Unternehmensstrafrecht in Deutschland

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1 Unternehmensstrafrecht in Deutschland

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3 Inhalt Themen Seite 1. Neue Planungen im Koalitionsvertrag 4 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens Status Quo 5 3. Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein- Westfalen Entwurf des Bundesverbands der Unternehmensjuristen Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Die Rechtslage in den USA Zusammenfassung und Ausblick Annex 1: Gesetzesantrag NRW Annex 2: Gesetzesantrag BUJ Annex 3: Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Ihre Ansprechpartner 55 Hogan Lovells 3

4 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Neue Planungen im Koalitionsvertrag Im aktuellen Entwurf zum Koalitionsvertrag (Stand: ) stellen CDU, CSU und SPD unter der Überschrift Unternehmenssanktionen eine Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen in Aussicht. Das neue Recht soll sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird. Als wesentlich dafür wird die Abkehr vom im bisher einschlägigen Ordnungswidrigkeitengesetz geltenden Opportunitätsprinzip hin zur Legalitätspflicht beschrieben. Der Entwurf sieht zudem die Schaffung gesetzlicher Vorgaben für Internal Investigations vor, um Anreize zur Aufklärungshilfe durch Unternehmen und Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwertung ihrer Ergebnisse zu schaffen. Schon im Koalitionsvertrag zur Legislaturperiode 2013 bis 2017 hatten CDU, CSU und SPD sich darauf geeinigt, ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Unternehmen prüfen zu wollen. Die Debatte um die Einführung eines solchen Gesetzes ruhte in der Folge. Durch den VW-Abgasskandal und verschiedene andere Ereignisse erlangte die Diskussion im Verlauf der vergangenen Legislaturperiode jedoch neue Aufmerksamkeit. Hogan Lovells 4

5 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens: 30, 130 OWiG Statuts Quo Unternehmensgeldbuße nach 30, 130 OWiG Sanktionsbetrag bis zu 10 Mio. Erhöhung der Geldbuße nach 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG ( Gewinnabschöpfung ) Verfall Vermögensabschöpfung über das Institut des Verfalls Nur, wenn 30 OWiG (-), s. 30 Abs. 5 OWiG Bei Straftat: 73 StGB; bei Ordnungswidrigkeit: 29a OWiG Arrest Dinglicher Arrest gem. 111d StPO zur Sicherung einer späteren Verfallsanordnung oder eines Bußgeldbescheids 30 Abs. 6 OWiG: Arrest bereits nach Erlass des Bußgeldbescheids möglich Hogan Lovells 5

6 Opportunitätsprinzip, 47 OWiG Unternehmensstrafrecht in Deutschland Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens: 30, 130 OWiG materielles Recht Adressat Juristische Person Personenvereinigung Handelnder Repräsentant / Leitungsperson Bezugstat Verstoß gegen betriebsbezogene Pflichten ODER (beabsichtigte) Unternehmensbereicherung UND innerer Zusammenhang zwischen der Bezugstat und der Repräsentantenstellung Meist: 130 OWiG (s.u.) Geldbuße (max. 10 Mio.) Sanktion Gewinnabschöpfung ( 30 Abs. 3 i.v. mit 17 Abs. 4 OWiG) Nach Rechtsprechung des BGH in der sog. Panzerhaubitzen- Entscheidung (Urt. v StR 265/16) kann die Existenz eines effizienten Compliance-Managements sich positiv auf die Höhe der Geldbuße Hogan Lovells auswirken. 6

7 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens: 30, 130 OWiG Bezugstat Auf den Vorstand anwendbar, 9 Abs. 1 OWiG Verletzung der Überwachungspflicht Unterlassen von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen Verstoß eines Angestellten, der bei angemessener Überwachung hätte verhindert werden können Übertragung möglich, aber Pflicht, die Erfüllung sicherzustellen Prinzip der generellen Verantwortlichkeit Hogan Lovells 7

8 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Gesetzesentwurf NRW Überblick 2013 Vorstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden durch Thomas Kutschaty, seinerzeit Justizminister des Landes Nordrhein- Westfalen Ziel Verstärkung des Kampfs gegen Wirtschaftskriminalität durch vorbeugende Ausschöpfung der Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts Hogan Lovells 8

9 Legalitätspflicht, 14 VerbStrG-E Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Gesetzesentwurf NRW materielles Recht Adressat Verbände juristische Personen, nicht eingetragene Vereine, rechtsfähige Personengesellschaften; Ausweitung der Regelungen zur Rechtsnachfolge Handelnder Entscheidungsträger kein sachlicher Unterschied zu 30 OWiG Verbandsstraftat Verbandssanktionen Verbandsbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbands Verbandsbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz, wenn durch einen Entscheidungsträger vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen worden sind, durch die die Zuwiderhandlung verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre Sanktionskatalog sieht vor: Verbandsgeldstrafe (max. 10% des Gesamtumsatzes) Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt auf Bewährung Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung Zudem: Verbandsmaßregeln: Ausschluss von Subventionen und von Vergabe öffentlicher Ausschreibungen Verbandsauflösung Hogan Lovells 9

10 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Gesetzesentwurf NRW Absehen von Sanktionen 5 VerbStrG-E: Absehen von Sanktionen, wenn der Verband ausreichende organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um vergleichbare Verbandsstraftaten in Zukunft zu vermeiden und wenn ein bedeutender Schaden nicht entstanden oder dieser zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht ist; hinreichendes und effektives Compliance-System und / oder der Verband freiwillig dazu beigetragen hat, die Tat aufzudecken und den Behörden Beweismittel zur Verfügung gestellt hat, und wenn der Verband ausreichende organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, um vergleichbare Taten in Zukunft zu vermeiden Honorierung der Aufklärung durch Internal Investigations Nach 7 Abs. 1 VerbStrG-E kann das Gericht den Verband verwarnen und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten, wenn Art und Ausmaß der Tat eine Geldstrafe entbehrlich machen; zu erwarten ist, dass durch die Verhängung von Auflagen oder Weisungen Verbandsstraftaten in Zukunft vermieden werden; und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung nicht gebietet. Hogan Lovells 10

11 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Gesetzesentwurf NRW Prozessuales Grundsatz: Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz gelten sinngemäß, 13 Es gelten insbesondere auch die Vorschriften der Einziehung Gerichtliche Zuständigkeit, 15 Zusätzlicher Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat Ausschließung eines Richters Formuliert in Anlehnung an 41 ZPO: Mitverpflichtung oder Mitberechtigung? Beschuldigtenrechte, Verteidigung und Pflichtverteidigung Schweigerecht (vertretungsberechtigte Personen werden wie Beschuldigte belehrt), 18 Abs. 1 Lockerung des Verbots der Mehrfachverteidigung, 18 Abs. 2 Pflichtverteidigung, wenn der Verband keinen gesetzlichen Vertreter hat oder alle gesetzlichen Vertreter des Verbands wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung beschuldigt sind Hogan Lovells 11

12 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Gesetzesentwurf NRW Kritik Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verst0ßes gegen Schuldprinzip Unternehmen sind schuldunfähig Neuregelung nicht erforderlich, Regelungen des OWiG reichen aus Belastung der Strafjustiz wegen Legalitätsprinzips Gefahr der Verteidigung der Unternehmen auf Kosten ihrer Mitarbeiter zur eigenen Entlastung nach 5 VerbStrG-E Gefahr der Überforderung kleiner und mittelständischer Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Erfordernisse Hogan Lovells 12

13 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Entwurf des BUJ Überblick 2014 Der Vorschlag des Bundesverbands der Unternehmensjuristen unter der Leitung von Dr. Klaus Moosmayer (Chief Compliance Officer Siemens AG) und Prof. Dr. Werner Beulke sieht eine Änderung in den bestehenden Regelungen der 30, 130 OWiG vor Ausgangspunkt: Unternehmensstrafgesetzbuch nicht notwendig Ziel Schaffung eines Anreizsystems zur Investition in präventive Compliance-Maßnahmen Gesetzliche mildernde Umstände: Bestehen eines Compliance-Systems Kein Bußgeld bei freiwilliger Anzeige eigenen Fehlverhaltens Genaue Festlegung von Überwachungs- und Organisationspflichten Hogan Lovells 13

14 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Entwurf des BUJ Inhalt 30 Abs. 7 OWiG n.f.: Einführung eines gesetzlichen Milderungsgrundes, sofern Fehlverhalten trotz entsprechender Compliance-Maßnahmen vorliegt oder wenn Unternehmensleitung Selbstreinigungsmaßnahmen eingeleitet hat hinreichendes und effektives Compliance-System 30 Abs. 8 OWiG n.f.: Absehung von Strafe bei Selbstanzeige und maßgeblichem Beitrag zur Aufklärung Honorierung der Aufklärung durch Internal Investigations 130 Abs. 1 OWiG n.f.: Konkretisierung des Inhaltes der Aufsichtsund Organisationspflichten Hogan Lovells 14

15 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Überblick 2018 Vorstellung eines Entwurfs für ein Verbandssanktionengesetz durch die Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht der Universität zu Köln Ziel General- und spezialpräventive Einwirkung auf Verbände zur Verhütung künftiger Straftaten Repressive Reaktion auf Aufsichtsverschulden von Leitungspersonen Einführung der Legalitätspflicht Hogan Lovells 15

16 Legalitätspflicht 13 d. Entwurfs Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes materielles Recht Adressat Verbände juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, rechtsfähige Personengesellschaften Handelnder Leitungspersonen entsprechend 31 BGB Verbandsverfehlung Verbandsbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbands Verbandsbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz, wenn Leitungsperson Maßnahmen unterlassen hat, und Zuwiderhandlung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde Verbandssanktion Geldzahlung (max. 15 % d. durchschnittlichen Umsatzes) Teilweise Aussetzung zur Bewährung möglich bei Wiedergutmachung oder Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verbandsverfehlungen -> Einsetzung eines Monitors für Bewährungszeit Hogan Lovells 16

