Medizinprodukterecht im Überblick
|
|
- Linus Winter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Medizinprodukterecht im Überblick Von Wilfried Reischl* Einführung Kaum eine medizinische oder pflegerische Tätigkeit ist heutzutage ohne den Einsatz von Medizinprodukten denkbar. Dennoch erschließt sich dem Anwender der Begriff des Medizinproduktes im Gegensatz zu dem des Arzneimittels nicht auf den ersten Blick. Nach der grundlegenden Begriffsbestimmung von 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) sind Medizinprodukte zur Anwendung am Menschen für folgende Zwecke bestimmt: Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten; Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen; Untersuchung, Ersetzung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs; Empfängnisverhütung. Medizinprodukte erreichen ihren Zweck vorwiegend auf physikalischem Wege. Demgegenüber wirken Arzneimittel vorwiegend auf pharmakologischem bzw. immunologischem Wege und/oder regen metabolische Vorgänge an. Bei der Abgrenzung zwischen Medizin- und Arzneimittelprodukten ist die bestimmungsgemäße Hauptwirkung entscheidend. Ein Medizinprodukt verliert daher auch dann nicht seine Eigenschaft, wenn die physikalische Wirkung durch eine phar- Übersicht Produktgruppen, die unten den Begriff Medizinprodukte fallen Hilfsmittel i. S. d. SGB V sind beispielsweise: Sehhilfen (Brillengläser, Kontaklinsen, Lupenbrillen, elektronisch vergrößernde Sehhilfen), Hörhilfen, Körperersatzstücke (z. B. Arm-, Beinprothesen), deren Zweckbestimmung im Ausgleich einer körperlichen Behinderung liegt), orthopädische Hilfsmittel (z. B. orthopädische Schuhe, Orthesen, Stützvorrichtungen jeder Art), andere Hilfsmittel (z. B. Rollstühle, Krankenfahrstühle und andere Mobilitätshilfen), Hilfsmittel für den hygienischen Bereich, zum An- und Auskleiden, Lesen und Sprechen und zur Verständigung) und Verbandmittel ( 31 SGB V). Aktive implantierbare Geräte, z. B. Herzschrittmacher, Medikamentenpumpen oder Innenohrprothesen Elektromedizinische Geräte, z. B. Beatmungsgeräte Medizintechnische Instrumente und Produkte, z. B. Operationsbesteck oder Spritzen Dentalprodukte In-vitro-Diagnostika: Reagenzien als auch medizintechnische Analysegeräte, die der Untersuchung von Körperflüssig- keiten und Gewebe dienen, die dem menschlichen Körper entnommen wurden * Ministerialrat, Leiter des Referats Medizinprodukte im Bundesministerium für Gesundheit. makologische, immunologische oder metabolische Wirkung unterstützt wird (z. B. Knochenzement mit Antibiotikum). 180 RDG 06/2006
2 Rechtliche Grundlagen europäische Ebene Eine wesentliche rechtliche Anforderung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Medizinproduktes ist dessen CE-Kennzeichnung. Durch diese bescheinigt der Hersteller, dass sein Produkt ein Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren, s. u.) erfolgreich durchlaufen hat und die in den einschlägigen Richtlinien vorgegebenen grundlegenden Anforderungen erfüllt. Beispiel: Die CE-Kennzeichnung muss nicht nur auf Medizinprodukten gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein; auch Computer, Monitore, Spielzeug, Aufzüge etc. müssen über eine entsprechende Kennzeichnung verfügen. Geregelt wird die CE-Kennzeichnung durch europäisches Recht. In der Regel wird in Richtlinien festgesetzt, welche Anforderungen die CE-gekennzeichneten Produkte einhalten müssen. Die EG-Harmonisierungsrichtlinien für den Medizinproduktebereich (vgl. Abbildung 1) folgen der sog. Neuen Konzeption 1 nach der Entschließung des Europäischen Rates vom 7. Mai die Gewährleistung des freien Warenverkehrs seitens der Mitgliedstaaten, wenn die Produkte ordnungsgemäß mit dem CE-Zeichen versehen sind; die Festsetzung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Kontrolle der Sicherheitsanforderungen (Schutzklauselverfahren). Diese Neue Konzeption wird ergänzt durch das Globale Konzept 2 aus dem Jahr Im Vordergrund steht hierbei die Festlegung geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist es, den zuständigen Überwachungsbehörden die Überprüfung zu ermöglichen, ob die in Verkehr gebrachten Produkte den vorgegebenen Standards entsprechen. Welches Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und in welchem Umfang dabei eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle ( Benannte Stelle ) zu beteiligen ist, hängt vom poten- Abbildung 1 EU-Richtlinien Die wesentlichen Elemente der Neuen Konzeption sind: Der Anwendungsbereich wird produktbezogen oder gefahrenspezifisch definiert; die Festlegung der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit oder Informationen, denen die jeweiligen Produkte beim erstmaligen Inverkehrbringen genügen müssen; die Konkretisierung der wesentlichen technischen Anforderungen durch sog. harmonisierte Normen, deren Anwendung allerdings freiwillig bleibt; 1 Abl. EG Nr. C 136, S. 1 vom 4. Juni Abl. EG Nr. L 220, S. 23 vom 30. August RDG 06/
