Lösungsvorschläge zur Probeklausur 2

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1 Prof. Dr. Buchholz Lösungsvorschläge zur Probeklausur 2 Aus didaktischen Gründen werden die Lösungsvorschläge wesentlich ausführlicher dargestellt, als es unter Klausurbedingungen notwendig wäre. Die Lösungsvorschläge sollen zu einem Lerneffekt führen. Im Folgenden steht die Abkürzung GZJA für Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, 7. Auflage. Damit Sie Ihre Leistung einschätzen können, findet sich am Schluss jeder Aufgabe ein Schema zur eigenen Beurteilung. Hierbei werden die Stufen Wissensstand unter 50%, genau 50% und über 50% unterschieden. Wenn ihr Wissen bei einer Aufgabe unter 50% liegt, wäre sie nicht bestanden. Um die Klausur insgesamt zu bestehen, muss Ihr Gesamtwissen bei mindestens 50% liegen. Bei Ihrer Einschätzung sollten Sie möglichst realistisch sein, damit Sie sich nicht falsch einschätzen. Rechtshinweis: Die Lösungshinweise beziehen sich auf mein Lehrbuch Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS in der 7. Auflage. Es ist möglich, dass andere Autoren unterschiedliche fachliche Meinungen zu einzelnen Themen vertreten. Daher besteht kein Anspruch auf eine universelle Richtigkeit der folgenden Lösungshinweise.

2 - 2 - Lösung zu Aufgabe 1 (Kapitalkonsolidierung nach HGB) a) Literaturhinweis: GZJA, S Das Schema zeigt die Entwicklung der Konzernbilanz. Die Angaben erfolgen in Tausend Euro. Abkürzungen: Div. VG = Diverse Vermögensgegenstände, GRL = Gewinnrücklagen, NRL = Neubewertungsrücklage. Die "Anteile" sind Anteile an verbundenen Unternehmen. Aktiva Passiva Posten M-AG T-AG Konsolidierung Soll Haben Summenbilanz Konzernbilanz Div. VG Anteile a) Firmenwert a) Summe Gez. Kapital a) GRL a) NRL a) 80 - Bilanzgewinn a) Summe Die Bilanzposten der Mutter- und Tochtergesellschaft werden vertikal angeordnet und in der Summenbilanz addiert. Die in der Bilanz der T-AG vorhandenen stillen Reserven werden bereits vor der Konsolidierung aufgedeckt. Somit werden die Aktiva mit bewertet und auf der Passivseite erscheint eine Neubewertungsrücklage in Höhe von In der Konsolidierungsspalte werden die Eigenkapitalposten der T-AG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung der M-AG verrechnet. Es verbleibt ein positiver Unterschiedsbetrag von , der als Firmenwert aktiviert wird. In der letzten Spalte des Schemas erscheinen die Posten der Konzernbilanz: Auf ihrer Aktivseite erscheinen die Vermögensgegenstände der Mutter und Tochter (und des Firmenwerts) auf der Passivseite wird das Eigenkapital der Mutter ausgewiesen. Die Konsolidierungsbuchung lautet: "Firmenwert , gezeichnetes Kapital , Gewinnrücklagen , Neubewertungsrücklage , Bilanzgewinn /Anteile an verbundenen Unternehmen " b) Literaturhinweis: GZJA, S Die T-AG weist in ihren Vermögensgegenständen stille Reserven in Höhe von aus. Diese Bewertung ist steuerrechtlich nicht möglich, sodass der Wert der Aktivposten um über dem steuerlichen Wert liegt. Hieraus ergeben sich bei einem Steuersatz von 30% passive latente Steuern von Die Buchung lautet: "Diverse Vermögensgegenstände an Neubewertungsrücklage und passive latente Steuern " Der Wert der Neubewertungsrücklage nimmt um den Betrag der passiven latenten Steuern ab. Da die übrigen Posten unverändert bleiben, muss der Firmenwert als Restgröße entsprechend steigen: Alter Firmenwert neuer Firmenwert

