AG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 4
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1 AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 4 Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha3 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenscha:licher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 1
2 Programm für heute Wiederholung Woche 3 Deliktsau4au/Gutachtens7l 212 StGB Struktur Kausalität + objek7ve Zurechnung Fall Beinarterie Fragen Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha3 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaIlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 2
3 Wiederholung Der Deliktsau3au Beispiel: Strafbarkeit des X gem. StGB 1. Objektiver Tatbestand - was muss faktisch vorliegen? - z.b. eine Tathandlung ( 223 StGB: eine andere Person körperlich misshandel[n] ), oder ein Taterfolg ( 222: Tod eines Menschen ) - Ggf. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand - Was muss der Täter dabei gedacht/gewusst/gewollt haben? - Für uns wichtig: Vorsatz ( 15 StGB) II. Rechtswidrigkeit - Liegen rechtfertigende Umstände vor? - Insb. Notwehr ( 32 StGB), Einwilligung (z.b. bei ÄrztInnen) III. Schuld - Liegen entschuldigende Umstände vor? - insb. 19, 20, 33, 35 StGB Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha; 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaelicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 3
4 Wiederholung Der Gutachtenstil Vierstufige Prüfung Obersatz Voraussetzungen Subsum6on Ergebnis Wiederholt sich auf jeder Ebene Urteilss6l (gekennzeichnet dadurch, dass das Ergebnis dort in der Regel zuerst genannt wird und dann im Folgenden begründet wird (klassische Formulierung da/weil ) Feststellungss6l (in unproblema6schen Fällen; keine Prüfung und keine Begründung) Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha3 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaRlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 4
5 Wiederholung Totschlag 212 StGB 1. ObjekCver Tatbestand a) Tod eines (anderen Menschen) b) Kausalität = Eine Handlung ist nach der Äquivalenztheorie kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt en=iele. c) ObjekCve Zurechnung = ObjekBv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter/die Täterin eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. 2. SubjekCver Tatbestand - Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 5
6 Wiederholung Kausalität + obj. Zurechnung (2) wichtig für sog. Erfolgsdelikte Zusammenhang zwischen Taterfolg und Tathandlung Kausalität: grober logischer Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Tathandlung und -Erfolg (Conditio sine qua non-formel) Jede Handlung ist ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Definition) Was ist die konkrete Gestalt des Taterfolgs? Kausalitätsketten bilden: Hätte A nicht das gemacht, wäre nicht passiert. Dann wäre auch nicht und schließlich der Taterfolg nicht eingetreten. Äquivalenztheorie: alle Bedingungen sind grundsätzlich gleichwertig Theoretisch sehr weit; gewisse Eingrenzung erforderlich Problemfälle: hypothetische Kausalität, kumulative Kausalität Objektive Zurechnung Normativierung der Zusammenhangs = rechtliche Eingrenzung, was dem Täter/der Täterin strafrechtlich zuzurechnen ist Vorhersehbarkeit/Prinzip des angemessenen Strafens (Verhältnismäßigkeit) Objektiv zurechenbar, wenn eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat (Definition) Frage: noch Werk des Täters? Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 6
7 Wiederholung Kausalität + obj. Zurechnung (2) Objektive Zurechnung (Fortsetzung) Rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen? (-), bei erlaubtem Risiko (z.b. mit der U-Bahn fahren, obwohl man Schnupfen hat oder ein Auto bauen) (-), Risikoverringerung, wenn man die schon bestehende Gefahr nur verringert (h.m., a.a. z.b. Rengier) Realisierung der Gefahr im konkreten Erfolg? ( Werk des Täters )? (-) bei atypischen Kausalverläufen (wenn der Kausalverlauf so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden braucht); = Werk des Zufalls (-), bei eigenverantwortlichen Dazwischentreten Dritter/des Opfers (Grenze in der Regel: grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten) = Werk anderer Personen (-), Schutzzweckzusammenhang (wichtig für Fahrlässigkeitsdelikte) Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 7
