Maßnahmen-Beschreibung G02 betriebliche Gesundheitsförderung für Führungskräfte Anti-Sucht-Programm Stand:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Maßnahmen-Beschreibung G02 betriebliche Gesundheitsförderung für Führungskräfte Anti-Sucht-Programm Stand: 31.07.2006"

Transkript

1 Maßnahmen-Beschreibung G02 betriebliche Gesundheitsförderung für Führungskräfte Stand:

2 Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT ANTI-SUCHT-PROGRAMM KURZBESCHREIBUNG EINSATZBEREICH AUFWAND HINWEISE ZUR EINFÜHRUNG PRAXISBEISPIELE, ANLAGEN... 5 Stand: V4 Seite 2/10

3 1. Stichwort Der Konsum von Suchtmitteln wie Alkohol, Nikotin, Medikamenten und Drogen ist unserer Gesellschaft und damit auch im Arbeitsleben weit verbreitet. Schätzungen gehen davon aus, dass 5 % aller Beschäftigten alkoholkrank sind und weitere % stark gefährdet. Ca. 25% der Arbeitsunfälle werden auf Alkoholkonsum zurückgeführt. Sucht ist eine zwanghafte Abhängigkeit von Stoffen, d.h. ein ständiges Verlangen nach einer erneuten Einnahme eines Stoffes (z.b. Alkohol), um ein bestimmtes Lustgefühl zu erreichen oder Unlustgefühle zu verdrängen. Suchtkranke schädigen durch die Einnahme des Suchtmittels nicht nur ihre eigene Gesundheit. Die Arbeitsleistung nimmt ab, Qualitätsmängel, Fehlzeiten und Arbeitsunfälle häufen sich. Das Betriebsklima wird oft nachhaltig gestört, da die Betroffenen letztlich von ihren Kollegen und Führungskräften zunehmend als Belastung empfunden werden. Deshalb ist es vor allem Aufgabe von Führungskräften, betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Hilfsangebote zur Überwindung der Sucht zu machen und die betrieblichen Voraussetzungen entsprechend zu gestalten. Die wirksamste Hilfe für betroffene Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist eine konsequente Führung des Vorgesetzten. Wichtig ist, das die Führungskräfte und auch die Kollegen /innen das Versteckspiel des Suchtkranken vor der Wirklichkeit nicht mitspielen und das Problem angehen. 2. Kurzbeschreibung Suchtprävention sollte eingebettet sein in eine allgemeine betriebliche Gesundheitsförderung und gilt als Investition in die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter/innen. Maßnahmen zum Abbau von Stress bei der beruflichen Tätigkeit sind ein wichtiger Bestandteil von Sicherheit und Gesundheit. 3. Einsatzbereich Grundsätzlich kann ein in allen Betrieben und betrieblichen Abteilungen eingesetzt werden, da die Ursachen für die Entstehung von Abhängigkeiten sowohl mit dem betroffenen Menschen als auch in seiner Umwelt (z.b. mit dem Arbeitsplatz, den Arbeitsanforderungen, ArbeitskollegInnen) zusammen hängen. Allerdings ist der Einsatz von präventiven oder heilenden (kurativen) Anti-Sucht- Programmen vor allem in solchen Unternehmen und Arbeitsbereichen sinnvoll, bei denen der Arbeits- und Leistungsdruck sehr hoch ist und das soziale Gefüge nicht sehr ausgeprägt ist, um schwierige Situationen meistern zu können. 4. Aufwand Ein sollte sinnvoller weise ein Bestandteil eines gesamtbetrieblich organisierten Gesundheitsförderprogrammes sein: Im Besonderen gilt es aber auch, ein Konzept zur Gesundheit und Suchprävention im Betrieb zu erarbeiten, um im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung langfristig wirkende Strukturen und Verfahren zum Umgang mit dem Suchtproblem einzuführen. Dieses Programm sollte beteiligungsorientiert, d.h. zwischen der Ge- Stand: V4 Seite 3/10

