Das neue Ausfuhrverfahren

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1 Das neue Ausfuhrverfahren Handbuch mit zahlreichen Tipps für die Praxis von Carsten Weerth 1. Auflage Das neue Ausfuhrverfahren Weerth schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Bundesanzeiger 2005 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Das neue Ausfuhrverfahren Weerth

2 Vorwort Deutschland gilt als Exportweltmeister. Die deutschen Ausfuhren stiegen im Jahr 2004 erneut an und lagen am Ende des Jahres mit 730,9 Milliarden Euro um 10 % über dem Vorjahreswert. Dagegen wurden Waren im Wert von 574,2 Milliarden Euro nach Deutschland eingeführt. Der Außenhandelsüberschuss lag damit für 2004 bei 156,7 Milliarden Euro ein Rekordergebnis. Alle in der Europäischen Gemeinschaft produzierten Waren müssen zollrechtlich in das Ausfuhrverfahren angemeldet werden, um das Zollgebiet regelgerecht zu verlassen. Daher sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhrabwicklung von Gemeinschaftswaren für die Exportnation Deutschland von großer Bedeutung. Die Rahmenbedingungen im Welthandel haben sich seit den Terror-Anschlägen des 11. September 2001 der Al-Qaida auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington dramatisch verändert. Neue Sicherheitsaspekte und die Terrorismusbekämpfung haben große Auswirkungen auf die Handelsabwicklung mit den USA. Amerikanische Zollbeamte sitzen bereits heute in Europäischen Häfen und überwachen im Rahmen der Container-Sicherheits-Initiative (CSI) alle Ausfuhren in die USA. Eine 24- Stunden-Regel wurde eingeführt, damit die amerikanische Zollverwaltung rechtzeitig Informationen über jede Ausfuhrsendung bekommt. Auch die Europäische Kommission hat die Zeichen der Zeit erkannt und den europäischen Zollverwaltungen eine neue Rolle zugedacht Schutz der Grenzen und der Sicherheit der Bürger. Diese neuen, restriktiveren Vorschriften gehen mit den beiden Schlagworten der Welthandelsorganisation WTO und der Weltzollorganisation WCO einher, mit denen man die aktuellen Trends des Zollrechts kennzeichnen kann: Trade fascilation durch ecustoms und Compliance. Diese englischen Begriffe stehen für Vereinfachung des (Welt-)Handels durch elektronische und einheitliche IT-Systeme sowie Vereinfachung der Vorschriften (trade fascilation) und für Einhaltung der Rechtsvorschriften (Compliance). Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und Rates zur Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 13. April 2005 (ABl. EU 2005 Nr. L 117/13) wurde die so genannte kleine Zollkodex-Reform 2005 veröffentlicht. Diese neuen Rechtsvorschriften verändern das Ausfuhrverfahren durch die Einführung einer summarischen Vorab-Anmeldung erheblich. Das Praxishandbuch Das neue Ausfuhrverfahren enthält eine systematische Darstellung des aktuellen Ausfuhrverfahrens mit zahlreichen Abbildungen, Beispielfällen, Diagrammen und Praxishinweisen. Ein vergleichbares Werk gibt es auf dem deutschen Markt nicht. Das Praxishandbuch stellt einerseits die Rechtsvorschriften und Abläufe detailliert dar, versucht jedoch gleichzeitig so leserlich und praxisgerecht zu sein, dass es jederzeit bei schwierigen Fragen helfen kann. Der Inhalt des Praxishandbuchs Das neue Ausfuhrverfahren gliedert sich wie folgt: Einführung Kapitel 1: Das Ausfuhrverfahren Kapitel 2: Die Wiederausfuhr 3

3 Vorwort Kapitel 3: Die Ausfuhranmeldung Kapitel 4: Rechtsänderungen Kapitel 5: Die elektronische Ausfuhranmeldung Anhänge Materialiensammlung auf CD-ROM Im umfangreichen Kapitel 1 wird das derzeitige Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswaren ausführlich und vollständig dargestellt und mit zahlreichen Abbildungen, Beispielen, Diagrammen sowie Praxishinweisen erläutert. In Kapitel 2 wird die zollrechtliche Bestimmung Wiederausfuhr für Nichtgemeinschaftswaren vorgestellt. In Kapitel 3 werden Ausfuhranmeldungen erläutert: die Neuerungen für das praktische Ausfüllen einer Ausfuhranmeldung auf Grund der neuen Ausfüllanleitung (endgültig anzuwenden ab dem 1. Januar 2006) werden dargestellt. Darüber hinaus wird die Ausfuhranmeldung auf der Rechnung (oder jedem anderen Handelspapier) erklärt. In Kapitel 4 werden die Rechtsänderungen durch die VO (EG) 648/2005, die so genannte kleine ZK-Reform (auch der Zollkodex 2005 ), und deren Auswirkungen auf das Ausfuhrverfahren und deren Hintergründe dargestellt und erläutert. In einem Ausblick wird die große Zollkodex-Reform vorgestellt, die für die Jahre 2007/2008 geplant ist. In Kapitel 5 wird die derzeitige elektronische Ausfuhranmeldung in anderen EG-Mitgliedstaaten (Dänemark, Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich) und die zukünftige europaweit einheitliche elektronische Ausfuhranmeldung mit dem Verfahren ATLAS- Ausfuhr/AES (Automated Export System) in Deutschland dargestellt. Verschiedene Anhänge (Textsammlung Rechtsvorschriften, Wortlaut der kleinen ZK- Reform, Merkblätter Postverkehr, Erläuterungen der ZK-Änderung und des ZK-DVO-Entwurfes) und eine CD-ROM mit verschiedenen Materialien (Vordrucke, Entwurf der ZK- DVO, Entwurf des Zollkodex 2007/2008, etc.) runden das Praxishandbuch ab. Mein Dank gilt der zentralen Zoll-Abteilung der Deutschen Post AG um Herrn Reinhard Fischer für die Bereitstellung und Überarbeitung der Merkblätter zum Ausfuhrverfahren im Postverkehr. Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei den Teilnehmern der Zollrechts-Grundlagenseminare der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen e.v. (DAV) für zahlreiche Fragen und Anregungen während des Unterrichtes, die dieses Lehrmaterial erst anschaulich und verständlich gemacht haben. Das Copyright für die Europa-Karte, die als Hintergrund für zwei Diagramme gedient hat, liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Für die Genehmigung der Nutzung der Grafik bedanke ich mich beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung Sachgebiet Medien in Münster. Abschließend möchte ich mich bedanken bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh für das Vertrauen und die Unterstützung, insbesondere bei meiner immer gut gelaunten Lektorin Carina Brachter für die reibungslose Zusammenarbeit. 4

4 Vorwort Das europäische Zollrecht ist in seinem größten Umbruch seit seiner Entstehung in den 1960er Jahren. Der Umbruch ist noch lange nicht vollzogen, und alle praktischen Auswirkungen sind noch nicht absehbar. Für alle Beteiligten Wirtschaft und Zollverwaltung bleibt es in den nächsten Jahren spannend. Bremen, im Sommer 2005 Carsten Weerth Carsten Weerth Geboren 1971, Studium der Biologie von 1991 bis 1996 an den Universitäten Bremen, Glasgow, Konstanz und wiederum Bremen; Vordiplom 1993 in Bremen, Bachelor-of- Science-Examen (B.Sc. Cell and molecular Biology) 1994 in Glasgow; 1995 und 1996 weitere Diplom-Prüfungsleistungen in Ökologie/Exkursion, Biochemie, Wissenschaftsjournalismus sowie einem Forschungsprojekt. Freie Mitarbeit als Wissenschaftsjournalist in den Jahren 1995 bis 2001 u.a. für Frankfurter Rundschau, Süddeutsche Zeitung, GEO und Biologie in der Schule. Eintritt in die Bundeszollverwaltung Von 1996 bis 1999 Studium des Außenwirtschaftsrechts, Zolltarifrechts und Allgemeinen Zollrechts (einschließlich der Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs) an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen in Münster Studienabschluss Diplom-Finanzwirt (FH). Von September 1999 bis Juni 2002 als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt Bremen, Zollamt Neustädter Hafen (z.t. Leiter der Ausgangsabfertigungsstelle). Seit Juli 2002 im Sachgebiet B (Zoll-Grundsatz) beim Hauptzollamt Bremen tätig. Arbeitsschwerpunkt beim Hauptzollamt Bremen ist das zollrechtliche Ausfuhrverfahren, das gesamte Außenwirtschaftsrecht, die Verbote und Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr und die elektronische Zollabwicklung (ATLAS-Ansprechpartner des HZA Bremen). Seit 2002 Ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis AW-Prax. Mitautor des Kommentars für das gesamte Außenwirtschaftsrecht Wolffgang/ Simonsen (Hrsg.). Zahlreiche Fachbeiträge für die AW-Prax, den ddz-fachteil (der deutsche Zollbeamte) und die Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren, der elektronischen Zollabwicklung, den Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, dem Zolltarifrecht sowie dem Allgemeinen Zollrecht. 5

5 Einführung A. Grundsätzliches Deutschland gilt als Exportweltmeister. Deutschland und seine Volkswirtschaft sind auf Grund der Rohstoffarmut von den Außenhandelsgeschäften abhängig. Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden arbeitsintensive Produktionsprozesse in Billiglohnländern durchgeführt, während technisch hochwertige Waren in hochtechnologischen Prozessen in Deutschland mit Rohstoffen aus Drittländern hergestellt werden. Für die Exportnation Deutschland sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhrabwicklung von Gemeinschaftswaren von großer Bedeutung. Jede Gemeinschaftsware muss zur endgültigen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in das so genannte Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Im Normalverfahren ist dazu derzeit eine schriftliche Zollanmeldung auf dem Einheitspapier bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben, welche die Zulässigkeit der Ausfuhr prüft, und die Ware ist vorzuführen (zu gestellen). Die Ware ist darüber hinaus beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets der Ausgangszollstelle vorzuführen. Im europäischen Zollrecht sind zahlreiche Vereinfachungen vorgesehen, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten, die zahlreiche Ausfuhrsendungen abwickeln müssen, die Formalitäten beim Ausfuhrverfahren sehr zu erleichtern. Das derzeitige Ausfuhrverfahren wird in Kapitel 1 ausführlich erläutert. Das Gleiche gilt sinngemäß für jede Nichtgemeinschaftsware, die wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird. In diesem Fall ist die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr zu wählen. Die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr wird in Kapitel 2 erläutert. Die Änderungen beim Ausfüllen des Einheitspapiers auf Grund von neuen Ausfüllanleitungen (endgültig anwendbar ab 1. Januar 2006) sowie die Ausfuhranmeldung auf der Rechnung (oder jedem anderen Handels- oder Verwaltungsdokument) werden in Kapitel 3 vorgestellt. B. Rechtsgrundlagen Ein Praxishandbuch über das Ausfuhrverfahren ist nicht ohne die Erläuterung von Rechtsvorschriften möglich. Die Wortlaute selber und die Arbeit damit sind dringend erforderlich, jedoch wird diese Arbeit vom Praktiker als trocken und schwierig empfunden. Soweit es möglich war, wurde im vorliegenden Buch versucht, die Wortlaute der Rechtsvorschriften gesammmelt im Anhang 1 abzubilden (und ggf. in der Materialiensammlung 2 auf der CD-ROM), und im Text nur die Rechtsvorschriften zu benennen, damit diese bei Interesse und Bedarf im Anhang und in der Materialiensammlung nachgeschlagen werden können. 1 Im Anhang enthalten sind die Textsammlung der bestehenden Rechtsvorschriften, der Wortlaut der Änderung des Zollkodex mit der VO [EG] Nr. 648/2005 sowie Erläuterungen der wesentlichen Neuerungen für das Ausfuhrverfahren im ZK und dem Entwurf der ZK-DVO. 2 In der Materialiensammlung enthalten sind der gesamte Wortlaut des ZK-DVO-Entwurfes (z.t. mit kleinen Fehlern, da es sich um einen Rohentwurf handelt), der Entwurf des neuen Zollkodex (4. Fassung) sowie Texte zur neuen Rolle der europäischen Zollverwaltungen. 23

