K REDITAUSSCHUSS Berlin, 3. März 2004 Charlottenstraße 47 Tel.: 030/ Fax: 030/ Ky - A I

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1 Z ENTRALER K REDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER HYPOTHEKENBANKEN E.V. BERLIN European Commission Internal Market Directorate-General Directorate Financial Institutions Avenue de Cortenbergh 107 B-1000 Brussels Berlin, 3. März 2004 Charlottenstraße 47 Tel.: 030/ Fax: 030/ Ky - A I Überarbeitung der EU-Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser hier: Arbeitspapier der EU-Kommission zur Behandlung von Investmentanteilen (CIUs) im Handelsbuch und im Anlagebuch AZ: EG - EKV Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Gelegenheit, im Rahmen der Überarbeitung der EU- Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu dem Arbeitspapier der EU-Kommission zur Behandlung von Investmentanteilen (Collective Investment Undertakings) im Handels- und im Anlagebuch Stellung nehmen zu können. Die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nehmen wir hiermit gerne wahr. I. Allgemeine Anmerkungen Grundsätzlich begrüßen wir die Absicht der EU-Kommission, für die Behandlung von Investmentanteilen eine Durchschaulösung nicht nur im Handelsbuch, sondern nun auch für Positionen im Anlagebuch vorzusehen. Das entspricht unserer Forderung aus unserer Stellungnahme vom 16. Oktober 2003 zum dritten Konsultationspapier der EU- Kommission. Allerdings hatten wir auch gefordert, die Anwendungsvoraussetzungen für eine Durchschaulösung gegenüber den bisherigen Vorschlägen deutlich zu vereinfachen.

2 - 2 - Dieses Ziel sehen wir mit dem vorliegenden Arbeitspapier noch nicht erreicht. Die vorgesehenen Vereinfachungen sind vornehmlich abstrakter Art, d. h. Zusammenhänge und Wechselwirkungen, die sich aus der Implementierung und dem Berichtswesen ergeben, scheinen aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem beschränken sich die Erleichterungen auf börsennotierte Investmentfonds, die einen Index nachbilden. Der Baseler Ausschuss hat sich in seinem 3. Konsultationspapier zur Behandlung von Anlagen in Beteiligungen enthaltenden Fonds geäußert (vgl. Tz. 330). Sofern die Transparenzmethode nicht zur Anwendung kommt, ist das Investment nach den Baseler Vorschlägen wie eine einzelne Beteiligung zu behandeln bzw. als solche mit Eigenkapital zu unterlegen. Das Arbeitspapier der EU-Kommission dagegen sieht bei Nichtanwendung des Durchschauprinzips den vollständigen Eigenkapitalabzug der entsprechenden Positionen vor. Dies ist abzulehnen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der anspruchsvollen Voraussetzungen für ein Durchschauen würden die in den Fondsanteilen enthaltenen Risiken grob überzeichnet und EU-Institute wettbewerblich benachteiligt. Bei nicht erfolgtem Durchschauen sollte zumindest grob nach den impliziten Risiken der Fonds abgestellt werden, so dass z. B. ein Geldmarktfonds ein anderes Risikogewicht erhält als ein Hedgefonds. Insgesamt sollte die EU-Kommission ihre Regelungen zur Behandlung von Investmentanteilen streng an den Baseler Ansätzen ausrichten. Sofern eine weitergehende Spezifizierung der Vorschriften für notwendig erachtet wird, sollte ein einheitliches Gesamtkonzept in Absprache mit dem Baseler Ausschuss entwickelt werden. Begriffsbestimmungen Unter dem allgemeinen Begriff Collective Investment Undertakings verbergen sich sehr unterschiedliche Investmentfonds (Geldmarktfonds, Aktienfonds, Rentenfonds, Immobilienfonds, Hedge-Fonds u.a.). Eine Anwendung gleicher Regelungen für diese unterschiedlichen Fondstypen führt dazu, dass die Regelung für bestimmte Produkttypen deutlich zu konservativ ausfällt (z.b. im Falle von Geldmarktfonds) oder überhaupt nicht praktikabel ist (wie z. B. eine tägliche Zumeldung von zugrundeliegenden Investments von Immobilienfonds). Hinsichtlich der im Papier mehrfach angesprochenen Bildung von Nettopositionen sollte eine einheitliche Terminologie verwendet werden. Wir schlagen aus Gründen der Klarstellung vor, an Stelle des Begriffs netting (vgl. Abschnitt I Nr. 3, Abschnitt I (ii)