17 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetz Einstellung des Verfahrens Nach 14 des Entwurfs kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Verbandsverfehlung absehen, wenn der Verband vor der Begehung der Zuwiderhandlung technische, organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, die darauf gerichtet waren, Zuwiderhandlungen zu verhüten hinreichendes und effektives Compliance-System nachdem ihm die Begehung der Zuwiderhandlung bekannt geworden ist, mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und ihnen, soweit rechtlich zulässig, die ihm zugänglichen Informationen über die Zuwiderhandlung übermittelt hat Honorierung der Aufklärung durch Internal Investigations Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Begehung weiterer verbandsbezogener Zuwiderhandlungen dieser Art zu verhindern, und den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden wiedergutgemacht hat Hogan Lovells 17

18 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Ansätze für Unternehmensstrafrecht: Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Interne Untersuchungen und Regressausschluss Der Entwurf enthält in 18 ausdrückliche Regelungen zu der Verwertbarkeit der Ergebnisse von Internal Investigations: Rechtsanwälte und Syndikusanwälte des Verbands sind zur Verweigerung des Zeugnisses über den Ablauf und die Ergebnisse interner Untersuchungen berechtigt Aufzeichnungen über interne Untersuchungen unterliegen nicht der Beschlagnahme Angaben von Zeugen im Rahmen der internen Untersuchung gegenüber Beauftragten des Verbands dürfen in einem Strafverfahren gegen den Zeugen ohne dessen Zustimmung nicht verwertet werden Der Entwurf schließt den Regress des Unternehmens gegen Leitungspersonen oder Mitarbeiter wegen gegen ihn verhängter Geldzahlungen ausdrücklich aus ( 10) Hat der Verband durch die Verbandsverfehlung etwas erlangt, so sieht 7 VerbStrG-E die Einziehung vor; 73 bis 76 StGB gelten entsprechend Hogan Lovells 18

19 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Die Rechtslage in den USA: Fokus auf Geldbußen / Wirtschaftskraft Traditionell: ökonomische Ausrichtung der US-Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf Unternehmensstrafbarkeit; Unternehmen können für fast jedes Fehlverhalten haftbar gemacht werden 85 % aller Ermittlungsverfahren enden mit einem Plea Deal 2014: Plea Deals in Höhe von USD 24 Mrd. Plea Deal ist Alternative zu langem Verfahren = weniger Medienpräsenz = besser für die Reputation Daher traditionell kaum Verantwortlichkeit von Einzelpersonen; Plea Deals enthalten häufig Immunitätsregeln für Mitarbeiter Ermittlungen gegen Einzelpersonen sind teurer und zeitaufwendiger als Klagen gegen Unternehmen Verurteilung hochrangiger Manager ist häufig nicht möglich mangels Nachweis eigenen Fehlverhaltens Komplexität von Unternehmensstrukturen Große Mengen an Daten, manchmal fremdsprachig Ausländisches Datenschutzrecht Prof. Brandon Garrett (Autor des 2014 erschienenen Buches Too Big to Jail ) hat eine Datenbank mit Maßnahmen der US-Bundesregierung gegen Unternehmen seit dem Jahr 2000 zusammengestellt: Weit mehr als 2000 Verurteilungen und guilty pleas Sowohl Anzahl der Verurteilungen als auch Höhe der Geldstrafen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen Hogan Lovells 19

20 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Die Rechtslage in den USA: Das Yates-Memorandum Überblick: Seit einigen Jahren Diskussion, Entscheidungsträger in Unternehmen haftbar zu machen Ende 2015: Memorandum von Sally Yates, damals stellv. Justizministerin: Verantwortlichkeit für Unternehmensdelikte Anweisung an alle Staatsanwälte und andere hochrangige Beamte des DOJ Zielsetzung: Fokus auf die Täter auf Leitungsebene keine Immunitätsregelungen für Einzelpersonen Für Strafnachlass wegen Kooperation müssen Unternehmen alle relevanten Informationen über Personen, die in die Zuwiderhandlung involviert waren, offenlegen Dadurch wird versucht, die Pflicht zur Untersuchung auf die Unternehmen abzuwälzen Unternehmen als Helfer bei der Untersuchung Hogan Lovells 20

21 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Die Rechtslage in den USA: Das Yates-Memorandum Absichten der Verfasserin: Bundesrichter Rakoff (ehem. Anwalt von Angeklagten in Wirtschaftsprozessen) bemerkt: Wenn es etwas gibt, wovor Menschen richtig Angst haben, ist das eine Gefängnisstrafe. Die altmodische Art, Menschen ins Gefängnis zu stecken, ist die beste Abschreckung. Sally Yates bei der Wirtschaftskriminalitäts-Konferenz der NYC Bar Association: Einzelpersonen zu verfolgen ist nicht neu, aber das DOJ hatte oftmals große Datenmengen, aber nicht genug Kapazitäten, alle auszuwerten Das DOJ hatte zunehmend Probleme mit restriktiven Datenschutzgesetzen außerhalb der USA Frühere Befürchtungen, dass Unternehmen aufgrund der Verantwortlichkeit von Einzelpersonen weniger kooperativ wären, wurden widerlegt Andere Behörden (SEC, EPA, etc.) folgten dem Ansatz des DOJ, verstärkt gegen Einzelpersonen vorzugehen Hogan Lovells 21

22 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Die Rechtslage in den USA: Das Yates-Memorandum Wesentlicher Inhalt 6 Punkte-Checkliste: 1 To be eligible for any cooperation credit, corporations must provide to the Department all relevant facts about the individuals involved in corporate misconduct. 2 Both criminal and civil corporate investigations should focus on individuals from the inception of the investigation. 3 Criminal and civil attorneys handling corporate investigations should be in routine communication with one another. 4 Absent extraordinary circumstances, no corporate resolution will provide protection from criminal or civil liability for any individuals. 5 Corporate cases should not be resolved without a clear plan to resolve related individual cases before the statute of limitations expires and declinations as to individuals in such cases must be memorialized. 6 Civil attorneys should consistently focus on individuals, as well as the company, and evaluate whether to bring a suit against an individual based on considerations beyond that individual's ability to pay. Hogan Lovells 22

23 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Die Rechtslage in den USA: Das Yates-Memorandum Folgen: Potentieller Einfluss auf die Möglichkeit, eine interne Untersuchung anzustellen Führungskräfte/Mitarbeiter, gegen die ermittelt wird, könnten weniger kooperativ sein angesichts des Risikos, dass Informationen an das DOJ gegeben werden Mögliche Interessenskonflikte: DOJ wird sich nicht mit niederrangigen Akteuren zufrieden geben, sondern hat Führungskräfte und Entscheidungsträger zum Ziel Yates-Memorandum ist gegen Tolling Agreements; Erwartung zweckdienlichen Verhaltens Ablenkung für Führungskräfte und Mitarbeiter Personen, gegen die ermittelt wird, sind abgelenkt und sehen sich vielen Fragen gegenüber (z.b. gesonderte Berater, Kooperation, bei Ausländern: Vorgehen gegen Ausweisung) Risiko von Misstrauen und Druck, sich gegenseitig zu verraten Zusätzliche Kosten für Unternehmen Möglicherweise weniger vorteilhafte Plea Deals wenn das Unternehmen keine hochrangigen Verantwortlichen ermitteln kann Möglicherweise mehr Interessenskonflikte und dadurch größerer Bedarf an separaten Beratern Ausländische Unternehmen Mehr Konflikte zwischen Erwartungen des DOJ und lokalen Gesetzen (z.b. zum Datenschutz) Sinkende Bereitschaft, mit DOJ zu kooperieren und in die USA zu reisen Mehr arbeitsrechtliche Konflikte mit Mitarbeitern Mehr Zuständigkeitsstreitigkeiten Hogan Lovells 23

24 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Die Rechtslage in den USA: Das Yates-Memorandum Auswirkungen: In den letzten zwei Jahren der Obama-Regierung: zunehmender Fokus auf Einzelpersonen; dies ist kein gänzlich neues Konzept 2016: mehrere Einzelpersonen wurden infolge des Yates-Memorandums zu Gefängnisstrafen verurteilt, z.b.: Zwei Rabobank Händler wegen LIBOR- Manipulationen Präsident und CFO des Wilmington Trusts wegen Betrugs Zur Zeit: Ermittlungen gegen sechs Volkswagen- Führungskräfte Durchschnittliche Dauer von Gefängnisstrafen für Führungskräfte in Kartellverfahren hat sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdreifacht von 8 auf 25 Monate Hogan Lovells 24

25 Unternehmensstrafrecht in Deutschland Zusammenfassung und Ausblick Ein Unternehmensstrafgesetzbuch für Deutschland? Deutschland ist ohne eigenes Unternehmensstrafrecht momentan eher die Ausnahme unter den westlichen Ländern, von denen die meisten bereits über ein Unternehmensstrafrecht verfügen Lang anhaltende Diskussion in Deutschland, die regelmäßig durch spektakuläre Fälle wie den VW-Abgasskandal wiederbelebt wird Gemischte Reaktionen auf den Entwurf eines Unternehmensstrafgesetzbuches von 2013 Diskussion neu entflammt nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrags im Februar 2018 Das Yates-Memorandum Bis zum Yates-Memorandum verfolgte das DOJ hauptsächlich Unternehmen (zahlungskräftig) statt Einzelpersonen (aufwendiger) Die Yates-Doktrin verlagert zumindest einen erheblichen Teil der Ermittlungen auf die Unternehmen Der Fokus der neuen Regierung bleibt unklar Amerikanisierung, Europäisierung Harmonisierung? Einerseits: Deutschland könnte seine Lücke beim Unternehmensstrafrecht und die USA ihre Lücke bei der Verfolgung von Straftaten Einzelner schließen Andererseits: Die Yates-Doktrin zielt darauf ab, Unternehmen stark an der Ermittlungsarbeit zu beteiligen. Dies steht für einen relativ aggressiven Ansatz, der nicht wirklich mit der Verfolgung von Straftaten Einzelner in Deutschland oder dem Großteil von Europa im Einklang ist Hogan Lovells 25

