List Rechtsanwalts GmbH
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1 List Rechtsanwalts GmbH Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Rechtsanwalt Wien, 7. Oktober 2014/30127.doc 0004/05//pp Plädoyer vor dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung C 570/13; Rs. Gruber Weimarer Straße 55/1 A-1180 Wien Tel. +43 (0) Fax +43 (0) office@ralist.at Sprechstelle Geiergraben 202 A-8913 Weng im Gesäuse Zweck: Redezeit: Hervorhebung von Gesichtspunkten, die für die Entscheidung des Gerichtshofs von besonderer Bedeutung sind. 15 Minuten Gliederung des Plädoyers: 1. Vorbemerkungen. 2. Keine Bekämpfungsmöglichkeit des UVP-Feststellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom Die Beschwerdeführerin muss den UVP-Feststellungsbescheid gegen sich geltend lassen. 4. Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU. 5. Die Beschwerdeführerin als betroffene Öffentlichkeit isd Art 1 Abs 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU. 6. Keine de-facto UVP-Prüfung. 7. Zur Bindungswirkung und Anwendbarkeit des Art 11 der UVP-Richtlinie. 8. Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrecht der Gleichheit Art 20 GRC, Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art 47 GRC). Girokonto (IBAN): AT BIC (S.W.I.F.T.-Adresse): GIBAATWWXXX Fremdgeldkonto (IBAN): AT BIC (S.W.I.F.T.-Adresse): GIBAATWWXXX UID-Nr.: ATU DVR-Nr.: Kanzlei-Code: P131434
2 Ad. 1. Vorbemerkungen Die heute vor dem Gerichtshof zu behandelnde Problematik der mangelnden Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit an den Feststellungsverfahren gem 3 Abs 7 UVP-G 2000 ( Screeningverfahren im Sinne des Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [UVP-Richtlinie]) und der Bindungswirkung der im Zuge dieser Feststellungsverfahren ( Screeningverfahren ) erlassenen UVP-Feststellungsbescheide kommt in der österreichischen Rechtspraxis erhebliche Bedeutung zu, da es oft vorkommt, dass Unternehmer den Weg des UVP-Feststellungsverfahrens bestreiten, um dadurch die lästigen Nachbarn auszuschalten, da die Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch Beschwerderecht haben. Durch die Bindungswirkung können die Unternehmer den Nachbarn in anderen Genehmigungsverfahren die UVP-Feststellungsbescheide entgegenhalten, weswegen die Nachbarn gegen die in Feststellungsverfahren ( Screeningverfahren ) erlassnen Bescheide de facto und de iure nichts unternehmen können. Die mitbeteiligte Partei hat sich auf der Seite 15 ihrer schriftlichen Äußerung auf die österreichische Lehre und eine in ihr vertretene Auffassung berufen, wonach das österreichische UVP-G 2000 unionsrechtskonform ist und zum Beweis dafür einen Aufsatz eines österreichischen Umweltjuristen (Wolfgang Berger) vorgelegt. Nur ergänzend ist dazu anzumerken, dass zu der heute vor dem Gerichtshof zu diskutierenden Rechtssache in der österreichischen Lehre diverse Meinungen vertreten sind und die Frage der Unionskonformität des UVP-G 2000 keinesfalls einheitlich beantwortet wird. Die Beschwerdeführerin wollte dem Gerichtshof allerdings die Vorlage von hunderten anderen Aufsätzen zu diesem Thema ersparen und sie ist außerdem davon überzeugt, mit ihrer eigenen Argumentation den Gerichtshof zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage bewegen zu können. 2
3 Ad. 2. Keine Bekämpfungsmöglichkeit des UVP- Feststellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom durch die Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) auf der S 18 oben ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung hätte bekämpfen können. Dies offenbar deswegen, weil er öffentlich kundgemacht wurde. Dieses Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist falsch und aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin weder Projektwerberin, noch mitbeteiligte Behörde, Umweltanwältin oder Standortgemeinde, sondern bloß eine Nachbarin war, sodass sie den gegenständlichen UVP-Feststellungsbescheid mangels Parteistellung gerade NICHT hätte bekämpfen können (vgl 3 Abs 7 UVP-G 2000 und den Vorlagebeschluss des VwGH vom , Zl. EU 2013/006-1, Seite 9). Daran ändert die öffentliche Kundmachung des Feststellungsbescheides absolut nichts. Insbesondere konnte eine solche Kundmachung der Beschwerdeführerin keine Parteistellung einräumen. Diese auffallend falsche Ausführung der mitbeteiligten Partei zeigt, dass sie offenbar die hier heute vor dem Gerichtshof behandelte Problematik gar nicht verstanden hat bzw bei der Erstellung ihrer schriftlichen Stellungnahme über den Sachverhalt und die österreichische Rechtslage nicht informiert war. Ad. 3. Die Beschwerdeführerin muss den UVP-Feststellungsbescheid gegen sich geltend lassen. Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 19 im Punkt 3.2. ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den UVP-Feststellungsbescheid vom gegen sich nicht geltend lassen muss, da ihr im Gewerberechtsverfahren mangels Betroffenheit keine Parteistellung zukommt. 3
