Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) in der Automobilindustrie. (QM-System nach ISO 9001) qsv.de

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1 Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) in der Automobilindustrie (QM-System nach ISO 9001) qsv.de

2 Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land - nachfolgend als Kunde bezeichnet und Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land - nachfolgend als Lieferant bezeichnet wird mit dem Ziel der Sicherung der Qualität der gelieferten Produkte folgendes vereinbart: Präambel Diese im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossene Qualitätssicherungsvereinbarung QSV beschreibt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Bezug auf die Sicherung der Qualität aller gelieferten Produkte. In der QSV werden die notwendigen Maßnahmen und Regelungen zur Konformität und Zuverlässigkeit der zu liefernden Produkte und Leistungen beschrieben, um die erwartete Lieferqualität sicherzustellen, die im Endprodukt erreicht werden muss. 1. QM System Der Kunde setzt voraus, dass der Lieferant ein umfassendes QM-System nach ISO 9001 installiert hat, dieses entsprechend umsetzt und zwar beginnend mit der Produktplanung. Der Kunde erwartet, dass der Lieferant das QM-System ständig verbessert und insbesondere über den aktuellen Stand der ISO 9001 hinaus die Forderungen der Automobilindustrie nach ISO/TS in der jeweils jüngsten Ausgabe konsequent beachtet. Grundsätzlich hat der Lieferant sicherzustellen: Die Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung von Abweichungen oder Fehlern, um von einem System der Fehlererkennung zu einem System der Fehlervermeidung mit dem Ziel der Null Fehler Produktion zu kommen.

3 Die Durchführung von Prüfungen, mit denen Abweichungen und Fehler im Verlauf der Produktion und vor der Auslieferung des Produktes erkannt werden. Das Durchführen von Korrekturmechanismen, wenn Abweichungen und Fehler aufgetreten sind. Die Dokumentation der Qualitätslage über die Fertigungsschritte. Die Qualifizierung der Mitarbeiter durch Schulung und Information. Seine Unterlieferanten werden ebenfalls zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus dieser Vereinbarung rechtzeitig verpflichtet oder aber gegebenenfalls die Qualität seiner Zulieferteile durch geeignete Maßnahmen sichergestellt. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen dieser Ziffer 1 durch den Lieferanten stellt eine wesentliche Verletzung seiner Pflichten nach dieser Qualitätssicherungsvereinbarung dar. 2. Bemusterung allgemein Durch Vorserie und die anschließende Bemusterung muss vor Serienbeginn der Nachweis erbracht werden, dass alle Kundenforderungen an das Projekt erfüllt werden. Die Bemusterung erfolgt nach PPF VDA Band 2 oder PPAP QS 9000, die Erstmuster- und ggf. Referenzmuster sind entsprechend aufzubewahren. IMDS Datenbank (internationales elektronisches Material Daten-System) zu Inhaltstoffen in Zukaufteilen. Der Lieferant hat die entsprechenden Angaben in der IMDS-Datenbank bereits vor Lieferbeginn einzugeben. Gegebenenfalls ist eine Abstimmung mit der Qualitätssicherung des Kunden vorzunehmen. Im Erstmusterprüfbericht ist die akzeptierte ID-Nummer anzugeben. 3. Erstbemusterung Erstmuster sind Produkte und Materialien, die vollständig mit serienmäßigen Betriebsmitteln und unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt worden sind. Sie sollen als Zufallsstichprobe aus einer repräsentativen Produktionsmenge unter Serienbedingungen entnommen werden. Die Losgröße ist unter Berücksichtigung der Produktart zu wählen, sie kann auch vom Kunden vorgegeben werden. Bei Werkzeugen mit mehreren Nestern, Mehrfach-Stanzwerkzeugen, etc. ist die komplette Anzahl der Nester auf dem Erstmusterprüfbericht einzutragen und jedes Formnest zu bemustern. Erstmuster müssen zeichnungsgerecht ausgeführt sein. Es sind alle Forderungen auf der Zeichnung zu bemustern (z.b. alle Texte und Normen, etc.). Wird eine nicht zeichnungsgerechte Ausführung erreicht, dürfen die Muster nur angeliefert werden, wenn zu der Abweichung eine schriftliche Abweicherlaubnis vom Kunden beigefügt ist. Der Erstmustersendung ist das ausgefüllte Deckblatt (mit Unterschrift) zum Erstmusterprüfbericht beizulegen. Der vollständige Bericht ist dem zuständigen Qualitätsmitarbeiter des Kunden per (1x in Excel und 1x im PDF-Format unterschrieben) zuzusenden.