26 Annex 1: Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden Hogan Lovells 26

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40 Annex 2: Gesetzesantrag Bundesverbandes der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) Hogan Lovells 41

41 GESETZGEBUNGSVORSCHLAG Seite 09 III. Vorschlag Neufassung 130 OWiG (Synopse) In der linken Spalte findet sich die aktuelle Fassung des 130 OWiG, in der rechten Spalte findet sich die vorgeschlagene Neufassung der Fachgruppe Compliance im BUJ. 130 OWiG (derzeit geltende Fassung) (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 130 OWiG (vorgeschlagene Neufassung) (1) 1 Der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Zuwiderhandlungen gegen ihn treffende straf- oder bußgeldbewehrte Pflichten zu verhindern. 2 Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zur Größe des Betriebes oder Unternehmens und den von ihm ausgehenden Gefahren stehen. 3 Geeignete Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: 1. die sorgfältige Auswahl und Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen, 2. die regelmäßige Ermittlung und Bewertung der vom Betrieb oder Unternehmen ausgehenden Gefahren der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 3. der Erlass von Weisungen und die Schulung der Mitarbeiter zwecks Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, 4. ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, an eine geeignete Stelle zu geben sowie 5. die Aufklärung von Verdachtsmomenten, welche auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb hindeuten, sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.

42 GESETZGEBUNGSVORSCHLAG Seite 10 (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. (keine Änderung) (keine Änderung) (4) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die in Absatz 1 festgelegte Pflicht verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn eine straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung begangen wird, die bei Erfüllung der Pflicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. (5) 30 Absatz 8 gilt entsprechend.

43 Annex 3: Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Hogan Lovells 44

44 A. Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes 1 Anwendungsbereich (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Sanktionierung von Verbänden wegen verbandsbezogener Straftaten, soweit nicht in anderen Gesetzen besondere Bestimmungen getroffen werden. (2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig werden. (3) Zuwiderhandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtswidrige Handlungen, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Zuwiderhandlungen sind verbandsbezogen, wenn durch sie a) der Verband bereichert wurde oder bereichert werden sollte oder b) eine Pflicht verletzt wurde, die den Verband trifft, sofern er durch die Zuwiderhandlung nicht unmittelbar selbst geschädigt ist. (4) Leitungspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind a) Organe eines Verbandes oder Mitglieder solcher Organe, b) vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, c) sonst aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht für die Geschäftsführung verantwortliche natürliche Personen, d) Personen, die in einem Verband eine Leitungsfunktion wahrnehmen, auch ohne rechtmäßig dazu bestellt worden zu sein, e) Personen, denen im Verband die Überwachung der Geschäftsführung oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung übertragen worden ist, f) Personen, die beauftragt worden sind, in eigener Verantwortung Aufgaben gemäß Buchst. a bis e wahrzunehmen. (5) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Arbeitsleistungen für den Verband a) auf Grund eines Arbeits-, Leiharbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder 3

45 b) im Rahmen eines zwischen dem Verband und einem Subunternehmen geschlossenen Vertrages erbringen. 2 Räumlicher Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn 1. eine Zuwiderhandlung im Inland begangen worden ist, 2. die erforderliche Maßnahme nach 3 Absatz 2 im Inland hätte vorgenommen werden müssen, 3. der Verband seinen Verwaltungssitz im Inland hat oder 4. die Zuwiderhandlung gegen die Bundesrepublik Deutschland, gegen einen Deutschen oder gegen einen Verband mit Sitz im Inland begangen wurde. 3 Verbandsverfehlung (1) Hat eine Leitungsperson in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Verbandes vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen, so wird gegen den Verband eine Verbandssanktion verhängt; soweit der Tatbestand eines Strafgesetzes auch fahrlässig verwirklicht werden kann, genügt fahrlässiges Handeln der Leitungsperson. Setzt sich die Leitungsperson durch die Begehung der Zuwiderhandlung über eine ausdrückliche und konkrete Anweisung der Verbandsleitung hinweg und umgeht sie Sicherungsvorkehrungen, die geeignet sind, derartige Zuwiderhandlungen zu verhindern, kann von einer Sanktionierung des Verbandes abgesehen werden. (2) Hat ein Mitarbeiter in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Verbandes eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen, so wird gegen den Verband eine Verbandssanktion verhängt, wenn die Begehung dieser Zuwiderhandlung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass eine Leitungsperson des Verbandes erforderliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung solcher Zuwiderhandlungen unterlassen hat. 4 Verbandssanktion (1) Die Verbandssanktion besteht in einer Geldzahlung. Sie kann teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden ( 5). 4

