4/2019. Wir sorgen für Chancengerechtigkeit. Campus International: Legal Tech-Konferenz. Grundlagen zur anwaltlichen Verschwiegenheit

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1 4/2019 Die Fachzeitschrift für Anwältinnen und Anwälte 4/2019 AnwaltsPraxis StPO-Reform AnwaltsWissen Anwaltliche Verschwiegenheit AnwaltVerein Legel Tech-Konferenz AnwaltsPraxis Wir sorgen für Chancengerechtigkeit Simone Rapp und Julia Kraft AnwaltsWissen Grundlagen zur anwaltlichen Verschwiegenheit AnwaltVerein Campus International: Legal Tech-Konferenz Anzeige RA-MICRO Veranstaltungsreihe 2019 Aktuelleszur elektronischen Kanzleiorganisation Bundesweite Termine auch in Ihrer Nähe! Jetzt anmelden!

2 >Firmen und Freie Berufe >Cyberversicherung DieAnzahl derangriffe aufit-systeme nimmt kontinuierlich zu.aus der Nutzung des Internetsund vernetzter Kommunikationsgeräte resultiertfür Sie eine Vielzahl von Risiken.Aus diesen Gründen istesnotwendig,sich fürden Fall der Fälleabzusichern. Die HDI Cyberversicherung bietet Ihnen einenumfangreichenschutzund professionelle Soforthilfe rund um die Uhr,365 Tage im Jahr.IT-Sicherheitstrainings fürihremitarbeiter runden dassicherheitspaket zusätzlichab. Reale Sicherheit in derdigitalen Welt. Unser Service: CyberSicherheitstrainingund Schaden-Hotline mit Unterstützung durch IT-Sicherheitsdienstleister

3 Editorial Jahrestagung des Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Prof. Dr. Martin Henssler Prof. Dr. Hanns Prütting Reden ist Silber, Schweigen ist Gold Herbert P. Schons, Duisburg Rechtsanwalt und Notar, Herausgeber des Anwaltsblatts Kürzlich lief im Fernsehen eine Komödie über einen Scheidungskrieg, bei dem selbstverständlich Anwälte eine maßgebliche Rolle spielten. Dem Rat von wohlmeinenden Mitbetroffenen folgend suchte die gekränkte Ehefrau tagelang praktisch alle namhaften Familienanwälte der Stadt auf, umsich dort erstberaten zulassen. Wie beabsichtigt, waren die aufgesuchten Kanzleien nunmehr für den buchstäblich einige Tage zu spät gekommenen Ehemann verbrannt. Wo immer er auch anklopfte, wurde eröffnet, dass man ihn nicht vertreten könne, da seine Ehefrau bereits eine Beratung in Anspruch genommen habe. So berufsrechtlich zutreffend diese Haltung an sich war, sobedenklich war die Offenbarung des wenn auch abgeschlossenen Mandatsverhältnisses. Die anwaltliche Verschwiegenheit gehört zu den tragenden Säulen unseres Berufes und dieser Verschwiegenheit unterliegt auch, ob und von wem man mandatiert wurde oder mandatiert ist. Wirklich bedenklich und berufs- sowie strafrechtlich relevant wird es allerdings, wenn ohne Einwilligung des Mandanten Mandatsinterna offenbart werden. Hier ist die Rechtslage eindeutig: Das Mandatsgeheimnis ist heilig und wirkt über die Mandatsbeendigung hinaus. Ausnahmen werden nur dort gewährt,wo der Rechtsanwalt aufgrund der Einlassung seines Mandanten im Honorarprozess für die Schlüssigkeit des Anspruches den Mandatsverlauf schildern muss oder dort,woersich gegen einen unberechtigten Regressanspruch zur Wehr zu setzen hat. Auch in solchen Situationen ist allerdings zu beachten, dass eine Offenbarung von Interna nur insoweit gestattet ist, als dies zur Abwehr unberechtigter Ansprüche oder zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche unbedingt erforderlich ist. Wir Anwältinnen und Anwälte tun gut daran, diese Regeln peinlichst einzuhalten. Denn nur eine Anwaltschaft, die sich uneingeschränkt der Verpflichtung zur Verschwiegenheit verbunden fühlt, kann glaubhaft die in jüngster Zeit durchaus erkennbaren Angriffe auf das Recht zur anwaltlichen Verschwiegenheit glaubhaft und dann hoffentlich auch erfolgreich abwehren. Und so war es gut, dass das Symposium aus Anlass des 30-jährigen Bestehens des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln sich Angriffe auf die anwaltliche Verschwiegenheit? zum Thema gemacht hatte. Die Zuhörer wurden insbesondere durch nicht alltägliche Fallgestaltungen aus dem Strafrecht und dem Steuerrecht für eine Berufspflicht sensibilisiert, die im Zeichen der Digitalisierung eine noch höhere Bedeutung erfährt. Das Thema in Köln war also hochaktuell und wenn es bei Churchill heißt, eine gute Rede sei eine Ansprache, die das Thema erschöpfe, aber nicht den Zuhörer, so lässt sich hier sagen: Auch in diesem Sinne war die Veranstaltung ein voller Erfolg Freitag, 22. November 2019 Legal-Tech-Dienstleistungen Chancen und Risiken für den Anwaltsberuf Die Tagung wird vom Anwaltsblatt unterstützt. Anmeldung: anwaltsrecht.uni-koeln.de

4 Anwaltsblatt Jahrgang 69, 4/2019 Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins herausgegeben von der Rechtsanwältin und den Rechtsanwälten: Edith Kindermann Herbert P. Schons Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen Redaktion: Dr. Nicolas Lührig (Leitung) Udo Henke Manfred Aranowski Jessika Kallenbach Lisa Tramm AnwaltsPraxis Porträt Simone Rapp und Julia Kraft: Wir sorgen für Chancengerechtigkeit Jochen Brenner, Hamburg Report Reformen im Strafprozess: Kein Mut? Carla Dietmair, Berlin Anwälte fragen nach Ethik Veröffentlichung von Betriebsinterna? Rechtsanwalt Dr. Jörg Meister, Mannheim AnwaltsWissen Anwaltsrecht Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit Prof. Dr. Martin Henssler, Köln Anwaltliche Verschwiegenheit und berufliche Zusammenarbeit Dr. Christian Deckenbrock, Köln Das Anwaltsgeheimnis im außer-berufsrechtlichen Regulierungszugriff Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer, Düsseldorf Angriffe auf die anwaltliche Verschwiegenheit? Gefahren aus dem Steuerrecht Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, München Syndikusanwälte und Verschwiegenheit Rechtsanwältin Dr. Clarissa Freundorfer, Berlin Anwaltliche Verschwiegenheit: Ein rechtsvergleichender Blick Rechtsanwalt Markus Hauptmann, Frankfurt Anwaltschaft und Wissenschaft vereint Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hanns Prütting, Köln Das Kölner Institut wird 30 Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, Berlin Gastkommentar Sichere Herkunftsländer: Mit etwas gutem Willen Dr. Helene Bubrowski, Berlin Soldan Institut Die Pflicht zum Tragen der Robe vor Gericht Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Kommentar Die Anwaltschaft als Büttel der Behörden? Rechtsanwältin Ulrike Paul, Sindelfingen Bücherschau Sozietätsrecht Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Kommentar Das Anwaltsgeheimnis im Sicherheitsrecht schützen Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam Editorial Bericht aus Berlin Haftpflichtfragen Erbrechtliche Gestaltungsberatung Sabrina Flemmig, Allianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung Anwaltsrecht BGH: Interessenkollision bei Gesamtschuldnern, BGH: Inkassotätigkeit kein Fall für Fachanwalt für Medizinrecht, BGH: Fälle für Fachanwalt für Insolvenzrecht, BGH: Keine Alleinvertretungsbefugnis bei Syndikusrechtsanwalt, BGH: Wählbarkeit für Kammervorstand Anwaltshaftung BGH: Wissenszurechnung bei Regressansprüchen, BGH: Hinweispflichten. 239 Anwaltsvergütung BGH: Kosten im freiwilligen Güteverfahren Prozessrecht BGH: Ablehnung Zeugenvernehmung nur im Ausnahmefall AnwBl 4/2019

5 Anwaltsblatt-Online-Fundstellen sind in der Anwaltsblatt-Datenbank auf abrufbar unter AnwBl Online [Jahrgang], [Seite] oder als Direktlink als PDF unter AnwBl Online [Jahrgang], [Seite] Das Heft mit allen Online-Aufsätzen gibt es in der Anwaltsblatt-App (im AppStore, bei Google Play und unter blatt.de/de/apps) Sprachtechnologie AnwaltVerein Deutscher Anwaltverein und Pariser Anwaltskammer Campus International: Legal Tech-Konferenz Rechtsassessor Niklas Malte Müller und Rechtsassessorin Sepide Freitag, DAV, Berlin DAV-Stellungnahmen Die Kanzlei: Gut organisiert. Unterwegs: Sicher verschlüsselt. Nach Feierabend: Entspannt. Punkt. Deutscher Anwaltverein DAV-Präsident Ulrich Schellenberg legt nach fast vier Jahren Amt nieder Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin AG Strafrecht Der Verteidiger und sein Mandant Rechtsanwältin Klaudia Dawidowicz, Berlin AG Verkehrsrecht Viele Forderungen, viel Arbeit Rechtsanwältin Bettina Bachmann, DAV, Berlin Bayerischer Anwaltverband Festakt aus Anlass der 100-jährigen Wiedergründung und Verleihung Max-Friedlaender-Preis Angela Baral, München Personalien Frischer Wind in den Gesetzgebungsausschüssen des DAV Editorial Impressum Mitgliederversammlungen Stellenmarkt Seminarkalender der Deutschen Anwaltakademie Anwaltsgeschichte Erleben Siedie mobilen Philips- Lösungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die IhreArbeit wirtschaftlicher und einfacher machen. Testen Sie doch einfach mal unverbindlich, wie gut sich moderne Dokumentenerstellung anfühlt. Wir beraten Siegerne und koordinieren IhrekostenloseTeststellung. 030/ philips.com/dictation Besuchen Sie uns an der Philips-Bierbar in Leipzig am Stand Nr.1auf Ebene +1

6 Unsere beste Prozesswerkstatt 11.Auflage Vorwerk Das Prozessformularbuch Erläuterungen und Muster für den Zivilprozess, für das FamFG-Verfahren, das Insolvenzverfahren, die Zwangsvollstreckung und den Arbeitsgerichtsprozess, jeweils mit kostenrechtlichen Hinweisen. Herausgegeben von RABGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk. Bearbeitet von 37 Autorinnen und Autoren aus Anwaltund Richterschaft.11., neu bearbeitete Auflage 2019, Seiten Lexikonformat,Muster als Download mit Freischaltcode im Buch, gbd. 149,. ISBN Mit dem Vorwerk führt jeder Verfahrensschritt zum Gewinn aktuelle und praxisrelevante Muster,kompakte Erläuterungen, Praxistipps und strategische Hinweise versorgen Sie auf jeder Etappe im Prozess mit genau dem Material, das Sie benötigen. Ob allgemeiner oder besonderer Zivilprozess, Familiensachen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die durchdachte Struktur des Prozessformularbuchs erleichtert Ihnen die Arbeit und erhöht Ihre Rechtssicherheit von der Mandatsanbahnung bis hin zur Vollstreckung. In der 11. Auflage sind alle relevanten Gesetzesänderungen seit der Vorauflage sowie jede Menge neues Praxiswissen eingearbeitet. Gratis-Muster und Leseprobe für Sie unter Das Werk online: otto-schmidt.de/zpo-modul juris.de/zivilrechtpremium

7 AnwaltsPraxis AnwaltsPraxis 198 Wir sorgen für Chancengerechtigkeit Jochen Brenner, Hamburg Kanzleigründungen von Berufsanfängern sind selten geworden. Zwei junge Anwältinnen haben es mit dem Migrationsrecht in Berlin-Neukölln gewagt. Sie sind erfolgreich, weil sie aus Überzeugung arbeiten. 202 Reformen im Strafprozess: Kein Mut? Carla Dietmair, Berlin Einen Pakt für den Rechtsstaat hat die Große Koalition versprochen. Mehr Stellen für die Justiz und eine Reform der StPO haben sie angekündigt. Die Stellen kommen und was passiert bei der StPO? Rechtsanwältin Simone Rapp und Rechtsanwältin Julia Kraft (r.) aus Berlin 206 Veröffentlichung von Betriebsinterna? Rechtsanwalt Dr. Jörg Meister, Mannheim Einem Angestellten wird gekündigt, erhat aber brisante Interna. Darf sein Anwalt drohen, diese zu veröffentlichen? Wieder antwortet ein Mitglied aus dem DAV-Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur.

8 Rechtsanwältin Simone Rapp und Rechtsanwältin Julia Kraft (r.) aus Berlin

9 Porträt Wir sorgen für Chancengerechtigkeit Zwei junge Anwältinnen gründen eine Kanzlei für das Migrationsrecht aus Überzeugung Jochen Brenner, Hamburg Enthusiasmus reicht der heute noch, um eine Kanzlei erfolgreich am Laufen zu halten? Julia Kraft und Simone Rapp wollten Neuankömmlingen in Deutschland zu ihrem Recht verhelfen, fast schon seit Jugendtagen. Und das machen sie jetzt auch. Mal beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der ostdeutschen Provinz, mal vorm Bundesverfassungsgericht. Im Frühjahr 2015 gründen zwei junge Berliner Anwältinnen eine Sozietät.Die eine, Julia Kraft, hat zwei Jahre Berufserfahrung. Die andere, Simone Rapp, kommt direkt aus dem Referendariat. Ihr Kanzleiprofil: Asyl- und Aufenthaltsrecht. Ihr Geschäftsmodell: Sie wollen die Interessen von Menschen im deutschen Rechtsstaat vertreten, die hier Schutz suchen. Die beiden sind top ausgebildet, ehrgeizig, mit Prädikatsexamen ausgestattet. Großkanzleien würden sie sechsstellig bezahlen, sie könnten sichere Karrieren in Ministerien anstreben oder in der Wissenschaft Erfolg haben. Kraft und Rapp aber lassen eine Website programmieren, unterschreiben einen Sozietätsvertrag, mieten unprätentiöse Räume in Berlin-Neukölln und sind bereit, die Welt ein bisschen besser zu machen. Dann überschlagen sich die Ereignisse. Von Frühjahr bis Dezember 2015 gelangen knapp Schutzsuchende nach Deutschland. Es beginnt, was manche eine Flüchtlingskrise nennen. Strom, Welle, Ansturm : Das Vokabular wird je nach Erregungsgrad der Beobachter immer radikaler. Und Julia Kraft und Simone Rapp denken: es wäre vielleicht seltsam, die Koinzidenz Glück zu nennen, aber das, was viele ängstlich Krise nennen, klingt nach einer Menge Arbeit. Wer sie heute in ihrer Kanzlei besucht, erlebt Juristinnen, deren Sachlichkeit sich wie eine Löschdecke über die hitzigste Debatte legt, die das Land lange erlebt hat. War das überhaupt eine Krise, die Sache mit den Flüchtlingen? Würde ich nicht so sehen, sagt Julia Kraft. Es war,wenn überhaupt, sagt Simone Rapp, eine Demokratiekrise. Die teils fast hysterisch geführte Debatte kontern die beiden mit der Sachlichkeit der langjährigen Erfahrung. Die Hochschulgruppen von Amnesty International haben beide früh schätzen gelernt. Aber eigentlich beginnt der Weg der beiden ins Asyl- und Aufenthaltsrecht noch früher. Fragt man die beiden nach dem Kern ihrer Motivation, erzählen sie die Geschichte zweier jungen Frauen, die schon zu Schulzeiten helfen gut und die Arbeit mit anderen Menschen erfüllend fanden. Julia Kraft und Simone Rapp reden über diese Leitmotive mit großer Selbstverständlichkeit und entwaffnender Art. Die Sorge, mit diesem Maß analtruismus naiv zu wirken, ist ihnen fremd. Ich kann nicht anders, als es als Bereicherung zu empfinden, in meinem Job so viele unterschiedliche Menschen kennenlernen zu können, sagt Julia Kraft und schickt ein Achselzucken hinterher. Sollen die alten Kommilitonen mit M&A Millionen umsetzen: die beiden Anwältinnen sind genau da, wo sie sein wollen. Ihnen ist gelungen, woran viele im Lauf ihres Berufslebens scheitern. Sie haben sich ihre Begeisterungsfähigkeit bewahrt, haben ihr auch im Studium noch Raum gegeben, sie haben ihren Enthusiasmus für die gute Sache gekreuzt mit der Expertise, die die juristische Ausbildung mit sich bringt und verstärken damit ihren ur- Rechtsanwältin Julia Kraft: Ich kann nicht anders, als es als Bereicherung zu empfinden, in meinem Job so viele unterschiedliche Menschen kennenlernen zu können. AnwBl 4/

10 Porträt Der Rechtsstaat, wie wir ihn heute erleben, hat nichts mit dem Rechtsstaat zu tun, den wir im Studium kennengelernt haben, sagt Julia Kraft Julia Kraft Jurastudium an den Universitäten in Freiburg, Madrid und Berlin Referendariat in Berlin Seit 2013 Tätigkeit als Rechtsanwältin Seit 2014 Dozentin zum Beispiel in Wohnheimen, für die Refugee Law Clinic Berlin und für Organisationen wie den Flüchtlingsrat und seit 2015 Rechtsberaterin der Caritas 2015 Gründung der eigenen Kanzlei Seit 2017 Fachanwältin für Migrationsrecht Seit 2019 Mitglied im Ausschuss Migrationsrecht des Deutschen Anwaltvereins sprünglichen Ansatz: helfen, wo es nötig ist. Jura war ideal für mich, sagt Simone Rapp, weil mich das Fach einerseits intellektuell herausgefordert hat und mir andererseits die Fähigkeiten verlieh, für meine Mandanten einen Unterschied zu machen. Julia Kraft wusste lange nicht, ob der Anwaltsberuf der richtige für sie sein würde. Vor dem Studium habe ich gedacht, in einer Hilfsorganisation zu arbeiten, sagt sie. Heute sind es die guten Kontakte zu diesen Organisationen und Beratungsstellen, die ihr viele Mandate einbringen. Kraft und Rapp sind längst eine eigene schlagkräftige Hilfsorganisation, die mit zwei Sekretärinnen und Praktikanten Menschen unterstützt, deren Rechte nicht geachtet werden, wie Kraft es formuliert. Nach dem Abi in Kassel fing sie in Freiburg mit dem Studium an, zog für ein Auslandsjahr nach Madrid und verliebte sich während eines Praktikums bei Amnesty International in die Großstadt Berlin. Simone Rapp aus der Nähe von Stuttgart wechselte nach Anfangsjahren in Heidelberg ebenfalls nach Berlin und merkte während der Beratungsarbeit in der Asylgruppe von Amnesty International, wo es für sie beruflich langgeht. Ab dem Zeitpunkt war mir klar: Das ist mein Weg, sagt sie heute. Noch im Studium legt sie einen Schwerpunkt auf die anwaltliche Tätigkeit und hat diese Entscheidung auch nach den ersten Berufsjahren nie bereut. Und das, obwohl das Berufsbild aus Studientagen mit ihrer Wirklichkeit von heute nur noch wenig zu tun hat. Der Rechtsstaat, wie wir ihn heute erleben, hat nichts mit dem Rechtsstaat zu tun, den wir im Studium kennengelernt haben, sagt Julia Kraft und Simone Rapp muss ein wenig lachen, wenn sie an ihre Vorstellungen aus der Anfangszeit denkt. Im Jurastudium war ich so naiv zu glauben, dass man sich darauf verlassen kann, dass Behörden viel daran gelegen ist, rechtmäßig zu handeln, sagt sie und klingt dabei nicht resigniert, sondern fast froh, diesen Widerspruch für sich entdeckt zu haben und nun etwas dagegen unternehmen zu können. Als Simone Rapp den letzten Satz gesagt hat, entsteht eine kurze Pause, die beiden Anwältinnen sehen sich an, und fast gleichzeitig schießt es aus ihnen heraus: Es gibt aber auch wirklich viele gute Sachbearbeiter in Behörden, betonen sie. Es ist eben nur so, dass uns vor allem die anderen Arbeit machen. Schnell habe sie, Simone Rapp, bemerkt, dass ihr neues Metier eben auch eine politische Dimension habe. Einzelne Außenstellen des BAMF haben beispielsweise höhere Ablehnungsquoten als andere, das kann ja kein Zufall sein, sagt sie. Die Mandanten landen für gewöhnlich bei Kraft und Rapp, wenn sie vom BAMF einen ablehnenden Bescheid bekommen haben. Unser Job ist es eigentlich, das Verfahren für den Mandanten transparent zu machen, sagt Julia Kraft. Wir sorgen für eine gewisse Chancengerechtigkeit im Verfahren, sagt Simone Rapp. Kern der Arbeit ist dann die Recherche. Wir müssen zu Expertinnen für die Herkunftsländer unserer Mandanten werden, sagt Julia Kraft, und versuchen dann zu belegen, dass die Verfolgung, die geschildert wurde, plausibel ist. So kommt es, dass die beiden die objektiv berichtenden Quellen anzapfen, die die Lage in Afghanistan, Iran, Syrien, dem Irak, Eritrea oder Somalia beschreiben. Nicht selten bedienen sich die Richter auf der anderen Seite des gleichen Materials. Da hilft es dann natürlich, wenn wir so sauber und detailliert wie möglich zitieren, sagt Julia Kraft. Und nicht nur hier zahlt sich aus, dass die beiden zusammenarbeiten. Klar, dass wir solche Vorlagen auch mal teilen, sagt Simone Rapp. Die beiden müssen wach bleiben für die Zwischentöne, die auch die mediale Berichterstattung über ein Herkunftsland bei der Beurteilung der Fluchtursachen spielen kann. Das ist die eine Seite der Arbeit. Die Beschäftigung mit der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates oder politischen Situation in Somalia hat den Blick der Anwältinnen auf die Welt stark verändert. Das ist die andere Seite. Freunde, denen ich von der Arbeit erzähle, sehen mich manchmal überrascht oder sogar schockiert an, wenn ich ihnen berichte, womit wir es da zu tun haben, sagt Simone Rapp. Themen wie Krieg und Haft hätten sie zu Beginn belastet, dann sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten. Schwieriger zu ertragen finde ich, wenn ich merke, dass die Mandanten jetzt hier in Deutschland am Ende sind, weil sie zum Beispiel die Trennung von der Familie kaum ertragen. Julia Kraft kann diesen Eindruck bestätigen. Die Anfangszeit im Asylrecht ist wirklich schlimm, weil man die Fälle noch nicht einschätzen kann, sagt sie, mit der Erfahrung wird das besser, weil man merkt, dass man mit Engagement eine Menge für die Mandanten rausholen kann. 200 AnwBl 4/2019

11 Wie sehr der Beruf die beiden verändert hat,wird Julia Kraft etwa zu Weihnachten deutlich. Zum wiederholten Mal schon stellten bei Treffen mit ehemaligen Mitschülern einzelne die Frage, wie sie denn mit dem Frauenbild vieler Geflüchteter zurecht käme. Daran merke ich dann, wie weit weg ich durch meine tägliche Arbeit inzwischen von Vorurteilen dieser Art bin, sagt sie, ich antworte dann einfach immer dasselbe, auch wenn es etwas anstrengend ist:esgibt kein Problem mit dem Frauenbild, die Mandanten behandeln mich mit Respekt,und übrigens habe ich seit einigen Jahren einen fantastischen syrischen Freundeskreis. Mut macht den beiden, dass sich ihr Spezialgebiet, das Asyl- und Aufenthaltsrecht, inzwischen an Fakultäten wie der der Humboldt-Universität zu den Veranstaltungen mit der höchsten Nachfrage gehört. Das war bei uns vor wenigen Jahren noch nicht so und stimmt uns positiv, sagt Simone Rapp. Auch deshalb gehören die beiden regelmäßig zu den Expertinnen, die in den Refugee Law Clinics zu Themen ihres Faches sprechen. Einige Aufmerksamkeit zog Julia Kraft vor rund zwei Jahren auf sich, als das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ihrer Verfassungsbeschwerde stattgab. Damit hat es die Abschiebung unseres afghanischen Mandanten, der schwer erkrankt war, nach Bulgarien untersagt, erzählt Julia Kraft. Das BAMF in Eisenhüttenstadt hatte ein vorgeschriebenes persönliches Gespräch bei der Anhörung abgeschafft und damit gegen eine wichtige Formalie verstoßen. Verfahrensrechte sind es, die die Durchsetzung materieller Rechte ermöglichen, sagt Julia Kraft, weshalb das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für uns ein toller Erfolg war. Solche Erfolge helfen den beiden Anwältinnen in der alltäglichen Arbeit, sie beweisen, dass die mitunter mühevolle Arbeit im Kleinen die Rechtsposition und den Alltag ihrer Mandanten signifikant verbessern kann. Natürlich erleben wir auch frustrierende Momente, sagt Julia Kraft, natürlich empfinde ich immer noch vieles im Verfahren als ungerecht, sagt Simone Rapp, aber das ist ja das Gute am Anwaltsberuf man kann mit Leib und Seele Partei sein. Dann erzählt sie von einer iranischen Journalistin, deren Arbeit und Persönlichkeit sie sehr beeindruckt habe. Ihr Antrag wurde abgelehnt, das Verfahren läuft. Rapp tut,was sie hier bei Kraft und Rapp am besten können: aus Überzeugung kämpfen. Ich bin stolz, ihre Anwältin zu sein, sagt Simone Rapp. SImone Rapp: Jura war ideal für mich, weil mich das Fach einerseits intellektuell herausgefordert hat und mir andererseits die Fähigkeiten verlieh, für meine Mandanten einen Unterschied zu machen. Simone Rapp Jurastudium in Heidelberg und Berlin mit anwaltsrechtlichem Schwerpunkt Referendariat in Berlin 2015 Rechtsanwältin und Gründung der Kanzlei Seit 2016 Dozentin der Refugee Law Clinic Berlin Seit 2018 Fachanwältin für Migrationsrecht Seit 2019 Mitglied im Ausschuss Migrationsrecht des Deutschen Anwaltvereins Jochen Brenner Der Autor ist freier Journalist in Hamburg und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere. Leserreaktionen an verein.de. AnwBl 4/

12 Report Reformen im Strafprozess: Kein Mut? Die Strafprozessordnung (StPO) könnte eine ewige Baustelle bleiben: Zwar gibt es mehr Personal, der Wille aber zur Modernisierung fehlt Carla Dietmair, Berlin Einen Pakt für den Rechtsstaat haben CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag vom Februar 2018 versprochen. Dabei haben sie unter anderem mehr Stellen für die Justiz und eine Reform des Strafprozesses angekündigt. Die Stellen sollen jetzt kommen und was passiert bei der StPO-Reform? Die Politik reagiert mit dem Pakt für den Rechtsstaat auf Kritik, nicht zuletzt von den Strafgerichten selbst, dass die Verfahren immer länger werden. Die noch nicht veröffentlichten Eckpunkte zur StPO-Reform sollen laut Beobachter in Berlin schlagwortartig die vier Bs behandeln: die Beweisanträge, den Befangenheitsantrag, die Besetzungsrüge und die Bündelung der Nebenklagevertretung. Vier B : Beweis, Befangenheit, Besetzung und Bündel Nebenklage Als erstes B soll die Rechtsprechung des BGH zur Ablehnung der Beweisanträge kodifiziert werden. Nun stellt sich die Frage, wie weit der Gesetzgeber gehen wird. Wird die Rechtsprechung übernommen, wonach Anträge, die ins Blaue hinein gestellt werden, abgelehnt werden dürfen? Oder geht es gar um die Rechtsprechung des 5. Senats, die eine erweiterte Konnexität für Beweisanträge verlangt? In beiderlei Hinsicht kritisieren Strafverteidiger diese Entwicklung. Stefan Conen, Rechtsanwalt in Berlin und Mitglied des DAV-Strafrechtsausschusses, betont die fehlenden eigenständigen Ermittlungsmöglichkeiten der Verteidigung. Dem Verteidiger blieben nur Beweisanträge, deren Gelingen er naturgemäß nicht versichern könne. Derartiges von ihm zu fordern, würde das Beweisantragsrecht und damit die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten entleiben. Zweitens soll es Richtern noch länger möglich werden, nach einem Befangenheitsantrag die Verhandlung weiter zu führen. Bislang ist das bis zu zwei Hauptverhandlungstage lang möglich. Dabei kritisieren die Strafverteidiger wie Stimmen der Literatur, dass damit die Vermutung verfestigt werden würde, Befangenheitsanträge seien per se unbegründet. Drittens hat der Koalitionsvertrag angekündigt, die Besetzungsrüge künftig in einem Vorabentscheidungsverfahren klären zu lassen. Die Entscheidung des OLG soll für den BGH verbindlich sein. Das kritisiert Ali B. Norouzi, Rechtsanwalt in Berlin und Mitglied im DAV-Strafrechtsausschuss. Es würde zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung kommen. Mandürfe außerdem nicht vergessen, dass den Beschuldigten der Weg nach Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde offen stehe. Denn, wie man in der Vergangenheit bereits gesehen habe, nehme das Bundesverfassungsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter zuweilen ernster als die Strafgerichte. Dass als viertes die Nebenklagevertretung bei gleichlaufenden Interessen gebündelt werden soll, stößt dagegen auf Zuspruch bei den Verteidigern. Bisher konnte sich jeder direkte Familienangehörige eines getöteten Opfers auf Kosten des Staates einzeln vertreten lassen, sodass die Verteidiger sich im Gerichtssaal zuweilen sechs, sieben Vertretern der Opferseite gegenüber sahen. Zwischenstand ist somit,dass die Politik die Effektivität der Gerichtsverfahren in drei der vier Bs durch die Einschränkung der Beschuldigtenrechte wahren möchte. Das ist schließlich leicht, Beschuldigte haben keine Lobby. Demgegenüber stehen oftmals die gut organisierten Strafgerichte, die zuletzt durch den 2. Strafkammertag im September 2017 mit Reformforderungen von sich reden gemacht haben, darunter einige, die vom Koalitionsvertrag aufgenommen wurden. Schon die letzte StPO-Reform von 2017 hatte die Stellschrauben angezogen, was die Beschuldigtenrechte anging. Insbesondere das Beweisantragsrecht wurde ge- 202 AnwBl 4/2019

13 Report schliffen durch die Ermöglichung einer Befristung, die noch weiter ging als die bis dahin geltende BGH-Rechtsprechung (Norouzi, AnwBl Online 2018, 290). Die große Reform bleibt außen vor: Audiovisuelle Dokumentation Was fehlt, sind grundlegende Verbesserungen. Wo bleibt die audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung? Diese wird schon seit längerem von Strafverteidigern und Staatsanwälten gefordert.denn bislang gibt es keine Dokumentation der Hauptverhandlung in jedweder Form, auch kein Protokoll. Es ist allein der Strafrichterin überlassen, sich handschriftliche Notizen zu machen über das, was zum Beispiel Zeugen aussagen, während sie gleichzeitig die Verhandlung zu leiten hat. Dass dabei der Mensch mehr übersieht als die technische Aufzeichnung, liegt auf der Hand. Mit Dokumentation wäre es außerdem leichter, inder Revision das Vorliegen von Revisionsgründen zu beweisen. Allerdings hat schon 2015 eine Expertenkommission gemahnt, zwar sei die Dokumentation grundsätzlich begrüßenswert, es müsse aber sichergestellt werden, dass die Arbeitsteilung zwischen Tatsacheninstanz und Rechtskontrolle nicht unterlaufen werde. Die Richter scheinen zu befürchten, mit der audiovisuellen Dokumentation die Hoheit über den Gerichtssaal zu verlieren. Dabei könnte die Dokumentation auch eine Unterstützung sein. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, argumentiert im Strafverteidiger (StV 3, 2018, ), dass sogar Richter das Interesse hätten, bestimmte Stellen der Beweisaufnahme erneut ansehen zu können, wenn sie sich unsicher seien. Schließlich gehe es im Strafprozess um die schwerwiegendsten Sanktionen, die staatliche Macht verhängen kann, wie Mosbacher betont. Auch im Pakt für den Rechtsstaat enthalten, waren die neuen Stellen für die Justiz, auf die sich Bund und Länder Ende Januar geeinigt haben. Die Länder werden den Großteil der Kosten übernehmen. Mit den neuen Stellen hat die Justiz eine wichtige Forderung verwirklichen können, was der Deutsche Richterbund als Meilenstein auf dem Weg zu einer zukunftsfesten Justiz kommentierte. Bisher hat sie unliebsame Reformvorschläge zum Verfahrensrecht gerne damit gekontert,man müsse zuvorderst für mehr Personal sorgen. Nun sollte sie sich offen zeigen für den nächsten Schritt. Ein Pilotprojekt zur audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung könnte die Grundlage bieten für eine tatsächlich zukunftsorientierte Reform des Strafverfahrens. AnwaltsPraxis Nebenthema: Reform der Pflichtverteidigung Was dagegen keine Zukunftsmusik ist, sondern wofür es durch die Vorgaben der Legal-Aid-Richtlinie der EU einen konkreten Anlass zur Neuregelung gibt, ist die Pflichtverteidigung. Bisher hat das Gericht nach eigenem Ermessen einen Pflichtverteidiger bestellt,wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger benannt hatte. Ein alter Vorwurf an die Gerichte lautet, dass sie bevorzugt die ihnen bekannten Verteidiger bestellten, dazu noch solche, die ihnen genehm seien. Der nun vorgelegte Referentenentwurf will die Qualitätssicherung der Pflichtverteidigung dadurch sicherstellen, dass die vom Gericht wählbaren Strafverteidiger entweder ihre Bereitschaft der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angezeigt haben oder einen Fachanwaltstitel für Strafrecht führen. Ein alternatives Modell, das auch der DAV vertritt, ist ein rollierendes Listensystem. Die Rechtsanwaltskammern würden Listen führen, aus denen der zu dem Zeitpunkt oberster Verteidiger angefragt wird. Antwortet er nicht innerhalb bestimmter Zeit, wird der Anwalt auf dem nächsten Listenplatz angefragt. Damit würde die Auswahl der Pflichtverteidiger nicht mehr im Ermessen der Gerichte stehen, mit allen damit verbundenen Unwägbarkeiten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der alternative Vorschlag noch zu einer Änderung des Referentenentwurfs führen wird. Auch bei der Pflichtverteidigung zeigt sich also, dass der Gesetzgeber lieber an kleinen Schräubchen dreht, als die Mängel der Praxis grundsätzlich zu ändern. Das ist wenig vorausschauend und vor allem dann eines Rechtsstaates nicht würdig, wenn es um die Rechte des Beschuldigten geht. // Carla Dietmair, Berlin Die Autorin hat Jura in Berlin, Paris und London studiert und ist Redaktionsassistentin des Verfassungsblogs (www. verfassungsblog.de). Leserreaktionen an verein.de. AnwBl 4/

14 Lehrgänge Mediation 2019 Orte und Termine Timmendorfer Strand Best Western Hotel Seminarnummer Woche: Woche: Woche: Düsseldorf Leonardo Royal Hotel Düsseldorf Königsallee Seminarnummer Modul: Modul: Modul: Modul: Modul: (jeweils 90 bzw. 120 Vortragsstunden) Ermäßigung für Mitglieder des Anwaltvereins Methoden Theoretische Darstellung und Wissensvermittlung Eigenes Üben und Erleben in Kleingruppenarbeit Demonstration insbesondere in praktischen Übungen und Rollenspielen Reflexion der eigenen Berufsrolle: als Rechtsanwalt und als Mediator/in Berufs- und themenspezifische Selbsterfahrung Gebühr für 120 Stunden (Ausbildung zum Zertifizierten Mediator): 3.875,-EUR Mitglieder Anwaltverein 4.260,-EUR Nichtmitglieder zzgl. gesetzl. USt. Gebühr für 90 Stunden (Ausbildung zum Mediator): 2.990,-EUR Mitglieder Anwaltverein 3.289,-EUR Nichtmitglieder zzgl. gesetzl. USt. (Es entfallen in Woche 3die Tage bzw. Modul 4) Maximal 24 Teilnehmer Ausführliche Informationen und Buchung unter DeutscheAnwaltAkademie GmbH Littenstraße Berlin Fon Fax

15 i Wussten Sie schon, i dass Konflikteimmer häufiger i in einer Mediation gelöst werden? i

16 Anwälte fragen nach Ethik Ein Mitglied aus dem DAV-Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur gibt seine ganz persönliche Antwort. Wenn Sie es anders sehen: Schreiben Sie dem Ausschuss Antworten werden im Anwaltsblatt veröffentlicht. Veröffentlichung von Betriebsinterna? Die Frage nach dem richtigen Handeln stellt sich im Alltag: Würden Sie es tun? Dem Angestellten eines größeren Unternehmens wird gekündigt. Ihm sind aus seiner Tätigkeit Handlungen des Unternehmens bekannt geworden, die nicht nach außen gedrungen sind, aber im Falle der Veröffentlichung ein schlechtes Licht auf das Unternehmen werfen würden. Gekündigt wurde das Anstellungsverhältnis aus Gründen, die nichts mit diesen Vorgängen zu tun haben. Der Anwalt des Angestellten droht dem Unternehmen mit der Veröffentlichung des fraglichen Sachverhalts, um dieses dazu zu bewegen, aus der Kündigung keine Rechte herzuleiten. Ist die Drohung mit der Veröffentlichung von Interna berufsethisch vertretbar? DAV - Ausschuss Anwaltsethik und A n w a l t s k u l t u r Der DAV hat einen Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur. Dieser Ausschuss will eine Diskussion darüber führen und auslösen, ob die anwaltliche Tätigkeit auch ethischen Maßstäben unterliegt, und wenn ja, welchen. Der Vorstand des DAV hat beschlossen, keinen Ethikkodex zu formulieren. Einmal fehlt hierfür die Legitimation. Zum anderen läuft ein solcher Kodex Gefahr, beschlossen und vergessen zu werden. Eine beständige Diskussion um ethische Fragen vermag das Problembewusstsein mehr zu prägen und zu schärfen. Die Rubrik gibt es seit 2012 im Anwaltsblatt, seit 2017 antworten Ausschussmitglieder. Es sind jeweils ihre persönlichen Antworten, keine Stellungnahmen des gesamten Ausschusses oder des DAV. Die Drohung, zweifelhafte innerbetriebliche Vorgänge nach außen zu tragen, um persönliche Vorteile für den Mandanten zu erlangen, widerspricht einer anständigen Berufsausübung. Zwar gibt es die weit verbreitete, aber berufsethisch zweifelhafte Ansicht, es sei gerechtfertigt, die Öffentlichkeit für Zwecke des Mandanten einzusetzen (zum Beispiel Mobilisierung der öffentlichen Meinung im Rahmen einer Strafverteidigung, um Druck auf das Gericht auszuüben). Wenn aber ein Anwalt dem Arbeitgeber damit droht, unangenehme Interna offenzulegen, um dem Mandanten zu helfen, reicht dies an Erpressung heran und hat zu unterbleiben. Dies gilt nicht nur,weil der Mandant im Streitfall bei der Beurteilung eines solchen externen Whistleblowings einer nicht voraussehbaren Interessenabwägung ausgesetzt wird (vgl. EGMR, 21. Juli 2011, 28274/08, NJW 2011, 3501), sondern insbesondere, weil es schlicht unanständig ist, im Interesse des Mandanten derartige Mittel einzusetzen. Rechtsanwalt Dr. Jörg Meister, Mannheim Dem DAV- Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur gehören die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an: Dr. Jörg Meister (Vorsitzender), Reyan Akar, Christian Brunssen (auch Notar), Dr. Joachim Frhr. von Falkenhausen, Prof. Niko Härting, Markus Hartung, Petra Heinicke, Hartmut Kilger, Ingeborg Rakete -Dombek (auch Notarin) und Silke Water - s c h e k. 206 AnwBl 4/2019

17 Gastkommentar G a s t k o m m e n t a r Mit etwas gutem Willen Die sicheren Herkunftsländer sind zu einem Symbolthema geworden Dr. Helene Bubrowski, Berlin L e s e r r e a k t i o n» Porträt Eine gute ReFa ist unersetzlich Zu dem Porträt "Eine gute ReFa ist unersetzlich" von Andin Tegen im März-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2019, 134): AnwaltsPraxis Die Diskussion über die sicheren Herkunftsländer hat sich festgefahren. Die Bundesregierung will die Verfahren von Asylbewerbern aus den Maghreb-Staaten und Georgien beschleunigen. Der Bundestag stimmte Anfang des Jahres der Einstufung dieser Staaten als sichere Herkunftsländer mit großer Mehrheit zu. Doch im Bundesrat blockieren die Bundesländer mit grüner Regierungsbeteiligung mit Ausnahme Baden-Württembergs. Das Thema wurde vorerst von der Tagesordnung genommen. So weit wie jetzt war die Bundesregierung schon vor zwei Jahren. Im Frühjahr 2017 stimmte der Bundesrat dagegen, Marokko, Tunesien und Algerien zu sicheren Herkunftsländern zu erklären. Alle Beteiligten haben politisch Schaden genommen, weil es nach jahrelangen Querelen immer noch kein Ergebnis gibt. Das schürt Politikverdrossenheit. Grüne und Union schieben sich gegenseitig die Schuld zu. Für beide Seiten hat das Thema eine symbolische Bedeutung bekommen, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Auswirkungen steht, die eine Einstufung der vier Staaten zu sicheren Herkunftsländern hätte. Die Maßnahme ist nicht der große Wurf in der Migrationspolitik. Aus den vier Ländern kamen im vergangenen Jahr rund Asylbewerber, das sind etwa vier Prozent aller Erstantragsteller. Nach der personellen Aufstockung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge dauern die Asylverfahren nicht mehr so lang. Ungleich größere Probleme gibt es bei der Identifizierung der Migranten und ihrer Rückführung. Daran würde die Einstufung der Länder als sichere Herkunftsstaaten nichts ändern. Ebenso wenig stimmt es aber, dass mit der Verabschiedung dieses Gesetzes verfassungsrechtliche Prinzipien gebrochen würden, wie die Grünen behaupten. Das Bundesverfassungsgericht setzt nicht absolute Verfolgungsfreiheit voraus, damit ein Land als sicher eingestuft werden kann. Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten beruht auf einer Arbeitsteilung: Der Gesetzgeber stellt die Vermutung auf, dass eine Person aus diesem Land keinen Anspruch auf Asyl hat.esobliegt den Behörden und Gerichten zu klären, ob im Einzelfall eben doch ein Asylgrund gegeben ist.nach den Länderberichten des Auswärtigen Amts, die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen einbeziehen, gibt es in den Maghreb- Staaten und Georgien zwar Defizite, aber keine Anhaltspunkte für systematische Verfolgung. Vulnerable Gruppen wie Homosexuelle und Journalisten sollen nach dem Gesetzentwurf besonders geschützt werden. Jenseits der Begrifflichkeiten liegen Grüne und Union nicht weit auseinander. Auch die Grünen wollen die Verfahren für Asylbewerber aus Ländern mit geringer Schutzquote beschleunigen. Aus Maghreb-Staaten und Georgien wurden zwischen 98,7 (Georgien) und 95,8 Prozent (Marokko) der Asylanträge abgelehnt. Mit etwas gutem Willen sollte es nicht schwer fallen, einen Kompromiss zu finden. // Dr. Helene Bubrowski, Berlin Die Autorin ist Politische Korrespondentin bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, Berlin. Bei den sicheren Herkunftsländern verfolgen Gegner und Befürworter ganz ähnliche Ziele. Nachdem ich heute den Artikel über die Zusammenarbeit, das Engagement und die gegenseitige Wertschätzung in der Kanzlei gelesen habe, ist es mir ein Anliegen, der Kanzlei Kunkel ein dickes Kompliment zu senden. Es hat mir Freude bereitet, im Anwaltsblatt zu lesen, wie die Kanzlei es in der beschriebenen Form schafft, trotz aller täglichen Herausforderungen gern miteinander zu arbeiten. Ich bin mir sicher, dass die Ausbildungszahlen weniger stark gesunken und die allgemeine ReFa-Not weniger ausgeprägt wären, wenn das Beispiel mehr Nachahmer finden würde. Allen in einer Kanzlei Tätigen auch auf der Homepage ein Gesicht zu geben und einerseits auch hierdurch die Bedeutung der Mitarbeiter/-innen zu unterstreichen, andererseits aber auch die Zugehörigkeit für den Arbeitgeber zu demonstrieren, finde ich fabelhaft. Ihnen allen in der Kanzlei ebenso wie der Autorin des Beitrags, Frau Tegen sende ich ein Dankeschön für den so schönen Bericht und wünsche Ihnen weiterhin viel Spaß bei der (Zusammen-) Arbeit und alles Gute! Rechtsanwältin Kathrin Heerdt, Hamburg L e s e r r e a k t i o n» Anwälte werden ausgehungert Zu dem Aufsatz Aktuelle Rechtsprechung zur Vergütungsvereinbarung von Norbert Schneider im März-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2019, 155): Seit Bestehen des RVG gelingt es mir hier im ländlichen Raum nicht, auch nur eine einzige Vergütungsvereinbarung abzuschließen, weil die Mandanten nicht bereit sind, mehr als die gesetzlichen Honorare zu bezahlen. Seit sechs Jahren haben wir keine Erhöhung erhalten. Es ist ausschließlich der Gesetzgeber zusammen mit den Rechtsschutzversicherern, die uns Anwälte ausbeuten, aushungern und über den Tisch ziehen! Von den Bundestagsabgeordneten bin ich enttäuscht. Rechtsanwalt Armin Leicht, Haslach AnwBl 4/

18 Kommentar A1-Bescheinigung bei beruflich veranlasster Auslandsreise Bei Geschäftsreisen ins EU-/EFTA-Ausland muss seit einigen Jahren eine sogenannte A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Das gilt für angestellte Mitarbeiter aber auch Selbstständige. Egal ob es sich um ein längeres Projektmeeting handelt, eine Fortbildungsveranstaltung oder einen Workshop, die Teilnahme an einem Seminar oder einer Konferenz: Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die Bescheinigung nötig. Selbst bei kurzen Dienstreisen von nur wenigen Stunden muss man die Bescheinigung dabeihaben. Bei Kontrollen können empfindliche Bußgelder drohen, wenn man ohne A1-Bescheinigung gereist ist, so der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in einem Informationschreiben. Seit dem 1. Januar 2019 ist nun das elektronische Verfahren für alle Arbeitgeber obligatorisch. Für Selbstständige gelten andere Regeln. Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter ist der Antrag für eine A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse zu stellen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung und einer Familienversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (keine gesetzliche Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) richten den elektronischen Antrag über ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV). Das gilt nur für angestellte Anwältinnen und Anwälte, nicht aber für selbstständige Anwältinnen und Anwälte. Diese richten ihren Antrag nach wie vor auf dem Postweg an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Postfach , Berlin). Praxistipp: Vor Antritt einer Auslandsreise unbedingt so früh wie möglich den Antrag ausfüllen und an die Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen, die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung senden. Die Bescheinigung ausdrucken und bei der Geschäftsreise bei sich führen. Liegt die Bescheinigung noch nicht rechtzeitig vor, dann wenigstens den Antrag als Nachweis in Papierform mitnehmen. K o m m e n t a r Die Anwaltschaft als Büttel der Behörden? Steuerrecht: Das Anwaltsgeheimnis bleibt auf der Strecke * Rechtsanwältin Ulrike Paul, Sindelfingen Immer mehr Gesetze bürden Anwälten Aufgaben auf, die weder zu deren originären Aufgaben als Parteivertreter ihrer Mandanten, noch zu deren Aufgaben als unabhängige Organe der Rechtspflege gehören. Ich denke dabei an die DSGVO, an die Geldwäscherichtlinie u.a. Besonders problematisch ist die EU-Richtlinie, die Deutschland dazu verpflichtet, bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einzuführen. Dafür sollen künftig die sogenannten Intermediäre, also auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, geplante Steuergestaltungen anzeigen. Unter bestimmten Umständen, zum Beispiel wenn Verschwiegenheitsrechte tangiert werden, muss der Mandant die Meldepflicht erfüllen. Der Mandant muss vom Berater über die Meldepflicht aufgeklärt werden. Noch weitergehender als die Richtlinie ist der vorliegende Referentenentwurf, der eine solche Meldepflicht zusätzlich für rein nationale Gestaltungen vorsieht. Der Steuerpflichtige und sein Berater werden auch hier unter Generalverdacht gestellt. Sie sollen legale Steuergestaltungsmöglichkeiten melden. Das Unterlassen der Aufklärung ist bußgeldbewehrt ( Euro). Anzuzeigen sind legale Steuergestaltungen. Der Berater muss also, wenn er ein legales, steueroptimiertes Modell entwickelt hat, seinen Mandanten auffordern, dieses Modell den Finanzbehörden zu melden. Ein geradezu kurioses Ansinnen, das der Verpflichtung des Beraters, Mandanten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen steuerlich optimal zu beraten, zuwiderläuft. Gerade die legale Gestaltungsform muss nach dem Gesetzentwurf gemeldet werden, um mögliche unerwünschte Lücken in der Steuergesetzgebung zu schließen. Dies kann nicht richtig sein! Es ist nicht die Aufgabe von Anwälten, den Staat auf Gesetzeslücken hinzuweisen. Unabhängig hiervon sind Zweifel daran, wie wirksam solche Meldungen sind, mehr als angesagt. Viele Steuergesetzeslücken waren lange bekannt, bevor der Gesetzgeber tätig wurde. Dass mit diesen Verpflichtungen das Mandatsgeheimnis auf der Strecke bleibt, wird hingenommen. Das Mandatsgeheimnis dient nicht dem Berater, sondern dem Mandanten. Dieser muss die Möglichkeit haben, in einem absolut geschützten Bereich mit seinem Anwalt reden zu können. Egal ob nun der Anwalt die Modelle melden muss, oder der Mandant beides stellt einen Eingriff in das Mandatsgeheimnis dar und macht den Anwalt tatsächlich zum Büttel der Verwaltung zumal keine Verpflichtung der Verwaltung besteht, überhaupt, geschweige denn innerhalb angemessener Frist, zu den gemeldeten Modellen Stellung zu nehmen. // Ulrike Paul, Sindelfingen Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie ist Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Es ist nicht die Aufgabe von Anwälten, den Staat auf Gesetzeslücken hinzuweisen. * Die Autorin hat an der abschließenden Podiumsdiskussion der vom Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln in Kooperation mit dem Anwaltsblatt veranstalteten Tagung zum Thema Angriffe auf die anwaltliche Verschwiegenheit? am 23. November 2018 teilgenommen. 208 AnwBl 4/2019

19 Kommentar K o m m e n t a r Das Anwaltsgeheimnis im Sicherheitsrecht schützen Plädoyer für ein eigenständiges Schutzkonzept * Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam L e s e r r e a k t i o n» GmbH &Co. KG ist zwingend gewerblich Zu dem Aufsatz Die GmbH &Co. KG als Rechtsform für Rechtsanwälte? von Dr. Andreas Blunk, Dr. Sven Hasenstab und Henning Schröder im März-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2019, 150): AnwaltsPraxis Es ist nach wie vor das alte Lied: Gleich, ob es um das Recht der Nachrichtendienste, das Polizeirecht oder die StPO geht, noch immer ist der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses vor staatlichen Eingriffen lückenhaft. Sodifferenziert 3b G10-Gesetz weiterhin zwischen Verteidigern und zum Beispiel vor einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) der Geheimdienste nur relativ geschützten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Auch die diversen (neuen) Polizeigesetze der Länder regeln (anders übrigens als 62BKAG) den Schutz von Berufsgeheimnisträgern nur punktuell und beschränken ihn zumeist auf bestimmte verdeckte Ermittlungsmaßnahmen. Die Laptop-Durchsuchung beim Rechtsanwalt ist danach möglich, wenn er sich zum Beispiel vor einem Gerichtsgebäude aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass aus Anlass einer Hauptverhandlung ein Anschlag auf das Gerichtsgebäude verübt werden soll. Da es im Dienste- und Polizeirecht keine Zeugnispflicht gibt und daher eine Anknüpfung an das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht ( 53 StPO) nicht ohne Weiteres möglich erscheint,offenbart sich hier ein erhebliches rechtsstaatliches Defizit. Zutreffend wird daher ein eigenständiges Schutzkonzept für die Berufsgeheimnisträger im Sicherheitsrecht gefordert. Dieses Schutzkonzept soll auf einer Abwägung öffentlicher Interessen aufbauen, einerseits dem Schutz des Berufsgeheimnisses Rechnung tragen, andererseits der Aufklärung akuter Bedrohungslagen und der Abwehr qualifizierter Gefahrenlagen gerecht werden. Wie eine solche Abwägung in den (nur) relativen Schutz des Anwaltsgeheimnis münden kann, zeigt der Änderungsantrag der SPD (Drs. 17/11610) zum Gesetzentwurf für ein Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (Drs. 17/10014). Danach sollen Maßnahmen bei den 203-StGB-Berufen zulässig sein, soweit das öffentliche Interesse an der Aufklärung das Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses überwiegt. Mit solchen Überlegungen hat sich die Anwaltschaft, soweit ersichtlich, noch nicht auseinandergesetzt. Dies sollte sie aber.geht es um den Schutz von Berufsgeheimnisträgern, geht es vornehmlich nicht um diese selbst, sondern vielmehr um den Schutz des Vertrauens, das Bürgerinnen und Bürger ihren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenbringen, wenn sie ihnen gegenüber persönliche Informationen offenlegen. Dieser geschützte Freiraum vertraulicher Kommunikation ist für den Rechtsstaat unverzichtbar. Menschen müssen sich vertraulich beraten lassen können, wie sie sich in Konfliktfällen richtig verhalten. Die Garantie der Vertraulichkeit darf nicht an Boden verlieren. Für sie rechtspolitisch einzutreten, muss vorrangige Aufgabe der Anwaltschaft sein nicht nur im white-collar-strafrecht, sondern auch im Sicherheitsrecht. // Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht sowie für Verwaltungsrecht. Sie war bis Ende 2018 Vorsitzende des Ausschusses für Gefahrenabwehrrecht und ist Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Die Garantie der Vertraulichkeit darf nicht an Boden verlieren. * Die Autorin hat an der abschließenden Podiumsdiskussion der vom Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln in Kooperation mit dem Anwaltsblatt veranstalteten Tagung zum Thema Angriffe auf die anwaltliche Verschwiegenheit? am 23. November 2018 teilgenommen. Als Auch-Steuerberater kann ich Ihrer Aussage, es kann eine gewerbliche Prägung in der Regel ausgeschlossen werden, nicht zustimmen. Das Problem liegt nicht in 15Abs. 3Nr. 2Satz 1 EStG. Das Problem liegt darin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) gefordert hat, alle Mitunternehmer in einer Freiberufler-Sozietät müssten Freiberufler sein. Dies ist jedoch bei einer Kapitalgesellschaft zwingend nicht der Fall. Dementsprechend hat der BFH die Beteiligung einer GmbH an einer Freiberufler-Personengesellschaft zwingend als schädlich angesehen (BFH, VIII R42/10, BStBl 2013 II, Seite 79). Diese Rechtsprechung ist auch bereits durch einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung bestätigt worden (1 BvR 549/04). Die einzige Möglichkeit, die Gewerblichkeit auszuschließen, wäre, wenn die Komplementär-GmbH kein Mitunternehmer werden würde. Dieser Weg dürfte jedoch ebenfalls versperrt sein. Es dürfte nicht möglich sein, eine GmbH &Co. KG so zu konstruieren, dass die Verwaltungs-GmbH kein Mitunternehmer wird, weil diese aufgrund ihrer zwingenden Vertretungsbefugnis und ihrer zwingenden Haftung im Außenverhältnis und anderer zwingender Rechte schon als Mitunternehmerin anzusehen ist. Fazit: Eine freiberufliche GmbH &Co. KG gibt es steuerlich nicht. Rechtsanwalt Dr. André Gerick, Alsdorf Fachanwalt für Sportrecht Die neue Fachanwaltschaft für Sportrecht kann am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Die 6. Satzungsversammlung hatte am 26. November 2018 diese 24. Fachanwaltschaft beschlossen. Das Ganze ist nun vom Bundesjustizministerium abgesegnet worden. Die Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein hatte seit Jahren für die neue Fachanwaltschaft geworben und war vom DAV-Vorstand dabei unterstützt worden (siehe hierzu auch das Porträt im AnwBl 2019, 70). Die Deutsche Anwaltakademie wird einen Fachanwaltslehrgang anbieten (in Hürth/Köln). AnwBl 4/

20 Bericht aus Berlin BGH Legal-Tech-Dienstleister Ob ein Mieter seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis wirksam an einen eingetragenen und gewerblich tätigen Inkassodienstleister abtreten kann, dessen Tätigkeit also noch mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Einklang steht, ist höchst umstritten. Mittlerweile gibt es etliche Rechtsstreitigkeiten hierzu. Allein vor dem LG Berlin endeten mehrere Berufungsverfahren mit unterschiedlichem Ausgang (siehe hierzu AnwBl 2018, 558 und AnwBl 2019, 171). Die ersten Revisionen sind nun beim Bundesgerichtshof gelandet. Dieser hat in der Sache VIII ZR 285/ 18 (63. Zivilkammer LG Berlin) nun einen Verhandlungstermin für den 12. Juni 2019 angesetzt (Pressemitteilung 24/2019 vom 28. Februar 2019, abrufbar unter Ein weiteres Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 (66. Zivilkammer LG Berlin, AnwBl 2018, 558) anhängig. Digitalisierung der Rechtsbranche Mit den Worten Ihr Trainingsprogramm für die Digitalisierung beginnt jetzt! leitete der Gastgeber Rechtsanwalt Dr. Jochen Brandhoff die Legal Revolution Expo & Congress 2018 in Darmstadt ein. Im Dezember 2018 erhielten die rund 700 Teilnehmer einen Eindruck vom Stand der Technik aktueller Legal Tech-Produkte der 58 Aussteller und Einblicke in softwarebasierte Arbeitsabläufe großer Rechtsabteilungen. Die Referenten gaben Orientierung, wie Kanzleien durch Legal Design Thinking und effiziente Prozessoptimierung vom digitalen Wandel profitieren und wettbewerbsfähig bleiben können. Der Appell der Veranstaltung richtete sich an alle Juristen: Es kann und muss jetzt Hand angelegt werden. Einen vollständigen Tagungsbericht finden Sie auf BVerfG Pin-up-Kalender Ein Anwalt hatte Kalender mit nackten Frauen zu Werbezwecken an Autowerkstätten verteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft war deswegen gegen ihn vorgegangen. Seine Rechtsschutzversicherung wollte ihm für seine Verteidigung jedoch keinen Deckungsschutz gewähren. Der Anwalt hatte dagegen erfolglos geklagt (LG Köln, AnwBl 2017, 698) und sich anschließend unter Berufung auf die Kunstfreiheit an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Ohne Erfolg: Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Februar BvR 1137/17). Bericht aus Berlin Die Bürokratie ist auch nicht mehr das Wie die Verwaltung mit ihren Mängel umgeht Peter Carstens, Berlin Auf die Bürokratie war in Deutschland immer Verlass. Wenn die Parlamente Gesetze erließen oder Gerichte Urteil fällten, wurden sie zur Tat. Ein funktionierender Staat vom Ordnungsamt über die Finanzbehörde bis hin zur Polizei sorgte dafür; loyal, effizient und meistens sogar recht freundlich. Doch es hat sich was verändert. Während die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für sechs Prozent mehr Lohn auf die Straße gehen, mehren sich beunruhigende Berichte über Mängel bei der eigentlichen Arbeit. Manche verursachen Milliardenausfällen, andere untergraben das Vertrauen in den Staat. Werfen wir mal einen Blick auf einige Beispiele: Wenn Gerichte Asylbegehren ablehnen, bedeutet das nur selten, dass die Abgelehnten das Land verlassen. Viele Asylbewerber tingeln mit Mehrfachexistenzen durch den Sozialstaat.Außerdem waren im Januar mehr als unbegleitete Minderjährige zwar registriert, aber unauffindbar. Schon während der großen Zuwanderungszeit hatten sich manche Behörden quasi abgemeldet. Der krasseste Fall war das Berliner Landesamt, das für die Erstversorgung zuständig war. Dort meldete sich zeitweise die Hälfte der Belegschaft krank. Die Ausländer-Bürokratie funktioniert schlecht. Doch auch andere Bereiche geben zu denken: So bekam die Bundeswehr seit 2013 mehr als 28 Milliarden Euro für ihre Modernisierung. Damit ließe sich das Nötigste kaufen, sollte man meinen. Im Beschaffungsamt sind Dienstposten dafür vorgesehen. Doch im jüngsten Bericht des Wehrbeauftragten steht wieder bloß, was alles fehlt. Die Rede ist von Diffusion der Verantwortung in einer zersplitterten Zuständigkeitskultur. Das klingt fatal. Ein Blick auf die Internetseite des Ausrüstungsamtes und schon findet man, was der Beauftragte meinte: Sie verweist auf 14 verschiedene Organigramme innerhalb derselben Behörde. Außerdem schließt das Amt täglich um halb vier. Freitags gehen die Ausrüstersogar direktnach dem Mittagessen ins Wochenende. Ichbin nicht sicher,obdiese Wikipedia-Angabe stimmt, falls ja, würde das manchen Bestellstau erklären. Nahezu unerklärlich ist, wieso deutsche Behörden inzwischen pro Jahr zwei Milliarden Euro Unterhaltsvorschuss zahlen, das geliehene Geld aber nicht zurückholen von Vätern, die sich nicht um ihre Kinder scheren. Die Summe hat sich in kürzester Zeit verdoppelt, der Schuldenberg soll etwa 10 Milliarden betragen. Die Rückgriffquote liegt bundesweit bei mageren 13 Prozent, Tendenz sinkend. Auffällig ist, dass in Bundesländern mit besserer Bürokratie die Quote viel höher ist. Einen bayerischen Unterhaltsbetrüger trifft es eher, als einen aus Hamburg. In der Zeitung war zu lesen, dass die norwegischen Behörden eine Rückgriffquote von 90 Prozent erreichen. Auch die Streitkräfte sind tipptopp ausgestattet. Und natürlich die Schulen. Norwegen hat halt eine funktionierende Bürokratie. Vielleicht sollte man den öffentlichen Dienst bei Tariferhöhungen auch an seinen Leistungen messen. // Peter Carstens ist Korrespondent der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in Berlin. Er schreibt im Wechsel mit Christian Bommarius. Leserreaktionen an verein.de. Der Wehrbeauftragte scheibt von der Diffusion der Verantwortung in einer zersplitterten Zuständigkeitskultur. 210 AnwBl 4/2019

21 Bericht aus Brüssel Bericht aus Brüssel Regulierung gleich Qualität? Von der Krise zur Sanierung: Restrukturierungsrichtlinie Finanziell angeschlagene Unternehmen sollen zweite Chance erhalten Nicolas Schaeffer, DAV, Brüssel Am 12. März 2014 veröffentlichte die EU-Kommission ihre Empfehlungen für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen. Nach mehr als fünf Jahren scheint dieser neue Ansatz nun gefunden: Ende Dezember 2018 erzielten der Rat und das EU- Parlament eine Einigung über den Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren. Eine komplex betitelte Richtlinie mit einem klaren Ziel die Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen vor der Insolvenz. Mit der zweiten Chance für Unternehmen hatte die EU- Kommission im November 2016 einen tendenziell schuldnerfreundlichen Vorschlag vorgelegt. Für den DAV war bei der Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens ein klar geregelter Zugang zum Restrukturierungsverfahren besonders wichtig. Dies auch, um eine Missbrauchsanfälligkeit zu vermeiden. Die Einigung der EU-Institutionen sieht als Maßstab in Artikel 4 der Richtlinie die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz des Unternehmens vor. Die Mitgliedstaaten können mit einer Rentabilitätsprüfung jedoch optional eine weitere Zugangshürde vorsehen. Einen wichtigen Baustein stellt zudem das (auf maximal vier Monate beschränkte und allenfalls auf zwölf Monate zu erweiternde) Moratorium dar, um einen Restrukturierungsplan zu erstellen und um mit den betroffenen Gläubigern zu verhandeln. Der Restrukturierungsplan bedarf der gerichtlichen Bestätigung, sofern er Verbindlichkeit gegenüber Gläubigern entfalten soll, die gegen den Plan gestimmt haben. Das EU-Parlament wollte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor allem die besonders umstrittenen Arbeitnehmerrechte stärker in der Richtlinie verankert sehen als auch einen gewissen Gläubigerschutz. In der Einigung ist nun klargestellt, dass die Arbeitnehmerrechte nach dem nationalen und unionsweiten Arbeitsrecht durch das präventive Restrukturierungsverfahren nicht beeinträchtigt werden dürfen und ein Zugang zu Informationen für Arbeitnehmer sichergestellt sein muss. An der vorliegenden Einigung zeigt sich, dass vor allem die Mitgliedstaaten aufgrund der noch sehr diversen nationalen Insolvenzsysteme auf einige Öffnungsklauseln bestanden haben. Dennoch stellt die Richtlinie einen ersten Schritt in Richtung Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechte dar. Nach der im Herbst 2018 erfolgten Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) stellt sich nunmehr die Frage, ob im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie das Restrukturierungsverfahren mit dem bereits bestehenden ESUG-Verfahren verzahnt wird oder die beiden Verfahren separat nebeneinander stehen werden. // Nicolas Schaeffer, Brüssel Der Autor ist Rechtsassessor. Er ist Referent in der DAV-Geschäftsführung und stellvertretender Abteilungsleiter im DAV-Büro Brüssel. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwalt verein.de. Die Richtlinie stellt einen ersten Schritt in Richtung Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechte dar. Die EU-Kommission hat eine von ihr in Auftrag gegebene Studie zum Zusammenhang zwischen beruflicher Regulierung und der Qualität von Dienstleistungen veröffentlicht. Die Studie umfasst dabei sechs fach- und länderspezifische Fallstudien (Rechtsanwälte in Polen, Architekten und Ingenieure in Deutschland, Apotheker in Italien, Fremdenführer in Griechenland, Fahrlehrer in Großbritannien und Fahrdienstanbieter in London und Dublin). Zu den Auswirkungen der Regulierung auf eine Reihe von Qualitätsindikatoren wird in der Studie festgestellt, dass die Qualität der Rechtsdienstleistungen in Polen nach Wahrnehmung von Mandanten und Richtern nach mehreren Reformen des Zugangs zum Anwaltsberuf bei einer Verdoppelung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte grundsätzlich nicht gesunken sei. Mehr Angriffe auf Anwälte Eingriffe in die Tätigkeit der Anwaltschaft und Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte, die Menschenrechte verteidigen, nehmen weltweit zu. Dies stellten mehrere Menschenrechtsanwälte und Vertreter von NGOs bei einer Anhörung des Unterausschusses für Menschenrechte (DROI) des EU-Parlaments am 19. Februar 2019 dar. Neben erschwerten Bedingungen der anwaltlichen Tätigkeit etwa durch willkürliche Eingriffe in das Berufsgeheimnis oder durch das Abhören von Mandantengesprächen geraten Anwälte mittlerweile oft auch selbst in die Fänge der Justiz von autoritären Regimen. Die Maßnahmen gegen Anwälte reichen hier vom Entzug der Anwaltszulassung bis hin zu Verhaftung und Folter. Neben Berichten aus Aserbaidschan, Kasachstan und China stand auch die Lage der Anwaltschaft in der Türkei im Fokus, wo seit 2016 fast 600 Anwälte inhaftiert und 216 verurteilt worden sind. Länger studieren Bislang beträgt die Regelstudienzeit für das Studium der Rechtswissenschaften 4,5 Jahre. Das Land Nordrhein-Westfalen hält diesen Zeitraum angesichts der tatsächlich gestiegenen Studiendauer für zu knapp bemessen. Da die Festlegung der Studien- und Prüfungsdauer unmittelbare Auswirkungen auf die BAföG-Ausbildungsförderung der Studierenden hat, spricht es sich mit einem vorgelegten Gesetzentwurf dafür aus, die Studien- und Prüfungszeit auf fünf Jahre zu erhöhen (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, Studien- und Prüfungszeit im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung vom 29. November 2018, BR-Drs. 616/18). AnwaltsPraxis AnwBl 4/

22 Digital 3 Anwaltscompliance Schon 2013 wunderte sich Volker Rieble darüber, dass Anwaltscompliance in der Branche kein übergreifend diskutiertes Thema sei. In seinem Artikel fasst er diesen Eindruck mit den Worten zusammen: Für viele Anwälte gilt: Compliance (be-)trifft nur die anderen. Dem ist natürlich nicht so. Der Autor führt mehrere Risikobereiche in der Anwaltscompliance aus (Compliance Berater 1/2013). 4 Compliance für Kanzleien (k)ein Thema? Verschwiegenheitspflichten, Durchsuchungen von Kanzleiräumen bei internen Ermittlungen, die grundsätzliche Frage nach der Vertraulichkeit von Mandanteninformationen und deren Schutz auch im Rahmen der DSGVO oder das Geldwäschegesetz: Das sind nur einige der anwaltlichen Risiken, die es sinnvoll erscheinen lassen das Thema Compliance einmal nicht für Mandanten, sondern in der Innensicht, für die eigene Kanzlei zu betrachten. Zahlreiche Eckpfeiler von Compliance gelten auch im Kanzleiumfeld. 1 Juve: Jones-Day-Beschluss internationale Kanzleien nicht vom Grundgesetz geschützt Die Auswirkungen des Urteils auf die Rechtsbranche insbesondere auf Nicht-EU-Sozietäten, die in Deutschland tätig sind und die Konsequenzen für Kanzleien und Unternehmen, die sich mit internen Ermittlungen befassen werden hier thematisiert. Der Artikel vom Juli 2018 stellt die Einschätzungen mehrerer Juristen vor. 2 anwaltsblatt.anwaltverein.de/ Anwaltsblatt Jahrestagung: Anwaltsgeheimnis unter Druck was bleibt zu tun? Das vertrauensvolle Mandatsverhältnis lebt stark von dem Vertrauen auf die anwaltliche Verschwiegenheit. Das Spannungsfeld zu den rechtlichen Entwicklungen im Berufsrecht, im Strafrecht, Geldwäschegesetz, Steuerrecht etc. war Thema der Jahrestagung zum 30jährigen Bestehen des Kölner Institutes für Anwaltsrecht. Jessika Kallenbach gibt in dem Artikel einen Überblick zu den Vorträgen (AnwBl 2019, 21). Die Beiträge der Tagung finden sich in diesem Heft in der AnwaltsPraxis (Kommentare von Paul und Sandkuhl) und im Aufsatzteil. Haufe: IT-Sicherheitspflichten für Freiberufler seit Geltung der DSGVO Die Online Redaktion fasste im November 2018 spezifische Anforderungen zusammen, die insbesondere für Berufsgeheimnisträger zu regeln sind. Wichtige Maßnahmen werden kurz aufgelistet und weiterführende Seiten vorgestellt. 5 anwaltverein.de/ Deutscher Anwaltverein Praktische Tipps zu den Sicherheitspflichten und der Anwendung der DSGVO in der Kanzlei bietet der Anwaltverein unter der Rubrik Anwaltspraxis. Hier liegen Muster und Merkblätter zu weiteren Verwendung bereit. 6 kripoz.de/ Daten-Outsourcing und IT-Compliance bei Berufsgeheimnisträgern Die Neuregelungen im Umfeld des 203 StGB Carsten Momsen und Laura Iva Savic erläutern das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen für Berufsgeheimnisträger am Beispiel von Rechtsanwälten, auch im Hinblick auf das Berufsrecht, Datenschutzrecht und Compliance (KriPoZ 5/2017). 7 LTO Sind Unternehmensanwälte Strafverteidiger? Mit Blick auf den angekündigten Gesetzentwurf zum Recht der internen Untersuchungen (Unternehmenssanktionen) wird vor dem Hintergrund des Jones-Day-Beschlusses die Frage nach dem Wesen der Strafverteidigung gestellt. In ihrem Artikel vom Februar 2019 folgert Pia Lorenz: die Entwicklungen haben weitreichende Folgen für die Anwaltschaft, denn sie hinterfragen das Selbstverständnis des gesamten Berufsstandes. Janine Ditscheid Die Autorin ist Dipl.-Bibliothekarin in Köln und für das Anwaltsblatt im Internet unterwegs. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. 212 AnwBl 4/2019

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25 AnwaltsWissen AnwaltsWissen 216 Die anwaltliche Verschwiegenheit Prof. Dr. Martin Henssler, Köln Zu den Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten gehört die Verschwiegenheit. Wer den Umfang und Grenzen dieser Pflicht kennt, kann sie als Recht zur Verschwiegenheit leben. 237 Interessenkollision bei Gesamtschuldnern BGH, Urt. v IXZR89/18 Wer mehrere Gesamtschuldner vertritt, muss aufpassen: Der BGH bejaht eine Interessenkollision, auch wenn anfangs die Interessen gleichgerichtet sind. Die Folge: Der Anwaltsvertrag ist nichtig. 238 Wählbarkeit für den Kammervorstand BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 2/17 Es ist nur ein Kostenbeschluss und es geht nur um Syndizi nach altem Recht: Enpassant fordert der BGH aber, dass in den Kammervorstand nur aktive Anwältinnen und Anwälte gewählt werden können.

26 Aufsätze A n w a l t s r e c h t Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit Was Anwältinnen und Anwälte wissen sollten, um die Pflicht zur Verschwiegenheit als Recht zu leben * Prof. Dr. Martin Henssler, Köln Die Pflicht zur Verschwiegenheit abgesichert in 203 StGB gehört zu den Kernpflichten von Anwältinnen und Anwälten. Doch sie wird, weil auf den ersten Blick alles klar zu sein scheint, häufig nicht sonderlich ernst genommen. Der Autor stellt die Grundfragen der anwaltlichen Verschwiegenheit konsequent aus Sicht der anwaltlichen Praxis dar.pflichtlektüre für alle Anwältinnen und Anwälte, die sich mit der Verschwiegenheitspflicht länger nicht beschäftigt haben. I. Einführung: Die Pflicht und das Recht zum Schweigen Der Anwalt kann nur dann das Vertrauen des Mandanten erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt diese Erkenntnis ist so alt wie der Anwaltsberuf selbst. Schon nach den Reichskammergerichtsordnungen von 1495 und 1555 mussten die beim Reichskammergericht zugelassenen Advokaten schwören, Heimlichkeit ihren Parteien zum Schaden niemandem (zu) offenbaren. 1 Die Verschwiegenheit steht im Rang gleichberechtigt neben den beiden anderen core values der Unabhängigkeit und dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen 2.Nach Bedeutung und Wertschätzung, die ihr der Gesetzgeber zubilligt, gebührt ihr in jüngster Zeit sogar klar die Spitzenposition. Die Regelungstiefe ihrer normativen Ausgestaltung geht weit über diejenige der in 43a Abs. 1und 4BRAO eher schlagwortartig umschriebenen anderen Grundpflichten hinaus. Mit den umfangreichen Novellierungen in 43aAbs. 2S.4 8 BRAO und 43e BRAO und der ergänzenden Satzungsnorm des 2BORA sind wichtige Praxisfragen einer detaillierten Regelung zugeführt worden. Das anwaltliche Berufsrecht fasst die Pflicht zur Verschwiegenheit, die zusätzlich strafrechtlich von 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert wird, sehr weit. Sie bezieht sich gemäß 43a Abs. 2S.2 BRAO auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Der Verfasser dieses Beitrags hatte die Gesetzesfassung 1994 kritisiert; 3 sie schien ihm einseitig, weil sie nur die Pflicht, nicht auch das damit einhergehende Recht des Anwalts auf Verschwiegenheit erwähnt. Die Satzungsversammlung hat diese Kritik dann später durchaus im Rahmen ihrer Kompetenzen aufgegriffen und in 2 Abs. 1 BORA auch die Berechtigung des Anwalts zur Verschwiegenheit hervorgehoben. Das korrespondierende Schweigerecht ist in den zahlreichen kodifizierten Zeugnisverweigerungsrechten in den verschiedenen Verfahrensordnungen gesetzlich verankert. II. Verfassungsrechtliche Absicherung und aktuelle Gefährdungen Eine staatsfreie Advokatur ist gemeinsam mit dem Recht des Mandanten auf freie Wahl des Anwalts seines Vertrauens eine Grundbedingung für jedes rechtsstaatliche System. Der Schutz der Verschwiegenheit ist seinerseits eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung des auf diese Weise institutionell abgesicherten Anwaltsberufs, da sich erst auf dem Fundament des anwaltlichen Berufsgeheimnisses das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt entwickeln kann. 4 Als anwaltliche Grundpflicht und Voraussetzung für die sachgerechte anwaltliche Berufsausübung nimmt das Berufsgeheimnis teil am Schutz des Art.12Abs. 1 S. 1GG. Ohne gesetzliche Garantie von Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit stünde die anwaltliche Berufsausübung überhaupt in Frage. 5 Die Verschwiegenheit schützt nicht nur Individualinteressen der Mandanten und der Rechtsanwälte. Sie hat einen unbestreitbaren Gemeinwohlbezug, 6 der das Individualinteresse des Mandanten überlagern, es im Konflikt mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern aber auch stärken kann. Dem Gewicht des geschützten Gemeinschaftsinteresses widerspricht es nicht, dass nach deutschem Recht der Mandant Herr des Geheimnisses ist, der Anwalt also reden darf und als Zeuge auch reden muss, wenn er von seiner Schweigepflicht entbunden ist. 7 Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Anwälte erfordert nur, dass diese das ihnen Anvertraute nicht gegen oder ohne Willen des Klienten offenbaren. 8 Aktuell ist die Schweigepflicht ungeachtet ihrer für das anwaltliche Berufsbild konstitutiven Bedeutung vielfältigen Angriffen ausgesetzt. Die Entwicklung der Informationstechnologie, der staatliche Zugriff auf persönliche Daten und Fakten, Auskunftsrechte von Datenschutzbeauftragten und investigativer Journalismus erschweren es zunehmend, die Vertraulichkeit persönlicher Lebenssachverhalte zu wahren. Die Anwaltschaft muss hier ein Gegengewicht bilden, die Berufsverschwiegenheit muss als ihr Markenzeichen hervorgehoben und gegen die vielfältigen Angriffe verteidigt werden. Strikt abzulehnen sind daher, die teilweise leider auch vom Berufsstand selbst geförderten Tendenzen, mit der Verschwiegenheitspflicht eher großzügig umzugehen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass keine Berufspflicht so häufig verletzt wird wie gerade die anwaltliche Schweigepflicht. Mit diesem unbefriedigenden Befund verliert der berechtigte und dringend notwendige Widerstand der Anwaltschaft gegen staatli- * Schriftliche Fassung des Vortrags, den der Verfasser am 23. November 2018 aus Anlass des dreißigjährigen Bestehens des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln zum Thema Angriff auf die anwaltliche Verschwiegenheit? gehalten hat. Ebenso wie der Vortrag klammert der Beitrag Themen, die Gegenstand weiterer Referate auf der in Kooperation mit dem Anwaltsblatt veranstalteten Tagung waren, aus. Siehe dazu die weiteren Beiträge in diesem Heft. 1 Zitiert von Weißler, Geschichte der Rechtsanwaltschaft, 1905, S Dazu jüngst Henssler, AnwBl 2018, 342ff. 3 Henssler, NJW 1994, 1817, 1818 mit rechtsvergleichenden Hinweisen; siehe auch Kleine- Cosack, NJW 1994, 2249, BVerfGE 76, 171, 190 =NJW 1988, 191, 193; BVerfGE 110, 226, 252, 259 =NJW 2004, 1305, 1307, 1309; BVerfGE 113, 29, 49 =NJW 2005, 1917, 1919; BVerfG NJW 2006, 3411, 3412; BVerfG NJW 2007, 2752, 2753; Henssler, NJW 1994, 1817, 1820; ders., ZZP 115 (2002), 321, 324f.; siehe auch Rick, Die verfassungsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts, 1998, S. 128f.; Gaier, BRAK-Mitt. 2006, 2, 4. 5 BVerfGE 110, 226, 259 =NJW 2004, 1305, A.A. BGHZ 109, 261, 268f. =NJW 1990, 510, 511 f.; LG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 706; Frenzel, Die Unlauterkeit anwaltlicher Berufsrechtsverstöße, 2005, S. 112 (vorrangiger Schutz des Individualinteresse des Mandanten). 7 Vgl. BGHZ 109, 261, 268f. =NJW 1990, 510, 511f.; Henssler, NJW 1994, 1817, 1819f. 8 So zutreffend Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, 203 Rn AnwBl 4/2019 Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler

27 Aufsätze che Eingriffe in das Berufsgeheimnis massiv an Überzeugungskraft. 9 III. Von der Schweigepflicht erfasste Kenntnisse 1. Berufliche Kenntniserlangung Befasst man sich näher mit dem Tatbestand der anwaltlichen Schweigepflicht, so setzt sie nach 43a Abs. 2 BRAO zunächst einen Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung und der anwaltlichen Berufsausübung voraus. Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob eine anwaltliche oder nichtanwaltliche Tätigkeit vorliegt, Schwierigkeiten bereiten. Anders als beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zählt bereits die Anbahnung des Mandats zum geschützten Bereich. Der Anwalt ist also zum Schweigen verpflichtet, auch wenn er das ihm angetragene Mandat ablehnt. 10 Schon die Tatsache, dass überhaupt jemand einen Anwalt konsultiert hat, fällt unter die Schweigepflicht. 11 Nicht zum Schweigen verpflichtet eine Kenntniserlangung generell bei der Ausübung von nichtanwaltlichen Nebentätigkeiten, etwa als gesetzlicher Vertreter,Vormund, Pfleger, Betreuer 12 oder Verfahrensbeistand. 13 Zur anwaltlichen Berufsausübung gehört dagegen die Tätigkeit als Vermittler, Schlichter oder Mediator (vgl. 18BORA). 14 Insoweit ist zu beachten, dass 4 MediationsG inzwischen eine originäre Pflicht zur Verschwiegenheit für alle Mediatoren unabhängig von ihrem jeweiligen Grundberuf vorsieht. 15 Auch insoweit orientiert sich das Berufsrecht der Mediatoren an anwaltsrechtlichen Grundpflichten. Für den als Schiedsrichter tätigen Rechtsanwalt soll dagegen wegen seiner strikten Neutralitätspflicht die anwaltliche Schweigepflicht nicht gelten Informationen von dritter Seite Von wem und auf welche Weise der Anwalt sein Wissen erworben hat, ist ohne rechtliche Bedeutung. Nicht nur die Informationen des Mandanten fallen unter das Schweigegebot, sondern auch alles, was der Anwalt von dritter Seite erfahren oder aufgrund eigener Recherchen festgestellt hat, sofern diese Kenntnisse im Rahmen des Mandats von Interesse sind. 17 Bei dem als anwaltliches Betätigungsfeld zuletzt immer bedeutsamer werdenden Auftreten als Ombudsperson sind daher regelmäßig nicht nur die dem Anwalt offenbarten Informationen des vertraglichen Mandanten, sondern auch die Informationen des Hinweisgebers, der nicht Vertragspartner des Rechtsanwalts ist, von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung erfasst. 18 Auch Zufallswissen ist geheimhaltungsbedürftig, wenn es gerade die berufliche Tätigkeit war, die dem Anwalt die Möglichkeit gab, dieses Wissen zu erwerben. 19 Berühren die von Dritten erlangten Informationen allerdings nicht zumindest auch die Interessen des Mandanten, fallen sie nicht unter 43a Abs. 2 BRAO. 20 Solche Drittgeheimnisse braucht der Rechtsanwalt nicht zu verschwiegen, da er dem Dritten keine Vertraulichkeit schuldet. Inengen Grenzen kann dem Dritten allerdings aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch gemäß 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art.2 Abs. 1GG, Art. 1Abs. 1GGerwachsen. Weitere Grenzen ziehen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot ( 43 a Abs. 3 BRAO) sowie der zivil- und strafrechtliche Schutz der Ehre. Von dem, was der Anwalt in Ausübung seines Berufs erfährt, ist dasjenige zu unterscheiden, was ihm nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt. Es bedarf also eines inneren Zusammenhangs mit dem Mandat. 21 Ein solcher fehlt etwa, wenn der Anwalt als Zuhörer einer Gerichtsverhandlung Kenntnisse erlangt, die sich nicht auf seine Mandate beziehen. 22 Bei der Verwertung privat erworbenen Wissens ist der Anwalt ebenfalls frei. Das gilt auch, wenn er vorher oder nachher dieselben Informationen noch kraft seines Berufs erlangt. 23 Der Anwalt sollte in solchen Fällen allerdings sorgfältig prüfen, ob die privat und beruflich erworbenen Kenntnisse tatsächlich deckungsgleich sind. Sind privat und beruflich erlangte Informationen untrennbar miteinander verwoben, muss er schweigen. 24 Auch kann sich aus dem Anwaltsvertrag als Ausfluss des allgemeinen Gebots zur Rücksichtnahme ( 241 Abs. 2BGB) eine zivilrechtliche Schweigepflicht ergeben, die noch über 43a Abs. 2BRAO hinausgeht Werbung mit Prozessgegnern? Das BVerfG hat jüngst betont, dass es Rechtsanwälten nicht untersagt werden dürfe, mit dem Namen von Prozessgegnern zu werben. Sie werden also nicht von der Schweigepflicht erfasst. Zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten einer Anwaltssozietät gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Werbung über elektronische Medien und ist im Rahmen der Abwägung zwischen den Rechten der Rechtsanwälte und denjenigen der Prozessgegner zu berücksichtigen, die in einer zu Werbezwecken veröffentlichten Gegnerliste benannt werden. 26 Zu beachten ist, dass in dem vom BVerfG konkret beurteilten Sachverhalt eine sachliche und unkommentierte Benennung von Unternehmen in Gegnerlisten zu Werbezwecken erfolgte. Werden dagegen Privatpersonen (bekannte Persönlichkeiten) in eine derartige Liste aufgenommen, kann sich aufgrund des für sie stärker streitenden Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine andere Beurteilung ergeben Henssler, NJW 1994, 1817; Henssler/Streck/Deckenbrock, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011, M Rn. 83; Schons, AnwBl 2007, 441; Hagemeister, AnwBl 2007, BGHSt 33, 148, 151 = NJW 1985, 2203, 2204 (zu Ärzten); Knöfel, Grundfragen der internationalen Berufsausübung von Rechtsanwälten, 2005, S. 741; Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn BVerwGE 135, 77 Rn. 37 =NVwZ 2010, 837; KG NJW 1989, 2893; LG Dresden, NJW 2007, 2789; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, 43a Rn. 14; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2018, B Rn. 891; Dombek/Ottersbach/Schulze zur Wiesche/von Lewinski, Die Anwaltssozietät, 2. Aufl. 2015, 4 Rn BGH NJW 2013, 2961 Rn. 9; Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn. 19; a.a. Hartung/Scharmer/Hartung, BORA/FAO, 6. Aufl. 2016, 2 BORA Rn. 53; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, 43a BRAO/ 2 BORA Rn OLG Braunschweig, Beschl. v WF 19/12, BeckRS 2012, Gaier/Wolf/Göcken/Zuck (Fn. 14), 43a BRAO/ 2 BORA Rn. 18; Hartung/Scharmer/ Scharmer (Fn. 12), 18 BORA Rn. 22; a.a. Deckenbrock (Fn. 10), Rn. 94ff., Dazu Henssler/Deckenbrock, DB 2012, 159, 165f. 16 Prütting, AnwBl 2012, 28, 31f. 17 KG JW 1920, 1040; so wohl auch Gaier/Wolf/Göcken/Zuck (Fn. 14), 43a BRAO/ 2 BORA Rn. 13ff. 18 Baranowski/Pant, CCZ 2018, 250, BGH NJW 2011, 1077 Rn. 10; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, 203 Rn. 9; Schönke/ Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn AnwG Rostock, AnwBl 2007, 716f.; Hartung/Scharmer/Hartung (Fn. 12), 2 BORA Rn. 57; Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn. 22ff.; a.a. OLG Köln, NJW 2000, Vgl. BGH NJW 2018, 2319 Rn BGH NJW 2011, 1077 Rn. 10; Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl. 2016, 43a Rn. 16; Hartung/Scharmer/Hartung (Fn. 12), 2 BORA Rn. 53; a.a. Harting, Berufspflichten des Strafverteidigers und Sanktionierung pflichtwidrigen Verhaltens, 2008, S Friedlaender/Friedlaender, RAO, 3. Aufl. 1930, 28 Exkurs I Rn. 17 u. 18; Schönke/ Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn. 19; vgl. auch Borgmann/Jungk/Schwaiger/Jungk, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014, 24Rn OLG Köln, MDR 1973, Vgl. Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich/Zuck, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl. 1988, 42 Rn. 5; Borgmann/Jungk/Schwaiger/Jungk (Fn. 23), 24Rn BVerfGK 13, 51 =NJW 2008, 838; siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 640, Vgl. Gravel/Mehari, MMR-Aktuell 2010, AnwaltsWissen Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler AnwBl 4/

28 Aufsätze 4. Offenkundiges und Bedeutungsloses Offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen gemäß 43a Abs. 2S.3BRAO nicht der Schweigepflicht. Die Gesetzesfassung entspricht wörtlich der Formulierung in der für Beamte geltenden Ausnahmeregelung des 67Abs. 2Nr. 2 BBG. Der Gesetzgeber will zum einen Geheimniskrämerei mit Bagatellen ausschließen und zum anderen der vermeintlichen Selbstverständlichkeit Rechnung tragen, dass Offenkundiges nicht mehr offenbart werden kann. Ganz so selbstverständlich, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat, ist die letztgenannte Aussage allerdings nicht. Der Begriff der Offenkundigkeit wirft in der Praxis viele Fragen auf,wie Literatur und Rechtsprechung zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften der 291 ZPO und 244 Abs. 3S.2StPO zeigen. 28 Offenkundigkeit wird dort als Oberbegriff für Allgemeinund Gerichtskundigkeit verwandt. Offenkundig kann eine Tatsache aus zweierlei Gründen sein: Verständige und erfahrene Menschen müssen sie entweder in der Regel kennen oder sich über sie aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quellen unschwer unterrichten können. Wissen, das man sich nur mit besonderen Fachkenntnissen aus allgemein zugänglichen Quellen aneignen kann, ist danach nicht offenkundig. 29 Bei Pressemeldungen muss zwischen der Tatsache selbst und der verbreiteten Tatsachenbehauptung unterschieden werden: Offenkundig ist die von den Medien verbreitete Behauptung, in vielen Fällen aber nicht ihr Wahrheitsgehalt. 30 Offenkundig soll auch sein, was Gegenstand öffentlicher Gerichtsverhandlungen war. 31 Dies kann aber nicht gelten, wenn die Öffentlichkeit tatsächlich keine Notiz von der Verhandlung genommen hat oder die Verhandlung zeitlich lange zurückliegt. 32 Für die Beurteilung der Offenkundigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung an; maßgebend ist der Zeitpunkt der Weitergabe der Information. So kann der Inhalt eines in öffentlicher Hauptverhandlung erörterten Strafregisterauszugs nach Ablauf der Tilgungsfrist wieder zu einem Geheimnis werden. 33 Angesichts der vielen Zweifelsfragen empfiehlt sich aus anwaltlicher Sicht Zurückhaltung bei einer Weitergabe unter Berufung auf Offenkundigkeit. Kennt der Empfänger das Offenbarte schon, verhält sich der Anwalt bei einer erneuten Mitteilung nach dem Rechtsgedanken des 43a Abs. 2S.3BRAO berufsrechtskonform. 34 Gleichwohl ist der Anwalt gut beraten, nicht vorschnell einen entsprechenden Kenntnisstand beim Empfänger zu unterstellen. Oft hat der Informierte nicht exakt den gleichen Wissenstand wie der Informant. So liegt eine Verschwiegenheitspflichtverletzung vor,wenn einem Dritten etwas bestätigt wird, worüber dieser nur eine Vermutung hatte oder was er nur gerüchteweise kannte. 35 Die vorstehenden Beispiel zeigen: Als Richtschnur für anwaltliches Verhalten bewährt sich die Maxime aus der alten Volksweisheit: Schweigen ist Gold. 5. Dauer Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch über das Mandatsende hinaus. 2Abs. 1S. 2BORAbekräftigt dies ausdrücklich. Soweit im Schrifttum darauf hingewiesen wird, dass sie auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft (nach Verlust oder Rückgabe der Zulassung) zu beachten sei, 36 betrifft dies allerdings nicht die berufsrechtliche Ebene, sondern nur mögliche Vertragsverletzungen und die Strafbarkeit des (früheren) Anwalts. Für 203 Abs. 1Nr. 3 StGB genügt es, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut wurde. Berufsrechtliche Sanktionen sind dagegen nach Zulassungsverlust nicht mehr möglich, sie setzen eine Kammermitgliedschaft voraus. 37 Die Verschwiegenheitspflicht gilt folgerichtig über den Tod des Geheimnisherrn hinaus. Als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts des Mandanten erlischt dessen Verfügungsrecht über Geheimnisse, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, mit seinem Tode, es geht also nicht auf die Erben über. 38 Die Konsequenz, dass dem Anwalt auf ewig der Mund verschlossen wäre, liefe allerdings in vielen Fällen dem Interesse des verstorbenen Mandanten zuwider. 39 Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet das Institut der mutmaßlichen Einwilligung. Ob es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht, zu reden oder zu schweigen, kann der Anwalt letztlich nur selbst in eigener Verantwortung entscheiden. 40 Umstritten ist, ob Besonderheiten dann gelten, wenn das Geheimnis zumindest primär einen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Da der Erbe mit dem Erwerb des Vermögens zugleich Träger der entsprechenden Geheimnisse wird, sollte ihm auch die Verfügungsbefugnis hierüber zugebilligt werden. 41 IV. Das Verbot der Offenbarung 1. Geltung gegenüber jedermann Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber Familienangehörigen und anderen Rechtsanwälten. 42 Leider ist immer wieder festzustellen, dass im Gespräch unter Kollegen mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu großzügig umgegangen wird. Offenbar vertraut man auf die Verschwiegenheit des Gesprächspartners, obwohl dieser berufsrechtlich ersichtlich nicht gehindert ist, die Informationen weiterzugeben. 43 Auch eine ausdrücklich vertraulich erfolgte Weitergabe anvertrauten Wissens ist berufsrechtswidrig. Die Vertraulichkeit ist im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten allerdings nur einseitig abgesichert. Mangels rechtlicher Bindungen des Mandanten kann sich der Anwalt nicht darauf verlassen, dass dieser die Vertraulichkeit wahrt und seine Äußerungen nicht an Dritte weitergibt. 44 Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Eine Verschwiegenheitspflichtverletzung 28 Siehe nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, 244 Rn. 50ff.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, 291 Rn. 1f. jeweils m.w.n. 29 BGHSt 6, 292, 293 =NJW 1954, 1656;. Daten, die man durch eine Melderegisterauskunft erfragen kann, sind dagegen offenkundig, BGH NStZ 2000, 596, BGHSt 6, 292, 293= NJW 1954, 1656, 1657; BGHSt 26, 56, BGHZ 40, 288, 292f. =NJW 1964, 449, 451; BGHZ 122, 115, 118 =NJW 1993, 1638, 1640; KG NJW 1972, OLG Köln, NJW 2000, 3656; AnwG Freiburg, BRAK-Mitt. 2002, OLG Köln, NJW 2000, Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn. 34 sowie (jeweils zu 203 StGB) BGHSt 27, 120, 121; Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn. 21; a.a. AG Bonn, NJW-RR 2007, 355, 356; Dahs Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 45; Stöber, ZIP 2007, 1492, Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn Kilian/Koch (Fn. 11), B Rn. 896; Harting (Fn 22), S Vgl. BGH, Beschl. v AnwSt (B) 14/08, BeckRS 2009, Feuerich/Weyland/Träger (Fn. 22), 43a Rn. 24; Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich/Zuck (Fn. 25), 42Rn LG Koblenz, AnwBl 1983, 328; Feuerich/Weyland/Träger (Fn. 22), 43a Rn OLG Hamburg, NJW 1962, 689, 691; OLG Stuttgart, NJW 1983, 1070 (Ls.); OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 1160, 1162; Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn. 38; a.a. Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn. 32. Ohne abschließende Stellungnahme BGH NJW 1983, 2627, 2629 zur ärztlichen Schweigepflicht. 42 BVerwGE 135, 77 Rn. 37 =NVwZ 2010, 837; BGHZ 116, 268, 272 =NJW 1992, 737, 739; BayObLG NJW 1995, 1623; bedenklich Michalski/Römermann, NJW 1996, 1305, Vgl. auch Streck, NJW 2001, BVerfG NJW 2010, 2937 Rn. 22; BGH NJW 2009, 2690 Rn AnwBl 4/2019 Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler

29 Aufsätze ist daher bejaht worden, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung der Deckungsschutzzusage und Zahlungen durch die Rechtsschutzversicherung A nach deren Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung B dieser Auskünfte erteilt. 45 Die Rechtsschutzversicherung kann gegenüber ihrem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Entbindung des Anwalts von seiner Verschwiegenheitspflicht haben. Der Versicherungsnehmer ist nämlich verpflichtet, seinen Versicherer bei der Durchsetzung eines übergegangenen Anspruchs zu unterstützen. 2. Kein Verwertungsverbot Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verlangt, dass das Wissen einer anderen Person mitgeteilt wurde. Die bloße Verwertung von beruflich erlangtem Wissen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (oder im privaten Bereich) kann bei der Vertretung widerstreitender Interessen relevant werden, ist aber keine Verletzung der Schweigepflicht. 43 a Abs. 2 BRAO verbietet nur ein unbefugtes Offenbaren anvertrauter Tatsachen, nicht jedoch ein schlichtes Handeln unter Ausnutzung der Kenntnisse aus einem Mandat. Die Pflicht zum Schweigen versteht sich somit als bloßes Verbot der Kundgabe vertraulicher Informationen. Wer letztere dagegen seinem Handeln zugrunde legt, ohne sie zu offenbaren, redet nicht und verletzt folglich auch nicht seine Schweigepflicht. 46 Das Berufsrecht kennt kein 204 StGB vergleichbares Verwertungsverbot Fahrlässige Preisgabe Die Verschwiegenheitspflicht kann auch fahrlässig verletzt werden, etwa durch das versehentliche Liegenlassen der Gerichtsakte auf dem Gerichtsflur 48,die ungesicherte Arbeit am Bildschirm des Notebooks im Zugoder zu lautes Telefonieren mit dem Handy in der Öffentlichkeit. 49 In den Kanzleiräumen ist darauf zu achten, dass Personen, die keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, bei unbeaufsichtigten Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht die Handakten einsehen können. 50 Ein berufsrechtlich relevanter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt allerdings erst vor,wenn es tatsächlich zu einer Weitergabe beziehungsweise Kenntnisnahme des sensiblen Wissens gekommen ist. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen Dritten genügt generell nicht. Hat der Anwalt also zwar die Gerichtsakte auf dem Gerichtsflur liegengelassen, wurde sie aber dort von niemandem eingesehen, ist 43a Abs. 2 BRAO nicht verletzt. sondern nur gegenüber demjenigen, der dem Anwalt sein Vertrauen geschenkt hat. Der Mandant und kein anderer soll auf die Verschwiegenheit seines Anwalts bauen dürfen. Macht ein Anwalt einen Mandanten seiner ehemaligen Sozietät auf einen haftungsrechtlich relevanten Fehler seiner ehemaligen Kollegen aufmerksam, so ist dies nicht berufsrechtlich, sondern allenfalls gesellschafts- oder arbeitsrechtlich (Verletzung nachwirkender Pflichten zur Rücksichtnahme) relevant. 53 Der Anwalt darf daher Geheimnisse eines Dritten vor Gericht vortragen, wenn er sie von seinem Mandanten erfahren hat und dieser mit der Offenlegung einverstanden ist. Die gegenteilige Auffassung hätte die widersinnige Konsequenz, dass zwar der Mandant das Geheimnis preisgeben dürfte, nicht aber der in seinem Auftrag und Interesse handelnde Anwalt. Der anwaltliche Mediator kann dagegen von seiner Verschwiegenheitspflicht nur von allen Beteiligten gemeinsam entbunden werden. 54 Entsprechendes gilt für die von 4MediationsG allen Mediatoren unabhängig von ihrem Grundberuf auferlegte Schweigepflicht. 55 Beim Einsatz einer anwaltlichen Ombudsperson besteht abhängig von der sehr heterogenen Ausgestaltung des jeweiligen Mandatsvertrags nicht selten die Besonderheit, dass der Rechtsanwalt damit beauftragt wird, als vertrauliche Anlaufstation für den sich offenbarenden Dritten zu fungieren. Denkbar ist dies insbesondere in Whistleblower-Systemen, wie sie für effektive CMS (Compliance Management Systeme) verlangt werden. Der Informationsfluss über einen nicht mandatierenden Dritten sowie der normative Schutz des Hinweisgebers ist dann ein ausgewiesener Zweck der anwaltlichen Ombudsstelle. 56 Dies rechtfertigt es, den Fortbestand der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht allein vom Willen des Mandanten, sondern auch von demjenigen des Hinweisgebers abhängig zu machen. Folgerichtig ist eine entsprechende Erweiterung dann, wenn sich die Tätigkeit der Ombudsperson als anwaltliche Berufsausübung darstellt, mit der der Dritte substanziell und zweckgerichtet in Berührung kommt.die qualifizierte Einbeziehung des Drittgeheimnisses in das anwaltliche Berufsgeheimnis ist dann die Grundlage des Mandatsverhältnisses. Der Hinweisgeber nimmt eine mandatsähnliche Vertrauensposition wahr. Ist der Mandant eine juristische Person,ist das Einverständnis durch deren vertretungsbefugtes Organ zu erteilen. Dass bei der Informationserteilung an den Anwalt ein inzwischen AnwaltsWissen V. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht 1. Der Mandant als Geheimnisträger Allein der Mandant ist nach deutschem Verständnis der Herr des Geheimnisses, er kann den Anwalt jederzeit von dieser Pflicht entbinden. Soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich auf das Mandat beziehen, gilt das auch, wenn sie von Dritten, zum Beispiel von Familienangehörigen des Auftraggebers oder vom Prozessgegner, dem Anwalt mitgeteilt worden sind. 51 Hat der Mandant seinem Anwalt Tatsachen anvertraut, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben, wird im Strafrecht weithin die Auffassung vertreten, dieser Dritte sei als Träger des Geheimnisses darüber verfügungsberechtigt. 52 Dem ist nicht zu folgen. Da die Verschwiegenheitspflicht im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege das Vertrauensverhältnis Anwalt Mandant sichert, besteht sie nicht gleichsam abstrakt gegenüber jedem, den es angeht, 45 AG Bonn, NJW-RR 2007, 355, 356; vgl. auch van Bühren, NJW 2007, 3606, Siehe bereits Henssler, ZZP 115 (2002), 321, 329 sowie Feuerich/Weyland/Träger (Fn. 22), 43a Rn. 19; Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn. 36; Harting (Fn. 22), S. 130; Westerwelle, Rechtsanwaltssozietäten und das Verbot widerstreitender Interessen, 1997, S. 91; Deckenbrock, BB 2002, 2453, 2459; a.a. Offermann-Burckart, AnwBl 2005, 312, 318 (siehe aber nun Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein/Offermann-Burckart 13 Rn. 156); Grunewald, AnwBl 2005, 437, 441 sowie für den Steuerberater Koslowski, StBerG, 7. Aufl. 2015, 57Rn Dazu Henssler/Streck/Deckenbrock (Fn. 9), M Rn So auch Langhut, NStZ 1994, 6 für die vergleichbaren ärztlichen Patientenakten. 49 Harting (Fn. 22), S Henssler/Streck/Deckenbrock (Fn. 9), MRn BGH NJW 2011, 1077 Rn. 12; Gurlit/Zander, BRAK-Mitt. 2012, 4, 6; a.a. KG JW 1920, 1040; OLG Düsseldorf JW 1923, OLG Köln, NJW 2000, 3656, 3657; eingeschränkt auch LK-StGB/Schünemann, Bd. 6, 12. Aufl. 2009, 203 Rn AnwG Köln, AnwBl 2009, 792, 794; Henssler/Streck/Deckenbrock (Fn. 9), M Rn Henssler/Koch/Henssler, Mediation in der Anwaltspraxis, 2. Aufl. 2004, 3 Rn. 47 sowie Hartung/Scharmer/Scharmer (Fn. 12), 18 BORA Rn BT-Drucks. 17/5335, S Hierzu und zum Folgenden Baranowski/Pant, CCZ 2018, 250, 253. Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler AnwBl 4/

30 Aufsätze ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für die juristische Person gehandelt hat, ändert nichts, mag dieses auch persönliche Geheimhaltungsinteressen haben. 57 Im Insolvenzfall geht die Dispositionsbefugnis des Geheimnisherrn auf den Insolvenzverwalter über. 58 Obwohl das Geheimhaltungsinteresse des Insolvenzschuldners höchstpersönlicher Art ist, muss es zurückstehen, weil dem Insolvenzverwalter ansonsten Informationen vorenthalten werden könnten, die er zur optimalen Verwertung der Masse benötigt. Geht es allerdings nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern hat der Anwalt den Insolvenzschuldner in anderer, zum Beispiel strafrechtlicher oder familienrechtlicher, Hinsicht vertreten, bleibt das Verfügungsrecht beim Insolvenzschuldner Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung a) Konkludente Einwilligung Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann grundsätzlich konkludent erfolgen. Anders als beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ( 3 Abs. 2 S.3 BORA) sieht das Berufsrecht noch nicht einmal eine Empfehlung für eine Erklärung in Textform vor. Lediglich 6Abs. 2 S. 2BORA macht für werbende Hinweise auf Mandate und Mandanten eine Ausnahme und verlangt hier eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten, die allerdings ebenfalls an keine besondere Form gebunden ist. 60 Vor der Einschaltung anderer Anwälte ist grundsätzlich die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, wenn er nicht schon bei Abschluss des Mandatsvertrags über die Notwendigkeit der Einschaltung weiterer Anwälte belehrt worden war und die Auswahl dem beauftragten Anwalt überlassen hatte. In der anwaltlichen Praxis wird dies häufig großzügig gehandhabt,insbesondere bei der in Großstädten verbreiteten Übung, bei sog. Durchrufterminen inzivilprozessen die Antragstellung einem anderen im Gerichtssaal anwesenden Kollegen zu überlassen. Das hat zur Folge, dass der beauftragte Anwalt Kollegen, die nicht einmal er selbst näher kennt, Einblick in seine Handakte ermöglicht. Umso weniger kann er annehmen, dass der Mandant mit einer solchen Handhabung einverstanden ist. Hinsichtlich der Kommunikation per Internet wird die durchaus reale Gefahr betont, dass unbefugte Dritte davon Kenntnis nehmen könnten. Wickele der Anwalt seine Korrespondenz per ab, gefährde er die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, er verschlüssele seine Nachrichten. Die Übermittlung von vertraulich zu behandelnden Fakten auf diesem Wege bedürfe deshalb grundsätzlich der Zustimmung des Mandanten. 61 Eine stillschweigende Entbindung des Anwalts von der Verschwiegenheitspflicht sei nur dann anzunehmen, wenn der Mandant seinerseits diesen Kommunikationsweg wähle. 62 Diese sehr pauschale Sichtweise erscheint angesichts der heutigen Verbreitung des Internets und der geänderten Kommunikationswege wenig zeitgemäß, sondern betont über Gebühr die mit dem -Verkehr verbundenen Gefahren. 63 Kein Kommunikationsmittel gewährt eine absolute Sicherheit; auch Brief, Fax und Telefon können abgefangen, zufällig zur Kenntnis genommen oder abgehört werden. Entscheidend muss im Einzelfall sein, ob bei lebensnaher Betrachtung mit dem Zugriff Unbefugter auf s gerechnet werden muss. 64 Macht der Mandant daher dem Anwalt seine -Adresse zugänglich (etwa durch Abdruck auf seinem Briefbogen oder der Visitenkarte), berechtigt dies den Anwalt in der Regel zur schlichten Kontaktaufnahme auf diesem Wege. 65 Insoweit handelt es sich freilich nicht um eine Entbindung des Anwalts von der Verschwiegenheitspflicht, sondern um eine Einwilligung in die Gefährdung des Berufsgeheimnisses, die aber erst recht zulässig sein muss. Besonderheiten greifen, wenn es um hochsensible Informationen geht. 66 Generell gilt: Jesensibler der Inhalt des anwaltlichen Schreibens, desto strenger sind die Anforderungen an die Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff. Die strengeren Anforderungen, die 31a BRAO für das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) 67 aufstellt, wobei vorerst nur eine Pflicht zur passiven Nutzung des bea besteht, erklären sich vor dem Hintergrund, dass dieses Postfach die elektronische Erreichbarkeit von Rechtsanwälten für gerichtliche Zustellungen sicherstellen soll. Ziel ist es, die bislang weit hinter den Erwartungen zurückbleibende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zwischen den Rechtsanwälten zu fördern (vgl. 130a ZPO). Auf die Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt lassen sich diese sehr strengen Vorgaben nicht ohne Weiteres übertragen. 68 b) Besonderheiten Da das Interesse des Mandanten an der Wahrung der Vertraulichkeit höchstpersönlicher Natur ist,setzt eine wirksame Einwilligung die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Erklärenden voraus, es sei denn, das Anvertraute ist vermögensrechtlicher Natur; dann finden 105ff. BGB entsprechende Anwendung. 69 Die Grenzen für eine konkludente Einwilligung zu eng zieht eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit einer anwaltlichen Erstberatung in einem Café. Zwar erkennt das Gericht, dass ein Rechtsuchender, der sich von seinem Anwalt in aller Öffentlichkeit beraten lässt, damit rechnen muss, dass die Verschwiegenheit nur eingeschränkt gewährleistet ist. Bei dem mit einem solchen Angebot angesprochenen unerfahrenen Personenkreis soll es indes der anwaltlichen Fürsorgepflicht widersprechen, wenn die Mandanten der Gefahr einer leichtfertigen Preisgabe von persönlichen Umständen ausgesetzt würden. 70 Der Einwilligende muss sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst sein, was bei formularmäßig erteilten, pauschalen Ermächtigungen sorgsam zu prüfen ist. Eine erste Grenze setzt 305 c BGB, nach dem überraschende 57 BGHZ 109, 260, 271 =NJW 1990, 510, 512; BGH NJW 2018, 2319 Rn. 17; OLG Hamm, NZI 2018, 499, 501; Tully/Kirch-Heim, NStZ 2012, 657ff. 58 RGZ 59, 85, 87; BGHZ 109, 260, 271 = NJW 1990, 510, 512; Deckenbrock/Fleckner, ZIP 2005, 2290, 2291; Kiethe NZI 2006, 267, OLG Düsseldorf, StV 1993, 346; LG Saarbrücken, wistra 1995, 293; Krause, FS Dahs, 2005, S. 349, 366ff.: a.a. OLG Oldenburg, NJW 2004, 2176; LG Hamburg, NStZ-RR 2002, 12, Für konkludente Einwilligung Hagemeister, AnwBl 2007, 748, Feuerich/Weyland/Träger (Fn. 22), 43a Rn. 25b; Wagner/Lerch, NJW-CoR 1996, 380, Strenger Feuerich/Weyland/Träger (Fn. 22), 43a Rn. 25b. 63 Vgl. auch Schöttle, BRAK-Mitt. 2018, 118, 119f. 64 Hartung/Scharmer/Hartung (Fn. 12), 2 BORA Rn. 89; Kleine-Cosack (Fn. 11), 43a Rn. 80; von Lewinski, BRAK-Mitt. 2004, 12; Axmann/Degen, NJW 2006, 1457, 1458; Härting, MDR 2001, 61, Vgl. Sassenberg, AnwBl 2006, Axmann/Degen, NJW 2006, 1457, 1458; Reus, MDR 2012, 882, 883; vgl. jetzt auch Schöttle, BRAK-Mitt. 2018, Dazu Brosch/Sandkühler, NJW 2015, Zur Nutzung des bea Löschborn, MMR 2018, 204, Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2007, 274, 275; Dombek/Ottersbach/Schulze zur Wiesche/ von Lewinski (Fn. 11), 3Rn AnwBl 4/2019 Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler

31 Aufsätze Klauseln kein Vertragsbestandteil werden. Insoweit kommt es auf den Anlass der Schweigepflichtentbindung und die Gestaltung der Klausel an. Im Übrigen muss die Klausel der Wirksamkeitskontrolle nach 307ff. BGB standhalten. Vor dem Hintergrund, dass selbst konkludente Einwilligungen wirksam sind, wird man eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten verneinen müssen, wenn der Anwalt den Anlass für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht offenlegt. 71 Einschränkungen der Einwilligung in sachlicher und personeller Hinsicht sind zulässig und vom Anwalt strikt zu beachten. Sie können sich auch aus den Umständen ergeben. Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn der Mandant nicht vollständig darüber informiert ist,welche Kenntnisse sein Anwalt aus Akten oder von Dritten erlangt hat. Die Entbindung von der Schweigepflicht bezieht sich grundsätzlich nicht auf Fakten, die der Mandant nicht kennt oder von denen er annimmt, dass sie dem Anwalt unbekannt sind. 72 c) Widerrufbarkeit des Einverständnisses Der Widerruf des Einverständnisses ist jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen möglich. Als Herr des Geheimnisses muss es dem Mandanten nicht nur gestattet sein, den Anwalt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, sondern sich auch durch einen actus contrarius von dieser Erklärung wieder zu distanzieren. 73 Insoweit besteht kein Widerspruch zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Dass dort dem Widerruf der nur ausnahmsweise möglichen Einwilligung in die Interessenvertretung keine Bedeutung zukommt, 74 hat seine Ursache in der Besonderheit, dass außerhalb der Anwalt-Mandanten-Beziehung noch die Interessen eines Dritten, nämlich der anderen Partei, berührt sind, dem sonst der Anwalt seines Vertrauens entzogen werden könnte Folgen einer Einwilligung für das anwaltliche Schweigerecht Das mit der Schweigepflicht korrelierende Schweigerecht verliert der Anwalt, wenn ihn der Mandant von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. 53 Abs. 2StPO und 385 Abs. 2 ZPO begründen eine Aussagepflicht des Anwalts bei einer solchen Entbindung. Dies gilt selbst dann, wenn die Aussage seiner Ansicht nach den Interessen seines Mandanten zuwiderläuft. Auch insoweit gilt, dass Herr des Schweigerechts nicht der Anwalt, sondern der Träger des Geheimhaltungsinteresses ist. 76 In Ausnahmefällen kann das Berufsgeheimnis als Wesenselement des Anwaltsberufs gleichwohl unabhängig vom Willen des Mandanten Wirkungen entfalten. Grenzen für eine Informationspflicht ergeben sich aus der Stellung des Rechtsanwalts im Rechtspflegesystem. Die Verschwiegenheit ist ein Element der beruflichen Haltung. Allein der Wunsch des Mandanten nach Öffentlichkeitsarbeit begründet für den Anwalt keine Aussagepflicht. Die berufsethische Bindung des Rechtsanwalts besteht unabhängig von den Erklärungen des Mandanten. So kann ja, muss ein Verteidiger sich dem Wunsch seines skandalfreudigen Mandanten versagen, wenn die Strafsache mit seiner Hilfe zu einer medienwirksamen Sensation aufgebauscht werden soll. 77 Ein unmittelbar in den Schutzbereich des Art. 12GGfallendes, eigenes Geheimhaltungsinteresse des Anwalts besteht auch bei solchen Unterlagen, die höchstpersönliche Wahrnehmungen des Anwalts oder vertrauliche Hintergrundinformationen betreffen. 78 VI. Allgemeine Grenzen der Verschwiegenheitspflicht Unter engen Voraussetzungen ist der Anwalt berechtigt, das ihm Anvertraute auch ohne Zustimmung des Mandanten zu offenbaren. 2 BORA nennt in den Abs. 2 und 3 neben der Einwilligung drei Fallgruppen, in denen eine Offenbarung möglich ist, nämlich: (1) von Gesetz und Recht angeordnete Ausnahmen, (2) die Wahrnehmung berechtigter Interessen und (3) die Sozialadäquanz der Offenbarung. 1. Gesetzliche Ausnahmen Soweit gesetzliche Vorschriften den Anwalt zur Offenbarung des ihm Anvertrauten verpflichten oder berechtigen, tritt die Schweigepflicht zurück. Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt, treffen grundsätzlich auch Rechtsanwälte. 79 Im Folgenden seien nur einige praktisch relevante Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften thematisiert. 80 a) Anzeigepflicht Das Strafverfolgungsinteresse des Staates rechtfertigt grundsätzlich keine Verletzung der Schweigepflicht. In einem rechtsstaatlichen System muss sich auch der Straftäter an den Anwalt seines Vertrauens wenden können, ohne befürchten zu müssen, angezeigt zu werden. 138 StGB verpflichtet zwar an sich jedermann zur Anzeige geplanter schwerer Straftaten, jedoch wird diese Pflicht für den Rechtsanwalt durch 139 Abs. 3 S. 2 StGB eingeschränkt. Bemüht er sich ernsthaft um die Abwendung des Erfolgs der Tat, darf er schweigen mit Ausnahme bei besonders gravierenden Straftaten. Dies bedeutet indes nicht, dass ein Anwalt, der eine geplante Straftat zur Anzeige bringt, die zwar im Katalog des 138 StGB, nicht jedoch in 139 StGB aufgeführt ist, sich zwingend einer Verletzung seiner Schweigepflicht schuldig macht. 139 Abs. 3S.2 StGB sieht insoweit ein Wahlrecht des Anwalts vor. 81 Die berufsmäßigen Gehilfen sind dem Anwalt nach 139 Abs. 3S.3StGB gleichgestellt. Die Rettung eines Unschuldigen vor der Verurteilung muss einem Rechtsanwalt darüber hinaus immer möglich bleiben. Folgt er nach eingehender Prüfung der Stimme seines Gewissens und verhindert er, dass ein Unschuldiger leidet,sodarf ihm hieraus kein straf-oder berufsrechtlicher Vorwurf erwachsen. Ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf unverbrüchliches Schweigen kann gegenüber einem Organ der Rechtspflege nicht entstehen. Es geht darum, neues Unrecht zu verhindern, eine Aufgabe, der sich der Anwalt als Rechtspflegeorgan stellen darf. Ähnlich wie bei der Anzeige 71 Vgl. Blattner, AnwBl 2012, 237, 241f. 72 Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn MüKo-StGB/Cierniak/Niehaus, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, 203 Rn. 64; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl. 2017, 203 Rn. 57; LK-StGB/Schünemann (Fn. 52), 203 Rn Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl. 2019, 3 BORA Rn. 20; Deckenbrock, AnwBl Online 2018, 209, Deckenbrock (Fn. 10), Rn Henssler, NJW 1994, 1817, Henssler, NJW 1994, 1817, 1823f.; Wild, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Deutschland und Frankreich unter besonderer Beachtung der sich aus dem grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ergebenden Kollisionsfälle, 2008, S. 72f. 78 Vgl. BGHZ 109, 261, 268f. =NJW 1990, 510, 511f.; BGH NJW 2018, 2319 Rn. 15; Hartung/Scharmer/Hartung (Fn. 12), 43a Rn. 32; Kühne, Der Schutz der Verschwiegenheit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, 2013, S. 99f.; Henssler, NJW 1994, 1817, 1824; Wild (Fn. 77), S. 73f. 79 BVerwG NJW 2012, 1241 Rn. 20ff. m. zust. Anm. Kleine-Cosack, EWiR 2012, 325, Vgl. im Übrigen Henssler/Prütting/Henssler (Fn. 74), 43a Rn. 89ff. 81 NK-StGB/Kargl (Fn. 73), 203 Rn. 71. AnwaltsWissen Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler AnwBl 4/

32 Aufsätze von geplanten Straftaten ist diese rechtstreue Position gerechtfertigt,wenn das Unrecht nicht auf anderem Weg sicher verhindert werden kann. Die Pflichtenkollision zwischen Schweigepflicht und Verhütung neuen Unrechts, für das der Mandant verantwortlich ist, darf der Anwalt frei nach seinem subjektiven Gewissen entscheiden. 82 b) Geldwäsche/vertrauliche Geschäftsinformationen 83 Eine praktisch bedeutsame gesetzliche Anzeigepflicht und damit Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht sieht das Geldwäschegesetz vor, das mit der am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen 84 Novelle erneut auch für Rechtsanwälte relevante Änderungen erfahren hat. 85 Im Juli 2018 hat die Bundesregierung außerdem den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) 86 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem u.a. die 17 bis 19 UWG abgeschafft werden sollen. 87 Das am 11. Oktober 2018 im Bundestag in erster Lesung 88 beratene Gesetz soll die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umsetzen. Auf Drängen der Anwaltsverbände ist in den Entwurf eine Ausnahmeregelung für Geschäftsgeheimnisse aufgenommen worden, die einem berufs- oder strafrechtlichen Schutz unterliegen und deren unbefugte Offenbarung von 203 StGB erfasst wird ( 1 Abs. 3Nr. 1GeschGehG-E). c) Zeugenstellung/Beschlagnahme Eine Ladung als Zeuge verpflichtet den Anwalt nicht zum Offenbaren, vielmehr steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite. Mit dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts korrespondiert das in 97StPO geregelte Beschlagnahmeverbot unter der Voraussetzung, dass nur der Mandant und nicht auch der Anwalt selbst beschuldigt wird. Macht der Anwalt von seinem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch, verletzt er die Verschwiegenheitspflicht. 89 Versagt ihm das Prozessgericht zu Unrecht das Schweigerecht, muss er sich dieser Entscheidung beugen und aussagen. Allerdings wird man ihm wegen des hohen Rangs der Verschwiegenheitspflicht zumuten müssen, zuvor alle zulässigen Rechtsmittel auszuschöpfen. 90 Das Gericht muss die Berechtigung zur Verweigerung des Zeugnisses überprüfen und sich auf der Grundlage der vom Anwalt gelieferten Sachverhaltsangaben ein Bild davon machen können, um was es geht.die Angaben müssen derart detailliert sein, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist.verlangt werden kann, dass der Anwalt in beweisgeeigneter Weise darlegt, dass Tatsachen betroffen sind, die ihm im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind. 91 In geeigneten Fällen bedarf es einer vollständig anonymisierten Darstellung, die Bezüge zu den beteiligten Personen sicher ausschließt Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen Die Verschwiegenheitspflicht findet ihre Grenze dort, wodie Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung beruflich erlangten Wissens rechtfertigt. 93 Der in 193 StGB zum Ausdruck kommende und in 2Abs. 3lit.b BORA aufgegriffene Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen räumt dem Anwalt das Recht ein, ihm vom Mandanten anvertraute Fakten auch ohne dessen Zustimmung zu offenbaren. Es handelt sich um Fälle, in denen die Verschwiegenheitspflicht mit anderen Rechtsgütern und Interessen kollidiert und eine Güterabwägung zu dem Ergebnis führt, dass das Berufsgeheimnis weniger schutzwürdig ist und deshalb zurücktreten muss. Bei den überwiegenden Rechtsgütern kann es sich sowohl um solche des Gemeinwohls als auch um gewichtige Individualinteressen, insbesondere um solche des Anwalts selbst, handeln. a) Durchsetzung und Übertragung von Vergütungsforderungen Macht der Anwalt seinen Honoraranspruch gerichtlich geltend, ist er nicht gehindert, das zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Notwendige vorzutragen, auch wenn er dadurch gegen das Schweigegebot verstößt. 94 Die Substantiierung des Anspruchs ist schon deshalb rechtmäßig, weil das Gesetz in 11 Abs. 5S. 2, 14Abs. 2RVG solche Klagen vorsieht. 95 Auf 34StGB beziehungsweise 228 BGB, die allgemein bei der Verfolgung höherwertiger Interessen als Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen, muss daher nicht zurückgegriffen werden. 96 Dem hohen Rang der Verschwiegenheit muss im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgebots Rechnung getragen werden. 97 So dürfen zur Durchsetzung minimaler Honoraransprüche keine Geheimnisse von hochrangiger Bedeutung offenbart werden 98 und dem Anwalt ist es auch verwehrt, leichtfertig offensichtlich unbegründete Honoraransprüche einzuklagen. 99 Generell darf in den Prozess nicht mehr eingeführt werden, als zur Begründung der Klage erforderlich ist.unverhältnismäßig wird es in der Regel sein, auf eine bloß angedrohte Klage des Mandanten auf Rückzahlung der Vergütung mit einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage zu reagieren. Dem Anwalt kann hier zugemutet werden, die tatsächliche Klageerhebung abzuwarten. Ist die Klage verhältnismäßig, steht es einem Rechtsanwalt auch frei, Zeugenbeweis durch angestellte Anwälte oder durch Büropersonal anzutreten, sofern keine anderen Beweismittel verfügbar sind. Auch die Zeugen verletzen dann mit ihrer Aussage nicht ihre eigenständige 100 Schweigepflicht als Mitarbeiter Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn. 58; Henssler, NJW 1994, 1817, 1823; a.a. Harting (Fn. 22), S. 139f. 83 Überblick bei Zentes/Glaab, BB 2017, 67ff.; Klugmann, NJW 2017, 2888ff. 84 BGBl. I2017, S Auf Ausführungen hierzu wird verzichtet, da auf dem Kölner Anwaltsrechtssymposium ein eigenes Referat von Uwer (Abdruck in diesem Heft) gehalten wurde. 86 BT-Drucks. 19/ Dazu Westhoff, AnwBl 2018, BT-Plenarprotokoll 19/55, S. 6070B 6076D. 89 Die Aussage bleibt in diesem Fall aber verwertbar, vgl. BGHSt 9, 59, 61 f. =NJW 1956, 599, A.A. Friedlaender/Friedlaender (Fn. 23), 28 Exkurs I Rn. 30 und Kalsbach, BRAO, 1960, 30Rn BGH NJW 2018, 2319 Rn BGH NJW 2018, 2319 Rn BVerfGE 110, 226, 259 = NJW 2004, 1305, BGHSt 1, 366, 368 =NJW 1952, 151; BGHZ 115, 123, 129 =NJW 1991, 2955, 2957; BGHZ 122, 115, 120 =NJW 1993, 1638, 1639f.; BGH NJW 1993, 2371, 2372; Henssler, NJW 1994, 1817, Hartung/Scharmer/Hartung (Fn. 12), 2 BORA Rn. 95; Henssler, NJW 1994, 1817, So Feuerich/Weyland/Träger (Fn. 22), 43a Rn. 28; Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn. 56, 60; Stöber, ZIP 2007, 1492, Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn. 56, 60; Stöber, ZIP 2007, 1492, Friedlaender (Fn. 23), 28 Exkurs I Rn Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich/Zuck (Fn. 25), 42Rn Seit 2017 sind mitwirkende Personen über 203 Abs. 4 S. 1 StGB einer eigenen Verschwiegenheitspflicht unterworfen, dazu Henssler/Prütting/Henssler (Fn. 74), 43a Rn. 81g. 101 OLG Stuttgart, MDR 1999, 192; OLG Brandenburg, MDR 2002, 905, AnwBl 4/2019 Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler

33 Aufsätze Entsprechendes gilt,wenn ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt abtritt. Nach 49b Abs. 4S.1BRAO ist eine solche Abtretung unbedenklich, zumal 49b Abs. 4S.4BRAO dem anwaltlichen Zessionar die gleiche Verschwiegenheitspflicht auferlegt wie dem beauftragten Anwalt. Der Zedent bleibt seinerseits im Vergütungsprozess im gleichen Umfang zur Aussage berechtigt,wie er es als Anspruchsinhaber wäre. 102 Die Abtretung einer anwaltlichen Vergütungsforderung an sonstige nichtanwaltliche Zessionare verletzt dagegen grundsätzlich die Schweigepflicht, da bereits der Umstand, dass jemand einen Anwalt in Anspruch genommen hat, dem Berufsgeheimnis unterliegt. 49 b Abs. 4 S.2 BRAO erlaubt dementsprechend die Abtretung nur bei einer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Mandanten oder bei rechtskräftig festgestellten Forderungen. 103 Anwaltliche Verrechnungsstellen nach dem Vorbild der privatärztlichen sind danach zwar zulässig, nach Satz 3 der Vorschrift muss der Anwalt seinen Mandanten aber darauf hinweisen, dass er gesetzlich ( 402 BGB) beziehungsweise vertraglich verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Forderung benötigt werden. Die Verschwiegenheitspflicht wird nach 49Abs. 4S.4 BRAO auch an den nichtanwaltlichen Zessionar übertragen, allerdings kennt die BRAO Sanktionen nur für Rechtsanwälte, so dass die Folgen der Verletzung einer solchen nichtanwaltlichen Pflicht unklar bleiben b Abs. 4S.1BRAO erlaubt unproblematisch auch solche AbtretungenvonVergütungsforderungen, dieimzuge einer Kanzleiveräußerung erfolgen. Umstritten ist, obvon der Vorschrift auch die Übertragung der Handakten und Mandantendaten auf den Erwerber gedeckt ist oder ob es insoweit der Einwilligung aller Mandanten bedarf. Verlangt man eine Einwilligung, so wäre ein Kanzleikaufvertrag, der die Übertragung der Mandate vorsieht, ohne sie an die vorherige Zustimmung der Mandanten zu koppeln, gemäß 134 BGB nichtig. 105 Auch eine salvatorische Klausel rettet die Wirksamkeit des Vertrags dann nicht, dadie Übertragung der Mandate eine wesentliche Vertragsbestimmung ist. 106 Für ein großzügiges Verständnis spricht,dass die Durchsetzung von abgetretenen Vergütungsansprüchen ohne die Überlassung der Handakten im Hinblick auf eventuell geleistete Zahlungen, Einwendungen des Mandanten etc. in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich ist. Erlaubt der Gesetzgeber aber ohne Weiteres die Abtretung einer Vergütungsforderung an einen Anwalt, spricht dies dafür auch bei der Aktenübergabe an einen wiederum uneingeschränkt zur Verschwiegenheit verpflichteten Anwalt großzügig zu sein. 107 Auch nach der strengeren Gegenansicht ist der Kanzleikaufvertrag jedenfalls dann wirksam, wenn der Erwerber den Akteninhalt aufgrund früherer Mitarbeit in der Kanzlei des Veräußerers kannte 108 oder als Abwickler bestellt war. 109 Gleiches gilt bei der Gründung einer Übergangs-Sozietät zwischen Käufer und Verkäufer ( sanfter Übergang ). 110 Da der Erwerber hier alle relevanten Informationen rechtmäßig zur Kenntnis genommen hat, können diese ihm gegenüber nicht mehr unbefugt offenbart werden. 111 b) Anwaltshaftung Die Schutzwürdigkeit des Anwalts tritt deutlich hervor, wenn der Mandant von ihm Schadensersatz verlangt. Hier ist er ebenso wie im Aktivprozess über Vergütungsforderungen befugt, das ihm Anvertraute zu offenbaren, soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. 112 Dazu zählt auch die Erlangung des Versicherungsschutzes, so dass er seinen Haftpflichtversicherer unterrichten darf. Die Nichterfüllung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten kann mit der Schweigepflicht nicht legitimiert werden. 113 c) Berufsrechtliche Verfahren Hat der Mandant ein berufsrechtliches Verfahren gegen seinen Anwalt initiiert, darf sich dieser gegen die Vorwürfe auch um den Preis der Offenbarung von Anvertrautem wehren. Er muss sogar gemäß 56 Abs. 1 S. 1 BRAO seine Handakte dem Vorstand der Kammer vorlegen. Wird ein Verfahren dagegen ohne Zutun des Mandanten von Amts wegen oder auf Beschwerden Dritter eingeleitet, genießt die Vertraulichkeit weiterhin Vorrang. Der Anwalt geht damit kein Risiko ein, denn 56Abs. 1S.2 BRAO berechtigt ihn, unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht Auskunft und Vorlage der Handakte zu verweigern. Gerade im berufsrechtlichen Verfahren wird man den Vorrang des Berufsgeheimnisses akzeptieren müssen. Beauftragt der Anwalt in solchen Verfahren Dritte mit einem Gutachten etwa um seine Rechtsposition abzusichern, so dürfen vertrauliche Informationen offenbart werden, wenn ohne sie das Gutachten nicht erstellt werden kann. Der Gutachter muss vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. d) Richtigstellung öffentlich erhobener Vorwürfe Ähnlich ist zu differenzieren bei öffentlichen Angriffen, die das berufliche Ansehen des Anwalts beeinträchtigen. Gehen sie vom Mandanten aus und entspricht dessen Darstellung nicht der Wahrheit, darf der Anwalt das ihm Anvertraute offenbaren, soweit dies zur Richtigstellung der Vorwürfe notwendig ist. Hat der Mandant die Angriffe weder unmittelbar noch mittelbar ausgelöst, geht die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts vor. 114 Der Anwalt sollte sich um eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bemühen, wird sie verweigert, ist die Offenbarung des anvertrauten Wissens als ultima ratio gerechtfertigt,wenn die dem Anwalt drohenden Nachteile schwer wiegen, alle anderen Wege, Ruf und Ansehen zu wahren, nicht zielführend sind und die Geheimnisse für den Mandanten von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung sind Siehe aber den Bericht über die 5. Berufsrechtsreferentenkonferenz bei Kopp, BRAK- Mitt. 2007, 102, Ebenso für PKH-Gebührenforderungen OLG Hamm, MDR 2008, Dazu Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, BGHZ 116, 268, 272ff. = NJW 1992, 737, 739f.; BGH NJW 1995, 2026; BGH NJW 1996, 393; BGH NJW 1996, 2087; BGH NJW 1999, 1404, 1406; BGHZ 148, 97, 101ff. =NJW 2001, 2462, 2463f.; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 1285f.; OLG Hamm, NJW 2012, 1743 (1745). 106 BGH NJW 1996, 773, 774; OLG München, NJW 2000, 2592, LG Baden-Baden, NJW-RR 1998, 202, 203; Hartung/Scharmer/Hartung (Fn. 12), 2 BORA Rn. 87; Henssler/Kilian, MDR 2001, 1274, 1275f.; a.a. OLG Hamm, NJW 2012, 1743, 1744; Henssler/Streck/Deckenbrock (Fn. 9), M Rn. 98; Römermann, NJW 2012, 1694, BGH NJW 1995, 2915, BGH NJW 1997, BGHZ 148, 97, 102 =NJW 2001, 2462, Henssler/Kilian, MDR 2001, Vgl. BGH NJW-RR 1986, 646, 648, zum Steuerberater. 113 Borgmann/Jungk/Schwaiger/Jungk (Fn. 23), 24 Rn. 189; Stöber, ZIP 2007, 1492, Schönke/Schröder/Eisele (Fn. 8), 203 Rn So nun auch Gaier/Wolf/Göcken/Zuck (Fn. 14), 43a BRAO/ 2BORA Rn. 46; Hartung/ Scharmer/Hartung (Fn. 12), 2 BORA Rn. 48. AnwaltsWissen Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler AnwBl 4/

