UNTERSUCHUNGEN des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes in Schleswig-Holstein

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1 UNTERSUCHUNGEN des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes in Schleswig-Holstein 2005

2 BERICHT ÜBER DIE UNTERSUCHUNGEN DES KINDER- UND JUGENDÄRZTLICHEN DIENSTES IN ERGEBNISSE DER EINSCHULUNTERSUCHUNG (S1) DARSTELLUNG DER IMPFSITUATION VON DER KITA BIS 8. KLASSE (S0 BIS S3) ERHEBUNG DURCH DEN KINDER- UND JUGENDÄRZTLICHEN DIENST DER GESUNDHEITSÄMTER DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN IM JAHR 2005 Wissenschaftliche Begleitung: IM AUFTRAG DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, VERTRETEN DURCH DAS MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FAMILIE, JUGEND UND SENIOREN DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Direktor: Prof. Dr. E. Herting mit Unterstützung durch das Institut für Sozialmedizin des Klinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Direktor: Prof. Dr. Dr. H. H. Raspe Projektleitung: Prof.. Dr. med. Ute Thyen Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Klinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Ratzeburger Allee 160, Lübeck Datenmanagement: Sabine Brehm (Med. Dok.) Institut für Sozialmedizin Klinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Projekt Schuluntersuchungen Beckergrube 43-47, Lübeck ADOLF-WESTPHAL-STRAßE 4, KIEL 2

3 Autoren und Co Autoren BERICHT ÜBER DIE UNTERSUCHUNGEN DES KINDER- UND JUGENDÄRZTLICHEN DIENSTES IN Prof. Dr. med. Ute Thyen Sabine Brehm (Med. Dok.) Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Klinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Ratzeburger Allee 160, Lübeck Dr. Christiane Meyer (public health) Robert-Koch-Institut (RKI) Berlin AG SGU SH 2005 unter Leitung Frau Dr. Dagmar Hundhausen Dr. Sabine Bethge Regina Ladzenski Fr. Ehlert Rotraud Rasch Kreis Schleswig-Flensburg Fachdienst Gesundheit Moltkestraße 22-26, Schleswig Kapitel Impfungen Rotraud Rasch Dr. Sabine Rasche Dr. Dörte Wichterich Dr. H.M. Bader Redaktion und Auskünfte - Arbeitshandbuch: Kurzfassung auf einen Blick : Amt für Jugend, Soziales, Familie und Gesundheit, Jugendärztlicher Dienst Frau Regina Ladzenski Damm 8, Husum Kreis Schleswig-Flensburg Fachdienst Gesundheit Rotraud Rasch Moltkestraße 22-26, Schleswig Redaktion und Abnahme des Berichtes für den Auftraggeber Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Abteilung VIII 4 - Gesundheit Frau Dr. med. Marion Scupin Adolf-Westphal-Straße Kiel 3

4 I Einleitung 5 I.1 Aufgaben des kinder- und jugendärztlichen Dienstes im öffentlichen Gesundheitsdienst 5 I.2 Übersicht 15 I.3 Schulärztliche Empfehlung zur Beschulung 19 I.4 Soziodemographische Daten 20 I.4.1 Bildungsniveau und Herkunft der Familie 20 I.4.2 Familienzusammensetzung und -größe 24 II Gesundheitliche Befunde 27 II.1 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aus der Einschulungsuntersuchung 2005 (S1) 27 II.2 Übersicht über ausgewählte Befunde 27 II.3 Allgemeine und anthropometrische Daten der S1-Untersuchung 30 II.3.1 Herabsetzung der Sehschärfe, Hyperopie 33 II.3.2 Hörstörungen 36 II.3.3 Sprech-, Sprachauffälligkeit und Stimmstörung 39 II.3.4 Auffälligkeiten der Motorik und der Koordination 45 II.3.5 Allergie/Allergische Rhinitis, atopische Dermatitis (Neurodermitis), Asthma bronchiale und Bronchitisches Syndrom 48 II.3.6 Verhaltensauffälligkeiten 52 II.3.7 Chronische Erkrankung/Behinderung 54 II.4 Vor der Einschulung 56 II.4.1 Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen U1-U9 56 II.4.2 Besuch von Kindertageseinrichtungen 60 II.4.3 Unfälle 62 III Impfungen 65 IV Anhang 74 IV.1 Abbildungsverzeichnis 74 IV.2 Tabellenverzeichnis 74 4

5 I Einleitung Vor Ihnen liegt der 7. Auswertungsbericht der Schuleingangsuntersuchungen in Schleswig-Holstein, der in Zusammenarbeit der Ärzte und Ärztinnen des KJÄD in Schleswig-Holstein mit der Arbeitsgruppe Sozialpädiatrie und Gesundheitsberichterstattung an der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin entstanden ist. Seit dem Jahr 1999 wird die Datenerhebung zur Schülergesundheit durch die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck wissenschaftlich begleitet. Die wissenschaftliche Leitung liegt bei Frau Prof Dr. Ute Thyen mit Unterstützung durch das Institut für Sozialmedizin am UK-S-H, Campus Lübeck. Seit dem Jahr 2000 erfolgt die Dateneingabe, die Pflege der Datenbank und die Auswertung durch die Medizinische Dokumentarin Sabine Brehm. Methodische und inhaltliche Beratung wurde außerdem durch Frau Dr. Christiane Meyer (Master Public Health), die am Robert-Koch-Institut in Berlin für die Ständige Impfkommission tätig ist, geleistet. Die statistische Auswertung erfolgt mittels SPSS 1. Intensiver Austausch mit dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des ÖGD fand im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Kinder- und Jugendärzte des ÖGD unter der Leitung von Frau Dr. Hundhausen, Schleswig, die sich speziell mit der Qualitätssicherung der Einschüleruntersuchungen beschäftigt, statt. Die Auswertung und inhaltliche Ausarbeitung des Kapitels Impfungen erfolgte durch Frau Rotraud Rasch, Frau Dr. Dörte Wichterich aus Schleswig und Frau Dr. Sabine Rasche, Herrn Dr. H.M. Bader aus Flensburg. Ein besonderer Dank an dieser Stelle gilt Frau Dr. Sabine Bethge aus Flensburg für die Sammlung und Strukturierung der Korrekturen durch die Arbeitsgruppe an diesem Bericht. In diesem Jahr bedanken wir uns im besonderen Maße bei Frau Regina Ladzenski aus dem Kreis Nordfriesland und Frau Rotraud Rasch aus dem Kreis Schleswig-Flensburg für die Entwicklung und Fertigstellung des Arbeitshandbuches für die Schuleingangsuntersuchung Schleswig-Holstein Kurzfassung- auf einen Blick, welches die Jugendärztlichen Definitionen 2 kurz und prägnant nach dem Ablauf der Datenmaske im GUcheckup 3.58 listet. Mit der wissenschaftlichen Begleitung der Daten zur Schülergesundheit haben wir verschiedene Ziele verbunden. Die Formulierung von neuen Zielen und Vorschlägen zur möglichen Verbesserung der Datenqualität war stets mit dem Wunsch nach Nachhaltigkeit verbunden. Alle Veränderungsprozesse waren darauf angelegt, dass eine breite Beteiligung in der Diskussion ermöglicht wurde, dass ausreichende Zeit für die Umsetzung zur Verfügung stand und dass technische Voraussetzungen in den einzelnen Ämtern geklärt und verbessert werden konnten. Die fortlaufende Verbesserung konnten nur durch eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein erreicht werden. Insbesondere danken wir Frau Dr. Marion Scupin für das große Interesse, die kontinuierliche Begleitung und fachliche Unterstützung der Arbeit. I.1 Aufgaben des kinder- und jugendärztlichen Dienstes im öffentlichen Gesundheitsdienst Öffentlicher Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 3 Bundesweit ist der Öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (Synonyme: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst, Schulärztlicher Dienst) als Arbeitsfeld an den Gesundheitsämtern bzw. den Gesundheitsfachverwaltungen der Gemeinden und Kreise organisiert. Im Allgemeinen sind Aufgaben des Öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (KJGD): Beobachtung des Gesundheitszustandes von Kindern und Jugendlichen, Identifizierung gesundheitsabträglicher Lebensumstände von Kindern und Jugendlichen, 1 Statistical Package for the Social Sciences, Version 14.0, 2 Arbeitsanweisung, Schulärztliche Untersuchungen in Schleswig-Holstein: SGU-Richtlinien SH, Stand: 04. April Die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.v. (DGSPJ), 5

