Verordnttng. über. Der schweizerische Bundesrath, :auf den Antrag seines Militãrdepartements, verordnet: l. Train (Linientrain). 1. Zutheilung.

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1 Verordnttng über.. die Train- und Pionnier-Offiziere, -Unteroffiziere und -Soldaten der Stãbe und der Truppeneinhe.iten, sowie die berittenen Trompeter der Brigadeund Regimentsstãbe der lnfanterie. (Vom 7. Heumonat 1876.) Der schweizerische Bundesrath, :auf den Antrag seines Militãrdepartements, verordnet: l. Train (Linientrain). 1. Zutheilung. Den Staben der zusammengesezten Truppenkõrper sind.an Trainoffizieren, Unteroffizieren und Soldaten zuzutheilen: T rain. Adjutant- Train- Of:fiziere. Unterof:fi.ziere. Soldaten. Dem Infanterie-Regiment.1 1 D er Infanterie- Brig~de Der Armeedi~ision \

2 2 2. Linientrain zuzu- Den Truppeneinheiten ist f~1gender theilen: lnfanterie-bataillon Dragoner-Schwadron Verwaltungs-Kompaguie Gefreite. Trainsoldaten Zu den Schüzenbataillonen des Auszugs uud der Landwehr werden die 7- Manu Traiu gestellt "vie folgt : Bataillon 1 Waadt 7 Maun. 'j j 2 Freibtn~g 3 'j j Neuenburg 1 j j Genf 3 j') Wallis 3 Be r n 7 1) 4 Bern 3 Luzern 2 j j Nidwaldeu 2 ')") 5 Aargau 5 Solothurn 2,, B~sel-Landschaft- T) 6 Zürich 7.,, 7 Thurgau 2 Appenzell St. Gallen 5 8 Graubünden 2 Tessiu 1 Glarus 2 Schwyz 2 To t al 56 Maun. (V erordnung über Zutheilung d er Trainsoldaten an die Schüzenbataillone vom 13. Herbstmonat 1875.)

3 Zu den kon1binirten Infanteriebataillonen Nr. 47 und 84 werden die 7 Maun Tra~n gestellt w1e folgt : Bataillon 47 Obwalden 5 Mann.,, Nid,valden 2 j j 84 Appenzell A.-Rh. 4 j j j j 1.-Rh. 3 i1 3. Die clen Staben der zusa1n1nengesezten Truppenl~orper und den Truppeneinheiten zuzutheilenden Trainsoldaten vverden aus denjenigen Trainrekruten gezogen, welche eine Trainrekrutenschule mit Erfolg bestanden haben und sich durch Energie und personliche Initiative auszeichnen. Die Zutheilung geschieht durch d en W affenchef der Artillerie nach Mai.) ga be d er Territorialeintheilung un d un te r Kenntnii.)gabe an die betreffenden l{antone für sich und zuhanden d er Kontrolführer, sovvie an d en Komn1andanten des Trainbataillons. U e b er d en d en S ta ben d er zusamnlengesezten Truppenkorper zugetheilten Train ist überclies den Divisionaren l{enntnii.) zu geben. 4. Kontrole. Die in 1 und 2 ervvahnten Trainoffiziere, Unteroffiziere und Soldaten -vverden in die I{orpskontrolen der Stabe, resp. der l{on1pagnien, denen sie zugetheilt sind, eingetragen. U eberdies "vird durch d en l{on1lnanclahten des Tra,inbataillons der Division eine Kontrole darüber geführt. 5-. Befordet ungen. Die Beforderung der den Staben der Infanteriebataillone zugetheilten Gefreiten erfolgt. auf d en V orschlag des l{om: mandanten des Trainbataillons durch den Ba(aillonskomman:- "}j 3

4 4 danten. Die Gefreiten kõnnen beliebig aus dem gesammten Linientrain der Division ausgezogen werden, solle:t;i aber wenn immer n1õglich dem gleichen Rekrutirungskreis angehõren, wie die Einheit selbst, welcher sie zugetheilt werden. Dem Bataillonskornmandanten sind von den Schulkommandanten jeweilen durch V ertnittlung der kantonalen Militãrbehõrden die Konduitenlisten der zugetheilten Mannschaft zuzustellen. Die Befõrderung der den Regimentsstãben der lnfanterie zugetheilten Adjutant-Unteroffiziere geschieht im EinverstãndniE mit de1n W affenchef d er Artillerie durch d en Kommandanten des Trainbataillons. Der detn Brigadestab zugetheilte Offlzier ist ent\veder Lieutenant oder Oberlieutenant. W ahl un d Befõrderung geschieht nach Ma~gabe der Art. 58, 59 und 65 der Militãr- organisation durch den Bundesrath. 6. Unterricht. Der Unterricht der den Stãben und Truppeneinheiten zugetheilten Trainmannschaften ist Sache der Artillerie,vaffe_,, und es gehen, demgemãb die bezüglichen Antrãge vom Oberinstruktor, resp. Waffenchef der Artillerie aus. So oft die Brigade oder die Division besammelt und im U ebrigen, so oft dies speziell angeordnet wird, hat d er Linientrain mit de1jenigen Truppenabtheilung einzurüken,, der er zugetheilt ist. Die Anordnung, ob beim Aufgebot einer Einheit der Linientrain mit aufzubieten sei o d er nicht, geht nach Ma~gabe des Schultableau von demjenigen W affenchef aus, z u dessen W affe di e Einheit gehõrt. So li d er Linientrain für si eh z u Ue bungen aufgeboten werden, so geht die Anordnung des Aufgebotes vom Waffenchef der Artillerie aus.