4 4. Nachweis der Prozessfähigkeit Um Informationen über die Fähigkeit von Prozessen zu erhalten sind zu allen Freigabepunkten eines Projektes durch den Lieferanten Prozessfähigkeitsanalysen durchzuführen. Hinweise über die Durchführung von Prozessfähigkeitsanalysen im Allgemeinen geben die Schriften VDA Bd. 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen und VDA Bd. 4 Prozessfähigkeitsuntersuchung aus der Reihe Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie. Zur Erstbemusterung Der Nachweis der Prozessfähigkeit für die sicherheitskritischen und/oder wichtigen Merkmale ist dem Erstmusterprüfbericht beizulegen und bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Erstbemusterung (Kundenspezifische Forderungen sind zu berücksichtigen!). Der Nachweis muss durch mindestens fünfundzwanzig 5er-Stichproben (=125 Proben) aus einer Fertigungslosgröße erfolgen. Während der Abnahmevorgänge sind keine Nachstellungen der Maschinen, Veränderungen der Parameter oder sonstige Eingriffe zulässig. Bei wesentlichen Störungen ist der Prozess neu zu starten, die Prüfung beginnt damit von vorne. Wird die geforderte Prozessfähigkeit nicht erreicht, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich den Produktionsprozess zu seinen Lasten zu optimieren. Bis dahin muss durch andere geeignete Maßnahmen eine mangelhafte Lieferung ausgeschlossen werden (100%-Prüfung). Ein terminierter Maßnahmenplan mit Verantwortlichkeiten in Form eines 8D-Reports ist dem Kunden in diesen Fällen unverzüglich vorzulegen. Grundsätzlich gilt für alle Werkzeuge, dass der Nachweis der Fähigkeit für jedes Formennest separat zu erfolgen hat. Der Lieferant erbringt auf Verlangen vom Kunden den Nachweis über die Einhaltung der geforderten Werte durch Einsichtgewährung in die Dokumentationsunterlagen vor Ort oder durch Übersendung der entsprechenden Dokumentationen innerhalb von 2 Arbeitstagen. 5. Requalifikationsprüfungen Alle Produkte müssen gemäß den Produktionslenkungsplänen einer vollständigen Maß- und Materialprüfung unterzogen werden. Der Lieferant hat die Anforderungen zur Requalifikationsprüfung 1x jährlich sicherzustellen und dem Kunden auf Wunsch diese innerhalb von 2 Arbeitstagen vorzulegen. 6. Serienüberwachung Zu jedem Artikel wird ein artikelspezifische Qualitätssicherungsvereinbarung (QV) abgeschlossen. Hier wird mindestens 1 Bauteilmerkmal festgelegt (je nach Kundenvorgabe). Für alle festgelegten Merkmale ist ein lückenloser Nachweis zu erbringen über bestimmte, beherrschte Produktionsverfahren, durchgeführte Prüfungen, etc. eine konsequente Dokumentation aller Daten, Messwerte und Lieferpapiere ist notwendig. Die Dokumentation muss u. a. über Festlegung von Fertigungsvorgaben, Durchführung von festgelegten Prüfungen, Dokumentation aller Einstelldaten bzw. Prüfwerte, Dokumentation der Prüfmittelüberwachung, eindeutige Lieferchargenzuordnung zu Prüfdokumentationen, Fertigungsdaten und Materialchargen eindeutige Nachweise erbringen. An den

5 gelieferten Produkten muss erkennbar sein, zu welchem Produktionslos (-charge) das einzelne Produkt gehört. 7. Aufbewahrung Die Aufbewahrung aller unter diese Forderungen fallenden Dokumente und Muster muss gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgen (Mindestforderung) und dürfen nach Produktauslauf für Serie und Ersatzteilbedarf erst nach 15 Jahren vernichtet werden. Im Falle einer Firmenauflösung oder eines Konkurses hat der Kunde einen Herausgabeanspruch aller Unterlagen der Kunden-Produkte, soweit bei diesen die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist noch nicht verstrichen ist. Der Lieferant gestattet dem Kunden, die Einhaltung einer einwandfreien Dokumentation jederzeit nachzuprüfen und in alle relevanten Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. 8. Prozessänderungen Jede qualitätsrelevante Umstellung des Herstellverfahrens, eine Verlagerung in eine andere Fertigungsstätte oder auf andere Maschinen, eine Änderung der Rohstoffbasis etc., die Einfluss auf die Produkteigenschaften haben können, muss der Lieferant dem Kunden vorher mitteilen. Je nach Art und Umfang der Änderung entscheidet der Kunde, ob eine neue Serienfreigabe erforderlich wird oder nicht. Sämtliche Änderungen am Produkt und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf beim Lieferanten zu dokumentieren. 9. Audits Der Kunde kann beim Lieferanten bzw. dessen Unterlieferanten Qualitätsaudits, auch mit seinem Endkunden, durchführen. Termin und Umfang werden einvernehmlich geregelt. Der Lieferant hat den Auditoren Zugang zur Fertigung und den Prüfstellen zu gestatten sowie Einsicht in Qualitätsanweisungen und Kontrollunterlagen zu ermöglichen. Dabei werden angemessene Maßnahmen zur Sicherung des Know-hows des Lieferanten akzeptiert. Das Audit-Ergebnis wird dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt, der sich sofern notwendige Maßnahmen festgestellt wurden zu Korrekturmaßnahmen verpflichtet. 10. Produktverantwortung und Produktsicherheit Die primäre Herstellerverantwortung für die verwendet en Produkte liegt beim Lieferanten. Der Lieferant hat daher alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Produktsicherheit seiner Produkte zu sichern und stetig zu verbessern.

6 11. Wareneingangsprüfung Die Ware wird beim Kunden nach Eingang in dem ihm zumutbaren und ihm technisch möglichen Umfang auf Qualität, einschließlich offenkundigen Mängeln und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen bei Lieferant per Brief, Telefax, oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kunde - oder im Fall des Streckengeschäfts sein Abnehmer - den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen. 12. Reklamationen / Beanstandungen Bei Beanstandungen durch den Kunden reagiert der Lieferant unverzüglich. Er bestätigt sofort schriftlich den Empfang einer Reklamation und übermittelt innerhalb von 24 Stunden einen ersten Bericht (8D-Report) mit Sofort-Maßnahmen an den Kunden und hat unverzüglich fehlerfreien Ersatz zu liefern. Die Anschlusslieferungen müssen deutlich gekennzeichnet werden. Fehlerursachen und Korrekturmaßnahmen sind umgehend, jedoch innerhalb von spätestens 5 Kalendertagen vorzulegen. Der Lieferant hat max. 10 Arbeitstage Zeit, um den 8D-Report abgeschlossen beim Kunden vorzulegen. Um Bandstillstände zu vermeiden, behält sich der Kunde vor Nacharbeiten/Sortierungen selbst oder durch Dritte, zu Lasten des Lieferanten, zu beauftragen. Die nächsten 3 Folgelieferungen sind gesondert auf den Fehler zu 100% zu überprüfen und deutlich zu kennzeichnen mit 100% Kontrolle durchgeführt i.o. je Palette (bei kleinerer Losgröße je Verpackungseinheit). Für jede berechtigte Reklamation berechnet der Kunde dem Lieferanten Administrationskosten in Höhe von 250,00. Alle weiteren anfallenden Kosten wie Sortier-, Handling-, Transport-, Reparatur-, Ersatz-, Rückrufkosten etc. werden aktuell weiterberechnet. Weitere Ansprüche, insbesondere gesetzliche Schadenersatzansprüche, bleiben dem Kunden vorbehalten. 13. REACH Der Lieferant wird sicherstellen, dass die aktuellen Anforderungen aus der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in der jeweils aktuellen Fassung fristgerecht eingehalten werden und jeglicher Informationspflicht durch o.g. Verordnung seitens des Lieferanten nachgekommen wird. 14. RoHS Der Lieferant sichert zu, dass einschlägige Stoffliche Vorgaben(gefahrstoffrechtlich und abfallrechtlich definierte Stoffverbote z.b. Richtlinie 2002//95/EG RoHS) sicher eingehalten werden. Er verpflichtet sich, bei Abweichungen diese unverzüglich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu deklarieren (Freigabe des Kunden erforderlich).

7 15. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel Gerichtsstand für Kaufleute ist Ort. Der Lieferant kann auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihrer Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 16. Kündigung Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Soweit durch die Kündigung nach Satz 1 Nachteile hinsichtlich den vertraglichen Pflichten des Kunden gegenüber seinem Abnehmer entstehen, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung für den Lieferanten ausgeschlossen, solange hierdurch das Verhältnis des Kunden zum Abnehmer entsprechend berührt werden würde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Dies gilt auch für den Fall einer bevorstehenden Insolvenz, welche von jeder Vertragspartei rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der anderen Vertragspartei anzuzeigen ist. 17. Geheimhaltung Beide Parteien sind zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen verpflichtet. Die zwischen den Vertragsparteien geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung gilt insoweit auch für diese Qualitätssicherungsvereinbarung, mit der Maßgabe, dass das die Geheimhaltung betreffende Projekt jeweils genannt wird. 18. Versicherung Der Lieferant hat hinreichenden Versicherungsschutz stets sicherzustellen, insbesondere eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung sowie eine Rückrufkostenhaftpflichtversicherung, und dies bei Vertragsschluss gegenüber dem Kunden schriftlich durch Vorlage einer geeigneten Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Der Kunde hat im Übrigen jederzeit das Recht, die Vorlage einer aktuellen Versicherungsbescheinigung des Lieferanten zu verlangen, welche hinreichend Auskunft zum Versicherungsschutz erteilt. Soweit sich herausstellt, dass der Lieferant über nicht ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, ist er verpflichtet, unverzüglich den Versicherungsschutz auf seine Kosten angemessen anzupassen und dies gegenüber dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß des Lieferanten gegen seine Verpflichtungen nach dieser Ziffer 18 berechtigt den Kunden zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieser Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) und der sofortigen Beendigung des vereinbarten Lieferverhältnisses. Etwaige Schäden des Kunden infolge unzureichenden Versicherungsschutzes hat der Lieferant ihm zu erstatten.

8 19. Unterlieferanten Sofern sich der Lieferant seinerseits, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden (Zustimmung nicht erforderlich für Werkzeug- und Rohstofflieferanten), zur Erfüllung seiner Lieferpflichten gegenüber dem Kunden eines Unterlieferanten bedient, hat der Lieferant stets sicherzustellen, dass er seinen Unterlieferanten vor Abschluss dieser Qualitätssicherungsvereinbarung entsprechend seinen Verpflichtungen gegenüber Kunde vertraglich verpflichtet. Es wird vereinbart, dass der Unterlieferant im Sinne von 278 BGB ein Erfüllungsgehilfe des Lieferanten ist. Der Lieferant hat gegenüber dem Kunden ein Verschulden des Unterlieferanten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 20. Sonstige Bestimmungen Diese Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) sowie zugehörige Absprachen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. 21. Mitgeltende Unterlagen Es gelten ergänzend die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden in der jeweils gültigen Fassung, welche dem Lieferanten bekannt und dieser Vereinbarung beigefügt sind. Die Regelungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung sind vorrangig. 22. Geltendes Recht Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort/Datum... (Unterschrift/Stempel Kunde) Ort/Datum... (Unterschrift/ Lieferant Kunde)

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