6 Koordination, ggf. Implementierung gesundheitsfördernder Aktivitäten für Kinder und Jugendliche, Stärkung der elterlichen Versorgungs- und Erziehungskompetenz in gesundheitsrelevanten Bereichen, Schulgesundheitspflege, u. a. die Untersuchung aller Schulanfänger, Begutachtung von Kindern und Jugendlichen insbesondere bei Fragestellungen aus dem Sozial-, Jugendhilfe- und Bildungsbereich, Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die infolge sozialer Benachteiligung unzureichend von den Regelleistungen des Gesundheitssystems profitieren, Koordination der Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher auf kommunaler Ebene, Steigerung der Durchimpfungsraten von Kindern und Jugendlichen, System- sowie ggf. Politikberatung zu regionalen Vorhaben, soweit diese Auswirkungen auf die Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche haben. Nicht überall werden vom KJGD alle genannten Aufgabenbereiche bearbeitet. In der Regel werden - ausgerichtet auf die regionale Bedarfslage - Schwerpunkte gesetzt. Daneben ist nicht zu verkennen, dass die Bedeutung, die dem KJÄD zugemessen wird, und die personelle und sächliche Ausstattung der Dienste in den Bundesländern und Kreisen bzw. kreisfreien Städten recht unterschiedlich ist. Gemeinsam mit den anderen sozialpädiatrischen Aufgabenfeldern und Tätigkeitsbereichen wird auch die im KJGD organisierte "gemeinwesenbezogene Sozialpädiatrie" durch die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie als Fachgesellschaft vertreten. Zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen hat die Gesellschaft den "Ausschuss Öffentlicher Kinder- und Jugendgesundheitsdienst" (Vorsitzende: Fr. Dr. Ulrike Horacek, Recklinghausen) eingerichtet. Die schulärztlichen Untersuchungen des Kinder- und jugendärztlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein dienen gleichzeitig mehreren Anliegen: 1. Individualmedizinische Aufgaben Feststellung des individuellen Gesundheits- und Entwicklungsstandes einschließlich der Erfassung körperlicher und seelischer Erkrankungen Feststellung von Entwicklungsstörungen, sowie Screeninguntersuchungen z. B. von Hörstörungen und Sehfehlern Überprüfung des Impfstatus und gegebenenfalls Schließen von Impflücken Veranlassung und Koordination notwendiger gesundheitlicher Maßnahmen. Kooperation mit niedergelassenen Ärzten aller Fachrichtungen Vermittlung von Fördermaßnahmen, Maßnahmen der Jugendhilfe sowie Einschalten psychosozialer Dienste Betreuung und nachgehende Fürsorge 2. Beratende Aufgaben Beratung von Eltern, Erziehern und Lehrern Aufzeigen zu erwartender gesundheitlicher Risiken und Belastungseinschränkungen in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Ausbildung und Beruf, arbeitsmedizinische Primärprävention (z. B. Allergieprävention) Beratung zur Unfallprävention Beratung zur kindgemäßen Arbeitsplatzgestaltung in der Schule Beratung zur Bewegungsförderung, Ernährung und zu auditiven und visuellen Hilfen etc. 6

7 3. Gesundheitsberichterstattung/ epidemiologische Aufgaben Erhebung von Daten zur Gesundheitsberichterstattung, um gesundheitsrelevante Sachverhalte und Trends aufzuzeigen Dokumentation des Handlungs- und Versorgungsbedarfs im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung Nutzung der Daten und der Gesundheitsberichterstattung für die kommunale Gesundheitsplanung. Erstellung von Gesundheitsprofilen z. B. bezogen auf Schulen, Sozialräume, Stadtteile und Gemeinden Die ärztlichen Untersuchungen des Kinder- und jugendärztlichen Dienstes des Landes Schleswig- Holstein stützen sich auf: Schulgesetz (SchlG) o Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben (LVO 03/2003) Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG 12/2001) Arbeitsanweisung, Schulärztliche Untersuchungen in Schleswig-Holstein (SGU-Richtlinien SH 04/2002, Ergänzung 2003) Gesetzlichen Grundlagen Aufgrund der veränderten Erfordernisse und der Qualitätssicherung der Arbeit wurde die bestehende Landesverordnung von 1981 neu gefasst und 2003 veröffentlicht. Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein. (2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 47 Untersuchungen (1) Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an von der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. (2) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der untersuchenden Stelle, besondere Erkenntnisse und die Unterrichtung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterlagen zu nehmen. Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen nur innerhalb der untersuchenden Stelle gespeichert, verändert und genutzt werden. (3) Die untersuchende Stelle darf nur das für die Schule oder die zuständige Stelle maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn 1. die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die untersuchende Stelle die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung der untersuchenden Stelle im Interesse der Schülerin oder des Schülers notwendig ist, oder 2. die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist. (4) Die untersuchende Stelle hat die Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Schülerinnen, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. 50 Abs. 4 Satz 2 und 7

