Das SchVG als deutsche Variante des Scheme of Arrangement? 8. Berliner Trilog. Dr. Daniel Weiß 9. Oktober 2012

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1 Das SchVG als deutsche Variante des Scheme of Arrangement? 8. Berliner Trilog Dr. Daniel Weiß 9. Oktober 2012

2 1. Einleitung Einführung eines neuen Schuldverschreibungsrechts im August 2009 nach langjähriger Reformdiskussion Ziele des Gesetzgebers Sicherstellung notwendiger Handlungsspielräume von Anleihegläubigern bei der Sanierung von Emittenten Anpassung an internationale Standards (insbesondere CAC-Klauseln) Ablösung des praktisch bedeutungslosen Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 SchVG 2009 knüpft nicht an die Krise des Emittenten an, ist im Kern aber ein Instrument zur außerinsolvenzlichen Sanierung des Schuldners Anwendungsbereich: Das SchVG 2009 gilt für alle nach deutschem Recht seit dem 5. August 2009 begebenen Anleihen Gläubiger von Altanleihen können von den Möglichkeiten des SchVG 2009 Gebrauch machen, indem sie einen sog. Opt-in Beschluss fassen 2

3 1. Einleitung Praxisbeispiele aus den Jahren 2011 und Stundungen und Zinsverzichte Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Debt-to-Equity Swap Erste Erfahrungen mit der Rechtsprechung LG Frankfurt : Opt-in nicht möglich, wenn Anleihe nicht vollständig deutschem Recht unterliegt (Pfleiderer) LG Frankfurt : Opt-in nur möglich bei Anleihen, die entweder von einem deutschen Emittenten begeben und damit eine Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 zugänglich waren oder von einem ausländischen Emittenten begeben wurden und Mehrheitsklauseln in den Anleihebedingungen enthielten (Q-Cells) LG Köln : Kündigung aus wichtigem Grund bei Ankündigung von Zahlungsschwierigkeiten und gleichzeitiger Einladung zu einer Gläubigerversammlung (Deikon) OLG Frankfurt : Opt-in nur mögl. für Anleihen, für die das SchVG 1899 galt (Pfleiderer) Änderung des BundesschuldenwesenG: Einführung von CAC für Schuldverschreibungen des Bundes sowie Verkürzung des schuldverschreibungsrechtl. Freigabeverfahrens auf eine Instanz

4 2. Anwendbarkeit des SchVG bei Teilrechtswahl LG Frankfurt (Beschl. v Pfleiderer ): Postulat des Reinheitsgebots 1 Abs. 1 SchVG definiere Anwendungsbereich des SchVG dahingehend, dass es nur für solche Anleihen gelte, auf die deutsches Recht anwendbar sei Anleihen müssten ausschließlich deutschem Recht unterliegen SchVG ist anwendbar, soweit deutsches Recht der Anleihe Gepräge gibt Wortlaut des 1 SchVG spricht nur von Anleihen, die nach deutschem Recht begeben sind und nicht von Anleihen, die ausschließlich deutschem Recht unterliegen Konzept des Wertpapierrechtsstatuts: Es bestimmt das für Inhalt, Entstehung und Untergang des verbrieften Anspruchs maßgebliche Recht und kann stets nur einer einzigen Rechtsordnung zugeordnet sein. Bei Rechtsspaltung stellt Rechtsprechung darauf ab, welchem Recht die Forderung in ihrer Substanz unterliegt Rangrücktrittsklausel als praktischer Anwendungsfall: Insolvenzrecht zwingend nach Recht des COMI zu beurteilen Wahl des Schuldrechts am COMI des Emittenten zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert zur Gewährleistung der Wirksamkeit in dessen Insolvenz Historische und normzweckorientierte Auslegung unterstützt dieses Ergebnis 4

5 3. Opt-in bei Auslandsanleihen Opt-in bedeutet, dass die Anleihegläubiger per Beschluss eine Altanleihe der Geltung des SchVG unterstellen OLG Frankfurt (Beschluss vom ): Opt-in nur für Anleihen zulässig, für die bereits das SchVG 1899 galt Auslegung des Wortlauts OLG FFM: Wortlaut sei "offensichtlich zu weit gefasst". Da nicht Schuldverschreibungen schlechthin gemeint sein könnten, sei eine Korrektur des Wortlauts notwendig Wortlautargument des OLG FFM ist methodisch verfehlt: Schuldverschreibung in 1 SchVG legaldefiniert Rückgriff auf allgemeinen Sprachgebrauch unzulässig, sofern nicht durch Wortlaut oder andere Auslegungsmethoden verlangt Da Legaldefinition in 1 SchVG unstreitig Anleihen von Auslandsemittenten umfasst, kann für 24 Abs. 2 S. 1 SchVG im Grundsatz nichts anderes gelten Formulierungsidentität Abs 1/Abs. 2 für die Beschreibung von Altanleihen: Da Abs. 1 S. 1 Inund Auslandsanleihen erfasst liegt nahe, dass dies auch in Abs. 2 gemeint ist. 5

