VFD - Veranstaltungen
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- Berthold Pfeiffer
- vor 5 Jahren
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1 VFD - Veranstaltungen Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für VFD- Veranstaltungen im (breiten-) sportlichen Bereich. Nicht davon berührt werden informelle und organisatorische Treffen, Tagungen, Versammlungen, Stammtische oder Themenabende. Sie werden ggf. direkt durch den zuständigen rechtsfähigen Vorstand ausgeschrieben oder zumindest genehmigt. Diese Verfahrensanweisung gilt nur für Veranstaltungen mit aktivem Charakter und der Teilnahme von Reitern/Fahrern und Pferden. (z.b. Wanderritte/-fahrten, Orientierungsritte u. ä ) Kriterien für VFD Veranstaltungen Veranstaltungen erhalten das Prädikat VFD Veranstaltung, wenn folgende Kriterien eingehalten werden: 1. Veranstalter können sein: a) eine rechtsfähige VFD-Untergliederung (e.v.), b) eine nicht rechtsfähiger Verein (Untergliederung) mit eigener Satzung, eigenem Vorstand und eigener Gemeinnützigkeit Organisator kann dagegen eine unselbständige Untergliederung oder auch ein Mitglied sein! In der Ausschreibung der Veranstaltung muss der Veranstalter eindeutig bezeichnet werden! Es darf keine Veranstaltergemeinschaft mit anderen Vereinen (auch nicht VFD), Betrieben oder Organisationen bestehen! 2. Beschlussfassung zur Durchführung der Veranstaltung durch den zuständigen VFD- Landesvorstand oder der rechtsfähigen Untergliederung (e.v.), gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Landesportwart 3. Haftpflichtversicherte, gesunde Pferde 4. Helmpflicht für minderjährige Reiter 5. Einsatz von Fachkompetenz (z.b. Rittführer, Übungsleiter, Prüfer o.ä.) 6. Versicherungsschutz für die Veranstaltung 7. Erforderliche behördliche Genehmigungen (ist durch Bundes- und Landesverband gegeben) 8. Bei Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wird der Kinder- und Jugendschutz beachtet 9. Öffentliche und korrekte Ausschreibung, zugänglich für alle VFD-Mitglieder 10. Steuerliche und wirtschaftliche Belange geklärt 11. Tierschutzgesetz, Naturschutzgesetz und StVO und weitere gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten 12. Länderspezifische Bedingungen zur Meldepflicht nach 4 Viehverkehrsverordnung sind zu beachten. 13. Passendes Umfeld 14. Umgehende Meldepflicht für alle Unfälle (auch Sach- und Vermögensschäden) und Verstöße gegen den Tierschutz 15. Bereitstellung von Ersthelfern in ausreichender Anzahl Kriterien für VFD-Veranstaltungen 1
2 Erläuterungen Zu 1. Veranstaltergemeinschaften sind grundsätzlich ausgeschlossen, auch mit anderen VFD- Untergliederungen! Durch die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft entsteht automatisch eine eigene GbR nach BGB, die von der VFD- Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt ist und die auch eigenständiges Steuersubjekt ist. Hier haften auch die handelnden Beteiligten persönlich! Soll z.b. mit einer anderen VFD-Untergliederung zusammen eine Veranstaltung durchgeführt werden, so muss dies in der Form geschehen, dass ein Verein als alleiniger Veranstalter auftritt und der andere Verein nur als ideeller Träger, Organisator, Helfer o.ä.! Keinesfalls aber in Veranstaltergemeinschaft (auch nicht in der Werbung zur Veranstaltung!) Zu 2. Eine Veranstaltung wird erst nach der Genehmigung und Beschlussfassung des zuständigen Landesvorstandes oder einer seiner rechtsfähigen Untergliederungen (e.v.) zu einer VFD- Veranstaltung. Unselbständige Untergliederungen oder Privatpersonen müssen die VFD- Veranstaltung beim nächsthöheren Vorstand eines rechtsfähigen VFD-Vereins (e.v.) beantragen. Mit dieser Beschlussfassung übernimmt der VFD-Landesverband oder die rechtsfähige Untergliederung das vollständige wirtschaftliche, steuerliche und haftungsrechtliche Risiko der Veranstaltung und wird somit zum Veranstalter. Die Genehmigung soll im Einvernehmen mit dem Sportwart erfolgen, (soweit dieser nicht als Vorstandsmitglied sowieso an der Beschlussfassung mitgewirkt hat), welcher die Einhaltung der Verbandskriterien (z.b. ARPO) zu überwachen hat. Dabei ist festzustellen, ob die Veranstaltung auch mit den satzungsgemäßen Zielen der VFD vereinbar ist. Die Genehmigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Punkte 2-14 sind zu berücksichtigen und deren Einhaltung ist durch den Veranstalter (in dessen Auftrag ebenso durch den Organisator) zu überwachen. Zu 3. Teilnehmende Pferde müssen haftpflichtversichert sein. Dies ist vom Teilnehmer in der Anmeldung zu bestätigen. Darauf ist auch in der Ausschreibung hinzuweisen. Je nach Veranstaltung sollten keine Pferde teilnehmen, die den Zahnwechsel noch nicht abgeschlossen haben (ca. 5 Jahre). Kriterien für VFD-Veranstaltungen 2
3 Zu 4. Für alle minderjährigen Reiter besteht am Pferd Reithelmpflicht. Der Helm muss mindestens der Euronorm "DIN EN 1384 entsprechen, über einen Kinnverschluss verfügen und ordnungsgemäß verschlossen sein. Die Anmeldung Minderjähriger muss von mindestens einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Darauf ist in der Ausschreibung/Anmeldung bereits hinzuweisen. Zu 5. Je nach Veranstaltung ist der Einsatz von Fachkompetenz in Form von VFD Übungsleitern, VFD-Rittführern oder auch Fachreferenten vorgeschrieben. Sie sind frühzeitig in die Planung mit einzubinden. Zu 6. Der Veranstalter versichert die Veranstaltung mindestens gegen Haftpflichtschäden. Ggf. besteht bei der durch den Vorstand genehmigten Veranstaltung bereits ausreichender Haftpflicht- Versicherungsschutz über die VFD, was im Einzelfall zu prüfen ist. Es ist in der Ausschreibung/Anmeldung ein Haftungsausschluss zu vereinbaren, soweit dieser gesetzlich zulässig ist. Die Verwendung der durch den AK-Recht empfohlenen Ausschreibungsklauseln als Grundlage der Veranstaltungsbedingungen wird dringend empfohlen! 1 Bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Nichtmitgliedern sollte auch die Strafordnung des Bundesverbands zum Gegenstand der Veranstaltungsbedingungen gemacht werden, da es andernfalls kaum möglich ist, Verstöße gegen den Tierschutz etc. durch Nichtmitglieder zu ahnden. Zu 7. Je nach Veranstaltung sind alle erforderlichen Genehmigungen durch den Veranstalter, oder im Rahmen vereinbarter Arbeitsteilung auch durch den Organisator bei den zuständigen Behörden einzuholen und eventuelle Auflagen einzuhalten. (z.b. Ordnungsamt, Schankgenehmigung, GEMA, Straßensperren, Reitwege etc.) Zu 8. Eingesetzte Übungsleiter, Rittführer, Jugendleiter und Helfer sollten generell, müssen aber zumindest wenn Aufsichts- und/oder Betreuungspflichten für Kinder oder Jugendliche übernommen werden, eine Verpflichtungserklärung zur Beachtung des Kinder- und Jugendschutzes gegenüber dem Landesverband abgegeben haben (Erläuterung und Muster im Sportwartehandbuch) 1 Haftungsauschlussklausel bitte keinesfalls anders formulieren, sie könnte dadurch sonst völlig unwirksam werden! Kriterien für VFD-Veranstaltungen 3
4 Zu 9. Die Veranstaltung ist korrekt und für alle Mitglieder zugänglich auszuschreiben. In der Ausschreibung müssen alle relevanten Daten ersichtlich sein. (Veranstalter, Organisator, Inhalte, Anfahrt, Haftung, Termin...) In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass nur haftpflichtversicherte und gesunde Pferde, die frei von ansteckenden Krankheiten oder Seuchen sind, an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Weiterhin müssen alle VFD- Mitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. Die Veranstaltung muss rechtzeitig in einem VFD-Medium beworben werden (Terminkalender, VFDnet, P+F und/oder regionale VFD-Medien). Zu 10. Eine Klärung mit dem zuständigen VFD-Vorstand über die Verwendung von Überschüssen oder ggf. auch die Bezuschussung muss erfolgt und dokumentiert sein. Ebenfalls die Fragen der korrekten Versteuerung. Der beauftragte Organisator hat eine exakte Abrechnung mit Originalbelegen dem Vorstand (Kassenwart) binnen einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist vorzulegen. Diese verbleiben beim Vorstand (Kassenwart) zu Buchhaltungszwecken. Zu 11. Als Mindestanforderung ist das Deutsche Tierschutzgesetz einzuhalten und die VFD- Leitsätze zum Umgang mit dem Pferd sind zu beachten. Teilnehmer die sich tierschutzwidrig verhalten, sind von der Veranstaltung umgehend auszuschließen. Der unmäßige Einsatz von Gerte, Sporen oder anderer Hilfsmittel ist ebenfalls zu untersagen. Weiterhin sind die regionalen Naturschutzgesetze und die Straßenverkehrsordnung sowie gegebenenfalls weitere Gesetze und Verordnungen zu beachten und einzuhalten. Ggf. müssen Straßenübergänge gesichert (nur nach Auflage des zuständigen Straßenverkehrsamtes zulässig) oder Regelung durch die örtliche Polizei bzw. die zuständige Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Zu 12. In einigen Bundesländern wird bei Beteiligung von Pferden aus unterschiedlichen Ställen die Anmeldung sämtlicher Veranstaltungen verlangt. Zu 13. Der Organisator hat dafür Sorge zu tragen, dass das Umfeld der Veranstaltung für den Verband repräsentativ ist und entsprechend den Anforderungen genügt. So müssen ggf. ausreichende Parkflächen für Fahrzeug und Hänger, sanitäre Anlagen, den Anforderungen entsprechend bereitbare Flächen bereitgestellt werden, sowie akzeptable Haltungsbedingungen im Umfeld vorliegen Kriterien für VFD-Veranstaltungen 4
5 Zu 14. Alle Schäden, Unfälle und Verletzungen an Sachen, Personen oder Tieren sind dem genehmigenden Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst die Inanspruchnahme des Veranstalters durch den Geschädigten unwahrscheinlich erscheint! Dabei sind Name, Adresse, Telefonnummer des Geschädigten und des Verursachers ggf. Name und Besitzer der betroffenen Tiere, sowie eine kurze Beschreibung des Unfallhergangs unter möglichst Benennung von Zeugen beizulegen. Hierzu steht das Formular Schadenmeldung zur Verfügung. Die Melde- und Auskunftspflichten müssen unbedingt eingehalten werden, da andernfalls die Versicherung von der Leistungspflicht befreit ist, oder die Leistung mindern kann! Ebenfalls müssen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Angabe der Sachlage und des Verursachers beim Vorstand gemeldet werden. Zu 15. Bei Veranstaltungen ist zu gewährleisten, dass zur Erstversorgung verletzter Menschen oder Tiere geeignete Personen anwesend sind. Rettungswege müssen frei und zugänglich sein. Bei größeren Veranstaltungen sind ggf. Sanitäter und Tierärzte anzufordern (ggf. behördliche Auflagen beachten). Bei jeder Veranstaltung ist zumindest im Bedarfsfall für eine schnelle Alarmierung (Bereitstellung von Handy; Telefonnummern) von Rettungskräften und Tierarzt zu sorgen. Kriterien für VFD-Veranstaltungen 5
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