3 - 3 - Nr. 7, Abschnitt I (iii) Nr. 13, Abschnitt II (iii) Nr. 8 sowie Abschnitt III (iii) Nr. 7) einheitlich den Begriff offsetting (vgl. Abschnitt III Nr. 1) zu verwenden. Nicht vollständig eindeutig ist auch, was unter der so genannten 100% fall back option (vgl. S. 2, Überblick über die geplanten Anrechnungsregelungen) bzw. capital requirement of 100% (vgl. z.b. Abschnitt I (iv) Nr. 14) zu verstehen ist. Wir gehen davon aus, dass es sich hier nicht um einen Gewichtungssatz, sondern um eine Kapitalanforderung, d. h. den vollständigen Abzug der Position vom Eigenkapital handelt. Sollte ein Kapitalabzug in solchen Fällen tatsächlich beabsichtigt sein (was wir allerdings aus den oben dargestellten Gründen unter Hinweis auf die Baseler Regelung ablehnen), sollte sowohl im Handels- als auch im Anlagebuch als einheitliche Terminologie die anwendbare Risikogewichtung verwendet werden (bspw. risk weight of 1250%, vgl. Abschnitt II (iv) Nr. 9 und Abschnitt III (iv) Nr. 8). II. Besondere Anmerkungen 1. Das Handelsbuch und das Anlagebuch übergreifende Aspekte Eine tägliche Meldung der Fondszusammensetzung halten wir für unverhältnismäßig. Diese Anforderung würde bspw. dazu führen, dass die Fondsgesellschaft für jede Bank, die ein Marktrisikomodell anwendet eine individuelle Schnittstelle implementieren müsste, um die für die Ermittlung der Positions- und Fremdwährungsrisiken relevanten Informationen aller in dem Sondervermögen enthaltenen Positionen zu übertragen. Selbst bei Verwendung der Standardverfahren müssten die dafür erforderlichen Informationen nicht nur der Bonds, Aktien etc. zugemeldet werden, sondern, um auch die Hedgeeffekte zu berücksichtigen, auch alle in dem Sondervermögen vorhandenen derivativen Instrumente. Dies würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten. Darüber hinaus ist die Durchschaulösung nicht die einzige Möglichkeit, um die in den Sondervermögen abgebildeten Risiken zu ermitteln. So stellen insbesondere Informationen über Entwicklung der Marktpreise eines Fonds eine sinnvolle Basis für die Messung des Risikos dar. Wir schlagen daher vor, bei Existenz von entsprechenden Marktpreisen (bei börsengehandelten Fonds und bei Fonds bei denen der Anbieter einen verbindlichen Rücknahmepreis stellt), diese direkt für die Ableitung des Risikos heranzuziehen. Dies würde auch für Immobilienfonds möglich sein, bei denen ein Transparenzprinzip in der beschriebenen Form nicht sinnvoll ist. Im Bereich der Positions- und Fremdwährungsrisiken ist das eine bereits jetzt durch die Aufsicht zugelassene und bewährte Verfahrensweise, die nicht in Frage gestellt werden sollte.

