfirma Max Balz GmbH & Co. Einen Steinbruch mit angeschlossenem Verarbeitungswerk mit ca. 40 Mitarbeitern im Bereich des Vorranggebietes MA 13. Mit dem aktuellen Entwurf sind wir nicht einverstanden, da wir gegenüber der bisherigen Situation zur Rohstoffsicherung eine Verschlechterung zu verzeichnen haben. Bei allem Verständnis für die aktuelle Diskussion um die zusammengefasste Größenordnung sämtlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ist es unerlässlich, dass eine gewisse Planungssicherheit bzgl. der Rohstoffversorgung der im Betrieb befindlichen Natursteinbetriebe gewährleistet wird. Wir beantragen deshalb wie bereits im ursprünglichen Verfahren eine graduelle Ausdehnung unseres Vorranggebietes in Richtung Osten gem. Anlage 1 [vgl. Anlage des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden]. Ziel ist es, die mittelfristige Versorgung des aktiven Betriebes mit Rohmaterial zu sichern und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Der Hinweis auf das Landschaftsschutzgebiet sollte zumindest zu einer Ausweisung als Vorbehaltsgebiet ostwärts des Vorranggebietes führen [ ]. 239

240 KP 1 Solnhofen West, Gemeinde Solnhofen/Gemeinde Langenaltheim/ Stadt Pappenheim, LKR WUG - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] KP 1/KP 3/KP 101: Trotz Flächenreduzierung um geplantes Vorbehaltsgebiet wird diese (145) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet KP 1 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorranggebiet KP 1 war weitgehend bereits im Regionalplan als Vorranggebiet dargestellt und wurde gegenüber dem Bestand insb. um Flächen im Westen erweitert. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens sollte das südlich an den Bestand angrenzende Vorbehaltsgebiet in das Vorranggebiet KP 1 integriert werden. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete KP im Landkreis WUG wurde diese Aufstufung rückgängig gemacht und die besagten Flächen in das Vorbehaltsgebiet KP 101 integriert. Die jetzt im Regionalplan dargestellten Gebiete für Solnhofener Plattenkalke sind nachweislich die letzten in der Region befindlichen Gebiete, in denen dieser einmalige Rohstoff anzutreffen ist und der nicht unwesentlich die Identität und die Bekanntheit des Naturparks Altmühltal mitprägt. Innerhalb der KP 1 finden sich zahlreiche aktive Abbauunternehmen mit weitreichenden Abbaulizenzen. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Zudem wäre eine willkürliche Streichung der Bestandsfläche gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. An der abwägungserheblichen Sachlage hat sich auch mit den vorgebrachten Stellungnahmen nichts verändert. Die Flächen der KP 1, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet überschneiden, sind in der Naturparkverordnung des Naturparks Altmühltal als Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen gemäß 8 Abs. 3 der Naturparkverordnung vermerkt. Das FFH-Gebiet Nr Steinbruch Langenaltheim und eine Vielzahl der in dem Gebiet kartierten Biotope verdankt ihre Entstehung dem Steinabbau in dem Gelände, wobei explizit betont werden muss, 240

241 Planung kritisch gesehen. Die Stellungnahme wird aufrechterhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] KP 1: Die großflächige Planung wird fachlich sehr kritisch gesehen. Das geplante Vorranggebiet überschneidet sich mit dem europäischen Vogelschutzgebiet Nr Felsen und Hangwälder im Altmühltal und Wellheimer Trockental und den FFH- Gebieten Nr Steinbruch Langenaltheim und Nr Steinbruch am Schrandelberg bei Langenaltheim. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist hier zwingend erforderlich [ ]. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Kp1, Kp 3, Kp 101 Die Vorrangflächen Kp 1 und Kp3 sowie die Vorbehaltsflächen Kp 101 liegen im Bereich des Karstgrundwasserkörpers, der generell in Richtung der öffentlichen Trinkwasserbrunnen bei Esslingen, Mörnsheim und Dollnstein strömt. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und den Brunnen bekannt. Um langfristig Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweis-sicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich. [ ]. dass der Vorrang für die Gewinnung von Plattenkalken gegeben war, als das FFH-Gebiet Nr Steinbruch Langenaltheim eingerichtet wurde. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich. Darauf wird in der Begründung des Regionalplans hingewiesen. Auf der anderen Seite ist eine Darstellung der aus der KP 1 herausgenommenen und in das Vorbehaltsgebiet KP 101 integrierten Flächen ebenso ausgeschlossen, da sich diese vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Altmühltal), außerhalb der in der Schutzgebietsverordnung des Naturparks unter 8 Abs. 3 definierten Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen, befinden. Eine Herausnahme der betroffenen Gebiete aus dem Landschaftsschutzgebiet durch die Genehmigungsbehörde ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Somit ist die Gewährung eines Vorrangs der Belange der Bodenschätze gegenüber konkurrierenden Belangen (wie insb. dem Natur- und Landschaftsschutz) nicht möglich. Die wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Einwendungen müssen im Detail im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). 241

242 Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 242

243 KP 2 Langenaltheim Süd, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. (146) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 239 Es wird empfohlen, das Vorranggebiet KP 2 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. ) Das Gebiet war bereits bisher im Regionalplan größtenteils als Vorrang- bzw. als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Es wurde teilweise reduziert. Mit der Ausweisung der Vorranggebiete KP 1, KP 2 und KP 3 ist die Flächensicherung der in Mittelfranken noch vorkommenden weltberühmten Solnhofer Plattenkalke beabsichtigt, die schon seit Jahrhunderten abgebaut werden. Die Abgrenzung der tatsächlich abbaubaren Flächen sowie die Einwendungen der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes müssen im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich. Darauf wird in der Begründung des Regionalplans hingewiesen. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und 243

244 sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 244

245 KP 3 Langenaltheim Süd-Ost, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - (147) Es wird empfohlen, das geplante Vorranggebiet KP 3 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer). [ ] KP 1/KP 3/KP 101: Trotz Flächenreduzierung um geplantes Vorbehaltsgebiet wird diese Planung kritisch gesehen. Die Stellungnahme wird aufrechterhalten [ ]. Das Vorranggebiet KP 3 war weitgehend bereits im Regionalplan als Vorranggebiet dargestellt und wurde gegenüber dem Bestand um Flächen im Umkreis der zwei Windkraftanlagen reduziert. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens sollte das Gebiet KP 3 ein zusammenhängendes Vorranggebiet mit der KP 1 formen. Durch die teilweise Abstufung der Fläche zur KP 101 im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete KP im Landkreis WUG wurden die Vorranggebiete KP 1 und KP 3 voneinander getrennt, weshalb sie nun separat dargestellt werden. Die jetzt im Regionalplan dargestellten Gebiete für Solnhofener Plattenkalke sind nachweislich die letzten in der Region befindlichen Gebiete, in denen dieser einmalige Rohstoff anzutreffen ist und der nicht unwesentlich die Identität und die Bekanntheit des Naturparks Altmühltal mitprägt. Innerhalb der KP 3 finden sich aktive Abbauunternehmen mit weitreichenden Abbaulizenzen. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Zudem wäre eine willkürliche Streichung der Bestandsfläche gem. Schreiben des damals zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (AZ IX/4-9222/41/2, ) ausdrücklich unzulässig, da insb. Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen eine hohe Planungssicherheit geben. An der abwägungserheblichen Sachlage hat sich auch mit den vorgebrachten Stellungnahmen nichts verändert. Die KP 3 ist in der Naturparkverordnung des Naturparks Altmühltal vollumfänglich als Ausnahmezone für den Abbau von Bodenschätzen gemäß 8 Abs. 3 der Naturparkverordnung vermerkt. Das FFH-Gebiet Nr Steinbruch am Schrandelberg bei Langenaltheim und eine Vielzahl der in dem Gebiet kartierten Biotope verdankt ihre Entstehung dem Steinabbau in dem Gelände, wobei explizit betont werden muss, dass der Vorrang für die Gewinnung von Plattenkalken gegeben war, als das FFH-Gebiet Nr Steinbruch 245