8 Abs. 5 [ Datenschutz ] gilt entsprechend. (5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, daß die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 7. März 2003 Auf Grund des 121 Abs. 2 Nr. 1 und 8 des Schulgesetzes ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2001(GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: 1 Aufgaben (1) Zu den von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmenden schulärztlichen Aufgaben gehören insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Mitwirkung bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bei der vorzeitigen Einschulung ( 42 Abs. 2 SchulG) und bei der Zurückstellung vom Schulbesuch ( 42 Abs. 3 SchulG), 2. Untersuchungen und Beratungen nach dieser Verordnung, 3. Impfungen und Impfdokumentationen sowie Aufklärung über die Prävention übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, 4. Belehrungen und Bescheinigungen der Kreise und kreisfreien Städte nach dem Infektionsschutzgesetz, 5. Sicherstellung der Durchführung der Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 7 Abs. 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes (GDG) vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), 6. Mitwirkung bei Maßnahmen nach 36 Abs. 1 SchulG zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule in gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht, 7. Mitwirkung und Beratung in der Gesundheitserziehung. (2) Soweit für schulische Entscheidungen und Maßnahmen gesundheitliche Belange der Schülerin oder des Schülers bedeutsam sind, haben die Kreise und kreisfreien Städte auf Anforderung der Schule die Untersuchungen durchzuführen und die für den Einzelfall notwendigen Angaben zu machen. (3) Die Kreise und kreisfreien Städte haben mit anderen Einrichtungen, in denen auf medizinischem, pädagogischem, gesundheitserzieherischem, psychologischem oder sozialem Gebiet gearbeitet wird, zusammenzuarbeiten. 2 Untersuchungen (1) Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind verpflichtet, sich vor Beginn des Besuchs der Grundschule schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Anwesenheit eines Elternteiles oder einer von ihm beauftragten Person bei der Untersuchung ist erforderlich. (2) Bei der Wahl des Faches Sport als Leistungsfach sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich vor Beginn des Leistungskurses schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Schule ist darüber zu unterrichten, ob die Schülerin oder der Schüler gesundheitlich für die vorgesehenen Sportarten geeignet ist. (3) Die Kreise und kreisfreien Städte haben den Schulen eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler der 8. Klassenstufe als freiwillige Untersuchung anzubieten. (4) Schule und Eltern sind über das Ergebnis der Untersuchungen, insbesondere über festgestellte Auffälligkeiten sowie über erforderliche Maßnahmen, zu unterrichten. 3 Beratung, Gesundheitserziehung (1) Über die Untersuchungen nach 2 hinaus haben die Kreise und kreisfreien Städte den Schulen Angebote zur individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und der Eltern sowie zur Verbesserung der Gesundheitserziehung zu machen. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte haben die in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Angebote auch den Schülerinnen und Schülern an Schulen in freier Trägerschaft anzubieten. 4 Unterrichtsversäumnis und Beurlaubung vom Unterricht (1) Die Schule kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn Schülerinnen oder Schüler 1. an drei oder mehr aufeinander folgenden Schultagen, bei Teilzeit an zwei aufeinander folgenden Schultagen, ganz oder teilweise wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schwangerschaftsbeschwerden nicht am Unterricht teilnehmen, 2. wegen einer Kur oder ähnlichen Maßnahmen beurlaubt werden sollen, 3. ganz oder teilweise vom Schulsport befreit werden sollen oder wiederholt in kurzen Abständen krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Die ärztliche Bescheinigung soll die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung angeben. Im Falle einer teilweisen Befreiung nach Nummer 3 soll eine Aussage über die ärztlich vertretbaren Belastungen getroffen 8

9 werden. Die Schule kann in begründeten Fällen die Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung verlangen. (2) Die Schule kann in begründeten Fällen anordnen, dass bereits ab dem ersten Schultag, an dem die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnimmt, eine ärztliche oder schulärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. 5 Verfahren (1) Für jede oder jeden erstmals vom Schularzt erfasste Schülerin oder erfassten Schüler ist ein landeseinheitlicher Schülergesundheitsbogen anzulegen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz legt in Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten fest, welche Daten diese zum Zwecke der Maßnahmen nach dieser Verordnung erheben, speichern und verarbeiten. Sie speichern die Schülergesundheitsbögen und führen die entsprechenden Dateien sowie die Dateien zu 1 Abs. 1 Nr. 5. Die Schule hat den Kreisen und kreisfreien Städten die personenbezogenen Grunddaten über die Schülerinnen und Schüler aus dem Schülerverzeichnis mitzuteilen, sowie ggf. einen Schulwechsel anzuzeigen. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte legen die Untersuchungs- und Beratungstermine im Einverständnis mit der Schule fest. Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern ( 2 Abs. 5 SchulG) sind rechtzeitig über den Zeitpunkt, den Ort sowie den Zweck der schulärztlichen Maßnahmen zu unterrichten. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten und anderen Einrichtungen nach 1 Abs. 3 ist nur mit Einwilligung zulässig. (4) Daten, die zum Zwecke der Gesundheitsberichterstattung nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz in Verbindung mit der Untersuchung nach 2 Abs. 1 zusätzlich erhoben werden sollen, sind als freiwillige Angaben zu kennzeichnen und dürfen nur mit der Einwilligung der Eltern erhoben werden. Sie dürfen nur in anonymisierter Form an die nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz zuständigen Stellen übermittelt werden. 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 26. Juni 1981 (GVOBI. Schl.-H. S. 123, NBI. KM Schl.-H. S. 199) außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 7. März 2003 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Weitere Aufgaben des ÖGD werden durch das Gesundheitsdienstgesetz des Landes von 12/2001 geregelt. Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) - Vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) Abschnitt II Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes 5 Gesundheitsförderung Die Kreise und kreisfreien Städte stellen sicher, dass ihre Planungen und Maßnahmen auch auf anderen in Betracht kommenden Handlungsfeldern, insbesondere in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schule, Jugend, Menschen im Alter, Verkehr, Umwelt, Arbeitswelt und Soziales, die Ziele des Öffentlichen Gesundheitsdienstes einschließlich der Gesundheitsziele nach 4 Abs. 1 angemessen berücksichtigen (Gesundheitsförderung). Sie können hierzu insbesondere gesundheitsfördernde Aktivitäten initiieren, unterstützen und koordinieren und die Bevölkerung oder benachteiligte Gruppen durch Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsrisiken, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen und Verhältnisse unterrichten und sie zu gesundheitsbewusstem Verhalten aktivieren. 6 Gesundheitsberichterstattung (1) Zur Unterrichtung über die gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere über Gesundheitsrisiken einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung sammeln die Kreise und kreisfreien Städte die hierfür notwendigen nichtpersonenbezogenen Daten, werten sie nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in regelmäßigen Abständen in Gesundheitsberichten zusammen. Soweit die Kreise und kreisfreien Städte zur Erhebung von Daten nach Satz 1 nicht in der Lage sind oder 9

10 die Erhebung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wirken sie darauf hin, dass die entsprechenden Daten von anderen Behörden erhoben werden. Behörden, die über Daten im Sinne von Satz 1 verfügen, teilen diese den Kreisen und kreisfreien Städten auf Anforderung mit. (2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz legt im Benehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten für die Datenerhebung und Berichterstattung nach Absatz 1 einheitliche inhaltliche und formale Kriterien fest, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist. Die Kreise und kreisfreien Städte leiten ihre Gesundheitsberichte dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zu. (3) Soweit für besondere Fragestellungen personenbezogene Daten erhoben werden müssen, gelten 3 Abs. 4, 6, 8 bis 10 und 12 bis 19 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), Zuständigkeiten angepasst durch Landesverordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), entsprechend. Eine Auskunftspflicht besteht nicht (4) Das Ministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz erstellt zumindest einmal in der Legislaturperiode Landesgesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen. 7 Kinder- und Jugendgesundheit (1) Die Kreise und kreisfreien Städte schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen; sie nehmen dazu insbesondere die schulärztlichen Aufgaben nach den schulrechtlichen Bestimmungen wahr. Dabei führen sie die zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen notwendigen Untersuchungen durch, ermitteln den Impfstatus und vermitteln Behandlungs- und Betreuungsangebote. Leistungen der Gesundheitshilfe ( 8) bleiben unberührt. (2) Unter Berücksichtigung der Leistungspflicht anderer Stellen gemäß 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stellen die Kreise und kreisfreien Städte in den dort geregelten Formen die Durchführung der Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) insbesondere durch regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen in Kindertagesstätten und Schulen sicher. (3) Die Kreise und kreisfreien Städte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sowie den Impfstatus statistisch und werten sie aus; 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Schulen, Kindertagesstätten und Gemeinschaftseinrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und Räume zur Verfügung zu stellen. 8 Gesundheitshilfe (1) Die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Gesundheitshilfe insbesondere 1. behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, Migrantinnen und Migranten, Obdachlosen, chronisch Kranken sowie Menschen, die an einer Infektionskrankheit leiden oder von ihr bedroht sind, 2. in gesundheitlichen Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, bei allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen sowie bei Fragen zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten, 3. unterstützungsbedürftigen Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Gesundheitshilfe wird gewährt durch Beratung und Betreuung, im Einzelfall auch durch aufsuchende Hilfe. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass auch andere Stellen entsprechende Beratungsangebote bereitstellen. Abschnitt IV Inkrafttreten 19Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst- 10

11 Gesetz - (GDG) vom 26. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), 2. das Jugendzahnpflegegesetz vom 24. Oktober 1966 (GVOBl. Schl.-H. S.243), 3. die Landesverordnung zur Durchführung des Jugendzahnpflegegesetzes vom 30. November 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), (3) 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, den 14. Dezember 2001 Heide Simonis Ministerpräsidentin Heide Moser Ministerin für Arbeit, Soziales,Gesundheit und Verbraucherschutz In den nächsten Jahren werden voraussichtlich unter dem Druck der gesellschaftlichen Notwendigkeiten und der zunehmenden Prävalenz von Entwicklungsstörungen im Kindes- und Jugendalter Maßnahmen zur vorschulischen Bildungs- und Gesundheitsförderung intensiviert werden. Die Schuleingangsuntersuchungen sind derzeit das einzige vorhandene Instrument, das bevölkerungsbezogene Veränderungen zuverlässig und mit standardisierten Methoden erfassen und damit Verlaufsdaten zur Effizienz der vorschulischen Maßnahmen liefern kann. In Zukunft ist die stärkere Beachtung und Erfassung von sprachlicher Entwicklung, Verhalten, körperlicher Fitness und Koordination wichtig, um veränderungssensitiv Entwicklungen über die Zeit zu betrachten. Die Erarbeitung von Standards und Qualitätssicherung stehen im Mittelpunkt der Arbeit der AG SGU. Arbeitsgruppe SGU / Änderungen der Einschulungsuntersuchung Die AG SGU unter der Leitung von Frau Dr. Hundhausen, Schleswig, in Kooperation des Kinderund Jugendärztlichen Dienstes des ÖGD und der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des UK S-H, Campus Lübeck beschäftigt sich speziell mit der Qualitätssicherung der Einschüleruntersuchungen. In den letzten Jahren kristallisierten sich in den Diskussionen über die vorliegenden Berichte nachfolgende Problemfelder heraus, die in der AG SGU diskutiert wurden und durch Abstimmung mit den Ärztinnen und Ärzten des KJÄD zur jeweilig neuen Untersuchungswelle eingeführt wurden. Problemfelder Lösungen Schwerpunktbildung auf die epidemiologisch bedeutsamen Zielerkrankungen/Störungen (Verhalten, Koordination, Allergie/Asthma, Sehvermögen, Sprache, Sozialdaten, Übergewicht) Landesweite Reduzierung der Anzahl an Items 2005/06 Verhaltensauffälligkeiten 2005/06 Erweiterung der Erfassung durch Einführung eines standardisierten Fragebogens (Strength and Difficulties Questionnaire: SDQ) Koordinationsauffälligkeiten Landesweite Standardisierung 2005/06 Asthma bronchiale/bronchitisches Syndrom Einführung Screeningfragen nach ISAAC und /Atopische Rhinitis/Atopische Dermatitis gemeinsame Erfassung von Asthma u. Bronchitisches Syndrom 2005/06 Fachärztliche Abklärung bei Herabsetzung des Landesweite Einigung 2005/06 auf Visus kleiner 0,75 Sehens auf einem Auge statt schon bei 1,0 (Markierung X bei 0,75) Sprachauffälligkeiten Differenziertere Erhebung 2005/06: Deutschkenntnisse bei Migrationshintergrund, Artikulation, Expressive Sprache, Auditive Informationsverarbeitung 11

12 Muttersprache des Kindes Sozialdaten BERICHT ÜBER DIE UNTERSUCHUNGEN DES KINDER- UND JUGENDÄRZTLICHEN DIENSTES IN 0 = keine Angabe 1 = deutsch 2 = Herkunftsland 3 = zweisprachig (seit 2006/07, bis dahin: andere ) Aussagen über die soziale Lage der Familie Einführung der Fragebögen zur Herkunft der Eltern und deren schulischem Abschluss (in dieser Form seit 2004) 0 = keine Angabe 1 = Kein Schulabschluss 2 = Abschluss Förderschule 3 = Abschluss Hauptschule 4 = Abschluss Realschule 5 = Abschluss Gymnasium/Fachgymnasium Übergewicht/Adipositas Veränderte/ erweiterte Dokumentation der Empfehlungen, wenn eine Einschulung nicht ohne besondere Maßnahmen empfohlen werden kann. Automatische Berechnung des BMI, Einführung der Kromeyer-Hausschild Perzentilen Empfehlungen (seit 2003/04): - 1. Sonderpädagogischer Förderbedarf, auch integrativ (ehemals Sonderschule) Das Kind ist im Bereich Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und sprachliche Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, Sehen, Chron. Krankheit eingeschränkt oder behindert und bedarf somit in diesem Bereich zusätzlicher Förderung, ein Förderzentrum wird eingeschaltet: Beurteilungsfeld Zurückstellung vom Schulbesuch : Beurteilungsfeld Flexible, erweiterte Eingangsstufe Das Kind ist in Teilen (z.b. emotionale Unreife) oder seiner allgemeinen Entwicklung verzögert und benötigt mehr Zeit zur Entwicklung. (Spätentwickler):Beurteilungsfeld 69. Qualität, Strukturierung, Erleichterung der Dateneingabe Erarbeitung und Realisierung des Arbeitshandbuches für die Dateneingabe der Schuleingangsuntersuchung Schleswig-Holstein 2006/07: Kurzfassung auf einen Blick aus den Reihen der Arzthelferinnen, Frau R. Ladzenski (Nordfriesland) und Frau R. Rasch (Schleswig- Flensburg) zur Verbesserung und Erleichterung der Dateneingabe. 12

13 Die zahlreichen Veränderungen und Vorschläge zur Verbesserung der Standardisierung der Untersuchung, der Dokumentation, der Rückmeldung an die Kreise zum Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung haben in den letzten Jahren zu einer erheblichen Verbesserung der Datenqualität und der gesundheitspolitischen Nutzbarkeit und Relevanz der Daten geführt. Die Standard- und Qualitätsverbesserungen bei den Befunden Verhalten, Koordination, Allergien und Sprache konnten leider erst bei der nächsten Untersuchungswelle 2005/06 engesetzt werden und gehen daher in den vorliegenden Bericht noch nicht ein. Politische Vorgaben und Formulierung von Zielen sind notwendig, um eine zunehmende Fragmentarisierung der Leistungen, Aufgabenfelder und Ressourcen des KJÄD im Land zu verhindern. Als Kurzfassung sind die jugendärztlichen Definitionen, die landesweit standardisiert zu erhebenden Befunde und deren Codierung im Arbeitshandbuch Kurzfassung auf einen Blick seit September 2006 nachlesbar. Das Handbuch ist so gestaltet, dass die Blätter im DIN A5 Format als lose Blattsammlung abgeheftet werden können. Sollten sich Änderungen in den Definitionen o. ä. ergeben, werden die Neuerungen den jugendärztlichen Diensten des ÖGD zugeschickt und diese können dann die entsprechenden Seiten austauschen. Abb. 1. Kurzfassung auf einen Blick ab Schuleingangsuntersuchung Regina Ladzenski, Rotraud Rasch, Arbeitshandbuch Schuleingangsuntersuchung Schleswig-Holstein, Kurzfassung auf einen Blick, Husum, Schleswig

14 Beteiligte Gesundheitsämter an der S1-Untersuchung in Schleswig-Holstein 2005 Wir bedanken uns bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes Quelle: Statistisches Landesamt Schleswigder Kreisfreien Städte Flensburg Kiel Lübeck Neumünster der Kreise Dithmarschen Herzogtum Lauenburg Nordfriesland Ostholstein Pinneberg Plön Rendsburg-Eckernförde Schleswig-Flensburg Segeberg Steinburg Stormarn und des Dänischen Gesundheitsdienstes. 14

15 I.2 Übersicht Tab. 1 zeigt alle Untersuchungen, die der zentralen Daten- und Auswertungsstelle im Jahr 2005 durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des öffentlichen Gesundheitswesens übermittelt wurden. Es handelt sich insgesamt um Untersuchungen des Jahres 2005, die in den einzelnen Kreisen und Städten elektronisch erfasst wurden. Die Untersuchungen sind eingeteilt in die nachfolgenden Untersuchungsarten: Untersuchungsarten - S0 = Kindertagesstätten Die Gruppe S0 umfasst alle Kinder im Kindertagesstättenalter ohne die Schulanfänger. - S1 = Schulanfänger (Pflichtuntersuchung) Die Gruppe S1 umfasst von Jahr zu Jahr die Schulanfänger (verpflichtet und freiwillige) ohne die wiederholt vorgestellten Kinder. - S2 = 4. Klasse, etwa 10jährige(keine Pflichtuntersuchung mehr) Schülerinnen und Schüler der vierten Klassen, etwa 10jährige. Die Schulart ist unerheblich. Auch die Regeluntersuchung S2 in Sonderschulen wird stets dieser Untersuchung zugerechnet. - S3 = 8. Klasse, etwa 14jährige (Angebotsuntersuchung) Schülerinnen und Schüler der achten Klassen, etwa 14jährige. Die Schulart ist unerheblich. Auch die Angebotsuntersuchung S3 in Sonderschulen wird stets dieser Untersuchung zugerechnet. Zusatzuntersuchungen (Z) - Z0 = Kindertagesstätten (erneute Vorstellung) Kinder bis zum schulpflichtigen Alter, die zum wiederholten Male vorgestellt werden - Z1 = Schulanfänger (erneute Vorstellung) Kinder, die im Vorjahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden und Kann-Kinder, die nicht eingeschult wurden Z2 = Grundschulkinder, bis etwa 10jährige (erneute Vorstellung) Wie zu S2. Darüber hinaus Kinder in der gesamten Grundschulzeit, die aus besonderen Gründen, z. B. sonderpädagogischer Überprüfung, schulärztlicher Beratung u. a. vorgestellt werden. Z3 = Kinder nach der Grundschulzeit, ab etwa 11jährige (erneute Vorstellung) Wie zu S3. Darüber hinaus Kinder nach der Grundschulzeit, die aus besonderen Gründen, z. B. sonderpädagogischer Überprüfung, Schulsport, Fehlzeiten vorgestellt werden. 5 Die potentiellen Einschüler des Jahres ergeben sich aus der Summe von S1 und Z1. 5 Arbeitsanweisung, Schulärztliche Untersuchungen in Schleswig-Holstein: SGU-Richtlinien SH, Stand: 04. April 2002, S.7ff. 15