5 Der ErlaB des Aufgebotes für den Linientrain der Truppeneinheiten ist Sache der Kantone. Der den Staben der zusa1nmengesezten Truppenkõrper angehõrende rr,rain \Vird direkt vom w affenchef der Artillerie aufgeboten. 7. Bekleidung. D er Linientrain tragt di e Artillerie-(Train)-U niform un d folgende Abzeichen: Der den Staben der zusam1nengesezten Truppenkõrper und den TI"uppeneinheiten des Bundes zugetheilte Train tragt an der Kopfbedekung die eidgenõssische, der den kantonalen Truppeneinheiten zugetheilte Train die kantonale Cocarde. Der den Truppeneinheiten zugetheilte rrrain tragt an der Kopfbedekung und auf den Achselklappen die Nummer d er Einheit, d er er zugetheilt ist; d er d en S ta ben d er zusamnlengesezten Truppenkõrper zugetheilte Train erhalt die Nummer des Trainbataillons der betreffenden Division. Für Alle weibe Pompons., 8. Bewaffnung. Soldaten und Gefreite werden mit den1 Faschinenmesser, di e Adjutant-U nteroffiziere mit de m Offizierssabel bewaffnet. 9. -~ Di e bi~herigen W agenmeister werden d en lnfanterie-. kompagnien als W achtmeister zugetheilt. 5

6 6 II. Pionniere. 10. Zutheilung. De n S ta ben d er Infanterie - Regimenter wird J e ein Pionnieroffizier zugetheilt. Die Pionnieroffiziere der vier Regimenter der Arineedivision sollen in der Regel die dem Offizierscadre en1er Sappeurkompagnie entsprechenden Grade bekleiden. 11. De1n Füsilier- oder Schüzenbataillon vve-rden zugetheilt: W ach tmeister o d er Korporal. Pionnier. S ta b 1 Ko1npagnie je vier 16 Zwei der Pianniere per Bataillon konnen zu Gefreiten befõrdert vverden. 12. Die den Infanteriekompagnien züzutheilenden Pionniere vverden aus denjenigen Sappeurrekruten ausgezogen,. welcl~e die Rekrutenschule 1nit Erfolg bestanden haben und sich purch Energie und personliche Ini~iative auszeichnen. Die Zutheilung geschieht durch den W affenchef des Genie nach 1\tia.Ggabe der Territorialeintheilung und unter Kenntnif~gabe an die betreffenden Kantone 'für sich und zuhanden der Kontrolführer, sowie an die betreffenden Regiments-Pionnier-Offiziere. Ueber die den Stãben der Infanterieregünenter zugetheilten Pionnieroffiziere ist überdies den Divisionaren Kenntni~ zu geben.

7 7 13. Kontrole.- Die Pionnieroffizie:re und Pionniere werden in die Korpskontrolen d er Stãbe, resp. der Kompagnien, denen si e zugetheilt sin d, eingetragen. U eberdies werde:u d ur eh di e Pionnieroffiziere der Infanterie-Regimenter besondere Kontrolen der Pionniere geführt. Die Pionniere der Schüz,enbataillone kommen jeweilen auf das Verzeichni~ des ersten Regiments und diejenigen der nicht hn Reghnentsverbande stehenden :Füsilierbataillone Nr. 98 und 99 auf dasjenige des vierten Regiments der Division. 14. Beforderungen. Die W ahl der Pionniergefreiten bei den Infanterie Kompagnien erfolgt durch den Kompagniechef nach dem, V orschlage des Pionnieroffiziers des Regiments. Die W ahl unterliegt der Genehtnigung des Bataillonskommandanten, \velchem auch die Ernennung und Beforderung des Pionnier Unteroffiziers des Bataillonsstabes nach Einholung des Vorschlages des Pionnieroffiziers des Regiments zusteht. Den Kompagniekommandanten sind von den Schulkommandanten jevveilen durch Vermittlung.der kantonalen Militarbehõrden die Conduitenlisten der zugetheilten Pionniere zuzustellen. Die Pionnieroffiziere der Regimentsstãbe werden nach Ma~gabe der Artikel 58, 59 und 65 der Militãrorganisation aus den Offizieren der Geniewaffe gewãhlt. AusnahmsV\reise kõnnen auch geeignete Infanterieoffiziere, nachdem sie in einer Genieschule ein Fahigkeitsz~ugniB erworben haben, gewãhlt "verden.

8 ,'.,.: Unterricht. ~~ Der Unterricht der den Staben und Truppeneinheiten zugetheilten Pionnieroffiziere und Pionniere ist Sache der Geniewaffe, und es gehen.demgemag die bezüglich~n Antrage vom Oberinstruktor, resp. W affenchef des Genie aus. So oft di e Brigade oder di e Di vision besammelt wird, un d im U ebrigen, so oft dies speziell angeordnet wird, ha ben difj Pionniere mit de1jenigen Truppenabtheilung- einzurüken, der sie zugetheilt sind. Die Anordnung ~ 9b beim Aufgebot einer Einbeit die Pionniere mitaufzubieten seien oder nicbt, geht nach MaBgabe des Schultableau von demjenigen Waffenchef aus, zu dessen W affe di e Einheit. gehõrt. Sollen di e Pionniere für si eh z u U ebungen aufgeboten werden, so gebt di e Anordnung des Aufgebotes vom W affenchef des Genie. aus. Der ErlaB des Aufgebotes für die den Truppeneinheiten zugetheilten Pionniermannschaften ist Sache der Kantone, für die Pionnieroffiziere Sache des W affenchefs. l 16. Bekleidung. Die lnfanterie-pionniere tragen die Genieuniform und folgende Abzeichen : An der Kopfbedekung: Offiziere: eidg. Cocarde., Sappeur-Abzeichen nebst Nummer de r Di vision in ara bischen Ziffern. Mannschaft: kantonale Cocarde, Sappeur-Abzeichen nebst N ummer d er Truppeneinheit, d er si e zugetheilt sin d. Am Rok, Kaput und Aermelweste: Mannschaft: N ummer d er Achselklappe von der Truppen-.. einheit, der sie angehõren.

9 17. Bewaffnung. Die Be\:vaffnung ist einstweilen dieselbe wie der übrigen Genietruppen. Die grundsazliche Feststellung der Bewaffnung und Aus rüstung mit W erkzeugen bleibt einer speziellen V erordnung vorbehalten Brigade- und Regiments-Trompeter der Infanterie. 18. Zutheilung. * Jedem Stabe einer Infanterie-Brigade und jedern Stabe eines Infanterie-Regiments wird je ein berittener Trompeter (Signalist) zugetheilt. Die Zutheilung geschieht durch den W affenchef d er Kavallerie nach MaBgabe der Territorialeintheilung und unter KenntniBgabe an die bêtreffenden Kantone, sowie an die Divisionskommandanten und den Hauptmann der Guidenkompagnie. 19. Kontrole. Die in 18 erwãhnten Trompeter werden in die Korps~ kontrole d er betreffenden Stãbe, d en en si e zugetheilt sin d, eingetragen. Ueberdies wird durch den Chef der der Division zugetheilten Guidenkompagnie ein V erzeichn,ib der Brigade- und, Regimentstrompeter geführt. 20. Unterricht. Der Unterricht der den Brigade- und Regimentsstãben zugetheilten Trompeter ist Sache der KavallerieV\raffe, und es

10 10 gehen demgema~ die bezüglichen Antrãge vom Oberinstruktor, resp. W affenchef der Kavallerie aus. So oft es sích um die Besammlung der Brigade oder des Regiments handelt, werden die betreffenden Trompeter miteinberufen; in denjenigen Jahren, in welchen sie keinen Dienst bei den Stãben zu thun ha ben, werden sie z u d en Wiederholungskursen der Guidenkompagnien gezogen. Die Aufgebote für den Instruktionsdienst werden vom W affenchef der Kavallerie erlassen. 21. Bekleidung und Bewaffnung. Die Brigade- und Regimentstrompeter tragen Be~leidung und Bewaffnung der Guidentrompeter, mit der Ausnahme, 1 da~ die Nummer auf der Achselkl~ppe wegfallt. Sie er-. halten auf d er Kopfbedekung di e N ummer d er d er betreffenden Division zugetheilten Guidenkompagnie. Die Stabstrompeter, werden mit Clairons ausgerüstet.! 22. Pferdestellung. Für die Pferdestellung der Brigade- und Regimentstronlpeter gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Guidentrontpeter. B er n, den 7. Heumonat Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundesprãsident: Welti. Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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