46 (2) Die Höhe der Geldzahlung darf 15 Prozent des Umsatzes des Verbandes nicht überschreiten; dabei ist der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, zugrunde zu legen. Hierbei ist auch der Umsatz von natürlichen Personen und Verbänden zu berücksichtigen, mit denen der Verband eine wirtschaftliche Einheit bildet. Der Umsatz kann geschätzt werden. (3) Bei der Bemessung der Geldzahlung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) Art, Schwere und Auswirkungen der Verbandsverfehlung, b) der aus der Verbandsverfehlung gezogene Gewinn, c) Strukturen innerhalb des Verbandes, die die Begehung von Verbandsverfehlungen erleichtern, d) frühere Sanktionierungen des Verbandes, e) die Zusammenarbeit des Verbandes mit den Strafverfolgungsbehörden gemäß 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, f) die Vornahme geeigneter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen zur Vermeidung von Verbandsverfehlungen, g) Leistungen zur Wiedergutmachung des durch die Verbandsverfehlung entstandenen Schadens und h) die Folgen der Sanktion für die wirtschaftliche Existenz des Verbandes. 5 Bewährung (1) Die Geldzahlung soll unter Auflagen teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verband die erteilten Auflagen erfüllen und sich künftig rechtstreu verhalten wird. (2) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht 1. die Wiedergutmachung des durch die Verbandsverfehlung verursachten Schadens und 2. die Durchführung technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen, die geeignet sind, weitere Verbandsverfehlungen zu vermeiden. (3) Die Bewährung wird für eine Dauer von zwei bis fünf Jahren angeordnet. Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht den ausgesetzten Teil der Geldzahlung. 5

47 (4) Das Gericht soll für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit einen sachkundigen und unabhängigen Monitor bestellen, der die Erfüllung der Auflagen überwacht. Der Monitor unterbreitet dem Verband Vorschläge für die Erfüllung der Auflagen und erstattet dem Gericht hierüber Bericht. Der Verband kann einen Monitor durch Antrag an das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so bestellt es einen anderen Monitor. Die Kosten des Monitors trägt der Verband. 6 Widerruf der Aussetzung zur Bewährung (1) Das Gericht widerruft die teilweise Aussetzung der Geldzahlung zur Bewährung, wenn der Verband 1. in der Bewährungszeit wegen einer Verbandsverfehlung nach diesem Gesetz verurteilt wird, 2. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Auflagen nach 5 Absatz 2 verstößt oder 3. die Zusammenarbeit mit dem Monitor beharrlich verweigert. (2) Das Gericht kann von dem Widerruf absehen, wenn es ausreicht, dem Verband weitere Auflagen zu erteilen. Außerdem kann das Gericht die Bewährungszeit um höchstens drei Jahre verlängern. 7 Einziehung Hat der Verband durch eine Verbandsverfehlung oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht die Einziehung des Erlangten an. Die 73 bis 76b des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend. 8 Anrechnung ausländischer Sanktionen (1) Ist der Verband wegen derselben Verbandsverfehlung im Ausland mit einer Sanktion belegt worden oder hat er dort im Rahmen eines staatlichen Verfahrens eine Leistung erbracht, um eine Sanktionierung zu vermeiden, so wird bei der Bemessung einer Geldzahlung nach diesem Gesetz die Leistung oder die Sanktion, soweit sie vollstreckt worden ist, angerechnet. (2) Von der Einziehung des durch eine Verbandsverfehlung oder für sie Erlangten ist abzusehen, soweit das Erlangte bereits im Ausland eingezogen worden ist. 6

48 9 Rechtsnachfolge (1) Sind die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband (Rechtsnachfolger) übertragen worden, so können die in diesem Gesetz festgelegten Rechtsfolgen einer Verbandsverfehlung des Rechtsvorgängers auch gegenüber dem Rechtsnachfolger angeordnet werden. Findet die Übertragung statt, nachdem eine solche Rechtsfolge rechtskräftig angeordnet wurde, trifft sie auch den Rechtsnachfolger. (2) Absatz 1 gilt auch für die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sofern der Rechtsnachfolger die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Rechtsvorgängers übernimmt und dessen Tätigkeit im Wesentlichen in gleicher Weise fortführt. 10 Regressausschluss Dem Verband steht kein Ersatzanspruch gegen Leitungspersonen oder Mitarbeiter wegen einer gegen ihn verhängten Geldzahlung ( 4) oder einer sonstigen Sanktion nach diesem Gesetz zu. 11 Entsprechende Anwendung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes Für das Verfahren gegen Verbände gelten die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, sinngemäß, es sei denn, dass sie ausschließlich auf natürliche Personen angewendet werden können oder dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Das Strafbefehlsverfahren ( 407 bis 412 der Strafprozessordnung) und das beschleunigte Verfahren ( 417 bis 420 der Strafprozessordnung) sind nicht anwendbar. 12 Örtliche und sachliche Zuständigkeit (1) Der Gerichtsstand des Tatortes im Sinne von 7 der Strafprozessordnung ist an dem Ort begründet, an dem die Verbandsverfehlung begangen worden ist. (2) Ein Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. 7

49 (3) Ein Zusammenhang im Sinne von 3 der Strafprozessordnung ist auch vorhanden zwischen der Verbandsverfehlung und einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung, auf die sich diese Verbandsverfehlung bezieht. (4) Für Verbandsverfehlungen ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ( 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) zuständig. 13 Ermittlungspflicht Auf die Verfolgung von Verbandsverfehlungen finden die 152 und 160 der Strafprozessordnung Anwendung. Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage, falls die Ermittlungen hierzu genügenden Anlass bieten und sie nicht von den Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung nach 14 und 15 Gebrauch macht. 14 Einstellung des Verfahrens (1) An Stelle der 153 bis 154f der Strafprozessordnung gelten die folgenden Regelungen. Die Staatsanwaltschaft soll von der Verfolgung einer Verbandsverfehlung absehen, wenn die Schwere der Zuwiderhandlung nicht entgegensteht und der Verband 1. vor der Begehung der Zuwiderhandlung technische, organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, die darauf gerichtet waren, Zuwiderhandlungen dieser Art zu verhüten, 2. nachdem ihm die Begehung der Zuwiderhandlung bekannt geworden ist, mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und ihnen, soweit rechtlich zulässig, die ihm zugänglichen Informationen über die Zuwiderhandlung übermittelt hat, 3. Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Begehung weiterer verbandsbezogener Zuwiderhandlungen dieser Art zu verhindern, und 4. den durch die Verbandsverfehlung entstandenen Schaden wiedergutgemacht hat. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung auch dann absehen, wenn die Schwere der Zuwiderhandlung nicht entgegensteht und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur teilweise erfüllt sind. (3) Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorläufig einstellen und dem Verband Auflagen erteilen. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht 1. die vollständige Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und 8

50 2. die Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse. Zur Erfüllung der Auflagen setzt die Staatsanwaltschaft dem Verband eine Frist von höchstens drei Jahren. (4) Die Staatsanwaltschaft kann anordnen, dass die Erfüllung von Auflagen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 von einem sachkundigen und unabhängigen Monitor überwacht wird. Der Monitor wird von der Staatsanwaltschaft bestellt. Er unterbreitet dem Verband Vorschläge für die Erfüllung der Auflagen und erstattet der Staatsanwaltschaft hierüber Bericht. Der Verband kann einen Monitor durch Antrag an das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so bestellt es einen anderen Monitor. Die Kosten des Monitors trägt der Verband. (5) Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Auflagen erfüllt sind, so stellt sie das Verfahren endgültig ein. Anderenfalls verfügt sie, das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen. Gegen diese Verfügung kann der Verband eine Entscheidung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts beantragen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, so wird dem Verband ein nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 geleisteter Betrag erstattet. (6) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verbandes das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen, dem Verband Auflagen nach Absatz 3 Satz 2 erteilen und eine Frist von höchstens drei Jahren zu deren Erfüllung setzen. Stellt das Gericht fest, dass die Auflagen erfüllt worden sind, so stellt es das Verfahren endgültig ein; anderenfalls wird das Hauptverfahren fortgesetzt. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. 15 Einstellung des Verfahrens bei Sanktionierung im Ausland Sind Verbandsverfehlungen oder Zuwiderhandlungen ausschließlich im Ausland begangen worden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Verbandsverfehlung absehen, wenn gegen den Verband wegen der Verbandsverfehlung im Ausland schon eine Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, die zur Einwirkung auf den Verband als ausreichend erscheint. Ist eine solche Sanktion im Ausland zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig absehen. 9

51 16 Vertretung des Verbandes (1) Im Verfahren wegen einer Verbandsverfehlung werden die Rechte und Pflichten eines Verbandes von seinen gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Ist ein gesetzlicher Vertreter einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung beschuldigt, die Gegenstand des Verfahrens ist, so ist er an der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Verbandes im Verfahren gehindert. Hat der Verband keinen gesetzlichen Vertreter oder liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 bei sämtlichen Vertretern vor, so bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, einen Sachwalter, der die Aufgaben des Vertreters wahrnimmt; 142 Absatz 1 StPO gilt entsprechend. (2) Das Gericht kann die Vertreter des Verbandes auf deren Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden; die 231c bis 233 der Strafprozessordnung bleiben unberührt. 17 Beschuldigtenrechte (1) Im Verfahren wegen einer Verbandsverfehlung steht es den Vertretern des Verbandes ( 16) frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind auch im Übrigen nicht verpflichtet, aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (2) Für den Verkehr zwischen den Vertretern des Verbandes und dessen Verteidiger gilt 148 Absatz 1 StPO entsprechend. 18 Interne Untersuchungen (1) Interne Untersuchungen sind Maßnahmen zur Aufklärung verbandsbezogener Zuwiderhandlungen, die im Auftrag des Verbandes durchgeführt werden. Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte des Verbandes sind zur Verweigerung des Zeugnisses über den Ablauf und die Ergebnisse interner Untersuchungen berechtigt. (2) Aufzeichnungen über interne Untersuchungen unterliegen nicht der Beschlagnahme. (3) Angaben, die ein Zeuge bei einer Befragung im Rahmen einer internen Untersuchung gegenüber einem Beauftragten des Verbandes gemacht hat, dürfen in einem Strafverfahren gegen den Zeugen ohne dessen Zustimmung nicht als Beweismittel verwertet werden. 10