3 ziellen Risiko der Produkte ab. Während die aktiven implantierbaren Medizinprodukte unter Risikogesichtspunkten nicht unterschieden werden, sieht die Richtlinie 93/42/EWG eine Differenzierung der Produkte in vier Klassen (I, IIa, IIb, III) vor. Die Klassifizierung erfolgt nach den im Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG definierten Kriterien. Auch In-vitro-Diagnostika werden zum Zwecke der Zuordnung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren in verschiedene Gruppen eingeteilt (Produkte gem. Anhang II, Liste A der Richtlinie 98/79/EG; Produkte gem. Anhang II, Liste B; Produkte zur Eigenanwendung; sonstige In-vitro- Diagnostika). Die Konformitätsbewertung für aktive implantierbare Medizinprodukte, Medizinprodukte der Klassen IIa, IIb und III, steril in den Verkehr gebrachte Medizinprodukte der Klasse I, Medizinprodukte der Klasse I mit Messfunktion, In-vitro-Diagnostika gem. Anhang II der Richtlinie 98/79/EG sowie Invitro-Diagnostika zur Eigenanwendung muss unter Beteiligung einer Benannten Stelle erfolgen. Am Ende des (erfolgreichen) Prüfungsprozesses steht die Anbringung der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller. Verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen und die CE-Kennzeichnung ist allein der Hersteller. Auf der Grundlage der Neuen Konzeption hat sich der Staat aus dem Bereich der Zulassung von Medizinprodukten zurückgezogen. Einfluss übt er über die Akkreditierung und Benennung der Prüflaboratorien und die Marktüberwachung (durch die Länder) aus. Rechtliche Grundlagen nationale Ebene Die Umsetzung der europäischen Vorgaben ist in Deutschland durch das Medizinproduktegesetz, die Verordnung über Medizinprodukte (MPV), die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) und die Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI-Verordnung) geregelt. Neben den europäischen Vorgaben gibt es zusätzliche Regelungen, die in die nationale Regelungskompetenz fallen und die keine Grundlage im europäischen Recht haben, z. B. Vorschriften für das Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten, zur Verschreibungs- und Apothekenpflicht von Medizinprodukten, zur sog. In-Haus-Herstellung von Medizinprodukten, zur Aufbereitung von Medizinprodukten, zum Medizinprodukteberater. Daneben finden sich im nationalen Medizinprodukterecht Vorschriften zur Durchführung klinischer Prüfungen oder zur Durchführung der Überwachung durch die zuständigen Behörden, die zwar europäische Vorgaben konkretisieren, aber nur in Deutschland Gültigkeit besitzen. Schließlich ist auf die Brustimplantate-Verordnung hinzuweisen, mit der eine Richtlinie umgesetzt werden musste, die sich ausschließlich mit der Höherklassifizierung von Brustimplantaten beschäftigt. Für Betreiber und Anwender von Medizinprodukten sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung von besonderer Bedeutung. Ein gefahrloser Einsatz von Medizinprodukten erfordert, dass die aufgestellten Mindestanforderungen dieser Verordnungen eingehalten werden. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) Die Pflichten für Betreiber und Anwender von Medizinprodukten sind vielfältig. Aus Patientensicht 182 RDG 06/2006
