Gemeindeamt Brand A-6708 Brand, Mühledörfle 40

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1 Gemeindeamt Brand A-6708 Brand, Mühledörfle 40 Tel /308 Fax: 05559/ Datum: Zahl: /2008 Zeichen: Sche/Du Niederschrift der am Donnerstag, 17. April 2008 stattgefundenen 30. ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Brand Ort: Zeit: Gemeindezentrum Sitzungszimmer Uhr Anwesende: Bgm. Erich Schedler (zu den Tagesordnungspunkten 1-3 und 5), GR DI Manfred Beck, GR Elmar Schedler, GV Roland Schallert, GV Sabine Bitschi, GV Rainer Müller, GV Franz Josef Beck, EM Werner Beck, EM Franz Josef Bertel, EM Christian Müller, EM Helmut Dreier, EM Martin Bitschi, EM Lukas Meyer Verhindert im Sinne von 42 Abs. 2 AVG: Vize-Bgm. Mag. Mario Greber, GV Josef Meyer, GV Raimund Meyer, GV Manfred Geiger, GV Helmut Schedler Weiters anwesend: Dr. Otmar Müller, Gemeindeverband Vorarlberg Protokoll: Mag. Alexandra Durics Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung der Niederschrift der 29. ordentlichen GV-Sitzung vom Berichte 4. Lärchenhof OEG, Errichtung eines Stallgebäudes mit Nebeneinrichtungen auf Gst.-Nrn. 688 und.241, KG Brand a) Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung Brand vom , Zl OEG - Bericht b) Berufungsentscheidung - Beschlussfassung 5. Allfälliges Verlauf der Sitzung und Beschlussfassung 1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende Bürgermeister Erich Schedler eröffnet um Uhr die 30. ordentliche Sitzung der Gemeindevertretung Brand und begrüßt alle Anwesenden recht herzlich. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung gemäß Vorarlberger Gemeindegesetz ordnungsgemäß erfolgt und die Beschlussfähigkeit gegeben ist. In Hinblick auf Tagesordnungspunkt 4 erklärt der Bürgermeister, dass folgende Mitglieder der Gemeindevertretung gemäß 28 GG befangen sind: Bgm. Erich Schedler, Vize-Bgm. Mag. Mario Greber, GV Josef Meyer, GV Raimund Meyer, GV Manfred Geiger, GV Helmut Schedler. In diesem Zusammenhang informiert der Bürgermeister über das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Gemeindevertreter deren Befangenheit bereits vor einer Sitzung bekannt ist, sind im rechtlichen Sinne verhindert bzw. es ist eine rechtliche Unmöglichkeit zur Teilnahme

2 anzunehmen. Die Unmöglichkeit zur Teilnahme hat zur Folge, dass die entsprechenden Ersatzmitglieder für diesen Tagesordnungspunkt zu laden sind. Insbesondere begrüßt er Dr. Otmar Müller vom Vorarlberger Gemeindeverband, der als Auskunftsperson zu Tagesordnungspunkt 4 der Gemeindevertretung zur Verfügung steht. Vor Eingang in die Tagesordnung begrüßt der Bürgermeister erstmals EM Christian Müller, der gemäß 37 GG. vom Bürgermeister angelobt wird. 2. Genehmigung der Niederschriften der 29. ordentlichen Sitzung vom Auf Antrag des Bürgermeisters wird die Genehmigung der Niederschrift der 29. ordentlichen Sitzung vom einstimmig vertagt. 3. Berichte Es erfolgt keine Berichterstattung. Gemäß 28 Abs. 1 lit. d) erklärt sich der Bürgermeister zu Punkt 4 der Tagesordnung befangen und übergibt den Vorsitz an GR DI Manfred Beck. Außerdem bittet er EM Helmut Dreier um seine Teilnahme an der Sitzung. 4. Lärchenhof OEG, Errichtung eines Stallgebäudes mit Nebeneinrichtungen auf Gst.- Nrn. 688 und.241, KG Brand a) GR DI Manfred Beck übernimmt das Wort. In kurzen Zügen fasst er nochmals das gesamte Verfahren zusammen. Mit Bescheid vom 25. August 2006 wurde vom Bürgermeister die Baubewilligung zur Errichtung des Stallgebäudes erteilt. Gegen diesen Bescheid haben mehrere Parteien vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Widerin & Widerin sowie Dr. Walter Kert Berufung erhoben. Die Gemeindevertretung als zuständige Berufungsbehörde, hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2006, die Entscheidung über die Berufung auf Antrag von GR Manfred Beck vertagt. Auf Vorschlag von GR Manfred Beck wurden den Gemeindevertretern die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie seitens des Bürgermeisters Dr. Otmar Müller als Auskunftsperson für die GV-Sitzung am geladen. In dieser Sitzung hat sich Bürgermeister Schedler als befangen erklärt. Außerdem wurde auch die Befangenheit von Vizebürgermeister Mag. Mario Greber und drei weiteren Mitglieder der Gemeindevertretung festgestellt. Zur Gemeindevertretungssitzung am 19. Dezember 2006 