SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG
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- Linus Lennart Beltz
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1 SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG Bebauungsplan "An der Schleifmühle" - Plan-Nr Änderung "Trial-Übungsgelände"- Plan-Nr Stadt Lindenfels, Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurst. 132/8 tlw. AUFTRAGGEBER: Magistrat der Stadt Lindenfels Burgstr Lindenfels BEARBEITER: Dr. Frank Schaffner BERICHT NR.: DR. GRUSCHKA mbh Schalltechnisches Büro Darmstadt - Strohweg - Tel / [email protected] -
2 I N H A L T 0 Zusammenfassung 1 Sachverhalt und Aufgabenstellung 2 Grundlagen 3 Anforderungen an den Immissionsschutz 4 Vorgehensweise 5 Ausgangsdaten 6 Ergebnisse Anhang - 2 -
3 0 Zusammenfassung Die Lärmimmissionsprognose für das geplante Trial-Übungsgelände im Zuge des Bebauungsplanes Nr "Trial-Übungsgelände", 1. Änderung, in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurst. 132/8 tlw., der Stadt Lindenfels führt zu folgenden Ergebnissen: - Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes ist eine bestimmungsgemäße durchgehende Nutzung des Trial-Übungsgeländes mit bis zu 4 Motorrädern gleichzeitig werktags (inkl. samstags) von 8-22 Uhr zulässig, an Sonn- und Feiertagen von 9-22 Uhr. - Die Auspuffanlagen der Motorräder müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. - Unnötige Geräuschemissionen sind zu vermeiden (z. B. "aufheulen" lassen der Motoren). - Eine Beschallung der Anlage ist nicht zulässig. - Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes ergeben sich durch das geplante Vorhaben keine Einschränkungen der bestehenden Sportanlagen
4 1 Sachverhalt und Aufgabenstellung In der Gemarkung Schlierbach der Stadt Lindenfels soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "An der Schleifmühle", Plan-Nr , als 1. Änderung der Bebauungsplan "Trial-Übungsgelände", Plan-Nr , aufgestellt werden (s. Abbildungen im Anhang). Anlass der Planung ist das Bestreben der Interessengemeinschaft Motorsport Schlierbachtal e. V. (IMS-Schlierbachtal), die bestehende Motorrad-Trial-Gruppe auszubauen und weiterzuentwickeln. Beim Motorrad-Trial werden schwierige Geländepassagen (Sektionen) befahren. Kennzeichnend für solche Motorsportanlagen mit Geschicklichkeitswettbewerben ist, dass sehr geringe Geschwindigkeiten meist nur Schritttempo gefahren werden. Im Vordergrund steht die fehlerfreie Bewältigung des Hindernisparcours. Das geplante Vorhaben dient ausschließlich Trainings- und Übungszwecken, da es sich aufgrund der Größe, Lage und des Zuschnitts als Wettkampf-Anlage nicht eignet. Der Parcours kann durch bis zu vier Motorräder gleichzeitig befahren werden. Das Plangebiet liegt am Ostrand des Stadtteils Schlierbach und wird begrenzt im Nordwesten durch die K 206, im Süden durch den Sportplatz und im Osten durch einen Bachlauf. Das Grundstück umfasst teilweise das Flurstück132/8 in der Flur 1 der Gemarkung Schlierbach. Die Erschließung des Geländes erfolgt über die Kreisstraße 206 und die bestehende Zufahrt zum vorhandenen Parkplatz des Sportgeländes. Die Trial-Sportler parken auf dem Parkplatz des Sportgeländes ihre Pkw mit Hänger und schieben die für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassenen Motorräder auf dem öffentlichen Weg zum Übungsgelände. Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind für das Trial-Übungsgelände nicht erforderlich. Eine Beleuchtung des Übungsgeländes ist aus faunistischen Gründen nicht zulässig. Die Details der örtlichen Situation sowie der Planung werden als bekannt vorausgesetzt. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung sollen die Lärmeinwirkungen durch das geplante Trial-Übungsgelände (inkl. Parkierungsverkehr) auf die Nachbarschaft ermittelt und beurteilt werden. Falls erforderlich, sollen geeignete Lärmschutzmaßnahmen angegeben werden
