SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG

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1 SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG Bebauungsplan Nr. 52 "Innenstadt Teilbereich I", Stadt Lorsch AUFTRAGGEBER: Magistrat der Stadt Lorsch Kaiser-Wilhelm-Platz Lorsch BEARBEITER: Dr. Frank Schaffner BERICHT NR.: DR. GRUSCHKA mbh Schalltechnisches Büro Darmstadt - Heinrich-Delp-Straße Tel / [email protected] -

2 Inhalt 0 Ergebnisse 1 Sachverhalt und Aufgabenstellung 2 Grundlagen 3 Anforderungen an den Immissionsschutz 4 Vorgehensweise und Ausgangsdaten Anhang - 2 -

3 0 Ergebnisse Die schalltechnische Untersuchung zu Verkehrslärmeinwirkungen auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 52 "Innenstadt Teilbereich I", Stadt Lorsch, führt zu den nachfolgend aufgeführten Ergebnissen. Hierbei ist zu beachten, dass die im Anhang beigefügten Rasterlärmkarten für den ungünstigsten Lastfall der freien Schallausbreitung gelten (ohne Gebäudeabschirmung). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gebäudeabschirmung sind insbesondere in den straßenfernen Bereichen deutlich geringere Verkehrslärmeinwirkungen zu erwarten. 0.1 Beurteilung Im Tagzeitraum werden unter den o. g. Bedingungen gemäß Abb. 1 im Anhang an den Gebäuden entlang der Hauptverkehrsstraßen die Orientierungswerte der DIN /1/ für allgemeine Wohngebiete von tags db(a) und für Mischgebiete von tags db(a) überschritten. In den straßenfernen Bereichen sowie entlang der Nebenstraßen sind die Orientierungswerte dagegen eingehalten. Im Nachtzeitraum werden unter den o. g. Bedingungen gemäß Abb. 2 im Anhang an den Gebäuden entlang der Hauptverkehrsstraßen die Orientierungswerte der DIN /1/ für allgemeine Wohngebiete von nachts db(a) und für Mischgebiete von nachts db(a) überschritten. In den straßenfernen Bereichen sowie entlang der Nebenstraßen sind die Orientierungswerte dagegen eingehalten. Die oben beschriebenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet sind typisch für innerstädtische Situationen. 0.2 Passiver Schallschutz Die nachfolgend aufgeführten passiven Schallschutzmaßnahmen sind bei der Änderung oder Errichtung von Gebäuden zu beachten. Die Kosten für die passiven Schallschutzmaßnahmen trägt die Bauherrschaft, sie werden nicht erstattet. Lärmpegelbereiche Gemäß Abb. 3 im Anhang liegt das Plangebiet nach DIN 4109 /4/ in den Lärmpegelbereichen I bis V. Die Lärmpegelbereiche bilden die Grundlage für den objektbezogenen Schallschutznachweis nach DIN 4109 /4/ gegen Außenlärm, d. h. für die Bemessung der Schalldämmung von z. B. Fenstern

4 Vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises gegen Außenlärm erfüllen bei Wohnungen i. d. R. bis zum Lärmpegelbereich III Außenbauteile, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen, auch die Anforderungen an die Schalldämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 /5/ mindestens die Schallschutzklasse 2. (Daher muss der Lärmpegelbereich I nicht festgesetzt werden). Gemäß Tab. 10 der DIN 4109 /4/ gilt für Gebäude mit Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. % überschlägig und vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises: - bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse nach VDI 2719 /6/ dem Wert des Lärmpegelbereiches minus 1 (z. B. Lärmpegelbereich IV -> Fenster- Schallschutzklasse 3), - bei Büros entspricht die Fenster-Schallschutzklasse nach VDI 2719 /6/ dem Wert des Lärmpegelbereiches minus 2 (z. B. Lärmpegelbereich IV -> Fenster-Schallschutzklasse 2). Schalldämmende Lüftungseinrichtungen Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei einer Außenlärmbelastung von nachts db(a) ist jedoch gemäß VDI 2719 /5/ in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen sicherzustellen. Der Abb. 2 im Anhang können jene Bereiche entnommen werden, in denen nachts der Schwellenwert von db(a) überschritten ist, ab dem für Schlaf- und Kinderzimmer, die zur Belüftung erforderliche Fenster ausschließlich an Fassaden besitzen, an denen nachts db(a) überschritten wird, schalldämmende Lüftungseinrichtungen erforderlich sind. Auf dezentrale schalldämmende Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 0.3 Hinweise Bei der Änderung oder Errichtung von Betrieben und Anlagen, die im Anwendungsbereich der TA Lärm /6/ liegen, sind die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten. So ist insbesondere für im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Bauleitplanung vorgesehene immissionsrelevante Anlagen (z. B. "Parkplatzflächen, "Parkhaus") - 4 -