3 - 3 - Die Konsolidierungsbuchung lautet mit latenten Steuern: "Firmenwert , gezeichnetes Kapital , Gewinnrücklagen , Neubewertungsrücklage , Bilanzgewinn an Anteile an verbundenen Unternehmen " c) Literaturhinweis: GZJA, S Die M-AG bezahlt für 80% der Anteile Dafür erhält sie 80% des Reinvermögens der T-AG. Da die Konzernbilanz alle Vermögensgegenstände und Schulden der Tochter enthält, muss auf der Passivseite der Konzernbilanz ein Ausgleichsposten für Minderheitsgesellschafter (AP) ausgewiesen werden. Er beträgt 20% des Reinvermögens. Für die M-AG gilt: 80% von ( ) = Da die Mutter bezahlt, entsteht ein positiver Firmenwert von Die Minderheitsgesellschafter erhalten (20% von ). Für die Entwicklung der Konzernbilanz gilt: Bis zur Summenbilanz ergibt sich kein Unterschied im Vergleich zur vollständigen Beherrschung. Erst in der Konsolidierungsspalte treten Differenzen auf, da das Eigenkapital der Tochtergesellschaft aufzuteilen ist. Konsolidierungsbuchungen für die M-AG: "Firmenwert , gezeichnetes Kapital , andere Gewinnrücklagen , Neubewertungsrücklage , Bilanzgewinn an Anteile an verbundenen Unternehmen ". Konsolidierungsbuchung für die Minderheitsgesellschafter: "Gezeichnetes Kapital , andere Gewinnrücklagen , Neubewertungsrücklage , Bilanzgewinn an Ausgleichsposten für Minderheitsgesellschafter " Aktiva Passiva Posten M-AG T-AG Konsolidierung Soll Haben Summenbilanz Konzernbilanz Div. VG Anteile a) Firmenwert a) Summe Gez. Kapital GRL NRL Bilanzgewinn a) 160 b) 40 a) 240 b) 60 a) 64 b) 16 a) 80 b) AP b) Summe Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

4 - 4 - Lösung zu Aufgabe 2 (Firmenwert im Konzernabschluss nach HGB und IFRS) a) Literaturhinweis: GZJA, S Da die M 1 -AG für die T 1 -AG über den Zeitwert des Reinvermögens bezahlt, stellt dieser Betrag einen positiven Firmenwert dar. Der Wert von gilt aber nur im Fall I), d.h. wenn keine latenten Steuern berücksichtigt werden. Im Fall II) erhöht sich der Firmenwert auf ,07. Der Mehrbetrag errechnet sich wie folgt: 0,31/(1-0,31) x = Zur Probe kann der gesamte Firmenwert wieder mit 0,31 multipliziert werden, um die latenten Steuern zu erhalten. b) Literaturhinweis: GZJA, S Es handelt sich um passive latente Steuern, da die Aufdeckung der stillen Reserven steuerrechtlich nicht nachvollzogen werden darf. Die latenten Steuern sind nach 306 Satz 3 HGB nicht zu berücksichtigen (Ansatzverbot). Das Ansatzverbot lässt sich mit dem Charakter des Firmenwerts begründen: Es handelt sich um einen immateriellen Posten, der eine Vielzahl von verschiedenen Vorteilen zusammenfasst (z.b. Image des Tochterunternehmens, Effizienz der Organisation, Ausbildung des Personals). Letztlich stellt der Firmenwert aber immer eine unsichere Größe dar, weil der Wert seiner Bestandteile nicht objektiv messbar ist. Würden auf den Firmenwert latente Steuern berücksichtigt, würde sein Betrag noch weiter steigen. Wie sich aus Teilaufgabe a) ergibt, würde der Firmenwert durch die Berücksichtigung von latenten Steuern quasi aufgebläht. Um diesen Effekt zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ein Ansatzverbot für die latenten Steuern auf den Firmenwert kodifiziert. c) Literaturhinweis: GZJA, S. 37, 99 und 199. Der derivative Firmenwert ist weder im Einzelabschluss noch im Konzernabschluss ein Vermögensgegenstand, da der Posten insbesondere nicht selbstständig verwertbar ist. Eine Übertragung ist nur mit dem gesamten Unternehmen möglich. Nach 301 Abs. 3 Satz 1 HGB ist der positive Unterschiedsbetrag zu aktivieren (Ansatzpflicht). Somit handelt es sich wie im Einzelabschluss um einen Sonderposten eigener Art. In späteren Jahren ist der Firmenwert wie im Einzelabschluss zu behandeln ( 309 Abs. 1 HGB). Somit muss eine planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer erfolgen. Ist der Abschreibungszeitraum länger als fünf Jahre, muss eine Begründung im Konzernanhang erfolgen ( 314 Nr. 20 HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn der beizulegende Stichtagswert voraussichtlich dauernd gesunken ist. Entfällt der Abschreibungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt, darf keine Zuschreibung erfolgen (Zuschreibungsverbot). d) Literaturhinweis: GZJA, S. 197 und Im HGB erhalten die Minderheitsgesellschafter einen Anteil am neubewerteten Vermögen der Tochtergesellschaft, aber nicht am Firmenwert. Nur die Muttergesellschaft, die mehr als den Anteil am neubewerteten Eigenkapital gezahlt hat, weist einen Firmenwert aus. Nach IFRS sind zwei Methoden anwendbar. Bei der Purchased Goodwill-Method erhalten die Minderheitsgesellschafter wie im HGB nur einen Anteil am neubewerteten Vermögen der Tochtergesellschaft. Bei der Full Goodwill-Method wird den Minderheitsgesellschaftern auch ein anteiliger Firmenwert zugerechnet. Probleme bereitet die Bestimmung dieses

