IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
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- Claus Baumgartner
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1 B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID BVerwG 9 A In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2003 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t, V a l l e n d a r, Prof. Dr. R u b e l und Dr. E i c h b e r g e r entschieden:
2 - 2 - Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. G r ü n d e : I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. August 2002 für den Ausbau der Bahnstrecke Karlsruhe - Stuttgart - Nürnberg - Leipzig/Dresden, Bauabschnitt Freital-Ost (a) - Tharandt (a), soweit er den Rückbau des Verbindungsgleises Potschappel - Hainsberg (PHV) anordnet. Der planfestgestellte Bauabschnitt liegt auf der Bahnstrecke Dresden - Werdau, die Teil der genannten Ausbautrasse und mit dieser ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bundesverkehrswegeplan 1992 und Bestandteil des Bedarfsplanes gemäß Anlage zu 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (BSchwAG) vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1874) ist. Der Planfeststellungsbeschluss sieht ohne eine wesentliche Änderung der Linienführung umfangreiche Ausbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen an der Trasse vor, womit für konventionelle Züge Geschwindigkeiten von 100 bis 120 km/h und für Neigetechnik-Züge von 120 bis 160 km/h ermöglicht werden sollen. Das Stadtgebiet der Klägerin wird von der in Streit stehenden dreigleisigen Ausbaustrecke in den Bahnhöfen bzw. Haltepunkten Freital-Potschappel, Freital-Deuben, Freital-Hainsberg und Freital-Hainsberg-West berührt. Zwischen Freital-Hainsberg und Freital-Potschappel verläuft parallel zur Haupttrasse auf einer Länge von ca. 700 m eine mit Normalspur- wie auch mit Schmalspurbahnen befahrbare Dreigleisanlage (Potschappel-Hainsberger-Verbindungsgleis - PHV-Gleis). Dieses Gleis dient als Rangiergleis für Fahrten mit Schmalspurwagen von Freital-Hainsberg zu einer in Potschappel gelegenen Werkstatt. Diese Schmalspurbahnen werden auf der so genannten Weißeritztalbahn zwischen Freital-Hainsberg und dem Kurort Kipsdorf betrieben. Das PHV-Gleis kreuzt im Bereich des Bahnhofs Freital-Hainsberg ein Gleis der Hauptstrecke Dresden - Werdau in Form einer Unterführung. Der Planfeststellungsbeschluss sieht den Rückbau des abgängigen Überführungsbauwerks und von etwa 120 m des PHV-Gleises vor. Das Eisenbahn-Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 5. März 2001 beim Regierungspräsidium Dresden die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Nach Auslegung der Planunterlagen vom 2. April 2001 bis 2. Mai 2001 bei der Klägerin gab diese mit Schreiben vom 15. Mai 2001 eine "Gesamtstellungnahme" zu dem Vorhaben ab, in der sie unter der Über-
3 - 3 - schrift "Denkmalschutz" zunächst beanstandete, dass die Weißeritztalbahn und das PHV- Gleis im Erläuterungsbericht nicht als denkmalgeschützte Objekte aufgeführt seien, obwohl sie in der Liste der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen aufgezählt würden. Besonders wichtig sei im Übrigen der Erhalt des Verbindungsgleises der Schmalspurbahn von Potschappel nach Hainsberg als letzte noch in Betrieb befindliche gemischtspurige Gleisanlage in Sachsen. Diese Verbindung solle in Zukunft verstärkt zur Durchführung von Sonderfahrten genutzt werden, um das technische Denkmal erlebbar zu machen. In einem die landschaftspflegerische Begleitplanung betreffenden Änderungsverfahren regte die Klägerin nochmals den Erhalt des PHV-Gleises an, weil sie darauf