List Rechtsanwalts GmbH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "List Rechtsanwalts GmbH"

Transkript

1 List Rechtsanwalts GmbH Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Rechtsanwalt Wien, 7. Oktober 2014/30127.doc 0004/05//pp Plädoyer vor dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung C 570/13; Rs. Gruber Weimarer Straße 55/1 A-1180 Wien Tel. +43 (0) Fax +43 (0) office@ralist.at Sprechstelle Geiergraben 202 A-8913 Weng im Gesäuse Zweck: Redezeit: Hervorhebung von Gesichtspunkten, die für die Entscheidung des Gerichtshofs von besonderer Bedeutung sind. 15 Minuten Gliederung des Plädoyers: 1. Vorbemerkungen. 2. Keine Bekämpfungsmöglichkeit des UVP-Feststellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom Die Beschwerdeführerin muss den UVP-Feststellungsbescheid gegen sich geltend lassen. 4. Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU. 5. Die Beschwerdeführerin als betroffene Öffentlichkeit isd Art 1 Abs 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU. 6. Keine de-facto UVP-Prüfung. 7. Zur Bindungswirkung und Anwendbarkeit des Art 11 der UVP-Richtlinie. 8. Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrecht der Gleichheit Art 20 GRC, Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art 47 GRC). Girokonto (IBAN): AT BIC (S.W.I.F.T.-Adresse): GIBAATWWXXX Fremdgeldkonto (IBAN): AT BIC (S.W.I.F.T.-Adresse): GIBAATWWXXX UID-Nr.: ATU DVR-Nr.: Kanzlei-Code: P131434

2 Ad. 1. Vorbemerkungen Die heute vor dem Gerichtshof zu behandelnde Problematik der mangelnden Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit an den Feststellungsverfahren gem 3 Abs 7 UVP-G 2000 ( Screeningverfahren im Sinne des Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [UVP-Richtlinie]) und der Bindungswirkung der im Zuge dieser Feststellungsverfahren ( Screeningverfahren ) erlassenen UVP-Feststellungsbescheide kommt in der österreichischen Rechtspraxis erhebliche Bedeutung zu, da es oft vorkommt, dass Unternehmer den Weg des UVP-Feststellungsverfahrens bestreiten, um dadurch die lästigen Nachbarn auszuschalten, da die Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch Beschwerderecht haben. Durch die Bindungswirkung können die Unternehmer den Nachbarn in anderen Genehmigungsverfahren die UVP-Feststellungsbescheide entgegenhalten, weswegen die Nachbarn gegen die in Feststellungsverfahren ( Screeningverfahren ) erlassnen Bescheide de facto und de iure nichts unternehmen können. Die mitbeteiligte Partei hat sich auf der Seite 15 ihrer schriftlichen Äußerung auf die österreichische Lehre und eine in ihr vertretene Auffassung berufen, wonach das österreichische UVP-G 2000 unionsrechtskonform ist und zum Beweis dafür einen Aufsatz eines österreichischen Umweltjuristen (Wolfgang Berger) vorgelegt. Nur ergänzend ist dazu anzumerken, dass zu der heute vor dem Gerichtshof zu diskutierenden Rechtssache in der österreichischen Lehre diverse Meinungen vertreten sind und die Frage der Unionskonformität des UVP-G 2000 keinesfalls einheitlich beantwortet wird. Die Beschwerdeführerin wollte dem Gerichtshof allerdings die Vorlage von hunderten anderen Aufsätzen zu diesem Thema ersparen und sie ist außerdem davon überzeugt, mit ihrer eigenen Argumentation den Gerichtshof zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage bewegen zu können. 2

3 Ad. 2. Keine Bekämpfungsmöglichkeit des UVP- Feststellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom durch die Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) auf der S 18 oben ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung hätte bekämpfen können. Dies offenbar deswegen, weil er öffentlich kundgemacht wurde. Dieses Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist falsch und aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin weder Projektwerberin, noch mitbeteiligte Behörde, Umweltanwältin oder Standortgemeinde, sondern bloß eine Nachbarin war, sodass sie den gegenständlichen UVP-Feststellungsbescheid mangels Parteistellung gerade NICHT hätte bekämpfen können (vgl 3 Abs 7 UVP-G 2000 und den Vorlagebeschluss des VwGH vom , Zl. EU 2013/006-1, Seite 9). Daran ändert die öffentliche Kundmachung des Feststellungsbescheides absolut nichts. Insbesondere konnte eine solche Kundmachung der Beschwerdeführerin keine Parteistellung einräumen. Diese auffallend falsche Ausführung der mitbeteiligten Partei zeigt, dass sie offenbar die hier heute vor dem Gerichtshof behandelte Problematik gar nicht verstanden hat bzw bei der Erstellung ihrer schriftlichen Stellungnahme über den Sachverhalt und die österreichische Rechtslage nicht informiert war. Ad. 3. Die Beschwerdeführerin muss den UVP-Feststellungsbescheid gegen sich geltend lassen. Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 19 im Punkt 3.2. ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den UVP-Feststellungsbescheid vom gegen sich nicht geltend lassen muss, da ihr im Gewerberechtsverfahren mangels Betroffenheit keine Parteistellung zukommt. 3

4 Auch dieses Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist unrichtig. Gleich vorweg ist anzumerken, dass es nicht die Aufgabe des Gerichtshofs ist, über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im nationalen Verwaltungsverfahren zu erkennen, sodass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei bereits aus diesem prozessualen Grund unzulässig ist. Der Gerichtshof wendet bekanntermaßen nur das Unionsrecht an. Die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer nach der österreichischen Gewerbeordnung ist ausschließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Nur am Rande ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom vom , Zl. EU 2013/006-1, auf der Seite 9 die Beschwerdeführerin als Nachbarin im gewerbe-behördlichen Betriebsanlagenverfahren bezeichnete: Dies bedeutet, dass Nachbarn (wie hier die Beschwerdeführerin) erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren (hier dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren) mit dem rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid konfrontiert sind. Auch die gesamte Fragenstellung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Gerichtshof geht von der Nachbareigenschaft der Beschwerdeführerin und davon aus, dass die Beschwerdeführerin den UVP-Feststellungsbescheid gegen sich gelten lassen muss (vgl Vorlagebeschluss vom , Zl. EU 2013/006-1, Seite 12 unten): Der vorliegende Beschwerdefall zeigt jedoch, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP- Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn diese Bindungswirkung entgegen zu halten. 4

5 Ad. 4. Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU. Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 12 ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) ausgeführt, dass auf den gegenständlichen Fall nicht die (neue) UVP-Richtlinie 2011/92/EU, sondern die (alte) Richtlinie 2003/35/EG anwendbar ist, da Der UVP-Feststellungsbescheid vom 21. Juni 2010 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/31 und 2011/92/EU fällt.. Damit hat die mitbeteiligte Partei allerdings verkannt, dass in der vor dem Gerichtshof verhandelnden Rechtssache nicht um die Unionskonformität des UVP- Feststellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom , sondern um das Problem der Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides gegenüber der an dessen Zustandekommen nichtbeteiligten Beschwerdeführerin geht. Diese Bindungswirkung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , somit jedenfalls nach dem Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der beiden genannten Richtlinien (die RL 2009/31/EG war bis zum umzusetzen während die neue UVP-RL am erlassen wurde und am 20 Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist), festgestellt. Das hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom , Zl. EU 2013/006-1, Seite 4, richtig festgestellt: Im Ausgangsverfahren ist bereits die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. L 26, vom , S. 1, maßgeblich, da diese noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides [Anm.: dh des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom ] in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15). Die neue UVP-Richtlinie 2011/92/EU ist daher auf den gegenständlichen Fall ohne jeden Zweifel anwendbar. 5

6 Ad. 5. Die Beschwerdeführerin als betroffene Öffentlichkeit isd Art 1 Abs 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU Allgemeines Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 11 ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin kein Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie ist und hat dies damit argumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrere Kilometer vom Projektstandort der mitbeteiligten Partei wohnhaft ist und lediglich eine Liegenschaft, die im Eigentum der Beschwerdeführerin steht aber von ihr nicht bewohnt (sondern vermietet) wird, im Nahbereich des Projektes steht Rechtlicher Rahmen der UVP-Richtlinie Im Sinne der UVP-Richtlinie wird unter der Öffentlichkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen verstanden (Art 1 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU). Unter der betroffenen Öffentlichkeit versteht man die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. (Art 1 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU). Der Art 2 Abs 2 und der Art 11 der UVP-Richtlinie bestimmen Folgendes: (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. 6

7 Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten Umsetzung auf den gegenständlichen Fall Die Beschwerdeführerin ist eine natürliche Person und daher jedenfalls Öffentlichkeit isd UVP-Richtlinie. Das UVP-Feststellungsverfahren ( Screeningverfahren gem Art 4 Abs 2 UVP- Richtlinie) ist jedenfalls als Teil des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens zu qualifizieren. Dies alleine aus dem Grund, dass sein negativer Ausgang (negativer UVP-Feststellungsbescheid) die Anwendbarkeit der gesamten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Rechtsschutz, die in der UVP-Richtlinie vorgesehen wurden, zur Gänze (!) ausschließt. Dieser unhaltbare Umstand wurde auch vollkommen zutreffend von der Frau Generalanwältin Kokott in Ihren Schlussanträgen (Randzahl 42) vom zu der Rechtssache Mellor (C-75/08) kritisiert (damals noch zum Art 10a der alten UVP-Richtlinie, der Vorläufer des Art 11 der neuen UVP-Richtlinie darstellte): 7

8 42. Darüber hinaus sieht nunmehr Art. 10a der UVP-Richtlinie vor, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit oder Nichtregierungsorganisationen unter bestimmten Bedingungen die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen verlangen können, für die die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Dieses Recht wäre gefährdet, wenn diese Kläger sich nicht auch gegen die Entscheidung wenden könnten, die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin wurde durch das UVP-Feststellungsverfahren, somit durch ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren unmittelbar betroffen, da ihr der UVP-Feststellungsbescheid entgegengehalten wurde. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art 1 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU ist. Darüber hinaus ist ergänzend auf die 1998 unterzeichnete Aarhus-Konvention hinzuweisen, deren Ziel es war, der breiten Öffentlichkeit das Recht auf Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu ermöglichen. Wie der Generalanwalt Villalón in der Randzahl 98 seiner Schlussanträge vom zur Rechtssache C-72/12 zutreffend festgestellt hat, betrachtet die Aarhus-Konvention den Einzelnen als befugt, ja verpflichtet Umweltbelange zu verfolgen, sodass der Bürger insoweit selbst zur Durchsetzungsinstanz des Umweltschutzes wird. Da sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten der Konvention beigetreten sind (gemischtes Abkommen), wurde der von der Kompetenz der Union abgedeckte Teil der Aahrus-Konvention integrierter Bestandteil des Unionsrechts. Der Konvention selbst ist auch dem unionalen Primärrecht zuzuordnen, an dessen Maßstab Sekundärrechtsakte (also auch die UVP-Richtlinie bzw die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) gemessen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (2003/35/EG), die zur Umsetzung der zweiten Säule ( Beteiligung an Entscheidungsverfahren ) der Aarhus-Konvention erlassen wurde (vgl Art 1 und Erwägungsgrund 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie) hat die Bestimmungen der Aarhus-Kovention (insb Art 9 Zugang zu 8

9 Gerichten ) teilweise wörtlich übernommen und diese in die UVP-Richtlinie implementiert (vgl Art 3 Z 7 Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie). Die nach der österreichischen Rechtslage fehlende Rechtsschutzmöglichkeit der im Sinne der UVP-Richtlinie betroffenen Öffentlichkeit, UVP- Feststellungsbescheide, mit denen über den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie entschieden wird, gerichtlicher Überprüfung zu unterziehen, widerspricht daher auffallend sowohl der primärrechtlichen Aarhus-Konvention als auch der sekundärrechtlichen Öffentlichkeitsrichtlinie. Ad. 6. Keine de-facto UVP-Prüfung (ohne Überprüfung kein Überprüfungsverfahren ) Die mitbeteiligte Partei hat auf der Seite 13 ihrer schriftlichen Erklärung vom (Ordnungsnummer 14) ausgeführt, dass die geltende österreichische Rechtslage dem Unionsrecht deswegen nicht widerspricht, weil die betroffenen Nachbarn in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine de facto UVP- Prüfung und damit auch Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Tribunal in einem zur Genehmigung des Projektes durchzuführenden materiellrechtlichen Genehmigungsverfahren erreichen können. Der Beschwerdeführerin wurde entgegen diesen Behauptungen allerdings kein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Tribunal in einem zur Genehmigung des Projektes durchzuführenden materiellrechtlichen Genehmigungsverfahren gewährt, weil ihr die Bindungswirkung des UVP- Feststellungsbescheides schlicht entgegengehalten wurde und damit gar keine Überprüfung (weder verfahrensrechtliche noch materiell-rechtliche) stattgefunden hat. Die mitbeteiligte Partei hat es offensichtlich übersehen, dass es ohne Überprüfung kein Überprüfungsverfahren geben kann. Erstaunlicherweise hat auch die mitbeteiligte Partei selbst auf der Seite 19 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Ordnungsnummer 14) den vor dem 9