5 - 5 - Firmenwerts, da nur die Muttergesellschaft eine Zahlung für ihren Firmenwertanteil geleistet hat. Eine einfache Umrechnung des Firmenwerts der Mutter auf die Minderheitsgesellschafter ist problematisch, da der Mehrheitsgesellschafter im Regelfall größere Vorteile aus dem Unternehmen ziehen kann. Durch die fehlende Bestimmbarkeit des gesamten Firmenwerts der Tochtergesellschaft ist der Full Goodwill-Approach als problematisch einzustufen. e) Literaturhinweis: GZJA, S Vom Zeitwert des Eigenkapitals der T 2 -AG entfallen (0,8 x ) auf die M 2 -AG, die für diesen Anteil nur bezahlt. Da bei der Neubewertungsmethode die stillen Reserven vollständig aufzudecken sind, entsteht ein negativer Firmenwert in Höhe von Er ist auf der Passivseite der Bilanz als (negativer) Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen ( 301 Abs. 3 Satz 1 HGB). Inhaltlich lässt sich der Posten als Eigen- oder Fremdkapital interpretieren: Eigenkapital liegt im Fall des "Lucky Buys" vor, wenn der Käufer das Unternehmen z.b. durch geschickte Verhandlungen zu einem günstigen Preis erwerben kann. Fremdkapital liegt bei einer drohenden Belastung vor, die noch nicht zu einem bilanzierungspflichtigen Sachverhalt geführt hat. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