wurden, obwohl die Befangenheit von fünf Mitgliedern bereits vor der Sitzung bekannt war, und somit gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des 42 Abs. 2 GG diese Gemeindevertreter verhindert waren an der Sitzung teilzunehmen, die entsprechenden Ersatzmitglieder nicht geladen. Die Abweisung der Berufung wurde mit 6:2 Stimmen beschlossen und mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 5. Jänner 2007 erledigt. Gegen den Bescheid der Gemeindevertretung Brand haben die Berufungswerber Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz erhoben. Dieser wurde jedoch ebenfalls keine Folge geleistet, so dass die Parteien eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben. Mit dem Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. GR Manfred Beck zitiert wie folgt: Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde gemäß 43 Abs. 1 GG nicht berechtigt war, in der Sitzung vom 19. Dezember 2006 einen Beschluss über die Berufung zu fassen, weil eben zu diesem Tagesordnungspunkt nicht alle (erforderlichen) Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen waren. Die dennoch getroffene Entscheidung über die Berufung war demnach rechtswidrig, [ ].

3 Unter Berücksichtigung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses wurde der angefochtene Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Brand von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der Gemeinde Brand zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang erkundigt sich GR Manfred Beck, ob nicht richtigerweise auch der Beschluss der Gemeindevertretung vom aufgehoben werden muss. Dr. Müller erklärt, dass dies nicht notwendig ist, da sich das Verfahren wieder im Stadium der Berufung befinde. b) Auf Anfrage von GR Manfred Beck, ob GV Roland Schallert seinen Antrag vom wiederholen will, stellt dieser den Antrag, den Berufungen keine Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Brand vom 25. August 2006 im Sinne der damaligen Begründung zu bestätigen. Als Begründung war angeführt worden: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Brand vom , Zl OEG wurde der Lärchenhof OEG Meyer-Schedler-Meyer, Gufer 14, 6708 Brand, die Baubewilligung zur Errichtung eines Milchviehstalles (Gemeinschaftsstall) erteilt. Gegen diese Bewilligung wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben von - Irmgard Freifrau von Neurath, Marc-Aurel von Dewitz, Peridot Development Veranstaltungs-, Schulungs- und Weiterbildungs GesmbH vertreten durch Dr. Hans-Dieter Krönung, Margarete Löhrer, Dr. Werner Schierle und Katharina Schierle, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rathausgasse 6, 6700 Bludenz; - Konrad Fritsche, Notburga Fritsche, Eugen Meyer, Elfriede Meyer, Dr. Walter Kert, Irmgard Kert, DI Walter Mietschnig, Mathilde Mietschnig, Hans Greber, Wilhelm Nesler, Elvira Nesler, Veronika Mann, Thomas Beck, Ludwig Winder für sich und als Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Haus Sonnblick, Wilfried Nessler, alle vertreten durch Dr. Walter Kert, Herrenhofgasse 11, 6800 Feldkirch. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Widerin & Widerin vertretenen Nachbarn machten folgende Berufungsgründe geltend: Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Berufungswerber kritisieren, dass die Amtshandlung von einem Bediensteten der Stadt Bludenz durchgeführt worden sei. Eine offizielle Betrauung mit dieser Funktion sei nicht erfolgt. Befangenheit des Bürgermeisters: Weiters kritisierten die Berufungswerber, dass der Bürgermeister von Anfang an vehement Partei für die Betreiber ergriffen habe, es fehle ihm an der für eine objektive Beurteilung der Sache erforderlichen Distanz und Unvoreingenommenheit. Befangenheit des verkehrstechnischen Amtssachverständigen: Die Berufungswerber machten weiters die Befangenheit des verkehrstechnischen Amtssachverständigen geltend. Seine Beurteilung könne nicht nur als wohlwollend umschrieben werden; sie sei nach gerade distanzlos positiv und zeichne sich dadurch aus, dass sie jede projektkritische Überlegung von vornherein beiseite schiebe. Unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung: Die Berufungswerber kritisierten, dass sich die Baubehörde mit den von den Berufungswerbern vorgebrachten Argumenten, insbesondere dem beigelegten Gutachten von DI Moser, nicht auseinandergesetzt habe. Bei sorgfältiger Würdigung aller Verfahrensergebnisse hätte die Gemeinde zur Ansicht gelangen müssen, dass die widerstreitenden Gutachten im Bezug auf die Zufahrtstrasse keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen würden, zumal die Widersprüche nicht aufgeklärt worden seien. Auch auf die Einwendungen der Berufungswerber hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen gehe die Baubehörde inhaltlich nicht ein. Sie habe diese auch nicht geprüft. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Schließlich wurde von den Berufungswerbern vorgebracht, dass sich die Baubehörde mit dem auf 4 Abs. 3 des Baugesetzes gestützten Einwand rechtswidrig überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Das verfehlte Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen biete jedenfalls keine rechtskonforme Grundlage für die baubehördliche Genehmigung dieses Projektes.

4 Die Berufungswerber stellten deshalb den Antrag, Baubewilligungsantrag abzuweisen. den Bescheid aufzuheben und den In der Berufung der von Dr. Walter Kert vertretenen Parteien wurden folgende Berufungsgründe geltend gemacht: Unzuständigkeit des Verhandlungsleiters Peter Osti und des Bürgermeisters und demzufolge Nichtigkeit des Verfahrens: Die Berufungswerber wiesen darauf hin, dass das Vorliegen der Verfahren einzig und allein von einem Mitarbeiter des Bauamtes der Stadt Bludenz als Verhandlungsleiter durchgeführt worden sei, welcher auch den angefochtenen Bescheid verfasst habe. Der Bescheid sei lediglich vom Bürgermeister unterschrieben worden, ohne dass er Entscheidungsträger sei. Gesetzwidrigkeit und Unzweckmäßigkeit des Bescheides: Die Berufungswerber wiesen weiters darauf hin, dass die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Vornahme der Rodung auf Gst.-Nr..241, GB Brand, und einer Teilfläche von Gst.-Nr. 688, GB Brand, noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Bedürfe ein Bauvorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so dürfe die Baubewilligung frühestens zugleich mit der anderen Bewilligung erteilt werden. Mangelhaftigkeit des Spruches des Bescheides: Die Berufungswerber wiesen darauf hin, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt hätten, als Anrainer der Zufahrtsstrasse und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Parteistellung zuerkannt zu erhalten. Über diesen Antrag sei im Spruch nicht entschieden worden. Dasselbe gelte auch für die Einwendungen bezüglich der Befangenheit des Bürgermeisters und des Amtssachverständigen. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung: Die Berufungswerber brachten weiters vor, dass der Bürgermeister schon lange vor Beginn des Bauvorhabens das Bauprojekt im positiven Sinne forciert habe, ohne dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon ein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und auch keine Beweisergebnisse vorgelegen hätten, die ihn zu einer solchen Äußerung überhaupt berechtigt hätten. Weiters machten sie vier Befangenheitsgründe geltend, die auf den Amtssachverständigen zutreffen würden. Darüber hinaus sei das Gutachten mangelhaft. Unschlüssigkeit der verkehrsrechtlichen Stellungnahme: Die Berufungswerber führen an, dass das Gutachten des Amtssachverständigen nicht schlüssig sei, weil die Feststellungen falsch seien und das Gutachten auf die vorher erwähnten entscheidungswesentlichen Fragen überhaupt nicht eingegangen sei. Immissionen: Weiters kritisierten die Berufungswerber, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätten, dass durch das geplante Bauprojekt sowohl bei der Errichtung als auch insbesondere beim Betrieb unzumutbare Immissionen für die Nachbarn durch Geruchs- und Lärmbelästigung, Staubbelästigung zufolge verdreckter Straßen, erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie die Benützung von privaten Grundstücken durch Ausweichen und Befahren von Parkplätzen verursacht würde. Unrichtige Tatsachenfeststellungen: Laut den Berufungswerbern würde im angefochtenen Bescheid unrichtiger Weise festgestellt, dass mit Geruchsimmissionen bzw. Belästigungen durch Insekten nicht zu rechnen sei. Begründet würde dies damit, dass Jauche und Mist in einer geschlossenen Jauchegrube entsorgt würden. Dabei werde aber übersehen, dass die Tierhaltung in einem offenen Stallgebäude erfolge und die Fäkalien dort sicherlich längere Zeit liegen blieben, von wo eine Geruchsbelästigung als auch eine Belästigung durch Insekten für die Nachbarn ausgehen würde. Weiters bestehe für die Zufahrtsstrasse zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine 10-Tonnen- Beschränkung, auf welche die Entscheidung einzig und allein abzustellen habe. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Berufungswerber bringen schließlich vor, dass der Bescheid offensichtlich den Begriff der Emissionen verkenne. Dieser sei in 364 ABGB definiert. In dieser Gesetzesbestimmung seien die