4 Abbildung 2 Nationale rechtliche Verordnungen zum Medizinproduktegesetz wäre es nicht zielführend, wenn zwar zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Medizinproduktes hohe Anforderungen beachtet werden müssen, eine Schädigung aber durch dessen fehlerhaften Einsatz verursacht werden würde. Medizinprodukte dürfen daher nur von Personen errichtet, betrieben oder instand gehalten werden, die über die erforderliche Ausbildung, Kenntnis oder Erfahrung verfügen. Zu diesen Anforderungen an die fachliche (technische) Qualifikation zählen u. a. die produktbezogene Einweisung sowie fundierte Kenntnisse über die Durchführung von sicherheitsund messtechnischen Kontrollen. Gleichartige Sachkenntnisse werden auch dem Personal abverlangt, das zur Instandhaltung von Medizinprodukten eingesetzt wird ( 4 MPBetreibV). Im Fokus der öffentlichen Debatte ist in diesem Zusammenhang regelmäßig das Thema der Aufbereitung von Medizinprodukten, vor allem die Aufbereitung der sog. Einmalprodukte. Generell ist die Aufbereitung von Medizinprodukten ein kritischer Prozess. Dabei steht für das Bundesministerium für Gesundheit der vorbeugende Patientenschutz an erster Stelle. Im Jahre 2002 wurden die Vorgaben hinsichtlich des Aufbereitungsprozesses verschärft. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des MPG ist ein ganzes Bündel von Änderungen und Ergänzungen des MPG und der MPBetreibV sowie untergesetzlicher Regelungen in Kraft getreten. Die Vorgaben zur Aufbereitung von Medizinprodukten wurden stringenter gefasst. RDG 06/
5 Maßstab für die Aufbereitung sind die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Einmal- oder Mehrfachprodukte handelt. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen mit ihren konkreten Anforderungen ermöglichen eine sichere Aufbereitung dieser Medizinprodukte. Der Überwachung der Aufbereiter (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen und externe Aufbereiter) durch die zuständigen Behörden kommt deshalb eine hohe Bedeutung zu. Die Länder werden künftig verstärkt in diesem Bereich aktiv sein. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) Nach der Legaldefinition des 2 Nr. 1 MPSV handelt es sich bei einem meldepflichtigen Vorkommnis um einen Produktfehler im weiteren Sinne (Funktionsstörung, Ausfall, Änderung der Merkmale oder der Leistung, unsachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung), der zumindest in einem möglichen (auch mittelbaren) Kausalzusammenhang mit dem Tod oder einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person steht. Eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist anzunehmen bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung, einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder einem bleibenden Körperschaden, Abbildung 3 Schematische Darstellung des Vorkommnisbegriffs Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum ein Produkt nicht entsprechend der Gebrauchsanleitung funktioniert. Ein effizientes Risikomanagement (Erfassung, Bewertung, ggf. Beseitigung oder Minimierung des Risikos der im Verkehr oder in Betrieb befindlichen Medizinprodukte) setzt die Meldung von (möglichst) allen Vorkommnissen voraus. Neben den Herstellern und sonstigen Inverkehrbringern von Medizinprodukten sind daher auch die Betreiber und Anwender in das Medizinprodukte- Beobachtungs- und -Meldesystem eingebunden. Alle Systembeteiligten müssen Vorkommnisse, die bei der Anwendung von Medizinprodukten auftreten, der zuständigen Bundesoberbehörde 3 melden. 3 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. Paul-Ehrlich-Institut (Hochrisiko-IVD). 184 RDG 06/2006
6 einem Zustand, der eine medizinische oder chirurgische Intervention erfordert, um eine dauerhafte Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder einen bleibenden Körperschaden zu verhindern. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, sodass im jeweiligen Einzelfall auch in Relation zum Behandlungsziel beurteilt werden muss, ob eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten vorliegt. Die geeignete Organisation des Meldeverfahrens ist den Einrichtungen des Gesundheitswesens überlassen. Statt einer individuellen Meldung durch das medizinische oder medizinisch-technische Personal, von dem das Vorkommnis beobachtet wurde, scheint zumindest in größeren Einrichtungen eine zentralisierte Abwicklung sinnvoll. Diese erfordert die Bestellung einer verantwortlichen Person (z. B. der Verantwortliche für die Qualitätssicherung). In jedem Fall muss das Meldewesen zuverlässig gewährleistet sein. Im Rahmen der routinemäßigen Überwachung der Betreiber und Anwender von Medizinprodukten wird diese strukturelle Voraussetzung künftig auch von zuständigen Landesbehörden der Kontrolle unterzogen. Aus der Praxis ist Folgendes festzuhalten: Da der Anteil der Anwendermeldungen an den insgesamt beim BfArM eingehenden Vorkommnismeldungen seit Jahren nur bei ca. 25 Prozent liegt, ist davon auszugehen, dass Betreiber/Anwender ihrer generellen Verpflichtung zur Meldung von