Eingabe zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BR-Drs.
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1 Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses des Bundesrates Berlin Ausschließlich per an: Düsseldorf, 17. Oktober Eingabe zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BR-Drs. 544/16) Sehr geehrter Herr Dr. Walter-Borjans, wir begrüßen die geplante Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung und die damit verbundene Einführung des 8d KStG-E. Mit dieser Regelung soll neben Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel eine weitere Ausnahme vom Untergang nicht genutzter Verluste bei schädlichem Beteiligungserwerb nach 8c KStG geschaffen werden. Auch wenn wir das damit verbundene Ziel begrüßen, steuerliche Hemmnisse auch bei jenen Unternehmen abzubauen, die die bereits vorhandenen Ausnahmen nicht nutzen können, die aber auf Neuaufnahmen oder Wechsel von Anteilseignern zur Unternehmensfinanzierung angewiesen sind, beseitigt dies nicht die grundlegenden Probleme, die 8c KStG hervorruft: Unseres Erachtens ist der Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb nach 8c KStG nicht mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Dies haben wir bereits ausführlich in unserer Stellungnahme vom gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Vorlage des 8c Satz 1 KStG i.d.f. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom (II K 33/10) dargelegt. Daher wäre eine grundlegende Reform der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften wünschenswert.
2 Seite 2/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Nach der Gesetzesbegründung soll der Gesetzentwurf keine unmittelbaren Bezüge zum EU-Recht haben (vgl. BR-Drs. 544/16, S. 4). Dies würde mit einschließen, dass der Gesetzgeber keine Gefahr einer möglicherweise europarechtswidrigen Beihilfe sieht. Wir halten es für dringend geboten, dies ausdrücklich zu klären. Derzeit besteht in der Praxis erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf beihilferechtliche Themen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss ausgeschlossen werden, dass es sich bei 8d KStG-E um eine unzulässige Beihilfe handelt. Daher regen wir an, die Regelung der Europäischen Kommission zur Prüfung vorzulegen. Dies vorausgeschickt, sehen wir im Detail noch Nachbesserungsbedarf bei 8d KStG-E. Dies betrifft insbesondere Fragen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs (z.b. Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs Einstellung des Geschäftsbetriebs ), die zeitlichen Bezugspunkte für die Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach 8d Abs. 1 Satz 5 KStG-E und für den Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach 8d Abs. 2 KStG-E sowie den Umfang des Verlustuntergangs nach 8d Abs. 2 KStG-E. Im Einzelnen nehmen wir hierzu wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Zu 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E Ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb als Voraussetzung für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag Die strenge Voraussetzung für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E, dass nur ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten werden darf, sollte gelockert werden, indem auf ausschließlich verzichtet wird: 1 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr nach Satz 3 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat.
3 Seite 3/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag setzt nach 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E u.a. voraus, dass ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb bereits vor dem schädlichen Anteilserwerb unterhalten wurde und auf unbefristete Zeit danach unterhalten wird. In Verbindung mit den weiteren schädlichen Ereignissen nach Absatz 2 sowie der dort formulierten strengen Rechtsfolge, dass stets der gesamte nach Absatz 1 festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag untergeht, behindert die Beschränkung auf ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb u.e. sinnvolle Umstrukturierungen, die auch noch gegeben sind, wenn Teilgeschäftsbetriebe innerhalb des Dreijahreszeitraums eingestellt oder aufgenommen werden. Dies widerspricht dem Ziel der Regelung, steuerliche Hemmnisse zur Kapitalbeschaffung durch Anteilseignerwechsel abzubauen (vgl. BR- Drs. 544/16, S. 7). Es sollte Unternehmen grundsätzlich möglich sein, flexibel auf äußere Einflüsse und veränderte Marktbedingungen reagieren und ihren Geschäftsbetrieb anpassen zu können; dies stellt keinen Missbrauch dar, der verhindert werden muss. Da wir auch eine Lockerung bei den schädlichen Ereignissen nach Absatz 2 anregen (vgl. dazu unten), sollte entsprechend in Absatz 1 auf ausschließlich verzichtet werden. Zu 8d Abs. 1 Satz 5 KStG-E Zeitpunkt, auf den der fortführungsgebundene Verlustvortrag festgestellt wird, und Höhe des fortführungsgebundenen Verlustvortrags Bei der erstmaligen Feststellung des fortführungsgebundenen Verlusts sollte er nicht auf den Schluss des Veranlagungszeitraums, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, festgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs. Er sollte der Höhe nach dem Verlust entsprechen, der ohne 8d KStG-E gemäß 8c KStG untergegangen wäre. 8d Abs. 1 Satz 5 KStG-E sollte dazu wie folgt geändert werden: 5 Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs fällt, der Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG unterliegt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist gemäß 8d Abs. 1 Satz 6 KStG-E gesondert festzustellen, wobei 10d Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden
4 Seite 4/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin ist. Demnach ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag stets am Schluss eines Veranlagungszeitraums festzustellen ( 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach 8d Abs. 1 Satz 5 KStG-E soll der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, zum fortführungsgebundenen Verlust werden. Diese Regelung meint nach unserem Verständnis die erstmalige Feststellung des fortführungsgebundenen Verlusts. Für die Zwecke des 8c KStG soll folglich ein anderer Bezugszeitpunkt zugrunde gelegt werden als für die Zwecke des 8d KStG-E: Für die Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG kommt es stets auf die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste an. Bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb kann dieser Zeitpunkt also mitten im Wirtschaftsjahr liegen. Für 8d KStG-E soll zur Bestimmung des verbleibenden Verlustvortrags, der zum fortführungsgebundenen Verlust wird, stets auf den Schluss des Veranlagungszeitraums, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattgefunden hat, abgestellt werden. Die jeweils betroffenen Verluste können also der Höhe nach voneinander abweichen. Da nach 8d KStG-E die Rechtsfolge des 8c KStG ausnahmsweise nicht eintreten soll, darf die Regelung des 8d KStG-E u.e. nur insoweit greifen, als 8c KStG eine Verlustabzugsbeschränkung auslösen würde. Daher ist dieselbe Verlustgröße für die beiden zusammengehörigen Regelungen zugrunde zu legen. Wir regen an, dass die nicht genutzten Verluste, die nach 8c KStG untergehen, der Höhe nach unter den Voraussetzungen des 8d KStG-E als fortführungsgebundene Verluste erhalten bleiben. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen der erstmaligen Feststellung nicht auf den Schluss des Veranlagungszeitraums, sondern den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs festzustellen sind. Dies erfordert ein (einmaliges) eigenes Feststellungsverfahren. In den Folgejahren sind die fortführungsgebundenen Verluste nach 8d Abs. 1 Satz 6 KStG-E i.v.m. 10d Abs. 4 EStG stets auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festzustellen. Zu 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E Einstellung des Geschäftsbetriebs als Rückausnahme 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E sollte entsprechend den nachstehenden Erläuterungen wie folgt überarbeitet und um einen neuen Satz 2 ergänzt werden:
5 Seite 5/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin 1 Wird Soweit der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt wird, geht ein nach Absatz 1 festgestellter in diesem Zeitpunkt bestehender fortführungsgebundener Verlustvortrag unter; 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 gilt entsprechend. 2(neu) Der Geschäftsbetrieb gilt als eingestellt, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe im Sinne von 16 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Eingestellter Geschäftsbetrieb als unbestimmter Rechtsbegriff Petitum 1: Es sollte im Gesetz geregelt werden, wann ein Geschäftsbetrieb als eingestellt gilt. Eine Erläuterung allein in der Gesetzesbegründung ist nicht ausreichend. Es sollte konkret auf die Betriebsaufgabe i.s.v. 16 Abs. 3 EStG Bezug genommen werden und die Einstellung des Geschäftsbetriebs in einem neuen Satz 2 definiert werden. Nach 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E geht ein nach Absatz 1 festgestellter fortführungsgebundener Verlustvortrag unter, wenn der Geschäftsbetrieb i.s.d. Absatzes 1 eingestellt wird. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff einer Einstellung zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 544/16, S. 8 f.): Hier wird zunächst auf die Grundsätze der Betriebsaufgabe verwiesen und die Definition nach R 16 Abs. 2 EStR wiedergegeben. Hinzu kommt jedoch, dass auch eine verbleibende Tätigkeit, wenn sie im Vergleich zur bisherigen nur noch unwesentlich ist, eine Einstellung des Geschäftsbetriebs darstellen soll. Hingegen soll eine verbleibende Tätigkeit, die weiterhin ins Gewicht falle, und die Gesellschaft insoweit wirtschaftlich aktiv bleibe, noch keine Einstellung des Geschäftsbetriebs sein. Die unbestimmten Rechtsbegriffe unwesentlich und ins Gewicht fallen, die zur Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs Einstellung des Geschäftsbetriebs herangezogen werden, bedürfen weiterer Konkretisierung. Es bietet sich an, auf die Grundsätze der Betriebsaufgabe zurückzugreifen. Zudem ist es u.e. keinesfalls ausreichend, Ausführungen mit Regelungscharakter dieser Art allein in der Gesetzesbegründung vorzunehmen. Eine Klarstellung im Gesetz ist daher dringend geboten.
