P R O T O K O L L. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Konzentrationszonen für die Windenergie

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1 Stadtentwicklung und Bauen Gruppe 6.1 Ahlen, den P R O T O K O L L zur Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Konzentrationszonen für die Windenergie am um Uhr im Ratssaal Rathaus Westenmauer 10, Ahlen Anwesende: Frau Frauns Herr Stelzig Moderatorin büro frauns kommunikation/planung/marketing, Münster Büro Stelzig, Soest Herr Mentz Stadtbaurat und erster Beigeordneter der Stadt Ahlen Herr Gantefort Fachbereichsleiter Stadtentwicklung und Bauen Frau Schöning Stadtentwicklung und Bauen, 6.1 Frau Sachs Stadtentwicklung und Bauen, 6.4 Darüber hinaus haben sich XY interessierte Bürgerinnen und Bürger in die beiliegende Anwesenheitsliste eingetragen. Jeder Bürger erhält einen Flyer, der als Anlage beigefügt ist Herr Mentz begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und führt in die planerische Zielsetzung zur Flächennutzungsplanung mit dem Schwerpunkt Windenergie ein. Frau Frauns stellt ihre Person vor und erläutert den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Sie kündigt die nachfolgende Präsentation der Verwaltung als im Internet abrufbar an. Herr Gantefort und Frau Schöning stellen anhand einer umfangreichen Präsentation die rechtlichen Rahmenbedingungen einer planerischen Steuerung des Windenergieanlagenbaus, die Herleitung von Kriterien als Grundlage eines gesamtstädtischen Konzeptes, die Umsetzung von Plan- und Prüfschritten in Ahlen sowie im Ergebnis das aktuelle Flächenkonzept vor.

2 Frau Frauns leitet die Diskussion zwischen den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Referenten der Verwaltung, in deren Verlauf vielfältige Themen angesprochen werden. Die Fragen werden durch die Verwaltung direkt beantwortet. 1.: Derzeit werden 62,8 Mio kwh durch Windkraft erzeugt, prognostiziert werden durch die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. seine Umsetzung 160 Mio. kwh. Wie würde mit den fehlenden rd. 40 Mio kwh, die NRW für Ahlen prognostiziert habe, umgegangen? Der 400 m-abstand zwischen einzelnen Wohnhäusern und den Windenergieanlagen werde begrüßt; wobei der Abstand auch 500 m betragen könnte. Gemäß NRW Leitszenario soll Ahlen sogar 203 Mio kwh durch Windenergie erzeugen. Bei den vorgestellten Zahlen handelt es sich lediglich um eine reine Rechenbetrachtung und nicht um eine verbindliche Vorgabe für die Stadt Ahlen. Grundsätzlich weht der Wind nicht immer dann, wenn der Strom benötigt wird, sodass andere Energieerzeuger die Schwankungen in der Stromproduktion ausgleichen müssen. 2.: Wie wird der Abstand einer Siedlung zur Konzentrationszone ermittelt? Wird dabei von Mitte der Siedlung gemessen? Wie werden die Bereiche Possenbrock und Pferdekamp beurteilt? Welche Abstände müssen 3 Windenergieanlagen, die zusammenstehen, untereinander einhalten? Es gilt das letzte Haus des Siedlungsrandes bzw. das am nächsten zur Grenze der Konzentrationszone gelegene Wohngebäude. Bei einem Mindestabstand von 700 m ergäben sich - bei einem Durchmesser des Rotorblattes von 100 m - zwischen Mast und Wohngebäude 750 m. Bei der Siedlung Possenbrock handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und bei den Gebäuden an der Straße Pferdekamp um mehrere Einzelhäuser im Außenbereich. Beide werden bei der Beurteilung der Beeinträchtigung durch Lärm aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit unterschiedlich bewertet. Eine bebaute Siedlung wie im Bereich Possenbrock weist ein höheres Schutzbedürfnis mit max. 40 db(a) auf als Einzelhäuser im Außenbereich (Pferdekamp) mit max. 45 db(a) nach TA Lärm. Als Empfehlung von Fachexperten gilt für Abstände untereinander in Hauptwindrichtung der 5-fache Rotordurchmesser und in Nebenwindrichtung der 3-fache Rotordurchmesser als sinnvoll. 3.: Es werde z. B. der Artenschutz sowie der Denkmalschutz berücksichtigt, es fehle aber an der Prüfung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie z. B. die Frage, was der Infraschall dabei bewirke. Der Infraschall ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht Gegenstand einer Prüfung. in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsphase, die bei einem konkreten Vorhaben an das Flächennutzungsplanverfahren anschließt und für die der Investor der Anlage zuständig ist, würde im Bedarfsfall auch der Infraschall nach der TA Lärm beurteilt. Die Unterlagen sind beim Kreis Warendorf als zuständige Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Relevanz von Infraschall bei Windenergieanlagen wird derzeit sehr unterschiedlich diskutiert, weniger in Deutschland sondern dafür z. B. mehr in Dänemark. Das Umweltbundesamt geht derzeit davon aus, dass keine gesundheitsgefährdende Auswirkung von Windenergieanlagen ausgeht. Ergäbe sich eine nicht zu verantwortende Belastung durch den Infraschall, dann würde die Anlage nicht genehmigt werden. 4.: Das Umweltbundesamt habe bereits eingeräumt, bezogen auf dieses Thema könnten sich Mängel ergeben. Dänemark sei dabei, bis 2017 eine Studie zu erarbeiten. Dieses Thema ist nicht Gegenstand einer Flächennutzungsplan-Änderung, da diese nicht über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entscheiden kann. 2

3 5.: Die Zeitschiene weise für das 2. Quartal 2016 den Feststellungsbeschluss aus, die Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster im 3. Quartal 2016 und bis Ende 2016 sollen bereits Windkraftanlagen genehmigt werden können. Sei der Politik bewusst, dass es sich dabei um eine sehr ambitionierte Zeitschiene handele? Nach 2016 wird es ein geändertes EEG geben, sodass möglicherweise in Ahlen potenzielle Investoren in Vorlage treten, ohne zu wissen, ob die Genehmigung der Anlage bis Ende 2016 möglich wird. Vermutlich werde die Wertschöpfung dann eher außerhalb Ahlens abgegriffen. Diese Zeitschiene ist der Politik sehr wohl bekannt. Der Verwaltung und der Politik ist ein rechtssicheres Verfahren sehr wichtig, das Thema muss ergebnisoffen diskutiert und bearbeitet werden. Der Rat muss entscheidungsfrei agieren können, es bleibt für potenzielle Planer ein Risiko, dass sich an dieser Stelle nicht lösen lässt. Das Verfahren wurde auch bisher nicht verzögert. Es war aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, in jeder Planungsphase auf aktuelle Urteile zurückzugreifen und die Bearbeitung danach auszurichten. Die Kernfrage, wann steige ich als Investor ein, lässt sich nicht beantworten. Es bleibt bei einem frühzeitigen Einstieg ein Risiko, dass sich ein Invest möglicherweise nicht umsetzen lässt. 6.: Wer baue Windenergieanlagen - große Unternehmen oder einzelne Privatpersonen? Es ist sinnvoll, wenn das Kapital vor Ort gebunden wird. So z. B. mit dem gemeinschaftlichen Projekt Drehstrom, an dem sich die Bürger mit einem Invest beteiligen können. 