10 Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , aus dem hervorgeht, dass keine Überprüfung stattgefunden hatte, auszugsweise zitiert: ( ) e) ( ) Eine unvollständige Bearbeitung ihrer [Anm. der Beschwerdeführerin ] Einwendungen vom liegt nicht vor, zumal sich der Großteil dieser Einwendungen auf den Bescheid der Ladesregierung (UVP-Bescheid) bezieht, welcher in Kraft erwachsen ist und von einer Beurteilung durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen ist. Art 7. Zur Bindungswirkung und Anwendbarkeit des Art 11 UVP-Richtlinie Die Republik Österreich hat auf der Seite 5 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Ordnungsnummer 10) im Punkt 10. Folgendes ausgeführt: Zum Zeitpunkt des Feststellungsverfahrens liegt oft nur ein Konzept des beabsichtigten Projektes vor und die Frage, welche Personen davon konkret in ihren subjektiven Rechten betroffen sein könnten, kann zu diesem Zeitpunkt oft noch gar nicht abschließend festgestellt werden. Genau aber deswegen kann die Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide gegenüber den an UVP-Feststellungsverfahren nicht beteiligten Nachbarn nicht bejaht werden, weil die UVP-Feststellungsbescheide wie die Republik Österreich selbst zugegeben hat bloß aufgrund einer groben Prüfung erlassen werden, während in darauffolgenden materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren die Frage der Auswirkungen genau untersucht wird, die betroffenen Nachbarn allerdings in diesem Stadium aufgrund der Bindungswirkung nichts gegen die UVP- Feststellungsbescheide unternehmen können. Die Republik Österreich hat somit selbst Argumente gegen die Bindungswirkung der UVP- Feststellungsbescheide geliefert. Völlig unverständlich hat die Republik Österreich hat auf der Seite 7 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom im Punkt 15. (Ordnungsnummer 10) festgestellt, dass die Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide nicht dazu führt, dass UVP-Feststellungsbescheide nicht nachgeprüft werden können. 10

11 Die Republik Österreich hat beim Verfassen ihrer schriftlichen Stellungnahme offenbar den beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom nicht gelesen. In diesem hat der Unabhängige Verwaltungssenat nämlich ausdrücklich im Punkt e) festgestellt, dass ( ) [der] (UVP-Bescheid) ( ) in Kraft erwachsen ist und von einer Beurteilung durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen ist.. Entgegen der Ansicht der Republik Österreich ist es durch die Beschwerdemöglichkeiten insbesondere der Standortgemeinde und des Umweltanwaltes bzw seit 2012 auch der Umweltorganisationen nicht gewährleistet, dass die Einhaltung der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Art 4 Abs 2 in Verbindung mit Art 11 UVP-Richtlinie sichergestellt werden kann, da dadurch die Einzelpersonen nach wie vor keine Überprüfungsmöglichkeit haben. Weiters hat die Republik Österreich auf der Seite 7 ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Ordnungsnummer 10) im Punkt 13. vorgebracht, dass der Art 11 UVP-Richtlinie auf das UVP-Feststellungsverfahren nicht anwendbar sei, da dieser lediglich im eigentlichen UVP-Verfahren gelte. Dies widerspricht klar der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es durchaus möglich ist, dass sich ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren auf mehrere Verfahrensstadien erstreckt und damit auch mehrere gesonderte Entscheidungen umfasst. Erst vor Kurzem hat der Gerichtshof in der Rechtssache Križan (Urteil vom ; Rs C-416/10) auf diese ständige Rechtsprechung Bezug genommen (vgl Randzahl 103). Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshof ergibt sich, dass ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren ist insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Vorgaben für das nächste Verfahrensstadium verbindlich sind, sodass die dabei zu erlassende Entscheidung nicht über die zuvor ergangene Entscheidung hinausgehen darf. Dies ist im gegenständlichen Fall passiert, da die Behörde im materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren auf die mangelnde Überprüfungsmöglichkeit des UVP-Feststellungsbescheides hingewiesen hat. 11

12 Ad. 8. Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrecht der Gleichheit Art 20 GRC, Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art 47 GRC). Der Umstand, dass nach der österreichischen Rechtslage den Nachbarn als der betroffenen Öffentlichkeit eine behördliche Entscheidung des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens entgegengehalten wird, an deren Zustandekommen sie sich weder beteiligen noch deren gerichtliche Überprüfung sie verlangen konnten, steht nicht nur im (auffallenden) Widerspruch zum Art 11 der UVP-Richtlinie und zum Art 9 der Aarhus-Konvention, sondern auch zu den primärrechtlich abgesicherten Grundrechten der Union. Wie bereits Frau Generalanwältin Kokott in der Randzahl 42 ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der Rechtssache Mellor ausgeführt hat, hat die Union dem Einzelnen mit Art 4 Abs 2 ( Screeningverfahren ), Art 2 Abs 1 und Art 10a (heute Art 11 Zugang zu Gerichten ) der UVP-Richtlinie hat die Gemeinschaft somit dem Einzelnen ein Recht eingeräumt und die Entscheidung, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kann dieses Recht beeinträchtigen. Da die Entscheidung im UVP-Feststellungsverfahen ( Screeningverfahren ) stets in Durchführung des Rechts der Union ergeht, ist der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet. Art 20 der Grundrechtecharta der Union beinhaltet die Grundnorm der Gleichheit ( Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich ). Nach der derzeit in Österreich herrschenden Rechtslage ( 3 Abs 7a UVP-G 2000) können zwar anerkannte Umweltorganisationen die UVP-Feststellungsbescheide bekämpfen, doch steht dieses Recht den einzelnen Betroffenen nach wie vor nicht. Dass dadurch die Einzelnen schlechter behandelt werden, hat bereits der Generalanwalt Villalón in der Randzahl 98 seiner Schlussanträge vom zur Rechtssache C-72/12 zutreffend festgestellt. Umso mehr muss dies also für die Beschwerdeführerin 12

13 gelten, da zum Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten ( ) auch nicht die Umweltorganisationen rechtsmittellegitimiert waren. Im Gegensatz dazu waren aber zu diesem Zeitpunkt etwa Standortgemeinden, die wohl auch als Mitglieder der beteiligten Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen sind und denen somit Art 11 UVP-Richtlinie ein Überprüfungsrecht einräumt, berechtigt, den UVP-Feststellungsbescheid anzufechten. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Ungleichstellung der Nachbarn als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit gegenüber den Standortgemeinden. Art 47 der Grundrechtecharta räumt jeder Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte verletzt worden sind, das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ein. Die Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide zeigt, dass dieses Grundrecht der Nachbarn als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit verletzt ist, da sich die Behörden mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt haben. 13

List Rechtsanwalts GmbH

List Rechtsanwalts GmbH List Rechtsanwalts GmbH An die Europäische Kommission Generaldirektion Umwelt B - 1049 Brüssel Belgien vorab per E-Mail Wien, am 10. Mai 2016 4923/16 - /pp - 37373.doc Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Rechtsanwalt

Mehr

AKTUELLE FRAGEN DER VERFAHRENSBETEILIGUNG. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer

AKTUELLE FRAGEN DER VERFAHRENSBETEILIGUNG. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer AKTUELLE FRAGEN DER VERFAHRENSBETEILIGUNG Univ-Prof Dr Andreas Hauer 1 RECHTS- GRUNDLAGEN AARHUS-ÜBEREINKOMMEN Art 2 Aarhus: Im Sinne dieses Übereinkommens 4 bedeutet Öffentlichkeit eine oder mehrere natürliche

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W127 2132946-1/3E (bitte

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 16. April 2015(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 16. April 2015(*) Seite 1 von 11 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 16. April 2015(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Umwelt Richtlinie 2011/92/EU Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten

Mehr

List Rechtsanwalts GmbH

List Rechtsanwalts GmbH List Rechtsanwalts GmbH EINSCHREIBEN An die Europäische Kommission Generaldirektion Umwelt B-1049 Brüssel Belgien vorab per E-Mail an: paul.speight@ec.europa.eu Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Rechtsanwalt

Mehr

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Mitteilung der Kommission vom 28 April 2017 Berlin, 1. Dezember 2017 Weshalb eine Mitteilung? Vorschriften zum Zugang zu Gerichten finden sich in einigen Rechtsakten

Mehr

Protect-Urteil und die Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis in der Kleinwasserkraft

Protect-Urteil und die Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis in der Kleinwasserkraft Protect-Urteil und die Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis in der Kleinwasserkraft RA Mag. Paul Reichel Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH 1 www.nhp.eu

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen Deutscher Bundestag Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen Seite 2 Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

ÖFFENTLICHKEITS- BETEILIGUNG IM UMBRUCH , Bettina Bachl

ÖFFENTLICHKEITS- BETEILIGUNG IM UMBRUCH , Bettina Bachl ÖFFENTLICHKEITS- BETEILIGUNG IM UMBRUCH 14.01.2015, Bettina Bachl ÜBERBLICK Öffentlichkeitsbeteiligung an UVP-Verfahren Viele "Baustellen" EuGH 16.04.2015, C-570/13 "Karoline Gruber" Bindungswirkung von