8 Beinarterie (1) Sachverhalt 212 und Die Beziehung zwischen F und M ist seit längerem nur noch von Streit und auch von gewal:ä;gen 223, 224 StGB Auseinandersetzungen geprägt. Eines Tages eskaliert der Streit. M greib sich ein Küchenmesser und s;cht es F aus Zorn über die ständigen Auseinandersetzungen in den Oberschenkel. Dabei ist M bewusst, dass so ein wuch;ger S;ch zu ernsthaben Verletzungen und sogar zum Tod führen kann. Er vertraut aber darauf, dass er F mit einem S;ch ins Bein nicht tödlich verletzen wird. F wird durch den S;ch so unglücklich an der Beinarterie getroffen, dass sie sofort verblutet. M erkennt, dass F gestorben ist, und ist zunächst geschockt. Als ihm aber bewusst wird, dass nun der Weg für eine glückliche ZukunB mit seiner Geliebten frei ist, begrüßt er freudig den Tod von F und ärgert sich, nicht früher so gehandelt zu haben. Weil er nun die Tatspuren vertuschen will, fasst er kurzerhand den Entschluss, das Haus in Brand zu setzen. Er weiß, dass sich im Dachgeschoss seine ans Be: gefesselte schwerkranke Schwiegermu:er (S) in Sicherheit wiegt und ist sich sicher, dass die taube und völlig hilflose Frau, die zwar ansprechbar ist, sich aber ihrer Umwelt nicht mehr mi:eilen kann, in den Flammen sterben wird. Zwar bedauert er ihr Schicksal, dennoch setzt er das Haus in Brand. S s;rbt darauuin im Dachgeschoss an einer schweren RauchvergiBung. Nur 212 StGB 1. Frage: Hat sich M durch den Messerangriff auf F wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung strayar gemacht? 2. Frage: Hat sich M durch das Abbrennen des Hauses wegen Totschlags strayar gemacht? Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha3 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaBlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 8
9 Beinarterie (2) Frage 1 (Messers2ch) Obersatz [Beteiligte(r)] könnte sich gemäß [Norm] StGB strafbar gemacht haben, indem er/sie [konkretes Verhalten]. M könnte sich (wegen Totschlags) gem. 212 (1) StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er der F mit dem Küchenmesser in den Oberschenkel gestochen hat. 1 Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha3 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaTlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 9
10 Beinarterie (3) Deliktsaufbau M könnte sich (wegen Totschlags) gem. 212 (1) stra:ar gemacht haben, indem er der F mit dem Küchenmesser in den Oberschenkel gestochen hat. 1. ObjekCver Tatbestand a) Tod eines anderen Menschen (Taterfolg) b) Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg c) ObjekCve Zurechnung 2. SubjekCver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 10
11 Beinarterie (4) Tod einer anderen Person Strafbarkeit des M wegen 212 (1) Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Objektiver Tatbestand a) Tod einer anderen Person Feststellungsstil Der Taterfolg ist durch den Tod der F eingetreten sein. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha6 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaLlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 11
12 Beinarterie (5) Kausalität Stra%arkeit des M wegen 212 (1) StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. ObjekCver Tatbestand a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität - Obersatz Die Handlung des M (der SCch mit dem Messer) müsste kausal für den Tod des F gewesen sein. - Voraussetzung/DefiniCon Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt en>iele. - SubsumCon HäSe M der F nicht mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen, wäre F nicht an der verletzten Beinarterie verblutet. - Ergebnis Seine Handlung war daher kausal für den Tod der F. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 12
13 Beinarterie (6) Objek1ve Zurechnung Strafbarkeit des M wegen 212 (1) StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Objektiver Tatbestand a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objektive Zurechnung - Obersatz Der Tod der F müsste dem M auch objektiv zurechenbar sein. - Voraussetzung/Definition Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter/die Täterin eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. - Subsumtion Durch den Stich in den Oberschenkel der F hat M eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Die Gefahr eines solchen Stichs (erheblicher Blutverlust) hat sich gerade im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. - Ergebnis Somit ist M der Tod der F auch objektiv zuzurechnen. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha6 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaXlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 13
