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1 Fr. 2. FREITAG, 21. JUNI 2013 NR. 25 SEITEN Altdorf Andermatt Attinghausen Bauen Bürglen Erstfeld Flüelen Göschenen Gurtnellen Hospental Isenthal Realp Schattdorf Seedorf Seelisberg Silenen Sisikon Spiringen Unterschächen Wassen

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3 AMTSBLATT DES KANTONS URI Inhaltsverzeichnis Administrativer Teil Regierungsrat 865 Medienmitteilung Direktionen Landammannamt 867 Medienmitteilung Gerichte Staatsanwaltschaft 884 Strafbefehlspublikationen Rechtsauskunft 890 Unentgeltliche Rechtsauskunft des Urner Anwaltsverbandes Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion 868 Medienmitteilung Gemeinden 869 Öffentliches Inventar; Rechnungsruf Korporationen Korporation Uri 870 Sommerviehkontrolle Eigentumsübertragungen 875 Handelsregister Bau- und Planungsrecht 880 Bauplanauflagen 881 Konzession; Gesuche Verkehrsbeschränkungen 882 Bürglen/Spiringen Offene Stellen 883 Bildungs- und Kulturdirektion 883 Justizdirektion Uri

4 Impressum Amtsblatt des Kantons Uri Amtliches Publikationsorgan des Kantons Uri Erscheint jeden Freitag Erscheint zudem jeden Montag auf Internet unter Verlag und Redaktion: Standeskanzlei Uri, Rathausplatz Altdorf Telefon Fax amtsblatt@ur.ch MWSt.-Nr. CHE MWST Redaktionsschluss: Mittwoch, 9.00 Uhr Bestellung von Abonnementen: Gisler Druck AG, 6460 Altdorf Telefon abo@gislerdruck.ch Jahresabonnement Fr. 84. (inkl. 2,5% MwSt.) Einzelverkaufspreis Fr. 2. (inkl. 2,5% MwSt.) Inserateverwaltung: Inserateservice.ch Telefon mail@inserateservice.ch Publikationsgebühren: Eigentumsübertragungen Fr Bauplanauflagen Fr Rechnungsrufe Fr (exkl. 8,0% MwSt.) Übrige amtliche Anzeigen (einspaltige mm-zeile) Manuskript elektronisch Fr. 2. Manuskript in Papierform Fr (exkl. 8,0% MwSt.) Veranstaltungen: Diese Rubrik steht den Gemeinden und den Vereinen für die Veröffentlichung ihrer Veranstaltungen zum Sondertarif von Fr. 5. (inkl. 8,0% MwSt.) zur Verfügung. ISSN (Druck) ISSN (Online)

5 Administrativer Teil 865 Regierungsrat Medienmitteilung Gratulation zum Dienstjubiläum Anton Briker, Magaziner Betrieb Kantonsstrassen beim Amt für Tiefbau, ist am 16. Juli 1973 in die Kantonsverwaltung eingetreten und erfüllt somit am 15. Juni 2013 das 40. Dienstjahr. Der Regierungsrat benützt die Gelegenheit, Anton Briker zum Dienstjubiläum zu gratulieren und ihm für die langjährige pflichtgetreue Arbeit im Dienst der Kantonsverwaltung zu danken. Genehmigung der Teilzonenplanung Skiinfrastrukturanlagen Andermatt; raumplanerische Grundlagen für die neue Skiarena Andermatt-Sedrun sind gelegt Der Regierungsrat hat heute die Teilzonenplanung Skiinfrastrukturanlagen Andermatt genehmigt und gleichzeitig die Beschwerde der Umweltverbände als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Mit der erzielten Einigung sind die raumplanerischen Grundlagen für die neue Skiarena Andermatt-Sedrun gelegt. Der Regierungsrat ist erfreut, dass beim Grossprojekt der Andermatt-Sedrun Sport AG (ASS) verfahrensmässig eine weitere wichtige Hürde erfolgreich geschafft ist. Bereits Anfang dieses Jahres hatten sich im seilbahnrechtlichen Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren vor dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die ASS und die Umweltverbände auf eine umweltverträgliche Entwicklung des Skigebiets geeinigt und miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen. Im April dieses Jahres hat die Gemeindeversammlung von Andermatt mit grossem Mehr die Teilzonenplanung Skiinfrastrukturanlagen erlassen. Für die Gondel-, Sesselbahnen, Skilifte, Pisten und Beschneiungsanlagen hat die Gemeinde besondere Zonen für Wintersport ausgeschieden. Bei den Mittel- und Bergstationen der Seilbahnanlagen hat sie zudem Zonen für Sport- und Freizeitanlagen und auf dem Oberalppass im Bereich der bestehenden Militärbaracken zusätzlich eine Tourismuszone festgelegt. Gegen die von der Gemeinde beschlossene Teilzonenplanung Skiinfrastrukturanlagen reichten die Umweltverbände Pro Natura, WWF, VCS Verkehrs-Club Schweiz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und Mountain Wilderness am 22. April 2013 beim Urner Regierungsrat Beschwerde ein. Am 22. Mai 2013 fand unter der Leitung von Justizdirektorin Dr. Heidi Z graggen mit den Umweltverbänden, dem Gemeinderat Andermatt und der ASS eine mündliche Verhandlung statt. Dabei fanden auf Vermittlung des Direktors der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP-ASPAN), Lukas Bühlmann, die Beteiligten eine einvernehm-