5 Emissionen nur demonstrativ aufgezählt. Den Emissionen gleichzuhalten sei selbstverständlich auch das Eindringen von Autos auf Nachbargrundstücke, indem diese private Hauseinfahrten, Grundstücke und private Parkplätze überfahren und als Parkplätze widerrechtlich verwenden würden. Unter dem Aspekt dieses Emissionsschutzes seien natürlich auch die Nachbarrechte der Berufungswerber tangiert. Zum umfangreichen Vorbringen der Berufungswerber ist Folgendes festzustellen: Gemäß 26 des Baugesetzes hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung folgender Vorschriften geltend zu machen: a) 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist, b) 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; c) 8, soweit mit Emissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist. Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlichrechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Der in der lit. a genannte 4 Abs. 3 des Baugesetzes dient nur insoweit dem Schutz des Nachbarn, als Einwirkungen auf sein Grundstück vermieden werden sollen. Der Nachbar hat ein Mitspracherecht dahingehend, dass weder durch das Bauwerk selbst, noch durch den Vorgang der Bauausführung Gefahren für sein Grundstück durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl. entstehen. Da aber nicht auf 4 Abs. 2 verwiesen wird, ist insbesondere klargestellt, dass ein Mitspracherecht hinsichtlich einer der Verwendung entsprechenden Zufahrt zum Baugrundstück nicht besteht. Sämtliche Einwendungen der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Zufahrt zum Milchviehstall gehen somit ins Leere. Den Nachbarn steht es zu, Einwendungen hinsichtlich der 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, geltend zu machen. Die 5 bis 7 betreffen die Abstandsflächen, Mindestabstände sowie die Abstandsnachsicht. Da sich das Vorbringen der Berufungswerber auf keinen dieser Tatbestände bezieht, liegt ein zulässiges Vorbringen im Sinne der zitierten Bestimmungen nicht vor. Zulässig sind Einwendungen gemäß 8, soweit mit Immissionen auf dem Nachbargrundstück zu rechnen ist. Nach 8 des Baugesetzes dürfen Bauwerke, ortsfest Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Wie oben bereits festgestellt wurde, gehen Einwendungen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes, soweit sie die Zufahrt betreffen, ins Leere. Verbleibt lediglich der Vorwurf, dass durch das Objekt mit Geruchsimmissionen bzw. Belästigungen durch Insekten zu rechnen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend, was durch den letzten Satz des 8 des Baugesetzes klargestellt wird. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie z.b. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen. Zum Beispiel wird daher bei einem Gebäude im Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wird, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sein. Dasselbe gilt auch für ein landwirtschaftliches Anwesen, das auf einer Fläche errichtet wird, das im Flächenwidmungsplan als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen ist. Bei dem geplanten Objekt handelt es sich um einen Milchviehstall, der geradezu typisch für die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung in Brand ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Betrieb einer Landwirtschaft auch mit Geruchsemissionen verbunden ist und dabei auch mit Insekten zu rechnen ist. Daraus doch eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder sogar eine Gefährdung des Nachbarn abzuleiten, ist bei einer für Brand typischen Form einer landwirtschaftlichen Betriebsführung nicht nachvollziehbar und auch nicht vom Schutzzweck des 8 des Baugesetzes umfasst.