52 19 Verteidigung (1) In Verfahren wegen einer Verbandsverfehlung ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig. Für die Bestellung eines Verteidigers gelten die 141 bis 143 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) Ein Verteidiger kann in Bezug auf dieselbe verbandsbezogene Zuwiderhandlung nicht gleichzeitig mehrere Verbände oder einen Verband wegen der Verbandsverfehlung und eine natürliche Person wegen der Zuwiderhandlung verteidigen. Im Übrigen gilt 146 der Strafprozessordnung entsprechend. 20 Ermittlungsmaßnahmen Eine in der Strafprozessordnung vorgesehene Ermittlungsmaßnahme kann gegen den Verband angeordnet werden, soweit sie in einem Strafverfahren wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung gegen eine natürliche Person zulässig wäre. Ist eine Ermittlungsmaßnahme nach der Strafprozessordnung nur gegen Beschuldigte zulässig, so gilt für die Durchführung dieser Maßnahme jede Leitungsperson des Verbandes ( 1 Absatz 4) als Beschuldigter. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nicht zulässig. 21 Verjährung Auf die Verjährung der Verfolgung und Vollstreckung von Verbandsverfehlungen sind die 78 bis 79b des Strafgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Länge der Verjährungsfristen ( 78 Absatz 2 bis 4, 79 Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuchs) richtet sich nach der Zuwiderhandlung, die der Verbandsverfehlung zugrunde liegt. 22 Vermögensarrest (1) Abweichend von 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung kann der Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldzahlung nach 4 dieses Gesetzes auch vor Erlass eines Urteils gegen den Verband angeordnet werden, wenn 1. dieser einer Verbandsverfehlung dringend verdächtig ist und 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass Entscheidungsträger das Vermögen des Verbandes beiseiteschaffen oder die Auflösung des Verbandes in der Absicht betreiben, den Verband dem Verfahren zu entziehen oder die Vollstreckung einer Geldzahlung zu verhindern oder zu erschweren (Vereitelungsgefahr). 11

53 Der Vermögensarrest kann bis zur Höhe von insgesamt zehn Prozent des jährlichen Umsatzes des Verbandes im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre angeordnet werden. Für die Berechnung des Umsatzes gilt 4 Absatz 2. Die Summe darf die nach 4 zu erwartende Geldzahlung nicht übersteigen. (2) Der Vermögensarrest wird durch schriftlichen Arrestbefehl angeordnet. In dem Arrestbefehl sind anzuführen der Verband, die Verbandsverfehlung, derer er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung, die gesetzlichen Merkmale der Verbandsverfehlung und die anzuwendenden Vorschriften sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und die Vereitelungsgefahr ergeben. Im Übrigen gelten die 111e Absatz 3 bis 6, 111f bis 111h, 111j, 111k und 111m der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Ist der Verband zur Eintragung in ein öffentliches Register anzumelden, so kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 auch anordnen, dass die Eintragung der Auflösung oder der Verschmelzung des Verbandes zu versagen ist (Registersperre). Der Beschluss ist dem zur Führung des Registers zuständigen Gericht bekannt zu machen. (4) Die 120 und 310 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Der Verband ist über das Recht der Beschwerde schriftlich zu belehren. 12

54 Ihre Ansprechpartner Dr. Jürgen Johannes Witte Partner, Düsseldorf & Frankfurt am Main T +49 (211) T +49 (69) juergen.witte@hoganlovells.com Dr. Daniel Flore Counsel, Frankfurt am Main T +49 (69) daniel.flore@hoganlovells.com Hogan Lovells 55

55 Hogan Lovells International LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC in England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG. Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von Hogan Lovells International LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht. Weitere Informationen über Hogan Lovells, die Partner und deren Qualifikationen, finden Sie unter Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Anwaltswerbung. Abbildungen von Personen zeigen aktuelle oder ehemalige Anwälte und Mitarbeiter von Hogan Lovells oder Models, die nicht mit der Sozietät in Verbindung stehen. Hogan Lovells Alle Rechte vorbehalten. #880737

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