4 schäftsführung, der Interessenvertretung ausgewählten MitarbeiterInnen und ggf. weiteren betrieblichen Fachleuten ausgehandelt werden. 5. Hinweise zur Einführung Zu einem allgemeinen Gesundheitsförderprogramm können folgende Aktivitäten gehören: 1. Verschiedene Präventionsmöglichkeiten im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes, z.b. Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Veränderung der Arbeitsorganisation Angebot von Gesundheitszirkeln Verbesserung des Führungsverhaltens und des Betriebsklimas 2. Gesundheitsförderprogramme zur Stressbewältigung für akute Fälle aber auch zur allgemeinen Prävention 3. Angebote für alle Mitarbeiter/innen, um die notwendige Akzeptanz der Programme zu sichern und Tabuzonen abzubauen. 4. Erweiterung des Beratungsspektrums auch auf persönliche Probleme verschiedenster Art für alle MitarbeiterInnen Die Etablierung folgender Strukturen ist dabei sinnvoll: Etablierung eines Arbeitskreises Gesundheit und Suchtprävention (ähnlich dem Arbeitsschutzausschuss) Schaffung eines innerbetrieblichen Beratungsangebotes (u.a. Betriebsarzt, Suchthelfer) Qualifizierung betrieblicher Multiplikatoren und Führungskräfte Information aller Beschäftigten (Plakate, Broschüren, Flyer, Intranet) Unterstützung durch externe Beratungs- und Behandlungsstellen und Vernetzung mit regionalen Beratungs- und Behandlungsstellen Die Aufgaben des Arbeitskreises sind vor allem die Bestandsaufnahme zum Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb, die Vorsorge, Früherkennung und Hilfe für Betroffene sowie die Schaffung der Infrastruktur zur Umsetzung von Präventions- Aufgaben. Folgende Angebote im Rahmen der Suchtprävention sind neben den arbeitsplatzbezogene Maßnahmen geeignet: Hilfsmaßnahmen bei Suchtgefährdung und krankheit (Beratung, Informationsangebote) Kontaktaufnahme und pflege mit externen Suchthilfeorganisationen Angebote zur allgemeinen Stressbewältigung und Spannungsabbau Aufklärung über Wirkungen von Schlaf-. Beruhigungs- und Schmerzmitteln, sowie u.a. von Alkohol und Nikotin Stand: V4 Seite 4/10

5 Stärkung der persönlichen Kompetenz des Einzelnen zur Bewältigung von psycho- soziale Belastungen (z.b. durch Vermittlung von persönlicher Beratung, Kommunikationstraining und Coaching) Rolle von Führungskräften Führungskräfte haben grundsätzlich darauf zu achten, dass die allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber der Beschäftigten wahrgenommen werden, z.b.: die Mitarbeiter/innen im Hinblick auf die Suchproblematik unterweisen die Mitarbeiter/innen motivieren, von jeglichen Suchtmitteln im Betrieb Abstand zu nehmen die Mitarbeiter/innen richtig einzusetzen (z.b. Alkoholiker nicht allein arbeiten lassen) zum richtigen Zeitpunkt einzugreifen und klare Anweisungen geben Aufsicht führen und kontrollieren (Einhaltung der Sicherheitsvorschriften) Führungskräfte sind häufig diejenigen, die ein Suchtproblem als erste gegenüber dem betroffenen MitarbeiterIn in ansprechen müssen und gegenüber dem Betrieb Handlungsbedarf anmelden müssen. Dabei ist es besonders wichtig, den Datenschutz zu waren. In konkreten Fällen mit suchtkranken Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hat sich eine Folge aufeinander aufbauender Gespräche bewährt, die in Abständen von max. 6 Wochen stattfinden sollten(vgl. hierzu Heinze et.al. S. 99). Abschluss einer Betriebsvereinbarung: Eine Betriebsvereinbarung zum sollte als Einzel-BV im Rahmen der Gesamt-BV Betriebliches Gesundheitsmangement abgeschlossen werden (vgl. Muster BV/DV im Anhang). 6. Praxisbeispiele, Anlagen 1. Musterdienstvereinbarung zum Quelle: LZG in Bayern e. V., Juli, 2001 Präambel Die vorliegende Musterdienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung sollte den jeweiligen personellen, regionalen und organisatorischen Strukturen angepasst werden. Das vorliegende Hilfeprogramm soll die Eckwerte für die Erarbeitung einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach 4 der Musterdienstvereinbarung liefern. Für die Einführung eines betrieblichen Hilfs- und Interventionsprogramms empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Arbeitskreis "Suchtprävention" zu gründen. Dieser passt die vorliegende Musterdienstvereinbarung den jeweiligen betrieblichen Voraussetzungen und Bedingungen an und legt sie der Mitarbeitervertretung (Betriebsrat/ Personalrat) und der Geschäftsleitung zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vor. Es ist besonders empfehlenswert, dass der zu gründende Arbeitskreis "Suchtprävention", an dem Betriebs- bzw. Personalrat und Mitglieder der Geschäftsführung teilnehmen sollten, spezielle Schulungsmaßnahmen zwecks Erhöhung des Wissensstandes bzw. Interventionstechniken durchführt. Diese Schulungen könnten u. U. von den örtlich zuständigen Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen durchgeführt oder vermittelt werden. Die Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen sollten auch, wenn möglich, zu den Beratungen des Arbeitskreises "Suchtprävention" beigezogen werden. Stand: V4 Seite 5/10

6 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen. Diese Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter. 2 Ziele der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung Diese Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung soll die Gesundheit der Beschäftigten erhalten, die zwischenmenschlichen Beziehungen im Betrieb fördern, die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen, den Suchtgefahren durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, den Mitarbeitern, die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete Hilfen anbieten, die Gleichstellung von suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern mit anderen Kranken sicherstellen und einer Abwertung oder Diskriminierung der Betroffenen entgegenwirken, eine Gleichbehandlung aller betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich der Hilfeangebote und dienstrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Folgen gewährleisten, Vorgesetzten und Kollegen suchtmittelspezifische Richtlinien und Handlungsvorlagen für die Bewältigung von Konflikten an die Hand geben. 3 Grundsätzliche Feststellungen zur Suchtmittelproblematik Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und Suchtkrankheit haben Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen. 4 Arbeitskreis Suchtprävention, Suchtbeauftragter, Suchtkrankenhelfer Der Betriebs-/Personalrat bestimmt mit Zustimmung der Geschäftsführung einen Suchtbeauftragten. Der Suchtbeauftragte wird im gleichen Umfang wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (des Betriebs-/Personalrats) für seine Tätigkeit freigestellt und unterliegt der Schweigepflicht gemäß 203 StGB. Der Suchtbeauftragte beruft den Arbeitskreis Sucht ein, leitet ihn und vertritt diesen gegenüber der Geschäftsleitung und der Mitarbeitervertretung (Betriebs-/Personalrat) sowie gegenüber anderen Stellen. In den Arbeitskreis Sucht entsenden die Geschäftsführung (Personalabteilung) und die Mitarbeitervertretung (der Betriebs-/Personalrat) jeweils einen Vertreter. Sofern vorhanden, sollten auch folgende innerbetrieblichen Stellen Vertreter in den Arbeitskreis Sucht entsenden: Betriebsärztlicher Dienst, Sozialabteilung, Sicherheitsbeauftragte, Werkschutz, Leitung der Ausbildung, Jugendvertreter, Schwerbehindertenvertrauensleute, ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer. Aufgaben des Arbeitskreises Sucht Erstellung, Überwachung und Weiterentwicklung der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung), Beratung der Geschäftsleitung (Personalabteilung) und der Mitarbeitervertretung (des Betriebs-/Personalrats) in allen Fragen der Suchtprävention und der Hilfe bei Abhängigkeitserkrankungen, Planung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen, von Projekten und von Schulungen (vgl. 5 und 6), Teilnahme an Schulungsmaßnahmen (vgl. 6), Kooperation mit Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke, Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes. 5 Aufklärung/Prävention Die Mitarbeiter werden systematisch und fortlaufend über die Suchtproblematik und ihre Hintergründe informiert. Jede/r Mitarbeiter/in erhält eine Kopie der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) ausgehändigt. Die Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) wird vom Suchtbeauftragten den MitarbeiterInnen auf einer Mitarbeiterversammlung (Betriebs-/Personalversammlung) vorgestellt und erläutert. 6 Fortbildung MitarbeiterInnen mit Vorgesetztenfunktionen und die am Arbeitskreis Sucht beteiligten innerbetriebli- Stand: V4 Seite 6/10

7 chen Stellen werden für die Anwendung der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) und für den innerbetrieblichen Umgang mit Suchtgefahren und Suchtproblemen geschult. 7 Gebrauch von Suchtmitteln MitarbeiterInnen und Vorgesetzte sind zur genauen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des 38 UVV, verpflichtet. Der Wortlaut dieser Vorschrift ( 38 UVV) ist der Dienstverein- barung (Betriebsvereinbarung) als Anlage 1 beigefügt. Verkaufsstellen innerhalb des Betriebes verkaufen keine harten Spirituosen. Alkoholfreie Getränke werden zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten als alkoholarmes oder als alkoholfrei deklariertes Bier. Die zuvor genannten Biersorten werden zu einem deutlich günstigeren Preis als normales Bier angeboten. 8 Beseitigung von innerbetrieblichen Ursachen Gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln in bestimmten Bereichen wird mit den Betroffenen gemeinsam überprüft. Gemeinsam mit diesen werden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen besprochen und nach Zustimmung durch den Betriebs- bzw. Personalrat umgesetzt. 9 Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -abhängige Der 5-Stufen-Plan 1. Stufe Stellt der unmittelbare Vorgesetzte fest, dass ein Beschäftigter seine Arbeits- bzw. Dienstpflichten vernachlässigt oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, führt er hierüber mit dem Betroffenen ein erstes Gespräch. In diesem Gespräch werden gegenüber dem Betroffenen die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich festgestellt. Zugleich wird deutlich gemacht, dass ein Zusammenhang mit Missbrauchsverhalten vermutet wird. Der Betroffene wird aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Er erhält den Hinweis, dass der unmittelbare Vorgesetzte künftig verstärkt auf das Arbeitsverhalten des Betroffenen achten und hierüber Tagebuch geführt wird. Es wird ihm mitgeteilt, dass nach spätestens zwei Monaten ein weiteres Gespräch durchgeführt wird Der Betroffene wird aufgefordert, hinsichtlich einer genauen Diagnose seines Abhängigkeitsverhaltens sich an eine Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete zu wenden. Hilfe und Unterstützung durch den Vorgesetzten wird zugesichert. Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen von der Personalabteilung ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen in seinem Arbeits-verhalten eintreten. Das erste vertrauliche Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten hat noch keine personalrechtlichen Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte. 2. Stufe Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen, führt der unmittelbare Vorgesetzte spätestens nach zwei Monaten ein weiteres Gespräch mit ihm. An diesem Gespräch nimmt ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" teil. Nach Erläuterung der weiteren in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, innerhalb einer Woche einen Gesprächstermin bei einer Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke zu vereinbaren. über das Arbeitsverhalten des Betroffenen wird über alle Stufen hinweg das Tagebuch weitergeführt. Der Betroffene hat dem Vorgesetzten unverzüglich eine Bescheinigung über das stattgefundene Beratungsgespräch in der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle vorzulegen. Stand: V4 Seite 7/10

8 Der Vorgesetzte fertigt über das Gespräch einen schriftlichen Vermerk an. Diesen Vermerk leitet der Vorgesetzte mit einer Kopie des Tagebuches und ggf. mit der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an die Personalabteilung zur Aufnahme in die Personalakte weiter. Der Vermerk unterliegt der Tilgung innerhalb von zwei Jahren, wenn nicht Maßnahmen nach Stufe 3 getroffen werden müssen. 3. Stufe Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen oder hat der Betroffene nicht innerhalb von spätestens zwei Monaten vom Zeitpunkt des Zweitgespräches eine Therapie aufgenommen, führt der unmittelbare Vorgesetzte ein drittes Gespräch, an dem zusätzlich zu dem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" ein Mitarbeiter der Personalabteilung teilnimmt. Dieser Personenkreis kann um andere Personen erweitert werden, wie z.b. Familienangehörige und/oder einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle. Nach Erläuterung der weiteren, in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, sich sofort einer ambulanten oder stationären Therapie zu unterziehen. In diesem Gespräch werden zugleich konkrete arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen aufgezeigt. Lehnt der Betroffene ab, sich einer Therapie zu unterziehen, wird er von der Personalabteilung angemahnt. Der Betroffene wird aufgefordert, unverzüglich die Aufnahme einer ambulanten oder stationären Behandlung schriftlich über seinen unmittelbaren Vorgesetzten der Personalabteilung anzuzeigen. über das Gespräch wird ein Vermerk in entsprechender Anwendung von Ziffer , Abs. D, gefertigt. 4. Stufe Nimmt der Betroffene nicht spätestens innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt des dritten Gespräches gemessen, eine ambulante oder stationäre Therapie auf und verändert er auch sein Verhalten innerhalb dieser Frist nicht in positiver Weise, fuhrt nunmehr die Personalabteilung, zusammen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention", ein viertes Gespräch durch. Es erfolgt eine Abmahnung laut 3.1.3, Abs. B. Die Personalabteilung kündigt die Beendigung des Dienstverhältnisses für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an. Ändert sich das Verhalten des Betroffenen innerhalb des nächsten Monates nicht, erfolgt eine zweite Abmahnung. 5. Stufe Lehnt der Betroffene trotz zweiter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab oder beendigt er eine begründete ambulante oder stationäre Therapiemaßnahme vorzeitig und ändert sein Verhalten nicht kurzfristig, wird das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber beendet. Nach erfolgreichem Abschluss einer längerfristigen Therapie wird eine Wiedereinstellung wohlwollend überprüft. 10 Rückfall Ein Rückfall wird als Neuerkrankung gewertet und die Maßnahmen des 9 entsprechend angewendet. 11 Nachsorge Nach Abschluss einer Therapie führen der unmittelbare Vorgesetzte und ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" mit dem Betroffenen ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches ist es, den abstinenten Betroffenen bei der Wiedereingliederung zu begleiten und zu unterstützen. Der Vorgesetzte soll dafür Sorge tragen, dass der Betroffene nach einer ambulanten oder stationären Behandlung wieder voll im Kollegenkreis integriert wird und in seinen Abstinenzbemühungen von allen akzeptiert wird. 12 Schweigepflicht Alle an den Gesprächen mit dem betroffenen Suchtkranken oder Suchtgefährdeten Beteiligten haben stets die Schweigepflicht zu wahren. Sie dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Betroffenen Inhalte und Informationen über Hilfsgespräche an Dritte weitergeben. Stand: V4 Seite 8/10

9 2. Musterbetriebsvereinbarung zum kompletten Rauchverbot (Quelle: Rauchfreie Arbeitsplätze von Michaela Goecke-Askotchenskii, 2004) Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz Präambel Rauchen stellt eine der größten Gesundheitsgefährdungen dar: Jährlich sterben mehr als Personen in Deutschland an tabakbedingten Krankheiten, vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen, aber auch Lungenkrebs und andere Krebsarten, die durch Rauchen begünstigt werden. Wissenschaftlich eindeutig bewiesen ist auch die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens. Der Gesetzgeber hat dieser Erkenntnis Rechnung getragen und verpflichtet den Arbeitgeber, nichtrauchende MitarbeiterInnen vor den Gefahren des Passivrauchens wirksam zu schützen ( 3a ArbStättV). Es ist daher gemeinsames Verständnis der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung, alle MitarbeiterInnen vor gesundheitlichen Gefährdungen und vermeidbaren Belastungen durch das Rauchen konsequent zu schützen. Die Einschränkung des Rauchens dient dem Wohle und dem Schutz der Gesundheit aller MitarbeiterInnen und wird nicht zu einer Diskriminierung der RaucherInnen führen. Gleichzeitig mit der weitestgehenden Einschränkung des Rauchens werden die Aufklärung über die Gefahren des Rauchens und das Angebot der Raucherberatung und Tabakentwöhnung verstärkt. Um MitarbeiterInnen vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens wirksam zu schützen, wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Grundsatz Das generelle Rauchverbot dient dem allgemeinen Schutz der Nichtraucher vor gesundheitlicher Gefährdung und Belastung durch Passivrauchen. Es wird darüber hinaus eine Vorbildfunktion für andere Betriebe angestrebt. 2 Entsprechend der Ausrichtung unseres Betriebes in der Gesundheitsförderung und unter Berücksichtigung der Gesundheitsschädlichkeit des aktiven und passiven Rauchens ist das Rauchen in allen Räumen unseres Betriebes sowie im Außenbereich vor dem Haupteingang untersagt. 3 Neu eintretende Mitarbeiter sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages auf das Rauchverbot hinzuweisen. 4 Dieses Rauchverbot gilt auch für unsere Besucher. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Besucher jeweils zu Beginn des Besuches in geeigneter Weise auf das Rauchverbot hinzuweisen. 5 Der Verkauf von Tabakerzeugnissen auf dem Gelände des Betriebes ist untersagt. Zigarettenautomaten werden abgebaut. 6 Jeder Vorgesetzte trägt in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge, dass die Regelungen dieser Vereinbarung bekannt gemacht und die Umsetzung sichergestellt werden. 7 Über die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens wird verstärkt informiert. Betriebsinterne Raucherberater werden ausgebildet. Ihre Aufgabe wird es sein, aufhörwillige Raucher bei der Tabakentwöhnung zu unterstützen und alle rauchenden Mitarbeiter/Innen zum Rauchverzicht während der Arbeitszeit zu beraten. Betriebsinterne Tabakentwöhnungskurse werden ab dem XY regelmäßig angeboten werden. Die Kosten trägt... 8 Ein Verstoß gegen das Rauchverbot unseres Betriebes hat disziplinarische Konsequenzen. Stand: V4 Seite 9/10

10 9 Diese Betriebsvereinbarung tritt am XY in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Literatur: Heinze, G und Reuß M.: Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch im Betrieb. ESV, Berlin 2003 WHO Partnerschaftsprojekt Tabakabhängigkeit in Deutschland, 2003: Rauchfrei am Arbeitsplatz. Ein Leitfaden für Betriebe. ( erhältlich bei BZgA, Köln (order@bzga.de) Goecke-Askotchenskii: Rauchfreie Arbeitsplätze: Informationen und Strategien für die betriebliche Umsetzung. Universum Verlag Wiesbaden, Stand: V4 Seite 10/10

Musterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention

Musterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention Musterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention PRÄAMBEL Die vorliegende Musterdienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung sollte den jeweiligen personellen, regionalen und organisatorischen

Mehr

Dienstvereinbarung. Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Dienstvereinbarung. Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Dienstvereinbarung über den Umgang mit suchtkranken und suchtgefährdeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der MAV Erzbischöfliches Jugendamt der Erzdiözese Bamberg Vorbemerkung Diese Dienstvereinbarung

Mehr

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird gemäß 84 Abs. 1 Sächsisches

Mehr

- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention

- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention - MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention Präambel Diese Vereinbarung gilt als Handlungsanleitung für das Vorgehen bei auffälligen Mitarbeitern *im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch*.

Mehr

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4

Mehr

Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität 1. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt, die in einem Dienst-, Beschäftigungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Zwischen der Unternehmensleitung der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH sowie dem Betriebsrat der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH wird zur Konkretisierung der Regelungen

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz Alkohol am Arbeitsplatz I. Rechtliche Grundlagen a) kein generelles gesetzliches Alkoholverbot b) UVV: relatives Alkoholverbot man darf sich durch Alkoholkonsum nicht in einen Zustand versetzen, durch

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Stufeninterventionsplan Sucht

Stufeninterventionsplan Sucht Anlage 1 Stufeninterventionsplan Sucht Stufe Indiz Teilnehmerkreis Gesprächsinhalt Rechtliche Konsequenz I. Erste Mitarbeitervertretung auf Wunsch des/der Stellungnahme anhören Positive Unterstützung signalisieren

Mehr

Rauchfreies Krankenhaus Ein Gewinn für alle.

Rauchfreies Krankenhaus Ein Gewinn für alle. Rauchfreies Krankenhaus Ein Gewinn für alle. Informationen für Patienten, Beschäftigte im Krankenhaus und auch für Besucher Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Was bedeutet rauchfreies Krankenhaus?

Mehr

Das Fürsorgegespräch ist ein Mitarbeitergespräch bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz, die zu Störungen im Arbeitsablauf und -umfeld führen können.

Das Fürsorgegespräch ist ein Mitarbeitergespräch bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz, die zu Störungen im Arbeitsablauf und -umfeld führen können. Anlage 1 Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch der/des unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter Definition: Das Fürsorgegespräch

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Kreislauf Betriebsberatung Gesundheits-Coaching + Gesundheitsfördernde Führung

Kreislauf Betriebsberatung Gesundheits-Coaching + Gesundheitsfördernde Führung Der Beratungsablauf Im Rahmen dieses Projekts werden insgesamt 20 Kleinbetriebe aus Niederösterreich die Möglichkeit haben, die Betriebsberatung Betriebliches Gesundheits-Coaching und Gesundheitsförderliches

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

persönlich: für alle Arbeitnehmer der Sartorius AG sowie für alle von der Sartorius AG beschäftigte Dritte.

persönlich: für alle Arbeitnehmer der Sartorius AG sowie für alle von der Sartorius AG beschäftigte Dritte. Betriebsvereinbarung zur Verbesserung der Informations- und Unternehmenskultur sowie des partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz der Sartorius AG Präambel Eine Unternehmenskultur, die geprägt ist