5 im Rahmen des objektbezogenen Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, unter welchen Bedingungen die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz eingehalten sind. Hierdurch werden unzulässige Lärmeinwirkungen sowie Nutzungseinschränkungen in der Nachbarschaft vermieden. Unter Beachtung der oben beschriebenen Anforderungen an den Schallimmissionsschutz sowie aufgrund der bisher immissionsverträglichen Situation im Plangebiet und seiner Nachbarschaft sind durch die zu beurteilende Bauleitplanung aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine schädlichen Auswirkungen der Planung auf benachbarte Flächen bzw. umgekehrt, von benachbarten Flächen auf die Planung zu erwarten

6 1 Sachverhalt und Aufgabenstellung In Lorsch soll für einen Bereich, der nahezu den gesamten historischen Ortskern der Stadt umfasst, der Bebauungsplan Nr. 52, "Innenstadt Teilbereich I", aufgestellt werden. Das Plangebiet von insgesamt 10,9 ha Größe grenzt unmittelbar an die Kernzone der Welterbestätte des Klosters Lorsch. Im Norden und Osten wird die Grenze des Geltungsbereiches durch bereits vorhandene Bebauungspläne definiert. Innerhalb des Geltungsbereiches liegende vorhandene Bebauungspläne werden aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt. Die Festsetzungen der innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Bebauungspläne aus den 70er Jahren entsprechen nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Zielen. Das Plangebiet soll als innerörtliches Versorgungszentrum und historischer Identifikationskern der Gesamtstadt in seiner kleinteiligen Mischung aus Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen und Gewerbe mit einem hohen Anteil von Wohnnutzung erhalten und stabilisiert werden. Neue Nutzungen sollen sich in die kleinteiligen vorhandenen Baustrukturen, in die Stadtgestalt und in das vorhandene Nutzungsgefüge einfügen bzw. zu deren Aufwertung beitragen. Als Art der Nutzung sollen Allgemeine Wohngebiete (WA) und Mischgebiete (MI) festgesetzt werden. Die Details der örtlichen Situation sowie der Planung werden als bekannt vorausgesetzt. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung sollen die Straßenverkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet gemäß DIN /1/ prognostiziert und beurteilt werden. Als Grundlage für die Bemessung geeigneter passiver Lärmschutzmaßnahmen sollen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 /4/ angegeben sowie das Erfordernis schalldämmender Lüftungseinrichtungen für Schlaf- und Kinderzimmer geprüft werden

7 2 Grundlagen /1/ DIN , , Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung DIN Beiblatt 1, , Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung /2/ 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) /3/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Ausgabe 1990, eingeführt durch das allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom des Bundesministers für Verkehr, StB 11/ /25 Va 90 /4/ DIN 4109, "Schallschutz im Hochbau", Anforderungen und Nachweise, November 1989 /5/ VDI-Richtlinie 2719, "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", August 1987 /6/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm), vom 26. August 1998, GMBl S

8 3 Anforderungen an den Immissionsschutz 3.1 Verkehrslärmeinwirkungen Zur Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen sind gemäß DIN /1/ den unterschiedlichen schutzbedürftigen Nutzungen die in Tab. 3.1 dargestellten Orientierungswerte zuzuordnen. Die Orientierungswerte gelten außen, d. h. vor den Gebäuden, und sind mit den prognostizierten Beurteilungspegeln zu vergleichen. Tab. 3.1: Orientierungswerte für Verkehr nach DIN /1/ Gebietsnutzung Orientierungswerte / [db(a)] tags (6 22 Uhr) nachts (22 6 Uhr) reine Wohngebiete (WR), Wochenendhaus- 40 gebiete, Ferienhausgebiete allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatzgebiete Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen besondere Wohngebiete (WB) Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart bis 35 bis Die DIN /1/ gibt folgende Hinweise und Anmerkungen für die Anwendung der Orientierungswerte: Orientierungswerte sind als eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei bestehenden Verkehrswegen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Mögliche Maßnahmen sind z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung sowie bauliche Schallschutzmaßnahmen