14 Beinarterie (7) Subjektiver Tatbestand Stra%arkeit des M wegen 212 (1) Zustechen mit dem Küchenmesser 1. ObjekAver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) ObjekAve Zurechnung (+) 2. SubjekAver Tatbestand - Obersatz M müsste gemäß 15 vorsätzlich gehandelt haben. a) Er könnte mit Absicht gehandelt haben. b) Er könnte wissentlich, d.h. mit direktem Vorsatz gehandelt haben c) Er könnte mit Eventualvorsatz gehandelt haben. - Voraussetzung/DefiniAon Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände Absichtlich handelt, wem es gerade auf die (wenigstens für möglich gehaltene) Verwirklichung des Tatbestandes ankommt. - SubsumAon M hielt den Tod der F für möglich, weswegen das Wissenselement erfüllt ist. Fraglich ist jedoch, ob es ihm gerade auf die Verwirklichung des Tatbestandes ankam. Im Zeitpunkt des MessersAchs? (-), er vertraut darauf, dass es nicht tödlich endet; danach? (+), er begrüßt ihren Tod freudig Entscheidend: 16 (1) 1 Vorsatz bei Begehung der Tat, d.h. 8 Vornahme der tatbestandlichen Handlung (Koinzidenzprinzip) - Ergebnis M handelte nicht mit Absicht. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 14
15 Beinarterie (7a) Subjek2ver Tatbestand Strafbarkeit des M wegen 212 (1) Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Objektiver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objektive Zurechnung (+) 2. Subjektiver Tatbestand - Obersatz M müsste gemäß 15 vorsätzlich gehandelt haben. a) Er könnte mit Absicht gehandelt haben. (-) b) Er könnte wissentlich, d.h. mit direktem Vorsatz gehandelt haben c) Er könnte mit Eventualvorsatz gehandelt haben. - Voraussetzung/Definition Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände Wissentlich handelt, wer weiß oder als sicher voraussieht, dass er durch sein Handeln den Tatbestand verwirklicht. - Subsumtion Zwar hielt M den Tod der F für möglich, er sah ihn jedoch nicht mit Sicherheit voraus. - Ergebnis Folglich handelte er nicht wissentlich. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha= 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaWlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 15
16 Beinarterie (7b) Subjektiver Tatbestand Stra%arkeit des M wegen 212 (1) Zustechen mit dem Küchenmesser 1. ObjekAver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) ObjekAve Zurechnung (+) 2. SubjekAver Tatbestand - Obersatz M müsste gemäß 15 vorsätzlich gehandelt haben. a) Er könnte mit Absicht gehandelt haben. (-) b) Er könnte wissentlich, d.h. mit direktem Vorsatz gehandelt haben c) Er könnte mit Eventualvorsatz gehandelt haben. - Voraussetzung/DefiniAon Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände Mit Eventualvorsatz handelt, Problem: Es gibt unterschiedliche Ansichten was für die Annahme eines Eventualvorsatz notwendig ist Warum ist das wichag? Für die Abgrenzung zur nur (bewussten) Fahrlässigkeit (viel geringerer Strafrahmen!) Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 16
17 Beinarterie (7c) Subjektiver Tatbestand Problem: Was ist erforderlich für Eventualvorsatz (oder bedingter Vorsatz)? Möglichkeitstheorie Es reicht, dass der Täter/die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Wissen: geringe Stufe Wollen: - Wahrscheinlichkeitstheorie Der Täter/die Täterin muss die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich aber weniger als überwiegend wahrscheinlich halten Wissen: höhere Anforderung Wollen: - Billigungstheorie Der Täter/die Täterin muss die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich halten und sich mit ihr abfinden/sie billigend in Kauf nehmen. (-), wenn der Täter/die Täterin ernsthaft darauf vertraut, dass der Taterfolg nicht eintritt und dazu auch begründeten Anlass hat Wissen: geringe Anforderung Wollen: mindestens sich damit abfinden (BGH Lederriemenfall ) Strafrecht AT ArbeitsgemeinschaD 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenscha3licher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 17
18 Beinarterie (7d) Subjektiver Tatbestand Problem: Was spricht für/gegen die jeweiligen Theorien? Möglichkeits-/Wahrscheinlichkeitstheorie Billigungstheorie Beide verlangen nur ein kognitives (also ein Wissenselement) jedoch in abgestufter Form (noch mehr Differenzierungen möglich) Dafür spricht: 16 (1) 1 StGB spricht nur von nicht kennt Kennen und Wollen sind unterschiedliche Merkmale Sowohl kognitives als auch voluntatives Element notwendig Vereinigung Dafür spricht: Vorsatz enthält schon umgangssprachlich ein aktives Moment (Entscheidung für eine Handlung) Rechtsordnung stärker missachtet, wenn man trotz Kenntnis sich mit einem schädigenden Ereignis abfindet Vorwerfbare Fehlentscheidung Erlaubt größeren Grad von Differenzierung Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 18
19 Beinarterie (7e) Subjektiver Tatbestand Strafbarkeit des Mwegen 212 (1) StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Objektiver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objektive Zurechnung (+) 2. Subjektiver Tatbestand - Obersatz M müsste gemäß 15 vorsätzlich gehandelt haben. a) Er könnte mit Absicht gehandelt haben. (-) b) Er könnte wissentlich, d.h. mit direktem Vorsatz gehandelt haben c) Er könnte mit Eventualvorsatz gehandelt haben. - Voraussetzung/Definition Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände Mit Eventualvorsatz handelt nach der herrschenden Billigungstheorie, wer die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält, sich aber mit ihr abfindet/sie billigt. - Subsumtion Zwar für möglich gehalten, aber innerlich darauf vertraut, dass F nicht sterben würde Begründeter Anlass für das Vertrauen ( durfte er darauf vertrauen)? Wohl noch (+), da die Beinarterie laut Sachverhalt nur unglücklich getroffen wurde - Ergebnis M handelte somit nicht bedingt vorsätzlich. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha= 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenscha]licher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 19
20 Beinarterie (8) Zwischenergebnis Stra%arkeit des M wegen 212 (1) StGB Zustechen mit dem Brotmesser 1. ObjekBver Tatbestand a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) ObjekBve Zurechnung (+) 2. SubjekBver Tatbestand (-) Zwischenergebnis: Da M somit weder absichtlich, wissentlich noch bedingt vorsätzlich handelte, ist der subjekbve Tatbestand des 212 (1) nicht erfüllt II. Ergebnis M hat sich durch den SBch mit dem Brotmesser nicht gem. 212 (1) stra%ar gemacht. SonsBge Delikte? StGB - Fahrlässige Körperverletzung (+) - Körperverletzung? Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 20
21 Beinarterie (9) Frage 1 (Messerstich) Obersatz [Beteiligte(r)] könnte sich gemäß [Norm] StGB strafbar gemacht haben, indem er/sie [konkretes Verhalten]. M könnte sich (wegen gefährlicher Körperverletzung) gem. 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 strafbar gemacht haben, indem er der F mit dem Küchenmesser in den Oberschenkel gestochen hat. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha3 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaVlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 21
22 Beinarterie (10) Deliktsaufbau M könnte sich (wegen gefährlicher Körperverletzung) gem. 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 straear gemacht haben, indem er der F mit dem Küchenmesser in den Oberschenkel gestochen hat. 1. Grundtatbestand, 223 (1) a) ObjekMver Grundtatbestand aa) Einen anderen Menschen bb) Körperliche Misshandlung cc) Oder Gesundheitsschädigung b) SubjekMver Grundtatbestand Vorsatz 2. QualifikaMonstatbestand, 224 (1) Nr. 2 und 5 a) ObjekMver QualifikaMonstatbestand aa) 224 (1) Nr. 2 bb) 224 (1) Nr. 5 b) SubjekMver QualifikaMonstatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 22
23 Beinarterie (11) Körperliche Misshandlung Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand a) ObjekHver Grundtatbestand, 223 (1) aa) Einen anderen Menschen (+) bb) Körperliche Misshandlung - Obersatz M könnte die F körperlich misshandelt haben. - Voraussetzung/DefiniHon Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlempfinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträch@gt. - SubsumHon Ein wuchhger MessersHch in den Oberschenkel ist mit starken Schmerzen verbunden und verletzt durch das Hervorrufen einer Wunde die körperliche Unversehrtheit erheblich. Er stellt mithin eine üble, unangemessene Behandlung dar, die F sowohl in ihrem körperlichen Wohlbefinden also auch in ihrer körperlichen Unversehrtheit erheblich beeinträchhgt hat. - Ergebnis M hat die F folglich körperlich misshandelt. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha6 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenscha]licher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 23