6 - 6 - Lösung zu Aufgabe 3 (Quotenkonsolidierung und Equity-Methode) a) Literaturhinweis: GZJA, S Ein Gemeinschaftsunternehmen wird von zwei oder mehr Partnerunternehmen gemeinschaftlich und auf Dauer geführt. Die Partnerunternehmen sind unabhängig voneinander und gehören jeweils zu einem Konzern (als Mutter- oder Tochtergesellschaften). Die gemeinsame Führung wird tatsächlich ausgeübt. Hierbei sind wichtige Unternehmensentscheidungen bzgl. des Gemeinschaftsunternehmens einstimmig zu treffen. b) Literaturhinweis: GZJA, S Die Neu-AG bezahlt für einen 50%-Anteil am Gemeinschaftsunternehmen Z-AG. Die Z-AG weist im Erwerbszeitpunkt einen Zeitwert des Reinvermögens in Höhe von auf ( ). Da der Neu-AG 50% dieses Vermögens zustehen, beläuft sich der Wert des übernommenen Vermögens auf Der gezahlte Mehrbetrag von stellt einen positiven Firmenwert dar. Die stillen Reserven von werden in einer Neubewertungsrücklage erfasst. Die übrigen Eigenkapitalkonten betragen jeweils Da der Neu-AG 50% der jeweiligen Eigenkapitalposten zustehen, lautet die Konsolidierungsbuchung im Fall I (ohne latente Steuern): "Gezeichnetes Kapital , Gewinnrücklagen , Bilanzgewinn , Neubewertungsrücklage , Firmenwert an Beteiligung " Werden latente Steuern berücksichtigt (Fall II), entstehen für die stillen Reserven von passive latente Steuern von Der Restbetrag von wird in die Neubewertungsrücklage eingestellt. Da sich die übrigen Eigenkapitalposten nicht verändern, steigt aus Sicht der Neu-AG der Firmenwert um (50% von ). Die Buchung lautet: "Gezeichnetes Kapital , Gewinnrücklagen , Bilanzgewinn , Neubewertungsrücklage , Firmenwert an Beteiligung " c) Literaturhinweis: GZJA, S und Wenn latente Steuern vernachlässigt werden, entfällt auf die Neu-AG ein Eigenkapitalanteil in Höhe von Da die Mutter nur bezahlt, entsteht ein negativer Firmenwert in Höhe von Hierbei kann es sich wie im Fall der Vollkonsolidierung um einen "Lucky Buy" (günstiger Kaufpreis) oder um eine zukünftige Belastung handeln, die noch nicht bilanzierungspflichtig ist. Beim "Lucky Buy" handelt es sich um Eigenkapital, bei der zukünftigen Belastung um Fremdkapital. d) Literaturhinweis: GZJA, S Die Beteiligung wird mit der Equity-Methode bewertet, die in Form der Buchwertmethode zum Einsatz gelangt. Ende 01 entspricht der Buchwert der Beteiligung den Anschaffungskosten, sodass die Bewertung mit erfolgt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Anteiliger Buchwert am Eigenkapital (0,3 x ) und Unterschiedsbetrag ( ). Der Unterschiedsbetrag besteht wiederum aus dem Anteil an den stillen Reserven in Höhe von ( x 0,3) und dem Firmenwert von ( ). Im Konzernanhang müssen der gesamte Unterschiedsbetrag und der auf den Firmenwert

7 - 7 - entfallende Teil angegeben werden ( 312 Abs. 1 Satz 2 HGB). Hieraus lässt sich dann auch der auf die stillen Reserven entfallende Betrag berechnen. e) Literaturhinweis: GZJA, S Der Beteiligungswert ist nach der Equity-Methode in 02 fortzuschreiben. Dabei erhöhen Gewinne den Beteiligungswert und Abschreibungen vermindern ihn. Die Abschreibungen in 02 berechnen sich wie folgt (auf M-AG entfallende stille Reserven ): - 50% der stillen Reserven ( ) werden linear über fünf Jahre abgeschrieben. Somit entsteht ein Aufwand von % der stillen Reserven ( ) werden linear über zehn Jahre abgeschrieben. Somit entsteht ein Aufwand von Außerdem sind die Abschreibungen auf den Firmenwert in Höhe von ( /5 Jahre) zu berücksichtigen. Gesamtaufwand: Der Aufwand vermindert den Beteiligungswert auf ( ). Der auf die Beteiligung entfallende Gewinnanteil von (0,3 x ) erhöht den Beteiligungswert. Endgültiger Wert: f) Literaturhinweis: GZJA, S Bei der Equity-Methode verhalten sich der Wert der Beteiligung, die im Konzernabschluss aktiviert wird und der Anteil am Eigenkapital, der sich der Passivseite des Beteiligungsunternehmens zuordnen lässt, spiegelbildlich zueinander. In der vorigen Teilaufgabe wird die Beteiligung Ende 02 mit auf der Aktivseite der Konzernbilanz ausgewiesen. Dieser Wert entspricht dem Anteil am Eigenkapital der Ass-AG, das auf der Passivseite ausgewiesen wird. Die Anschaffungskosten bilden bei der im Konzernabschluss anzuwenden Equity-Methode keine Wertobergrenze. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

8 - 8 - Lösung zu Aufgabe 4 (Diverse Fragen zum Konzernabschluss und zu IFRS) a) Literaturhinweis: GZJA, S und Die X-AG muss zunächst einen Einzelabschluss erstellen, der die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens darstellt. Grundsätzlich ist das HGB anzuwenden (ergänzt um die aktienrechtlichen Vorschriften), aber zur Offenlegung (zu Informationszwecken) können auch die IFRS verwendet werden. Die X-AG ist außerdem Muttergesellschaft eines Konzerns, da sie einen beherrschenden Einfluss auf die Y-AG ausüben kann. Somit muss die X-AG einen Konzernabschluss aufstellen. Dieser Abschluss zeigt die wirtschaftliche Lage der Mutter- und Tochtergesellschaft. Im Fall I) kann der Konzernabschluss nach HGB oder nach IFRS aufgestellt werden. Im Fall II) muss dagegen ein Konzernabschluss nach IFRS erstellt werden. b) Literaturhinweis: GZJA, S. 172 und Nach 311 Abs. 1 HGB liegt ein assoziiertes Unternehmen vor, wenn die M-AG an der Z- AG beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf sie ausüben kann. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn die M-AG mindestens 20% der Stimmrechte innehat. Diese Voraussetzung ist im Fall I) nicht erfüllt. Somit wird die Beteiligung auch im Konzernabschluss mit den Anschaffungskosten ausgewiesen. Wenn ihr Wert am Bilanzstichtag gesunken ist, kann (bei nicht dauernder Wertminderung) oder muss (bei dauernder Wertminderung) eine Abschreibung erfolgen. Im Fall II) liegt grundsätzlich ein maßgeblicher Einfluss vor. Somit wird die Beteiligung nach der Equity-Methode bewertet: Zunächst sind die Anschaffungskosten relevant, die in die Komponenten anteiliges Eigenkapital, anteilige stille Reserven und Firmenwert aufgeteilt werden. In den Folgejahren werden die einzelnen Komponenten fortgeführt, sodass z.b. die stillen Reserven über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden und den Beteiligungswert vermindern. Auch Gewinn- und Verlustanteile beeinflussen den Beteiligungswert. Die Anschaffungskosten stellen insoweit keine maßgebliche Bewertungsgröße mehr dar. c) Literaturhinweis: GZJA, S Das Code Law-System ist ein Rechtssystem, das relativ kurz und allgemeingültig formuliert ist. Daraus ergeben sich übersichtliche Vorschriften, die aber oft unvollständig und auslegungsbedürftig sind. Im HGB werden z.b. die planmäßigen Abschreibungen nur allgemein in 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB umschrieben. Es werden keine Abschreibungsverfahren erläutert oder auf mögliche Restwerte eingegangen. Im Case Law-System werden die einzelnen Rechnungslegungsvorschriften ausführlich beschrieben. In vielen Fällen ergeben sich dadurch Wiederholungen und der Umfang der Vorschriften steigt beträchtlich an. Für Sachanlagen werden die Abschreibungsverfahren z.b. in IAS 16, für immaterielle Vermögenswerte in IAS 38 erläutert. Somit sind die IFRS genauer, aber auch deutlich umfangreicher als die Vorschriften des HGB. d) Literaturhinweis: GZJA, S Der Aufbau der Vorschriften ist dreistufig: Das Framework bildet die Basis der Rechnungslegung und enthält grundlegende Vorschriften (z.b. für den Ansatz von Assets und Liabi-

9 - 9 - lities). Die Standards bilden den Kern der Rechnungslegungsvorschriften und enthalten detaillierte Regelungen z.b. über die Bilanzierung von Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerten. Die Interpretations sind spezieller als die Standards und regeln Sachverhalte, die in den Standards nicht behandelt wurden. Eine Übersicht zu den Standards und Interpretations ist in meinem Lehrbuch Internationale Rechnungslegung, 9. Aufl., auf den Seiten enthalten. e) Literaturhinweis: GZJA, S Hinweis: Bei dieser Aufgabe wird nur nach den Zusatzkriterien gefragt, die in der Abbildung 205 auf S. 243 abgebildet sind. Für den Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte müssen auch die grundlegenden Ansatzvorschriften (Erfüllung der Assetdefinition und der Ansatzkriterien) erfüllt sein. Die Zusatzkriterien sind: 1. Identifizierbarkeit: Der immaterielle Posten muss eindeutig zu erkennen und gegenüber anderen Posten abzugrenzen sein. Das ist z.b. der Fall, wenn entsprechende Verträge oder Urkunden vorliegen. 2. Beherrschung: Das aktivierende Unternehmen muss alle Rechte ausüben können, die mit dem betreffenden Vermögenswert verbunden sind. 3. Künftiger wirtschaftlicher Nutzen: Mit dem aktivierten Vermögenswert muss ein Cash flow erzielbar sein. Der Posten muss also Zahlungen erwirtschaften. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