246 [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem ersten Beteiligungsverfahren] [ ] KP 1: Die großflächige Planung wird fachlich sehr kritisch gesehen. Das geplante Vorranggebiet überschneidet sich mit dem europäischen Vogelschutzgebiet Nr Felsen und Hangwälder im Altmühltal und Wellheimer Trockental und den FFH-Gebieten Nr Steinbruch Langenaltheim und Nr Steinbruch am Schrandelberg bei Langenaltheim. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist hier zwingend erforderlich [ ]. am Schrandelberg bei Langenaltheim eingerichtet wurde. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich. Darauf wird in der Begründung des Regionalplans hingewiesen. Die Herausnahme des angesprochenen Geotops Nr. 577A022 scheitert insb. auch an der Maßstäblichkeit des Regionalplans (1: ), der einer Unschärfe von ca. 100m unterliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Abbaugenehmigungsverfahrens festzustellen, ob bzw. welche entsprechenden naturschutzfachlichen Auflagen im Detail festgelegt werden. Ähnliches gilt für die vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Befürchtungen. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Städtebau [ ] Mit dem Vorranggebieten GI 41 und KP 3 werden zwei neue Vorranggebiete vorgeschlagen. Bedenken sind aus städtebaulicher Sicht nicht vorzubringen. [ ] - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] Geotopschutz In einigen Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für den Abbau von Bodenschätzen befinden sich Geotope, die im Geotopkataster Bayern erfasst sind bzw. ist die Lage von Geotopen innerhalb solcher Gebiete nach Aktenlage nicht mit Sicherheit auszuschließen. Im Einzelnen sind dies: [ ] Geotop Nr. 577A022 im VBG KP3, [ ] Die entsprechenden aktuellen Auszüge aus dem Geotopkataster Bayern sind in der Anlage beigefügt. [ ] Aus Sicht des Geotopschutzes ist eine Berücksichtigung der Geotope bei den weiteren Planungen zu begrüßen [ ]. 246

247 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Kp1, Kp 3, Kp 101 Die Vorrangflächen Kp 1 und Kp3 sowie die Vorbehaltsflächen Kp 101 liegen im Bereich des Karstgrundwasserkörpers, der generell in Richtung der öffentlichen Trinkwasserbrunnen bei Esslingen, Mörnsheim und Dollnstein strömt. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und 247

248 den Brunnen bekannt. Um langfristig Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweis-sicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 248

249 KP 101 Langenaltheim Süd-Ost, Gemeinde Langenaltheim, LKR WUG - Gemeinde Langenaltheim [ ] [ ] Die im derzeit geltenden Regionalplan rechtskräftigen Vorranggebiete KP2 bzw. KP1 (alte Flächenbezeichnung) sollen laut Planung der 13. Änderung zum Vorbehaltsgebiet KP101 zurückgestuft werden. Außerdem ergeben sich Änderungen in den Gebieten mit Gewinnung von Juramarmor (MA). So sollen z. B. das Vorranggebiet MA 12 und das Vorbehaltsgebiet MA 104 gestrichen werden. Nach Auffassung der Gemeinde Langenaltheim sollen die geltenden Festsetzungen des Regionalplans unverändert belassen und keine Vorranggebiete zu Vorbehaltsgebieten erklärt werden. Es ist zu befürchten, dass sich z. B. für das betroffene Unternehmen Glöckel Natursteinwerk ansonsten Beeinträchtigungen beim Bau von Gebäuden oder Betriebseinrichtungen ergeben. Ein Steinabbau wäre laut Schreiben der Fa. Glöckel vom auch trotz der Windräder auf den Betriebsgrundstücken möglich für die Standsicherheit sei ein Abstand zur Bruchwand von Metern ausreichend. Als letztes von früher rund 20 Natursteinunternehmen in Langenaltheim sieht die Fa. Glöckel ihre wirtschaftlich notwendigen Aktivitäten durch die geplante Änderung eingeschränkt und die Grundstücke entwertet. Als örtlicher Arbeitgeber, Grund- und Gewerbesteuerzahler hofft die Fa. Glöckel auch weiterhin auf eine gute Entwicklung und problemlose Expansionsmöglichkeiten auch mit Unterstützung der Gemeinde Langenaltheim. Der Gemeinderat Langenaltheim hat Ihre vorgeschlagenen, noch nicht bestandskräftigen Änderungen, zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihnen mitzuteilen, dass keine Änderung am Status Quo gewünscht wird, um die Entwicklungsmöglichkeiten des örtlichen Gewerbes nicht zu verschlechtern und einer Entwertung des Grundeigentums der Unternehmer entgegenzutreten [ ]. - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer) [ ] KP 1/KP 3/KP 101: Trotz Flächenreduzierung um geplantes Vorbehaltsgebiet wird diese Planung kritisch gesehen. Die Stellungnahme wird aufrechterhalten [ ]. [Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme aus dem (148) Es wird empfohlen, das geplante Vorbehaltsgebiet KP 101 unverändert zu beschließen und in den Regionalplan aufzunehmen. Das Vorbehaltsgebiet KP 101 war weitgehend bereits im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet dargestellt. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens sollte das gesamte Gebiet als Vorranggebiet aufgewertet und in die KP 1/ KP 3 integriert werden. Nur eine kleine Teilfläche um die beiden Windkraftanlagen im Westen hätte als Vorbehaltsgebiet KP 101 dargestellt werden sollen. Im Rahmen der Neubewertung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete KP im Landkreis WUG wurde diese Aufstufung rückgängig gemacht und die besagten Flächen in das Vorbehaltsgebiet KP 101 integriert. Die jetzt im Regionalplan dargestellten Gebiete für Solnhofener Plattenkalke sind nachweislich die letzten in der Region befindlichen Gebiete, in denen dieser einmalige Rohstoff anzutreffen ist und der nicht unwesentlich die Identität und die Bekanntheit des Naturparks Altmühltal mitprägt. Innerhalb der benachbarten Vorranggebiete KP 1 und KP 3 finden sich zahlreiche aktive Abbauunternehmen mit weitreichenden Abbaulizenzen. Im Rahmen der Abstimmungsgespräche zwischen LfU, RPV 8, LRA WUG, der höheren Landesplanung und den betroffenen Gemeinden im Sommer 2014 wurde als Kompromiss für die erheblichen Flächenreduzierungen festgehalten, dass man aktive Abbaue auch längerfristig stützen wolle. Das Vorbehaltsgebiet KP 101 ist partiell als langfristige Ergänzung zu den Vorranggebieten KP 1 und KP 3 zu sehen. Eine Darstellung als Vorranggebiet ist ausgeschlossen, da das jetzt dargestellte Vorbehaltsgebiet KP 101 fast vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (ehem. Schutzzonen im Naturpark Altmühltal), außerhalb der in der Schutzgebietsverordnung des Naturparks unter 8 Abs. 3 definierten Ausnahmezonen für den Abbau von Bodenschätzen, liegt. Eine Herausnahme der betroffenen Gebiete aus dem Landschaftsschutzgebiet durch die Genehmigungsbehörde ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Somit ist die Gewährung eines Vorrangs der Belange der Bodenschätze gegenüber konkurrierenden Belangen (wie insb. dem Natur- und Landschaftsschutz) nicht möglich. Ausnahmezonen gem. 8 Abs. 3 Naturparkverordnung sind nur für die Bereiche um die Windenergieanlagen kartiert, allerdings ist aufgrund der offensichtlich 249