6 866 Administrativer Teil liche Lösung. Die Umweltverbände erklärten sich bereit, unter dem Vorbehalt, dass der Regierungsrat seinen Genehmigungsentscheid mit bestimmten Auflagen verbinde, ihre Beschwerde in allen Punkten zurückzuziehen. Der Regierungsrat hat die heute beschlossene Genehmigung der Teilzonenplanung mit entsprechenden Auflagen verbunden. So hat er die in der Zone für Sportund Freizeitanlagen vorgesehene Mantelnutzung nicht genehmigt, jedoch Vermietungsstationen, Kioske und den Verkauf regionaler Produkte als zulässig erklärt. Zudem hat er im Gebiet Nätschen die Nutzung für Beherbergungszwecke auf Jugendherbergen und Lagerhäuser eingeschränkt. Der Regierungsrat hat den Gemeinderat Andermatt eingeladen, die Zone für Wintersport an den für Lawinenfernsprenganlagen vorgesehenen Standorten innert drei Jahren zu verkleinern. Die Verkleinerung richtet sich nach dem noch im seilbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu genehmigenden Detailprojekt. Im Gebiet Schneehühnerstock-Fellilücke-Oberalp ist die Zone für Wintersport nach der definitiv festgelegten Pistenführung der Piste 9A zu verkleinern. Die Dreijahresfrist beginnt ab Rechtskraft des seilbahnrechtlichen Plangenehmigungsentscheids (1. Stufe) des Bundesamts für Verkehr zu laufen. Im Weiteren werden in der Zone für Wintersport die Abfahrtsrouten auf dem Plan speziell gekennzeichnet. Die Tourismuszone E Oberalp ist von der Gemeinde drei Jahre nach Rechtskraft des zu erlassenden Quartiergestaltungsplans zu redimensionieren. Vor der Erarbeitung des Quartiergestaltungsplans ist das bestehende Nutzungskonzept Oberalp mit den betroffenen Kreisen zu überprüfen und falls notwendig anzupassen. Ebenfalls innert drei Jahren wird die Gemeinde die Zone für Sport- und Freizeitanlagen im Bereich Gurschen, Nätschen, Gütsch und Oberalp verkleinern. Die Redimensionierung hat sich auf die Fläche der bestehenden und notwendigen neuen Bauten und Anlagen und deren unmittelbare Umgebung zu beschränken. Massgebend ist der zu erlassende Quartiergestaltungsplan. Die neue Skiarena Andermatt-Sedrun wird insgesamt 24 moderne Gondel-, Sesselbahnen und Skilifte mit über 120 Pistenkilometern umfassen. In dem zurzeit laufenden seilbahnrechtlichen Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren ist der Entscheid des zuständigen Bundesamts für Verkehr noch in diesem Sommer zu erwarten, sodass die ersten Bauarbeiten voraussichtlich noch im Herbst 2013 in Angriff genommen werden können. Auskunft: Frau Landesstatthalter Dr. Heidi Z graggen, Vorsteherin Justizdirektion Uri, Telefon Altdorf, 11. Juni 2013 Im Auftrag des Regierungsrats Standeskanzlei Uri

7 Administrativer Teil 867 Direktionen Landammannamt Medienmitteilung Nidwalden, Obwalden und Uri arbeiten bei der Einführung des Lehrplans 21 zusammen Ende Juni 2013 eröffnet die Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz D- EDK eine Konsultation über den Lehrplan 21. Die Kantone erhalten Gelegenheit, alle wichtigen Anspruchsgruppen über den neuen Lehrplan zu befragen. Gestützt auf die Rückmeldungen wird der Lehrplan 21 überarbeitet und voraussichtlich im Oktober 2014 den Kantonen definitiv zur Verfügung gestellt. Auf diesen Zeitpunkt hin haben die Bildungsdirektoren der Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri, die sogenannten «NORI-Kantone», beschlossen, bei der Einführung des Lehrplans 21, welche mehrere Jahre beanspruchen wird, zusammenzuarbeiten. Die Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri arbeiten schon seit Jahren in den Bereichen Lehrerweiterbildung und externe Schulevaluation zusammen. Aufgrund der guten Erfahrungen bei der bisherigen Zusammenarbeit haben die Bildungsdirektoren der drei Kantone beschlossen, in Zukunft auch bei der Einführung des Lehrplans 21 zu kooperieren. Der Lehrplan 21 wird von Juli bis Dezember 2013 in der ganzen Deutschschweiz breit vernehmlasst. Danach wird er ein letztes Mal überarbeitet und voraussichtlich im Oktober 2014 für die Einführung in den Kantonen freigegeben. Grundsätzlich liegt es in der Hoheit der Kantone, den Zeitpunkt für die Einführung zu bestimmen und allfällige kantonsspezifische inhaltliche Anpassungen vorzunehmen. Gleichwohl erachten die Bildungsdirektoren von Nidwalden, Obwalden und Uri eine Zusammenarbeit bei der Einführung des Lehrplans 21 als sinnvoll. Sie unterzeichneten deshalb am 7. Juni 2013 eine Vereinbarung, in der eine enge Kooperation in den Bereichen Lehrerweiterbildung, Austausch von Unterlagen und Hilfsmitteln sowie eine möglichst gleichzeitige Lehrplaneinführung beschlossen wurde. Die Zusammenarbeit dient der Nutzung von Synergien, insbesondere bei der Erstellung des Weiterbildungsprogramms für die Lehrpersonen und bei der Gewinnung von Kursleitungen. Es ist auch sinnvoll, den Lehrplan 21 zeitlich übereinstimmend in Kraft zu setzen, da alle drei Kantone in der Berufsbildung zu einem grossen Teil die gleichen Abnehmerschulen haben und es schwierig wäre, wenn die Lernenden aus jedem Kanton andere schulische Voraussetzungen mitbringen würden.

8 868 Administrativer Teil Ferner können die drei Urschweizer Kantone als vereinter Partner gegenüber den übrigen Zentralschweizer Kantonen Luzern, Zug und Schwyz auftreten und mit ihnen zusammenarbeiten. Diese drei Kantone sind als Standortkantone von pädagogischen Hochschulen wichtige Partner in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen. Die Einführung des Lehrplans 21 wird mehrere Schritte umfassen und einige Jahre beanspruchen. Schon jetzt müssen aber die Vorbereitungsarbeiten beginnen, damit der Lehrplan den Lehrpersonen und Schülern, aber auch den Lehrmittelherstellern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Altdorf, 17. Juni 2013 Standeskanzlei Uri Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Medienmitteilung Öffentliche Veranstaltung: Die biologische Invasion Neophyten Mehrere aus anderen Kontinenten eingeführte Pflanzen- und Tierarten haben sich in den letzten Jahren in der Schweiz unangenehm bemerkbar gemacht. Einige verursachen Gesundheitsprobleme, verdrängen einheimische Arten oder beschädigen Uferböschungen oder Bauwerke. Der Kanton Uri geht gegen diese biologische Invasion koordiniert vor. Seit mehreren Jahren werden im Kanton Uri Anstrengungen unternommen, um die Ausbreitung von invasiven Problempflanzen zu unterbinden und sie örtlich (z. B. Naturschutzgebiete) sogar auszurotten. Hierzu hat der Kanton Uri ein Konzept und einen Bekämpfungsplan entwickelt. Das Amt für Umweltschutz möchte Interessierte aus der Bevölkerung über das Konzept und den Bekämpfungsplan informieren und lädt Sie zu einer öffentlichen Veranstaltung ein (Samstagvormittag, 22. Juni 2013). Im Anschluss an die Informationsveranstaltung bleibt Zeit für Fragen und Diskussionen sowie für eine Begehung, an der bestimmte Neophyten gezeigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sich an der Bekämpfung eines Goldrutenvorkommens im Reussdelta zu beteiligen (Samstagnachmittag, 22. Juni 2013). Öffentliche Veranstaltung (Vormittag) Datum: Samstag, 22. Juni 2013 Treffpunkt: LBBZ (Bauernschule), A Pro Strasse 44, Seedorf Beginn: 9.30 Uhr Ende: ca Uhr

