Studienordnung für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft im Lehramtsstudium an der Universität Rostock

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1 Studienordnung für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft im Lehramtsstudium an der Universität Rostock Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 9 Abs. 1 (LHG) vom (GVOBl M- V S. 293) und auf der Grundlage der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 7. August 2000 (Lehrerprüfungsverordnung - LehPrVO 2000 M-V; angezeigt im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom ) erlässt der Akademische Senat der Universität Rostock die folgende Studienordnung für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft für alle Lehrämter: 1 Geltungsbereich 2 Studieneingangsvoraussetzungen 3 Ziele des Studiums 4 Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums 5 Formen der Lehrveranstaltungen 6 Inhalte des Studiums 7 Teilnahme- und Leistungsnachweise 8 Studienberatung 9 Erste Staatsprüfung 10 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Die vorliegende Studienordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums der Erziehungswissenschaft zur Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter auf der Grundlage der Verordnung über die Erste Staatsprüfung im Land Mecklenburg-Vorpommern (LehPrVO M- V) vom Das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft besteht gemäß dem Fachanhang A1 der LehPrVO M-V aus den Bereichen a) Pädagogik und b) Pädagogische Psychologie. 2 Studieneingangsvoraussetzungen Für das Studium des Prüfungsfaches Erziehungswissenschaft gibt es keine speziellen Studienvoraussetzungen oder Eignungsprüfungen. 3 Ziele des Studiums 3.1 Mit dem erziehungswissenschaftlichen Studium bereiten sich die Studentinnen und Studenten auf die Aufgaben des Lehrers 1 vor: - Unterrichten und Erziehen der Schüler, - Beraten von Eltern und Schülern, - Analyse und Interpretation der Entwicklung und Leistung von Schülern, - Evaluieren und Innovieren von Schule und Unterricht, - Gestaltung des Zusammenlebens und -arbeitens von Schülern, Lehrern und Eltern. 1 Wo in dieser Studienordnung aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht beide Genera verwendet sind, ist die feminine Bezeichnung stets mitzudenken. 1

2 3.2 Durch das Studium des Faches Erziehungswissenschaft sollen bei den Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgaben geschaffen werden, Lernprozesse pädagogisch und didaktisch begründet zu gestalten und die persönliche Entfaltung von Kindern und Jugendlichen fördern. Dazu ist es erforderlich, die Rahmenbedingungen der Entwicklung junger Menschen zu kennen und zu reflektieren. Psychologische Grundkenntnisse sind für die Planung und Durchführung von Unterricht unerlässlich. Insbesondere sollen die Studierenden durch den Erwerb wissenschaftlicher Grundkenntnisse und durch deren Reflexion sowie Übungen zu adressatengerechter Anwendung befähigt werden, - Auswahl und Anordnung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie Formen der Unterrichtsgestaltung zu begründen, - die Voraussetzungen von Lernprozessen zu analysieren und zu beurteilen, um die individuellen Bedingungen von Schülern und Schülerinnen zu erkennen und um geeignete Förderungs- und Hilfsmaßnahmen zu entwickeln, - allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf das Bildungswesen kritisch wahrzunehmen und gegebenenfalls soziale Widersprüche und Probleme einzuschätzen, die sich daraus ergeben. 