6 Seite 6/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Zeitpunkt des Untergangs des nach Absatz 1 festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrags Petitum 2: In 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E sollte klargestellt werden, dass der im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses noch bestehende fortführungsgebundene Verlustvortrag untergeht. 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E ist nicht eindeutig zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt der (noch vorhandene) fortführungsgebundene Verlustvortrag untergeht. Da der fortführungsgebundene Verlustvortrag entsprechend 10d Abs. 4 EStG grundsätzlich am Schluss eines Veranlagungszeitraums festgestellt wird, könnte entweder der zum Schluss des der Einstellung des Geschäftsbetriebs vorangegangenen Veranlagungszeitraums oder der zum Schluss des Veranlagungszeitraums der Einstellung des Geschäftsbetriebs gemeint sein. Erst aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass es auf keinen dieser beiden Zeitpunkte, sondern auf den Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen (BR-Drs. 544/16, S. 3), d.h. nach unserem Verständnis den Eintritt des schädlichen Ereignisses, ankommen soll. Um unnötige Unsicherheiten zu vermeiden, sollte dies klar im Gesetz geregelt sein. Weiterhin ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass nicht der nach Absatz 1 festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag, sondern der noch bestehende sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag (BR-Drs. 544/16, S. 3) untergehen soll. Dies sollte auch aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig hervorgehen. Hierzu müsste geregelt werden, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag für diesen Fall auf den Zeitpunkt der Einstellung des Geschäftsbetriebs ermittelt werden soll. Umfang des Untergangs des nach Absatz 1 festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrags Petitum 3: 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E sollte gelockert werden, indem der fortführungsgebundene Verlustvortrag bei Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht in vollem Umfang untergeht, sondern nur anteilig, soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
7 Seite 7/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Nach 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E soll stets der gesamte fortführungsgebundene Verlustvortrag untergehen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Diese Einschränkung ist u.e. zu weitgehend. In Fällen, in denen ein Teilgeschäftsbetrieb nach dem Beteiligungserwerb durch einen Investor eingestellt wird und nur der Restbetrieb fortgeführt wird, erscheint es nicht sachgerecht, dass die fortführungsgebundenen Verlustvorträge in vollem Umfang untergehen. Die Verlustvorträge sollten vielmehr anteilig, soweit der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, durch 8d KStG geschützt bleiben. Entsprechend sollte zum einen in 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E auf ausschließlich verzichtet (vgl. hierzu oben) und zum anderen in 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E soweit eingefügt werden, um diese Einschränkungen zu beseitigen. Zu 8d Abs. 2 Satz 2 KStG-E Weitere schädliche Ereignisse: Umfang des Untergangs des nach Absatz 1 festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrags Wie 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E sollte auch Satz 2 gelockert werden, indem der fortführungsgebundene Verlustvortrag bei Eintritt eines schädlichen Ereignisses nicht in vollem Umfang untergeht, sondern nur anteilig, soweit ein anderes schädliches Ereignis eintritt. 8d Abs. 2 Satz 2 KStG-E sollte hierzu wie folgt geändert werden: 2 Gleiches gilt, wenn soweit: 1. der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird, 2. der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird, 3. die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt, 4. die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, 5. die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des 14 Absatz 1 einnimmt oder 6. auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.
8 Seite 8/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Wie bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs nach 8d Abs. 2 Satz 1 KStG-E soll auch bei weiteren schädlichen Ereignissen nach 8d Abs. 2 Satz 2 KStG-E der fortführungsgebundene Verlust vollständig untergehen. Dies ist u.e. ebenfalls nicht sachgerecht. Weder ein teilweise ( wenn ) noch ein zeitweise (vgl. Begründung zum RefE, S. 12) Ruhendstellen des Betriebs i.s.v. 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KStG-E sollen den vollständigen Untergang der fortführungsgebundenen Verlustvorträge verhindern können. Diese Einschränkung ist u.e. zu weitgehend und nicht gerechtfertigt. Bei einer Teilruhendstellung sollten die fortführungsgebundenen Verlustvorträge nur untergehen, soweit der Betrieb ruhend gestellt wird. Für den fortgeführten Restbetrieb sollten die Verlustvorträge bestehen bleiben. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb ein nur zeitweises Ruhendstellen des Geschäftsbetriebs mit anschließender Fortführung schädlich sein soll. Das Risiko einer anderweitigen Nutzung der fortführungsgebundenen Verlustvorträge besteht in diesem Fall nicht. Die fortführungsgebundenen Verlustvorträge sollten nur soweit untergehen, wie ein andersartiger ( 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KStG-E) oder zusätzlicher ( 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KStG-E) Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Allerdings ist es aus unserer Sicht grundsätzlich fraglich, warum die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs überhaupt schädlich sein soll. Jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft nach einem Gesellschafterwechsel aus eigener Kraft wächst, sollte ein solches Wachstum nie steuerschädlich gestellt werden. In 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KStG-E ist insoweit ein innerer Widerspruch angelegt, als einerseits zutreffend Verluste nicht untergehen sollen, soweit ein Geschäftsbetrieb tatsächlich fortgeführt wird, es andererseits aber steuerschädlich sein soll, wenn dieser Geschäftsbetrieb expandiert. 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KStG-E sollte daher zumindest dann unschädlich gestellt werden, wenn die Körperschaft aus eigener Kraft wächst und deshalb einen zusätzliche Geschäftsbetrieb aufnimmt. Nach 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KStG-E soll ein schädliches Ereignis vorliegen, wenn die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des 14 Absatz 1 einnimmt. Fraglich ist, wie der Ausdruck die Stellung eines Organträgers einnehmen in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Nach unserem Verständnis bedeutet dies, dass nur eine Begründung der Organträgerstellung nach dem schädlichen Beteiligungserwerb ein schädliches Ereignis i.s.v. 8d Abs. 2 KStG-E sein kann. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Beteiligung an Mitunternehmerschaften nach 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KStG-E.
9 Seite 9/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Nicht erfasst sind u.e. Fälle, in denen die Körperschaft bereits vor dem schädlichen Beteiligungserwerb die Stellung eines Organträgers innehat. Die Gesetzesbegründung führt hingegen dazu aus, die Körperschaft dürfe kein Organträger sein bzw. werden (BR-Drs. 544/16, S. 3); außerdem werde eine Stellung als Organträger für schädlich erachtet (BR-Drs. 544/16, S. 9). Damit würden im Ergebnis sämtliche auch bestehende ertragsteuerliche Organschaften vom Anwendungsbereich des 8d KStG-E ausgeschlossen, weil aufgrund der Einkommenszurechnung kein steuerlicher Verlust auf Ebene der Organgesellschaften verbleibt. Dies wäre u.e. nicht gerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegründung sollen Verluste nicht untergehen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Das muss auch für Organschaften gelten. Wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Organschaft begründet ist, besteht keine Möglichkeit zur anderweitigen Verlustnutzung und somit kein Anlass für ein schädliches Ereignis. Der Wortlaut des 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KStG-E ist u.e. eindeutig auf Fälle der Begründung einer Organträgerstellung nach dem schädlichen Beteiligungserwerb begrenzt. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte in der Gesetzesbegründung, die weit über den Gesetzeswortlaut hinausgeht, entsprechend dem Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass 8d KStG-E auch bei bestehenden ertragsteuerlichen Organschaften angewendet werden kann. Auch wenn die Verrechnung der fortführungsgebundenen Verlustvorträge mit Einkünften aus der Mitunternehmerschaft gemäß 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KStG-E bzw. aus den Organgesellschaften gemäß 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KStG-E untersagt werden sollte, sollte die Körperschaft zumindest weiterhin in der Lage sein, die fortführungsgebundenen Verlustvorträge in vollem Umfang mit originär eigenen Einkünften zu verrechnen. Zu Artikel 2 Änderungen des Gewerbesteuergesetzes Zu 10a Satz 10 GewStG-E: Keine Anwendung des 8d KStG-E auf den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft Die Ausnahme in 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG-E, wonach 8d KStG-E nicht für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft anzuwenden sein soll, sollte gestrichen werden:
10 Seite 10/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin 10 Auf die Fehlbeträge sind die 8c und 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt mit Ausnahme des 8d des Körperschaftsteuergesetzes auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser 1. einer Körperschaft unmittelbar oder 2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist. Gemäß 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG-E soll 8d KStG-E nicht für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft anwendbar sein. Hierfür gibt es u.e. keinen Grund, da keine Verrechnung der gewerbesteuerlichen Einkünfte zwischen Mitunternehmerschaft und Körperschaft stattfindet und somit keine Gefahr einer Verlustnutzung außerhalb des Geschäftsbetriebs der Mitunternehmerschaft besteht. Weitere offene Fragen Kumulative Anwendung von 8c KStG und 8d KStG-E Es sollte klargestellt werden, dass 8c KStG und 8d KStG-E kumulativ und nicht alternativ angewendet werden können. Nach 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E soll 8c KStG insgesamt nicht zur Anwendung kommen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch die Anwendung der Stille-Reserven-Klausel vor der Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ausgeschlossen wäre. Dies wäre u.e. nicht sachgerecht, da nur der Verlust zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag werden sollte, der ohne 8d KStG-E nach 8c KStG d.h. auch nach Anwendung einer Stille- Reserven-Klausel unterginge. 8d KStG-E soll demnach nicht alternativ, sondern kumulativ zu 8c KStG zur Anwendung kommen. Dies sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.
11 Seite 11/11 zum Schreiben vom an den Finanzausschuss des Bundesrates, Berlin Wirkung des 8d KStG-E in Organschaftsfällen Wir regen an, gesetzlich zu regeln, wie sowohl 8c KStG als auch 8d KStG-E in Organschaftsfällen anzuwenden sind. Die ohnehin schon bestehende große Rechtsunsicherheit zur Anwendung des 8c KStG bei Organschaften sollte durch die Ausweitung der offenen Fragen auf 8d KStG-E nicht noch weiter erhöht werden. Wie schon bei 8c KStG wird auch bei 8d KStG-E völlig offen gelassen, wie die Regelung in Organschaftsfällen wirkt. Hierzu gibt es viele offene Fragen, die sich nun auch auf 8d KStG-E übertragen. Unklar ist z.b. wie ohne ein gesondertes Feststellungsverfahren der fortführungsgebundene Verlustvortrag festgestellt werden soll, ob für die Frage der Fortführung des Geschäftsbetriebs im Organkreis auf die Organgesellschaft, die den Verlust verursacht hat, oder auf den Organträger, dem der Verlust der Organgesellschaft zugerechnet wird, abgestellt werden soll, oder ob der Verkauf einer Organgesellschaft als Einstellung des Geschäftsbetriebs zu beurteilen ist. Wir wären sehr dankbar, wenn Sie unsere Anregungen in Ihren anstehenden Beratungen berücksichtigen. Selbstverständlich stehen wir für ein vertiefendes Gespräch zu diesen Themen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Marita Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht Dr. Sonja Halverscheid, StB Stellv. Fachleiterin Steuern
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