10 Lösung zu Aufgabe 5 (Buchungen nach IFRS) a) Literaturhinweis: GZJA, Ende 03 wird die Maschine zum Fair Value bewertet ( ). Es wird eine erfolgsneutrale Zuschreibung vorgenommen, wobei eine Neubewertungrücklage von entsteht. Die Buchung lautet: "Machinery/Revaluation Surplus ". In 04 wird die Maschine linear über die Restnutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben. Außerdem wird die Neubewertungsrücklage zu einem Zehntel in die einbehaltenen Ergebnisse umgebucht. Die Buchungen lauten: "Depreciation Expense/Machinery " und "Revaluation Surplus/ Retained Earnings 6.000". b) Literaturhinweis: GZJA, S und 258. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Recoverable Amount unter dem vorläufigen Buchwert liegt. Im Fall II) ist der Recoverable Amount höher als der Restbuchwert und wäre nur dann (bis max ) zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Wertaufholung handelte also zum Ausgleich einer vorherigen außerplanmäßigen Abschreibung. Das ist laut Aufgabenstellung nicht der Fall. Somit ist keine Buchung vorzunehmen. Im Fall a) ist der Recoverable Amount um unter den Buchwert gesunken, sodass eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist: "Impairment Loss/Machinery ". c) Literaturhinweis: GZJA, S Der IFRS-Wert liegt bei einem Passivposten über dem Steuerwert. Somit entsteht eine aktive latente Steuer. Ihr Wert beträgt ( x 0,3). Die Buchung lautet: "Deferred Tax Assets/Deferred Tax Revenue ". d) Literaturhinweis: GZJA, S Die Anschaffungskosten der Aktien betragen Mitte 01: ( x 1,005). Bei der erfolgsneutralen Behandlung sind die Nebenkosten ein Bestandteil der Anschaffungskosten. Buchung: "Financial Assets at FV in OCI/Cash " (Hinweise: FV = Fair Value und OCI = other comprehensive Income). Fall I): Wertsteigerung auf Es entsteht ein Kursgewinn von 3.600, der erfolgsneutral behandelt wird. Die Fair-Value-Rücklage beträgt Die Buchung lautet: "Financial Assets at FV in OCI/Fair Value Surplus " Fall II): Werminderung auf Es wird eine negative Fair Value-Rücklage gebildet, deren Wert bei liegt. Die Buchung lautet: "Fair Value Surplus/Financial Assets at FV in OCI " Hinweis: Das Konto "Fair Value-Surplus" ist ein passives Bestandskonto. Es wird ein Abgang in Höhe von im Soll gebucht. Der Endbestand wird negativ auf der Sollseite eingetragen und dann in die Schlussbilanz übertragen. Im Eigenkapital der D-AG erscheint die Rücklage mit negativem Vorzeichen.

11 e) Literaturhinweis: GZJA, S. 252 (Konten) und Da der Buchwert des Fahrzeugs beim Verkauf erzielt wird, ist die Neubewertungsrücklage zu diesem Zeitpunkt vollständig in die Retained Earnings umzubuchen. Die Buchungen lauten: "Bank /Motor Vehicles und Other payables 8.740", "Revaluation Surplus 6.000/Retained Earnings 6.000". Hinweis: Wird beim Verkauf nicht der aktivierte Buchwert erzielt, muss ein Teil oder sogar die ganze Neubewertungsrücklage über den Aktivposten aufgelöst werden. Vgl. hierzu Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung, 9. Aufl., S f) Literaturhinweis: GZJA, S Der IFRS-Wert liegt bei einem Aktivposten über dem Steuerwert. Somit entsteht eine passive latente Steuer. Die Differenz beträgt , die mit dem Steuersatz von 32% zu bewerten ist. Somit ergibt sich eine passive latente Steuer von Die Buchung lautet: "Deferred Tax Expense/Deferred Tax Liabilities ". g) Literaturhinweis: GZJA, S. 244 und 270. Die Aktivierung in 01 wird gebucht: "Development Costs/Work performed by the entity and capitalised ". Die Entwicklungskosten werden beim Gesamtkostenverfahren über das Ertragskonto "andere aktivierte Eigenleistungen" gebucht. Die Abschreibung in 02 wird gebucht: "Amortisation Expense/Development Costs ". Hinweis: Beachten Sie, dass die planmäßigen Abschreibungen von immateriellen Vermögenswerten über das Aufwandskonto "Amortisation Expense" gebucht werden. Bei Sachanlagen wird dagegen das Konto "Depreciation Expense" verwendet. h) Literaturhinweis: GZJA, S Für Forschungskosten besteht bei IFRS ein Ansatzverbot. Somit darf in 01 keine Aktivierung erfolgen. Da die Buchung bereits ausgeführt wurde, muss sie storniert werden. Hierzu wird die in 01 ausgeführte Buchung in umgekehrter Kontenfolge vorgenommen. Die Buchung lautet: "Work performed by the Entity and capitalised/research Costs ". Hinweis: Bei der Aktivierung wurden die Forschungskosten über das Ertragskonto "andere aktivierte Eigenleistungen" gebucht (wie bei den Entwicklungskosten). Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

