Große Anfrage. BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/ Wahlperiode

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/ Wahlperiode Große Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn, Elisabeth Baum, Kersten Artus, Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von Krosigk und Fraktion (DIE LINKE) vom und Antwort des Senats Betr.: Genehmigungsvoraussetzungen und Förderung von Ersatzschulen Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) legt fest: Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. In den letzten Jahren hat die Bedeutung der Privatschulen in Hamburg kontinuierlich zugenommen. Mittlerweile besuchen rund 9 Prozent der Schülerinnen und Schüler eine nichtstaatliche Einrichtung. Neben gemeinnützigen Schulträgern treten im Privatschulwesen auch verstärkt kommerzielle Schulträger auf. Ein Beispiel ist die Phorms Management AG. Ihr vorrangiges Ziel ist es, durch den Privatschulbetrieb Gewinne zu erwirtschaften (siehe Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom ). Der Hamburger Senat fördert Privatschulen. Als Finanzhilfe erhält ein Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler aus Hamburg einen Prozentsatz der Kosten eines staatlichen Schülers pro Jahr, der als Schülerkostensatz bezeichnet wird ( 15 fortfolgende HmbSfTG). Die Schülerkostensätze betragen im Jahr 2008 noch 77,5 Prozent der staatlichen Schülerjahreskosten des Vorjahres und steigen in 2,5 Prozentschritten bis zur Höhe von 85 Prozent ab dem Jahr 2011 ( 16 HmbSfTG). Dies wurde und wird von den staatlichen Schulen bezahlt, die massiven Kürzungen unterzogen wurden. Überdies dürfen Eltern das Schulgeld für Privatschulen bis 2011 als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Daher fragen wir den Senat: 1. Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer der Schulformen und Bildungsgänge nach den 14 bis 18 und 20 bis 27 HmbSG entsprechen (allgemeine Ersatzschulen), betrug im Jahr Prozent der Schülerjahreskosten. Bis zum Jahr 2011 werden die Fördermittel auf 85 Prozent der Schülerjahreskosten erhöht. Wir fragen: a) Welche Gründe haben dazu geführt die Fördersätze für Ersatzschulen zu erhöhen?

2 Drucksache 19/888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Siehe Drs. 17/3455. b) Warum sollen die Fördersätze auf 85 Prozent angehoben werden? c) Wie stellen sich die Fördersätze für Ersatzschulen von Hamburg im Vergleich mit den anderen Bundesländern dar? Bitte Jahresbetrag pro Schüler für die verschieden Formen von Ersatzschulen auflisten. In den Bundesländern finden jeweils ganz unterschiedliche Regelungen für die finanzielle Förderung der Schulen in freier Trägerschaft Anwendung, sodass ein direkter Vergleich der Jahresbeträge pro Schülerin/Schüler nicht möglich ist. Eine tabellarische Übersicht der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 in der Fassung vom 22. Juni 2006) findet sich unter: d) Wie werden die Kosten eines Schülers an staatlichen Schulen ermittelt? e) Welche Kriterien bilden die Grundlage für die Berechnung? f) Welche Beträge wurden bei der Berechnung der Schülerkostensätze für die verschiedenen Schularten errechnet? g) Wann wurden die Schülerkostensätze letztmalig festgesetzt und in welchen Zeitintervallen werden sie angepasst? Die Schülerjahreskosten werden anhand von kameralistischen Daten der Haushaltsaufstellung und der Personalorganisation ermittelt. Sie setzen sich aus einem Personalkostenanteil, einem Sachkostenanteil sowie einer kalkulatorischen Miete zusammen. Grundlage für die Ermittlung des Personalkostenanteils sind die auf Haushaltsjahre umgerechneten Personalbedarfe und durchschnittlichen Personalkostenwerte entsprechend der Struktur der jeweiligen Haushaltskapitel. Der Sachkostenanteil berechnet sich