Vorkommnissen gemäß 3 Abs. 2 MPSV nur bedingt nachkommen. Hier besteht Optimierungsbedarf. Ausblick Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt es Rechtssetzungsaktivitäten, die hier nur kurz angesprochen werden sollen. Im Zentrum steht zurzeit der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/ 42/EWG des Rates und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überarbeitung der Richtlinien über Medizinprodukte. Die Beratungen der Ratsarbeitsgruppe Arzneimittel und Medizinprodukte sind so weit fortgeschritten, dass während der laufenden finnischen Präsidentschaft zumindest eine politische Einigung möglich erscheint. Auch das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme abgegeben. Ein Kompromiss erscheint kurzfristig möglich. National soll noch in diesem Jahr das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und sonstiger Vorschriften vom Kabinett beschlossen werden. Umgesetzt werden muss zudem die Richtlinie 2005/ 50/EG der Europäischen Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte. Dies geschieht mittels einer Änderung der Medizinprodukte-Verordnung. Bei dieser Gelegenheit wird der Regelungsinhalt der Brustimplantate-Verordnung auch in die Medizinprodukte-Verordnung aufgenommen, sodass Erstere aufgehoben werden kann. In Vorbereitung ist des Weiteren eine Novelle der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die den beteiligten Kreisen im ersten Quartal 2007 zur Stellungnahme übersandt werden wird. Weiterführende Literatur Rainer Hill, Joachim M. Schmitt und Dierk Meyer-Lüerßen: Medizinprodukterecht (WiKo), Loseblattwerk inkl. CD. Köln letzte Lieferung Mai 2006 Wolfgang Rehmann und Susanne Wagner: Medizinproduktegesetz. München 2005 Ehrhard Anhalt und Peter Dieners: Handbuch des Medizinprodukterechts. München 2003 Hans Haindl: Wiederverwendung von Einmalprodukten Ansichten eines Sachverständigen. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 01/2005, S. 2 ff. RDG 06/
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrWarum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875
Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;
MehrAlles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?
Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Thomas J. Pleiss, öffentlich bestellter und vereidigter
MehrMedizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Hygieneforum Sande 19.06.2014 Meldung von Vorkommnissen nach der Medizinproduke-Sicherheitsplanverordnung www.klinikum-bremen-ldw.de Klinikum Links der Weser Senator-Weßling-Str. 1 28277 Bremen Meldung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrMEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG Wer ist abgabepflichtig? Jede natürliche und juristische Person, die Medizinprodukte an Letztverbraucher entgeltlich abgibt. Unter Abgeben ist in diesem Fall die entgeltliche
Mehr1.1 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis 1.1 1.1 Inhaltsverzeichnis 1 Verzeichnisse 1.1 Inhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles 2.1 Änderungen des europäischen
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
Mehr8.5. Medizinproduktegesetz
8.5. Medizinproduktegesetz 1 Zweck des Gesetzes http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/ 3 Begriffsbestimmungen Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch
MehrKeine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung
Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte
MehrAufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem
Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem Referent: Ralf Kitschmann Seite 1/ 09-2009 30 MPG*, Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte * Achtung:
MehrÄnderungen der MPBetreibV 2014
Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen
MehrAnforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten
Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink Hochschule Mannheim SS 2013 A. Fink Seite 1 Steigen wir ein Wo und wie kommt der Medizintechnik-Ingenieur
MehrPraktische Erfahrungen bei der Kontrolle der Aufbereitung von Medizinprodukten. Andreas Modes
Praktische Erfahrungen bei der Kontrolle der Aufbereitung von Medizinprodukten Andreas Modes Landesdirektion Dresden Abteilung Arbeitsschutz Mail: andreas.modes@ldd.sachsen.de Tel.: 0375/3903282 Fax: 0375/3903220
MehrStellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar?
Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? 04.06.2013 Medical Apps 2013 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 2013 ISiCO Datenschutz GmbH All rights reserved 2 1 Chancen und Risiken
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...
Vorwort... V A. Einleitung... 1 1 Grundsätzliches... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Begriffsbestimmungen,Definitionen... 5 3.1 Medizinprodukt... 5 3.1.1 AktiveMedizinprodukte... 7 3.1.2 Sonderproblem: Software
MehrDas BASG / AGES PharmMed
CMI-WORKSHOP Dipl.-Ing. Meinrad Guggenbichler Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Das BASG / AGES PharmMed Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die Aufsichtsbehörde
MehrDie Risiken von morgen: Anpassungen der EG-Richtlinien und ihre Folgen
Die Risiken von morgen: Anpassungen der EG-Richtlinien und ihre Folgen Risiken erkennen, minimieren, finanzieren heute und morgen SAQ Fachgruppe Medizinprodukte Hersteller, 22.3.2007, Zofingen Monika Gattiker
MehrErstes Kapitel: Einleitung 15
Erstes Kapitel: Einleitung 15 A. Problemstellung 15 I. Relevanz von Medizinprodukten für die Gesundheitsversorgung 15 II. Zunehmende Verbreitung von medizinischen Einmalprodukten 17 III. Grundidee der
MehrSicherheit von Patientinnen und Patienten bei Medizinprodukten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9009 17. Wahlperiode 19. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Vogler, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
MehrSoftwarevalidierung aus Anwendersicht. DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009
Softwarevalidierung aus Anwendersicht DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009 Softwarevalidierung aus Anwendersicht Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes
Mehr9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV
9.5 -Betreiberverordnung - MPBetreibV Die -Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von n und von Zubehör für. Zubehör sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
MehrMedizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege
Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege. Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent für Hilfsmittelversorgung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. Fachgebiet
MehrRegulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten
Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Arbeit,
MehrMedizinproduktegesetz - MPG
ecomed Medizin Medizinproduktegesetz - MPG Kommentierungen - Arbeitshilfen - Rechtstexte Bearbeitet von Manfred Kindler, Wolfgang Menke Grundwerk mit 19. Ergänzungslieferung 2015. Loseblatt. In 2 Ordnern
MehrOpen Source Software als Medizinprodukt
Open Source Software als Medizinprodukt 1 Begrüßung Innovativer PACS-Hersteller seit 1996 seit 2005 im OsiriX Projekt dabei Marktführer im DICOM Paperprinting 2 Themen Open Source Software (OSS) OsiriX
MehrMedizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten
Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten I. Medizinprodukte ein Überblick 1. Anwendungsbereich des Gesetzes über Medizinprodukte Schon der Begriff der Medizinprodukte ist nicht leicht
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission
MehrSichere Medizinprodukte besser überwachen
Gemeinsame Pressemitteilung Bonn, 20. März 2012 Sichere Medizinprodukte besser überwachen Im Zusammenhang mit Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP (Poly Implant Prothèse) ist Kritik an der
MehrMDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza
MDD Recast Report Die geplanten Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für Medizinprodukte und die Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und den Handel Stand 30. Januar 2013 Rafael
MehrVerteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 1 Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren Politische Ebene Bundesbehörden Ministerien, insbesondere
MehrAktuelles aus dem Medizinprodukterecht
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles aus dem Medizinprodukterecht DGSV-Kongress 2014 Fulda 09.10.2014 Inhalt 1. AUSBLICK
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) 9.8.2007 7.7.2010 9.10.1999. EN 12322:1999/A1:2001 31.7.2002 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.4.2002) 19.8.
