VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren"

Transkript

1 Lv 5/15 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der M. K., Verfassungsbeschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Stefan Crauser der Verfassungsrichterin Dr. Christine Eckstein-Puhl des Verfassungsrichters Michael Haan der Verfassungsrichterin Ulrike Hilpert-Zimmer des Verfassungsrichters Justizrat Raimund Hübinger der Verfassungsrichterin Renate Trenz am 14. September 2015 b e s c h l o s s e n :

2 2 Der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 10. Juni V 1194/15 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.v.m. Art. 1 Satz 1 SVerf). Er wird aufgehoben. Die der Beschwerdeführerin in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen sind ihr durch die Landeskasse zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf nicht über 3000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann durch das Finanzamt N. für die Jahre 2009 bis 2011 zur Einkommenssteuer veranlagt. Mit Änderungsbescheiden vom wurden Nachzahlungen auf die Einkommenssteuer festgesetzt. Gleichzeitig wurden durch Änderungsbescheide vom zu Lasten des umsatzsteuerpflichtigen Ehemanns der Antragstellerin, des Herrn H. K., Nachzahlungen auf die Umsatzsteuer zu seinen Lasten angeordnet. Gegen die Änderungsbescheide vom haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, soweit sie Einkommenssteuernachzahlungen betrafen, Einspruch erhoben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich zugleich gegen die die Umsatzsteuernachzahlungen betreffenden Bescheide gewandt. Im Einspruchsverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dem Finanzamt N. gegenüber unter Vorlage einer Vollmacht ange-

3 3 zeigt, sie verträten den Ehemann der Beschwerdeführerin, soweit die Bescheide vom die Umsatz- und die Einkommenssteuer beträfen. Soweit sie die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin beträfen, würden sie deren Vertretung noch anzeigen. Nachdem das Finanzamt N. die Vollstreckung rückständiger Steuerbeträge angezeigt hat darunter auch der Beschwerdeführerin die Vollstreckung von Umsatzsteuernachzahlungen angekündigt hat, haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach 69 Abs. 3 FGO i.v.m. Absatz 4 Nr. 4 FGO gestellt. Ihre durch die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gestellten Anträge lauten: beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragsteller, das Finanzgericht möge gemäß 69 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FGO i.v.m. 69 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative FGO, die Aussetzung der Vollziehung der Einkommenssteueränderungsbescheide für 2009 bis 2011 betreffend die Antragsteller vom und die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheides betreffend den Antragsteller H. K. vom anordnen. In ihrer Antragsbegründung haben sie darauf hingewiesen, dass gegen die Antragsteller die Eheleute H. und M. K. - Einkommenssteueränderungsbescheide und gegen den Antragsteller H. K. Umsatzsteueränderungsbescheide ergangen seien. Sie haben ferner ausgeführt, dass die Antragsteller jeweils gegen die sie betreffenden Bescheide, beide Antragsteller gegen die Einkommenssteueränderungsbescheide 2009 bis 2011 und der Antragsteller K. alleine gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2009 bis 2011 Einspruch eingelegt hätten. Das Finanzgericht des Saarlandes hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin auch bezüglich der Umsatzsteuerbe-

4 4 scheide 2009 bis 2011 gestellte Antrag unzulässig sein dürfte, und dessen Rücknahme angeregt. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, der Hinweis sei in der Sache nicht nachvollziehbar, sie stellten nochmals klar, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vom nur für den Ehemann der Beschwerdeführerin gestellt sei. Daraufhin hat das Finanzgericht des Saarlandes durch Beschluss vom das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren den Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Kosten am als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Finanzgericht des Saarlandes ausgeführt, bei verständiger Würdigung habe auch die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 für ihren Ehemann gestellt. Der Wortlaut der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin sei eindeutig und daher weder auslegungsfähig noch einer Klarstellung zugänglich. Da die Umsatzsteueränderungsbescheide nur den Ehemann der Beschwerdeführerin beträfen, sei sie nicht antragsbefugt. Der Beschluss vom ist der Beschwerdeführerin am zugestellt worden. Am hat sie Verfassungsbeschwerde erhoben und gerügt, die Entscheidung sei willkürlich und verletze das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren.

5 5 II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.v.m. Art. 1 Satz 1 SVerf). 1. Art. 12 Satz 1 SVerf verbürgt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Zum Schutzbereich dieses Grundrecht gehört, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine krasse Fehlentscheidung (BVerfGE 89, 1, 14) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Sachs/Degenhart, GG, 7.Aufl. Art. 103 Rdn. 30, Art. 3 Rdn. 123 m.w.n.). Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (SVerfGH Beschl.v Lv 4/03). Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährleistet und dessen Gehalt der Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entspricht ist verletzt, wenn ein Gericht sein prozessuales Vorgehen nicht so gestaltet, wie die Beteiligten es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen (SVerfGH Beschl.v Lv 8/09). Als geradezu verfassungswidrig können indessen nicht jeder Verfahrensfehler und jede Verkennung des einfachen Verfahrensrechts betrachtet werden. Sie sind es nur dann, wenn grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt worden

6 6 sind. Das kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn prozessuale Erklärungen allein nach ihrem Wortlaut und wider jeden vernünftigen Sinn verfahrensrechtlichen Vorgehens ausgelegt werden (BVerfGE 88, 118). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger zwar nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Das muss nicht ausdrücklich geschehen und muss nicht jede einzelne, von dem Rechtsuchenden vorgetragene Erwägung betreffen. Die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen muss jedoch wenigstens andeutungsweise oder inzident ergeben, dass die zentrale Rechtfertigung seines Anliegens bei objektiver Betrachtung bedacht worden ist. 2. Diese sich inhaltlich überschneidenden Gewährleistungen missachtet die angegriffene Entscheidung. Sie geht davon aus, bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens habe auch die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vollziehung der an ihren Ehemann gerichteten Umsatzsteueränderungsbescheide beantragt, der Wortlaut der fachkundig vertretenen Antragstellerin sei eindeutig und daher weder auslegungsfähig noch einer Klarstellung... zugänglich. Das Gegenteil ist der Fall. a. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass prozessuale Willenserklärungen, zu denen auch die Bezeichnung eines Antragstellers oder Klägers gehört, auszulegen sind. Die eine solche Interpretation leitenden, 133 BGB zu entnehmenden Grundsätze verlangen, dass auch bei einer scheinbar eindeutigen Bezeichnung einer Anträge stellenden oder klagenden Partei nicht der Buchstabe der Erklärung den Ausschlag geben darf, sondern der in ihr verkörperte Wille unter Berücksichtigung sämtlicher erkennbaren Umstände zu erforschen ist (BFH BStBl II 1979, 374 zur Bezeichnung eines Rechtsmittels). Daher hat die Finanzrechtsprechung die Klage gegen einen den Geschäftsführer einer GmbH

7 7 belastenden Haftungsbescheid als Klage ausschließlich des Geschäftsführers persönlich ausgelegt, obwohl sie auf dem Briefbogen der GmbH und mit dem GmbH-Zusatz unter der Unterschrift erhoben, das Personalpronomen wir dem Prädikat erheben Klage vorangestellt und in der Klageschrift die GmbH als Klägerin bezeichnet war (BFH Urt.v VII R 61/88 juris). b. Dass die verständige Würdigung des eindeutigen Wortlauts der Antragsschrift die Beschwerdeführerin als Antragstellerin ausweist, kann auf dieser Grundlage nicht nachvollzogen werden. Der angegriffenen Entscheidung ist zuzugeben, dass die Eheleute K. im Rubrum als Antragsteller bezeichnet sind. Das sind sie auch, wenn auch in Bezug auf unterschiedliche Verfahrensgegenstände in unterschiedlichem Umfang. Der angegriffenen Entscheidung ist sodann zuzugeben, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller formulieren, sie ( wir ) beantragten namens und in Vollmacht der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der steuerrechtlichen Änderungsbescheide. Das kann jedoch nicht von den dann folgenden Anträgen getrennt gesehen werden. Dort ist nämlich ausgeführt, es werde die Aussetzung der Vollziehung der Einkommenssteuerbescheide für 2009 bis 2011 betreffend die Antragsteller und die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheides betreffend den Antragsteller begehrt. Das allein zeigt schon das Fehlen einer eindeutigen Parteibezeichnung, deren Wortlaut ohnehin nicht maßgeblich wäre. Schon damit wird die einfachrechtlich ( 65 FGO i.v.m. 133 BGB) gebotene Notwendigkeit der Auslegung verweigert. Dass die angefochtene Entscheidung sich ihr von vornherein ausdrücklich verschließt, stellt eine schwer wiegende Abweichung von maßgeblich verfahrensrechtlichen Grundsätzen dar und ist nicht mehr vertretbar. Die angefochtene Entscheidung kann sich auch nicht darauf stützen, die Beschwerdeführerin sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fachkundig vertreten gewesen. Zwar mögen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

8 8 an die von einem Rechtsanwalt formulierten prozessualen Willenserklärungen strengere Anforderungen gestellt werden können. Das Finanzgericht des Saarlandes hat indessen nicht bedacht, dass gewissermaßen umgekehrt die Frage aufgeworfen werden könnte, aus welchen vernünftigen Gründen ein als fachkundig zu betrachtender Verfahrensbevollmächtigter die Beschwerdeführerin in ein gerichtliches Verfahren geführt haben sollte, das Bescheide betraf, die gar nicht an sie gerichtet waren. Dass das Finanzamt N. die Ankündigung der Vollstreckung an die Eheleute K. und damit scheinbar die Ankündigung der Vollstreckung rückständiger Umsatzsteuerbeträge auch gegenüber der Beschwerdeführerin gerichtet hat, ist zur Begründung zu Recht weder in der Antragsschrift noch in der angefochtenen Entscheidung genannt. Die Ankündigung der Vollstreckung ist als rein informationelles Handeln gleichfalls der insoweit zutreffend durch die Steuerbehörde und möglicherweise auch durch das Finanzgericht erfolgten Auslegung bedürftig und hätte als solche mangels Regelungswirkung von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht angegriffen werden können (BFH Urt.v VII B 48/10 juris). Davon abgesehen ist in den Gründen des gerichtlichen Aussetzungsantrags ausgeführt, die Antragsteller hätten gegen die Einkommenssteueränderungsbescheide und der Antragsteller gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide Einspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt N. beantragt. Zugleich haben sich die Verfahrensbevollmächtigten in dem einkommens- und umsatzsteuerbehördlichen Verfahren für den Ehemann der Beschwerdeführerin bestellt und (nur) in dem einkommenssteuerbehördlichen Verfahren für die Beschwerdeführerin beantragt, die Vollziehung auszusetzen. Es ist widersinnig anzunehmen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch dem Wortlaut nach eindeutig gegenüber dem Finanzamt N. die Einkommenssteuer betreffend auch für die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vollziehung beantragen und nach deren Ablehnung nunmehr dem Finanzgericht des Saarlandes gegenüber die Beschwerdeführerin auch die Umsatzsteuer betreffend als Antragstellerin einführen wollten. Die-

9 9 se Annahme der angegriffenen Entscheidung widerspricht folglich richterlicher Fairness. Letztlich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Hinweis des Finanzgerichts des Saarlandes mitgeteilt hat, sie habe sich ausschließlich gegen die Vollziehung der Einkommenssteuerbescheide gewandt und wenden wollen. Die sich daraufhin ausschließlich auf den angeblich auch bei verständiger Würdigung eindeutigen Wortlaut des angeblichen Antrags der Beschwerdeführerin, der keiner Auslegung zugänglich sei, stützende angegriffene Entscheidung lässt damit nicht erkennen, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen zu haben. Wenn in einem solchen Fall, in dem es allein um die Frage geht, ob eine Person Beteiligte eines Verfahrens ist, eine richterliche Entscheidung kein Wort zu den dagegen anzuführenden Umständen verliert, kann das nur daran liegen, dass diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen worden sind. III. Der Gegenstandswert entspricht den geschätzten Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Crauser Dr. Eckstein-Puhl Haan Hilpert-Zimmer JR. Hübinger Trenz Ausgefertigt: (Dörr) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 2/15 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau G. S., Verfassungsbeschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 6/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau S. P. Verfassungsbeschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Wahlanfechtungsverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Wahlanfechtungsverfahren Lv 5/12 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S In dem Wahlanfechtungsverfahren des Herrn P.R. Anfechtungsführer, hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung des Präsidenten

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 8/09 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn G. J. Verfassungsbeschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beteiligte: Ministerium

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 2/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn G. K., Verfassungsbeschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2490/10 - der Frau S..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2010-11

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

So finden Sie heraus, ob Sie in einer Kindertagesstätte abstimmen können

So finden Sie heraus, ob Sie in einer Kindertagesstätte abstimmen können DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln U R T E I L In dem Verfahren der Frau vertreten durch Herrn Rechtsanwalt gegen die Mitarbeitervertretung

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, 50767 Köln

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 61/08 BESCHLUSS vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 2, 233 B Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 992/08 - des Rechtsanwalts G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008-4

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1029/07 - des Herrn N... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Berwald, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin - gegen a) den

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1314/13 - der L & Co. Nachf., Inhaber A L Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 25. April

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG B e s c h l u s s 4 AR 1/15 16 O 161/12 Landgericht Osnabrück In der Beschwerdesache Fenster- und Türenwerk S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E S.,.,.H, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

3. der Minderjährigen

3. der Minderjährigen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 899/07 - der Frau R... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen, Guntherstraße 27, 80639 München - gegen

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF III ZB 37/17 BESCHLUSS vom 31. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Lv 4/09 e.a. VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Landesverband Saar, vertreten

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht: Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS L 5 SF 114/15 B E S 21 SF 184/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Klägerin, Erinnerungs- und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g

Mehr

SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aus der Rechtsprechung 1. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bedarf keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Der strenge Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, wie er die ZPO beherrscht,

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 7 Ta 382/00 2 Ca 5878/96 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn R.ittmann, Richrather Str. 98, 40764 Langenfeld - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: A 2 A 702/09 A 5 K 411/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES U R T E I L. Im Namen des Volkes!

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES U R T E I L. Im Namen des Volkes! Lv 8/10 e.a. Verkündet am 31.8.2010 gez.: Schaller Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES U R T E I L Im Namen des Volkes! In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 14/11 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des M.P. Beschwerdeführer und Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beteiligte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - 16 Ta 181/05 9 Ca 4369/04 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit I. H., I.str. 121, I., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte 1. unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 102-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Molsbach

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 8/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Herrn R D, H, G, Antragsteller, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Minister für Migration,

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 25-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr