Über das Verhältnis von Wertschöpfung zur Wertschätzung

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1 Über das Verhältnis von Wertschöpfung zur Wertschätzung

2 Wertschöpfung Berechnungsbeispiel auf der Grundlage eines durchschnittlich umfangreichen Wettbewerbs, z.b. eine mittlere Wohnanlage, einschl. Erschließung und Freianlagen, Wettbewerbsleistungen darstellbar auf 3 Plänen A0, zwei Visualisierungen, 1 Modell M. 1:500 3 Mitarbeiter*innen arbeiten 3 Wochen am Wettbewerb = 3 x 3 x 40 Std. x 70,-- = ,-- Fremdleistungen für Modellbau, Visualisierung etc ,-- Nebenkosten für Fahrten, Plots etc ,-- Gesamtkosten netto ,-- zzgl. 19% MwSt ,-- Gesamtkosten brutto gerundet pro Wettbewerbsbeitrag ,-- zugrunde gelegte Anzahl von Teilnehmer*innen = 20 Wertschöpfung zugunsten des Auslobers ,--

3 Wertschöpfung Wertschöpfung zugunsten des Auslobers ca ,-- dem stehen gegenüber: Verfahrenskosten des Auslobenden für Wettbewerbsbetreuung, Preisrichterhonorare und Preisgelder ca ,- davon erreicht die Teilnehmer als Preisgeld: ca ,-- dies bedeutet für die Teilnehmer: Umfang der Wertschöpfung, der die Teilnehmer erreicht: ca. 6% Umfang der Wahrscheinlichkeit, einen Planungsauftrag zu erhalten: ca. 5% Umfang der Wahrscheinlichkeit einer Leistungserbringung ohne Vergütung: ca %

4 Grundlagen GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (Europa) VgV, Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (national) Abschnitt 5 Planungswettbewerbe ( 69 72) Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Ingenieur-und Architektenleistungen ( 73 80) RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe) Verfahrensgrundsätze VgV Aufträge sind im Wettbewerb zu vergeben ( 51, Abs. 2+3, mind. 3 Bewerber) Gebot der Wirtschaftlichkeit ( 76, Abs. 1, Vergabe im Leistungswettbewerb) Gebot der Verhältnismäßigkeit ( 75, Abs. 4, Eignungskriterien in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand) Transparenzgebot ( 8, verpflichtender Vergabevermerk, 62, Information nicht berücksichtigter Bewerber) Diskriminierungsverbot = alle Bieter werden gleichbehandelt ( 7, Abs. 1+2, (gleiche Informationen an alle bei vorbefassten Unternehmen) Gebot der Berücksichtigung mittelständischer Interessen ( 75, Abs. 4, (Beteiligung von Berufsanfängern / kleinen Büroorganisationen) Korrekte Ermittlung des Schwellenwerts ( 3, Abs. 7, (nur gleichartige Planungsleistungen sind zusammenzurechnen)

5 Verfahrensarten (Abschnitt 6 VgV) Verhandlungsverfahren Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach 18 vergeben. In der Praxis hat sich das Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Architektenleistungen bewährt. Verhandlungsverfahren mit Verfahren, bei denen der öffentliche Auftraggeber nach öffentlicher Aufforderung Teilnahmewettbewerb zur Teilnahme sowie nach Prüfung der Eignung und Leistungsfähigkeit der Bewerber mit einem oder mehreren Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt. -- Keine konkreten Lösungsvorschläge für die anstehende Bauaufgabe -- Bevorzugung referenzstarker Planungsbüros Verhandlungsverfahren mit Bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie der Landschaftsvorgelagertem Planungswettbewerb und Freiraumplanung prüft der Auftraggeber, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll und dokumentiert seine Entscheidung ( 78, Abs. 2) -- Sicherstellung einer gründlichen und kompetenten Projektvorbereitung -- Planungswettbewerbe ermöglichen einen gerechteren Zugang zum Verfahren -- Konkrete (zertifizierte) Lösungsvorschläge für die anstehende Bauaufgabe

6 Interdisziplinäre Wettbewerbe Sonderfall oder Standard Die Notwendigkeit / Sinnfälligkeit interdisziplinärer Wettbewerbe richtet sich nach der Aufgabenstellung. Mittlerweile ist es in der Regel so, dass bei öffentlichen Hochbauaufgaben Landschaftsarchitekten als Mitverfasser am Verfahren beteiligt sind. Bei immer deutlich komplexeren Planungsgegenständen ist eine ähnliche Entwicklung für die Ingenieursdisziplinen durchaus zu erwarten. Haftung

7 Wertschätzung Kritikfälle / Ärgernisse aus Teilnehmersicht Welche Wertschätzung erfahren die Teilnehmer an einem Wettbewerb, die durch ihren Einsatz einen wesentlichen Beitrag zur Baukultur leisten, dem Auslobenden eine große Anzahl von Planungsalternativen zur Verfügung stellen, dabei praktisch für lau arbeiten, und dies bei einer nur geringen Wahrscheinlichkeit, auch tatsächlich einen Auftrag zu erhalten? Vor dem Wettbewerb Zugang zum Verfahren Besetzung des Preisgerichts Während des Wettbewerbs Art und Umfang der Wettbewerbsunterlagen Art und Umfang der Wettbewerbsleistungen Preisrichtervorbesprechung Preisgerichtssitzung Nach dem Wettbewerb Information der Teilnehmer Präsentation der Wettbewerbsbeiträge in der Öffentlichkeit Dokumentation der Wettbewerbsbeiträge Verhandlungsverfahren - Beauftragung

8 vor dem Wettbewerb Der Zugang zum Wettbewerbsverfahren vom können und dürfen - Ein offenes Verfahren ist grundsätzlich zulassungsgerechter als ein nicht offenes. - Niedrigschwellige Verfahren sind zulassungsgerechter als Verfahren mit hohen Hürden Bei nicht offenen Wettbewerben dürfen bei der Wahl der Zulassungskriterien (Referenzen, Bürogröße etc.) keine rechts- und sachwidrigen Einschränkungen gegeben sein ( 75, Abs. 4 VgV). Bei geeigneten Aufgabenstellungen sind die Eignungskriterien so zu wählen, dass sich kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger*innen am Verfahren beteiligen können ( 75, Abs. 4 VgV) - Referenzen nicht nutzungsidentisch, sondern vergleichbar - Referenzzeitraum nicht auf die letzten drei Jahre begrenzen, sondern bis 10 Jahre Bei einer Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren sind die entsprechenden Personen und/oder Teams mit einer aussagekräftigen Mitteilung über die Gründe der Nichtberücksichtigung zu unterrichten ( 62 VgV). Der zweiphasige Planungswettbewerb ist unter den genannten Gesichtspunkten für die Teilnehmer das fairste und wirtschaftlichste Verfahren.

9 vor dem Wettbewerb Besetzung des Preisgerichts Das Preisgericht soll vom Auslober ggf. unter Mitwirkung der Wettbewerbsvorbereitung sorgfältig ausgewählt und zusammengesetzt werden. Alle Aktivitäten des Preisrichtergremiums zielen darauf ab, im Konsens mit dem Auftraggeber eine optimale Lösung für die gestellte Planungsaufgabe zu erhalten. Es empfiehlt sich, das Preisgericht als kompetentes Beratungsgremium über die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten hinaus bereits rechtzeitig bei der Formulierung der Auslobungsunterlagen und der Entscheidungskriterien zu beteiligen (Preisrichtervorbesprechung). Dies führt im Idealfall zu einer präzise und eindeutig formulierten Aufgabenstellung ohne Widersprüche zu objektangemessenen Entscheidungskriterien und schützt vor einer Überfrachtung mit nicht notwendigen Wettbewerbsleistungen. Die Mehrheit der Preisrichter muss über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein ( 79, Abs. 3, VgV), um ein unabhängiges und unbeeinflusstes Urteil zu gewährleisten.

10 während des Wettbewerbs Art und Umfang der Wettbewerbsunterlagen weniger ist mehr Der Auslobungstext soll so aufgebaut sein, dass er ohne umfängliches Öffnen externer Dateien eine vollständige Erstinformation über den Wettbewerbsgegenstand ermöglicht. Es ist notwendig, dass der Auslobungstext zum Zeitpunkt seiner Aushändigung an die Teilnehmer bereits mit dem Preisgericht abgestimmt ist (Preisgerichtsvorbesprechung). Hinsichtlich der Wettbewerbsunterlagen sollte die Devise gelten so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Bezeichnung der Ordner und Dateien sollte eine eindeutige Information über deren Inhalt geben. Die Plangrundlagen sollten aktuell und vollständig sein. Es ist eine Zumutung für Teilnehmende, wenn Ressourcen statt in die Wettbewerbsbearbeitung in die Aktualisierung von Plangrundlagen fließen müssen. Bindende Wettbewerbsvorgaben im Sinne der RPW sind für die Teilnehmer klar erkennbar zu kennzeichnen. Die Auslobung muss eine eindeutige Darstellung darüber enthalten, nach welchen Zuschlagskríterien mit welcher Gewichtung das anschließende Verhandlungsverfahren erfolgt. Die Auslobung sollte eine eindeutige Information darüber enthalten, wem gegenüber behauptete Verstöße gegen VgV und RPW geltend gemacht werden können.

11 während des Wettbewerbs Art und Umfang der Wettbewerbsleistungen Der Umfang der Wettbewerbsleistungen soll sich auf das Maß beschränken, das notwendig ist, um dem Preisgericht ein faires, fundiertes und möglichst eindeutiges Urteil zu ermöglichen. Lagepläne, Schnitte, Ansichten und Modelle sind maßstäblich und überprüfbar und ermöglichen somit eine kompetente und eindeutige Beurteilung. 3D-Visualisierungen sind nicht realistisch und sollten nur eine ergänzende Funktion haben. Es ist vorab zu prüfen, ob der verlangte Leistungsumfang überhaupt auf ggf. vorgegebenen Blattformaten unterzubringen ist. Das Angebot eines Layoutvorschlags hilft Preisgericht und Teilnehmer und ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit.

12 während des Wettbewerbs Die Preisrichtervorbesprechung das Feintuning des Verfahrens Im Auslobungstext ist die Planungsaufgabe programmiert, hier wird der Grundstein für ein erfolgreiches Wettbewerbsverfahren gelegt. Die Preisrichtervorbesprechung hat in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Funktion. Es ist die einzige Möglichkeit, wo die Jury die Möglichkeit hat, auf die Rahmenbedingungen des Verfahrens auch im Sinne der Teilnehmer Einfluss zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Vorbesprechung müssen die Preisrichter mit der Aufgabe vertraut sein und den Auslobungsentwurf gelesen haben. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden: - Entspricht die Teilnahmeberechtigung der formulierten Aufgabenstellung/den geforderten Leistungen? - Gibt es ein klares Auftragsversprechen? - Sind die Zuschlagskriterien klar formuliert und angemessen gewichtet? Preisrichtervorbesprechung und Kolloquium dürfen deshalb zeitlich nicht miteinander verknüpft werden. Den Teilnehmer muss zu einer sinnvollen Vorbereitung auf die Wettbewerbsaufgabe und ggf. das Kolloquium ein zwischen Auslober und Preisgericht bereits abgestimmter Auslobungstext vorliegen.

13 während des Wettbewerbs Die Preisgerichtssitzung Der Auslobungstext bildet das Regelwerk des Wettbewerbsverfahrens ( 78, Abs. 2 u. 3 VgV), dort ist der inhaltliche und formale Rahmen des Verfahrens formuliert. Die Teilnehmer müssen sich darauf verlassen können, dass die dort ablesbaren Schwerpunkte auch bei der Beurteilung der Wettbewerbsarbeit durch das Preisgericht eine entsprechende Rolle haben werden. Im Hinblick auf das Vergaberecht muss den in der Auslobung genannten Vergabekriterien eine größere Bedeutung beigemessen werden. So sollten auch die in den ersten Rundgängen ausgeschiedenen Arbeiten unter Bezug auf diese Kriterien kurz beurteilt und im Protokoll vermerkt werden. Nach Öffnen und Verlesen der Verfassererklärungen und der damit verbundenen Benennung der Preisträger*innen sollte seitens des Auslobers noch die Zeit gefunden werden, diese per oder Telefonat über das Wettbewerbsergebnis zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind die Teilnehmer an einem Planungswettbewerb unverzüglich durch die Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung über das Ergebnis zu informieren ( 79, Abs. 5, VGV).

14 nach dem Wettbewerb Präsentation der Wettbewerbsbeiträge Der Auslober ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich auszustellen ( 79, Abs. 5 VgV). Insoweit sollte sich der Auslober rechtzeitig um entsprechende Räumlichkeiten kümmern, die eine angemessene Präsentation der Wettbewerbsbeiträge ermöglicht.

15 nach dem Wettbewerb Dokumentation der Wettbewerbsbeiträge Im Hinblick auf die mit einem Wettbewerbsverfahren erzielte Wertschöpfung erscheint es angemessen, dass der Auslober die eingegangenen Wettbewerbsarbeiten einschl. der Essentials des Verfahrens in einer ansprechenden Weise, z.b. in Form einer Broschüre, dokumentiert.

16 Auftragsverhandlung / Vergabegespräch Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb sind alle Preisträger (Bewerber) zu den Auftragsverhandlungen aufzufordern. In der Auftragsverhandlung verhandeln Auftraggeber und Bewerber über den ausgeschriebenen Auftragsgegenstand, konkret über -- Auftragsinhalte -- Auftragskonditionen -- Honorar auf der Basis der in den Vergabeunterlagen veröffentlichten Zuschlagskriterien ( 58, 76 VgV). Die Zuschlagskriterien sind entsprechend der durch den Auftraggeber zugemessenen Bedeutung untereinander zu gewichten (Wertungspunkte).Anhand der Gewichtung der Punkte müssen Bieter erkennen können, welche Relevanz der Auftraggeber den verschiedenen Kriterien zumisst, um ihr Angebot entsprechend gestalten zu können.

17 Auftragsverhandlung / Vergabegespräch Sonderfall 17, Abs. 11 VgV Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben ohne in Verhandlungen zu einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.

18 Fazit Ein Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb ist zulassungsgerechter als ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ein offener Planungswettbewerb ist zulassungsgerechter als ein nicht offener, weil dadurch kleine Büroeinheiten bzw. Berufseinsteiger eher einen Zugang zum Markt erhalten. Der Planungswettbewerb führt auf der Grundlage einer integrierten Projektprogrammierung zu einem zertifizierten Ergebnis mit hoher Architekturqualität. Durch die Präsentation der Wettbewerbsergebnisse in der Öffentlichkeit wird die Vergabeentscheidung transparent. Ein zweiphasiges Wettbewerbsverfahren ist hierbei für Teilnehmer und Auslober vorteilhafter, weil - Erkenntnisgewinn zwischen erster und zweiter Phase führt zu einem noch zielgerichteteren Ergebnis - Der Aufwand für die Teilnehmer ist in der ersten Phase geringer. - Möglichkeit einer Vergütung für alle in der zweiten Phase verbleibendenteilnehmer.

19 Quellen, weitere Informationen Eine sachliche und kompetente Gesamtinformation bietet die Broschüre Vergabe von Architektenleistungen Leitfaden zur Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung VgV) als Download verfügbar unter: In allen Fragen zum Vergabe- und Wettbewerbswesen unterstützt Sie der Referent für Vergabe und Wettbewerb der Architektenkammer Baden Württemberg, Herr Thomas Treitz, Tel Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt Fachlisten für - Wettbewerbsbetreuung - Preisrichter - Gestaltungsbeiräte Aufgestellt: / Pit Müller, Landschaftsarchitekt BDLA

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