6 Einführung C. Historische Entwicklung Die Europäische Gemeinschaft hat in den Anfangsjahren seit Ende der 1950er Jahre zunächst mit Hilfe von Empfehlungen und später mit Hilfe von Richtlinien versucht, eine Rechtsangleichung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu erreichen. Die rechtlichen Vorgaben mussten von den nationalen Gesetzgebern in Gesetze und Rechtsverordnungen umgesetzt werden. Die Vorschriften für das Ausfuhrverfahren wurden in den 1980er Jahren durch die Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bestimmt. Diese Richtlinie wurde durch die Vorschriften der 8 bis 21 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Durch diese rechtlichen Vorgaben der EG und deren unterschiedliche Umsetzung in den verschiedenen EG-Mitgliedstaaten konnte jedoch keine zufrieden stellende Vereinheitlichung des europäischen Zollrechts erreicht werden, weswegen die EG nach und nach dazu übergegangen ist, EG-Verordnungen zu erlassen, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbares Recht sind. Im Jahre 1989 ist die deutsche Öffentlichkeit durch den Rabta-Chemiewaffenskandal aufgeschreckt worden, bei dem verdeutlicht wurde, dass deutsche Firmen aktiv an der Herstellung von Chemiewaffen in Libyen beteiligt gewesen sind die Anlagenteile und damit die Voraussetzungen für die Produktion von Chemiewaffen sind von verschiedenen Firmen aus Deutschland geliefert worden. In der Folge sind von der Bundesregierung starke Bestrebungen unternommen worden, die Exportkontrolle zu stärken, so ist beispielsweise das IT-Verfahren KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) entwickelt worden, um Daten über Ausfuhren und Exporte zu erhalten und diese besser durch die Ermittlungsbehörden kontrollieren zu können, und das Zollkriminalamt (ZKA) ist personell und von der Aufgabenstellung deutlich gestärkt worden. In Nachrichtenmagazinen und Hintergrundberichten sind in der Vergangenheit immer wieder Berichte über das Anhalten von Frachtschiffen in Italien oder im Suez-Kanal zu lesen gewesen, die mit waffenfähigem Material auf dem Weg in den nahen oder fernen Osten noch gestoppt werden konnten. Als Folge aus dem Rabta-Skandal wurde das Ausfuhrverfahren zu einem Zollverfahren aufgewertet. Hauptaufgabe des Ausfuhrverfahrens ist die Sicherstellung der Exportkontrolle, daneben dienen die Daten, die mit Hilfe der Zollanmeldungen erfasst werden, der Erstellung der Außenhandelsstatistik, die zur Erstellung der Außenhandelsbilanz dient, welche Teil der Leistungsbilanz und damit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist. Seit In-Kraft-Treten der Ausfuhrvorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, ABl. EG 1992 Nr. L 302/1 (ZK) am sind die Vorschriften über die Warenausfuhr europaweit harmonisiert. Der Zollkodex stellt die einheitliche Rechtsgrundlage für alle Warenein- und -ausfuhren dar. Die zollrechtlichen Verfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft sind vor allem in den Artikeln 161, 162, 182 und 183 ZK geregelt. Nur im Jahre 1993 galt die Übergangsregelung der AusfuhrVO (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Seit dem 1. Januar 1994 gelten die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung 24