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz

Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz Anlage 1 Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch der/des unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter Definition: Das Fürsorgegespräch

Mehr

Bezeichnung/Titel: Kategorie: Zielgruppe: Verwendung: Stand: Autor: Hinweise:

Bezeichnung/Titel: Kategorie: Zielgruppe: Verwendung: Stand: Autor: Hinweise: Tool s Bezeichnung/Titel: Psychosoziale Belastungen und Suchtprävention Kategorie: Präsentation Zielgruppe: Führungskräfte Verwendung: Kurzvortrag Stand: 30.08.2010 Autor: DHfPG Hinweise: Kurzvortrag für

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Belastungen am Arbeitsplatz

Belastungen am Arbeitsplatz Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.

Mehr

Gesprächsleitfaden Mitarbeitergespräch (MAG) für Vorgesetzte

Gesprächsleitfaden Mitarbeitergespräch (MAG) für Vorgesetzte UNIVERSITÄT HOHENHEIM DER KANZLER Miteinander Aktiv - Gestalten Gesprächsleitfaden Mitarbeitergespräch (MAG) für Vorgesetzte Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie werden in nächster Zeit mit Ihrem Mitarbeiter/Ihrer

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz. Stand: 01.05.2003

Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz. Stand: 01.05.2003 Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz Stand: 01.05.2003 Präambel Arbeitgeber und Betriebsrat wollen den sozialen Umgang im Betrieb fördern, das Betriebsklima

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat

Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Geltungsbereich...

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Vom Umgang mit Konflikten

Vom Umgang mit Konflikten Partnerschaftliches Verhalten an der Uni Freiburg 27.5.2009 Teilpersonalversammlung 1 Wo Menschen zusammen sind, gibt es Konflikte. Also auch am Arbeitsplatz. Vorgesetzte/r Kollege/in Kollege/in Mitarbeiter/in

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement Mai 2016 Betriebliches Eingliederungsmanagement Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz

Mehr

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind für Unternehmen unverzichtbar, um eine hohe Arbeits- und Produktqualität sicherzustellen sowie effektiv und effizient produzieren zu können. Jedes Jahr scheiden

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG 1

DIENSTVEREINBARUNG 1 DIENSTVEREINBARUNG 1 PARTNERSCHAFTLICHES VERHALTEN AM KLINIKUM DER JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ 2 ZWISCHEN DEM KLINIKUM DER JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ; VERTRETEN DURCH DEN VERWALTUNGSDIRKETOR

Mehr

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Beispiel: Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Präambel Gesundheitserhaltung, -vorsorge und Arbeitsschutz der Beschäftigten sind im Interesse der

Mehr

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität wird gemäß 65 Abs. 1 Nr.

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Selbstcheck: Praktiziere ich einen gesundheitsförderlichen Führungsstil?

Selbstcheck: Praktiziere ich einen gesundheitsförderlichen Führungsstil? Selbstcheck: Praktiziere ich einen gesundheitsförderlichen Führungsstil? 3 = stimme voll zu 2 = stimmt ziemlich 1 = stimmt eher nicht 0 = stimmt absolut nicht Handlungsspielraum Ich übertrage meinen Mitarbeitern

Mehr

Merkblatt zur Sucht bzw. Abhängigkeit

Merkblatt zur Sucht bzw. Abhängigkeit Merkblatt zur Sucht bzw. Abhängigkeit Vorbemerkung Der Verdacht einer Abhängigkeit ist in einer angemessenen Weise offen mit der/dem Betroffenen anzusprechen und ggf. medizinisch abzuklären. Hierbei unterstützt

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen

Mehr

Leitfaden für ein Praktikum. Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg

Leitfaden für ein Praktikum. Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg Leitfaden für ein Praktikum Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg Allgemeines Dieser Praktikumsleitfaden gibt Orientierung und Empfehlungen über den Ablauf und den Inhalt eines Praktikums in der Kreisverwaltung.