3.2 Erziehung in der Schule geschieht durch die Gestaltung von Lernprozessen und durch Anleitung des Handelns von Kindern und Jugendlichen. Diese Erziehung zielt - ethisch auf die verbindlichen Normen der Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung der Rechte des Kindes, - kognitiv auf die Bedingungen lebenslangen Lernens in einer von Flexibilitätszwängen gekennzeichneten Arbeitswelt, - psychosozial auf die Integration, Erlebnisfähigkeit und emotionale Stabilität der Schülerinnen und Schüler, - politisch auf die Fähigkeit zu Selbst- und Mitbestimmung und zu Solidarität. Diese Ziele müssen, wenn sie in der späteren Berufstätigkeit der Studierenden wirksam angestrebt werden sollen, auch das Studium selbst bestimmen. 4 Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums 4.1 Das Studium des Prüfungsfaches Erziehungswissenschaft umfasst im Bereich a) Pädagogik mindestens 3 Halbmodule 2 à 4 SWS, im Bereich b) Pädagogische Psychologie mindestens 1 Modul à 8 SWS. Im Bereich b) Pädagogische Psychologie kommen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik 2 weitere SWS hinzu. Mithin beträgt der Mindestumfang der Studien im Fach Erziehungswissenschaft - für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen: 22 SWS, - für das Lehramt an Haupt- und Realschulen: 22 SWS, - für das Lehramt für Sonderpädagogik: 22 SWS, - für das Lehramt an Gymnasien: 20 SWS, - für das Lehramt an beruflichen Schulen: 20 SWS. Der Quantifizierung des Mindeststudiums liegt die Annahme zu Grunde, dass auf eine Stunde Präsenz in Lehrveranstaltungen eine Stunde an eigenständiger Arbeit zu Hause oder in der Bibliothek entfällt. 2 Die Begriffe Halbmodul (= Lehreinheit von 4 SWS) und Modul (= Lehreinheit von 8 SWS) sind gewählt worden, um diese Studienordnung mit der Bachelor-Master-Studienordnung der Philosophischen Fakultät kompatibel zu machen. 2

3 4.2 Zum Studium gehören je nach Lehramt verschiedene Praktika. Sie sind durch eine besondere Praktikumsordnung bzw. durch die Studienordnungen der Fächer für das Lehramt an beruflichen Schulen geregelt. 4.3 Es wird dringend empfohlen, über das Minimum hinaus weitere erziehungswissenschaftliche Lehrveranstaltungen zu besuchen. 4.4 Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. An das Hauptstudium schließt sich ein Prüfungssemester an, in dem die Erste Staatsprüfung für das gewählte Lehramt zu absolvieren ist. Der ordnungsgemäße Abschluss des Grundstudiums wird auf Wunsch (z. B. zur Vorlage beim BAföG-Amt) bestätigt. 5 Formen der Lehrveranstaltungen 5.1 Grundlegende Lehrveranstaltungen werden in der Regel in der Form einer Vorlesung oder eines Proseminars angeboten, vertiefende Veranstaltungen in der Form eines Seminars oder eines Projekts. 5.2 Vorlesungen und Proseminare haben die Funktion von Überblicksveranstaltungen, die der jeweiligen Grundlegung eines Studienbereiches dienen. In ihnen wird eine systematische Einführung in grundlegende Theorien und Methoden eines Wissensgebietes gegeben. Dazu können Vorlesungen, Vorträge, Überblicksreferate gehalten werden, die einzelne Fragenkomplexe in den wissenschaftlichen Entwicklungszusammenhang stellen und in konzentrierter Form darstellen. Kleinere Arbeitsgruppen können anschließend unter fachkundiger Leitung von Dozenten oder Tutoren die Klärung von Detailfragen oder die Diskussion grundlegender Auffassungsunterschiede fortführen. 5.3 Projekte und Seminare haben die Funktion von Vertiefungsveranstaltungen und dienen der intensiven Bearbeitung eingegrenzter Problem- und Gegenstandsbereiche. Sie haben nicht primär die Funktion der Überblicksvermittlung, sondern der vertieften Problemanalyse. In diesen Lehrveranstaltungen geht es überwiegend um eine exemplarische Auseinandersetzung mit bestimmten erziehungswissenschaftlichen Gegenstandsbereichen und Problemen, wobei die wichtigsten Theorie- und Methodenansätze der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin vorgestellt und herangezogen werden. Projekte und Seminare sollen in einer Weise gestaltet werden, dass sie auch der selbständigen Arbeit der Studierenden sowie der Artikulation ihrer persönlichen Fragestellungen großen Raum geben. Lehrveranstaltungen mit eindeutigem Projektcharakter sollen Prozesse "forschenden Lernens" anstoßen. Der hochschuldidaktische Ertrag dieser Lehrveranstaltungen liegt in der Synthese praktischen Lernens und theoretischer Reflexion: Die praktische Komponente liegt in einem Zugewinn an Engagement von Studierenden und Lehrenden in einem schulpädagogischen Tätigkeitsfeld in Form der Erörterung und Unterstützung dort handelnder Berufstätiger bei der Bewältigung ihrer Probleme. Die theoretische Komponente besteht in der Aufarbeitung der für das Problem bedeutsamen Theorien einschließlich ihrer wissenschaftstheoretischen Grundlagen. 5.4 Zusätzlich zu den durch Lehrende geleiteten Veranstaltungen können Studiengruppen gebildet werden. Sie stehen unter der Verantwortung eines Lehrenden, werden aber weitgehend von den Studierenden geplant und durchgeführt. Sie dienen der thematischen Ergänzung des Lehrangebots nach den Anforderungen der Studierenden und der Selbständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit. Die mindestens einsemestrige Mitarbeit 3

4 in einer solchen Studiengruppe kann als Äquivalent für den Besuch einer Lehrveranstaltung angerechnet werden, wenn der verantwortliche Lehrende die inhaltliche Relevanz der Arbeit für das jeweilige Halbmodul bzw. Modul bestätigt und erklärt, dass die Arbeit wissenschaftlichen Ansprüchen entsprochen hat. 6 Inhalte des Studiums 6.1 a) Pädagogik Das Mindeststudium im Bereich a) Pädagogik umfasst drei Halbmodule, die jeweils aus einer einführenden und einer vertiefenden Veranstaltung (je 2 SWS) bestehen. Die einführende Veranstaltung ist im Grundstudium zu besuchen. An die Stelle einer zweistündigen Veranstaltung können auch zwei einstündige treten. II Bildungsinstitutionen unter besonderer Berücksichtigung der Schule III Pädagogik des Lehrens und Lernens, Didaktik Bezeichnung des Halbmoduls Leistungsnachweise gem. 7 I Erziehungswissenschaft - Theorien Leistungsnachweis Philosophische Aspekte der Bildung und Erziehung von Bildung und Erziehung in der vertiefenden Lehrveranstaltung möglich In der vertiefenden Lehrveranstaltung kann ein Leistungsnachweis Soziologische oder politikwissenschaftliche Aspekte von Bildung und Erziehung oder ein Leistungsnachweis Schulpädagogik geführt werden. Leistungsnachweis Schulpädagogik in der vertiefenden Lehrveranstaltung möglich Mit diesen Halbmodulen wird den Anforderungen der Lehrerprüfungsordnung entsprochen. Forderung der Lehrerprüfungsverordnung Erwerb von Kenntnissen von Gegenständen und Methoden der Erziehungswissenschaft Erwerb von Kenntnissen verschiedener Erziehungstheorien und Theorien der Erziehungswissenschaft Erwerb von Kenntnissen aus der Geschichte der Erziehung und des Unterrichts Erwerb von Kenntnissen aus der Philosophie Erwerb von vertieften Kenntnissen in Bereichen der Schulpädagogik Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu Problemen der Schulpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der interkulturellen Pädagogik Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Philosophie oder Politikwissenschaft oder Pädagogischen Soziologie Halbmodul Nr. I I I oder II I II und III II oder III I oder II Aus dem Vorlesungsverzeichnis geht hervor, welche einführenden und welche vertiefenden Veranstaltungen für die Erfüllung der Halbmodule gedacht sind und bei welchen es sich um zusätzliche Angebote handelt, die wahrzunehmen empfohlen wird. 4