9 Zur Bedeutung der Orientierungswerte seien noch beispielhaft folgende Gerichtsbeschlüsse zitiert: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom (Az. 4 N 6.88): Da die Werte der DIN /1/ lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung sind, darf von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot des 1 Abs. 6 BauGB vereinbar ist. Eine Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete um 5 db(a) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. OVG Lüneburg, Beschluss vom (Az. 7 M 10/97): Die in 43 BImSchG erhaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zur normativen Festsetzung der Zumutbarkeitsschwelle von Verkehrsgeräuschen schließt es grundsätzlich aus, Lärmimmissionen, die die in der Verkehrslärmschutzverordnung /2/ festgesetzten Grenzwerte unterschreiten, im Einzelfall als erhebliche Belästigung einzustufen. Die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung /2/ betragen in reinen und allgemeinen Wohngebieten tags 59 db(a), nachts 49 db(a), in Mischgebieten tags 64 db(a), nachts 54 db(a). Es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Werte für Mischgebiete gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom (Az. BVerwG 4 CN 2.06): Zum städtebaulich begründeten Verzicht auf aktive Schallschutzmaßnahmen bei der Neuausweisung von Wohngebieten entlang von stark frequentierten Verkehrswegen führt das Gericht aus, dass an den Rändern eines Wohngebietes die Orientierungswerte der DIN /1/ um bis zu 15 db(a) überschritten werden können, wenn diese Werte im Inneren des Gebiets im Wesentlichen eingehalten werden. Dies ist jedenfalls dann mit dem Gebot gerechter planerischer Abwägung nach 1 Abs. 6, 7 BauGB vereinbar, wenn im Inneren der betroffenen Randgebäude durch die Raumanordnung, passiven Lärmschutz und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Dabei kann insbesondere in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung geeignete geschützte Außenwohnbereiche auf den straßenabgewandten Flächen derselben Grundstücke und ggf. weiterer Grundstücke geschaffen werden können. Die DIN /1/ sieht eine solche Lärmschutzmaßnahme in ihren Nummern 5.5 und 5.6 gerade vor

10 3.2 Passiver Schallschutz Bei hohen Außenlärmbelastungen sind für schutzbedürftige Aufenthaltsräume i. S. von Kap. 4.1 der DIN 4109 /4/ zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Schallschutzfenster, schalldämmende Lüftungseinrichtungen). Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 /4/ Als Grundlage für den objektbezogenen Schallschutznachweis gegen Außenlärm dienen die Lärmpegelbereiche in Tab. 3.2 (entspricht Tab. 8 der DIN 4109 /4/). Anhand der Lärmpegelbereiche können bei der Gebäudeplanung in eindeutiger Weise die Schalldämm-Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen ermittelt werden. Die Lärmpegelbereiche werden gemäß DIN 4109 /4/ aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln abgeleitet. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind gemäß DIN 4109 /4/ aus den Beurteilungspegeln tags zu berechnen (bei Linienschallquellen, z. B. Straßen, zusätzlich Addition von 3 db(a)). Die maßgeblichen Außenlärmpegel dürfen daher nicht mit den Orientierungswerten der DIN /1/ verglichen werden. Tab 3.2: (= Tab. 8 der DIN 4109 /4/) Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Spalte Raumarten Zeile Lärmpegelbereich "Maßgeblicher Außenlärm-pegel" db(a) Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. erf. R' w,res des Außenbauteils Büroräume 1) und ähnliches in db 1 I bis II 56 bis III 61 bis IV 66 bis V 71 bis VI 76 bis 80 2) 7 VII > 80 2) 2) 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen

11 Ausreichende Belüftungen von Wohn- und Schlafräumen Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Aufenthaltsräume ausreichend mit Außenluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öffnen der Fenster. In Schlafräumen, bei denen ein nächtliches Öffnen der zum Schallschutz geschlossenen Fenster nicht zumutbar ist, kann die ausreichende Frischluftzufuhr durch zusätzliche, schalldämmende Lüftungseinrichtungen erfolgen. Über die Notwendigkeit des Einsatzes solcher Fensterlüftungssysteme macht die VDI 2719 /5/ folgende Aussage: "Da Fenster in Spaltlüftung nur ein bewertetes Schalldämm-Maß R w von ca. 15 db erreichen, ist diese Lüftungsart nur bei einem A-bewerteten Außengeräuschpegel L m < db für schutzbedürftige Räume zu verwenden. Bei höherem Außengeräuschpegel ist eine schalldämmende, evtl. fensterunabhängige Lüftungseinrichtung notwendig. In jeder Wohnung ist dann wenigstens ein Schlafraum oder ein zum Schlafen geeigneter Raum mit entsprechenden Lüftungseinrichtungen vorzusehen... Zur Lüftung von Räumen, die nicht zum Schlafen benutzt werden, kann die Stoßlüftung benutzt werden." Die VDI 2719 /5/ stellt den Stand der Technik dar, der aus zivilrechtlichen Gründen bei der schalltechnischen Gebäudeplanung zu beachten ist

12 4 Vorgehensweise und Ausgangsdaten Vom Untersuchungsgebiet wird auf der Grundlage des digitalen Katasterplanes und des Bebauungsplanentwurfes ein digitales Schallquellen-, Gelände- und Hindernismodell erstellt (Sound- PLAN Vs. 7.4). Die Emissionspegel der relevant auf das Plangebiet einwirkenden Straßen werden in umseitiger Tab. 4.1 gemäß RLS-90 /3/ auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen (Mai 2015) der Stadt Lorsch berechnet. Nach Auskunft der Stadt Losch kann im Sinne einer Prognose auf der sicheren Seite für das Jahr 2025 von einer allgemeinen Verkehrszunahme um 1 % pro Jahr ausgegangen werden (Faktor (1 + 0,01) 10 ). Die Emissionspegel "Prognose 2025" aus Tab. 4.1 werden im Rechenmodell den Linienschallquellen der Straßen zugeordnet. Die Emissionspegel sind Eingangswerte für die Schallausbreitungsrechnungen und dürfen nicht mit den Orientierungswerten der DIN /1/ verglichen werden. Mittels richtlinienkonformer Ausbreitungsrechnungen, die im Sinne einer Prognose auf der sicheren von einer die Schallausbreitung fördernden Mitwind- bzw. Temperaturinversions-Situation sowie von freier Schallausbreitung ausgehen, werden die Beurteilungspegel "Straße" flächenhaft im Plangebiet prognostiziert (Rasterweite 10 m * 10 m). Die für die exemplarisch gewählte Immissionshöhe von 5 m über Gelände gewonnenen Ergebnisse gelten im Plangebiet näherungsweise für alle Geschosse. Aus den Beurteilungspegeln des Straßenverkehrs tags werden entsprechend Kap. 3.2 gemäß DIN 4109 /4/ durch Addition von 3 db(a) die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt. Anhand Tab. 3.2 (entspricht Tab. 8 der DIN 4109 /4/) werden die maßgeblichen Außenlärmpegel in 5- db(a)-klassen unterteilt und entsprechenden Lärmpegelbereichen zugeordnet. Die Lärmpegelbereiche bilden die Grundlage für den objektbezogenen Schallschutznachweis gegen Außenlärm schutzbedürftiger Aufenthaltsräume. Es wird weiterhin geprüft, ob die Nachtpegel über db(a) liegen und somit gemäß VDI 2719 /5/ zumindest in Schlaf- und Kinderzimmern schalldämmende Lüftungseinrichtungen erforderlich sind. Dr. Frank Schaffner

