Jagd und Schutz der wildlebenden Vögel in der Schweiz Überprüfung der Ziele und Forderungen des Natur- und Vogelschutzes

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1 Jagd und Schutz der wildlebenden Vögel in der Schweiz Überprüfung der Ziele und Forderungen des Natur- und Vogelschutzes ORNIPLAN AG, Zürich Im Auftrag des Schweizer Vogelschutzes BirdLife Schweiz Zürich, 20. September 2002

2 Auftraggeber Auftragnehmer Sachbearbeiter Schweizer Vogelschutz BirdLife Schweiz Postfach 8036 Zürich Kontaktperson: Werner Müller Tel ORNIPLAN AG Wiedingstr Zürich Tel FAX Martin Weggler, Dr. phil. II Michael Widmer, Dr. sc. nat. 2 ORNIPLAN AG, 2002

3 Inhalt 1 Auftrag Anlass für den Bericht Fragestellung Ausgewertete Dokumente und Quellen Jagdgesetze Jagdbetrieb Inventar der bejagten Vogelarten Jagddruck, Zahl der erlegten Vögel Hegeabschüsse Populationsbiologische Überlegungen zur Jagd auf Vögel Überprüfung der Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes Jagd auf Vögel Jagdgesetze Jagdbetrieb Effektiv bejagte Vogelarten Zahl der erlegten Vögel Bestandsentnahmen durch Hegeabschüsse Populationsbiologische Wertung der Vogeljagd Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes Zusammenfassung Literatur...26 ORNIPLAN AG,

4 1 Auftrag Der Schweizer Vogelschutz BirdLife Schweiz hat im Januar 2002 die Orniplan AG beauftragt, einen Bericht über die Jagd auf Vögel in der Schweiz zu erarbeiten. Der Bericht soll (1) den Stand der aktuellen Jagd- und Vogelschutzverordnungen landesweit und in den Kantonen zusammenfassen, (2) die Veränderungen in den gesetzlichen Grundlagen und in der Jagdpraxis seit 1996 aufzeigen und (3) die Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes, letztmals definiert im Jahr 1991, hinsichtlich ihrer Aktualität und Wirkung überprüfen. 2 Anlass für den Bericht Die Jagd auf Vögel in Industrieländern wird heute in breiten Kreisen als unzeitgemässes Hobby erachtet. Der Abschuss von Tierarten, die im Bestand gefährdet oder bedroht sind, erscheint besonders fragwürdig. Bei uns betrifft das zum Beispiel die Waldschnepfe. Der Jagdbetrieb kann überdies weitere Probleme mit sich bringen: Wichtige Lebensräume können grossflächig gestört und entwertet werden, als Magensteine aufgenommene Bleischrotkügelchen führen zu Vitalitäsverlusten (Zuur 1982), angeschossene Vögel, insbesondere Enten, entkommen verletzt und verenden qualvoll, usw. Meile (1991) beschreibt und quantifiziert solche «Nebeneffekte» der Jagd am Fallbeispiel Gemeinschaftliche Wasserjagd Ermatinger Becken TG. Auf der anderen Seite konnte sich da und dort zwischen Jägerschaft und Naturschutz in den letzten Jahr(zehnt)en eine gute Zusammenarbeit entwickeln. Dies gelang insbesondere dort, wo die Jägerschaft aktiv Biotophege betreibt und/oder sich darauf beschränkt, gebietsfremde Neubürger, sogenannte Neozoen, selektiv aus der Natur zu entfernen. Der Schweizer Vogelschutz BirdLife Schweiz und seine Mitgliedorganisationen bemühen sich seit den 1920er Jahren für zeitgemässe Jagdvorschriften (Glutz 1965). Der SVS muss seine Position ständig den aktuellen Gegebenheiten anpassen: Die kantonalen Jagdverordnungen und die Jagdpraxis verändern sich andauernd. Die Gefährdungssituation der Vögel wird ebenfalls periodisch neu eingestuft (Keller et al. 2001). Seit jüngstem liegt auch eine Liste der Vogelarten vor, für welche die Schweiz aufgrund von populationsbiologischen Aspekten eine besondere Verantwortung trägt (Keller & Bollmann 2001). Der Schweizer Vogelschutz will deshalb seine Position zum Thema «Vogeljagd» laufend überprüfen und differenziert festlegen. Diese Zusammenstellung soll dazu eine Grundlage liefern. 4 ORNIPLAN AG, 2002

5 3 Fragestellung Der Bericht ist so aufgebaut, dass sieben Themen abgehandelt werden: 1. Jagdgesetzgebung: Wie sieht die aktuelle Gesetzgebung hinsichtlich Vogeljagd aus? Hat sich die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bezüglich Vogeljagd seit 1996 geändert? 2. Jagdbetrieb: Wie hat sich der Jagdbetrieb entwickelt? Welche Entwicklung zeigen die Zahl der Jagdausübenden? 3. Bejagte Vogelarten: Welches sind die effektiv bejagten Vogelarten unabhängig von der Gesetzgebung? 4. Jagddruck: Wie entwickelten sich die Zahl der Abschüsse von Vögeln absolut und in Bezug auf die aktuelle Bestandsentwicklung der entsprechenden Arten? 5. Bestandsentnahmen durch Hegeabschüsse: Welche Bedeutung haben sogenannte Hegeabschüsse im Vergleich zur Vogeljagd? 6. Hinweise zur Beurteilung der Vogeljagd: Einige grundsätzliche Aspekte zur naturschützerischen Beurteilung der Jagd werden angesprochen. 7. Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes: Sind die im Jahr 1991 formulierten Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes 2002 erreicht? ORNIPLAN AG,

6 4 Ausgewertete Dokumente und Quellen 4.1. Jagdgesetze Ausgehend von SR 922.0, dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Art. 5, haben wir analysiert, welche zusätzlichen Einschränkungen von den Kantonen auferlegt worden sind und ab welchem Datum diese zusätzlichen Einschränkungen gültig sind. Dazu sind die kantonalen Jagdverordnungen ausgewertet worden. Unberücksichtigt blieben allfällige Einschränkungen, welche jährlich neu durch Beschlüsse der kantonalen Exekutive festgelegt werden (z.b. Jagdtage im Kt. Tessin) Jagdbetrieb Wir haben untersucht, ob sich die Zahl der jagdausübenden Personen zwischen 1996 und 2001 verändert hat und ob diese Zahl mit den Jagdintensität in Beziehung steht Inventar der bejagten Vogelarten Wir haben die Jagdstatistik des Bundesamts für Wald und Landschaft Buwal (URL: und ausgewertet. Aus dieser geht die Zahl der erlegten Vögel hervor, aufgeschlüsselt nach Vogelart, Jahr und Kanton. Die jüngsten Zahlen zur Jagdstrecke sind vom Jahr 2001 bzw. vom letzten Jahr, in dem die betreffende Art noch jagdbar war gemäss eidgenössischer Jagdverordnung. Systematisch aufgeschlüsselte Abschusszahlen der Wasservögel, Tauben und Krähenvögel gibt es erst seit 1992, vorher sind diese Abschüsse pauschal als «Wildenten» oder ähnlich taxiert worden. Quellenkritik: Bis 1991 mangelt es bei der Jagdstatistik an einer konsequenten biologischen Systematik; es tauchen Sammelkategorien auf, die heute differenziert nach Arten bestimmt werden. Bis 1987 sind zudem Rackelhühner (Hybriden Auerhuhn X Birkhuhn) aufgelistet. Deren Bestimmung ist zweifelhaft. Im Wallis sind angeblich 44 Rackelhühner erlegt worden, alle in demselben Jahr 1986 und das in einem Kanton, in dem das Auerhuhn, ein ausgesprochener Standvogel, gar nicht vorkommt. Dies, und andere wenig plausible Angaben, lassen die Vermutung aufkommen, dass bis in jüngste Zeit trotz verbesserter Jägerausbildung (Jägerprüfung) Fehlbestimmungen erlegter Tiere vorkommen oder fehlerhaft ausgefüllte Abschusstabellen in die Statistik Eingang gefunden haben Jagddruck, Zahl der erlegten Vögel Die Zahl der erlegten Vögel haben wir ebenfalls aus der oben erwähnten Jagdstatistik des Buwals entnommen. Aufgrund der unten ausgeführten Mängel gilt: a) Abschusszahlen sind Minimalwerte, denn fehlende Werte sind systematisch mit (0) veranschlagt. b) Summenberechnungen (über alle Kantone, Jahre oder ähnliches) sind fehlerbehaftet, denn fehlende Werte sind systematisch mit (0) ausgewiesen. 6 ORNIPLAN AG, 2002

7 Quellenkritik: Die Abschusszahlen weisen systematische Mängel auf. Als 0 bezeichnet sind grundsätzlich verschiedene Fälle: (0) für keine Individuen dieser Art erlegt. Richtig ist (0) (0) für Fälle, wo die Zahl offensichtlich nicht erhoben, nicht erhältlich oder nicht berechnet worden ist (z.b. Birkhuhn im Tessin Eintrag (0), ab 1963 jährlich dreistellige Abschusszahlen. Offensichtlich liegen aus den Jahren vor 1963 keine Angaben vor). Richtig wäre (.). (0) für jene Fälle, wo die Grösse aus logischen Gründen gar nicht vorkommen kann (wegen Jagdschutz der betreffenden Art im betreffenden Kanton, oder der betreffende Kanton existiert nicht, z.b. Kanton Jura vor 1979). Richtig wäre ( ) Hegeabschüsse Dieses Thema kann leider aufgrund fehlender statistischer Angaben nicht hinreichend beleuchtet werden. Wir umreissen deshalb nur die Problemstellung der Hegeabschüsse. Wir zitieren unsystematische gesammelte Behördenkontakte und uns über Umwege zugeführte Abschusszahlen Populationsbiologische Überlegungen zur Jagd auf Vögel Wir versuchen, uns einige ordnende Gedanken zum möglichen populationsbiologischen Einfluss der Jagd auf Vögel zu machen Überprüfung der Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes Die Differenzen zwischen der aktuellen Jagdgesetzgebung/-praxis und den Forderungen des Schweizer Vogelschutzes an die Jagd aus dem Jahr 1991 ( ) werden dargelegt und besprochen. ORNIPLAN AG,

8 5 Jagd auf Vögel Jagdgesetze Bund Die zur Zeit relevanten Gesetze und Verordnungen sind: I. Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG) II. Verordnung vom 29. Februar 1988 (JSV, Stand 28. März 2001) Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung WZVV a) Jagdbare bzw. geschützte Vogelarten Zurzeit sind in der Schweiz mindestens 1 24 Vogelarten jagdbar (Tab. 1). Hauptjagdzeit sind die Monate ausserhalb der Brutzeit. Während der Brutzeit sind verwilderte Haustauben, Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe jagdbar. Die beiden taxonomischen Unterarten der Rabenkrähe (Rabenkrähe und Nebelkrähe) haben unterschiedliche Jagdzeiten, was bei kantonalen Verordnungstexten zu Unklarheiten führt (was ist gemeint mit «Rabenkrähe» die taxonomische Art oder die Unterart?). Alle 24 jagdbaren Arten sind in der Schweiz als Brutvögel nachgewiesen. Praktisch ausschliesslich Brutvögel bzw. in der Schweiz erbrütete Jungvögel werden bei folgenden standorttreuen Arten erlegt: Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Fasan (ausgesetzt), Türkentaube, Haustaube, Elster und Kolkrabe. Ein grosser Teil der erlegten Tiere dürften aus Schweizer Brutpopulationen stammen bei Stockente, Blässhuhn, Ringeltaube, Eichelhäher, Raben- und Nebelkrähe. Hauptsächlich durchziehende oder überwinternde Individuen aus Populationen ausserhalb der Schweiz dürften bei folgenden Arten erlegt werden: Kormoran, Krick-, Knäk-, Löffel-, Tafel-, Reiher-, Eider- und Schellente. Die Herkunft der in der Schweiz erlegten Waldschnepfen bleibt vorläufig unbekannt. Südlich von Rom in Zentralitalien überwinternde Waldschnepfen stammen aus Nordosteuropa und sind winterortstreu (Sorace et al. 1999). Dies könnte auch für die erlegten Tiere in der Südschweiz zutreffen. Auf der Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten der Schweiz stehen neun der 24 jagdbaren Arten (Tab. 1, Keller et al. 2001). Allerdings ist festzuhalten, dass nur im Falle der Waldschnepfe möglicherweise Schweizer Brutvögel der Roten- Liste erlegt werden. Das Birkhuhn wird als potenziell gefährdet eingestuft und somit nicht in den engeren Kreis der Rote Liste Arten einbezogen. Eine besondere Verantwortung trägt die Schweiz überdies für Haubentaucher, Alpenschneehuhn und Raben(Nebel-)krähe, weil in unserem Land ein im inter- 1 Die unpräzise Angabe «mindestens» ergibt sich daraus, dass generell alle Wildenten jagdbar sind, also auch sämtliche in geringer Zahl oder sehr selten auftretenden Durchzügler und Wintergäste wie Pfeifente, Spiessente, Eisente, u.a. 8 ORNIPLAN AG, 2002

9 nationalen Vergleich grosser Bestand dieser Arten brütet. Schnatter-, Tafel-, Reiherund Schellente überwintern in der Schweiz in grossen Konzentrationen, die von internationaler Bedeutung sind. ORNIPLAN AG,

10 Tab.1: In der Schweiz jagdbare Arten mit Ausnahme einiger seltener Entenarten wie Spiess- und Pfeifente gemäss JSG und ihre Schonzeiten (helle Zeitfelder). Kantone sind befugt, den Jagdschutz zu erweitern. Monate Januar Dezember sind mit J D abgekürzt und in je zwei Monatshälften bzw. 15. Monatsende unterteilt. Status der erlegten Vögel: B=Brutvögel, W=Wintergäste und Durchzügler Roten Liste, Kategorien RE (in der CH ausgestorben), CR (vom Aussterben bedroht), EN (stark gefährdet) und VU (verletzlich) in der Spalte Rote Liste RL (Keller et al. 2001). Weitere Kategorien der Roten Liste: NT=potenziell gefährdet, LC=nicht gefährdet. Klassen der Spalte Verantwortung (gemäss Keller & Bollmann [2001]) lauten: B1: In der CH gefährdete Arten mit im internat. Vergleich grossen Vorkommen B2: In der CH gefährdete Arten mit im internat. Vergleich kleinen Vorkommen B3: In der CH nicht gefährdete Arten mit im internat. Vergleich grossen Vorkommen B4: In der CH nicht gefährdete Arten mit kleinen Vorkommen B5: In der CH seltene Arten mit international kleinem Vorkommen, die wegen ihrer Seltenheit auf der Roten Liste stehen. G1: Gastvögel. Arten mit grossen Konzentrationen in der CH, die europaweit gefährdet sind G2: Gastvögel. Arten mit grossen Konzentrationen in der CH, die europaweit nicht gefährdet sind Nr. Vogelart Status RL 1 Ver- = J a g d z e i t der erlegten Vögel ant- wor- tung 2 1 Haubentaucher B, W LC B3 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 2 Kormoran W G2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 3 Schnatterente W EN B5, G1 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 4 Krickente W VU B5 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 5 Stockente B, W LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 6 Knäkente W EN B5 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 7 Löffelente W VU B5 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 8 Tafelente W VU B5, G2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 9 Reiherente W NT B2, G2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 10 Eiderente W VU B5 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 11 Schellente W VU B5, G2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 12 A schneehuhn B LC B3 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 13 Birkhuhn B NT B2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 14 Rebhuhn 3 B CR B2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 15 Fasan B J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 16 Blässhuhn B, W LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 17 Waldschnepfe B?, W? VU B2 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 18 Ringeltaube B, W LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 19 Türkentaube B LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 20 Haustaube B J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 21 Eichelhäher B, W LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 22 Elster B LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 23 a Rabenkrähe B, W LC B3 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 23 b Nebelkrähe B, W LC B3 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 24 Kolkrabe B LC B4 J J F F M M A A M M J J J J A A S S O O N N D D 1 gemäss Keller et al gemäss Keller & Bollmann darf bis nicht gejagt werden 10 ORNIPLAN AG, 2002

11 Die Kriterien und Beweggründen für die Auswahl der jagdbaren bzw. nicht jagdbaren Arten sind nirgends explizit ausgewiesen und deshalb auch nicht nachvollziehbar. Tradition, Rahmenbedingungen und Sachzwänge scheinen eine Rolle zu spielen. Die lange Liste der jagdbaren Enten kommt offenbar daher, dass im JSG ein systematischer Sammeltopf «Wildenten» enthalten ist. Dies ist wiederum eine Folge davon, dass eine selektive Bejagung einer Entenart z.b. der Stockente bei Verwendung von Schrot aus praktischen Gründen kaum durchführbar scheint (Meile 1991). b) Jagdschutz in ausgewählten Gebieten Absoluter Jagdschutz besteht in den eidgenössischen Jagdbanngebieten (Tab. 2) und den Wasser- und Zugvogelreservaten (Tab. 3). Uns liegen keine Zahlen über die Grösse dieser Jagdschutzgebiete vor, doch dürfte deren Fläche wenige Prozent der Landesfläche ausmachen. Tab. 2. Jagdschutz besteht in den folgenden 41 eidgenössischen Jagdbanngebieten (Stand 14. August 2001). 1. Augstmatthorn BE 2. Combe-Grède BE 3. Kiental BE 4. Schwarzhorn BE 5. Tannhorn LU 6. Urirotstock UR 7. Fellital UR 8. Mythen SZ 9. Silbern-Jägern-Bödmerenwald SZ 10. Hahnen OW 11. Hutstock Kantone OW/NW 12. Kärpf GL 13. Schilt GL 14. Rauti-Tros GL 15. Graue Hörner SG 16. Säntis Kantone AI/AR 17. Bernina-Albris GR 18. Beverin GR 19. Campasc GR 20. Piz Ela GR 21. Trescolmen GR 22. Pez Vial GR 23. Campo Tencia TI 24. Greina TI 25. Dent de Lys FR 26. Hochmatt-Motélon FR 27. Creux-du-Van NE 28. Grand Muveran VD 29. Les Bimis-Ciernes Picat VD 30. Le Noirmont VD 31. Pierreuse-Gummfluh VD 32. Aletschwald VS 33. Alpjuhorn VS 34. Wilerhorn VS 35. Bietschhorn VS 36. Mauvoisin VS 37. Val Ferret/Combe de l A VS 38. Haut de Cry/Derborence VS 39. Leukerbad VS 40. Turtmanntal VS 41. Dixence VS ORNIPLAN AG,