24 Beinarterie (12) Gesundheitsschädigung Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand a) ObjekHver Grundtatbestand, 223 (1) aa) Einen anderen Menschen (+) bb) Körperliche Misshandlung (+) cc) Gesundheitsschädigung - Obersatz M könnte die F auch an der Gesundheit geschädigt haben. - Voraussetzung/DefiniHon Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankha7en Zustands. Krankha7 ist ein Zustand, wenn er nega=v vom Normalzustand (der körperlichen Funk=onen) abweicht. - SubsumHon Der hervorgerufene MessersHch ist ein pathologischer Zustand, bei dem Haut und Arterien beschädigt wurden. - Ergebnis Demnach liegt auch eine Gesundheitsschädigung vor. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 24
25 Beinarterie (13) Subjektiver Grundtatbestand Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand a) ObjekHver Grundtatbestand, 223 (1) aa) Einen anderen Menschen (+) bb) Körperliche Misshandlung (+) cc) Gesundheitsschädigung (+) b) SubjekHver Grundtatbestand, 223 (1) - Obersatz M könnte vorsätzlich in der Form der Absicht gehandelt haben, vgl. 15 StGB. - Voraussetzung/DefiniHon Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände Absichtlich handelt, wem es gerade auf die (wenigstens für möglich gehaltene) Verwirklichung des Tatbestandes ankommt. - SubsumHon M wusste sicher, dass der MessersHch die F schmerzhax am Oberschenkel verletzen wird und es kam ihm gerade darauf an, sie derart zu verwunden. - Ergebnis Folglich hat er die F absichtlich (und damit vorsätzlich) körperlich misshandelt. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha6 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaXlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 25
26 Beinarterie (14) 224 (1) Nr. 2 Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand (+) 2. QualifikaJonstatbestand a) ObjekJver QualifikaJonstatbestand, 224 (1) Nr. 2 und 5 aa) 224 (1) Nr. 2 - Obersatz M könnte die Körperverletzung qualifiziert gem. 224 (1) Nr. 2 begangen haben, indem er ein Küchenmesser und damit potenjell eine Waffe oder ein sonsjges gefährliches Werkzeug verwendet hat. - Voraussetzung/DefiniJon Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bes6mmt ist, erhebliche Verletzungen von Mensch oder Tier zu verursachen. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objek6ven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. - SubsumJon Ein Küchenmesser kann zwar als Waffe verwendet werden, sein besjmmungsgemäßer Gebracht ist jedoch nicht die Verletzung von Menschen, sondern das Schneiden von Zutaten. Das Küchenmesser ist aber ein beweglicher Gegenstand, das aufgrund seiner Schärfe objekjv und durch den SJch in den Oberschenkel auch konkret geeignet war, lebensgefährliche, also in jedem Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen. - Ergebnis M hat die Körperverletzung daher zwar nicht mit einer Waffe, wohl aber mit einem gefährlichen Werkzeug begangen. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 26
27 Beinarterie (15) 224 (1) Nr. 5 Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand (+) 2. QualifikaJonstatbestand a) ObjekJver QualifikaJonstatbestand, 224 (1) Nr. 2 und 5 aa) 224 (1) Nr. 2 (+) bb) 224 (1) Nr. 5 - Obersatz M könnte die Körperverletzung auch mirels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben. - Voraussetzung/DefiniJon Keine einheitliche Meinung, was eine das Leben gefährdende Behandlung voraussetzt. Eine Ansicht fordert den EintriR einer konkreten Lebensgefahr, eine andere lässt es ausreichen, dass die Handlung generell lebensgefährlich sein kann. - SubsumJon Der SJch mit dem Messer hat konkret zum Tod der F geführt, weswegen eine konkrete Lebensgefährlichkeit gegeben war. Ob es nach der anderen Ansicht ausreicht, dass die Handlung nur generell, nicht jedoch im konkreten Fall, lebensgefährlich, muss daher nicht entschieden werden. - Ergebnis M hat die Körperverletzung mirels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha6 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaalicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 27
