Abgrenzung Gebäude- und Fahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015
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- Matthias Sommer
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1 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 ebäudeversicherung Bern (VB)
2 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Umfang der Versicherung Obligatorische ebäudeversicherung reiwillige Versicherung gebäudeähnlicher Objekte ebäude und ebäudebestandteile Spezielle Abgrenzungen Investitionen in den ebäudeausbau durch Dritte (Mieter, Pächter) ebäudeähnliche Objekte Übergangsregelung... 5 Anhang Anhang ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 2/15
3 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar Umfang der Versicherung 1.1 Obligatorische ebäudeversicherung Alle im Kanton Bern gelegenen ebäude sind zusammen mit den Einrichtungen, die zu ihrem Bestande gehören, bei der ebäudeversicherung Bern (VB) für die bei ihr versicherbaren efahren zu versichern. 1.2 reiwillige Versicherung gebäudeähnlicher Objekte ebäudeähnliche Objekte, Anlagen und Einrichtungen, die nicht Bestandteil eines versicherten ebäudes sind, können freiwillig bei einer Privatversicherung (z. B. VB Privatversicherungen A) versichert werden. 2 ebäude und ebäudebestandteile a) ebäude sind ortsfeste, raumbildende Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen, einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt und nach den Regeln der Baukunde erstellt sind. b) ebäude mit einem Versicherungswert unter CH können auf Antrag freiwillig bei der VB versichert werden. c) Mit dem ebäude zu versichern sind auch die zu seinem Bestande gehörenden Einrichtungen, die mit dem ebäude fest verbunden oder die ortsgebunden sind, unabhängig davon ob sie vom ebäudeeigentümer oder durch einen Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebaut worden sind und das ebäude vollenden, d. h. mit diesem bestimmungsgemäss eine Einheit bilden. Dies betrifft namentlich: die rundausstattung des ebäudes (Türen, Treppen, enster, Storen etc.; Einrichtungen zur Beheizung, Kühlung, Belüftung und Beleuchtung der Räume; sanitäre Einrichtungen; Wasser-, as- und elektrische Leitungen, soweit sie nicht zum öffentlichen Netz gehören); zweckprägende Einrichtungen, die eine enge bauliche Beziehung zum ebäude haben und üblicherweise auch über ein allfälliges Miet- oder Pachtverhältnis hinaus im ebäude verbleiben würden (z. B. Kochherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Badewanne in Wohnhäusern; Altar, Orgel, locken und Bestuhlung in Kirchen; Bühne, eingebaute arderobe und fest verschraubte Bestuhlung in Theatern und Kinos; Wandtafeln in Schulhäusern; eingebaute Ladenkorpusse und Ausschankbuffets; besonders angefertigte oder eingepasste Einrichtungen wie z. B. auf das Raummass zugeschnittene Bodenbeläge oder nach Mass angefertigte Wandschränke, Tablare und estelle); auf der Parzelle gelegene Einrichtungen, die mit dem ebäude baulich-funktionell eine Einheit bilden, d.h. das ebäude entsprechend seiner Nutzungsart funktionsfähig machen und mit ihm fest verbunden sind, sei es auf oder am ebäude oder durch fix verlegte Leitungen, undamente etc. (z. B. Jauchegruben, Solarenergieanlagen, Wärmepumpen, Erdsonden, Erdregister, äkalienpumpen, Kleinkläranlagen und dergleichen). ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 3/15
4 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 d) Nicht mit dem ebäude zu versichern sind in der Regel die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher und industrieller Anlagen (einschliesslich der dazugehörenden baulichen Anlageteile, die mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes anzes bilden). Ausnahmen hiervon gelten namentlich für solche betriebliche Einrichtungen, die mit dem ebäude durch spezifische bauliche Massnahmen (starres Leitungssystem, Einmauerung, besondere ebäudekonstruktion etc.) fest verbunden sind und mit ihm eine funktionelle Einheit bilden. e) Nicht als ebäude gelten ahrnisbauten und Anlagen, welche nicht als dauerhafte Baute erstellt werden, wie Baubaracken, esthütten, Marktbuden, Kleingebäude, Camping-Bauten oder Provisorien und dergleichen. 3 Spezielle Abgrenzungen a) In ebäuden, welche mehrere Nutzungsarten aufweisen, richtet sich die Abgrenzung der versicherten Objekte nach den Nutzungsarten der einzelnen ebäudeteile. b) Als kollektive Haushaltungen gelten Hotels, Heime, Restaurants, Spitäler, Kliniken, Schulen, Sportund Mehrzweckgebäude, Büro- und Dienstleistungsbauten, kirchliche ebäude und dergleichen. In kollektiven Haushaltungen werden unter anderem auch die der Unterkunft und der Verpflegung dienenden, fest installierten betrieblichen Einrichtungen mit dem ebäude versichert. c) Als spezielle Bauten und Anlagen gelten ebäude, die eigens für einen besonderen Nutzungszweck mit spezifischen baulichen und betrieblichen Einrichtungen erstellt wurden, wie z. B. Abwasserreinigungsanlagen, Kraftwerke, Transformatorenstationen etc. (siehe Anhang 2). In speziellen Anlagen und Bauten sind alle betrieblichen Einrichtungen mitversichert, die fest installiert sind, dem Nutzungszweck dienen und mit dem ebäude zusammen baulich-funktionell eine Einheit bilden. 4 Investitionen in den ebäudeausbau durch Dritte (Mieter, Pächter) a) ebäudeausbauten wie Zwischenböden/-decken, Treppen, Wände und Unterdecken, Unterlags- /Doppelböden, Wand- und Bodenbeläge sowie alle fest mit dem ebäude verbundenen Einrichtungen (z. B. Lifte, Solarenergieanlagen usw.) werden dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip (Art. 671 ZB) folgend von der obligatorischen ebäudeversicherung versichert. Die vertraglichen Vereinbarungen des Miet-/Pachtverhältnisses sind Sache des ebäudeeigentümers und des Mieters bzw. des Pächters; sie berühren den eltungsbereich der ebäudeversicherung nicht. b) Zum Bestande des ebäudes gehörende Einrichtungen gemäss Ziffer 2 lit. c und d sind durch den ebäudeeigentümer zu versichern, unabhängig davon, ob sie von ihm selber oder durch einen Dritten (Mieter/Pächter) mit dem ebäude verbunden worden sind. ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 4/15
5 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar ebäudeähnliche Objekte ebäudeähnliche Objekte, Anlagen und Einrichtungen sind selbständige Erzeugnisse der Bautätigkeit, die aus dauerhaftem, solidem und wetterfestem Material nach den Regeln der Baukunde erstellt worden sind (wie Brücken, Zisternen, Brunnen, Treppen, Stützmauern, Schwimmbecken, Silos). ebäudeähnliche Objekte, Anlagen und Einrichtungen auf der Parzelle, welche mit dem ebäude baulichfunktionell fest verbunden sind (siehe Ziffer 2 lit. c) sind ebäudebestandteile, welche mit dem ebäude zu versichern sind. 6 Übergangsregelung a) ebäudeähnliche Objekte, Anlagen und Einrichtungen, die bisher mit dem ebäude versichert waren und neu nicht mehr unter die obligatorische ebäudeversicherung fallen, bleiben längstens drei Monate, nachdem eine Neuschätzung erfolgt ist bzw. der Versicherungsnehmer die neue Police erhalten hat, versichert. b) ebäudebestandteile gemäss dieser Wegleitung sind anlässlich einer Neuschätzung des ebäudes im Rahmen der estlegung der Versicherungssumme zu berücksichtigen und in die Versicherungsdeckung aufzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vereinbarungen bzw. Bestimmungen. Inkrafttreten: Diese Wegleitung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 5/15
6 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 Anhang 1 Beispiele für die Abgrenzung zwischen obligatorischer ebäude- und freiwilliger ahrhabeversicherung. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Nicht aufgeführte Einrichtungen sind anhand der vorstehenden Ausführungen sinngemäss zuzuordnen. Zeichenerklärung (ebäude) (ahrhabe) obligatorische versichert bei der ebäudeversicherung Bern (VB) nicht bei der ebäudeversicherung Bern (VB) versichert Wenn fest eingebaut, respektive fix montiert, gilt im Regelfall folgende Abgrenzung. A Abschluss- und Schiebewände (raumbildend) Absauganlage, gewerbliche und industrielle Alarmanlagen, Überwachungsanlagen, Leitungen und Apparate Altäre Anpassrampen Antennen für Radio, ernsehen dem ebäudeeigentümer gehörende, nicht gewerbliche andere Aufzüge/Lifte/Rolltreppen jeglicher Art für Personen und Waren inkl. dazugehörende Leitungen, Steuerungen und Motoren Treppen- und Invalidenlifte, dem ebäudeeigentümer gehörende Schrägaufzüge inkl. maschinellem Teil, Seilen und Schienen zu Wohnbauten Autoparkliftanlagen inkl. maschinellem/elektrotechnischem Teil Ausschankbuffets Ausstellungskästen Autohebeanlagen ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 6/15
7 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 B Bahnanlagen (Infrastrukturbauten) baulicher Teil (inkl. Perrondächer, Rampen, ruben, Bahnhofunterführungen usw.) betrieblicher Teil (ahrleitungen, eleise, Stellwerk, Masten, Seile, usw.) Barrieren, am Eingang zu öffentlichen Autoeinstellhallen, fest integriert in bauliches Erzeugnis Bartheken, -tische und -stühle Behälter, mit dem ebäude baulich-funktionell fest verbunden (z. B. durch erdverlegte Leitungen)wie Bottiche, Tanks, Wannen, efässe, Silos, Tröge) Beleuchtungskörper, die üblicherweise bei der Erstellung des ebäudes installiert werden und welche nur durch achleute bzw. bauseits installiert werden können. Belüftungsanlagen, siehe Klimaanlagen Bienenkästen Blitzschutzanlagen Blachenrolltore und Blachenwände, wetterfest, inkl. Aufrollvorrichtung und ührung Bodenbeläge, auf die Raummasse angepasst und zugeschnittenen, wie Linoleum, Inlaid, ummi, Kunststoffe, Spannteppiche und dgl. in Tennishallen und dergleichen, ohne Losmaterial (ranulat oder dgl.) spez. Hallenböden und Sportbeläge aus Losmaterial (Späne, Sand, ranulat, usw.) Brandmeldeanlagen inkl. Leitungen und Apparate Briefkastenanlagen, an oder beim ebäude Buffets und übrige Einbauten in Restaurants und Hotels Bühnen baulicher Teil übriger Teil (Vorhänge, Kulissen, Effektbeleuchtungen usw.) Beschallungsanlagen, Multimediaanlagen usw. (fest eingebaute Anlageteile, ohne Apparate) ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 7/15
8 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 C Chorgestühle zeitgemässer, handwerklicher Wiederbeschaffungsaufwand Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken D Datenverarbeitungskabel, fest verlegt, zu betrieblichen Zwecken in Wohngebäuden Dampfkesselanlagen der Raumheizung und Warmwasseraufbereitung dienende der betrieblichen Nutzung dienende Dekorationsmalereien an Wänden und Decken Zeitgemässer, handwerklicher Wiederbeschaffungsaufwand Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken E Einbauten, wie Schränke, arderoben, estelle Elektrische Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie, von der Hauseinführung bis zum Verbraucher, soweit sie unter oder über Putz, in oder unter ebäuden oder in mitversicherten Kanälen liegen zu Licht-, Telefon-, Uhren- und Türschliessanlagen auch in ewerbe und Industriebetrieben in ewerbe und Industriebetrieben, welche ausschliesslich nicht versicherte maschinelle oder betriebliche Einrichtungen speisen, ohne Rücksicht auf die Einbauart gemeinsame Tableaux sind anteilsmässig mit dem ebäude versichert, soweit sie Leitungen dienen, die unter die ebäudeversicherung fallen elektrische Maschinen, Apparate, Instrumente, Motoren, Schaltanlagen, Leitungen usw., welche Einrichtungen dienen, die mit dem ebäude versichert sind, wie zu Aufzügen, Küchen- und Wäscheeinrichtungen, Sonnerie- und egensprechanlagen, Bewegungsmelder in oder am ebäude, usw. übrige Entstaubungsanlagen, gewerblich ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 8/15
9 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 assadenschutz-einrichtungen gegen Verunreinigung durch Vögel enster mit lasmalereien und speziellen Einfassungen zeitgemässer, handwerklicher Wiederbeschaffungsaufwand Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken ernheizungen im ebäude Leitungen und Anlagen ausserhalb des ebäudes ernseh- und Radioanlagen Kabelfernseh-Leitungen innerhalb des ebäudes emeinschafts- und Einzelantennen, Satellitenempfangsschüsseln samt zugehörigen Leitungen und Anschlüssen, inkl. Verstärker dem Eigentümer gehörend, nicht gewerblich genutzte, in und am ebäude andere euerlöschanlagen eingebaute Wasser-, Schaum- und aslöschanlagen mobile Löschgeräte euermeldeanlagen, siehe Brandmeldeanlagen euerungsanlagen, siehe Heizanlagen irmenschriften, siehe Reklameschriften otovoltaikanlagen, an oder auf dem ebäude sowie auf der Parzelle wenn mit dem ebäude verbunden, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse otovoltaik-kraftwerke ausserhalb von ebäuden (Panels usw.) arderobe-einrichtungen, Schränke und Korpusse asleitungen, von der Hauseinführung an astanks dem ebäudeeigentümer gehörende, im oder am ebäude ausserhalb, auf der Parzelle, sofern baulich-funktionell mit dem ebäude fest verbunden egensprechanlagen, kombiniert mit Sonnerie eldausgabeautomaten, Bankomate und Ticketautomaten lasmalereien, siehe enster mit lasmalereien lockenstühle und locken in Kirchtürmen, inkl. elektrisches Läutwerk und Kirchenuhr ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 9/15
10 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 H Hausstaubsauganlagen baulicher Teil übriger Teil Hebebühnen zu Verladerampen Heizanlagen d.h. Öfen und Einrichtungen, die der Raumheizung dienen, im/am/auf dem ebäude Erdverlegte Tanks, Erdsonden, Erdregister, Wärmepumpen, Solaranlagen und dergleichen im ebäude und auf der Parzelle, einschliesslich deren Wärmetransportleitungen zum ebäude Wärmetransportleitungen zu Drittbezügern, ausserhalb von ebäuden Hochregallager baulicher Teil sowie estelle mit statischer unktion mechanische und elektronische Bewirtschaftungsanlagen K Kamine zu Heizungsanlagen Kanzeln in Kirchen zeitgemässer, handwerklicher Wiederbeschaffungsaufwand Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken Kassenschränke, eingebaute Kassen mit Korpusanlage und Transportband (Verkaufsläden) Katafalke einschliesslich Kühlanlage Kegelbahnen, baulicher Teil mechanischer Teil Klimaanlagen, mit und ohne Wärmerückgewinnung (Raumkonditionierung) der Raumnutzung durch Mensch und Tier dienende übrige Kompaktusanlagen (Rollregale) Kompressoren inkl. Druckleitungen, mobile mit fix verlegtem Leitungssystem fest verbunden Kräne und Kranbahngeleise gewerbliche Nutzung ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 10/15
11 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 Küchen-Einrichtungen wie Küchenkombinationen, Kochherde, stationäre Kippkessel, Backöfen, Wärmeschränke und -tische, Kühl- und Tiefkühlanlagen, eschirrspülautomaten, eingebaute Küchenschränke usw., einschliesslich zugehöriger Leitungen und Aggregate in Wohnhäusern in kollektiven Haushaltungen L Ladentische und -korpusse, eingebaute, dem ebäudeeigentümer gehörende Leitungen, siehe elektrische Leitungen, asleitungen oder Heizanlagen Lichtreklamen, siehe Reklameanlagen Lifte, siehe Aufzüge Lüftungsanlagen, siehe Klimaanlagen M Motoren, siehe elektrische Leitungen N Notstromgruppen, stationäre, dem ebäude dienende Nottreppen O Ölfeuerungsanlagen, siehe Heizanlagen R Radio- und ernsehanlagen, siehe ernseh- und Radioanlagen Rauchkammern ein- und aufgemauerte übrige Regenwassertanks/Zisterne zu sanitären Installationen im ebäude auf der Parzelle, mit dem ebäude baulich-funktionell verbunden übrige Reklame- und ebäudebeschriftung, auf Wänden, Türen oder enster gemalt, beschriftet, eingehauen oder in ähnlicher Weise angebrachte alle übrigen ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 11/15
12 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 Reservoir für Wasserversorgung baulicher Teil mechanische und elektronische Teile, wie Leitungen, Schieber, ilter, Pumpen und Steuerautomatik Rolltreppen und -bänder für den Personentransport S Sanitäre Installationen / Zu- und Ableitungen, in Leitungen eingebaute Pumpen und Motoren, sanitäre Apparate, Wasserreinigungs-, Enthärtungs- und Entkalkungsanlagen, äkalienpumpanlagen, Wassertanks innerhalb des ebäudes ausserhalb des ebäudes (auf der Parzelle), sofern mit dem ebäude baulich-funktionell fest verbunden Saunaeinrichtungen Kabinen samt Öfen und fest montierte, dem Raum angepasste Liegen und Bänke, eingebaute Tauchbecken und Duschen gewerblichen Zwecken dienende Schalteranlagen in Banken, Postbüros, usw. eingebaute, gemauerte, Raum bildend resp. Raum trennend übrige Schattieranlagen in ewächshäusern u.ä. (innen- und aussenliegende) Schiessanlagen baulicher Teil einschliesslich Scheibenstand übriger Teil wie Zug-, Laufscheiben- und Trefferanzeigeanlagen, Schallschutzkanäle, Warnerpulte, ewehrrechen usw Schwimmbäder, mit ebäude fix verbunden, einschliesslich fest montiertem, wetterfestem Zubehör wie maschinelle Einrichtungen, fix montierten Abdeckungen, Hubböden, Pumpen, ilter, Entkeimungs- und Steuerungsanlagen usw. im ebäude im reien Seilbahnen und Skilifte, siehe Bahnanlagen Sirenen (Bevölkerungsalarmierung) Solarenergieanlagen, siehe Heizanlagen Sprinkleranlagen Spritzanlagen baulicher Teil (ohne Spritzkabine) mechanischer Teil (Kompressoren, Leitungen, Pistolen, Ventilation) Statuen, eingehauene oder festgemauerte ein allfälliger Kunst- und Altertumswert ausgenommen ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 12/15
13 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken Sonnenstoren und Sonnensegel, dauerhaft und fest am oder auf dem ebäude montiert Stuckaturen, Bildhauer- und Steinmetzarbeiten zeitgemässer, handwerklicher Wiederbeschaffungsaufwand Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken T Tabernakel Tankstellen baulicher Teil (Überdachungen, Stützen, undamente, Tankkeller, Tanks) übriger Teil (Zapfsäulen mit Unterbau sowie üll- und Entnahmeleitungen und dergleichen Taufsteine und Taufbecken Telefonanlagen Leitungen Apparate/Zentrale Telefonkabinen (innerhalb von ebäuden) baulicher Teil übriger Teil Tore und andere Abschlüsse aus wetterfestem Material inkl. Aufrollvorrichtung und seitlicher ührung übrige (z. B. Vorhänge oder dergleichen) Trafostationen ebäude technische Einrichtungen im ebäude Traglufthallen, ewächstunnel, Treibhäuser ohne massive undamente Tresoranlagen Turngeräte fest montierte mobile Turm- und Kirchenuhren ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 13/15
14 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 U Überwachungsanlagen, siehe Alarmanlagen Umkleidekabinen inkl. arderobeeinrichtungen in Schwimmbädern, Schul- und Sportanlagen V Ventilationsanlagen, der Raumnutzung durch Mensch und Tier dienende W Wandmalereien zeitgemässer, handwerklicher Wiederbeschaffungsaufwand Künstlerhonorar und Beschaffung historischer Materialien und Techniken Wandtafeln und Kartenzüge und dergleichen (ohne Karten und dergleichen) Wärmerückgewinnungsanlagen, siehe Klimaanlagen Wäsche-Einrichtungen wie Waschtröge, -maschinen, Ausschwingmaschinen, Wäschetrockner, Secomat in Wohnhäusern, dem ebäudeeigentümer gehörende in kollektiven Haushaltungen in ewerbe- und Industriebetrieben (z. B. Waschanstalten, ärbereien, usw.) Wasser-Reservoire, siehe Reservoire von Wasserversorgungen Wohnmobile (Campingbauten) Z Zeiterfassungsgeräte Zutrittskontrollanlagen Spezielle Bauten und Anlagen sind im Anhang 2 aufgelistet. ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 14/15
15 Abgrenzung ebäude- und ahrhabeversicherung Wegleitung per 1. Januar 2015 Anhang 2 Als spezielle Bauten und Anlagen im Sinne von Ziffer 3 lit. c der Wegleitung gelten namentlich. Spezielle Bauten und Anlagen Ver- und Entsorgungsanlagen Biogasanlagen asverbundanlagen Strafvollzugsanstalten Kehrrichtverbrennungsanlagen Kraftwerke Transformatorenstationen ebäudeversicherung Bern (VB) Seite 15/15
Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung. Wegleitung DES KANTONS LUZERN. (vom 1. Juli 1986)
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