Sonderfahrten der Schmalspurbahn zu touristischen Zwecken plane. Mit Beschluss vom 28. August 2002 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den beantragten Plan für den Bauabschnitt Freital-Ost (a) - Tharandt (a) fest und wies dabei die Einwendungen der Klägerin zurück, da sie im Hinblick auf den Denkmalschutz und das PHV-Gleis nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das PHV-Gleis sei Teil der Schmalspurbahn Weißeritztalbahn von Freital nach Kipsdorf und mit dieser in ihrer Sachgesamtheit ein besonders schutzwürdiges Kulturdenkmal im Freistaat Sachsen. Die Weißeritztalbahn sei mit ihren Dampflokomotiven eines der wichtigsten touristischen Objekte in ihrem Gemeindegebiet. Von der Klägerin werde langfristig geplant, die Sächsische Porzellanmanufaktur Dresden in Freital-Potschappel sowie einen Lebensmittelbetrieb an die Kleinbahn "anzubinden", um die Entwicklung dieser Betriebe zu unterstützen. Außerdem seien Sonderfahrten, Kleinbahntage, Verkaufsfahrten u.ä. hierzu geplant. Schon wiederholt seien Sonderfahrten auf dem PHV-Gleis zur Hebung der städtischen Attraktivität durchgeführt worden. Zudem beabsichtige die Klägerin langfristig die Ausrichtung einer Landesgartenschau in Freital-Hainsberg. Hierfür könne die Schmalspurbahn als Zubringer für das Gartenschaugelände genutzt werden. In der Instandhaltungswerkstatt in Potschappel würden zurzeit die Wagen der Schmalspurbahnen Freital- Kipsdorf und Radebeul-Radeburg gewartet und hergerichtet. Werde das PHV-Gleis unterbrochen, müssten die insgesamt 71 Wagen mit Lastkraftwagen nach Potschappel gebracht werden, was eine Verkehrserhöhung mit entsprechender Mehrbelastung für den Straßenverkehr im Gemeindegebiet der Klägerin zur Folge haben werde. Führe die Unterbindung der Zufahrten zur Schließung der Werkstatt, würden 10 Arbeitsplätze wegfallen. Schließlich habe die Beklagte die Kosten für den Erhalt des PHV-Gleises mit rund 2,3 Mio. viel zu hoch angesetzt. Nach Auffassung der Klägerin dürfte der notwendige Betrag für den Erhalt einer Kreuzungsmöglichkeit mit dem Hauptschienenverkehr bei lediglich liegen.
4 - 4 - Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. August 2002 aufzuheben, soweit darin ein Rückbau des Verbindungsgleises Potschappel-Hainsberg gestattet wird, und die Beklagte zu verpflichten, eine Auflage aufzunehmen, die den Erhalt des PHV-Gleises anordnet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehle. Schützenswerte konkrete Planungen, deren Verwirklichung durch den Rückbau des PHV- Gleises beeinträchtigt würden, trage die Klägerin nicht vor. Entgegen der Behauptung der Klägerin diene das PHV-Gleis nicht der Verbindung zweier Stadtteile der Klägerin, sondern sei lediglich ein betriebsintern genutztes Rangiergleis, vor allem zur Überführung der Schmalspurbahnen zur Werkstatt. Das PHV-Gleis sei auch nicht Teil der Weißeritztalbahn. Diese werde als touristischer Anziehungspunkt nicht vom Rückbau des PHV-Gleises berührt. Auch im Übrigen sei nicht erkennbar, dass konkrete Planungen der Klägerin durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Als Gemeinde könne die Klägerin Belange des Denkmalschutzes nicht im Klagewege durchsetzen. Im Übrigen sei die Klägerin auch mit ihren Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss präkludiert, da sie mit ihrer Stellungnahme im Anhörungsverfahren lediglich Belange des Denkmalschutzes geltend gemacht habe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wie die Beklagte hält sie die Klage für unzulässig, jedenfalls mangels schutzwürdiger Rechte der Klägerin, die durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt sein könnten, für unbegründet.
5 - 5 - II. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln, die von der Klägerin mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde war insbesondere nicht gehalten, in Anwendung von 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG der Beigeladenen zugunsten der Klägerin den Erhalt des PHV-Gleises aufzugeben. Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst darauf, wie sie dies schon im Planfeststellungsverfahren innerhalb der Einwendungsfrist nach 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG getan hat, dass das Dreischienengleis von Potschappel nach Hainsberg PHV-Gleis - zusammen mit der Weißeritztalbahn in seiner Sachgesamtheit in der Liste der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen eingetragen sei und weitestgehend erhalten werden müsse. Die Denkmalschutzwürdigkeit einer baulichen Anlage im Gemeindegebiet stellt indes grundsätzlich keinen Belang dar, der einer Gemeinde eine wehrfähigere Rechtsposition verleiht, die sie gegebenenfalls auch im Klagewege gegen eine Fachplanung durchsetzen kann. Denn der Denkmalschutz wird vom Freistaat Sachsen als staatliche Aufgabe wahrgenommen und kann den Gemeinden allenfalls als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen werden ( 1 Abs. 2, 3 Abs. 4 SächsDSchG). Zu dem eigenen Wirkungskreis der Klägerin zählt der Denkmalschutz danach nicht. Auch aus 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB ergibt sich Gegenteiliges nicht. Diese Vorschrift stellt sicher, dass die Belange des Denkmalschutzes in die Bauleitplanung einbezogen wurden, ohne den Gemeinden eine denkmalschutzrechtliche Regelungskompetenz zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai BVerwG 4 CN BVerwGE 114, 247 <251>). Die Klägerin hat deshalb weder ein subjektives Recht auf Erhalt des PHV-Gleises, weil es unter Denkmalschutz steht, noch kann sie auch nur dessen Denkmalschutzwürdigkeit als eigenen berücksichtigungspflichtigen Belang im Rahmen der fachplanerischen Abwägung geltend machen. Ob ausnahmsweise anderes gilt, wenn ein von einer Fachplanung bedrohtes Baudenkmal das Ortsbild einer Gemeinde wesentlich prägt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. März BVerwG 7 C Buchholz StVO Nr. 1; Beschluss vom 5. Dezember BVerwG 11 VR NVwZ-RR 1997, 339; Beschluss vom 15. April BVerwG 4 VR Buchholz FStrG Nr. 151), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist von der Klägerin nicht substantiiert dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass dies im Hinblick auf das PHV-Gleis der Fall sein könnte.
6 - 6 - Mit allen übrigen Einwendungen, die die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, insbesondere im Hinblick auf von ihr verfolgte touristische Ziele, die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, eine Erhöhung der Verkehrsbelastung im Gemeindegebiet und den Wegfall von Arbeitsplätzen, ist sie gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen; denn diese Einwendungen wurden von ihr im Planfeststellungsverfahren nicht erhoben (zur entsprechenden Einwendungslast einer Gemeinde vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Februar BVerwG 11 A BVerwGE 104, 79; Urteil vom 27. August BVerwG 11 A Buchholz VwVfG Nr. 24 = UPR 1998, 112). Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, die die Klägerin dem Ausschluss ihrer Einwendungen entgegenhalten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2001 auf die Anhörung zu der geänderten Planung ergänzend um eine nochmalige Überprüfung des geplanten Rückbaus des PHV-Gleises gebeten hat, weil "damit eine Nutzung des PHV-Gleises für Sonderfahrten der Schmalspurbahn zu touristischen Zwecken in Zukunft generell ausgeschlossen" werde, kann sie mit diesen zudem nicht ausreichend substantiierten Einwänden im Klageverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil die ergänzende Anhörung lediglich Änderungen der landschaftspflegerischen Begleitplanung zum Gegenstand hatte und deshalb Einwendungen gegen das Vorhaben im Übrigen nicht erneut eröffnen konnte. Unabhängig von dem Einwendungsausschluss spricht auch in der Sache nichts dafür, dass die Beklagte Belange der Klägerin in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in einer Weise zurückgestellt hat, die einen erheblichen Abwägungsmangel ( 20 Abs. 7 Satz 1 AEG) begründen könnten. Hierzu wird auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 13. Februar 2003 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf-
7 - 7 - sichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Hien Dr. Storost Vallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Eichberger B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf festgesetzt (vgl. 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Hien Vallendar Dr. Eichberger
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