9 Administrativer Teil 869 Optionaler Bekämpfungseinsatz (Nachmittag) Datum: Samstag, 22. Juni 2013 Treffpunkt: Parkplatz Wijer (Reussdelta, Mississippi) Beginn: Uhr Ende: ca Uhr Invasive, gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten Pflanzen, die erst in der Neuzeit zu uns gekommen sind, nennt man Neophyten. Das Pendant in der Tierwelt sind die Noezoen. Die meisten dieser Arten fristen ein diskretes Dasein. Nur ganze wenige werden invasiv, d. h. beginnen zu wuchern, verbreiten sich sehr stark und verdrängen andere Arten. Die Freisetzungsverordnung bezeichnet die gefährlichsten invasiven, gebietsfremden Problemarten. Zu ihnen zählen bei den Pflanzen die Ambrosia, der Japanische Knöterich, der Riesen-Bärenklau, das Drüsige-Springkraut und die Goldrute. Bei den Tieren sind es der Asiatische Marienkäfer, die Rotwangen-Schmuckschildkröte und der Amerikanische Ochsenfrosch. Diese Arten dürfen weder eingeführt noch verkauft, verschenkt, transportiert, vermehrt, angepflanzt oder gepflegt werden. Die Bekämpfung ist erlaubt. Eine Meldepflicht besteht bei der Ambrosia. Daneben existiert eine sogenannte Schwarze Liste der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen. Diese Liste nennt 20 weitere Pflanzenarten, die bei der Gesundheit, der Ökonomie oder der Artenvielfalt Schäden verursachen. Informationen Auf der Webseite des nationalen Daten- und Informationszentrums der Schweizer Flora finden Sie weitere Informationen zu invasiven, gebietsfremden Problempflanzen. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch direkt an das Amt für Umweltschutz, Telefon , wenden. Altdorf, 17. Juni 2013 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Uri Gemeinden Öffentliches Inventar; Rechnungsruf Nach Artikel 582 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird in der folgenden Erbschaftssache der Rechnungsruf eröffnet: Altdorf UR Erblasser: Gamma Richard, geboren am 26. September 1953, wohnhaft gewesen in 6460 Altdorf, Flüelerstrasse 62, gestorben am 10. Juni 2013 Ablauf der Anmeldefrist: 21. Juli 2013

10 870 Administrativer Teil Die Gläubiger und Schuldner des erwähnten Erblassers, einschliesslich allfälliger Bürgschaftsgläubiger, werden aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden innert angegebener Anmeldefrist bei der Gemeindekanzlei Altdorf UR schriftlich anzumelden. Den Gläubigern des Erblassers, die die Anmeldung ihrer Forderungen versäumen, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Artikel 590 ZGB). Altdorf, 21. Juni 2013 Gemeinderat Altdorf Korporationen Korporation Uri Sommerviehkontrolle 2013 Amt für Landwirtschaft Uri Viehzählung 2013 auf Alpen und Sömmerungsweiden Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen verfügt der Engere Rat der Korporation Uri die Durchführung der Sommerviehkontrolle 2013 in der Zeit vom 15. bis 31. Juli Die Kontrolle ist durch die Korporationsbürgerräte bzw. durch deren beauftragte Personen vorzunehmen und hat sämtliches Vieh (Grossvieh und Schmalvieh) auf Alpen, Heimkuhweiden und auf der übrigen Allmend zu erfassen. Insbesondere ist auch das Schmalvieh (Schafe und Ziegen), welches ausserhalb von Hirtenen und bewilligten Hirteposten gehalten wird, zu zählen. Die Viehhalter sind gebeten, genaue Angaben der Sömmerungstiere zu machen, da die Rechnungen für den Viehauflag aufgrund der Sommerviehzählung ausgestellt werden. In Verbindung mit der Sommerviehkontrolle der Korporation Uri findet die Viehzählung auf Alpen und Sömmerungsweiden zur Berechnung der Sömmerungsbeiträge statt. Diese Viehzählung erstreckt sich auch auf alle Sonderallmenden, Privatalpen und private Sömmerungsweiden. Die entsprechenden Formulare für die Durchführung der Sommerviehkontrolle und Viehzählung werden den Korporationsbürgerkanzleien zugestellt. Für die Zählung zwecks Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen ist ausschliesslich das kantonale Formular «Gesuch für Sömmerungsbeiträge» am Stichtag 25. Juli 2013 zu verwenden.

11 Administrativer Teil 871 Die Ablieferung des Zählmaterials hat bis spätestens 15. August 2013 an die Korporationskanzlei Uri, Gotthardstrasse 3, 6460 Altdorf, zu erfolgen. Wildheusammeln 2013 Der Schnitt darf nicht vor dem 15. Juli vorgenommen werden. Der Engere Rat kann auch Wildheuflächen verpachten. Beim zuständigen Allmendaufseher kann nachgefragt werden, welche Wildheuflächen verpachtet oder reserviert sind. Die Vorgaben in der Verordnung betreffs das Sammeln von Heu und Streue auf Allmend der Korporation Uri (RB ) sind einzuhalten. Altdorf, 21. Juni 2013 Im Auftrag des Engeren Rates Korporationskanzlei Uri Eigentumsübertragungen Gemäss Artikel 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) werden folgende Eigentumsübertragungen veröffentlicht: Altdorf Grundstück Nr.: , m 2, Plan Nr. 8, Gurtenmund, Gartenanlagen, übrige befestigte Flächen, Gebäude; Grundstück Nr.: , 105 m 2, Plan Nr. 8, Gurtenmund, übrige befestigte Flächen Veräusserer: Gisler Paul Paulus Franz, Gurtenmundstrasse 13, 6460 Altdorf Erwerberin: CAS, Chappuis Aregger Solèr Immobilien AG, Obergrundstrasse 73, 6000 Luzern 4 Eigentumserwerb durch den Veräusserer: Diverse Altdorf Grundstück Nr.: , 1525 m 2, Plan Nr. 10, Langmatt, Strasse, Weg, übrige befestigte Flächen, Trottoir, Gartenanlagen, Gebäude Veräusserin: Gamma-Berger Wilhelmine Helene, Bahnhofstrasse 35, 6460 Altdorf Erwerber: Meier Markus Alex Franz, Wydenmatt 7, 6462 Seedorf

