Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis
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- Hetty Mann
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1 Juli 2017 Ausgabe 125 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Führen des von der AVSG geforderten Sonderkontos für Instandhaltungs und Instandsetzungsmaßnahmen in geförderten Einrichtungen ( 76 Abs. 2 AVSG) Ergänzend zu unserem Bayernletter vom Januar 2016 möchten wir Sie über den derzeitigen Stand zum Sonderkonto 76 Verwendung der überlassenen Mittel in der AVSG informieren. Anlage: Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 16/2015 (AVSG vom 8 Dezember 2015). Seit Einführung der neuen Ausführungsverordnung (AVSG) zum wurden durch die Regierungen bereits mehrfach Zustimmungen zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nach 82 Abs. 3 SGB XI erteilt. Darin wird auch in einigen Regierungsbezirken auf die Mitteilung des Saldos des Sonderkontos gem. 76 Abs. 2 AVSG verwiesen. Gesetzestext: 76 Abs. 2 AVSG: (2) Jeder Träger einer stationären Einrichtung, dem ein Zustimmungsbescheid gemäß 78 Abs. 1 erteilt wurde, ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde alle drei Jahre ab Laufzeitbeginn anhand des Sonderkontos, bei dem die Erträge und Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Geschäftsjahre saldiert sind, einen Nachweis über die Höhe der bislang noch nicht verwendeten Mittel zu erbringen. Demnach ist jeder Träger verpflichtet der zuständigen Behörde (Regierung) alle drei Jahre ab Laufzeitbeginn den Saldo des Sonderkontos mitzuteilen. Der Saldo wird aus den Einnahmen für Instandhaltung lt. Bescheid und den Aufwendungen für Instandhaltung lt. Finanzbuchhaltung ermittelt. Empfehlung Für die Verwendung der überlassenen Mittel gem. 76 Abs. 2 AVSG (Sonderkonto) kann eine EXCEL Datei verwendet werden: Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich, den Nachweis über die Verwendung der Instandsetzungspauschale kontinuierlich zu führen und nicht erst mit Ablauf der Fristen bzw. Bescheid Ende zu rekonstruieren. Für die Führung dieses Sonderkontos wurde von der Arbeitsgruppe Teilbereich Finanzierung (Unterarbeitsgruppe der LPSK) eine Excel Datei entwickelt, die bereits an die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege verschickt wurde. 1
2 I. Ermittlung des Anteils der Erlöse für Instandhaltung/Instandsetzung Positionen lt. Bescheid Betrag pro Tag Prozentualer Anteil Abschreibungen 11,76 49,74% Fremdkapitalzinsen 2,59 10,97% Eigenkapitalzinsen 5,30 22,40% Instandhaltung/Instandsetzung Gebäude und sonstige Anlagegüter 3,85 16,28% Miete / Pacht / Erbbauzins 0,14 0,61% Summe 23,64 100,00% Beispiel: Investitionskostensatz lt. Bescheid der Regierung von 23,64 EUR, Instandhaltungsanteil 3,85 EUR (= 16,28 %) Eine Einrichtung mit 100 Plätzen hat Erlöse in einen Geschäftsjahr aus der Berechnung von Investitionskosten in Höhe von ,00 EUR (100 x 355 Tage x 23,64 EUR). Die Summe von ,02 EUR ( EUR x 16,28 %) ist in diesem Geschäftsjahr als Erlös für Instandhaltung/Instandsetzung zu Grunde zu legen. II. Ermittlung der tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen Die tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen lassen sich z.b. aus folgenden Fibu Konten ermitteln: Instandhaltung BGA, Fuhrpark Gartenarbeiten Bautechnische Beratungskosten Instandhaltung Gebäude Instandhaltung Außenanlagen Instandhaltung technische Anlagen Instandhaltung EDV Renovierung Appartements Schönheitsreparaturen Weiterhin ist ein Ansatz von nicht über den Pflegesatz refinanzierten Personalkosten für die Bauabteilung oder zusätzlichen Hausmeister möglich. Auch Wartungsverträge, die Instandhaltungsarbeiten beinhalten, können mit den entsprechenden Kosten für Instandhaltung angesetzt werden. 2
3 III. Abgleich der Erlöse und Aufwendungen nach drei Jahren Nach drei Jahren ab Laufzeitbeginn des Bescheides der Regierung muss ein Abgleich der Erlöse und Aufwendungen stattfinden. Der daraus resultierende Saldo ist der Behörde entsprechend mitzuteilen. Hieraus kann sich eine Neufestsetzung (Reduzierung) von Amts wegen ergeben (vgl. 76 Abs. 3 Satz 2), falls die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung niedriger sind als die Erlöse. Eine konkrete Vorgabe, wie der inhaltliche Abgleich durch die Regierungen stattfindet, steht noch nicht fest. Es empfiehlt sich ein transparenter Nachweis auf Kontenbasis aus der Finanzbuchhaltung. Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Frau Maria Lehr per E Mail unter: Maria.Lehr(at)schwan partner.de oder rufen Sie an unter:
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