KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa"

Transkript

1 Einstweilige Verfügung und Arrest ( 916 ff. ZPO) 1. Vorläufiger Rechtsschutz Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht aber besonders schneller Schutz durch die besitzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ff BGB - sog. possessorischer Rechtsschutz. In der ZPO gibt es Arrest und die einstweilige Verfügung, um einen schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Gläubiger braucht für diese Maßnahmen kein Titel zu haben, kann aber auch nur Sicherungsmittel erreichen. Hinweis: ZPO regelt hauptsächlich Arrestverfahren ( 916 ff. ZPO) und verweist für die einstweilige Verfügung auf diese Vorschriften ( 935, 936 ZPO). Nach 916 Arrest(+), wenn Realisierung eines auf Geld gehenden Anspruches oder eines Anspruches, der in eine Geldforderung übergehen kann, gefährdet ist. Beispiele: Flucht des Schuldners ins Ausland vor Abgabe der eidesst. Versicherung, Schulder verschleudert sein Vermögen Die einstweilige Verfügung ist zu wählen, wenn ein Individualanspruch gefährdet ist. Beispiele: Markenschutzrechte, APR, Sicherung von Beweisunterlagen 1

2 2. Voraussetzungen a) Verfügungsanspruch/Arrestanspruch Es muss ein sog. Arrest- oder Verfügungsanspruch dargetan werden, d. h. Anspruchsgrundlage (+) wie in jedem normalen Verfahren b) Verfügungsgrund/Arrestgrund Ferner muss ein Arrest- oder Verfügungsgrund bestehen, eine Begründung, warum die Sicherung des Anspruches im Eilverfahren geschehen muss ( 917 ZPO). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner sein Vermögen ins Ausland verbringt ( 917 Abs. 2 ZPO), sein Vermögen verschleudert, belastet, veräußert, seinen Wohnsitz häufig wechselt oder eine Straftat in Form eines Vermögensdeliktes begangen hat. Kein Arrestgrund ist eine schlechte Vermögenslage des Schuldners und die Befürchtung, andere Gläubiger könnten zuvor Zugriff nehmen. 3. Verfahren Dieses Verfahren hat Besonderheiten gegenüber einem normalen Verfahren und schränkt die Rechte des Gegners zum Teil erheblich sein. 2

3 a) Glaubhaftmachung von Tatsachen: eidesstattliche Versicherung Tatsachen müssen hier nicht bewiesen werden, es genügt, wenn sie glaubhaft gemacht werden ( 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies geschieht in der Regel durch eidesstattliche Versicherung. b) Keine mündliche Verhandlung nötig (Beachte: Möglichkeit der Schutzschrift und des Widerspruchs) 4. Rechtsfolgen Für den Antragsteller risikoreich Erweist sich nämlich Anordnung eines Arrestes oder einer ev als unberechtigt, ist der Antragsteller zum Ersatz des durch die Entscheidung entstandenen Schadens verpflichtet ( 945 ZPO). Auch dann SE, wenn Antragssteller kein Verschulden trifft! Es ist eine Form prozessualer Gefährdungshaftung, wie sie sich in ähnlicher Weise in 717 Abs. 2 ZPO findet. 3

4 Vorkaufsrecht = die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft. Begrifflich zu trennen sind: das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ( Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) das dingliche Verkaufsrecht ( BGB) schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird durch Vertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Vorkaufsberechtigten begründet. Er bedarf der für den Kaufgegenstand gesetzlich vorgesehenen Form (z.b. notarielle Beurkundung bei Grundstücken). Das dingliche Vorkaufsrecht ist nur an einem Grundstück zulässig und wird im Grundbuch eingetragen. 4

5 Nur das dingliche Vorkaufsrecht entfaltet absolute Wirkung (gegenüber Dritten wie eine Vormerkung, 1098 II, 883 II BGB) relative Wirkung (zwischen den Vertragsparteien) beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht Gemäß 1097 BGB kann das dingliche Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Vorkaufsfalle bestellt werden das persönliche nur für einen (Umkehrschluss zum speziellen 1097 BGB) Wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs gemäß 1098 I, 464 II BGB keine abweichende Kaufpreisvereinbarung beim dinglichen Vorkaufsrecht 464 II kann beim persönlichen Vorkaufsrecht abbedungen werden (dispositives Recht als Ausfluss der Vertragsautonomie) 5

6 Schuldrechtliches VKR Dingliches VKR Regelung in 463 ff. BGB 1094 ff. BGB 463 ff. BGB gelten ergänzend ( 1098 I 1 BGB) Bestellbar an: Alles, was Gegenstand eines Kaufes sein kann Nur Grundstücke ( 1094 I BGB) Verpflichteter/ Berechtigter Inhalt Verpflichteter: derjenige, der das VorkaufsR bestellt hat (sog. Vorkaufsverpflicht.) Berechtigter: jede natürliche oder juristische Person nur für einen Vorkaufsfall kann auf einen bestimmten Kaufpreis begrenzt werden Verpflichteter: der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Berechtigter: jede natürliche oder juristische Person (sub. pers. VorkaufsR, 1103 II) Berechtigter: jeweiliger Eigentümer eines Grundstücks od. Miteigentumsanteils (sub. dingl. VorkaufR, 1103 I) bestellbar auch für mehrere od alle Vorkaufsfälle ( 1097 BGB) nicht für einen bestimmten Kaufpreis bestellbar (vgl BGB) 6

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht Vorlesung Sommersemester 2016 2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Teil 2.1: Einstweiliger Rechtsschutz RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen

Mehr

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10 1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, ) Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe. A Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner zu, wenn die Verfügung wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen

Mehr

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. 21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht Vorlesung Sommersemester 2014 2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Teil 2.1: Einstweiliger Rechtsschutz RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3

Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3 Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3 3. Abschnitt 3.1 Die Prozesspartei - Parteilehre - Parteifähigkeit 3.2 Der Mehrparteienprozess

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

Inhaltsübersicht.