12 872 Administrativer Teil Eigentumserwerb durch die Veräusserin: 25. Dezember 2005, 23. November 2009 Altdorf Grundstück Nr.: , 375 m 2, Plan Nr. 8, In der Matte, Gartenanlagen, Gebäude, übrige befestigte Flächen, Strasse, Weg, Gesamteigentumsanteil Veräusserer: Erben des Rosenkranz Felix Albert Erwerberin: Rosenkranz-Fallegger Edith Josefina, In der Matte 5, 6460 Altdorf Eigentumserwerb durch die Veräusserer: 22. November 2012 Altdorf Grundstück Nr.: M , Autoabstellplatz Nr. 205, Miteigentum an Nr. D Veräusserer: Erben des Dettling Robert Martin Anton Franz Xaver Erwerberin: Rieder-Dettling Maria-Elisabeth, Klausenstrasse 13, 6460 Altdorf Eigentumserwerb durch die Veräusserer: 10. Oktober 2012, 25. November 2012 Erstfeld Grundstück Nr.: , 457 m 2, Plan Nr. 40, Taubach, Gartenanlagen, Strasse, Weg, Gebäude, übrige befestigte Flächen Veräusserer: Erben des Zgraggen-Arnold Josef Erwerber: Rieser Helmut Walter, Kirchgasse 33, 6472 Erstfeld Eigentumserwerb durch die Veräusserer: 9. Januar 2001 Realp Grundstück Nr.: M , Parkplatz Nr. 68, Miteigentum an Nr ; Grundstück Nr.: M , Parkplatz Nr. 69, Miteigentum an Nr Veräusserin: Strüby Immo AG, mit Sitz in Schwyz, Steinbislin 2, 6423 Seewen

13 Administrativer Teil 873 Erwerber: Fietz Peter Thomas, Gartenstrasse 18, 8702 Zollikon Eigentumserwerb durch die Veräusserin: 29. Juni 2011 Schattdorf Grundstück Nr.: , 886 m 2, Plan Nr. 1, Schachen, Abbau, Deponie, Kieswerk, Steinwerk, Strasse, Weg Veräusserin: Einwohnergemeinde Schattdorf, Dorfplatz, 6467 Schattdorf Erwerberin: AlpTransit Gotthard AG, Zentralstrasse 5, 6003 Luzern Eigentumserwerb durch die Veräusserin: 4. Oktober 1961 Schattdorf Grundstück Nr.: , 476 m 2, Plan Nr. 37, Unterdorf, übrige befestigte Flächen, Gartenanlagen, Gebäude, 1 2 Miteigentumsanteil Veräusserer: Sager Christoph Franz, Entschwil 121, 3755 Horboden Erwerberin: Sager-Bürgler Rita Anna Maria, Unterdorfstrasse 7, 6467 Schattdorf Eigentumserwerb durch den Veräusserer: 30. Oktober 2007 Schattdorf Grundstück Nr.: , 835 m 2, Plan Nr. 29, Oberdorf, Gartenanlagen, Trottoir, Gebäude, übrige befestigte Flächen, Strasse, Weg Veräusserer: Scheiber-Gerig Peter, Obere Oelerrütti 4, 6467 Schattdorf; Scheiber-Rüedi Rudolf Beat, Schulhausstrasse 12, 6467 Schattdorf; Scheiber-Caspar Kurt Bernhard, Schulhausstrasse 10, 6467 Schattdorf; Baumann-Scheiber Ruth Regina, Spielmatthof 1, 6467 Schattdorf; Walker-Scheiber Rosa Maria, Spielmatthof 4, 6467 Schattdorf; Muheim-Scheiber Frieda, Schulhausstrasse 8, 6467 Schattdorf; Scheiber-Gisler Martin Alfred, Spielmatthof 5, 6467 Schattdorf; Scheiber- Gisler Erwin Anton, Spielmatthof 2, 6467 Schattdorf; Scheiber-Mulle Josef Robert, Schulhausstrasse 15, 6467 Schattdorf; Bissig-Scheiber Liselot, Spielmatthof 3, 6467 Schattdorf; Scheiber-Stierli Paul Werner, Schulhausstrasse 12, 6467 Schattdorf

14 874 Administrativer Teil Erwerber: Herger-Bissig Ernst und Maria, Pro Familiaweg 28, 6460 Altdorf Eigentumserwerb durch die Veräusserer: 12. Oktober 1993 Seedorf Grundstück Nr.: , 805 m 2, Plan Nr. 4, Grund, Acker, Wiese Veräusserer: Dubacher-Furrer Paul, Wyden 28, 6462 Seedorf Erwerberin: Arnold Maria, Dorfstrasse 87, 6462 Seedorf Eigentumserwerb durch den Veräusserer: 28. Dezember 1979, 7. April 1981, 11. März 1983 Seelisberg Grundstück Nr.: S , Sonderrecht an der Zimmer-Wohnung, Maisonette, im 2. und 3. OG, Nordwest (violett) Nr. 41, Miteigentum an Nr ; Grundstück Nr.: M , Parkplatz Nr. 78, 1 49 Miteigentum an Nr Veräusserer: Benz Walter Josef, Uetlibergstrasse 208, 8045 Zürich Erwerber: Vanden Brande Pierre Marcel Laurent, Quellenweg 9, 8224 Löhningen Eigentumserwerb durch den Veräusserer: 28. April 1989, 12. November 2002 Spiringen Grundstück Nr.: , 8556 m 2, Plan Nr. 21, Chleiwiler, Bach, Kanal, Acker, Wiese, geschlossener Wald; Grundstück Nr.: , m 2, Plan Nr. 21, Chleiwiler, Bach, Kanal, Strasse, Weg, Gebäude, übrige bestockte Flächen, Acker, Wiese, übrige befestigte Flächen Veräusserer: Müller-Arnold Karl, Kleinwiler, 6464 Spiringen Erwerber: Müller Thomas, Kleinwiler, 6464 Spiringen Eigentumserwerb durch den Veräusserer: 1. Mai 2001