34 Aufsätze e) Rechenschaftspflicht über nachvertraglichen Wettbewerb Ist ein aus einer Sozietät ausscheidender Anwalt durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine Mandantenschutzklausel gebunden, so können sich Streitigkeiten ergeben, wenn der Verdacht besteht, dass der Anwalt weiterhin ehemalige Mandanten der Sozietät betreut. Die grundsätzlich zulässigen Vertragsklauseln liefen leer, wenn der Anwalt unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht entsprechende Auskünfte verweigern könnte. Dem Mandanten wird mit dieser Durchbrechung der Schweigepflicht nur ein sehr begrenzter Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zugemutet, da lediglich die bisherigen Berater, die seine Verhältnisse ohnehin bestens kennen, erfahren, dass er nun von dem ehemaligen Sozius weiterbetreut wird Sozialadäquanz Einschaltung von Dritten in die anwaltliche Dienstleistung a) Überblick über die Einschaltung von Zuarbeitern des Rechtsanwalts 2Abs. 3lit. cbora nennt als dritte Einschränkung der Verschwiegenheit neben Gesetz und berechtigten Interessen die Sozialadäquanz. Angesprochen ist damit ein kleiner Ausschnitt aus einem aktuellen Grundlagenproblem der Verschwiegenheit, nämlich dem Schutz der Vertraulichkeit bei der Einschaltung von Dritten in die Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen. Dieses lange von Gesetz- und Satzungsgeber vernachlässigte Gebiet ist in der jüngeren Zeit umfassend neu geregelt worden, allerdings ist der Zugang zur Gesamtsystematik durch die unterschiedlichen Regelungsstandorte nicht gerade leicht. Zu unterscheiden sind nach neuem Recht drei Fallgruppen: Die erste Gruppe bilden die Kanzleimitarbeiter, die vom Rechtsanwalt beziehungsweise der Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden. Ihre Einschaltung ist grundsätzlich zulässig, jedoch legen die neuen Sätze 4bis 8des 43aAbs. 2BRAO dem Rechtsanwalt besondere Pflichten zum Schutz der Vertraulichkeit auf. 117 Die zweite Gruppe betrifft die externen Dienstleister, die selbst keine anwaltlichen beziehungsweise juristischen Dienstleistungen erbringen, sondern als selbstständige Dienstleister außerjuristische Aufgaben übernehmen, insbesondere die Beratung in IT-Fragen (sog. non legal outsourcing). Der Schutz der Verschwiegenheit bei ihrer Einschaltung ist nun in 43e BRAO ebenfalls einer sehr detaillierten Regelung zugeführt worden (dazu VII.). Als dritte, etwas stiefmütterlich behandelte Gruppe verbleiben die externen anwaltlichen Zuarbeiter (sog. legal outsourcing, Beispiel: freie Mitarbeiter). Offenbarungen gegenüber den Angehörigen dieser dritten Gruppe sind nach 2 Abs. 3 lit. c BORA im Rahmen der Sozialadäquanz möglich. In allen drei Fallgruppen stellen sich jeweils die Fragen, ob die Einschaltung des Dritten auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig ist, ob der Rechtsanwalt bestimmten Auswahl-, Überwachungs- und Informationspflichten unterworfen ist und ob den Dritten eine eigenständige, eventuell strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht trifft. b) Die Regelung in 2Abs. 3lit. cbora Nach der zum 1. November 2018 geänderten Fassung des 2 Abs. 3 lit.c BORA soll ein Verschwiegenheitsverstoß ausscheiden, wenn die Offenbarung im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei, die außerhalb des Anwendungsbereichs des 43e Bundesrechtsanwaltsordnung liegen, objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz). Die Norm erfasste ursprünglich vor allem das Non-Legal- Outsourcing, mithin die Inanspruchnahme externer nicht-anwaltlicher Dienstleister für Büro- oder IT-Leistungen. Da das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen 118 diese Fälle nun in 43e BRAO detailliert regelt, reagierte die Satzungsversammlung mit einer entsprechenden Beschränkung des Anwendungsbereichs. Genau genommen können mit der Vorschrift nur noch die Fälle des Legal-Outsourcings angesprochen sein, also die Einschaltung von freien Mitarbeitern zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen. Der durchschnittliche Mandant wird freilich kaum davon ausgehen, dass im Rahmen seines Mandats Informationen an externe anwaltliche Dienstleister weitergegeben werden. Schließlich hat er sich den Anwalt seines Vertrauens und gerade nicht einen beliebig erweiterbaren Kreis von in die Vertragserfüllung eingeschalteten Rechtsbeiständen ausgesucht. Denkbar erscheint die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts zur Wahrnehmung von auswärtigen Gerichtsterminen, wenn es sich lediglich um Durchlauftermine handelt. Im Übrigen dürfte die Einschaltung externer Anwälte gerade kein sozialadäquates Verhalten darstellen, 119 so dass die Einwilligung des Mandanten nach 2 Abs. 3 lit. a BORA unverzichtbar ist. Die Bedeutung des 2 Abs. 3 lit.c BORA dürfte damit gering sein. Angesichts der Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich, bei Einschaltung externer Anwälte stets die Zustimmung des Mandanten einzuholen. VII. Externe Dienstleister ( 43 ebrao) 1. Die Neuregelung des Jahres 2017 Dem tradierten Idealtypus des Freien Berufes entspricht die persönliche Leistungserbringung durch den Berufsträger, der als Vertrauensperson bei der Vertragserfüllung ganz im Vordergrund steht. Angestellte Mitarbeiter werden nach diesem Berufsverständnis nur im engen Umfang beschäftigt, erst recht sollte die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die persönliche Vertragserfüllung, die als Charakteristikum der Freiberuflichkeit den Anwaltsberuf prägt,verliert heute aus einer Vielzahl von Gründen ihre bisherige Bedeutung. Die Digitalisierung drängt die persönliche Leistung generell zurück, viele zur Führung eines Kanzleibetriebs notwendige Arbeitsprozesse lassen sich nicht einmal mehr durch angestellte Mitarbeiter des Rechtsanwalts oder eigene technische Vorkehrungen, geschweige denn den Anwalt selbst erledigen. Das Berufsrecht vieler Freier Berufe ist hinter diesen Veränderungen lange Zeit hinterhergehinkt, bis mit der Novelle des Jahres eigenständige Erlaubnisnormen für verschiedene Beratungsberufe (vgl. 26 a BNotO, 39 c PatAnwO, 62 a StBerG, 50a WPO), geschaffen wurden. 116 Henssler, FS Geiß, 2000, S. 271, 290; Henssler/Streck/Deckenbrock (Fn. 9), M Rn Dazu Henssler/Prütting/Henssler (Fn. 74), 43a Rn. 81ff. 118 BGBl. I2017, S Vgl. Raschke, BB2017, BGBl. I2017, S AnwBl 4/2019 Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler

35 Aufsätze 2. Einschränkung der Schweigepflicht Für Rechtsanwälte erlaubt nunmehr 43e BRAO die Offenbarung verschwiegenheitspflichtiger Tatsachen gegenüber nichtanwaltlichen Dienstleistern, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.der Wortlaut des Erlaubnistatbestands den Zugang zu Tatsachen eröffnen ist parallel zum Offenbaren eines Geheimnisses in 203 StGB gefasst. Verschwiegenheitspflichtige Tatsachen sind solche im Sinne des 43a Abs. 2S.1BRAO (dazu oben III.). War für 203 StGB früher umstritten, ob schon die Verschaffung der Möglichkeit einer Kenntnisnahme genügt oder ob das Offenbaren eine tatsächliche Kenntnisnahme erfordert, erklärt die neue Fassung der Strafnorm bereits die bloße Möglichkeit für ausreichend. 121 Diese Wertung ist auf den parallelen Wortlaut des 43e BRAO zu übertragen, so dass es auch im Berufsrecht für die Eröffnung des Zugangs zu Tatsachen ausreicht, dass der Dienstleister die Information erhalten könnte. Die Erweiterung wirft insbesondere bei Cloud- Dienstleistungen neue Rechtsfragen auf Erforderlichkeit Die Eröffnung des Zugangs muss erforderlich sein, wobei dieser Begriff restriktiv auszulegen ist, umdem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt Rechnung zu tragen. 123 Kann etwa durch technische Vorkehrungen ein uneingeschränkter Zugriff auf Daten verhindert werden, muss hiervon Gebrauch gemacht werden. Das gilt etwa, wenn ein Rechtsanwalt Speicherplatz auf einem externen Server anmietet und durch eine verschlüsselte Speicherung der Daten eine Kenntnisnahme des Dienstleisters von konkreten Inhalten verhindert werden kann. 124 Auf der anderen Seite hat auch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Anwalts Verfassungsrang, ihm kann daher nicht abverlangt werden, die Dienstleistung durch eigene Mitarbeiter verrichten zu lassen. 125 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit birgt neuen Zündstoff, erlässt einen weiten Interpretationsspielraum, der,weil vollumfänglich gerichtlich überprüfbar, 126 erst einmal von den Gerichten präzisiert werden muss. 127 Nicht selten wird eine Datenverschlüsselung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich sein. 128 So können beispielsweise bei der Inanspruchnahme von Cloud- Dienstleistungen Daten derzeit nicht verschlüsselt werden, soweit sie in der Cloud auch verarbeitet werden sollen Die Legaldefinition des Dienstleisters 43eAbs. 1S.2BRAO definiert den Dienstleister als eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. Im Blick hatte der Gesetzgeber vor allem IT- und Bürodienstleister, aber auch beratende (Steuersachen) und bewertende (Zertifizierungsagenturen) Unternehmen. 130 Cloud-Dienstleistungen werden in den Gesetzesmaterialien eher am Rande erwähnt, obwohl sie sicherlich einen der wichtigsten Anwendungsfälle bieten. 131 Ergänzend zur nicht abschließend gedachten 132 Aufzählung in der Gesetzesbegründung ist an Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen, an die Rückführung von Geräten oder Festplatten an Hersteller oder an Security- Unternehmen zu denken, wobei es bedeutungslos ist, obdie Tätigkeit auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrags erfolgt. 133 Um der Gefahr einer Qualifizierung der entsandten Arbeitnehmer als (verdeckte) Leiharbeitnehmer entgegenzuwirken, wird man bei auf Dauer angelegten Beziehungen zu externen Dienstleistern bemüht sein, das Vertragsverhältnis möglichst als Werkvertrag auszugestalten. 5. Dienstleistungen aus dem Ausland Werden ausländische Dienstleister in Anspruch genommen, kommt es nach 43e Abs. 4BRAO maßgeblich darauf an, ob der im Herkunftsstaat bestehende Schutz der Geheimnisse mit dem Schutz in Deutschland vergleichbar ist, essei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. Verzichtbar soll ein vergleichbarer Schutzstandard im Ausland 134 bei Übermittlungen sein, die einen Vorgang nicht komplett, sondern nur auszugsweise dokumentieren und somit aus sich heraus gar nicht verständlich sind. Auch die Fernwartung aus dem Ausland soll im Gegensatz zur physischen Datenübermittlung über die Landesgrenzen hinweg eher geringe Gefahren in sich bergen. In der Regel erfolgt eine verschlüsselte Informationsübertragung in einem begrenzten Zeitfenster, sodass eine Beschlagnahme durch ausländische staatliche Stellen unwahrscheinlich ist. 135 VIII. Rechtsfolgen Fahrlässige Verletzungen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht können berufsrechtlich mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Sinne des 114 Abs. 1geahndet werden. Bei Vorsatz droht dem Anwalt neben einer berufsrechtlichen Sanktion eine strafgerichtliche Verurteilung. Ihm durch die Offenbarung entstandene Schäden kann der Mandant über 280 Abs. 1BGB liquidieren, 136 ergänzend kommt eine deliktische Haftung gemäß 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB beziehungsweise 43a Abs. 2 BRAO in Betracht. 137 Ein Vertrag, der entweder direkt oder dessen Erfüllung die anwaltliche Schweigepflicht verletzt, ist gemäß 134 BGB nichtig. 138 Da die berufsrechtswidrige Weitergabe sensibler Daten dem Anwalt keinen Wettbewerbsvorteil verschafft,weist 43a Abs. 2BRAO keine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion auf, sodass 3, 3a UWG (Rechtsbruch) nicht anwendbar sind BT-Drucks. 18/11936, S Vgl. M. Hartung, KammerForum RAK Köln 2018, 3, BT-Drucks. 18/11936, S. 34; W. Hartung, AnwBl Online 2018, 460, 462; a.a. Brüggemann/Rein, DStR 2017, 2572, 2574, die ein gegenteiliges Verständnis aus der Gesetzesbegründung gewinnen. 124 BT-Drucks. 18/11936, S BT-Drucks. 18/11936, S M. Hartung, KammerForum RAK Köln 2018, 3, So auch Grupp, AnwBl 2017, 816, 820; Härting/Dimov, MDR , 3; M. Hartung, KammerForum RAK Köln 2018, 3, 5; Lange, ZAP 2017, 1097, Gasteyer, BRAK-Magazin 2/2017, Editorial. 129 Klugmann/Leenen/Salz, AnwBl Online 2018, 283, BT-Drucks. 18/11936, S Kritisch M. Hartung, KammerForum RAK Köln 2018, 3, 5f. 132 Nicht erfasst werden allerdings externe Anbieter von Rechtsdienstleistungen, Raschke, BB 2017, 579, Knierim/Oehmichen/Beck/Geisler/Knierim, Gesamtes Strafrecht, 2018, Kap. 4 Rn BT-Drucks. 18/12940, S BT-Drucks. 18/12940, S. 13f. 136 BGH NJW 2018, 2319 Rn BGH NJW 2018, 2319 Rn Siehe nur BGHZ 116, 268, 272ff. =NJW 1992, 737, 739f.; BGH NJW 1995, 2026; BGH NJW 1996, 393; BGH NJW 1996, 2087; BGH NJW 1999, 1404, 1406; BGHZ 148, 97, 101ff. = NJW 2001, 2462, 2463f. 139 OLG Köln, GRUR-RR 2006, 166, 167; Frenzel, Die Unlauterkeit anwaltlicher Berufsrechtsverstöße, 2005, S. 112f.; a.a. Köhler, GRUR-RR 2006, 209, 211; Bieber, WRP 2008, 723, 727f. und wohl auch Kilian, AnwBl 2006, 235, 236; offengelassen von OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2007, 274, 275. AnwaltsWissen Grundfragen anwaltlicher Verschwiegenheit, Henssler AnwBl 4/

36 Aufsätze IX. Ausblick Eingangs wurde beklagt, dass in krassem Gegensatz zur ihrer Bedeutung keine Berufspflicht so häufig verletzt werde wie die anwaltliche Schweigepflicht. Es scheint, als hätte sich die Anwaltschaft mit diesem durchaus erkannten Missstand achselzuckend abgefunden. Von einem empörten Aufschrei ist jedenfalls nichts zu hören. Der Beitrag versteht sich vor diesem Hintergrund als Weckruf, denn vor den Folgen einer solchen Abwertung der Verschwiegenheit durch den Berufsstand selbst kann nicht eindringlich genug gewarnt werden. Geschwätzigkeit, Wichtigtuerei und Prahlen mit brisanten Informationen passen nicht zum Persönlichkeitsprofil eines vorbildlichen Anwalts. Wissen, allenfalls stilles Genießen und Schweigen müssen die Richtschnur für das alltägliche Verhalten der Anwältinnen und Anwälte sein. Nur wenn die Anwaltschaft dies verinnerlicht, wird sie langfristig im Abwehrkampf gegen Eingriffe in das Berufsgeheimnis erfolgreich sein. Nicht nur sind die Gefahren aufgrund der elektronischen Datenverarbeitung, big data und den vielfältigen hiermit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten gestiegen, auch die staatlichen Informationsbegehrlichkeiten sind in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Hierfür gibt es gute Gründe, besteht doch ein natürliches Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Interesse an effektiver Verbrechensbekämpfung und dem Gemeinwohlinteresse an einem möglichst lückenlosen anwaltlichen Berufsgeheimnis. Das Gebot der Stunde ist daher eine hohe Wachsamkeit der Anwaltsverbände beim Schutz der Verschwiegenheit, wie sie erfreulicherweise bei den Berufsverbänden BRAK und DAV vorbildlich zu beobachten ist. Die Anwaltschaft sollte ihre Verbände bei diesen Bemühungen auch im Alltagsgeschäft tatkräftig unterstützen. A n w a l t s r e c h t Anwaltliche Verschwiegenheit und berufliche Zusammenarbeit Ein Beitrag auch im Hinblick auf die Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe Thema: Wenn es Mitwisser gibt Dr. Christian Deckenbrock, Köln Der Autor ist Akademischer Rat an der Universität zu Köln und arbeitet vor allem mit Prof. Dr. Martin Henssler zusammen. Wie bei allen anwaltlichen Berufspflichten: Die einzelne Anwältin, der einzelne Anwalt muss sie beachten, nicht die Berufsausübungsgesellschaft. Die Verschwiegenheitspflicht ist sogar durch den Straftatbestand des 203 StGB gesichert. Doch auch bei der Verschwiegenheitspflicht gilt: Mandate werden von Anwaltssozietäten bearbeitet, es gibt die interprofessionelle Sozietät (von Anwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) und Sonderformen der Zusammenarbeit wie die Bürogemeinschaft. Doch wer muss dann wie schweigen? Inhalt: Die Klimmzüge des Berufsrechts Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Um die Wirklichkeit der Mandatsbearbeitung in Berufsausübungsgesellschaften aller Art abzubilden, arbeitet das Berufsrecht vor allem mit stillschweigenden Einwilligungen. Die Grenzen zeigt der Autor auf. Sie liegen da, wo die Weitergabe von Informationen nur der Kanzlei, aber nicht mehr dem Mandanten nützlich ist. Besonders schwierig kann die Grenzziehung in der Bürogemeinschaft sein. Denn zum einen wird der Mandant von den weiteren Bürogemeinschaftsmitgliedern gar nichts wissen, zum anderen verlangt die Berufsordnung eine Kollisionsprüfung auch in der Bürogemeinschaft. Kontext: Neue sozietätsfähige Berufe Aktuell ist das Thema, weil der DAV den Kreis der sozietätsfähigen Berufe über die vom BVerfG zugelassenen Ärzte und Apotheker ausdehnen will und die Einbeziehung von externen Dienstleistern in das Anwaltsgeheimnis durch das Gesetz zum Outsourcing von 2017 leichter geworden ist. Der Autor sieht hier keine unlösbaren Probleme. Prof. Dr. Martin Henssler, Köln Der Autor ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln, des dortigen Instituts für Anwaltsrecht sowie des Europäischen Zentrums für Freie Berufe. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Warum lesen? Weil der Autor als Spezialist des Berufsrechts nicht nur die unübersichtliche Rechtslage darstellt, sondern Leitplanken setzt, an denen sich die Praxis orientieren kann. nil Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 321) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (6 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( 226 AnwBl 4/2019

37 Aufsätze A n w a l t s r e c h t A n w a l t s r e c h t Das Anwaltsgeheimnis im außer-berufsrechtlichen Regulierungszugriff Der Berufsgeheimnisschutz droht zu erodieren Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag.rer.publ., Düsseldorf Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner von Hengeler Mueller. Er gehört dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem Berufsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins an. Er gibt hier allein seine persönliche Auffassung wieder. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Angriffe auf die anwaltliche Verschwiegenheit? Gefahren aus dem Steuerrecht Warum das Anwaltsgeheimnis im Steuerrecht schnell leer läuft Dr. Rainer Spatscheck, München Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, und Partner von Kantenwein Zimmermann Spatscheck & Partner, Partnerschaft mbb in München. Er ist Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Thema: Keine Fixierung auf spezifisches Berufsrecht Die Verschwiegenheitspflicht wird immer als Kern des anwaltlichen Berufsrechts verstanden. Doch aktuell erfolgen die regulatorischen Zugriffe außerhalb des Berufsrechts. Seien es Meldepflichten (auch auf Verdacht oder bei legalem Handeln) oder die am Ende fehlenden oder nicht ausreichenden Ausnahmen für die Anwaltschaft in allgemeinen Gesetzen. Das Geldwäscherecht ist ein gutes Beispiel für eine dort unumkehrbare Entwicklung. Inhalt: Erosion durch Geldwäsche & Co. Der Autor zeigt im Detail, wo ganz konkret das Anwaltsgeheimnis erodiert: Angefangen beim Geldwäscherecht, über das zukünftige Geschäftsgeheimnisgesetz, die EU-Richtlinie zum Whistleblowing oder die Einführung von Meldepflichten für Steuergestaltungsmodelle. Kontext: Angriff auf Freiheit der Advokatur Die Anwaltschaft kann den Grundsatz der Freiheit der Advokatur gar nicht hoch genug halten. Nur wenn jeder berufsrechtliche wie außer-berufsrechtliche Eingriff in die Berufsausübung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen bleibt, kann das Anwaltsgeheimnis wirksam geschützt werden. Die kumulierte Gesamtbelastung ist zu ermitteln. Warum lesen? Der Autor seit Jahren Anwaltsblatt-Autor unter anderem zum Geldwäscherecht und seit Januar Mitglied im DAV-Berufsrechtsausschuss hat als Öffentlich-Rechtler die Rechtsordnung als Ganzes im Blick: Der Aufsatz hat die Kraft, den Blick der Anwaltschaft auf ihr Berufsrecht grundlegend zu verändern. nil Thema: Keiner kann dem Steuerrecht entkommen Anwältinnen und Anwälte mögen das Steuerrecht meist nicht besonders. Doch entkommen kann dem Steuerrecht kein Mensch und das gilt quer durchs Leben. Die Mitwirkungspflicht in der Abgabenordnung ( 90 AO) macht zudem auch vor dem Mandatsverhältnis nicht halt und das gilt sowohl für den Mandanten als auch für Anwältinnen und Anwälte. Inhalt: Die unerwarteten Fallen Dreh- und Angelpunkt für den Zugriff auf Mandatsunterlagen sind vor allem die Betriebsprüfungen sowohl bei Kanzleien als auch bei ihren Mandanten. Wichtig für die Anwaltspraxis: Bei der Prüfung von Kanzleien gibt es kein Berufsgruppenprivileg. Im konkreten Fall können aber Schwärzungen möglich sein, auch wenn der Arbeitsaufwand hoch und der Erfolg häufig ungewiss ist. Bei der zusammenfassenden Meldung zur Umsatzsteuer ist zudem die Anonymisierung gar nicht möglich der BFH unterstellt hier das Einverständnis der Mandanten. Kontext: Anwaltspathos hilft nicht weiter Alle Beschwörungsformeln zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses werden hohl und leer,wenn die Meldepflichten für (legale grenzüberschreitende, vielleicht sogar nationale) Steuergestaltungen kommen. Selbst wenn diese nur den Mandanten und nicht den Anwalt unmittelbar treffen werden, wird er doch seinen Mandanten darüber beraten müssen. Warum lesen? Weil der Autor aufgrund seiner großen Praxiserfahrung genau weiß (und beschreibt), wie schnell das Anwaltsgeheimnis ins Leere läuft. Der Aufsatz ist für alle Anwältinnen und Anwälte hilfreich, deren Dienstleistungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. nil Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 327) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (6 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 333) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (2 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( AnwBl 4/

38 Aufsätze A n w a l t s r e c h t A n w a l t s r e c h t Syndikusanwälte und Verschwiegenheit Die Lücken beim Schutz des Anwaltsgeheimnisses schließen Dr. Clarissa Freundorfer, Berlin Die Autorin ist Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin. Sie ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Anwaltliche Verschwiegenheit: Ein rechtsvergleichender Blick Die Rechtslage in Deutschland, den USA, England, Frankreich, Russland und China Markus Hauptmann, Frankfurt Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der internationalen Kanzlei White &Case. Er gehört dem Berufsrechtsausschuss des DAV an. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Thema: Kein umfassender Schutz Der Syndikusrechtsanwalt sollte kein Anwalt zweiter Klasse werden. Beim Zeugnisverweigerungsrecht ist er das aber, weil ihm nur ein zivilprozessuales, aber kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Der Gesetzgeber hat mit dem Syndikusgesetz 2016 so das fortgesetzt, was der EuGH mit dem Akzo-Nobel-Urteil begonnen hatte. Dem Syndikus hatte er im EU-Kartellrecht keinen Beschlagnahmeschutz gewährt. Inhalt: Gemeinsames und Trennendes Während der Syndikus alter Prägung beim Anwaltsgeheimnis quasi rechtsschutzlos war, ist der Syndikusrechtsanwalt zumindest konzeptionell niedergelassenen Anwältinnen und Anwälten gleichgestellt. Sein Mandant ist sein Arbeitgeber und als Herr des Geheimnisses kann er bestimmen (was vor allem in Konzernstrukturen von Bedeutung bleibt). Und Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind gegenüber Dritten genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen sogar verschwiegener sein, weil sie nicht abstrakt über Fälle sprechen können. Kontext: Der Gesetzgeber bleibt gefordert Mit einem strafrechtlichen Legal Privilege würde der Gesetzgeber die Syndikusrechtsanwältin und den Syndikusrechtsanwalt stärken und so die Rechtsdurchsetzung im Unternehmen erleichtern. Denn frühe und gute Beratung im Unternehmen kann Rechtsverletzungen minimieren, wenn nicht gar verhindern. Warum lesen? Die Autorin ist nicht nur seit Herbst Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte, sondern hat als Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin das neue Recht der Syndikusrechtsanwälte von Anfang an mitgeprägt. nil Thema: Andere Länder, andere Regeln Wenn Mandate die Grenzen überschreiten, kommen auch die anwaltlichen Berufsrechte anderer Rechtsordnungen ins Spiel. Besonders häufig gibt es Berührungen zu den USA, zu England (und Wales) oder Frankreich, prägend sind heute aber auch Staaten wie Russland oder China. Inhalt: Im Kern kongruent Materiell-rechtliche Regelungen zur anwaltlichen Verschwiegenheit kennen alle im Aufsatz behandelten Rechtsordnungen, und im Kern sind diese auch erstaunlich ähnlich. Während in Kontinentaleuropa die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht umfassend gilt und durch Ausnahmen (mehr oder weniger umfangreich) eingeschränkt wird, kennt das Common Law das Prinzip der Legal Privileges. Bestimmte Dokumente und Arbeitsergebnisse von Anwältinnen und Anwälten unterliegen dem Schutz. In vielen Fällen sind die Ergebnisse vergleichbar. Kontext: aber eben auch nur im Kern Gleichwohl können die Abweichungen erheblich sein, weil durch Sonderrechte des Staats (China) oder den Zuschnitt der Anwaltschaft (Russland) die Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt werden. Ein Sonderfall ist Frankreich, wo es auch eine Verschwiegenheit der Anwälte gegenüber ihren Mandanten gibt. Warum lesen? Weil der Autor ehemals im Management von White &Case und Mitglied im DAV-Berufsrechtsausschuss sein Wissen teilt, leichter und schneller ist kaum ein Überblick zu gewinnen. nil Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 335) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (2 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 337) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (6 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( 228 AnwBl 4/2019

39 Aufsätze A n w a l t s r e c h t A n w a l t s r e c h t Anwaltschaft und Wissenschaft miteinander vereint Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln blickt auf 30 Jahre zurück Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hanns Prütting, Köln Der Autor ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln und war Direktor des Instituts für Verfahrensrecht an der Universität zu Köln. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Der Leuchtturm im Anwaltsrecht das Kölner Institut wird 30 Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln und der DAV Ulrich Schellenberg, Berlin Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin. Er war von 2015 bis zum 1. März 2019 Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Thema: 30 Jahre Institut für Anwaltsrecht Köln 1987 geplant, 1988 gegründet und 1989 ins Werk gesetzt, hat das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln das Anwaltsrecht über dreißig Jahre geprägt. Die Modernisierung des Anwaltsrechts nötig, nachdem 1987 das Bundesverfassungsgericht die BRAK-Standesrichtlinien kassiert hatte wäre ohne die Vordenker aus Köln anders verlaufen. Inhalt: Liberalisierung des Anwaltsrechts Die rigiden Beschränkungen des Anwaltsrechts (bei der Werbung, bei der Lokalisation, beim Zusammenschluss, bei den Rechtsformen) wurden ab 1989 beseitigt. Die Liberalisierung und Internationalisierung ermöglichte der Anwaltschaft die dringende Professionalisierung bis hin zur Schaffung des Syndikusrechtsanwalts Kontext: Wissenschaft tut Not Das Anwaltsrecht spielt heute an den juristischen Fakultäten keine besondere Rolle mehr die Fahne wird in Köln besonders hochgehalten, gepflegt wird das Anwaltsrecht noch in Hannover und in Berlin an der Humboldt-Universität. Ohne Wissenschaftliche Durchdringung und Begleitung wird sich das Anwaltsrecht nicht weiter so modernisieren können, dass es als eigenständige Materie (mit eigener Gerichtsbarkeit) eine Zukunft hat. Warum lesen? Eigentlich war der Text nur das Grußwort eines Institutsdirektors. Da es aber ein besonderes Jubiläum war und Hanns Prütting das Institut von der Gründung an begleitet hat, ist der Text eine kurze, prägnante und gut lesbare Zusammenfassung von 30 Jahren Anwaltsrecht. Zum Einstieg oder zum Auffrischen. nil Thema: Der DAV war bei der Gründung dabei Die Gründung des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln war eine Initiative der Universität maßgeblich mit der Unterstützung des Deutschen Anwaltvereins. Als der Förderverein 1988 gegründet wurde, traten alle Mitglieder des DAV-Vorstands ein bis heute fühlt sich der DAV dem Institut besonders verbunden. Das Anwaltsblatt unterstützt die jährlichen Jahrestagungen. Inhalt: Die Impulse für das Berufsrecht Für den DAV hat das Institut für Anwaltsrecht immer eine besondere Rolle gespielt. Wer in die Geschichte des DAV schaut, sieht immer wieder einen Verband, der sich für Modernisierung einsetzt, damit Anwältinnen und Anwälte die Chancen der Zukunft sehen, alte Märkte verteidigen und neue erobern können. Spezialisierung und Professionalisierung der Anwaltschaft hat der DAV vorangetrieben, begleitet wurde diese Entwicklung vom Institut Kontext: Das Institut als Vordenker Mit dem DAV-Diskussionsvorschlag von Martin Henssler zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht hat das Institut 2018 gezeigt, dass es noch immer der Ort ist, andem das Berufsrecht vorgedacht wird. Aus dem Vorschlag wird jetzt der DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform. Warum lesen? Das Institut ist der Leuchtturm im Anwaltsrecht. Die Begründung dieser These ist kurzweilig. Das Grußwort des damaligen DAV-Präsidenten auf der Jubiläumstagung war kein typisches Nullachtfünfzehn-Grußwort. nil Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 343) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (2 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( Thema und Inhalt hat die Anwaltsblatt-Redaktion zusammengefasst. Der vollständige Aufsatz (AnwBl Online 2019, 345) erscheint: in der Anwaltsblatt-App als PDF unter (2 Seiten) in der Anwaltsblatt-Datenbank ( AnwBl 4/

40 Soldan Institut ist nach wie vor sinnvoll und sollte beibehalten werden ist nicht mehr zeitgemäß und sollte abgeschafft werden 18% 79% keine Meinung /kann ich nicht einschätzen 3% Abb. 1: Einstellung zum Robenzwang Die Pflicht zum Tragen der Berufstracht vor Gericht Meinungsbild der Anwaltschaft die Robe ist kein Aufreger-Thema mehr Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Auch wenn die Bedeutung des Auftretens vor Gericht für die Anwaltschaft angesichts seit Langem rückläufiger Eingangszahlen zurückgegangen ist wer in der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterwegs, benötigt eine Robe. Ist diese Berufstracht aus Sicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Relikt aus vergangenen Zeiten oder ein zeitgemäßes Symbol für Rolle und Funktion des Rechtsanwalts im Gerichtsverfahren? Das Soldan Institut hat diese Frage im Rahmen des Berufsrechtsbarometers geklärt. Nicht so überraschendes Fazit: Mit der Robe können die Anwältinnen und Anwälte gut leben. Interessanter ist, dass es keine Auffälligkeiten bei den Abweichlern gibt. I. Einleitung Die Robe verkörpert [ ] für alle im Gerichtssaal Anwesenden erkennbar die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität geprägt ist. Sie dient damit mittelbar auch der Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. 1 So umschrieb der BGH in einem jüngeren Urteil zu (unzulässiger) Werbung auf Anwaltsroben die Bedeutung der Robe für die Rechtsstellung des Rechtsanwalts im Gerichtssaal. Gleichwohl ist die Pflicht, eine Robe zu tragen, nicht gänzlich unumstritten. Im so genannten Robenstreit entschied das Bundesverfassungsgericht 1970, dass der seinerzeit auf Gewohnheitsrecht gestützte Robenzwang mit Art.12Abs. 1GGvereinbar ist. 2 Mittlerweile ist die Pflicht zum Tragen einer Robe als anwaltliche Berufspflicht in 20 BORA verankert. Allerdings gilt der Robenzwang nicht vor allen Gerichten, sondern nur dort,wodas Tragen der Robe üblich ( 20 BORA) beziehungsweise gewohnheitsrechtlich verfestigt ist. In einigen Bundesländern ist dieses Gewohnheitsrecht, dem über 176 GVG durch den vorsitzenden Richter Geltung verschafft wird, in Form von Allgemeinverfügungen der Justizverwaltung festgehalten, die das äußere Erscheinungsbild der vor Gericht auftretenden Rechtspflegeorgane insgesamt, das heißt auch der Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte, betreffen. 3 Es erstreckt sich über die Robe hinaus zudem auch auf die Berufstracht als solche, das heißt auf weitere Kleidungsstücke wie Hemd und Krawatte beziehungsweise Bluse und Einstecktuch. Üblichkeit im berufsrechtlichen Sinne und Gewohnheitsrecht decken sich nicht zwingend. Klärungsbedürftig ist deshalb das Verhältnis von berufsrechtlichem und gewohnheitsrechtlichem Robenzwang zueinander. Naheliegend erscheint das Verständnis, dass die Übertragung der Kompetenz zur Regelung der Amtstracht durch den Bundesgesetzgeber auf die Satzungsversammlung in 59b Abs. 2 Nr. 6c BRAO und die nachfolgende Inanspruchnahme dieser Regelungskompetenz durch die Satzungsversammlung in 20 BORA der Fortgeltung von Gewohnheitsrecht die Basis entzogen hat (und deshalb auch normhierarchisch unter dem Satzungsrecht stehende Allgemeinverfügungen der Justizverwaltung keine Geltung mehr beanspruchen können, soweit sie auch Rechtsanwälte adressieren). Insbesondere von Gerichten wird allerdings die Auffassung vertreten, dass dem Robenzwang eine Doppelfunktion zukomme. Einerseits habe er den Charakter einer Berufspflicht, andererseits diene er auch der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten äußeren Verhandlungsordnung. Nur der erstgenannte Aspekt könne durch 20 BORA geregelt werden, der zweite werde hingegen durch das gewohnheitsrechtliche Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht, gegebenenfalls in seiner Ausgestaltung durch landesrechtliche Verwaltungsvor- 1 BGH AnwlBl 2017, 88 (Rn. 29) =NJW 2017, 407, BVerfG NJW 1970, Zum Beispiel NRW: Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, AV d. JM vom (3152 IB. 5) JMBl. NRW, S AnwBl 4/2019

41 Soldan Institut weiblich männlich 13% ist nicht mehr zeitgemäß und sollte abgeschafft werden ist nach wie vor sinnvoll und sollte beibehalten werden 20% 87% 80% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Abb. 2: Einstellung zum Robenzwang nach Geschlecht* *statistisch signifikanter Zusammenhang (p <0.05) schriften, geregelt. Deshalb stünden beide Regelungen unabhängig nebeneinander. Angesichts dieser undurchsichtigen Regelungslage kommt es immer einmal wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Gerichten und Rechtsanwälten über die Frage, ob der Pflicht zum Tragen der Robe beziehungsweise der Berufstracht genüge getan wird. Diese Auseinandersetzungen werden, so hat es den Anschein, häufig aus grundsätzlichen Erwägungen heraus geführt, da die Beteiligten jeweils für sich das Primat ihres Berufsgesetzes in Anspruch nehmen. II. Meinungsbild der Anwaltschaft 4 Beteiligt haben sich an der Studie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach dem Zufallsprinzip aus allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die tatsächlich anwaltlich tätig sind, ausgewählt wurden. 5 Keinen Einfluss auf das Antwortverhalten zu dieser Frage haben ferner die Kanzleigröße, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kanzleityp, die Dauer der Berufszugehörigkeit, ein etwaiger Fachanwaltsstatus, die Spezialisierung, die Mandantenstruktur oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kammer. Da es in jüngerer Vergangenheit wieder vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Zwang, eine Robe als Berufstracht zu tragen, gekommen ist, wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Berufsrechtsbarometer des Soldan Instituts zu ihrer Einstellung zu der Berufspflicht aus 20 BORA befragt. Gefragt wurde: Gerichtliche Auseinandersetzungen über den Zwang, eine Robe als Berufstracht zu tragen, waren jüngst wieder häufiger zu verzeichnen. Wie ist Ihre Einstellung zu dieser Berufspflicht aus 20 BORA? Die Befragten konnten die Frage dahingehend beantworten, dass der Robenzwang nicht mehr zeitgemäß ist und abgeschafft werden sollte oder dass er nach wie vor sinnvoll ist und beibehalten werden sollte. Zudem konnten die Befragten mitteilen, dass ihnen dieses berufsrechtliche Thema egal sei beziehungsweise sie keine Meinung zu ihm haben. 4 Mit 79 Prozent hält eine sehr deutliche Mehrheit der befragten Anwältinnen und Anwälte die Robenpflicht für sinnvoll und plädiert für ihre Beibehaltung. Mit 18Prozent ist eine eher kleine Teilgruppe der Anwaltschaft der Ansicht, dass die Robenpflicht nicht mehr zeitgemäß ist und abgeschafft werden sollte. Nur 3 Prozent der Befragten ist die Fragestellung egal oder sie haben keine Meinung zu dieser Frage. Nur im Hinblick auf das Geschlecht ergaben sich signifikante Unterschiede in der Bewertung: Unter den Rechtsanwältinnen sind 87 Prozent der Ansicht, der Robenzwang sollte beibehalten werden, unter den männlichen Rechtsanwälten sind es 80 Prozent. Eine Erklärung könnte in dem geringeren Durchschnittsalter von Rechtsanwältinnen liegen, das dazu führt, dass Rechtsanwältinnen im Gerichtssaal zwangsläufig häufiger auf ältere gegnerische Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte treffen. Hier kann die Berufstracht auch dazu dienen, geschlechtsspezifisches und altersbedingtes Rollenverhalten anderer Handelnder zu adressieren. Keinen Einfluss auf die Einstellung zum Robenzwang hat hingegen, was nicht selbstverständlich erscheint,das Alter der Befragten 5.Esist also keineswegs so, dass ältere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Robe als Element einer anwaltlichen Traditionspflege häufiger befürworten, während sie jüngere Rechtsanwälte eher als antiquiert ablehnen. Vielmehr besteht in allen Altersgruppen der Anwaltschaft ein deutlich mehrheitlicher Konsens, dass der Robenzwang beibehalten werden sollte. Auch sind Rechtsanwälte, deren Berufstätigkeit aufgrund ihrer äußeren Umstände im Allgemeinen weniger stark forensisch ausgerichtet ist (zum Beispiel Rechtsanwälte aus größeren Kanzleien und/oder mit einem höheren Anteil gewerblicher Mandanten), dem Robenzwang gegenüber nicht kritischer eingestellt als Rechtsanwälte, die aufgrund des Zuschnitts ihrer Berufstätigkeit häufiger vor Gericht auftreten. III. Ausblick Die Robe als die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kennzeichnende, sie aber auch mit Richtern und Staatsanwälten auf Augenhöhe setzende Berufstracht erfährt breite Akzeptanz in der Gesamtanwaltschaft. Diese Mehrheitsmeinung ist zwar stark ausgeprägt, gleichwohl aber nicht umfassend: Immerhin jeder fünfte Rechtsanwalt kann sich mit dem Robenzwang nicht anfreunden. Gleichwohl gibt das Meinungsbild wenig Anlass, am Status Quo zu rütteln, zumal jüngere Rechtsanwälte die Robe in ebenso starkem Maße als Berufstracht akzeptieren wie ältere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, deren Anteil an der Gesamtanwaltschaft künftig zunehmen wird, sie noch stärker unterstützen als männliche Kollegen. Immer einmal wieder zu verzeichnende Gerichtsentscheidungen zur Weigerung von Rechtsanwälten, Robe zu tragen, spiegeln damit keine insgesamt kritische Einstellung der Anwaltschaft zu ihrer Pflicht, eine Berufstracht dort tragen zu müssen, wo dies üblich ist, also in Strafsachen generell und in Zivilsachen vor den Land- und Oberlandesgerichten. Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Der Autor ist Direktor des Soldan Instituts. Er lehrt und forscht an der Universität zu Köln. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. AnwaltsWissen AnwBl 4/

42 Bücherschau Sozietätsrecht Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln 1 Dutzende anwaltsrechtliche Dissertationsschriften haben sich mit der Rechtsformwahl bei der Vergesellschaftung von Rechtsanwälten in Berufsausübungsgesellschaften beschäftigt. Sonstige Fragestellungen des Sozietätsrechts werden hingegen eher selten untersucht. Verdienstvoll ist daher, dass sich Peter Trösser in seiner Mainzer Dissertation der Wirksamkeit sozietätsvertraglicher Versorgungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung von 723 Abs. 3 BGB und 138 BGB angenommen hat.versorgungsregelungen in Sozietätsregelungen haben besondere Bedeutung dort, wokeine oder eine unzureichende finanzielle Absicherung durch die sogenannten 1. Säule im System der Alterssicherung greift. Die mittlerweile übliche Absicherung durch die berufsständischen Versorgungswerke hat zwar in der Anwaltschaft den Bedarf an Versorgungsregelungen in Sozietätsregeln minimiert. Gleichwohl kann auch weiterhin noch ein Bedürfnis bestehen, aus einer erfolgreich aufgebauten und/oder betriebenen Sozietät Erträge auch über den Eintritt in den Ruhestand hinaus zu gewinnen. Trösser erläutert im ersten Teil seiner Studie zunächst typische Gestaltungen von Versorgungsregelungen, er konzentriert sich hierbei auf die berechtigten und verpflichteten Personen, das Renteneintrittsalter sowie die Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen. Der zweite Teil der Untersuchung überprüft die Wirksamkeit von Versorgungsregelungen im Lichte von 723 Abs. 3BGB, also darauf, obversorgungsregelungen für die Verpflichteten eine unzulässige mittelbare Kündigungsschranke darstellen, die den Grundsatz der grundsätzlichen Kündbarkeit der Gesellschaft aushöhlen. Besonders ausführlich widmet sich der Verfasser zwei in der Anwaltschaft recht bekannten Entscheidungen des LG München aus den Jahren 1998 und 2013, das eine Versorgungsregelung im Sozietätsvertrag ein und derselben Sozietät zunächst für wirksam, später sodann für unwirksam erklärte. Bei seiner Analyse der Abwägungsparameter betont Trösser in Übereinstimmung mit einigen Judikaten, dass die gewandelten Verhältnisse auf dem Anwaltsmarkt zu einer Neugewichtung der Abwägungsparameter führen und diese stärker berücksichtigen müssten, dass Rechtsanwälte immer häufiger ihre berufliche Heimat wechseln. So könne z.b. eine Möglichkeit der Mandantenmitnahme aufgrund größerer Volatilität der Mandantenbeziehungen nur noch in geringem Maße als Kompensation einer kündigungsbeschränkenden Versorgungsregelung angesehen werden. Ein zweiter Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Überprüfung, ob neben 723 Abs. 3BGB auch 138 BGB der Wirksamkeit von Versorgungsregelungen entgegenstehen kann. Dies bejaht der Verfasser und problematisiert eine sittenwidrige Freiheitsbeschränkung von Jungsozien, wenn diese trotz Austritts aus der Sozietät für Versorgungsansprüche von Altsozien haften. Anschaulich arbeitet er die im Vergleich zu 723 BGB unterschiedlichen Prüfungskriterien heraus, die vor allem darin bestehen, dass nach 138 Abs. 2BGB nicht nur etwaige Rechte von Jungsozien indie Abwägung einzustellen sind, sondern auch sämtliche Begleitumstände. So schadet das bewusste Eingehen einer langjährigen Versorgungshaftung im Anwendungsbereich des 138 Abs. 2 BGB, nicht aber bei 723 Abs. 3BGB. Trösser spricht sich für unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe in Abhängigkeit von der Art der Kündigung ordentlich, außerordentlich aus. Ein abschließender Blick gilt der Überprüfung von Versorgungsregelungen am Maßstab des 242 BGB. 2 Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung findet auch sechs Jahre nach Inkrafttreten der Reform des Rechts der Partnerschaftsgesellschaft weiterhin das Interesse von Doktoranden (vgl. bereits Bücherschau AnwBl. 2015, 779, 2016, 556; 2018, 34 und 2018, 546). Nico Frehse hat in einer bei Lieder in Kiel entstandenen Dissertationsschrift die Innen- und Außenhaftung der PartG mbb und ihrer Partner untersucht. Frehse grenzt seine Arbeit von dem mittlerweile gut einem Dutzend zuvor erschienenen Dissertationsschriften zur PartG mbb dahingehend ab, dass er, im Gegensatz zu früheren Autoren, weder die Genese des freiberuflichen Gesellschaftsrechts nachzeichnet noch Schwerpunkte auf den Rechtsvergleich (Stichwort LLP) oder einen bestimmten Freiberuf (Rechtsanwalt) legt, sondern sich allein mit ihrer Haftungsverfassung mit einem starken dogmatischen Fokus befasst. Dieses Versprechen löst Frehse konsequent ein: Auf lediglich einem Dutzend Seiten führt der Verfasser in die PartG mbb als solche ein. Er beschränkt sich sodann vollständig auf die Analyse der Haftungsverfassung. Zunächst wird die Außenhaftung der PartG mbb näher betrachtet. Nach Ausführungen zur vertraglichen und deliktischen Haftung der PartG mbb und ihrer Gesellschafter konzentriert sich Frehse auf Voraussetzungen und Reichweite der Haftungsbeschränkung nach 8Abs. 4PartGG. Er fordert, dass de lege ferenda die Haftungsbeschränkung nicht zur Anwendung kommen sollte, wenn der Versicherer wegen wissentlicher, grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen von seiner Leistung frei wird. 7Abs. 5PartGG sieht Frehse als Schutzgesetz im Sinne von 823 Abs. 2BGB. Aufgefächert werden sodann Haftungskonstellationen wie der Eintritt eines Neupartners, das Ausscheiden eines Altpartners, die Umwandlung in die PartG mbb, die Auflösung der Gesellschaft und das Auftreten von Partnern kraft Rechtsscheins. Der Verfasser zeigt auf, dass bei einer Umwandlung einer einfachen PartG in eine PartG mbb die Haftungsbeschränkung ab dem Zeitpunkt des Unterhaltens der Berufshaftpflichtversicherung greift. Scheinpartner haften nach Frehse, sind mitzuversichern und bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung zu berücksichtigen. Nach der Außenhaftung interessiert Frehse sodann die Innenhaftung. Sorgfältig 232 AnwBl 4/2019

43 Bücherschau 1 Die Wirksamkeit sozietätsvertraglicher Versorgungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung von 723 Abs. 3BGB und 138 BGB Peter Trösser, Verlag Peter Lang, Frankfurt 2017, 211 S., , 54,95 Euro. 2 Innen- und Außenhaftung der PartG mbb und ihrer Partner Nico Frehse, Verlag Duncker &Humblot, Berlin 2018, 213 S., , 79,90 Euro. 3 Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Sebastian Jördening, Nomos Verlag, Baden- Baden 2018, 331 S., , 89 Euro. arbeitet er die denkbaren Regressansprüche (PartG mbb gegen Partner und v.v.,partner untereinander sowie Ansprüche gegen Scheinpartner oder Angestellte) ab und erläutert denkbare Gestaltungen der Haftungsfrage im Gesellschaftsvertrag. Er geht hier z.b. aufgrund Wahl der Rechtsform von einem konkludenten Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit und der Nachschusspflicht aus 735 BGB aus. Der dritte Hauptteil betrachtet sodann bekannte Institute des Gesellschaftsrechts und analysiert ihre Übertragbarkeit auf die PartG mbb z.b. die Existenzvernichtungshaftung (bejaht), die Unterkapitalisierung (verneint), die Vermögensvermischung (bejaht) und die Insolvenzverschleppung. 3 Auch Sebastian Jördening hat in seiner in Hannover bei Oppermann entstandenen Dissertationsschrift den Blick auf Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gerichtet. Der Untertitel Eine freiberufliche Alternative zur GmbH & Co. KG im System des deutschen Gesellschaftsrechts legt bereits nahe, dass es insbesondere um eine Verortung der Rechtsformvariante im Gesamtsystem des Gesellschaftsrechts geht. Das Werk gliedert sich in vier Teile: Zunächst untersucht Jördening die prägenden Eigenschaften der PartG mbb, wobei ihn vor allem offene Fragen der Versicherungslösung, Umwandlungsprobleme und prozessuale Fragen rund die Gesellschaftsform interessieren. Hier schlägt er z.b. die Regelung einer Standard-Versicherung im PartGG vor, damit die Angehörigen freier Berufe nicht auf gesetzgeberische Aktivitäten im jeweiligen Berufsrecht angewiesen sind. Bei Erschöpfung der Jahreshöchstleistung oder absehbarem Überschreiten der Versicherungssumme geht Jördening von einer vertraglichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten aus. Das sich anschließende Kapitel 2verortet die PartG mbb sodann im System des nationalen Gesellschaftsrechts. Mit einem Seitenblick auf die LLP verdeutlicht er, dass die Vereinigung kapital- und personengesellschaftsrechtlicher Elemente eine dogmatische Einordnung erschwert, sodass Unklarheiten z.b. zur Durchgriffshaftung, der Haftung in der Vor-Gesellschaft oder im Insolvenzfall bestehen. Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung verneint der Verfasser, jene zur Unterkapitalisierung bejaht er hingegen. Jördening spricht sich de lege ferenda für eine Ein- Mann-PartG mbb, die Gesellschafterstellung juristischer Personen oder die Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes in englischer Sprache aus. Kapitel 3klärt, obsich zuvor identifizierte Defizite der PartG mbb möglicherweise durch eine Öffnung der GmbH &Co. KG für Freiberufler beseitigen lassen. Der Verfasser plädiert für eine Öffnung der GmbH &Co. KG und der Handelsgesellschaften im Allgemeinen. Kapitel 4fasst die gefundenen Ergebnisse zusammen. 4 Regelmäßige Leser dieser Seiten wissen, dass in der Bücherschau üblicherweise keine allgemein-gesellschaftsrechtlichen Titel vorgestellt werden. Eine Ausnahme sei angesichts der Tatsache, dass die beiden Handbücher zum Sozietätsrecht ( Henssler/Streck beziehungsweise Peres/Senft ), die erste Anlaufstelle für sozietätsrechtliche Interessierte sein dürften, bereits vor einigen Jahren letztmalig erschienen sind, in Form eines Hinweises auf das von Hans Gummert und Lutz Weipert herausgegebene Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts: BGB-Gesellschaft, OHG, PartG, EWiW gemacht. Es kann auch ohne eine anwaltsspezifische Ausrichtung der Darstellung eine sinnvolle Alternative darstellen, da es mit GbR, PartG und EWiV die Rechtsformen, die in der Praxis fast das gesamte Sozietätsrecht abdecken, behandelt. Die GbR wird allgemein auf rund 600 Seiten behandelt, Sozietäten von Freiberuflern werden sodann in einem Kapitel, das insgesamt zwölf unterschiedliche Erscheinungsformen der GbR behandelt, kurz auch ausdrücklich betrachtet. Die Partnerschaft wird auf 60 Seiten erläutert (was sich vor allem damit erklärt,dass dem Recht der ohg, auf das das PartGG umfassend verweist, fast 900 Seiten gewidmet sind), die EWIV auf knapp 40 Seiten. Aus anwaltsrechtlicher Sicht reizvoll ist das Werk insbesondere für den, der eine aktuelle Darstellung nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern auch für Mandatsgeschäft im Gesellschaftsrecht nutzen möchte. Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln 4 Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts: BGB-Gesellschaft, OHG, PartG, EWiW Hans Gummert/Lutz Weipert (Hrsg.), Verlag C.H. Beck, 5. Auflage, München 2019, 2183 S., , 159 Euro. Der Autor ist Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln und Direktor des Soldan Instituts. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. AnwaltsWissen AnwBl 4/

44 Haftpflichtfragen Erben decken. Treten kollidierende Interessen zutage, so muss der Anwalt pflichtgemäß alle betroffenen Mandate niederlegen (und möglicherweise ist der Mandatsvertrag sogar nichtig, siehe dazu in diesem Heft BGH, AnwBl 2019, 237). Um Interessenkollisionen zu verhindern sollte im Vorfeld geklärt werden, zwischen welchen Parteien das anwaltliche Mandatsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten zustande kommen soll. In der Regel empfiehlt es sich, das Mandatsverhältnis auf die Beratung des Erblassers zu beschränken. Haftungsfallen der erbrechtlichen Gestaltungsberatung Der umsichtige Berater ist klar im Vorteil konkrete Tipps für die Mandatsarbeit Sabrina Flemmig, Allianz Versicherungs-AG, München Die Herausforderung der erbrechtlichen Beratung ist es, das zum Teil rudimentär und unübersichtlich geregelte materielle Erbrecht mit den davon oft abweichenden Wünschen und Zielvorgaben des zukünftigen Erblassers in Einklang zu bringen. Dabei sind die engen Bezüge und Wechselwirkungen zu anderen Rechtsgebieten, wie dem Familienrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Steuerrecht zu beachten, um für den Mandanten den passenden und damit individuell sichersten Weg zu beschreiten. Gerade der im Erbrecht tätige anwaltliche Berater muss sich nicht zuletzt aufgrund der regelmäßig sehr hohen Gegenstandswerte der erheblichen und zum Teil sogar existenzbedrohenden Haftungsrisiken bewusst sein. I. Stolpersteine des erbrechtlichen Mandates 1. Interessenkollision Bereits der erste Stolperstein versteckt sich in der Frage nach den Beteiligten des Mandatsverhältnisses. Da zu Lebzeiten des Erblassers die Familienverhältnisse meist noch intakt sind kommt es nicht selten vor, dass ein Anwalt von Ehegatten oder von einer ganzen Familie gebeten wird, die Nachfolge eines oder mehrerer Erblasser im Interesse der Familie zu regeln. Dieses auf den ersten Blick vernünftige Vorgehen kann für den beratenden Anwalt schnell problematisch werden, da es ihm nach 43a Abs. 4BRAO ausdrücklich untersagt ist, gegenläufige Interessen zu vertreten. Bei näherer Betrachtung liegt es auf der Hand, dass sich die Interessen des Erblassers in vielen Punkten nicht mit denen seiner zukünftigen 2. Dokumentationserfordernis Da die Wirkungen der erbrechtlichen Gestaltungsberatung erst nach dem Tod des Erblassers eintreten und bis dahin einiges an Zeit vergangen ist, ist eine gewissenhafte Dokumentation des gesamten Beratungsvorgangs zur Vermeidung von Haftungsansprüchen mehr als empfehlenswert. Oft werden die Angehörigen des Erblassers erst nach dessen Tod, mit Eröffnung des Testamentes, in dessen letztwillige Verfügungen eingeweiht, dies kann zu Unverständnis und Missmut führen. Da der Erblasser seinen wahren Willen nicht mehr selbst mitteilen kann, muss durch den Berater im Vorfeld sichergestellt werden, dass die letztwillige Verfügung so Bestand hat, wie sie der Erblasser einst gewollt hat. Es ist daher ratsam, die anwaltliche Beratung kleinschrittig zu dokumentieren und sich die relevanten Inhalte und Abstimmungen vom Mandanten bestätigen beziehungsweise gegenzeichnen zu lassen. II. Ausgewählte Haftungsfallen beim Testament 1. Testierfähigkeit Oftmals wird es von vermeintlich übergangenen Angehörigen als letzter Ausweg gesehen, die Testierfähigkeit des Erblassers im Nachhinein in Zweifel zu ziehen, um ein für sie ungünstiges Testament aus dem Weg zu räumen. Um solch unschöne Verfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich bereits zu Beginn der Beratung die mentale Gesundheit und somit die Testierfähigkeit des Erblassers durch einen Arzt begutachten zu lassen. So kann mit vergleichsweise geringem Aufwand sichergestellt werden, dass der vom Erblasser festgelegte Wille in Zukunft auch von den Angehörigen akzeptiert werden muss. 2. Bindungswirkungen anderer Verfügungen ( 2271, 2139 BGB) Zu Beginn der erbrechtlichen Gestaltungsberatung ist aufzuklären, ob in der Vergangenheit bereits Verfügungen getroffen wurden, von denen eine Bindungswirkung ausgehen könnte. Der Grundsatz, dass das letzte Testament maßgeblich ist, wird nicht selten durch frühere bindende Verfügungen durchbrochen. In einem gemeinschaftlichen Testament können beispielsweise all jene Verfügungen, welche nach dem Grundgedanken do ut des als sogenannten wechselbezügliche Verfügungen ausgestaltet sind nicht einseitig durch neue Verfügungen widerrufen werden. Ähnliches gilt für einen bestehenden Erbvertrag: Auch hier können die Kerninhalte mit vertragsmäßiger Wirkung (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen etc.) nicht durch eine spätere einseitige Verfügung widerrufen werden. Um Kollisionen zu vermeiden, ist es deshalb notwendig, alle vom Erblasser jemals getätigten Verfügungen auf deren Bindungswirkungen zu prüfen. 234 AnwBl 4/2019

45 Haftpflichtfragen 3. Gesellschaftsvertrag und Testament In Konstellationen, in denen Anteile an Unternehmen zum Nachlass gehören, ist besondere Vorsicht geboten. Hier ist stets eine mögliche Kollision der gewünschten testamentarischen Regelung mit den Interessen des Unternehmens und dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages in Einklang zu bringen.so kann beispielsweise dem vom Erblasser gewählten Alleinerben eine laut Gesellschaftsvertrag zwingend erforderliche Qualifikation für die Nachfolge in den Geschäftsanteil fehlen. Aufgrund einer solchen Regelung im Gesellschaftsvertrag wäre der Erbe zur Abtretung des Geschäftsanteils an die Gesellschaft verpflichtet. Dies hätte zur Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich leer laufen würde. III. Gefahren im Steuerrecht Im Werdegang eines Volljuristen spielt das Stiefkind Steuerrecht meist keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Gleichwohl kommt es bei vielen Gestaltungen im Erbrecht gerade auf die oft sehr versteckten Wechselwirkungen mit dem Steuerrecht an. Wer denkt, dass eine derartige Beratung nicht geschuldet ist, der irrt. Umfang und Inhalt der Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich zwar nach dem konkreten Mandat und den Umständen des Einzelfalls, innerhalb des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt jedoch zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Berät ein Anwalt bei der Abfassung eines Testaments, so hat er im Regelfall auch eine Belehrungspflicht über die steuerrechtlichen Folgen der testamentarischen Anordnungen, da das Steuerrecht ein Rechtsgebiet wie jedes andere ist und dies nicht einfach stillschweigend ausgeklammert werden kann. Fehlt ihm das entsprechende steuerrechtliche Fachwissen, so hat er dem Mandanten dies bereits bei Erteilung des Mandates mitzuteilen und auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Spezialisten hinzuweisen. Auch berücksichtigt werden sollte, dass ein Erbfall neben der auf der Hand liegenden Erbschaftsteuer auch eine Vielzahl anderer Steuerarten mit beeinflussen kann. Bei aller Fokussierung auf die vom Mandanten gewünschte Minimierung der Erbschaftssteuer sollten dabei die Wechselwirkungen mit anderen Steuerarten keinesfalls vernachlässigt werden. Gerade im Bereich der Einkommensteuer kann ein Vermögensübergang schnell und unbemerkt zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer Steuerlast führen. IV. Umfang der Beraterhaftung 1. Haftungsverlagerung im Erbrecht Bei der anwaltlichen Beraterhaftung im Erbrecht spielt die personale Haftungserweiterung durch den sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine besondere Rolle. Lässt sich der zukünftige Erblasser bei einem Anwalt bezüglich der Errichtung seines Testamentes beraten, so sind nach laut BGH alle potentiell bedachten Personen in den Schutzbereich des Mandatsvertrages einbezogen. Stellt sich nach dem Tod des Erblassers heraus, dass das Testament auf Grund eines anwaltlichen Beratungsfehlers unwirksam ist oder entsteht einer bedachten Personen auf Grund einer fehlerhaften oder unzureichenden Gestaltungsberatung ein Schaden, so hat diese nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen einen eigenen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Erbes. 2. Mögliche Lösung: Haftungsbegrenzung Bei Mandaten mit hohem Haftungspotential kann es empfehlenswert sein, die Haftung des anwaltlichen Beraters im Vorfeld zu begrenzen, um damit eine hohe Divergenz von Kosten und Nutzen des Mandates zu verhindern. In 52 BRAO sind die Möglichkeiten der anwaltlichen Haftungsbegrenzung abschließend geregelt. Dabei können ausschließlich vertragliche, nicht aber deliktische Ansprüche begrenzt werden. 52Abs. 1Nr. 1BRAO erlaubt durch individualvertragliche Haftungsbeschränkung die Begrenzung der Haftung auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme ( Euro). Im Rahmen einer solchen Haftungsbeschränkung ist es sogar möglich, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auszuschließen. Dabei werden an die Individualität der Vereinbarung hohe Anforderungen gestellt. Esempfiehlt sich die Individualität der Vereinbarung ausreichend zu dokumentieren, etwa im Rahmen eines Schreibens an den Mandanten oder in Form eines Gesprächsprotokolls, welches der Mandant im besten Falle auch gegenzeichnet. Vorformulierten Haftungsbeschränkungen gewähren hingegen 52Abs. 1Nr. 2BRAO deutlich geringere Spielräume. Die Haftung des Beraters kann im Rahmen von AGB nur für leichte Fahrlässigkeit beschränkt werden. Darüber hinaus kann die Haftungssumme nicht auf Beträge unter dem vierfachen der Mindestversicherungssumme, also auf Summen unter 1 Mio. Euro beschränkt werden. Eine derartige Beschränkung ist nur möglich, sofern auch eine Haftpflichtversicherung in dieser Höhe besteht. 3. Inhaltliche Begrenzung des Mandates Eine relativ wirkungsvolle Methode das Haftungsrisiko zu beschränken, ist die inhaltliche Eingrenzung des Mandates durch Festlegung des genauen Pflichtenkreises des Beraters, etwa durch Beschränkung des Mandates auf einen bestimmten Auftrag oder eine Gestaltung. Auch in diesem Fall muss der Mandant zuvor eingehend auf etwaige über das Mandat hinausgehende Ansprüche Dritter hingewiesen werden. Neben der inhaltlichen Eingrenzung des Mandats kann sich auch ein Ausschluss der Beratungspflicht für bestimmte Rechtsgebiete beispielsweise für das Steuerrecht empfehlen. V. Absicherung der Deckung Grundsätzlich, aber besonders in erbrechtlichen Mandaten empfiehlt es sich, die vereinbarten Konditionen der eigenen Berufshaftpflichtversicherung zu kennen und die Versicherungssummen im Auge zu behalten. Dabei sollten in Sozietäten tätige Rechtsanwälte im Hinblick auf 12 AVB die Versicherungssummen aller Berufsträger betrachten und ggf. angleichen.für Mandate mit großen Gegenstandswerten kann der Abschluss einer Anschlussversicherung (Excedentenvertrag) oder eine Einzelobjektsdeckung für ein bestimmtes Mandat überlegenswert sein. Sabrina Flemmig, München Die Autorin ist Assessorin und bei der Allianz Versicherungs AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Meinung wieder. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. AnwaltsWissen AnwBl 4/

46 Anwaltliches Berufsrecht PLUS Neu Anwaltliches Berufsrecht PLUS Neu Zahlreiche Reformgesetze haben in den letzten Jahren zu teilweise fundamentalen Umgestaltungen des anwaltlichen Berufsrechts geführt. Das neue Fachmodul»Anwaltliches Berufsrecht PLUS«bündelt das gesamte Berufsrecht der Rechtsanwälte kompetent und aktuell. Hier finden Sie eine sicherebasis in allen Fragen wie z.b. Anwaltshaftung, Mandatsverhältnis, Honorar,Rechte und Pflichten, Berufstätigkeit etc. Neben Standardwerken wie z. B. Feuerich/ Weyland, BRAO und Henssler/Prütting, BRAO (in Vorb.), sind insbesonderedie aktuellen Beck schen Online-Kommentare, BeckOK BRAO, BeckOK FAO und BeckOK BORA von Römermann, enthalten. Dazu vieles, was die Arbeit erleichtert: Formulare, Handbücher,Aufsätze und Rechtsprechung aus Beck schen Zeitschriften sowie die Normen zum anwaltlichen Berufsrecht. Damit macht sich dieses umfassende Informationspaket schnell bezahlt. Infos: beck-shop.de/ für nur 39, /Monat (zzgl. MwSt., 6-Monats-Abo) JETZT 4Wochen kostenlos testen beck-online.de Verlag C.H.BECK ohg, Wilhelmstraße 9, München facebook.com/verlagchbeck twitter.com/beckonlinede

47 Rechtsprechung A n w a l t s r e c h t Wer mehrere Gesamtschuldner vertritt: In der Regel verbotene Interessenkollision BRAO 43a Abs. 4 a) Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt. b) Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden. BGB 134, 817 Satz 2 Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags gegen das Verbot verstößt,widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Anschluss an BGH, NJW 2011, 373). VVG 150 Abs. 1a.F., 101 Abs. 1n.F. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falles ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Urt. v IXZR89/18 Anmerkung der Redaktion: Am Anfang ist immer alles super: Mehrere Parteien haben ein gleichgelagertes Rechtsproblem und wollen Kosten sparen. Deshalb beauftragen sie einen Anwalt, der sie gemeinsam vertreten soll. Doch dann muss besonders aufgepasst werden, dass keine widerstreitenden Interessen vertreten werden. Selbst wenn sie gleichgerichtet sind, kann eine verbotene Interessenkollision vorliegen, wenn mit einem Interessenkonflikt nach den konkreten Umständen später zu rechnen ist. Das hat der IX. Zivilsenat des BGH für Gesamtschuldner entschieden. Die Folge: Der Anwaltsvertrag ist nichtig und es gibt kein Honorar. Und wenn der Anwalt trotz akuter Interessenkollision weiter arbeitet, kann er sogar strafbaren Parteiverrat begehen, so der 4. Strafsenat des BGH in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGH, AnwBl 2019, 104, besprochen von Offermann-Burckart in AnwBl 2019, 155). In dem Fall ging es um den Bau eines Fernbahntunnels. Die Bauherren betrieben gegen den Bauunternehmer ein selbständiges Beweisverfahren nach einem Wasser- und Bodeneintritt. Sie verkündeten drei Planungsgesellschaften den Streit. Alle drei Gesellschaften ließen sich zur Abwehr der Ansprüche von einem Anwalt gemeinsam vertreten. Auch der Haftpflichtversicherer von zwei der drei Gesellschaften spielte mit. Am Ende klagten die Erbinnen des verstorbenen Anwalts mehr als 1,6 Millionen Euro Honorar ein und gingen leer aus: Der BGH stellte fest, dass in dieser Konstellation der Interessenkonflikt von Anfang an auf der Hand gelegen habe. Zwar sei es in dem selbständigen Beweisverfahren um die Abwehr von Ansprüchen gegangen. Da aber die Gesellschaften teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt waren, hätte der Anwalt kein unbeschränktes Mandat übernehmen dürfen. In diesen Baukonstellationen sei klar, dass aus anfangs gleichgerichteten Interessen am Ende gegenläufige Interessen würden, dass die verbotene Interessenkollision in der Regel vorliege. Daran ändere auch nichts, dass bei zwei Planern der Versicherer die Rechtsverteidigung koordiniert habe. Zur Verteidigung des inzwischen verstorbenen Anwalts muss erwähnt werden, dass der Fall in den 1990er-Jahren losging. Damals waren die Maßstäbe für das Bejahen von Interessenkonflikten noch andere. Fazit: Wer mehrere Gesamtschuldner vertritt, muss das Mandat auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränken. Der Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen führt soder BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 252). Fachanwalt für Medizinrecht: Reine Inkassotätigkeit ist kein Fall FAO 2, 5Abs. 1i,14b;BRAO 43c Abs. 1Satz 1 1. Ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich der Fachanwaltsordnung liegt,wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. 2. Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar: Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum Vergütungsrecht der Heilberufe ( 14 b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 29/18 Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 300). Fachanwalt für Insolvenzrecht: Gerichtsverfahren als Ersetzungsfall FAO 2, 5Abs. 1g,14; BRAO 43 c Verfahren in 5 Abs. 1g Nr. 1 FAO können nur durch solche Verfahren nach 5Abs. 1gNr. 3FAO a.f. ersetzt werden, in denen der Schuldner in einem bei Gericht anhängigen Verbraucherinsolvenzfahren von dem Rechtsanwalt vertreten wurde. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 51/18 Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 303). AnwaltsWissen Anwaltsrecht AnwBl 4/

48 Rechtsprechung Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch ohne Alleinvertretungsbefugnis BRAO 7Nr. 8, 46, 46 a 1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach 46f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich. 2. Für die nach 46Abs. 3Nr. 4BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, ist keine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber nötig. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Urt. v AnwZ (Brfg) 25/18 Anmerkung der Redaktion: Ein Syndiksusrechtsanwalt muss befugt sein, nach außen verantwortlich aufzutreten, um seine Zulassung zu erhalten. Das sieht 46Abs. 3Nr. 4BRAO vor. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Syndikusrechtsanwalt nur gemeinsam mit einem anderen vertretungsberechtigt ist, so nun der Anwaltssenat des BGH. Eine Alleinvertretungsbefugnis sei nicht notwendig. Er hat zudem noch einmal bekräftigt, dass eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt miteinander vereinbar sind (siehe die Grundsatzentscheidungen des BGH, AnwBl Online 2018, 1027 und 1039 sowie AnwBl Online 2019, 121). Die beigeladene Anwältin in dem vorliegenden Verfahren war beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) als Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling im Anstellungsverhältnis tätig. Im Dezember 2016 hatte sie die Anwaltskammer als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Deutsche Rentenversicherung (Bund) war gegen die Zulassung. So auch der AGH Hamm, der ihrer Klage stattgab. Die Beigeladene verfüge nicht über die erforderliche Befugnis, für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten. Insoweit sei eine Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis notwendig. Die von der Beigeladenen vorgelegte Vollmacht ermächtige sie als Bevollmächtigte für den Aufgabenbereich HA Personal aber nur dazu, einschlägige Verpflichtungserklärungen gemeinsam mit einer/einem Hauptbevollmächtigten oder Bevollmächtigten des WDR abzugeben. Der BGH lehnte diese Sichtweise ab. Schon der Wortlaut des 46Abs. 3Nr. 4BRAO spreche nicht von einer Alleinvertretungsbefugnis, sondern nur von der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Die Vollmacht der beigeladenen Anwältin in dem Fall hält der Anwaltssenat für völlig ausreichend. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ließen sich strengere Maßstäbe nicht ableiten. Die Forderung nach einer Alleinvertretungsbefugnis würde auch dazu führen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur einem sehr begrenzten Personenkreis offenstehen würde, so der Anwaltssenat weiter. In Unternehmen sei es aus Compliance-Gründen beziehungsweise zur Wahrung des sogenannten Vier-Augenprinzips nicht unüblich vorzusehen, dass eine zweite Unterschrift im Außenverhältnis nötig sei. Anwaltliche Mitarbeiter wären dort von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt regelmäßig ausgeschlossen. Eine solche Begrenzung des Zugangs wäre aber mit den Zielen des Gesetzgebers schwerlich vereinbar. Syndikusanwälte sind auch nach altem Recht in den Kammervorstand wählbar BRAO 65Nr. 2 Für die Wählbarkeit zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ist jedwede qualifizierende Vortätigkeit ausreichend. Diese kann auch nach altem Recht in einer Syndikustätigkeit bestehen, die inhaltlich einer anwaltlichen Tätigkeit entspricht. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 2/17 Aus den Gründen: [8] a) Der Senat legt 65Nr. 2BRAO wie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 näher erläutert dahingehend aus, dass für die Wählbarkeit zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel eines Mindestmaßes an praktischer Erfahrung zwar nicht die bloße Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genügt, dass sich allerdings dem Gesetz kein qualifiziertes Maß an notwendiger Vortätigkeit im Sinne der Mittelpunktstheorie entnehmen lässt. Ausreichend ist vielmehr jedwede nennenswerte qualifizierende Tätigkeit. Diese kann auch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517) in einer Syndikustätigkeit bestehen, die inhaltlich einer anwaltlichen Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn die in dem Fünfjahreszeitraum nach 65Nr. 2BRAO ausgeübte Syndikustätigkeit die Voraussetzungen der sogenannten Vier-Kriterien-Theorie erfüllte. Anmerkung der Redaktion: Für die Wahl von Anwältinnen und Anwälten in den Vorstand ihrer Rechtsanwaltskammer reicht die bloße Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus. Erforderlich ist nach 65 Nr. 2BRAO auch eine fünfjährige Berufsausübung. Doch welcher Art und welchen Umfangs muss diese Berufsausübung sein? Der Anwaltssenat des BGH vermied in zweiter Tatsacheninstanz eine Entscheidung mit Bindungswirkung die Sache wurde per Prozessvergleich für erledigt erklärt. In dem Vergleich wurden die Gerichtskosten zwischen den Wahlanfechtern und der beklagten Berliner Anwaltskammer hälftig aufgeteilt; die außergerichtlichen Kosten trug jeder selbst. Die beigeladenen Syndici und Anwälte, die 2015 in den Kammervorstand gewählt worden waren, müssen ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz ebenfalls selbst tragen. Das ergibt sich aus dem nun veröffentlichten Kostenbeschluss des Anwaltssenats. In diesem weist der Anwaltssenat darauf hin, dass die bloße Zulassung von über fünf Jahre nicht reicht, dem Gesetz aber auch kein qualifiziertes Maß an notwendigen Vortätigkeiten zu entnehmen ist (siehe dazu Hartung, AnwBl 2018, 658). Fakt ist damit: Die Wahlen von 2015 zum Berliner Kammervorstand sind wirksam. Der AGH Berlin hatte im Oktober 2016 in der Vorinstanz keine besondere Berufserfahrung verlangt (AGH Berlin, AnwBl 2017, 90) waren 14 neue Vorstandsmitglieder bei der Berliner Rechtsanwaltskammer gewählt worden, gleich acht davon waren Syndikusanwälte. Damals stritten Gegner und Befürworter des Syndikusanwalts erbittert um das Syndikusgesetz, das dann unter anderem zur Korrektur der BSG-Entscheidung von 2014 am 1. Januar 2016 in Kraft trat. Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 247). Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 305). 238 AnwBl 4/2019 Anwaltsrecht

49 Rechtsprechung A n w a l t s h a f t u n g Wissenszurechnung des Anwalts bei Durchsetzung von Regressansprüchen BGB 166 Abs. 1, 199 Abs. 1Nr. 2, 675 Abs. 1 Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht,wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung oder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat. Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger,wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät. BGH, Urt. v IXZR168/17 Anmerkung der Redaktion: In dem Prozess gegen einen Steuerberater ging es um Schadensersatz wegen unrichtiger steuerlicher Beratung in Höhe von ,06 Euro. Die Klage scheiterte in den Vorinstanzen. Diese hielten etwaige Regressansprüche für verjährt. Dass ihn der beklagte Steuerberater zur Einlegung der Einsprüche gegen die Bescheide gedrängt und die Rechtsansicht des Finanzamts für irrig erklärt habe, ändere hieran nichts, weil der Kläger sich schon im laufenden Einspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe und Beratung bedient habe. Die etwaige Kenntnis des Anwalts müsse er sich zurechnen lassen. Für den auch für die Anwaltshaftung zuständigen IX. Zivilsenat des BGH war die Sache nicht ganz so klar. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung trügen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen bereits im Jahre Wie auch das Berufungsgericht entsprechend der für die Anwaltshaftung aufgestellten Grundsätze imansatz richtig erkannt habe, vermittle ein nachteiliger Steuerbescheid keine Kenntnis der steuerrechtlichen Lage, wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater die im Bescheid vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung des Rechtsbehelfs rät. Der BGH prüft sodann eine mögliche Wissenszurechnung des vorinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigten. Die Zurechnung des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnis eines anwaltlichen Beraters komme nach allgemeiner Ansicht auch im Bereich der Haftung des Anwalts oder Steuerberaters in Betracht. Anders als noch für die Vorinstanzen fehlte es dem BGH hier jedoch an notwendigen Feststellungen. Weder war klar, wann der Kläger seinen Anwalt beauftragt hatte, noch welchen Inhalt dessen Beratungsauftrag hatte und auch nicht, wann der Anwalt seinerseits die dem Kläger zuzurechnende Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe oder zur Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der BGH hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Veröffentlichung hat die Anwaltsblatt-Redaktion die Reihenfolge der Leitsätze umgekehrt. Hinweis nach 49b Abs. 5 BRAO lieber gesondert erteilen BGB 280 Abs. 1, 309 Nr. 12 Ein Empfangsbekenntnis im Sinne von 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen. BGH, Urt. v III ZR 109/17 Anmerkung der Redaktion: In der Entscheidung des III. Zivilsenates des BGH ging es um Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der BGH hält ein mit weiteren Erklärungen mithin nicht isoliert abgegebenes Empfangsbekenntnis für unwirksam. Das kann Auswirkungen auch auf die Mandatsarbeit von Anwältinnen und Anwälten haben. Zu denken ist etwa an die Hinweispflicht des 49b Abs. 5BRAO. Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, muss der Anwalt vor Auftragsübernahme darauf hinweisen. Die Hinweise befinden sich ab und an nur im Fließtext standardisierter Erklärungen beziehungsweise in der Vollmacht. Vereinzelt sind Vollmachten anzutreffen, nach deren Inhalt der Mandant bestätigt, die Belehrung erhalten zu haben. Von dieser Praxis sollten Anwältinnen und Anwälte zukünftig lieber die Finger lassen. In dem Fall hat der BGH nicht nur die in einem Beitrittsformular der Fondsgesellschaft enthaltene, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Kenntnisnahmebestätigung des Anlegers, den Inhalt eines Prospekts einschließlich der Risikohinweise zur Kenntnis genommen zu haben, als Tatsachenbestätigung gemäß 309 Nr. 12 Halbsatz 1Buchstabe bbgb für unwirksam gehalten. Auch das mit dieser und anderen Erklärungen mithin nicht isoliert abgegebene Empfangsbekenntnis sei nur dann wirksam, wenn es gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei ( 309 Nr. 12 Halbsatz 2BGB). Dies bedeute, dass es getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden, mithin räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben sein müsse, wobei sich die Unterschrift allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe und Entgegennahme einer Sache beziehen und keine weitere Erklärung umfassen dürfe. Diese Vorgaben sollten Anwältinnen und Anwälte künftig sowohl bei Erteilung des Hinweises nach 49b Abs. 5BRAO als auch bei der Bestätigungserklärung des Mandanten, den Hinweis erhalten zu haben, beherzigen. Versteckt im Fließtext sollte beides nicht sein, sondern räumlich und drucktechnisch abgehoben. Die Anwaltsblatt-Redaktion hat vom Abdruck zwei weiterer Leitsätze zur Unwirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben sowie zur Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, abgesehen. AnwaltsWissen Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 307). Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 310). Anwaltshaftung AnwBl 4/

50 Rechtsprechung A n w a l t s v e r g ü t u n g P r o z e s s r e c h t Keine erstattungsfähigen Kosten: Vertretung im freiwilligen Güteverfahren ZPO 91Abs. 1Satz 1, Abs. 3 Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig. BGH, Beschl. v IIZB12/17 Anmerkung der Redaktion: Die Parteien stritten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger hatte den Beklagten als Gründungsgesellschafter im Zusammenhang mit der Beteiligung an zwei Fondsgesellschaften auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Bevor er Klage erhoben hatte, fand ein freiwilliges Güteverfahren vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle statt. Allerdings ohne Erfolg. Der Anwalt des Beklagten hatte diesen auch in dem Güteverfahren vertreten. Die hierfür geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG unter hälftiger Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG sowie die Auslagenpauschale nach Nr VV RVG hatte das Landgericht als nicht erstattungsfähig angesehen. Auch das Beschwerdegericht wollte daran nichts ändern. Die für das Güteverfahren geltend gemachten Anwaltskosten stellten keine erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits nach 91ZPO dar. Sie fielen nicht unter 91Abs. 3ZPO, da diese Bestimmung nur die Gebühren der Gütestelle, nicht aber Anwaltskosten erfasse. Auch handele es sich nicht um unmittelbar prozessbezogene, notwendige Vorbereitungskosten gemäß 91Abs. 1Satz 1ZPO, zumal das Güteverfahren nicht obligatorisch, sondern freiwillig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht nach 91Abs. 3ZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, da sie keine durch ein Güteverfahren entstandenen Gebühren im Sinne dieser Vorschrift seien. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Norm, der nur von Gebühren, nicht aber auch von Auslagen oder allgemeiner gefassten Kosten spreche. Der II. Zivilsenat sperrt sich auch gegen eine Auslegung der geltend gemachten Kosten als dem 91 Abs. 1Satz 1ZPO unterfallenden Vorbereitungskosten. Die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens diene im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen könne. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden würden, stellten keine Kosten der Prozessvorbereitung dar. Fazit: Das freiwillige Güteverfahren unter Begleitung von Anwältinnen und Anwälten wird durch den Beschluss des BGH nicht gestärkt. Ablehnung Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit nur im Ausnahmefall ZPO 284, 373, 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1 Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht,wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 VI ZR 547/14 juris und vom 12. September 2012 IV ZR 177/11 FamRZ 2012, 1938). BGH, Beschl. v XII ZR 99/17 Aus den Gründen: [10] aa) Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert außer bei inneren Tatsachen grundsätzlich keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 XII ZR 202/94 ZMR 1996, 122, 124). Ein Beweisantrag ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu bewerten. [11] (1) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1995 VIZR178/94 NJW 1995, 2111, 2112 m.w.n.). Denn eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (vgl. BGH Urteile vom 20. Juni 2002 IX ZR 177/99 NJW-RR 2002, 1419, 1420 f. und vom 24. April 1995 VIZR178/94 NJW 1995, 2111, 2112 m.w.n.). Anmerkung der Redaktion: Der XII. Zivilsenat hat in dem Mietrechtsstreit der Revision der Mieter zum Erfolg verholfen. Das Berufungsgericht habe die beantragte Zeugenvernehmung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) abgelehnt. Der benannte Zeuge könne zwar mit Angaben aus eigener Kenntnis nicht beitragen. Aber weder der Beweisantrag sei rechtsmissbräuchlich noch sei eine Zurückweisung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels geboten gewesen. Für die grundsätzliche Eignung des Zeugen als Beweismittel komme es nicht darauf an, wie dieser mit dem Sachverhalt in Berührung gekommen sein könnte, sei es durch Aktenstudium, durch mündliche Einweisung in die Vorgeschichte oder durch bloßes Hörensagen. Mag es auch eher unwahrscheinlich sein, dass der in dem Fall benannte Zeuge unmittelbar mit dem strittigen Geschehen befasst worden war, rechtfertige dies aber nicht das Absehen von seiner Vernehmung, so der Bundesgerichtshof. Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 315). Der Volltext ist im Internet abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter (AnwBl Online 2019, 318). 240 AnwBl 4/2019 Anwaltsvergütung

51 Ihr Praxisratgeber in allen Nachlassfragen. EIN ECHTES HANDBUCH Kombination vonsystematischem Grundriss undformularbuch mitvielenpraktischen Tipps auf dem neuestenstand vonrechtsprechung undgesetzgebung Perfekt für die erbrechtliche Beratung Dieses bewährte Handbuch behandelt das gesamte Nachlassrecht in einer Kombination aus systematischem Grundriss und Formularbuch. Zusätzlich zur fundierten Rechtsinformation erhalten Sie wertvolle Arbeitshilfen, wie z.b. Hinweise fürdie notarielle und anwaltliche Beratungspraxis sowie prozessuale Hilfestellungen im ZPO- und FamFG-Bereich. Jetzt komplett überarbeitet Die aktuelle, 11. Auflage gliedert und strukturiert das Werk vollkommen neu. Damit lässt sich die Fülle des behandelten Stoffes und der praktischen Handreichungen noch besser handhaben. Zahlreiche gesetzliche Neuerungen wurden eingearbeitet etwa zur Besteuerung von Erbschaften, der Umsetzung der Europäischen Erbrechtsverordnung sowie unzählige Gerichtsentscheidungen aller Instanzen mit ihren praktischen Folgen. Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage XXXVIII,895 Seiten. In Leinen mitmustern zumdownload 119, ISBN Neu im Januar 2019 beck-shop.de/ Erprobtes Praxiswissen für Rechtspfleger,Nachlassrichter,Rechtsanwälte (insbesonderefachanwälte für Erbrecht), Notareund Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter. Vonden Nachlass-Experten der Klassiker der Rechtspraxis im deutschen Nachlassrecht. Seit über einem halben Jahrhundert prägt»die Bibel der Nachlassgerichte«deren Praxis in Deutschland. ( ) Werohne ihn arbeitet, ist selber schuld. GerhardRuby,RA/FAErbR, in: ZEV 02/2015, zur Vorauflage Holger Krätzschel ist Richter am OLGMünchen, Dr.Melanie Falkner Notarin in Ochsenfurt und Dr.Christoph Döbereiner Notar in München. Erhältlich im Buchhandel oder bei: beck-shop.de Verlag C.H.BECK ohg München kundenservice@beck.de Preise inkl. MwSt facebook.com/verlagchbeck LinkedIn.com/company/Verlag-C-H-Beck twitter.com/chbeckrecht

52 ,, [ ] alle, die in der Rechtspraxis mit dem Zwangsvollstreckungsrecht zu tun haben, [sind] Herrn Stöber zu großem Dank verpflichtet [ ], dass er es auf sich genommen hat, die letzteauflage von 2010komplett neu zu überarbeiten [ ],, (PetraBirnstengel,JAmt2014, 350, zur 16. Auflage) Neu im Juli/August 2019! [...] hilft, wenn Profis Fragen haben! (RA PeterIrrgeher, MAV-Mitteilungen, Dez. 2013, 21) Der Stöber beeindruckte seit der Erstauflage 1964 durch die Verknüpfung von Praxis undwissenschaft,durch seinen Detailreichtum und erschöpfenden Inhalt bei größtmöglicher Aktualität. Diesem Anspruch wird auch die Neuauflage von Klaus Rellermeyer gerecht, der im Vollstreckungsrecht nicht nur literarisch bestens ausgewiesen ist.er gibt wie gewohnt präzis,praxisfest,verlässlich und aktuell Antwortenauf welche Frage auch immer. Die 17. Auflage wird hinsichtlich Gesetzgebung,Rechtsprechung und Schrifttum aufdem Stand vom Frühjahr 2019 sein. Besondere Beachtung gilt dabei dem elektronischen Rechtsverkehr und der Umsetzung der Formularverordnung. Ihre Buchhandlung erwartet Sie und nimmt IhreVormerkung gernentgegen! Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, Erläuterungsbuch für die Praxis mit Mustern und Beispielen. Begründet und bis zur 16. Auflage bearbeitet von Regierungsdirektor a.d.kurt Stöber ( ) Fortgeführtvon Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer 17., neu bearbeitete Auflage erscheint Juli/August 2019 ca Seiten;geb.ca. 148, e[d] ISBN V. 10/18

53 AnwaltVerein 244 Deutsch-franzöische Legal Tech-Tagung Rechtsassessor Niklas Malte Müller und Rechtsassessorin Sepide Feitag, DAV, Berlin Vor welche Herausforderungen stellt die Digitalisierung die Anwaltschaft? Die Konferenz in Berlin zeigte, dass die französische Anwaltschaft weiter ist die deutsche Anwaltschaft aber aufholt. AnwaltVerein 245 DAV-Präsident legt Amt nieder Dr. Nicolas Lührig, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin Nach fast vier Jahren im Amt hat Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg das Amt als DAV-Präsident niedergelegt. Eine neue Präsidentin oder ein neuer Präsident soll zeitnah gewählt werden. 248 Der Verteidiger und sein Mandant Deutsch-französische Konferenz in Berlin zu den Folgen von Legal Tech in der Anwaltschaft Rechtsanwältin Claudia Dawidowicz, Berlin Beim Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht wurde das schwierige Verhältnis zwischen den Akteuren im Strafverfahren beleuchtet. Anwaltliche Selbstvergewisserung auf hohem Niveau.

54 Anwaltverein D A V - S t e l l u n g n a h m e n Deutschen Corporate Governance Kodex (5/19) Der DAV begrüßt durch die Ausschüsse Handelsrecht sowie Corporate Social Responsibility und Compliance die vorgesehene Verschlankung des Kodexes vom 25. Oktober Er steht vielen Änderungen gleichwohl kritisch gegenüber. Dies gilt etwa für die Empfehlungen zur Vorstandsvergütung und zur Begrenzung der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder auf drei Jahre. Die Aufnahme allgemeiner Forderungen der Corporate Social Responsibility (CSR)- Diskussion schafft aus Sicht des DAV neue Unsicherheiten für Unternehmen und Anfechtungsrisiken. Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (6/19) Der DAV begrüßt durch seinen Reno- Ausschuss die Einführung einer Mindestvergütung, die Förderung der Teilzeitberufsausbildung und die Einführung neuer beruflicher Fortbildungsstufen im geplanten Berufsbildungsmodernisierungsgesetz.Die Entkoppelung der Teilzeit von der Verkürzung der Ausbildungszeit ist sachgerecht und erweitert den Adressatenkreis für die Teilzeitberufsausbildung erheblich. Bei der Einführung von drei Fortbildungsstufen sind die Besonderheiten des Ausbildungsberufs der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten zu berücksichtigen. Die Berufsbezeichnung Rechtsfachwirt/ Rechtsfachwirtin sollte bestehen bleiben. Brexit im Anwaltsrecht (7/19) Der DAV befasst sich durch seinen Berufsrechtsausschuss in dieser Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu einer Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vornehmlich mit Fragen des praktischen Umgangs bei möglicherweise bestandsgeschützten Zulassungen und Eingliederungen von britischen Anwältinnen und Anwälten (als europäische Rechtsanwälte oder in Deutschland zugelassene deutsche Rechtsanwälte) nach Wirksamwerden des Brexit. Deutscher Anwaltverein und Pariser Anwaltskammer Campus International: Legal Tech in der Praxis Bei deutsch-französischer Konferenz wurden die Herausforderungen der Digitalisierung beleuchtet Rechtsassessor Niklas Malte Müller und Rechtsassessorin Sepide Freitag, DAV, Berlin Ende Januar 2019 luden die Pariser Anwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein in Berlin zu der gemeinsamen Konferenz Campus International 2019 zum Thema Legal Tech und Digitalisierung ein. Teilnehmer aus Frankreich und Deutschland diskutierten an zwei Tagen über Fragen zu Legal Tech, zur künstlichen Intelligenz und zur Rolle der Anwaltschaft. Sowohl Bundesjustizministerin Barley als auch die Vertreterin der französischen Justizministerin, Valérie Delnaud, unterstrichen gleich zu Beginn die Bedeutung der Konferenz für den deutsch-französischen Austausch und stellten sie in direkten Zusammenhang mit dem im Januar von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Präsident Emmanuel Macron unterzeichneten Aachener Vertrag. Eine Aktualität, die auch bei den Abendempfängen im Kammergericht Berlin und in der französischen Botschaft betont wurde. Das erste Podium widmete sich den neuen Herausforderungen, vor denen große und kleine Kanzleien durch Legal Tech gestellt werden. Die Komplexität des Themas zeigte sich bei der Abgrenzung zwischen technischen Entwicklungen, die die Arbeit der Anwaltschaft in Teilbereichen ersetzen, und Innovationen, die die anwaltliche Arbeit erleichtern werden. Die Frage, in welchem Ausmaß die Digitalisierung die Berufswelt der Anwaltschaft umkrempeln wird, kann jedoch derzeit weder in Frankreich noch in Deutschland klar beantwortet werden. Aufrufe zur Gelassenheit angesichts der Vielschichtigkeit juristischer Prozesse wechselten sich mit mahnenden Stimmen ab, die unter anderem auf das Problem des Einsatzes automatisierter Prozesse wie Algorithmen verwiesen. Hierin zeigte sich die ethische Dimension der Digitalisierungsprozesse. Auch vermeintlich objektive Algorithmen sind nicht frei von Vorurteilen (sogenannte unconscious Bias ). Die Prozesse müssten laut Justizministerin Barley transparent werden, um Kontrolle und letztlich auch effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu ermöglichen Alle DAV-Stellungnahmen finden Sie im Internet unter AnwBl 4/2019

55 Anwaltverein Während die zu Beginn aufgeworfenen Fragen eher kritisch diskutiert wurden, legten die folgenden Podiumsdiskussionen den Fokus vermehrt auf die Chancen der Digitalisierung, insbesondere in den Bereichen Zugang zum Recht, Fort- und Ausbildung und Social Media Einsatz. Beim Legal Tech Live Pitch, auf dem deutsche und französische Startups ihre Projekte vorstellen konnten, zeigte sich zunächst der Mehrwert von Plattformen wie dem incubateur der Pariser Anwaltskammer, indem Jungunternehmen mit erfahrenen Anwältinnen und Anwälten sowie Investoren zusammengebracht werden. Innovative Ideen kamen aber letztlich sowohl aus Frankreich mit einem Chatbot zur Beantwortung von Rechtsfragen per SMS als auch aus Deutschland mit Programmen zur Automatisierung von Due Dilligence Prozessen oder zur Know-how-Vermittlung im Vergütungsrecht (Anwaltsblatt-Honorartool). Im Bereich Legal Tech bleiben viele spannende Fragen weiter zu diskutieren. Am Rande der Tagung verständigten sich Marie-Aimée Peyron (Bâtonnier der Pariser Anwaltskammer) und Ulrich Schellenberg (damals DAV-Präsident) darauf, eine gemeinsame Folgeveranstaltung zu organisieren. // Deutscher Anwaltverein Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg aus Berlin führte den DAV vom Deutschen Anwaltstag 2015 bis zum 1. März DAV-Präsident legt Amt nach vier Jahren nieder Der DAV-Vorstand will zeitnah eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten wählen Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin Claudia Frank, 2 Stèphane de Navacelle, 3 Anne-Marie Descôtes, 4 Dominique Heintz, 5 Melanie Belot, 6 Michael Grupp, Christian Duve und Jèrèmy Bensoussan, 7 Teilnehmer, 8 Dr. Katarina Barley (Bundesjustizministerin), 9 Marie-Aimée Peyron (Präsidentin der französischen Anwaltskammer), 10 Voller Saal bei der Konferenz, 11 Valéry Lontchi Nkeune und Marc Elbertzhagen, 12 Florence G sell, Dr. Brigitta Varadinek, Anne-Laure Casado und Barthélemy Lemiale, 13 Nathalie Attias Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg hat mit dem Ablauf des 1. März 2019 das Amt als Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) niedergelegt. Gewählt auf dem Deutschen Anwaltstag 2015 war er damit rund vier Jahre im Amt. Anlass für seinen Rücktritt waren so die Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins unterschiedliche Auffassungen über Führungsfragen und den Ablauf von Entscheidungsprozessen innerhalb des DAV: Die Entscheidung zum Rücktritt ist mir nicht leichtgefallen. Angesichts der Differenzen zu Fragen der Vereinsführung und zu Entscheidungsverfahren sah ich mich aber aus Verantwortung gegenüber dem Deutschen Anwaltverein zu diesem Schritt verpflichtet, begründet Schellenberg seine Entscheidung in der Pressemitteilung, die am 25. Februar 2019 verteilt wurde. Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Mitglied im DAV- Präsidium und vor Schellenberg Präsident des DAV, dankte Schellenberg im Namen des gesamten Vorstandes für seinen engagierten Einsatz als DAV-Präsident für den Verband und die Anwaltschaft: Ulrich Schellenberg hat wesentlich zur Profilierung des Deutschen Anwaltvereins und der Anwaltschaft beigetragen, wird Ewer in der Pressemitteilung zitiert. Schellenberg sei es insbesondere ein Anliegen gewesen, sich für die Stärkung der Anwaltschaft im Rechtsstaat einzusetzen. Das ist ihm gelungen, so Ewer. Wie es jetzt weitergeht? Das Präsidium des DAV wird zeitnah zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung einladen, in der die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten erfolgen soll. Nach der Satzung des Deutschen Anwaltvereins wählt der Gesamtvorstand die Präsidentin oder den Präsidenten. Der Gesamtvorstand ist wiederum von der Mitgliederversammlung gewählt worden, in der vor allem die Vertreter der 256 Anwaltvereine Stimmrecht haben. // Die Meldung ist erstmals am 26. Februar 2019 auf erschienen. Die Meldung befindet sich auf dem Stand vom 6. März Sollte es bis zum Erscheinen des April-Heft Ende März 2019 eine neue Präsidentin oder einen Präsidenten geben, wird das Anwaltsblatt zuerst auf darüber berichten. AnwaltVerein AnwBl 4/

56 Anwaltverein AG Strafrecht Der Verteidiger und sein Mandant 35. Herbstkolloquium der AG Strafrecht beleuchtet die schwierigen Verhältnisse im Strafverfahren Rechtsanwältin Klaudia Dawidowicz, Berlin Das Strafverteidiger-Herbstkolloquium jährte sich im November 2018 bereits zum 35. Mal. Unter dem Titel Der Verteidiger und sein Mandant wurde in Köln das oftmals schwierige Verhältnis dieser beiden Akteure im Strafverfahren beleuchtet sowie rechtliche Risiken und Chancen innerhalb des Mandats erörtert. Ist der Mandant der größte Feind des Verteidigers? In welchem Verhältnis steht das Fremdbild zum Selbstbild der Beziehung zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten? Wie gestaltet sich das Verhältnis in der täglichen Verteidigungspraxis und vor welche Schwierigkeiten wird es in besonderen Verteidigungssituationen gestellt? Diese und viele weitere zentrale Aspekte der Mandatsbeziehung wurden in den zwei Tagen abgehandelt und intensiv diskutiert. Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, Rechtsanwalt Dr. Dirk Lammer, eröffnete die Veranstaltung. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ferdinand Gillmeister leitete in die Thematik ein und begann mit der Darstellung des Verhältnisses zum Mandanten aus Verteidigersicht. Er appellierte an eine emanzipierte Verteidigung, die sich in ihrer Freiheit zwar nicht gegen den Mandanten richten dürfe, aber ohne dessen Einflussnahme möglich bleiben müsse. Anschließend vermittelte Richterin Andrea Titz, Direktorin am AG Wolfratshausen und ehemalige Pressesprecherin des OLG München, den Zuhörern eine interessante Außensicht.Sie räumte mit gängigen Vorurteilen gegen die Strafverteidiger und das Gericht auf und betonte, dass von den meisten Richtern die bedeutende Rolle von Strafverteidigern für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren anerkannt werde. In der Diskussion wurde die Wirkung, die bestimmte Verhaltensweisen des Verteidigers auf Dritte haben, betrachtet und die Wichtigkeit dieser Außenwahrnehmung hervorgehoben. Am Nachmittag wurden anhand von interessanten Vorträgen besondere Schwerpunkte des Leitthemas vorgestellt: Der Umgang mit anwaltsvertraulicher Kommunikation, die Möglichkeiten der Vertretung des Angeklagten sowie die Verteidigung eines Mandanten in der Insolvenz bildeten die Themen der Sektion 1. In der Sektion 2wurden der Einfluss des Mandantenwillens auf die Verteidigung, die Herangehensweise an eine Pflichtverteidigung ohne Vertrauen sowie die Übernahme von Verteidigerkosten durch Dritte erörtert. Rechtsanwalt Dr. Eren Basar eröffnete am Samstag das Kolloquium mit seinem Vortrag zum hochaktuellen Thema Mandat und Datenschutz. Er gab den Teilnehmern einen Überblick zu den kaum überschaubaren Rechtsgrundlagen und erteilte hilfreiche Ratschläge für die Umsetzung der mit der Reform des europäischen Datenschutzes einhergehenden Erwartungen an die Compliance innerhalb einer Strafverteidi- 1 AG Strafrecht Ehrenpreis pro reo geht an Ayse Acinikli Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein zeichnete im November 2018 die türkische Rechtsanwältin Ayse Acinikli mit dem Ehrenpreis pro reo aus. Acinikli erhielt den Preis für ihren mutigen Einsatz als Strafverteidigerin von Oppositionellen in der Türkei. Trotz der erheblichen Hürden, die sie in ihrer täglichen Praxis als Rechtsanwältin erlebt und die sogar in ihrer Inhaftierung im Jahr 2016 mündeten, setzt sie ihre Arbeit auch weiterhin unerschrocken fort. Rechtsanwältin Acinikli nahm den Preis im Namen all der Kollegen entgegen, die im Rahmen ihrer Rechtsanwaltstätigkeit vor ähnliche Herausforderungen gestellt werden und betonte in ihrer Rede, wie sehr Solidarität die Anwaltschaft weltweit stärke. Die Laudatio hielt Rechtsanwalt Hanswerner Odendahl aus Köln. Der Ehrenpreis pro reo wurde erstmals 2004 verliehen AnwBl 4/2019

57 Anwaltverein gerkanzlei. Daran anschließend untersuchte Dr. med. Alexander Böhle die Person des Verteidigers und seines Mandanten aus psychoanalytischer Sicht. Anhand von Beispielen aus seiner täglichen Gerichtspraxis als Sachverständiger zeichnete er ein äußerst konfliktbehaftetes Bild der Persönlichkeit des Verteidigers. Wegen der massiven Verantwortungsübernahme sei ein Ventil für den Verteidiger unabdingbar. In der nachfolgenden Podiumsdiskussion wurde der im Koalitionsvertrag vereinbarte Pakt für den Rechtsstaat kritisch erörtert. Das Podium setzte sich mit den geplanten Reformen auseinander und bewertete den Einfluss, den die damaligen Forderungen des so genannten Strafkammertags auf das Ergebnis der Koalitionsgespräche genommen haben. Den Abschluss des Herbstkolloquiums bildete das zum 19. Mal stattfindende IT-Forum. Rechtsanwältin Diana Nadeborn und Oberstaatsanwalt Markus Hartmann betrachteten die neuesten Entwicklungen rund um die Cyberkriminalität und erörterten die damit einhergehenden Schwierigkeiten, vor die die Strafverfolgung aktuell gestellt wird. Das 36. Herbstkolloquium findet am 8. und 9. November 2019 in München statt. // Verleihung des Ehrenpreises pro reo an Ayse Acinikli mit Dr. Dirk Lammer (l.) und Hanswerner Odendahl (r.). 2 Prof. Dr. Ferdinand Gillmeister 3 Dr. Eren Basar und Sonka Mehner- Heurs 4 Andrea Titz 5 Christof Püschel (M.) mit Dr. Christian Rode (r.) und Prof. Dr. Michael Tsambikakis 6 Markus Hartmann 7 Dr. Dirk Lammer 8 Diana Nadeborn 9 Fenna Busmann 10 Verleihung des Ehrenpreises. 11 Teilnehmer 12 Doris Dierbach 13 Dr. Sibylle von Coelln AG Verkehrsrecht Viele Forderungen, viel Arbeit In sieben Arbeitskreisen wurde beim Verkehrsgerichtstag in Goslar getagt Rechtsanwältin Bettina Bachmann, DAV, Berlin Bei der Mitgliederversammlung des Deutschen Verkehrsgerichtstages endete eine Ära: Nach 20 Jahren trat Generalbundesanwalt a.d. Kay Nehm als Vorsitzender zurück. Prof. Dr. Ansgar Staudinger aus Bielefeld übernahm das Amt. In insgesamt sieben Arbeitskreisen wurde zu verschiedenen Themen parallel referiert und diskutiert. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV war mit zwei Referenten bei der Veranstaltung vertreten. Ihre Forderungen wurden in den Empfehlungen der Arbeitskreise aufgegriffen. Arbeitskreis Izur Punktereform nahm die Forderung, den Punkterabatt bei einem Punktestand von bis zu fünf Punkten auf zwei Punkte zu erhöhen, in seine Empfehlung auf. Arbeitskreis II, der sich mit strafrechtlichen Fragen beim automatisierten Fahren befasste, war ebenso wie die Verkehrsanwälte des DAV der Meinung, dass die neuen Fragestellungen auf Grundlage des bisherigen Strafrechts zu lösen sind. Arbeitskreis III beschäftigte sich mit den Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten Fahrzeug. Der Appell der Arbeitsgemeinschaft an den Gesetzgeber, für eine Gleichstellung von Halter und Eigentümer zu sorgen, wenn nach einem Unfall Halter-und Eigentümerstellung auseinanderfallen, fand Eingang in die Empfehlung. Im Arbeitskreises IV zur Abfindung von Personenschäden kam es zu zahlreichen Wortgefechten zwischen Versicherern und Geschädigtenvertretern. Der Arbeitskreis stimmte, wie von den Verkehrsanwälten des DAV gefordert, mit knapper Mehrheit gegen die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Kapitalabfindung bei Vorliegen eines Personenschadens. Arbeitskreis VI sprach sich genau wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht dafür aus, einen Modellversuch mit Alkolock-Geräten durchzuführen Große mediale Aufmerksamkeit erfuhr der Arbeitskreis VII, der sich mit Dieselfahrverboten befasste. Er forderte die europäische Kommission auf, zeitnah den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf seine wissenschaftliche Fundiert- und Belastbarkeit zu überprüfen. Die Autoindustrie wurde aufgefordert, sich an den Kosten einer Hardware-Nachrüstung für Diesel-Fahrzeuge zu beteiligen. Außerdem wurde an den Gesetzgeber appelliert, eindeutige standardisierte Vorgaben für die Positionierung von Messstationen festzulegen. Bereits beim traditionellen Begrüßungsabend informierte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht zahlreiche Journalisten von Hörfunk und Presse über ihre Position zu den Themen der sieben Arbeitskreise. Der nächste Verkehrsgerichtstag findet vom statt. // AnwaltVerein AnwBl 4/

58 Anwaltverein Impressum Herausgeber: Deutscher Anwaltverein e.v., Littenstr. 11,10179 Berlin (Mitte), Tel. 030/ ,Fax: 030/ , Redaktion: Dr. Nicolas Lührig (Leitung, v. i.s.d. P.), Udo Henke, Manfred Aranowski Jessika Kallenbach und Lisa Tramm, Anschrift des Herausgebers. Produktion und Koordination: Antje Busse und Sandra Petzschner. Verlag: Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH, Rochusstraße 2 4, Bonn, Tel / ,Fax: 0228/ ; kontakt@anwaltverlag.de, Konto: Deutsche Bank AG, Bonn IBAN DE Anzeigen: ad sales &services, Ingrid A. Oestreich (v. i. S. d. P.), Pikartenkamp 14, Hamburg, Tel. 040/ , Fax: 040/ , office@anwaltsblatt-media.de. Technische Herstellung: PVA Druck und Medien-Dienstleistungen GmbH, Industriestraße 15, Landau in der Pfalz, Tel.: 06341/ , Fax: 06341/ , sylke.richter@pva.de. Erscheinungsweise: Monatlich zum Monatsanfang, bei einem Doppelheft für Juli/August. Bezugspreis: Jährlich 140, (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten, Einzelpreis 14,50 (inkl. MwSt.). Für Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag; Abbestellungen müssen einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres beim Verlag vorliegen. Zuschriften: Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. Copyright: Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN Fotonachweis Titel, Seiten 197, 198, 199, 200, 201: Peter Adamik/Berlin; Seite 193, 203, 207, 208, 209, 210, 211, 212 (Autorenfoto), 226, 227, 228, 229 (links), 231, 233, 235, 248, 250: Privat; Seite 195, 243, 244, 245: Paolo Faussone/Berlin; Seite 212: designslots.com; Seite 229 (rechts), 245 rechts): Sven Serkis, Berlin; Seite 230: Vapi/photocase.de, Seite 232: Franz Josef/Berlin; Seite 234: U. Gernhoefer/photocase.de; Seite 246, 247: Andreas Burkhardt/Berlin Bayerischer Anwaltverband Festakt aus Anlass der 100- jährigen Wiedergründung Verleihung des Max Friedlaender-Preises an Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck Angela Baral, München Im November 2018 wurde in München das 100-jährige Jubiläum der Wiedergründung des Bayerischen Anwaltverbandes gefeiert. Indiesem Rahmen wurde der Max Friedlaender-Preis 2018 an Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck verliehen, der sein berufliches Leben dem Kampf für die Menschenrechte widmet. In seiner Begrüßung bekannte sich der Präsident des Bayerischen Anwaltverbandes (BAV) Michael Dudek angesichts der aktuellen gesellschaftlichen Situation und im Sinne von Max Friedlaender klar zu den Grundwerten, einem liberalen Staatsverständnis und gesellschaftlicher Solidarität. Genau so klar sprach sich der BAV aber gegen jede Form des Extremismus und Ausgrenzungen und damit aktuell gegen Separatismus und Partikularismus in Bayern, gegen staatliche Repression und Beschränkungen der Bürgerrechte und der anwaltlichen Berufsausübung aus. Dr. Friedwald Lübbert, Vizepräsident des Deutschen Anwaltsverein hob in seinem Grußwort hervor, dass der Bayerische Anwaltverband seit vielen Jahren im Gedenken an Max Friedlaender einen Preis verleiht, der nicht zuletzt die Bindung an Recht und Gesetz und damit auch die Rechtsstaatlichkeit feiert. Über die Wahrung und Weiterentwicklung der berufsspezifischen Rechte und Interessen der deutschen Anwältinnen und Anwälte hinaus, sei die Wahrung des Rechts, besonders auch der Justiz und ihrer Bedeutung im demokratisch verfassten, durch Gewaltenteilung geprägten Staat und seiner bürgerlichen Gesellschaft Kernbereich dessen, was sich der Deutsche Anwaltverein auf seine Fahnen geschrieben habe. Anhand einer persönlichen Geschichte schilderte Lübbert die frühe Erfahrung, dass sich auch mit rechts- und justizförmigen Mitteln Unrecht begehen lässt und dass sich unter dem Deckmantel des Rechts und der Justiz, das schreiend Falsche herbeiführen lässt. Tillmann Krach schreibt in seinem Vorwort des zum Verbandsjubiläum erschienenen Buches Max-Friedlaender-Lebenserinnerungen : Es gibt viele Gründe sich heute (und auch morgen) mit den Memoiren Max Friedlaenders zu befassen. Weiter heißt es: Vor allem aber wird dem juristisch-zeitgeschichtlich interessierten Publikum ein lebendiges Panorama der Anwalts- und Gerichtspraxis der Zeit vor und zum Teil auch nach der Machtergreifung präsentiert und ihm vor Augen geführt, wie wichtig es war (und ist), das Anwaltsdasein nicht nur als Mittel zum Broterwerb, sondern in seiner gesamtgesellschaftlichen Bedeutung zu begreifen, so Krach. Nach einer Vielzahl von schwersten Demütigungen, Schikanen und schmerzhaften Ungerechtigkeiten musste Max Friedlaender einst fliehen, um sich der Verfolgung und Ermordung zu entziehen. Ein Meilenstein in Wolfgang Kalecks Leben war 2002 die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gründete Kaleck dann gemeinsam mit anderen das European Center for Constitutional and Human Rights ECCHR, dessen Generalsekretär er ist. Die Laudation hielt der ehemalige DAV-Präsident Felix Busse. // Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck 2 Max-Friedlaender- Preis 248 AnwBl 4/2019

59 Anwaltverein D A V - V e r a n s t a l t u n g e n Landesverband Hessen und Anwaltverein Darmstadt und Südhessen Augsburger Anwaltverein Jahrestagung Jahrestagung der Zwangsverwalter 2019 Referenten Mittwoch: Ort Veranstalter Prof. Dr. Johanna Schmidt- Räntsch, Michael Witte, Dr. Frank Zschieschack, Prof. Ulrich Keller und Detlef Wasser Uhr. Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, Berlin Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung Münchner Anwaltverein Neujahrsempfang mit Thomas Mann Im Januar fand der jährliche Neujahrsempfang des Münchner Anwaltverein im Künstlerhaus in München statt. Die Vorsitzende Rechtsanwältin Petra Heinicke begrüßte die Gäste mit dem Hinweis, dass der diesjährige Neujahrsempfang auch auf den Internationalen Tags des verfolgten Anwalts falle. Uns, die wir unseren Beruf in einer funktionierenden Demokratie ausüben, wird nur selten bewusst, wie privilegiert wir sind und welche Opfer andere bei der Erfüllung ihrer Berufsausübung bringen müssen, so Heinicke. Dr. Dirk Heißerer, Vorsitzender des Thomas-Mann-Forums München, folgte mit seinem Vortrag Prozesse haben es in sich Thomas Mann und das Recht bei dem er skurrile und spannende Episoden rund um Prozesse, kriminelle Energien und interessante Zitate aus dessen Werken verknüpfte. Im Anschluss an das verbale Feuerwerk entzündete der Geschäftsführer des MAV, RA Michael Dudek, unter den wachsamen Augen der ersten Vorsitzenden Petra Heinicke zu den Klängen von Rock around the clock, dargeboten vom Streichquartett Manon &Co., das traditionelle Feuerwerk des MAV. Beide eröffneten damit das Buffet und den geselligen Teil des Empfangs. Referendartag Berufsbilder in der Anwaltschaft Der Referendartag Berufsbilder in der Anwaltschaft, eine gemeinsame Veranstaltung des Landesverbandes Hessen zusammen mit dem Anwaltverein Darmstadt und Südhessen bietet seit 2011 Orientierung im breiten Feld der Berufsbilder nach dem 2. Staatsexamen auf. Wer uns vor nutzlosen Wegen warnt, leistet uns einen ebenso guten Dienst, wie derjenige, der uns den rechten Weg anweist bemerkte schon der Dichter und Dr. iur. Heinrich Heine ( ). Welches ist der richtige Weg für mich nach dem 2. Staatsexamen, fragt sich so mancher Absolvent noch vor der Prüfung. Diese Frage ist berechtigt, gibt es doch in der Anwaltschaft neben verschiedenen fachlichen Spezialisierungen die unterschiedlichsten Betätigungsfelder. Wie findet man heraus, wo man am besten hinpasst, was wo geboten wird und welche persönlichen Fähigkeiten man für welchen Bereich mitbringen sollte? Auf diese, sich direkt nach dem 2. Staatsexamen drängenden Fragen, sind viele angehenden Kolleginnen und Kollegen nur unzureichend vorbereitet. Anwältinnen und Anwälte aus den Bereichen Großkanzlei, mittlere Kanzlei sowie Unternehmensjuristen berichteten in kurzen Impulsreferaten aus ihrem beruflichen Nähkästchen. Besonders spannend in diesem Jahr: Wie wirkt sich Legal Tech im anwaltlichen Arbeitsalltag konkret aus? Wie ändert es die Arbeitsweise bei der Vertragsgestaltung oder auch bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten vor einer bestimmten Kammer eines Gerichts? Im zweiten Teil der Veranstaltung gab Rechtsanwalt und Notar Dr. Tim Becker, Vorsitzender des Anwaltsvereins Darmstadt und Südhessen wichtige Tipps für den Berufsstart, sei es zum Thema erfolgreich bewerben, sei es zu den ersten wichtigen Fragen bei einer Kanzleigründung. Die Referendarinnen und Referendare hatten die Möglichkeit im persönlichen Gespräch direkt Fragen zu stellen. Besonderes Highlight in diesem Jahr: an den Referendartag schloss sich direkt im Anschluss das After Work Forum des Anwaltvereins Darmstadt und Südhessen an, wo bereits die ersten Kontakte zu potenziellen neuen Arbeitgebern geknüpft werden konnten. 140 Jahre gemeinsame Geschichte 1878 wurde der Augsburger Anwaltverein gegründet, 2018 wurde er 140 Jahre alt. Mit einem Festakt im November 2018 feierte der Anwaltverein Augsburg sein Jubiläum. Der damalige DAV-Präsident Ulrich Schellenberg blickte in seiner Festrede auf die lange Vereinsgeschichte und zugleich auf die Geschichte des DAV zurück. Im Zentrum dieser Geschichte war und ist die Vertretung der Interessen der Anwaltschaft, so Schellenberg. Im Jahre 2018 bedeute dies sich mit Themen wie Legal Tech, die Gebührenanpassung oder die Reform der Polizeigesetze auseinander zu setzen. M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g AG Allgemeinanwalt Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt lädt ein zur Mitgliederversammlung am Donnerstag, 16. Mai 2019, Uhr, Congress Center Leipzig, Seehausener Allee 1, Leipzig T a g e s o r d n u n g 1. Eröffnung durch den Vorsitzenden 2. Tätigkeitsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 3. Kassenbericht des Schatzmeisters 4. Allgemeine Aussprache 5. Genehmigung des Jahresabschlusses Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 7. Wahl des Kassenprüfers 2018/ Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses 9. Weitere Arbeitsplanung 10. Verschiedenes. Nach 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt sind Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins (Littenstr. 11, Berlin) zu richten. AnwaltVerein AnwBl 4/

60 Anwaltverein Forum Junge Anwaltschaft Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Forum Junge Anwaltschaft im DAV lädt ein zur Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2019 um Uhr auf dem Deutschen Anwaltstag, Congress Center Leipzig, Messe-Allee 1, Leipzig T a g e s o r d n u n g 1. Eröffnung durch die Vorsitzende 2. Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 3. Bericht des Schatzmeisters 4. Bericht des Kassenprüfers 5. Aussprache 6. Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 7. Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 8. Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses 9. Verschiedenes Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Die Anträge sind zu richten an den Deutschen Anwaltverein e.v., Arbeitsgemeinschaft FORUM Junge Anwaltschaft, Littenstraße 11, Berlin. AG Kanzleimanagement Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement findet im Rahmen des Deutschen Anwaltstages am 17. Mai 2019, Uhr, im Congress Center Leipzig, Saal 2, Seehausener Allee 1, Leipzig, statt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Geschäftsführende Ausschuss die Mitglieder hiermit herzlich ein. Die Tagesordnung wird wie folgt bekannt gegeben: T a g e s o r d n u n g 1. Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 2. Bericht des Schatzmeisters 3. Bericht des Kassenprüfers 4. Aussprache 5. Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 6. Nachwahlen für den Geschäftsführenden Ausschuss 7. Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 8. Verschiedenes Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind nach der Satzung bis spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung (Eingang) schriftlich an den Geschäftsführenden Ausschuss der AG Kanzleimanagement im Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, Berlin, zu richten. Deutscher Anwaltverein Der Deutsche Anwaltverein lädt ein zur Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2019, Beginn: Uhr im Congress Center Leipzig, Ebene +1, Saal 2, Seehausener Allee 1, Leipzig T a g e s o r d n u n g 1 Begrüßung und Eröffnung 2 Grußworte 3 Verleihung der Ehrenzeichen 4 Kassenbericht der Schatzmeisterin 5 Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers 6 Aussprache zum Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers und zum Kassenbericht der Schatzmeisterin 7 Wahl der Stimmzähler für eventuelle schriftliche Abstimmungen 8 Genehmigung des Jahresabschlusses Entlastung des Vorstandes 10 Wahl des Kassenprüfers 2019 und seines Vertreters 11 Weiterentwicklung der Anwaltauskunft 12 Vorstandswahlen 13 Verschiedenes Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung werden gemäß 16 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Anwaltvereins spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins, Littenstraße 11, Berlin, Fax: 030/ erbeten. Nähere Einzelheiten werden den stimmberechtigten Mitgliedern durch Sonderrundschreiben rechtzeitig mitgeteilt. P e r s o n a l i e n Frischer Wind in den Gesetzgebungsausschüssen des DAV Zu Beginn des Jahres 2019 gab es in den DAV-Gesetzgebungsausschüssen einige Neubesetzungen. Der DAV nimmt über seine Ausschüsse zu nationalen Gesetzentwürfen und Richtlinienentwürfen der Europäischen Union Stellung und bringt so rechtsstaatliche Maßstäbe und anwaltliches Know-how in die Gesetzgebung ein. Zum Jahresanfang wurden in die insgesamt 36 Gesetzgebungsausschüsse 53 Anwältinnen und Anwälte neu berufen. In fünf Ausschüssen kam es zudem zu einem Wechsel im Vorsitz. Alle Mitglieder der Ausschüsse finden sich auf der Website des DAV unter Ausschuss Arbeitsrecht Neue Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht ist Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür. Sie ist seit dem 1. Januar 2011 Mitglied im Ausschuss und tritt die Nachfolge von Prof. Dr. Stefan Lunk an, der den Vorsitz seit 2015 innehatte. Ausschuss Gefahrenabwehrrecht Rechtsanwältin Lea Voigt wurde zur neuen Vorsitzenden des Ausschuss Gefahrenabwehrrecht berufen. Sie gehört seit November 2015 dem Ausschuss an. Seit der Gründung des Ausschusses 2006 war Dr. Heide Sandkuhl Vorsitzende und hat die Lobbyarbeit des DAV stark geprägt (siehe Dietmair AnwBl 2018, 175). Ausschuss Geistiges Eigentum Rechtsanwalt Dr. Jochen Bühling ist neuer Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum. Er ist seit 2015 Mitglied im Ausschuss und löst Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann nach über 17 Jahre als Vorsitzenden ab. Ausschuss Zivilrecht Neuer Vorsitzender des Ausschuss Zivilrecht ist Rechtsanwalt Dr. Christian Bereska. Er ist seit 2001 bereits Ausschussmitglied und tritt nun die Nachfolge von Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer an, der den Ausschuss 25 Jahre als Vorsitzender leitete. Unter ihm ist der Zivilrechtsausschuss zu einem hoch und viel beachteten Ausschuss des DAV geworden. Ausschuss Zivilverfahrensrecht Der Ausschuss Zivilverfahrensrecht hat mit Rechtsanwältin Dr. Michaela Balke eine neue Vorsitzende. Balke ist bereits seit 2015 Mitglied im Ausschuss und tritt nun die Nachfolge von Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz an. Dieser war seit 1996 Vorsitzender des Ausschusses, hielt 2003 den Festvortrag auf dem Deutschen Anwaltstag und hat die Ausschussarbeit des DAV geprägt. 250 AnwBl 4/2019

61 Der Anwaltsblatt-Stellenmarkt Mit ihrer Anzeige im Anwaltsblatt-Stellenmarkt unterstützen wir Sie gerne bei der Suche nach qualifizierter Verstärkung. Über unsere Konditionen informiert Sie Lisa Tramm: Telefon oder Diese und weitere Stellen im Internet unter > Kanzleinachfolge Suche aus Altersgründen für unsere in Wiesbaden gelegene und gut eingeführte Kanzlei (zwei Anwälte) eine jüngere Rechtsanwältin oder einen jüngeren Rechtsanwalt ab März/April 2019 oder früher zur Übernahme meiner Verwaltungsrechtsangelegenheiten (ca. 300 Fälle). Unterstützung bei der Einarbeitung erfolgt. Im Laufe dieses Jahres bitte ich um Kontaktaufnahme. Zuschriften bitte unter der Angabe der Chiffre an: Deutscher Anwaltsverein/Redaktion Anwaltsblatt Littenstraße 11 /10179 Berlin ID Nachfolger/in in München gesucht für meine seit 1985 bestehende Einzelkanzlei in einer Bürogemeinschaft mit noch vier Kollegen und einer Kollegin. Die Kanzlei ist zentral gelegen, ca. 1,6 km vom Marienplatz entfernt, Stammstrecke S-Bahn. Da ich seit 2005 FA für Verkehrsrecht bin, ist die Übernahme ideal für eine(n) Kollegen/in auf den Gebieten Zivil-, Verkehrs- und Versicherungsrecht. Gleitende Übergabe und Einarbeitung durch mich bis 2020 möglich. Ich bin offen für die Gestaltung und freue mich auf Ihre Nachricht. ID Für unsere interprofessionelle Kanzlei suchen wir Rechtsanwälte (w/m) zur Anstellung in Voll- oder Teilzeit Das bieten wir Ihnen anspruchsvolle Tätigkeit in Beratung und Forensik gute Umgebung beste Ausstattung und kollegial angenehme Arbeitsatmosphäre Das bringen Sie mit gute Rechtskenntnisse, evtl. Berufserfahrung englische Sprachkenntnisse Freude an anwaltlichem Engagement Bewerbung an z.h. RAin Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges DITGES Partnerschaft mbb Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Kaiserplatz 7-9,53113 Bonn ID Würzburg: Nachfolger (m/w/d) einer lebendigen, seit fast fünf Jahrzehnten etablierten und engagierten mittelständigen Kanzlei (4 Anwälte) in zentraler Lage gesucht. Schwerpunkt der Kanzlei primär Sozialrecht daneben VersR, MedR und VerkehrsR. Gesucht wird Nachfolger mit Berufserfahrung,Neigung zum Sozialrecht, gerne auch FA. Einarbeitung und Übernahmebegleitung durch Inhaber angeboten. Tel Rechtsanwälte Macht &Eckstein Friedenstraße 8a, Würzburg ID Nachfolger (m/w) gesucht: Raum München, Umsatz T 502: Abgabe einer am Markt seit über drei Jahrzehnten gut eingeführten Kanzlei in verkehrsgünstiger, zentraler Innenstadtlage. Gesucht: Ein engagierter Rechtsanwalt (m/w), der in die Kanzlei eintritt und diese weiterführt. Schwerpunkte: Allgemeinkanzlei, insbes. AusländerR, FamR u. ZivR. 0221/ info@glawe-gmbh.de ID AnwaltVerein AnwBl 4/

62 Nachfolger/in gesucht für eine gut etablierte Allgemeinkanzlei (mit einem Berufsträger) in Nordbayern/Unterfranken. Ich suche einen engagierten Kollegen (m/w/d) als Nachfolger ab Anfang 2020, da ich in den Ruhestand treten möchte. Unterstützung bei der Einarbeitung ist gewährleistet,auf Wunsch zunächst gerne auch Urlaubsvertretung. Meine Kanzlei befindet sich zentral gelegen in einer Kleinstadt (ca Einwohner) mit Amtsgericht und nur ca. 20km vom nächsten Landgericht entfernt. Öffentliche Parkplätze sind vor dem Haus. Für die Kanzlei sind Parkplätze in unmittelbarer Nähe angemietet. Zuschriften bitte unter Chiffre an Deutscher Anwaltsverein/Redaktion Anwaltsblatt Littenstraße 11, Berlin FUHRMANN WALLENFELS Wiesbaden Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb ID Otto Schmidt online Jetzt NEU! Wir haben zwar keine Dependancen in New York oder Tokyo, dafür aber einen guten Ruf im Rhein-Main-Gebiet. Wollen Sie uns helfen, diesen für die Zukunft zu sichern? Wir sind eine moderne, mittelständische Sozietät mit wirtschaftsrechtlicher Spezialisierung und Büros in Wiesbaden, Berlin und Frankfurt am Main. Mit derzeit 12 Anwältinnen und Anwälten in unserem Wiesbadener Büro darunter drei Notaren bieten wir unseren Mandanten eine ebenso freundliche wie kompetente Unterstützung in ihren Rechtsangelegenheiten. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zunächst im Bereich des allgemeinen Zivilrechts. Wenn Sie über nachweislich gute juristische Kenntnisse und ein sympathisches Auftreten verfügen, sollten wir uns kennen lernen. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an: FUHRMANN WALLENFELS Wiesbaden Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr.Stauder Bahnhofstr.67, Wiesbaden Tel. 0611/ Fax. 0611/48451 ID Nachfolger/In (m/w/d) Gut eingeführte Anwaltskanzlei im Südschwarzwald (Nähe Freiburg) zu günstigen Konditionen zu erwerben. Bestens eingespieltes Kanzleiteam, Technik auf neuem Stand, Softwareprogramm des Marktführers, großer Mandantenstamm. Dort arbeiten, wo andere Urlaub machen! Weitere Informationen zur Kanzlei unter ID Aktionsmodul Zivilrecht Zöller Zivilprozessrecht Zivil- und Zivilverfahrensrecht Arbeitsrecht Familienrecht Miet- und WEG-Recht Bewährte Kompetenz in zukunftsweisendem Format! Die Datenbank von Otto Schmidt sorgt für mehr Aktualität und Komfort in Ihrem Arbeitsalltag: Führende Kommentare, Handbücher und Zeitschriften Meinungsbildend, umfassend und tiefgehend Rechtssicherheit und Zitierfähigkeit Gesetze und Entscheidungen im Volltext Inklusive Selbststudium mit Zertifikat nach 15FAO ehr Anzeigen finden sie online... Ihre Online-Bibliothek mit mehr als 20 %Preisvorteil. 5 Module, 3 Nutzer, 1 Preis: nur 59, mtl. statt 82,60. Zzgl. MwSt. Jetzt 4 Wochen gratis nutzen! Preisstand

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64 DeutscheAnwaltAkademie Seminarkalender Arbeitsrecht Arbeitsrecht kompakt Frühjahr (Prof. Dr.Winfried Boecken, Malte Creutzfeldt, ) Frankfurt a. M Dr.Frauke Denecke, Dr.Mario Eylert, Karl Geißler,Dr. Philipp Wiesenecker) Der Anwalt des Arbeitgebers (Dr.Knut Müller) Würzburg Online-Seminar:Arbeit 4.0:Betriebsverfassungsrecht (Eva Maria Plocher) Block Block Bank- und Kapitalmarktrecht Fremdwährungs- &Swap-Geschäfte (Dr.Sonja Hoffmann) Düsseldorf Aktuelle Rechtsprechung zum allgemeinen Bankrecht und Kreditvertragsrecht Frankfurt a. M (Jens Rathmann) Bau- und Architektenrecht Online-Seminar:Bautechnik für Baurechtsanwälte Block 1:Rissbildungen Online an Gebäuden (Thomas Sierakowsky) Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit Risikoabwehr am Bau (Dr.Joachim Trebeck) Düsseldorf Online-Seminar:Bautechnik für Baurechtsanwälte Block 2:Maßtoleranzen und Online hinzunehmende Unregelmäßigkeiten am Bau (Thomas Sierakowsky) Architektenrecht Forum für Fortgeschrittene (Dr.Wolfgang Koeble, Hamburg Dr.Alexander Zahn) Die Reform des Bauvertragsrechts und die ersten Erfahrungen (Dr.Alexander Zahn) Frankfurt a. M Erbrecht Testamentsvollstreckung intensiv (Stephan Rißmann) Düsseldorf Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbfall (Dr.Eva Kreienberg) Hannover Die Korrektur misslungener Erbeinsetzungen (Rüdiger Gockel) Berlin Familienrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht Schwerpunkt Kammergericht Berlin Berlin (Dr.Martin Menne) Familienrecht kompakt (Dr.Alexander Schwonberg, Ulrich Spieker) Mannheim Patchworkfamilie im Familien- und Erbrecht (Burkhard Kolb, Michael G. Rudolf) Hamburg Der Versorgungsausgleich verstehen, berechnen, prüfen (Wilfried Hauptmann) Hannover Gewerblicher Rechtsschutz Der Wettbewerbsprozess (Lars Meinhardt, Dr.Patrick Pommerening) Hannover Das aktuelle UWG Erfahrungen, Entwicklungen und aktuelle Rechtsprechung Köln (Dieter Kehl) Die Auswirkung von Formulierungen von Patentansprüchen Köln (Dr.Ing. Cletus Pichler,Konrad Retzer) Einstweilige Verfügung im Gewerblichen Rechtsschutz Berlin (Lars Meinhardt, Dr.Andreas Schulz) Handels- und Gesellschaftsrecht Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht (Prof. Dr.Burkhard Binnewies, Düsseldorf Dr.Randolf Mohr) Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht (Dr.Joachim H. Ramm) Frankfurt a. M Informationstechnologierecht Online-Seminar:Datenschutz als Mangel? (Sascha Kremer) Online Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Datenschutzrecht Düsseldorf (Dr.Carlo Piltz) Vertragsgestaltung bei Softwareüberlassung (Dr.Mathias Lejeune) München Insolvenzrecht Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Insolvenzrecht (Gerhard Vill) Hannover Steuergestaltende Maßnahmen im Insolvenzverfahren (Margit Warneke) Berlin Schuldnerberatung in der Praxis (Jan Alexander Heckmann) Dortmund Internationales Wirtschaftsrecht Managing Liability in International Contracts (Stuart G. Bugg) Dortmund AnwBl 4/2019

65 Termine Mai2019 Kontakt Deutsche Anwaltakademie Littenstraße 11, Berlin T030 / F030 / Kompetenz, Kanzlei, Karriere Die Schlüsselanforderungen der neuen DSGVO in der Anwaltspraxis Frankfurt a. M./ (Prof. Niko Härting, Lasse Konrad) Oberursel Mediation Familienmediation (Andrea Herms) Hamburg Medizinrecht Strafverfahren gegen Ärzte in Ausübung ihres Berufes, inkl. Korruptionsstrafrecht Erfurt (Rüdiger Weidhaas, Patrick Weidinger) Haftung und Versicherung von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern Erfurt (Patrick Weidinger) Beweisprobleme im Arzthaftungsrecht (Wolfgang Frahm) Berlin Übertragung heilberuflicher Praxen vertragsarztrechtliche, zivilrechtliche und München steuerrechtliche Aspekte (Michael Seiters) Miet- und Wohnungseigentumsrecht Der Anwalt des Vermieters (Alexander Boss) Berlin Brennpunkte in WEG-Verfahren (Dr.Frank Zschieschack) Dortmund Migrationsrecht Online-Seminarreihe Migrationsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2019 Online Halbjahr (Thomas Oberhäuser) Sozialrecht 10.Deutscher Seniorenrechtstag 2019 Berlin Aktuelle Rechtsfragen rund um das persönliche Budget (Annika Biscas) Hannover Zugang (nicht nur) von Ausländern zu Sozialleistungen, insbesondere zum Hamburg Schutz bei Krankheiten (Uwe Klerks) Steuerrecht Wirtschafts- undsteuerstrafrecht kompakt(hartmut Glenk) Berlin Urheber- und Medienrecht Online-Seminarreihe Urheber-und Medienrecht: Aktuelle Fälle und Online Entscheidungen Halbjahr (Dr.Robert Straßer) Vergaberecht Online-Seminarreihe Vergaberecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2019 Online Halbjahr (Dr.Desiree Jung) Verkehrsrecht Verteidigung in Verkehrsstrafsachen (Gerhard Hillebrand) Groß-Gerau Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen Erfurt (Dr.med. Christine Rohden) Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht Beweispotenzial und Risiken Neumünster (Dr.Daniela Mielchen, Dr.Michael Weyde) Versicherungsrecht Anwaltstaktik im Versicherungsprozess (Volkhard Wittchen) Hamburg Die Haftung des Versicherungsvermittlers (Oliver Meixner) Hannover Verwaltungsrecht Aktuelles zum BauGB, BauNVO und Raumordnung (Dr.Thomas Lüttgau) Frankfurt a. M Fallpraxis Einzelhandel (Dr.Thomas Lüttgau) Hannover Online-Seminar:Aktuelle Fälle und Entscheidungen im Umweltrecht (Dr.Ira Janzen) Online Zwangsvollstreckung Online-Seminar:Erfolgreiche Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher Block (Dr.Ulrich Prutsch) Block AnwBl 4/

66 Anwaltsgeschichte 1967 Christian Bommarius, Berlin Walter Oppenhoff oder vom Ich zum Wir Der Deutsche Anwaltverein wird 2021 auf 150 Jahre zurückblicken. Gegründet wurde der DAV als Verein der Rechtsanwälte am 25. August Nach der Gleichschaltung und Auflösung 1933 (siehe dazu Rüping, AnwBl 2007, 809) wurde er am 26. September 1948 als Anwaltverein der Anwaltvereine wieder begründet. Das Anwaltsblatt übrigens 1914 als Beilage zur Juristischen Wochenschrift des DAV eingeführt und seit 1926 als Anwaltsblatt verselbständigt wird bis zum Jubiläumsanwaltstag 2021 jeden Monat an die Geschichte des DAV und der Anwaltschaft erinnern. Das Geheimnis des Erfolgs so genannter großer Männer hat Gottfried Benn mit der Einsicht begründet: Wer stillsteht, auf den kommen die Dinge zu. Schon im Allgemeinen ist diese Erklärung nicht recht plausibel, auch wenn ihr der Erfolg Helmut Kohls in seinen späten Kanzlerjahren recht zu geben scheint,imbesonderen des Anwaltsberufs aber ist sie offenkundig falsch. Dem Kölner Rechtsanwalt Walter Oppenhoff, Spross einer rheinischen Juristenfamilie, blieb es vorbehalten, 1967 auf dem Anwaltstag in Bremen nicht nur die Fragwürdigkeit von Benns vermeintlicher Erfolgsformel zu erläutern, sondern auf die tödliche Gefahr zu verweisen, die jedem Anwalt drohe, der sie zu Herzen nehme. Oppenhoff, damals einer der wenigen deutschen Anwälte mit internationaler Ausrichtung, forderte seine Kollegen auf, nicht stillzustehen, sondern sich vielmehr endlich in Bewegung zu setzen, ihre Einzelkanzleien zu verlassen und sich zu Gemeinschaften mit zehn Anwälten zusammenzuschließen. Der entscheidende Vorteil liege auf der Hand: die wesentliche bessere Erfüllung unserer beruflichen Aufgaben (siehe Oppenhoff, AnwBl 1967, 267). Das hat damals nicht allen gefallen, aber Oppenhoff, Sozius einer Anwaltsgemeinschaft mit 11 Partnern, war kein einsamer Rufer, sondern Teil einer Avantgarde. Das ist Geschichte. Aber zeitlos ist die Ermahnung Oppenhoffs, niemals stehenzubleiben und noch schlimmer sein Los zu beklagen: Aber mit sich selbst beweinen ist nichts geholfen, sondern nur mit vermehrten Anstrengungen und Phantasie. // 256 AnwBl 4/2019

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