250 ersten Beteiligungsverfahren] [ ] KP 1: Die großflächige Planung wird fachlich sehr kritisch gesehen. Das geplante Vorranggebiet überschneidet sich mit dem europäischen Vogelschutzgebiet Nr Felsen und Hangwälder im Altmühltal und Wellheimer Trockental und den FFH-Gebieten Nr Steinbruch Langenaltheim und Nr Steinbruch am Schrandelberg bei Langenaltheim. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist hier zwingend erforderlich [ ]. entgegenstehenden Belange der Windkraft eine Darstellung dieses Teilgebiets als Vorranggebiet ausgeschlossen (siehe BE 240, ). Die Abgrenzung der tatsächlich abbaubaren Flächen sowie die wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Einwendungen müssen im Detail im Rahmen von Abbaugenehmigungsverfahren geprüft und entsprechende Auflagen festgelegt werden. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten [ ] Zu Kp1, Kp 3, Kp 101 Die Vorrangflächen Kp 1 und Kp3 sowie die Vorbehaltsflächen Kp 101 liegen im Bereich des Karstgrundwasserkörpers, der generell in Richtung der öffentlichen Trinkwasserbrunnen bei Esslingen, Mörnsheim und Dollnstein strömt. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Kenntnisse durch Färbeversuche sind keine gravierenden, schnellen Wegsamkeiten zwischen den Abbauflächen und den Brunnen bekannt. Um langfristig Beeinträchtigungen durch schwer abbaubare Schadstoffe aus dem Steinbruchbereich auszuschließen, sind erhöhte Anforderungen bei der Rekultivierung (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweis-sicherung bzgl. Wasserfassung) erforderlich [ ]. - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Südlich von Langenaltheim bilden die vorgesehenen Gebiete KP 1, 2, 3 KP 101 sowie CA 105,106,107,108 eine beinahe durchgehende Fläche (in der Nordsüdrichtung von 4,5 km Länge; in der OW-Richtung von durchschnittlich 2 km). Hier fand im Rahmen der Anhörungsverfahren praktisch kein Zurückschnitt der riesigen Flächen statt (bis auf ein nördliches Zipfelchen von KP 1). Es wurden lediglich teilweise Vorrangflächen in Vorbehaltsflächen zurückgestuft. Das Gebiet umfasst Biotope von überregionaler Bedeutung, die den Fachbehörden bekannt sind und 250

251 sowieso großräumig von jeder Überplanung zu verschonen sind. Der BN fordert zumindest die Herausnahme von KP2 und CA 108, weil sonst das Schrandeltal weitgehend von Steinabbaureservierungen umzingelt würde, die Herausnahme des über 580 m liegenden höchsten Aussichtspunkts über das Land nach NW (nichtbewaldete Fläche zwischen KP3 und KP1, wo das älteste Glöckel-Windrad steht; zu KP101 gehörig und daher auf jeden Fall noch disponibel) und die Herausnahme wenigstens der Hangkanten des Apfeltales und des Nebentales (südlich vom Osterholz). Man hat hier wirklich restlos alles bis an die Landkreisgrenze verplant - unter vollständiger Inanspruchnahme von Naturparkschutzzonen südlich der ST Damit wären noch immer enorme Ausweitungen des Steinabbaus angebahnt. Insgesamt ergibt der Überblick, dass hier überhaupt keine Rücksichten auf die Waldfunktionen und die touristischen Belange zu erkennen sind (Übergänge in das Dreiländereck, Monheimer Alb + Röglingertal = Gailachtal mit interessanten Karstphänomenen). Da KP101 in dieser Planungsrunde jedenfalls noch zur Disposition steht, fordert der BN die restlose Streichung dieser Fläche und bei den oben angegebenen Biotopen die gebotenen Reduzierungen der anderen Flächen [ ]. 251

252 B II (neu) Potentielle Rohstoffgebiete - Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen [ ] [ ] Untere Naturschutzbehörde (Frau Inzenhofer) [ ] Begründung Ergänzend wurden potentielle Rohstoffflächen wiedergegeben. Bei diesen Flächen wird derzeit kein regionaler und überregionaler Bedarf festgestellt. Sie können laut Umweltbericht aber eine bedeutende Rohstoffreserve für kommende Generationen darstellen. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden bei der Beurteilung dieser potentiellen Rohstoffgebiete die gleichen Maßstäbe bei der Bewertung angesetzt, wie bei den hier früher geplanten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] Die nach der letzten Beteiligung erfolgte weitere Überarbeitung der 13. Änderung des RP (8) hat eine wesentliche Verringerung insbesondere der Vorbehaltsgebiete für Juramarmor im Süden des Landkreises Weißenburg Gunzenhausen ergeben. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist dies grundsätzlich zu begrüßen. Als neue Kategorie wurde jedoch in Teilbereichen anstelle der bislang geplanten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete der Begriff potentielle Rohstoffgebiete eingeführt, für die derzeit kein konkreter Bedarf besteht oder gegen die erhebliche Bedenken vorliegen, die aber lt. Umweltbericht als Rohstoffreserven für künftige Generationen im RP dargestellt werden sollen. Aus unserer Sicht sind bei der fachlichen Beurteilung der potentiellen Rohstoffgebiete die gleichen Bewertungen vorzunehmen, wie bei den hier früher geplanten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Insgesamt ist festzustellen, dass der südliche Landkreis Weißenburg Gunzenhausen weiterhin einer großflächigen Beanspruchung durch die geplanten Rohstoffabbauflächen unterliegt, mit zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf den Naturraum und den Naturhaushalt. [ ] (149) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Bei den potentiellen Rohstoffgebieten handelt es sich um zeichnerische Darstellungen fachlich gesicherter Erkenntnisse. In den Gebieten finden sich nachweislich gute Rohstoffvorkommen. Zum derzeitigen Stand des Regionalplans gilt jedoch, dass beachtenswerte naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Hinderungsgründe in einer Art entgegenstehen, dass ein Rohstoffabbau nicht zu verwirklichen ist, eine Aufnahme als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet in den Regionalplan folglich keinen Sinn ergeben würde. Auch ist der Flächenbedarf, vor dem Hintergrund der flächenhaften Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, derzeit nicht gegeben. Die rechtliche Wertigkeit ist nicht vergleichbar mit der von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten, da dem Belang des Rohstoffs keine besondere Gewichtung zukommt. Auch gilt für die potentiellen Rohstoffgebiete das neu formulierte Ziel B II (neu) 1.1.1, dass der großräumige Abbau der Bodenschätze auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zu konzentrieren ist. Durch die zeichnerische Darstellung fachlich gesicherter Erkenntnisse kann das Vorhandensein des Bodenschatzes als öffentlicher Belang jedoch in anderweitige Planungen einfließen. Eine zunächst angedachte Formulierung eines separaten Grundsatzes wurde verworfen, da hierdurch gegenüber der jetzigen Darstellung in einer Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Belangen letztendlich keine größere Wertigkeit erzielt werden würde. Sachgebiet Städtebau [ ] Die Einführung der neuen Kategorie potentielle Rohstoffgebiete als nachrichtliche Wiedergabe fachlich gesicherter Erkenntnisse wird im Hinblick auf eine langfristig angelegte Rohstoffsicherung begrüßt [ ]. 252

253 - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Allgemeine Anmerkung: [ ] Bei den Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der teils sehr hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht genau erkundbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet ist. Insbesondere, wenn die Flächen im potentiellen Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen oder privaten Trinkwassernutzern liegen, ist generell auf eine Fremdverfüllung zu verzichten. [ ] Zu Ma 5, Ma 11, Ma 21, Ma 110, Ma 112, Ma 113, Ma 120 und Potentielle Rohstoffgebiete Die vorgeschlagenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die potentiellen Flächen sind unter Beachtung der oben genannten, allgemeinen Anmerkungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar. Stellt sich jedoch zukünftig heraus, dass die Flächen im Einzugsgebiet öffentlicher Wasserfassungen liegen, werden ggfls. erhöhte Anforderungen an den Abbau und die Rekultivierung notwendig (Verzicht auf Einlagerung von Fremdmaterial, Beweissicherung bzgl. Wasserfassung) [ ]. - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] Rohstoffpotentialkarten Grundsätzlich lehnen wir es ab, dass bereits rechtsverbindliche Vorbehaltsgebiete (wie Teilbereiche der MA 111, MA 112 sowie MA 113) nur noch als Potentialgebiete dargestellt werden. Diese entfalten keinerlei rechtliche Bindung gegenüber anderen Planungen. Sollte eine Darstellung als Vorbehaltsgebiete nicht möglich sein, halten wir es dringend für erforderlich, diese Gebiete als potentielle Rohstoffgebiete dazustellen mit einem entsprechenden Grundsatz im Text sowie Begrünung (siehe Stellungnahme zu 1: Text auf S. 1 f) [ ]. [Text auf S. 1] 1) Zum Text: Ergänzend zu den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sollte im Textteil auf die nachrichtliche Wiedergabe potentieller Rohstoffgebiete und deren Wirkung hingewiesen werden: Zu (S. 1): (G) In potentiellen Rohstoffgebieten soll darauf hingewirkt werden, dass dem Vorhandensein von Bodenschätzen bei raumbedeutsamen Planungen Rechnung getragen wird. 253

254 Zu der Begründung zu (S. 4): Ergänzend zu den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten bzw. als Ersatz für bisher ausgewiesene Vorbehaltsgebiete wurden bedeutende Lagerstätten als potentielle Rohstoffgebiete in Form einer nachrichtlichen Wiedergabe fachlich gesicherter Erkenntnisse in der Begründungskarte zum Kapitel B II (neu) 1.1.1, als Bestandteil des Regionalplans, dargestellt. Für diese gilt zum derzeitigen Stand des Regionalplans, dass beachtenswerte naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Hinderungsgründe in einer Art entgegenstehen, dass ein Rohstoffabbau aktuell nicht zu verwirklichen ist. Vor dem Hintergrund der flächenhaften Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan sind die dargestellten potentiellen Rohstoffgebiete zudem nicht mit einer regionalen und überregionalen Bedarfssicherung im Sinne des LEP, d.h. mindestens für den Zeithorizont des Regionalplans, zu begründen. Trotzdem stellen können sie für kommende Generationen bedeutende Rohstoffreserven darstellen. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sollen werden potentielle Rohstoffgebiete nachrichtlich wiedergegeben werden. In diesen Gebieten soll So kann darauf hingewirkt werden, dass dem Vorhandensein des Bodenschatzes bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Rechnung getragen wird. B II (neu) Konzentration auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete B II (neu) Abstände zu Bundesautobahnen - BUND Naturschutz in Bayern e.v. [ ] [ ] Neu aufgenommen wurden Gebiete für möglichen Abbau von Bodenschätzen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Dazu wird aufgeführt das Vorhandensein von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im näheren Umfeld des Vorhabensstandortes. Gerade bei der Möglichkeit, auf bereits vorhandene, überplante Gebiete zugreifen zu können, besteht nach Meinung des BN keine Notwendigkeit zusätzlich weitere Gebiete im Regionalplan darzustellen [ ]. Staatliches Bauamt Ansbach [ ] [ ] In der Begründung zur Änderung der Fortschreibung wurde unter Punkt ein neuer allgemeiner Absatz eingefügt, welcher auf die Baubeschränkungszone für Bundesautobahnen gemäß (150) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Anders als hier formuliert steckt hinter dem Ziel B II (neu) 1.1.1, Abs. 2 die Absicht, zukünftig großräumige Abbauvorhaben auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zu konzentrieren. Bei Abbautätigkeiten außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist zukünftig das Erfordernis nachzuweisen. Abbautätigkeiten außerhalb von VR- und VB-Gebieten waren in der Vergangenheit nicht ausgeschlossen und können auch in Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es soll jedoch der Nachweis eines Bedarf erbracht werden, der nach der Begründung zum Ziel B II (neu) Abs. 2 insb. (aber deshalb nicht ausschließlich) Aspekte der Entfernung des Vorhabenstandortes vom Werksstandort bzw. (Haupt-) Absatzgebiet/ Verwendungsort sowie das Vorhandensein von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im näheren Umfeld des Vorhabenstandortes beinhalten soll. (151) Kenntnisnahme; es wird empfohlen, den Begründungstext wie folgt abzuändern. [ ] Alle Gebietsausweisungen im Bereich von 100 Metern beiderseits von Bundesautobahnen und 40 Metern beider- 254

255 Fernstraßengesetz (FStrG) eingeht. lm gleichen Paragraphen des Fernstraßengesetzes ist die Baubeschränkungszone für Bundesstraßen von 40 m festgelegt. Analog zum Fernstraßengesetz sind im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ( BayStrWG ) die Baubeschränkungszonen für Staatsstraßen von 40 m und für Kreisstraßen von 30 m geregelt. Wir bitten, den Absatz dementsprechend für Bundesstraßen und Staatsstraßen zu ergänzen [ ]. seits von Bundesstraßen unterliegen den Bestimmungen des Fernstraßengesetzes, was heißt, dass in jedem Einzelfall die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bei konkreten Abbauvorhaben anhand von Detailplanungen zu prüfen ist. Alle Gebietsausweisungen im Bereich von 40 Metern beiderseits von Staatsstraßen und 30 Metern beiderseits von Kreisstraßen unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Auch hier gilt, dass in jedem Einzelfall die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bei konkreten Abbauvorhaben anhand von Detailplanungen zu prüfen ist. Für Vorrang- und Vorbehaltsgebiete im Wirkungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes bzw. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes muss zum Schutz der Trassen durch ein geologisches Gutachten ausgeschlossen werden, dass durch Abbaumaßnahmen Setzungen auftreten können. Dies und ggf. weitere Auflagen können jedoch erst im Einzelgenehmigungsverfahren, auf das jeweilige Projekt abgestimmt, festgelegt werden [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Straßenbau [ ] Weiterhin wurde bereits mitgeteilt, dass die Genehmigungsfähigkeit des Abbaus nicht nur im Bereich von 100 m beiderseits von Bundesautobahnen, was der Baubeschränkungszone nach 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG entspricht, im Einzelfall detailliert zu prüfen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass es für Bundesstraßen ebenfalls eine Baubeschränkungszone nach 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG gibt, die 40 m beträgt. Eine solche Baubeschränkungszone existiert auch für Staatsstraßen und Kreisstraßen. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG beträgt der Abstand bei Staatsstraßen 40 m und nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG bei Kreisstraßen 30 m. Es wurde deshalb bereits um Ergänzung gebeten, dass die in der Begründung zu enthaltenen Auflagen für die Bundesautobahnen auch für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in den vorher genannten Abständen gelten müssen [ ]. B II (neu) Durchführung einer sap - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.v. / Bayerischer Ziegelindustrieverband e.v. [ ] (152) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die Annahme, dass der Regionalplan eine sap bei Genehmigungsverfahren verpflichtend vorschreibt, ist nicht 255

256 Zu Z (Begründung) (S. 3) Die Durchführung einer sap bei Genehmigungsverfahren soll im Regionalplan verpflichtend festgeschrieben werden. Wir verweisen hier ebenfalls auf Art. 21 Abs. 2 des BayLplG, der solche detaillierte Festlegungen im Regionalplan nicht vorsieht. Wir empfehlen diese Passage zu streichen. Im Rahmen der Vorhabenszulassung muss eine sap sowieso durchgeführt werden [ ]. - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Naturschutz [ ] Begrüßt wird der Hinweis in der Begründung zum Regionalplan auf das Erfordernis weitergehender Untersuchungen zu Flora und Fauna, der Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer FFH Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren [ ]. korrekt. Es ist im Regionalplan der Region Westmittelfranken üblich, dass konkrete fachliche Hinweise informativ in den Begründungstext aufgenommen werden, die für jeweilige Planungen von Relevanz werden können (vgl. u.a. Kap. B V (neu) Windenergie ). Hierdurch wird den Genehmigungsverfahren nicht vorweggegriffen. - Landratsamt Ansbach [ ] [ ] Naturschutzfachliche Stellungnahme (SG 44) [ ] Beachtung der naturschutzrelevanten Festlegungen [ ] Hinsichtlich der Folgenutzungen wurden weitere Festlegungen formuliert. Um Veränderungen der Folgenutzungen und Störungen von Natura 2000-Gebieten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung in seinen Erhaltungszielen oder den Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen führen können zu unterbinden, ist für Abbauvorhaben innerhalb oder im Einflussbereich von Natura 2000-Gebieten im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ferner sieht die Regionalplanung nun vor, bei allen Genehmigungsverfahren eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, um eventuelle artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten darzustellen und die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zu prüfen. Ebenfalls zu überprüfen ist, ob Flächen des Ökoflächenkatasters betroffen sind. Auch diese Festsetzungen werden von der Unteren Naturschutzbehörde Ansbach begrüßt [ ]. 256

257 - Regierung von Mittelfranken [ ] Sachgebiet Technischer Umweltschutz Umweltbericht (153) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Der Umweltbericht wurde dahingehend abgeändert. [ ] Seitens des Sachgebiets Technischer Umweltschutz wird darauf hingewiesen, dass bei der Fläche MA 107 bei einer Entfernung von ca. 300 m zu gemischter Baufläche der Grad der Beeinträchtigung als erheblich, bei Vorliegen einer Wohnbaufläche als kritisch einzustufen sei (die Fläche wurde gestrichen). Bei der Fläche MA 113 ist der Grad der Beeinträchtigung bei einem Abstand von ca. 750 m zu Wohnbauflächen als mittel einzustufen [ ]. - Bayerisches Landesamt für Umwelt [ ] [ ] Ergänzend zur Zuständigkeit der örtlichen Stellen (WWA Ansbach) geben wir folgende Hinweise zum Grundwasserschutz: Unsere Ausführungen aus Sicht des Grundwasserschutzes zum Entwurf des Umweltberichtes in der LfU-Stellungnahme vom (Az /2013) wurden nicht berücksichtigt, haben jedoch weiterhin Bestand. Auf die vorgenannte Stellungnahme wird verwiesen [ ]. [Landesamt für Umwelt, Stellungnahme vom ] [ ] Grundsätzlich werden aufgrund der speziellen regionalen und lokalen hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Kenntnisse die wasserwirtschaftlichen Belange vom WWA Ansbach vertreten (insbesondere: Umweltbericht Teil B Standortbezogener Teil nach Rohstoffgruppen und Entwurf RPL Westmittelfranken 13. Änderung Fortschreibung des Teilkapitels B II (neu) Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen Pkt bis ). Die Hinweise und Ergänzungen zum Grund- und Trinkwasserschutz der LfU- Stellungnahme vom (Az /2010) wurden im Entwurf des Umweltberichtes nur teilweise berücksichtigt. Die vorgenannte Stellungnahme hat grundsätzlich weiter Bestand. Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass im Umweltbericht Teil A zu Punkt 5.3 darauf hinzuweisen ist, dass durch den Rohstoffabbau in der Regel eine dauerhafte Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Bodens und der Grundwasserüberdeckung zu erwarten ist. Ebenso wird an dieser Stelle nochmals bekräftigt, dass im Umweltbericht Teil A Punkt 5.4 der 3. Satz zu streichen ist. Durch diese Formulierung wird der Vorrang des Roh- (154) Kenntnisnahme; Es wird empfohlen, die Ausführungen zu den Auswirkungen auf den Boden und auf das Wasser sowohl im allgemeinen Teil als auch bezogen auf die Rohstoffgruppen im Umweltbericht/ in der zusammenfassenden Erklärung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht geht bereits auf den Verlust der Bodenfunktion durch Abbaumaßnahmen ein und nennt hierbei explizit mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser. Trotzdem wird empfohlen, folgenden Satz dem Umweltbericht Teil A 5.3 anzufügen: [ ] Mit dem Wegfallen dieser Bodenfunktionen durch die Rohstoffabbau sind i.d.r. dauerhafte Einflüsse auf die Grundwasservorkommen verbunden [ ]. Zu Umweltbericht Teil A 5.4 wird empfohlen den Satz 3 wie folgt abzuändern: [ ] Im Fall von bestehenden Vorrangflächen, die nachträglich zu wasserrechtlichen Schutzgebieten erklärt worden sind, ist dem Bodenschatzabbau der Vorzug einzuräumen [ ]. Begründung: Im Fall von bestehenden Vorbehaltsgebieten für Bodenschätze kann die Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen in der Abwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass dem Schutz des Trinkwassers 257

258 stoffabbaus gegenüber dem Trinkwasserschutz suggeriert, was den grundsätzlichen Anforderungen in Wasserschutzgebieten widerspricht. Die Belange des nachsorgenden Bodenschutzes (Altlasten, schädliche Bodenveränderungen) werden von den örtlichen Fach- und Vollzugsbehörden vertreten. Hierzu erfolgt keine zusätzliche Stellungnahme [ ]. ein höheres Gewicht zukommt. Deshalb ist bei Vorbehaltsgebieten die Aussage nicht richtig, dass dort dem Bodenschatzabbau der Vorzug einzuräumen ist. Im Fall von bestehenden Vorranggebieten für die Gewinnung von Bodenschätzen verstößt die Ausweisung von Wasserschutzgebieten gegen die Pflicht zur Beachtung der Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen (Art. 3 BayLplG), wenn die Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet die Gewinnung von Bodenschätzen in dem dafür ausgewiesenen Vorranggebiet nicht zulässt. Ein solches wasserrechtliches Schutzgebiet hätte daher nicht rechtmäßig festgesetzt werden dürfen, verletzt die Rechtsposition eines Grundstückseigentümers bzw. Abbauunternehmens, die sich aus dem regionalplanerischen Vorranggebiet ableitet, und ist deshalb h.e. rechtlich fragwürdig. Wenn der Trinkwasserschutz es erfordert, kann ein Abbau auch im Vorranggebiet für Bodenschätze untersagt werden. Wegen der hohen Planungssicherheit, die ein Vorranggebiet als Ziel der Raumordnung der Rohstoffwirtschaft zusichert, indem dort abschließend abgewogen worden ist (Art. 2 Abs. 2 BayLplG), entstünde bei Versagen der Abbaugenehmigung allerdings ein Entschädigungsanspruch. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] [ ] Mit unserem Schreiben vom (AZ: W 8158) haben wir bereits zum Teil A, Allgemeiner Teil, wasserwirtschaftlich relevante Schutzgüter Boden (5.3) und Wasser (5.4) eine Stellungnahme abgegeben. Die darin enthaltenen Zustimmungen und Kritikpunkte gelten weiterhin. Ebenso haben wir Einwendungen gegen einzelne Standorte vorgebracht, die bei der erneuten Abfrage nicht mehr aufgeführt sind. Die im Schreiben vom enthaltenen Zustimmungen, Kritikpunkte und Einwendungen gelten ebenfalls weiterhin. [Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Ansbach, ] Im Rahmen der 13. Änderung des Regionalplanes soll das Teilkapitel B II Gewinnung von Bodenschätzen überarbeitet werden. Im zugesandten Umweltbericht werden im allgemeinen Teil A die Grundsätze und Ziele aufgezeigt. Im zweiten Teil werden die standortbezogenen Auswirkungen auf die Schutzgüter für die einzelnen Vorrang- und (155) Kenntnisnahme; Es wird empfohlen, die Ausführungen zu den Auswirkungen auf den Boden und auf das Wasser sowohl im allgemeinen Teil als auch bezogen auf die Rohstoffgruppen im Umweltbericht/ in der zusammenfassenden Erklärung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht geht bereits auf den Verlust der Bodenfunktion durch Abbaumaßnahmen ein und nennt hierbei explizit mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser. Trotzdem wird empfohlen, folgenden Satz dem Umweltbericht Teil A 5.3 anzufügen: [ ] Mit dem Wegfallen dieser Bodenfunktionen durch die Rohstoffabbau sind i.d.r. dauerhafte Einflüsse auf die Grundwasservorkommen verbunden [ ]. Zu Umweltbericht Teil A 5.4 wird empfohlen den Satz 3 wie folgt abzuändern: [ ] Im Fall von bestehenden Vorrangflä- 258

259 Vorbehaltsflächen tabellarisch aufgeführt. Teil A, Allgemeiner Teil, wasserwirtschaftlich relevante Schutzgüter Boden (5.3) und Wasser (5.4): Zu 5.3 Auswirkungen auf den Boden: Die grundlegende Aussage in 5.3, der Boden werde bei der Rohstoffgewinnung stets betroffen, wird aus fachlicher Sicht bekräftigt. Die generelle Aussage, dass nach der Rekultivierung keine erheblichen negativen Auswirkungen für den Boden zu erwarten sind, ist bzgl. seiner Schutzfunktion für das Grundwasser unzutreffend. Bei einem Trockenabbau fungiert der abzubauende Rohstoff und insbesondere auch der Boden als Schutzschicht für das Grundwasser. Schadstoffeinträge an der Oberfläche werden je nach Eigenschaften des Bodens mehr oder weniger stark gefiltert, abgebaut oder adsorbiert. Die Sorptionseigenschaften des Untergrundes sind erschöpflich. Für die Rekultivierung wird in der Regel neben dem örtlichen Abraum auch mineralischer Abfall eingelagert. Die Höhe der zulässigen Schadstoffkonzentrationen hängt dabei weitgehend von der Sorptionsfähigkeit der ungesättigten Zone unterhalb der Rekultivierungsschicht ab. Die natürlichen Sorptionseigenschaften des Untergrundes werden durch diese Art der Rekultivierung ausgeschöpft. Die Schutzeigenschaften des Bodens bzw. des natürlichen geologischen Untergrundes unterhalb der Rekultivierungsschicht werden dadurch nachhaltig beeinträchtigt. Bei einem Nassabbau, der in der Regel lediglich mit örtlich anfallendem Abraum aus dem Rohstoffabbau verfüllt werden darf, geht die ursprüngliche Schutzfunktion des Bodens gänzlich ver-loren, sofern eine Wasserfläche nach der Rohstoffgewinnung entsteht. Liegt das Gelände nach der Rohstoffgewinnung und der Verfüllung mit lagerstätteneigenen Abraum über dem Grundwasserniveau, besitzen diese Ablagerungen meist eine geringere Schutzfunktion für das Grundwasser als der ungestörte Untergrund vor dem Rohstoffabbau. Im Text zu Punkt 5.3 ist darauf hinzuweisen, dass durch den Rohstoffabbau in der Regel eine dauerhafte Beeinträchtigung der Schutzfunktion der Bodens und der Grundwasserüberdeckung in der Funktion als Grundwasserschutzschicht zu erwarten ist. In den Tabellen sind die Auswirkungen auf den Boden bei den einzelnen Standorten konse-quenterweise mit einem negativ bewertet. Zu 5.4 Auswirkungen auf das Wasser : In den festgesetzten und geplanten Schutzgebieten und den weiteren Einzugsgebieten öffentli-cher Trinkwassergewinnungsanlagen, die ein flurnahes Grundwasservorkommen erschließen sowie in Gebieten mit oberflächennahen Trinkwasserreserven, die durch Vorbehalts- und Vor-rangflächen für die Wasserversorgung gesichert sind, stellen die Rohstoffabbauflächen eine konkurrierende Nutzung dar. Dem Trinkwasserschutz ist dabei stets Vorrang einzuräumen. Eine Überlagerung mit Vorranggebieten für die Wasserversorgung oder geplanten und festgesetzten Wasserschutzgebieten ist auszuschließen. Die chen, die nachträglich zu wasserrechtlichen Schutzgebieten erklärt worden sind, ist dem Bodenschatzabbau der Vorzug einzuräumen [ ]. Begründung: Im Fall von bestehenden Vorbehaltsgebieten für Bodenschätze kann die Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen in der Abwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass dem Schutz des Trinkwassers ein höheres Gewicht zukommt. Deshalb ist bei Vorbehaltsgebieten die Aussage nicht richtig, dass dort dem Bodenschatzabbau der Vorzug einzuräumen ist. Im Fall von bestehenden Vorranggebieten für die Gewinnung von Bodenschätzen verstößt die Ausweisung von Wasserschutzgebieten gegen die Pflicht zur Beachtung der Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen (Art. 3 BayLplG), wenn die Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet die Gewinnung von Bodenschätzen in dem dafür ausgewiesenen Vorranggebiet nicht zulässt. Ein solches wasserrechtliches Schutzgebiet hätte daher nicht rechtmäßig festgesetzt werden dürfen, verletzt die Rechtsposition eines Grundstückseigentümers bzw. Abbauunternehmens, die sich aus dem regionalplanerischen Vorranggebiet ableitet, und ist deshalb h.e. rechtlich fragwürdig. Wenn der Trinkwasserschutz es erfordert, kann ein Abbau auch im Vorranggebiet für Bodenschätze untersagt werden. Wegen der hohen Planungssicherheit, die ein Vorranggebiet als Ziel der Raumordnung der Rohstoffwirtschaft zusichert, indem dort abschließend abgewogen worden ist (Art. 2 Abs. 2 BayLplG), entstünde bei Versagen der Abbaugenehmigung allerdings ein Entschädigungsanspruch. In den Fällen, in denen eine Schutzgebietsausweisung nach Rechtskraft eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes für den Bodenschatzabbau erfolgt ist, kann im Einzelfall eine Rücknahme des Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes zweckmäßig sein. Der Wasserversorgung ist jedoch nicht grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Sofern dem Trinkwasserschutz Vorrang eingeräumt werden soll, müsste der Regionale Planungsverband beschließen, Vorranggebiete für Bodenschätze, die sich mit festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten überlagern, zurückzunehmen. Dabei sind 259