16 Untersuchungen 2005 S0 S1 S2 S3 Z1 Z2 Z3 Gesamt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Flensburg Kiel Lübeck Neumünster Dithmarschen Herzogtum Lauenburg Nordfriesland Ostholstein Pinneberg Plön Rendsburg- Eckernförde Schleswig-Flensburg Segeberg Steinburg Stormarn Dänischer Gesundheitsdienst Gesamt Tab. 1 Auflistung nach Untersuchungsart (Anzahl) in Schleswig-Holstein 2005 S0 = Kindertageseinrichtung S1 = Schulanfänger (Pflichtuntersuchung) S2 = 4. Klasse, etwa 10jährige S3 = 8. Klasse, etwa 14jährige (Angebotsuntersuchung) Z1 = Schulanfänger (erneute Vorstellung) Z2 = Grundschulkinder, bis etwa 10jährige (erneute Vorstellung) Z3 = Kinder nach der Grundschulzeit, ab etwa 11jährige (erneute Vorstellung) Die Untersuchungen der S1 Reihe ist eine Vollerhebung, d.h. die Untersuchung erstreckt sich auf alle Schülerinnen und Schüler der Altersgruppe (Ausnahme Kreis Plön: z. T. gestreute Stichprobe der/dem Kinder- und Jugendärztin/arzt vorgestellte Kinder und Vollerhebung bei Größe, Gewicht, Sehen, Hören). Die Z1-Untersuchung ist keine Pflichtuntersuchung, sie kann z. T. aus Kapazitätsgründen nicht landesweit komplett erfolgen und ist deshalb keine Vollerhebung. Sie wird als Klumpen erhoben. Eine willkürliche, die Grundgesamtheit nicht wiedergebende Auswahl von Schülerinnen und Schülern findet sich vorrangig als Klumpenstichprobe bei den anderen Untersuchungen der Reihe S0, S2, S3. (Schulen einer Gemeinde, Klassen). Gestreute Stichproben von Schülerinnen und Schülern trifft in geringer Ausprägung bei Z2 und Z3 zu, da hier eine Überprüfung einzelner Schüler oder Schülerinnen erfolgt. Die freiwillige Untersuchungen der 8ten Klassen (S3) des Jahres 2005 konnten zum Teil erst im Jahr 2006 erfolgen, denn durch das Vorziehen der Einschulungsuntersuchung des Jahres 2006 in den Herbst 2005 kam es zu einem Wechsel der Reihenfolge der beiden Untersuchungen mit dem Ergebnis, dass Teile der S3 Untersuchungen des Jahres 2005 erst im Bericht 2006 erscheinen werden. Dieser Umstand erklärt den Rückgang S3-Untersuchungen des Jahres 2004 auf 2005 (Abb. 1). 16

17 35000 S0 S1 S2 S Abb. 1: Erfasste Untersuchungen der Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 aufgeteilt nach Untersuchungsart in Schleswig-Holstein S0 S1 S2 S3 = Kindertagesstätte = Schulanfänger (Pflichtuntersuchung) = 4. Klasse, etwa 10jährige = 8. Klasse, etwa 14jährige (Angebotsuntersuchung) Die 1234 Kinder, die durch den Dänischen Gesundheitsdienst betreut werden sind den Kreisen und Kreisfreien Städten, in denen die Kinder leben, zugerechnet worden (siehe Tab. 2). Dänischer Gesundheitsdienst Die Kinder, die vom Dänischen Gesundheitsdienst je nach Untersuchungsart beschult und betreut werden, entfallen auf folgende aufgelisteten Kreise und kreisfreien Städte. Untersuchungsart S0 S1 S2 S3 Z1 Z2 Z3 Gesamt N % N % N % N % N % N % N % N % Flensburg % % 3 21% % % Kiel % % Nordfriesland 11 6% % 13 68% % 6 43% 8 53% 8 25% % Pinneberg % % Rendsburg- Eckernförde % 59 11% 1 5% % % 2 6% % Schleswig- Flensburg 3 2% % 5 26% 71 12% 5 36% 5 33% 12 38% % Dänischer Gesundheitsdienst ,6% ,7% 19 1,5% ,8% 14 1,1% 15 1,2% 32 2,6% % Tab. 2 Durch den Dänischen Gesundheitsdienst betreute Kinder in Schleswig-Holstein

18 Schulanfänger Definition von Pflichtschüler/innen und Kann-Kindern: BERICHT ÜBER DIE UNTERSUCHUNGEN DES KINDER- UND JUGENDÄRZTLICHEN DIENSTES IN Stichtag der Einschulung ist der 30. Juni, Kinder die bis zu diesem Termin 6 Jahre alt sind bzw. werden sind Pflichteinschüler/-innen (erstmalig schulpflichtig). Kinder, die vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Einschulungsjahres 6 Jahre werden, können auf Antrag eingeschult werden. Man definiert sie als Kann-Kinder. Reguläreinschüler/in Kann-Kind Gesamt Nichteinschulungsempfehlung für Kann-Kinder Kreis oder Kreisfreie Stadt Anzahl % Anzahl % Anzahl Anzahl % Flensburg ,2% 42 6,8% ,6% Kiel ,9% 167 9,1% ,0% Lübeck ,6% 158 9,4% ,2% Neumünster ,8% 35 4,2% ,4% Dithmarschen ,2% 87 5,8% ,6% Herzogtum Lauenburg ,7% ,3% ,2% Nordfriesland ,0% 140 8,0% ,7% Ostholstein ,4% 163 8,6% ,2% Pinneberg ,9% ,1% ,1% Plön ,5% 117 8,5% ,8% Rendsburg-Eckernförde ,5% 224 7,5% ,9% Schleswig-Flensburg ,7% 131 6,3% ,0% Segeberg ,6% 261 9,4% ,0% Steinburg ,4% 116 7,6% ,4% Stormarn ,7% 198 8,3% ,5% Dänischer Gesundheitsdienst ,5% 30 5,5% ,0% Schleswig-Holstein ,6% ,4% ,7% Tab. 3 Reguläreinschüler/-innen und Kann-Kinder in Schleswig-Holstein 2005 bei allen vorgestellten Kindern zur S1-Untersuchung (N = ) In Schleswig-Holstein wurden 8,4% Kann-Kinder zur S1-Untersuchung vorgestellt, davon 10,6% Mädchen und 6,4% Jungen. Eltern aus den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Pinneberg stellen diesen Antrag besonders häufig, Eltern aus Neumünster selten. Die Daten beziehen sich auf die Kinder, die auf Antrag eingeschult werden können (Kann-Kinder). Zugrunde liegt eine die Berechnung des Alters des jeweiligen Kindes zum Stichtag 30. Juni mittels SPSS 6. In der vorletzten Spalte befindet sich die absolute Zahl der Empfehlung des KJÄD ein Kann-Kind nicht einzuschulen. In der letzten Spalte der prozentuale Anteil der Nichteinschulungsempfehlungen bezogen auf die Anzahl Kann-Kinder. 6 Statistical Package for the Social Sciences, Version 14.0, 18

19 Verteilung der Geschlechter bei Kann-Kindern 0,16 0,14 % Jungen Mädchen 0,12 10,6% 0,1 0,08 6,4% 0,06 0,04 0,02 0 Flensburg Kiel Lübeck Neumünster Dithmarschen Herzogtum Lauenburg Nordfriesland Ostholstein Pinneberg Plön Rendsburg- Eckernförde Schleswig- Flensburg Segeberg Steinburg Stormarn Dänischer Gesundheitsdienst Schleswig-Holstein Abb. 2. Geschlechterverteilung bei Kann-Kindern zur S1-Untersuchung (Kann-Kinder = 2 444) in Schleswig- Holstein 2005 I.3 Schulärztliche Empfehlung zur Beschulung Die Rückstellungsquote ergibt sich aus der Anzahl untersuchter Z1 Kinder bezogen auf die Anzahl S1 Kinder des vorherigen Jahres. Die tatsächliche Rückstellungsrate kann höher sein, da die Z1- Untersuchung keine Pflichtuntersuchung ist. Aus der Z1 Untersuchung ergibt sich also die Mindestzahl der Kinder eines Jahrgangs, die im Vorjahr nicht in die Regelgrundschule eingeschult wurden. Die Anzahl Reguläreinschüler des Jahres 2004 betrug Die Anzahl Z1-Kinder (Wiedervorstellung 2005), die ihrem Geburtstag nach im letzten Jahr regulär hätten eingeschult werden können (keine Kann-Kinder) beträgt Hieraus ergibt sich eine Rückstellungsquote von 4,4%. Diese Quote entspricht fast der KJÄD-Empfehlung vom Jahr 2004: 3,6% (951) Reguläreinschüler vom Schulbesuch zurück zustellen. 7 Die Anzahl Kann-Kinder des Jahres 2004 betrug Die Anzahl Z1-Kinder (Wiedervorstellung 2005), die ihrem Geburtstag nach im letzten Jahr auf Antrag hätten eingeschult werden können (Kann-Kinder) beträgt 385. Hieraus ergibt sich eine Quote von 15,4%. Diese Quote entspricht in etwa der KJÄD-Empfehlung vom Jahr 2004: 17,4% (429) Kann- Kinder nicht vorzeitig einzuschulen. 8 Zur Vergleichbarkeit der Daten aus den Vorjahren in Tab. 4 die Quote der Z1-Kinder 2005 bezogen auf die S1-Kinder des Jahres 2004 ohne Unterscheidung, ob Kann-Kind oder Reguläreinschüler. Jahr Rückstellungsquote 7,5% 6,7% 6,7% 6,2% 5,8% 5,4% Tab. 4 Rückstellungsquote von 2000 bis 2005 (alle vorgestellten Einschüler) Schulärztliche Empfehlungen (neue Definition und Einteilung ab 2004/05): - 1. Sonderpädagogischer Förderbedarf, auch integrativ (ehemals Sonderschule) Das Kind ist im Bereich Sprache, Motorik, Koordination, Verhalten, geistige Entwicklung, Hören oder Sehen eingeschränkt oder behindert und bedarf somit in diesem Bereich 7 Bericht über die Untersuchungen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes in Schleswig-Holstein im Jahr 2004, S Bericht über die Untersuchungen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes in Schleswig-Holstein im Jahr 2004, S

20 zusätzlicher Förderung, ein Förderzentrum wird eingeschaltet: Beurteilungsfeld Zurückstellung (inklusive medizinischer Indikation) Rückstellung vom Schulbesuch : Beurteilungsfeld Flexible, erweiterte Eingangsstufe Das Kind ist in Teilen (z.b. emotionale Unreife) oder seiner allgemeinen Entwicklung verzögert und benötigt mehr Zeit zur Entwicklung, die es innerhalb von 2 bis 3 Jahren nachholen kann (Spätentwickler): Beurteilungsfeld 69. Sonderpädagogischer Förderbedarf in % Zurückstellung (inkl. med. Indikation) in % Flexible, erweiterte Eingangsstufe in % Flensburg 8,8 3,2 2,1 14,1 Kiel 8,2 2,9 2,6 13,7 Lübeck 5,9 7,1 0,6 13,6 Neumünster 6,7 1,8 4,7 13,2 Dithmarschen 6,4 1,5 2,8 10,7 Herzogtum Lauenburg 5,6 3,8 3,2 12,6 Nordfriesland 4,3 3,9 3,3 11,5 Ostholstein 6,0 7,1 0,6 13,7 Pinneberg 5,9 2,0 1,2 9,1 Plön 2,5 0,4 0,5 3,4 Rendsburg-Eckernförde 2,2 3,4 0,9 6,5 Schleswig-Flensburg 2,0 3,1 10,7 15,8 Segeberg 5,4 3,2 3,8 12,4 Steinburg 4,6 1,4 5,0 11,0 Stormarn 4,8 1,0 0,2 6,0 Dänischer Gesundheitsdienst Schleswig-Holstein 5,0 3,2 2,8 11,0 [1] in X Prozent wird entweder ein Förderzentrum eingeschaltet, die Empfehlung zur Zurückstellung ausgesprochen oder eine Einschulung in die Flexible Eingangstufe empfohlen Tab. 5 Schulärztliche Empfehlungen S Die durchschnittliche Zahl von 11% der Einschüler, bei denen besonderer Förderbedarf gesehen wurde oder deren Entwicklung nicht den Anforderung eines Schulbesuches entsprachen, liegt sicher im erwarteten Bereich, da bundesweit bei 10-15% Defizite gesehen werden, die einen Besuch der Regelgrundschule erschweren. Dabei kann es sich um Entwicklungsrückstände, insbesondere der sprachlichen, sozialen, emotionalen oder kognitiven Entwicklung handeln oder um chronische Erkrankungen. Die auffällig niedrigen Raten in den Kreisen Plön, Rendsburg-Eckernförde und Stormarn können entweder durch eine unvollständige Dokumentation der Maßnahmen oder durch die regionale Versorgungssituation mit Fördermöglichkeiten begründet werden. Wir empfehlen diesbezüglich eine Evaluation der Maßnahmen zur Förderung von nicht schulfähigen Kindern und die Umsetzung von Fördermaßnahmen. % [1] I.4 Soziodemographische Daten I.4.1 Bildungsniveau und Herkunft der Familie Seit dem Jahr 2002 wird den Eltern ein landeseinheitlicher Fragebogen zur Einschulung vorgelegt, der neben medizinischen Angaben (Geburtsgewicht, durchgemachte Infektionskrankheiten, Krankenhausaufenthalte usw.) auch Angaben zum Schulabschluss der Eltern und deren Herkunft enthält. Von den 16 Kreisen und Kreisfreien Städten inklusive des Dänischen Gesundheitsdienstes hat ein Kreis diese Sozialdaten in 2005 auf Grund von Ressourcenknappheit nicht erhoben. Ein anderer Kreis hat aufgrund struktureller Umstellungen den Bildungsstand in alter und neuer Variante gemischt erhoben. Ein weiterer Kreis hat nur den Bildungsstand nicht erhoben. Wir stellen die Ergebnisse in diesem Kapitel dar, um die regionalen Unterschiede deutlich zu machen und die demographische Situation der Familien darzustellen. Die Angaben zum Bildungsstand wurden in den letzten Jahren mit Daten aus dem Statistischen 20