12 Lösung zu Aufgabe 6 (Diverse Bilanzierungen) a) Literaturhinweis: GZJA, S Die Bewertung der Anleihe erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten (at amortised Costs). Das ausgefüllte Schema lautet: Zeit Bewertung Effektive Zinsen Nominelle Zinsen Disagio Anfang Ende , , ,27 Ende , , ,02 Ende , , ,02 Anfang 01 erfolgt die Bewertung mit (0,98 x ). Anschließend werden die Wertpapiere jedes Jahr zugeschrieben: In 01 mit dem Betrag von 959,27. Hierbei handelt es sich um die Differenz aus effektiven Zinsen (0, x ) und nominellen Zinsen ( ). Am Ende des dritten Jahres weisen die Wertpapiere einen Betrag von auf, sodass eine erfolgsneutrale Rückzahlung erfolgen kann. Eine geringe Rundungsdifferenz ist bei der Korrektur ohne Bedeutung. b) Literaturhinweis: GZJA, S Es ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn der Recoverable Amount niedriger ist als der Restbuchwert. Der Recoverable Amount ist der höhere Wert aus Fair Value less Costs to sell und Value in Use. Da der Nettoveräußerungswert mit angegeben ist, muss noch der Nutzungswert berechnet werden. Nutzungswert: /1, /1, /1,05 5 = ,09. Da der Fair Value less Costs to sell höher ist als der Nutzungswert, bestimmt er den Recoverable Amount, der beträgt. Somit ist eine außerplanmäßige Abschreibung von vorzunehmen. Die Bewertung der Maschine erfolgt mit c) Literaturhinweis: GZJA, S Der Firmenwert wird unverändert mit bewertet. Bei IFRS werden keine planmäßigen Abschreibungen auf den Firmenwert verrechnet. Nur wenn Anzeichen für eine Wertminderung (Impairment) bestehen, die zu einem verminderten Wert führen, wird eine außerplanmäßige Abschreibung durchgeführt. d) Literaturhinweis: GZJA, S Die Entwicklungskosten sind bei IFRS zu aktivieren, während im Steuerrecht ein Ansatzverbot existiert (GZJA, S. 135). Damit liegt der IFRS-Wert bei einem Aktivposten über dem Steuerwert. Hieraus ergeben sich passive latente Steuern (Deferred tax Liabilities) von ( x 0,31). e) Literaturhinweis: GZJA, S. 265 und 272. In die Herstellungskosten sind nach IFRS alle produktionsbedingten Kosten einzubeziehen. Ein Ansatzverbot besteht für allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten. Die ge-

13 samten Herstellungskosten betragen in 01: (Materialaufwand , anteiliger Personalaufwand , anteilige Abschreibungen und anteilige sonstige Aufwendungen ). Hieraus errechnet sich ein Umsatzaufwand (Cost of Sales) von Die Herstellungskosten je Stück betragen 34 ( / Stück). Für die abgesetzte Menge von Stück ergibt sich ein Aufwand von (8.000 Stück x 34 /Stück). Die Verwaltungskosten (administrative Expenses) betragen (anteiliger Personalaufwand und anteilige Abschreibungen ). Das Income Statement sieht wie folgt aus. Es entsteht für 01 ein Verlust (Loss) von Income Statement 01 Revenue Cost of Sales Gross Profit Distribution Costs Administrative Expenses Loss Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

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