12 Tab. 3. In den folgenden Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung besteht Jagdschutz. Nr. Lokalität Kanton Aufnahme Revision International bedeutend 1 Ermatingerbecken TG Stein am Rhein (nur teilweise) SH, TG Klingnauerstausee AG Fanel Chablais de Cudrefin, Pointe de BE, FR, VD, NE Marin 5 Chevroux bis Portalban FR, VD Yvonand bis Cheyres FR, VD Grandson bis Champ-Pittet VD Les Grangettes VD, VS Rhône bis Verbois GE Versoix bis Genf GE 2001 National bedeutend 101 Col de Bretolet VS Witi BE, SO Alter Rhein: Rheineck SG Rorschacher Bucht/Arbon SG Zürich-Obersee: Guntliweid bis Bätzimatt SZ Reuss: Bremgarten Zufikon bis Brücke AG 2001 Rottenschwil 108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE Wohlensee (Halenbrücke bis Wohleibrücke) BE Stausee Niederried BE Hagneckdelta und St. Petersinsel BE Häftli bei Büren BE Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat SO 2001 Aare Flumenthal 114 Plaine de l Orbe: Chavornay bis Bochuz VD Salavaux VD Mies/Versoix VD, GE Pointe de Promenthoux VD Port Noir bis Hermance GE Bolle di Magadino TI ORNIPLAN AG, 2002

13 Kantone Über den landesweit geltenden Jagdschutz hinausreichende Bestimmungen kennen zur Zeit 21 der total 26 Kantone. Die kantonal verordneten Restriktionen variieren von Kanton zu Kanton erheblich (Übersicht Abb. 1, Details siehe Tab. 7). Vier Kategorien können in Bezug auf den zusätzlichen Jagdschutz für Vögel unterschieden werden: Kat. I. Kat. II. Kat. III. Kat. IV. Kantone ohne oder mit unrelevanten Einschränkungen der eidgenössichen Jagdverordnung (5): JU, NE, OW, TI, VS Kantone mit unwesentlichen zeitlichen Einschränkungen und/oder zusätzlichem Jagdverbot bei nicht gefährdeten Arten und/oder gefährdete Arten, die aber im Kantonsgebiet kaum auftreten, durchziehen oder rasten (11): AG, AI, AR, BS, FR, GL, GR, SG, TG, VD, ZG Kantone mit wesentlichen zeitlichen Einschränkungen und/oder generellen Jagdverboten auf gefährdete Arten bzw. Arten, die im Kantonsgebiet in nennenswerten Beständen vorkommen, durchziehen oder rasten (9): BL, BE, LU, NW, SH, SO, SZ, UR, ZH Kantone mit vollständigem Jagdverbot bei unwesentlichen Ausnahmen (1): GE Kantonaler Jagdschutz für Vögel, der über die eidgenössiche Regelung hinaus geht ± kein zusätzlicher Schutz unwesentliche zusätzl. Einschränkungen wesentliche zusätzl. Einschränkungen Jagdverbot Abb. 1: Nur ein Kanton (GE) verbietet die Jagd auf Vögel vollständig. Diverse Mittellandkantone kennen wesentliche Einschränkungen in der Jagd auf Vögel, in fünf Kantonen gelten im Wesentlichen die Bundesvorschriften. ORNIPLAN AG,

14 Im allgemeinen ist der Jagdschutz in Patentkantonen weniger stark erweitert worden als in Revierkantonen, ebenso findet man weniger Erweiterungen in West- und Südschweizer Kantonen als in den übrigen Kantonen (vgl. Tab. 7). Als zusätzliche Einschränkung existieren quasi in allen Kantonen kantonale Jagdbanngebiete mit vollständigem Jagdschutz und zum Teil zusätzlich Wildschongebiete mit eingeschränktem Jagdschutz. Die statistische Aufarbeitung dieser Schongebiete nach Fläche, Anzahl und Verteilung sprengt den Rahmen dieser Studie. Die Gesamtfläche dieser kantonalen Schongebiete dürfte etwa jener der eidgenössichen Jagdbanngebieten entsprechen. Als weitere Restriktion kennen zahlreiche Kantone maximale Saison- oder Tages-Jagdstrecken für gewisse Vogelarten (z.b. Graubünden ab 1992 max. 1 Birkhahn pro Jäger und Saison, Wallis 5 Birkhähne pro Saison und Jäger). Zudem gelten für die Niederjagd in einigen Kantonen gewisse Schontage (z.b. Wallis: Montag, Mittwoch, Freitag) bzw. eine beschränkte Anzahl Jagdtage (TI). Die Zusammenstellung einer Gesamtschau dieser Jagdeinschränkungen in Unterparagraphen der kantonalen Jagdverordnungen und jährlich erneuerte Beschlüsse der Exekutiven würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen Änderungen in der Gesetzgebung seit 1996 Aufgrund der Chronologie der Gesetzesänderungen (Tab. 4) haben sich seit 1996 auf Bundesebene nur drei hier wesentliche Änderungen ergeben (Ergänzung zur JSV vom ): 1. Schutz der Moorente seit Jagdschutz für das Rebhuhn bis Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten und Flachwasserzonen Auf kantonaler Stufe ist der Schutz des Birkhuhns im Kanton Uri ab 2001 die einzige entdeckte, wesentliche Änderung. Die vielen Änderungen in den Jagdverordnungen bzw. den Jagdbetriebsordnungen der Kantone seit 1996 betreffen soweit von uns untersucht Regelungen der Ausbildung, der Aufsicht, der Jagdmethoden, der Jagdumstände (Abstand zu Gebäuden, Jagdverbot auf Friedhöfen u.ä.), etc. Sie können vereinzelt indirekt einen Einfluss auf die Jagd auf Vögel haben, wenn z.b. die Verwendung von Bleischrot generell verboten ist. 14 ORNIPLAN AG, 2002

