Positionspapier. Maßgeschneiderte Basel-III-Umsetzung für Europa notwendig

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1 Positionspapier Maßgeschneiderte Basel-III-Umsetzung für Europa notwendig Erste Auswirkungsschätzungen zur finalen Umsetzung von Basel III zeigen, dass europäische Banken unverhältnismäßig hoch belastet werden würden. Um die Auswirkungen des Output-Floors abzumildern, sollten die Standardansätze risikosensitiv rekalibriert und die durch den Output-Floor bewirkten RWA-Erhöhungen begrenzt werden ( CAP ). Zahlreiche, gut begründete EU-Ausnahmen sind für den Bankensektor von überragender Bedeutung und sollten daher nach der Umsetzung von Basel IV in der EU fortgesetzt werden. Beispiele hierfür sind der Unterstützungsfaktor für kleine und mittelgroße Unternehmen sowie das Realkreditsplitting und der Hard-Test für Wohn- und Gewerbeimmobilienfinanzierungen. Die Anwendung des fortgeschrittenen auf internen Ratings beruhenden Ansatzes (A-IRBA) für Forderungen gegenüber Banken und großen Unternehmen sollte fortgeführt werden. Am 7. Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) die noch ausstehenden Standards zur Basel-III-Finalisierung (Basel IV) veröffentlicht. Diese sollen ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden und müssen nunmehr in EU-Recht überführt werden. Die Auswirkungsschätzungen des Baseler Ausschusses und der EBA zeigen, dass die europäischen Banken als Verlierer aus der Reform hervorgehen. Während die Kapitalanforderungen weltweit etwa gleichbleiben, liegt der Mehrbedarf an Kernkapital für EU-Banken gemäß einer ersten Auswirkungsschätzung der EBA bei durchschnittlich 12,9 Prozent. Der Baseler Ausschuss hat damit sein selbst gestecktes Ziel, die Kapitalanforderungen nicht signifikant (d. h. um nicht mehr als 10 Prozent) anzuheben, für Europa verfehlt. Eine Studie des VÖB, die die Folgen von Basel IV untersucht, stellt für deutsche Institute ebenfalls eine überproportionale Belastung durch Basel IV fest. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Risikoaktiva (RWA) durch Basel IV für deutsche Top-16-Banken (sogenannte Musterbank ) um 23 Prozent steigen. Als wesentlichen Treiber der RWA-Erhöhung identifiziert die Studie den Output-Floor, der einen Anstieg um 11 Prozentpunkte ausmacht. Aufgrund der unverhältnismäßig hohen Belastung der europäischen Institute fordern wir insbesondere, die Auswirkungen des Output-Floors in der EU zu begrenzen. Daher treten wir zum einen dafür ein, dass die Standardansätze

2 Seite 2/5 als Grundlage der Floor-Berechnung risikosensitiver ausgestaltet werden. Dies würde im Einklang mit dem Ziel des Baseler Ausschusses stehen. Zum anderen sollten die aus dem Output-Floor resultierenden RWA-Erhöhungen bei 10 Prozent gedeckelt werden (sogenannter Cap). Die aus gutem Grund in der EU-Bankenverordnung (CRR) verankerten Ausnahmen von den Baseler Vorschriften (EU-Ausnahmen) sollten dringend beibehalten werden beispielsweise der Unterstützungsfaktor für kleine und mittelgroße Unternehmen (Art. 501 CRR). Eine maßvolle Umsetzung von Basel IV in der EU sollte auf Basis einer umfangreichen Analyse der Auswirkungen stattfinden. Daher begrüßen wir den Call for Advice der EU-Kommission an die EBA, eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen. Es ist wichtig, dass dabei alle neuen Baseler Vorschriften in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt und die Auswirkungen gegenüber den derzeit in der EU geltenden Regeln analysiert werden. Dies gilt beispielsweise auch für den neuen Standardansatz für das Kontrahentenrisiko (SA-CCR) und die neuen Vorgaben im Bereich des Marktrisikos (FRTB). Nur so können die Gesamtauswirkungen aller Neuerungen für die EU zuverlässig ermittelt werden. Wir sprechen uns abschließend für eine simultane Umsetzung der wesentlichen Bestandteile von Basel IV in allen wichtigen Jurisdiktionen aus. Erste internationale Tendenzen einer Verschiebung der Umsetzung (insbesondere in den USA) geben Anlass zur Sorge. Die damit drohende Wettbewerbsverzerrung muss vermieden werden.

3 Seite 3/5 Unsere Kernforderungen im Einzelnen: Output-Floor nicht 1 : 1 umsetzen Die negativen Auswirkungen des Output-Floors sollten durch eine risikosensitive Rekalibrierung der Standardansätze sowie durch die Begrenzung des RWA-Anstiegs abgemildert werden. Die Studie des VÖB zu den Auswirkungen von Basel IV kommt zu dem Ergebnis, dass 11 Prozentpunkte des 23-prozentigen Anstiegs der RWA allein auf den Output-Floor zurückzuführen sind. Wir unterstützen nachdrücklich die Bemühungen der EBA (Benchmarking Exercise, Initiative zur Zukunft des IRBA ) und der EZB (Targeted Review of Internal Models, TRIM), die beobachtbaren, nicht auf unterschiedliche Risiken zurückführbaren RWA-Unterschiede zu verringern. Die EU sollte sich zur risikosensitiven Unterlegung bekennen und anhand des TRIM und der EBA-Initiativen Modellschwächen abstellen. Sitzlandprinzip im Kreditrisikostandardansatz beibehalten Für nicht geratete deutsche Institute wird derzeit das Risikogewicht vom Rating der Zentralregierung abgeleitet ( Sitzlandprinzip ). Es beträgt damit 20 Prozent (Art. 121 CRR). Der neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) sieht hierfür einen überarbeiteten Ansatz vor (Standardized Credit Risk Assessment, SCRA), dem zufolge das Risikogewicht im Regelfall 40 Prozent beträgt und sich demnach verdoppeln würde. Viele deutsche Institute besitzen kein Rating einer Ratingagentur. Forderungen gegenüber diesen verteuern sich damit wesentlich. Davon sind insbesondere Förderbanken und ihr Fördergeschäft betroffen, da Förderkredite über sogenannte Hausbanken vergeben werden. Um das Fördergeschäft nicht zu gefährden, sollte zumindest der gesamte Förderweg mit einem privilegierten Risikogewicht von 20 Prozent behandelt werden. Zusätzliches Risikogewicht für nicht geratete Unternehmen im Kreditrisikostandardansatz einführen Im KSA gilt für nicht geratete Unternehmen in Ländern, die die Verwendung externer Ratings erlauben, ein pauschales Risikogewicht von 100 Prozent. Für Jurisdiktionen, die die Verwendung externer Ratings nicht zulassen, gibt es für Investment Grade -Unternehmen ein zusätzliches Risikogewicht von 65 Prozent. Unseres Erachtens bestraft diese Behandlung Banken in Jurisdiktionen, die externe Ratings für regulatorische Zwecke erlauben. Dazu zählt beispielsweise die EU. Da viele deutsche Unternehmen nicht über ein externes Rating einer Ratingagentur verfügen und der Anteil dieser Forderungsklasse einen Großteil des Kreditrisikoportfolios ausmacht, kann der KSA erhebliche

4 Seite 4/5 Folgen auf europäische Banken und die Unternehmensfinanzierung in der EU haben. Wir schlagen daher vor, ein Risikogewicht von 65 Prozent für die Forderungsklasse nicht geratete Unternehmen im KSA einzuführen. Die Kriterien zur Nutzung dieses Risikogewichts müssten noch festgelegt werden. Wahlrecht im Kreditrisikostandardansatz zum Realkreditsplitting und Hard Test ausüben Der KSA sieht in der Forderungsklasse Immobilien ein aufsichtsrechtliches Wahlrecht zur Nutzung des Realkreditsplittings sowie des Hard Tests vor. Wir sprechen uns für eine Ausübung dieser Wahlrechte für Wohn- sowie Gewerbeimmobilien und somit für eine Weiterführung der bisherigen Praxis aus. Zudem sollte zur Berechnung des Beleihungsauslaufs der Marktwert herangezogen werden. A-IRBA für Forderungen gegenüber Banken und großen Unternehmen fortführen Insbesondere die Streichung des A-IRBA (fortgeschrittener auf internen Ratings basierender Ansatz) für Forderungen gegenüber Banken und großen Unternehmen wird dazu führen, dass Kreditrisikominderungstechniken ihre Wirkung nicht mehr entfalten können. Auch für diese Portfolios können verlässliche interne Schätzungen zur Ausfallverlustquote (Loss Given Default, LGD) vorgenommen werden. Die damit verbundenen methodischen Fragen sollten in Zusammenarbeit mit dem Bankensektor gelöst werden. Ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der Zuverlässigkeit von LGD- Schätzungen in Low-Default-Portfolios ist aus unserer Sicht die Zusammenführung der Daten einzelner Institute ( Pooling ). Netto-Betrachtung in der Dienstleistungskomponente im Standardisierten Messansatz einführen In der Dienstleistungskomponente des Standardisierten Mess-ansatzes für das Operationelle Risiko (SMA) werden gemäß dem Baseler Standard Erträge und Aufwendungen mit dem jeweiligen Maximum aus Ertrag und Aufwand in die Berechnung der Eigenmittelanforderung einbezogen und erhöhen diese damit. In Abhängigkeit von der Anzahl der in der Wertschöpfungskette einbezogenen regulierten Institute vervielfachen sich die Eigenmittelanforderungen für diese Geschäfte (beispielsweise Provisionserträge und -aufwände) für das gesamte Finanzsystem.

5 Seite 5/5 Bei unregulierten Instituten hingegen führen Ertrag und Aufwand nur am Ende der Wertschöpfungskette beim regulierten Institut zu einer Eigenmittelanforderung. Dadurch werden insbesondere Schattenbanken und nicht regulierte Marktteilnehmer begünstigt, was unseres Erachtens eine wettbewerbsverzerrende Regulierung des Finanzsystems darstellt. Wir fordern daher, eine Netto-Betrachtung zuzulassen, damit bestimmte Geschäfte (insbesondere Provisionsgeschäfte) nicht benachteiligt werden. Bestehende EU-Ausnahmen in der CRR beibehalten Die EU-Bankenverordnung (CRR) weicht zum Teil von den Vorgaben des Baseler Ausschusses ab. Diese gut begründeten EU-Ausnahmen sind für die Kreditwirtschaft von übergeordneter Bedeutung und sollten daher auch nach EU-Umsetzung der Basel-III-Finalisierung fortgeführt werden: o KMU-Unterstützungsfaktor gemäß Art. 501 CRR o Behandlung von Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat (Art. 115 Abs. 2 CRR) o Behandlung von Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig sind (Art. 116 Abs. 4 CRR). o Dauerhafte Ausnahme von Forderungen an Staaten aus dem IRBA und Behandlung nach dem Standardansatz (Partial Use) gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. d CRR o Wahlrechte im Großkreditregime gemäß Art. 400 Abs. 2 CRR o Ausnahmen gemäß Art. 382 CRR für das CVA-Risiko Der Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 61 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von rund Milliarden Euro und bilden damit etwa ein Drittel des deutschen Bankenmarktes ab. Mit rund Beschäftigten nehmen unsere Mitgliedsinstitute ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 50 Prozent sind die ordentlichen VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 25 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Unsere Förderbanken haben neue Förderdarlehen in Höhe von 63,5 Milliarden Euro bereitgestellt (Geschäftsjahr 2017). Weitere Informationen unter

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