C 22/30 Amtsblatt der Europäischen Union 24.1.2013 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
MehrUnser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen
Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Austromed UNSER Leitbild 1. AUSTROMED UNSERE MISSION 2. AUSTROMED MEDIZINPRODUKTE SIND
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrHinweise zum elektronischen Meldeformular
Paul-Ehrlich-Institut Postfach 63207 Langen Jochen Halbauer Referat Pharmakovigilanz 2 Tel. +49 (0) 6103 77 3114 Fax +49 (0) 6103 77 1268 E-Mail pharmakovigilanz2@pei.de 22.06.2015 Hinweise zum elektronischen
MehrVölker Services für alle Klinikbetten. Sicherheit und Werterhaltung. Besserer Service
Völker Services für alle Klinikbetten. Sicherheit und Werterhaltung. Völker Services für die Klinik. Damit Werte erhalten bleiben. Völker Services macht das für Sie. Prüfung, Wartung und Dokumentation.
MehrRegulative Aspekte der Aufbereitung chirurgischer Implantate
Regulative Aspekte der Aufbereitung chirurgischer Implantate 35.Veranstaltung des Arbeitskreis Infektionsprophylaxe 16. Oktober 2012 in Potsdam 17.Oktober 2012 in Leipzig 1 Person Anja Fechner Dipl.-Ing.
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrDietmar Kirchberg Das Medizinproduktegesetz: Was Pflegende wissen müssen Bestimmungen Beispiele Konsequenzen
Dietmar Kirchberg Das Medizinproduktegesetz: Was Pflegende wissen müssen Bestimmungen Beispiele Konsequenzen Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese
MehrMedizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV
1 Stand: 12/2010 Inhalt 1 Vorwort 3 2 Bestandsverzeichnis 4 3 Geräte-Stammdaten 5 4 Funktionsprüfung und erstmalige Geräteeinweisung 6 4.1 Funktionsprüfung 6 4.2 Geräteeinweisung der vom Betreiber beauftragten
MehrAnhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrGesundheits- und Medizin Apps: Stellen sie ein Sicherheitsrisiko dar?
Gesundheits- und Medizin Apps: Stellen sie ein Sicherheitsrisiko dar? Apps für Smartphones werden immer populärer und erleichtern uns den schnellen Zugriff auf bestimmte Informationen. Seit ein paar Jahren
MehrDer Medizinprodukteberater. Dr. Frank Stein Ingenieur für Physikalische Technik/Biomedizinische Technik
Der Medizinprodukteberater Dr. Frank Stein Ingenieur für Physikalische Technik/Biomedizinische Technik Agenda 1. Definition des Begriffs Medizinprodukt 2. Der Begriff des Medizinprodukteberaters 3. Aufgaben
MehrMedizinprodukte Information des LAGetSi. Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten 1
Medizinprodukte Information des LAGetSi Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten 1 Problem Aufgrund von Fehlfunktionen an Kranken- und Pflegebetten sind in Deutschland seit 1998 mehrere pflegebedürftige
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
Mehrzur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte
17. Januar 2006 Positionspapier der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin und der Spitzenverbände der Krankenkassen AOK-Bundesverband, Bonn BKK Bundesverband, Essen Bundesverband der Innungskrankenkassen,
MehrMedizingeräte-Information 42/06
Gewerbeaufsicht Medizingeräte-Information 42/06 Medizingeräte Aktion 2005 Überprüfung des sicherheitstechnischen Zustandes von aktiven, nicht implantierbaren Medizinprodukten bei HNO-Ärzten Impressum Herausgeber:
MehrZertifizierung des QM-Systems bei der Aufbereitung von Kritisch-C Produkten
Christian Witte Zertifizierung des QM-Systems bei der Aufbereitung von Kritisch-C Produkten Zur aktuellen Differenz zwischen MPBetreibV und KRINKO/BfArM-Empfehlung Verordnung über die Änderung der MPBetreibV
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrSchulungseinheit 1 Fachliche Grundlagen und Standards
Schulungseinheit 1 Fachliche Grundlagen und Standards Seite 1/10 Folie 2 Begrüßung Schulungsziel: Zielgruppe: Zeitrahmen: Schulungsinhalt: Teilnehmer lernen Begriffe aus dem Bereich der Hygiene und des
MehrWesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrKnow-How für die Medizintechnik
CMI-WORKSHOP Know-How für die Medizintechnik Medizinprodukte Klasse I Vademecum für den Marktzugang Grundlegende Anforderungen Harmonisierte Normen Technische Dokumentation Regulatory Compliance Solutions
MehrKompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden
Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden Ausblick auf die neue EU-Verordnung Überblick und Zusammenhänge der Regelwerke Weg zum CE-Kennzeichen Grundlagen für Verantwortliche und
MehrWas ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?
Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung
MehrFachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen
MehrKompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund
Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund Ausblick auf die neue EU-Verordnung Überblick und Zusammenhänge der Regelwerke Weg zum CE-Kennzeichen Grundlagen für Verantwortliche
MehrDie CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien
MehrAufgrund von Fehlfunktionen an Kranken- und Pflegebetten sind in Deutschland seit 1998 mehrere pflegebedürftige Menschen zu Tode gekommen.
Informationen der für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden zu den Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten (Sicherheitsinformation von Mai 2001, aktualisiert Januar 2014 für NRW)
Mehr5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung
Mehr Informationen zum Titel 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Im Folgenden wird eine vereinfachte mögliche Durchführung einer CE-Kennzeichnung bei Produkten dargestellt. Ziel der einzelnen Schritte
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrUmgang mit Explantaten
Umgang mit Explantaten Aktuelle Entwicklung Implantate / Explantate Warum wird dieses Thema plötzlich so wichtig? Wem gehört das Explantat? Was muß berücksichtigt werden? Welche Aufgabe betrifft die ZSVA?
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrKlassifizierung von Medizinprodukten
Klassifizierung von Medizinprodukten Die Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG sieht vor, dass jedes Medizinprodukt einer bestimmten Klasse zugeordnet werden muss. Von dieser Zuordnung hängt das weitere
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSoftware. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz
Martin Zauner martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100 FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz 1 Gesundheitswesen Zusammenwachsen zweier Welten bringt neue Herausforderungen
Mehrfür die Aufbereitung von Medizinprodukten
Die Bedeutung der Biokompatibilität für die Aufbereitung von Medizinprodukten Dr.-Ing. Ute Müller, Geschäftsführer BMP Labor für medizinische Materialprüfung GmbH, Aachen Inhalt Einordnung der Biokompatibilität
MehrCE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.
CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das
MehrMaschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium
QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich
MehrÄnderungen durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (29.07.2009)
Anlage 2 zum DKG-Rundschreiben Nr. 277/2009 vom 13.08.2009 Änderungen durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (29.07.2009) I. Änderungen des Medizinproduktegesetzes (Artikel
MehrNominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen
Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen Dr. med. univ. Sebastian Werner 1,2 1 HygCen Austria GmbH, Bischofshofen 2 Abteilung für Hygiene, Sozial und Umweltmedizin, Ruhruniversität
MehrRisikomanagement bei Medizinprodukten
Risikomanagement bei Medizinprodukten 10. Jahrestagung der AAL 24./25. September 2010 Stuttgart 2010 mdc medical device certification GmbH Risikomanagement 1 Regulatorische Grundlagen Richtlinie 93/42/EWG
MehrMEDIZINPRODUKTE. Chancen und Herausforderungen aus Sicht der Industrie
MEDIZINPRODUKTE Chancen und Herausforderungen aus Sicht der Industrie Bonn, 16. September 2015, BfArM, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Joachim M. Schmitt Geschäftsführer/Vorstandsmitglied
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.
30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrProjektmanagement in der Spieleentwicklung
Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehr