Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping und seine Auswirkungen auf die betriebliche Praxis Fachgruppentagung Bus-Luft-Schiff

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1 Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping und seine Auswirkungen auf die betriebliche Praxis Fachgruppentagung Bus-Luft-Schiff Gmunden, 14.Juli 2015 Dir.Stv. Dr. Gerhard Mayr 1

2 Agenda 1. Geschichte 2. Ziele des Gesetzes 3. Zuständigkeiten 4. Inhalte im Detail 5. Handlungsoptionen 2

3 1. Geschichte Ost-Öffnung des Arbeitsmarktes Seit ist der Arbeitsmarkt auch für EU-Bürger aus Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Polen, Estland, Litauen und Lettland geöffnet. 3

4 2. Ziele Sicherung von gleichen Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für in- und ausländische Arbeitnehmer der kollektivvertraglich festgesetzten Mindestentgelte für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen und Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen der EU-Konformität 4

5 3. Prüfzuständigkeit zur Lohnkontrolle Inländische Arbeitgeber: Sachverhaltsermittlungen durch GKK Feststellung der Unterentlohnung und Anzeige durch GKK. Ausländische Arbeitgeber: Sachverhaltsermittlungen durch Finanzpolizei Feststellung der Unterentlohnung und Anzeige durch Competence Center LSDB bei WGKK. 5

6 4. Inhalte alt: Garantie des kollektivvertraglichen Lohns Ausweitung der Lohnkontrolle ab neu: Garantie des Entgeltes Sonderzahlungen alle entgelthaften Zulagen und Zuschläge (ausgenommen sozialversicherungsfreie Entgeltteile) Nichtleistungslöhne (Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt) 6

7 Ausweitung der Lohnkontrolle Damit ist jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts verwaltungsrechtlich strafbar. Die Entgeltkontrolle hat allerdings unter Beachtung des Ausnahmekatalogs des 49 Abs. 3 ASVG (sv-freie Bezüge) zu erfolgen. Entgeltbestandteile, die in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, fallen nicht unter die Lohnkontrolle. 7

8 Verständigung an Arbeitnehmer Stellt die GKK fest, dass eine Unterentlohnung vorliegt, erfolgt eine Information über den Strafbescheid (vorgesehene Änderung: über die Anzeige) wegen Lohndumping an den Arbeitnehmer. 8

9 Strafbestimmungen Unterentlohnung Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Ausgenommen sind die in 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile sv-freie Bezüge. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. 9

10 Strafbestimmungen Unterentlohnung Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich Sonderzahlungen liegt eine Verwaltungsübertretung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. 10

11 Strafbestimmungen Unterentlohnung Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer Euro bis Euro, im Wiederholungsfall Euro bis Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer Euro bis Euro, im Wiederholungsfall Euro bis Euro. 11

12 Strafbestimmungen Nichtübermittlung Wer die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis Euro, im Wiederholungsfall von Euro bis Euro zu bestrafen. 12

13 Strafbestimmungen Zutrittsverweigerung Wer den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro bis Euro, im Wiederholungsfall von Euro bis Euro zu bestrafen. 13

14 Strafbestimmungen Verweigerung der Einsichtnahme Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jeden Arbeitnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro bis Euro, im Wiederholungsfall von Euro bis Euro zu bestrafen. 14

15 Strafbestimmungen ausländische Arbeitgeber Für ausländische Arbeitgeber gilt der selbe Strafenkatalog wie für inländische. Zusätzlich wird das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen wie die Unterentlohnung sanktioniert. 15

16 Wer ist strafbar? Der Arbeitgeber Einzelunternehmer Vertretungsorgan (Geschäftsführer, Vorstand) Verantwortlicher Beauftragter Voraussetzungen für verantwortlichen Beauftragten Anordnungsbefugnis schriftliche Mitteilung an GKK denkbar z.b. Personalchef, Leiter Lohnverrechnung, Steuerberater (??) 16

17 Strafbefreiungsgründe (vor Prüfung) Die Strafbarkeit ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber VOR einer Erhebung durch Abgabenbehörde, KV-Träger oder BUAK die Entgeltdifferenz nachweislich leistet. Vollständige Nachzahlung vor Erhebung Ausmaß des Verschuldens ist irrelevant Strafbefreiung auch im Wiederholungsfall 17

18 Strafbefreiungsgründe (während Prüfung) Wenn der Arbeitgeber die Entgeltdifferenz vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und 1. die Unterschreitung gering ist Anhebung der Grenze von 3% auf 10% oder 2. das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, sieht die GKK von einer Anzeige ab. 18

19 Strafbefreiungsgründe (nach Prüfung) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass 1. der Arbeitgeber die Entgeltdifferenz binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und 2. die Unterschreitung gering ist Anhebung der Grenze von 3% auf 10% oder 3. das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. 19

20 Strafmilderungsgründe Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Entgeltdifferenz geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen. 20

21 5. Handlungsoptionen (1) Wer schreibt der bleibt! Kontrollsystem Aktives Personalmanagement Personalwesen, Lohnverrechnung, Steuerberatung gut besetzen; auf Weiterbildung achten Arbeitgeber-Anweisungen schriftlich dokumentieren Arbeitszeit: Klärung der Modelle, korrekte Aufzeichnung auch von Zeitausgleich, Überprüfung von Überstunden Achtung auf Nichtleistungslöhne (Urlaubsgeld, Krankenstand ) Dokumentation z.b. Einstufungen inkl. Vorzeiten, tatsächliche Auszahlung 21

22 Handlungsoptionen (2) verantwortlicher Beauftragter mit Anordnungsbefugnis präzise Abstimmung zwischen Beschäftiger und Überlasser, evtl. Berücksichtigung in Verträgen schriftliche Pauschalvereinbarungen, Deckungsprüfung zum Jahresende Korrekte Abrechnung von Beendigungsbezügen bei strittigen Rechtsfragen Stellungnahme der Kollektivvertrags- Parteien einholen Know-how der WKOÖ und OÖGKK nützen 22

23 Praxis der OÖGKK Es handelt sich bei den Bestimmungen um einen gesetzlichen Auftrag mit Pflicht zur Anzeige Vorgaben werden mit Augenmaß umgesetzt Primäres Ziel ist nicht die Bestrafung sondern die Sicherung des zustehenden Entgeltes 23

24 Zahlen und Fakten Anzeigen OÖGKK Ö Anzahl Rechtskräftige Bescheide OÖGKK Ö Anzahl Zeitraum:

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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