4 Auch dieses Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist unrichtig. Gleich vorweg ist anzumerken, dass es nicht die Aufgabe des Gerichtshofs ist, über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im nationalen Verwaltungsverfahren zu erkennen, sodass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei bereits aus diesem prozessualen Grund unzulässig ist. Der Gerichtshof wendet bekanntermaßen nur das Unionsrecht an. Die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer nach der österreichischen Gewerbeordnung ist ausschließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Nur am Rande ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom vom , Zl. EU 2013/006-1, auf der Seite 9 die Beschwerdeführerin als Nachbarin im gewerbe-behördlichen Betriebsanlagenverfahren bezeichnete: Dies bedeutet, dass Nachbarn (wie hier die Beschwerdeführerin) erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren (hier dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren) mit dem rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid konfrontiert sind. Auch die gesamte Fragenstellung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Gerichtshof geht von der Nachbareigenschaft der Beschwerdeführerin und davon aus, dass die Beschwerdeführerin den UVP-Feststellungsbescheid gegen sich gelten lassen muss (vgl Vorlagebeschluss vom , Zl. EU 2013/006-1, Seite 12 unten): Der vorliegende Beschwerdefall zeigt jedoch, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP- Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn diese Bindungswirkung entgegen zu halten. 4
5 Ad. 4. Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU. Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 12 ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) ausgeführt, dass auf den gegenständlichen Fall nicht die (neue) UVP-Richtlinie 2011/92/EU, sondern die (alte) Richtlinie 2003/35/EG anwendbar ist, da Der UVP-Feststellungsbescheid vom 21. Juni 2010 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/31 und 2011/92/EU fällt.. Damit hat die mitbeteiligte Partei allerdings verkannt, dass in der vor dem Gerichtshof verhandelnden Rechtssache nicht um die Unionskonformität des UVP- Feststellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom , sondern um das Problem der Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides gegenüber der an dessen Zustandekommen nichtbeteiligten Beschwerdeführerin geht. Diese Bindungswirkung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , somit jedenfalls nach dem Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der beiden genannten Richtlinien (die RL 2009/31/EG war bis zum umzusetzen während die neue UVP-RL am erlassen wurde und am 20 Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist), festgestellt. Das hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom , Zl. EU 2013/006-1, Seite 4, richtig festgestellt: Im Ausgangsverfahren ist bereits die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. L 26, vom , S. 1, maßgeblich, da diese noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides [Anm.: dh des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom ] in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15). Die neue UVP-Richtlinie 2011/92/EU ist daher auf den gegenständlichen Fall ohne jeden Zweifel anwendbar. 5
6 Ad. 5. Die Beschwerdeführerin als betroffene Öffentlichkeit isd Art 1 Abs 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU Allgemeines Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 11 ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin kein Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie ist und hat dies damit argumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrere Kilometer vom Projektstandort der mitbeteiligten Partei wohnhaft ist und lediglich eine Liegenschaft, die im Eigentum der Beschwerdeführerin steht aber von ihr nicht bewohnt (sondern vermietet) wird, im Nahbereich des Projektes steht Rechtlicher Rahmen der UVP-Richtlinie Im Sinne der UVP-Richtlinie wird unter der Öffentlichkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen verstanden (Art 1 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU). Unter der betroffenen Öffentlichkeit versteht man die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. (Art 1 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU). Der Art 2 Abs 2 und der Art 11 der UVP-Richtlinie bestimmen Folgendes: (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. 6
7 Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten Umsetzung auf den gegenständlichen Fall Die Beschwerdeführerin ist eine natürliche Person und daher jedenfalls Öffentlichkeit isd UVP-Richtlinie. Das UVP-Feststellungsverfahren ( Screeningverfahren gem Art 4 Abs 2 UVP- Richtlinie) ist jedenfalls als Teil des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens zu qualifizieren. Dies alleine aus dem Grund, dass sein negativer Ausgang (negativer UVP-Feststellungsbescheid) die Anwendbarkeit der gesamten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Rechtsschutz, die in der UVP-Richtlinie vorgesehen wurden, zur Gänze (!) ausschließt. Dieser unhaltbare Umstand wurde auch vollkommen zutreffend von der Frau Generalanwältin Kokott in Ihren Schlussanträgen (Randzahl 42) vom zu der Rechtssache Mellor (C-75/08) kritisiert (damals noch zum Art 10a der alten UVP-Richtlinie, der Vorläufer des Art 11 der neuen UVP-Richtlinie darstellte): 7
8 42. Darüber hinaus sieht nunmehr Art. 10a der UVP-Richtlinie vor, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit oder Nichtregierungsorganisationen unter bestimmten Bedingungen die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen verlangen können, für die die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Dieses Recht wäre gefährdet, wenn diese Kläger sich nicht auch gegen die Entscheidung wenden könnten, die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin wurde durch das UVP-Feststellungsverfahren, somit durch ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren unmittelbar betroffen, da ihr der UVP-Feststellungsbescheid entgegengehalten wurde. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art 1 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU ist. Darüber hinaus ist ergänzend auf die 1998 unterzeichnete Aarhus-Konvention hinzuweisen, deren Ziel es war, der breiten Öffentlichkeit das Recht auf Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu ermöglichen. Wie der Generalanwalt Villalón in der Randzahl 98 seiner Schlussanträge vom zur Rechtssache C-72/12 zutreffend festgestellt hat, betrachtet die Aarhus-Konvention den Einzelnen als befugt, ja verpflichtet Umweltbelange zu verfolgen, sodass der Bürger insoweit selbst zur Durchsetzungsinstanz des Umweltschutzes wird. Da sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten der Konvention beigetreten sind (gemischtes Abkommen), wurde der von der Kompetenz der Union abgedeckte Teil der Aahrus-Konvention integrierter Bestandteil des Unionsrechts. Der Konvention selbst ist auch dem unionalen Primärrecht zuzuordnen, an dessen Maßstab Sekundärrechtsakte (also auch die UVP-Richtlinie bzw die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) gemessen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (2003/35/EG), die zur Umsetzung der zweiten Säule ( Beteiligung an Entscheidungsverfahren ) der Aarhus-Konvention erlassen wurde (vgl Art 1 und Erwägungsgrund 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie) hat die Bestimmungen der Aarhus-Kovention (insb Art 9 Zugang zu 8
9 Gerichten ) teilweise wörtlich übernommen und diese in die UVP-Richtlinie implementiert (vgl Art 3 Z 7 Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie). Die nach der österreichischen Rechtslage fehlende Rechtsschutzmöglichkeit der im Sinne der UVP-Richtlinie betroffenen Öffentlichkeit, UVP- Feststellungsbescheide, mit denen über den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie entschieden wird, gerichtlicher Überprüfung zu unterziehen, widerspricht daher auffallend sowohl der primärrechtlichen Aarhus-Konvention als auch der sekundärrechtlichen Öffentlichkeitsrichtlinie. Ad. 6. Keine de-facto UVP-Prüfung (ohne Überprüfung kein Überprüfungsverfahren ) Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 13 ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) ausgeführt, dass die geltende österreichische Rechtslage dem Unionsrecht deswegen nicht widerspricht, weil die betroffenen Nachbarn in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine de facto UVP- Prüfung und damit auch Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Tribunal in einem zur Genehmigung des Projektes durchzuführenden materiellrechtlichen Genehmigungsverfahren erreichen können. Der Beschwerdeführerin wurde entgegen diesen Behauptungen allerdings kein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Tribunal in einem zur Genehmigung des Projektes durchzuführenden materiellrechtlichen Genehmigungsverfahren gewährt, weil ihr die Bindungswirkung des UVP- Feststellungsbescheides schlicht entgegengehalten wurde und damit gar keine Überprüfung (weder verfahrensrechtliche noch materiell-rechtliche) stattgefunden hat. Die mitbeteiligte Partei hat es offensichtlich übersehen, dass es ohne Überprüfung kein Überprüfungsverfahren geben kann. Erstaunlicherweise hat auch die mitbeteiligte Partei selbst auf der Seite 19 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Ordnungsnummer 14) den vor dem 9
10 Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , aus dem hervorgeht, dass keine Überprüfung stattgefunden hatte, auszugsweise zitiert: ( ) e) ( ) Eine unvollständige Bearbeitung ihrer [Anm. der Beschwerdeführerin ] Einwendungen vom liegt nicht vor, zumal sich der Großteil dieser Einwendungen auf den Bescheid der Ladesregierung (UVP-Bescheid) bezieht, welcher in Kraft erwachsen ist und von einer Beurteilung durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen ist. Art 7. Zur Bindungswirkung und Anwendbarkeit des Art 11 UVP-Richtlinie Die Republik Österreich hat auf der Seite 5 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Ordnungsnummer 10) im Punkt 10. Folgendes ausgeführt: Zum Zeitpunkt des Feststellungsverfahrens liegt oft nur ein Konzept des beabsichtigten Projektes vor und die Frage, welche Personen davon konkret in ihren subjektiven Rechten betroffen sein könnten, kann zu diesem Zeitpunkt oft noch gar nicht abschließend festgestellt werden. Genau aber deswegen kann die Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide gegenüber den an UVP-Feststellungsverfahren nicht beteiligten Nachbarn nicht bejaht werden, weil die UVP-Feststellungsbescheide wie die Republik Österreich selbst zugegeben hat bloß aufgrund einer groben Prüfung erlassen werden, während in darauffolgenden materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren die Frage der Auswirkungen genau untersucht wird, die betroffenen Nachbarn allerdings in diesem Stadium aufgrund der Bindungswirkung nichts gegen die UVP- Feststellungsbescheide unternehmen können. Die Republik Österreich hat somit selbst Argumente gegen die Bindungswirkung der UVP- Feststellungsbescheide geliefert. Völlig unverständlich hat die Republik Österreich hat auf der Seite 7 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom im Punkt 15. (Ordnungsnummer 10) festgestellt, dass die Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide nicht dazu führt, dass UVP-Feststellungsbescheide nicht nachgeprüft werden können. 10
11 Die Republik Österreich hat beim Verfassen ihrer schriftlichen Stellungnahme offenbar den beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom nicht gelesen. In diesem hat der Unabhängige Verwaltungssenat nämlich ausdrücklich im Punkt e) festgestellt, dass ( ) [der] (UVP-Bescheid) ( ) in Kraft erwachsen ist und von einer Beurteilung durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen ist.. Entgegen der Ansicht der Republik Österreich ist es durch die Beschwerdemöglichkeiten insbesondere der Standortgemeinde und des Umweltanwaltes bzw seit 2012 auch der Umweltorganisationen nicht gewährleistet, dass die Einhaltung der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Art 4 Abs 2 in Verbindung mit Art 11 UVP-Richtlinie sichergestellt werden kann, da dadurch die Einzelpersonen nach wie vor keine Überprüfungsmöglichkeit haben. Weiters hat die Republik Österreich auf der Seite 7 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Ordnungsnummer 10) im Punkt 13. vorgebracht, dass der Art 11 UVP-Richtlinie auf das UVP-Feststellungsverfahren nicht anwendbar sei, da dieser lediglich im eigentlichen UVP-Verfahren gelte. Dies widerspricht klar der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es durchaus möglich ist, dass sich ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren auf mehrere Verfahrensstadien erstreckt und damit auch mehrere gesonderte Entscheidungen umfasst. Erst vor Kurzem hat der Gerichtshof in der Rechtssache Križan (Urteil vom ; Rs C-416/10) auf diese ständige Rechtsprechung Bezug genommen (vgl Randzahl 103). Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshof ergibt sich, dass ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren ist insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Vorgaben für das nächste Verfahrensstadium verbindlich sind, sodass die dabei zu erlassende Entscheidung nicht über die zuvor ergangene Entscheidung hinausgehen darf. Dies ist im gegenständlichen Fall passiert, da die Behörde im materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren auf die mangelnde Überprüfungsmöglichkeit des UVP-Feststellungsbescheides hingewiesen hat. 11
12 Ad. 8. Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrecht der Gleichheit Art 20 GRC, Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art 47 GRC). Der Umstand, dass nach der österreichischen Rechtslage den Nachbarn als der betroffenen Öffentlichkeit eine behördliche Entscheidung des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens entgegengehalten wird, an deren Zustandekommen sie sich weder beteiligen noch deren gerichtliche Überprüfung sie verlangen konnten, steht nicht nur im (auffallenden) Widerspruch zum Art 11 der UVP-Richtlinie und zum Art 9 der Aarhus-Konvention, sondern auch zu den primärrechtlich abgesicherten Grundrechten der Union. Wie bereits Frau Generalanwältin Kokott in der Randzahl 42 ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der Rechtssache Mellor ausgeführt hat, hat die Union dem Einzelnen mit Art 4 Abs 2 ( Screeningverfahren ), Art 2 Abs 1 und Art 10a (heute Art 11 Zugang zu Gerichten ) der UVP-Richtlinie hat die Gemeinschaft somit dem Einzelnen ein Recht eingeräumt und die Entscheidung, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kann dieses Recht beeinträchtigen. Da die Entscheidung im UVP-Feststellungsverfahen ( Screeningverfahren ) stets in Durchführung des Rechts der Union ergeht, ist der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet. Art 20 der Grundrechtecharta der Union beinhaltet die Grundnorm der Gleichheit ( Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich ). Nach der derzeit in Österreich herrschenden Rechtslage ( 3 Abs 7a UVP-G 2000) können zwar anerkannte Umweltorganisationen die UVP-Feststellungsbescheide bekämpfen, doch steht dieses Recht den einzelnen Betroffenen nach wie vor nicht. Dass dadurch die Einzelnen schlechter behandelt werden, hat bereits der Generalanwalt Villalón in der Randzahl 98 seiner Schlussanträge vom zur Rechtssache C-72/12 zutreffend festgestellt. Umso mehr muss dies also für die Beschwerdeführerin 12
13 gelten, da zum Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten ( ) auch nicht die Umweltorganisationen rechtsmittellegitimiert waren. Im Gegensatz dazu waren aber zu diesem Zeitpunkt etwa Standortgemeinden, die wohl auch als Mitglieder der beteiligten Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen sind und denen somit Art 11 UVP-Richtlinie ein Überprüfungsrecht einräumt, berechtigt, den UVP-Feststellungsbescheid anzufechten. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Ungleichstellung der Nachbarn als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit gegenüber den Standortgemeinden. Art 47 der Grundrechtecharta räumt jeder Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte verletzt worden sind, das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ein. Die Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide zeigt, dass dieses Grundrecht der Nachbarn als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit verletzt ist, da sich die Behörden mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt haben. 13
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