15 Administrativer Teil 875 Unterschächen Grundstück Nr.: D , 49 m 2, Plan Nr. 31, Wannelen, Stall, Baurecht auf Allmend, zulasten Nr Veräusserer: Muheim-Brand Karl Franz, Ried 1, 6463 Bürglen Erwerber: Muheim Alfred, Ried 1, 6463 Bürglen Eigentumserwerb durch den Veräusserer: 19. Dezember 1966 Altdorf, 21. Juni 2013 Amt für das Grundbuch Handelsregister Das Amt für Justiz, Abt. Justiz und Handelsregister, veröffentlicht folgende im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Eintragungen: Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 111 vom 12. Juni 2013, Seite Juni 2013 Dätwyler AG, in Altdorf UR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 214 vom , S. 0, Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Wyss Peter, dipl. Bücherexperte, in Bremgarten AG, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: PricewaterhouseCoopers AG (CH ), in Zürich, Revisionsstelle. 7. Juni 2013 Electro-Regli, in Andermatt, CH , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 33 vom , S. 801). Das Einzelunternehmen ist infolge Geschäftsaufgabe erloschen.

16 876 Administrativer Teil Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 112 vom 13. Juni 2013, Seite Juni 2013 ChinaChi TCM GmbH, in Altdorf UR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 39 vom , S. 0, Publ ). Zweigniederlassung neu: Buochs. 10. Juni 2013 Recycling Center Wyrsch GmbH, bisher in Buochs, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 243 vom , S. 0, Publ ). Ursprüngliche Statuten: , Statuten neu: Rechtsform neu: Aktiengesellschaft. Umwandlung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihr Stammkapital auf Fr erhöht und wird gemäss Umwandlungsplan vom und Bilanz per mit Aktiven von Fr und Passiven (Fremdkapital) von Fr in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Gesellschafter erhalten für ihre bisherigen Stammanteile 100 Aktien zu Fr Firma neu: Recycling Center Wyrsch AG. Sitz neu: Altdorf UR. Domizil neu: Kornmattstrasse 7, 6460 Altdorf UR. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt Demontage und Rückbau aller Art, Transport und Entsorgung bzw. Recycling, stoffliche Verwertung von sämtlichen Altmaterialien wie Altmetalle, Kunststoffe, Reifen, PET, Papier, Glas, Holz, etc. im Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaft. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Aktienkapital neu: Fr [bisher: Fr ]. Liberierung Aktienkapital neu: Fr Aktien neu: 100 Namenaktien zu Fr Qualifizierte Tatbestände neu: [Die Bestimmung über die beabsichtigte Sachübernahme bei der Gründung ist aus den Statuten gestrichen worden.] [gestrichen: Beabsichtigte Sachübernahme: Die Gesellschaft beabsichtigt, nach der Gründung die Aktiven abzüglich Passiven der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma «Adi Wyrsch», in Buochs, zum Preise von höchstens Fr zu übernehmen.] Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Brief oder per an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. [Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision wurde aufgehoben.] [gestrichen: Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet

17 Administrativer Teil 877 auf eine eingeschränkte Revision.]. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Recycling Center Walther AG (CH ), in Alpnach, Gesellschafterin; Arnold, Rolf, von Spiringen, in Lungern, Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Zimmermann, Reto Otto, von Buochs, in Stansstad, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Kohler, Donath, von Landiswil, in Ennetmoos, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Mempel, Horst, von Altdorf UR, in Bürglen UR, Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien; BDO AG ( ), in Stans, Revisionsstelle. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 113 vom 14. Juni 2013, Seite Juni 2013 SBS Philipp GmbH, in Altdorf UR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 189 vom , S. 19, Publ ). Firma neu: SBS Philipp GmbH in Liquidation. Die Gesellschaft ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2013 aufgelöst. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Philipp, Beat Georg, von Schattdorf, in Altdorf UR, Gesellschafter und Geschäftsführer und Liquidator, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen zu je Fr [bisher: Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift]. 11. Juni 2013 S & N & B Invest AG, in Altdorf UR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 92 vom , S. 0, Publ ). Die Gesellschaft wird infolge Verlegung des Sitzes nach Zug im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und im Handelsregister des Kantons Uri von Amtes wegen gelöscht. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 114 vom 17. Juni 2013, Seite Juni 2013 Dätwyler Pharma Pack Holding AG, in Altdorf UR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 75 vom , S. 0, Publ ). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Lambrecht, Dirk, deutscher Staatsangehöriger, in Walchwil (Zug), Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Kronenberg, Rolf, von Reiden, in Schwyz, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

18 878 Administrativer Teil 12. Juni 2013 Exacon Trading AG, in Altdorf UR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 34 vom , S. 18, Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Zimmermann, René, von Fisibach, in Attinghausen, Mitglied, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Marty, Beat, von Schwyz, in Altdorf UR, Mitglied, mit Einzelunterschrift. 12. Juni 2013 Millennium Real Estate GmbH in Liquidation, in Altdorf UR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 76 vom , S. 0, Publ ). Das Konkursverfahren ist mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom mangels Aktiven eingestellt worden. 12. Juni 2013 Lombris GmbH in Liquidation, in Altdorf UR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 148 vom , S. 0, Publ ). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Landgerichtspräsidiums Uri vom als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 115 vom 18. Juni 2013, Seite Juni 2013 Gastromar GmbH, in Erstfeld, CH , Gotthardstrasse 92, 6472 Erstfeld, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Gastro- und Hotelbetriebes. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann im Weitern Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Stammkapital: Fr Nebenleistungspflichten gemäss näherer Umschreibung in den Statuten. Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen der Geschäftsführung sind den Gesellschaftern schriftlich, per oder