21 Bundesamt verglichen mit dem Ergebnis, dass sich die Verteilung des Bildungsstandes in Schleswig- Holstein im Bundesdurchschnitt sehr gut widerspiegelt. Auf die Kombination der Angaben schulischer Abschluss von Mutter und Vater verzichten wir in diesem Jahr (vgl. Bericht über die Daten 2004). Der Schulabschluss der Mutter von Schulanfängern variiert regional erwartungsgemäß (Tab. 6). Insgesamt liegen von 65% der Mütter gültige Angaben zum Schulabschluss vor. Die Rate der Nicht-Angabe des mütterlichen Schulabschlusses schwankt zwischen 6 und 31%. In den Kreisen Stormarn und Pinneberg finden sich auch in 2005 weit mehr Familien mit höherem Bildungsabschluss der Mutter als im Landesdurchschnitt. Keine Angabe / Frage nicht gestellt Kein Schulabschluss Schulischer Abschluss der Mutter Abschluss Förderschule Abschluss Hauptschule Abschluss Realschule Abschluss Gymnasium/ Fachgymnasium Kreis, Kreisfreie Stadt % % % % % % gültige N Flensburg 13,0% 3,7% 1,7% 28,3% 38,0% 28,3% 537 Kiel 12,7% 3,7% 2,8% 27,2% 30,8% 35,5% Hansestadt Lübeck 31,2% 3,7% 2,2% 28,2% 33,2% 32,6% Neumünster 11,5% 8,1% 5,1% 36,9% 33,8% 16,1% 740 Dithmarschen 100,0% Herzogtum Lauenburg 14,0% 1,9% 2,4% 21,9% 41,0% 32,8% Nordfriesland 13,3% 1,3% 1,1% 27,7% 46,9% 23,0% Ostholstein 12,1% 2,0% 2,2% 24,4% 42,1% 29,3% Pinneberg 10,0% 3,3% 1,3% 20,0% 37,1% 38,3% Plön 12,9% 1,0% 1,0% 22,8% 40,4% 34,8% 1206 Rendsburg-Eckernförde 100,0% Schleswig-Flensburg 6,6% 1,5% 5,4% 30,8% 40,9% 21,5% Segeberg 100,0% Steinburg 13,0% 2,0% 1,2% 28,1% 44,4% 24,3% Stormarn 11,7% 1,0% 0,9% 16,2% 39,4% 42,5% Dänischer Gesundheitsdienst 6,4% 4,7% 8,3% 25,4% 33,7% 28,0% 508 Schleswig-Holstein 34,9% 2,5% 2,4% 24,8% 39,1% 31,3% Tab. 6 Verteilung des Bildungsstandes der Mutter in Schleswig-Holstein im Jahr 2005 (N = ) Herkunft der Familie Das Geburtsland der Eltern wird erfragt und anhand einer Länderliste dokumentiert. Die einzelnen Staaten werden in 5 Gruppen zusammengefasst: Deutschland Türkei, Balkan und Südeuropa (nicht EU) EU und Mittel- und Nordeuropa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland Osteuropa und ehemaliger Ostblock Mittel- und Südamerika, Arabien und Nordafrika, Asien, Schwarzafrika, Ozeanien und andere 21

22 N= Deutschland Türkei, Balkan und Südeuropa (nicht EU) Herkunft der Mutter EU und Mittel- und Nordeuropa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland Osteuropa und ehemaliger Ostblock Mittel- und Südamerika, Arabien und Nordafrika, Asien, Schwarzafrika, Ozeanien und andere Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Flensburg ,2% 40 6,5% 6 1,0% 49 8,0% 26 4,2% Kiel ,2% ,2% 19 1,0% 115 6,3% 114 6,2% Lübeck ,4% 84 6,6% 21 1,7% 59 4,6% 34 2,7% Neumünster ,8% 80 9,7% 10 1,2% 55 6,6% 22 2,7% Dithmarschen ,8% 18 1,2% 8 0,5% 56 3,7% 11 0,7% Herzogtum Lauenburg ,4% 112 5,3% 22 1,1% 104 5,0% 47 2,2% Nordfriesland ,1% 28 1,6% 23 1,3% 60 3,5% 26 1,5% Ostholstein ,5% 20 1,1% 25 1,3% 80 4,2% 36 1,9% Pinneberg ,7% 220 7,2% 60 2,0% 167 5,5% 109 3,6% Plön ,9% 21 1,6% 18 1,4% 48 3,8% 17 1,3% Rendsburg-Eckernförde Schleswig-Flensburg ,0% 18 0,9% 22 1,1% 76 3,7% 28 1,4% Segeberg ,6% 102 3,7% 40 1,4% 145 5,2% 56 2,0% Steinburg ,5% 46 3,1% 14 0,9% 66 4,4% 16 1,1% Stormarn ,7% 81 3,4% 72 3,0% 86 3,6% 75 3,2% Dänischer Gesundheitsdienst ,4% 8 1,5% 36 6,7% 2 0,4% 0 0,0% Schleswig-Holstein ,2% ,2% 396 1,6% ,6% 617 2,4% N = Deutschland Türkei, Balkan und Südeuropa (nicht EU) Herkunft des Vaters EU und Mittel- und Nordeuropa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland Osteuropa und ehemaliger Ostblock Mittel- und Südamerika, Arabien und Nordafrika, Asien, Schwarzafrika, Ozeanien und andere Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Flensburg ,9% 47 7,8% 8 1,3% 43 7,1% 29 4,8% Kiel ,6% ,0% 22 1,2% 90 5,0% 149 8,2% Lübeck ,5% 115 9,4% 25 2,0% 50 4,1% 48 3,9% Neumünster ,0% 99 12,4% 7 0,9% 50 6,3% 28 3,5% Dithmarschen ,2% 26 1,7% 10 0,7% 44 2,9% 23 1,5% Herzogtum Lauenburg ,3% 126 6,1% 32 1,5% 89 4,3% 37 1,8% Nordfriesland ,1% 32 1,9% 26 1,6% 42 2,5% 32 1,9% Ostholstein ,3% 30 1,6% 28 1,5% 66 3,5% 39 2,1% Pinneberg ,7% 233 7,7% 77 2,6% 140 4,6% 102 3,4% Plön ,6% 22 1,7% 18 1,4% 42 3,3% 11 0,9% Rendsburg-Eckernförde Schleswig-Flensburg ,7% 24 1,2% 22 1,1% 62 3,0% 21 1,0% Segeberg ,0% 121 4,4% 36 1,3% 111 4,0% 64 2,3% Steinburg ,9% 49 3,3% 19 1,3% 55 3,7% 12 0,8% Stormarn ,0% 83 3,6% 59 2,5% 72 3,1% 66 2,8% Dänischer Gesundheitsdienst ,6% 6 1,1% 32 6,1% 1 0,2% 5 1,0% Schleswig-Holstein ,9% ,9% 421 1,7% 957 3,8% 666 2,7% Tab. 7 Herkunft der Eltern S

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