aus der Summe der kapitelbezogenen Ausgaben und kapitelbezogenen Einnahmen. Hinzu kommt ein Aufschlag für kapitelübergreifende Sachkosten, die nicht einer Schulform zugeordnet werden können (zum Beispiel Schulspeisung und Fahrgelder). Die kalkulatorische Miete wird auf Grundlage der Musterraumprogramme und der Orientierungsfrequenz mit 7 Euro pro Quadratmeter und Monat ermittelt. Die Schülerjahreskosten werden in sogenannte Maßnahmen untergliedert, die kapitelweise auf Schulformen, Klassenstufen und Organisationsformen (zum Beispiel Integrationsklassen) heruntergebrochen werden. Die Kennzahlen für die Sonderschulen werden nach Förderschwerpunkten gebildet. Die Schülerkostensätze belaufen sich gemäß 15 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) auf einen Vom-Hundert-Anteil der Schülerjahreskosten des Vorjahres. Maßgeblich sind die Haushaltskennzahlen, wie sie im Haushaltsplan für das Bewilligungsjahr ausgewiesen werden. Für das Bewilligungsjahr 2004 betrug der Anteil 65 vom Hundert, für vom Hundert und für ,5 vom Hundert (Entwicklung der Sätze siehe Anlage zu Frage 2. a) und 2. b)). Die Anteile steigen gemäß 16 HmbSfTG jährlich um 2,5 vom Hundert auf 85 vom Hundert im Jahre Die entsprechenden Haushaltskennzahlen sind in den Produktinformationen der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2004, 2005/2006 und 2007/2008 abgebildet. Bei Doppelhaushalten wurden diese nach Ablauf des ersten Haushaltsjahres auf der Grundlage der jeweils aktualisierten Personalkostentabelle angepasst und im Rahmen der Berichterstattung über den Haushaltsverlauf der Bürgerschaft mitgeteilt. Die Schülerkostensätze wurden zuletzt im Januar 2008 festgesetzt. Aufgrund der Steigerung des Vom-Hundert-Anteils werden sie jährlich angepasst. h) Wird im Genehmigungsverfahren berücksichtigt wie hoch die tatsächlichen Schülerkosten der Ersatzschulen sind, die einen Antrag stellen? Wenn nein: Warum nicht? 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Drucksache 19/888 Nein, dies hat der Gesetzgeber in Artikel 7 Absätze 4 und 5 Grundgesetz sowie 6 HmbSfTG nicht vorgesehen. Eine dauerhafte Gewinnerzielung aus öffentlichen Leistungen ist aber durch 14 Absatz 1 HmbSfTG ausgeschlossen. 2. Wie hat sich die Regelfinanzhilfe gemäß 14 fortfolgende HmbSfTG, differenziert nach Schularten, seit dem Schuljahr 2001/2002 entwickelt? a) pro Schüler für allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft aufgeschlüsselt nach den Schularten, b) pro Schüler für berufliche Schulen in freier Trägerschaft? Siehe Anlage. c) Wie haben sich die lnvestitionszuwendungen für Ersatzschulen einschließlich Sonderschulen in freier Trägerschaft seit 2001 entwickelt? Die nachfolgend aufgeführten Zahlungen erfolgten aus dem Förderprogramm Zuwendungen für Bauinvestitionen und Infrastrukturmaßnahmen an allgemeinen Schulen in freier Trägerschaft (Haushaltstitel ). Private Sonderschulen sind mit dem genannten Programm nicht gefördert worden, da sie bereits nach dem HmbSfTG zu 100 Prozent der Schülerjahreskosten staatlich gefördert werden. Das Investitionsprogramm war befristet von 2002 bis Die ersten Zuwendungsbescheide wurden im Jahr 2003 erlassen. Haushaltsjahr Zuwendungen in Euro d) Wie hoch sind die Gebühren für das Genehmigungsverfahren einer Ersatzschule beziehungsweise die Erweiterung einer Genehmigung und wann wurden diese Gebühren zuletzt erhöht? Die Gebühren für das Genehmigungsverfahren einer Ersatzschule beziehungsweise die Erweiterung einer Genehmigung einer Ersatzschule betragen bis Euro gemäß der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993, zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (Anlage B Verwaltungsgebühren Nr. 5.1). Diese Gebühren wurden zuletzt mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2002 (HmbGVBl Nr. 52. S. 311) zum 1. Januar 2003 erhöht. e) Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die Schülerjahreskosten in Hamburg ohne Qualitätsverlust zu senken, um freiwerdende Mittel zum Beispiel in die Ganztagsbetreuung zu investieren? Bitte mit Begründung. Die zuständige Behörde sieht dazu keine Möglichkeit, da eine Reduzierung der Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Miete zu einer Einschränkung des gegenwärtigen Leistungsangebots führen würde, die auch Qualitätseinbußen zur Folge hätte. 3

4 Drucksache 19/888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode 3. Im Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz heißt es, dass Privatschulen die Genehmigung nur dann zu erteilen ist, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drs. 19/598 erklärte der Senat, dass die zuständige Behörde ein Schulgeld in allgemein bildenden und beruflichen Schulen von bis zu 200 Euro für zulässig hält, wenn der Schulträger auch Ermäßigungen für wirtschaftlich bedürftige Schülerinnen und Schüler bereithält und mindestens 5 Prozent Freiplätze vorsieht. Die zuständige Behörde hat im Jahr 2004 die Höhe des aktuellen Schulgeldes von den Schulträgern erhoben und festgestellt, dass 11 Ersatzschulen ein Schulgeld über 200 Euro erheben. An vier seit 2004 genehmigten Ersatzschulen betrug zum Zeitpunkt der Genehmigung die Höhe des erhobenen Schulgeldes über 200 Euro. Wir fragen: a) Wieso ist diesen vier Schulen trotz der oben angegebenen Aussage eine Genehmigung erteilt worden? b) Was will der Senat unternehmen, damit die 15 Ersatzschulen mit einem Schulgeld von über 200 Euro (siehe Drs. 19/598) das Sonderungsverbot einhalten? c) In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drs. 19/288 erklärte der Senat mit Hinweis auf Stipendien und Nachlässen für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen, dass Ersatzschulen grundsätzlich allen Bürger/-innen ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Welche Ermäßigungen für wirtschaftlich bedürftige Schülerinnen werden an den Ersatzschulen, die ein Schulgeld von über 200 Euro erheben bereitgehalten und wie wird gesichert, dass Antragsteller auf Ermäßigung ihre legitimen Ansprüche auch geltend machen können? d) Überprüft die Behörde, ob die Freiplätze tatsächlich besetzt werden? - Wenn ja: Wie? - Wenn nein: Weshalb nicht? e) Wie viele Freiplätze für wirtschaftlich bedürftige Schülerinnen und Schüler werden an den Ersatzschulen, die ein Schulgeld von über 200 Euro erheben, bereitgehalten (bitte Angaben in Prozent) und wie wird gesichert, das Antragsteller auf Freiplätze ihre legitimen Ansprüche auch geltend machen können? Bei Erteilung der Genehmigung waren nach damaliger Sachlage und Rechtsansicht der zuständigen Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Die zuständige Behörde bereitet zurzeit eine weitere Erhebung vor, die für das laufende Schuljahr unter anderem die Höhe des maximalen Schulgeldes, Ermäßigungstatbestände und die Anzahl der Freiplätze feststellen soll. Gleichzeitig werden die Schulträger aufgefordert, das Sonderungsverbot einzuhalten. Im Übrigen sind die Überlegungen der zuständigen Behörde noch nicht abgeschlossen. f) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 9. März BvR 682, 712/88 festgestellt, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM nicht von allen Eltern gezahlt werden können und damit verfassungswidrig sind. Auch durch die Einrichtung von einigen wenigen Freiplätzen beziehungsweise Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder, wird die allgemeine Zugänglichkeit nicht gewährleistet. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Drucksache 19/888 Wie beurteilt der Senat den Beschluss des BVerfG vom 9. März 1994 und inwieweit ist die Auffassung der zuständige Behörde, dass ein Schulgeld von bis zu 200 Euro zulässig sei, konform mit der Auslegung des BVerfG? Aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kam der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2000 zu dem Schluss, dass die Grenze für das Schulgeld im Sinne des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1986 höchstens bei 130 DM gelegen haben kann 1, und hat unter Berücksichtigung der seither erfolgten Steigerung von Lebenshaltungskosten für das Jahr 2000 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in der Größenordnung von 220 DM und im Jahr 2005 von etwa 120 Euro als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft 2. Allein unter Berücksichtigung des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes ist 2007 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 133 Euro als verfassungsrechtlich unbedenklich einzustufen. Es muss weiter berücksichtigt werden, dass sich die vorgenannten Beträge auf durchschnittliche monatliche Schulgelder beziehen. Zudem ist die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes nach 10 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommenssteuergesetzes als Sonderausgabe zu berücksichtigen. g) Wie beurteilt der Senat die Einführung eines öffentlich zugänglichen Ersatzschulenverzeichnis (ähnlich dem Ergänzungsschulenverzeichnis), damit die Behörde und die Öffentlichkeit fortlaufend über die Höhe des Schulgeldes, der Nachlässe und Freiplätze informiert ist? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. 4. Im Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz heißt es weiterhin zu Privatschulen: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Wir fragen: a) Welche Mindestkriterien müssen Ersatzschulen erfüllen, damit die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist? Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss nach 6 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 HmbSfTG gesichert sein. Dies ist durch angemessene Vergütung und schriftliche vertragliche Regelungen, die den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Entgelts regeln, abzusichern. Hinsichtlich der Höhe des Entgelts wendet die zuständige Behörde die Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05) an, die auch vom Verwaltungsgericht Dresden auf die Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen angewendet wurde (Beschluss vom 28. März 2007, 5 K 1750/06). b) Wie wird die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Privatschulen ermittelt? Durch Vorlage der Verträge beziehungsweise Vertragsmuster im Rahmen des Genehmigungs- und Anerkennungsverfahrens. c) In welchem Zeitabschnitt wird die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Privatschulen überprüft? Wenn die Ersatzschulen wesentliche Änderungen in den Vertragsmustern vornehmen, bedarf es der Änderungsanzeige nach 8 HmbSfTG; diese Verträge werden ebenso geprüft. Darüber hinaus erfolgt bei den Verwendungsnachweisprüfungen eine Plausibilitätsprüfung des Verhältnisses der Personal- zu den Sachkosten ( 2 Absatz 1 Finanzhilfeverordnung). 1 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom , Az: 9 S 317/98. 2 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom , Az: 9 S 47/03. 5

6 Drucksache 19/888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode 5. Gemäß 6 Absatz 5 HmbSfTG sind die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische Vorbereitung zum Inhalt hat und die der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig ist. Wir fragen: a) Welche fachlichen und pädagogischen Mindestanforderungen sind gemäß 6 Absatz 5 HmbSfTG erforderlich? Die Mindestanforderungen sind in 6 Absatz 5 Satz 2 HmbSfTG festgelegt. Die notwendige wissenschaftliche Qualifikation kann auf zwei Wegen nachgewiesen werden: durch die absolvierte Erste und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter oder durch andere der wissenschaftlichen Ausbildung gleichwertige Leistungen. Damit werden individuelle Bildungswege und der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch außerhalb der Hochschulen berücksichtigt. Im Übrigen siehe Drs. 16/4579. b) In welchen Zeitintervallen wird die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Privatschulen von der zuständigen Behörde ermittelt? Die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte gemäß 88 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz wird im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und bei jeder Meldung neuer Lehrkräfte von der zuständigen Behörde geprüft. Die anderen mit pädagogischer Arbeit befassten Personen werden nicht als Lehrkräfte eingestuft. c) Wie wird die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Privatschulen ermittelt? Die zuständige Behörde prüft die vorgelegten Ausbildungsdokumente anhand der in 6 Absatz 5 HmbSfTG definierten Kriterien. Siehe Antwort zu 5. b). Siehe Antwort zu 5. b). d) Wie wird dabei der Begriff Lehrkräfte definiert? e) Werden alle mit Unterricht und pädagogischer Arbeit befassten Personen an diesen Kriterien gemessen und entsprechend als Lehrkräfte eingestuft? f) Wie viele Lehrkräfte sind insgesamt an Ersatzschulen einschließlich Sonderschulen in freier Trägerschaft tätig? Bitte die Zahl der - Lehrkräfte(insgesamt), - Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Ausbildung, - Lehrkräfte mit 1. Staatsexamen sowie - Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen einzeln aufführen. g) Wie hoch ist das durchschnittliche Jahres-Bruttoeinkommen der Vollzeit-Lehrkräfte an staatlichen Schulen? Bitte Angaben aufschlüsseln nach Grundschulen, Haupt-/Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen. h) Wie hoch ist das durchschnittliche Jahres-Bruttoeinkommen der Vollzeit-Lehrkräfte an Privatschulen? Bitte Angaben aufschlüsseln nach Grundschulen, Haupt-/Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen. i) Wie viele Lehrkräfte haben an Privatschulen einen Zeitvertrag? j) Wie viele Lehrkräfte haben an Privatschulen einen befristeten Vertrag? 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Drucksache 19/888 k) Wie viele Lehrkräfte arbeiten an Privatschulen auf Honorarbasis? Im Schuljahr 2007/2008 waren Lehrpersonen an privaten Hamburger Schulen beschäftigt. Die im Übrigen zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. 6. Gemäß 10 HmbSfTG können staatliche Lehrkräfte, Referendare/Referendarinnen auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Ersatzschulen unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden. Wir fragen: Wie viele Lehrkräfte und Referendare/Referendarinnen sind gemäß 10 HmbSfTG beurlaubt? Mit Stand August 2008 sechs Personen. 7. Haben nach Ansicht des Senats Träger, dessen vorrangiges Ziel es ist, durch den Privatschulbetrieb Gewinne zu erwirtschaften, grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Förderung? Einen Anspruch auf Finanzhilfe als Zuschuss zu den Ausgaben des Schulbetriebs hat nach 14 Absatz 1 HmbSfTG jeder Träger einer Ersatzschule, der wirtschaftlich bedürftig ist und die Schule seit der Erteilung der Genehmigung drei Jahre unbeanstandet betrieben hat. Wirtschaftlich bedürftig ist der Schulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken. Ist der Träger nicht wirtschaftlich bedürftig, entfällt der Anspruch auf Finanzhilfe. Das Gesetz stellt nicht auf Ziele des Trägers ab. 8. Gemäß 23 Absatz 3 HmbSfTG ist der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Schulträger zu prüfen. Ich frage: a) Welche Privatschulen wurden seit 2001 vom Rechungshof geprüft? b) Welche Ergebnisse liegen dem Senat über diese Rechnungshofprüfungen im Zeitabschnitt 2001 bis 2007 vor? Dem Senat sind keine Prüfungen bekannt. 9. Hält der Senat es für möglich, dass Ersatzschulen durch die Genehmigungspraxis und die Praxis der Überprüfungen mit Hilfe der staatliche Finanzierung 100 Prozent und mehr ihrer Kosten abdecken können? Nein. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Rückforderung von staatlicher Finanzhilfe nach 23 HmbSfTG sowie 48 fortfolgende Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz. 7

8 Drucksache 19/888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Anlage SKS SKS SKS SKS SKS Jahr * Grund-, Haupt- und Realschulen, Kapitel 3100 Vorschulklassen Grundschulklassen der Beobachtungsstufe (5./6. Kl.) Hauptschulklassen (7.-9.Klassen) Realschulklassen (7.-10.Klassen) Integrierten HR-Klassen Integrative Regelklassen (Mehrbedarf) Integrationsklassen - der Grundschule der Sekundarstufe I in bestehenden Ganztagsschulen (Mehrbedarf) 2) k.a. k.a. k.a. k.a. - Mehrbedarf, GT, Grundschule Mehrbedarf, GT, Beo Mehrbedarf, GT, Sek I für neue Ganztagsschulen (Mehrbedarf, gem. Drucksache 18/525 vom ) - Mehrbedarf, GT, Grundschule Mehrbedarf, GT, Beo Mehrbedarf, GT, Sek I Sonderschulen, Kapitel 3110 Sonderschulen, Lern- und Leistungsverhalten, halbtags Sonderschulen, Lern- und Leistungsverhalten, ganztags, offen Sonderschulen, Lern- und Leistungsverhalten, ganztags, voll gebunden Sonderschulen körperliche und motorische Entwicklung, voll gebunden Sonderschulen, geistige Entwicklung, voll gebunden Sonderschulen, Schwerst- Mehrfachbehinderte, Klassen und integriert Sonderschulen, Sprache Schulen für Sinnesgeschädigte Gymnasien, Kapitel 3120 in der Beobachtungsstufe (5./6. Kl.) in der Sekundarstufe I in der Sekundarstufe II im Abendgymnasium in bestehenden Ganztagsschulen (Mehrbedarf) 2) 932 k.a. k.a. k.a. k.a. - Mehrbedarf, GT, Beo Mehrbedarf, GT, Sek I für neue Ganztagsschulen (Mehrbedarf, gem. Drucksache 18/525 vom ) - Mehrbedarf, GT, Beo Mehrbedarf, GT, Sek I Aufbaugymnasium

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Drucksache 19/888 SKS SKS SKS SKS SKS Jahr * Gesamtschulen, Kapitel ) Vorschulklassen Grundschulklassen der Sekundarstufe I der Sekundarstufe II Integrativen Regelklassen (Mehrbedarf) Integrationsklassen - der Grundschule der Sekundarstufe I in bestehenden Ganztagsschulen (Mehrbedarf) 2) k.a. k.a. k.a. k.a. - Mehrbedarf, GT, Grundschule Mehrbedarf, GT, Sek I für neue Ganztagsschulen (Mehrbedarf, gem. Drucksache 18/525 vom ) - Mehrbedarf, GT, Grundschule Mehrbedarf, GT, Sek I Berufsschulen, Kapitel ) Berufsfachschule - Teilqualifizierend nach Hauptschulabschluss Berufsfachschule - Teilqualifizierend nach Realschulabschluss Berufsfachschule - Vollqualifizierend nach Hauptschulabschluss Berufsfachschule - Vollqualifizierend nach Realschulabschluss, Vollzeit Berufsfachschule - Vollqualifizierend nach Realschulabschluss mit Praxisstunden Fachschule Erzieher Fachschule Teilzeit / Abendform Fachschule, sonstige Bildungsgänge Fachoberschulen Berufsschulen, Kapitel ) Berufsfachschule davon kaufmännisch davon technisch davon sonstige Fachschulen Fachschulen, Abendformen Fachoberschulen *Die Bürgerschaft hatte mit der Novellierung des HmbSfTG beschlossen, die Strukturen der Berechnung der Finanzhilfe zu verändern. In diesem Zusammenhang wurde auch die jetzt geltende Systematik der Schülerjahreskosten entwickelt und erstmals für das Jahr 2004 angewendet. Vergleichbare Daten für die Jahre vor 2004 liegen nicht vor. Fußnoten: 1) = nur integrierte Gesamtschulen ab ) = mehrfache Änderung der Darstellungsstruktur (z. B.: Aufsplittung oder Zusammenfassung von Maßnahmen) 9

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