Mehr

RICHTLINIE 2003/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE 2003/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES 25.6.2003 L 156/17 RICHTLINIE 2003/35/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme

Mehr

Parlament - Begutachtung; BMDW; Standort-Entwicklungsgesetz; Stellungnahme des BMEIA

Parlament - Begutachtung; BMDW; Standort-Entwicklungsgesetz; Stellungnahme des BMEIA 61/SN-67/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0178-I.5/2018 Zu GZ. BMDW-15.875/0091-Pers/6/2018 An: post.pers6@bmdw.gv.at

Mehr

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen

Mehr

Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht

Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht Prof. Dr. Ute Mager Institut für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht Universität Heidelberg I. Die EuGH-Entscheidung

Mehr

Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016

Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 Stand: 14.6.2016 Entwurf Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wiener Naturschutzgesetz; Änderungen Gesetz, mit dem

Mehr

Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG

Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG Charlotte Vogl, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus 05.07.2018 --- 1 --- INHALT 1. Unterscheidung Artikel 9 Abs. 2

Mehr

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6.

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6. Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6.2016 Übersicht 1. Völker- und unionsrechtliche Vorgaben 2. Umsetzungsfragen

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag. a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter

Mehr

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. 17 VwGVG ivm. 74 AVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. 17 VwGVG ivm. 74 AVG abgewiesen. 21.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.10.2015 Geschäftszahl W155 2112326-1 Spruch W155 2112326-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA

Mehr

Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren

Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Vortrag im Rahmen der Tagung der ERA Das EU-Recht zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, am 7. Dezember 2010

Mehr

Europäisches Parlament; Rat. Richtlinie. Europäische Gemeinschaft TITEL

Europäisches Parlament; Rat. Richtlinie. Europäische Gemeinschaft TITEL Europäisches Parlament; Rat Richtlinie Europäische Gemeinschaft TITEL Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf

Mehr

EuGH , C 137/14

EuGH , C 137/14 EuGH 15.10.2014, C 137/14 Auswirkungen auf Umweltverfahren vor dem VwG? Wolfgang Wessely Auswirkung auf Umweltverfahren 1/16 Übersicht Status quo EuGH-Ansatz Tenor Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren

Mehr

Wie kommen Bürgerinnen und Bürger zu ihren Rechten?

Wie kommen Bürgerinnen und Bürger zu ihren Rechten? Wie kommen Bürgerinnen und Bürger zu ihren Rechten? Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Alles, was Recht ist der aktion21 austria am 16.09.2016 Kirchdorf an der Krems Wie kann

Mehr

Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren

Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren I. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis I. 1. Einleitung eines UVP-Verfahrens: Gemäß 5 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W155 2117352-1/3E (bitte

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

I M N A M E N D E R R E P U B L I K Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2012935-1/25E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E. Beschluss 21.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2015 Geschäftszahl W113 2108149-1 Spruch W113 2108149-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende

Mehr

2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden

2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden 2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter,

Mehr

Dialog konkret 01 11/06

Dialog konkret 01 11/06 Dialog konkret 01 11/06 Ad hoc Information der Geschäftsführung des Vereins Dialogforum Flughafen Wien Ausgabe: Nr. 01-11/06 Thema Kein Rechtsmittelverzicht durch Mitwirkung im Mediationsverfahren Ausgangslage:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2014/06/0078 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art EG-Vertrag

Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art EG-Vertrag Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 1 EG-Vertrag RV des MdJ vom 25. November 1996 (9500-11) Anbei übersende ich oben genanntes Schreiben des Kanzlers

Mehr

Rechte von Umweltverbänden im Verwaltungsprozess

Rechte von Umweltverbänden im Verwaltungsprozess Bedeutung und Folgen der Trianel - und Braunbär -Entscheidungen des EuGH Dr. Henning Berger Rechtsanwalt und FA Verwaltungsrecht Umweltschutz bei großen Infrastrukturvorhaben Fallbeispiel (I) Beispiel:

Mehr

1. Zusammenfassung des Urteilstenors

1. Zusammenfassung des Urteilstenors An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF U 2529/2013-16 22. September 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

GLOBAL 2000 Gutachten: Österreich hat ein Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Mochovce 3 und 4

GLOBAL 2000 Gutachten: Österreich hat ein Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Mochovce 3 und 4 GLOBAL 2000 Gutachten: Österreich hat ein Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Mochovce 3 und 4 Die Slowakei bereitet die Fertigstellung der veralteten Mochovce-Reaktoren 3 und 4 vor. Vorgesehen