7.: Selbstverständlich sei die Planung ergebnisoffen zu diskutieren. Es werde auf eine ausgewogene Planung gehofft. Wäre es nicht besser, den derzeit gewählten eher sozialunverträglichen Minimalabstand von 400 m zum Schutz und zur Vorsorge gegenüber dem Bürger auf 600 m anzupassen? Damit könnte auch die erdrückende Wirkung umgangen werden und ein Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen des 400 m Abstandes wäre obsolet. Hinzu käme, dass lediglich Gutachter, die es sich leisten könnten, diese Gutachten in Auftrag geben würden. Wer muss diese in Auftrag geben? Aus Sicht der Verwaltung ist nicht maßgebend, wer ein Gutachten finanziert. Mit der Vorgabe, einen Mindestabstand von 400 m einzuhalten, ist im Genehmigungsverfahren jeweils eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Der Investor muss das Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorlegen. Er hat es in Auftrag zu geben sowie die Kosten zu übernehmen. Es gibt Beispiele, bei denen 400 m problemlos möglich sein werden, wenn zwischen Hofgebäude und Windenergieanlage ein Wald liegt. In diesem Fall ist in der Regel von keiner erdrückenden Wirkung auszugehen. Bei Anwendung des 600 m Abstandes verblieben kaum noch Flächen im Stadtgebiet, die Ahlen für die Nutzung von Windenergie darstellen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Stadt Ahlen die Steuerung nicht mehr wahrnehmen könnte, sodass 35 BauGB greifen und eine ungesteuerte Entwicklung eintreten würde. 8.: Eine ungesteuerte Entwicklung könne es nicht geben, da der wirksame Flächennutzungsplan mit seinen Konzentrationszonen vorliege. Für den wirksamen Flächennutzungsplan wurden seinerzeit Eignungsgebiete im Regionalplan als Vorgabe der Planung beachtet. Diese sind absehbar obsolet. Stattdessen konzentriert sich die übergeordnete Planung mit ihrem Regionalplan auf Darstellungen von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. Diese Vorranggebiete besitzen keine Ausschlusswirkung mehr. Dennoch muss die Stadt Ahlen aufgrund des im Baugesetzbuch vorgegebenen Anpassungsgebotes ihre Darstellungen im Flächennutzungsplan danach ausrichten. Die alleinige Übernahme der Vorranggebiete als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan stellt allerdings keine rechtssichere Planung dar. Vielmehr ist nun eine gesamtstädtische Be- 3

4 trachtung erforderlich, im Gegensatz zur bisherigen Flächennutzungsplanung aus dem Jahr : Der Artenschutz wurde sorgfältig geprüft, gleichzeitig würde jedoch in Kauf genommen, dass physische und psychische Belastungen der betroffenen Menschen wenig Berücksichtigung fänden. Was würde für den Bürger getan? Wie sehe es mit einem Brandschutzkonzept aus? Eine Windenergieanlage enthalte Carbon, welches gleichzusetzen sei mit Asbest. Die dargestellten möglichen Belastungen werden im Vorfeld einer Genehmigung im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnungen wie der TA Lärm sowie durch die Bauordnung ausreichend geprüft. Es ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, ferner werden Auswirkungen der Windenergieanlagen der betroffenen Anwohner gutachterlich überprüft mit entsprechenden Auflagen für den Anlagenbau und -betrieb. Darüber hinaus ist der Investor einer Rückbauverpflichtung nach z. B. 20 Jahren nachzukommen. Eine fachgerechte Entsorgung ist verpflichtend. Der Artenschutz sowie der Menschenschutz gehören zu den weichen Prüfkriterien. Der Leitfaden NRW gibt vor, zur Brutstätte eines Uhus einen Abstand von m einzuhalten. Für den Rotmilan gilt gleiche Entfernung. Dadurch sind bereits im Vorfeld große Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen weggefallen, z. B. im Bereich Bosenberg, wo der Uhu in den dafür geeigneten hohen Gebäuden bzw. Siloanlagen 2014 gebrütet hat. Sollten nun die Einzelhäuser von vornherein einen Abstand von 600 m statt 400 m zu Windenergieanlagen einhalten, dann gäbe es im Stadtgebiet Ahlen aufgrund der relativ dichten Besiedlung im Außenbereich keine Konzentrationszonen mehr und die Steuerung wäre somit nicht mehr möglich, da in diesem Fall die Privilegierung nach 35 BauGB greifen würde. 10.: Was umfasst die Rückbauverpflichtung? Blieben die Fundamente im Boden, die Schotterwege erhalten, die zu den Anlagen führen? Eine Rückbauverpflichtung umfasst die Auflage, die genutzte Fläche in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Das bedeutet, dass alle Materialien; die verbaut wurden, abgebaut und aus dem Boden entfernt werden müssen und anschließend fachgerecht zu entsorgen sind. Im Rahmen des Repowerings von Windenergieanlagen im Ahlener Norden wurde der Rückbau der Altanlagen entsprechend umgesetzt. 11.: Diese Frage richte sich an die Stadtwerke. Wie viel der durch Windenergieanlagen erzeugten Energie werde in das Netz eingespeist? Wer sei Abnehmer bzw. wohin gehe der Strom? Bestehe weiterhin die Notwendigkeit, Windenergieanlagen zu errichten? Damit könne das Schwankungsproblem nicht gelöst werden. Wie stelle sich die gesamte Stromversorgung der Stadt dar? Ein Vertreter der Stadtwerke aus dem technischen Bereich ist zur Beantwortung dieser Fragen hier heute nicht vertreten. Für das Flächennutzungsplan(-Änderungs)verfahren sind diese Fragen allerdings unerheblich. Es wird eine Abfrage über den Energiemix bei den Stadtwerken erfolgen, der für die Bürger über die Ahlener Homepage abgerufen werden kann. 12.: Der mit Windenergieanlagen verbundene Infraschall könne zu DNA- / Zellschäden führen. Es wird vermutet, dass unabhängig von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Planung durchgesetzt werde. Diese Prüfungen sind nicht Gegenstand eines Flächennutzungsplan(-Änderungs)verfahren. Sie betreffen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. 13.: Der heutige Stromausfall zeige, dass die Stadtwerke gleichmäßige Spannung liefern müssten. Dies sei technisch zu klären. Es wären in dem vorliegenden Vor- 4

5 entwurf nicht alle Kulturgüter und Denkmäler berücksichtigt worden. Ebenso sei der Schutz vor weiträumigen Sichtbeziehungen vernachlässigt worden. Bereits die angrenzenden Orte wie Sendenhorst und Beckum mit ihren Windenergieanlagen, die an der Grenze zum Stadtgebiet Ahlen errichtet wurden, seien mit ihren Vorbelastungen zu berücksichtigen. Bei großen Stallungen würden olfaktorische Gutachten gefordert, vergleichbare Prüfungen würden bei dieser Planung fehlen. Demzufolge sei eine Überarbeitung erforderlich. Die Ursache für den heutigen Stromausfall ist bislang unbekannt. Leider weht der Wind nicht dann, wenn wir ihn brauchen. Die Bürger werden aufgefordert, die unberücksichtigt gebliebenen Kulturgüter und Denkmäler zu konkretisieren und möglichst schriftlich einzureichen, um diese in den Abwägungsprozess einzustellen, an dem der Rat der Stadt Ahlen beteiligt wird. Bis zum 6. Juli können die Anregungen / Bedenken formlos per Post, oder auch mündlich bei der Verwaltung vorgetragen werden. Diese werden alle in die Abwägung eingestellt, sodass jeder seine Eingaben wiederfinden kann. 14.: Sei eine spätere Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Errichtung einer Windenergieanlage nicht mehr möglich? Jede Bebauung im Außenbereich wird entsprechend der rechtlichen Vorgaben geprüft. Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Im Zuge der Erweiterung von Maststallanlagen sind insbesondere Geruchsbelästigungen zu prüfen. Die Errichtung von Windkraftanlagen dürfte hier keine vorbelastende Rolle spielen. 15.: Die Bereiche Pferdekamp und Possenbrock seien Bergsenkungsgebiete. Wie würden diese berücksichtigt? Außerdem sehe es in der gezeigten Planübersicht so aus, als ob von den westlichen Einzelhäusern im Bereich Pferdekamp kein Abstand von 400m eingehalten werde. In jedem Flächennutzungsplan(-Änderungs)verfahren werden die Träger öffentlicher Belange zweimal beteiligt. Hierzu gehört auch u. a. die Bezirksregierung Arnsberg mit ihrer Abteilung Bergbau und Energie sowie die RAG, die diese Belange zu vertreten haben und sich entsprechend äußern werden. Die korrekten Abstände zu Einzelwohnhäusern in diesem Bereich werden nochmals überprüft. 16.: Die Energiebilanzen wichtiger Energieerzeuger sollten gegenübergestellt werden, möglichst mit Angabe von Vor- und Nachteilen (Kohle, Erdöl, Atomstrom) und dem Bürger zur Verfügung gestellt werden. Die regenerative Energieversorgung sei langfristig zu sehen, um die bisherigen fossilen Energieträger zu reduzieren. Energiepolitische Themen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplan(- Änderungs)verfahren, gleichwohl ließen sich Informationen darüber mit der Online- Bürgerbeteiligung verlinken, evtl. liegen der Energieagentur NRW fertige Studien zu diesem Thema vor. Dazu wird die Verwaltung ergänzend im Internet recherchieren. 17.: In Ahlen seien bislang zahlreiche Windräder errichtet worden. Es stelle sich die Frage, warum einige in Betrieb und wiederum andere außer Betrieb seien. Hier würde es auf den richtigen Energiemix ankommen. Dafür sind unterschiedliche Gründe verantwortlich, wie eine bewusste Drosselung, Schattenwurf bei bestimmtem Sonnenstand etc. Der Energiemix ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht zu lösen, da er nicht Inhalt eines solchen Verfahrens ist. Dies ist eine energiepolitische Aufgabe. 18.: Die Energiebilanzen wichtiger Energieerzeuger sollten gegenübergestellt werden, möglichst mit Angabe von Vor- und Nachteilen (Kohle, Erdöl, Atomstrom) und 5

6 dem Bürger zur Verfügung gestellt werden. Die regenerative Energieversorgung sei langfristig zu sehen, um die bisherigen fossilen Energieträger zu reduzieren. Diese Aussage wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Daten und Aufstellungen werden auf der Homepage der Energieagentur NRW vermutet. Eine Verlinkung zu den Online- Informationen der Stadt Ahlen kann entsprechend erfolgen. 19.:Könne die Frist der Bürgerbeteiligung verlängert werden, da derzeit Abschlussfeiern in Schulen stattfänden sowie Urlaube anstehen würden. Eine Verlängerung von 2 Wochen ist möglich. Von Vorteil wäre, wenn dazu eine kurze die noch zu erarbeitende Stellungnahme ankündigen könnte, dass diese innerhalb von 2 Wochen nach der offiziellen Frist einginge. Der Gesetzgeber sieht entweder eine Bürgerversammlung oder einen Aushang von 2 Wochen vor, sodass die Bürger mit diesem Angebot gut versorgt sind. Hinzu kommt, dass die noch durchzuführende öffentliche Auslegung auf Dauer eines Monats erneut die Gelegenheit zur Beteiligung aufruft. 20.: Wie sehe der Wertverlust einer Immobilie aus? Wie sehe es mit Entschädigungsregelungen bei Gebäuden aus? Welches Raster wird bei einem Schallgutachten zugrunde gelegt? Wie wird mit Wind- und Wasserrechten (Mühle in Vorhelm) umgegangen. Diese Fragen sind nicht Gegenstand eines Flächennutzungsplan(Änderungs-)verfahrens. Teilweise sind sie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beantworten. Aufgrund der Privilegierung von Windenergieanlagen, d.h. einer bevorrechtigten Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich, ist eine Entschädigung jedweder Form bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen. Frau Frauns und Herr Mentz bedanken sich bei den Anwesenden für die angeregte Diskussion. Die Teilnehmer werden aufgefordert den im Raum verteilten Flyer mitzunehmen und die Möglichkeit zur weiteren Information und Beteiligung zu nutzen. Auf der Ahlener Homepage werden sowohl die Präsentation dieser Veranstaltung, das Protokoll sowie weiterführende Links zu angesprochenen Spezialthemen kurzfristig eingestellt werden. Die Versammlung endet gegen 20:35 Uhr. Gez. Sachs, Protokollführerin Gez. Gantefort, Fachbereichsleiter Stadtentwicklung und Bauen 6

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