5 Damit das geplante Vorhaben keinen relevanten Immissionsbeitrag zur Vorbelastung durch die vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen (Fußballplatz, Tennisanlage, Freibad) liefert, müssen die Beurteilungspegel der Trial-Anlage um mindestens 6 db(a) unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegen. In diesem Fall kommt es in der Gesamtbeurteilung nach den Regeln der energetischen Schallpegeladdition selbst bei Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Bestandsanlagen zu keiner relevanten Pegelerhöhung durch die geplante Anlage (vgl. Kap der TA Lärm /8/). Damit ergeben sich aus Sicht des Schallimmissionsschutzes durch das geplante Vorhaben auch keine Einschränkungen der bestehenden Sport- und Freizeitanlagen
6 2 Grundlagen /1/ 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV) vom (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1. Juni 2017 /2/ 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) /3/ VDI-Richtlinie 37, "Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen", September 2012 /4/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Ausgabe 1990, eingeführt durch das allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom des Bundesministers für Verkehr, StB 11/ /25 Va 90 /5/ Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, 2007, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Augsburg /6/ DIN ISO , "Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien", Ausgabe Oktober 1999 /7/ "Sächsische Freizeitlärmstudie - Handlungsleitfaden zur Prognose und Beurteilung von Geräuschbelastungen durch Veranstaltungen und Freizeitanlagen", April 2006, Hrsg. Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Dresden /8/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 28. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT B5)
7 3 Anforderungen an den Immissionsschutz Geräuscheinwirkungen aus Sportanlagen sind gemäß 18. BImSchV, "Sportanlagenlärmschutzverordnung" /1/, zu beurteilen. Dem Gelände der Sportanlagen sind folgende, bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen: - Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, - Geräusche durch die Sporttreibenden, - Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer, - Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen. Für diese Geräusche aus dem Anlagengelände gelten gemäß der zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1. Juni 2017 /1/ die in Tab. 3.1 aufgeführten Immissionsrichtwerte. Mit der beschlossenen Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung werden die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr um 5 db(a) erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Die bisherigen Beurteilungszeiträume der Ruhezeiten bleiben erhalten. Die Immissionsrichtwerte gelten außerhalb von Gebäuden und sind mit den prognostizierten Beurteilungspegeln zu vergleichen. Tab. 3.1: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV /1/ 1. in Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen db(a), im Übrigen db(a), nachts db(a), 1a. in urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 63 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 db(a), im Übrigen 63 db(a), nachts db(a), 2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten* tags außerhalb der Ruhezeiten db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen db(a), im Übrigen db(a), nachts db(a), 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen db(a), im Übrigen db(a), nachts db(a), 4. in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen db(a), im Übrigen db(a), nachts 35 db(a), 5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten db(a), nachts 35 db(a). *: gilt auch für Außenbereiche - 7 -