6 3. Opt-in bei Auslandsanleihen Systematische Auslegung: OLG FFM: Der 24 Abs. 2 SchVG sei als Ausnahme zu 24 Abs. 1 S. 2 SchVG konzipiert. Da 24 Abs. 1 S. 2 SchVG aber nur Anleihen erfasse, die bereits dem SchVG 1899 unterfielen, könne für 24 Abs. 2 SchVG nichts anderes gelten Hiergegen spricht: Abs. 1 Satz 2 wird unter den Vorbehalt von Abs. 2 gestellt und nicht umgekehrt. 24 Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das [SchVG 1899] weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit. 6

7 3. Opt-in bei Auslandsanleihen Entstehungsgeschichte der Norm 24 Abs. 1 (ohne den heutigen S. 2) und Abs. 2 entsprechende Vorschriften bereits im RefE 2006 enthalten. Dort kaum zweifelhaft dass beide Absätze sämtliche Altanleihen ansprechen. Nicht erkennbar, dass spätere Einfügung des Abs. 1 S. 2 im RefE 2008 dieses Gefüge verändern wollte. Es liegt vielmehr nahe, dass Gesetzgeber diese Regelung für notwenig hielt angesichts des Außerkrafttretens des SchVG 1899 gem. Art. 8 des G vom Vertrauensschutz / pacta sunt servanda Zentrales Argument des OLG FFM ist der gestufte Vertrauensschutz: collective action clauses werden generell als Eingriff in die Gläubigerrechte empfunden. Deren nachträgliche Einführung wird allenfalls bei Anleihen für zulässig gehalten, die dem SchVG 1899 unterlagen Diese Überlegung erscheint im Ansatz verfehlt: es ist nicht begründbar, weshalb das Vertrauen auf den Fortbestand eines eng begrenzten Mehrheitsprinzips weniger schützenswert sein sollte als das Vertrauen, dass keinerlei Mehrheitsentscheidungen möglich sind Wären die Schutzzwecküberlegungen des OLG FFM zutreffend, hätte es konsequenterweise zum Schluss kommen müssen, dass 24 Abs. 2 S. 1 SchVG keinerlei Anwendungsbereich hat Der Grundsatz pacta sunt servanda gilt nur im Verhältnis von Vertragsparteien untereinander; hieraus lässt sich nichts im Verhältnis von Anleihegläubigern zum Gesetzgeber ableiten 7

8 3. Opt-in bei Auslandsanleihen Weitere teleologische Erwägungen: 8 Der Gesetzgeber hat Mehrheitsklauseln auch im Interesse der Gläubiger als positiv bewertet, weil sie die Handlungsfähigkeit der Gläubiger erweitern. Sie beschneiden nicht die Gläubigerautonomie, sondern sichern diese. Typischerweise mit Anleiherestrukturierungen verbundenen Probleme wie rationale Apathie der Gläubiger und Trittbrettfahrerprobleme können nur mit einem Mehrheitsverfahren überwunden werden; dies dient den Interessen aller Gläubiger. Belange des Minderheitenschutzes wurden vom Gesetzgeber ausdrücklich gewürdigt und als gewährleistet angesehen durch Mehrheitserfordernisse, Informationsregime sowie individuellen Rechtsschutz Das Interesse des Einzelnen an einem Vetorecht ist in zwei Fallgestaltungen relevant: Obstruktives Verhalten mit dem Ziel einer Vergütung für Lästigkeitswert : nicht schutzwürdig Genuin abweichende Meinung zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Mehrheitsbeschlusses: Typisierte Betrachtung zur Richtigkeitsgewähr von qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen Öffentliches Interesse an der Erleichterung wirtschaftlich sinnvoller Unternehmenssanierungen Finanzplatz Deutschland: öffentliches Interesse an Verfügbarkeit von Mehrheitsmechanismen, die in anderen Jurisdiktionen durchaus verfügbar wenngleich u.u. in anderen Rechtsmaterien verortet sind (vgl. UK scheme of arrangement).

9 3. Opt-in bei Auslandsanleihen Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot OLG FFM: ein rückwirkender Eingriff in Rechtsposition der Anleihegläubiger müsse verhältnismäßig sein, was eine Überleitungsregelung erfordere Diese Gesichtspunkte, so man sie für richtig hielte, gälten gleichermaßen für Anleihen im Geltungsbereich des SchVG 1899 OLG FFM ließ offen, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt Vorliegend nur unechte Rückwirkung, da Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist Diese ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern nicht ausnahmsweise der Vertrauensschutz stärker wiegt als das gesetzlich verfolgte Gemeinwohlziel Keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ausnahmsweise Unzulässigkeit ersichtlich Ergebnis: die Auffassung des OLG Frankfurt überzeugt insgesamt nicht. Sie entzieht wichtigen Bereichen der Sanierungspraxis die Instrumente des SchVG, ohne dass Vorteile im Interesse des Minderheitenschutzes erkennbar wären Klarstellung des Gesetzes ist daher wünschenswert 9

10 4. Optimierung des Freigabeverfahrens Bislang sah das SchVG zwei Instanzen für das Freigabeverfahren vor Für eine Sanierung bedeutete dies idr unzuträgliche Verfahrensdauern Auf Vorschlag der Bundesregierung hat der Bundestag eine Verfahrensverkürzung auf eine Instanz beschlossen. Diese Änderung trat am in Kraft. Gerichtliche Zuständigkeitsregelung: Für Inlandsemissionen ist das jeweilige OLG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Emittent seinen Sitz hat Für Auslandsemissionen ist ausschließlich das OLG Frankfurt zuständig zu erwägen in Konzernsachverhalten die Gerichte am Sitz der deutschen Obergesellschaft zur Entscheidung zu berufen Würde die Verfahrenskoordination in den Fällen erleichtern, in denen Freigabeverfahren nach SchVG und AktG durchgeführt werden 10

11 5. Vollzug von GV-Beschlüssen Rolle der Wertpapiersammelbank 21 Abs. 1 SchVG bestimmt, dass Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, durch Ergänzung bzw. Änderung der Sammelurkunde zu vollziehen sind Im Regelfall der Verwahrung der Sammelurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- bzw. oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente der Anleiheurkunde beizufügen Der Versammlungsleiter hat in diesem Zusammenhang der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf Inhaltliche Prüfungspflicht der Wertpapiersammelbank? Keine ausdrückliche Regelung im SchVG Aus der Mechanik des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben der WSB administrativer Natur sind WSB darf sich auf formell ordnungsgemäße Bescheinigung des Versammlungsleiters verlassen Gesetzliche Klarstellung empfehlenswert 11

12 6. Vergleich mit Scheme of Arrangement Wesentliche Charakteristika des Scheme of Arrangement Verfahren nach Part 26 des UK Companies Act 2006 zur Regelung von Rechtsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gläubigern mit gerichtlicher Billigung. Kein Insolvenzverfahren. Hinreichende Anknüpfungspunkte in UK notwendig (COMI, Verschuldung nach englischem Recht) Kann Anleihen, Darlehensverträge und sonstige Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben Zustimmung in einer Gläubigerversammlung durch (1) mindestens 75% des Nennbetrags für eine Versammlung vertretende Gläubiger sowie (2) mindestens 50% des Nennbetrags für eine Versammlung vertretenden Forderungen die mit der Schuldnergesellschaft unverbundenen Gläubigern gehalten werden. Ein Quorum gibt es nicht. Flexibilität bezüglich der Gruppenbildung. Aggregation verschiedener Anleihen eines Emittenten in einer Abstimmungsklasse grds. möglich. Anerkennung durch die deutschen Gerichte nicht abschließend geklärt. 12

13 6. Vergleich mit Scheme of Arrangement Nutzung des Scheme of Arrangement für deutschen Anleihen? SchVG für die Restrukturierung von Alt-Auslandsanleihen derzeit faktisch nicht nutzbar Durchführung eines scheme of arrangement kommt in diesen Fällen mittels Sitzverlegung des Emissionsvehikels in Betracht Vorteil der Aggregation von Anleihen "Wettbewerb der Sanierungsstandorte 13

14 7. Zwischenfazit und Ausblick Das SchVG 2009 bietet im Grundsatz einen modernen, flexiblen Rechtsrahmen für Anleiherestrukturierungen SchVG derzeit für den wichtigen Bereich formal ausländischer Altanleihen faktisch nicht verfügbar Klarstellungs- bzw. Änderungsbedarf: Reinheitsgebot Opt-in bei Altanleihen Fortentwicklung des Rechtsschutzsystems Pflichtenstellung der Wertpapiersammelbank Aggregation von Anleihen 14

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