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ-Ass Dr Simone Hauser 1 EMRK enthält kein explizites Recht auf Umweltschutz EGMR: keine Bestimmung der Konvention sei speziell dafür ausgerichtet, einen

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

270 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 4

270 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 4 270 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Verteidigungsrechte nach der EMRK und dem EuGH

Verteidigungsrechte nach der EMRK und dem EuGH Verteidigungsrechte nach der EMRK und dem EuGH Julia Victoria Pörschke Verteidigungsrechte der EMRK (Art. 6 I, III EMRK) Art. 6 Abs. 1: Recht auf ein faires Verfahren Art. 6 Abs. 3: Rechte von Angeklagten,

Mehr

P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I

P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Anmerkungen zu EuGH v. 15.10. 2015, Rs. C 137/14 Halle, 10. November 2015 Universität Trier I. Einführung:

Mehr

Textgegenüberstellung UVP-G-Novelle 2013 Verwaltungsgerichte

Textgegenüberstellung UVP-G-Novelle 2013 Verwaltungsgerichte 1 von 7 1. (2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt

Mehr

30. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 30/2006. Gesetz

30. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 30/2006. Gesetz Gesetz über eine Änderung des Servituten-Ablösungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl.Nr. 120/ 1921, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001 und Nr. 30/2002, wird wie folgt

Mehr

Rechtsschutzanforderungen der Aarhus-Konvention EVA SCHULEV-STEINDL

Rechtsschutzanforderungen der Aarhus-Konvention EVA SCHULEV-STEINDL Rechtsschutzanforderungen der Aarhus-Konvention EVA SCHULEV-STEINDL Türhüter Parabel Kafka, Der Prozess Es ist möglich, sagt der Türhüter, jetzt aber nicht. Aarhus-Konvention Übereinkommen von Aarhus über

Mehr

BMNT - Parlament -

BMNT - Parlament - 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0160-I.5/2018 zu Zahl: BMNT-UW.4.1.2/0028-IV/1/2018 SB / DW: Ges. Mag.Lauritsch/3992

Mehr

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Webinar@Weblaw Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Die Urteilsbegründung in der Analyse Dr. Nicolas Passadelis, LL.M. Ausgangsverfahren Verfahren vor Data Protection Commissioner Schrems klagt im Juni

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt Universität zu Berlin 2017

Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt Universität zu Berlin 2017 Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt Universität zu Berlin 2017 Am 13. und 14. Januar 2017 fand die Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt

Mehr

Umweltverträglichkeitsprüfung Ablauf und Praxis

Umweltverträglichkeitsprüfung Ablauf und Praxis Umweltverträglichkeitsprüfung Ablauf und Praxis Wolfgang Rehm Arhus-Workshop Wien, 16.02.2016 UVP-Behörden Verkehrsminister (3.Abschnitt UVPG Autobahnen, Hochleistungs_Eisenbahnstrecken http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/autostrasse/index.html

Mehr

Er gelangt dabei zur folgenden Aussage (Rn 21):

Er gelangt dabei zur folgenden Aussage (Rn 21): An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-617/10/0002-V/7/2013 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Berliner Kommentare Bunge_UmwRG_BKom.indd :04

Berliner Kommentare Bunge_UmwRG_BKom.indd :04 Berliner Kommentare UmwRG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar Von Prof. Dr. iur. Thomas Bunge Direktor und Professor beim Umweltbundesamt a. D., Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION Ref. Ares(2013)3744915-17/12/2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13. Dezember 2013 sj.g(2013)3983649 AN DEN PRÄSIDENTEN UND DIE MITGLIEDER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION SCHRIFTSATZ gemäß

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W109 2120025-1/3E (bitte

Mehr

Umweltverträglichkeitsprüfung Ablauf und Praxis

Umweltverträglichkeitsprüfung Ablauf und Praxis Umweltverträglichkeitsprüfung Ablauf und Praxis Wolfgang Rehm Arhus-Workshop Salzburg, 08.03.2017 UVP-Behörden Verkehrsminister (3.Abschnitt UVPG Autobahnen, Hochleistungs_Eisenbahnstrecken http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/autostrasse/index.html

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 2/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 134/2015-7 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und der Mitglieder

Mehr

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Carsten Zatschler Barrister (England & Wales). 1 WARUM

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * In der Rechtssache C-322/88 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem bei diesem anhängigen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E B05/09/2014.004/002 Eisenstadt, am 23.04.2014 Dipl.-HTL-Ing. HS, und AS, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner

Mehr

S c h a f f t d i e A a r h u s - K o n v e n t i o n d i e R e c h t s s i c h e r h e i t a b? Dr. Tatjana Dworak

S c h a f f t d i e A a r h u s - K o n v e n t i o n d i e R e c h t s s i c h e r h e i t a b? Dr. Tatjana Dworak Die Entscheidung Protect und ihre Auswirkungen S c h a f f t d i e A a r h u s - K o n v e n t i o n d i e R e c h t s s i c h e r h e i t a b? Dr. Tatjana Dworak SCHWERPUNKTE Infrastruktur-, Bau- und

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.10.2017 C(2017) 7369 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 27.10.2017 auf ein Ersuchen gemäß Artikel 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 025/01/2014.031/004 Eisenstadt, am 21.10.2014 HH, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 12. Mai 2011 *

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 12. Mai 2011 * URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 12. Mai 2011 * Richtlinie 85/337/EWG Umweltverträglichkeitsprüfung Übereinkommen von Aarhus Richtlinie 2003/35/EG Zugang zu Gerichten Nichtstaatliche Umweltorganisationen

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/027/9817/2016-1 Wien, 18. August 2016

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

I M N A M E N D E R R E P U B L I K Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2012935-1/10E (bitte

Mehr

II Art. 6 Abs. 2 EUV. 5

II Art. 6 Abs. 2 EUV. 5 Reflexionspapier des Gerichtshofs der Europäischen Union zu bestimmten Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1 Das

Mehr

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges: 1 - Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der UVP Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die

Mehr

4 Ob 124/17i. gefasst:

4 Ob 124/17i. gefasst: 4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere

Mehr

Die grenzüberschreitende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die grenzüberschreitende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung Verena Sonnenwald Die grenzüberschreitende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung PETER LANG Europäischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung....

Mehr

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht Europarecht V. Rechtschutz im Unionsrecht Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 2 1. Die Gerichtsbarkeit

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

Abrufbar unter: 345/06.

Abrufbar unter:   345/06. An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-345/06/0004-V/7/2009 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Informationstext: Welchen

Informationstext: Welchen Neustiftgasse 36/3a 1070 Wien Tel: +43 1 524-93-77 Fax: +43 1 524-93-77-20 E-Mail: office@oekobuero.at www.oekobuero.at Stand: April 2015 Informationstext: Welchen Rechtsschutz haben Bürgerinitiativen

Mehr

- 4 - Ob ein Vertrag nichtig ist, lässt sich mit konstitutiver Wirkung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, welches hierfür die

- 4 - Ob ein Vertrag nichtig ist, lässt sich mit konstitutiver Wirkung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, welches hierfür die - 3-2. Die Tenorierung über die Feststellung, dass der am 12.07.2013 geschlossene Vertrag nichtig sei, stellt eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung dar und bewirkt eine eklatante Verletzung der verfassungsmäßig

Mehr

Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie

Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Dr. Stefan Ohlhoff Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitssitzung am 17. Juni 2016 Baden-Baden

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und

Mehr

Ihre Fragen. zum Gerichtshof der Europäischen Union

Ihre Fragen. zum Gerichtshof der Europäischen Union Ihre Fragen zum Gerichtshof der Europäischen Union WARUM GIBT ES EINEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION (EUGH)? Für den Aufbau Europas haben die (gegenwärtig 27) Staaten Verträge zur Gründung der Europäischen

Mehr

Arne Maier. - Rechtsanwalt - Arne Maier Baden-Württemberg - Rechtsanwalt -

Arne Maier. - Rechtsanwalt - Arne Maier Baden-Württemberg - Rechtsanwalt - Arne Maier - Rechtsanwalt - RA Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen Verwaltungsgerichtshof Arne Maier Baden-Württemberg - Rechtsanwalt - Mitglied der Schubertstr. 11 Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0121 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /07/0105

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /07/0105 28.05.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.05.2015 Geschäftszahl 2013/07/0105 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin

Mehr

Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel. Inhouse-Seminar am Dr.

Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel. Inhouse-Seminar am Dr. Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel Inhouse-Seminar am 12.03.2015 Dr. Michael Oerder Zunahme bei Nachbarklagen gegen Einzelhandelsbaugenehmigung

Mehr

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990*

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* URTEIL VOM 13. II. 1990 RECHTSSACHE C-106/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* In der Rechtssache C-106/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * URTEIL VOM 20. 9. 1988 RECHTSSACHE 252/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * In der Rechtssache 252/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof

Mehr