260 Rechtsgrundlage leitet sich aus dem WHG 52 Satz (1) und (3) ab. Der 3. Satz in Kapitel 5.4 Im Fall von bestehenden Vorrang- und Vorbehaltsflächen, die nach-träglich zu wasserrechtlichen Schutzgebieten erklärt worden sind, ist dem Bodenschatzabbau Vorzug einzuräumen. ist zu streichen, da er suggeriert, der Rohstoffabbau hätte in solch einem Fall Vorrang vor dem Trinkwasser-schutz. Wenn es der Trinkwasserschutz erfordert, kann ein Schutzgebiet grundsätzlich auch Gebiete erfassen, die als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Rohstoffe ausgewiesen sind oder für die bereits Abbaugenehmigungen vorliegen. Hierbei kann es notwendig werden, dass ein bereits begonnener Abbau z. B. eingeschränkt oder eine geplante Rohstoffgewinnung untersagt werden muss. Diese Möglichkeit ist per Gesetz (WHG 52) vorgesehen. Die in Punkt 5.4 aufgezeigte Vorgehensweise bei der Überlagerung von potentiellen Rohstoff-abbauflächen in Überschwemmungsgebieten ist aus fachlicher Sicht sinnvoll und notwendig. Auch wenn grundsätzlich ein Rohstoffabbau im Überschwemmungsgebiet möglich ist, muss dem Hochwasserschutz Vorrang eingeräumt werden. aber alle einschlägigen Belange - auch die der Rohstoffsicherung und gewinnung - in der Abwägung zu berücksichtigen. Geplante Trinkwasserschutzgebiete sind an die Vorranggebiete für Bodenschätze als Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Überplanung von Vorranggebieten für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Trinkwasserschutzgebiete ist daher grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine Überplanung zulässig sein, wenn der Vorrang des Abbaus von Bodenschätzen gewahrt bleibt, etwa dadurch, dass in der Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet der Abbau von Bodenschätzen entweder grundsätzlich für zulässig erklärt wird oder durch eine Ausnahme bestimmt wird, dass der Abbau von Bodenschätzen mindestens in den dafür regionalplanerisch gesicherten Vorranggebieten zulässig ist. Teil B, Standortbezogener Teil nach Rohstoffgruppen Rohstoffgruppe Gips und Anhydrit (GI) Bei allen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Gips- und Anhydrit soll der Grundgips der Myophorienschichten abgebaut werden. Bei einer vollständigen Gewinnung des Rohstoffs wird in der Regel bis zum Grenzdolomit abgebaut. Der Grenzdolomit ist in dieser Region ein mehr oder weniger stark ausgeprägter, geringmächtiger Grundwasserleiter. Der Grundwasserschwankungsbereich liegt meist im Bereich der Oberkante des Grenzdolomits. Somit muss bei einer vollständigen Ausbeute des Rohstoffs von einem Nassabbau ausgegangen werden. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Verbleibt der Abraum aus der Lagerstätte in den Gips- und Anhydritbrüchen, so ist aufgrund der zu erwartenden Abraummenge (mehrere Meter Überlagerung von Deckschichten) damit zu rechnen, dass keine freien Wasserflächen mehr übrig bleiben. Folgenutzungen, wie in den Tabellen aufgeführt, sind daher grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Aufgrund der Lage der Rohstoffe zum flurnahen Grundwasser können bei den meisten Standorten auch die Oberflächengewässer nachteilig beeinflusst werden. Teilweise sind auch Privatbrunnen oder sogar Hauswasserversorgungen betroffen. Auf diese Problematik wird bereits in den Tabellen zu den einzelnen Standorten hingewiesen. Auch wenn der Abbau dadurch nicht generell in Frage zu stellen ist, werden hierdurch im Einzelfall entsprechende Einschränkungen, Auflagen und ggfls. Entschädigungen erforderlich. Da sich bei geringer Wasserführung der grundwasserführenden Schichten und der Möglichkeit, das austretende Hangwasser abzuführen, nicht zwangsläufig eine offene Wasserfläche bildet, ist es umstritten, ob ein Abbau wie in diesem Szenario beschreiben, grundsätzlich als Nassabbau einzustufen ist. Sofern er als Trockenabbau zu werten wäre, dürfte in Einklang mit dem Eckpunktepapier zur Verfüllung von Gruben und Brüchen grundsätzlich auch mit Fremdmaterial verfüllt werden und könnten somit Geländemulden vermieden werden. Meist wird erst ein hydrogeologisches Gutachten Aufschluss darüber geben, ob der Einbau von Fremdmaterial zulässig und realisierbar ist. Daher sollten die regionalplanerischen Rekultivierungsziele breit angelegt sein und zumindest auch die Folgefunktion Wasserfläche umfassen. 260

261 Rohstoffgruppe Sand(SD) - Quarzsand (QS) Bei den meisten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Sand (meist verwittertes Festgestein des Sandsteinkeupers) und insbesondere bei Quarzsand (meist fluviatile Talfüllungen) muss bei vollständiger Gewinnung des Rohstoffs mit Eingriffen ins Grundwasser gerechnet werden. Wird ein Nassabbau angestrebt, so darf die Abbaustätte in der Regel nur mit örtlich anfallendem Ab-raum verfüllt werden. Bei geringen Abraummengen können bzw. müssen als Endzustand Wasserflächen zurück bleiben. Fällt ausreichend Abraum an, so dass nach Beendigung des Abbaus das Gelände über dem höchsten Grundwasserstand liegt, wäre eine Folgenutzung, wie in den Tabellen aufgeführt, grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht werden wird (Geländemulden). Rohstoffgruppe Ton (TO) -Lehm (LE) Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 7, TO 101 bis TO 108 sowie TO 109 und TO110 werden die abzubauenden Lehrbergschichten vom Blasensandstein überla-gert, der bei der Rohstoffgewinnung abgetragen wird. Beim Blasensandstein handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Ton- bzw. Tonsteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Blasensandstein jeweils um einen Nassabbau. Da bei der Vorrangfläche TO 5 die Lehrbergschichten und die Estherienschichten abgebaut werden sollen, handelt es sich auch bei dieser Fläche um einen Nassabbau. Die zwischen den tonigen Lehrbergschichten und den Estherienschichten gelagerten Sandsteine (Ansbacher Sandstein und Schilfsandstein) sind nämlich als Grundwasserleiter einzustufen. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich an-fallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teil-weise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). Rohstoffgruppe Kalkstein (CA) - Plattenkalke (KP) - Juramarmor (MA) Abbauflächen im Bereich des Muschelkalkes (CA 1 bis CA 7 und CA 101 bis CA 104): Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen CA 1 bis CA 7 sowie CA 101, CA 103 und 104 wird der abzubauende Muschelkalk vom Unteren Keuper überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung ab-getragen wird. Beim Unteren Keuper handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Kalksteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Unteren Keuper jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, Grundsätzlich gilt auch bei der Rohstoffgruppe Ton und Lehm, dass ein Nassabbau nicht zwingend vorliegen muss, nur weil der überlagernde Grundwasserleiter abgetragen wird (s. o.). Der Blasensandstein enthält meist nur kleine Grundwasservorkommen. Auch für Kalkstein, Plattenkalke und Juramarmor gilt, dass ein Nassabbau nicht zwingend vorliegen muss, nur weil der überlagernde Grundwasserleiter abgetragen wird (s. o.). Für die Fläche CA 1 wurde dies beispielsweise explizit verneint. 261

262 sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). Rohstoffgruppe Kalkstein (CA) - Plattenkalke (KP) - Juramarmor (MA) Abbauflächen im Bereich des Muschelkalkes (CA 1 bis CA 7 und CA 101 bis CA 104): Bei den Vorrang- und Vorbehaltsflächen CA 1 bis CA 7 sowie CA 101, CA 103 und 104 wird der abzubauende Muschelkalk vom Unteren Keuper überlagert, der bei der Rohstoffgewinnung ab-getragen wird. Beim Unteren Keuper handelt es sich um einen Grundwasserleiter. Unabhängig davon ob noch weitere tiefere Grundwasservorkommen durch den Kalksteinabbau betroffen werden, handelt es sich bereits schon wegen des Eingriffs in den Unteren Keuper jeweils um einen Nassabbau. Ein Nassabbau darf in der Regel nur mit örtlich anfallendem Abraum verfüllt werden. Wird dadurch ein Geländeniveau erreicht, das über dem höchsten Grundwasserstand liegt, sind grundsätzlich Folgenutzungen, wie in den Tabellen teilweise aufgeführt, möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung Einschränkungen entstehen können, da nach der Rekultivierung das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr erreicht wird (Geländemulden). Abbauflächen innerhalb des Malmkarsts: Aufgrund der generellen hohen Durchlässigkeit im Malmkarst, den nicht erschließbaren, unklaren Fließverhältnissen in den verkarsteten Bereichen und dem generellen geringen Rückhaltevermögen für Schadstoffe im Malm, ist das Grundwasser stets durch den Steinabbau mehr oder weniger stark potentiell gefährdet. - Stadt Gunzenhausen [ ] [ ] Sollte das Vorbehaltsgebiet Nummer 113 nicht ersatzlos entfallen, wird gebeten, unter (2) Umweltzustand und Umweltprobleme den Passus vorhandene Abbauflächen östlich der Vorrangfläche in vorhandene Abbauflächen östlich der Vorbehaltsfläche zu berichtigen [ ]. (156) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Der Umweltbericht wurde dahingehend abgeändert. - Wasserwirtschaftsamt Ansbach [ ] (157) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Es handelt sich bei dem Verfahren um ein erneutes ergän- 262

263 [ ] Die Reduzierung der Flächen SD 3, SD 5 und SD 109 geht aus den Datenblättern nicht hervor. In den Datenblättern Stand ist die gleiche Größe angegeben (bei SD 3 sogar eine geringere, 40 ha ) wie in den Datenblättern Stand [ ] Die Reduzierung der Flächen TO 1, TO 4, TO 6, TO 102 und TO 103 geht aus den Datenblättern nicht hervor. In den Datenblättern Stand ist die gleiche Größe angegeben wie in den Datenblättern Stand [ ] Beim Datenblatt zu MA 120 sind die potentiellen Auswirkungen auf das Wasser noch entsprechend zu ändern und mit einem doppelten Minus zu kennzeichnen. [ ] zendes Beteiligungsverfahren. Aufgrund der weitreichenden Veränderungen gegenüber dem ergänzenden Beteiligungsverfahren (März 2013) wurden die Gebiete des ergänzenden Beteiligungsverfahren (März 2013) gemeinsam mit den neu abgegrenzten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in das erneute ergänzende Beteiligungsverfahren eingebracht. Nicht alle Flächen wurden hierbei gegenüber dem ergänzenden Beteiligungsverfahren (März 2013) verändert. Bzgl. der MA 120 wurde der Umweltbericht entsprechend abgeändert. Main-Donau Netzgesellschaft, Nürnberg [ ] Sonstiges Abschließend bitten wir Sie in Ihrem Verteiler Energie, Kommunikation den Namen N-ERGIE Netz GmbH durch Main-Donau Netzgesellschaft mbh Abt. Netzmanagement-, Hainstraße 34, Nürnberg zu ersetzen [ ]. (158) Kenntnisnahme; es ist nichts veranlasst Die Adressänderung wurde entsprechend registriert. - Wienerberger GmbH, Ansbach [ ] Flächenneumeldungen [ ] Die Firma Wienerberger hat erstmalig mit Schreiben an den Regionalen Planungsverband Westmittelfranken vom im Rahmen einer Nachmeldung die Aufnahme des Standortes Colmberg in den Regionalplan und Ausweisung als Vorranggebiet für den Tonabbau beantragt. Die Ausweisung als Vorranggebiet wurde durch den Regionalen Planungsverband abgelehnt (Beschluss vom ). In der Folge wurde mit Schreiben vom die Firma Wienerberger aufgefordert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom an den Regionalen Planungsverband Westmittelfranken und das Bergamt Nordbayern hat die Firma Wienerberger in einer ersten Stellungnahme fristgerecht zur Teilfortschreibung des Regionalplans Stellung genommen und auf die Notwendigkeit der Sicherung weiterer Abbaugebiete für die Werksstandorte Ansbach und Langenzenn hingewiesen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme waren: Der Standort Colmberg ist aufgrund seiner werksnahen Lage, der rohstoffbezogenen Eig- (159) Es wird empfohlen, den Beschluss vom beizubehalten (BE Nr. 133 Es wird empfohlen, das neu vorgeschlagene Gebiet aufgrund entgegenstehender raumplanerischer Restriktionen nicht in den Entwurf aufzunehmen ) Das vorgeschlagene Gebiet liegt südlich von Kurzendorf, Markt Colmberg und nördlich von Oberramstadt, Stadt Leutershausen. Es liegt u.a. vollständig in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Gebiet ist ein Schutzwald ausgewiesen. Aufgrund zahlreicher vorhandener offensichtlichen Restriktionen und h.e. einer ausreichenden Anzahl an potenziellen Tonabbaugebieten sollte auch das vorgeschlagene verkleinerte Gebiet nicht in den Regionalplan aufgenommen werden. 263

264 nung sowie insbesondere auch aufgrund der kurzfristigen Realisierbarkeit (Flächenverfügbarkeit) für das Werk Ansbach besonders geeignet. Der Standort sollte daher als Vorranggebiet in den Regionalplanentwurf aufgenommen werden. [ ] Für die langfristige Versorgung stehen durch die derzeitigen Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplanentwurf damit zwar grundsätzlich ausreichend Flächen zur Verfügung, aber insbesondere aufgrund der kurzfristigen Flächenverfügbarkeit sowie der Qualität und Menge des Tones sind die Standorte TO 101 Oberniederndorf und Colmberg für den Fortbestand des Werkes Ansbach essentiell notwendig. Die Firma Wienerberger fordert daher weiterhin, die für die beiden Standorte Colmberg und Oberniederndorf beantragten Widmungen in den Regionalplan aufzunehmen. [ , Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens 2013] [ ] Colmberg Die Firma Wienerberger beantragte mit dem Schreiben vom die Aufnahme des Standortes Colmberg als Vorranggebiet in den Entwurf des Regionalplanes. Im vorliegenden Entwurf des Regionalplanes wird empfohlen, den Standort Colmberg aufgrund entgegenstehender raumplanerischer Restriktionen nicht aufzunehmen. Gründe für die Ablehnung sind Schutzgebietsausweisungen (Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebiete, Naturdenkmal) und besonders geschützte Biotope sowie die Ausweisung von Bodenschutzwald im Bereich der geplanten Fläche. Weiterhin stünden dem Abbau ein Funkturm sowie die Bedenken des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Wirtschaftsgeologie/Rohstoffe hinsichtlich der Nutzbarkeit der anstehenden Schichten entgegen (vgl. auch Beschlussempfehlung des Regionalverbandes BE 133). Stellungnahme Firma Wienerberger: Die Firma Wienerberger schlägt die in Abbildung 1 dargestellte rd. 11 ha große Fläche zur Ausweisung als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan vor. Eine direkte Inanspruchnahme von Schutzgebieten oder besonders geschützten Biotopen kann dadurch vermieden werden. Auch zu dem Funkturm wird ein ausreichender Abstand eingehalten. Die besondere Schutzfunktion des Waldes als Bodenschutzwald gegen Erosion ist bei Aufschluss einer Tongrube nicht mehr erforderlich. Hier werden während des Abbaus und im Rahmen der Rekultivierung Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen. Aus Sicht der Firma Wienerberger stehen somit einem Abbau am Standort Colmberg keine unüberwindbaren raumplanerischen Restriktionen entgegen. Zum Nachweis der rohstoffgeologischen Eignung des Tonvorkommens wurde im Frühjahr 2012 eine 42,5 m tiefe Kernbohrung vorgenommen. Der dabei aufgeschlossene Abschnitt der Lehrbergschichten wurde tonmineralogisch und brennkeramisch untersucht und stellte sich dabei als für die Ziegelherstellung geeignet heraus. Dieser Befund deckt sich auch gut mit der in der amtlichen Geologischen Karte, Blatt 6628 Leutershausen, dokumentierten, horizontalen Schichtenverbreitung. Die Firma Wienerberger beantragt daher den Standort als Vorranggebiet für den Tonabbau in den Entwurf des Regionalplanes aufzunehmen. Neben der kurzfristigen Flächenverfügbarkeit und dem nachgewiesenen abbauwürdigen Tonvorkommen ergibt sich seine besondere Eignung auch aus der vergleichsweisen nahen Lagen zum Werk Ansbach 264

265 (mur wenig mehr als 10 km) und der zwischenzeitlich idealen verkehrlichen Anbindung über die St sowie die B 13 [ ]. Abbildung 1: Vorschlag Vorranggebiet Colmberg [ ]. gez. R. Fugmann Regionsbeauftragter der Region Westmittelfranken (8) bei der Regierung von Mittelfranken Ansbach,

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