19 Administrativer Teil 879 mit Telefax zuzustellen. Gemäss Erklärung vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Lopes Pina, Filipe, portugiesischer Staatsangehöriger, in Erstfeld, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je Fr Juni 2013 A & B Terrazzo GmbH, bisher in Birmensdorf ZH, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 177 vom , S. 0, Publ ). Gründungsstatuten: , Statutenänderung: Sitz neu: Altdorf UR. Domizil neu: c/o Bollinger & Stocker Treuhand GmbH, Bahnhofstrasse 11, 6460 Altdorf UR. 13. Juni 2013 Alpinmedic GmbH, in Altdorf UR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 37 vom , S. 0, Publ ). [Neue] Weitere Geschäftsadresse: Haus Furkasunna, Tomelistrasse, 7050 Arosa. 13. Juni 2013 Ben Streit, Music & Brain Academy, in Bauen, CH , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 197 vom , S. 17, Publ ). Domizil neu: Schulhaus, 6466 Bauen. Zweck neu: Aus- und Weiterbildung von Musikpädagogen, Herstellung und Verkauf von Lehrmitteln, Finanzdienstleistungen, Beratungs- und Verkaufstätigkeiten. 13. Juni 2013 Felber-Nord-Süd-Garage AG, in Bürglen UR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 97 vom , S. 0, Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Felber-Atz, Annagreth, von Emmen und Kottwil, in Bürglen UR, Präsidentin, mit Einzelunterschrift. Altdorf, 21. Juni 2013 Amt für Justiz Abteilung Justiz und Handelsregister

20 880 Administrativer Teil Bau- und Planungsrecht Bauplanauflagen Nach Artikel 103 des Planungs- und Baugesetzes (RB ) und Artikel 76 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB ) werden folgende Bauvorhaben veröffentlicht: Andermatt n Bauherrschaft: Cavaletti Christian, Trögligasse 17, Andermatt Bauvorhaben: Glasdach über Terrasse Bauplatz: Trögligasse 17, Parzelle L Bemerkungen: profiliert n Bauherrschaft: TCA Tennisclub Andermatt, Elisabeth Rüegg, Präsidentin, Oberalpstrasse 51, Andermatt Bauvorhaben: Ersatzneubau Tennishaus Bauplatz: Tennisplatz, Mühle, Parzelle L Bemerkungen: profiliert Isenthal n Bauherrschaft: Bissig-Infanger Josef, Alter Landweg 12, Isenthal Bauvorhaben: An- und Umbau Alpstall Bauplatz: Oberalp/Vorderalp, Parzelle 70 Bemerkungen: Baute ausserhalb der Bauzone Schattdorf n Bauherrschaft: Epp Franz und Nicole, Acherlistrasse 69, Schattdorf Bauvorhaben: Anbau Wohnhaus Bauplatz: Acherlistrasse 69, Parzelle L Bemerkungen: profiliert n Bauherrschaft: Herger Roland, Gandstrasse 13, Schattdorf Bauvorhaben: Wintergarten Bauplatz: Gandstrasse 13, Parzelle L Bemerkungen: profiliert

21 Administrativer Teil 881 n Bauherrschaft: Sandbichler-Calcagni Heinrich und Daniela, Gandrütti 31, Schattdorf Bauvorhaben: Balkonerweiterung Bauplatz: Gandrütti 31, Parzelle L Bemerkungen: profiliert n Bauherrschaft: Zgraggen Alois, Kessel 1, Haldi Bauvorhaben: Neubau Güllengrube Bauplatz: Kessel 1, Parzelle L Bemerkungen: verpflockt, profiliert Seelisberg n Bauherrschaft: Arnold Andreas, Weid, Seelisberg Bauvorhaben: Bewirtschaftungsweg Bauplatz: Haltenen, Parzelle 651 Bemerkungen: Baute ausserhalb der Bauzone n Bauherrschaft: Emmenegger Esther, Hofstattstrasse 15, Seelisberg Bauvorhaben: Hühnerstall Bauplatz: Hofstattstrasse, Parzelle 724 Bemerkungen: Profilierung auf Verlangen Innert 20 Tagen können schriftlich eingegeben werden: a) privatrechtliche Einsprachen in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Landgerichtspräsidium (Uri oder Ursern) mit Eingabekopie an die Gemeindebaubehörde der betreffenden Gemeinde. Privatrechtliche Baueinsprachen sind im Rahmen der ZPO kostenpflichtig. b) Einsprachen aufgrund der Gemeindebauordnung oder anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen bei der Gemeindebaubehörde der betreffenden Gemeinde. Altdorf, 21. Juni 2013 Konzession; Gesuche Konzessionsgesuche zur Nutzung der Erdwärme Gamma AG Immobilien, Bötzlingerstrasse 3, 6467 Schattdorf, ersucht um Konzessionserteilung zur Nutzung der Erdwärme. Die Anlage soll zur Beheizung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. L , Taubach Nord, 6472 Erstfeld, eingesetzt werden.

22 882 Administrativer Teil Gamma AG Immobilien, Bötzlingerstrasse 3, 6467 Schattdorf, ersucht um Konzessionserteilung zur Nutzung der Erdwärme. Die Anlage soll zur Beheizung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. L , Taubach Süd, 6472 Erstfeld, eingesetzt werden. Die Konzessionsgesuche sind mit allen Planunterlagen bei der betreffenden Gemeinde öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Gestützt auf Artikel 3 der Gewässernutzungsverordnung vom 11. November 1992 können innert 30 Tagen seit dieser Publikation Einsprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen erhoben werden. Einsprachen privatrechtlicher Natur sind dem Landgericht Uri, solche öffentlich-rechtlicher Natur dem Regierungsrat einzureichen. Altdorf, 21. Juni 2013 Baudirektion Uri Markus Züst, Regierungsrat Verkehrsbeschränkungen Bürglen/Spiringen In seiner Sitzung vom 4. Juni 2013 hat der Regierungsrat folgende Verkehrsbeschränkung genehmigt: Güterweg Acherberg Signal Nr. 2.14, «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Zusatztafel «Fahrt nur mit Bewilligung der Wegbaugenossenschaft Acherberg gestattet». Das Reglement über die Benützung der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrasse vom 23. Mai 2013 wird genehmigt. Die Signale sind im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Uri aufzustellen. Bei Übertretung der Verkehrsbeschränkung werden folgende Personen zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt: n Josef Schuler, Lanzig, 6463 Bürglen n Martin Arnold, Mättengaden, 6463 Bürglen Die Kantonspolizei Uri wird beauftragt, die Kontrollorgane über ihre Aufgaben zu instruieren und ihnen die notwendigen Bussenformulare zuzustellen. Altdorf, 21. Juni 2013 Im Auftrag des Regierungsrats Der Kanzleidirektor: Roman Balli

23 Administrativer Teil 883 Offene Stellen Bildungs- und Kulturdirektion Uri Die Kantonale Mittelschule Uri ist eine teilautonome Schule mit eigener Verwaltung. Infolge Mutterschaft ist die Stelle einer/eines Kaufm. Sachbearbeiterin/Kaufm. Sachbearbeiters (80% bis 100%) per 1. September 2013 oder nach Vereinbarung neu zu besetzen. Für diese vielseitige und anspruchsvolle Funktion suchen wir eine sozialkompetente und belastbare Person mit guten Umgangsformen. Aufgabenbereich: umfangreiche Aufgaben im Bereich des Verwaltungs- und Rechnungswesens, u.a. Schülerfakturierung, Erfassung, Visierung und Validierung der Bestellungen für den Kreditoren-Workflow im GemoWin; Schlüssel- und Türschliesswesen, Schalter- und Telefondienst. Anforderungen: kaufmännische Grundausbildung; Freude an weitgehend selbstständiger Arbeitsweise; Büropraxis mit Schwerpunkt Rechnungswesen sowie gute Informatikkenntnisse. Wir bieten: eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit mit hoher Selbstständigkeit; Einarbeitung und Unterstützung durch die bisherige Stelleninhaberin; zeitgemässe Anstellungsbedingungen gemäss kantonalem Personalrecht. Die Stelle ist befristet bis 28. Februar 2014; anschliessend besteht die Möglichkeit einer unbefristeten Voll- bzw. Teilzeitanstellung. Die Stelle wird voraussichtlich intern besetzt. Ihre Bewerbung mit Foto senden Sie bitte bis 27. Juni 2013 an die Kantonale Mittelschule Uri, Herr Markus Imhof (Verwalter), Gotthardstrasse 59, 6460 Altdorf. Er steht Ihnen auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung, Telefon Altdorf, 21. Juni 2013 Bildungs- und Kulturdirektion Uri Beat Jörg, Regierungsrat Justizdirektion Uri Die Staatsanwaltschaft führt, mit Ausnahme von leichten Übertretungen im Strassenverkehr, in allen Strafsachen gegen Erwachsene die Strafuntersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor den Gerichten. Sie kann auch Straf-

24 884 Administrativer Teil / Gerichtlicher Teil befehle erlassen und Verfahren einstellen. Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung, überträgt. Auf den 1. September 2013 oder nach Übereinkunft ist die Stelle einer kaufmännischen Mitarbeiterin/ eines kaufmännischen Mitarbeiters wieder zu besetzen. Aufgabenbereich: allgemeine Sekretariats- und Administrationsarbeiten, insbesondere Textverarbeitung; Empfangs- und Telefondienst; Sachbearbeitung und Dossierverwaltung; Geschäftskontrolle (Tribuna); Archivwesen. Anforderungen: abgeschlossene kaufmännische Lehre oder gleichwertige Ausbildung; gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift; gute EDV-Kenntnisse; Selbstständigkeit; Belastbarkeit und Flexibilität; Teamfähigkeit. Wir bieten: eine interessante und vielseitige Tätigkeit in einem kleinen Team; fortschrittliche Anstellungsbedingungen gemäss kantonalem Personalrecht; modern eingerichteter Arbeitsplatz im Zentrum von Altdorf. Ihre Bewerbung senden Sie bitte bis 5. Juli 2013 an die Justizdirektion Uri, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Oberstaatsanwalt Bruno Ulmi, Telefon , gerne zur Verfügung. Altdorf, 21. Juni 2013 Justizdirektion Uri Dr. Heidi Z graggen, Landesstatthalter Gerichte Staatsanwaltschaft Strafbefehlspublikation (Art. 88 StPO) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat am 3. Juni 2013 in der Strafsache gegen SPERANI Emanuele, geboren am 24. Dezember 1977, in Calatina, von Italien, wohnhaft in IT Verona, Via Cesare Battisti 15, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbefehl erlassen: 1. SPERANI Emanuele wird wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn (Art. 27 Abs. 1,

25 Gerichtlicher Teil Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV, Art. 22 SSV) schuldig befunden. 2. SPERANI Emanuele wird gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zusätzlich wird eine Busse ausgesprochen von Fr Bei Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. 4. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Sachverhaltsabklärungen Polizei Fr. 50. Kosten Staatsanwaltschaft Fr abzüglich geleistete Kaution Fr. 0. insgesamt Fr werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprache ist schriftlich in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. Einsprachen per Fax sind nicht gültig. Einsprachen per müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein und über die Zustellplattform eingereicht werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Altdorf, 21. Juni 2013 Staatsanwaltschaft Uri Strafbefehlspublikation (Art. 88 StPO) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat am 27. Mai 2013 in der Strafsache gegen LOPES DA SILVA André, geboren am 27. März 1990, in Anapolis, von Brasilien, des Alves Rodrigues Wagner und der Alaides Lopes da Silva, Küchenhilfe/ Koch, früher wohnhaft in 6460 Altdorf UR, Hotel Bahnhof, Rynächtstrasse 2, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbefehl erlassen: 1. LOPES DA SILVA André wird wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Besitz von Betäubungsmitteln (Art. 8, 19 Abs. 1 lit. d BetmG) schuldig befunden. 2. LOPES DA SILVA André wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr Die Geldstrafe wird unbedingt ausgesprochen und ist zu vollziehen.

26 886 Gerichtlicher Teil 3. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Sachverhaltsabklärungen Polizei Fr Kosten Staatsanwaltschaft Fr insgesamt Fr werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Der Privatkläger wird mit seiner Zivilforderung auf den Zivilrichter verwiesen. 5. Die bei der Kantonspolizei unter der Nummer 55/2011 sichergestellten Betäubungsmittel (1 Gramm Marihuana) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 6. Der mit Strafbefehl des Verhöramts Nidwalden vom 22. Juli 2010 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30. wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 7. Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprache ist schriftlich in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. Einsprachen per Fax sind nicht gültig. Einsprachen per müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein und über die Zustellplattform eingereicht werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Altdorf, 21. Juni 2013 Staatsanwaltschaft Uri Strafbefehlspublikation (Art. 88 StPO) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat am 31. Mai 2013 in der Strafsache gegen JANSSENS Arjan, geboren am 27. April 1977, in Wamel, von Niederlande, Chauffeur, früher wohnhaft in NL-6653 BX Deest, Smidstraat, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbefehl erlassen: 1. JANSSENS Arjan wird wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand aufgrund einer mangelhaften Auspuffanlage (Art. 29 SVG, Art. 52, Art. 53, Art. 219 VTS), Fahren ohne Fahrerkarte (Art. 10 AETR, Art. 14 Abs. 1, Art. 14b ARV1), mehr als zweimaligem Verlängern der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden innerhalb einer Woche (Art. 6 AETR, Art. 5 Abs. 1 ARV1), mehrmaligem Überschreiten der täglich zulässigen Lenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden (Art. 6 AETR, Art. 5 Abs. 1 ARV1), Überschreiten der wöchentlich zulässigen Lenkzeit

27 Gerichtlicher Teil 887 von 56 Stunden (Art. 6 AETR, Art. 5 Abs. 2 ARV1), Überschreiten der zulässigen Lenkzeit von 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen (Art. 6 AETR, Art. 5 Abs. 3 ARV1), mehr als dreimaligem Reduzieren der zulässigen täglichen zusammenhängenden Ruhezeit pro Woche von 11 auf 9 Stunden (Art. 8 AETR, Art. 9 Abs. 3 ARV1), mehrmaligem Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen zusammenhängenden Ruhezeit von mindestens 9 bzw. 11 Stunden (Art. 8 AETR, Art. 9 Abs. 2 ARV1), Nichteinhalten einer reduzierten wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden innerhalb von 2 Wochen (Art. 8 AETR, Art. 11 Abs. 2 ARV1) sowie Nichteinhalten der Pause nach Stunden ununterbrochener Lenkzeit von mindestens 45 Minuten (Art. 7 AETR, Art. 8 Abs. 1 ARV1) schuldig befunden. 2. JANSSENS Arjan wird gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 21 ARV1 bestraft mit einer Busse von Fr Bei Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 46 Tage. 3. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Sachverhaltsabklärungen Polizei Fr Kosten Staatsanwaltschaft Fr insgesamt Fr werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprache ist schriftlich in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. Einsprachen per Fax sind nicht gültig. Einsprachen per müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein und über die Zustellplattform eingereicht werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Altdorf, 21. Juni 2013 Staatsanwaltschaft Uri Strafbefehlspublikation (Art. 88 StPO) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat am 23. Mai 2013 in der Strafsache gegen HANCIG Mircea, geboren am 15. Oktober 1988, in Borsa, von Rumänien, des Mircea Hancig und der Doina Morar, Student, früher wohnhaft in DE Bad Soden, Wiesenweg 24, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbefehl erlassen:

28 888 Gerichtlicher Teil 1. HANCIG Mircea wird wegen bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig befunden. 2. HANCIG Mircea wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Zusätzlich wird eine Busse ausgesprochen von Fr Bei Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage. 4. Die ausgestandene polizeiliche Festnahme von 1 Tag wird an einen allfälligen Vollzug angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Sachverhaltsabklärungen Polizei Fr Kosten Staatsanwaltschaft Fr abzüglich geleistete Kaution Fr insgesamt Fr werden der beschuldigten Person auferlegt. 6. Die Zivilforderung des Privatklägers wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a und Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7. Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprache ist schriftlich in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. Einsprachen per Fax sind nicht gültig. Einsprachen per müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein und über die Zustellplattform eingereicht werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Altdorf, 21. Juni 2013 Staatsanwaltschaft Uri Strafbefehlspublikation (Art. 88 StPO) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat am 21. Mai 2013 in der Strafsache gegen BAICU Marius, geboren am 22. Juli 1966, in Bukarest, von Rumänien, des Ion und der Floarea, Bauarbeiter, früher wohnhaft in RO-7000 Bukarest, Str. Miercani 74, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbefehl erlassen: 1. BAICU Marius wird wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.v.m. Art. 25 StGB) schuldig befunden.

29 Gerichtlicher Teil BAICU Marius wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zusätzlich wird eine Busse ausgesprochen von Fr Bei Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag. 4. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Sachverhaltsabklärungen Polizei Fr Kosten Staatsanwaltschaft Fr insgesamt Fr werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO). 6. Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprache ist schriftlich in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. Einsprachen per Fax sind nicht gültig. Einsprachen per müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein und über die Zustellplattform eingereicht werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Altdorf, 21. Juni 2013 Staatsanwaltschaft Uri Strafbefehlspublikation (Art. 88 StPO) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat am 8. Mai 2013 in der Strafsache gegen CANNONE Silvano, geboren am 1. Oktober 1986, in Putignano, von Italien, des Vincenzo Cannone und der Grazia Monno, Student, früher wohnhaft in IT Conversano, Via Kennedy 7, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbefehl erlassen: 1. CANNONE Silvano wird wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV, Art. 22 SSV) schuldig befunden. 2. CANNONE Silvano wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren.

30 890 Gerichtlicher Teil 3. Zusätzlich wird eine Busse ausgesprochen von Fr Bei Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. 4. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Sachverhaltsabklärungen Polizei Fr. 50. Kosten Staatsanwaltschaft Fr insgesamt Fr werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprache ist schriftlich in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. Einsprachen per Fax sind nicht gültig. Einsprachen per müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein und über die Zustellplattform eingereicht werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Altdorf, 21. Juni 2013 Staatsanwaltschaft Uri Rechtsauskunft Die nächste unentgeltliche Rechtsauskunft des Urner Anwaltsverbandes ist am Donnerstag, 27. Juni 2013, bis Uhr. Rechtsanwalt lic. iur. Georg Simmen, Bahnhofstrasse 18, 6460 Altdorf, Telefon Telefonische und schriftliche Auskünfte können aus organisatorischen Gründen nicht erteilt werden. Eine Anmeldung ist unbedingt erforderlich.

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