1. Gegenstand des Gesetzentwurfs
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- Margarete Kaufer
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1 Anhörung der Verbände zum überarbeiteten Gesetzentwurf über die Einführung der Musterfeststellungsklage am 28. März 2018 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Auf Einladung der Ministerialdirektorin Frau Graf-Schlicker nahmen rund 40 Vertreter verschiedener Verbände an der Erörterung des überarbeiteten Gesetzentwurfs teil. Neben dem Netzwerk Compliance e.v. waren Vertreter des Richterbunds, der Rechtsanwaltskammer, der IHK, von Verbraucherverbänden, der Versicherungswirtschaft, des Bauernverbands, der Inkassounternehmen, des Mieterbunds, der Reisewirtschaft, des Luftverkehrsverbands, von Bitcom, der Grundstücksnutzer sowie der Automobilindustrie anwesend und schilderten den sechs Vertretern des Ministeriums ihre Bedenken bzw. schlugen Alternativen vor. Soweit anhand der Wortmeldungen erkennbar, waren keine Vertreter anderer Juristen- oder Compliance-Vereinigungen zugegen. Der Gesetzentwurf steht unter erheblichem Zeitdruck, da sich die große Koalition im Koalitionsvertrag den 1. November 2018 für das Inkrafttreten des Gesetzes zum Ziel gesetzt hat. Mit der zügigen Umsetzung soll die Verjährung von Ansprüchen der Geschädigten aus der Dieselaffäre vermieden werden. Staatssekretär Binnen hob hervor, dass auf europäischer Bühne weiterreichende Gesetzesvorhaben diskutiert werden, die deutlich über die Ziele der geplanten Musterfeststellungsklage hinausgehen. Zurzeit wird dort über die Einführung einer echten Sammelklage mit bindender Wirkung für alle Geschädigten (mit Opt-Out ) nachgedacht. 1. Gegenstand des Gesetzentwurfs Mit der Musterfeststellungsklage soll den Verbrauchern eine Möglichkeit zur Überwindung des so genannten rationalen Desinteresses geschaffen werden. Verbraucher sehen häufig von der rechtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche ab, weil sich ein solches Vorgehen nicht lohnt. Zu viel Aufwand und Kosten stehen dabei einem vergleichsweise minimalen Schaden gegenüber. Um ihr Recht gerade bei massenhaften, gleichartigen Gesetzesverstößen eines Unternehmens durchsetzen zu können, soll die Musterfeststellungsklage in den 606 ff. ZPO-E etabliert werden. Beispiele für solche Konstellationen sind nicht nur die gegenwärtige Dieselaffäre, sondern auch Kartellverstöße (Preisabsprachen), missbräuchliche Gebührenerhebungen durch Kreditinstitute oder täuschende Angaben in Katalogen und Reiseprospekten. Zu diesem Zweck wird der Verbraucherbegriff in 29c ZPO-E ausgeweitet und allein auf ein Handeln im Sinne einer nicht überwiegend gewerblichen oder beruflich selbständigen Tätigkeit begrenzt. Die Klage erheben können dagegen nur qualifizierte Einrichtungen gemäß 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Unterlassungsklagengesetzes, also insbesondere Verbraucherverbände. Dazu zählen auch ihre Pendants in den anderen EU-Staaten. Mit dieser Vorkehrung soll ein Missbrauch dieses Instruments durch Prozessfinanzierer oder besonders ambitionierte Wirtschaftskanzleien vermieden werden. Die Musterfeststellungsklage soll kein neues Geschäftsmodell eröffnen. Der klageberechtigte Verband muss zur Zulässigkeit seiner Musterfeststellungsklage die Schädigung von mindestens zehn Verbrauchern glaubhaft machen. Binnen zwei Monaten müssen sich dann insgesamt mindestens 50 geschädigte Verbraucher in das neu zu schaffende Klageregister eintragen.
