BEBAUUNGSPLAN BREITNER ANGER

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1 GEMEINDE LANDKREJS KIRCHDORF FREISING BEBAUUNGSPLAN BREITNER ANGER BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN M. 1/1000 BlAn 1 ENTWURF GEÄ. UND GESATZT WACKER ARCHITEKT- STADTPLANER KONRAD SPRINGER 1. BÜRGERMEISTER Peter Wacker Dipl.-Ing. Stadtplaner Michael Wacker Dipl.-Ing. Stadtplaner Stadtplanung Hochbau Wohnungswesen Bauleitung Denkmalpflege Sanierungen Wacker Planungsgesellschaft mbh & Co. KG Architekt VFA Architekt VFA Bahnhofstr. 3 Tel. : 08756/ Nandlstadt FAX: 08756/

2 DIE GEMEINDE KIRCHDORF A. D. AMPER, LANDKREIS FREISING, ERLÄSST AUFGRUND DES 2 ABS. 1, DER 9 UND 10 DES BAUGESETZBUCHES (BauGB), DES ART. 23 DER GEMEINDEORDNUNG FÜR DEN FREISTAAT BAYERN (GO), DES ART. 81 DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG (BayBO) I. D. FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM (GVBI. S. 588), DER BAUNUTZUNGS VERORDNUNG (BauNVO) IN DER FASSUNG VOM (BGBLI S. 132) UND DER VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DIE DARSTELLUNG DES PLANINHALTS (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) VOM 18. DEZEMBER 1990 (BGBI I S. 58) DIESEN BEBAUUNGSPLAN ALS SATZUNG DIESER BEBAUUNGSPLAN ERSETZT ALLE INNERHALB SEINES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES FRÜHER FESTGESETZTEN BEBAUUNGS- UND BAULINIEN PLÄNE. FESTSETZUNGEN UND HINWEISE DES BEBAUUNGSPLANES A FESTSETZUNGEN UND HINWEISE DURCH PLANZEICHEN 1. GELTUNGSBEREICH 1.1 _ _ GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES

3 2. ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 2.1 NUTZUNGSSCHABLONE ART DER BAULICHEN NUTZUNG (z.b. WA) MAX. WANDHÖHE MIN. WANDH Ö HE TEILW. I.V.M. ANGABE (z.b. 4,50 m) DER DACHFORM (z.b. 6,20 m bzw. 6,50/SD) GRUNDFLÄCHENZAHL = GRZ ALS HÖCHSTMASS (z.b. GRZ 0,6) BAUWEISE (z.b.oed) o oed SD PD WA MD OFFENE BAUWEISE OFFENE BAUWEISE: ZULÄSSIG SIND NUR EINZEL- UND DOPPELHÄUSER SATIELDACH PULTDACH (HOHE SEITE) ALLGEMEINES WOHNGEBIET NACH 4 BauNVO DORFGEBIET NACH 5 BauNVO BEINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET NACH 8 BauNVO DIE WANDHÖHE WIRD VON DER OK ROHFUSSBODEN EG BIS SCHNITIPUNKT DER AUSSENKANTE AUSSENWAND MIT DER OBERKANTE DACHHAUT GEMESSEN. BRANDWÄNDE DÜRFEN 50cm HÖHER SEIN ALS DIE ZULÄSSIGE WANDHÖHE. AUS ZWINGENDEN BETRIEBSTECHNISCHEN GRÜNDEN KÖNNEN IM RAHMEN DER EINZELBAUGENEHMIGUNG AUSNAHMEN ZUGELASSEN WERDEN (z.b. AUFZÜGE). 2.2 GRUNDFLÄCHE (z.b. GR 140): DIE MAXIMAL ZULÄSSIGE GRUNDFLÄCHE IN m 2 EINSCHLIESSLICH EINER BAUGRENZENÜBERSCHREITUNG DURCH ERKER ODER WINTERGÄRTEN (SIEHE B ZIFFER 5.3) IST IM BAUFENSTER FESTGESETZT.

4 2.3 FLÄCHE FÜR DEN GEMEINBEDARF FEUERWEHR 3. ÜBERBAUBARE FLÄCHEN, BAUGRENZEN GEBÄUDESTELLUNG r-----, I I L== = =...J Ga St = BAUGRENZE UMGRENZUNG VON FLÄCHEN FÜR NEBEN ANLAGEN; STELLPLÄTZE, GARAGEN UND GEMEINSCHAFTSANLAGEN ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) GARAGE; CARPORT STELLPLATZ FIRSTRICHTUNG DER ZU PLANENDEN GEBÄUDE 5. VERKEHRSFLÄCHEN 5.1 ÖFFENTLICHE STRASSENVERKEHRSFLÄCHEN MIT ANGABE DER STRASSENBREITE IN METER 5.2 VERKEHRSBERUHIGTER BEREICH MIT ANGABE DER STRASSENBREITE IN METER 5.3 VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG: ÖFFENTLICHE PARKFLÄCHE 5.4 FUSSWEG + RADWEG 5.5 STRASSENBEGRENZUNGSLINIE 5.6 SICHTDREIECK

5 6. GRÜNFLÄCHEN 6.1 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHE '. PRIVATE GRÜNFLÄCHE IM BEREICH DES GEe: KANN FÜR ZUFAHRTEN ZU DEN BAUGRUNDSTÜCKEN UNTERBROCHEN WERDEN ZU PFLANZENDER BAUM AUF ÖFFENTLICHER GRÜNFLÄCHE MIT FESTLEGUNG DER ART UND DES STANDORTBEREICHES; SIEHE ARTENLISTE D.1.3 ZU PFLANZENDER BAUM AUF PRIVATER GRÜNFLÄCHE MIT FESTLEGUNG DES STANDORTBEREICHES; ARTENAUSWAHL NUR NACH ARTENLISTE D ZU PFLANZENDE HECKE AUF ÖFFENTLICHER UND PRIVATER GRÜNFLÄCHE MIT FESTLEGUNG DER ARTEN UND DES STANDORTBEREICHES; SIEHE ARTENLISTE D.1.3 UND D VORHANDENER, ZU ERHALTENDER BAUMBESTAND 6.7 FLÄCHE FÜR VERSICKERUNG 7. SONSTIGE PLANZEICHEN 7.1 """ ABGRENZUNG UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNG

6 8. HINWEISE 8.1 -e-e----~e GRUNDSTÜCKSGRENZE MIT GRENZSTEIN VORGESCHLAGENE NEUE GRUNDSTÜCKSGRENZE 8.3 )()( X )( )( ENTFALLENDE GRUNDSTÜCKSGRENZE FLURSTÜCKNUMMER 8.5 OJ NUMMER DER PARZELLE 8.6 ~ VORHANDENE HAUPTGEBÄUDE 8.7 ~ VORHANDENE NEBENGEBÄUDE 8.8 ~j ANBAUVERBOTSZONE MIT MASSANGABE 8.9 ~ HÖHENLINIE PRO 1.0 METER MIT ANGABE IN METERN ÜBER NN ----_439~---- HÖHENLINIE PRO 0.5 METER ~~~ HÖHENLINIE PRO 0.25 METER I I 1 1 I BÖSCHUNG 9. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 9.1 GRENZE DES LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETES "AMPERTAL IM LANDKREIS FREISING" z.b. OD-E km kv-freileitung (OBERIRDISCH) MIT SCHUTZSTREIFEN ORTSDURCHFAHRTSGRENZE

7 e FESTSETZUNG DURCH TEXT 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG 1.1 DIE ART DER BAULICHEN NUTZUNG WIRD DURCH PLANZEICHEN IN DER NUTZUNGSSCHABLONE NACH A ZIFF. 2.1 FESTGESETZT. 1.2 IM BEREICH DES EINGESCHRÄNKTEN GEWERBEGEBIETES SIND ALLGEMEIN NUR NUTZUNGEN NACH 8 ABS. 2 BauNVO ZULÄSSIG. MÜllVERBRENNUNGSANLAGEN, SCHLACHTHÖFE, MÄSTEREIEN UND BITUMENMISCHANLAGEN SIND NICHT ZULÄSSIG. NICHT ZUI!.ASSIG SIND DESWEITEREN: - ABFALLBEHANDLUNGS- UND ABFALLVERWERTUNGSANLAGEN. - ANLAGEN ZUR LAGERUNG ODER ZEITWEILIGEN LAGERUNG VON BESONDERS ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGEN ABFÄLLEN UND SCHLÄMMEN - ANLAGEN ZUM UMSCHLAGEN VON BESONDERS ÜBERWACHUNGSBE DÜRFTIGEN ABFÄLLEN - ANLAGEN ZUR GEWINNUNG, BEARBEITUNG BtIlD VERARBEITUNG VON ASBEST ODER ASBESTERZEUGNISSEN ZULÄSSIG IST EINE WOHNUNG FÜR AUFSICHTS- UND BEREITSCHAFTS PERSONEN ODER FÜR BETRIEBSINHABER UND BETRIEBSLEITER, DIE DEM GEWERBEBETRIEB ZUGEORDNET IST. 1.3 LAGERPLÄTZE SIND ALS SELBSTÄNDIGE ANlA'GEN ODER MIT EINER LAGER FLÄCHE GRÖSSER ALS 50% DER ÜBERBAUBAREN FLÄCHE UNZULÄSSIG. 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 2.1 DAS MASS DER BAULICHEN NUTZUNG WIRD DEFINIERT ÜBER DIE FEST SETZUNG DER WANDHÖHE ALS MINDEST- UND HÖCHSTMASS UND SPEZIELL FÜR DEN BEREICH DES GEe DER GRUNDFLÄCHENZAHL (GRZ) ALS HÖCHSTMASS. DIESE WERDEN DURCH PLANZEICHEN IN DER NUTZUNGSSCHABLONE NACH A ZIFF. 2.1 FESTGESETZT. FÜR DEN BEREICH DES ALLGEMEINEN WOHNGEBIETES (WA) WIRD DAS MASS DER BAULICHEN NUTZUNG DEFINIERT ÜBER DIE FESTSETZUNG DER MAXIMAL ZULÄSSIGEN GRUNDFLÄCHE. DIE GRUNDFLÄCHE WIRD DURCH EINTRAGUNG IN DER JEWEILIGEN PARZELLE (z.b. GR=140) FESTGESETZT (SIEHE A ZIFF. 2.2). 2.2 DIE OK ROHFUSSBODEN IM ERDGESCHOSS DARF IM MITTEL MAXIMAL 30 CM ÜBER DER FERTIGEN STRASSE LIEGEN. DIE STRASSENHÖHE WIRD AN DER GEBÄUDEMITTE RECHT WINKLIG ZUR STRASSE GEMESSEN.

8 2.3 MAXIMALE ANZAHL DER WOHNEINHEITEN IM BEREICH WA: PARZELLE 1-3: JE EINZELHAUS JE DOPPELHAUSHÄLFTE PARZELLE 4: EINZELHAUS 2 WE 1 WE 4 WE 3. I M M ISS ION S S C HUT Z 3.1 VORGABE IMMISSIONSWIRKSAMER FLÄCHENBEZOGENER SCHALLEISTUNGES PEGEL (IFSP) FÜR DIE TAGES- UND NACHTZEIT. GEBIET FLÄCHENBEZOGENER SCHALLEISTUNGSPEGEL TAGS LwiN db(a) m 2 NACHTS GEe IM GESAMTEN GEWERBEGEBIET SIND NUR BETRIEBE UND BAULICHE ANLAGEN ZULÄSSIG, DEREN JE m2 GRUNDFLÄCHE ABGESTRAHLTE SCHALL LEISTUNG, DIE IN DER OBEN GENANNTEN TABELLE AUFGEFÜHRT SIND, NICHT ÜBERSCHREITEN. BETRIEBSWOHNUNGEN KÖNNEN NUR DANN ZUGELASSEN WERDEN, WENN NACHGEWIESEN WIRD, DASS VOR DEN FENSTERN DER SCHUTZBEBÜRFTIGEN RÄUME WIE Z.B. WOHNZIMMER, ESSZIMMER, WOHNKÜCHEN, SCHLAFZIMMER, KINDERZIMMER UND DGL. BEI AUSSCHÖPFUNG DER O.G. ZULÄSSIGEN IMMISIONS WIRKSAMEN FLÄCHEN BEZOGENEN SCHALLEISTUNGSPEGEL FÜR DIE NICHT ZUM EIGENEN GRUNDSTÜCK GEHÖRENDEN FLÄCHEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORBELASTUNG, DIE IMMISSIONSRICHTWERTE FÜR EIN EINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET (GEe) GEMÄSS ZIFFER 6.1 b TA LÄRM TAGSÜBER 60dB(A) UND NACHTS 45 db(a) NICHT ÜBERSCHRITIEN WERDEN. 3.2 BÜRORÄUME SIND GEM. DER ARBEITSSTÄTIENVERORDNUNG GEGEN VERKEHRS- UND BETRIEBSLÄRM ZU SCHÜTZEN.

9 4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN 4.1 A B S T AN D S F L Ä C H E N: DIE ABSTANDSFLÄCHEN REGELN SICH NACH ART. 6 DER BayBO. 4.2 GARAGEN SIND ZULÄSSIG INNERHALB DER BESONDERS FESTGESETZTEN FLÄCHEN UND DER BAURÄUME 4.3 VOR DEN GARAGEN IST EIN STAURAUM VON MINDESTENS 5 M AUSZUBILDEN. 4.4 UNTERGEORDNETE GEBÄUDETEILE DÜRFEN IN GERINGFÜGIGEM AUSMASS GEMÄSS 23 Abs. 3 SATZ 2 BauNVO ÜBER DIE BAUGRENZE VORTRETEN. ZU DEN UNTERGEORDNETEN GEBÄUDETEILEN ZÄHLEN INSBESONDERE WANDPFEILER, DACHÜBERSTÄNDE, FENSTERBÄNKE, SCHAUKÄSTEN, ANZEIGESCHILDER, ANTRITTSSTUFEN, ABFALLROHRE, KELLERSCHÄCHTE, RADABWEISER, STUFEN AN KELLEREINGÄNGEN, RUTSCHEN, KOHLEEINWüRFE, FENSTERFLÜGEL UND -LÄDEN, FENSTERGITTER, BELEUCHTUNGSKÖRPER, GEGENSTÄNDE GESCHÄFTLICHER WERBUNG, GESIMSE, VORDÄCHER, BALKONE, RISALITE, WENN SIE IM VERHÄLTNIS ZU DER ZUGEHÖRIGEN AUSSENWAND UNTERGEORDNET SIND UND NICHT MEHR ALS 1,50 M VORTRETEN. EIN DERARTIGES VOR- ODER ZURÜCKTRETEN VON UNTERGEORDNETEN GEBÄUDETEILEN STELLT KEINEN WIDERSPRUCH ZU DEN FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES DAR UND SCHLIESST EINE GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG GEMÄSS ART. 64 BayBO NICHT AUS.

10 5. ÄUSSERE GESTALTUNG FÜR DIE BEREICHE WA UND MD: 5.1 DACHFORM, DACHNEIGUNG UND DACHDECKUNG: WOHNGEBÄUDE DACHFORM: SYMMETRISCHES SATIELDACH WOHNGEBÄUDE DACHNEIGUNG BIS ZU EINER WANDHÖHE VON 4,50 M: 35 _ 40 WOHNGEBÄUDE DACHNEIGUNG AB EINER WANDHÖHE VON 4,51 M: 25 _ 35 WOHNGEBÄUDE DACHDECKUNG: ZIEGELWARE ODER BETONDACHSTEINE, NATURROT GARAGEN, CARPORT DACHFORM: SYMMETRISCHES SATTELDACH ODER BEGRÜNTES FLACHDACH GARAGEN, CARPORT DACHNEIGUNG BEI SATIELDACH: 25 BIS DACHNEIGUNG DES WOHNGEBÄUDES GARAGEN, CARPORT DACHDECKUNG: ZIEGELWARE ODER BETONDACHSTEINE, NATURROT BZW. BEGRÜNUNG BEI FLACHDACH 5.2 FÜR DOPPELHÄUSER UND DOPPELGARAGEN ALS GRENZBAU SIND EINE EINHEITLICHE DACHFORM UND WANDHÖHE, EBENSO WIE EINE EINHEIT LICHE FIRSTRICHTUNG UND FASSADENGESTALTUNG VORGESCHRIEBEN. 5.3 ERKER UND WINTERGÄRTEN WERDEN BIS MAX. 1/3 DER WANDLÄNGE BEI DER LÄNGSSEITE UND 1/2 BEI DER GIEBELSEITE ZUGELASSEN. (TIEFE ERKER 1.50 m ; WINTERGARTEN 2.50 m) BEI ÜBERSCHREITUNG DER BAUGRENZEN SIND DIE ABSTANDSFLÄCHEN REGELUNG DER BayBO EINZUHALTEN. 5.4 EINZELNE DACHGAUBEN SIND BIS ZU 1.50 m BREITE ZULÄSSIG. DIE SUMME DER DACHAUFBAUTEN (GAUBEN, ZWERCHGAUBEN UND TRAUFGIEBEL) DARF 1/3 DER HAUSLÄNGE JE DACHSEITE NICHT ÜBERSCHREITEN. 5.5 DACHVORSPRÜNGE SIND AM GIEBEL BIS ZU 70 CM UND AN DER TRAUFE BIS ZU 45 CM ERLAUBT. ÜBERDACHUNGEN VON UNTERGEORDNETEN BAUTEILEN WIE Z.B. EINGANGSÜBERDACHUNGEN, ÜBERDACHUNGEN VON BALKONEN UND WINDFÄNGEN SIND BIS ZU EINER TIEFE VON 1,20 M ERLAUBT. (DIE DACHNEIGUNG DIESER ÜBER DACHUNG KANN VON PUNKT 4.3 ABWEICHEN). 5.6 FÜR GARAGENZUFAHRTEN UND STELLPLÄTZE SIND NUR WASSERDURCHLÄSSIGE BEFESTIGUNGSARTEN ZULÄSSIG. DIE STELLFLÄCHEN SIND MIT RASENPFLASTER, SCHOTIERRASEN ODER WASSERGEBUNDENEN DECKEN, NICHT VERSIEGELT ZU BEFESTIGEN.

11 FÜR DEN BEREICH GEe: 5.7 DACHFORM UND DACHNEIGUNG: ZULÄSSIG SIND FLACHDÄCHER ( BEGRÜNT ), FLACH GENEIGTE SATTELDÄCHER BIS ZU 35 GRAD DACHNEIGUNG UND FLACH GENEIGTE PULTDÄCHER BIS ZU 25 GRAD DACHNEIGUNG. 5.8 EINDECKUNG DER DÄCHER UND AUSSENWÄNDE: DACH- UND WANDAUSSENFLÄCHEN: UNZULÄSSIG SIND GRELLE, LEUCHTENDE FARBEN UND GLÄNZENDE, STARK REFLEKTIERENDE MATERIALIEN. BEI EINER DACHNEIGUNG BIS 18 GRAD SIND NEBEN GRÜNDÄCHERN BESCHICHTETE BLECHDÄCHER ZULÄSSIG. AB EINER DACHNEIGUNG VON 18 GRAD SIND ALS DACHDECKUNG ZULÄSSIG: ZIEGELWARE ODER BETONDACHSTEINE, NATURROT. 5.9 DIE BODENVERSIEGELUNG IST AUF DAS UNBEDINGT ERFORDERLICHE MASS ZU BESCHRÄNKEN. ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER NATÜRLICHEN VERSIK KERUNGSFÄHIGKEIT SIND DIE KFZ-STELLPLÄTZE VERSICKERUNGSFÄHIG ZU GESTALTEN (z.b. RASENGITTERSTEINE, RASENVERFUGTES PFLASTER, SCHOTTERRASEN, MINERALBETONDECKE). 6. AUSSENWERBUNG 6.1 WERBEEINRICHTUNGEN SIND AN GEBÄUDEFASSADEN (NICHT JEDOCH ÜBER DIE VORHANDENE WANDHÖHE HINAUS) NUR AM ORT DER LEISTUNG ZULÄSSIG. BEI LlCHTREKLA-MEN SIND FARBMISCHUNGEN UND WECHSELLICHT UNZULÄSSIG. NICHT GESTATTET SIND REKLAMEFLÄCHEN ODER SCHRIFTEN ALLER ART AUF DACHFLÄCHEN. 6.2 ES DÜRFEN GEMÄSS ART. 23 BayStrWG KEINE WERBEANLAGEN ERRICHTET WERDEN, DIE AUF DEN STRASSENVERKEHR AUSGERICHTET SIND. 6.3 BELEUCHTUNGSANLAGEN SIND SO ANZUBRINGEN, DASS KEINERLEI BLENDWIRKUNG ODER SONSTIGE BEEINTRÄCHTIGUNG FÜR DEN STRASSENVERKEHR AUFTRITT.

12 7. EINFRIEDUNGEN 7.1 ALS EINFRIEDUNG ENTLANG DER STRASSE WERDEN NUR ZÄUNE MIT EINER HÖHE VON MAX. 1,00 m ÜBER DER FAHRBAHN BZW. DEM GEHSTEIG ZUGELASSEN. 7.2 ALS SEITLICHE UND RÜCKWÄRTIGE EINFRIEDUNG WERDEN NUR ZÄUNE MIT EINER HÖHE VON MAX. 1,00 m ÜBER DER GELÄNDE OBERFLÄCHE ZUGELASSEN. 7.3 SICHTSCHUTZMATTEN AUF GRUNDSTÜCKSGRENZEN SIND UNZULÄSSIG. 7.4 GESCHLOSSENE MAUERN ALS EINFRIEDUNG SIND NICHT ZUGELASSEN. 7.5 FÜR DEN BEREICH GEe: STATT ZÄUNEN GEM. ZIFF. 7.1 UND 7.2 SIND AUCH MASCHENDRAHTZÄUNE UND DRAHTGITTERZÄUNE BIS 1,80 m HÖHE ZULÄSSIG. AUF SOCKELMAUERN IST ZUVERZICHTEN. 8. SICHTDREJECKE INNERHALB DER IM BEBAUUNGSPLAN GEKENNZEICHNETEN SICHTFLÄCHEN DÜRFEN AUSSER ZÄUNE NEUE HOCH BAUTEN NICHT ERRICHTET WERDEN; WÄLLE, SICHT SCHUTZZÄUNE, ANPFLANZUNGEN ALLER ART UND ZÄUNE SOWIE STAPEL, HAUFEN U. Ä. MIT DEM GRUNDSTÜCK NICHT FEST VERBUNDENE GEGENSTÄNDE DÜRFEN DÜRFEN NICHT ANGELEGT WERDEN, WENN SIE SICH MEHR ALS 0,80 m ÜBER DIE FAHRBAHNEBENE ERHEBEN. EBENSOWENIG DÜRFEN DORT GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEFREIE BAUTEN ODER STELLPLÄTZE ERRICHTET UND GEGENSTÄNDE GELAGERT ODER HINGESTELLT WERDEN, DIE DIESE HÖHE ÜBERSCHREITEN. DIES GILT AUCH FÜR DIE DAUER DER BAUZEIT. EINZELBAUMPFLANZUNGEN IM BEREICH DER SICHTFLÄCHEN SIND MIT DER STRASSENBAUVERWALTUNG ABZUSTIMMEN.

13 C HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN DURCH TEXT 1. DIE STELLPLATZSATZUNG DER GEMEINDE KIRCHDORF A. D. AMPER IST IN DER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG ANZUWENDEN. 2. STROMVERSORGUNG: DIE GEPLANTEN GEBÄUDE WERDEN ÜBER ERDKABEL UND VERTEILERSCHRÄNKE AN DIE EVU (ENERGIEVERSORGUNGSUNTERNEHMEN) ANGESCHLOSSEN. ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER VERKEHRSSICHERHEIT WERDEN DIE VERTEILERSCHRÄNKE FÜR DIE EVU, FERNMELDEWESEN, KABELFERNSEHEN UND STRASSENBELEUCHTUNG NACH DER FESTLEGUNG DER VERSORGUNGSTRÄGER IN DIE ZÄUNE BZW. MAUERN INTEGRIERT, D.H. AUF PRIVATGRUND GESTELLT. DIE HAUSANSCHLUSSLEITUNGEN ENDEN IN WANDNISCHEN AN DER, DER STRASSENSEITE ZUGEWANDTEN HAUSAUSSENWAND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BAULICHEN GEGEBENHEITEN. 4. WASSERVERSORGUNG UND GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNG: SÄMTLICHE BAUVORHABEN MÜSSEN VOR FERTIGSTELLUNG AN DIE ZENTRALE WASSERVERSORGUNGSANLAGE SOWIE ABWASSERBESEITIGUNG ANGESCHLOSSEN SEIN. DIE GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNG UND ABWASSERBESEITIGUNG ERFOLGT ÜBER EIN TRENNSYSTEM. DIE GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSANLAGEN MÜSSEN DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK (DIN 1986 ff UND ANDEREN) ENTSPRECHEN. ES WIRD DARAUF HINGEWIESEN, DASS IN GEWERBEGEBIETEN DIE "VER ORDNUNG ÜBER DIE ERLAUBNISFREIE SCHADLOSE VERSICKERUNG VON GE SAMMELTEN NIEDERSCHLAGSWASSER (NWFreiV)" KEINE ANWENDUNG FINDEN KANN. FÜR DIE BESEITIGUNG DES NIEDERSCHLAGSWASSERS SIND ALSO RECHTZEITIG ENTSPRECHENDE WASSERRECHTLICHE ERLAUBNISSE ZU BEANTRAGEN. 5. GEBÄUDE UND BAULICHE ANLAGEN SIND GEGEN SCHICHT- UND GRUND WASSER ZU SICHERN. 6. ALLGEMEINE BELANGE DES ABWEHRENDEN BRANDSCHUTZES: a) DAS HYDRANTENNETZ IST NACH DEM MERKBLATT NR v DES BAYERISCHEN LANDESAMTS FÜR WASSERWIRTSCHAFT BZW. NACH DEN TECHN. REGELN - DVGW ARBEITSBLÄTTER W 331 UND W AUSZUBAUEN. GEGEBENENFALLS IST DER LÖSCHWASSERBEDARF NACH DEM ERMITTLUNGS UND RICHTWERTVERFAHREN DES EHEM. BAYER. LANDESAMTS FÜR BRAND- UND KATASTROPHENSCHUTZ ZU ERMITTELN. DER HYDRANTENPLAN IST VOM KREISBRANDRAT GEGENZUZEICHNEN.

14 b) DIE ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN SIND SO ANZULEGEN, DASS SIE HINSICHTLICH DER FAHRBAHNBREITE, KURVENKRÜMMUNGSRADIEN USw. MIT DEN FAHRZEUGEN DER FEUERWEHR JEDERZEIT UND UNGEHINDERT BEFAHREN WERDEN KÖNNEN. DIE TRAGFÄHIGKEIT MUSS DAZU FÜR FAHRZEUGE BIS 16 t (ACHSLAST 10 t) AUSGELEGT SEIN. HIERZU WIRD AUF DIN "FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR AUF GRUNDSTÜCKEN" VERWIESEN. ES MUSS INSBESONDERE GEWÄHRLEISTET SEIN, DASS GEBÄUDE GANZ ODER MIT TEILEN IN EINEM ABSTAND VON HÖCHSTENS 50 m VON DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN ERREICHBAR SIND. BEI SACKGASSEN IST DARAUF ZU ACHTEN, DASS DIE SOG. ''WENDEHAMMER'' AUCH FÜR FEUERWEHRFAHRZEUGE BENUTZBAR SIND. ZUR UNGEHINDERTEN BENUTZUNG IST EIN WENDEPLATZDURCHMESSER VON MIND. 18 m, FÜR FEUERWEHREINSÄTZE MIT EINER DREHLEITER DL(K) EIN DURCHMESSER VON MIND. 21 m ERFORDERLICH. GEGEBENENFALLS SIND VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN (HALTEVERBOT) ZU VERFÜGEN. c) BEI AUFENTHALTSRÄUMEN IM DACHGESCHOSS MÜSSEN DIE NOTWENDIGEN FENSTER MIT LEITERN DER FEUERWEHR DIREKT ANLEITERBAR SEIN (ZWEITER RETIUNGSWEG). 7. IN ABSTÄNDEN BIS ZU 200 m SIND FEUERMELDESTELLEN EINZURICHTEN. ALS FEUERMELDESTELLEN GELTEN AUCH ÖFFENTLICHE UND PRIVATE FERNSPRECH STELLEN. 8. DAS LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE MACHT DARAUF AUFMERKSAM, DASS BODEN DENKMÄLER DIE BEI DER VERWIRKLICHUNG ZUTAGE KOMMEN, DER MELDEPFLICHT NACH ART. 8 DschG UNTERLIEGEN UND DEM LANDESAMT UNVERZÜGLICH GEMELDET WERDEN MÜSSEN. 9. DAS OBERFLÄCHEN- UND DACHWASSER IST AUF DEM BAUGRUNDSTÜCK ZU SAMMELN BZW. ZUR VERSICKERUNG ZU BRINGEN. DABEI MUSS PRO 100 m 2 GRUNDSTÜCKSFLÄCHE 1 m 3 RÜCKHALTERAUM GESCHAFFEN WERDEN (ZISTERNE, VERSICKERUNGSGRUBE). DER ÜBERLAUF KANN AN DEN GEMEINDLICHEN REGENWASSERKANAL ANGESCHLOSSEN WERDEN. DIE VERORDNUNG ÜBER DIE ERLAUBNISFREIE SCHADLOSE VERSICKERUNG VON GESAMMELTEM NIEDERSCHLAGSWASSER (NIEDERSCHLAGSWASSER FEISTELLUNGSVERORDNUNG - NWFREIV) VOM 01. JANUAR 2000 IST ZU BEACHTEN. 10. DAS VORHANDENE UND FERTIGE GELÄNDE IST IN DEN BAUANTRÄGEN, IN DEN ANSICHTEN SOWIE IM ERDGESCHOSSGRUNDRISS UND IN DEN SCHNITIEN MIT KOTIERUNG DARZUSTELLEN. 11. FOLGENDE LlCHTIECHNISCHE PRÜFKRITERIEN SOLLTEN BEACHTET WERDEN: -WAHL DES STANDORTES DER BELEUCHTUNGSANLAGEN SO, DAS EMPFINDLICHE BIOTOPE DURCH REICHWEITE DES LICHTES NICHT BETROFFEN WERDEN -MINIMIERUNG DER EINGESETZTEN LICHTMENGE SO WEIT WIE MÖGLICH, SOWOHL VON DER ANZAHL DER LAMPEN ALS AUCH VON DER LEISTUNG (WATIZAIHL) DER EINZELNEN LAMPEN

15 -DIE LEUCHTGEHÄUSE SOLLTEN DAS LICHT NUR IN DIE TATSÄCHLICH GEWÜNSCHTE RICHTUNG ABSTRAHLEN. ZUR MINIMIERUNG DER LATERALEN REICHWEITE SOLLTEN LEUCHTEN MÖGLICHST NIEDRIG INSTALLIERT WERDEN. -AUF DIE FLÄCHENHAFTE AUSLEUCHTUNG HELLER FASSADEN SOLLTE GANZ VERZICHTET WERDEN. LICHT-DURCHSTRAHLTE GLASBAUTEN SOLLTEN MIT ABDUNKELUNGSEINRICHTUNGEN (UV-FIL TERNDES GLAS) VERSEHEN WERDEN. INSEKTENFREUNDLICHE AUSSENBELEUCHTUNGEN MIT UV-ARMEN LICHTSPEKTREN (NATRIUMDAMPFLAMPEN) SOLLTEN IN DER REGEL GEGENÜBER ALLEN ANDEREN LAMPENTYPEN BEVORZUGT WERDEN. -AUSSENLEUCHTEN MÜSSEN INSEKTENDICHT SCHLIESSEN (OHNE KÜHL- SCHLITZE O.Ä.) -DER BETRIEB VON BELEUCHTUNGSANLAGEN SOLLTE NUR ZU DEN UNBEDINGT ERFORDERLICHEN ZEITEN ERFOLGEN, SOWOHL DURCH JAHRES ZEITLICHE, ALS AUCH DURCH NÄCHTLICHE SCHALTTECHNIK. AUSSERDEM SOLLTE DARAUF GEACHTET WERDEN, DASS NÄCHTLICHE BELEUCHTUNGS INTERVALLE EINGERICHTET WERDEN. o GRÜNORDNUNG 1. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN 1.1 DIE DARGESTELLTEN FLÄCHEN DES ÖFFENTLICHEN GRÜNS SIND MIT RASEN EINZUSÄEN, SOWEIT SIE NICHT BEPFLANZT ODER BEFESTIGT WERDEN. 1.2 FÜR DIE FESTGESETZTEN BAUMPFLANZUNGEN SIND FOLGENDE BAUMARTEN ZU VERWENDEN: A = ACER PSEUDOPLATANUS - BERG-AHORN Ag = ALNUS GLUTINOSA - ERLE F = FRAXINUS EXCELSIOR - ESCHE Q = QUERCUS ROBUR - STIEL-EICHE PFLANZQUALITÄT: HOCHSTAMM 3XV., STU FÜR DIE FESTGESETZTEN STRAUCH PFLANZUNGEN SIND FOLGENDE HEIMISCHE ARTEN ZU VERWENDEN: CARPINUS BETULUS - HAINBUCHE CORNUS MAS - KORNELKIRSCHE CORNUS SANGUINEA - HARTRIEGEL CORYLUS AVELLANA - HASEL LlGUSTRUM VULGARE - LIGUSTER ROSA CANINA - HUNDS-ROSE SAMBUCUS NIGRA - HOLUNDER SALIX PURPUREA - PURPUR-WEIDE SALIX CAPREA - SAl-WEIDE PFLANZQUALITÄT: V. STR PFLANZMENGE. 1 STRAUCH /1,5 M PFLANZFLÄCHE IN GRUPPEN VON 3-5 STÜCK JE ART 1.4 DIE PFLANZMASSNAHMEN AUF ÖFFENTLICHEN GRÜNFLÄCHEN SIND IN DER NÄCHSTEN PFLANZPERIODE NACH FERTIGSTELLUNG DER ERSCHLIESSUNGSSTRASSEN DURCHZUFÜHREN.

16 2. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN FÜR BAUGRUNDSTÜCKE 2.1 ALLGEMEINES WOHNGEBIET BAUMPFLANZUNGEN JE BAUGRUNDSTÜCK IM WOHNGEBIET IST MINDESTENS EIN LAUBBAUM ZU PFLANZEN (SIEHE PLANZEICHNUNG). IHR PFLANZORT KANN IM UMKREIS VON 4 M VERÄNDERT WERDEN. AUSWAHL AUS FOLGENDER ARTENLISTE. ACER CAMPESTRE - FELD-AHORN CARPINUS BETULUS - HAINBUCHE PRUNUS AVIUM - VOGEL-KIRSCHE SORBUS AUCUPARIA - EBERESCHE SORBUS INTERMEDIA - MEHL-BEERE PFLANZGRÖSSEN: HOCHSTÄMME STU BZW. SOL AUSSERDEM SIND ANRECHENBAR : HOCH- UND HALBSTÄMME VON OBSTBÄUMEN MIT MINDESTENS 5 M WUCHSHÖHE, STU SONSTIGE STRAUCHPFLANZUNG AUF PRIVATGRUNDSTÜCKEN EINFRIEDUNGEN, DIE AN ÖFFENTLICHE STRASSEN UND WEGE ANGRENZEN, SIND MINDESTENS ZU EINEM DRITIEL MIT STRÄUCHERN ZU HINTERPFLANZEN. ABWEICHUNGEN HIERVON SIND NUR DORT ZULÄSSIG, WO ANDERE FESTSETZUNGEN ENTGEGENSTEHEN (Z.B. STELLPLATZNACHWEISE, GARAGENZUFAHRTEN). EINFRIEDUNGEN ZWISCHEN PRIVATGRUNDSTÜCKEN SIND MINDESTENS ZUR HÄLFTE ZU HINTERPFLANZEN. ES SIND HIERFÜR LAUBGEHÖLZE MIT MINDESTENS 1 M WUCHSHÖHE ZU VERWENDEN. DIE VERWENDUNG NICHT STANDORTGERECHTER IMMERGRÜNER GEHÖLZE MIT NADEL- UND SCHUPPENARTIGEN BLÄTIERN IST ENTLANG DER GRUNDSTÜCKSGRENZEN NICHT GESTATIET. ENTLANG DER STRASSEN DÜRFEN SCHNITIHECKEN NICHT HÖHER ALS 1,5 M ÜBER STRASSENOBERKANTE GEHALTEN WERDEN. AUF DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR SICHTDREIECKE WIRD VERWIESEN PFLANZFRIST FESTGESETZTE PFLANZMASSNAHMEN AUF BAUGRUNDSTÜCKEN MÜSSEN JEWEILS EIN JAHR NACH BEZUGSFERTIGKElT DER GEBÄUDE AUSGEFÜHRT SEIN. 2.2 GEWERBEGEBIET FÜR DIE AUF DEN PRIVATEN GRÜNFLÄCHEN ZU PFLANZENDEN BÄUME SIND ARTEN AUS FOLGENDER LISTE ZU VERWENDEN: ACER PLATANOIDES - SPITZ-AHORN CARPINUS BETULUS - HAINBUCHE FRAXINUS EXCELSIOR - ESCHE PRUNUS AVIUM - VOGEL-KIRSCHE SORBUS AUCUPARIA - EBERESCHE QUERCUS ROBUR - STIEL-EICHE TILIA CORDATA - WINTER-LINDE PFLANZGRÖSSE: HST., 3XV., STU cm

17 2.2.2 FÜR DIE AUF PRIVATEN GRÜNFLÄCHEN ZUR EINGRÜNUNG FESTGESETZTEN STRAUCH PFLANZUNGEN SIND FOLGENDE ARTEN ZU VERWENDEN: CORNUS MAS - KORNELKIRSCHE, V.STR CORNUS SANGUINEA - HARTRIEGEL, V.STR CORYLUS AVELLANA - HASEL, V.STR L1GUSTRUM VULGARE - LIGUSTER, V.STR., LONICERA XYLOSTEUM - HECKENKIRSCHE, V.STR ROSA CANINA - HUNDS-ROSE, V.STR SAMBUCUS NIGRA - HOLLER, V.STR., VIBURNUM LANTANA - WOLL. SCHNEEBALL, V.STR PFLANZUNG ZWEI- BIS DREIREIHIG PFLANZABSTAND 1,50 M, REIHEN AUF LÜCKE VERSETZT DIE FERTIGSTELLUNG DER FESTGESETZTEN PFLANZUNGEN IST BEI BEZUGSFERTIGKElT DER GEBÄUDE NACHZUWEISEN, SPÄTESTENS JEDOCH IN DER DARAUFFOLGENDEN PFLANZPERIODE. DIE PFLANZUNGEN SIND FACHGERECHT ZU ERSTELLEN, BIS ZU IHRER BESTANDSSICHERUNG ENTSPRECHEND ZU PFLEGEN UND ZU SCHÜTZEN. AUSFÄLLE SIND UMGEHEND ZU ERSETZEN PKW-STELLPLÄTZE SIND IN WASSERDURCHLÄSSIGER BAUWEISE ZU ERSTELLEN. SIE SIND IM ABSTAND VON JE 5 STELLPLÄTZEN DURCH EINEN GROSSBAUM ZU GLIEDERN. DIE MINDESTPFLANZFLÄCHENGRÖSSE OHNE BEFESTIGUNG BETRÄGT JE ZU PFLANZENDEN BAUM 2 m x 2 m. BAUMARTEN SIND AUS ARTENLISTE D AUSZUWÄHLEN. 3.0 HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN ZUM GRÜNORDNUNGSPLAN: 3.1 FENSTERLOSE FASSADEN SIND NACH MÖGLICHKEIT MIT KLETIERPFLANZEN ZU BEGRÜNEN. 3.2 ES WIRD EMPFOHLEN, REGENWASSER IN ZISTERNEN ZU SAMMELN. 3.3 ES WIRD EMPFOHLEN, SOLARENERGIE ZU NUTZEN. 3.4 ALS BESTANDTEIL DES BAUANTRAGS IST EIN FREIFLÄCHENGESTALTUNGS PLAN IM MASSTAB 1 : 200 VORZULEGEN.

18 12.4 Ermittlung des Kompensationsbedarfs Gebietsbewertung Eingriffsbewertung Eingriffsfläche Ausgleichsbedarf mit Kompensationsfaktor TypA Hoher Versiegelungsund Nutzungsgrad Kategorie I Gebiet mit geringer 0, qm 5614 qm Bedeutung Östlicher Bereich Kategorie 11 Gebiet mit mittlerer 0, qm qm Bedeutung Westlicher Bereich SUMME AUSGLEICHSFLACHE 7732 qm Gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung ist der Eingriff mit qm auszugleichen.

19 13. Ausgleichsfläche Die erforderliche Ausgleichsfläche wird vom Ökokonto der Gemeinde abgebucht und im Rahmen der "Ökologischen Umgestaltung Am Hirschbach" durchgeführt. Siehe hierzu,,antrag auf wasserrechtliche Genehmigung des Landschaftspflegeverbandes Freising".

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