Kernkraftwerk Obrigheim Genehmigungsverfahren zur Stilllegung und zum Abbau. 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung

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1 Strahlenschutzkommission Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission Postfach D Bonn Kernkraftwerk Obrigheim Genehmigungsverfahren zur Stilllegung und zum Abbau 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung Stellungnahme der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 221. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 21./22. Februar 2008

2 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 2 Inhaltsverzeichnis 1 Beratungsauftrag Durchgeführte Sitzungen Vorgehensweise und behandelte Themen Sachstand und Beurteilungen Beantragtes Vorhaben Radiologischer Arbeitsschutz bei den beantragten Vorhaben Stilllegung und Rückbau der Anlage KWO und den Nutzungsänderungen von Gebäuden als Lager für radioaktive Abfälle Schutz gegen externe Exposition, Strahlenschutzbereiche Schutz gegen Expositionen durch Inhalation und Kontamination Organisatorische Maßnahmen Strahlenexposition der Bevölkerung im bestimmungsgemäßen Betrieb Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser Strahlenexposition der Bevölkerung durch Direktstrahlung Bewertung der Gesamtstrahlenexposition im bestimmungsgemäßen Betrieb Strahlenexposition in der Umgebung bei Störfällen Emissions- und Umgebungsüberwachung Ableitungen mit Luft und Wasser Umgebungsüberwachung...18 Anlage: Unterlagenverzeichnis...19

3 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 3 1 Beratungsauftrag Zur Vorbereitung einer bundesaufsichtlichen Stellungnahme zum Entwurf des Genehmigungsbescheides vom 14. Mai 2007 für das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) der EnBW Kernkraft GmbH (EnKK), 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (07(0453)SSK/A7-44/U 15b), hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 die Strahlenschutzkommission (SSK) um Beratung und Begutachtung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Stilllegung des Kernkraftwerkes Obrigheim gebeten. In die Begutachtung waren insbesondere die Fragen des radiologischen Arbeitsschutzes, der Emissions- und Immissionsüberwachung und des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt im Normalbetrieb und bei Störfällen mit einzubeziehen. Grundlage für die Beratungen waren der Entwurf des Genehmigungsbescheides, die Gutachten der von der Genehmigungsbehörde hinzugezogenen Sachverständigen und die im Unterlagenverzeichnis (siehe Anlage) aufgeführten Antragsunterlagen. 2 Durchgeführte Sitzungen Die Strahlenschutzkommission hat die Fragen des Strahlenschutzes bei der geplanten Stilllegung und dem geplanten Abbau des Kernkraftwerkes Obrigheim, insbesondere zur geplanten 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, im Ausschuss Strahlenschutz bei Anlagen (A7) der SSK auf folgenden Sitzungen beraten: 44. Sitzung am 14. November 2007 in Bonn, 45. Sitzung am 12. Dezember 2007 in Bonn und 46. Sitzung am 10. Januar 2008 in Bonn. Die SSK hat die Stellungnahme auf ihrer 221. Sitzung am 21./22. Februar 2008 beraten und verabschiedet. 3 Vorgehensweise und behandelte Themen Bei den Beratungen wurden als Bewertungsmaßstäbe insbesondere die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, ber. I 2002 S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2653, 2658), der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 47 StrlSchV in der Fassung vom 21. Januar 2005,

4 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 4 die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktor gegen Störfälle im Sinne des 28 Abs. 3 StrlSchV (Störfall-Leitlinien) vom (BAnz. 1983, Nr. 245a), die Störfallberechnungsgrundlagen zu 49 StrlSchV, Neufassung des Kapitels 4: Berechnung der Strahlenexposition, Empfehlung der SSK, verabschiedet in der 186. Sitzung der SSK am 11. September 2003, die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, GMBl Nr , die Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung (IWRS II) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10. Dezember 2004, GMBl S. 257, der Leitfaden zur Stilllegung von Anlagen nach 7 Atomgesetz vom und Entwurf vom sowie die Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle, Empfehlung der RSK, zugrunde gelegt. Es wurde geprüft, ob die Anforderungen des 6 StrlSchV erfüllt sind und der Stand von Wissenschaft und Technik bei der Auslegung und den getroffenen Maßnahmen berücksichtigt ist. Insbesondere wurde geprüft, ob der betriebliche Strahlenschutz den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung genügt, ob die möglichen radiologischen Auswirkungen im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen den Anforderungen der 46, 47 und 50 StrlSchV entsprechen und ob die getroffenen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung den Anforderungen der REI genügen. Im Laufe der Bearbeitung durch die SSK wurden die Antragstellerin EnBW Kernkraft GmbH (EnKK), die Genehmigungsbehörde (Umweltministerium Baden-Württemberg) sowie deren Sachverständige (TÜV Süd Energietechnik GmbH Baden-Württemberg) gehört, erforderlichenfalls ergänzende Unterlagen angefordert und in den Beratungen berücksichtigt. Die Freigabe war nicht Gegenstand des Antrages und wurde deshalb auch nicht in die Begutachtung mit einbezogen. Ungeachtet dessen weist die SSK auf einen Widerspruch in den Antragsunterlagen hin: In der Antragsunterlage 07(0439)SSK/A7-44/U 7 geht die Antragstellerin davon aus, dass nach der Auslagerung der bisher gelagerten radioaktiven Abfälle, Reststoffe, Komponenten,

5 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 5 Werkzeuge und Vorrichtungen aus den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 das Radioaktivitätsinventar entfernt ist. Bei verbleibenden technischen Einrichtungen sei eine Kontamination auszuschließen. Die Antragstellerin will daher die bei der Demontage anfallenden Stoffe, beweglichen Gegenstände, Gebäudestrukturen, Anlagen oder Anlagenteile verwenden, verwerten, beseitigen oder an Dritte weitergeben, ohne dass es einer weiteren Regelung nach Atomrecht bedarf. Sofern im Rahmen des Auswahl- und Prüfverfahrens festgestellt werde, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, sollen die entsprechenden Stoffe, beweglichen Gegenstände, Gebäudestrukturen, Anlagen oder Anlagenteile dem Freigabeverfahren gemäß 29 StrlSchV unterworfen werden. Die jeweilige Vorgehensweise soll in Betriebs- und Fachanweisungen geregelt werden. Dies steht im Widerspruch zur Antragsunterlage 07(0451)SSK/A7-44/U 14, nach der eine Verwendung, Verwertung, Beseitigung oder Weitergabe an Dritte ohne Freigabeverfahren nur für Materialien aus dem Überwachungsbereich möglich ist. 4 Sachstand und Beurteilungen 4.1 Beantragtes Vorhaben Mit Schreiben vom hat das Umweltministerium Baden-Württemberg dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den Entwurf eines Genehmigungsbescheides zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) der EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) (1. SG KWO) nebst Antragsunterlagen und Gutachten vorgelegt. Wie aus dem vorgelegten Genehmigungsentwurf und den beigefügten Unterlagen hervorgeht, beabsichtigt das Umweltministerium Baden-Württemberg, mit einer 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Wesentlichen Folgendes zu gestatten: den Betrieb von Anlagen, Anlagenteilen, Systemen und Komponenten unter Fortführung des Betriebs der hierzu noch benötigten Anlagen, Anlagenteile, Systeme und Komponenten aus dem bisherigen Betrieb des KWO, soweit diese für die Stilllegung und den Abbau sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands des KWO erforderlich sind, die endgültige Außerbetriebnahme (Stillsetzung) nicht mehr erforderlicher Anlagen, Anlagenteile, Systeme und Komponenten sowie die hierfür erforderlichen technischen Maßnahmen, den Umgang mit bestrahlten KWO-Brennelementen sowie mit Dummy-Elementen und mit Teilen von diesen Kernbauteilen im Rahmen der Stilllegung, des Stilllegungsbetriebs und des ersten Abbauschritts, die Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im internen Brennelementlagerbecken des Reaktorgebäudes und im externen Brennelementlagerbecken (Nasslager) des Notstandsgebäudes im Rahmen der Stilllegung, des Stilllegungsbetriebs und des ersten Abbauschritts, den Umgang mit Brennelement-/Brennstab-Behältern und zugehörigen Hilfseinrichtungen und den Transport von bestrahlten KWO-Brennelementen auf dem Anlagengelände, den Umgang mit radioaktiven Stoffen (einschließlich Abfällen und Reststoffen sowie kontaminierten und aktivierten Gegenständen) aus dem Betrieb des KWO, dem Stillle-

6 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 6 gungsbetrieb und dem Abbau von Anlagen, Anlagenteilen, Systemen und Komponenten sowie den Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände, die Lagerung radioaktiver Reststoffe im Rahmen der Bearbeitung und die Lagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Behandlung (Pufferlagerung, Abklinglagerung, Bereitstellungslagerung) innerhalb bestehender Gebäude des Kontrollbereichs (Lager für radioaktive Abfälle (Bau 3), Lagergebäude (Bau 39), Lagergebäude (Bau 52), Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60)) und innerhalb bestehender Gebäude des Überwachungsbereichs (Maschinenhaus (Bau 6), Kraftwerkhilfsanlagengebäude (Bau 9), erweitertes Reaktorhilfsanlagengebäude (Bau 26), Freilager (Bau 29), Lagerhalle am Kühlwasserpumpenhaus (Bau 50), Lagerhalle (Bau 53), Gebäude für zusätzliche Sicherheitseinspeisung (Bau 55)) sowie auf vorhandenen näher bezeichneten Flächen auf dem Anlagengelände, die längerfristige Lagerung radioaktiver Abfälle (Zwischenlagerung) in bestehenden Gebäuden des Kontrollbereichs (Bau 39 und Bau 52), den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Prüfstrahlern) im Rahmen der Stilllegung, des Stilllegungsbetriebs und des 1. Abbauschritts, den Umgang mit nach externer Behandlung bzw. Bearbeitung zurückgenommenen radioaktiven Abfällen bzw. Reststoffen, auch wenn diese durch gemeinsame Behandlung bzw. Bearbeitung mit Abfällen bzw. Reststoffen aus anderen Einrichtungen vermischt sind sowie die Werte für zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Luft über den Abluftkamin und mit dem Abwasser. 4.2 Radiologischer Arbeitsschutz bei den beantragten Vorhaben Stilllegung und Rückbau der Anlage KWO und den Nutzungsänderungen von Gebäuden als Lager für radioaktive Abfälle Schutz gegen externe Exposition, Strahlenschutzbereiche Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die Auslegung der Anlage zum Schutz gegen externe Exposition ist durch den derzeitigen Auslegungsstand der Anlage KWO gegeben. Veränderungen in der Anlage zu niedrigeren Dosisleistungen sind durch die von der Antragstellerin durchgeführte Systemdekontamination erfolgt und werden sich in der Exposition des Nachbetriebs sowie in den Rückbauarbeiten im Kontrollbereich auswirken. Für die jeweils im Einzelfall durchzuführenden und zu planenden Abbauschritte und Nutzungsänderungen von Räumen im Laufe des ersten Stilllegungs- und Abbauschrittes, die sich insbesondere auf Tätigkeiten im Überwachungsbereich an nicht kontaminierten oder nur gering kontaminierten Systemen und Komponenten erstrecken, werden nur geringe Expositionen erwartet. Zur Begrenzung der externen Exposition sieht die Antragstellerin die Beteiligung des Strahlenschutzes bei Planung und Arbeitsvorbereitung sowie den Einsatz von Dekontaminationsmaßnahmen, Abschirmungen, die Auswahl von Zerlege- und Dekontaminationsverfahren, Fernhantierung und Fernbedienung als Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition vor. Diese Maßnahmen werden bezüglich der relevanten Bereiche in der Strahlenschutzordnung des Stilllegungshandbuches detailliert behandelt (07(0443)SSK/A7-44/U 10b). Der

7 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 7 Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen sowie den Festlegungen im Stilllegungshandbuch und insbesondere in der Strahlenschutzordnung die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung und der aktuellen Fassung der IWRS II - Richtlinie erfüllt werden. In diesem Zusammenhang wird von der Antragstellerin von einer Kollektivdosis von ca. 2 Sv pro Jahr für den Stilllegungsbetrieb und die Durchführung von Abbaumaßnahmen im Kontrollbereich ausgegangen, wobei im ersten und dritten Abbauschritt deutlich geringere Kollektivdosen als im 2. Abbauschritt erwartet werden. Insbesondere werden im 1. Abbauschritt keine Abbautätigkeiten durchgeführt, die zu einer nennenswerten Kollektivdosis führen können. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde nimmt hierzu keine Stellung. Die physikalische Strahlenschutzkontrolle durch amtliche und betriebliche Dosimeter und der bedarfsabhängige Einsatz zusätzlicher Dosimeter werden wie im ehemaligen Leistungsbetrieb weitergeführt. Für die Tätigkeiten im Überwachungsbereich werden grundsätzlich keine Personendosen gemessen. Es ist gemäß Strahlenschutzordnung durch die Organisationseinheit Strahlenschutz sicherzustellen, dass für diesen Bereich die Personendosis nicht beruflich strahlenexponierter Personen unter 1 msv pro Kalenderjahr bleibt. Zur Überwachung der Dosis kann das vorsorgliche Tragen von Dosimetern angeordnet werden. Außerdem können Aufenthaltsbeschränkungen ausgesprochen werden. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass mit diesen in der Strahlenschutzordnung getroffenen Festlegungen die Anforderungen an die Personenüberwachung sowie die Raum- und Arbeitsplatzüberwachung erfüllt sind. In den nach einem Umbau für die Lagerung von radioaktiven Abfällen und Reststoffen vorgesehenen Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 werden die eingesetzten Krane für die Lagervorgänge eine ferngesteuerte Handhabung der Abfallbehälter in den Lagerbereichen ermöglichen und in Ruhestellung in Bedien- und Wartungsbereichen geprüft und gewartet werden können. Zwischen den Bedien- und Lagerbereichen jeder Halle sind Abschirmwände vorgesehen, die entsprechend der Belegung mit Abfallbehältern ausgelegt werden. Die Antragstellerin sieht vor, die Auslegung so vorzunehmen, dass die 55 und 56 StrlSchV eingehalten werden. Die in der Anlage eingerichteten bzw. vorgesehenen Strahlenschutzbereiche sind beschrieben; die in den Strahlenschutzbereichen erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind im Stilllegungshandbuch festgelegt; eine Einrichtung temporärer Kontroll- oder Sperrbereiche bei Bedarf ist vorgesehen. Im Sicherheitsbericht wird beschrieben, dass eine Anpassung der Strahlenschutzbereiche an den Abbaufortschritt insbesondere im 3. Abbauabschnitt vorgesehen ist. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass bezüglich der Strahlenschutzbereiche die erforderliche Vorsorge getroffen ist. Beurteilung durch die SSK Die SSK hält die Festlegungen zur Überwachung und Planung der Arbeiten hinsichtlich des radiologischen Arbeitsschutzes für sinnvoll und angemessen. Die SSK weist allerdings darauf hin, dass sie unter Berücksichtigung von Stilllegungserfahrungen aus anderen Stilllegungsprojekten, bei denen der Planungswert für die Jahreskollektivdosis üblicherweise 1 Sv beträgt die im Sachstand/Sicherheitsbericht angegebene Jahreskollektivdosis von 2 Sv unabhängig vom Abbauabschnitt für zu hoch hält. Sie erwartet unter Berücksichtigung des Erfolges der Systemdekontamination und der Anwendung von ALARA-Konzepten eine deutliche Unterschreitung dieses Wertes.

8 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 8 Die SSK begrüßt die Durchführung einer Systemdekontamination als wichtigen vorlaufenden Beitrag zur Dosisreduktion bei der Durchführung aller systemnahen vorbereitenden Schritte und Rückbau- und Zerlegetätigkeiten. Bezüglich der vorgesehenen Auslegung der umzubauenden Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 bewertet die SSK das von der Antragstellerin vorgesehene Vorgehen, durch bauliche Auslegung und Verwendung von Fernbedienungstechnik eine Dosisbegrenzung des Personals sicherzustellen, als prinzipiell angemessen und sinnvoll. Die SSK stellt allerdings fest, dass sie die vorgesehene Einhaltung der Anforderungen der 55 und 56 StrlSchV als Kriterium für die Auslegung der vorgesehenen Abschirmwand nicht für ausreichend hält, da aus ihrer Sicht das Reduzierungsgebot des 6 StrlSchV nicht deutlich wird. Die SSK regt bezüglich der Auslegung der Abschirmung eine deutlich niedrigere Zielvorgabe für die Personendosis des eingesetzten Personals als die Anforderungen der 55 und 56 StrlSchV an. Das Konzept für die Überwachung des Grenzwertes für die effektive Dosis für nicht beruflich strahlenexponierte Personen von 1 msv/a im Überwachungsbereich ist für den ersten Abbauschritt aus Sicht der SSK angemessen. Die SSK sieht es ebenfalls als ausreichend an, dass weitergehende Maßnahmen, wie von der Antragstellerin vorgesehen, im Zusammenhang mit dem 2. Abbauschritt geplant werden Schutz gegen Expositionen durch Inhalation und Kontamination Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Zum Schutz gegen Inhalation wird die Raumluft in der Anlage mit den im Anlagenbetrieb eingesetzten Systemen überwacht. Im Bedarfsfall, insbesondere in Bereichen, in denen durch Tätigkeiten ggf. radioaktive Schwebstoffe mobilisiert werden können, werden mobile Monitore eingesetzt sowie bei Bedarf vorsorglich Atemschutzmaßnahmen getroffen. Ständig begehbare Bereiche des Kontrollbereichs sind entsprechend den Anweisungen der Organisationseinheit Strahlenschutz so zu reinigen, dass die Kontamination unter 5 Bq/cm² liegt. Zur Vermeidung unkontrollierter Freisetzungen bei den Rückbauarbeiten sieht die Antragstellerin vor, Arbeitsverfahren und Trennverfahren mit möglichst geringer Schwebstofffreisetzung, mobile Einrichtungen zur Luftführung und Luftfilterung, Einhausungen oder Strahlenschutzzelte bei Bedarf einzusetzen. Zur Vermeidung von Verschleppungen werden Kontaminationsbereiche und Abgrenzungen durch Schuhzonen eingerichtet. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass die Festlegungen der Strahlenschutzordnung die entsprechend den Bewertungsmaßstäben zugrunde zu legenden Anforderungen erfüllen. In den beiden Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 ist kein Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen vorgesehen: Abfallbehälter sind nach Erläuterungsbericht 2004/Nr. 05 (07(0439)SSK/A7-44/U 7) außen kontaminationsfrei, Reststoffe und Abfälle, die nicht in Abfallbehältern lagern, werden in geeigneten, industrieüblichen Behältnissen verpackt, deren äußere Oberflächen kontaminationsfrei sind. Die Strahlenschutzordnung (07(0443)SSK/A7-44/U 10b) konkretisiert diese Aussage dahingehend, dass in den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 als sonstige Kontrollbereiche die maximal erlaubte, nicht festhaftende Oberflächenkontamination der dort gelagerten und künftig zu lagernden Fässer, Gegenstände, Container und Abfallgebinde 5 Bq/cm² beträgt.

9 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 9 Aufgrund der Handhabung geschlossener Behälter sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduktion von Expositionen durch die Inhalation radioaktiver Stoffe im bestimmungsgemäßen Betrieb für diesen Lagerbereich nicht vorgesehen. Zur Begrenzung der Exposition durch Inhalation bei Störfällen in den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 ist vorgesehen, dass das beteiligte Personal den Bereich unverzüglich verlässt; nach Erläuterungsbericht (07(0439)SSK/A7-44/U 7) wird für diesen Fall bei Aufenthalt im Bedienungsraum konservativ eine Inhalationsdosis von 10 µsv abgeschätzt. Beurteilung durch die SSK Die SSK schließt sich bezüglich der Bewertung des Schutzes gegen Kontamination und Inhalation radioaktiver Stoffe in der Anlage der Bewertung des Sachverständigen der Genehmigungsbehörde an. Sie geht dabei davon aus, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Strahlenschutzes aus dem Betrieb der Anlage und auf der Basis der verfügbaren Daten aus der Beprobung der Anlage bezüglich dieser Aspekte angemessene Schutzmaßnahmen für das eingesetzte Personal festgelegt und durchgeführt werden können. Für den Bereich der beiden Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 ist die SSK bezüglich der Festsetzung der höchstzulässigen Werte der Oberflächenkontamination (nicht festhaftende Kontamination) für die im Lager einzubringenden Gegenstände und Behälter allerdings der Meinung, dass diese vorsorglich so festgelegt werden sollten, dass auch die Grenzwerte der GGVSE (G 1) für einen Transport eingehalten werden Organisatorische Maßnahmen Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Das Stilllegungshandbuch für die Anlage wurde neu erstellt. Für den radiologischen Arbeitsschutz ist hier insbesondere die Strahlenschutzordnung (Kapitel H 4 des Stilllegungshandbuches (07(0443)SSK/A7-44/U 10b)) relevant, in der die organisatorischen und praktischen Regelungen des Strahlenschutzes während der Stilllegung festgelegt sind. Die organisatorischen Regelungen sehen eine Aufteilung der Aufgabenbereiche der Strahlenschutzbeauftragten vor, wobei ein Beauftragter als Strahlenschutzbeauftragter Betrieb für die Tätigkeiten des Stilllegungsbetriebes, des Abbaus der Anlage und den anlagenbezogenen Strahlenschutz in der Anlage, der zweite Beauftragte als Strahlenschutzbeauftragter Rückbau (unterstellt dem Fachbereichsleiter Rückbau) für Planung und Durchführung aller Tätigkeiten beim Abbau der Anlage KWO bezüglich der Gewährleistung des tätigkeitsbezogenen Strahlenschutzes zuständig ist. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat den Teil I des Stilllegungshandbuches mit der Strahlenschutzordnung geprüft und stellt fest, dass die erforderlichen Inhalte der Strahlenschutzordnung vollständig und zutreffend dargestellt sind und die Strahlenschutzordnung die entsprechend den Bewertungsmaßstäben zugrunde zu legenden Anforderungen vollständig erfüllt. Beurteilung durch die SSK Die SSK bewertet die Erstellung einer neuen Strahlenschutzordnung positiv. Damit kann den Besonderheiten der Stilllegung und des Rückbaus, insbesondere auch in den späteren Abbauabschnitten, angemessen Rechnung getragen werden. Die SSK hat allerdings bezüglich der

10 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 10 Bestellung zweier Strahlenschutzbeauftragter in der vorgesehenen Form insofern Bedenken, als bei der gewählten Form Überschneidungen der Kompetenzen in diesem Bereich nur schwer zu vermeiden sind. Sie misst hier der detaillierten Festlegung der Zuständigkeits- und Entscheidungsbereiche zur Vermeidung von Kompetenzüberschneidungen eine hohe Bedeutung bei. 4.3 Strahlenexposition der Bevölkerung im bestimmungsgemäßen Betrieb Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die für die Anlage KWO beantragten und im Entwurf des Genehmigungsbescheids enthaltenen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb sind in Tabelle 4-1 zusammengestellt. Tab. 4-1: Beantragte Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb Nuklidgruppe Zeitraum Aktivität Radioaktive Schwebstoffe innerhalb eines Kalenderjahres Bq (T 1/2 > 8 d) innerhalb von 180 aufeinander folgenden Tagen Bq innerhalb eines Tages Bq Radioaktive Gase innerhalb eines Kalenderjahres Bq innerhalb von 180 aufeinander folgenden Tagen Bq innerhalb eines Tages Bq Ableitungen von I-131 werden nicht beantragt, weil dieses Radionuklid aufgrund seiner Halbwertszeit nicht mehr in der Anlage vorhanden ist. Für die Ermittlung der potenziellen Strahlenexposition durch Ableitungen mit der Fortluft hat die Antragstellerin den Entwurf der AVV zu 47 StrlSchV, Stand , herangezogen. Die berechneten Werte der effektiven Dosis für Referenzpersonen an den ungünstigsten Einwirkungsstellen liegen zwischen 40,5 µsv im Kalenderjahr am Aufpunkt 3 (180 m in östlicher Richtung, Referenzperson der Altersgruppe > 17 a) und 59,2 µsv im Kalenderjahr am Aufpunkt 2 (600 m in nordwestlicher Richtung, Referenzperson der Altersgruppe < 1 a). Die für die potenzielle Strahlenexposition relevanten Radionuklide sind Co-60, Cs-137 und C-14. Die Antragstellerin führt weiterhin aus, dass auch unter Annahme von konservativen Randbedingungen die Freisetzungen von H-3 und C-14 aus Abfallgebinden, die in den Gebäuden Bau 39 und Bau 52 lagern, die Werte der Anlage VII Teil D StrlSchV deutlich unterschreiten. Eine lufttechnische Anlage sowie separat zu beantragende Ableitungswerte sind somit aus Sicht der Antragstellerin nicht erforderlich. Außer dem BE-Zwischenlager befinden sich im Umkreis von 25 km keine anderen kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen. Da aus dem BE-Zwischenlager keine Ableitungen über die Luft erfolgen, tragen zur Vorbelastung am Standort mit der Fortluft keine weiteren Emittenten bei.

11 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 11 Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat keine Einwände gegen die Höhe und den Umfang der beantragten Ableitungen. Für die Berechnungen der Strahlenexpositionen verwendet er ein für den Abbau modifiziertes Radionuklidgemisch aus dem Entwurf der AVV zu 47 StrlSchV. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat für die beantragten Ableitungen mit der Fortluft die Strahlenexpositionen mit den Modellen und Parametern des Entwurfs der AVV zu 47 StrlSchV, Stand , ermittelt. Die Lage der ungünstigsten Aufpunkte wird bestätigt. Die potenzielle jährliche effektive Dosis für die am höchsten exponierte Referenzperson für die Altersgruppe < 1 a liegt bei 160 µsv. Die vom Sachverständigen der Genehmigungsbehörde errechneten Werte für die effektiven Jahresdosen der Referenzpersonen der verschiedenen Altersgruppen liegen aufgrund der getroffenen konservativen Annahmen zum Einfluss der Orografie des Standortes um etwa einen Faktor 3 höher als die vom Antragsteller errechneten Werte. Der Verzicht auf eine Berücksichtigung der Vorbelastung des Standortes aus dem Betrieb anderer Anlagen und Einrichtungen über den Luftpfad wird aufgrund der Abstände der Emittenten als gerechtfertigt angesehen. Aus dem Leistungsbetrieb der Anlage KWO ergibt sich ebenfalls keine zu berücksichtigende Vorbelastung. Beurteilung durch die SSK Die ermittelten Strahlenexpositionen wurden entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik auf der Grundlage des Entwurfs der AVV zu 47 StrlSchV ermittelt. Die potenziellen Strahlenexpositionen für die Referenzpersonen durch die beantragten Ableitungen liegen in jedem Fall ausreichend unterhalb der Grenzwerte des 47 StrlSchV. Der Antragswert für die Ableitung radioaktiver Gase ist abdeckend gewählt bezogen auf die in der bisherigen Betriebsphase bilanzierten Abgaben, insbesondere da seit Beendigung des Leistungsbetriebes das Inventar radioaktiver Gase in der Anlage ständig abnimmt. Der Berechnung der potenziellen Strahlenexposition wurde dabei ein Anteil von 1% für das Radionuklid C-14 zugeordnet. Dieser Anteil, der im Wesentlichen die potenzielle Strahlenexposition bestimmt, ist in den letzten Betriebsjahren (ab dem Jahr 2000) zu max. 84% ausgeschöpft worden und wird im weiteren Verlauf des Abbaus der Anlage geringer werden. Die Quellterme für die Berechnung der potenziellen Strahlenexposition für die Referenzpersonen sind somit ausreichend abdeckend gewählt. Die unveränderte Beantragung der Grenzwerte für die Ableitung von Schwebstoffen mit der Fortluft entspricht den betrieblichen Anforderungen während des Abbaus der Anlage. Zusätzliche Maßnahmen mit Bezug auf 6 StrlSchV sind nach Ansicht der SSK bei der ermittelten Höhe der potenziellen Strahlenexpositionen für die Referenzpersonen nicht erforderlich. Die Ergebnisse zur Freisetzung von H-3 und C-14 aus Abfallgebinden in den Gebäuden Bau 39 und Bau 52 sind aus Sicht der SSK plausibel. Für die Bewertung der Gesamtstrahlenexposition am Standort ist die Anwendung von Anlage VII Teil D StrlSchV allerdings nicht anforderungsgerecht. Die Aussage zum Erfordernis einer lufttechnischen Anlage in den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 wird im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren noch zu prüfen sein.

12 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Für die Anlage KWO werden folgende Werte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser im Kalenderjahr beantragt: für Radionuklide außer Tritium und Radium: 3, Bq im Kalenderjahr an 180 aufeinander folgenden Tagen 1, Bq für Tritium 1, Bq im Kalenderjahr an 180 aufeinander folgenden Tagen 0, Bq. Für die Ermittlung der potenziellen Strahlenexposition für die Referenzpersonen durch Ableitungen mit dem Abwasser hat die Antragstellerin den Entwurf der AVV zu 47 StrlSchV, Stand , herangezogen. Bei den Berechnungen werden die Vorbelastungen durch das Kernkraftwerk Neckarwestheim sowie durch weitere Einrichtungen flussaufwärts berücksichtigt. Als Beitrag für die Nuklidausscheidungen von Patienten der Nuklearmedizin wurden 40 kbq I-131 pro Jahr und Einwohner zugrunde gelegt. Die durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser aus der Anlage KWO hervorgerufene potenzielle effektive Dosis liegt für die Referenzperson der Altersgruppe < 1 Jahr ohne Berücksichtigung anderer Einleiter bei 49 µsv pro Jahr. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung weist die Antragstellerin eine jährliche effektive Dosis von 182,2 µsv im Nahbereich und von 75,8 µsv im Fernbereich aus. Für die Berechnungen der Strahlenexpositionen verwendet der Sachverständige der Genehmigungsbehörde ein für den Rückbau modifiziertes Radionuklidgemisch aus dem Entwurf der AVV zu 47 StrlSchV. Er hat seinen Berechnungen der Strahlenexposition ebenfalls den Entwurf der AVV zu 47 StrlSchV, Stand , zugrunde gelegt. Das von der Antragstellerin gewählte Radionuklidgemisch bestätigt er vor dem Hintergrund vorliegender Betriebserfahrungen als abdeckend. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass die Vorbelastung durch andere Einrichtungen als die Anlage KWO und durch die Radionuklidausscheidungen von Patienten der Nuklearmedizin entsprechend den Anforderungen der StrlSchV und der SSK-Empfehlung richtig berücksichtigt wurden. Die eigenen Berechnungen des Sachverständigen führen zu einer maximalen effektiven Dosis (Ableitungen aus der Anlage KWO einschließlich der Vorbelastung durch Ableitungen aus GKN und medizinisch bedingte Einleitungen) von 213 µsv im Kalenderjahr im Nahbereich. Die vom Sachverständigen ermittelten Strahlenexpositionen sind geringfügig höher als die von der Antragstellerin angegebenen Werte, jedoch noch immer sicher unter dem zulässigen Grenzwert für die effektive Dosis gemäß 47 StrlSchV von 300 µsv/jahr. Die ermittelten Organdosiswerte liegen ebenfalls unter den jeweiligen Grenzwerten gemäß 47 StrlSchV.

13 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 13 Beurteilung durch die SSK Die potenziellen Strahlenexpositionen für die Referenzpersonen infolge der Ableitung mit dem Abwasser wurden entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik auf der Grundlage des Entwurfs der AVV zu 47 StrlSchV ermittelt. Die potenziellen Strahlenexpositionen durch die beantragten Ableitungen liegen in jedem Fall ausreichend unterhalb der Grenzwerte des 47 StrlSchV. Die Erhöhung der potenziellen Strahlenexposition mit dem Abwasser im Nahbereich infolge des Abbaus im Vergleich zum Leistungsbetrieb ergibt sich plausibel aus der Reduzierung der Abwassermenge bei Beibehaltung der Höhe der Ableitung radioaktiver Stoffe. Die SSK hält es für angemessen, die beantragten Grenzwerte für die Ableitungen mit dem Abwasser für die Abbauschritte anzuwenden Strahlenexposition der Bevölkerung durch Direktstrahlung Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die Antragstellerin hat Untersuchungen zur Dosisleistung durch Strahlenquellen auf dem KWO-Gelände durchgeführt. Die Strahlenquellen variieren zum Teil sowohl zeitlich als auch räumlich, so dass eine detaillierte Strahlenschutzplanung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Sie kommt daher zu dem Ergebnis, dass durch geeignete Maßnahmen, wie zusätzliche Abschirmungen und optimierte Aufstellung von Behältern auf Bereitstellungsflächen, die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß 46 Abs. 1 StrlSchV gewährleistet werden kann. Als Planungswert für die effektive Dosis am Anlagenzaun gibt die Antragstellerin einen Wert von 400 µsv pro Jahr an. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte soll durch entsprechende Dosisleistungsmessstellen auf dem Anlagengelände und am Anlagenzaun erfolgen. Für die nachfolgenden Abbauschritte, bei denen auch abgebaute Anlagenteile mit höheren Kontaktdosisleistungen als 5 µsv/h auf dem Anlagengelände gelagert werden sollen, sollen die konkreten Maßnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß 46 StrlSchV im Rahmen der dann vorzulegenden Antragsunterlagen dargelegt werden. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass Strahlenquellen während des vorgesehenen Stilllegungsbetriebs zeitlich und räumlich variieren können. Er weist daraufhin, dass auch im bisherigen Leistungsbetrieb solche Variationen aufgetreten sind und durch gleichartige Maßnahmen die Dosisgrenzwerte an der Grenze des Betriebsgeländes der Anlage KWO eingehalten wurden. Die vorgesehenen betrieblichen Maßnahmen sind in die Regelungen der Strahlenschutzordnung der Anlage KWO bereits eingeflossen. Nach dem Prüfergebnis des Sachverständigen ist somit die erforderliche Vorsorge getroffen, um die Einhaltung der Grenzwerte des 46 StrlSchV zu gewährleisten. Beurteilung durch die SSK Durch den Stilllegungsbetrieb werden zahlreiche Räume einer anderen Raumnutzung zugeführt. Gleichzeitig werden auf Grund des Abbaus wesentlich mehr Abfallgebinde mit radioaktiven Stoffen in den Gebäuden und auf dem Betriebsgelände zum Transport bereitgestellt. Die SSK sieht in dieser Betriebsweise eine deutliche Änderung gegenüber dem bisherigen Leistungsbetrieb, so dass eine generelle Übertragbarkeit der Betriebserfahrungen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte des 46 Abs. 1 StrlSchV auf den beantragten Stilllegungsbetrieb nicht gegeben ist. Die SSK kann sich dieser Argumentation des Sachverständigen nicht in vollem

14 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 14 Umfang anschließen, gleichwohl hält die SSK die vorgesehenen Möglichkeiten (z. B. zusätzliche Abschirmungen, geeignetes Management der Behälterpositionen) für geeignet, um auch bei geänderten Anforderungen entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Da die Dosisleistung durch auf dem Betriebsgelände und am Anlagenzaun aufgestellte Dosisleistungsmessstellen kontinuierlich überwacht und darüber hinaus im ersten Abbauschritt nur abgebaute Anlagenteile mit Kontaktdosisleistungen < 5 µsv/h auf dem Anlagengelände gelagert werden, ist auch aus Sicht der SSK eine umfassendere Vorausplanung der Maßnahmen zur Reduzierung der Dosis durch Direktstrahlung erst für die nachfolgenden Abbauschritte erforderlich Bewertung der Gesamtstrahlenexposition im bestimmungsgemäßen Betrieb Beurteilung durch die SSK Der Grenzwert für die effektive Dosis nach 46 (1) StrlSchV in Höhe von 1 msv im Kalenderjahr gilt für die Summe der Strahlenexpositionen aus Direktstrahlung und Ableitungen (Fortluft und Abwasser) einschließlich der Vorbelastung. In Tabelle 4-2 sind die einzelnen Beiträge zusammengestellt. Tab. 4-2: Summe der Strahlenexpositionen für die Referenzperson aus Direktstrahlung und Ableitungen (Fortluft und Abwasser) einschließlich der Vorbelastung im bestimmungsgemäßen Betrieb jährliche effektive Dosis (in µsv) KWO KWO einschließlich Vorbelastung Berechnungen durch den Sachverständigen einschließlich Vorbelastung (in µsv) Grenzwert gemäß StrlSchV (in µsv) Fortluftpfad 59,2 59, Abwasserpfad 134,5 182, Direktstrahlung < 400 *) < 400 *) keine Angabe Superposition < 593,7 < 641,4 > *) Planungswert der Antragstellerin Aus Tabelle 4-2 ist ersichtlich, dass die konservativ ermittelten Strahlenexpositionen für die Referenzperson so weit unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung liegen, dass nach Ansicht der SSK weitere Maßnahmen zur Reduzierung im Rahmen der Genehmigung nicht erforderlich sind. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Maximalwerte der Strahlenexpositionen von den ungünstigsten Einwirkungsstellen für den Luft- und Wasserpfad addiert wurden. Ausgehend von den Modellen des Entwurfs der AVV zu 47 StrlSchV zur Berechnung der Strahlenexpositionen ist dies aber nicht vorgesehen. Insofern sind die maximalen, in Tabelle 4-2 aufgeführten Werte der effektiven Dosis für die Referenzperson konservativ ermittelt worden.

15 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau Strahlenexposition in der Umgebung bei Störfällen Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die Antragstellerin hat im Sicherheitsbericht ihre Störfallanalyse dargelegt, die auf der Grundlage des Stilllegungsleitfadens und wegen der noch in der Anlage vorhandenen bestrahlten Brennelemente unter sinngemäßer Anwendung der Störfall-Leitlinien durchgeführt wurde. Folgende radiologisch repräsentative Störfälle wurden ermittelt: Brennelementbeschädigung bei der Handhabung, Leckage am Konzentratbehälter im Abfallbehandlungsgebäude, Erdbeben mit der Folge Leerlaufen des Abwasserverdampfers im Reaktorhilfsanlagengebäude, Auslaufen von Verdampferkonzentraten im Abfallbehandlungsgebäude und Einsturz der Lagergebäude Bau 39 und Bau 52. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat in seinem Gutachten zusätzlich noch folgendes Szenario bewertet: Brand im Abfallbehandlungsgebäude. Die Berechnung der Strahlenexposition erfolgte nach den Vorgaben der Störfallberechnungsgrundlagen und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Wissenschaftliche Begründung zur Anpassung des Kapitels 4 Berechnung der Strahlenexposition der Störfallberechnungsgrundlagen für Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktor (W 1)). Für die Bewertung hat die Antragstellerin den Dosiswert nach 50 StrlSchV in Verbindung mit 117 StrlSchV für die effektive Dosis von 50 msv zugrunde gelegt. Nach den Berechnungen der Strahlenexpositionen stellt das Ereignis Erdbeben das ungünstigste Ereignis dar. Je nach Altersgruppe der Referenzperson liegt die effektive Dosis zwischen 0,13 msv und 0,17 msv. Neben den Störfällen hat die Antragstellerin auch die Ereignisse Flugzeugabsturz und Explosionsdruckwelle betrachtet. Beide Ereignisse werden seitens der Antragstellerin als sehr selten eingestuft. Das Notstandsgebäude, in dem die bestrahlten Brennelemente gelagert werden, ist gegen Flugzeugabsturz ausgelegt. Weitere Maßnahmen sind aus Sicht der Antragstellerin nicht erforderlich, da selbst bei einem Flugzeugabsturz auf die Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 für die effektive Dosis Werte von unter 10 msv angegeben werden. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bewertet die deterministische Vorgehensweise zur Ermittlung des Spektrums zu untersuchender auslösender Ereignisse als anforderungsgerecht. Die Auswahl der radiologisch repräsentativen Störfälle ist nach seiner Prüfung so gewählt, dass sie in ihren radiologischen Auswirkungen ähnlich ablaufende Ereignisse in ihrer Szenariengruppe abdecken. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat durch eigene unabhängige Berechnungen die Ergebnisse der Antragstellerin geprüft und die Ergebnisse für die effektive Dosis bestätigt. Damit wird der Dosiswert für die effektive Dosis gemäß 50 in Verbindung mit 117 Abs. 18 StrlSchV um Größenordnungen unterschritten. Hinsichtlich der sehr seltenen Ereignisse stellt der Sachverständige der Genehmigungsbehörde fest, dass aufgrund der geringen Eintrittshäufigkeit des Ereignisses Flugzeugabsturz und der nicht zu unterstellenden Gefahr der Entstehung von Druckwellen aus chemischen Reaktionen vor dem Hintergrund bestehender Nachweise während des Leistungsbetriebes KWO

16 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 16 am Standort keine weiteren Maßnahmen zur Risikominimierung mehr vorzusehen sind. Diese Aussage wird gestützt durch eine ergänzende Betrachtung zum Flugzeugabsturz auf die Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 mit dem größten Freisetzungspotential. Die ermittelten Strahlenexpositionen sind so niedrig, dass auch aus Sicht des Sachverständigen der Genehmigungsbehörde keine Maßnahmen zur Reduzierung der radiologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung zu treffen sind. Beurteilung durch die SSK Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat die seitens der Antragstellerin durchgeführte Störfallanalyse auf der Grundlage des Stilllegungsleitfadens und der Störfall-Leitlinien geprüft und bestätigt, dass das Spektrum zu untersuchender auslösender Ereignisse anforderungsgerecht ist. Aus den Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle (S 1) ergeben sich hierzu keine weiteren Anforderungen. Das nicht detaillierter beschriebene Ereignis Absturz von Abfallgebinden wird durch das Szenario Erdbeben mit Einsturz der Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 hinsichtlich der radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage KWO abdeckend erfasst. Bei dem betrachteten Störfall Brand wird unterstellt, dass es spontan im Konditionierungsbereich zu einem Brand kommen kann. Nach Auffassung des SSK kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit einem Erdbeben ebenfalls ein Brand auftreten kann. Der Umfang möglicher Auswirkungen lässt sich ausreichend durch die Auswirkungen bei einem Brand im Konditionierungsbereich beschreiben. Selbst wenn man die hierfür ermittelte Strahlenexposition zu der bisher für das Erdbeben ermittelten Strahlenexposition addiert, wird der Dosiswert für die effektive Dosis nach 50 StrlSchV in Verbindung mit 117 Abs. 18 StrlSchV deutlich unterschritten. Die von der Antragstellerin für die radiologisch repräsentativen Störfälle durchgeführten Berechnungen der Strahlenexpositionen entsprechen nach Auffassung der SSK dem Stand von Wissenschaft und Technik. Die Ergebnisse dieser Berechnungen zeigen, dass der Dosiswert für die effektive Dosis nach 50 StrlSchV in Verbindung mit 117 Abs. 18 StrlSchV bei allen betrachteten Ereignissen deutlich unterschritten wird. Durch die Störfallanalyse wird gezeigt, dass die Vorsorgemaßnahmen vollständig und ausgewogen sind und die erforderliche Vorsorge getroffen wurde. Bei den zugrunde gelegten Ereignissen Flugzeugabsturz und Druckwellen aus chemischen Reaktionen wurden sofern zu unterstellen Strahlenexpositionen ermittelt, die so niedrig sind, dass keine Maßnahmen zur Reduzierung der radiologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung zu treffen sind.

17 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau Emissions- und Umgebungsüberwachung Ableitungen mit Luft und Wasser Ableitungen mit Luft Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft erfolgt während des gesamten Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der Anlage KWO im erforderlichen Umfang wie im Leistungsbetrieb. Die Überwachung der Aktivitätsableitung erfasst die für den Stilllegungsbetrieb und den Abbau relevanten Radionuklide. Zur Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft sind Edelgas- und Aerosolmonitore, Iod- und Aerosolsammler und Tritium- und C-14- Sammler eingesetzt. Diese Mess- und Überwachungseinrichtungen sind dieselben, die bereits im Leistungsbetrieb eingesetzt waren. Sie sind betriebsbewährt und erfüllen die Anforderungen der REI und der KTA Die Edelgasmessstellen bleiben in Betrieb, solange Brennelemente in der Anlage KWO vorhanden sind. Auf der Grundlage der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung soll das System TP10, die nuklidspezifische Messeinrichtung des Sicherheitsbehälterdruckentlastungssystems, demontiert werden. Nicht alle für die Lagerung von radioaktiven Abfällen und Reststoffen vorgesehenen Gebäude verfügen über Einrichtungen zur Überwachung und Bilanzierung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft. Beurteilung durch die SSK Die Überwachung und Bilanzierung der Ableitungen mit Luft aus der Anlage KWO im 1. Abbauschritt ist sachgerecht und entspricht dem Stand der Technik. Ob die vorgesehene Emissionsüberwachung für das gesamte Vorhaben geeignet ist, ist momentan nicht abschließend zu beurteilen, da für die folgenden Abbauschritte noch nicht festgelegt ist, mit welchen Stoffen in den Gebäuden und Gebäudeteilen umgegangen werden wird, für die bisher nicht die Notwendigkeit einer Emissionsüberwachung bestanden hat. Nach Ansicht der SSK ist dies spätestens mit dem 2. Abbauschritt zu prüfen. Bezüglich der Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 wird auf Kapitel verwiesen. Darüber hinaus sollte vor dem 2. Abbauschritt ein Konzept vorliegen, aus dem hervorgeht, nach welchen Verfahren störfallbedingte Freisetzungen radioaktiver Stoffe aus Gebäuden, die keine Emissionsüberwachung haben, ermittelt werden sollen. Der Abbau der nuklidspezifischen Messstelle des Druckentlastungssystems ist sachgerecht.

18 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau Ableitungen mit Wasser Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die Einrichtungen zur Überwachung des Abwassers aus dem Kontrollbereich und aus dem Maschinenhaus und zur Überwachung des rückströmenden Kühlwassers werden unverändert auch während der Stilllegung und des Abbaus der Anlage KWO genutzt werden. Die vorhandenen Einrichtungen sind betriebsbewährt und erfüllen die Anforderungen der KTA Angaben zur Beurteilung der Abwasserabgaben aus anderen Gebäuden, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, liegen nicht vor. Beurteilung durch die SSK Die Überwachung und Bilanzierung der Ableitungen mit Wasser aus der Anlage KWO ist sachgerecht und entspricht dem Stand der Technik Umgebungsüberwachung Sachstand und Beurteilung durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde Die Umgebungsüberwachung während des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus dient der Erfassung der radioaktiven Immissionen, der Schaffung einer Datenbasis für den Vergleich der gemessenen Immissionen und den aus den Emissionen rechnerisch ermittelten Strahlenexpositionen sowie der Beurteilung der Einhaltung von Dosisgrenzwerten der Strahlenschutzverordnung. Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde bestätigt, dass das angepasste Messprogramm die Anforderungen der REI erfüllt. Die nach der REI vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen der Probenahmen und Messungen bei Störfällen sind nicht mehr erforderlich, da die aus störfallbedingten Emissionen resultierende potenzielle Strahlenexposition mit 0,17 msv unter dem Wert von 5 msv liegt, ab dem die Maßnahmen gefordert sind. Gemäß dem von der Antragstellerin vorgelegten Erläuterungsbericht ist das Programm nur für die Phase der Stilllegung und des 1. Abbauschritts gültig. Beurteilung durch die SSK Das zur Immissionsüberwachung des Standorts vorgesehene Programm ist aus Sicht der SSK geeignet. Die SSK bewertet es positiv, dass das Immissionsüberwachungsprogramm zunächst nur für den 1. Abbauschritt festgelegt wird. Dadurch besteht die Möglichkeit, bei den nächsten Abbauschritten an die jeweilige Situation angepasste Optimierungen vorzunehmen.

19 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 19 Anlage: Unterlagenverzeichnis 07(0433)SSK/A7-44/U 1: 07(0434)SSK/A7-44/U 2: 07(0435)SSK/A7-44/U 3: 07(0436)SSK/A7-44/U 4: 07(0437)SSK/A7-44/U 5: 07(0438)SSK/A7-44/U 6: 07(0439)SSK/A7-44/U 7: 07(0440)SSK/A7-44/U 8: BMU: Beratungsauftrag für die Strahlenschutzkommission (SSK) Stilllegung Kernkraftwerk Obrigheim Beratungsauftrag vom Brief an den Vorsitzenden der SSK Herrn Prof. Dr. W.-U. Müller vom 15. Oktober 2007 KWO: Schreiben vom , Az.: An/Nw Antrag auf Genehmigung nach 7 Abs. 3 AtG Stilllegung, Stilllegungsbetrieb und Abbau Kernkraftwerk Obrigheim KWO: Schreiben vom , Az.: An/Grf Antrag auf Genehmigung nach 7 Abs. 3 AtG vom Änderung des Antrags EnBW Kernkraft GmbH: Kernkraftwerk Obrigheim Schreiben vom 15. Januar 2007, Az.: An/Grf Stilllegung und Abbau Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung Hier: Wechsel des Antragstellers zur EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) KWO: Sicherheitsbericht vom Stilllegung und Abbau Kernkraftwerk Obrigheim KWO: Erläuterungsbericht 2004/Nr. 04 Radiologischer Zustand der Anlage KWO Index c vom KWO: Erläuterungsbericht 2004/Nr. 05 Lagerung von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen sowie Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 Index b vom KWO: Erläuterungsbericht 2004/Nr. 07 Nutzungsänderung von Gebäuden und Flächen Index a vom

20 Kernkraftwerk Obrigheim Stilllegung und Abbau 20 07(0441)SSK/A7-44/U 9: KWO: Erläuterungsbericht 2004/Nr. 08 Fachkunde der verantwortlichen Personen und notwendige Kenntnisse der sonst tätigen Personen Index b vom (0442)SSK/A7-44/U 10a: Stilllegungshandbuch Teil 1 SHB 1 - H 1, Personelle Betriebsorganisation, Stand 11/ (0443)SSK/A7-44/U 10b: Stilllegungshandbuch Teil 1 SHB 1 - H 4, Strahlenschutzordnung, Stand 11/ (0444)SSK/A7-44/U 10c: Stilllegungshandbuch Teil 1 SHB 1 - H 10, Reststoffordnung, Stand 11/ (0445)SSK/A7-44/U 10d: Stilllegungshandbuch Teil 1 SHB 1 - H 11, Stillsetzungs- und Abbauordnung, Stand 11/ (0446)SSK/A7-44/U 11: Stilllegungshandbuch Teil 2 SHB 2 - J 3, Sicherheitstechnisch bedeutsame Grenzwerte sowie relevante Aktivitätsgrenzwerte, Stand 11/ (0447)SSK/A7-44/U 12a: Stilllegungshandbuch Teil 3 SHB 3 - K 1.0, Einführung in die schutzzielorientierte Störfallbehandlung, Stand 11/ (0448)SSK/A7-44/U 12b: Stilllegungshandbuch Teil 3 SHB 3 - K 1.2, Schutzziel Aktivitätsrückhaltung, Stand 11/ (0449)SSK/A7-44/U 12c: Stilllegungshandbuch Teil 3 SHB 3 - K 4.1, Einwirkung von Außen (EVA), Stand 11/ (0450)SSK/A7-44/U 13: KWO: Angaben zu den während der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim anfallenden radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen vom (0451)SSK/A7-44/U 14: KWO: Erläuterungsbericht 2004/Nr. 02 Vorgehensweise für Stoffe, bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile außerhalb des Anwendungsbereiches des 29 StrlSchV Index b vom

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