stefan kühteubl, teresa waidmann

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2 stefan kühteubl, teresa waidmann stefan kühteubl T: E: s.kuehteubl@schoenherr.eu Position Partner, Schoenherr Practice Areas Education labour & employment University of Vienna, Vienna/Austria (Mag. iur. 1997, Dr. iur. 2004) teresa waidmann T: E: t.waidmann@schoenherr.eu Position Associate, Schoenherr Practice Areas Education labour & employment University of Vienna, Vienna/Austria (Mag. iur. 2013) 2

3 Damoklesschwert Lohn- und Sozialdumping HR Inside Summit RA Dr Stefan Kühteubl Mag Teresa Waidmann

4 Lohn- und Sozialdumping Allgemeines Seit 2011 gilt in Österreich eines der europaweit schärfsten Lohn- und Sozialdumpinggesetze Ab dem werden mit dem neuen Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSDB-G) wesentliche Änderungen in Kraft treten. Das neue Gesetz gilt für Sachverhalte ab dem Schoenherr 4

5 Geltungsbereich Persönlicher Geltungsbereich Das LSD-BG ist von in- und ausländische Arbeitgebern zu beachten Es gilt vor allem für folgende Sachverhalte: - Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen - Überlassene AN und überlassene arbeitnehmerähnliche Personen - vom Ausland nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitskräfte Entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Beschäftigung und nicht die vertragliche Gestaltung 2016 Schoenherr 5

6 Praxistipp Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt Keine Scheinverträge! Was im Vertrag vereinbart ist, muss auch tatsächlich so gelebt werden. Risk awarness bei ausländischen Arbeitgebern schärfen! 2016 Schoenherr 6

7 Geltungsbereich des LSDB-G Sachlicher Geltungsbereich Das LSDB-G gilt nicht für: - Teilnahme an Besprechungen, Seminaren oder Vorträgen ohne weitere Dienstleistung - Teilnahme an Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Kongressen und Tagungen - Teilnahme und Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen oder internationalen Wettkampfveranstaltungen - Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transitverkehr) - die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungsoder Forschungsprogrammen an Universitäten/Hochschulen/FH à Voraussetzung: Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer 2016 Schoenherr 7

8 Geltungsbereich Ausnahmen im Konzernbereich Hochentgelt-Ausnahme - Erfasst Arbeitnehmer in international tätigen Konzernen oder Unternehmen, - Die eine monatliche Bruttoentlohnung von min 125% der 30- fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage(derzeit EUR 6.075) beziehen - Wenn sie Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer ausführen Konzernprivileg - Erfasst die vorübergehende Konzernentsendungen einer besonderen Fachkraft nach Österreich 2016 Schoenherr 8

9 Geltungsbereich Wann greift das Konzernprivileg? Erfasst nur besondere Fachkräfte : - AN muss über unerlässliche Spezialkenntnisse verfügen Nur bei bestimmten konzerninternen Einsätzen anwendbar: - Forschung und Entwicklung - Abhaltung von Ausbildungen - Planung der Projektarbeit - Erfahrungsaustausch, Betriebsberatung, Controlling oder Mitarbeit in für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion Maximale Dauer: zwei Monate pro Fachkraft und pro Kalenderjahr 2016 Schoenherr 9

10 Praxistipp Überlassung und Entsendung im Konzern Konzernprivileg 1. Handelt es sich um eine der Ausnahmetätigkeiten? 2. Erfüllt der betroffene AN die Anforderungen an eine besondere Fachkraft? 3. Für normale Arbeitnehmer gilt das Konzernprivileg nicht! 4. Wird die zweimonatige Höchstdauer pro Jahr eingehalten? Hochentgeltausnahme 1. Welche Entgeltteile können berücksichtigt werden? 2. Handelt es sich um Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer? 2016 Schoenherr 10

11 Arbeitsrechtliche Ansprüche Leistung des Mindestentgelts - gesetzlicher, mittels Verordnung festgelegter oder kollektivvertraglicher Mindestlohn - Sonderzahlungen - Überstundenzuschläge - Nichtleistungslöhne (Entgeltfortzahlung) - Nicht: Tages- und Nächtigungsgelder, Schmutzzulagen, Beiträge nach dem BMSVG oder BPG Bezahlter Urlaub Einhaltung der Arbeitszeit und Arbeitsruhe - Gesetzliche Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten - kollektivvertraglich festgelegte Arbeitszeit- und Arbeitsruheregelungen, die am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gelten 2016 Schoenherr 11

12 Arbeitgeberpflichten 1. Leistung des Mindestentgelts Bei Verstoß können Geldstrafen pro Arbeitnehmer verhängt werden: - 1. Verstoß EUR bis EUR bei Wiederholung EUR bis EUR Entfall der Strafbarkeit bei - nachweislicher Leistung des Entgelts (ggf binnen vorgegebener Frist) - geringer Unterschreitung des zu leistenden Entgelts - leichter Fahrlässigkeit Was ist eine geringe Unterschreitung? 2016 Schoenherr 12

13 Praxistipp Anrechnung auf Unterentlohnungen Anrechnung von auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen, Prämien, Provisionen und ähnlichen Leistungen auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum Gilt nur für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum! eine später erfolgte Überzahlung kann eine Unterzahlung aus einem vorhergehenden Lohnzahlungszeitraum nicht rückwirkend sanieren 2016 Schoenherr 13

14 Praxistipp Entfall der Strafbarkeit bei Unterentlohnung BMASK sieht eine Unterentlohnung von 10% als noch gering an.. Aber: VwGH verneint geringe Unterentlohnung bereits bei Unterentlohnung im Ausmaß von 1%, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgt. Fazit: Bereits geringste Unterschreitungen des Mindestentgelts können eine Strafbarkeit nach sich ziehen! Es empfehlen sich daher regelmäßige Audits des unternehmensinternen Entgeltsystems, insbesondere nach Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter. Regelmäßige Deckungsprüfung bei All-In ist unerlässlich! 2016 Schoenherr 14

15 Arbeitgeberpflichten 2. Meldung der Entsendung / Überlassung Grundsätzlich muss für jede einzelne Entsendung oder Überlassung eine Meldung vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme erfolgen Gemeldet wird ausschließlich online auf HP des BMF (elektronisches Formular) bei der zentralen Koordinationsstelle Bei Verstoß gegen die Meldepflicht kann eine Geldstrafen pro Arbeitnehmer verhängt werden: - 1. Verstoß EUR 500 bis EUR bei Wiederholung EUR bis EUR Schoenherr 15

16 Arbeitgeberpflichten 2. Meldung der Entsendung / Überlassung Rahmenmeldung - Wenn ein regelmäßiger grenzüberschreitender Einsatzes von AN vereinbart ist - Die Meldung kann dann jeweils für bis zu 3 Monate erfolgen - Sie ist nach Ablauf jederzeit erneuerbar Sammelmeldung - Wenn gleichartige Dienstleistungsverträge mit mehreren Auftraggebern erfüllt werden sollen - Die Nennung aller Auftraggeber ist dann in einer Meldung möglich - Voraussetzung: enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang der Leistungen 2016 Schoenherr 16

17 Praxistipp Rahmenmeldung Ein ausländischer AG kann jeweils für einen in Ö ansässigen Kunden eine Entsendemeldung für den Zeitraum von drei Monaten erstatten In der Meldung sind die zur Erfüllung des Kundenauftrags (zb Servicearbeiten) eingesetzten AN und alle denkbaren Einsatzorte bekannt zu geben. Die in einer solchen Rahmenmeldung genannten AN (zb gemeldete Servicetechniker) müssen dann innerhalb dieser drei Monate nicht gesondert gemeldet werden, wenn sie Ö verlassen und anschließend wieder entsendet werden Schoenherr 17

18 Arbeitgeberpflichten 3. Bereithaltung von SV-Unterlagen und Lohnunterlagen Alle Unterlagen sind grundsätzlich am Arbeitsort bereitzuhalten Die Bereithaltung ist auch in elektronischer Form möglich In der ZKO Meldung kann eine Aufbewahrung an anderen Orten vorgesehen werden: - Bei der in der Entsendemeldung genannten Ansprechperson - Bei einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, - Bei einer inländischen Konzerngesellschaft, oder - Bei einem inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter Bei einer Entsendung ist der inländischer Beschäftiger zur Bereithaltung der Unterlagen verpflichtet 2016 Schoenherr 18

19 Arbeitgeberpflichten 3. Bereithaltung von SV-Unterlagen und Lohnunterlagen Folgende SV Unterlagen sind bereitzuhalten: - Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung - Entsendemeldung - Behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers Folgende Lohnunterlagen sind (in deutscher Sprache!) bereitzuhalten: - Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (dieser auch in englischer Sprache) - Lohnzettel - Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege - Lohnaufzeichnungen - Arbeitsaufzeichnungen - Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts - Bei Entsendung ist inländischer Beschäftiger zur Bereithaltung der Unterlagen verpflichtet 2016 Schoenherr 19

20 Arbeitgeberpflichten 4. Bereithalten von Lohnunterlagen Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bereithaltung von SV- Unterlagen können Geldstrafen pro AN verhängt werden: - 1. Verstoß EUR bis EUR bei Wiederholung EUR bis EUR Bei Arbeitskräfteüberlassung EUR 500 bis bzw. EUR bis im Wiederholungsfall Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen können Geldstrafen pro AN verhängt werden: - 1. Verstoß EUR bis EUR bzw. EUR bis bei mehr als 3 AN - bei Wiederholung EUR bis EUR bzw. EUR bis bei mehr als 3 AN 2016 Schoenherr 20

21 Arbeitgeberpflichten 5. Kooperationspflicht Den Arbeitgeber bzw. Beschäftiger trifft eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Behörden bei Kontrollen: - Zutritt zu Räumlichkeiten - Erteilung von Auskünften - Kein Erschweren oder Behinderung der Kontrollen - Einsicht in Unterlagen - Übermittlung von Unterlagen binnen 2 Werktagen Bei Verstoß können abhängig von Vergehen folgende Geldstrafen verhängt werden: - 1. Verstoß je nach Vergehen EUR bis EUR bei Wiederholung je nach Vergehen EUR bis EUR Schoenherr 21

22 Praxistipps Behördenkontrollen Liegen Sozialversicherungsdokumente und Lohnunterlagen lediglich in elektronischer Form vor, so müssen diese den Organen der Abgabenbehörden im Zuge einer Kontrolle unmittelbar zugänglich gemacht werden. Geschieht dies nicht, liegt selbst dann eine strafbare Verletzung der Bereithaltungspflicht vor, wenn die Unterlagen kurze Zeit nach der Kontrolle an die Abgabenbehörde weitergeleitet werden Schoenherr 22

23 Fazit Komplexes Gesetz mit unzähligen Hacken und Ösen, es lauern zahlreiche Fallen Personaladministration muss das Entlohnungssystem im Griff haben und die Einstufungen kennen All-In-Klauseln dürfen nicht mehr nachlässig verwaltet werden Risk-Awarness bei Geschäftsführern schaffen: Nicht die Gesellschaft, sondern die Geschäftsführer oder die verantwortlichen Beauftragten haften persönlich! Vorsicht bei Inbound Entsendungen innerhalb des Konzerns, es gibt nahezu keine Ausnahmen vom LSDBG 2016 Schoenherr 23

24 schoenherr offices 2016 Schoenherr 24

25 schoenherr facts & figures Practice Areas Banking, Finance & Capital Markets Compliance & White Collar Crime Corporate/Mergers & Acquisitions Dispute Resolution EU & Competition Insolvency & Restructuring Insurance IP, IT & Life Sciences Labour & Employment New Technologies Real Estate Regulatory Tax 2016 Schoenherr 25

26 schoenherr quotes Sources say: The [Schoenherr] lawyers bring total dedication to matters and are absolute experts in their respective fields. Chambers Europe Schoenherr s clients are in good hands when seeking advice on financial restructuring, acquisition and project finance or regulatory matters. Legal 500 Market-leading Austrian firm with superb expertise in public takeovers and corporate reorganisations, and a strong track record in the energy, banking and insurance sectors. Clients benefit from its specific industry expertise and strong capabilities throughout the CEE and SEE region. Chambers Europe 2016 Schoenherr 26

27 Thank you!

28 Schoenherr is one of the top corporate law firms in central and eastern europe. With our wide-ranging network of offices throughout CEE/SEE, we offer our clients unique coverage in the region. The firm has a long tradition of advising clients in all fields of commercial law, providing seamless service that transcends national and company borders. Our teams are tailor-made, assembled from our various practice groups and across our network of offices. Such sharing of resources, local knowledge and international expertise allows us to offer the client the best possible service.

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