4 - 4 - In den Fällen, in denen die genaue Fondszusammensetzung nicht bekannt ist und auch kein Marktpreis existiert, ist der Regelungsvorschlag ebenfalls nicht praktikabel, wenn er auf die Anlagerichtlinien des Fonds abstellt. Das hätte zur Folge, dass für jeden Fonds regelmäßig geprüft werden müsste, inwieweit sich die Anlagerichtlinien möglicherweise geändert haben. Da das Ergebnis für alle Banken gleich ist, sollte geprüft werden, inwieweit die Fondsvertreiber zu einer (einheitlichen) Veröffentlichung der daraus resultierenden Bonitätsgewichte nach EU-Vorschriften verpflichtet werden könnten. Da die Ermittlung der Fremdwährungsposition buchübergreifend erfolgt, muss sichergestellt sein, dass die Regelungen für das Fremdwährungsrisiko für das Anlage- und Handelsbuch identisch sind. Insofern schlagen wir vor, einen Abschnitt, der das Fremdwährungsrisiko behandelt, vor die entsprechenden Ausführungen zu den beiden Büchern zu ziehen. 2. Behandlung von Investmentanteilen im Handelsbuch Abschnitt I - Trading Book Treatment Nr. 3 Die in dieser Regelung enthaltene Einschränkung ( unless noted otherwise ) halten wir für nicht gerechtfertigt. Es sollte klargestellt werden, dass die Nettopositionsbildung im Handelsbuch immer gestattet ist, solange die in der CAD formulierten Bedingungen eingehalten werden. Abschnitt I (ii) Specific methods Simple Alternative for Exchange Traded Index Tracked Funds Nr. 5 Für die börsennotierten Investmentfonds, die einen Index nachbilden, kann im Handelsbuch die vereinfachte Anrechnungsmethode angewandt werden. Wie zuvor beschrieben, befürworten wir zunächst die Betrachtung des Fondsanteils selbst bei der Risikoermittlung, sofern entsprechende Marktpreise verfügbar sind. Dies schließt aber nicht nur Marktpreise ein, die an einer Börse generiert werden, sondern auch Preise, die verbindlich vom Fondanbieter gestellt werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass viele Fonds nicht an der Börse gehandelt werden, sollte das Kriterium handelbar an der Börse entweder gestrichen oder zumindest dahingehend präzisiert werden.

5 - 5 - Where the composition of the CIU s investments is known Nr. 6 lit. d) Diese Anforderung ist unverständlich. Wir bitten um eine entsprechende Klarstellung. Where only the investment mandate of the CIU is known Nr. 10 Die vorgeschlagene Regelung halten wir für einerseits zu konservativ und andererseits für erheblich zu aufwändig. Wir sprechen uns deshalb für die - zumindest alternative - Möglichkeit der Anwendung eines internen Marktrisikomodells aus, um die Kapitalanforderungen für solche Investments zu berechnen, bei denen die genaue Zusammensetzung des Fonds nicht bekannt ist. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren obigen Vorschlag, auf die Fondsanteile direkt abzustellen und bei Existenz von entsprechenden Marktpreisen diese direkt für die Ableitung des Risikos heranzuziehen. Dadurch würde das Fremdwährungsrisiko bereits implizit berücksichtigt. 3. Behandlung von Investmentanteilen im Anlagebuch Abschnitt II (ii) - Specific methods Where only the investment mandate of the CIU is known Nr. 6 Während im Bereich des Handelsbuchs vorgesehen ist, dass die Kapitalanforderungen für Investmentanteile, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist, unter Berücksichtigung eines möglichen Zuschlags für Fremdwährungsrisiken 100% nicht übersteigen soll (Cap-Regelung), fehlt eine solche Regelung für das Anlagebuch. Damit auch im Anlagebuch die Berücksichtigung von Fremdwährungsrisiken nicht dazu führt, dass letztlich die Kapitalanforderungen das Investment übersteigen können, sollte ein entsprechender Cap auch hier eingezogen werden. Das gilt sowohl für den Bereich des Standard- wie auch des IRB-Ansatzes (vgl. dort Abschnitt III (ii) Nr. 5). Abschnitt III Banking Book IRB Approach Abschnitt III (ii) Specific methods Where the composition of the CIU s investments is known Nr. 3 Für all jene Positionen, denen weder ein auf internen Ratings basierendes Risikogewicht zugeordnet werden kann und bei denen es sich nicht um Beteiligungswerte handelt, sieht das Arbeitspapier eine Behandlung um eine Stufe schlechter als die nach dem Standardansatz anwendbare Risikogewichtung vor. Diese Regelung ist nicht

6 - 6 - nachvollziehbar, denn sie bedeutet eine Schlechterstellung von Investmentanteilen gegenüber einer direkten Investition in die zugrundeliegende Position. Eine solche Diskriminierung von Investmentfonds ist aus Risikogesichtspunkten nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern verkehrt den Gedanken der Risikostreuung, der mit Investmentfonds verbunden wird, ins Gegenteil. Es sollte deshalb auch auf EU-Ebene für solche Positionen bei der Anwendung der Risikogewichte aus dem Standardansatz bleiben, d. h. max. 150%. Mit freundlichen Grüßen Für den Zentralen Kreditausschuss Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.v. i. V. Peter Konesny

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