5 6.1.4 Lehrveranstaltungen können auch lehramts- bzw. schulstufenspezifisch angeboten werden. 6.2 b) Pädagogische Psychologie Das Modul Psychologie umfasst folgende Bereiche: Lehrveranstaltung SWS 1. Grundlegung: Entwicklungspsychologie (des Kindes- und Jugendalters) 1 2. Grundlegung: Psychologie des Lernens und Lehrens 2 3. Grundlegung: Differentielle Psychologie und Diagnostik 1 4. Grundlegung: Sozialpsychologie im pädagogischen Feld 2 5. Vertiefende Lehrveranstaltung eigener Wahl 2 Summe 8 Studierende der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen und für Sonderpädagogik belegen Veranstaltungen zu den Ziffern 1. und 3. mit jeweils 2 SWS, so dass sie auf ein Mindeststudium der Pädagogischen Psychologie im Umfang von 10 SWS kommen. Erläuterung zu den Vertiefungsveranstaltungen: Die Studierenden aller Lehrämter wählen ein 2stündiges Vertiefungsseminar, wobei inhaltliche Schwerpunkte nach individuellem Interesse gesetzt werden können. Die Seminare werden inhaltlich seitens der Lehrenden so gestaltet, dass stets Anwendungsaspekte neben Inhalten der oben genannten Bereiche enthalten sind. Die Anwendungsaspekte gründen dabei besonders auf der Entwicklungspsychologie, der Psychologie des Lernens und Lehrens sowie der Differentiellen Psychologie bzw. pädagogischpsychologischen Diagnostik. Alternativ dazu können in Abhängigkeit vom vorhandenen Veranstaltungsangebot - auch zwei vertiefende Lehrveranstaltungen mit je 1 SWS gewählt werden, wobei in diesem Fall eine der Lehrveranstaltungen Inhalte der Differentiellen Psychologie bzw. Diagnostik bzw. der Psychologie des Lehrens und Lernens enthalten sollte. Die Anteile an Differentieller Psychologie bzw. Diagnostik sowie der Psychologie des Lernens und Lehrens dienen insbesondere dazu, die Studierenden auf die Prüfung in Psychologie im Staatsexamen vorzubereiten, in der theoretische Inhalte auf praktische Fragestellungen bezogen werden sollen Aus dem Vorlesungsverzeichnis geht hervor, welche Veranstaltungen für die Grundlegung und für die Vertiefung gedacht sind und bei welchen es sich um zusätzliche Angebote handelt, die wahrzunehmen empfohlen wird Lehrveranstaltungen können auch lehramts- bzw. schulstufenspezifisch angeboten werden. 7 Teilnahme- und Leistungsnachweise 7.1 Wenn sich jemand für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung entscheidet, soll er auch regelmäßig teilnehmen. Wer mehrfach fehlt, schadet nicht nur sich selbst, er gefährdet möglicherweise auch den Erfolg eines Seminars, das von der regelmäßigen Mit- 5

6 arbeit der gesamten Seminargruppe lebt. Es liegt im Ermessen der Lehrenden, ob sie die regelmäßige Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen förmlich kontrollieren oder nicht. Die Teilnahme verpflichtet auch zur Übernahme von Aufgaben, zur Lektüre von Texten etc. Den Studierenden kann die Erfüllung individuell gestellter Aufgaben im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung abverlangt werden. Die Aufgaben werden hinsichtlich des Umfangs und der Inhalte vom Veranstaltungsleiter festgelegt werden. Sie sollen sich an der Festlegung zur Quantifizierung (vgl. 4.4, letzter Satz) orientieren und dürfen diese nicht wesentlich überschreiten. 7.2 Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird auf Wunsch der Studentin oder des Studenten testiert. Teilnahmenachweise sind im erforderlichen Mindestumfang für alle besuchten Lehrveranstaltungen einschließlich derer, in denen ein Leistungsnachweis erbracht wurde, bei der Meldung zur Prüfung dem Lehrerprüfungsamt vorzulegen. Als Voraussetzung für die Meldung zur 1. Staatsprüfung zählen nur testierte Teilnahmen. 7.3 Leistungsnachweise können im Bereich a) Pädagogik nur in vertiefenden Lehrveranstaltungen geführt werden. Im Bereich b) Pädagogische Psychologie können Leistungsnachweise nur in Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von 2 SWS geführt werden, wobei mindestens eine der beiden SWS in Seminarform studiert werden muss. Auf welche Weise ein Leistungsnachweis in einer bestimmten Lehrveranstaltung geführt werden kann, wird zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden nach Erörterung mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgelegt. Leistungsnachweise können u. a. auf die folgenden Weisen geführt werden: Mündliche Prüfung Referat von mindestens 15 Minuten Dauer; der Text ist abzugeben, bevor das Referat gehalten wird. Weitgehende Gestaltung einer Seminarsitzung (auch in Kleingruppen bis vier Personen möglich). Im Nachhinein ist ein schriftlicher Bericht über Planung und Ablauf der Sitzung zu verfassen und abzugeben. Schriftliche Ausarbeitung von nicht weniger als zehn Seiten zu einem Thema, das in den Zusammenhang des Seminars passt, aber nicht ausdrücklich Gegenstand einer Seminarsitzung war. Eine solche Ausarbeitung kann auch nach Semesterschluss bis zum Beginn des Folgesemesters abgegeben werden. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine Obergrenze für den Umfang schriftlicher Ausarbeitungen festzulegen, die ggf. auch unter zehn Seiten liegen kann. Planung, Durchführung und Auswertung einer Unterrichtsstunde Herstellung eines Produkts, zum Beispiel musisch-ästhetischer Art, Anlage einer Sammlung, Herstellung von didaktischen Materialien o.ä. Der Lehrende kann einen kurzen schriftlichen Kommentar (ca. 5 Seiten) zu dem hergestellten Produkt verlangen. Die Liste der Möglichkeiten ist unabgeschlossen. In begründeten und vom Studienzweck her legitimierten Fällen kann ein Leistungsnachweis auch im Rahmen einer Gruppenleistung erworben werden. Dies setzt voraus, dass die individuelle Leistung jedem einzelnen Gruppenmitglied persönlich zurechenbar und bewertbar ist. 7.4 Die erbrachte Leistung wird bescheinigt. Ob eine Leistung für den Leistungsnachweis ausreicht, entscheidet die oder der Lehrende in eigener Verantwortung. Die Lehrenden entscheiden auch, ob der Leistungsnachweis zensiert wird oder nicht. Wenn die betrof- 6

7 fene Studentin oder der Student es wünschen, muss eine Zensur erteilt werden. Der Leistungsschein enthält entweder diese Zensur oder die Festlegung, dass die Leistung nicht benotet wurde. 7.5 Folgende Nachweise sind durch die Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben: Bereich a) Pädagogik Formulierung der Prüfungsordnung Leistungsnachweis aus Hauptseminar zu Problemen der Schulpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der interkulturellen Pädagogik Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Philosophie oder Politikwissenschaft oder Pädagogischen Soziologie Formulierung der Studienordnung Schulpädagogik Philosophische Aspekte von Bildung und Erziehung oder Soziologische oder politikwissenschaftliche Aspekte von Bildung und Erziehung Kommentar vgl. Halbmodule II und III. Die Berücksichtigung der interkulturellen Pädagogik muss in der Formulierung der Lehrveranstaltung nicht explizit zum Ausdruck kommen. Die Veranstaltungen können sowohl von Erziehungswissenschaftlern als auch vom Institut für Philosophie oder vom Institut für Soziologie angeboten werden. Politikwissenschaftliche Angebote, in denen der Leistungsnachweis geführt werden könnte, werden bis auf Weiteres nicht angeboten. Der durch die Prüfungsordnung geforderte Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Philosophie oder Politikwissenschaft oder Pädagogischen Soziologie kann mithin im Halbmodul I (mit philosophischem Akzent) oder im Halbmodul II (mit soziologisch-politikwissenschaftlichem Akzent) geführt werden. Der Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu Problemen der Schulpädagogik kann im Halbmodul II oder III geführt werden Bereich b) Pädagogische Psychologie Formulierung der Prüfungsordnung Seminar zur Pädagogischen Psychologie Seminar zur Sozialpsychologie Kommentar nur in zweistündigen Lehrveranstaltungen möglich (2 SWS Seminar oder 1 SWS Vorlesung + 1 SWS Seminar) Außerdem ist bei der Meldung zur Prüfung der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs zur Sprecherziehung zu führen. 7

8 8 Studienberatung 8.1 Zur Erleichterung der Studienplanung können Studienpläne mit einem Vorschlag zur zeitlichen Anordnung der zu besuchenden Lehrveranstaltungen und zu erbringenden Leistungsnachweise herausgegeben werden. Solche Studienpläne haben empfehlenden Charakter. 8.2 Alle Lehrenden sind gehalten, regelmäßig studienbegleitende Beratungen in den Sprechstunden anzubieten. Neben der Beratung über die aus dem Studium der Erziehungswissenschaft erwachsenden Fragen und Probleme sind sie gehalten, auf studienergänzende Lehrangebote zu verweisen. 8.3 Die an der Lehrerbildung beteiligten Institute sind im Internet durch Homepages vertreten. Allen Studierenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Seiten regelmäßig auf aktuelle Einträge durchzusehen. 8.4 Alle Lehrenden verfügen über -Adressen. Es wird empfohlen, im Bedarfsfalle auch auf diesem Wege zu den Lehrenden Kontakt aufzunehmen. 8.5 Zum Ende des Grundstudiums kann ein Kolloquium angeboten werden, das der Vergewisserung der Studierenden über ihren bisherigen Studienerfolg und der weiteren Studienplanung dient. Die Teilnahme an einem solchen Kolloquium wird empfohlen, sie ist nicht verpflichtend. Lehrende, die regelmäßig ein solches Kolloquium anbieten, können jedoch die Teilnahme daran zur Teilnahmevoraussetzung für von ihnen angebotene Seminare im Hauptstudium machen. Das Kolloquium kann als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch durchgeführt werden. Gegenstand des Kolloquiums können die Inhalte der besuchten Lehrveranstaltungen sowie Bücher gemäß einer durch Aushang veröffentlichten und von Zeit zu Zeit überarbeiteten Literaturliste sein. Die Teilnahme am Kolloquium wird auf Wunsch bestätigt; eine Leistungsbewertung ist dabei nicht vorgesehen. 9 Erste Staatsprüfung 9.1 Für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung sowie für deren Durchführung ist das staatliche Lehrerprüfungsamt zuständig. Dessen ungeachtet werden die folgenden Hinweise gegeben. 9.2 Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind beim Lehrerprüfungsamt - die Teilnahmebestätigungen im Umfang der geforderten Mindeststundenzahl, - die in 7 aufgeführten Leistungsnachweise, - die Bescheinigungen über die in absolvierten Praktika und - der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs Sprecherziehung vorzulegen. 9.3 Die Prüfung in Erziehungswissenschaft besteht aus einer Klausur (180 min) und einer mündlichen Prüfung (40 min). Wählt der Kandidat für die mündliche Prüfung den Bereich a) Pädagogik, dann ist die Klausur im Bereich b) Pädagogische Psychologie zu schreiben oder umgekehrt. 8

9 9.4 Alle Lehrenden, die in einem der aufgeführten Halbmodule des Bereichs a) Pädagogik oder im Modul des Bereichs b) Pädagogische Psychologie Lehrangebote machen, können als Prüfer gewählt werden, sofern sie vom Lehrerprüfungsamt als Prüfer bestellt sind. Eine Liste der wählbaren Prüfer/Zweitprüfer wird durch Aushang bekannt gemacht. Ein Prüfer kann Kandidaten ablehnen, wenn seine Prüfungsbelastung im Vergleich mit anderen Prüfern sonst zu groß würde. 10 Inkrafttreten 10.1 Diese Studienordnung wurde nach vorheriger Beratung in der Lehrerbildungskommission und in der Senatskommission für Studium und Lehre vom Akademischen Senat der Universität Rostock in seiner ordentlichen Sitzung am verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wird unmittelbar nach ihrer Verabschiedung dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur angezeigt Die Studienordnung ist verbindlich für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2000/2001 aufgenommen haben. Für alle, die mit ihrem Studium bereits früher begonnen haben, ist sie sinngemäß anzuwenden. Alle bereits erbrachten Leistungen sind anzuerkennen. Rostock, den 7. Dezember 2000 Der Prodekan für Studium und Lehre der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock Prof. Dr. Manfred Wittrock 9

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