Mehr

Bürgerhilfe Florstadt

Bürgerhilfe Florstadt Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Anlage 4. Wegweiser. für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich

Anlage 4. Wegweiser. für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich Anlage 4 Wegweiser für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich WfB Der Wegweiser soll den Teilnehmer und seine Angehörigen über den Ablauf des Eingangsverfahrens und der Berufsbildungsmaßnahme

Mehr

Arbeitsschutz - Umweltschutz

Arbeitsschutz - Umweltschutz Technische Universität Berlin Arbeitsschutz - Umweltschutz Der Präsident Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz Merkblatt Nr. 1.5 Stand August 2000 314-28888 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Mehr

Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover. bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln

Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover. bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Ziele dieses Interventionsleitfadens sind: durch Prävention zum

Mehr

Ordnung bei Suchtmittelabhängigkeit für Geistliche sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter* im kirchlichen Dienst im Bistum Münster

Ordnung bei Suchtmittelabhängigkeit für Geistliche sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter* im kirchlichen Dienst im Bistum Münster Ordnung bei Suchtmittelabhängigkeit für Geistliche sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter* im kirchlichen Dienst im Bistum Münster *Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text nur die männliche Form

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung [Name der Einrichtung] [z.h. Herr/ Frau] [Adresse] [PLZ, Stadt] Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung Dieser Fragebogen richtet sich an Personen, die mit der Planung und Bewilligung von Hilfen für

Mehr

La ndeshetrieb Erziehung und Beratung

La ndeshetrieb Erziehung und Beratung La ndeshetrieb Erziehung und Beratung Überarbeitung: 27.06.2006 Erstveröffentlichung: 01.12.2005 Nachfragen an: Kerstin Blume-Schopprnann, Personal, Organisation und Recht Hamburg - tandesbetrieb ~r2iehung

Mehr

Präventionskonzept für die Schule Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen

Präventionskonzept für die Schule Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen Präventionskonzept für die Schule 1 Erlass Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule : Die Schule entwickelt unter Einbeziehung der Schülerschaft und der Erziehungsberechtigten ein Präventionskonzept

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".

Mehr

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Geschäftsführung der... GmbH und der Mitarbeitervertretung/ Betriebsrat der... GmbH 1. Präambel

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Teamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat

Teamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat Teamentwicklung Konflikte klären, Regeln für die Kommunikation und Zusammenarbeit festlegen und wirksame Vereinbarungen treffen Es gibt keine Standardformel... Für die erfolgreiche Zusammenarbeit von Teams

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der Kreishandwerkerschaften VERSTEHEN BÜNDELN HANDELN.

Bundesarbeitsgemeinschaft der Kreishandwerkerschaften VERSTEHEN BÜNDELN HANDELN. . Die Kleinen ticken anders.. die besondere Situation von Klein- und Kleinstunternehmen Ulrich Mietschke Präsident der Bundesarbeitsgemeinschaft Bredstedter Workshop 2014 - Störfall Arbeitsplatz 19.11.2014

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Dienstvereinbarung Suchtmittelmissbrauch und Suchtmittelabhängigkeit Polizei Baden-Württemberg Neufassung

Dienstvereinbarung Suchtmittelmissbrauch und Suchtmittelabhängigkeit Polizei Baden-Württemberg Neufassung Dienstvereinbarung Suchtmittelmissbrauch und Suchtmittelabhängigkeit Polizei Baden-Württemberg Neufassung Einleitung Wunsch nach landeseinheitlichen Standards Auftrag LPP: Federführung für Landes-DV bei

Mehr

Alkohol am Arbeitsplatz in Europa Fragebogen

Alkohol am Arbeitsplatz in Europa Fragebogen Alkohol am Arbeitsplatz in Europa Fragebogen Ihr Betrieb nimmt an dem Projekt Alkohol am Arbeitsplatz in Europa teil. Die Beantwortung des Fragebogens ist ein wichtiger Teil der Projektaktivitäten. Der

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Suchtberatungsdienste im Landkreis Neumarkt

Suchtberatungsdienste im Landkreis Neumarkt Suchtberatungsdienste im Landkreis Neumarkt Referentin: Frau Eva Bittner, Dipl. Sozialpädagogin (FH), Geschäftsführerin Suchtarbeitskreis Dr. Grundler-Str. 1, 92318 Neumarkt, Tel. 09181/470-510 Einführung

Mehr

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016 Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem

Mehr

Konfliktmanagement an der Universität Würzburg Konzept und Maßnahmen

Konfliktmanagement an der Universität Würzburg Konzept und Maßnahmen Konfliktmanagement an der Universität Würzburg Konzept und Maßnahmen Auftaktveranstaltung Konfliktmanagement, 14. April 2015 Prof. Dr. Andrea Szczesny, Vizepräsidentin Inhalt Entwicklung des Konfliktmanagements

Mehr