7 D. Neue Entwicklungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993, ABl. EG 1993 Nr. L 253/1 (ZK-DVO). Die Vorschriften für die Warenausfuhr sind hauptsächlich in den Artikeln 225 bis 237, 253 bis 267, 279 bis 289, 788 bis 798, 841 und 843 geregelt. Diese Verordnungen (ZK und ZK-DVO) sind nach Artikel 249 UA 2 des EG-Vertrages unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Das nationale Verfahrensrecht ist seitdem vom Gemeinschaftsrecht überlagert. Die AWV enthält in den 9 bis 16b AWV seit der neuen Bekanntmachung vom 22. November 1993 lediglich ergänzende Verfahrens- und Meldevorschriften zum europäischen Zollrecht für Abläufe, die im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt sind. Die Vorschriften verweisen auf die Normen des ZK und der ZK-DVO und stellen so eine Verknüpfung zum Gemeinschaftsrecht her. D. Neue Entwicklungen I. Weltpolitische Lage Die Anschläge der Terrorgruppe Al-Qaida am 11. September 2001 auf das Word-Trade- Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. haben die weltpolitische Lage verändert. Damit haben sich auch die Vorzeichen für den freien Welthandel stark gewandelt. Die Zollverwaltungen weltweit haben neben der reinen Schutzfunktionen der Wirtschaft neue Schutzfunktionen an den Grenzen übernommen den Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus und anderen schädlichen Einflüssen. Dieses wird u.a. verdeutlicht durch die Aufnahme der amerikanischen Zollbehörde in das neue Ministry of Homeland and Border Protection. Die amerikanische Container-Sicherheitsinitiative CSI ist ein weiteres Stichwort: Alle Waren, die auf Schiffen amerikanische Häfen anlaufen, müssen 24 Stunden vor Abfahrt in den Abgangshäfen der amerikanischen Zollverwaltung vorab angemeldet werden. Als Konsequenz sitzen seit dem Jahr 2003 amerikanische Zollbeamte auf europäischem Hoheitsgebiet und untersuchen mit Computerunterstützung aus Amerika die Datensätze der zur Ausfuhr in die USA bestimmten Warensendungen nach US-Recht. Im Fall von Verdachtsmomenten wird die deutsche Zollverwaltung um Amtshilfe bei der Untersuchung der Ware gebeten. Auch die Europäische Kommission hat die neuen Aufgaben für die Zollverwaltungen erkannt und strebt mit mehreren Rechtänderungen eine Verbesserung der Kontrollfunktion des Warenverkehrs durch die Zollverwaltungen an den Außengrenzen an. II. Terrorismus Direkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden zwei EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus beschlossen (die VO EG Nr. 2580/2001 und die VO EG Nr. 881/2002), welche bestimmte natürliche und juristische Personen in Anhängen auflisten, mit denen jeder Waren-, Dienstleistungsund Zahlungsverkehr verboten ist; diese Personenlisten sind häufig geändert und angepasst worden. Für Wirtschaftsunternehmen stellen diese vom Sicherheitsrat der Vereinten 25

8 Einführung Nationen in Resolutionen aufgestellten Listen, die auch in amerikanisches Recht umgesetzt werden, eine erhebliche Gefahr dar, da nach amerikanischem Recht der Verstoß gegen diese Vorschriften mit einer Listung der Firma auf einer schwarzen Liste und damit mit Handelsverboten bestraft werden. In Deutschland handelt es sich um Straftaten nach 34 Abs. 4, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft werden. III. Zollkodex-Reform Der Zollkodex soll in zwei Schritten reformiert und an die neuen Entwicklungen angepasst werden. In einer kleinen Reform (auch Zollkodex 2005 genannt) wird zunächst der bestehende Zollkodex um mehrere Artikel ergänzt, so wird beispielsweise ein Artikel 5a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eingefügt, die Artikel 36a bis 36c führen eine summarische Vorab-Anmeldung vor Einfuhr in die EG ein (vergleichbar mit der 24-Stunden-Regel der USA), die Artikel 182a bis 182d führen spiegelbildlich eine summarische Vorab-Anmeldung vor Ausfuhr aus der EG ein (vergleichbar mit der 24-Stunden-Regel der USA, jedoch mit anderen Fristen). Diese kleine Reform ist Mitte des Jahres 2005 veröffentlicht worden. Sie tritt jedoch erst nach Inkrafttreten der erforderlichen Zollkodex-Durchführungsvorschriften in Kraft, was für Mitte 2006 erwartet wird; sie wird ausführlich erläutert in Kapitel 4. Im Anhang C ist der gesamte Wortlaut der in den ZK eingefügten Artikel abgedruckt; In einer großen Reform wird der gesamte Zollkodex neu gefasst. Alle Artikel werden neu nummeriert und das Recht wird deutlich vereinfacht, beispielsweise soll es nur noch drei Zollverfahren (Einfuhr, Ausfuhr, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung; in verschiedenen Ausprägungen) geben und die elektronische Zollanmeldung wird verpflichtend eingeführt. Diese große Reform ist derzeit in der Diskussion. Eine vorläufige Fassung (die vierte überarbeitete Fassung) ist in der Materialiensammlung auf der CD-ROM enthalten. Der neue ZK wird voraussichtlich im Jahr 2008 in Kraft treten. IV. Elektronische Zollanmeldung (ATLAS-Ausfuhr/AES) Die elektronische Ausfuhranmeldung ist seit geraumer Zeit in einigen EG-Mitgliedstaaten Realität: beispielsweise in den Niederlanden (SAGITTA), in Großbritannien (CHIEF-New Export System), in Dänemark (EDB On-line Eksport), in Schweden (TDS Tulldatasysternet) und in Österreich (Zoll online). Die Zollanmeldung wird mit Hilfe von IT-Verfahren elektronisch abgegeben und die Ware wird elektronisch zur Ausfuhr überlassen. Es handelt sich um so genannte Insellösungen, die nur in dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat funktionieren. An die Stelle des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung tritt ein so genanntes Äquivalenzpapier, auf dem die Überlassung zur Ausfuhr bestätigt wird. In Deutschland ist die elektronische Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) möglich für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die aktive und passive Veredelung sowie das Umwandlungsverfahren, kurz gesagt für die Einfuhr 26

9 E. Arbeitshilfen und den gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versand. Mit dem europäischen Projekt AES (Automated Export System) soll auf Grundlage des europaweit funktionsfähigen Versandverfahrens NCTS (New Computerised Transit System) ein europaweit funktionsfähiges Ausfuhrsystem geschaffen werden. In Deutschland wird das AES umgesetzt mit dem Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr; es soll im August 2006 einsatzfähig sein. Die elektronische Ausfuhranmeldung wird erläutert in Kapitel 5. E. Arbeitshilfen Mehrere elektronische Arbeitshilfen erleichtern die tägliche Arbeit bei der Erstellung von Ausfuhranmeldungen. I. BMF: Informations- und Wissensportal Zoll online, Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrem Internet-Auftritt das umfangreiche Informations- und Wissensportal Zoll online geschaffen, das Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Bürgern jederzeit aktuelle Informationen und Hintergrundwissen zum Themenkreis und Rechtsgebiet Zoll & grenzüberschreitender Warenverkehr, so auch zum Ausfuhrverfahren liefert. Abbildung E-1: Das Informations- und Wissensportal Zoll online der deutschen Zollverwaltung enthält kostenlos zahlreiche Informationen, Gesetzestexte und Vordrucke rund um das Thema Zollrecht. 27

10 Einführung Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist besonders interessant wegen der zahlreichen aktuellen Informationen (z.b. Umrechnungskurse, Ausgleichszinsen, Dienststellenverzeichnis, Merkblatt zum Einheitspapier, Zolltarif/TARIC u.v.m.). Das Informations- und Wissensportal Zoll online eröffnet über das Internet die Möglichkeit, vom PC-Arbeitsplatz aus direkt und kostenlos auf die aktuellsten Informationen zuzugreifen. Besonders interessant ist für Wirtschaftsbeteiligte das große Hintergrundwissen unter der Überschrift Zoll und Steuern. Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist wegen der zahlreichen zum Download eingestellten Gesetzestexte (u.a. Zollkodex, Verbrauchsteuergesetze und Außenwirtschaftsverordnung) und Vordrucke (PDF-Dateien) für die tägliche Praxis der Zollabwicklung von großer Bedeutung. Das Informations- und Wissensportal Zoll online ermöglicht die Kontaktaufnahme mit den örtlich zuständigen Zollstellen und/oder mit dem Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main (oder regionalen Zoll-Infocentern) sowie die gezielte Fragestellung (z.b. per , Fax oder Telefon). II. BAFA: Öffentlichkeitsarbeit unter Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Internet-Auftritt unter der Adresse ein Informationsportal geschaffen, das Wirtschaftsbeteiligten jederzeit Informationen zum Themenkreis und Rechtsgebiet Ausfuhrkontrolle & außenwirtschaftliche Ausfuhrbeschränkungen bietet. Das BAFA ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter anderem zuständig für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waren, die in den gemeinschaftlichen Güterlisten nach der Dual-use-VO (EG) Nr. 1334/2000 bzw. in der nationalen Güterliste (Anlage AL zur AWV) erfasst sind. Darüber hinaus wirkt das BAFA bei der Durchführung des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) und des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) mit. Für eine erfolgreiche Exportkontrolle arbeitet das BAFA eng mit allen Dienststellen der Zollverwaltung zusammen. Das Informationsportal ist für Wirtschaftsbeteiligte besonders interessant durch die zahlreichen aktuellen Informationen (z.b. aktuelle Rechtsänderungen der Terrorismusverordnung [EG Nr. 881/2002], neue Embargo-Vorschriften der EG, neue Merkblätter des BAFA uvm.). Darüber hinaus sind insbesondere die zahlreichen zum Download eingestellten Gesetzestexte (z.b. Dual-use-VO [EG] Nr. 1334/2000, AWG, AWV, CWÜ-AG, KWKG) und Vordrucke (z.b. Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung) für die tägliche Arbeit von Bedeutung. Durch Kontaktaufnahme mit dem BAFA können gezielt Fragen allgemeiner Natur gestellt werden (z.b. per , Brief, Fax oder Telefon). Schließlich erläutern die Seiten des Informationsportals die Hintergründe und gesetzlichen Grundlagen mit Hilfe von Merkblättern verständlich, so dass Wirtschaftsbeteiligte ihr Fachpersonal besser schulen können. 28

11 E. Arbeitshilfen Abbildung E-2: Das Informationsportal des BAFA enthält kostenlos zahlreiche Bekanntmachungen, Merkblätter und Vordrucke rund um das Thema Ausfuhrkontrolle. III. Software und Datenbanken zur Terrorismusbekämpfung Mehrere Softwarehäuser bieten Software an, die im Hintergrund alle betrieblichen Vorgänge (z.b. die Rechnungserstellung, die Kundendaten, den Postversand, die Auftragserteilung, etc.) fortlaufend elektronisch auf die in den Terrorverordnungen genannten Personenkreis überprüft. Derartige Software ist empfehlenswert, um die Einhaltung der Vorschriften im Vorwege sicherzustellen und Straftaten und deren Konsequenzen zu vermeiden. Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank eingestellt, mit deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen werden können. 29

12 Einführung Abbildung E-3: Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank eingestellt, mit deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen werden können. Die Terrorismus-Listen werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen und geändert. Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos Informationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich. 30

13 E. Arbeitshilfen Abbildung E-4: Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos Informationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich (auf Englisch): committees/1267/1267listeng.htm IV. Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik (WA) beruht auf der Kombinierten Nomenklatur (VO EG Nr. 2658/87 des Rates über die Kombinierte Nomenklatur [KN] zu zolltariflichen und statistischen Zwecken), deren Warenverzeichnis (Anhang 1 KN) jährlich bis spätestens 31. Oktober neu im Amtsblatt der EU, Reihe L, veröffentlicht werden muss. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) wird vom Statistischen Bundesamt herausgegeben und dient der statistischen Klassifizierung von Waren für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Es ist in den Kapiteln 01 bis 97 inhaltsgleich mit der KN. Diese achtstelligen Warennummern der KN sind für Ausfuhranmeldungen ausreichend. Das WA ist kein Zolltarif, sondern es gleicht dem Zolltarifschema der KN. Die Kapitel 98 und 99 dienen nur statistischen Zwecken (zur vereinfachten Einreihung von Warenzusammenstellungen). Die richtige Einreihung von Waren ist mit dem WA möglich, da die entscheidenden Einreihungshilfen (Anmerkungen, Positionswortlaut und Allgemeine Vorschriften) enthalten sind. Das WA wird auch scherzhaft als Spediteurstarif bezeichnet die Vorteile des WA liegen jedoch auf der Hand: die Papierversion ist übersichtlich, preisgünstig und handlich. Das WA ist beim Bundesanzeiger Verlag als CD-ROM zu erhalten. 31

14 Einführung Abbildung E-5: Einzelne Kapitel des WA sowie die gesamte Textausgabe der KN sind kostenlos aus dem Internet herunterzuladen beim Statistischen Bundesamt (DESTATIS) unter Außenhandel Klassifikationen / WA Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. 32

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