2 Das Klageregister wird aus Zeitgründen zunächst manuell durch das BMJV geführt, soll aber alsbald durch ein elektronisches System ersetzt werden. Das BMJV ist ermächtigt, Näheres per Rechtsverordnung zu regeln ( 609 Abs.6 ZPO-E). Der Neuentwurf verzichtet dabei auf das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrats, wie sie im Vorentwurf vorgesehen war. Auf entsprechende Frage von Netzwerk Compliance e.v. bestätigte das BMJV, dass hierfür keine gesetzliche Veranlassung besteht. Wie ihr Name schon sagt, bezweckt die Klage im Gegensatz zu einer echten Sammelklage nicht den Ersatz der Schäden, sondern lediglich die Feststellung einer Anspruchsgrundlage für dem Grunde nach identische Lebenssachverhalte. Insoweit haben die Verbände eine Filterfunktion, nämlich genau diesen gleichartigen Sachgrund herauszuarbeiten und mittels der Musterfeststellungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dadurch, dass es zunächst nur um die Klärung der Sache und eben nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, wird kein zusätzlicher Anreiz zur Schaffung einer Klageindustrie gesetzt. Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage wird die Verjährung der Ansprüche, die von ihrem Sachverhalt abgedeckt sind, gehemmt. Wird schließlich der Anspruch rechtskräftig festgestellt, können die im Klageregister angemeldeten Verbraucher auf seiner Grundlage ihren Schaden gerichtlich geltend machen, einen Vergleich mit dem Unternehmen suchen oder eine Schlichtung oder Mediation betreiben. Der Gesetzgeber ist bestrebt, mit der Musterfeststellungsklage auch eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Dabei geht er davon aus, dass nach Feststellung eines einheitlichen Anspruchsgrundes, schneller und einfacher ein Vergleich gefunden werden kann. Ein solcher Vergleich kann bereits während des laufenden Verfahrens mit Bindungswirkung für die angemeldeten Verbraucher abgeschlossen werden ( 611 ZPO-E). Er bedarf der Zustimmung des Gerichts und setzt zusätzlich voraus, dass weniger als 30% der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklären ( 611 Abs.5 ZPO-E). Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung kann der Verbraucher seine Anmeldung beim Klageregister zurücknehmen ( 608 Abs.3 ZPO-E). Anderenfalls wird das spätere Feststellungsurteil für ihn bindend ( 613 Abs.1 Nr.1 ZPO-E). Strengt er selbst nach Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage eine individuelle Klage an, entfällt die Bindungswirkung ebenfalls; unklar ist noch, ob der angemeldete Verbraucher nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung durch einen individuelle Klageerhebung noch aus der potenziellen Bindungswirkung der Musterfeststellungsklage flüchten kann. Hat er selbst schon Klage erhoben, bevor die Musterfeststellungsklage bekanntgemacht wurde, setzt das Gericht das Verfahren sein individuelles Verfahren bis zur Entscheidung über die Musterfeststellungsklage aus ( 613 Abs.2 ZPO-E). Zuständig für das Verfahren sollen die Landgerichte sein. Es wurde erwogen, die Zuständigkeit den Oberlandesgerichten zuzuweisen, was augenscheinlich wieder verworfen wurde. 2. Diskussion des Gesetzentwurfs Netzwerk Compliance e.v. hatte den Vorentwurf wie viele andere Verbände auch bereits im August 2017 mit einer Stellungnahme kommentiert. Der Neuentwurf berücksichtigt einige der vorgebrachten Argumente. In der gestrigen Anhörung bestand Gelegenheit, den überarbeiteten Entwurf, der erst tags zuvor vorgelegt worden war, zu hinterfragen. Im Mittelpunkt der Diskussion standen dabei neben weiteren Detailfragen folgende Überlegungen:
3 a.) Klagebefugnis Einhellig begrüßt wird die Einschränkung, dass nur qualifizierte Einrichtungen die Musterfeststellungsklage erheben können. Mit Blick auf potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten geht manchem Interessenvertreter diese Einschränkung nicht weit genug. So wurde vorgeschlagen, statt der qualifizierten Einrichtungen eine staatliche Behörde wie das Bundeskartellamt oder einen öffentlich bestellten Ombudsmann mit dieser Aufgabe zu betrauen. Diese Form staatlicher Kontrolle findet im BMJV jedoch keine Befürworter, was im Ergebnis richtig zu sein scheint. Etwa verbleibenden Missbrauchsmöglichkeiten muss auf andere Weise begegnet werden. b.) Missbrauchsmöglichkeiten Zahlreiche Verbandsvertreter machten potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten geltend. So hätten sich bereits jetzt schwarze Schafe in Form von Abmahnvereinen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingeschlichen. Noch größere Sorgen bereitet die Gleichstellung ähnlicher Einrichtungen aus anderen EU-Staaten, weil dort teilweise geringere Zulassungsanforderungen bestehen oder deren Einhaltung nicht bzw. nicht streng genug kontrolliert wird. Hierbei ist zu bedenken, dass in Deutschland nur rechtsfähige Vereine, die zum Zwecke des Verbraucherschutzes gegründet wurden und bereits ein Jahr bestehen, Aufnahme in die Liste finden können. Kurzfristig kann sich also kein neuer Spieler des Instruments der Musterfeststellungsklage bemächtigen. Die im EU-Ausland befindlichen Institutionen müssen vergleichbar und in das entsprechende Verzeichnis der EU-Kommission aufgenommen worden sein. Kontrolle und ggf. Ausschluss gelisteter schwarzer Schafe müssten ggf. nachgeschärft werden. Eine zusätzliche Verbesserungsmöglichkeit könnte sich daraus ergeben, keine gewinnorientierten Verbände zuzulassen; das gilt insbesondere mit Blick auf eine etwaige künftige europäische Sammelklage. Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, eine längere Periode des Bestands einer solchen Vereinigung (z. B. drei Jahre) zu verlangen. Mehrere Verbandsvertreter befürchten, dass ihre Mitgliedsunternehmen vermehrt an den Pranger gestellt und mit Klagen überzogen werden könnten. Hierdurch könne es neben dem erheblichen Aufwand zur Abwehr solcher Klagen zu großen Reputationsschäden kommen. Gewöhnlich handelt die Presse Skandal-orientiert, berichtet also ausführlich über einen (vermuteten) Missstand, aber selten über den Ausgang des Verfahrens, wenn eine solche Klage abgewiesen wird. Tatsache ist jedoch, dass wirkliche Aufreger, seien sie nun berechtigt oder nicht, ohnehin ihren Weg in die Presse finden und eine durch einen Verband erhobene Musterfeststellungsklage nicht geeignet erscheint, dieses Risiko maßgeblich zu erhöhen. Außerdem muss sich auch der Verband Gedanken machen, ob er ggf. seine Reputation gefährdet, wenn er hilft, eine aussichtslose Sache zu verfolgen. Die Mehrzahl dieser Verbandsvertreter sieht in dem neuen Instrument gestiegenes Erpressungspotenzial. Die Unternehmen könnten sich gezwungen sehen, eher nachteiligen Vergleichen zuzustimmen, um das Thema vom Tisch zu bekommen. Diese Befürchtung ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings können die betroffenen Unternehmen zunächst den Ausgang der Musterfeststellungsklage abwarten, bevor sie sich vergleichen. Unterliegen sie in diesem Verfahren, wandelt sich das vorherige Erpressungspotenzial in ein dem Grunde nach berechtigtes Interesse der Verbraucher. Dass die Unternehmen dadurch verstärkt Ansprüchen ausgesetzt sein können, ist gerade Sinn des Gesetzes. Einige Verbandsvertreter, darunter auch Netzwerk Compliance e.v., hatten bereits angeregt, auf das Erfordernis zur Benennung der Anspruchshöhe ( 608 Abs.2 Nr.5 ZPO-E) in der Anmeldung zum
4 Klageregister zu verzichten, zumal der Verbraucher als juristischer Laie in der Regel nicht in der Lage ist, den tatsächlichen Schaden korrekt zu beziffern. Hierauf hat das BMJV bereits reagiert und im neuen Gesetzentwurf klarstellend hervorgehoben, dass alle diese Angaben des Anmelders ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen werden. Sonst bestünde für die beklagten Unternehmen ggf. sofort Anlass, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Möglicherweise wird dieses Erfordernis noch weiter modifiziert (z. B. mit einer Versicherung des Anmelders zur Richtigkeit seiner Angaben) oder sogar gänzlich gestrichen. Vereinzelt wiesen Verbandsvertreter darauf hin, dass auch die Regelungen zur Streitwertminderung in 614 ZPO-E einem etwaigen Missbrauch Vorschub leisten könnten. In diesem Zusammenhang wurde auch eine mögliche Deckelung der Ansprüche diskutiert. c.) Zahl der Anmelder zum Klageregister Kontrovers diskutiert wurde die erforderliche Anzahl der Anmelder zum Klageregister. Binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage müssen sich nach dem Entwurf 50 Anmelder ins Klageregister anmelden. Einige Branchen wie die Automobilindustrie und die Reisewirtschaft sowie die Inkassounternehmen halten die Zahl 50 für viel zu gering, da sie sich im Fall der Fälle echten Massenverfahren gegenüber sehen. Für Verbände wie den Mieterbund ist selbst die Zahl 50 noch zu hoch. Mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, dem rationalen Desinteresse zu begegnen, erscheint die Zahl 50 nicht unvernünftig. Bei fragwürdigen Entmietungsmethoden oder anderen Missbrauchsfällen auf regional begrenzter Ebene ist sie im Einzelfall vielleicht zu hoch. Im Ergebnis kann es aufgrund der unterschiedlich gelagerten Interessen und Sachverhalte hier nur einen Kompromiss geben. d.) Identischer Lebenssachverhalt Viele der vorgetragenen kritischen Gesichtspunkte lassen sich durch das Erfordernis, dass mit der Musterfeststellungsklage nur identische Lebenssachverhalte erfasst werden können, entkräften. Auf dem Argument mein Auto ist mangelhaft oder meine Urlaubsreise war kein Vergnügen lässt sich keine Musterfeststellungsklage aufbauen. Vielmehr muss es sich um ein und denselben Mangel an einem Fahrzeugtyp handeln bzw. das Urlaubsvergnügen für viele Reisende aus dem genau selben Grund geschmälert gewesen sein. Sowohl die klagebefugten Verbände als auch später das Gericht haben hierbei eine schwierige Aufgabe, denn was ist schon tatsächlich derselbe Lebenssachverhalt. Die Vertreter des BMJV erwägen, zumindest in der Gesetzesbegründung noch etwas Hilfestellung zu geben, um einem Wildwuchs auf Seiten der Verbände zu begegnen und die gebotene Einheitlichkeit in der Rechtsprechung zu unterstützen. e.) Regress in der Lieferkette Die Vertreter des Großhandels und der Automobilindustrie wiesen darauf hin, dass die Musterfeststellungsklage vielen kleineren und mittleren Unternehmen große Sorgen bereitet. Denn die Ansprüche der Verbraucher richten sich regelmäßig nicht gegen den eigentlichen Verursacher, also z. B. in der Dieselaffäre gegen den Fahrzeughersteller, sondern gegen nachgelagerte Glieder der Absatzkette. Überspitzt gesagt, trifft die Musterfeststellungsklage zunächst nicht den VW-Konzern, sondern den kleinen VW-Autohändler, weil der Verbraucher nur gegen diesen Garantieansprüche besitzt. Sollten sich in einem solchen Fall die Vertriebsmittler aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen nicht trauen, den Druck an die sie beliefernden Unternehmen bzw. den Hersteller weiter-
5 zugeben, befinden sie sich tatsächlich in einem Dilemma. Im Gegensatz zu den Verbrauchern handelt es sich dabei aber nicht um ein rationales Desinteresse, sondern um das rationale unternehmerische Risiko des Vertriebsmittlers. 3. Fazit Die Diskussion über den Gesetzentwurf ist noch nicht abgeschlossen. Das BMJV wird alles daran setzen, die Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag einzuhalten. Einige Änderungen des jetzigen Entwurfs sind bereits konzediert. So wird das Gesetz den Anmeldern zum Klageregister eine Verpflichtung, die Richtigkeit ihrer Angaben zu versichern, auferlegen. Das BMJV zeigte sich offen, sowohl einzelne gesetzliche Formulierungen als auch den Verfahrensablauf (z. B. das Abstellen auf den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung) noch einmal zu überdenken. Die Verbände erhalten, nicht nur wegen der sehr kurzfristigen Einladung zu dieser Anhörung, nochmals Gelegenheit Stellung zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das in seinen Grundzügen bereits gut ausgereifte Gesetzesvorhaben weiter entwickelt und ob die zeitliche Vorgabe 1. November 2018 tatsächlich eingehalten werden kann. Heidelberg, 29. März 2018 Wirnt Galster Mitglied des Vorstands von Netzwerk Compliance e.v.
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