28 Beinarterie (16) Subjektiver Tatbestand Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand (+) 2. QualifikaJonstatbestand a) ObjekJver QualifikaJonstatbestand, 224 (1) Nr. 2 und 5 (+) b) SubjekJver QualifikaJonstatbestand - Obersatz M müsste sowohl hinsichtlich des Einsatz es gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) als auch hinsichtlich der lebensgefährdenden Behandlung (Nr. 5) vorsätzlich gehandelt haben. - Voraussetzung/DefiniJon Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände Mit Eventualvorsatz handelt nach der herrschenden Billigungstheorie, wer die Tatbestandsverwirklichung ernsthab für möglich hält, sich aber mit ihr abfindet/sie billigt. - SubsumJon M wusste um die erhebliche Gefährlichkeit des von ihm konkret verwendeten Küchenmessers und wollte dies gerade auch so verwenden. Deshalb hat er 224 I Nr. 2 Alt. 2 vorsätzlich verwirklicht. Zudem war sich M auch um die konkrete Lebensgefährlichkeit seines MessersJchs bewusst und hat dies zumindest billigend in Kauf genommen, um F wie geplant verletzen zu können. - Ergebnis M hat somit auch den subjekjven Tatbestand von 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 verwirklicht. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 28
29 Beinarterie (17) RW, Schuld, Ergebnis Stra%arkeit des M wegen 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 StGB Zustechen mit dem Küchenmesser 1. Grundtatbestand (+) 2. QualifikaJonstatbestand a) ObjekJver QualifikaJonstatbestand, 224 (1) Nr. 2 und 5 (+) b) SubjekJver QualifikaJonstatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit M handelte rechtswidrig. III. Schuld Mangels Entschuldigungsgründen handelte M auch schuldhap. IV. Ergebnis M hat sich gem. 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 stra%ar gemacht, indem er F mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen hat. Ergebnis Frage 1: Durch den SJch mit dem Messer hat sich M gem. 223 (1), 224 (1) Nr. 2 und Nr. 5 stra%ar gemacht. Auch verwirklicht ist 227 (1), der 222 verdrängt (beide Delikte waren aber nicht zu prüfen) Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha@ 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaPlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 29
30 Beinarterie (18) Sachverhalt Die Beziehung zwischen F und M ist seit längerem nur noch von Streit und auch von gewal:ä;gen Auseinandersetzungen geprägt. Eines Tages eskaliert der Streit. M greib sich ein Küchenmesser und s;cht es F aus Zorn über die ständigen Auseinandersetzungen in den Oberschenkel. Dabei ist M bewusst, dass so ein wuch;ger S;ch zu ernsthaben Verletzungen und sogar zum Tod führen kann. Er vertraut aber darauf, dass er F mit einem S;ch ins Bein nicht tödlich verletzen wird. F wird durch den S;ch so unglücklich an der Beinarterie getroffen, dass sie sofort verblutet. M erkennt, dass F gestorben ist, und ist zunächst geschockt. Als ihm aber bewusst wird, dass nun der Weg für eine glückliche ZukunB mit seiner Geliebten frei ist, begrüßt er freudig den Tod von F und ärgert sich, nicht früher so gehandelt zu haben. Weil er nun die Tatspuren vertuschen will, fasst er kurzerhand den Entschluss, das Haus in Brand zu setzen. Er weiß, dass sich im Dachgeschoss seine ans Be: gefesselte schwerkranke Schwiegermu:er (S) in Sicherheit wiegt und ist sich sicher, dass die taube und völlig hilflose Frau, die zwar ansprechbar ist, sich aber ihrer Umwelt nicht mehr mi:eilen kann, in den Flammen sterben wird. Zwar bedauert er ihr Schicksal, dennoch setzt er das Haus in Brand. S s;rbt darauuin im Dachgeschoss an einer schweren RauchvergiBung. Nur 212 StGB 1. Frage: Hat sich M durch den Messerangriff auf F wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung strayar gemacht? 2. Frage: Hat sich M durch das Abbrennen des Hauses wegen Totschlags strayar gemacht? Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 30
31 Beinarterie (19) Frage 2 (Abbrennen Haus) Obersatz [Beteiligte(r)] könnte sich gemäß [Norm] StGB strafbar gemacht haben, indem er/sie [konkretes Verhalten]. M könnte sich (wegen Totschlags) gem. 212 (1) StGB strafbar gemacht haben, indem er das Haus in Brand gesetzt hat. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 31
32 Beinarterie (20) Deliktsau3au M könnte sich (wegen Totschlags) gem. 212 (1) strafbar gemacht haben, indem er das Haus in Brand gesetzt hat. 1. Objektiver Tatbestand a) Tod eines anderen Menschen (Taterfolg) b) Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg c) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 32
33 Beinarterie (22) Kausalität Stra%arkeit des M wegen 212 (1) StGB Inbrandsetzen des Hauses 1. Objek@ver Tatbestand a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität - Obersatz Die Handlung des M (das Inbrandsetzen des Hauses) müsste kausal für den Tod des S gewesen sein. - Voraussetzung/Defini@on Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt en>iele. - Subsum@on HäPe M das Haus nicht angezündet, wäre die S nicht infolge der RauchvergiUung gestorben. - Ergebnis Seine Handlung war daher kausal für den Tod der S. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha6 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaUlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 33