15 Tab.4. Seit 1996 ist die JSV nur noch durch Änderungen in anderen Erlassen tangiert worden. Dies zeigt die Chronologie der Änderungen der eidgenössischen Jagdverordnung, JSV, (Inkraftretung ) Datum Änderung Art # in JSV Erlass Betrifft natürschützerischen Aspekt Neuzuordnung der Entscheidungsbefugnisse , 3 bis, 21 Verbot Bleischrot in Feuchtgebieten und Flachwasserzonen, Schutz Moorente, Moratorium Rebhuhn bis a Vereinfachung Entscheidverfahren Andere Verordnung Regelung Sömmerungsverbot in Naturschutzgebieten , 10, 21 Kompetenz Abschussbewilligung Grossräuber 5.2. Jagdbetrieb Die Gesamtzahl der Jagdausübenden schwankte zwischen 1998 und 2001 ohne erkennbaren Trend. Gleiches gilt für die Zahl der Jäger bzw. Pächter auf Niederwild, unter anderem auch auf Vögel. Ein ungebrochenes Interesse an der Jagdausübung kann vermutet werden aufgrund der ± konstanten Zahl der Jäger in Ausbildung bzw. mit frischem Diplom. Tab. 5. Die Anzahl der Jäger bzw. Jagdberechtigten mit speziellen Patenten (Niederjagd, Spezialjagd) blieb zwischen 1998 und 2001 weitgehend konstant. Jahr Hochjagd * Anzahl Vollstellen Niederjagd* Spezialjagden* Jagdaufseher/Wildhüter (halbamtlich/freiwillig) Gesamtzahl Jungjäger Jagdausübende Berichtsjahr (Prüfung im bestanden) Jungjäger (in Ausbildung) , , , , * in Revierkantonen sind jeweils pro Revier (Hochjagd), pro Pächter (Niederjagd) bzw. pro Gästekarte (Spezialjagden) der Wert 1 eingesetzt worden. ORNIPLAN AG,

16 5.3. Effektiv bejagte Vogelarten Von den gesetzlich jagdbaren Arten (Tab. 1) werden alle auch effektiv erlegt. In nennenswerten Zahlen sind im Jahr der 24 jagdbaren Vogelarten abgeschossen worden. Hervorgehoben sei hier die Jagd auf die Waldschnepfe, welche bedroht ist und gleichzeitig einen Bestandsrückgang zeigt (Estoppey 2001a, b). Auch das potenziell bedrohte Birkhuhn wird weiterhin in namhaften Zahlen bejagt, obschon es mindestens regional im Bestand stark zurückgeht (Hess 2000). Einige seltenere Entenarten (Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Spiessente, Löffelente und Schellente) werden von Jahr zu Jahr in unterschiedlich hoher Zahl erlegt. Deutlich häufiger wird im Schnitt der Haubentaucher zur Strecke gebracht (50 Individuen im Jahr 2001). Entenbastarde werden relativ selten erlegt (nur 101 Individuen), obschon deren Eliminierung naturschützerisch erwünscht ist. Abgeschossene Neozoen wie Rostgänse, Brautente, u.a. erscheinen nicht in der Jagdstatistik und dürften auch nur selten durch Hegeabschüsse erlegt werden (vgl. 5.5). Kormoran Krickente Stockente Knäkente Tafelente Reiherente Alpenschneehuhn Birkhuhn Fasan Blässhuhn Waldschnepfe Ringeltaube Türkentaube Eichelhäher Elster Rabenkrähe Kolkrabe 1' '076 2'584 1' ' '445 7'322 15'955 Bastard-Enten 101 Haustauben 0 4'000 8'000 12'000 16'000 Abb. 2: Im Jahr 2001 sind in der Schweiz neben Wasservögeln und Rabenvögeln auch Waldschnepfe und Birkhuhn in nennenswerten Zahlen abgeschossen worden. Die meisten Abschüsse betreffen Krähenvögel. Angegeben sind die Anzahl erlegten Tiere im Jahr '175 Die Liste der bejagten Vogelarten hat sich zwischen 1996 und 2001 nicht verändert, eine direkte Folge der weitgehend unveränderten Jagdgesetzgebung auf Stufe Bund und Kantone (vgl. Kap. 4.1). 16 ORNIPLAN AG, 2002

17 5.4. Zahl der erlegten Vögel Entwicklung der Abschusszahlen Die Zahl der erlegten Vögel pendelte in den fünf Jahren zwischen zwischen 44'000 und 58'000 (Abb. 3, Tab. 6). Rund ein Drittel davon betrifft Vogelarten wie Enten, Ringeltauben und andere Nicht-Singvögel; Individuen von Rote-Liste Arten, hauptsächlich Waldschnepfe. Die übrigen zwei Drittel erlegter Vögel sind Rabenvögel (Rabenkrähe, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe) bzw. verwilderte Haustauben. Ein genereller Trend zur Zu- oder Abnahme der Abschusszahlen auf Vögel insgesamt lässt sich in den Jahren nicht finden. Die Abschusszahlen verlaufen parallel zur Entwicklung der Zahl der Niederwild-Jäger (Tab. 5). total erlegte Vögel ohne Rabenvögel & Haustauben davon Birkhuhn & Waldschnepfe 60'000 24'000 50'000 20'000 40'000 16'000 30'000 12'000 20'000 8'000 10'000 4' Abb. 3. Jährlich sind zwischen 2'000 und 3'000 Individuen Birkhühner und Waldschnepfen erlegt; 2/3 aller gejagten Vögel betreffen sogenannte «Problemvögel». Unverändert hoch sind blieben die Abschusszahlen zwischen bei folgenden Arten: Kormoran, Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Waldschnepfe (2001 höchster Wert seit mindestens 1962!), Ringel- und Türkentaube sowie bei den Krähenvögeln, insbesondere dem Kolkraben (Tab. 6). Tendenziell rückläufig waren die Abschusszahlen beim Haubentaucher und bei den Enten. Ein Trend zur zunehmenden Bejagung lässt sich bei keiner bejagten Vogelart feststellen. ORNIPLAN AG,

18 Tab. 6. Entwicklung der Abschusszahlen in der Schweiz aufgeschlüsselt nach Arten. Haubentaucher Kormoran Pfeifente Schnatterente Krickente Stockente Spiessente Jahr Knäkente Löffelente Tafelente Reiherente Schellente Andere Enten Bastardenten Alpenschneehuhn Birkhuhn Fasan Blässhuhn Waldschnepfe Ringeltaube Türkentaube Haustaube Eichelhäher Elster Rabenkrähe Nebelkrähe Kolkrabe 18 ORNIPLAN AG, 2002

19 Regional unterschiedliche Jagdintensitäten Die absoluten Abschusszahlen, insbesondere der schutzwürdig erscheinenden Arten, sind in den West- und Südschweizer Kantonen besonders hoch (Tab. 7). Gewichtet nach der Fläche, ergibt sich ein differenziertes Bild des Jagddruckes eine Grösse, die aus populationsbiologischer Sicht aussagekräftiger sein dürfte (Abb. 4): Besonders hoch ist der Jagddruck demnach in den Kantonen TG, ZG, NE und TI. Hingegen ist der Jagddruck in den Bergkantonen GR und GL sowie in einigen Mittellandkantonen vergleichsweise gering. Tab. 7. Jagdstrecke 2001 und Status Jagdschutz (Stand 2001) der Vogelarten, für die gemäss Keller et al. (2001) bzw. Keller & Bollmann (2001) als besonders schutzwürdig erscheinen. Haubentaucher Kormoran Schnatterente Stockente Tafelente Revierkantone AG [0] [0] [365] [30] [42] [0] [0] [0] BL [34] [0] BS [0] [0] [0] [0] LU [40] [0] [301] [2] [3] [2] [18] SG [0] [112] [0] [320] [10] [5] [0] [1]* [13] SH [105] [34] SO [8]* [125]* [0]* [0]* [0]* TG [3] [184] [0] [340] [140] [115] [0] [0] [0] ZH [3] [433] Reiherente Patentkantone AI [0]* [0]* [0]* [16]* [0]* [0]* [0]* [0]* [0]* [0]* [0]* [0]* AR [0] [0] BE [0]* [104]* [1953]* [147]* [209]* [124]* FR [16] [12] [0] [414] [20] [31] [0] [0] [0] [0] [83]* [30]* GE GL [1] [44] [1] [2] [6] [2] GR [0] [181] [304]* [140]* [89] JU [0] [0] [0] [210] [0] [4] [0] [0] [0] [0] [57] [34] NE [1] [5] [12] [197] [58] [14] [0] [0] [0] [0] [225] [10] NW [0] [55] [0] [47] [0] [0] [36] OW [7] [2] [0] [125] [24] [61] [0] [0] [0] [0] [0] [2] SZ [31] [0] [289] [25] [79] [0] [0] TI [65] [145] [7] [9] [29] [200] [1650] [5] UR [1] [0] [0] [16] [8] [28]* [52] [5] VD [6] [110] [620] [61] [29] [0]1 [0] [177] VS [0] [293] [0] [262] [3] [0] [0] [97] [0] [0] [7] [23] ZG [28] [278] [8] [21] Schellente Alpenschneehuhn Birkhuhn Rebhuhn Waldschnepfe Kolkrabe total CH [#] jagdbar, #=Abschussziffer 2000 [#]* jagdbar mit gewissen Einschränkungen, #=Abschussziffer 2000 vollständig geschützt [#] ab 2001 geschützt, #=Abschussziffer 2000 bis geschützt ORNIPLAN AG,

20 Anzahl erlegte Vögel* im Jahr 2001 (pro 100 qkm Kantonsfläche) mehr als 100 * ohne Krähenvögel und Haustauben Abb.4. Anzahl erlegter Vögel 2001 gewichtet nach der Kantonsfläche. In den Kantonen TI, VS, GR und GL besteht der höchste Jagddruck auf das Birkhuhn (Abb. 5). Die Waldschnepfe wird weitaus am intensivsten im Kanton TI bejagt, ferner besteht ein erheblicher Jagddruck auf diese Art in den Westschweizer Kantonen (Abb. 6). 20 ORNIPLAN AG, 2002

21 Anzahl erlegte Birkhühner im Jahr 2001 (pro 100 qkm Kantonsfläche) 0 0,1 2,0 2,1 6,0 6,1 12,0 mehr als 12 Abb.5. Anzahl erlegter Birkhühner, gewichtet nach der Kantonsfläche. Anzahl erlegte Waldschnepfen im Jahr 2001 (pro 100 qkm Kantonsfläche) 0 0, mehr als 50 Abb.6. Anzahl erlegter Waldschnepfen 2001 gewichtet nach Kantonsfläche. ORNIPLAN AG,