13 Tab. 5.1: Verkehrsmengen und Emissionspegel der Straßen Straßenabschnitt DTV M_T M_N p_t p_n v_pkw v_lkw D_StrO Steigg. L_m,E,T L_m,E,N Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % km/h km/h db(a) % db(a) db(a) Analyse Mai 2015 Rheinstraße ,0 1,0 0 < 5 49,7 40,1 Bahnhofstraße: nördl. Rheinstraße ,0 1,0 0 < 5 57,1 47,5 Rheinstr. - Rhengartenstr ,0 1, < 5 57,3 47,9 Rhengartenstr. - Nibelungen ,0 1, < 5 53,9 44,5 Kirchstraße ,0 1, < 5 52,8 43,4 Rhengartenstraße ,0 1, < 5,4 36,0 Schillerstraße ,0 1, < 5 44,8 35,4 Nibelungenstraße: westl. Schulstr ,0 1,0 0 < 5 56,1 46,5 Schulstr. - Kirchstr ,0 1, < 5 51,7 42,3 Kirchstr. - Bahnhofstr ,0 1, < 5 52,6 43,2 Schulstraße ,0 1, < 5 51,1 41,7 Stiftstraße ,0 1, < 5,8 41,4 Neckarstraße ,0 1,0 0 < 5 58,0 48,5 Römerstraße ,0 1, < 5 56,2 46,8 Karolingerstraße ,0 1, < 5 46,7 37,3 Kaiser-Wilhelm-Platz ,0 1,0 0 < 5,4,9 Hirschstraße ,0 1,0 0 < 5 57,5 48,0 Alexanderstraße ,0 1,0 0 < 5,1,6 Prognose 2025 Rheinstraße ,0 1,0 0 < 5,1 40,6 Bahnhofstraße: nördl. Rheinstraße ,0 1,0 0 < 5 57,5 47,9 Rheinstr. - Rhengartenstr ,0 1, < 5 57,7 48,3 Rhengartenstr. - Nibelungen ,0 1, < 5 54,4,0 Kirchstraße ,0 1, < 5 53,3 43,9 Rhengartenstraße ,0 1, < 5,8 36,4 Schillerstraße ,0 1, < 5,2 35,8 Nibelungenstraße: westl. Schulstr ,0 1,0 0 < 5 56,5 47,0 Schulstr. - Kirchstr ,0 1, < 5 52,1 42,7 Kirchstr. - Bahnhofstr ,0 1, < 5 53,0 43,6 Schulstraße ,0 1, < 5 51,5 42,1 Stiftstraße ,0 1, < 5 51,2 41,8 Neckarstraße ,0 1,0 0 < 5 58,4 48,9 Römerstraße ,0 1, < 5 56,6 47,3 Karolingerstraße ,0 1, < 5 47,2 37,8 Kaiser-Wilhelm-Platz ,0 1,0 0 < 5,8 51,3 Hirschstraße ,0 1,0 0 < 5 57,9 48,4 Alexanderstraße ,0 1,0 0 < 5,6 46,0 1 DTV: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke 2 M_T: maßgebende stündliche Verkehrsstärke am Tag (6-22 Uhr) 3 M_N: maßgebende stündliche Verkehrsstärke in der Nacht (22-6 Uhr) 4 p_t: Lkw-Anteil am Tag (6-22 Uhr) 5 p_n: Lkw-Anteil in der Nacht (22-6 Uhr) 6 v_pkw: zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw 7 v_lkw: zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw 8 Zuschlag für die Straßenoberfläche nach RLS-90, Tabelle 4 9 Steigung der Fahrbahn 10, 11 L_m,E = L_m(25) + D_v + D_Stg + D_Stro mit D_Stro = 0 Emissionspegel (in 25 m Abstand zur Straße) am Tag (6-22 Uhr) und in der Nacht (22-6 Uhr)

14 Anhang

15 70 Pegelwerte in db(a) 70 <= < <= < <= < <= < <= < <= < Zeichenerklärung Emissionslinie Geltungsbereich Abgreifmaßstab m Abb. 1 Beurteilungspegel "Verkehr" tags Immissionshöhe 5 m üg

16 Pegelwerte in db(a) <= < <= < <= < <= < <= < <= < Zeichenerklärung Emissionslinie Geltungsbereich Abgreifmaßstab m Abb. 2 Beurteilungspegel "Verkehr" nachts Immissionshöhe 5 m üg

17 Pegelwerte in db(a) I <= < II <= < III <= < IV <= < V <= < VI <= < VII Zeichenerklärung Emissionslinie Geltungsbereich Abgreifmaßstab m Abb. 3 Lärmpegelbereiche nach Tab. 8, DIN 4109 Immissionshöhe 5 m üg

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