34 Beinarterie (23) Objektive Zurechnung Stra%arkeit des M wegen 212 (1) StGB Inbrandsetzen des Hauses 1. Objek@ver Tatbestand a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objek@ve Zurechnung - Obersatz Der Tod der S müsste dem M auch objek@v zurechenbar sein. - Voraussetzung/Defini@on Objek@v zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter/die Täterin eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. - Subsum@on Ein Haus in Brand zu setzen ist aufgrund der damit verbundenen Gefährlichkeit und Eigentumsverletzung eine rechtlich missbilligte Gefahr. Der Tod einer Bewohnerin infolge einer RauchvergiWung ist eine typische Folge, weswegen sich die gesetzt Gefahr auch im tatbestandlichen Erfolg realisert hat. - Ergebnis Somit ist M der Tod der S auch objek@v zuzurechnen. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 34
35 Beinarterie (24) Subjektiver Tatbestand Stra%arkeit des A wegen 212 (1) StGB Inbrandsetzen des Hauses 1. Objek@ver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objek@ve Zurechnung (+) 2. Subjek@ver Tatbestand - Obersatz M müsste gemäß 15 vorsätzlich gehandelt haben. a) Er könnte mit Absicht gehandelt haben. b) Er könnte wissentlich, d.h. mit direktem Vorsatz gehandelt haben c) Er könnte mit Eventualvorsatz gehandelt haben. - Voraussetzung/Defini@on Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände Absichtlich handelt, wem es gerade auf die (wenigstens für möglich gehaltene) Verwirklichung des Tatbestandes ankommt. - Subsum@on M wusste, dass S in durch das Inbrandsetzen sterben würde. Fraglich ist aber, ob das volunta@ve Element, ob es ihm gerade auf ihren Tod ankam (Absicht). Der Taterfolg der Tod der S muss nicht zwingend das Endziel des Täters sein, vielmehr reicht es, wenn er es als notwendiges Zwischenziel anstrebt. Davon abzugrenzen ist jedoch, wenn der Taterfolg nur eine Nebenfolge ist. Vorliegend wollte M die Spuren verwischen. Dass S dabei umkommen würde, war eine bloße Nebenfolge und nicht von Relevanz für sein eigentliches Handeln. - Ergebnis M handelte daher nicht mit Absicht. Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha= 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaalicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 35
36 Beinarterie (25) Subjektiver Tatbestand Stra%arkeit des M wegen 212 (1) StGB Inbrandsetzen des Hauses 1. Objek@ver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objek@ve Zurechnung (+) 2. Subjek@ver Tatbestand - Obersatz M müsste gemäß 15 vorsätzlich gehandelt haben. a) Er könnte mit Absicht gehandelt haben. (-) b) Er könnte wissentlich, d.h. mit direktem Vorsatz gehandelt haben c) Er könnte mit Eventualvorsatz gehandelt haben. - Voraussetzung/Defini@on Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände Wissentlich handelt, wer weiß oder als sicher voraussieht, dass er durch sein Handeln den Tatbestand verwirklicht. - Subsum@on Gegeben ist allerdings Wissentlichkeit, da er den Tod von S als sicher voraussah. Daraus folgt auch sein Willenselement. Denn wer weiß, dass sein Handeln sicher den Tatbestand verwirklicht, und trotzdem handelt, nimmt dies zwangsläufig in seinen Willen auf. Daher ist es auch unbeachtlich, dass er ihr Schicksal bedauerte. - Ergebnis Folglich handelte M wissentlich und damit vorsätzlich, 15. Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 36
37 Beinarterie (26) RW, Schuld und Ergebnis Stra%arkeit des M wegen 212 (1) StGB Inbrandsetzen des Hauses 1. Objek@ver Tatbestand (+) a) Tod einer anderen Person (+) b) Kausalität (+) c) Objek@ve Zurechnung (+) 2. Subjek@ver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit M handelte rechtswidrig. III. Schuld M handelte schuldhal. IV. Ergebnis M hat sich gem. 212 (1) stra%ar gemacht, indem er das Haus in Brand gesetzt hat. - Andere Delikte? (nicht zu prüfen wegen der Fallfrage) - Mord (Verdeckungsabsicht), 211 (1), (2) 3. Gruppe, 2. Var. - a.a. noch 306c (Brands@Lung mit Todesfolge) Strafrecht AT Arbeitsgemeinscha= 3 und 12 Lukas Huthmann WissenschaLlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 37
38 Fragen? Strafrecht AT Arbeitsgemeinschaft 3 und 12 Lukas Huthmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) Mail: lukas.huthmann@gmail.com 38
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