22 5.5. Bestandsentnahmen durch Hegeabschüsse Die Verluste durch Hegeabschüsse vermochten wir nicht zu quantifizieren. Ebenso bleibt offen, wie oft geschützte Arten, wie z.b. der Gänsesäger, Hegeabschüssen zum Opfer fallen. Die Abschusszahlen durch Hegeabschüsse werden von Amtes wegen nicht veröffentlicht. Es ist ein Spiessrutenlaufen, an Abschusszahlen der sogenannten Hegeabschüsse heranzukommen Aufgrund von Einzelhinweisen aus dem Kanton Zürich und Bern muss aber vermutet werden, dass zum Teil selektiv geschützte Arten der Roten Liste abgeschossen werden (z.b. Gänsesäger), und das nicht in geringer Zahl. Die uns vorliegenden Gänsesäger-Abschusszahlen aus dem Kanton Zürich betreffen die beiden kurzen Fliessgewässern Sihl und Töss (auch potentielle Brutgewässer): Winter 94/95: 14, Winter 95/96 12, Winter 96/ Populationsbiologische Wertung der Vogeljagd Die Jagd auf Vögel ist aus rein artenschützerischer Perspektive unproblematisch, solange sie die Vitalität der Population nicht einschränkt. Dies bedeutet, dass der Individuenstamm, welcher der Bejagung entgeht, jeder Zeit in der Lage sein muss, die Population langfristig zu erhalten. Insbesondere muss der belassene Bestand jederzeit in der Lage sein, auch Kalamitäten, Bestandsengpässe durch Krankheiten, schlechte Witterung etc. zu überwinden. Welche Anzahl Vögel erlegt werden dürfen, damit diese Bedingungen in einem Raum noch erfüllt sind, wird durch verschiedene Grössen bestimmt: Grösse des Bestands, demographischer Aufbau, Geschlechterverhältnis, Vitalität der Vögel, Fortpflanzungserfolg, etc. Eine maximal zulässige Abschusszahl ist schon aufgrund dieser Komplexität praktisch nicht festzulegen. Erste Ansätze eines integrierten Populationsmonitorings sind zwar im Einsatz (z.b. Birhuhn-Jagd im Kanton Graubünden), doch wird bei Vögeln noch in keinem Kanton jährlich die Zahl der erlaubten Abschüsse aufgrund dieser Angaben feinjustiert. Grundsätzlich problematisch ist die Jagd auf Vogelarten, die aufgrund ihres Populationsstatus auf die Rote Liste gelangten. Bei diesen Arten liegt offensichtlich populationsbiologisch bereits ein erheblich Vitalitätsverlust vor. Die Jagd ist in diesem Fall eine zusätzliche Belastung. Der Einwand, mit der Jagd würden populationsbiologisch unwichtige Individuen entfernt, gilt für die unselektive Jagd auf Vögel in der Schweiz bestimmt nicht. 22 ORNIPLAN AG, 2002

23 5.7. Ziele und Forderungen des Schweizer Vogelschutzes Veränderungen bei der Problemstellung Die vom Schweizer Vogelschutz BirdLife Schweiz dargelegten grundsätzlichen Probleme zwischen Vogelschutz und der Jagd (Stellungnahme Vogeljagd vom ) bleiben in ihrer Mehrzahl auch gegenwärtig noch bestehen: Keine Notwendigkeit: Weiterhin gültig. Vögel verursachen auch gegenwärtig kaum wirtschaftliche Schäden; der Einfluss von Fischfressern auf den Fischbestand (Haubentaucher, Kormoran, Gänsesäger) bleibt umstritten. Das Auftreten dieser Vögel ist sicher nicht die primäre Ursache für allfällige Einflüsse auf den Fischbestand. Unumstritten «unnötige» Jagden finden weiterhin auf Arten statt wie Waldschnepfe, Ringeltaube, Türkentaube, u.a. Der Störeffekt: Weiterhin gültig, gewisse Verbesserungen. Durch den Einbezug der Wasservogel- und Zugvogelreservate in den Jagdschutz hat sich der Faktor Störung zumindest in einer (unvollständigen) Zahl von Wasservogelgebieten verbessert. Reaktion der Bevölkerung: Weiterhin gültig. Weiterhin reagiert die Öffentlichkeit entsetzt über den Fang und Abschuss von Vögeln in Mittelmeerländern. Die generellen Vorbehalte gegenüber der Jagd auf Vögel sind weiterhin verbreitet. Verfälschung der Natur: Nur noch im TI gültig. Durch den Stopp der Fasanen- Auswilderung in allen Kantonen ausser TI, werden kaum mehr faunenfremde Elemente durch Jäger in die Wildbahn gebracht. Jäger leisten zudem einen zunehmenden Beitrag, faunenfremde Entenvögel aus der Wildbahn zu entfernen. Die Zahl der faunenfremden, abgeschossenen Vögeln ist aber gesamtschweizerisch gering. Jagd gegen Naturerlebnis weiter Bevölkerungskreise: Weiterhin gültig. Jäger verursachen Störungen und vergrössern die Fluchtdistanz der Tiere. Dies vermindert die Erlebnismöglichkeit für Naturbeobachter. Zum Nutzen eines Jagdverbots: Weiterhin gültig. Ein generelles Verbot der Jagd würde die meisten von der Jagd verursachten Probleme lösen. Konsequente Vogelschutzmassnahmen sollten weiterhin verstärkt im Biotopschutz betrieben werden. ORNIPLAN AG,

24 Spezielle Forderungen des SVS Artenschutz (vgl. Übersicht in Tab. 7) Haubentaucher: Forderung auf Bundesebene nicht erfüllt. Jagdschutz besteht in den Kantonen BL, BS, LU, SH, SO, GE, GL, GR, SZ, TI, ZG. Jagdeinschränkungen gibt es in den Kantonen AI, BE. Kormoran: Forderung auf Bundesebene nicht erfüllt. Jagdschutz besteht nur in den Kantonen AG, BL, ZH, GE; Jagdeinschränkungen nur in den Kantonen SO, BE. Mit einer Jagdstrecke von durchschnittlich 1161 Ind. (Mittelwert ) werden ein substantieller Teil von 18 bis 27 % der Überwinterungspopulation (bezogen auf Mitte Januar-Zählungen) jährlich abgeschossen. Die Schaffung von Nicht-Eingriffsgebieten (alle grossen und mittelgrossen Seen > 50 ha) gemäss BUWAL-Synthesebericht Kormoran und Fische wurde nicht umgesetzt. Birkhuhn: Forderung auf Bundesebene nicht erfüllt. Vollständiger Jagdschutz besteht in den Kantonen LU, AR, BE, NW, SZ, ZG und UR (neu ab 2001) sowie in weiteren Kantonen, wo das Birkhuhn nicht vorkommt. Zahlenmässige Jagdeinschränkungen gibt es in den Kantonen SG, AI, GR, VS bzw. Einschränkungen bei der Zahl der Jagdtage im Kanton TI. Alpenschneehuhn: Forderung auf Bundesebene nicht erfüllt. Jagdschutz besteht in den Kantonen LU, SG, AR, BE, GL, NW, SZ, VD sowie in weiteren Kantonen, wo das Schneehuhn nicht vorkommt. Jagdeinschränkungen gibt es in den Kantonen AI, GR, UR. Rebhuhn: Forderung bis erfüllt. Vollständiger dauerhafter Jagdschutz steht aus. Waldschnepfe: Forderung auf Bundesebene nicht erfüllt. Jagdschutz besteht in allen Deutschweizer Kantonen ausser NW, OW, AI. Jagdeinschränkungen gibt es in den Kantonen AI, FR. Andere Arten: Die Forderung nach einem Jagdschutz für Ringel- und Türkentaube sowie für die Rabenvögel wurde auf Bundesebene ebenfalls nicht erfüllt. In gewissen Kantonen bestehen aber Schutzbestimmungen für einzelne Arten (für Kolkrabe siehe Tab. 7). Jagdschutz für Enten und Blässhühner ab 1. Januar: Forderung auf Bundesebene nicht erfüllt. Drei Kantone (AI, BE, SO) beenden die Wasservogeljagd am 31. Dezember. Umfassender Schutz der Wasservogelgebiete: Forderung nur teilweise erfüllt. In den Wasser- und Zugvogelreservaten Ermatinger Becken und Stein am Rhein ist die Jagd in kleinen Teilgebieten immer noch erlaubt. Keine Gefährdung mehr durch Bleischrot: Forderung erfüllt. Die Verwendung von Bleischrot ist in Feuchtgebieten und Flachwasserzonen untersagt. 24 ORNIPLAN AG, 2002

25 6 Zusammenfassung Die vorliegende Gesamtschau analysiert die aktuellen Jagdverordnungen auf Stufe Bund und Kantone sowie die Abschusszahlen der Vögel Der praktische und juristische Ist-Zustand der Jagd auf Vögel in der Schweiz wird anschliessend mit den Forderungen des Schweizer Vogelschutzes BirdLife Schweiz aus dem Jahr 1991 verglichen. Die grundsätzlichen Probleme, welche die Jagd verursacht, bleiben weiterhin bestehen. Zwei Verbesserungen sind eingetreten: 11 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung stehen unter (unvollständigem) Jagdschutz zusammen mit 18 national bedeutenden Gebieten. Das Aussetzen von faunenfremden Fasanen wird nur noch im TI praktiziert. Die wesentlichen Forderungen des Schweizer Vogelschutzes im Bereich Artenschutz bleiben weiterhin unerfüllt: Der Schutz von Kormoran, Waldschnepfe, Birkhuhn und Alpenschneehuhn ist weiterhin nicht gewährleistet. Diese Arten werden weiterhin in relativ hohen Zahlen erlegt. Die global gefährdete Moorente steht seit 1998 unter Schutz. Für das Rebhuhn besteht lediglich ein Moratorium bis , kein dauerhafter Jagdschutz. Die geforderte Einschränkung der Jagdzeit auf Enten bis spätestens Ende Dezember kennen erst drei Kantone Mit dem Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten und Flachwasserzonen ist eine Forderung des Schweizer Vogelschutzes erfüllt worden. ORNIPLAN AG,

26 7 Literatur Estoppey, F. 2001a. Le déclin de la population de Bécasse des bois Scolopax rusitcola du Jorat (Vaud, Suisse). Nos Oiseaux 48: Estoppey, F. 2001b. Suivi démographique des populations nicheuses de Bécasse des bois Scolopax rusticola en Suisse occidentale de 1989 à Nos Oiseaux 48: Evans, D. M. & K. R. Day Hunting disturbance on a large shallow lake: the effectiveness of waterfowl refuges. Ibis 144: 2 8. Glutz von Blotzheim, U. N Die kantonalen Jagd- und Vogelschutzverordnungen (Stand 15. April 1965). Ornithol. Beob. 62: Hess, R Bestandsrückgang und räumliches Rückgangsmuster des Birkhuhns Tetrao tetrix am Rand des Verbreitungsgebies (Schwyzer Voralpen, ). Ornithol. Beob. 97: Keller, V. & K. Bollmann Für welche Vogelarten trägt die Schweiz eine besondere Verantwortung? Ornithol. Beob. 98: Keller, V. & N. Zbinden, H. Schmid & B. Volet Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten der Schweiz. Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, und Schweizerische Vogelwarte Sempach. BUWAL-Reihe Vollzug Umwelt. 57. S. Meile, P Die Bedeutung der "Gemeinschaftlichen Wasserjagd" für überwinternde Wasservögel am Ermatinger Becken. Orn. Beob. 88: Sorace, A., G. Landucci, P. Ruda & C. Carere Age classes, morphometrics and body mass of Woodcocks (Scolopax rusticola) wintering in Central Italy. Vogelwarte 40: Zuur, B Zum Vorkommen von Bleischrotkörnern im Magen von Wasservögeln am Untersee. Ornithol. Beob. 79: ORNIPLAN AG, 2002

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