6 Da also sämtliche Vorbringen im 26 des Baugesetzes keine Deckung finden, war der Berufung keine Folge zu geben. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der Befangenheit des Bürgermeisters völlig absurd ist. Die Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in der Gemeinde Brand stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Es entbehrt somit jeder sachlichen Grundlage, dem Bürgermeister, der sich um die Verwirklichung öffentlicher Interessen bemüht, Parteilichkeit vorzuwerfen. Ins Leere geht auch der Vorwurf, dass die Verhandlung im Bauverfahren und die Bescheidvorbereitung durch einen Bediensteten der Stadt Bludenz gesetzwidrig sei. Es ist in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer inneren Organisation Hilfstätigkeiten, wie z.b. Schreibarbeiten, Bescheidentwürfe usw. auch außerhalb des Gemeindeamtes durch Dritte besorgen lassen kann. Die Erledigung durch die Behörde "Bürgermeister" kommt durch die Unterzeichnung des Bescheides unmissverständlich zum Ausdruck. Außerdem fand die Verhandlungsführung im Beisein des Bürgermeisters statt. Der Vorwurf der Berufungswerber, dass im Bescheid vom , Zl OEG nicht über ihre Parteistellung abgesprochen worden sei, ist schon dadurch entkräftet, dass im Berufungsverfahren über ihr Vorbringen inhaltlich und nicht formell abgesprochen wird, ihre Parteirechte also gewahrt sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Erlassung des Baubescheides sonstige landesrechtliche Verfahren lediglich in erster Instanz entschieden, nicht jedoch rechtskräftig sein müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem Antrag von GV Roland Schallert wird mit 8:4 Stimmen mehrheitlich zugestimmt (GR Elmar Schedler, GV Roland Schallert, GV Sabine Bitschi, GV Rainer Müller, EM Franz Josef Bertel, EM Christian Müller, EM Helmut Dreier, EM Martin Bitschi). 5. Allfälliges Auf Frage von GV Roland Schallert hinsichtlich der Zulässigkeit von Zäunen entlang der Gemeindestraße verweist Dr. Müller auf 36 bzw. 37 Straßengesetz. Konkret handelt es sich um Zäune entlang der Gemeindestraße Schedlerhof, die nach Ansicht von GV Schallert dringend zu entfernen sind, zumal von diesen insbesondere für Kinder eine große Gefahr ausgeht. Der Bürgermeister erklärt, dass diesbezüglich bereits die Polizeiinspektion mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Sitzung des Gemeindevorstandes am Montag, den 21. April 2008 und berichtet, dass Verkehrsexperte Mario Leiter bei dieser Sitzung anwesend sein wird und im Zuge dessen die Situation geklärt werden soll. Ende der Sitzung: Uhr Der Bürgermeister: Die Schriftführerin: Erich Schedler Mag. Alexandra Durics

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