1 - Art der baulichen Nutzung - allgemeine Wohngebiete WA 1 und WA 2

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1 5. Textliche Inhalte des Bebauungsplanes Aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 24. Juni 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1124) und Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), und der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58) sowie aufgrund des 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 81 Abs. 1 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2003 (GVBl. Bbg I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. Bbg I S. 74), und der Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Baumschutzsatzung) vom 10. November 2005, zuletzt geändert am 24. April 2006, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf in ihrer Sitzung am 8. März 2007 den Bebauungsplan Lessingstraße/Saalestraße, Ortsteil Petershagen, als Satzung beschlossen. 5.1 Textliche Festsetzungen 1 - Art der baulichen Nutzung - allgemeine Wohngebiete WA 1 und WA 2 Abs. 1: In den allgemeinen Wohngebieten sind allgemein zulässig: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Abs. 2: Ausnahmsweise können in den allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen. Abs. 3: In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht zulässig: Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Begründung sxw 107

2 2 - Art der baulichen Nutzung - reines Wohngebiet WR Abs. 1: In den reinen Wohngebieten sind allgemein zulässig: Wohngebäude. Hierzu gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Abs. 2: Ausnahmsweise können in den reinen Wohngebieten zugelassen werden: Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 3 - Geländeoberfläche und Zulässigkeit baulicher Anlagen und Nutzungen auf der Fläche mit den Eckpunkten ABCDA im allgemeinen Wohngebiet WA 2 Abs. 1: Für die Fläche mit den Eckpunkten ABCDA wird die Geländeoberfläche mit 55,50 m ü.nhn. festgesetzt. Abs. 2: Auf der Fläche mit den Eckpunkten ABCDA sind bauliche und sonstige Nutzungen und Anlagen bis zum Abschluß der Sanierung der Altablagerung unzulässig. 4 - Maß der baulichen Nutzung Abs. 1: Baugrundstücke müssen mindestens 800 m² groß sein. Abs. 2: Die Zahl der Vollgeschosse wird im allgemeinen Wohngebiet WA 1 zwingend mit zwei festgesetzt. Abs. 3: Die Zahl der Vollgeschosse wird im allgemeinen Wohngebiet WA 2 und im reinen Wohngebiet WR mit zwei als Höchstmaß festgesetzt. Abs. 4: Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO werden die Firsthöhe mit 3,50 m und die Oberkante mit 3,00 m als Höchstmaße festgesetzt. Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der festgesetzten Firsthöhe und Oberkante ist 55,50 m ü.nhn. Abs. 5: Auf den Baugrundstücken darf nach 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO und 108 Begründung sxw

3 baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Abs. 6: Auf den Baugrundstücken darf der Bereich von der Grundstücksgrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zur vorderen Gebäudekante der Hauptanlagen nicht mit Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO überbaut werden. Dies gilt nicht für Einfriedungen, Wege und Zufahrten, bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 1,00 m sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Abs. 7: Auf den Baugrundstücken müssen Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO zu einer seitlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; an die andere seitliche Grundstücksgrenze dürfen Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO herangebaut werden. Einfriedungen, Wege und Zufahrten, bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 1,00 m sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen an beide seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden. 5 - Lärmschutz Abs. 1: Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Außenbauteile einschließlich der Fenster der nach Norden, Westen und Süden gelegenen Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien ein ausreichendes resultierendes bewertetes Luftschalldämmmaß (erf. R w nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 35 db und der nach Norden, Westen und Süden gelegenen Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume oder ähnliches und Büroräume oder ähnliches ein ausreichendes resultierendes bewertetes Luftschalldämmmaß (erf. R w nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 30 db aufweisen. Abs. 2: Es können auch andere Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden. 6 - Bauweise In der offenen Bauweise sind nur Einzelhäuser zulässig. Begründung sxw 109

4 7 - Stellplätze und Garagen Abs. 1: Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Abs. 2: In den Baugebieten sind überdachte Stellplätze nur hinter der - von den öffentlichen Verkehrsflächen aus gesehen - vorderen Baugrenze zulässig. 8 - Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze In den Baugebieten ist die Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 9 - Gestaltung der baulichen Anlagen Abs. 1: Für Hauptanlagen sind alle geneigten Dachformen und Flachdächer zulässig. Die Dachneigung geneigter Dachformen darf bei Hauptanlagen bis zu 50 betragen. Flachdächer sind bei Hauptanlagen nur zulässig, wenn zwei Vollgeschosse errichtet werden. Abs. 2: Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO sind geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30 und Flachdächer zulässig. Abs. 3: Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO sind geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 50 zulässig, wenn auf diesen Dächern Anlagen zur Nutzung von Solarenergie errichtet werden oder wenn solche Anlagen als Dacheindeckung verwendet werden. Abs. 4: Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 müssen Hausfronten mit einer Länge von mehr als 20 m mindestens nach jeweils 20 m einen Versprung von mindestens 5 m aufweisen. Abs. 5: Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 und im reinen Wohngebiet WR dürfen die Gebäudekanten zu jeder Grundstücksgrenze hin eine Länge von 20 m nicht überschreiten Einfriedungen Abs. 1: Entlang der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind blickdichte bauliche Einfriedungen unzulässig; ausgenommen sind Sockel bis zu einer Höhe von maximal 0,30 m. Die Höhe der Einfriedungen darf 1,50 m nicht übersteigen. Türen und Tore der Zugänge und Zufahrten müssen eine Bodenfreiheit von mindestens 0,10 m Höhe aufweisen. 110 Begründung sxw

5 Abs. 2: Entlang der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind blickdichte bauliche Einfriedungen und Sockel unzulässig. Die Höhe baulicher Einfriedungen darf 1,50 m, die Höhe von Hecken als Einfriedungen 2,00 m nicht übersteigen. Bauliche Einfriedungen müssen eine Bodenfreiheit von mindestens 0,10 m Höhe aufweisen Öffentliche Verkehrsflächen Abs. 1: Die Fahrbahnen sind ohne Hochborde herzustellen. Für die Fahrbahnentwässerung sind Mulden zu errichten. Abs. 2: Entlang der Fahrbahnen der Saalestraße und der Wilhelm-Busch-Straße sind einseitig mindestens 2,50 m breite nicht befahrbare Vegetationsflächen anzulegen. Dabei ist der Baumbestand an der Saalestraße einzubeziehen. Auf den Vegetationsflächen ist - abgesehen von den Bereichen mit Baumbestand in der Saalestraße - alle 12 bis 18 m ein standortgerechter Baum gemäß der Pflanzlisten I bis IV zu pflanzen. Die Bäume sind mit einer Mindestgröße des Stammumfangs von STU 14-16, dreimal verpflanzt, zu pflanzen. Die Querung der Vegetationsflächen durch eine Zufahrt je Baugrundstück mit einer maximalen Breite von 3 m und einem Zugang je Baugrundstück mit einer maximalen Breite von 1,20 m ist zulässig Anpflanzung von Bäumen auf den Baugrundstücken Auf den Baugrundstücken ist je angefangene 500 m² Baugrundstücksfläche ein Laub- oder Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Es sind Baumarten bzw. -sorten der Pflanzliste V zu verwenden, Obstbäume sind nur als Hochstämme zulässig. Zwischen den Bäumen ist ein Pflanzabstand von mindestens 6 m einzuhalten Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wiese und Gehölzbestände Abs. 1: Innerhalb der Privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wiese und Gehölzbestände sind bauliche Anlagen unzulässig. Abs. 2: Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist zu den Wasserflächen ein Abstand von mindestens 7 m einzuhalten Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Erholungsgärten Innerhalb der Privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Erholungsgärten sind bauliche Anlagen unzulässig. Begründung sxw 111

6 15 - Wegeverbindung in Öffentlicher Grünfläche Innerhalb der Öffentlichen Grünfläche ist zwischen der Ludwigstraße und der Wilhelm-Busch-Straße der Bau eines Weges zulässig. Der Weg ist bis zu einer Breite von 1,50 m, die Befestigung nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig Anpflanzung von Gehölzen auf Grünflächen Innerhalb der Öffentlichen Grünflächen und der Privaten Grünflächen sind bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern nur standortgerechte Arten der Pflanzlisten I bis III zu verwenden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Typ 1 - Feldgehölz Abs. 1: Im Bereich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Typ 1 Feldgehölz ist ein Feldgehölz frischer bis trockener Standorte mit naturnaher Kraut-, Strauch- und Baumschicht zu entwickeln. Bauliche Anlagen und sonstige Versiegelungen sind zu entfernen. Abs. 2: Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist zu den Wasserflächen ein Abstand von mindestens 7 m einzuhalten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Typ 2 - extensive Wiese mit Einzelgehölzen Abs. 1: Im Bereich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Typ 2 extensive Wiese mit Einzelgehölzen sind extensive Wiesen bzw. Krautsäume, die durch Einzelgehölze und Gehölzgruppen gegliedert werden, anzulegen. Diese Maßnahmeflächen sind auf mindestens zwei Dritteln ihrer Fläche zu naturnahen Wiesen oder Krautsäumen zu entwickeln. Die Wiesen und Krautsäume sind durch einzelne standortgerechte Sträucher oder Bäume gemäß der Pflanzlisten I bis III zu gliedern. Abs. 2: Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist zu den Wasserflächen ein Abstand von mindestens 7 m einzuhalten Pflanzlisten Die nachfolgenden Pflanzlisten sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans: 112 Begründung sxw

7 Pflanzliste I: Nasse Standorte Bäume: Schwarz-Erle Moor-Birke Gemeine Esche Gewöhnliche Traubenkirsche Silber-Weide Bruch-Weide Lorbeer-Weide Hohe Weide Flatter-Ulme Sträucher: Faulbaum Schwarze Johannisbeere Brombeere Ohr-Weide Grau-Weide Korb-Weide Gemeiner Schneeball Alnus glutinosa Betula pubescens Fraxinus excelsior Prunus padus Salix alba Salix fragilis Salix pentandra Salix x rubens Ulmus laevis Frangula alnus Ribes nigrum Rubus fruticosus agg. Salix aurita Salix cinerea Salix viminalis Viburnum opulus Pflanzliste II: Feuchte bis frische Standorte Bäume: Sand-Birke Betula pendula Moor-Birke Betula pubescens Hainbuche Carpinus betulus Zweigriffliger Weißdorn Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigata Gemeine Esche Fraxinus excelsior Wild-Apfel Malus sylvestris agg. Gemeine Kiefer Pinus sylvestris Zitter-Pappel Populus tremula Wild-Kirsche Prunus avium Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bruch-Weide Salix fragilis Hohe Weide Salix x rubens Eberesche Sorbus aucuparia Begründung sxw 113

8 Elsbeere Winter-Linde Berg-Ulme Flatter-Ulme Feld-Ulme Bastard-Ulme Sträucher: Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen Faulbaum Schlehe Kreuzdorn Rote Johannisbeere Hunds-Rose Hecken-Rose Filz-Rose Sal-Weide Korb-Weide Schwarzer Holunder Gemeiner Schneeball Pflanzliste III: Trockene Standorte Bäume: Sand-Birke Zweigriffliger Weißdorn Gemeine Kiefer Zitter-Pappel Trauben-Eiche Stiel-Eiche Eberesche Sträucher: Roter Hartriegel Weißdorn Schlehe Kreuzdorn Sorbus torminalis Tilia cordata Ulmus glabra Ulmus laevis Ulmus minor Ulmus x hollanidica Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna und Crataegus-Hybriden Euonymus europaea Frangula alnus Prunus spinosa Rhamnus catharticus Ribes rubrum Rosa canina agg. Rosa corymbifera agg. Rosa tomentosa agg. Salix caprea Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum opulus Betula pendula Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigata Pinus sylvestris Populus tremula Quercus petraea Quercus robur Sorbus aucuparia Cornus sanguinea Crataegus monogyna und Crataegus-Hybriden Prunus spinosa Rhamnus catharticus 114 Begründung sxw

9 Hunds-Rose Hecken-Rose Wein-Rose Filz-Rose Sal-Weide Besenginster Rosa canina agg. Rosa corymbifera agg. Rosa rubiginosa agg. Rosa tomentosa agg. Salix caprea Sarothamnus scoparius Pflanzliste IV: Weitere Arten für Verkehrsflächen Bäume: Feld-Ahorn Acer campestre Spitz-Ahorn Acer platanoides *) Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus *) Rotbuche Fagus sylvatica Sommer-Linde Tilia platyphyllos Pflanzliste V: Baugrundstücke Bäume: Feld-Ahorn Acer campestre Spitz-Ahorn Acer platanoides *) Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus *) Sand-Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Rotbuche Fagus sylvatica Gemeine Esche Fraxinus excelsior Wild-Kirsche Prunus avium Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus Wild-Birne Pyrus pyraster Trauben-Eiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Eberesche Sorbus aucuparia Elsbeere Sorbus torminalis Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Flatter-Ulme Ulmus laevis Feld-Ulme Ulmus minor Bastard-Ulme Ulmus x hollandica Begründung sxw 115

10 Obstgehölze: Echte Walnuss Kultur-Apfel-Sorten Süßkirsche-Sorten Sauerkirsche-Sorten Kulturpflaume-Sorten Kultur-Birne Juglans regia Malus domestica-kultivare Prunus avium-kultivare Prunus cerasus-kultivare Prunus domestica-kultivare Pyrus communis-kultivare *) Anmerkung: Die Art ist nicht in der Nähe von naturnahen Standorten anzupflanzen 5.2 Hinweise 1. Altlasten Der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes Märkisch-Oderland sind für das Plangebiet - neben der gekennzeichneten - keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten dennoch im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen und/oder organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form, Konsistenz) des Bodens sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise umgehend in Kenntnis zu setzen ( 31 und 37 BbgAbfG vom 6. Juni 1997). 2. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind Die Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Sie befinden sich im Bereich einer ehemaligen Senke, deren Auffüllung inhomogen sowohl hinsichtlich der Lagerungsdichte als auch bezüglich der Zusammensetzung ist. Die Auffüllung wird als nicht tragfähig eingeschätzt, d.h. sie ist zur Aufnahme von Bauwerkslasten nicht geeignet. Im Falle der Entsorgung wird eine Untersuchung entsprechend der LAGA-Verordnung (Bauschutt) empfohlen. 3. Anzeige-, Erlaubnis- und Dokumentationspflichten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen Erdarbeiten sind gemäß 2, 9 und 19 des Brandenburgisches Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG vom 24. Mai 2004, GVBl. I S. 215) zwei Wochen vorher der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist nach 11 BbgDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen ein Bodendenkmal entdeckt worden ist. Alle Veränderungen, Maßnahmen und Teilzerstörungen an Bodendenkmalen sind ge- 116 Begründung sxw

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