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1 Kurztitel Zusatzstoff-Verordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 383/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum Außerkrafttretensdatum Text Anhang III BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL Teil A Sorbate, Benzoate und p-hydroxybenzoate E-Nr. Bezeichnung Abkürzung E 200 Sorbinsäure E 202 Kaliumsorbat Ss E 203 Calciumsorbat E 210 Benzoesäure E 211 Natriumbenzoat E 212 Kaliumbenzoat Bs 1 ) E 213 Calciumbenzoat E 214 Ethyl-p-hydroxybenzoat E 215 Natriumethyl-p-hydroxybenzoat E 218 Methyl-p-hydroxybenzoat E 219 Natriummethyl-p-hydroxybenzoat 1 ) Benzoesäure kann in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurden. Anmerkungen: 1. Die Mengen aller obengenannten Stoffe werden als freie Säure ausgedrückt. 2. Die Abkürzungen in der Tabelle bedeuten: Ss+Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet. Ss+PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. Ss+Bs+PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. 3. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde. Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) Ware Ss Bs Ss+Bs Ss+PHB Ss+Bs+PHB Aromatisierte, Ss+ nichtalkoholische Getränke 1 ) 1 Bs Seite 1 von 13

2 Teekonzentrate und Früchteund Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit) Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung Mehu und Makeutettu Mehu Made wine 200 Sod...saft oder Sodet...saft Alkoholfreies Bier im Faß 200 Met Spirituosen mit weniger als % vol. Alkohol Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis Mermeladas Marmelada 1 0 Dulce de membrillo Kandiertes, kristallisiertes und glasiertes Obst und Gemüse Trockenfrüchte Frugtgrod u. Rote Grütze Früchte- u Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis, jedoch unter Ausschluß der Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven) Gekochte rote Rüben Erdäpfelteig und vorgebratene Erdäpfelscheiben Gnocchi Polenta 200 Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis Geleeüberzug von gekochten, gepökelten od. getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse Gesalzener, getrockneter Fisch 200 Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht Abgepackter und geschnittener Käse Frischkäse Schmelzkäse Schichtkäse und Käse mit quantum satis Seite 2 von 13

3 beigegebenen Lebensmitteln Nichthitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis Dickgelegte Milch Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65 Ostkaka Pasha Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Erdäpfelbasis sowie überzogene Nüsse Rührteig, Panaden Semmelknödelteig Süßwaren (außer Schokolade) Kaugummi 1 0 Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse) Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60% Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von weniger als 60% Nichtemulgierte Saucen Feinkostsalate 1 0 Senf Würzmittel Flüssige Suppen und Brühen 0 (außer in Dosen) Aspik Nahrungsergänzungsmittel/Diät ergänzungsstoffe in flüssiger Form Diätetische Lebensmittel für 1 0 besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgf und (davon 300 PHB max.) 1 0 (davon 300 PHB max.) Seite 3 von 13

4 Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 idgf; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung) Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6 quantum satis quantum satis Aromen 1 0 Krebstiere und Weichtiere, gekocht Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung) Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelveror dnung-nemv, BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten 1 ) Ohne Getränke auf Milchbasis im verzehrfertigen Erzeugnis E-Nr. E 220 E 221 E 222 E 223 E 224 E 226 E 227 E 228 Bezeichnung Schwefeldioxid Natriumsulfit Natriumhydrogensulfit Natriummetabisulfit Kaliummetabisulfit Calciumsulfit Calciumbisulfit Kaliumbisulfit Teil B Schwefeldioxid und Sulfite Anmerkungen: 1. Die Höchstmengen werden als SO2 in mg/kg bzw. mg/l ausgedrückt und beziehen sich auf die Gesamtmenge an SO2, die sich aus dem SO2-Gehalt aller Komponenten ergibt. 2. Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet. Ware Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO2 angegeben Seite 4 von 13

5 Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4% 4 Breakfast sausages 4 Longaniza fresca und Butifarra fresca 4 Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae) Krebstiere und Kopffüßer: frisch, gefroren und tiefgefroren Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: ) weniger als 80 Einheiten 1 3 ) zwischen 80 und 120 Einheiten ) mehr als 120 Einheiten ) Krebstiere und Kopffüßer: gekocht 3 ) gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: weniger als 80 Einheiten ) zwischen 80 und 120 Einheiten ) mehr als 120 Einheiten ) Hartkekse Stärke (außer Stärke für äuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost) Sago 30 Graupen 30 Trockenerdäpfel 400 Knabbererzeugnisse auf Getreide- und Erdäpfelbasis Geschälte Erdäpfel Verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Erdäpfel 100 Erdäpfelteig 100 Weiße Gemüsesorten, getrocknet 400 Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene weiße Gemüsesorten) Getrockneter Ingwer 1 Getrocknete Tomaten 200 Krenpulpe 800 Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake) Gelbe Paprika in Lake 0 Zuckermais vakuumverpackt 100 Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze) Trockenpilze 100 Trockenfrüchte - Marillen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen und Feigen - Bananen Seite 5 von 13

6 - Äpfel und Birnen Andere (einschließlich Nüsse mit Schale) 0 Getrocknete Kokosnüsse Marinierte Nüsse Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgf, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten Seite 6 von Pastetenfüllungen auf Früchtebasis 100 Würzmittel auf Zitrussaftbasis 200 Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein Mostarda di frutta 100 Obstgeliersaft, flüssiges Pektin, zur Abgabe an den Endverbraucher Weiße Herzkirschen, rehydrierte Trockenfrüchte und Litschis, in Gläsern Zitronenscheiben in Gläsern 2 Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 idgf, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet Glukosesirup, auch getrocknet 20 Speisesirup und Melasse 70 Andere Zuckerarten 40 Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse) Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung Limonen- und Zitronensaft 3 Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water) Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten (nur als Gehalt aus dem Konzentrat zulässig) Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung Süßwaren auf Glukosesirupbasis (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup zulässig) Bier, einschließlich alkoholarmes und alkoholfreies Bier Bier mit Nachgärung im Faß

7 Made wine 260 Met 200 Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen Gärungsessig 170 Senf, außer Dijon-Senf 2 Dijon-Senf 0 Gelatine Fleisch- Fisch- und Krebstieranaloge auf Proteinbasis 200 Salsicha fresca 4 Tafeltrauben 10 Frische Litschis Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum) 10 Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum) 1 3 ) In den eßbaren Teilen. 10 (gemessen in den essbaren Teilen) Teil C Andere Konservierungsmittel E-Nr. Bezeichnung Ware Höchstmenge E 231 Orthophenylphenol Oberflächenbehandlung 12 mg/kg, E 232 Natriumorthophenylphenol von Zitrusfrüchten 1 ) einzeln oder in Kombination, Orthophenylphenol E 234 Nisin [2] Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse Gereifter Käse und Schmelzkäse Clotted cream Mascarpone Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) E 235 Natamycin Oberflächenbehandlung von - Hartkäse, Schnittkäse und halbfestemschnittkäse - getrockneten gepökelten Würsten 3 mg/kg 12,5 mg/kg 10 mg/kg 10 mg/kg 6,25 mg/l 1 mg/dm 2 Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar) E 239 Hexamethylentetramin Provolone-Käse 25 mg/kg Restmenge, Formaldehyd E 242 Dimethyldicarbonat Nichtalkoholische aromatisierte Getränke Flüssigteekonzentrat E 280 Propionsäure 3 ) Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot 2 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar mg/kg, einzeln oder in Kombination, Propionsäure Seite 7 von 13

8 E 281 Natriumpropionat 3 ) Brot mit reduziertem Energiegehalt E 282 Calciumpropionat 3 ) Vorgebackenes und abgepacktes Brot E 283 Kaliumpropionat 3 ) Abgepackte feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren flour confectionary ) mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65 E 284 E 285 Borsäure Natriumtetraborat (Borax) Abgepackte rolls, buns und pitta Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt Christmas pudding Abgepacktes Brot Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung) Störrogen (Kaviar) mg/kg, einzeln oder in Kombination, Propionsäure mg/kg, einzeln oder in Kombination, Propionsäure quantum satis 4 g/kg, einzeln oder in Kombination, Borsäure E 1105 Lysozym Gereifter Käse quantum satis E-Nr. Bezeichnung Lebensmittel Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf ( NaNO2) E 249 Kaliumnitrit(x) Fleischerzeugnisse 1 mg/kg E 2 Natriumnitrit(x) Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) [y] Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Wiltshire bacon (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado (1.2) und ähnliche Erzeugnisse Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse Andere traditionell gepökelte 100 mg/kg Höchstgehalt an Rückständen ( NaNO2) 175 mg/kg 100 mg/kg mg/kg mg/kg 175 mg/kg 100 mg/kg mg/kg Seite 8 von 13

9 E 251 E 252 Natriumnitrat[z] Kaliumnitrat [z] Fleischerzeugnisse (3): Vysocina Selský salám Turistický trvanlivý salám Polican Herkules Lovecký salám Dunajská klobása Paprikáš (3.5) und ähnliche Erzeugnisse Rohschinken, trocken-/ nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2) Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4); Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado(1.2); Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturéesséchéessimilaires (2.4) Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3) Rohschinken, trocken- /nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2) Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse Käseanaloge auf Milchbasis 180 mg/kg mg/kg 1 mg/kg 300 mg/kg 300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 2) 2 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 2) 1 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser 2 mg/kg 2 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 2 10 mg/kg 2 mg/kg 2 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 2 2 mg/kg 10 mg/kg Seite 9 von 13

10 Eingelegte Heringe und Sprotten 0 mg/kg (x) Wenn mit für Lebensmittel gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder ersatz verkauft werden. (y) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121 C (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen). (z) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten. 1. Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. 1.1 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität. 1.3 Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen. 1.4 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 C. 1.6 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung. 2. Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. 2.1 Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen. 2.2 Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an. 2.4 Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an. 2.5 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. 3. Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel einer Räucherung, unterzogen werden. 3.1 Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. 3.2 Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang. 3.3 Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1, Reifedauer von mindestens 30 Tagen. 3.5 Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert. 3.6 Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 C oder weniger (10 bis 12 C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. 1 ) Ausnahme: solche, die zur Weiterverarbeitung zu Marmeladen oder kandierten Früchten bestimmt sind, sowie solche, deren Fruchtschalen als Zutat zu anderen Waren verwendet werden. 2 ) Dieser Stoff kann als natürliches Produkt von Fermentierungsvorgängen in bestimmten Käsearten vorkommen. 3 ) Propionsäure und deren Salze können in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurden. Seite 10 von 13

11 Anmerkung: Teil D Andere Antioxidationsmittel Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren. E-Nr. Bezeichnung Ware E 310 Propylgallat Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln E 311 Octylgallat E 312 Dodecylgallat Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl E 319 tert.- Butylhydrochinon (TBHQ) Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügelund Schaffett E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten E 321 Butyhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und brühen Saucen Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost E 315 E 316 Isoascorbinsäure Natriumisoascorbat Würzmittel Trockenkartoffeln Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Ätherische Öle Andere Aromen als ätherische Öle Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse Fisch mit roter Haut, gefroren und tiefgefroren E 392 Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln Fischöle und Algenöl Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- Höchstmenge mg/kg 200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 100* (BHT) jeweils auf den Fettgehalt 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) auf denfettgehalt 200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination) 1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 100 *(Gallate, einzeln oder in Kombination) 200 * (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination) 0, einzeln oder in Kombination, Isoascorbinsäure 1 0, einzeln oder in Kombination, Isoascorbinsäure 30 mg/kg ( Summe auf den Fettgehalt mg/kg ( Summe auf den Fettgehalt Seite 11 von 13

12 und Schweinefett Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis) Saucen Feine Backwaren Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung- NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgf Trockenkartoffeln Eierzeugnisse Kaugummi Milchpulver für Verkaufsautomaten Würzmittel Verarbeitete Nüsse Trockensuppen und -brühen Trockenfleisch Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst Getrocknete Wurst Aromen Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 100 mg/kg ( Summe auf den Fettgehalt 200 mg/kg ( Summe auf den Fettgehalt 400 mg/kg ( Summe 200 mg/kg ( Summe 200 mg/kg ( Summe auf den Fettgehalt mg/kg ( Summe 1 mg/kg ( Summe 1 mg/kg ( Summe auf den Fettgehalt 100 mg/kg ( Summe 1000 mg/kg ( Summe 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und E Hexylresorcin Frische, gefrorene und tiefgefrorene 2 mg/kg als Rückstand Seite 12 von 13

13 Krebstiere in Krebstierfleisch Seite 13 von 13

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