8 Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags außerhalb der Ruhezeit: an Werktagen 8 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9 bis 13 Uhr, 15 bis 20 Uhr, 2. nachts an Werktagen 22 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 22 bis 7 Uhr, 3. Ruhezeit an Werktagen 6 bis 8 Uhr, 20 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr, 20 bis 22 Uhr. Die Beurteilungszeiten Tr betragen für den Tag außerhalb der Ruhezeit: an Werktagen: 12 h, an Sonn- und Feiertagen 9 h, für den Tag innerhalb der Ruhezeiten: 2 h, für die Nacht: 1 h. Beträgt an Sonn- und Feiertagen die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage zusammenhängend weniger als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt nach Nummer der 18. BImSchV /1/ als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfasst. Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit Ti Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, wie z. B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern, ist nach Nummer der 18. BImSchV /1/ für diese Teilzeit ein Zuschlag Kl,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag Kl,i anzuwenden. Nach Nummer der 18. BImSchV /1/ ist wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag KInf,i von 3 db(a) oder 6 db(a) zum Mittelungspegel LAm,i zu addieren. KInf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein Zuschlag von 6 db(a) ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind. Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag KTon,i von 3 db(a) oder 6 db(a) zum Mittelungspegel LAm,i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 db(a) gilt nur bei - 8 -
9 besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 db(a) begrenzt bleibt: KT,i = KInf,i + KTon,i 6 db(a). Der Beurteilungspegel Lr ist wie folgt zu berechnen: L 1 N 0,1(L,i + Kl,i + KT, i ) r = 10 log{ Ti 10 } db(a) Tr i= 1 Am (Gl. 3.1) mit: Tr Ti N LAm,j KI,i KT,i Beurteilungszeitraum Teilzeit i Zahl der Teilzeiten Mittelungspegel während der Teilzeit Tj Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen Ton- und/oder Informationshaltigkeitszuschlag. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten ("Spitzenpegelkriterium"). Seltene Ereignisse Nach Nummer 1.5 des Anhangs 1 der 18. BImSchV /1/ gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen. Nach 5 Abs. 5 der 18. BImSchV /1/ soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Tab. 3.1: 1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Tab. 3.1 um nicht mehr als 10 db(a), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeiten db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten db(a), nachts db(a) und 2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten
10 Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind gemäß Kap. 1.1 im Anhang 1 der 18. BImSchV /1/ bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /2/) sinngemäß anzuwenden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /2/ lauten: Tab. 3.2: Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV /2/ Gebietsnutzung Immissionsgrenzwerte / [db(a)] tags (6 22 Uhr) nachts (22 6 Uhr) Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete Kern-, Dorf-, Mischgebiete, Außenbereich Kleingartengebiete Gewerbegebiete
11 4 Vorgehensweise Vom Untersuchungsgebiet wird auf der Grundlage der digitalen Liegenschaftskarte mit Entwurfsplanung ein digitales Schallquellen-, Gelände- und Hindernismodell erstellt (SoundPLAN Vs. 7.4). Die Ausgangsdaten für die Ermittlung der Lärmeinwirkungen durch das geplante Vorhaben auf die Nachbarschaft werden in Kap. 5 hergeleitet. Aus folgenden Gründen werden die Geräuscheinwirkungen durch das geplante Vorhaben auf die Nachbarschaft nicht durch Schallpegelmessungen sondern rechnerisch ermittelt: - mit der VDI-Richtlinie 37 /3/ liegt ausreichend statistisch gesichertes, durch Messungen an vergleichbaren Anlagen gewonnenes und validiertes Datenmaterial vor, um eine objektive Beurteilung durchzuführen, - nur Prognoseberechnungen sind nachvollziehbar und prüffähig, - nur durch Prognoseberechnungen kann die Wirkung ggf. erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen beurteilt werden, - schalltechnische Prognoseberechnungen entsprechen dem Stand der Technik, - schalltechnische Prognoseberechnungen sind deutlich zeit- und kostensparender als Messungen. Die Schallausbreitungsrechnungen gehen im Sinne einer Prognose auf der sicheren Seite von einer die Schallausbreitung fördernden Mitwind- bzw. Temperaturinversions-Situation aus. Bei der Berechnung des Spitzenpegels wird im Rechenmodell eine Punktquelle mit dem Maximal- Schallleistungspegel entlang der Kontur der Schallquelle bewegt, so dass die Punktschallquelle zu irgendeinem Zeitpunkt eine bezüglich den Ausbreitungsbedingungen zu einem gegebenen Immissionsort "lauteste" Position einnimmt
12 5 Ausgangsdaten Die nachfolgend hergeleiteten Schallleistungspegel dienen als Eingangsdaten für die Schallausbreitungsrechnungen und dürfen nicht mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV /1/ verglichen werden. Die Prognose der Lärmeinwirkungen durch das geplante Vorhaben erfolgt gemäß 18. BImSchV /1/ so, dass der ungünstigste Lastfall - entsprechend der lautesten Situation - dargestellt wird. Dies entspricht im zu beurteilenden Fall einer ununterbrochenen gleichzeitigen Nutzung des Trial- Parcours durch 4 Motorräder inklusive dem Parkierungsverkehr auf dem vorhandenen Parkplatz. 5.1 Trial-Übungsgelände Gemäß Kap der VDI 37 /3/ beträgt beim Motorrad-Trial der über die Betriebszeit gemittelte Schallleistungspegel inkl. Impulszuschlag eines Fahrzeugs am Ort der Schallquelle: LWA = 103 db(a). Beim gleichzeitigen Betrieb von 4 Motorrädern auf der Strecke beträgt nach Gl. 27 der VDI 37 /3/ der Gesamt-Schallleistungspegel: LWA,ges = ,3*log(4) db(a) L WA,ges = 108 db(a). Da weder eine Lautsprecheranlage noch Musikbeschallung vorgesehen sind, ist kein Ton- oder Informationshaltigkeitszuschlag zu berücksichtigen. Gemäß Kap der VDI 37 /3/ beträgt der Maximal-Schallleistungspegel beim Motorrad- Trial am Ort der Schallquelle: L WAF,max = 104 db(a). Der o. g. Gesamt-Schallleistungspegel sowie der Maximal-Schallleistungspegel werden im Modell der Flächenschallquelle "Trial-Übungsgelände" zugeordnet (Emissionshöhe 0,5 m über Gelände)
13 5.2 Parkierungsverkehr Gemäß Kap. 2.1 der 18. BImSchV /1/ ist der Mittelungspegel der Geräusche, die von dem, einer Sportanlage zuzurechnenden Parkierungsverkehr ausgehen, nach RLS-90 /4/ zu berechnen. Der Schallleistungspegel LWA des Parkierungsverkehrs durch, im Sinne einer Prognose auf der sicheren Seite dem Trial-Übungsgelände zugeordneten n = 10 Stellplätze wird in Tab. 5.1 aus dem Emissionspegel L*m,E in 25 m Abstand nach Gl. 31 der RLS-90 /4/ und Addition von ( ) db(a) = 36 db(a) nach Gl. 21 und 30 der RLS-90 /4/ berechnet. Der Parkplatztypen-Zuschlag beträgt für Pkw-Stellplätze DP = 0 db(a). Im Sinne einer Prognose auf der sicheren Seite wird von: N = 1 Kfz-Bewegung pro Stellplatz und Stunde ausgegangen, entsprechend einer mittleren Verweildauer der Trial-Anlagennutzer von 2 Stunden. Tab. 5.1: Schallleistungspegel Parkierungsverkehr Schallleistungspegel in db(a) Parkplatz L* m,e + 36 = L WA x log( N x n ) + D P + 36 = L WA Sportanlage x log( 1,0 x 10 ) = 83,0 db(a) Erläuterungen: L* m,e = Mittelungspegel in 25 m Abstand zum Mittelpunkt der Fläche N = Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde n = Anzahl der Stellplätze D P L WA = Zuschlag für unterschiedliche Parkplatztypen = Schallleistungspegel Beim Türenschlagen oder bei der beschleunigten Abfahrt von den Pkw-Stellplätzen betragen gemäß Tab. 35 der Parkplatzlärmstudie /5/ die in einem Abstand von 7,5 m zum Emittenten auftretenden maximalen Schalldruckpegel bis zu 74 db(a). Der hieraus abgeleitete Maximal-Schallleistungspegel am Ort der Schallquelle beträgt: LWAF,max = *log(7,5m) + 8 db(a) L WAF,max = 99,5 db(a). Der Schallleistungspegel aus Tab. 5.1 sowie der o. g. Maximal-Schallleistungspegel werden im Modell der Flächenschallquelle "Parkierungsverkehr" auf dem vorhandenen Sportplatz-Parkplatz zugeordnet (Emissionshöhe 0,5 m ü. G.)
14 6 Ergebnisse Die Lärmimmissionsprognose für das geplante Trial-Übungsgelände im Zuge des Bebauungsplanes Nr "Trial-Übungsgelände", 1. Änderung, in der Gemarkung Schlierbach, Flur 1, Flurst. 132/8 tlw., der Stadt Lindenfels führt zu den nachfolgend aufgeführten Ergebnissen. 6.1 Beurteilung In Abb. 1 im Anhang ist der Beurteilungspegel (Mittelungspegel) durch Geräuscheinwirkungen aus dem Trial-Übungsgelände und dem zugehörigen Parkierungsverkehr dargestellt. Der Beurteilungspegel gilt für den ungünstigsten Lastfall einer ununterbrochenen gleichzeitigen Nutzung des Trial-Parcours durch 4 Motorräder (inkl. Parkierungsverkehr). Hiernach ist an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung, dem Albert-Schweitzer-Haus, der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV /1/ von db(a) für Außenbereiche tags innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sowie tags außerhalb der Ruhezeiten um mindestens 6 db(a) unterschritten. In gleicher Weise ist an der Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV /1/ von db(a) für reine Wohngebiete tags innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sowie tags außerhalb der Ruhezeiten ebenfalls um mindestens 6 db(a) unterschritten. In diesem Fall liefert nach den Ausführungen in Kap. 1 das geplante Vorhaben keinen relevanten Immissionsbeitrag zur Vorbelastung durch die vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen (Fußballplatz, Tennisanlage, Freibad). Damit ergeben sich aus Sicht des Schallimmissionsschutzes durch das geplante Vorhaben auch keine Einschränkungen der bestehenden Sport- und Freizeitanlagen. In Abb. 2 im Anhang ist der Maximalpegel durch Geräuscheinwirkungen aus dem Trial-Übungsgelände und dem zugehörigen Parkierungsverkehr dargestellt (z. B. durch beschleunigte Anfahrt, Türenschlagen). Hiernach ist an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung, dem Albert- Schweitzer-Haus im Außenbereich, bereits der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV /1/ für kurzzeitige Geräuschspitzen in reinen Wohngebieten tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeit von ( + 30) db(a) = 75 db(a) eingehalten. Somit ist aus Sicht des Schallimmissionsschutzes eine bestimmungsgemäße durchgehende Nutzung des Trial-Übungsgeländes mit bis zu 4 Motorrädern gleichzeitig werktags (inkl. samstags) von 8-22 Uhr zulässig, an Sonn- und Feiertagen von 9-22 Uhr. Die Auspuffanlagen der Motorräder müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Unnötige Geräuschemissionen sind zu vermeiden (z. B. "aufheulen" lassen der Motoren)
15 6.2 Anlagenbedingter Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen Das in Kap. 5.2 auf der sicheren Seite abgeschätzte vorhabenbedingte Pkw-Aufkommen im Tagzeitraum von maximal werktags (inkl. samstags): 10 Stellplätze * 1 Pkw-Bewegung/h * 14 h = 1 Pkw würde gemäß RLS-90 /4/ nach Tab. 6.1 an dem im Abstand von mindestens 25 m zur Straßenmitte der K 206 gelegenen Albert-Schweitzer-Haus (Außenbereich) einen Beurteilungspegel von aufgerundet tags db(a) verursachen. Selbst wenn dieses anlagenbedingte Verkehrsaufkommen zu einer Verdopplung des bestehenden Verkehrs (entsprechend einer Pegelerhöhung um 10*log(2) db(a) = 3 db(a)) und damit zu einem Gesamtbeurteilungspegel von tags ( + 3) db(a) = 43 db(a) führte, wäre sogar der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /3/ für reine und allgemeine Wohngebiete von tags 59 db(a) sicher eingehalten. Tab. 6.1: Beurteilungspegel anlagenbedingter Verkehr Straße DTV M_T M_N p_t p_n v_pkw v_lkw D_StrO Steigg. L_m,E,T L_m,E,N L_r,T L_r,N Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % km/h km/h db(a) % db(a) db(a) db(a) db(a) Abstand 25 m K ,8 0,0 0,0 0,0 0 < 5 %,1 39,9 0 Erläuterungen zu den Spalten: 1 DTV: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke 2 M_T: maßgebende stündliche Verkehrsstärke am Tag (6-22 Uhr) 3 M_N: maßgebende stündliche Verkehrsstärke in der Nacht (22-6 Uhr) 4 p_t: Lkw-Anteil am Tag (6-22 Uhr) 5 p_n: Lkw-Anteil in der Nacht (22-6 Uhr) 6 v_pkw: zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw 7 v_lkw: zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw 8 Zuschlag für die Straßenoberfläche nach RLS-90, Tabelle 4 9 Steigung der Fahrbahn 10, 11 L_m,E = L_m(25) + D_v + D_Stg + D_Stro Emissionspegel (in 25 m Abstand zur Straße) am Tag (6-22 Uhr) und in der Nacht (22-6 Uhr) 12, 13 L_r,T/N: Beurteilungspegel Tag/Nacht an den Gebäuden Dr. Frank Schaffner
16 ANHANG
17 Geisberg Auf der Hà he Im Gründchen Scheibig- acker acker wiese Esels- brã¼hl- Streit- br%%252hl- Esels- Scheibigwiese Dà ll D%%246ll Seewiese Oberste Hà h Im Eselsbr%%252hl Im Eselsbrühl Oberstes Wiesenfeld Alimenten neben An der Schleifm%%252hle An der Schleifmühle der Schlierbacher Grenze wiese Kirch- Streitwies Streitwies Streitberg nach Winkel Am Alimentenweg und dem rechts In der Schleifmühle Lindenfelser Buch Streitwiesenfeld Streitwiesenfeld Im Matterloch In der Pfütze An den Alimenten Flur 5 Hamberg Weide Hamberg Im Am Buch buckel Im Hamberg Am Hainst- hof Beim Im Bangert Ort Am Schenkenberg Albert-Schweitzer-Haus Carl-Orff-Schule (1) (2) In der Schleifm%%252hle Schallquellen: (1): Trial-Übungsgelände (2): Parkierungsverkehr Zeichenerklärung Flächenquelle Abgreifmaßstab m Pegelwerte in db(a) Abb. 1 Beurteilungspegel "Trial-Übungsgelände" Immissionshöhe 8 m üg <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= <
18 Geisberg Auf der Hà he Im Gründchen Scheibig- acker acker wiese Esels- brã¼hl- Streit- br%%252hl- Esels- Scheibigwiese Dà ll D%%246ll Seewiese Oberste Hà h Im Eselsbr%%252hl Im Eselsbrühl Oberstes Wiesenfeld Alimenten neben An der Schleifm%%252hle An der Schleifmühle der Schlierbacher Grenze wiese Kirch- Streitwies Streitwies Streitberg nach Winkel Am Alimentenweg und dem rechts In der Schleifmühle Lindenfelser Buch Streitwiesenfeld Streitwiesenfeld Im Matterloch In der Pfütze An den Alimenten Flur 5 Hamberg Weide Hamberg Im Am Buch buckel Im Hamberg Am Hainst- hof Beim Im Bangert Ort Am Schenkenberg Albert-Schweitzer-Haus Carl-Orff-Schule (1) 75 (2) Schallquellen: (1): Trial-Übungsgelände (2): Parkierungsverkehr In der Schleifm%%252hle Zeichenerklärung Flächenquelle Abgreifmaßstab m Abb. 2 Maximalpegel "Trial-Übungsgelände" Immissionshöhe 8 m üg Pegelwerte in db(a) <= < <= < <= < <= < <= 80 80<
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