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Vorwort zur dritten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XI XV XIX A. Einleitung 1 I. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Verfahrensgang: 1. LG Wuppertal AZ: 3 O 178/09 2. OLG Düsseldorf AZ: I-9 U 87/10 3. BGH AZ: V ZR 272/10

Verfahrensgang: 1. LG Wuppertal AZ: 3 O 178/09 2. OLG Düsseldorf AZ: I-9 U 87/10 3. BGH AZ: V ZR 272/10 Seite 1 Dokument 1 von 1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer den Vorkaufsfall auslösenden kaufähnlichen Vertragsgestaltung bei Einbringen einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Sache in eine Gesellschaft

Mehr

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei

Mehr

4 Einstweiliger Rechtsschutz (er)

4 Einstweiliger Rechtsschutz (er) (er) I. Überblick 1. Rechtfertigung des er: - Bedürfnis nach schnellem Schutz zur Sicherung künftiger ZwV (100.000/Jahr, Wettbewerbsrecht) - Selbsthilfeverbot Justizgewährungsanspruch - s. Mahnverfahren

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Wiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB

Wiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise

Mehr

SchiedsamtsZeitung 42. Jahrgang 1971, Heft 02 Online-Archiv Seite 21-25 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 42. Jahrgang 1971, Heft 02 Online-Archiv Seite 21-25 -Organ des BDS Fragen zum Grundbuch Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Es ist Winter, eine stille Zeit auch für die Landwirtschaft. Die Männer sitzen im Dorfkrug und verplaudern einige Stunden in gemütlicher

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Jura Online - Fall: Der Kompressor - Lösung

Jura Online - Fall: Der Kompressor - Lösung Jura Online - Fall: Der Kompressor - Lösung A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist statthaft, wenn speziell geregelte Eilanordnungen (wie z.b. 769 ZPO)

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese

Mehr

Vorlesung ZPO II. Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz

Vorlesung ZPO II. Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz 2.1. Allgemeines Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz Ist zur Durchsetzung eines Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner noch ein Urteil als Vollstreckungstitel nötig,

Mehr

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit: ZPO Grundzüge des Zivilprozessrechts ZPO (Fall 54) Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz ANWALTFO R M U LAR E DeutscherAnwaltVerein Vorläufiger Rechtsschutz Schriftsätze und Erläuterungen Von VRiLG Harald Crückeberg Oldenburg 2. Auflage 2001 6 56 Juristische GesamtbibliotheK Technische Universität

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Sachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts

Sachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts Sachenrecht Dr. Marina Tamm 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts 1. Standort im Gesetz drittes Buch des BGB ( 854-1296 BGB) daneben:

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Weiteres Material wird parallel zur Vorlesung auf der über Stud.IP (http://www.studip.uni-goettingen.de/) zur Verfügung gestellt. 1. Teil: Einführung Gliederung 1 Grundlagen

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge

Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge TK Lexikon Arbeitsrecht Handelsgesetzbuch 553-569 Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge 553-556 Erster Unterabschnitt Schiffsmiete HI3712143 HI3712144 553 Schiffsmietvertrag HI3712145 (1) Durch

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016 I. Grundlagen und Grundbegriffe des Sachenrechts 1 Begriff, Gegenstand und Grundsätze 2 Stellung des Sachenrechts

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 08.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen I. Der Austausch des Gläubigers 1. Grundideen Normalerweise bleiben die

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS

Mehr

BirteGast. Der Allsemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles ( )

BirteGast. Der Allsemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles ( ) BirteGast Der Allsemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles (1855-1912) Peter Lang Europäischer Verlas der Wissenschaften 7 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einstweilige verfügung Rechtsbehelfe Zurückweisender

Mehr

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter. Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung

2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung 2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung Unterscheide Sachenrecht im objektivem Sinn = Teil der Rechtsordnung, geregelt im 3. Buch des BGB, ferner im WEG, der ErbbauVO, dem BJagdG, BBergG; nicht

Mehr

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

Regress nach 933b ist mit der Höhe des eigenen Aufwands (des Unternehmers) beschränkt

Regress nach 933b ist mit der Höhe des eigenen Aufwands (des Unternehmers) beschränkt Regress nach 933b ist mit der Höhe des eigenen Aufwands (des Unternehmers) beschränkt 7. Ausschluss der Gewährleistung: Augenfälligkeit des Mangels ( 928) Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Mehr

Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung

Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 1 Firma und Sitz "ZeitRaum. Gemeinnützige Gesellschaft für psychische Rehabilitierung

Mehr

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4155 21. Wahlperiode 29.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 21.04.16 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Arrest und einstweilige Verfügung

Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Arrest und einstweilige Verfügung Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Arrest und einstweilige Verfügung Fall 1 a I. Die materielle Rechtslage 1. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus 631 Abs. 1 BGB a) Der

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz

Mehr

Vorlesungsverzeichnis auf einen Blick für den Bachelor-Studiengang. Rechtsmanagement. Jahrgang Semester. Wintersemester 2009/2010

Vorlesungsverzeichnis auf einen Blick für den Bachelor-Studiengang. Rechtsmanagement. Jahrgang Semester. Wintersemester 2009/2010 Fachbereich 4 Vorlesungsverzeichnis auf einen Blick für den Bachelor-Studiengang Rechtsmanagement Jahrgang 2009 1. Semester Wintersemester 2009/2010 Stand: Sept. 2009 Modul 1: Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr